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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.
Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.
Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.
Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016
Der BFH hat entschieden: Die rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuerreform 2016 ist verfassungsrechtlich zulässig – trotz „echter Rückwirkung“.
Besonders relevant: Schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage kann bereits mit dem Bundestagsbeschluss entfallen. Damit setzt der BFH wichtige Maßstäbe für die Praxis – auch mit Blick auf die erwartete Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer im Jahr 2026.
Dr. Alexander Tegge fasst in DER BETRIEB die Grundsätze des BFH-Urteils zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 zusammen. Er beleuchtet dabei, welche Maßstäbe das Urteil für die Rückwirkung eines möglicherweise neuen Erbschaftsteuerrechts setzen könnte – sollte das BVerfG eine Neuregelung erforderlich machen.
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SKW Schwarz erstmals im WirtschaftsWoche-Ranking für Arbeitsrecht gelistet
SKW Schwarz ist erstmals im aktuellen Ranking der WirtschaftsWoche im Bereich Arbeitsrecht vertreten. In der Ausgabe Nr. 15/2026 wird die Kanzlei als empfohlene Adresse für arbeitsrechtliche Beratung geführt. Besonders hervorgehoben wird Stephan Altenburg, der kürzlich als Equity-Partner zu SKW Schwarz gestoßen ist.
Das Ranking basiert auf einer Befragung von rund 6.600 Juristinnen und Juristen aus 380 Kanzleien sowie der Bewertung durch eine Jury aus Unternehmensjuristen und Branchenexperten.
Die Arbeitsrechtspraxis von SKW Schwarz berät Unternehmen umfassend im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie in strategisch sensiblen Fragestellungen, etwa bei Restrukturierungen, Trennungsprozessen, Compliance-Themen oder der Neuordnung von Organisationsstrukturen. Der Ansatz ist dabei ausdrücklich unternehmerisch und auf eine proaktive Begleitung ausgerichtet.
Strategisch ist die Praxis zweifach aufgestellt: als eigenständig profilierte arbeitsrechtliche Einheit und zugleich als integraler Bestandteil des interdisziplinären Beratungsangebots der Kanzlei. Insbesondere in technologiegetriebenen Mandaten verbindet SKW Schwarz arbeitsrechtliche Expertise mit Kompetenzen in angrenzenden Bereichen wie IP/IT, Datenschutz, Gesellschaftsrecht und M&A.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Das BwBBG im Check – Neuer Turbo für Rüstungsvergaben?
Die im Februar 2022 eingeläutete Zeitenwende bewirkt nun zumindest in Rüstungsvergaben eine begrüßenswerte Beschleunigung. Hierdurch soll die deutsche Verteidigungsbereitschaft möglichst rasch wiederhergestellt werden. Am 14. Februar 2026 ist das „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) in Kraft getreten. In dem Artikelgesetz enthalten sind Änderungen des Luftverkehrsgesetzes und des GWB sowie das neu gefasste „Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz“ (BwBBG). Diese Neufassung des 2022 in Kraft getretenen BwBBG sieht Erleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen für Beschaffungen im Rüstungsbereich und Bauvergaben im Bereich Verteidigung vor. Die Maßnahmen sollen derzeit nach knapp zehn Jahren am 31. Dezember 2035 auslaufen. Das neue BwBBG wurde von den Fraktionen der Union, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen sowie Die Linke beschlossen. Letztere kritisierte das Gesetz als ein „riesiges Geschenk an die Rüstungsindustrie“.
Abweichen vom Losgrundsatz: Mittelstandsinteressen in Gefahr?
Das BwBBG ist nicht lediglich auf Rüstungsgüter beschränkt. Vielmehr gelten die Erleichterungen für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs – also auch für zivile Aufträge wie Sanitätsmaterial und sogar Bauleistungen. Entsprechend erweitert das BwBBG in § 2 Abs. 1 den Anwendungsbereich von § 107 Abs. 2 GWB: So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der NATO die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands grundsätzlich (Nr. 1). Das Gleiche gilt für die Versorgungssicherheit in Bezug auf Waffen, Munition und Kriegsmaterial (Nr. 2) und „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien“ (Nr. 4).
Eine wesentliche Regelung des neuen BwBBG ist in § 8 Abs. 1 verankert, wonach § 97 Abs. 4 Sätze 2-4 GWB im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht anzuwenden seien. Damit entfällt bei Beschaffungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr oder der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedsstaaten der Grundsatz der Losaufteilung. Gleiches regelt § 8 Abs. 2 für öffentliche Bauaufträge im Verteidigungssektor. Der Losgrundsatz ist ein wichtiges Instrument der Mittelstandsförderung. Er soll sicherstellen, dass sich nicht nur „Global Player“, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ohne Weiteres an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, ohne eine Überforderung durch zu große Auftragsvolumina fürchten zu müssen. Ursprünglich sollte die Abweichung vom Losgrundsatz noch bis zum Schluss des Jahres 2030 befristet sein. Nunmehr tritt die Ausnahme ebenso wie die übrigen Vorschriften des Gesetzes zum 31. Dezember 2035 außer Kraft. Das Absehen vom Losgrundsatz wurde in enger Abstimmung mit Mittelstandsverbänden in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz ordnet damit den Mittelstandsschutz der vollkommenen Beschleunigung von Rüstungsbeschaffungen als oberstes Ziel unter. Allerdings solle dennoch darauf Acht gegeben werden, dass auch Mittelständler zum Zuge kommen. Diese Ziel wird dadurch erreicht, dass § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, wonach mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind, anwendbar bleibt.
In der Tat hat sich der Gesetzgeber um einen gerechten Ausgleich bemüht und den Auftraggebern in § 5 gestattet, in Vorleistung zu treten. Die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu vereinbaren, soll Beschaffungen für eine größere Zahl von Bietern öffnen. Insbesondere Mittelständler und innovative Startups profitieren von dieser Regelung. Wenig finanzstarke Bieter können so Zugang zu Aufträgen erhalten, die sie ansonsten mangels finanzieller Rückendeckung nicht oder nicht ohne teure Zwischenfinanzierung wahrnehmen könnten. Man sollte als Auftraggeber bei Vorauszahlungen allerdings das Insolvenzrisiko im Blick behalten und möglichst absichern.
Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
Ein weiterer Kernaspekt des BwBBG ist die Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens. Die Stoßrichtung dieser Maßnahmen ist klar: Vergabenachprüfungsverfahren sollen für übergangene Bieter unattraktiver gestaltet werden. Bloßer Formalismus soll in Rüstungsangelegenheiten keine Beschaffungen mehr verhindern können. Hier hat der Gesetzgeber eine insgesamt wirkmächtige Wertungsentscheidung gegen die Bieterinteressen zugunsten einer beschleunigten Beschaffung getroffen.
In § 15 ordnet das BwBBG an, dass für sämtliche Nachprüfungsverfahren in Rüstungsangelegenheiten die Vergabekammer des Bundes zuständig sein soll. Diese ist zwar ohnehin regelmäßig zuständig. Der Gesetzgeber hofft, mit der Regelung etwaige Lücken zu schließen und eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten.
Auch weitet das Gesetz den Anwendungsbereich der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB auf Anträge aus, mit denen die Unwirksamkeit von Verträgen verfolgt wird. Bislang konnte man bei mutmaßlich rechtswidrigen De-facto-Vergaben direkt die Nachprüfung bei der Vergabekammer beantragen, ohne vorher zu rügen, wenngleich man in der Praxis oft parallel rügt. Dies war in § 160 Abs. 3 S. 2 GWB festgelegt, der die Rügepflichten „bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags“ aussetzte. Auch ermöglicht das BwBBG auf Antrag des Auftraggebers eine Entscheidung nach Lage der Akten im Vergabeverfahren. Das Zuschlagsverbot im Rahmen der Nachprüfung endet bei einem Obsiegen des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung in der ersten (!) Instanz über den Nachprüfungsantrag.
Auch wird die vorläufige Zuschlagsgestattung erleichtert: Das eher selten angewandte Eilverfahren nach § 169 Abs. 2 GWB wird in Rüstungsangelegenheiten so ausgestattet, dass Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen in der Regel die Interessen übergangener Bieter überwiegen. Diese Regelung fand sich bislang in § 5 Abs. 3 BwBBG aF. Die Regelung des BwBBG unterstellt die für einen Vorabzuschlag nötige Abwägungsentscheidung einem intendierten Abwägungsergebnis: Der Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr soll ein derart starkes Gewicht zukommen, dass der Vorabzuschlag in der Regel zu gewähren sein wird. Ziel der Regelung ist es, die Verzögerung der Beschaffung durch Nachprüfungsverfahren zu minimieren. Es dürfte somit wesentlich häufiger zu vorläufigen Zuschlägen im Eilverfahren trotz laufender Nachprüfungsverfahren kommen.
Zuletzt wird auch die sofortige Beschwerde entwertet (§ 16). In Fällen, in denen der Nachprüfungsantrag abgelehnt wurde, entfaltet die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht keine aufschiebende Wirkung: Der Zuschlag kann also anders als im Normalfall erteilt werden, das Beschwerdeverfahren wird „zahnlos“.
