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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.

Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.

Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Partner bei SKW Schwarz. Er erhielt in 2000 den Titel Master of Laws (LL.M.) in American Law von der Boston University (USA) und promovierte 2003 an der Universität Münster mit einem Thema aus dem Telekommunikationsrecht.

Er berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT Rechts insbesondere im Cloud- und Softwarevertragsrecht und bei agilen Vertrags- oder Softwareentwicklungsformen, bei der Nutzung von Daten und KI sowie bei Projekten zur digitalen Transformation. Mit seinen Mandanten entwickelt und realisiert er neue Digitale Plattformen und Geschäftsmodelle. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud Diensten.

Der Lexology Index Germany 2025 listet ihn als „world´s leading practitioner” in der Kategorie Daten. Auch in 2025 empfiehlt ihn das Handelsblatt / Best Lawyers als Anwalt in den Kategorien „IT-Recht“ und „Datenschutzrecht“. Er wird im JUVE Handbuch 2025 erneut als „häufig empfohlener Anwalt“ für IT- und Datenschutzrecht geführt.

Dr. Orthwein ist Lehrbeauftragter für IT und Datenschutzrecht der Hochschule Rosenheim. Dr. Orthwein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, der International Association of Privacy Professionals, des Deutschen Outsourcing Verbandes und der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Er ist Senior Vice Chairman im Technology Law Commitee der International Bar Association.

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Schwerpunkte der Tätigkeit von Mathias Schwarz stellen die Film- und Fernsehproduktion, Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Lizenzverträge und die Medienfinanzierung dar. Seine Mandanten sind Finanzinstitute, private Investoren, Film- und Fernsehproduzenten sowie Sende- und Verlagsunternehmen. Er vertritt zudem eine Reihe prominenter Persönlichkeiten der deutschen Medienwirtschaft. Darüber hinaus berät er seit langem eine Reihe von Family Offices und betreut eine Reihe persönlicher Mandate.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Senior Legal Tech Advisor
Legal Tech & Innovation Managerin

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Cyber Resilience Act: Die fünf wichtigsten Erkenntnisse aus den Leitlinien der EU-Kommission

Der Cyber Resilience Act (CRA) stellt Hersteller von Software, vernetzten Geräten und anderen Produkten mit digitalen Elementen vor umfangreiche neue Anforderungen an die Cybersicherheit. Während die meisten Vorgaben ab dem 11. Dezember 2027 gelten, müssen Hersteller bereits ab dem 11. September 2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden.

Bei der Vorbereitung auf den CRA stellen sich zahlreiche praktische Fragen: Wann gilt eine neue Softwareversion als neues Produkt? Welche Folgen hat ein wesentliches Update? Wie lange müssen Sicherheitsupdates bereitgestellt werden? Und müssen bereits entwickelte Produkte für den CRA neu konstruiert werden?

Die EU-Kommission hat nun Leitlinien zur Anwendung des CRA veröffentlicht. Darin erläutert die EU-Kommission anhand praxisnaher Beispiele, wie zentrale Begriffe und Pflichten des CRA nach ihrer Auffassung zu verstehen sind. Die Leitlinien sind zwar rechtlich nicht bindend, bieten Unternehmen und voraussichtlich auch den zuständigen Behörden aber wichtige Orientierung für die laufende Umsetzung.

Nachfolgend haben wir Aspekte der Leitlinien mit besonders hoher Praxisrelevanz zusammengefasst: 

 

1. Die 24-Stunden-Meldefrist beginnt nicht beim ersten Verdacht

Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Die Leitlinien erläutern, ab welchem Zeitpunkt die kurzen Meldefristen laufen.

Ein unbestätigter Hinweis allein löst die Frist noch nicht aus. Der Hersteller muss ihn jedoch unverzüglich prüfen. Die Meldefrist beginnt, sobald nach dieser ersten Prüfung mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass:

  • eine im Produkt enthaltene Schwachstelle aktiv ausgenutzt wird oder
  • ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall aufgetreten ist und die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt hat.

Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden eine erste Warnmeldung abzugeben. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine ergänzende Meldung. Bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle ist der vollständige Bericht grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Minderungsmaßnahme einzureichen. Bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall beträgt die Frist einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung.

Unternehmen benötigen daher neben einem technischen Meldeweg auch klare Zuständigkeiten für die erste Bewertung und Eskalation. Der Prozess sollte sowohl externe Hinweise als auch Erkenntnisse aus eigenen Sicherheitstests erfassen. Die Leitlinien betonen, dass die erste Prüfung unverzüglich erfolgen muss – insbesondere, wenn die mögliche Schwachstelle ein erhebliches Risiko darstellt. Entsprechende Abläufe sollten vor dem 11. September 2026 praktisch erprobt werden.

 

 

2. Eine Softwareversion wird grundsätzlich nur einmal in Verkehr gebracht

Software, die als eigenes Produkt angeboten wird, wird nach Auffassung der EU-Kommission zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, zu dem die fertiggestellte Version erstmals auf dem EU-Markt angeboten wird. Dies gilt unabhängig davon, wann einzelne Kunden die Software erwerben oder herunterladen.

Die Leitlinien verdeutlichen dies anhand eines Beispiels: Wird die Softwareversion 1.0.0 am 1. Januar 2028 erstmals zum Download angeboten, gilt sie an diesem Tag als in Verkehr gebracht – auch wenn einzelne Kunden sie erst später herunterladen. Eine später bereitgestellte Version 1.0.1 gilt nicht als neu in Verkehr gebracht, sofern die Änderungen nicht wesentlich sind. Für sie bleibt daher das ursprüngliche Datum maßgeblich.

Anders kann es bei verschiedenen Varianten derselben Software sein, etwa bei Builds für unterschiedliche Betriebssysteme oder bei Paketen mit abweichenden Funktionen. Solche Varianten können als eigenständige Produkte gelten. Eine neue Softwareversion wird zudem erneut in Verkehr gebracht, wenn sie wesentlich geändert wurde.

Diese Abgrenzung ist vor allem für die Übergangsregeln des CRA wichtig. Hersteller sollten dokumentieren, wann einzelne Versionen erstmals angeboten wurden, welche Varianten sie als eigene Produkte behandeln und welche Änderungen später vorgenommen wurden.

 

 

3. Bereits entwickelte Produkte müssen nicht automatisch neu konstruiert werden

Viele Produkte, die erst nach dem 11. Dezember 2027 auf den Markt kommen, befinden sich bereits heute in der Entwicklung oder sind schon fertig entwickelt. Nach den Leitlinien verlangt der CRA in solchen Fällen nicht automatisch eine Neukonstruktion.

Hersteller müssen allerdings die Cybersicherheitsrisiken des Produkts bewerten. Anhand der technischen Dokumentation müssen sie nachweisen können, dass das Produkt ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht und die Anforderungen des CRA erfüllt. Auch die vorgeschriebene Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung bleiben erforderlich.

Die Kommission verlangt jedoch nicht zwingend, sämtliche Nachweise und Tests aus früheren Entwicklungsphasen nachträglich zu erstellen. Lässt sich nicht mehr belegen, wie die Cybersicherheitsrisiken während der ursprünglichen Entwicklung berücksichtigt wurden, kann der Hersteller eine aktuelle Risikobewertung vornehmen und darlegen, wie das bestehende Produktdesign und die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen die festgestellten Risiken begrenzen.

Diese Klarstellung ist insbesondere für Industrieprodukte mit langen Entwicklungszyklen relevant. Unternehmen sollten prüfen, welche Nachweise für laufende Produktentwicklungen bereits vorhanden sind und wo noch Dokumentationslücken geschlossen werden müssen.

 

 

4. Bei Softwareupdates entscheidet das Sicherheitsrisiko, nicht der Umfang

Nicht jedes größere Update ist eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des CRA. Umgekehrt kann auch eine kleine Anpassung wesentlich sein. Entscheidend ist, ob sich der vorgesehene Einsatz des Produkts verändert oder neue beziehungsweise höhere Cybersicherheitsrisiken entstehen, die bisher nicht berücksichtigt wurden.

Als Beispiel nennt die Kommission ein System, das zunächst nur Betriebsdaten von Maschinen anzeigt. Erhält es später die Möglichkeit, diese Maschinen zu steuern, verändert sich sein vorgesehener Einsatz. Das Update ist daher als wesentliche Änderung einzustufen.

Die Leitlinien nennen zudem nicht abschließende Prüfkriterien. Zu untersuchen ist insbesondere, ob ein Update:

  • zusätzliche Schnittstellen, Kommunikationskanäle, Ausführungsumgebungen oder externe Abhängigkeiten einführt,
  • neue Angriffsszenarien ermöglicht oder
  • die Wahrscheinlichkeit oder die möglichen Auswirkungen bereits betrachteter Angriffe erheblich verändert.

Eine größere Funktionserweiterung muss dagegen nicht wesentlich sein, wenn sie bereits bei der ursprünglichen Entwicklung geplant und in der Risikobewertung berücksichtigt wurde. Updates, die ausschließlich Schwachstellen beheben oder bestehende Sicherheitsmaßnahmen stärken, stellen regelmäßig keine wesentliche Änderung dar, sofern sie weder den Verwendungszweck ändern noch neue oder höhere Cybersicherheitsrisiken verursachen.

Unternehmen sollten ihre Produkt-Roadmaps deshalb frühzeitig mit der Risikobewertung verknüpfen. Die technische Einstufung als Major- oder Minor-Release reicht für die rechtliche Bewertung nicht aus. Sinnvoll ist ein dokumentierter Prozess, mit dem sicherheitsrelevante Updates anhand der Kriterien des CRA geprüft werden.

 

 

5. Fünf Jahre sind kein pauschaler Supportzeitraum

Der CRA verlangt grundsätzlich einen Supportzeitraum von mindestens fünf Jahren. Wird ein Produkt voraussichtlich kürzer genutzt, darf auch der Supportzeitraum kürzer sein. Bei Produkten mit einer längeren erwarteten Nutzungsdauer reichen fünf Jahre dagegen nicht automatisch aus.

Das betrifft insbesondere Industrieanlagen, Steuerungen und andere langlebige Produkte. Bei ihnen muss sich der Supportzeitraum an der realistisch zu erwartenden Nutzungsdauer orientieren. Die Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass fünf Jahre nicht als pauschaler Standard für alle Produkte anzusehen sind.

Eine wesentliche Änderung führt zudem nicht automatisch dazu, dass ein neuer fünfjähriger Supportzeitraum beginnt. Entscheidend ist, ob die Änderung auch die erwartete Nutzungsdauer des Produkts beeinflusst. Ergänzt etwa ein Softwareupdate lediglich neue Funktionen, ohne die Lebensdauer der Hardware oder die Erwartungen der Nutzer zu verändern, bleibt es grundsätzlich bei der noch verbleibenden ursprünglichen Supportdauer.

Bei laufend weiterentwickelter Software darf sich die Behebung von Schwachstellen unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuletzt in Verkehr gebrachte Version beschränken. Nutzer müssen kostenlos und ohne zusätzliche Kosten auf diese Version wechseln können. Normaler Aufwand für Tests oder Konfigurationsänderungen gilt dabei grundsätzlich nicht als zusätzliche Kosten. Ist hingegen der Kauf neuer Hardware oder ein grundlegender Umbau der Systemumgebung erforderlich, kann sich der Hersteller nicht auf diese Erleichterung berufen.

 

 

Praxistipp

Die Leitlinien schaffen keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten. Sie konkretisieren aber wichtige Fragen, die Unternehmen bei der Umsetzung des CRA beantworten müssen.

Hersteller sollten insbesondere prüfen, ob Softwareversionen und Updates nachvollziehbar dokumentiert werden, die Risikobewertung mit der Produktplanung verknüpft ist, Supportzeiträume realistisch festgelegt wurden und der Meldeprozess ab September 2026 einsatzbereit ist.

Darüber hinaus behandeln die Leitlinien unter anderem freie und quelloffene Software, cloudbasierte Funktionen, Ersatzteile sowie das Zusammenspiel des CRA mit der Fahrzeugregulierung, der Funkanlagenrichtlinie und der Maschinenverordnung.

 

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30.07.2026, Dr. Daniel Meßmer, Martin Schweinoch

Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR

Wie können Unternehmen ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis wirksam schützen? 

Mit dieser Frage befassen sich unsere Partner Dr. Rembert Niebel und Alexander Möller in ihrem Fachbeitrag „Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen“, der in der aktuellen Ausgabe der RüSiR – Zeitschrift für Verteidigung, Heimatschutz, Cyber & Space erschienen ist.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zählen zu den wichtigsten Vermögenswerten eines Unternehmens. Insbesondere in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, in der Mitarbeitende regelmäßig Zugang zu sensiblen Informationen und technischem Know-how haben, kommt einem wirksamen Geheimnisschutz eine besondere Bedeutung zu. Der Fachbeitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes im Arbeitsverhältnis und zeigt auf, welche Schutzmechanismen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bereits bietet und wie diese durch arbeitsvertragliche Regelungen sinnvoll ergänzt werden können.

