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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.
Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil
Mit Urteil vom 18.09.2025 hat das FG Münster entschieden, dass die Einräumung eines lebenslangen Altenteils für beide Ehegatten im Rahmen einer Hofübergabe nicht zwangsläufig eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung zwischen Ehegatten begründet. Maßgeblich ist vielmehr, ob der begünstigte Ehegatte über die eingeräumten Rechte und Leistungen tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
In ihrem Beitrag für DER BETRIEB analysiert Annabel Graß die Entscheidung im Detail. Sie zeigt auf, warum Altenteilsleistungen, die der Sicherung des gemeinsamen Lebensstandards dienen, regelmäßig nicht als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren sind, und ordnet die Entscheidung in die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Gesamtgläubigerstellung ein. Zudem gibt der Beitrag konkrete Gestaltungshinweise für die Praxis – insbesondere für landwirtschaftliche Familienbetriebe bei der Hofübergabe.
Der Beitrag ist hier kostenlos abrufbar.
Kein Betriebsrat für Lieferando’s Remote-Cities: Warum KI und Plattformsteuerung keinen Betrieb schaffen
Unternehmen der „Gig Economy“, die app- bzw. plattformbasierte „on demand“ Dienstleistungen anbieten – etwa Liefer-, Fahr-, Kurier-, oder IT-Dienstleister – organisieren ihre Arbeit in der Regel dezentral über geografische Einheiten. Bei app-basierten Lieferdiensten wie Lieferando sind diese Tätigkeitsgebiete beispielsweise in sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen mit Verwaltung und Backoffice) sowie „Remote-Cities“ (Liefergebiete ohne „Zentrale“, in denen nur Auslieferungen stattfinden) untergliedert.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren zusammenhängenden Verfahren (Beschlüsse vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) zutreffend entschieden, dass rein remote-gesteuerte Organisationsgebiete in „Remote-Cities“ grundsätzlich nicht betriebsratsfähig sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei solchen rein digital gesteuerten Einheiten weder um Betriebe noch um selbstständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für einen selbstständigen Betriebsteil sei ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erforderlich. Dieses Mindestmaß wird nicht allein dadurch erreicht, dass es einen abgrenzbaren Stamm an Lieferfahrern mit gemeinsamen Interessen gibt oder diese Fahrer in einem Dienstplan zusammengefasst werden.
Das Gericht schließt sich damit einer Reihe vorangehender landesarbeitsgerichtlicher Entscheidungen aus den vergangenen Jahren an. Die Vorinstanzen stellten klar, dass eine digital gesteuerte organisatorische Einheit nur dann als selbstständiger Betriebsteil gelten kann, wenn vor Ort eine Leitung „institutionalisiert“ ist, die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmt und Weisungsrechte des Arbeitgebers tatsächlich ausübt. Es bedarf daher einer strukturierten Leitung, die Entscheidungen in sozialen oder personellen Angelegenheiten trifft. Diese werden bei plattformbasierter Steuerung der Personal- und Geschäftsprozesse aber in der Regel rein „remote“ getroffen. Daran ändert – so explizit das LAG Schleswig-Holstein (6 TaBV 20/23) – auch der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Personalsteuerung nichts.
Die Entscheidung des BAG ist relevant für alle Unternehmen, die plattformbasierte Geschäftsmodelle nutzen und mit dezentralen Strukturen oder rein digital gesteuerten (Personal-)Prozessen arbeiten. Sie gibt Anlass dazu, die plattform- bzw. app-gesteuerte Organisationsstruktur daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Einheiten die Anforderungen an einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil erfüllen.
Sollen Einheiten als eigenständig gelten, müssen organisatorische Verantwortlichkeiten und personelle Leitungsbefugnisse klar definiert und dokumentiert werden. Andernfalls sollten Unternehmen darauf achten, dass die Steuerung der Remote-Cities tatsächlich von den Hub-Cities ausgeht und in den Remote-Cities keine eigenständigen Leitungsfunktionen entstehen, die unbeabsichtigt zur Betriebsratsfähigkeit führen könnten.