Besonders in Kombination mit § 10 dürften diese gesetzgeberischen Entscheidungen eine erhebliche Wirkung entfalten: Darin bietet das Gesetz der Vergabekammer des Bundes eine Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Vergaberecht von dem scharfen Schwert, den bereits geschlossenen Vertrag für unwirksam zu erklären, abzusehen. Stattdessen stehen der VK-Bund alternative Sanktionen (§ 10 Abs. 2) zur Verfügung, etwa Geldsanktionen von bis zu zehn Prozent des Auftragswertes gegen den Auftraggeber oder eine Verkürzung der Laufzeit. Finanzielle Sanktionen gegen den Auftraggeber bleiben eher wertlos und dürften wenig Anreiz zum rechtskonformen Handeln erzeugen. Auch die Verkürzung der Vertragslaufzeit auch zu Lasten des Bieters erscheint problematisch: Gerade bei längeren Vertragslaufzeiten werden meist Risiken oder anfängliche Investitionen über die Laufzeit umgerechnet. Diese Amortisation zerstört ggf. eine ex officio entschiedene Kürzung der Laufzeit. Dies erzeugt ggf. wiederum Schadensersatzforderungen des Zuschlagsempfängers, die wiederum zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Vertrag selbst bleibt in Kraft. Die Höhe der Geldsanktionen wurde im Vergleich zum ursprünglichen BwBBG von 15 Prozent nach unten angepasst. Ziel der Senkung ist, verteidigungswichtige Verträge möglichst aufrecht erhalten zu können – hier zu Lasten übergangener Bieter.
Direktvergaben und Innovationspartnerschaften
Das BwBBG erlaubt künftig auch dann Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (sog. Direktvergaben), wenn es Anforderungen an die Interoperabilität der jeweiligen Rüstungsgüter gebieten (§ 4). Hierdurch gibt der Gesetzgeber der nahtlosen Zusammenarbeit der eingesetzten Systeme dem Vorzug gegenüber dem Wettbewerbsgrundsatz des Vergaberechts. Direktvergaben sollen auch dann möglich sein, wenn die Interoperabilität bei der militärischen Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedsstaaten hergestellt werden soll.
Darüber hinaus erlaubt § 14 Abs. 1 für Beschaffungen nach dem Gesetz auch eine Innovationspartnerschaft, wenn alternativ ein Verhandlungsverfahren statthaft wäre. Das ursprünglich nur für zivile Auftragsvergaben eingeführte Instrument soll nun auch im Verteidigungssektor zur Anwendung kommen. Grundsätzlich bot das nach der VSVgV bislang bereits zulässige Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in der Praxis zwar ähnliche Vorteile. Durch den Verweis in § 14 Abs. 1 wurde das in der VSVgV unerwähnte Verfahren nun auch ausdrücklich zugelassen. Es ermöglicht etwa, die Innovationspartner für das Erreichen von Zwischenzielen zu vergüten. Zugleich ist nach dem Ende jedes Entwicklungsabschnitts eine Kündigung durch den Auftraggeber möglich, falls sich das Projekt nicht in die gewünschte Richtung entwickelt. Hierdurch wird die Flexibilität bei der Beschaffung innovativer Leistungen gefördert.
Fazit
Insgesamt bietet die Neuregelung des BwBBG eine ausgewogene Mischung von Maßnahmen, die zu einer signifikanten Beschleunigung von Rüstungsbeschaffungen beitragen werden. Altbekannte Problematiken des Vergaberechts – überbordender Formalismus, Trägheit und Dauer von Nachprüfungsverfahren – werden ausgehebelt. Auch werden Innovationen gestärkt und flexibilisiert. Trotz der Abweichung vom Losgrundsatz wird auch den Mittelstandsinteressen Rechnung getragen und die wachsende Startup-Szene im Rüstungssektor gestärkt. Ob die nicht unkritische Beschneidung des Rechtsschutzes praxistauglich ist, wird sich zeigen.
Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen
Die sogenannte „Initiative Wirtschaftsschutz“ hat eine Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen (Stand: 18. März 2026) herausgegeben. Diese Handreichung stellt Unternehmen jeglicher Größenordnung erstmals eine mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmte Praxishilfe zur Verfügung.
Der massenhafte Einsatz von Drohnen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zeigt, wie stark Zivilbevölkerung und kritische Infrastrukturen in den Fokus dieses neuen Angriffssektors rücken können. Da neue gesetzliche Regelungen durch den Bundesgesetzgeber nicht zu erwarten sind, stellt diese Handreichung eine höchst praxisnahe Handreichung mit Checkliste für den Umgang mit Drohnensichtungen und Drohnenüberflügen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung.
Wichtig für Unternehmen ist, dass die Handreichungen eine Liste mit konkreten Maßnahmen veröffentlicht, wie Unternehmen auf diese Situationen sich vorbereiten können und welche Schritte im Ernstfall zu ergreifen sind.
Die Handreichung wurde von der Initiative Wirtschaftsschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren und in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Bundespolizei erstellt.
Die Checkliste der Initiative Wirtschaftsschutz ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen
CAF erkennt Senegal den Afrika-Cup ab: Sind Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters noch geschützt?
In einer spektakulären Wendung der Ereignisse erkannte das CAF Appeal Board dem bisherigen Afrika-Cup-Sieger Senegal seinen Titel ab. Das Sportgericht des afrikanischen Fußballverbandes setzt sich damit über die Ermessensentscheidung des Schiedsrichters hinweg. Das Unparteiischen-Gespann um den Kongolesen Jean-Jacques Ndala hatte sich in der Finalpartie dagegen entschieden, das Spiel nach dem kollektiven Verlassen des Platzes durch die senegalesische Auswahl als abgebrochen oder Spielaufgabe zu werden. Diese Entscheidung hat das CAF Appeal Board nun revidiert. Das Urteil des Sportgerichts reiht sich damit in eine Reihe von Übergriffen der Sportgerichtsbarkeit in die Autorität der Schiedsrichter ein. Der Fall weckt Erinnerungen an die Entscheidung des DFB-Bundesgerichts nach der Umwertung der Bundesligapartie zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum.
Skandalträchtige Finalpartie
Am 18. Januar dieses Jahres setzte sich der Senegal in einer umstrittenen Finalpartie (1:0 n.V.) gegen die Mannschaft aus Marokko durch. Kurz vor dem Ende der regulären Spielzeit sprach der Schiedsrichter Jean-Jacques Ndala der marokkanischen Auswahl nach Bemühen des Videobeweises einen umstrittenen Strafstoß zu. Die senegalesische Nationalmannschaft verließ daraufhin auf Anweisung ihres Cheftrainers Pape Thiaw unter Protest geschlossen den Platz. Einige Spieler um den Kapitän Sadio Mané blieben auf den Platz und holten ihre Kameraden nach einer fast zwanzigminütigen Unterbrechung zurück auf den Platz. Der Strafstoßschütze Brahim Díaz scheiterte an dem senegalesischen Torwart Édouard Mendy und der Senegal setzte sich durch ein Tor von Pape Gueye in der anschließenden Verlängerung durch.
Einspruch und Beschwerdeentscheidung
Der marokkanische Fußballverband legte in der Folge Einspruch gegen die Spielwertung ein. Am 29. Januar entschied das CAF Disciplinary Board erstinstanzlich über den Einspruch und wies den Rechtsbehelf zurück. Das CAF Disciplinary Board sah in dem Verhalten der senegalesischen Auswahl keine Verstöße gegen die Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln. Der marokkanische Fußballverband legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung zum CAF Appeal Board ein.
Am 17. März entschied das CAF Appeal Board neben diversen weiteren Rechtsbehelfen, Strafen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Finalpartie auch über den Einspruch (Pressetext der Entscheidung). Dabei erklärte das Sportgericht den Einspruch für zulässig und in der Sache erfolgreich. Die Entscheidung des CAF Disciplinary Board wurde aufgehoben. Das CAF Appeal Board stellte fest, dass hinsichtlich des Verhaltens der senegalesischen Mannschaft der Anwendungsbereich der Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln eröffnet sei: Das Verhalten der Mannschaft begründe einen Verstoß gegen Art. 82 des Regelwerks. Gemäß Art. 84 sei das Spiel daher zulasten der senegalesischen Mannschaft als verloren zu erklären. Der Spielausgang wurde folgerichtig mit 3:0 zugunsten der marokkanischen Auswahl gewertet. Der senegalesische Verband kündigte daraufhin Einspruch zum Court of Arbitration for Sport (CAS) an. Dabei handelt es sich um die letzte Entscheidungsinstanz der Sportgerichtsbarkeit – zumindest, wenn kein Unionsrecht betroffen ist.
Ist die Entscheidung nachvollziehbar?