Darüber hinaus setzen sich die Autoren mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verschwiegenheitsvereinbarungen auseinander. Sie erläutern, weshalb pauschale Geheimhaltungsklauseln regelmäßig nicht ausreichen und welche Gestaltungsmöglichkeiten Unternehmen stattdessen zur Verfügung stehen. Im Fokus stehen dabei insbesondere abgestufte Geheimhaltungsvereinbarungen für betriebliche Geheimnisträger sowie weitere Instrumente, mit denen sich sensible Unternehmensinformationen rechtssicher schützen lassen.

Der Beitrag richtet sich insbesondere an Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, bietet aber auch darüber hinaus wertvolle Impulse für Arbeitgeber, die ihre arbeitsvertraglichen Geheimnisschutzkonzepte an die aktuelle Rechtslage anpassen möchten.

Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier als PDF herunterladen.

28.07.2026, Dr. Rembert Niebel, Alexander Möller

EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zum Cyber Resilience Act

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung des Cyber Resilience Act (CRA) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Unternehmen bei der praktischen Anwendung der Verordnung unterstützen und geben Orientierung zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen.

Sie befassen sich unter anderem mit dem Anwendungsbereich des Cyber Resilience Act, der Einordnung von Fernverarbeitungslösungen und Open Source Software, wesentlichen Änderungen an Produkten, der Bestimmung von Unterstützungszeiträumen sowie der Cybersicherheitsrisikobewertung und den neuen Meldepflichten. Darüber hinaus enthalten sie zahlreiche Praxisbeispiele und Entscheidungshilfen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Die Leitlinien geben damit wichtige Hinweise für die praktische Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen.

Die Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich. Gleichwohl dürften sie für die Auslegung und Anwendung des Cyber Resilience Act in der Praxis von erheblicher Bedeutung sein und bieten Unternehmen eine wichtige Orientierung bei der Vorbereitung auf die neuen regulatorischen Anforderungen.

Die Veröffentlichung erfolgt zu einem wichtigen Zeitpunkt. Bereits ab dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten des Cyber Resilience Act. Die produktspezifischen Anforderungen gelten für Produkte, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Produkte, Prozesse und Compliance-Strukturen frühzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Weiterführende Informationen:

27.07.2026, Dr. Daniel Meßmer

Geheimnisschutz militärischer Erfindungen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR

Wie können militärische Erfindungen wirksam geschützt werden, ohne sicherheitsrelevante Informationen offenzulegen? Mit dieser Fragestellung befasst sich unser Partner Markus von Fuchs in seinem Fachbeitrag „Der Geheimnisschutz militärischer Erfindungen bei Entstehung, Verwertung und Verletzungsverfahren“, der in der aktuellen Ausgabe der RüSiR – Zeitschrift für Verteidigung, Heimatschutz, Cyber & Space erschienen ist.

Vor dem Hintergrund sich wandelnder sicherheitspolitischer Rahmenbedingungen und der zunehmenden Bedeutung von Dual-Use-Technologien analysiert der Beitrag die Herausforderungen beim Schutz militärischer Innovationen. Er zeigt auf, weshalb klassische Patentstrategien im Verteidigungsbereich nicht immer den gewünschten Schutz bieten und welche Rolle Geheimpatente sowie der Schutz als Betriebsgeheimnis dabei spielen können. Gleichzeitig wird erläutert, wie sich technologische Entwicklungen – etwa im Bereich der Drohnen- und Cybertechnologien – auf die Wahl geeigneter Schutzstrategien auswirken.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Grundlagen des Geheimpatentrechts. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen für die Einstufung einer Erfindung als Geheimpatent, den Ablauf des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie die besonderen Anforderungen, die sich aus einer Geheimhaltungsanordnung ergeben. Darüber hinaus werden die Auswirkungen auf Patentverletzungsverfahren, Sicherheitsüberprüfungen sowie die wirtschaftliche Verwertung und Lizenzierung sicherheitsrelevanter Technologien beleuchtet.

Abschließend zeigt der Beitrag auf, dass die Entscheidung zwischen Patentschutz und Geheimhaltung zunehmend eine strategische Frage ist. Gerade bei Technologien mit kurzen Innovationszyklen oder hoher sicherheitspolitischer Relevanz kann ein mehrschichtiges Schutzkonzept – bestehend aus technischen Schutzrechten einerseits sowie einem wirksamen Geheimnisschutzkonzept, bestehend aus technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen andererseits– der geeignete Weg sein, um Innovationen nachhaltig zu schützen.

Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier als PDF herunterladen.

27.07.2026, Markus von Fuchs

Neues Merkblatt zur Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen

Klarstellung der Rechtsauffassung von BMWE und BMVg

Das neue Merkblatt fasst die derzeitige, unverbindlich-abgestimmte Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) zusammen und definiert nun insbesondere die in Nr. 9 der Kriegswaffenliste (KWL) genannten „sonstigen Flugkörper“. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), nachfolgend zusammen auch „Genehmigungsbehörden“ genannt, haben zum 25. Juni 2026 ein aktualisiertes Merkblatt zur Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen veröffentlicht. Ziel ist es, die auf Basis der Erstfassung vom 1. Dezember 2025 in der Praxis aufgetretenen Abgrenzungsschwierigkeiten zu beheben.

 

Grundsatz: Nur bewaffnete Drohnen sind Kriegswaffen

Die Genehmigungsbehörden verfolgen weiterhin den Ansatz, dass ausschließlich sog. Kampfdrohnen Kriegswaffen i. S. des KrWaffKontrG sind. Dabei sollen unter Kampfdrohnen sowohl Drohnen als auch Loitering-Munition verstanden werden, sofern sie eine Zerstörungswirkung im Zielgebiet aufweisen, weil sie bewaffnet bzw. mit Wirkmitteln versehen sind. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass erst das Bewaffnen der Loitering-Munition / Drohnen die Genehmigungspflichten nach dem KrWaffKontrG (insbesondere für die „Herstellung“) auslöst. Die Art der Bewaffnung (Gefechtskopf, Zünder, Abfeuerungseinrichtungen oder Schrotwaffen) ist dabei unbeachtlich.

 

Wesentliche Änderungen gegenüber der Vorgängerversion

Die neue Version des Merkblatts enthält wichtige Klarstellungen und Korrekturen gegenüber der Erstfassung. 

Die in der Vorgängerversion noch vertretene Rechtsauffassung, die bei Loitering-Munition ohne Bewaffnung/Gefechtskopf/Zünder nur dann eine Kriegswaffeneigenschaft annahm, wenn spezifische Software bzw. eine Funktionsäquivalenz zu Zielsuchköpfen nach Nr. 58 KWL vorhanden war, wird nun aufgegeben. Auch führt nunmehr nicht bereits die Existenz spezifischer Aufnahmevorrichtungen für Bewaffnung/Gefechtskopf/Zünder ohne eigene Kriegswaffeneigenschaft zu einer Einstufung nach Nr. 9 KWL. 

Entsprechend gilt auch bei bewaffneten Drohnen, also solchen ferngesteuerten Flugkörpern, die im Gegensatz zur Loitering-Munition grundsätzlich auf Wiederverwendbarkeit ausgelegt sind: Drohnen, die auf Waffeneinsatz und/oder die Verbringung von Wirkmitteln sowie eine zumindest theoretische anschließende Rückkehr bzw. für mehrere Missionen ausgelegt sind, erlangen erst dann die Kriegswaffeneigenschaft nach Nr. 9 KWL, wenn eine Bewaffnung angebracht wird.

Die im Merkblatt Dezember 2025 noch vertretene Rechtsauffassung, nach der objektiv für Bewaffnung bestimmte Drohnen bzw. solche mit technischen Vorrichtungen für einen späteren Waffeneinsatz, ohne aber bereits Waffen zu tragen, bereits Kriegswaffen sind, wird nun ebenfalls aufgegeben. Gleichfalls wird die Rechtsauffassung aufgegeben dass Abfangdrohnen, die dazu bestimmt sind, andere Drohnen abzufangen und zu zerstören, grundsätzlich Kriegswaffen sind. Kriegswaffeneigenschaft besteht nach aktueller Rechtsauffassung einzig dort, wo die Abfang-/Zerstörungswirkung nicht durch die Drohne selbst, sondern durch einen auf dieser installierten Gefechtskopf bzw. Zünder oder eine andere Abfangwaffe herbeigeführt wird.

 

Loitering-Munition

Unter Loitering-Munition (umgangssprachlich vielfach auch „Kamikaze-Drohne“ genannt) werden Flugkörper verstanden, die selbständig über dem Zielgebiet kreisen, Gegner aufklären und sich zu dessen Bekämpfung mit dem Zielobjekt selbst zerstören. Dabei soll nach Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden aber nur sog. vollständige Loitering-Munition, also solche mit Gefechtskopf, Zünder, Triebwerk und Zielsuchfunktion, Kriegswaffeneigenschaft nach Nr. 9 KWL darstellen. 

Ob ein klassischer Gefechtskopf installiert ist oder ob die Wirkung im Ziel durch Handgranaten, Geschosse für Panzerabwehrwaffen, Hohlladungen oder einfachen Sprengstoff ohne Kriegswaffeneigenschaft erreicht werden soll, ist dabei unerheblich. Was die wesentlichen Bestandteile betrifft, so haben Gefechtsköpfe (Nr. 56 KWL) und Zünder (Nr. 57 KWL) für Loitering-Munition auch isoliert Kriegswaffeneigenschaft. Hingegen wird davon ausgegangen, dass es im Bereich der Loitering-Munition keine „Zielsuchköpfe“ i. S. der Nr. 58 KWL gibt, da deren hinreichend genaue Identifikation nicht abgrenzungsscharf und rechtssicher möglich ist. Auch bei Triebwerken von Loitering-Munition kann eine hinreichend genaue und rechtssichere Abgrenzung nicht erfolgen, sodass diese ebenfalls grundsätzlich keine Kriegswaffeneigenschaft nach Nr. 12 KWL besitzen sollen. Andere bzw. untergeordnete elektronische Bauteile wie Batterien oder Rumpfteile haben ebenfalls keine Kriegswaffeneigenschaft.

 

Aufklärungsdrohnen und Prototypen

Das neue Merkblatt stellt nun auch klar, dass militärische Aufklärungsdrohnen keine Kriegswaffen sind. 

Bezüglich Prototypen stellen die Genehmigungsbehörden fest, dass diese in der Kriegswaffenliste aufgeführte Gegenstände, also Kriegswaffen, sind, sobald sie soweit fertig entwickelt oder zusammengesetzt sind, dass sie ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können (sog. erster einsatzfähiger Prototyp).

 

Bausatztheorie und Abfeuereinrichtungen

Das neue Merkblatt verweist ausdrücklich auf die sog. Bausatztheorie. Danach sind Flugkörper, die in Einzelteile zerlegt sind, welchen bei jeweils isolierter Betrachtung keine Kriegswaffeneigenschaft zukommen, grundsätzlich als Kriegswaffen zu betrachten sind, wenn diese Bauteile (so gut wie) vollständig sind und in dem Maße Zugriff auf sie besteht, dass sie zusammengefügt werden können.

Im Hinblick auf Abfeuerungseinrichtungen gehen die Genehmigungsbehörden davon aus, dass solche für Loitering-Munition und bewaffnete Drohnen (z. B. Drohnenkatapulte) grundsätzlich nicht unter Nr. 10 KWL fallen.

 

Rechtliche Hinweise und Exportkontrolle

Das Merkblatt selbst unterstreicht, lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe darzustellen, sodass der Hinweis auf mögliche Genehmigungspflichten für Exporte dieser Güter, die sich – auch unabhängig von der Erfassung in der KWL – aus den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder als sog. Dual-Use-Güter aus den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ergeben können, wichtig ist.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das aktualisierte Merkblatt bringt eine deutliche Versachlichung und Klarstellung der Rechtsauffassung im Bereich der Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen. Die Behörden kehren von der in der Vorgängerversion vertretenen weitergehenden Interpretation ab und stellen klar, dass lediglich tatsächlich bewaffnete Systeme Kriegswaffen sind. Zutreffend wird ebenfalls klargestellt, dass Softwarefunktionen, Trägerplattformen oder Aufnahmevorrichtungen grundsätzlich keine Zerstörungswirkung entfalten. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Denn bei modernen Systemen sind die für die Zielsuche erforderlichen Komponenten über das System verteilt und ergeben sich erst aus dem technischen Zusammenspiel zwischen Hard- und Software. 