Auch die bislang in Deutschland noch nicht umgesetzte Plattformarbeitsrichtlinie (RL (EU) 2024/283) erfordert keine andere Bewertung. Nach Art. 20 der Richtlinie muss lediglich sichergestellt sein, dass Arbeitnehmer über die digitale Infrastruktur der Plattformen oder vergleichbar wirksame Mittel privat und sicher mit ihren Vertretern kommunizieren können. Vorgaben zu organisatorischen Voraussetzungen für Arbeitnehmervertretungen enthält die Richtlinie hingegen nicht.
Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre digitalen Geschäftsprozesse und die Gestaltung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen zur Verfügung.
Zusammenfassung und Bewertung des SPD-Vorschlags für die Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland seit Jahren Gegenstand politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Im Januar 2026 wurde durch die SPD-Fraktion im Bundestag ein Reformvorschlag vorgestellt. Kernpunkte sind ein Lebensfreibetrag von 1 Mio. € pro Erwerber, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, sowie ein Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. € für kleine und mittlere Betriebe.
Parallel prüft das Bundesverfassungsgericht derzeit zentrale Regelungen der Erbschaftsteuer, insbesondere die weitreichenden Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (1 BvR 804/22, 1 BvR 1761/24, 1 BvR 1535/25, 1 BvF 1/23).
Welche Kritikpunkte dem Reformvorschlag entgegengebracht werden, besprechen Dr. Martin Liebernickel und Dr. Alexander Tegge in ihrem aktuellen Beitrag am Steuerboard von DER BETRIEB.
Der Beitrag ist hier kostenlos abrufbar.
Vorsicht bei Gelegenheitsgeschenken: FG Rheinland-Pfalz schränkt Steuerbefreiung ein
Mit Urteil vom 04.12.2025 (4 K 1564/24) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i.H.v. 20.000 € kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt und somit nicht steuerbefreit ist. Maßgeblich für die Beurteilung, was als „üblich“ gilt, ist die allgemeine Verkehrsauffassung – nicht jedoch die Sichtweise einzelner gesellschaftlicher Kreise, denen der Schenker oder der Beschenkte angehören. Als quantitative Orientierung für die „Üblichkeit“ zieht das Gericht die Kleinbetragsgrenzen des § 22 ErbStG heran (je nach Steuerklasse: 200 bis 800 €).
Warum dieser Begründungsansatz des Gerichts entschieden abzulehnen ist und welche Stolperfallen sich daraus aufgrund der Anzeigepflichten für Schenker und Beschenkten ergeben können, erklärt Vincent Walch in seinem aktuellen Beitrag am Steuerboard von DER BETRIEB.
Der Beitrag ist hier kostenlos abrufbar.
SKW Schwarz für azur Award 2026 als „Arbeitgeber des Jahres“ nominiert
SKW Schwarz gehört zu den Nominierten des azur Awards 2026 in der Kategorie „Arbeitgeber des Jahres“. Die Auszeichnung würdigt Arbeitgeber, die Juristinnen und Juristen ein überzeugendes Gesamtkonzept für Ausbildung, Karriereentwicklung und Arbeitskultur bieten. In dieser Kategorie wählt die azur-Redaktion jährlich lediglich fünf Arbeitgeber aus allen von azur betrachteten Arbeitgebern in Deutschland aus – darunter Kanzleien ebenso wie Behörden und Unternehmen.
Die Nominierung bestätigt den Anspruch von SKW Schwarz, juristische Exzellenz mit einer modernen, menschenorientierten Arbeitskultur zu verbinden. Die Kanzlei steht für Leidenschaft für zukunftsrelevante Themen, Zusammenarbeit auf Augenhöhe und den Mut, neue Wege zu gehen. Offenheit für unterschiedliche Perspektiven, Raum für persönliche Entfaltung und ein gemeinsames Arbeiten „Seite an Seite“ prägen den Kanzleialltag.
