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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Einer der beiden Schwerpunkte von Frank van Alen liegt in der Prozessführung und Beratung von Banken und Sparkassen. Die Prozessführung überwiegt hierbei aktuell und erstreckt sich auf alle Bereiche des Bankrechts. Die Beratung umfasst ein Spektrum von bankaufsichtsrechtlichen Themen bis hin zur Einführung neuer Produkte. Im Gesellschaftsrecht berät er überwiegend Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs und Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Vereine. Das Beratungsfeld erstreckt sich von der Gesellschaftsgründung über die Umstrukturierung von Unternehmensgruppen bis zur Sanierungsberatung und der streitigen Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern. Herr van Alen ist ferner im Bereich M&A tätig und begleitet den Erwerb und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Kreißl berät schwerpunktmäßig in- und ausländische Mandanten im Bereich des Immobilienrechts. Er hat langjährige Expertise beim Erwerb und der Veräußerung von Immobilien und Immobilienportfolios, im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht. Im Vordergrund steht auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge. Ferner berät Dr. Kreißl im Bereich des Insolvenzrechts (Forderungsdurchsetzung) und der Sanierung.  

Zudem ist Dr. Kreißl seit 2020 als Notar zugelassen. Er arbeitet vornehmlich im immobilienrechtlichen Notariat und begleitet u.a. bei Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen. Ferner bietet Dr. Kreißl sämtliche notariellen Beratungs- und Beurkundungsleistungen in den Bereichen des Gesellschaftsrechts und des Erb- und Familienrechts an.

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo ist als Notar in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.

Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.

Christine Lingenfelser ist auf das Gebiet des nationalen und internationalen Handels- und Vertragsrechtes sowie des Produkthaftungsrechtes spezialisiert. Sie begleitet ihre Mandanten bei der Planung und Gestaltung neuer Projekte und unterstützt sie bei den Vertragsverhandlungen.

Im Bereich des Immobilienrechtes berät Christine Lingenfelser Unternehmen bei der Gestaltung von Bau- und Mietverträgen und unterstützt ihre Mandanten bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT-Rechts, insbesondere im Softwarevertragsrecht und bei IT-Outsourcing und sonstigen IT-Projekten. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen und hält regelmäßig Vorträge und Seminare zu diesen Themen. 

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Business Development Managerin
Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Legal Tech & Innovation Manager
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
Legal Tech Advisor

News

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EDPB äußert Bedenken zu den Mustervertragsklauseln zum Data Act

Am 8. Juli 2025 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) eine Stellungnahme zu den Modellvertragsklauseln (MCTs) vorgelegt, die im Mai von der Expertengruppe der EU-Kommission als Entwurf einer Empfehlung veröffentlicht wurden. Der EDPB begrüßt den Ansatz der Expertengruppe grundsätzlich, sieht aber Nachbesserungsbedarf.

 

Vertragsmuster noch nicht DSGVO-konform

Die MCTs wurden im Mai 2025 zunächst im Bericht der von der Kommission eingesetzten Expertengruppe vorgestellt und dienen der Kommission als Grundlage für die offizielle Empfehlung nach Artikel 41 Data Act. Sie sollen Unternehmen helfen, Verträge zum Datenzugang und zur Datennutzung rechtssicher und transparent zu gestalten. Eine Übersicht der MCTs und der vier zentralen Vertragsszenarien finden Sie hier: „EU-Expertengruppe veröffentlicht Vertragsmuster zum Data Act“ 

Der EDPB weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die MCTs zwar viele praxisnahe Regelungen enthalten, jedoch noch nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Vor allem die Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten sei in den MCTs nicht konsequent umgesetzt. Außerdem sei noch unklar, wie die Muster in Fällen anzuwenden sind, in denen der „Nutzer“ im Sinne des Data Acts zugleich betroffene Person nach der DSGVO ist.

Auch die in den Mustern vorgesehenen Vergütungsregelungen für die Datenbereitstellung sollten nach Ansicht des EDPB ausdrücklich nur für nicht-personenbezogene Daten gelten. Der EDPB hebt außerdem hervor, dass die Verwendung der MCTs die Einhaltung der DSGVO nicht sicherstellen und ergänzende Regelungen wie Auftragsverarbeitungsverträge oder Standardvertragsklauseln notwendig bleiben.

 

Empfehlung für die Vertragsgestaltung zum Data Act 

Für die Gestaltung von Klauseln zur Verwendung von Produkt- und Verbundene Dienstedaten im Sinne des Data Acts lassen sich aus der Stellungnahme die folgenden Leitlinien ableiten: 

  • Es muss für die Gestaltung stets geklärt werden, welche Datenkategorien betroffen sind, und es muss klar zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten unterschieden werden.
  • Neben einer Qualifizierung der Beteiligten nach den Rollen unter dem Data Act (z.B. Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger) muss parallel auch stets die Rolle der Vertragsparteien nach der DSGVO festgestellt werden (z.B. Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter).
  • Die MCTs müssen im Praxiseinsatz gegebenenfalls durch die datenschutzrechtlich notwendigen Vereinbarungen ergänzt werden, etwa durch eine AVV. 
  • Den Vorgaben der DSGVO und anderen einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften muss stets Vorrang eingeräumt werden, vor einer vertraglichen Regelung zur Nutzung von Produkt- und Verbundenen Dienstedaten.

     

Praxistipp

Die MCTs sind ein hilfreicher Ausgangspunkt für vertragliche Abreden zur Nutzung der dem Data Act unterfallender Daten, aber nach Auffassung des ESDP kein fertiges Konzept für DSGVO-konforme Verträge. Insbesondere Dateninhaber müssen ihre Vertragsmuster kritisch anhand der Vorgaben des Data Acts und zusätzlich des Datenschutzrechts prüfen und an die rechtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Vertragskonstellation anpassen. 

15.07.2025, Dr. Stefan Peintinger, Dr. Daniel Meßmer

KI-Flash: Nächste Stufe der KI-VO wird scharf geschaltet – Was auf die Anbieter von KI-Modellen zukommt

In diesem KI-Flash werfen wir einen Blick auf die nächste Stufe der KI-Verordnung (KI-VO), die am 2. August 2025 scharf geschaltet wird. Im Fokus stehen insbesondere verbindliche Pflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI Models [„GPAIM“]) wie bspw. Large Language Models. Es werden nun weitreichende organisatorische, technische und rechtliche Anpassungen erforderlich. Daneben treten auch Regelungen im Bereich Plattformregulierung, Governance und Compliance in Kraft. 

 

Was ändert sich konkret zum 2. August 2025?

Gemäß Art. 113 S. 2 lit. b KI-VO finden ab dem 2. August 2025 folgende Vorschriften Anwendung:

  • Kapitel III Abschnitt 4 (Aufbau der Infrastruktur für die Konformitätsbewertung durch Errichtung nationaler notifizierender Behörden und Notifizierungsverfahren) 
  • Kapitel V (Anforderungen an GPAI, Art. 53-55 KI-VO) 
  • Kapitel VII (Governance, insbesondere Einrichtung des EU-KI-Büros)
  • Art. 78 KI-VO (Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit)
  • Kapitel XII (Sanktionen, mit Ausnahme von Art. 101 KI-VO)

 

 

Pflichten für Anbieter von GPAIM

1. Technische Dokumentation und Evaluierung

Anbieter müssen eine umfassende technische Dokumentation erstellen und kontinuierlich aktualisieren. Diese muss neben einer Beschreibung der GPAIM Informationen dazu erhalten, wie sich die GPAIM in KI Systeme integrieren lässt, Trainingsdaten und Trainingsmethoden sowie Informationen zum Energieverbrauch – mindestens im Umfang von Anhang XI KI-VO. Auf Anfrage des KI-Büros und der zuständigen Behörden sind diese zur Verfügung zu stellen.

 

2. Informationspflicht

GPAIM-Anbieter müssen gegenüber KI-Systementwicklern eine belastbare technische Basis zur Verfügung stellen, welche Informationen über Fähigkeiten, Grenzen und potenzielle Risiken des KI-Modells beinhaltet. Die Dokumentation muss alle Anforderungen nach Anhang XII KI-VO erfüllen.

 

3. Transparenz der Trainingsdaten

Zentraler Bestandteil der GPAIM-Regulierung ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer detaillierten Übersicht der Trainingsdaten. Diese Transparenzmaßnahme dient der Rückverfolgbarkeit von Datenquellen und -strömen und muss nach Maßgabe einer vom KI-Büro bereitzustellenden Vorlage erfolgen.

 

4. Sonderfall: Systemisches Risiko

Noch umfassender ist der Pflichtenkatalog für Anbieter von GPAIM, die laut Gesetzgeber mit einem systemischen Risiko behaftet sind. Zur Erinnerung: Ein systemisches Risiko liegt insbesondere dann vor, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

  • Das Modell wurde mit mehr als 10^25 Gleitkommaoperationen (FLOPs) trainiert;
  • Die EU-Kommission stuft das Modell auf Basis bestimmter Kriterien (nach Anhang XIII der KI-VO) als systemisch riskant ein.

Anbieter von GPAIM mit systemischem Risiko müssen – neben den bereits dargestellten Pflichten – u.a. auch ein Risikomanagementsystem einrichten und Anforderungen zur Cybersicherheit einhalten.

 

 

Handlungsempfehlung 

Nun gilt es für die Unternehmen u.a. interne Zuständigkeiten bezüglich der KI-Compliance zu bestimmen, technische Dokumentationen und Transparenzprozesse auszuarbeiten und Strategien hinsichtlich der Wahrung des Urheberrechts beim Training von GPAIM zu etablieren.

Erste Unterstützung kann nun der offiziellen Webseite der Bundesnetzagentur entnommen werden. Mit ihrem neuen „KI-Service Desk“ stellt die deutsche Aufsichtsbehörde umfassende Informationen zur KI-VO zur Verfügung – so auch zu GPAIM. Die Europäische Kommission hat zudem am 10. Juli 2025 einen Verhaltenskodex (Code of Practice) für GPAIM herausgegeben, der Unternehmen dabei unterstützen soll, die rechtlichen Verpflichtungen der KI-VO in Bezug auf Sicherheit, Transparenz und Urheberrechte von GPAIM einzuhalten.

Auch wenn die Pflichten ab dem 2. August 2025 anwendbar sind, können Verstöße gegen die GPAIM-Vorgaben noch nicht mit Bußgeldern geahndet werden, da der in Art. 101 KI-VO geregelte Sanktionsrahmen erst mit der allgemeinen Geltung der KI-VO im August 2026 in Kraft tritt.

Dennoch empfiehlt es sich dringend, bereits jetzt die internen Compliance-Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten aufzubauen, da der Aufwand hierfür nicht zu unterschätzen ist. Gerne stehen wir Ihnen hierbei jederzeit zur Verfügung.

14.07.2025, Jan-Dierk Schaal, Dr. Oliver Hornung, Fabian Bauer, Marius Drabiniok

Handlungsbedarf für Unternehmen: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Überblick

Das in Deutschland bereits 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zielte darauf ab, Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen durchzusetzen. Am 6. Juni 2023 trat die europäische Richtlinie zur Stärkung der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen (EntgTranspRL) durch erhöhte Transparenz und Durchsetzungsmechanismen in Kraft. Diese neue Richtlinie bringt umfassende Änderungen mit sich, die über die derzeitigen Regelungen des deutschen EntgTranspG hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sind nun gefordert, die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen dem aktuellen deutschen EntgTranspG und den neuen Regelungen der europäischen Richtlinie sowie Handlungstipps für Unternehmen. 

 

Das deutsche EntgTranspG 

  • Individueller Auskunftsanspruch: Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden haben das Recht, Informationen über die Kriterien und Verfahren zur Entgeltfindung sowie das Vergleichsentgelt für ihre Tätigkeitsgruppe zu erhalten.
     
  • Berichtspflicht zur Gleichstellung: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen regelmäßig über die Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten.
     
  • Betriebliche Prüfungsverfahren: Unternehmen müssen betriebliche Prüfungen zur Überprüfung der Entgeltgleichheit durchführen.

 

Neue Regelungen durch die EntgTranspRL

Die EntgTranspRL zielt ebenfalls auf die Durchsetzung der Entgeltgleichheit ab, geht jedoch deutlich über die bestehenden Regelungen des EntgTranspG hinaus. Im Einzelnen enthält sie u.a. folgende Maßnahmen:

  • Entgelttransparenz vor der Beschäftigung (Art. 5): In Zukunft müssen Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen und Vorstellungsgesprächen Angaben zum betriebsüblichen Einstiegsgehalt für die jeweilige Position oder dessen Spanne machen. Bewerber dürfen nicht nach ihrem bisherigen Gehalt gefragt werden. Dies trifft alle Arbeitgeber unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl. Im Gegensatz dazu gilt das deutsche EntgTranspG erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
     
  • Informationspflichten während des Arbeitsverhältnisses (Art. 6): Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen ihre Mitarbeitenden unaufgefordert über die Kriterien zur Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung informieren. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Für Arbeitgeber unter 50 Beschäftigten können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme hiervon machen. In jedem Fall stellt dies eine deutliche Verschärfung gegenüber dem EntgTranspG dar, das nur auf Anfrage und in Unternehmen mit mindestens 200 Mitarbeitenden einen Auskunftsanspruch vorsieht.
     