Dies schafft Rechtssicherheit für Hersteller und Beteiligte, insbesondere im Bereich der Drohnen- und Rüstungsindustrie, auch wenn sich die Genehmigungsbehörden selbstverständlich weitere Anpassungen der Auslegungs- und Verwaltungspraxis im Lichte der dynamischen Entwicklungen in diesem Bereich ausdrücklich vorbehalten haben.

Eine frühzeitige und sorgfältige Einzelfallprüfung unter Einbeziehung erfahrener Beraterinnen und Berater ist unerlässlich, um regulatorische Probleme wegen einer Kriegswaffeneinstufung von Drohnen zu vermeiden.

Gerne stehen Ihnen Dr. Oliver Hornung und Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen zur Seite.

23.07.2026, Dr. Thomas Hausbeck, Dr. Oliver Hornung

SKW Schwarz berät IQM Quantum Computers beim Erwerb von Vermögenswerten der Quantistry GmbH

SKW Schwarz hat den finnischen Quantencomputerhersteller IQM Quantum Computers bei dem Erwerb ausgewählter Vermögenswerte der Berliner Quantistry GmbH beraten. Mit der Transaktion stärkt IQM seine Software- und Simulationskompetenzen und baut seine Technologieplattform für industriellen Anwendungen im Bereich Quantencomputing weiter aus.

Im Rahmen der Transaktion erwirbt IQM proprietäre Softwareanwendungen, Algorithmen und geistiges Eigentum von Quantistry. Darüber hinaus wechselt das Kernteam von Quantistry aus den Bereichen Technik, Quantenchemie und Softwareentwicklung zu IQM. Die Akquisition erweitert die Kompetenzen von IQM insbesondere für Anwendungen in der Automobilindustrie, Luft- und Raumfahrt, Chemie, Materialwissenschaften und Pharma.

Die Transaktion wurde kurz nach dem Zusammenschluss von IQM mit der Real Asset Acquisition Corp. abgeschlossen, durch den IQM zum ersten börsennotierten Quantencomputerunternehmen Europas wurde und an der NASDAQ gelistet ist.

IQM Quantum Computers (Nasdaq: IQMX) mit Hauptsitz in Espoo, Finnland, ist ein weltweit führender Anbieter von supraleitenden Full-Stack-Quantencomputern. IQM beschäftigt über 400 Mitarbeitende und ist in Europa, Asien und Nordamerika tätig.

Quantistry ist ein in Berlin ansässiger Anbieter von Cloud-nativer Simulationssoftware für Chemie und Werkstoffe. Das Unternehmen entwickelt Softwarelösungen für Forschungs- und Entwicklungsanwendungen unter anderem in den Bereichen Automobilindustrie, Luft- und Raumfahrt, Energiespeicher und Pharma.

Mit der Beratung von IQM setzt SKW Schwarz ihre Tätigkeit im Bereich Quantencomputing fort. Die Kanzlei begleitet regelmäßig Unternehmen aus dem Quantencomputing- und Deep-Tech-Sektor bei M&A-Transaktionen sowie technologiebezogenen und regulatorischen Fragestellungen. Dabei arbeitet SKW Schwarz in grenzüberschreitenden Mandaten eng mit einem internationalen Netzwerk spezialisierter Kanzleien zusammen. 

Berater IQM Quantum Computers
SKW Schwarz, München: Tobias Rodehau (Federführung), Dr. Alexander Karst, Eva Bonacker, (Counsel; alle Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Matthias Orthwein (IT & Digital Business), Maria Rothämel (Counsel, Öffentliches Recht, Berlin), Alexander Möller (Arbeitsrecht, Frankfurt), Tamara Ulm (Associate, Arbeitsrecht)

20.07.2026, Tobias Rodehau, Dr. Alexander Karst, Eva Bonacker, Dr. Matthias Orthwein, Maria Rothämel, Alexander Möller, Tamara Ulm

EuGH-Urteil zu Geoblocking: Grenzen der Grenzlosigkeit des Internets

Während Informationen im Internet jederzeit und überall weltumspannend abrufbar sind, unterliegen seine rechtlichen Regelungen und Schutzrechte stets strengen territorialen Grenzen. Wer Inhalte im Netz veröffentlicht, muss daher befürchten, Rechte Dritter im Ausland zu verletzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass ein wirksames Geoblocking solche Verletzungen im Ausland ausschließen kann (Urteil vom 09.07.2026, Az. C-788/24 – Anne Frank Fonds).


Der Fall Anne Frank: Geoblocking schützt vor Urheberrechtsklagen

In dem Verfahren stritten der Anne Frank Fonds und die Anne Frank Stichting über die Online-Veröffentlichung der Tagebücher der weltberühmten Jüdin. In Belgien sind die Werke bereits gemeinfrei, in den Niederlanden jedoch teilweise noch bis 2037 geschützt. Die Beklagten veröffentlichten eine wissenschaftliche Ausgabe auf einer belgischen Website, sperrten jedoch den Zugriff für Nutzer aus den Niederlanden mittels Geoblocking. Der Anne Frank Fonds sah darin trotzdem eine Verletzung seiner Urheberrechte, weil User die Sperre über allgemeine VPN-Dienste umgehen konnten.

Der EuGH entschied: Eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“ und damit eine Verletzung der in den Niederlande noch bestehenden Urheberrechte liegt nicht vor, sofern die geografische Sperre wirksam ist. Hierfür muss die Sperre vor allem dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Eine absolute Sicherheit ist nicht nötig. Eine nutzerseitige Umgehung mittels VPN-Diensten macht die Sperre nicht automatisch unwirksam.

 

Relevanz über das Urheberrecht hinaus

Zugleich betont der EuGH im Umkehrschluss, dass denjenigen eine aktive Pflicht trifft, der um bestehende Schutzrechte im Ausland weiß oder wissen müsste. Wer in Kenntnis dieser Rechte keine wirksamen Geoblocking-Maßnahmen ergreift, ziele darauf ab, dass seine Inhalte dem gesamten weltweiten Publikum zugänglich sind (Rn. 42 des Urteils). Wann ein solches Kennen(-müssen) angenommen werden kann, lässt der EuGH offen. Frühere Geschäftsbeziehungen oder das Bestehen von Abgrenzungsvereinbarungen könnten hierfür schon ausreichend sein.

Diese Pflicht betrifft keineswegs nur das Urheberrecht. Auch im Markenrecht spielt das Geoblocking eine immer größere Rolle. Eine Verletzung einer nationalen Marke im Internet setzt nämlich voraus, dass die Markenbenutzung überhaupt im Inland erfolgt. Die Gerichte prüfen hierbei, ob die Zeichennutzung eine spürbare wirtschaftliche Auswirkung im Inland erzeugt – den sogenannten „commercial effect“.

Ob dieser Inlandsbezug vorliegt, ist grds. anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören u.a. die Sprache der Website, die Top-Level-Domain, Angaben auf der Website oder – sofern vorhanden -– konkrete Lieferoptionen, sowie andere Umstände, wie z.B. eine wirtschaftliche Tätigkeit im Inland. Nunmehr bestätigt durch den EuGH ist das Unterlassen von Geoblocking-Maßnahmen mindestens ein starkes, wenn nicht sogar entscheidendes Indiz dafür, dass sich die betreffende Website (auch) an die inländischen Verkehrskreise richtet. Dies dürfte insbesondere für globale Websites gelten.

 

Haftung des Webseitenbetreibers, nicht des VPN-Anbieters

Im Übrigen haftet laut EuGH allein der Webseitenbetreiber für unwirksame technische Maßnahmen und nicht der VPN-Anbieter, dessen Dienst zur Umgehung genutzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er Kenntnis von der Folge hat, dass sein Dienst dazu genutzt werden kann, ohne die Zustimmung der Inhaber zu geschützten Inhalten Zugang zu erhalten.

 

Fazit

Das EuGH-Urteil schafft dringend benötigte Klarheit für die Praxis im Internet. Geoblocking ist im geistigen Eigentum ein zentrales Werkzeug zur rechtssicheren Marktsegmentierung geworden. Zugleich können fehlende Geoblocking-Maßnahmen darauf hinweisen, dass ein Abruf der Inhalte auch im Ausland bewusst gewollt ist. Wer seine Online-Aktivitäten gezielt auf bestimmte Länder beschränkt und dies technisch sauber mittels Geoblocking umsetzt, kann indes Haftungsrisiken im Ausland effektiv ausschließen. 
 

20.07.2026, Sandra Sophia Redeker, Dr. Thomas Hohendorf

EuGH: Verbraucher können bei Abschluss eines Streaming-Abonnements nicht auf 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten

Ist ein Streaming-Abonnement als „Angebot digitaler Inhalte“ oder als „Angebot digitaler Dienstleistungen“ im Sinne der Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: „VR-RL“) zu qualifizieren? An dieser Frage, ob ein Verzicht auf das Widerrufsrecht möglich ist (digitale Inhalte) oder nicht (digitale Dienstleistungen), scheiden sich die Geister.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich) wollte es wissen und hat diese Frage, die letztlich darüber bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Widerrufsrecht von Verbrauchern erlischt und damit weit über eine bloß semantische Abgrenzung hinausgeht, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Am 9. Juli hat der EuGH nun zugunsten eines stärkeren Verbraucherschutzes entschieden (Urteil vom 9.7.2026, C-234/25).

 

Personalisiertes Streaming-Angebot stellt „digitale Dienstleistung“ dar

Wer bei Sky und anderen Streamingdiensten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf Filme, Serien oder Live-Sport zugreifen möchte, muss dafür regelmäßig bei Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht verzichten. Art. 16 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 VR-RL eröffnet für „digitale Inhalte“ dahingehend die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Art. 9 Abs. 1 (Widerrufsrecht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen) abzuweichen.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission und des Generalanwalts, der sich der EuGH angeschlossen hat, stellen Streaming-Abonnements jedoch regelmäßig keine „digitalen Inhalte“, sondern „digitale Dienstleistungen“ dar, für die diese Ausnahme nicht greift. Vielmehr entfällt das Widerrufsrecht danach erst dann, wenn der Unternehmer die vertragliche Leistung vollständig erbracht hat (Art. 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 VR-RL).

Kennzeichnend für die Bereitstellung „digitaler Dienstleistungen“ sei der „dynamische[…] Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung […], die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht“. Ein solcher sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistungen an das „Verhalten oder [die] individuellen Erwartungen [des Verbrauchers] angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden“ (Rn. 39). Solche Empfehlungssysteme sind inzwischen in alle modernen Streamingdienste integriert und tragen dazu bei, die Auswahl angesichts der Vielfalt an Inhalten zu erleichtern.

 

Keine Missbrauchsgefahr in Form kostenlosen Streamings nach Widerruf wegen Entschädigungsanspruch der Streamingplattformen

Nicht durchgedrungen ist die beteiligte Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: "Sky Österreich") mit dem Einwand der Missbrauchsgefahr. Sky Österreich hatte in dem Verfahren darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Zurverfügungstellung der ersten oder letzten Staffel populärer Serien oder bei entscheidenden Spielen der Fußballmeisterschaften Spitzenwerte bei Abonnements für den Streamingdienst zu verzeichnen seien. Der Verbraucher könne diesen Inhalt quasi kostenlos ansehen, wenn er die Möglichkeit hätte, sein Abonnement unmittelbar nach dem Konsum eines Inhalts rückwirkend durch den Widerruf zu beendigen. 

Nach Ansicht des EuGH hat der Gesetzgeber diesen Umstand in Art. 14 Abs. 3 VR-RL ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift sieht vor, dass der Unternehmer eine Entschädigung verlangen kann, die „verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist.“ Hierbei sei der Unternehmer nicht darauf festgelegt, die Entschädigung zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen; vielmehr könne der Unternehmer auch den Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde legen, um der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Werte der angebotenen Inhalte (Bsp.: Endrunde eines sportlichen Wettbewerbs verglichen mit einer täglichen Fernsehserie) abzubilden (Rn. 52). Dies bedeutet im Klartext, dass die vom Verbraucher zu leistende Entschädigung sogar höher ausfallen könnte als die monatliche Abo-Gebühr, jedenfalls ist aber die Abrechnung der zumindest zeitanteiligen Abo-Gebühr zulässig. Insofern dürfte das EUGH-Urteil ein theoretischer Sieg für die Verbraucher sein, in der Praxis dürfte sich nicht viel ändern, und das wohl zurecht.

 

Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage

Da die in dem Vorabentscheidungsverfahren zentrale Vorschrift österreichischen Rechts, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, im Wesentlichen § 356 Abs. 5 und 6 BGB entspricht, ist die Entscheidung auch ohne weiteres übertragbar. Zudem verweist die VR-RL zur Auslegung des Begriffs des „digitalen Inhalts“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten, weshalb dieser unionsrechtlich autonom und einheitlich auszulegen ist (Rn. 30).