Als Arbeitgeber setzt SKW Schwarz auf flexible Arbeitsmodelle, eine konsequente Digitalisierung sowie Arbeitsweisen, die Eigenverantwortung, Agilität und Vertrauen fördern. Die Neugier auf Innovation und technische Entwicklungen ist dabei kein Selbstzweck, sondern gelebter Bestandteil der Kanzleikultur und des täglichen Arbeitens – stets mit dem Ziel, praktikable und zukunftsfähige Lösungen zu schaffen. Persönliche und fachliche Weiterentwicklung, die aktive Mitgestaltung der Kanzleikultur sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beruflichem Engagement und privatem Leben sind feste Bestandteile des Gesamtkonzepts.
Die azur-Redaktion zeichnet jährlich Arbeitgeber aus, die sich durch besonderes Engagement in der Ausbildung und Entwicklung juristischer Talente auszeichnen. Grundlage der Entscheidung ist eine mehrmonatige redaktionelle Recherche, ergänzt durch Umfragen unter Bewerberinnen und Bewerbern sowie Associates. Kriterien wie Arbeitsatmosphäre, Work-Life-Balance, Personalführung und die erfolgreiche Umsetzung von Karriere- und Entwicklungsmodellen spielen dabei eine zentrale Rolle.
In der Kategorie „Arbeitgeber des Jahres“ prämiert azur Arbeitgeber, die ein schlüssiges Gesamtkonzept für Ausbildung und Karriere vorweisen können und deren Maßnahmen von den Mitarbeitenden anerkannt werden.
Die azur Awards 2026 werden am 19. März 2026 im Rahmen einer feierlichen Abendveranstaltung in der Wolkenburg Köln verliehen. Die Nominierten wurden am 15. Januar 2026 bekannt gegeben.
Mehr Informationen zu unseren Karrieremöglichkeiten finden Sie unter karriere.skwschwarz.de.
KI-Flash: Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung des Bitkom liegt in neuer Version vor
Der vom Arbeitskreis Artificial Intelligence des Bitkom erarbeitete Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung wurde kürzlich an die aktuellen Entwicklungen im europäischen KI-Recht angepasst. An dem initialen Leitfaden hatten sich unsere SKW Schwarz-Rechtsanwälte Marius Drabiniok, Dr. Christoph Krück und Ferdinand Schwarz beteiligt.
Der Leitfaden soll Unternehmen, die KI-Systeme in Verkehr bringen oder betreiben, dabei unterstützen, die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) erfolgreich und im Sinne des Gesetzgebers zu implementieren. Der Umsetzungsleitfaden richtet sich insbesondere an Unternehmen als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen.
In der der nunmehr vorliegenden Version 2.0 wurden die bis Anfang Januar 2026 erfolgten Klarstellungen durch Leitlinien der EU-Kommission und sonstige Entwicklungen zu folgenden Themen eingearbeitet: KI-Definition (Kapitel 3), Abgrenzung GPAI-Modell/-System (Kapitel 3), Konkretisierung verbotener Praktiken (Kapitel 4 und 5), Transparenzanforderungen bei Deepfakes (Kapitel 7), Exkurs zum Code of Practice (Kapitel 10) und Standardisierung (Kapitel 11).
Zum Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung (Version 2.0) >>
In unserem KI-Flash berichten wir regelmäßig und umfassend über alle relevanten Entwicklungen im KI-Recht – und werden dies auch künftig tun. Bleiben Sie informiert und melden Sie sich hier zu unserem spezialisierten Newsletter an.
Bevorstehende Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) – Telemedizin-Plattformen im Fokus
Am 18. Dezember 2025 wurde in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) beraten. Die Bundesregierung beabsichtigt, auf den starken Anstieg der Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken von bis zu 400 Prozent und die zunehmende Nutzung telemedizinischer Plattformen für die Verschreibung zu reagieren. Der Entwurf wurde im Anschluss an die erste Lesung samt Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse unter Federführung des Gesundheitsausschusses überwiesen.