Die Entscheidung des CAF Appeal Board löste weltweit kontroverse Reaktionen aus. Doch ist sie mit den Regeln des Spiels grundsätzlich vertretbar? Ein Blick ins Regelwerk erleichtert wie stets die Rechtsfindung:
Art. 82 der CAF-Regeln betrifft den Fall, dass sich eine Mannschaft aus dem laufenden Wettbewerb zurückzieht, nicht zu einem Spiel antritt, sich weigert zu spielen oder das Spielfeld vor dem regulären Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt. In diesem Fall ist die betreffende Mannschaft als Verliererin zu behandeln und wird aus dem Turnier ausgeschlossen. Bei der Regelung handelt es sich – mit deutscher Rechtsmethodik beschrieben – um eine Konditionalnorm. Sie hat also die Struktur „wenn [Tatbestand], dann [Rechtsfolge]“. Die Rechtsfolgen sind hier zwingend formuliert, lassen also in der Wahl der Sanktion keinerlei Ermessen zu. Der Verwaltungsrechtler spricht hier von einer „gebundenen Entscheidung“.
Wer war für die Entscheidung zuständig?
Zwei zentrale Fragestellungen lässt das Regelwerk an dieser Stelle allerdings offen: Wer hat diese Entscheidung wann zu treffen? Legt man das Regelwerk systematisch aus, kommen zwei Instanzen in Frage, nämlich das Organisationskomitee oder der Schiedsrichter.
Die Zuständigkeit des Organisationskomitees ergäbe sich aus Art. 4.2.3: Hiernach ist es für Entscheidungen nach Einsprüchen zuständig. Die Einspruchsentscheidungen stützen sich allerdings wiederum auf den Spielbericht des Schiedsrichters. Hieraus ergibt sich, dass das Organisationskomitee nur nachträgliche Entscheidungen treffen kann.
Die Zuständigkeit des Schiedsrichters ergibt sich nicht direkt aus den CAF-Regeln, sondern nur über eine allgemeine Verweisung: Gemäß Art. 16.9 sind sämtliche Spiele in Übereinstimmung mit den „Laws of the Game“, also den offiziellen IFAB-Spielregeln, auszutragen. Diese legen wiederum in Regel 5.1 fest: „Jedes Spiel wird von einem Schiedsrichter geleitet, der die uneingeschränkte Befugnis hat, die Spielregeln im Zusammenhang mit dem Spiel durchzusetzen.“ Unter Regel 5.3 werden die Kompetenzen des Schiedsrichters erläutert: Hiernach kann der Schiedsrichter das Spiel wegen jeglicher Vergehen oder Eingriffe von außen (outside interference) unterbrechen, aussetzen oder abbrechen. Der Spielabbruch stellt dabei natürlich die ultima ratio dar und soll nur erfolgen, nachdem alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind.
In Ermangelung einer anderen Zuweisung in den CAF-Regeln wird also – jedenfalls auf dem Platz – der Schiedsrichter für die Entscheidung über den Ausschluss und die automatische Niederlage zuständig sein.
War ein Spielabbruch möglich?
Ein Spielabbruch kann sich nach den Fußballregeln – neben Art. 82 der CAF-Regeln – etwa aus einem Eingriff von außen in das Spiel ergeben. Ungeschrieben kann ein Abbruch auch nach Regel 3.1 erfolgen: Voraussetzung hierfür ist, dass einer oder mehrere Spieler absichtlich das Spielfeld verlassen haben. In diesem Fall darf das Spiel nach einer Spielunterbrechung nicht fortgesetzt werden, wenn eines der Teams nicht über die Mindestanzahl von sieben Spielern verfügt. Da die Spielfortsetzung unzulässig ist, verbleibt – je nach Sachlage – nur eine Aussetzung oder ein Abbruch. Im Finale des Afrika-Cups dürften nach dem Verlassen der meisten Spieler unstreitig weniger als sieben Spieler auf dem Platz zugegen gewesen sein. Bereits aus diesem Grunde hätte der Schiedsrichter die Partie abbrechen können.
Misst man den Sachverhalt aber nun an dem die Entscheidung tragenden Art. 82 der CAF-Regeln, stellt sich eine weitere Frage: Hier wird geregelt, dass die Rechtsfolgen eintreten, wenn „eine Mannschaft das Spielfeld vor dem Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt“. Genügt es also, wenn der weit überwiegende Teil der Mannschaft das Spielfeld verlässt, oder bezeichnet „die Mannschaft“ die gesamte im Spiel befindliche Mannschaft? Angesichts der Schärfe dieser zwingenden Rechtsfolge wird man hier wohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eher fordern müssen, dass die gesamte Mannschaft den Platz verlässt. „a team“ bedeutet „die Mannschaft“ und nicht „acht von elf Spielern“ oder „die Mehrheit der Mannschaft“. Für den hier eingetretenen Fall bieten die Spielregeln ja gerade die Möglichkeit, das Spiel dennoch abzubrechen. Diese Möglichkeit steht aber gerade im Ermessen des Schiedsrichters.
Das sah das CAF Appeal Board hier allerdings wohl anders und entschied, dass das Verlassen des Spielfelds durch den weit überwiegenden Teil der Spieler einer Mannschaft bereits den Tatbestand von Art. 82 erfülle. Der senegalesische Fußballverband will diese Entscheidung nun vor dem CAS anfechten. Ein tragendes Argument wird hier Verband sicherlich auch in Regel 5.2 der IFAB-Spielregeln finden: „Der Schiedsrichter entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregeln und des Fußballs. Er trifft die Entscheidungen basierend auf seiner Einschätzung und darf angemessene Maßnahmen im Rahmen der Spielregeln durchsetzen. Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidung auf „Tor“ oder „kein Tor“ und das Ergebnis des Spiels.“ Sicherlich zählt hierzu auch die Entscheidung, das Spiel abzubrechen oder von einem Spielabbruch abzusehen.
Sind Tatsachenentscheidungen noch geschützt?
Hier wird es allerdings nun diffizil: Grundsätzlich wird es sich auch bei einer Entscheidung nach Art. 82 der CAF-Regeln um eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters handeln. Bei einer Tatsachenentscheidung unterzieht der Schiedsrichter die Tatsachen, die seiner Wahrnehmung unterliegen, einer Subsumtion unter die Spielregeln. Hierbei hat er einen gewissen Beurteilungsspielraum. Anders als etwa im Verwaltungsrecht unterliegt der Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters gerade keiner nachträgliche Kontrolle. Das geht aus Regel 5.2 hervor.
In dem Finalspiel hat der Schiedsrichter offenbar genau diesen Beurteilungsspielraum ausgefüllt: Er hat festgestellt, dass die senegalesische Nationalmannschaft das Spielfeld nicht endgültig oder zumindest nicht vollständig verlassen hat. Infolgedessen hat er den Tatbestand des Art. 82 als nicht erfüllt angesehen und dementsprechend dessen Rechtsfolge nicht angewendet.
Interessanterweise könnte das CAF Appeal Board mit dieser Entscheidung Art. 44.1 der CAF-Regeln übergangen haben: Hiernach kann gegen Entscheidungen des CAF Disciplinary Board beim CAF Appeal Board Widerspruch eingelegt werden. Allerdings gilt das nicht jedoch gegen Entscheidungen, die für endgültig erklärt wurden. Die hier genannte „Endgültigkeit“ betrifft allerdings nicht die gemäß Regel 5.2 endgültigen Schiedsrichterentscheidungen, sondern die Entscheidungen des CAF Disciplinary Board. Diese sind gemäß Art. 44.5 grundsätzlich bindend, es sei denn, sie betreffen Disziplinarmaßnahmen, die aufgrund des Spielberichts des Schiedsrichters beschlossen wurden. Entscheidend ankommen wird es bei dem Schiedsverfahren vor dem CAS also darauf, was der Schiedsrichter in seinem Spielberichtsbogen vermerkt hat.
Das CAF Appeal Board hat diese Beurteilung nun durch seine eigene ersetzt und das Spiel nachträglich als abgebrochen gewertet. Hierbei werden Erinnerungen an das Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum im Dezember 2024 wach. Das Spiel wurde infolge eines Feuerzeugwurfs auf den Bochumer Torwart unterbrochen und letztlich ohne Angriffsbemühungen beider Seiten beendet („Nichtangriffspakt“). Im Nachhinein wurde das Spiel durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit und letztinstanzlich durch das Ständige Schiedsgericht als „faktischer Spielabbruch“ und anstelle des Endstands 1:1 mit einem 2:0-Sieg zugunsten Bochums gewertet. Hier ging die Sportgerichtsbarkeit sogar noch einen Schritt weiter und ersetzte nicht nur den Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters, sondern gar sein bereits ausgeübtes Ermessen. Gemäß den Auslegungshinweisen des DFB soll ein Spielabbruch nur das letzte Mittel darstellen, wenn alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind. Hier hatte der Schiedsrichter aber gerade ein zumutbares Mittel zur Spielfortsetzung gefunden, nämlich den „Nichtangriffspakt“. Dennoch hatte die nachträgliche Umwertung des Spiels Bestand – wohl auch aus generalpräventiven Gründen zum Schutz der Spieler vor Aktionen von Nachahmern.