 

Ausblick

Mit dieser Entscheidung wirbelt der EuGH die bestehende digitale Vertragslandschaft erheblich um, insbesondere da einerseits die Architektur der Streamingdienste in Gestalt der Empfehlungssysteme betroffen ist und andererseits Entschädigungsansprüche bei erfolgtem Widerruf und vorherigen Streaming-Konsum erstmal auf wenig Akzeptanz stoßen wird. 

Mittelbar dürfte die Entscheidung auch auf andere Streamingmodelle – sei es das Streaming von Musiktiteln und Podcasts über Spotify, Hörbüchern über Audible oder das Zeitschriftenabonnement bei der Süddeutschen Zeitung – ausstrahlen; überall dort, wo die Leistung des Anbieters über die bloße Bereitstellung eines einzelnen digitalen Gegenstands hinausgeht. Der EuGH hat damit eine dogmatische Schneise geschlagen, die weit über die konkrete Vorlagefrage hinausweist. In ökonomischer Hinsicht wird die Schneise weniger groß, da sich für die bis zum Widerruf erfolgten Nutzungen Entschädigungsentgelte etablieren werden.

17.07.2026, Dr. Andreas Peschel-Mehner

KI-Flash: EDSA veröffentlicht Leitlinien zu Web Scraping im Kontext generativer KI

Web Scraping ist für das Training großer KI-Modelle praktisch unverzichtbar und datenschutzrechtlich zugleich eine der größten Unbekannten: Wer haftet, wenn beim automatisierten Absammeln des offenen Internets personenbezogene Daten in den Trainingsdatensatz geraten? Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat dazu am 7. Juli 2026 mit den Leitlinien 03/2026 erstmals ein konkretes Prüfraster vorgelegt. Nachdem wir in einem vorangegangenen KI-Flash bereits zur Stellungnahme 28/2024 des EDSA zu KI-Modellen berichtet haben, blicken wir heute auf diese zweite große Neuerung aus derselben Plenarsitzung. Zu den zeitgleich verabschiedeten Guidelines zur Anonymisierung personenbezogener Daten hatten wir bereits gesondert berichtet. Auch die neuen Web-Scraping-Leitlinien liegen bis zum 30. Oktober 2026 zur öffentlichen Konsultation vor.

 

Web Scraping zu KI-Trainingszwecken

Genauer gesagt handelt es sich beim Web Scraping um das automatisierte Extrahieren großer Datenmengen aus öffentlich zugänglichen Internetquellen – eine der zentralen Methoden zur Beschaffung von Trainingsdaten für generative KI-Modelle. Eine spezifische, EU-weit abgestimmte Orientierung dazu, wie sich diese Praxis mit den Anforderungen der DS-GVO vereinbaren lässt, fehlte bislang. Die neuen Leitlinien schließen diese Lücke und knüpfen an die bereits erwähnte Stellungnahme 28/2024 sowie an die Leitlinien 1/2024 zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO an. Sie richten sich an private Stellen, die selbst scrapen, Dritte damit beauftragen oder bereits gescrapte Datensätze zum Training oder Fine-Tuning einsetzen.

 

Verantwortlichkeit: Wer haftet für den Scraping-Vorgang?

Eine zentrale Frage in der Praxis betrifft die datenschutzrechtliche Rollenverteilung: Der EDSA stellt klar, dass die scrapende Stelle nicht automatisch Verantwortliche im Sinne der DS-GVO ist. Entscheidend ist vielmehr, wer Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt. Beauftragt ein KI-Entwickler einen Dienstleister mit dem Scraping nach dokumentierten Weisungen, ist dieser regelmäßig als Auftragsverarbeiter einzuordnen, während der Entwickler als Verantwortlicher gilt. Wird ein bereits gescrapter Datensatz von einem Dritten weiterverwendet, sind Scraper und nachnutzender KI-Entwickler grundsätzlich für ihre jeweils eigene Verarbeitung getrennt verantwortlich. Nur wenn beide Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen, kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit in Betracht.

 

Transparenz: Wann entfällt die individuelle Informationspflicht?

Ist die Verantwortlichkeit geklärt, stellt sich als außerdem die Frage der ausreichenden Transparenz: Die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO stellen Verantwortliche bei Web Scraping vor praktische Schwierigkeiten, da betroffene Personen bei indirekter Erhebung häufig nicht individuell identifizierbar sind. Der EDSA erkennt an, dass eine individuelle Information dann entbehrlich sein kann, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde (Art. 14 Abs. 5 lit. b) DS-GVO). Diese Ausnahme ist jedoch nicht pauschal anwendbar, sondern erfordert eine Abwägung des Aufwands gegen die Auswirkungen auf die betroffenen Personen, unter Berücksichtigung von Datenmenge, Alter der Daten und getroffenen Schutzmaßnahmen. Als Mindestmaßnahme verlangt der EDSA in diesen Fällen die öffentliche Bereitstellung der Informationen, etwa über eine Datenschutzerklärung mit Angaben zu Datenkategorien, Quellen und, soweit möglich, den Merkmalen des eingesetzten Crawlers.

 

Datenminimierung: Maßnahmen vor, während und nach der Erhebung

Der Grundsatz schließt das Training mit großen Datenmengen nicht per se aus, verlangt aber, personenbezogene Daten, die für den Zweck nicht erforderlich sind, gar nicht erst zu erheben. Der EDSA schlägt hierfür ein mehrstufiges Maßnahmenpaket vor. Vor der Erhebung sollten Verantwortliche etwa den Einsatz synthetischer Daten prüfen, präzise Auswahlkriterien definieren und Websites ausschließen, die strukturell besonders schutzbedürftige Daten enthalten oder das Scraping technisch ablehnen, etwa über robots.txt, ai.txt oder CAPTCHA. Während und nach der Erhebung kommen zudem syntaxbasierte Filterung, Pseudonymisierung und Anonymisierung in Betracht. Ergänzend fordert der EDSA, die Datenqualität durch Rückgriff auf verlässliche Quellen, Zeitstempel und Stichprobenprüfungen sicherzustellen, um dem Grundsatz der Richtigkeit gerecht zu werden.

 

Berechtigtes Interesse als zentrale Rechtsgrundlage

Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage all dies überhaupt zulässig ist, führt in der Praxis meist zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO: Eine Einwilligung ist bei indirekter Massenerhebung faktisch kaum einholbar, sodass Web Scraping für generative KI regelmäßig auf das berechtigte Interesse gestützt wird. Der EDSA wendet den bekannten Dreistufentest an: Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung sowie eine Interessenabwägung. Als Beispiele legitimer Interessen nennt er etwa die Entwicklung von Chatbots oder die Verbesserung der Bedrohungserkennung. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen über ihre Daten, mögliche Einschüchterungseffekte durch das Gefühl der Überwachung sowie die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, etwa danach, ob eine Website das Scraping technisch ausschließt oder die Daten erkennbar öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Fällt die Abwägung zulasten der betroffenen Personen aus, können Abhilfemaßnahmen wie Opt-out-Listen, verkürzte Speicherfristen oder verstärkte Transparenzmaßnahmen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wiederherstellen.

 

 

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Eine besondere Herausforderung stellt auch der Umgang mit sensiblen Daten dar: Für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO gilt grundsätzlich ein Verarbeitungsverbot, das nur bei Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO durchbrochen werden kann. Da sich beim Scraping großer Datenmengen im Vorfeld kaum zuverlässig ausschließen lässt, dass auch sensible Daten miterfasst werden, überträgt der EDSA die Erwägungen des EuGH aus der Entscheidung GC u.a. (C-136/17) zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern auf den Web-Scraping-Kontext: Das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO gilt danach nur im Rahmen der Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Möglichkeiten des Verantwortlichen, sofern dieser vor, während und nach der KI-Entwicklung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Löschung solcher Daten trifft. Diese Übertragung ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Sie gilt nur bei struktureller Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Suchmaschine und ausschließlich für die zufällige, nicht beabsichtigte Miterfassung sensibler Daten.

 

Praxishinweis

Auch wenn die Leitlinien noch nicht endgültig verabschiedet sind, geben sie bereits jetzt eine klare Richtung vor, an der sich die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Prüfung bestehender und künftiger Trainingsdatenpipelines orientieren dürften. Unternehmen, die selbst scrapen, Scraping beauftragen oder gescrapte Datensätze einkaufen, sollten die eigene Dokumentation zur Interessenabwägung, zu Datenminimierungsmaßnahmen und zum Umgang mit besonderen Datenkategorien zeitnah gegen die Kriterien der Leitlinien prüfen. Die laufende Konsultation bietet zudem die Möglichkeit, eigene Praxiserfahrungen und Bedenken direkt in den finalen Text einfließen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Trainingsdatenpipelines auf Vereinbarkeit mit den neuen EDSA-Leitlinien sowie bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer Datenschutzdokumentation zu KI-Trainingsprozessen.

16.07.2026, Moritz Mehner, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

Guidelines zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten – Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) startet öffentliches Konsultationsverfahren

Am 07. Juli 2026 hat der EDSA seine langerwarteten Richtlinien zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten veröffentlicht („Guidelines“). Diese Guidelines befinden sich im Entwurfsstadium und werden voraussichtlich nach dem bis zum 30. Oktober 2026 angesetzten öffentlichen Konsultationsverfahren verabschiedet.

 

Worum geht es?

Das zentrale Kriterium für die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten („pbD“). Dieser Begriff wird in Artikel 4 Nr. 1 DSGVO weit gefasst. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten. Die DSGVO ist also nicht auf Informationen anwendbar, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein bestehender Personenbezug von Informationen kann durch Anonymisierung aufgehoben werden.

Obwohl diese datenschutzrechtliche Weichenstellung schon vor der DSGVO galt, ist es in der Praxis eine technische und rechtliche Herausforderung, wann Informationen datenschutzrechtlich ausreichend anonymisiert sind. 

Die ehemalige Art. 29-Arbeitsgruppe hatte dafür bereits im Jahr 2014 eine Opinion veröffentlicht. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in den letzten 10 Jahren mehrere Urteile gesprochen (siehe z. B. zuletzt zur SRB-Entscheidung hier).

 

Kerninhalte der Guidelines

Der EDSA möchte einen Beitrag zur Abgrenzung zwischen anonymen und pbD leisten und dafür einen praktischen Prüfmaßstab bereitstellen. 

Entscheidend sind nach dem EDSA insbesondere die drei Kriterien No Record Isolation, No Linkage und No Inference (vgl. RdNrn. 52 ff. der Guidelines). 

Das erste Kriterium „No Record Isolation“ setzt voraus, dass ein Datensatz keine personenidentifizierenden Merkmale enthält. Das Datum darf, für sich betrachtet, keinen Personenbezug darstellen. 

Daran knüpft das zweite Kriterium „No Linkage“ an. Dieses fordert, dass keine Verknüpfung zu einem anderen Datensatz gegeben ist, durch die eine natürliche Person identifiziert werden kann.

Nach dem dritten Kriterium „No Inference“ dürfen aus vorhandenen Daten keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können. Ein solcher Rückschluss oder eine Ableitung darf auch nicht durch Kombination mit naheliegenden Zusatzinformationen ermöglicht werden. Praktisch darf die Wiedererkennung einer natürlichen Person durch Auswertung, Verknüpfung oder statistische Ableitung nicht möglich sein.

Diese Kriterien stehen in Wechselwirkungen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Wichtig ist, dass in der Gesamtschau eine entsprechende Anonymisierung gegeben ist (vgl. RdNr. 53 der Guidelines).

 

Wie geht es weiter?

Der EDSA lädt alle Interessierten zur Teilnahme an dem öffentlichen Konsultationsverfahren bis zum 30. Oktober 2026 ein. Da auf EU-Ebene aktuell auch über den DSGVO-Teil des Digital Omnibus Acts diskutiert wird, bei dem auch der Personenbezug im Fokus steht (oder stand?), gehen wir von zahlreichen Stellungnahmen aus.

Aus unserer Sicht können die Guidelines ein wichtiger Schritt sein, um die Anforderungen der DSGVO und der Rechtsprechung an eine Anonymisierung praktisch besser anwendbar zu machen.

Wir werden zu der finalen Fassung der Guidelines ebenfalls einen Beitrag veröffentlichen.

15.07.2026, Dr. Stefan Peintinger, Martin Schweinoch

Jugendschutz bei digitalen Diensten in der EU: Die Regulierungsoffensive der Kommission und was Anbieter wissen sollten

Reddit zeigt: Regulierung wird konkret

Reddit kündigte zum 24. Juni 2026 an, Teen-Accounts in der EU automatisch auf die restriktivsten Privatsphäre-Einstellungen umzustellen – für 13- bis 15-Jährige dauerhaft festgeschrieben, für 16- bis 17-Jährige als änderbare Voreinstellung – und den Zugriff auf NSFW-Inhalte künftig an eine Altersverifikation zu knüpfen. Diese Ankündigung folgte unmittelbar auf das dritte und letzte Treffen des „Special Panel on child safety online“ der EU-Kommission am 16. Juni 2026 und fiel zudem in eine Phase laufender DSA-Durchsetzungsverfahren gegen mehrere Anbieter von Erwachseneninhalten.