Ein zentrales Element des Gesetzentwurfs ist die Neufassung von § 3 MedCanG. In Absatz 1 soll fortan geregelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur dann verschrieben werden darf, wenn eine medizinische Indikation hierzu besteht. Absatz 2 soll gänzlich neu gefasst werden. Bisher lautet die Norm:
„Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.“
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nunmehr den folgenden Wortlaut vor:
„Die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches durch die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt bei der Patientin oder dem Patienten verschrieben werden. Folgeverschreibungen dürfen ohne erneuten persönlichen Kontakt nach Satz 1 nur vorgenommen werden, wenn die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt der Patientin oder dem Patienten innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1 verschrieben hat. (…)“
Vorgesehen ist damit, dass die Erstverschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken künftig ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patienten und Ärzten in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen darf. Der Gesetzesbegründung zufolge ist die Arztpraxis „der physische Ort, an dem eine Ärztin oder ein Arzt ihre oder seine Patientinnen und Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert“, gleich ob Einzel- oder Gemeinschaftspraxis.
Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass durch die Novellierung „eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Rahmen der Videosprechstunde […] aufgrund der Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausgeschlossen“ werden soll.
Hintergrund der Neufassung ist das starke Wachstum telemedizinischer Plattformen, über die Konsumenten Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken beziehen können, ohne jemals einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (oder überhaupt Kontakt zu einem Arzt) gehabt zu haben. So kann ein Konsument durch das bloße Ausfüllen eines Online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform eine Bestellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende Versandapotheken in die Wege leiten. Dabei hat der Konsument allerdings weder persönlichen Kontakt zu einem Arzt noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke. Angesichts des mit dem Cannabiskonsum verbundenen Suchtrisikos und der gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der Gehirnentwicklung nehme Medizinalcannabis eine Sonderstellung unter den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein. Dieser Sonderstellung werde nun durch besondere Maßnahmen Rechnung getragen, um die Patientensicherheit sicherzustellen, ohne dabei die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.
Durch die geplante Novellierung sollen telemedizinische Verschreibungen von Medizinalcannabis gänzlich unterbunden werden. Falls der Gesetzentwurf unverändert den Bundestag passiert, könnte dies einen tiefen Einschnitt in die Wettbewerbsfähigkeit telemedizinischen Anbieter bedeuten – jedenfalls für das Geschäft mit Medizinalcannabis.
Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Entwicklungen im Bereich Telemedizin finden Sie auch in unserem Whitepaper „Digital Health & Telemedizin“, das Sie hier herunterladen können. Einen detaillierten Einblick in die rechtlichen Grundlagen der Telemedizin wird Ihnen unser Partner Dr. Oliver Stöckel im Rahmen des DVNW-Forums am 25. Februar 2026 verschaffen.
Influencer-Marketing: Wofür hafte ich als Unternehmen, wenn die von mir beauftragte Influencerin rechtswidrige Inhalte veröffentlicht?
Der Einsatz von Influencerinnen und Influencern zählt zum gängigen Marketing-Mix von Wirtschaftsunternehmen. Durch Einblicke in ihr Privatleben wirken sie nahbar und die von ihnen ausgesprochenen Produktempfehlungen dadurch für viele authentisch und besonders glaubwürdig. Influencer-Marketing hat Potenzial, die Verkaufszahlen eines Produkts oder einer Dienstleistung spürbar zu steigern.
Doch wer haftet, wenn der in Auftrag gegebene Content, den der Influencer produziert und veröffentlicht hat, rechtswidrig ist? Das Oberlandesgericht Köln musste sich im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Arzneimittels erneut mit dieser Frage auseinandersetzen (Urteil vom 11.09.2025, Az. 6 U 118/24), die auch uns in unserer Praxis regelmäßig beschäftigt.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Unternehmen bei Influencer-Marketing-Kampagnen nicht nur die kreative Gestaltung im Blick haben sollten, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Denn die Rechtsprechung nimmt die beauftragenden Unternehmen immer mehr mit in die Haftung und sieht in den Influencern regelmäßig „Beauftragte“ des jeweiligen Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne, § 8 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Für Heilmittelwerbung (für Arzneimittel & Co.) gelten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zudem besonders strenge Anforderungen. Hintergrund ist, dass irreführende Werbung in diesem Bereich besonders gravierende Folgen haben kann. Das gilt insbesondere, wenn sie – wie hier – durch eine „bekannte Person“ (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz, hier bereits bei 130.000 Followern bejaht) ausgesprochen wird und wenn diese Empfehlungen den Arzneimittelverbrauch fördern könnten. Aus Sicht des Gerichts gilt keine starre Grenze für die Bekanntheit. Entscheidend sei vielmehr, ob die Zielgruppe die Person als „bekannt“ wahrnimmt und ihr vertraut.