Fazit
Im Sinne des sportlichen Wettbewerbs und zum Schutz der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters ist zu hoffen, dass der senegalesische Fußballverband mit seinem Schiedsantrag beim CAS durchdringt. Zum einen sollte das Finale eines Kontinentalwettbewerbs nicht nachträglich durch eine Disziplinarkommission entschieden werden. Das wäre dem Geist des Wettbewerbs nicht würdig. Zum anderen sollte die Umwertung von Spielen nach Belieben, wie sie im Fall Bochum bereits erfolgte, nicht auch noch perpetuiert werden. In beiden Fällen stand die Letztentscheidung – die jeweils das Ergebnis revidierte – nicht im Einklang mit der materiellen Gerechtigkeit. Zuletzt bedeutet das Urteil des CAF Appeal Board auch eine signifikante Schwächung der Stellung der Schiedsrichter im Gefüge der Spielregeln. All dem sollte der CAS entgegenwirken und die ursprüngliche Spielwertung aufrechterhalten.
Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was gilt bei fehlendem Zugriff?
Ein zunehmend relevanter Praxisfall: Der Erbe weiß, dass Kryptowerte vorhanden sind, kann jedoch nicht darauf zugreifen, etwa weil Private Keys fehlen oder Notizen nicht entschlüsselt werden können.
Erbschaftsteuerlich ist die Ausgangslage eindeutig: Kryptowerte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über und gelten als sonstige Wirtschaftsgüter gemäß § 3 ErbStG. Maßgeblich ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, regelmäßig bestimmt anhand von Marktpreisen.
Die Besteuerung knüpft an den Vermögensanfall an und nicht an die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Rechtliche Zuordnung und wirtschaftliche Verfügbarkeit können daher auseinanderfallen.
Fehlender Zugriff kann etwa auf verlorene Zugangsdaten, technische Probleme oder unzureichende Dokumentation zurückzuführen sein. Ist der Bestand nicht eindeutig feststellbar, drohen Schätzungen durch die Finanzverwaltung.
Ein Wert von Null kommt nur in Betracht, wenn objektiv nachgewiesen ist, dass kein wirtschaftlicher Nutzen mehr realisierbar ist. Die Anforderungen hierfür sind hoch und erfordern belastbare Nachweise.
Fazit:
Besteuert wird der rechtliche Vermögensübergang und nicht dessen tatsächliche Verfügbarkeit. Daraus ergeben sich erhebliche Risiken für Erben ohne Zugriff auf Kryptowerte.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.
Referentenentwurf zur Durchführung des CRA konkretisiert Marktüberwachung und Konformitätsbewertung
Während viele Unternehmen derzeit an der Umsetzung der materiellen Anforderungen des Cyber Resilience Act (CRA) arbeiten, wird nun auch die institutionelle Durchsetzungsstruktur klarer. Der am 18.03.2026 veröffentlichte Referentenentwurf zur Durchführung des CRA konkretisiert insbesondere die Zuständigkeiten der Marktüberwachung sowie die Struktur der Konformitätsbewertung für Produkte mit digitalen Elementen.
BSI als zentrale Marktüberwachungsbehörde
Der Entwurf sieht vor, dass die Marktüberwachung für Produkte mit digitalen Elementen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gebündelt wird. Inhaltlich kommt dies wenig überraschend. Bereits im Vorfeld wurde vielfach erwartet, dass das BSI aufgrund seiner technischen Expertise eine zentrale Rolle bei der Aufsicht über CRA-Produkte übernehmen wird.
Der Referentenentwurf schafft insoweit vor allem formale Klarheit über die künftige Aufsichtsstruktur. Für Hersteller wird damit deutlicher, welche Behörde künftig maßgeblich für die Durchsetzung der CRA-Vorgaben zuständig sein wird.
Akkreditierung und Rolle der benannten Stellen
Die Rolle der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) orientiert sich am etablierten europäischen System der Konformitätsbewertung: Grundsätzlich übernimmt die DAkkS die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen, die anschließend als benannte Stellen für CRA‑Konformitätsbewertungen tätig werden können. In Ausnahmefällen kann das BSI Konformitätsbewertungsstellen selbst bewerten und ist als notifizierende Behörde für Benennung, Notifizierung und Überwachung der Stellen verantwortlich.
Mit der Festlegung dieser Struktur wird institutionell klarer, über welche Stellen CRA-Konformitätsbewertungen künftig organisiert werden sollen. Für potenzielle Prüfstellen stellt sich nun insbesondere die Frage, ab wann entsprechende Akkreditierungsverfahren bei der DAkkS eingeleitet werden können, damit benannte Stellen rechtzeitig vor Anwendbarkeit der CRA-Pflichten zur Verfügung stehen.
Gerade für wichtige und kritische Produkte im Sinne des CRA wird das Konformitätsbewertungsverfahren mit Beteiligung einer benannten Stelle eine zentrale Rolle spielen. Die praktische Verfügbarkeit entsprechender Prüfstellen könnte daher für Hersteller zu einem relevanten Faktor werden, insbesondere im Hinblick auf die CRA-Übergangsfristen.
Verzahnung mit bestehenden Cyberregimen
Der Referentenentwurf deutet zudem eine stärkere Abstimmung zwischen der CRA-Marktüberwachung und bestehenden Strukturen aus dem BSIG- und NIS2-Kontext an. Diese Entwicklung entspricht der allgemeinen Tendenz der europäischen Cyberregulierung, bei der Produktsicherheit, IT-Sicherheitsaufsicht und Vulnerability-Management zunehmend miteinander verzahnt werden.
Für Unternehmen bedeutet dies perspektivisch, dass sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus unterschiedlichen regulatorischen Kontexten künftig stärker miteinander verknüpft werden könnten.
Einordnung
Der Referentenentwurf bringt insgesamt weniger Überraschungen als vielmehr institutionelle Klarheit für die künftige Durchsetzung des CRA. Für Unternehmen, die derzeit an der Umsetzung des CRA arbeiten, wird damit greifbarer, über welche Behörden- und Prüfstrukturen die CRA-Vorgaben künftig umgesetzt und überwacht werden sollen.
Besonders relevant dürfte dabei sein, ob rechtzeitig ausreichend benannte Stellen für CRA-Konformitätsbewertungen zur Verfügung stehen werden, insbesondere für wichtige und kritische Produkte im Sinne des CRA.
Missbräuchliche Auskunftsanträge: EuGH schafft Klarheit für Unternehmen
Hintergrund und Sachverhalt
Am 19. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C 526/24 (Brillen Rottler GmbH & Co. KG ./. TC) zentrale Fragen zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, zum Rechtsmissbrauch und zum Schadensersatz bei Datenschutzverstößen entschieden.
Im Ausgangsfall hatte eine Privatperson (TC) nur wenige Tage nach Anmeldung zum Newsletter eines Optikerunternehmens (Brillen Rottler) einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gestellt. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft mit der Begründung, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, da TC systematisch vorgehe. TC würde mehrfach sich online für den Erhalt von Newslettern anmelden und wenige Tage später Auskunftsanträge stellen, um Schadensersatzansprüche zu provozieren. TC forderte daraufhin immateriellen Schadensersatz wegen der verweigerten Auskunft.
Das Amtsgericht Arnsberg legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor, insbesondere zur Möglichkeit, bereits einen ersten Auskunftsantrag als „exzessiv“ bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sowie zu den Voraussetzungen für Schadensersatz und zur Definition des immateriellen Schadens.
Die Kernaussagen des Urteils
1) Exzessiver Auskunftsantrag und Rechtsmissbrauch
Der EuGH stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass auch ein erstmaliger Auskunftsantrag als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingestuft werden kann. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Anträge, sondern ob der Antrag missbräuchlich gestellt wurde. Es obliegt allerdings dem Verantwortlichen alle relevanten Umstände darzulegen und nachzuweisen, dass der Antrag nicht zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts, sondern in missbräuchlicher Absicht (z.B. zur künstlichen Schaffung von Schadensersatzansprüchen) gestellt wurde. Der EuGH führt insoweit aus:
„Was insoweit als Zweites das subjektive Element einer missbräuchlichen Vorgehensweise betrifft, so muss der Verantwortliche, um einen Auskunftsantrag als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO einstufen zu können, anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachweisen, dass eine Missbrauchsabsicht seitens der betroffenen Person vorliegt, wobei eine solche Absicht festgestellt werden kann, wenn diese Person den Antrag zu einem anderen Zweck stellt als dem, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, um anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C‑416/23, EU:C:2025:3, Rn. 50 und 56)“ (Fettdruck nicht im Original)
Öffentlich zugängliche Informationen über systematische Anträge und Schadensersatzforderungen – wie im vorliegenden Fall – können Indizien sein, müssen aber durch weitere Umstände bestätigt werden. Allgemeingültige Aussagen können insofern nicht getroffen werden, da es auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Die Möglichkeit, einen Antrag als exzessiv abzulehnen, ist in jedem Fall eng auszulegen und darf nicht dazu führen, berechtigte Auskunftsansprüche zu beschneiden.