Reddit reagiert damit auf einen regulatorischen Druck, der von mehreren Seiten kommt. Die EU-Kommission treibt den Jugendschutz bei digitalen Diensten derzeit nicht nur über Gesetzgebung und Leitlinien, sondern auch durch eine aktive Durchsetzung voran. Der folgende Beitrag ordnet ein, welche Rolle der Digital Services Act (DSA) dabei spielt, wen Art. 28 DSA konkret trifft, wohin sich die Rechtslage entwickelt und welche weiteren Vorschriften parallel zu beachten sind.

Der DSA im Überblick: Ein abgestuftes Pflichtensystem

Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) ist seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich anwendbar und regelt die Pflichten von Anbietern digitaler Vermittlungsdienste in der EU. Das vorhandene abgestufte Pflichtenregime sieht je nach Art und Größe des Dienstes unterschiedlich weitreichende Vorgaben vor. Von grundlegenden Transparenz- und Melderegeln für alle Vermittlungsdienste, über zusätzliche Pflichten für Hostingdienste und Online-Plattformen, bis hin zu den strengsten Anforderungen für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (VLOPs/VLOSEs).

Diese Abstufung ist entscheidend, um die Reichweite einzelner Vorschriften, wie zum Beispiel die des hier behandelten Art. 28 DSA, richtig einzuordnen. Denn nicht jede Pflicht trifft jeden Diensteanbieter gleichermaßen.

Wen trifft Art. 28 DSA wirklich?

Art. 28 DSA richtet sich gezielt an Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind. Nicht entscheidend ist, ob sich der Dienst ausdrücklich an Minderjährige richtet oder von ihnen lediglich mitgenutzt werden kann. Erfasst sind insbesondere soziale Netzwerke, Video- und Sharing-Plattformen sowie vergleichbare Angebote mit nutzergenerierten Inhalten, so wie beispielsweise Reddit. Nach Art. 19 DSA sind Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG von den zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen (Art. 19–28 DSA) und damit auch von Art. 28 DSA ausgenommen. Reine B2B-Dienste sowie Plattformen ohne relevante Zugänglichkeit für Minderjährige fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Norm.

Dennoch ist die Einordnung dabei nicht auf klassische soziale Netzwerke beschränkt. Auch Dienste, die nicht primär als Social-Media-Plattform auftreten, könnten aufgrund einzelner plattformtypischer Funktionen erfasst sein. 

Liegt eine oder mehrere dieser Funktionen vor, können somit auch Dienste betroffen sein, die keine klassischen Social-Media-Plattformen darstellen. Nicht zuletzt könnten Online-Spiele mit öffentlichem Chat oder Marktplätzen für virtuelle Güter, Messaging-Dienste mit öffentlichen Kanälen oder Gruppen, KI-Chatbots und virtuelle Begleiter mit personalisierter Interaktion, Lernplattformen mit Foren oder sozialen Profilen, Livestreaming-Dienste mit Zuschauerchat, sowie Marktplätze und Kleinanzeigenportale mit nutzergenerierten Angeboten darunter subsumiert werden.

Ob im Einzelfall tatsächlich eine Pflicht nach Art. 28 DSA besteht, hängt von einer Gesamtabwägung ab. Maßgeblich sind insbesondere die AGB-Gestaltung sowie die tatsächliche, dem Anbieter bekannte Nutzerstruktur und gerade nicht allein die ursprüngliche Zielgruppenausrichtung des Dienstes.

Was die Leitlinien von Anbietern konkret verlangen

Art. 28 Abs. 1 DSA verpflichtet die erfassten Plattformen, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz für minderjährige Nutzer sicherzustellen. Der Wortlaut blieb dabei bewusst offen und bedurfte der Konkretisierung durch die Kommission.

Diese erfolgte am 14. Juli 2025 durch Leitlinien, die eine nicht abschließende Liste risikoadäquater Maßnahmen gegen Grooming, schädliche Inhalte, suchtförderndes Design und Cybermobbing enthalten. Zentrale Empfehlungen darin:

  • Standardmäßig privat geschaltete Konten Minderjähriger gegen ungewollten Kontakt und Datenzugriff;
  • Altersverifikation beim Zugang zu Erwachseneninhalten (z. B. Pornografie, Glücksspiel) und Altersschätzung bei abweichenden vertraglichen Mindestaltersgrenzen;
  • Ein risikobasierter Ansatz nach Art, Größe, Zweck und Nutzerbasis der Plattform.

Für Plattformbetreiber bedeutet dies, dass möglicherweise eine Anpassung der Standardeinstellungen, die Implementierung technischer Altersverifikations- oder -schätzungsverfahren sowie eine dokumentierte Risikobewertung der eigenen Dienstfunktionen erforderlich werden. Maßnahmen, wie sie Reddit nun eingeführt hat.

Der digitale Altersnachweis kommt: EU-Wallet im Anmarsch

Praktisch flankiert werden die Leitlinien durch die von der Kommission entwickelte Altersverifikationslösung („Mini-Wallet“), die einen Altersnachweis ermöglicht, ohne weitere personenbezogene Daten preiszugeben. Sie ist technisch mit dem künftigen EU Digital Identity Wallet kompatibel und seit dem 15. April 2026 „feature ready“, also für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer anpassbar. Die Kommission strebt einen flächendeckenden Rollout beider Lösungen bis Ende 2026 an. Für Plattformbetreiber zeichnet sich damit ein einheitlicher, EU-weiter Standard für Altersnachweise ab, der die bislang uneinheitliche Praxis der Anbieter ablösen soll.

Wie alt darf man sein? Die aktuelle Debatte um feste Altersgrenzen in der EU

Parallel wird über eine feste Mindestaltersgrenze diskutiert. Das EU-Parlament forderte in einer Resolution vom 26. November 2025 eine europaweite Grenze von 16 Jahren für soziale Medien, Videoplattformen und KI-Begleiter mit Risiken für Minderjährige, vorbehaltlich elterlicher Zustimmung, sowie ein generelles Zugangsverbot für Kinder unter 13 Jahren. Auf nationaler Ebene hat die im September 2025 von Bundesministerin Karin Prien eingesetzte Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ am 24. Juni 2026 insgesamt 56 Handlungsempfehlungen vorgelegt. Nach Presseberichten sollen diese zwei Alternativen zur Ausgestaltung enthalten: eine gesetzliche Grenze von 13 Jahren mit wirksamer Altersprüfung, oder dienst- und funktionsspezifische Beschränkungen nach Risikobewertung. Die vollständigen Empfehlungstexte will das Ministerium erst bis Mitte Juli 2026 veröffentlichen. Bundesministerin Prien selbst hat sich dabei bereits für die erste Alternative ausgesprochen. Beide Ansätze sind bislang allerdings noch nicht in verbindliches Recht umgesetzt, signalisieren aber dennoch, dass Plattformbetreiber sich auf striktere Vorgaben einstellen sollten.

Jugendschutz ist ein regulatorischer Flickenteppich

Je nach Angebot greifen neben Art. 28 DSA parallel weitere Regelungen, etwa das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Trägermedien und bestimmte Spieleplattformen, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) für Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, die AVMD-Richtlinie für Video-Sharing-Plattformen sowie die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) für Themen wie Lootboxen und manipulative In-Game-Käufe. Welche dieser Vorschriften im Einzelfall neben dem DSA anwendbar sind, hängt dann wieder vom konkreten Dienst und seinen Inhalten ab.

Orientierungshilfe im Regelungsdschungel

Wie das Beispiel Reddit zeigt, entwickelt sich der digitale Jugendschutz in der EU dynamisch und auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Für Anbieter bedeutet das ein zunehmend unübersichtliches Geflecht aus DSA, nationalem Recht und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben. Wir unterstützen Sie gerne dabei, sich in diesem Regelungsumfeld zurechtzufinden und die für Ihr Angebot konkret einschlägigen Pflichten zu identifizieren.

09.07.2026, Moritz Mehner

SKW Schwarz unter den Top 10 der besten mittelständischen Arbeitgeber für den Berufseinstieg

SKW Schwarz zählt zu den Top 10 der besten mittelständischen Arbeitgeber für den Berufseinstieg und ist damit für die iurratio awards 2027 nominiert.

Die Nominierung würdigt das Engagement der Sozietät für eine hochwertige Ausbildung und attraktive Karriereperspektiven für den juristischen Nachwuchs. In der Kategorie „Die besten Arbeitgeber für den Berufseinstieg – Beste mittelständische Kanzlei“ gehört SKW Schwarz zu den zehn nominierten Kanzleien.

Die iurratio awards werden jährlich auf Grundlage einer umfangreichen Arbeitgeberbefragung sowie einer bundesweiten Talentumfrage unter Jurastudierenden, Referendarinnen und Referendaren, wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie Volljuristinnen und Volljuristen vergeben. In die Bewertung fließen unter anderem die Bereiche Aus- und Weiterbildung, Arbeitsmodelle und Karriereperspektiven, Gesundheitsangebote und Work-Life-Balance, Diversity & Social Responsibility sowie Legal Tech und Digitalisierung ein.

Die Nominierung bestätigt unseren Anspruch, Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen ein attraktives Umfeld für den Berufseinstieg zu bieten – mit spannenden Mandaten, individueller Förderung und vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten. Wir freuen uns sehr über diese Anerkennung und bedanken uns bei allen Kolleginnen und Kollegen, die zu diesem Erfolg beitragen.

Die Übersicht der nominierten Kanzleien finden Sie hier:
https://iurratio.de/die-besten-arbeitgeber-fuer-referendariat-berufseinstieg-2027

Die Gewinnerinnen und Gewinner der iurratio awards 2027 werden im November 2026 bekannt gegeben.

08.07.2026

Denkmal gekauft – Denkmalschutz inklusive: Wer ein Denkmal kauft, übernimmt dessen Grenzen

Wer ein Baudenkmal erwirbt, übernimmt nicht nur ein historisch wertvolles Gebäude, sondern zugleich die mit ihm verbundenen denkmalrechtlichen Verpflichtungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerb in Kenntnis der Denkmaleigenschaft und des bestehenden Sanierungsbedarfs erfolgt – also „sehenden Auges“. Die aktuelle Rechtsprechung stellt in diesen Fällen besonders hohe Anforderungen an die Darlegung, weshalb eine Erhaltung, bauliche Veränderung oder gar Beseitigung des Denkmals allenfalls ausnahmsweise zulässig sein soll. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2026 (Az. W 5 K 25.782) verdeutlicht eindrucksvoll, dass Erwerber in solchen Konstellationen im Streitfall erheblich gesteigerten Mitwirkungs- und Darlegungspflichten unterliegen.

Baudenkmäler prägen das Erscheinungsbild deutscher Städte und Gemeinden wie kaum ein anderes Element des gebauten Raums. Historische Rathäuser, Gründerzeitvillen, Industrieanlagen oder Fachwerkhäuser verleihen Ortskernen ihren unverwechselbaren Charakter und dokumentieren zugleich die gesellschaftliche, wirtschaftliche und architektonische Entwicklung vergangener Epochen. Sie sind identitätsstiftende Zeugnisse lokaler Geschichte und oftmals von erheblichem wissenschaftlichem, handwerklichem oder künstlerischem Wert. Für Besucher aus Ländern mit vergleichsweise junger Baugeschichte mag es erstaunlich erscheinen, dass sich in einem mehrere hundert Jahre alten Gebäude heute moderne Büronutzungen oder Hotels befinden. Gerade diese fortdauernde Nutzung historischer Bausubstanz trägt jedoch wesentlich zu ihrem Erhalt bei.

Das Denkmalschutzrecht gehört gemäß Art. 70 GG zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Entsprechend existieren 16 Landesdenkmalschutzgesetze mit teilweise unterschiedlichen Regelungen, die jedoch einem gemeinsamen Ziel dienen: dem Schutz und Erhalt von Kulturdenkmälern als Zeugnissen der Geschichte, Kunst und Kultur. Kern aller Landesgesetze ist die Erhaltungspflicht. Eigentümer haben ihre Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutz beschränkt sich dabei regelmäßig nicht allein auf das Gebäude selbst, sondern kann sich auch auf dessen Umgebung erstrecken, soweit diese für die Wirkung des Denkmals prägend ist.