Influencer und Influencerinnen sind sich der rechtlichen Voraussetzungen bei Erstellung ihrer Werbeinhalte möglicherweise nicht bewusst. In dem zu entscheidenden Fall fehlte bspw. die gesetzlich vorgeschriebene Einblendung „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“. Diese gelte, für Werbetreibende möglicherweise überraschend, auch für sog. Short-Content in audio-visuellen Medien wie Instagram-Beiträge. Eine Verlinkung des Pflichttexts reiche hier nicht aus.
Praxistipp: Beauftragt ein Unternehmen daher eine Influencerin mit der Bewerbung seines Produkts, sollte es ihr hinreichende Vorgaben zur Gestaltung der zu produzierenden Inhalte machen. Unsere Erfahrung zeigt, dass vor allem detaillierte vertragliche Regelungen die Unternehmen absichern. Wird das Unternehmen dann aufgrund der Influencer-Werbung von einem Wettbewerber oder bspw. der Verbraucherschutzzentrale in Anspruch genommen, kann es auf vertraglicher Grundlage zumindest bei dem Influencer oder der Influencerin Regress nehmen. Gelten in Ihrer Branche besondere regulatorische Vorgaben? Informieren Sie die Influencer über rechtliche Vorgaben, die für die Bewerbung Ihrer Produkte gelten. Zu Risiken und Nebenwirkungen …beim Influencer-Marketing helfen wir Ihnen gern.
Chancen, Risiken und Nebenwirkungen beim Influencer-Marketing: Was alle Beteiligten zur Risikovermeidung in Sachen Haftung für Influencer-Beiträge, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Arzneimittelwerbung, beachten sollten, lesen Sie im heutigen Rechtsprechungs-Update.
Rückblick DIGITAL FEMALE 2025
Bereits zum siebten Mal fand unser DIGITAL FEMALE Event in den Berliner Kanzleiräumen von SKW Schwarz statt – und es hat sich gezeigt: Die Zukunft der Gesundheit von Frauen ist digital, datenbasiert und endlich mehr im Fokus der Forschung und Entwicklung.
Unsere Speakerinnen haben beeindruckend gezeigt, wie groß die Innovationskraft in FemTech und Female Health ist:
- Jessica Biastoch (Brea Health) verdeutlichte, dass Krebspatientinnen unterschiedliche Bedürfnisse je nach Lebenssituation haben. Digitale Angebote können Beratung besser personalisieren.
- Frederike Kugland (Femote) zeigte, wie Schnelltests und digitaler Zugang zu Behandlung Intimgesundheit enttabuisieren und verbessern können.
- Eva-Maria Mejinen (Evela Health) adressierte die Menopause als Lebensphase, die lange unterforscht war, obwohl 50 % der Gesellschaft betroffen sind und 90 % Symptome erleben. Erst jetzt entstehen Studien zu den Folgen unbehandelter Beschwerden.
- Dr. med. Therese Pross, MBA (Charité) präsentierte ein Monitoring-Projekt, das Brustkrebspatientinnen per wöchentlichem Fragenbogen unterstützt. Das führt zu signifikant weniger Krankenhausaufenthalten und mehr Lebensqualität.
- Hannah Mugler (SKW Schwarz) brachte die rechtliche Perspektive ein: Gesundheitsdaten sind hochsensibel. Datenschutz, DSGVO und KI-Regulierung bleiben Schlüsselthemen. Nicht zuletzt weil Patientinnen zunehmend bereit sind, Daten zu teilen, wenn sie davon profitieren.