  • Individuelles Auskunftsrecht (Art. 7): Mitarbeitende haben das Recht, schriftlich Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – für vergleichbare Tätigkeiten zu verlangen. Die Informationen müssen spätestens innerhalb von zwei Monaten bereitgestellt werden. Dies erweitert den bestehenden Auskunftsanspruch des EntgTranspG, der sich bisher auf den statistischen Median als „Vergleichsentgelt“ beschränkt.
     
  • Erweiterte Berichtspflichten (Art. 9): Die Richtlinie erweitert die bestehenden Berichtspflichten auf Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten. Unternehmen müssen regelmäßig über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und andere relevante Entgeltinformationen berichten und diese veröffentlichen.
     
  • Gemeinsame Entgeltbewertung (Art. 10): Arbeitgeber müssen gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen, wenn ein sich ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmern ergibt und dieser nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird. 
     
  • Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung (Art. 16): Mitarbeitende, die durch die Verletzung von Entgeltgleichheitsrechten einen Schaden erlitten haben, können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen. Dies umfasst die vollständige Nachzahlung entgangener Entgelte sowie Schadensersatz für entgangene Chancen und immaterielle Schäden.
     
  • Beweislastumkehr (Art. 18): Bei Verdacht auf Entgeltdiskriminierung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Diese Beweislastumkehr ist bereits im deutschen AGG verankert und wird durch die Richtlinie weiter gestärkt.
     
  • Sanktionen (Art. 23): Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Entgeltgleichheitsvorschriften festlegen. Dies können beispielsweise Geldbußen sein.

 

 

Fazit

Die europäische EntgTranspRL stellt einen bedeutenden Schritt zur Förderung der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen dar. Sie erweitert die bestehenden Regelungen des deutschen EntgTranspG und bringt neue Verpflichtungen und Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich. Die Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinie sollten Unternehmen nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und ihre Entgeltstrukturen entsprechend anzupassen. Bestehende Gehaltstrukturen sollten auf geschlechtsneutrale und objektive Kriterien überprüft werden, Bewerbungsprozesse sollten angepasst werden (beispielsweise durch Standardisierung der Abläufe, spezifische Schulungen der Personalabteilung) und – falls noch nicht vorhanden – sollte ein rechtskonformes Vergütungssystem eingeführt werden.

10.07.2025, Tamara Ulm

SKW Schwarz im JUVE Ranking 2025 – Führend im IT-Recht und Datenrecht

SKW Schwarz zählt auch 2025 zu den Top-Kanzleien im Bereich IT-Recht: Verträge und Lizenzen sowie Datenrecht. Die erneute Auszeichnung durch die renommierte JUVE-Redaktion bestätigt unsere führende Marktstellung und die herausragende Expertise unseres Teams.

 

Warum SKW Schwarz?

Unsere breit aufgestellte TMT-Praxis ist für umfassende Digitalberatung und besondere Kompetenz bei Digitalisierungsprojekten bekannt. Unternehmen aus innovativen Branchen setzen regelmäßig auf unser Team, wenn es um operative Unterstützung, komplexe Vertragsgestaltungen und umfassende Regulatorikberatung geht.

Auch in den Bereichen E-Commerce, IT-Sicherheit und Datenschutzrecht – einschließlich der Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte – sowie bei branchenspezifischen Gerichts- und Behördenverfahren sind wir besonders gefragt. Unsere Nachwuchsjurist/innen setzen zudem Akzente bei Plattformregulierung, KI- und Fintech-Unternehmen sowie an der Schnittstelle zum Influencer-Marketing.

 

Persönlich empfohlene Anwälte

Besonders freuen wir uns über die persönliche Empfehlung unserer Kolleg/innen:

  • Martin Schweinoch („sehr erfahren, qualitativ herausragend“)
  • Dr. Matthias Orthwein („außergewöhnliche Fachkompetenz im Bereich IT-Projekte“)
  • Dr. Matthias Nordmann („sehr versiert, einer der wenigen Tech-Spezialisten auf der Schnittstelle zu M&A“)

Wir danken unserem gesamten Team für das große Engagement und unseren Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen. Gemeinsam gestalten wir die digitale Zukunft.

09.07.2025, Martin Schweinoch, Dr. Matthias Orthwein, Dr. Matthias Nordmann

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Startschuss für mehr digitale Inklusion?

- Offene Fragen nach dem Inkrafttreten am 28. Juni 2025

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und verpflichtet zahlreiche Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die umfangreichen Pflichten für unter anderem interaktive Elektronikprodukte und Online-Shops führen regelmäßig zu einem umfassenden Anpassungsbedarf. Besonders problematisch ist, dass auch weiterhin große Unsicherheiten zum Umsetzungsbedarf und Umsetzungsumfang bestehen – etwa zur Marktüberwachung, zur Definition des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu Informationspflichten und anzuwendenden technischen Standards.

 

Digitaler Wandel ohne Barrieren: Wer ist betroffen und was verlangt das Gesetz?

Mit dem BFSG setzt Deutschland den European Accessibility Act (EAA) um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben können. Die Regelungen betreffen Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister, die ihre Angebote an Verbraucher richten.

Vom Anwendungsbereich erfasst sind insbesondere Hardwaresysteme für Universalrechner, Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten, Check-In-Automaten), Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z. B. Smartphones, Tablets und Smart-TVs), E-Book-Lesegeräte und hierfür bestimmte E-Books und Software, Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger), Bankdienstleistungen, Elemente der Personenbeförderungsdienste (z.B. Websites, Apps, elektronische Ticketdienste), und - besonders relevant - alle Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere Webshops und bestimmte Apps für Verbraucher:innen.

Die betroffenen Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie den im BFSG und der zugehörigen Verordnung festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen genügen. Unternehmen treffen zudem Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten, etwa zur technischen Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und zur barrierefreien Information über das Angebot.

 

Grauzonen und Stolpersteine: Wo das BFSG noch Fragen offenlässt

Die Beratungspraxis der jüngsten Monate zeigt: Für viele Unternehmen, die sich grundsätzlich von den BFSG-Anforderungen betroffen sehen, ist auch sechs Jahre nach der Verabschiedung des EAA nicht ausreichend klar, ob sie vom Anwendungsbereich erfasst sind und welche Pflichten sich daran anschließen.

Unklar ist zunächst, welche digitalen Angebote konkret als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gelten. Nach Gesetz und Richtlinie sind darunter Telemediendienste zu verstehen, die über Websites oder Anwendungen auf mobilen Endgeräten auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Dienstleistungen sind wiederum solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dies legt nahe, dass vor allem solche Webseiten und Apps erfasst sind, an deren Ende ein „Jetzt Bezahlen“ Button wartet, insbesondere Webshops. Das greift aber zu kurz, denn der Vertragsanbahnungsprozess beginnt oft wesentlich früher, zum Beispiel in einem Newsletter des Anbieters oder gar auf der Webseite eines Dritten, der mit sogenannten Affiliate-Links sein Geld verdient. Andere Dienstleistungen werden vielleicht nur als Nebenleistung zu einem analogen Produktkauf angeboten, wie zum Beispiel Kundensupportwebseiten, sind aber auch nur digital abrufbar. Eine klare Grenze lässt sich derzeit nur schwer ziehen.

Betroffene Dienstleistungserbringer müssen ab sofort Informationen über die Umsetzung der Anforderungen des BFSG für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen, also im Regelfall gut auffindbar auf ihrer Webseite abbilden. Welchen genauen Umfang diese Informationen zur Barrierefreiheit haben müssen, bleibt weiterhin unklar. Während manche Unternehmen auf ihre Compliance-Lücken hinweisen, halten sich andere lieber zurück. Offen ist auch, wie man damit umgeht, wenn man eigentlich der Auffassung ist, eben nicht in den Anwendungsbereich zu fallen. Sollte man sicherheitshalber doch Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen, gerade dann, wenn man sich im Graubereich wähnt?

Eigentlich soll die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen durch die Anwendung sogenannter harmonisierter europäischer Normen erleichtert werden. Bisher kann aber nur für Webseiten und digitale Angebote auf die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) verwiesen werden. Im Übrigen sind die Normen noch in der Entstehung.

Hilfe durch die Marktüberwachungsbehörde ist nicht zu erwarten, denn diese existiert noch nicht. Eigentlich sollte die zentrale Marktüberwachungsbehörde, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, längst errichtet sein. Zum Stichtag am 28. Juni war sie weder eingerichtet noch handlungsfähig.

 

Jetzt handeln: Praxistipps für Unternehmen auf dem Weg zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit erschließt Unternehmen weitere Zielgruppen und ist ein Thema von großer gesellschaftlicher Relevanz. Freiwillige Bemühungen um mehr Inklusion werden jetzt durch erhebliche rechtliche, technische und organisatorische Herausforderungen ergänzt. Um Compliance-Risiken zu minimieren und Sanktionen wie Bußgelder, Verbote oder Produktrückrufe zu vermeiden, besteht jetzt Handlungsbedarf.

Dazu muss zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Produkte und Dienstleistungen unter das BFSG fallen. Insbesondere sollten digitale Angebote, Webseiten, Apps und Onlineshops überprüft werden. Webseiten erfordern oft tiefgreifende und arbeitsintensive Anpassungen. Für eine BFSG-konforme Information zur Barrierefreiheit sollten die individuellen Risiken und Anforderungen sorgsam eingeordnet werden, um keine Zielscheibe für Wettbewerber oder die Marktüberwachungsbehörde darzustellen.

Nur in wenigen Ausnahmefällen dürften Übergangsregelungen greifen oder Unternehmen aus dem Anwendungsbereich fallen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Unternehmen international tätig ist. Die Pflichten aus dem EAA können in der nationalen Umsetzung in den verschiedenen Mietgliedstaaten nämlich unterschiedlich sein.

 

Fazit

Unternehmen sollten nicht erste Abmahnwellen oder ein Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörde abwarten, sondern jetzt aktiv werden. Eine frühzeitige juristische Analyse und die rechtssichere Umsetzung der BFSG-Anforderungen sind entscheidend, um Bußgelder, Abmahnungen und Reputationsverluste zu vermeiden – und gleichzeitig die Chancen einer inklusiven digitalen Gesellschaft zu nutzen.

01.07.2025, Yves Heuser

Ab 1. Juli 2025: Neue Spielregeln für Logistik-Klagen in NRW!

Landgericht Aachen & OLG Köln übernehmen zentrale Rolle bei Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften – Was Sie jetzt wissen müssen:

 

Eine bedeutende Änderung im deutschen Gerichtswesen steht bevor, die direkte Auswirkungen auf alle Unternehmen mit Transport-, Speditions- und Lagergeschäften, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, haben wird. Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2025" tritt bereits am 1. Juli 2025 in Kraft und führt zu einer erheblichen Zentralisierung bestimmter gerichtlicher Zuständigkeiten in unserem Bundesland. Das Ziel dieser Reform ist es, die Expertise bei den Gerichten zu bündeln und die Effizienz in komplexen Rechtsgebieten zu steigern.

Was bedeutet das konkret für die Transportbranche?

Die Verordnung schafft spezielle, ausschließliche Gerichtsstände für transportrechtliche Streitigkeiten in NRW:

 

 

1. Erstinstanzliche Zuständigkeit: Das Landgericht Aachen wird zum zentralen Ansprechpartner

Für alle Klagen wegen Ansprüchen aus Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften im Zusammenhang mit internationalem, grenzüberschreitendem Gütertransport auf der Straße und Schiene, die von den Gerichten in Nordrhein-Westfalen behandelt werden, wird ab dem Stichtag das Landgericht Aachen ausschließlich zuständig sein.

  • Was fällt darunter? Hierunter fallen insbesondere Fälle, die den Geltungsbereich des CMR-Übereinkommensbetreffen (also internationale Straßentransporte) sowie die internationalen Eisenbahntransporte nach den CIM-Vorschriften im Rahmen des COTIF-Übereinkommens. Ganz praktisch bedeutet dies, dass beispielsweise Frachtenklagen oder Schadenersatzforderungen aus diesen internationalen Güterbeförderungen, für die bisher verschiedene Landgerichte in NRW zuständig sein konnten, nun gebündelt in Aachen verhandelt werden.
  • Wichtige Abgrenzung: Ausgenommen von dieser Zentralisierung bleiben weiterhin der Gütertransport auf dem Wasser (See- und Binnenschifffahrt) sowie der Luftfrachttransport. Diese folgen weiterhin ihren spezifischen Zuständigkeitsregeln.
     