Für Eigentümer, Projektentwickler und Investoren , die ein Denkmal baulich umgestalten oder umnutzen wollen, bedeutet dies regelmäßig erhebliche zeitliche, wirtschaftliche und organisatorische Herausforderungen. Anders als im gewöhnlichen Baugenehmigungsverfahren verlangen die Denkmalschutzbehörden häufig umfangreiche Bestandsaufnahmen, restauratorische Untersuchungen, denkmalpflegerische Konzepte sowie detaillierte Plan- und Fotodokumentationen. Hinzu treten wiederkehrende Nachforderungen, Abstimmungen mit verschiedenen Fachbehörden und oftmals langwierige Genehmigungsverfahren. Die Umsetzung wirtschaftlich tragfähiger Nachnutzungskonzepte stößt dabei nicht selten auf erhebliche Vorbehalte der Denkmalschutzbehörden. Für Investoren entsteht dadurch häufig der Eindruck, dass dem Grundsatz „Alles bleibt wie es ist“ gegenüber innovativen und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen ein übermäßiges Gewicht eingeräumt wird – selbst dann, wenn andernfalls langjähriger Leerstand droht.

Besonders hohe Anforderungen gelten jedoch dann, wenn ein Eigentümer das Denkmal bereits in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft und seines oftmals erheblichen Sanierungsbedarfs erworben hat. In diesen Fällen kann er sich regelmäßig nicht darauf berufen, die denkmalrechtlichen Belastungen seien überraschend eingetreten. Vielmehr erwartet die Rechtsprechung, dass der Erwerber bereits im Zeitpunkt des Erwerbs die besonderen Anforderungen des Denkmalschutzrechts in seine Investitionsentscheidung einbezieht. Je bewusster der Erwerb erfolgt, desto höher sind die Anforderungen an den späteren Nachweis einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Wie weit diese gesteigerten Darlegungspflichten reichen, zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2026.

Gegenstand des Verfahrens war ein zwischen 1906 und 1913 errichtetes ehemaliges Sanatorium in Bad Kissingen, das als Baudenkmal eingestuft ist. Die Eigentümerin hatte das Objekt in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft erworben und beantragte später die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes. Nachdem die zuständige Denkmalschutzbehörde den Antrag abgelehnt hatte, erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Nach Auffassung der Denkmalschutzbehörde habe die Eigentümerin das Objekt bewusst als Baudenkmal erworben und damit die sich hieraus ergebenden Erhaltungspflichten übernommen. Allein der Hinweis auf erhebliche Sanierungskosten oder gescheiterte Gespräche mit potenziellen Betreibern genüge nicht, um die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachzuweisen. Vielmehr hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, dass eine denkmalgerechte Nutzung dauerhaft ausgeschlossen ist und ernsthafte Vermarktungsbemühungen über einen längeren Zeitraum erfolglos geblieben sind. Entsprechende Nachweise habe sie jedoch nicht erbracht.

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung. Der Einwand wirtschaftlicher Unzumutbarkeit blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts genügte die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht den hohen Anforderungen an einen solchen Nachweis. Maßgeblich sei nicht die individuelle wirtschaftliche Situation der Eigentümerin, sondern die Perspektive eines für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümers. Entscheidend sei, ob sich das Denkmal unter Berücksichtigung seiner besonderen Eigenschaften grundsätzlich wirtschaftlich selbst tragen könne.

Grundlage dieser Prüfung sei eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung, in welcher die Sanierungskosten – bereinigt um unterlassenen Bauunterhalt sowie ohnehin erforderliche bauordnungsrechtliche Maßnahmen – den erzielbaren Erträgen sowie möglichen Fördermitteln und steuerlichen Vergünstigungen gegenübergestellt werden. Ein bloßer Vergleich der Kosten einer Sanierung mit denjenigen eines Neubaus reiche hingegen nicht aus, da andernfalls die wirtschaftlich attraktivste Lösung regelmäßig zum Abbruch denkmalgeschützter Gebäude führen würde. Darüber hinaus verlangte das Gericht ein mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmtes Nutzungs- und Sanierungskonzept sowie eine belastbare Wirtschaftlichkeitsprognose über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren. Nur der Eigentümer sei in der Lage, realistische Nutzungsalternativen zu entwickeln und der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu liefern.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Erwerb eines Denkmals „sehenden Auges“ erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wer sich bewusst für ein sanierungsbedürftiges Baudenkmal entscheidet, übernimmt zugleich das Risiko der mit dem Objekt verbundenen Erhaltungspflichten. Entsprechend steigen die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Bloße Behauptungen fehlender Wirtschaftlichkeit oder gescheiterter Vermarktungsversuche genügen regelmäßig nicht. Erforderlich sind vielmehr umfassend dokumentierte Vermarktungsbemühungen, nachvollziehbare Nutzungsanalysen, die ernsthafte Prüfung denkmalverträglicher Alternativen sowie belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die idealerweise bereits frühzeitig mit den Denkmalfachbehörden abgestimmt werden.

Für Eigentümer und Projektentwickler ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Der Erfolg eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens entscheidet sich häufig lange vor der eigentlichen Antragstellung. Erforderlich sind eine umfassende Bestandsaufnahme, aussagekräftige Plan- und Fotounterlagen, belastbare Nutzungs- und Sanierungskonzepte sowie eine sorgfältig dokumentierte Prüfung sämtlicher denkmalverträglicher Alternativen. Nur auf dieser Grundlage kann die erforderliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung den hohen Anforderungen der Rechtsprechung gerecht werden.

Die Entscheidung richtet sich allerdings nicht nur an Eigentümer und Investoren. Auch die Denkmalbehörden sind gefordert, tragfähige und wirtschaftlich realisierbare Nutzungskonzepte offen zu begleiten und den Dialog mit den Vorhabenträgern konstruktiv zu führen. Der langfristige Erhalt von Baudenkmälern gelingt regelmäßig nur dann, wenn Denkmalschutz und wirtschaftliche Nutzbarkeit nicht als Gegensätze verstanden werden. Historische Bausubstanz kann nur dauerhaft erhalten werden, wenn sie auch künftig sinnvoll genutzt werden kann. Der Erhalt von Denkmälern ist deshalb keine Einbahnstraße, sondern setzt die Bereitschaft aller Beteiligten voraus, praktikable und denkmalverträgliche Lösungen zu entwickeln. 

 

06.07.2026, Maria Rothämel

SKW Schwarz mehrfach in den Leaders League Germany 2026 Rankings vertreten

SKW Schwarz ist in den aktuellen Leaders League Germany 2026 Rankings in vier Rechtsgebieten vertreten:
 

Germany – Best Law Firms for Data Protection – 2026
Recommended
Matthias Orthwein

Germany – Best Law Firms for IT & Outsourcing – 2026
Excellent
Oliver Hornung, Daniel Meßmer und Matthias Orthwein

Germany – Best Law Firms for Media, Sports & Entertainment – 2026
Highly recommended
Norbert Klingner und Andreas Peschel-Mehner

Germany – Best Law Firms for Trademark Litigation – 2026
Highly recommended
Dorothee Altenburg, Magnus Hirsch, Margret Knitter und Rembert Niebel
 

Die aktuellen Rankings unterstreichen die Expertise von SKW Schwarz in den Bereichen Datenschutz, IT & Outsourcing, Medienrecht sowie Markenprozessführung und spiegeln die Stärke unserer Beratung an der Schnittstelle von Technologie, Digitalisierung, Geistigem Eigentum und Medien wider.

Wir freuen uns über diese Anerkennung und danken unseren Mandantinnen und Mandanten für ihr Vertrauen sowie allen Kolleginnen und Kollegen, die mit ihrer täglichen Arbeit zu diesem Erfolg beigetragen haben.

Über Leaders League
Leaders League zählt zu den international etablierten Legal Directories und veröffentlicht jährlich Rankings in zahlreichen Jurisdiktionen und Rechtsgebieten. Die Bewertung basiert auf einer unabhängigen Recherche sowie auf der Analyse von Marktinformationen, Referenzen und Kanzleidaten.

03.07.2026

KI Flash: Wenn KI Antworten nicht mehr privilegiert sind

Mit zwei aktuellen Entscheidungen haben das LG München I und das LG Berlin II erstmals konkreter zu KI‑gestützten Such‑ und Antwortformaten Stellung bezogen. Beide Verfahren betrafen die „Übersicht mit KI“ von Google. 

Während der zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich ist, beschäftigen sich die Entscheidungen im Kern um die Frage:

Wann muss ich mir als Plattform den Output einer KI-Funktion als eigene Aussage zurechnen lassen? 

 

Suchmaschinen und andere Plattform-Modelle fungieren grundsätzlich als Aggregatoren und „technisches Werkzeug“ zum Auffinden von Dritt-Inhalten. Rechtliche sind sie in Ihrer Haftung meist so privilegiert, dass sie für diesen Dritt-Inhalt auf ihrer Plattform erst dann haften, wenn sie von einem Rechtsverstoß diesbezüglich aktive Kenntnis haben und den Inhalt dann sperren/offline nehmen müssen („sog. „Notice and Take-Down Prinzip“). Anders bei der Veröffentlichung eigener Inhalte für die man grundsätzlich unmittelbar bei Rechtsverstößen haftet. Genau an diesem Punkt setzen die Gerichte bei ihren beiden Entscheidungen an. 

Wenn sich Plattformen solche Dritt-Inhalte „zu eigen machen“, haften diese meist wie für eigene Veröffentlichungen.

Dieses Prinzip wenden die Gerichte vorliegend in Grundsatz auch bei diesen beiden Entscheidungen an: Wird ein KI‑Output als eigene Äußerung des Dienstes verstanden, behandeln die Gerichte ihn nicht mehr wie eine neutrale Vermittlungsplattform. Die besonderen Haftungserleichterungen, die klassische Suchmaschinen und Host‑Provider genießen, greifen dann nur eingeschränkt oder gar nicht. Der Anbieter haftet im Grundsatz so, als hätte er den Inhalt selbst verfasst. Die beiden Urteile setzen hier unterschiedliche Akzente und geben erste Orientierungspunkte, wann Gerichte wozu tendieren.

 

LG München I: „Übersicht mit KI“ als eigene Äußerung des Anbieters

Im Verfahren vor dem LG München I (Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26) klagte ein Verlagshaus gegen Google wegen der Funktion „Übersicht mit KI“. Gibt man den Firmennamen in die Google Suchleiste ein, wird schon durch die sog. „Autocomplete-Funktion“ unter anderem der Begriff „Betrugsmasche“ vorgeschlagen. Diesen ausgewählt erscheint dann, oberhalb der klassischen Trefferliste, eine „Übersicht mit KI“. Diese besteht aus einem durchgehenden Text, in dem das Unternehmen ausdrücklich mit Vorwürfen wie „unseriöse Geschäftspraktiken“, „Betrugsmasche“ und „Abo‑Fallen“ in Verbindung gebracht wird. Der Text ist in mehrere Abschnitte gegliedert, enthält Links auf Drittseiten, formuliert Aussagen aus Quellen in eigenen Worten und enthält sogar Handlungsanweisungen („Wenn sie mit … zu tun haben, seien Sie extrem vorsichtig“, „Wenn sie ein Abo haben, versuchen Sie, dieses fristgerecht zu kündigen“, „Bei unberechtigten Forderungen zahlen Sie nicht“). In dieser Übersicht finden sich schließlich auch Inhalte/Folgerungen, die sich in den Quellen teilweise so überhaupt nicht finden.

Das LG München I wertet diese „Übersicht mit KI“ als eigene inhaltliche Äußerung von Google, nicht als bloße technische Anzeige fremder Inhalte (Rz. 33 f.). Ausschlaggebend ist insbesondere, dass

  • die KI einen eigenständigen, abgeschlossenen Fließtext erzeugt, der Suchergebnisse in eigenen Worten zusammenfasst, strukturiert und bewertet,
  • Aussagen und Verknüpfungen gebildet werden, die in den herangezogenen Drittquellen überhaupt nicht enthalten sind (Stichwort: „Halluzinationen“),
  • die KI‑Übersicht aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers wie eine von Google verantwortete Antwort auf die Suchanfrage wirkt und nicht wie eine neutrale Trefferliste; der ratgebende Teil verstärkt diesen Eindruck.

Auf dieser Grundlage nimmt das Gericht ein „Zu‑Eigen‑Machen“ der KI‑Inhalte an. Google haftet daher für rechtsverletzende KI‑Overviews, insbesondere bei unwahren, rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über das klagende Unternehmen.

Hinzu kommt: Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, eine konkret beanstandete KI‑Antwort einfach abzuschalten. Wegen des Blackbox‑Effekts sei jederzeit mit einer erneuten Generierung ähnlicher Inhalte zu rechnen; die Wiederholungsgefahr bleibe bestehen. Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass bei neu formierten, chat-ähnlichen Antworten jedenfalls dann eine niedrige Schwelle für ein Zu‑Eigen‑Machen von KI‑Outputs besteht, wenn der Text nicht bloße Suchergebnisse zusammenfassend darstellt, sondern daraus neue Inhalte schöpft, konkrete Handlungsanweisungen gibt und diese – wie hier – teilweise sogar auf technischen Fehlern (Halluzinationen) beruht.