2) Möglichkeit des Schadensersatzes bei Verletzung des Auskunftsrechts gegeben
Der EuGH bejaht, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch dann bestehen kann, wenn der Schaden aus der Nichterteilung der Auskunft resultiert. Zwar fand in dieser Konstellation keine Verarbeitung von Daten statt – der Verantwortliche hat ja gerade nichts getan, die Rechte der betroffenen Personen würden jedoch erheblich geschwächt, wenn die reine Nichtbeachtung ihrer Rechte mangels Verarbeitung keine Ansprüche gegenüber dem Verantwortlichen geben würden.
Für den Anspruch auf Schadensersatz müssen jedoch neben dem Verstoß gegen die DSGVO (= Nichterteilung der Auskunft) auch ein (materieller oder immaterieller) Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden durch die betroffene Person nachgewiesen werden.
3) Immaterieller Schaden
Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten oder die Ungewissheit über deren Verarbeitung kann nach inzwischen wohl ständiger Rechtsprechung einen immateriellen Schaden darstellen, sofern tatsächlich ein Nachteil eingetreten ist. Ebenfalls ständige Rechtsprechung ist es, dass auch geringfügige immaterielle Schäden ersatzfähig sind, jedoch muss die betroffene Person den Schaden konkret darlegen und nachweisen.
Zusätzlich der der EuGH im vorliegenden Urteil betont, dass
„der betroffenen Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kein Ersatz für Schäden gewährt werden [kann], die ihr durch den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit über das Vorliegen einer Verarbeitung dieser Daten entstanden sein sollen, wenn der Kausalzusammenhang aufgrund der Handlungsweise dieser Person unterbrochen wird, weil besagter Kontrollverlust oder besagte Ungewissheit durch die Entscheidung der betroffenen Person herbeigeführt wurden, dem Verantwortlichen diese Daten in der Absicht zu übermitteln, künstlich die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung zu schaffen.“ (Fettdruck nicht im Original)
4) Praktische Relevanz für Unternehmen
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen als datenschutzrechtlich Verantwortliche. Insbesondere gibt es diesen eine praktische Handhabe, auch erstmalige Auskunftsersuchen als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, wenn die betroffene Person eindeutig andere Zwecke mit dem Auskunftsersuchen verfolgt. In diesem Fall sind jedoch hohe Nachweisanforderungen zu erfüllen. Die Ablehnung eines Antrags muss sorgfältig dokumentiert und begründet werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfassen.
Die Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruch der betroffenen Person aufgrund nichterteilter Auskunft ist zwar niedrig, denn die betroffene Person muss ihren Schaden und die Kausalität zwischen Schaden und Verstoß nachweisen. Dennoch sollten Unternehmen ein Auskunftsersuchen immer sorgfältig und individuell prüfen und nur in klar belegbaren Ausnahmefällen als exzessiv oder missbräuchlich ablehnen. Eine pauschale Ablehnung birgt erhebliche Haftungsrisiken. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Einzelfallprüfung und eine transparente Kommunikation mit der betroffenen Person.
Für Fragen rund um Datenschutz und Betroffenenrechte stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob das Abzugsverbot für Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen im Wege einer steuerlichen Symmetrie auch auf die Einnahmenseite ausstrahlt und zu einer Zuordnung von Erstattungszinsen zum nicht steuerbaren Bereich führen kann.
Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG Düsseldorf und stellt klar: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig; das Abzugsverbot rechtfertigt keine Zuordnung der Erstattungszinsen zum nicht steuerbaren Bereich.
Vincent Walch beleuchtet in seinem Beitrag auf DER BETRIEB die dogmatischen Grundlagen der Entscheidung und ordnet sie systematisch in die ertragsteuerliche Behandlung von steuerlichen Haupt- und Nebenleistungen ein.
Im Beitrag erfahren Sie u. a.:
- wie der BFH das Abzugsverbot für Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen auslegt
- weshalb eine „Ausstrahlwirkung“ dieses Abzugsverbots auf die Behandlung von Erstattungszinsen und ein Symmetriegebot abgelehnt werden
- wie sich die Entscheidung auf die Einordnung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auswirkt
- welche praktischen Konsequenzen sich für die Veranlagung ergeben und welche Billigkeitsmaßnahmen die Finanzverwaltung noch vornimmt
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien – Eine attraktive Rechtsform für die Unternehmensnachfolge
Obwohl die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in der deutschen Unternehmenslandschaft weiterhin ein Schattendasein fristet, stellt sie ein ideales Instrument zur Regelung der Nachfolge in Familienunternehmen dar. Die KGaA bietet nämlich die einzigartige Möglichkeit die Kontrolle beim Abgeber mit der Kapitalbeteiligung des Nachfolgers zu verbinden.
Die Unternehmensnachfolge stellt für viele mittelständische Unternehmen eine zentrale Herausforderung dar. Neben steuerlichen und familiären Aspekten ist die Wahl der passenden Rechtsform ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Übergabe des Unternehmens. Die KGaA bietet in diesem Zusammenhang zahlreiche Vorteile, die sie zu einer besonders interessanten Alternative gegenüber anderen Gesellschaftsformen wie z. B. der GmbH oder der GmbH & Co. KG macht.
Grundstruktur und Funktionsweise der KGaA
Die KGaA ist eine Mischform aus Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft (KG). Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) und einem oder mehreren Kommanditaktionären, deren Haftung auf ihre jeweilige Einlage beschränkt ist. Die Kommanditaktionäre sind am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und nehmen ihre Rechte über die Hauptversammlung wahr. Der Komplementär führt die Geschäfte und trägt das unternehmerische Risiko (siehe weiterführend das SKW-Insights vom 14. März 2022 „KGaA – Eine unterschätzte Unternehmensform!“).
Diese Struktur ermöglicht eine klare Trennung zwischen Leitung und Kapitalbeteiligung. Während nämlich die Kommanditaktionäre als Kapitalgeber fungieren, bleibt die unternehmerische Kontrolle beim Komplementär. Dies ist insbesondere für Familienunternehmen oder eigentümergeprägte Unternehmen von Vorteil, da die Einflussnahme der Familie oder des bisherigen Unternehmers gesichert werden kann.
Vorteile der KGaA bei der Unternehmensnachfolge
- Sicherung der unternehmerischen Kontrolle: Ein zentrales Anliegen des abgebenden Unternehmens bei der Unternehmensnachfolge ist typischerweise die Sicherung der unternehmerischen Kontrolle bei sich oder jedenfalls in der Familie. Die KGaA bietet sich insofern an, als dass die Geschäftsführung beim Komplementär (dem voll haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft – KG) liegt, der jedoch nicht durch die Kommanditaktionäre (über die Hauptversammlung) abberufen werden kann. Dies unterscheidet die KGaA wesentlich von der AG, bei der der Vorstand durch den Aufsichtsrat bestellt und relativ unkompliziert abberufen werden kann.
Komplementär der KGaA kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (z. B. eine offene Handelsgesellschaft – oHG) oder – besonders interessant – eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) sein. Durch die Einsetzung einer Familien-GmbH als Komplementär kann die Kontrolle über das Unternehmen (die GmbH & Co. KGaA) generationenübergreifend für die Familie gesichert werden. - Flexible Beteiligungsmöglichkeiten: Die KGaA bietet zudem flexible Möglichkeiten zur Beteiligung von Familienmitgliedern, Investoren oder Mitarbeitern. Die Ausgabe von Aktien an diese ermöglicht eine einfache Übertragung von Anteilen, ohne die unternehmerische Führung zu gefährden. So können beispielsweise Kinder oder andere Nachfolger als Kommanditaktionäre beteiligt werden, während die Leitung beispielsweise bei Vater oder Mutter als Komplementär verbleibt. Auch externe Investoren können auf diese Weise einfach eingebunden werden, ohne, dass dieser Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können.
- Steuerliche Vorteile: Die KGaA wird steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) behandelt. Die Unternehmensgewinne unterliegen daher Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei der Nachfolgeplanung können aber steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, etwa durch die schrittweise Übertragung von Aktien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Bewertung der Anteile erfolgt dabei nach dem gemeinen Wert, was bei geschickter Planung steuerliche Vorteile bringen kann. Zudem können Freibeträge und Steuervergünstigungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer genutzt werden.
- Kontinuität und Bestandsschutz: Weil der Wechsel im Personenbestand der Kommanditaktionären keinen Einfluss auf den Fortbestand oder die Geschäftsführung der KGaA hat, bietet diese eine hohe Kontinuität und Bestandsschutz. Selbst beim Tod des Komplementärs kann durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine reibungslose Nachfolge sichergestellt werden.