 

 

2. Zweitinstanzliche Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht Köln für Berufungen und Beschwerden

Wenn es um Berufungen oder Beschwerden in Streitigkeiten aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften geht, ist ab dem 1. Juli 2025 das Oberlandesgericht Köln für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig. Dies betrifft somit die nächste Instanz für eine breite Palette von transportrechtlichen Auseinandersetzungen im Land.

 

 

Auswirkungen auf Ihre Gerichtsstandsklauseln in AGB und Verträgen

Die durch diese Verordnung geschaffenen Zuständigkeiten sind zwingend und ausschließend. Dies ist ein kritischer Punkt für viele Unternehmen:

  • Keine freie Wahl mehr innerhalb NRW: Das bedeutet, dass Sie und Ihre Vertragspartner nicht mehr frei einen anderen Gerichtsstand oder Gerichtsort innerhalb Nordrhein-Westfalens durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (einschließlich der ADSp) oder individuelle Vereinbarungen wählen können, wenn der Fall unter die neue Zuständigkeitsregelung fällt. Klauseln in Ihren bestehenden AGB, die beispielsweise einen anderen Gerichtsstand in NRW festlegen, dürften für die betroffenen Fälle ab dem 1. Juli 2025 unwirksam sein.
     
  • Wahl externer Gerichtsstände bleibt bestehen: Die gute Nachricht ist, dass die Möglichkeit, einen Gerichtsstand in einem anderen Bundesland (z.B. Hamburg) zu vereinbaren oder zusätzliche Gerichtsstände nach internationalen Übereinkommen wie der CMR zu nutzen, grundsätzlich unberührt bleibt. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Gerichtsstände außerhalb der nunmehr exklusiven Zuständigkeiten in NRW liegen.

 

 

Handlungsempfehlung und Nächste Schritte

Diese Änderungen erfordern Ihre sofortige Aufmerksamkeit. Bitte beachten Sie, dass für Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, weiterhin die bisherige Zuständigkeit gilt. Für alle neuen Fälle ist jedoch höchste Sorgfalt geboten.

Wir empfehlen dringend:

  • Überprüfen Sie Ihre internen Prozesse: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter, die mit Klagen oder Rechtsmitteln befasst sind, über die neuen Zuständigkeiten informiert sind.
     
  • Prüfen Sie Ihre AGB: Lassen Sie Ihre Allgemeinen Transportbedingungen und Vertragsmuster auf Anpassungsbedarf hinsichtlich der Gerichtsstandsklauseln überprüfen. 

 

Angesichts der Bedeutung dieser Änderungen und der Notwendigkeit, schnell eine spezialisierte Rechtsprechung in Aachen aufzubauen, stehen wir Ihnen gerne für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam erörtern, welche Strategie für Ihr Unternehmen die beste ist, um sich optimal auf die neue Situation einzustellen.

30.06.2025, Dr. Niels Witt, Mareike van Alen, Dr. Philipp C. Hartmann

SKW Schwarz berät den VDDW bei der Erarbeitung, Konzeptionierung und Genehmigung eines Code of Conduct

SKW Schwarz hat den VDDW (Verband der Deutschen Wasser- und Wärmezählerindustrie e.V.) bei der Konzeptionierung und Verhandlung eines Code of Conduct für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Messgeräteindustrie für Kalt-/Warmwasser und thermische Energie beraten. Die Erarbeitung des Code of Conducts nach den Grundsätzen der DS-GVO, insbesondere nach Art. 40 und 41 DS-GVO erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen). Der Code of Conduct wurde nach Abstimmung in der deutschen Datenschutzkonferenz (DSK) am 25.06.2025 genehmigt.

Ziel des Code of Conduct ist es, der Rechtsunsicherheit im (Anwendungs-)Bereich des Datenschutzes für Messgerätehersteller entgegenzuwirken. Die Verhaltensregeln konkretisieren in ihrem Hauptteil und im Anhang „Technische Maßgaben“ die Anforderungen im Bereich fernauslesbare Messgeräte für Kalt-/Warmwasser und thermische Energie. Der Mehrwert des Code of Conduct besteht darin, dass er die Verarbeitung der Daten über fernauslesbare Messgeräte transparent darstellt, den Datenumfang entsprechend der verschiedenen Zweckbindungen begrenzt und mögliche Zeiträume für die Speicherung beschreibt. 

Der VDDW repräsentiert seit 1953 die führenden Hersteller von Wasser- und Wärmezählern in Deutschland. Er formuliert und vertritt alle gemeinsamen fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Ministerien, relevanten Bundes- und Landesbehörden (z. B. Eichaufsichtsbehörden), gesetzgebenden Körperschaften sowie vergleichbaren internationalen Behörden, Normungsorganisationen und der Öffentlichkeit.

Hier geht es zur Pressemitteilungen des LDI NRW >>

 

Berater VDDW – Verband der Deutschen Wasser- und Wärmezählerindustrie e.V.: 
SKW Schwarz, Frankfurt: Dr. Oliver Hornung (Federführung), Franziska Ladiges, Dr. Wulf Kamlah (Of Counsel); Associate: Marius Drabiniok (alle IT & Digital Business)

27.06.2025, Dr. Oliver Hornung, Franziska Ladiges, Dr. Wulf Kamlah, Marius Drabiniok

SKW Schwarz bestätigt führende Rolle in den IP Stars Rankings 2025

SKW Schwarz, eine führende Kanzlei im Bereich des geistigen Eigentums und des IP-Rechts, freut sich über eine erneute Anerkennung in den IP Stars Rankings 2025. Diese Rankings sind ein wichtiger Indikator für die herausragende Expertise der Kanzlei im IP-Bereich.

 

Kanzlei Ranking 2025

Im Bereich „Trade mark – law firms“ konnte SKW Schwarz die Platzierung in Tier 2 halten.

 

Trade Mark Stars 2025

Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Markus Brock, Margret Knitter, Dr. Rembert Niebel und Dr. Oliver Stöckel wurden als „Trade Mark Stars 2025“ ausgezeichnet. Dies unterstreicht die anerkannte Fachkompetenz dieser Anwältinnen und Anwälte und die Position von SKW Schwarz als verlässlicher Partner in Markenrechtsfragen.

 

Die IP Stars Rankings und die zugehörigen Managing IP Awards sind weltweit als Goldstandard für die Anerkennung von Exzellenz in der IP-Rechtsbranche anerkannt. Die Entscheidung der Jury basiert auf umfassenden Interviews, E-Mail- und Online-Umfragen unter Tausenden von Kanzleien, IP-Anwälten und Mandanten.

SKW Schwarz hat sich als eine der führenden Kanzleien im Bereich IP etabliert. Diese neuesten Anerkennungen in den IP Stars Rankings 2025 unterstreichen die Position der Kanzlei und ihre anhaltende Hingabe, die Interessen ihrer Mandanten zu schützen und zu verteidigen.

Wir sind stolz auf die Leistungen unseres Teams und danken unseren Mandantinnen und Mandanten für ihr anhaltendes Vertrauen.

26.06.2025, Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Markus Brock, Margret Knitter, Dr. Rembert Niebel, Dr. Oliver Stöckel

Renommierter Rückkehrer: Stephan Altenburg steigt bei SKW Schwarz in München ein

SKW Schwarz gewinnt den renommierten Arbeitsrechtler Stephan Altenburg. Der Namenspartner und Gründer der Kanzlei ALTENBURG Fachanwälte für Arbeitsrecht steigt zum 1. Juli 2025 als Partner bei SKW Schwarz in München ein – der Kanzlei, bei der er ursprünglich seine Karriere begonnen hatte. 

„Stephan Altenburg zählt zu den anerkanntesten Größen für die Arbeitgeberberatung in Deutschland. Er genießt seit vielen Jahrzehnten das Vertrauen namhafter Mandanten, die ihn regelmäßig zu einer Vielzahl kontroverser Fragen des Betriebsalltags konsultieren“, sagt Dr. Stephan Morsch, Managing Partner von SKW Schwarz. „Auch Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen suchen regelmäßig seinen Rat. Mit Stephan Altenburg machen wir einen großen Schritt nach vorn in unserem Bestreben, unsere Arbeitsrechtspraxis bundesweit zu stärken und auszubauen. Wir freuen uns, mit ihm unserem Arbeitsrechtsteam noch mehr Gewicht und Sichtbarkeit zu verschaffen.“

Nach dem Berufseinstieg bei SKW Schwarz 1995 und einigen Jahren anwaltlicher Tätigkeit bei Heuking gründete Stephan Altenburg im Jahr 2009 die Boutique ALTENBURG Fachanwälte für Arbeitsrecht. Im Jahr 2012 startete er das internationale Arbeitsrechts-Netzwerk ELLINT: Employment & Labor Lawyers International, dessen Board er bis 2024 angehört hat. Seit 2016 ist er zudem Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius University of Applied Sciences und Autor zahlreicher Publikationen.

Stephan Altenburg ist Mitglied des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, des Deutschen Juristentages, des Deutschen Medienrechtstages und der Bundesvereinigung Repositionierung, Sanierung und Interim Management. Er ist seit vielen Jahren in allen anerkannten Anwaltsrankings gelistet. 

17.06.2025

Handelsblatt "Deutschlands Beste Anwälte 2025"

Gestern erschien die neue Auflage des Ratings „Deutschlands beste Anwälte 2025“ vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers:

Der Titel „Anwalt des Jahres für Transportrecht“ geht an Dr. Niels Witt.

In der Rubrik „Ones to watch“ wurde Dr. Frithjof Roschlaub in der Kategorie „Gesellschaftsrecht“ und Lara Guyot, Dr. Thomas Hohendorf, Hannah Mugler und Dr. Christoph Wiegand in der Kategorie „Gewerblicher Rechtsschutz“ gelistet. Hannah Mugler wurde außerdem in der Kategorie „Datenschutzrecht“ sowie - zusammen mit Helena Kasper - im Bereich „IT-Recht“ genannt. Dr. Karin Deichmann und Maria Rothämel sind in der Kategorie “Öffentliches Wirtschaftsrecht” und Anna-Sophia Leitner in der Kategorie „Konfliktlösung“ aufgeführt.

56 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Sozietät werden zudem in 22 Rechtsgebieten empfohlen:

  • Dr. Dorothee Altenburg (Kunstrecht, Medien und Entertainment, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Jan M. Antholz (Restrukturierung und Insolvenzrecht)
  • Nikolaus Bertermann (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Eva Bonacker (Gesellschaftsrecht)
  • Jens Borchardt (IT-Recht)
  • Dr. Markus Brock (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst (Arbeitsrecht)
  • Dr. Oliver M. Bühr (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Technologierecht)
  • Markus von Fuchs (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Philipp C. Hartmann (Versicherungsrecht, Transportrecht)
  • Dr. Christoph Haesner (Medien- und Urheberrecht)
  • Dr. Thomas Hausbeck (Steuerrecht)
  • Dr. Johann Heyde (Werberecht, IT-Recht)
  • Dr. Magnus Hirsch (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Oliver Hornung (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Dr. Klaus Jankowski (Baurecht)
  • Dr. Bernd Joch (Arbeitsrecht)
  • Dr. Wulf Kamlah (IT-Recht)
  • René Kieselmann (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Public Private Partnership)
  • Norbert Klingner (Medien- und Urheberrecht, Restrukturierung und Insolvenzrecht)
  • Margret Knitter (Kunstrecht, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Olaf Kreißl (Immobilienwirtschaftsrecht)
  • Franziska Ladiges (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Christine Lingenfelser (Immobilienwirtschaftsrecht)
  • Moritz Mehner (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Daniel Meßmer (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Stephan Morsch (Gesellschaftsrecht, Fusion und Übernahmen)
  • Stephan Neubauer (Restrukturierung und Insolvenzrecht)
  • Dr. Rembert Niebel (Gewerblicher Rechtsschutz, Konfliktlösung)
  • Dr. Matthias Nordmann (IT-Recht)
  • Dr. Matthias Orthwein (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Mathias Pajunk (Public Private Partnership)
  • Dr. Stefan Peintinger (Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Andreas Peschel-Mehner (Datenschutzrecht, Medien und Entertainment, IT-Recht, Medien- und Urheberrecht)
  • Dr. Kolja Petrovicki (Fusionen und Übernahmen)
  • Dr. Christoph Philipp (Familienrecht, Steuerrecht)
  • Sandra Sophia Redeker (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Jan-Dierk Schaal (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Johannes Schäufele (Datenschutzrecht)
  • Stefan C. Schicker (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Corinna Schneiderbauer (IT-Recht)
  • Götz Schneider-Rothhaar (Medien und Entertainment, Medien- und Urheberrecht)
  • Tanja Schroeder (Fusionen und Übernahmen)
  • Prof. Dr. Mathias Schwarz (Medien und Entertainment, Medien- und Urheberrecht)
  • Martin Schweinoch (IT-Recht)
  • Stefan Skulesch (Steuerrecht)
  • Alexander Steinbrecher (Konfliktlösung)
  • Dr. Oliver Stöckel (Werberecht, Gesundheitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Konfliktlösung)
  • Frank van Alen (Gesellschaftsrecht)
  • Michael Wahl (Arbeitsrecht)
  • Georg Wallraf (Medien- und Urheberrecht)
  • Dr. Sebastian Graf von Wallwitz (Fusion und Übernahmen)
  • Konstantin Wegner (Medien- und Urheberrecht)
  • Johanna Weiß (Medien- und Urheberrecht) 
  • Julian Westpfahl (IT-Recht)
  • Dr. Niels Witt (Transportrecht)

 

Die Empfehlungsliste wird alljährlich vom US-Fachverlag Best Lawyers erstellt; in Deutschland wird sie in einer exklusiven Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die „Best Lawyers“-Nennungen beruhen auf einer Peer-to-Peer-Umfrage, in der Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte danach gefragt werden, welche Wettbewerberinnen und Wettbewerber sie empfehlen.