 

LG Berlin II: KI‑Antworten als Such‑/Informationsformat im Markenrecht

Im Fall vor dem LG Berlin II (Urteil vom 01.06.2026 – 52 O 62/26) standen KI-Antworttexte im Fokus, die Markenparfüms der Klägerin nennen und zugleich sogenannte „Duftzwillinge“ als günstigere Alternativen hervorheben und die entsprechenden Anbieter verlinken. Die KI‑Texte beschrieben, welche Anbieter „Duftzwillinge“ zu den Markenparfums der Klägerin anbieten, und führten Nutzer:innen über Links direkt auf die Webseiten dieser Anbieter. Inhaltlich blieben sie im Wesentlichen bei dem, was sich auch in den nachgelagerten Suchergebnissen fand. Die Klägerin sah darin eine markenrechtlich relevante Nutzung ihrer Zeichen durch Google zur Bewerbung von Dupe‑Produkten.

Das Gericht verneint jedoch eine eigene markenmäßige Benutzung der Marken durch Google im Sinne von Art. 9 UMV. Ausgangspunkt ist dabei die markenrechtliche Benutzungsvoraussetzung: Eine Benutzung liegt nur vor, wenn das Zeichen im Rahmen einer eigenen kommerziellen Kommunikation des Verwenders eingesetzt wird, also zur Kennzeichnung oder Förderung des eigenen Absatzes oder der eigenen Dienstleistungen. Das Gericht beschreibt, dass ein „normal informierter, angemessen aufmerksamer Nutzer“ die KI‑Texte als Such‑ und Informationsformat wahrnimmt, nicht als Werbung oder eigene Produktkommunikation von Google. Er erkenne, dass die Inhalte auf Drittseiten beruhen, dass Google eine Suchmaschine betreibt, die solche Inhalte aggregiert, und gerade selbst keine Parfums vertreibt. Zudem betont das Gericht, dass die KI‑Texte lediglich die tatsächlichen Suchergebnisse widerspiegelten und jede Aussage in der „Übersicht mit KI“ durch einen Link auf ein entsprechendes Suchergebnis unterlegt war; eine gezielte Auswahl oder Steuerung zugunsten einzelner Anbieter sei nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Google die Marken zwar im Rahmen der KI‑Antwort anzeigt, diese Anzeige aber nicht als eigene markenmäßige Nutzung im Rahmen einer eigenen kommerziellen Kommunikation zu qualifizieren ist. Ein Zu‑Eigen‑Machen der KI‑Outputs wird in diesem Kontext daher verneint.

 

Gemeinsame Linie und praktische Einordnung

Auf den ersten Blick mögen die beiden Entscheidungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, zwingend widersprüchlich sind sie jedoch nicht. Beide Gerichte stellen im Kern dieselbe Frage: Wirkt der KI‑Output als bloßes Suchformat, dass lediglich die Nutzererfahrung verbessert, oder als eigenständige Aussage des Anbieters? Die Antwort hängt maßgeblich von Format, Struktur und Inhalt des jeweiligen Outputs ab.

Die hier dargelegten Entscheidungen zeichnen damit eine erste weiche Linie: Nicht erst „rein fiktionale" KI‑Inhalte, sondern bereits eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung – die über eine neutrale Quellendarstellung hinausgeht – kann zur Annahme eines Zu‑Eigen‑Machens führen.

Für alle Anbieter von KI‑gestützten Such‑ und Antwortsystemen bleibt das Konzept des „Zu‑Eigen‑Machens“ damit ein zentraler Risikofaktor: Je stärker ein KI‑Output als bewertende, eigenständige Aussage erscheint und je weiter er über die zugrunde liegenden Quellen hinausgeht, desto eher haftet der Anbieter wie für eigene Inhalte.

Welche konkreten Anpassungen im Einzelfall angezeigt sind, ob im Produktdesign, der Antwortlogik, bei Disclaimern, oder in Notice‑and‑Action‑Prozessen, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Systems ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung bestehender KI‑Funktionen und der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen.

02.07.2026, Moritz Mehner

Whitepaper: KI-Regelungen in Cast- und Crew-Verträgen

01.07.2026, Ansgar Kaiser, Dr. Christian Schepers

Food-Tech und Patentschutz: Ein aktueller Fall aus der Praxis

Automatisierte Küchen, robotergestützte Speisezubereitung und cloudbasierte Steuerungssysteme gelten als Zukunftsthemen der Food-Tech-Industrie. Mit zunehmender technischer Komplexität wächst zugleich die Bedeutung des Patentschutzes. Denn wo innovative Systeme entwickelt werden, stellt sich regelmäßig die Frage, welche technischen Lösungen bereits geschützt sind und wie weit dieser Schutz reicht.

Vor dem Landgericht Düsseldorf wird derzeit ein Patentverletzungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4b O 46/26 verhandelt, das diese Fragen exemplarisch verdeutlicht. SKW Schwarz vertritt in dem Verfahren den Erfinder und Patentinhaber Mihail Schestak. Beklagte ist die Circus SE, die unter der Bezeichnung „CA-1 System“ beziehungsweise „CA-1 Roboter“ einen automatisierten Küchenroboter anbietet.

Gegenstand des Verfahrens ist das deutsche Patent DE 10 2017 001 094 B4. Das Patent betrifft vereinfacht gesagt die technische Architektur einer automatisierten Küche. Geschützt wird insbesondere das Zusammenwirken mehrerer funktionaler Module – etwa zur Lagerung und Kühlung von Lebensmitteln, zur Vorverarbeitung und Portionierung, zur Zugabe weiterer Zutaten sowie zum Garen von Speisen – gesteuert durch eine zentrale Einheit, die auf elektronisch gespeicherte, auch internetbasierte Rezeptdaten zugreifen kann.

Im Verfahren steht der Vorwurf im Raum, dass das von der Beklagten angebotene System diese technische Struktur und Steuerungslogik in wesentlichen Teilen übernimmt. Nach Darstellung des Klägers verfügt die angegriffene Vorrichtung unter anderem über gekühlte Lagerbehälter, Dosier- und Mischfunktionen, Induktions-Garmodule sowie eine vernetzte Steuerung mit Cloud-Anbindung und Rezeptdatenzugriff und bilde damit die Merkmale des Klagepatents technisch ab.

Dem Hauptsacheverfahren ging ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf voraus. In diesem Verfahren untersuchte und bewertete ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die technische Ausgestaltung des Systems. Auf dieser Grundlage macht der Kläger nun patentrechtliche Ansprüche geltend. SKW Schwarz vertritt den Kläger unter Federführung von Dr. Magnus Hirsch.

Der Fall zeigt exemplarisch, welche Herausforderungen sich in technologiegetriebenen Märkten stellen. Unternehmen, die innovative Systeme entwickeln oder einsetzen, müssen technische Schutzrechte frühzeitig in ihre Entwicklungs- und Investitionsentscheidungen einbeziehen. Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber sind darauf angewiesen, technische Kernkonzepte präzise abzusichern, während Anbieter neuer Technologien sorgfältig prüfen sollten, ob bestehende Schutzrechte berührt werden.

Gerade bei komplexen, modular aufgebauten Technologien empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Technik, Produktentwicklung und IP-Strategie. Der aktuelle Fall verdeutlicht, wie eng technische Innovation, Marktpositionierung und patentrechtliche Fragen heute miteinander verknüpft sind.

29.06.2026, Dr. Magnus Hirsch

LG Köln verschärft Anforderungen an Werbekennzeichnung im Social Media „Grid“

Das Landgericht Köln (Urt. v. 12.05.2026 – 88 O 1/26) hat einen Event- und Kulturempfehlungsaccount wegen unzureichender Werbekennzeichnung auf einer Social-Media-Plattform verurteilt. Beanstandet wurden Video-Posts, die zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet waren, deren Vorschaubilder im Profil-„Grid“ - der Beitragsübersicht, d.h. der visuellen Anordnung aller Posts in einem mehrspaltigen Layout beim Aufruf des Profils - jedoch keinen Hinweis auf Werbung enthielten. Nutzer konnten in der Kachelübersicht nicht erkennen, welche Beiträge werblich und welche redaktionell waren.

Der Event- und Kulturempfehlungsaccount argumentierte u.a., dass die meisten Nutzer Inhalte über Feed oder Reels sähen, der Grid daher nicht kennzeichnungspflichtig sei und schon das Business-Profil den kommerziellen Charakter hinreichend erkennen lasse. Das Gericht folgte dem nicht.

 

Thumbnail im Grid als eigene geschäftliche Handlung

Nach Auffassung des LG Köln liegt kommerzielle Kommunikation vor, weil der Account zugunsten Dritter (u.a. eines Kinobetreibers und eines Spirituosenherstellers) warb und nicht substantiiert darlegte, keine Gegenleistung erhalten zu haben. Damit greift die Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG.

Zentral ist die Einordnung des Vorschaubilds im Grid: Das Thumbnail repräsentiert den Post oder das Reel und ist selbst Teil der geschäftlichen Handlung. Der kommerzielle Zweck muss daher bereits dort kenntlich gemacht werden; ein Hinweis allein in der Caption des Posts bzw. Videos selbst erfolgt zu spät. Weder der Umstand, dass ein Business-Profil genutzt wird, noch die (im Ergebnis vom Gericht in Zweifel gezogene) allgemeine Erwartung, Medienangebote seien werbefinanziert, genügt dem Gericht, um den Werbecharakter „unmittelbar aus den Umständen“ herzuleiten.

Die Folge: Werbliche Beiträge sind so zu kennzeichnen, dass der Werbecharakter bereits „auf den ersten Blick“ im Grid klar und eindeutig erkennbar ist. Eine Kennzeichnung des Thumbnails hält das Gericht für möglich und zumutbar. Daneben treten weitere Normen (u.a. § 6 DDG, § 22 MStV) mit im Ergebnis gleichgerichteten Transparenzpflichten. Beachtenswert ist, dass der BGH in einer früheren Entscheidung noch einen Vorrang von § 22 MStV angenommen hatte.

 

Fazit und Ausblick: Mehr Kennzeichnung, mehr Druck auf Plattformen und Creator

Sollte sich die Entscheidung des LG Köln durchsetzen, verschiebt sie die Praxis von Social Media-Werbung deutlich:

  • Werbekennzeichnung im Grid: Creator und Empfehlungsaccounts müssen ihre Kennzeichnungspraxis anpassen. Werbliche Posts werden künftig so gestaltet sein müssen, dass der Werbecharakter bereits auf Übersichts- und Suchseiten – insbesondere im Profil-Grid – eindeutig als Werbung erkennbar ist. Ein Hinweis erst in der Caption oder nach Öffnen des Beitrags dürfte regelmäßig nicht mehr ausreichen.
  • Plattformpflichten nach Art. 26 DSA: Social-Media-Plattformen sehen sich verschärften Anforderungen an ihre Kennzeichnungstools gegenüber. Art. 26 DSA verlangt, dass kommerzielle Kommunikation für Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennbar ist – dies wird sich zunehmend auch auf Grids, Feeds und Suchansichten erstrecken.
  • Abmahnwelle: Eine neue Abmahnwelle gegenüber Creator und Marken ist nicht ausgeschlossen – ähnlich der Influencer-Abmahnwelle vor einigen Jahren, diesmal mit Fokus auf Vorschaubilder, Grids und Übersichtsseiten.

Creator sollten daher ihre Profile, Thumbnails und Kennzeichnungen zeitnah überprüfen und anpassen. Social-Media-Plattformen sind gut beraten, ihre Art-26-DSA-Umsetzung kritisch zu hinterfragen und Kennzeichnungsfunktionen entsprechend zu schärfen.

25.06.2026, Johannes Schäufele, Corinna Schneiderbauer

IP Stars 2026: SKW Schwarz behauptet Spitzenpositionen in den Rankings für Marken- und Urheberrecht

Wir freuen uns sehr über die Veröffentlichung der aktuellen IP Stars Rankings 2026 und die erneute Anerkennung unserer Expertise im Gewerblichen Rechtsschutz.