Ein zentraler Konsens:
Digitale Lösungen schaffen Datensätze, die die Realität von Patientinnen deutlich besser abbilden als alles, was heute in Praxen erfasst wird. Und Frauengesundheit ist kein Randgruppenthema. KI kann Forschungslücken schließen – aber nur, wenn sie nicht auf männlich dominierten Daten basiert.
Danke an unsere Speakerinnen, unsere Moderatorin Alexa von Busse und alle Gäste für einen inspirierenden Abend.
>> Sehen Sie sich hier unseren Aftermovie an <<
Digital Omnibus – Teil des neuen Digitalpakets der Europäischen Kommission
Die EU Kommission hat kürzlich ein neues Digitalpaket verabschiedet. Das Digitalpaket soll Unternehmen in der EU – von Start-ups bis zu Industriebetrieben – helfen, Compliance- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, um sich stärker auf Innovation und Wachstum zu konzentrieren. Im Zentrum des Pakets steht die Omnibus-Verordnung („Digital Omnibus“), die vor allem Regeln für Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vereinfachen soll. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die relevantesten Regeln und Änderungen.
Nachdem zahlreiche Digitalverordnungen der EU im Rahmen der Digital Decade in den vergangenen Jahren schrittweise in Kraft getreten sind und teilweise schon Anwendung finden (eine Übersicht über den Status der Gesetze finden Sie auf unserer Digital Decade Landingpage), möchte die EU in eine Konsolidierungs- und Vereinfachungsphase übertreten – vor allem wohl auch auf Druck der Industrie hin, die sich dem zunehmend erheblichen Compliance-Aufwand und teilweise sich überschneidenden Pflichten gegenübersieht. Das Paket soll nun genau hier ansetzen und bestehende Vorschriften besser aufeinander abstimmen, Doppelanforderungen reduzieren und die Anwendung und Umsetzung für Unternehmen praxistauglicher gestalten.
Ergänzt wird der Digital Omnibus, der vor allem eine Konsolidierung der Vorschriften zu Künstlicher Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vorsieht, durch die Data Union Strategy, die den Zugang zu hochwertigen Daten für KI erleichtern soll, sowie durch die European Business Wallets, die Unternehmen eine einzige digitale Identität zur Verfügung stellen.
Nachfolgend möchten wir einen ersten Überblick über die Änderungen des Digital Omnibus aufzeigen:
Was sind die wesentlichen Änderungen beim EU-Datenrecht?
Mit dem Digital Omnibus verfolgt die EU eine konsolidierte Weiterentwicklung des Datenrechts. Ziel sind eine Vereinfachung der Regelungen, die Reduzierung administrativer Lasten und ein klarerer Rahmen für datengestützte Innovation. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen am Data Act und punktuelle Änderungen an der DSGVO – alle Datenregeln sollen in diesen beiden Hauptgesetzen konsolidiert werden.
Für den Data Act sind die folgenden Anpassungen vorgesehen:
- Konsolidierung früherer Rechtsakte: Mehrere bisher nebeneinander bestehende Rechtsakte, darunter die Open Data Directive, die Free Flow of Non-Personal Data Regulation und der Data Governance Act, sollen in den Data Act integriert werden, um ein einheitliches Regelwerk für nicht-personenbezogene Daten zu schaffen.
- Datenintermediationsdienste: Die verpflichtende Registrierung sowie das EU-Label für Datenintermediäre sollen entfallen, sodass der regulatorische Rahmen insgesamt deutlich verschlankt wird. Neue Vermittlungsmodelle sollen schneller und mit weniger Formalitäten angeboten werden können, da die Markteintrittshürden sinken.
- Datenaltruismus: Der rechtliche Rahmen für gemeinwohlorientiertes Datenteilen wird vereinfacht, damit bisherige komplexe Strukturen und Anforderungen reduziert werden. Organisationen sollen Daten leichter für Forschungs-, Gesundheits- oder Nachhaltigkeitszwecke bereitstellen können, ohne umfangreiche administrative Prozesse erfüllen zu müssen.