13.06.2025

Titelrecht: Piper Verlag auch vor dem BGH erfolgreich – Urteil schafft Klarheit in der Frage der Verwechslungsgefahr bei unterschiedlichen Werkarten

In dem Titelrechtsstreit zwischen dem Piper Verlag und dem Südwestrundfunk (SWR) um den Titel „Nie wieder keine Ahnung“ konnte der von SKW Schwarz vertretene Piper Verlag endgültig obsiegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des SWR zurück und entschied mit Urteil vom 7. Mai 2025, dass dem SWR keine Ansprüche gegen den beklagten Piper Verlag zustehen.

Der SWR hatte 2009 in der Sendung „Planet Schule“ mehrere Beiträge mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“ zunächst zum Thema Malerei, ab 2011 auch zum Thema Architektur ausgestrahlt. Die Beiträge sind in der Mediathek abrufbar. Sendungsbegleitend wurden ein Webspecial und weitere Begleitmaterialien publiziert. 

2021 erschien im Piper Verlag ein von den Moderatoren der Kinder-Nachrichtensendung „logo! verfasstes Sachbuch mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“, das Grundwissen zu Politik, Wirtschaft und Kultur vermittelt. Zu diesem Buch gibt es ein gleichnamiges E-Book und Hörbuch.

Der SWR hatte den Piper Verlag wegen vermeintlicher Verletzung der Titelschutzrechte auf Unterlassung, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung verklagt. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies sie in der Berufungsinstanz ab. 

Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG Stuttgart, wonach trotz identischer Titel keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr basiere auf drei Faktoren: der Kennzeichnungskraft des Titels, der Identität oder Ähnlichkeit der Werkart sowie der Ähnlichkeit bzw. Identität der Werktitel. „Nie wieder keine Ahnung“ habe eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und die gegenüberstehenden Titel seien tatsächlich identisch. Die Sendereihe und das Buch gehörten allerdings unterschiedlichen Werkarten an, weshalb – so der BGH – das OLG Stuttgart zurecht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr abgelehnt habe. Die für eine mittelbare Verwechslungsgefahr erforderliche Bekanntheit habe der SWR nicht nachgewiesen. 

„Besonders bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der BGH seine Ausführungen im Urteil zu ‚Winnetous Rückkehr‘ (I ZR 171/00), mit welchem eine Werknähe zwischen Romanen und Filmen bzw. Fernsehformaten nahegelegt wurde, in einem wesentlichen Punkt richtigstellt“, erklärt Dr. Konstantin Wegner, Partner bei SKW Schwarz in München, der den Piper Verlag zusammen mit Johanna Weiß (Counsel) vertreten hat. Bisher waren bei der Klärung von noch verfügbaren Titeln umfassende Recherchen erforderlich, da vorsorglich Buch- und Sendungstitel abgeglichen werden mussten. Der werkartenübergreifende Titelschutz ist aber, wie der BGH nun deutlich festhält, die Ausnahme und erfordert eine gewisse Bekanntheit des Klagetitels, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können.

Konstantin Wegner: „Der BGH räumt hier mit einigen Unsicherheiten auf, die sich aufgrund des Winnetou-Urteils ergeben hatten. Für Verlage und letztlich alle Medienunternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, was uneingeschränkt zu begrüßen ist.“

BGH, Entscheidung vom 07.05.2025, Az. I ZR 143/24
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2024, Az. 2 U 51/23
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2023, Az. 17 O 122/22

11.06.2025, Dr. Konstantin Wegner, Johanna Weiß

Kieler Zeitungsverlag setzt sich vor dem OLG Schleswig-Holstein gegen den DJV und ver.di durch

Die Kieler Zeitung Verlags- und Druckerei KG-GmbH & Co. hat sich in einem Rechtsstreit mit dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und der Gewerkschaft ver.di vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) weitgehend durchgesetzt. Das OLG bestätigte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Auffassung des von SKW Schwarz vertretenen Verlags, wonach ein neues Vergütungsmodell für Freie Journalistinnen und Journalisten rechtmäßig ist (Az. 6 U 32/24).

Der Kieler Zeitungsverlag hatte im Jahr 2024 ein neues Modell zur Vergütung freier Journalisten eingeführt, das auf Paketpreisen für Texte und Fotos basiert und die Leistungen der freien Journalisten fair und nachvollziehbar honoriert. Nach den Regelungen dieses Modells wird die Vergütung auch dann fällig, wenn der vom Verlag in Auftrag gegebene Beitrag nicht publiziert wird. Das neue Modell entspricht damit den Bedürfnissen der Beteiligten in einer sich rasant verändernden Medienwelt. 

Der DJV und ver.di lehnten dieses Modell ab und hatten dagegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Flensburg beantragt, welche das Landgericht nach mündlicher Verhandlung in Teilen erließ (AZ: 8 O 117/24); bemängelt wurden hier vor allem die angebliche Intransparenz einiger Regelungen. Der Verlag legte dagegen beim OLG Schleswig-Holstein Berufung ein. Lediglich in einem untergeordneten Punkt hatte der Kieler Zeitungsverlag Anpassungen am Modell vorgenommen und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In der mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 machte das OLG Schleswig-Holstein deutlich, dass es – anders als das Landgericht – die vom DJV und von ver.di noch beanstandeten Vertragsklauseln für rechtens hält. Das Gericht widersprach insbesondere auch der Ansicht der Gewerkschaften, dass die urheberrechtlichen Vorschriften zu gemeinsamen Vergütungsregeln anwendbar seien. Die Gewerkschaften nahmen nach diesen deutlichen Hinweisen des OLG ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Damit ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgeschlossen. 

„Wir begrüßen die klare Linie des OLG Schleswig-Holstein, die unsere Rechtsauffassung bestätigt“, sagt Dr. Konstantin Wegner, der zusammen mit Johanna Weiß dieses Verfahren für die Kieler Nachrichten geführt hat. „Unsere Mandantin kann damit ein zeitgemäßes Vergütungssystem für ihre freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter umzusetzen.“ 

05.06.2025, Dr. Konstantin Wegner, Johanna Weiß

TikTok als neuer Verkaufskanal – Rechtliche Herausforderungen von Shoppable Content und Social Commerce

Das Online-Shopping hat sich in den vergangenen Jahren rasant weiterentwickelt. Mit Trends wie Shoppable Content und Social Commerce entstehen neue, interaktive Einkaufserlebnisse, die Konsumenten direkter und intuitiver ansprechen. Brandneu gibt es seit dem 31. März 2025 nun auch auf der Plattform TikTok eine integrierte Shop-Funktion, die neue Wege für den Verkauf eröffnet. Diese Entwicklungen werfen jedoch auch eine Reihe rechtlicher Fragen auf – wir erklären, was dabei beachtet werden muss.

 

Was ist der TikTok Shop?

Der TikTok Shop ist eine integrierte E-Commerce-Plattform innerhalb der TikTok-App, die es Nutzern ermöglicht, Produkte direkt aus Videos, Livestreams oder dem Shop-Tab zu kaufen, ohne die App verlassen zu müssen. Das Einkaufserlebnis ist nahtlos in den TikTok-Content eingebettet: Während man durch den Feed scrollt oder einen Livestream schaut, können Produkte mit wenigen Klicks angesehen, ausgewählt und direkt innerhalb der App gekauft werden. Unternehmen können ihre Produkte in kreativen und unterhaltsamen Inhalten präsentieren, wodurch sie direkt dort verkaufen, wo Trends entstehen und die Aufmerksamkeit der Zielgruppe hoch ist. Influencer nutzen den TikTok Shop, um Produkte in Videos zu markieren oder live zu demonstrieren, und verdienen dabei Provisionen für jeden Verkauf. 

Durch die Kombination von Unterhaltung und Shopping wird ein nahtloses und impulsgetriebenes Einkaufserlebnis geschaffen, das besonders effektiv für Marken und kleinere Händler ist. Die Plattform bietet zudem personalisierte Produktempfehlungen und innovative Tools wie Live-Shopping-Events, um Verkäufe zu steigern und Kundenbindung aufzubauen. Für Nutzerinnen und Nutzer ist das Shoppingerlebnis oft personalisiert, da der TikTok-Algorithmus Produkte vorschlägt, die zu den eigenen Interessen passen – ähnlich wie beim „Schlendern“ durch eine Einkaufsstraße, ohne gezielt suchen zu müssen.

 

Was genau sind Shoppable Content und Social Commerce?

Bevor wir die rechtlichen Aspekte der neuen Verkaufsentwicklungen beleuchten, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Begriffe selbst.

Shoppable Content beschreibt digitale Inhalte – etwa Beiträge auf Webseiten, Videos oder Streams –, die direkt mit Produkten oder Dienstleistungen verknüpft sind. Nutzer können durch eingebettete Links, Tags oder QR-Codes unmittelbar zum jeweiligen Produkt im Online-Shop gelangen und den Kauf abschließen – ohne die Plattform verlassen zu müssen.

Social Commerce stellt eine spezielle Form des Shoppable Content dar. Hier erfolgt der Verkauf über soziale Netzwerke wie TikTok. Influencer und Unternehmen nutzen ihre Reichweite auf diesen Plattformen gezielt, um Produkte zu bewerben und direkt anzubieten. Neue technische Features – wie der TikTok Shop – fördern einen nahtlosen Kaufprozess.

 

Rechtliche Herausforderungen im Überblick

1. Kennzeichnungspflicht und Transparenz

Werbliche Inhalte müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Dies gilt auch für Shoppable Content und Social Commerce – sie dienen schließlich dem Verkauf von Produkten und sind somit als Werbung einzustufen.

Influencer und Unternehmen können dieser Verpflichtung z. B. durch die Verwendung von Hashtags wie #Anzeige oder #Werbung nachkommen. Besondere Bedingungen können allerdings für Eigenwerbung gelten. Eine Kennzeichnung ist bei Eigenwerbung nicht erforderlich, wenn für die Zuschauer klar erkennbar ist, dass es sich um Eigenwerbung handelt, beispielsweise durch die Transparenz der Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Produkt.

 

2. Verbraucherschutz im Fernabsatz

Beim digitalen Direktverkauf sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher umfassend zu informieren – etwa zu Preisen, Lieferbedingungen, Rückgaberechten oder Vertragsdetails. Gerade bei Shoppable Content und Social Commerce, wo der Kaufprozess oft stark verkürzt ist, ist es wichtig, diese Informationen gut sichtbar und verständlich bereitzustellen.

 

3. Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt der DSGVO. Das betrifft etwa Nutzerverhalten, Klickdaten oder Kaufhistorien. Unternehmen und Influencer müssen sicherstellen, dass sie eine rechtmäßige Grundlage für die Verarbeitung besitzen – insbesondere bei werblichen Zwecken ist oft eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.

 

4. Urheberrecht

Bei der Nutzung von Medieninhalten – z. B. Bildern, Videos oder Musik – sind stets die Urheberrechte zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Verwendung fremder Inhalte im Rahmen von Social-Media-Posts oder Produktpräsentationen.

 

5. Wettbewerbsrecht

Alle werblichen Aussagen müssen sachlich richtig und dürfen nicht irreführend sein. Verstöße können schnell zu Abmahnungen führen – insbesondere, wenn Preise, Verfügbarkeiten oder Produktaussagen nicht korrekt oder übertrieben dargestellt werden.

 

Fazit

Shoppable Content und Social Commerce bieten im neuen TiktTok-Shop großes Potenzial, um digitale Vertriebskanäle auszubauen und das Einkaufserlebnis zu modernisieren. Gleichzeitig erfordert ihr Einsatz ein gutes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Unternehmen und Influencer sollten sich daher frühzeitig mit Themen wie Kennzeichnungspflicht, Datenschutz, Urheberrecht und Verbraucherschutz auseinandersetzen – nicht nur, um rechtliche Risiken zu vermeiden, sondern auch, um das Vertrauen ihrer Zielgruppe zu stärken und langfristig erfolgreich am Markt zu bestehen.