Die KGaA bietet zudem die Möglichkeit, die persönliche und unbeschränkte Haftung des Komplementärs durch den Einsatz einer Kapitalgesellschaft auszuschließen. Ist nämlich Komplementär der KGaA z. B. eine GmbH, so ist die Haftung dieser Komplementär-GmbH auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Praktische Umsetzung der Unternehmensnachfolge in der KGaA
- Gestaltung des Gesellschaftsvertrags: Der Gesellschaftsvertrag der KGaA bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können insbesondere die Regelungen zur Nachfolge des Komplementärs, zur Übertragung von Aktien und zur Stimmrechtsausübung individuell angepasst werden. Empfehlenswert ist insofern oft die Einsetzung einer Familien-GmbH als Komplementär, um die unternehmerische Kontrolle langfristig zu sichern und in der Familie zu halten. Die Übertragung von Aktien auf Kinder oder Dritte (wie Investoren oder Mitarbeiter) kann dabei schrittweise erfolgen, etwa im Rahmen von (u. U. steuerfreien) Schenkungen oder Verkäufen an diese.
- Einbindung von Familienmitgliedern und Dritten: Familienmitglieder können als Kommanditaktionäre beteiligt werden, ohne Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Auch ist – wie gesagt – die Einbindung von Mitarbeitern oder externen Investoren möglich. Die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien bietet zusätzliche Flexibilität. So kann Kapital eingeworben werden, ohne die Kontrolle über das Unternehmen zu gefährden.
- Nachfolgeregelungen für den Komplementär: Ist der Komplementär eine natürliche Person und keine Gesellschaft, sollten für den Fall dessen Ausscheidens oder Todes klare Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Die Einsetzung einer Kapitalgesellschaft als Komplementär bietet hier besondere Vorteile, da die Nachfolge innerhalb dieser Komplementär-Kapitalgesellschaft geregelt werden kann. So bleibt die unternehmerische Führung unabhängig von persönlichen Veränderungen gesichert.
Vergleich mit anderen Rechtsformen
Im Vergleich zur klassischen GmbH oder AG bietet die KGaA erhebliche Vorteile bei der Unternehmensnachfolge. Während nämlich bei GmbH und AG die Geschäftsführung durch die Gesellschafter bzw. den Aufsichtsrat beeinflusst werden kann, verbleibt die Leitung in der KGaA unabhängig von den KG-Aktionären beim Komplementär. Die flexible Beteiligung von Familienmitgliedern und Investoren ist durch die Ausgabe von Aktien besonders einfach. Die KGaA vereint somit die Vorteile der Kapitalgesellschaft in Bezug auf Veränderungen in der Gesellschafterstruktur mit der unternehmerischen Kontrolle der Personengesellschaft.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die KGaA ist eine äußerst attraktive Rechtsform für die Unternehmensnachfolge, insbesondere für eigentümergeprägte Unternehmen und Familienunternehmen. Sie bietet die Möglichkeit, die unternehmerische Kontrolle der Familie langfristig zu sichern, flexible Beteiligungsmöglichkeiten zu schaffen und steuerliche Vorteile zu nutzen.
Durch die Kombination von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft vereint sie die Vorteile beider Unternehmensformen und ermöglicht eine maßgeschneiderte Nachfolgelösung. Unternehmer, die eine nachhaltige und generationenübergreifende Nachfolge anstreben, sollten die KGaA als ernsthafte Alternative in Betracht ziehen.
Gerne steht Ihnen Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge mittels KGaA zur Seite.
Stolperfalle Buchwertfortführung in der sukzessiven Unternehmensnachfolge
Mit Urteil vom 06.06.2025 hat das FG Baden-Württemberg eine praxisrelevante Entscheidung zur Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG getroffen. Im Fokus steht die oft übersehene Unterscheidung zwischen der vollständigen und der teilweisen Übertragung von Mitunternehmeranteilen – insbesondere, wenn der Erwerber keine natürliche Person ist.
In seinem Beitrag in „DER BETRIEB“ analysiert Dr. Jens-Hendrik Kern die Entscheidung und beleuchtet deren praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Unternehmensnachfolgen. Zudem ordnet er die Argumentation des Gerichts kritisch ein und wirft einen Blick auf die zugelassene Revision beim BFH (Az. IV R 13/25).
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in „DER BETRIEB“.
NIS2: Registrierungsfrist läuft aus – Sind Sie auch betroffen?
Heute, am Freitag, den 6. März 2026, endet die Frist für die Registrierung nach NIS2. Doch was bedeutet das für Unternehmen, die bislang noch nicht aktiv geworden sind? Drohen jetzt erste Bußgelder?
Registrierungspflicht: Viele Unternehmen noch nicht registriert
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als zuständige Aufsichtsbehörde hat in den letzten Wochen mehrfach öffentlich betont, dass die Zahl der eingegangenen Registrierungen deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Offenbar ist vielen Unternehmen noch immer nicht bewusst, dass sie in den Anwendungsbereich der NIS2-Gesetzgebung fallen.
Was ist bisher passiert?
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 ist am 06. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen, die betroffene Unternehmen zur Umsetzung umfangreicher Cybersicherheitsmaßnahmen verpflichten, finden sich nun vorrangig im novellierten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSIG“).
§ 33 BSIG sieht vor, dass sich betroffene Unternehmen, innerhalb von drei Monaten beim BSI registrieren müssen. Formal juristisch gesehen stellt eine verspätete Registrierung bereits den ersten bußgeldbewährten Verstoß dar (bis zu 500.000 €).
Das BSI-Portal zur NIS2-Registrierung
Seit dem 6. Januar 2026 steht auf der BSI-Webseite ein eigenes Portal für die NIS2-Registrierung bereit. Hierüber können und müssen betroffene Unternehmen die geforderten Angaben übermitteln. Das Portal führt Schritt für Schritt durch den Prozess – von den Stammdaten über die Kontaktstelle bis hin zu IP-Adressbereichen und dem relevanten Sektor. Eine ausführliche Anleitung zur Registrierung mittels Elster-Zertifikat und „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) finden Sie ebenfalls auf der BSI-Webseite.
Drohen jetzt Bußgelder?
Die gute Nachricht: Das BSI hat mehrfach öffentlich erklärt, dass es bei verspäteten Registrierungen zunächst keine Sanktionen verhängen wird. Dies gilt insbesondere, da das Registrierungsportal erst einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes online ging. In den nächsten Wochen ist daher nicht mit unmittelbaren Bußgeldern oder anderen Maßnahmen zu rechnen.
Dies ist jedoch keine Einladung zum Abwarten. Wie lange diese „letzte Schonfrist“ für NIS2-betroffene Unternehmen noch gilt, ist offen.
Warum sind so viele Unternehmen betroffen und wissen es nicht?
Ein Grund für die niedrige Registrierungsquote ist der deutlich erweiterte Anwendungsbereich des neuen BSIG. Die Gesetzesbegründung geht von rund 30.000 betroffenen Unternehmen in Deutschland aus – tatsächlich dürfte die Zahl deutlich höher liegen.
Betroffen sind nicht mehr nur klassische kritische Infrastrukturen (KRITIS), sondern ein breites Spektrum an Sektoren und Tätigkeiten. Neben einigen per-se betroffenen Diensteanbietern fallen Unternehmen aus den Anlagen 1 und 2 BSIG in den Anwendungsbereich – entweder als „wichtige Einrichtungen“ oder als „besonders wichtige Einrichtungen“.
Die maßgeblichen Schwellenwerte beziehen sich nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, sondern auf das gesamte Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe: Bereits 50 Mitarbeitende oder alternativ über 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme können genügen. Auch Werte verbundener Konzernunternehmen werden dabei mitgezählt!
Überraschende Ergebnisse: Beispiele aus der Praxis
Viele Unternehmen wissen schlicht nicht, dass sie unter die NIS2-Pflichten fallen. Das liegt auch an den weit gefassten Definitionen der betroffenen Sektoren. Wir stellen einige Beispiele aus unserer Beratungspraxis vor:
- Konzern-IT: Sie stellen anderen Konzerngesellschaften IT-Anwendungen wie Confluence oder Microsoft bereit? Dann gelten Sie vermutlich als Anbieter von Managed Services (MSP) nach Anlage 1 BSIG. Bereits der konzerninterne Betrieb oder Support von IKT-Anwendungen nur für andere Gruppengesellschaften reicht aus. Mitarbeiter und Umsätze verbundener Unternehmen werden meist mitgezählt – die Schwellenwerte sind schnell erreicht.
- E-Commerce: Sie betreiben einen eigenen Online-Shop und ermöglichen auch Dritten, darüber Waren zu vertreiben – vielleicht sogar nur konzernverbunden Unternehmen? Dann gelten Sie wahrscheinlich als Betreiber eines Online-Marktplatzes im Sinne von NIS2 und müssen auch die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 beachten.
- Immobilienverwalter und Telekommunikationsdienste: Sie sind Wohnungsbaugesellschaft und bieten Ihren Mietern über die Mieterumlage Internet, TV oder Telefon an? Dann können Sie als Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sogar unabhängig von Schwellenwerten NIS2 betroffen sein.
- Photovoltaik-Anlagen: Sie betreiben auf Ihrem Bürogebäude oder der Fabrikhalle Photovoltaik-Anlagen und speisen Strom ins öffentliche Netz ein oder verkaufen ihn an Mieter? Sofern diese Tätigkeit nicht ausnahmsweise „vernachlässigbar“ ist, können Sie als Energieerzeuger nach Anlage 1 BSIG betroffen sein.