Unsere Platzierungen im Kanzleiranking konnten wir im Vergleich zum Vorjahr verteidigen:

  • Trade mark - law firms – Tier 2
  • Copyright & related rights – Tier 1 

Darüber hinaus wurden zahlreiche Kolleginnen und Kollegen für ihre herausragende Arbeit im Marken- und IP-Recht gewürdigt:

Trade Mark Stars 2026
Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Markus Brock, Margret Knitter, LL.M., Dr. Rembert Niebel und Dr. Oliver Stöckel 

Notable Practitioners 2026
Dr. Daniel Kendziur, Sandra Sophia Redeker, Dr. Magnus Hirsch und Dr. Andreas Peschel-Mehner

Rising Star 2026
Lara Guyot

Zu diesen hervorragenden Ergebnissen gratulieren wir allen ausgezeichneten Kolleginnen und Kollegen sehr herzlich. Die Auszeichnungen sind Ausdruck ihres hohen fachlichen Anspruchs, ihres Engagements und ihrer erfolgreichen Arbeit für unsere Mandantinnen und Mandanten.

Unser besonderer Dank gilt zudem unseren Mandanten und Geschäftspartnern für das Vertrauen, die enge Zusammenarbeit und die Unterstützung. Diese Anerkennungen sind das Ergebnis einer gemeinsamen Leistung.

Über IP Stars
Das Ranking IP Stars von Managing IP zählt zu den weltweit führenden Verzeichnissen für Kanzleien und Anwältinnen bzw. Anwälte im Bereich des Geistigen Eigentums. Die Bewertungen basieren unter anderem auf umfangreichen Recherchen, Marktfeedback, Mandantenreferenzen sowie der Analyse bedeutender Mandate und gelten als wichtiger Gradmesser für Exzellenz im IP-Recht.

Wir freuen uns über diese erneute Bestätigung unserer Arbeit und werden auch künftig alles daransetzen, unsere Mandanten mit erstklassiger Beratung im Marken-, Urheber- und IP-Recht zu unterstützen.

25.06.2026, Dr. Dorothee Altenburg, Margret Knitter, Dr. Markus Brock, Dr. Rembert Niebel, Dr. Oliver Stöckel, Dr. Daniel Kendziur, Sandra Sophia Redeker, Dr. Magnus Hirsch, Dr. Andreas Peschel-Mehner, Lara Guyot

NIS2 – LAST CALL: Neue Deadline zur Registrierung!

NIS2 ist eine europäische Richtlinie, nach der erheblich mehr Unternehmen als zuvor dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zur IT-Sicherheit ihres Betriebs umzusetzen; darunter auch viele Unternehmen, die vermutlich bisher nicht damit gerechnet hatten zu den wichtigen Unternehmen für die Infrastruktur in Deutschland gezählt zu werden. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind bereits im deutschen BSI-Gesetz umgesetzt und unmittelbar ohne Übergangsfristen anwendbar. 

Zu den Pflichten der betroffenen Unternehmen gehört auch die Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem BSI. Die bußgeldbewehrte Frist hierfür ist seit dem 06. März 2026 eigentlich schon verstrichen.

Bisher hatte sich das BSI trotz niedriger Registrierungseingänge aber noch nachgiebig gezeigt und mit Bußgeldern (bis zu 500.000 €) war auch nach Aussagen der Behörde bisher nicht zu rechnen (wir berichteten hier).

 

Ändert sich das jetzt? Es sieht so aus! 

Denn das BSI hat nun ein Schreiben an Wirtschaftsverbände versendet, in dem die Behörde den Ton spürbar verschärft. 

Bis zum 31. Juli 2026 sollen die betroffenen Einrichtungen die Registrierung spätestens nachgeholt haben. Die Registrierungen seien überfällig, so die Behörde. Auch in schwierigen Abgrenzungsfällen hat das BSI zunehmend weniger Verständnis für weitere Verzögerungen. Solche Einrichtungen sollen dem BSI ihre gebündelten Fragen zusenden und nach deren Beantwortung durch die Behörde innerhalb von 6 Wochen eine Registrierung vornehmen, falls betroffen. 

Last Call“ also für alle, die dem Thema bislang noch nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet haben. 

Der Anwendungsbereich der neuen IT-Sicherheitsvorgaben ist weit und beschränkt sich keineswegs nur auf klassische „kritische Infrastrukturen“. Über Beispiele eher unerwarteter Anwendungsfälle berichteten wir hier

Unser NIS2-Betroffenheitsanalyse-Tool (hier) bietet einen kostenlosen und leichten Einstieg in die Betroffenheitsprüfung für alle, die es jetzt brauchen! 

   

18.06.2026, Henrik Hofmeister, Fabian Bauer, Dr. Matthias Orthwein

Handelsblatt "Deutschlands Beste Anwälte 2026"

Heute erschien die neue Auflage des Ratings „Deutschlands beste Anwälte 2026“, herausgegeben vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers:

Der Titel „Anwalt des Jahres für Gewerblicher Rechtsschutz/IP-Recht“ geht an Dr. Rembert Niebel,

In der Rubrik „Ones to watch“ wurde Dr. Frithjof Roschlaub in der Kategorie „Gesellschaftsrecht“ und Dr. Thomas Hohendorf, Hannah Mugler und Dr. Christoph Wiegand in der Kategorie „Gewerblicher Rechtsschutz“ gelistet. Hannah Mugler wurde außerdem in der Kategorie „Datenschutzrecht“ sowie – zusammen mit Helena Kasper, Marius Drabiniok und Dr. Elisabeth von Finckenstein – im Bereich „IT-Recht“ genannt. Maria Rothämel ist in der Kategorie “Öffentliches Wirtschaftsrecht” aufgeführt, Dr. Alexander Tegge in der Kategorie „Treuhandfonds und Nachlassplanung“ sowie Afra Nickl in der Kategorie „Biotechnologierecht und Life Sciences Praxis“. In der Kategorie „Konfliktlösung“ werden Anna-Sophia Leitner, Maximilian König, Dr. Max-Niklas Blome und Dr. Frithjof Roschlaub hervorgehoben.

66 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Sozietät werden zudem in 24 Rechtsgebieten empfohlen:

  • Dr. Dorothee Altenburg (Kunstrecht, Entertainmentrecht, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Stephan Altenburg (Arbeitsrecht)
  • Fabian Bauer, LL.M. (IT-Recht)
  • Nikolaus Bertermann (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Eva Bonacker (Gesellschaftsrecht)
  • Dr. Markus Brock (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Oliver M. Bühr (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Technologierecht)
  • Christoph Conrad (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
  • Markus von Fuchs (Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht)
  • Dr. Christoph Haesner (Entertainmentrecht, Medienrecht)
  • Dr. Thomas Hausbeck (Steuerrecht)
  • Dr. Johann Heyde (Werberecht, IT-Recht)
  • Dr. Magnus Hirsch (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Oliver Hornung (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Dr. Klaus Jankowski (Baurecht)
  • Dr. Bernd Joch (Arbeitsrecht)
  • Dr. Wulf Kamlah (IT-Recht)
  • Dr. Daniel Kendziur (IT-Recht)
  • René Kieselmann (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Public Private Partnership)
  • Norbert Klingner (Gaming-Recht, Medienrecht, Restrukturierung und Insolvenzrecht)
  • Margret Knitter (Kunstrecht, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Olaf Kreißl (Immobilienwirtschaftsrecht)
  • Franziska Ladiges (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Martin Liebernickel (Steuerrecht, Treuhandfonds und Nachlassplanung)
  • Moritz Mehner (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Daniel Meßmer (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Alexander Möller (Arbeitsrecht)
  • Dr. Stephan Morsch (Gesellschaftsrecht, Fusion und Übernahmen)
  • Dr. Rembert Niebel (Gewerblicher Rechtsschutz, Konfliktlösung)
  • Dr. Matthias Nordmann (IT-Recht)
  • Dr. Matthias Orthwein (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Dr. Mathias Pajunk (Public Private Partnership)
  • Dr. Stefan Peintinger (Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Andreas Peschel-Mehner (Datenschutzrecht, Medienrecht, Entertainmentrecht, IT-Recht)
  • Dr. Kolja Petrovicki (Fusionen und Übernahmen)
  • Dr. Christoph Philipp (Familienrecht, Steuerrecht, Treuhandfonds und Nachlassplanung)
  • Sandra Sophia Redeker (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Johannes Schäufele (Datenschutzrecht)
  • Stefan C. Schicker (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Technologierecht)
  • Corinna Schneiderbauer (IT-Recht)
  • Götz Schneider-Rothhaar (Entertainmentrecht, Medienrecht)
  • Dr. Tatjana Schroeder (Fusionen und Übernahmen)
  • Prof. Dr. Mathias Schwarz (Entertainmentrecht, Medienrecht)
  • Martin Schweinoch (IT-Recht)
  • Dr. Gerd Seeliger (Steuerrecht)
  • Stefan Skulesch (Steuerrecht)
  • Dr. Oliver Stöckel (Werberecht, Gesundheitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Konfliktlösung)
  • Michael Wahl (Arbeitsrecht)
  • Georg Wallraf (Medienrecht)
  • Dr. Sebastian Graf von Wallwitz (Fusion und Übernahmen)
  • Konstantin Wegner (Medienrecht)
  • Johanna Weiß (Medienrecht)
  • Julian Westpfahl (IT-Recht)

Die Empfehlungsliste wird alljährlich vom US-Fachverlag Best Lawyers erstellt; in Deutschland wird sie in einer exklusiven Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die „Best Lawyers“-Nennungen beruhen auf einer Peer-to-Peer-Umfrage, in der Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte danach gefragt werden, welche Wettbewerberinnen und Wettbewerber sie empfehlen.

18.06.2026

SKW Schwarz berät deutschen CPQ-Anbieter SAE bei Verkauf an norwegische Xait

SKW Schwarz hat die Gesellschafter der SAE GmbH bei dem Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen an die von Main Capital Partners unterstützte Xait beraten. 

Mit dieser ersten Add-on-Akquisition seit Beginn der Partnerschaft mit Main Capital stärkt Xait seine Position im CPQ-Segment.

SAE mit Sitz in Weng, Deutschland, bietet eine modulare CPQ- und Variantenmanagement-Plattform zur Automatisierung von Konfigurations-, Preis- und Angebotsprozessen an. Die Plattform wird hauptsächlich von Industrie- und Fertigungsunternehmen im Maschinen- und Anlagenbau sowie in der industriellen Ausrüstung und der Automobilindustrie eingesetzt.

Xait mit Hauptsitz in Stavanger, Norwegen, ist ein globaler Anbieter von Software für kollaborative Dokumentbearbeitung und Angebotserstellung. Das Unternehmen betreut mehr als 300 Kunden, vor allem in den Sektoren (erneuerbare) Energien, Investitionsgüter und Business Services.

Berater SAE GmbH: 
SKW Schwarz, München: Marion Anzinger (Federführung), Dr. Stephan Morsch (beide Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Daniel Meßmer (IT), Alexander Möller (Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Stefan Peintinger (Datenschutz), Nicole Wolf-Thomann (Steuerrecht); Counsel: Eva Bonacker (M&A), Peer Niklas Bolten (Immobilienrecht, Berlin), Associates: Raluca-Ramona Calin (Corporate Paralegal)

15.06.2026, Marion Anzinger, Dr. Stephan Morsch, Dr. Daniel Meßmer, Alexander Möller, Dr. Stefan Peintinger, Nicole Wolf-Thomann, Eva Bonacker, Peer Niklas Bolten

SKW Schwarz beim Bitkom Social Media Stammtisch

Am 12.06.2026 tagte der Bitkom Social Media Stammtisch zum ersten Mal in Person. Mit dabei – das Team von SKW Schwarz.

Corporate Influencer als Teil moderner Unternehmenskommunikation standen dieses Mal im Fokus der Veranstaltung. Social Media ist persönlich – Menschen folgen Menschen. Corporate Influencer geben Einblicke, schaffen Vertrauen und machen Botschaften greifbarer als klassische Unternehmenskommunikation.

Doch wie sieht das in der Praxis aus? Was muss rechtlich beachtet werden? Johannes Schäufele und Fabian Bauer lieferten als Vertreter unserer Fokusgruppe Branded Content und Influencer Marketing einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Corporate Influencern. Dabei ging es insbesondere um:

  • Rechtsichere Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten 
  • Kennzeichnungspflichten
  • Use Cases und praxisnahe Handlungsempfehlungen

Der Social Media Stammtisch des Bitkom ist ein Netzwerk- und Austauschformat für Social-Media-Verantwortliche, Kommunikations- und Marketingexperten. In regelmäßigen Treffen diskutieren die Teilnehmenden aktuelle Entwicklungen, Trends und Herausforderungen der digitalen Kommunikation. Im Mittelpunkt stehen praxisnahe Einblicke, Best Practices sowie der offene Erfahrungsaustausch zu Strategien, Plattformen und Formaten. Gleichzeitig bietet der Stammtisch die Möglichkeit, neue Kontakte zu knüpfen, voneinander zu lernen und wertvolle Impulse für die eigene Arbeit mitzunehmen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Veranstalters.

12.06.2026, Johannes Schäufele, Fabian Bauer

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