26.05.2025, Johannes Schäufele, Dr. Anna Kellner

KI-Flash: Neues FAQ der Europäischen Kommission zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über eine Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

 

Heutiges Thema: Neues FAQ der Europäischen Kommission zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung

 

In Art. 4 der KI-Verordnung (KI-VO) wird vorgeschrieben, dass Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, eine sog. KI-Kompetenz umsetzen müssen (wir hatten bereits hierzu berichtet). In der vorgenannten Norm heißt es wörtlich:

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“


Eine weitere Präzisierung findet sich in Art. 3 Nr. 56 KI-VO, wonach der Begriff der KI-Kompetenz wie folgt definiert wird:

„„KI-Kompetenz“ die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.“

 

Während die Verpflichtung zur Umsetzung der KI-Kompetenz bereits seit dem 2. Februar 2025 Gültigkeit beansprucht, sind Überwachungsmaßnahmen ab dem 3. August 2026 vorgesehen.

Die Europäische Kommission hat nunmehr per Datum 12. Mai 2025 ein FAQ veröffentlicht, in dem sich wichtige Hinweise zu Art, Reichweite und auch zur Sanktionierung (!) dieser Pflicht nach der KI-VO auffinden lassen. Da sich viele Unternehmen mit der Umsetzung der KI-Kompetenz schwertun, möchten wir das FAQ zum Anlass nehmen, einen kurzen Überblick zu den Ausführungen zu Art. 4 KI-VO zu vermitteln.

 

Kernaussagen zur KI-Kompetenz

  • Bei Art. 4 KI-VO handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung und nicht lediglich um eine Kür.
  • Die Überwachung der KI-Kompetenz beginnt – wie bereits aufgezeigt – ab dem 3. August 2026. Obwohl die KI-VO selbst keinen Bußgeldtatbestand für die Nichtbeachtung der KI-Kompetenz vorhält, steht es den nationalen Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland regelmäßig die Bundesnetzagentur) offen, eigene Sanktionen zu verhängen. Grundlage hierfür sind nationale Gesetze, die bis zum 2. August 2025 zu erlassen sind. 
  • Da – neben den eigenen Beschäftigten – auch „Personen, die [im] Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“, von der Vorschrift adressiert werden, gilt der Aufbau der KI-Kompetenz bspw. auch für Auftragnehmer oder Dienstleister, die die KI-Systeme eines Unternehmens bedienen.
  • Die Europäische Kommission hält ausdrücklich fest, dass Art. 4 KI-VO keine Verpflichtung dahingehend enthält, die KI-Kenntnisse der Beschäftigten gesondert zu messen. Ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz müsse jedoch die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Ausbildung und die Schulung der Beschäftigten berücksichtigen.
  • Im FAQ wird ausdrücklich empfohlen, dass „zumindest“ (im Original: „as a minimum“) die folgenden To Dos abzuarbeiten sind:
  • Es muss ein allgemeines Verständnis zu KI im Unternehmen aufgebaut werden. Dies setzt voraus, dass die Funktionsweise von KI sowie deren Einsatzfelder im Unternehmen aufgezeigt und die jeweiligen Chancen und Risiken erklärt werden.
    • Es ist herauszuarbeiten, in welcher Rolle das Unternehmen beim Einsatz von KI auftritt (Anbieter oder Betreiber?).
    • Die Risiken beim spezifischen Einsatz von KI sind zu analysieren und gegenüber den Beschäftigten zu kommunizieren. 
    • Die KI-Kenntnisse der Beschäftigten sind auf Basis der vorangegangenen Analyse zu konkretisieren, wobei insbesondere die unterschiedlichen Erfahrungsstände sowie der Kontext des KI-Einsatzes zu berücksichtigen sind.
  • Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die KI-Kompetenz – neben rein technischen Aspekten – auch rechtliche, ethische und Aspekte der Governance beinhaltet. Unternehmen sollten daher ein ausgewogenes Konzept zur Sicherstellung der KI-Kompetenz erarbeiten, in welchem die o.g. Arbeitsschritte und Inhalte abgebildet sind.
  • Bei der Frage, ob die KI-Kompetenz stets durch Schulungsmaßnahmen umzusetzen sei, stellt die Europäische Kommission auf die vorstehenden Erwägungen ab. Sofern bspw. ein Hochrisiko-KI-System im Unternehmen eingesetzt wird, kann es unzureichend sein, Beschäftigte lediglich mit der Gebrauchsanweisung des KI-Systems „abzuspeisen“. Auch bei der KI-Kompetenz folgt die KI-VO somit einem risikobasierten Ansatz. Je mehr Risiken von einem KI-System ausgehen, oder je breiter der konkrete Einsatzzweck ist, desto eher wird eine gezielte Schulungsmaßnahme ratsam sein. Nach unserer Erfahrung sollte hierbei zudem zwischen verschiedenen Nutzerklassen (bspw. temporäre Nutzer contra Key-User) unterschieden werden.
  • Beim Einsatz von generativen KI-Systemen (bspw. ChatGPT oder MS Copilot) sollten jedenfalls spezifische Risiken aufgezeigt werden, wozu bspw. Halluzinationen oder Trainings-Bias gehören können.

 

 

Praxishinweis

Der Aufbau der KI-Kompetenz ist aus gleich mehreren Gründen wichtig. Einerseits ist sie in Art. 4 KI-VO als gesetzliche Pflicht festgehalten und kann auf Basis – noch zu erlassender – nationaler Gesetze sanktioniert werden. Soweit also bislang die Aussage getroffen wurde, dass es sich um eine „sanktionslose“ Pflicht handelt, ist dies aktuell (noch) zutreffend, kann sich in Zukunft jedoch als überholt herausstellen. Darüber hinaus dient der Aufbau der KI-Kompetenz auch der Enthaftung der Geschäftsführung, da die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben jedenfalls als Verstoß gegen Sorgfaltspflichten anzusehen wäre. 

Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit den Anforderungen der KI-Kompetenz auseinandersetzen und jedenfalls ein erstes Konzept für deren Umsetzung erarbeiten.

Weitere Informationen zu den konkreten inhaltlichen Anforderungen der KI-Kompetenz können dem oben verlinkten FAQ der Europäischen Kommission entnommen werden. Wir unterstützen gerne bei der Vorbereitung und Umsetzung der erforderlichen Schritte und verweisen hierbei nochmal gerne auf unser Inhouse-Training KI, in welchem wir gemeinsam mit unserem Kooperationspartner Genow.ai die technischen und rechtlichen Grundzüge beim Einsatz von KI aufzeigen.

Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu. Wir freuen uns darauf, Sie beim rechtskonformen Einsatz von KI zu unterstützen!

15.05.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

Bundesarbeitsgericht setzt neue Konturen für Schadensersatzansprüche nach der DS-GVO

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 20.02.2025 (Az.: 8 AZR 61/24) erneut mit den Voraussetzungen für immaterielle Schadensersatzansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auseinandergesetzt. Da gerade immaterielle Schadensersatzansprüche mit einer Vielzahl an Rechtsfragen einhergehen, möchten wir das Urteil des BAG zum Anlass nehmen, die Praxisrelevanz dieser Fragen nochmal aufzuzeigen und die Ausführungen des BAG in die bisherige Rechtsprechung einzuordnen.

Auch wenn sich das BAG letztlich nicht im Detail mit dem etwas komplizierten Sachverhalt sowie den damit einhergehenden Rechtsfragen rund um die Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DS-GVO auseinanderzusetzen hatte, sollen nachstehend auch die wesentlichen Eckdaten des Falls aufgezeigt werden. Gerade die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg zeigt eindrucksvoll auf, wie vermeidbarer „Ärger“ aufgrund einer fehlerhaften Auskunftserteilung entstehen kann.

 

1. Zum Sachverhalt

Mit einem Schreiben vom 01.10.2022 forderte ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber dazu auf, ihm bis zum 16.10.2022 Auskunft und Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO zu erteilen. Die vorgenannte Norm verpflichtet den Verantwortlichen (hier: den Arbeitgeber) zur Bereitstellung umfassender Informationen zur Datenverarbeitung. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beinhaltet die Auskunft insbesondere Informationen zu den verarbeiteten Daten, den Verarbeitungszwecken, den Empfängern von personenbezogenen Daten sowie zur Dauer der Datenverarbeitung. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann der Betroffene zudem eine „Kopie“ seiner personenbezogenen Daten verlangen. Das Auskunftsrecht soll es Betroffenen insbesondere ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu bewerten und ggf. weitergehende Ansprüche (etwa das Recht auf Löschung aus Art. 17 DS-GVO) geltend zu machen.

Als der Arbeitgeber auf das erste Schreiben nicht innerhalb der gesetzten Frist reagierte, erinnerte der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 21.10.2022 an die gewünschte Auskunft mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Mit Schreiben vom 27.10.2022 – also bis dato noch innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO genannten Monatsfrist – erteilte der Arbeitgeber sodann eine erste Auskunft und Kopie der noch bei ihm gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 04.11.2022 wies der betroffene Arbeitnehmer jedoch darauf hin, dass die erteilte Auskunft nicht nur verspätet, sondern auch inhaltlich mangelhaft erfolgt sei. Es fehle an konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung, die Empfänger der Daten seien nicht namhaft benannt und die Datenkopie sei unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 bat der Arbeitgeber den Betroffenen sodann, sein Auskunftsersuchen zu den Empfängern von Daten sowie zu den Angaben zur Speicherdauer weiter zu spezifizieren. Mit Schreiben vom 18.11.2022 wies der betroffene Arbeitnehmer sodann darauf hin, dass alle konkreten Empfänger seiner Daten mitzuteilen seien und dass auch die Speicherdauer der Datenverarbeitung vollständig anzugeben sei.

Erst mit Schreiben vom 01.12.2022 – und somit zwei Monate nach erstmaliger Aufforderung zur Auskunft – nahm der Arbeitgeber sodann nochmals Stellung nebst weiterer Konkretisierung der bislang noch offenen Informationen. Jedenfalls mit diesem letzten Schreiben des Arbeitgebers waren sämtliche Auskünfte gemäß Art. 15 DS-GVO vollständig erteilt.

 

2. Die Entscheidungen in den vorherigen Instanzen

Das Arbeitsgericht Duisburg gab dem Kläger in erster Instanz noch Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 10.000 Euro Schadensersatz (Urteil vom 26.09.2024, Az. 3 Ca 77/24). Das ArbG stellte hierbei klar, dass allein die nicht unverzügliche (also ohne schuldhaftes Verzögern erfolgende) Auskunft ausreiche, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Arbeitgeber habe insbesondere nicht dargelegt, warum er fast vier Wochen für die erstmalige Auskunftserteilung benötigt habe, obwohl sämtliche Daten des Klägers bereits zwei Jahre zuvor – infolge eines Auskunftsersuchen des betroffenen Arbeitnehmers aus dem Jahr 2020 – aufbereitet und zusammengetragen worden seien. Darüber hinaus sei jedenfalls die Auskunft über die konkreten Empfänger der verarbeiteten Daten sowie die Angabe der Speicherdauer außerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO genannten Monatsfrist und daher verspätet erteilt worden. 

In der durch den Arbeitgeber eingelegten Berufung lehnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz ab und begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass es bei einer verspäteten oder unvollständigen Datenauskunft bereits an einer Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO fehle (Urteil vom 28.11.2023, Az. 3 Sa 285/23). Daneben habe es der betroffene Arbeitnehmer jedenfalls versäumt, einen immateriellen Schaden hinreichend substantiiert darzulegen. Das LAG Düsseldorf führt in seiner Urteilsbegründung unter Randziffer 42 wörtlich aus:

Dabei genügen – auch wenn ein Kontrollverlust einen immateriellen Schaden an sich durchaus zu begründen vermag, wie sich bereits aus den Erwägungsgründen 75 und 85 zur DSGVO ergibt – keine Pauschalbehauptungen und Allgemeinplätze, vielmehr ist nachvollziehbar zu begründen, worin der immaterielle Schaden bestehen soll. Soll der behauptete Schaden – wie hier geltend gemacht – in einem „Regelschaden“ des Kontrollverlustes bestehen, ist über das Regelhafte hinaus gleichwohl individuell zu begründen, welchen konkreten Kontrollverlust der Kläger befürchtet. Anderenfalls bliebe es bei bloßen Leerformeln.“

 

3. Die Entscheidung des BAG

Das Urteil des BAG vom 20.02.2025 bestätigt die Entscheidung des LAG Düsseldorf und verneint den Schadensersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers nunmehr endgültig. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger seinen Schaden nicht hinreichend dargelegt habe und das bloße Störgefühl sowie der lediglich gefühlte Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zu begründen. Der geltend gemachte Schaden müsse demgegenüber objektiv nachweisbar sein und nicht lediglich auf subjektiven Empfindungen – wie dem bloßen Gefühl eines Kontrollverlusts – beruhen. Das BAG führt unter Randziffer 17 seiner Urteilsbegründung wörtlich aus:

Unter einem Kontrollverlust versteht der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) daher nur eine Situation, in der die betroffene Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann. […]

Je gravierender die Folgen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs. So wird die Veröffentlichung von sensiblen Daten im Internet aufgrund eines Datenlecks typischerweise eine Grundlage für solche Befürchtungen darstellen. Eine nur verspätete Auskunft begründet demgegenüber für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten iSd. Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft.“

Nach Ansicht des BAG müssen daher stets objektivierbare Umstände vorgetragen werden, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Das BAG unterscheidet hierbei nach Situationen, in denen „typischerweise“ ein Kontrollverlust zu bejahen ist, und Situationen, die kein entsprechendes Missbrauchspotenzial aufweisen.