- Verarbeitendes Gewerbe: Die NIS2-Richtlinie und das BSIG verweisen auf die statistische Sektorenliste „NACE Rev.2“. Diese Liste ist sehr weit gefasst. Auch Hersteller von scheinbar harmlosen Produkten wie Lampen oder Haushaltsgeräten und der gesamte Bereich Maschinenbau können ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. Euro Umsatz als „wichtige Einrichtung“ gelten.
Was sollten Sie jetzt tun?
Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihr Unternehmen betroffen ist. Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung der NIS2-Pflichten. Sie muss zudem speziell geschult werden. Bei Fahrlässigkeit haftet die Geschäftsführung persönlich gegenüber der Gesellschaft.
Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen betroffen ist oder wie Sie die Pflichten umsetzen? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der NIS2-Anforderungen. Gerne erläutern wir Ihnen in einem Einführungsworkshop kompakt und verständlich, welche NIS2-Anforderungen das Gesetz und die Aufsichtsbehörde konkret von Ihnen fordern und wie Sie diese Anforderung effizient umsetzen. Wir unterstützen Sie bei der NIS2 Implementierung, insbesondere mit der rechtlichen Begleitung bei Ihrer Gap Analyse und den Umsetzungsmaßnahmen, bei der Absicherung der Lieferkette durch faire Einkaufsbedingungen und den rechtlichen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsleiterschulung.
Ein kostenloser Quick-Check über unser NIS2-Betroffenheitsanalyse-Tool bietet Ihnen eine erste Orientierung.
Unser SKW-Whitepaper zum Thema finden Sie hier.
Geopolitische Konflikte – Wie können sich Unternehmen in unsicheren Zeiten schützen?
Die aktuell sehr schwierige geopolitische Lage hat folgendes gezeigt: Solche Ereignisse können jedes Unternehmen treffen. Akute Krisen in Form von Cyberangriffen, Stromausfällen, Bränden oder Auswirkungen bewaffneter Angriffe sind deutlich wahrscheinlicher geworden. Die Frage stellt sich, wie sich Unternehmen auf geopolitische Konflikte vorbereiten können und somit handlungsfähig bleiben.
Die Handelskammer Hamburg hat Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein Unterstützungsangebot zur Verfügung gestellt, das über diesen Link abgerufen werden kann.
Der Krisenvorsorgeplan hilft Unternehmen wie folgt:
- Identifikation von Risiken im Unternehmen;
- Absicherung kritischer Abläufe;
- Festlegung klarer Verantwortlichkeiten;
- Vorbereitung einer Notfallkommunikation im Krisenfall;
- Handlungsempfehlungen, wie Störungen oder Ausfälle überstanden werden können.
Der Vorsorgeplan der Handelskammer Hamburg erhöht die Resilienz in einem Unternehmen und stellt eine sinnvolle Hilfe, insbesondere für mittelständische Unternehmen, dar. Dabei reicht es nicht aus, Pläne für die Schublade zu erarbeiten. Die Reaktion auf solche Krisen muss geübt werden. Zu empfehlen ist auch eine frühzeitige Abstimmung mit anderen Akteuren, wie dem Zivilschutz, Feuerwehren, Versorgern und der Politik.
Jetzt wird es ernst: EmpCo-Richtlinie gegen Greenwashing im deutschen UWG umgesetzt
Was Sie jetzt wissen müssen, um drastische Konsequenzen ab September 2026 zu vermeiden!
Mit der lange erwarteten Veröffentlichung des dritten UWG-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 19.02.2026 steht die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) fest. Mit ihr werden die wettbewerbsrechtlichen Standards für Nachhaltigkeitskommunikation und Umweltwerbung deutlich verschärft. Wer ab dem Inkrafttreten am 27.09.2026 weiterhin risikofrei am Markt auftreten will, sollte spätestens jetzt Maßnahmen ergreifen.
Neue Vorgaben für Nachhaltigkeitskommunikation & Nachhaltigkeitssiegel
Mit der EU-Richtlinie und dem neuen UWG sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, informierter nachhaltigere Entscheidungen zu treffen. Die EU sagt damit Greenwashing endgültig den Kampf an. Betroffen sind alle, die am Markt teilnehmen und gegenüber Verbrauchern kommunizieren. In Deutschland wurde dazu insbesondere die „Schwarze Liste“ des UWG um weitere per se-Verbote ergänzt.
Zukünftig verboten sind:
- Nachhaltigkeitswerbung ohne ausreichende Erklärung („allgemeine Umweltaussagen“)
- Unwahre Aussagen über die Reichweite einer Umweltaussage („Produkt, Unternehmen oder doch nur Einzelteil?“)
- Umweltaussagen, die sich lediglich auf Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Treibhausgasemissionen stützen (z. B. „klimaneutral“ oder „reduzierter CO2-Fußabdruck“),
- Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ohne konformes dahinterstehendes Zertifizierungssystem mit Drittüberwachungsstelle – dazu zählen alle Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, also im Grunde alles, was irgendwie wie ein Siegel wahrgenommen werden könnte
- Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit
- Irreführung über Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Greenwashing, das spätestens seit der BGH-„klimaneutral“-Entscheidung zu ernsthaften Konsequenzen – im Kern ein Vertriebsverbot – führen kann, wird noch stärker bekämpft. Auch die Liste der weiteren wichtigen Produktmerkmale im UWG wird erweitert. So dürften in Zukunft auch „Socialwashing und „Repairabilitywashing“ im Fokus der Verbraucher- und Wettbewerbszentralen sowie von Wettbewerbern stehen. Neu sind zudem verschiedene vorvertragliche Informationspflichten bezüglich Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates und nachhaltiger Lieferoptionen, sowie die Harmonisierung von Gewährleistungs- und Garantielabeln. Auch die Werbung mit künftigen Umweltleistungen, also z.B. Klimazielen, wird nur noch mit prüfbarem konkretem Umsetzungsplan und Budgetzusicherungen zulässig sein.
Dringender Handlungsbedarf für alle Marktteilnehmer
Das neue UWG wird ab dem 27.09.2026 ausnahmslos angewendet und sieht keinen Übergangszeitraum oder eine Aufbrauchsfrist für bereits hergestellte Produkte vor. Bei Produkten und Marketingmaterialien, die nicht im Einklang mit den Normen stehen, ist mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu rechnen. Es droht die Unverkäuflichkeit nicht rechtskonformer Ware. Auch Geldbußen bei weitverbreiteten Verstößen sind möglich, ganz zu schweigen vom Risiko des Reputationsverlusts.
Wie sich Unternehmen bestmöglich vorbereiten
Auch, wenn die Umstellung auf das neue UWG oft einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordert, ist es noch nicht zu spät, das eigene Marken-, Produkt- und Marketingportfolio auf Compliance hin zu überprüfen. Kritisch durchleuchtet werden sollten insbesondere:
- Werbeaussagen, Online-Präsenz, und Marketingmaterial
- (Produkt-)Verpackungen
- Mögliche Nachhaltigkeitssiegel – also alles, was an ein Siegel erinnert
Sollten relevante oder problematische Elemente entdeckt werden, sollte bereits jetzt eine Umstellung in die Wege geleitet werden. Wenn eine Anpassung nicht mehr möglich ist, z.B. wegen hoher Mengen an Altbeständen, sollte eine rechtlich geprüfte Strategie für die Minimierung von Risiken und Verlusten eingeschlagen werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtzeitigen, schnellen Umsetzung des neuen UWG und helfen Ihnen auch in Zukunft, rechtssicher Ihr Engagement für Nachhaltigkeit zu kommunizieren.
SKW Schwarz für die Managing IP EMEA Awards 2026 in den Kategorien „Copyright & Design“ und „Trademark“ nominiert
Die Wirtschaftskanzlei SKW Schwarz wurde in den aktuellen Shortlists der Managing IP EMEA Awards 2026 gleich in zwei bedeutenden Bereichen als „Kanzlei des Jahres – Germany“ nominiert: für Copyright & Design sowie für Trademark. Die Auszeichnungen zählen zu den renommiertesten Ehrungen im Bereich des geistigen Eigentums und basieren auf einer unabhängigen Analyse der Leistungen von IP-Kanzleien und -Teams.
Die doppelte Nominierung unterstreicht die besondere Expertise von SKW Schwarz im Marken-, Design- und Urheberrecht sowie die kontinuierlich hohe Qualität der Beratung in komplexen nationalen und internationalen Mandaten. Die Nominierung ist außerdem Ausdruck unserer Stärke im Bereich IP-Litigation, in dem wir mit hochkarätigen Gerichtsverfahren auf uns aufmerksam gemacht haben.
„Die Nominierung in gleich zwei Kategorien ist eine großartige Bestätigung unserer Arbeit und des Vertrauens, das unsere Mandantinnen und Mandanten in uns setzen. Sie zeigt, dass wir mit unserer strategischen, Business-orientierten und praxisnahen IP-Beratung den richtigen Ansatz verfolgen“, sagt Oliver Stöckel, Fachbereichsleiter IP bei SKW Schwarz.