Das BAG ist ebenfalls auf „einen [denkbaren] Schaden in Form von negativen Gefühlen“ infolge der verspäteten Auskunftserteilung eingegangen und hat die bisherigen Ausführungen unter Randziffer 21 weiter präzisiert:

Die verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs löst geradezu zwangsläufig die Sorge eines Verstoßes gegen sonstige Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung aus. Dies mag sich mit der Revision als eine besondere Form des Kontrollverlusts darstellen, kann aber auch als eigenständige Fallgruppe verstanden werden. Letztlich ist diese Frage der Einordnung nicht entscheidungserheblich. Wäre schon das Berufen auf solche abstrakten Befürchtungen ausreichend für die Annahme eines Schadens, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO - so ein Verstoß dagegen einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte - zu einem immateriellen Schaden führen. Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos.“

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des BAG ist damit das Vorliegen eines tatsächlichen Schadens sowie die Anforderungen an dessen Substantiierung.

 

4. Ein Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung des BGH

Das BAG setzt sich mit seinem jüngsten Urteil vermeintlich in einen gewissen Konflikt zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte sich bereits wiederholt mit Schadensersatzansprüchen nach der DS-GVO befasst und hierbei Konturen für die Geltendmachung eines immateriellen Schadens aufgestellt. So hatte der BGH in einem Leitentscheidungsverfahren bereits geurteilt, dass ein behaupteter Kontrollverlust über die eigenen Daten ausreichen kann, um einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO zu begründen (Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24). Im konkreten Fall ging es jedoch um ein – auch im Urteil des BAG aufgegriffenes – Datenleck bei Facebook, das zur unberechtigten Veröffentlichung von personenbezogenen Daten führte. Dennoch stellte der BGH hierbei klar, dass ein behaupteter Kontrollverlust weder ein besonderes Gewicht aufweisen, noch weiter objektivierbar sein müsse. Diese grundlegende Auffassung des BGH wurde in einem weiteren Urteil nochmals bestätigt, wobei es in diesem Fall um Verstöße bei der Ausgestaltung von Zugriffsrechten in die Personalakte ging (Urteil vom 11.02.2025, Az. VI ZR 365/22). Der BGH argumentierte in der vorgenannten Entscheidung, dass der Schaden bereits im vorübergehenden Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten liege, ohne dass eine weiter benennbare Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen müsse.

 

5. Bedeutung für die Praxis

Nach unserer Einschätzung steht das Urteil des BAG bei genauerem Hinsehen in keinem direkten Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH. Das BAG hat lediglich zutreffend herausgearbeitet, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall relevante Unterschiede zu den bisherigen Fallkonstellationen vor dem BGH vorlagen, die eine abweichende rechtliche Wertung zulassen. So spielt es eine entscheidende Rolle, ob bspw. ein Datenleck vorliegt, infolge dessen Daten tatsächlich gegenüber unbefugten Dritten offengelegt werden, oder es sich „nur“ um eine verspätete und/oder unvollständige Auskunftserteilung handelt. Während in den vom BGH zu entscheidenden Sachverhalten Umstände vorgetragen wurden, die – nach Ansicht des BAG – die Befürchtung eines Kontrollverlustes „typischerweise“ zulassen, handelt es sich bei der verspäteten Auskunft lediglich um einen (formellen) Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Weitergehende Umstände, die einen Kontrollverlust als immateriellen Schaden rechtfertigen, wurden in dem vom BAG zu entscheidenden Fall gerade nicht vorgetragen. 

Es muss somit genau im Auge behalten werden, wie das BAG urteilt und seine künftigen Entscheidungen begründet, wenn es einen Sachverhalt zu entscheiden hat, der denjenigen vor dem BGH gleicht. Sehr aktuell hat das BAG etwa einem Arbeitnehmer einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 200 EUR infolge eines Kontrollverlustes zugesprochen (Urteil vom 08.05.2025, Az.: 8 AZR 209/21 – vgl. die bislang lediglich veröffentlichte Pressemitteilung). Das BAG hatte hier über eine Konstellation zu entscheiden, bei welcher personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers bei der Nutzung der Personalverwaltungssoftware „Workday“ innerhalb eines Konzerns übermittelt wurden, ohne dass insoweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorlag. Die Konstellation gleicht den Fallgestaltungen vor dem BGH, da es wiederum um eine – objektiv nachweisbare – Datenweitergabe an Dritte geht. Auch wenn die Urteilsgründe bislang nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass das BAG in dieser Konstellation „typischerweise“ von einem Kontrollverlust ausgegangen ist.

 

Hinweis: Wir werden die Entscheidung des BAG vom 08.05.2025 nochmal aufgreifen, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

 

Die Aussagen des BAG per Urteil vom 20.02.2025 dürfen daher keinesfalls pauschal dahingehend verstanden werden, dass der bloße Kontrollverlust nicht als immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DS-GVO anzusehen ist. Die Entscheidung des BAG fügt sich letztlich in die bisherige Praxis ein, wonach es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Das aktuelle Urteil des BAG ist für Arbeitgeber dennoch positiv zu bewerten und dementsprechend zu begrüßen. Es setzt klare Grenzen für Betroffene und erhöht die Anforderungen für die Geltendmachung von immateriellen Schadensersatzansprüchen nach der DS-GVO. Die Rechtsauffassung des BAG ist unseres Erachtens nachvollziehbar und entspricht den allgemeinen Anforderungen der Zivilprozessordnung. Wollte man jedwede subjektive Empfindung für das Vorliegen eines immateriellen Schadens ausreichen lassen, gäbe es keine greifbaren Hürden mehr für die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs.

Auch wenn sich das BAG – aufgrund der fehlenden Darlegung der angeblich entstandenen Schäden – nicht im Detail mit der verspäteten Auskunftserteilung auseinandersetzen musste, sollte der Sachverhalt dennoch zum Anlass genommen werden, auch das äußert praxisrelevante Beschwerdemanagement im Unternehmen nochmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Es muss als Mindestanforderung verstanden werden, dass Unternehmen über fest etablierte Prozesse und Muster-Dokumente verfügen, welche einerseits die Anforderungen der DS-GVO abbilden und andererseits eine fristgemäße Erfüllung von Betroffenenrechten ermöglichen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung.

14.05.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung, Alexander Möller, Michael Wahl

BFH: Anwendung der Escape-Klausel auf Familienstiftungen außerhalb der EU / des EWR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 24.04.2025 veröffentlichtem Urteil vom 3.12.2024 (Az.: IX R 32/22)  entschieden, dass sich nicht nur Familienstiftungen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, sondern auch Familienstiftungen mit Sitz in Drittländern.

 

Einführung

Neben inländischen Familienstiftungen sind auch ausländische Familienstiftungen ein beliebtes Gestaltungsvehikel in der Nachfolgeplanung, um das Familienvermögen generationsübergreifend zu erhalten. Um allerdings zu verhindern, dass zum Zweck der Steuervermeidung oder gar Steuerflucht ausländische Familienstiftungen gegründet werden, sieht das deutsche Außensteuergesetz (AStG) die sog. Zurechnungsbesteuerung vor (§ 15 Abs. 1 AStG). Danach werden grundsätzlich das Vermögen und die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, ersatzweise den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- / Anfallsberechtigten ertragsteuerlich zugerechnet (§ 15 Abs. 1 und 2 AStG; sog. Zurechnungsbesteuerung).

Die Zurechnungsbesteuerung findet jedoch nicht statt, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter und dessen Angehörigen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Familienstiftung ein zwischenstaatlicher Informationsaustausch stattfindet (§ 15 Abs. 6 AStG; sog. Escape-Klausel). Weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Escape-Klausel ist , dass die ausländische Familienstiftung ihre „Geschäftsleitung oder [ihren] Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“ (§ 15 Abs. 6 AStG) hat.

 

Entscheidung

Diese Einschränkung der Escape-Klausel auf ausländische Familienstiftungen mit Sitz/Geschäftsleitung in der EU/dem EWR verstößt nach Auffassung des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. „Denn die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Zur Abwendung dieses Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist das „europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal“ wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu beachten […], so dass § 15 Abs. 6 [AStG] auch auf Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet“ (BFH, Urt. v. 3.12.2024 – IX R 32/22, Rz. 59 f.).

 

Praxisrelevanz

Dieses Urteil ist für die Praxis grundsätzlich erfreulich, da es neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Es könnte zum einen Relevanz für Schweizer Familienunterhaltsstiftungen haben, da derzeit die Aufhebung des Verbots von Familienunterhaltsstiftungen (Art. 335 ZGB) diskutiert und geprüft wird (vgl. Motion 22.4445 „Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben“).

Zum anderen ist das Urteil für Begünstigte von intransparenten Trusts aus dem Common-Law-Raum relevant (vgl. BFH, Pressemitteilung vom 24.04.2025). Dies folgt daraus, dass sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den Familienstiftungen gleichgestellt werden (§ 15 Abs. 4 AStG). Hierunter fallen intransparente Trusts. Damit intransparente Trusts jedoch von der Escape-Klausel profitieren, muss nachgewiesen werden, dass deren Statuten die Vorgaben des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG erfüllen. Dies dürfte bei sog. irrevocable discretionary Trusts der Fall sein, sofern der settlor (Errichter) und die beneficiaries (Begünstigte) vollständig von der Verfügungsmacht über das Trustvermögen ausgeschlossen sind.

Es bleibt abzuwarten, wie die unterlegene Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. 

25.04.2025, Dr. Alexander Tegge

KI Flash: Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über Zurechnungsfragen beim Einsatz von KI-Tools berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

 

Heutiges Thema: Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM

 

Das AI Office der Europäischen Kommission hat per Datum vom 22. April 2025 eine Konsultation zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM gestartet (siehe hier die offizielle Pressemitteilung). Hintergrund der Konsultation sind die Vorschriften der Art. 51 ff. der KI-Verordnung (KI-VO), die die Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAIM) regulieren und ab dem 02. August 2025 Gültigkeit beanspruchen. 

Ziel der Konsultation ist es, Steakholder mit einschlägigem Fachwissen und Expertise (bspw. Industrieverbände und Anbieter von GPAIM) in den Prozess der Ausarbeitung von Leitlinien einzubeziehen. Die Konsultation läuft bis zum 22. Mai 2025, während eine Veröffentlichung der finalisierten Leitlinien für Mai oder Juni 2025 geplant ist. Die Leitlinien sollen den sich derzeit ebenfalls in der Konsultation befindlichen Praxisleitfaden (vgl. Art. 56 KI-VO) ergänzen und eine weitere Hilfestellung für die Praxis bieten.

Auch wenn die aktuellen Arbeitsdokumente des AI Office naturgemäß noch nicht finalisiert wurden, und eine verbindliche Auslegung der KI-VO stets dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt, lassen sich bereits einige rechtliche Einordnungen des AI Office ableiten, die im vorliegenden KI-Flash vorgestellt werden sollen.

 

Wann ist ein KI-Modell ein GPAIM?

Bei der Frage, ob ein KI-Modell als GPAIM anzusehen ist, kommt es primär darauf an, ob es “eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen“. Die Klärung dieser Anforderungen ist von grundlegender Bedeutung, da nur KI-Modelle, die als GPAIM einzustufen sind, den Anforderungen der KI-VO unterliegen.

Das AI Office geht aktuell davon aus, dass ein KI-Modell, das Text und/oder Bild erzeugen kann, dann als GPAIM anzusehen ist, sofern seine Trainingsberechnung 10^22 FLOPs (=Gleitkommaoperationen) übersteigt. Gemäß Art. 3 Nr. 67 KI-VO handelt es sich bei Gleitkommaoperationen um

jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird;

KI-Modelle, die weder Text noch Bild erzeugen, können als GPAIM eingestuft werden, wenn sie einen Grad an Allgemeinheit aufweisen, der mit den vom AI Office primär in den Blick genommenen KI-Modellen zur Generierung von Bild und/oder Text vergleichbar ist. 

Die Arbeitsdokumente des AI Office beinhalten verschiedene Berechnungsmöglichkeiten nebst dazugehörigen Beispielen, anhand derer die Schätzung der Anzahl vom FLOPs vorgenommen werden kann. Es wird insbesondere zwischen einem hardware-basierten Ansatz und einem architekturbasierten Ansatz unterschieden. Anbietern von KI-Modellen soll es dabei grundsätzlich möglich sein, zwischen beiden Berechnungsmethoden frei auszuwählen, wobei weitergehende Anforderungen zur Art sowie zum Zeitpunkt der Berechnung aufgestellt werden.

Wichtig ist, anzumerken, dass die Vermutungsregeln anhand des o.g. Schwellenwertes ausdrücklich widerlegbar sind. Wenn die Trainingsberechnung den o.g. Schwellenwert erreicht, wird somit zunächst davon ausgegangen, dass das KI-Modell über eine ausreichende Allgemeinheit verfügt, um als GPAIM eingestuft zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Ob ein KI-Modell eine ausreichende Allgemeingültigkeit aufweist und in der Lage ist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent auszuführen, hängt nach den Ausführungen des AI Office nicht nur von der Trainingsberechnung ab, sondern auch von der Modalität sowie weiteren Merkmalen der für das Training verwendeten Daten. Nach den Ausführungen des AI Office sollte bspw. ein KI-Modell, das nur für die Transkription von Sprache geeignet ist, nicht als GPAIM anzusehen sein, selbst wenn seine Trainingsberechnung den o.g. Schwellenwert erreichen. 

 

Unterscheidung zwischen KI-Modell und Modellversion

Da GPAIM laut Erwägungsgrund 97 KI-VO “weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden” können, stellt sich insbesondere beim sog. Fine-Tuning die Frage, wo genau die Grenze zur Entwicklung eines (neuen) eigenständigen GPAIM liegt. Die Frage war bereits Gegenstand einer Vielzahl an Diskussionen, wobei unterschiedliche Merkmale zur Abgrenzung herangezogen werden.

Das AI Office geht aktuell davon aus, dass Änderungen an einem KI-Modell nur dann als eigenständige Entwicklung anzusehen sind, wenn die Änderungen mehr als ein Drittel der Rechenleistung in Anspruch nehmen, die für die Einstufung des Modells als GPAIM erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Rechenleistung beim Fine-Tuning den Wert 3 * 10^21 FLOPs übersteigen müsste, um eine Klassifizierung des geänderten KI-Modells zu einem (neuen) GPAIM zu rechtfertigen. Weiterentwicklungen, die unterhalb der vorgenannten Schwelle liegen, sollen demgegenüber lediglich als neue Modellversion eingestuft werden.

Die Frage, ob es sich um eine eigenständige Entwicklung eines GPAIM, oder nur um die Schaffung einer neuen Modellversion handelt, spielt auch bei der Bestimmung der einschlägigen Pflichten eine entscheidende Rolle. Ausweislich Erwägungsgrund 109 KI-VO „sollten die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf diese Änderung oder Feinabstimmung beschränkt sein, indem beispielsweise die bereits vorhandene technische Dokumentation um Informationen über die Änderungen, einschließlich neuer Trainingsdatenquellen, ergänzt wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten in der Wertschöpfungskette zu erfüllen.

Der Ansatz des AI Office zur Grenzziehung ist sehr „technisch“, im Ergebnis jedoch konsequent. In den Arbeitsdokumenten des AI Office wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Trainingsberechnung zwar nur als ein unvollkommener Indikator zur Bestimmung von GPAIM anzusehen ist, derzeit jedoch das größte Maß an Rechtssicherheit bietet. Das AI Office weist in seinen Arbeitsdokumenten jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die herangezogenen Schwellenwerte sowie deren Berechnung künftig ggf. nochmal angepasst werden (müssen).

 

Wer ist Anbieter des GPAIM?

Aus praktischer Sicht von besonderer Bedeutung ist zudem die Frage, wer als Anbieter eines GPAIM in Betracht kommt und daher die Pflichten der Art. 51 ff. KI-VO umsetzen muss. 

Bei der Frage, ob ein Unternehmen als Anbieter eines GPAIM anzusehen ist, muss das jeweilige GPAIM gerade durch das Unternehmen in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 3 Nr. 9 KI-VO handelt es sich hierbei um die erstmalige Bereitstellung des GPAIM auf dem Unionsmarkt, wobei das GPAIM entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit „abgegeben“ werden muss. Das Inverkehrbringen nimmt daher primär die Breitstellung des GPAIM gegenüber – aus Sicht des Anbieters – externen Dritten in den Blick, sodass die rein interne Nutzung von KI-Modellen zumindest nicht schwerpunktmäßig erfasst wird. In Erwägungsgrund 97 der KI-VO heißt es jedoch wörtlich:

„Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen; diese sollten auch gelten, wenn diese Modelle in ein KI-System integriert oder Teil davon sind. Es sollte klar sein, dass die Pflichten für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten sollten, sobald die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden. Wenn der Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck ein eigenes Modell in sein eigenes KI-System integriert, das auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sollte jenes Modell als in Verkehr gebracht gelten und sollten daher die Pflichten aus dieser Verordnung für Modelle weiterhin zusätzlich zu den Pflichten für KI-Systeme gelten. Die für Modelle festgelegten Pflichten sollten in jedem Fall nicht gelten, wenn ein eigenes Modell für rein interne Verfahren verwendet wird, die für die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung an Dritte nicht wesentlich sind, und die Rechte natürlicher Personen nicht beeinträchtigt werden. Angesichts ihrer potenziellen in erheblichem Ausmaße negativen Auswirkungen sollten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko stets den einschlägigen Pflichten gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

Diese Systematik (bestehend aus Ausnahmen und Rückausnahmen) muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden. Nur auf diese Weise kann mit Gewissheit festgestellt werden, ob eine Anbietereigenschaft auch bei rein interner Nutzung des GPAIM in Betracht kommt. Details hierzu werden in den aktuellen Arbeitspapieren des AI Office noch nicht abgebildet, weshalb die weiteren Entwicklungen im Blick behalten werden müssen.

Das AI Office hat jedoch bereits einige Beispiele entwickelt, bei deren Vorliegen vom Inverkehrbringen des GPAIM auszugehen sein soll:

  • Breitstellung des GPAIM über eine Programmierbibliothek
  • Bereitstellung des GPAIM über eine Programmierschnittstelle (API)
  • Bereitstellung des GPAIM zum direkten Download
  • Breitstellung einer physischen Kopie des GPAIM oder Upload des GPAIM auf die eigene Infrastruktur eines Dritten
  • Integration des GPAIM in einen Chatbot, der auf einer öffentlichen Webseite oder in einer App abrufbar ist
  • Integration des GPAIM in ein Produkt oder in eine Dienstleistung, die auf dem Markt angeboten wird

 

Ausnahmen bei Open Source

In Erwägungsgrund 102 KI-VO wird festgehalten, dass für „Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden, […] Ausnahmen in Bezug auf die Transparenzanforderungen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten [sollten], es sei denn, sie können als Modelle gelten, die ein systemisches Risiko bergen“. Die KI-VO sieht daher für gewisse Anbieter von GPAIM – welche kein systemisches Risiko aufweisen – Ausnahmen bei der Bestimmung der einschlägigen Pflichten vor.

Um in den Genuss von Ausnahmeregelungen zu kommen, müssen Anbieter von GPAIM nach den Ausführungen des AI Office folgende Bedingungen erfüllen:

  • Das GPAIM wird unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht, die den Zugang, die Nutzung, die Veränderung und die Verbreitung des KI-Modells erlaubt;
  • Die Parameter, einschließlich die Gewichte, die Informationen über die Modellarchitektur und die Informationen über die Verwendung des KI-Modells werden öffentlich zugänglich gemacht;
  • Das GPAIM unterliegt keinem systemischen Risiko.

Zu sämtlichen der genannten Anforderungen werden in den Arbeitspapieren des AI Office bereits weiterführende Erläuterungen vorgenommen.

 

Bedeutung von Praxisleitfäden und Stellung des AI Office

Das AI Office geht in seinem Arbeitspapier zudem kurz auf die Bedeutung von Praxisleitfäden und seiner eigenen Stellung als Aufsichtsbehörde ein. 

Das AI Office ist für die Prüfung der Anforderungen für Anbieter von GPAIM zuständig (vgl. Art. 88 KI-VO). Gleiches gilt für Anbieter von KI-Systemen, die technische auf einem GPAIM aufbauen, sofern es sich in beiden Fällen um den gleichen Anbieter handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 KI-VO). Das AI Office führt selbst aus, dass es bei der Durchsetzung der KI-VO einen möglichst kooperativen und verhältnismäßigen Ansatz verfolgen möchte. Wie sich dies in der Praxis konkret auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Gemäß Art. 53 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 2 KI-VO stellt die Einhaltung von genehmigten Praxisleitfäden jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, die Einhaltung der Anforderungen der KI-VO zu gewährleisten. Die Unterzeichnung entsprechender Praxisleitfäden soll daher insbesondere dem vereinfachten Nachweis dienen. Das AI Office weist ausdrücklich darauf hin, dass sich Unternehmen im Falle der Unterzeichnung eines Praxisleitfadens darauf verlassen können sollen, dass sich aufsichtsbehördliche Prüfungen auf die Einhaltung dieser Praxisleitfäden beschränken. Anbieter, die keinen entsprechenden Praxisleitfaden unterzeichnen, müssen demgegenüber durch andere angemessene, wirksame und verhältnismäßige Mittel nachweisen, dass sie die Anforderungen der KI-VO umsetzen.

 

Praxishinweis

Künstliche Intelligenz nimmt mehr und mehr an Bedeutung zu. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wurden bereits vielfache Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden veröffentlicht, die sich sowohl mit der Entwicklung als auch mit dem Einsatz von KI beschäftigten. Auch der Europäische Datenschutzausschuss bezieht sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 (veröffentlicht am 23. April 2025) mehrfach auf das Themenfeld KI. Durch die stufenweise Gültigkeit der KI-VO nehmen nun auch die (weiteren) regulatorischen Anforderungen an Fahrt auf. 

Auch wenn das Themenfeld GPAIM – und ganz generell die Entwicklung von KI – häufig in den Verantwortungsbereich der Tech-Giganten verschoben wird, existiert eine Vielzahl an praxisrelevanten Konstellationen, in denen auch KMUs in die Rolle als Anbieter von KI schlüpfen können. Insbesondere beim Fine-Tuning von KI-Modellen sowie je nach Art und Weise der Nutzung von KI kann ein „Entwickeln“ und „Inverkehrbringen“ im Sinne der KI-VO in Betracht zu ziehen sein.

Unsere Empfehlung kann daher nur lauten, dass sich Unternehmen möglichst frühzeitig mit den regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen und ein Konzept für die Entwicklung und den Einsatz von KI vorhalten. Die Deadline für GPAIM am 02. August 2025 rückt immer näher, sodass grundlegende Anforderungen – trotz teilweise bestehender Übergangsregelungen sowie Regelungen zum Bestandschutz – bereits jetzt bekannt sein sollten.

 

Kommen Sie im Falle von Fragen zum Entwickeln oder zum Einsatz von KI gerne auf uns zu! 

24.04.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

Medienpolitik im Koalitionsvertrag 2025: Neue Regeln für Kreative, Plattformen und Unternehmen

Mit dem Koalitionsvertrag 2025 kündigen Union und SPD zentrale medienpolitische Impulse an: Kreative sollen besser geschützt und vergütet, Plattformen stärker reguliert und der Medienstandort Deutschland zukunftsfähig gemacht werden. Unternehmen der Medien- und Kreativbranchen stehen vor neuen Compliance-Pflichten, aber auch vor Chancen.

 

KI & Urheberrecht: 

Neue Regeln für Vergütung und Transparenz
Im Urheberrecht, und insbesondere bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bei der Entwicklung generativer KI-Systeme will die Koalition einen „fairen Ausgleich der Interessen aller Akteure“ – und macht Andeutungen in Richtung einer Vergütungspflicht. Im Rahmen der Strategie „Kultur & KI“ sollen künstlich generierte Inhalte erkennbar bleiben. 

Unternehmen, die KI zur Contentgenerierung nutzen oder Trainingsdaten verarbeiten, sollten ihre Verträge und Prozesse frühzeitig anpassen. 

 

Filmförderung: 

Investitionspflichten und Steueranreize
Der Koalitionsvertrag sieht das steuerliche Anreizsystem und die Investitionsverpflichtung vor. Ziel der Bundesregierung: Stärkung des Filmstandorts Deutschland, mehr Kapital für heimische Produktionen, mehr internationale Drehs.

Verbände und Produzenten sprechen von einem „Booster“ für die Filmwirtschaft. 

Sender und Streamer befürchten Eingriffe in ihre Geschäftsmodelle durch die angekündigte Investitionsverpflichtung.

 

Musikplattformen: 

Umverteilung bei den Streaming-Einnahmen?
Die Koalition will, dass Kreative fairer an Streaming-Einnahmen beteiligt werden – ohne aber zu sagen, wie. Plattformen wie Spotify schütten schon heute rund 70 % ihrer Einnahmen an Rechteinhaber*innen aus.
Worum geht’s also wirklich? Vermutlich um die Verteilung innerhalb dieses Topfs:

  • Zum Beispiel durch Modelle wie „User-Centric“, das nach individuellem Nutzerverhalten gewichtet.
  • Oder durch Anpassungen bei der Aufteilung zwischen Künstlern, Urhebern, Labels und Verlagen.