Die Preisverleihung der Managing IP EMEA Awards 2026 findet im Frühjahr 2026 statt.
Weitere Informationen zu den Shortlists finden Sie hier.
Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung
In einem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB analysiert Sophia Kaim die grundlegende Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhof zum entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an vermieteten Immobilien.
Mit Urteil vom 10.10.2025 (IX R 4/24) kehrt der BFH von seiner jahrzehntelangen Auffassung ab: Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts stellt keine bloße nicht steuerbare Vermögensumschichtung mehr dar. Vielmehr qualifiziert der BFH die Zahlung nunmehr als steuerbare Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – sofern der Nießbraucher durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Besonders praxisrelevant ist dabei:
- Die Einmalzahlung tritt nach Auffassung des BFH wirtschaftlich an die Stelle künftig entgehender Mieteinnahmen.
- Auf eine Druck- oder Zwangssituation kommt es für die Steuerbarkeit nicht mehr an.
- Private Veräußerungsgeschäfte treten hinter der Qualifikation als Entschädigung zurück.
Der Beitrag beleuchtet die Argumentation des BFH, ordnet die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung systematisch ein und zeigt die erheblichen praktischen Konsequenzen auf: Steuerpflicht droht nun sowohl beim entgeltlichen Verzicht (Einkommensteuer) als auch beim unentgeltlichen Verzicht (Schenkungsteuer). Gestaltungsmöglichkeiten – etwa Befristungsmodelle oder Abschmelzlösungen – gewinnen damit weiter an Bedeutung.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in DER BETRIEB.
BFH-Urteil: Eine KGaA-Komplementärbeteiligung kann steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein
In einem aktuellen Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22, DB 2026 S. 308) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Komplementärbeteiligungen an einer KGaA, deren Vermögen zu über 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, nicht steuerlich nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt sind – selbst wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich regelt.
Dr. Thomas Hausbeck erläutert in seinem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“, wie der BFH eine planwidrige Regelungslücke im ErbStG per Analogie geschlossen hat. Für die Praxis bedeutet dies: Bei Nachfolgeplanungen mit vermögensverwaltenden KGaAs ist besondere Vorsicht geboten.
Der Beitrag ist hier kostenlos abrufbar.
IT-Business: Einordnung des KRITIS-Dachgesetz
In der Fachzeitschrift IT-Business ordnet Dr. Daniel Meßmer das geplante KRITIS-Dachgesetz rechtlich und praktisch ein.
Das KRITIS-Dachgesetz schafft einen neuen regulatorischen Rahmen zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen – nicht nur gegenüber digitalen Bedrohungen, sondern auch gegenüber physischen Risiken wie Naturereignissen oder Stromausfällen. Für Betreiber in Sektoren wie Energie, Gesundheit und IT stellt es damit einen bedeutenden Meilenstein dar.
Der Beitrag beleuchtet insbesondere die Abgrenzung zur NIS2-Richtlinie, erläutert konkrete Pflichten und Fristen und zeigt auf, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen Unternehmen künftig berücksichtigen müssen. Zugleich wird deutlich, an welchen Stellen aus Praxissicht noch Nachjustierungsbedarf besteht.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei IT-Business: Zum Beitrag
Keine Werbung mit Kompensationsmaßnahmen mehr? OLG Düsseldorf zu „CO2-neutralem Fliegen“
Die „Klimaneutral“-Saga geht weiter: CO2-Kompensationsmaßnahmen wie die finanzielle Unterstützung von Klimaschutzprojekten sind weiterhin eine beliebte Möglichkeit, Kunden die Verringerung des eigenen ökologischen Impacts zu ermöglichen oder für die Umweltverträglichkeit des eigenen Unternehmens zu werben. Das OLG Düsseldorf entschied jetzt, dass die Werbung mit „CO2-neutralem“ Fliegen durch die Unterstützung von Kompensationsprojekten rechtswidrig ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 4.12.2025 – 20 U 38/25). Damit wird die werbliche Kommunikation von Kompensationsprojekten weiter eingeschränkt. Dies muss aber kein Ende der Werbung mit Klimaschutzinvestitionen bedeuten.
Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens oder Greenwashing?
Im Rahmen von CO2-Kompensationsmaßnahmen unterstützt die Kund:in oder das Unternehmen durch die Zahlung einer bestimmten Summe Projekte durch die Treibhausgase eingespart oder aus der Atmosphäre entfernt werden, wie zum Beispiel Aufforstung oder erneuerbare Energien. Die „Ersparnisse“ werden zertifiziert und sollen den errechneten CO2-Ausstoß, der beispielsweise bei einer Urlaubsreise entsteht, neutralisieren.
Das bot auch ein Luftfahrtunternehmen seinen Kund:innen an und warb mit dem Slogan:
„Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO₂-Emissionen Ihres […]-Fluges kompensieren, [unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt.] Die Zukunft des CO₂-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt. […]“
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin Greenwashing und klagte wegen einer wettbewerbsrechtlichen Irreführungsgefahr.
Auch, wenn der Kunde selbst „ausgleicht“ ist die Kommunikation von „CO2-neutral“ verboten
Wie schon in ähnlich gelagerten Fällen zu nicht bestehenden Recyclingsystemen, Sustainable Aviation Fuel (SAF) und „CO2-neutralem“ Reisen sah auch das OLG Düsseldorf in der angeblichen „CO2-Neutralität“ durch die von den Kund:innen selbst vorgenommene Kompensation der verursachten Emissionen eine relevante Irreführungsgefahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. Knackpunkt war deshalb vorliegend, ob „CO2-neutral“ so verstanden wird, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen im Sinne einer „Klimaneutralität“ kompensiert würden, obwohl wie wahrheitsgemäß angegeben nur die tatsächlichen CO₂-Emissionen kompensiert werden.
Dies nahm das OLG an. Die Verbraucher:innen würden „CO2-neutral“ in aller Regel synonym mit „klimaneutral“ verwenden und seien sich der Existenz nennenswerter anderer klimaschädlicher Emissionen nicht bewusst. Das Werbeversprechen sei, den Kunden die Flugscham abzunehmen und durch die vermeintliche Neutralisierung ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, obwohl gerade nicht alle klimaschädlichen Emissionen berücksichtigt worden sind.
EmpCo macht die Werbung mit Kompensationsmaßnahmen zukünftig faktisch unmöglich
Wenn am 27. September 2026 die Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition”, genannt „EmpCo”, den Einzug in das deutsche UWG und BGB erhalten hat – derzeit steht nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus -, werden sich die Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen noch weiter verschärfen. Dann wird nämlich das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, schlicht verboten sein.
Ein Kommunikationsshift macht Klimaschutzprojekte und Klimasiegel nicht überflüssig
Die Investition in Klimaschutz ist wichtig. Unternehmen – Händler und Hersteller gleichermaßen – leisten hier bereits wichtige Beiträge. Besonders lohnend ist es dann, wenn dieses Engagement auch werbend kommuniziert wird, frei nach dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“. Wenn die Bewerbung von Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Investitionen in Klimaschutzprojekte Gefahr läuft, verboten oder jedenfalls irreführend zu sein, dürfte dies verheerende Folgen haben. Im besten Fall führt es nur zu „Greenhushing“, also dem Verschweigen der Klimaschutzmaßnahmen, im schlimmsten Fall aber zum vollständigen Verzicht auf die Investitionen.
Dazu muss es aber nicht kommen, denn Kompensationsprojekte können durch einen Shift in der Kommunikation auch in Zukunft weiter rechtssicher genutzt werden, wenn die Grenzen des neuen Wettbewerbsrechts beachtet werden. Nur die vereinfachte Darstellung, man könne den negativen Einfluss seines Konsumverhaltens per Knopfdruck ungeschehen machen, dürfte der Vergangenheit angehören.
Auch siegelgebende Organisationen, die die CO2-Bilanz konstatieren und die Kompensationsmaßnahmen überwachen, müssen ihre Tätigkeit nicht aufgeben. Hier drohen die EmpCo und das neue UWG aber mit besonders hohen Anforderungen. Eine Überprüfung des eigenen Siegels und Zertifizierungssystems ist deshalb dringend geboten.
Fazit
Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf und die bald in Kraft tretende EmpCo-Richtlinie machen deutlich, dass die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen als „CO2-neutral“ durch Kompensationsmaßnahmen künftig unzulässig ist und Unternehmen, Hersteller sowie Händler ihre Marketingaussagen grundlegend überarbeiten müssen. Es ist jetzt entscheidend, Werbebotschaften auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit auszurichten, irreführende Begriffe zu vermeiden und Klimaschutzmaßnahmen ehrlich und differenziert darzustellen, um weiterhin das Vertrauen der Verbraucher zu sichern und rechtliche Risiken zu vermeiden. So kann auch zukünftig mit der Investition in Klimaschutz geworben werden.











