Sollte die Regierung hier konkret werden, hätte das potenziell große Auswirkungen – von Indie-Acts bis Major-Labels.

 

Abrechnungsprüfung: 

Bekommt § 32d UrhG ein Update?
Die Koalition plant ein „unabdingbares Recht auf Abrechnungsprüfung“; Ist damit eine noch weitere Ausdehnung von § 32d UrhG gemeint? Das birgt Konfliktpotenzial: Kreative erhalten mehr Einblick, Verwerter fürchten um Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse. Wie fair austariert wird, hängt von der Ausgestaltung ab – Angemessenheitsschranken bleiben unerlässlich.

 

Weitere Vorhaben 

Fairness, Förderung & Finanzierung
Die Bundesregierung will Fairness im Werbemarkt stärken, die soziale Absicherung Kreativer verbessern und neue Finanzierungsmodelle im Journalismus schaffen. Weitere Werbeverbote sind nicht geplant – stattdessen soll das duale Mediensystem gestärkt werden. Mindestgagen und neue Förderstandards sollen für verlässlichere Rahmenbedingungen sorgen.

Mit Plattformabgaben und der Förderung gemeinnützigen Journalismus sollen zudem neue Wege zur Sicherung der Medienvielfalt entstehen. Für Medienhäuser, Verlage und Kreative bedeutet das: mehr Planungssicherheit, aber auch neue Pflichten bei Transparenz und Anpassung interner Prozesse.

 

Fazit: 

Neue Spielregeln, neue Chancen – aber auch neue Pflichten
Der Koalitionsvertrag bringt Bewegung in die Medienpolitik – mit dem Ziel: mehr Schutz, Fairness und Transparenz. Kreative sollen gestärkt, Plattformen stärker eingebunden und der Medienstandort zukunftsfähig gemacht werden.

Ob daraus symbolische Signale oder echte Reformen entstehen, bleibt abzuwarten. Für Unternehmen der Medien-, Kreativ- und Unterhaltungsbranchen heißt das: informiert bleiben, strategisch handeln und Chancen aktiv nutzen.

17.04.2025, Maximilian Moll de Alba

Mögliche Änderungen im Beschaffungswesen - ein Überblick zum Inhalt des Koalitionsvertrages 2025

In der vergangenen Woche haben CDU, CSU und SPD den neuen Koalitionsvertrag vorgestellt. Dabei hat sich die Große Koalition auf diverse Maßnahmen geeinigt, die das öffentliche Beschaffungswesen beeinflussen sollen. Die Parteien möchten dabei u.a. das Vergaberecht an diversen Stellen vereinfachen und entbürokratisieren. Zudem soll die Umsetzung von großen Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden.

Nach aktuellem Stand möchte die Große Koalition in der kommenden Legislaturperiode folgende Punkte in Angriff nehmen: 

 

Vereinfachung des Vergaberechts 

Nach dem Koalitionsvertrag soll das Vergaberecht an vielen Stellen auf nationaler Ebene vereinfacht werden. Auch sollen Änderungen auf europäischer Ebene angestoßen werden. Die Koalitionspartner bekräftigen dabei, dass auch künftig mittelständische Interessen weiterhin im Fokus stehen. Es sind u.a. folgende Maßnahmen geplant: 

Anhebung der Wertgrenzen (Rz. 2069 ff): 
Der aktuelle Stand des Koalitionsvertrages sieht eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen auf 50.000 Euro (netto) an. Für innovative Start-ups soll die Wertgrenze 100.000 Euro (netto) betragen.

 

Erhöhung der Schwellenwerte für Planerleistungen (Rz. 2071 f)
Die Parteien möchten sich künftig eine maßvolle Erhöhung der Schwellenwerte und eine getrennte Betrachtung von Planungsleistungen einsetzen. Hintergrund hierfür dürfte die vielseitig kritisierte Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV (a.F.) sein (weitere Informationen hier). 

 

Sektorale Befreiungsmöglichkeiten (Rz. 20163 f)
Darüber hinaus möchten die künftigen Regierungsparteien sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht umsetzen. Hier bleibt abzuwarten, in welchem Umfang entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden können, da gerade im Oberschwellenbereich die EU-rechtlichen Vorgaben grundsätzlich beachtet werden müssen. 

 

Vereinfachungen hinsichtlich des Eignungsnachweises (Rz. 2082 f): 
Die Koalitionspartner planen zugleich eine Entlastung der Bieter. Diese sollen ihre Eignung möglichst bürokratiearm, mittelstandsfreundlich und digital nachweisen können. Hierfür sollen u.a. geprüfte Systeme zum Einsatz kommen.

 

Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen Entscheidung der Vergabekammern (Rz. 2084 ff.): 
Daneben plant die Koalition den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Vergabekammern. 

Dies könnte dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter vor den Oberlandesgerichten erheblich eingeschränkt werden und die Vergabesenate an Bedeutung verlieren. Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, so könnten die Bieter u.U. lediglich einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens stellen. Der angegriffene Vertrag könnte allerdings bereits mit dem konkurrierenden Bieter geschlossen werden. 

Die Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten könnte dabei erhebliche Auswirkungen auf die Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen haben, da die Vergabesenate an Bedeutung verlieren könnten.

 

Einführung eines strategischen Beschaffungsmanagements

Darüber hinaus planen die Koalitionsparteien die Einführung eines strategischen Beschaffungsmanagements (Rz. 2077 ff). Dabei sollen Behörden sollen künftig auf Rahmenverträge anderer öffentlicher Dienststellen und auf zentrale Einkaufsplattformen zurückgreifen dürfen. Zugleich soll die Bestellplattform des Bundes (Kaufhaus des Bundes) als digitaler Marktplatz für Bund, Länder und Kommunen genutzt werden. Darüber hinaus soll der IT-Einkauf des Bundes künftig zentral gesteuert werden. 

 

Förderung von Infrastrukturvorhaben (Infrastruktur-Zukunftsgesetz)

Nach dem Koalitionsvertrag (Rz. 1930 ff.) sollen zudem Regelungen geschaffen werden, die zu Vereinfachungen mit Blick auf die Umsetzung von Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen führen. Dies betrifft komplexe Infrastrukturvorhaben, wie die Errichtung von Brücken, Straßen und Schienen. Hierzu möchte die Große Koalition ein Gesetzespaket verabschieden, das Anpassungen in allen relevanten Rechtsgrundlagen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte vorsieht. 

 

Einführung eines Bundestariftreuegesetzes 

Darüber hinaus soll die Tarifbindung weiterhin gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des Bundestariftreuegesetzes (Rz. 553 f.) vorgesehen. Das Gesetz soll für Aufträge auf Bundesebene ab 50.000 Euro (netto) gelten. Für Start-ups, die innovative Leistungen erbringen, soll es ab einem Schwellenwert von 100.000 Euro (netto) greifen. Zugleich sollen die Nachweispflichten für mittelständische Unternehmen möglichst gering sein. 

 

Beschaffungen im Rüstungsbereich 

Die Koalition möchte zuletzt auch die Verteidigungsausgaben deutlich erhöhen. Vor diesem Hintergrund soll ein rechtlicher Rahmen zur Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr geschaffen werden (Rz. 4207 ff.). Zugleich soll ein Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz verabschiedet werden. Das Gesetz soll u.a. Ausnahmen hinsichtlich des Bau-, Umwelt- und Vergaberechts vorsehen. Dabei sollen die Belange der Gesamtverteidigung und militärischen Infrastrukturmaßnahmen künftig als überragendes öffentliches Interesse gelten und eine entsprechende Priorisierung erhalten. 

 

Fazit

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Abzuwarten bleibt, wann die mit der Umsetzung begonnen werden kann. Die Mitglieder der Parteien stimmen derzeit über den Koalitionsvertrag ab. Die Abstimmungsergebnisse werden bis Ende April erwartet. Zugleich wird der CDU-Kandidat Friedrich Merz voraussichtlich Anfang Mai zum Bundeskanzler gewählt. 

17.04.2025, Dr. Karin Deichmann

Whitepaper: Verbotene KI-Praktiken - Leitlinien der Europäischen Kommission

15.04.2025, Jan-Dierk Schaal, Dr. Christoph Krück, Moritz Mehner, Dr. Oliver Hornung, Fabian Bauer

SKW Schwarz unterstützt Forest Stewardship Council bei seinen Nachhaltigkeitsaussagen

München/Bonn, 15. April 2025

SKW Schwarz hat Forest Stewardship Council (FSC®), eines der weltweit größten Zertifizierungssysteme für nachhaltige Waldwirtschaft, bei der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel in das FSC System unterstützt.

 

Ein Expertenteam von SKW Schwarz mit Expertise in den Bereichen Nachhaltigkeitskommunikation, Wettbewerbsrecht und Green Claims hat das etablierte Zertifizierungssystem des FSC detailliert auf Compliance mit den Vorgaben der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive, kurz „EmpCo“; Richtlinie (EU) 2024/825) hin geprüft. Damit wird es FSC seinen Kunden auch in Zukunft ermöglichen, Forstwirtschaft-basierte Produkte aus Materialien wie Holz, Papier, Gummi, die gemessen an den hohen Standards von FSC aus nachhaltiger Waldwirtschaft stammen, mit transparenten, klaren Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen rechtssicher zu kennzeichnen und zu bewerben. 

Mit der ab 2026 auch auf nationaler Ebene geltenden EmpCo-Richtlinie steigen EU-weit die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Unternehmenskommunikation. Allgemeine Umweltaussagen ohne Erklärung oder Spezifizierung werden gar nicht mehr möglich sein; konkrete Umweltaussagen müssen detailliert erläutert werden. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das offen, transparent und diskriminierungsfrei ist und dessen Anforderungen durch unabhängige Dritte überwacht werden. 

FSC stellt bereits heute durch ein umfassendes System aus zahlreichen öffentlich einsehbaren Standards und Kontrollen sicher, dass seine Label nur dann den Weg auf ein Produkt finden, wenn dieses nachweislich den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Waldwirtschaft entspricht.

Gleichwohl war es erforderlich, die Prozesse für die Label-Vergabe durch FSC daraufhin überprüfen zu lassen, dass sie auch den neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen.

„Bei der Auswahl des richtigen Rechtsberatungspartners war FSC eine Kanzlei wichtig, die nicht nur über technisches Fachwissen, sondern auch über ein tiefes Verständnis unserer Branche verfügt; Qualitäten, die SKW Schwarz eindeutig bewiesen hat. Ihre Fähigkeit, die Komplexität unseres Zertifizierungssystems zu bewältigen, in Kombination mit ihrer maßgeschneiderten Beratung, war von unschätzbarem Wert“, sagt Ana-Maria Băban, Commercial Director von FSC.

Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz, erklärt: „Als eines von zahlreichen für die Umwelt wichtigen Zertifizierungssystemen hat sich FSC frühzeitig den wichtigen mit der EmpCo verbundenen Fragen gestellt. Wir freuen uns, dass wir FSC dabei unterstützen konnten, das Zertifizierungssystem strategisch anhand des zukünftigen Rechtsrahmens so auszurichten, dass FSC und seine Kunden sich wie bisher auch weiterhin erfolgreich für Nachhaltigkeit und die Waldwirtschaft einsetzen können.“

 

Über SKW Schwarz

SKW Schwarz ist eine unabhängige Kanzlei mit rund 120 Anwältinnen und Anwälten, vier Standorten und einem gemeinsamen Anspruch: Wir denken weiter. Als Mitglied von TerraLex ist die Kanzlei global vernetzt und berät in allen relevanten Gebieten des Wirtschaftsrechts. Auch in einem Bereich, der für Unternehmen besonders wichtig ist: der Zukunft. Wir analysieren, schaffen Klarheit und beraten schon heute in den wesentlichen Rechtsbereichen von morgen.

 

Über Forest Stewardship Council™ (FSC®)

Der Forest Stewardship Council™ (FSC®) ist eine Non-Profit-Organisation, die eine bewährte Lösung für nachhaltige Waldwirtschaft zur Verfügung stellt. Derzeit sind weltweit über 150 Millionen Hektar Wald nach den FSC-Standards zertifiziert. FSC wird unter vielen NGOs, Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen als das strengste Zertifizierungssystem im Bereich der Waldwirtschaft angesehen, um heutige Herausforderungen wie Entwaldung, Klimawandel und Biodiversität zu begegnen. Der FSC-Waldwirtschaftsstandard basiert auf zehn Kernprinzipien, die geschaffen wurden, um eine Bandbreite an Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsfaktoren abzudecken. FSCs „Check Tree“-Label ist auf Millionen von Produkten aus Waldmaterialien weltweit zu finden und zertifiziert, dass diese vom Wald bis zum Endverbraucher nachhaltig gewonnen wurden. Für weitere Informationen, besuchen Sie www.fsc.org.

15.04.2025, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

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