- Datenbestände des öffentlichen Sektors: Die bestehenden Vorgaben zu öffentlichen Datenbeständen sollen zusammengeführt und vereinheitlicht werden, um bestehende Fragmentierungen zu beseitigen. Unternehmen sollen einfacher nachvollziehen können, welche öffentlichen Daten unter welchen Bedingungen genutzt werden können, um Innovation im Binnenmarkt zu stärken.
- Business-to-Government-Zugänge (B2G): Der Zugriff staatlicher Stellen auf Unternehmensdaten soll klar auf echte Not- und Krisenlagen wie Naturkatastrophen oder Pandemien begrenzt werden. Unternehmen sollen außerhalb solcher Situationen keinen zusätzlichen oder unklaren Offenlegungspflichten unterliegen.
- Entlastung durch Bürokratieabbau und Harmonisierung: Der regulatorische Rahmen in den Bereichen Daten, Datenschutz, Cybersicherheit und KI soll bereinigt und harmonisiert werden, indem Meldesysteme zentralisiert und Informationspflichten reduziert werden.
Folgende Änderungen sind beim Anwendungsbereich der Cloud-Switching-Pflichten vorgesehen:
Der Omnibus-Vorschlag nimmt eine gezielte Neuausrichtung des Anwendungsbereichs der Cloud-Switching-Regeln des Data Act vor. Das Grundprinzip der leichteren Wechselbarkeit zwischen Cloud-, Edge- und Datenverarbeitungsdiensten bleibt bestehen, wird aber präziser gefasst und auf eine stärker verhältnismäßige und risikobasierte Grundlage gestellt. Nachfolgend die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
- Einschränkung des Anwendungsbereichs für KMU und Kleinstunternehmen: Die Wechselpflichten sollen nur noch gelten, sofern sie für diese Anbieter technisch realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind. Damit sollen kleinere Marktteilnehmer von unverhältnismäßigen regulatorischen Anforderungen entlastet werden.
- Ausnahme kundenspezifischer Datenverarbeitungsdienste: Individuell entwickelte Datenverarbeitungslösungen, die ausschließlich für einen einzelnen Kunden bereitgestellt werden, sollen nicht mehr den vollen Cloud-Switching-Pflichten unterliegen. Hintergrund ist, dass Interoperabilität und standardisierte Datenportabilität bei solchen maßgeschneiderten Architekturen häufig weder technisch sinnvoll noch praktikabel umsetzbar sind.
- Betonung technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit des Switchings: Der Omnibus präzisiert, dass die Anforderungen nur dann gelten sollen, wenn sie mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Diese Klarstellung reduziert bestehende Rechtsunsicherheiten und verhindert, dass Anbieter in Situationen geraten, in denen die Einhaltung faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre.
- Stärkung bestehender Industriestandards: Die Reform stellt klar, dass Dienstanbieter keine neuen proprietären Schnittstellen entwickeln müssen. Die Verwendung branchenüblicher Datenformate und Protokolle soll genügen, um die Anforderungen zu erfüllen. Dies verringert insbesondere für kleinere Anbieter Entwicklungsaufwand und Integrationskosten.
- Weiterhin nutzerfreundlicher Wechselrahmen: Die EU hält am Ziel fest, Wechselkosten zu reduzieren und Nutzerinnen und Nutzern echte Anbieterwechselmöglichkeiten einzuräumen. Gleichzeitig soll die Reform sicherstellen, dass spezialisierte oder kleinere Anbieter nicht durch übermäßige Compliance-Lasten verdrängt werden.
Insgesamt soll ein stärker differenzierter, verhältnismäßiger und risikobasierter Wechselrahmen entstehen. Das Cloud-Switching-Regime des Data Act bleibt funktional erhalten, konzentriert sich künftig aber klarer auf standardisierbare Services und auf Anbieter, für die die Umsetzung der Pflichten realistisch und wirtschaftlich vertretbar ist.
Für die DSGVO und die Regeln für Cookies sind folgende Anpassungen vorgesehen:
- Neuer Ansatz für Cookie-Banner und Consent-Management: Bisher basierte die Regulierung auf einem zweigeteilten Modell: Der Zugriff auf Endgeräte fiel unter die ePrivacy-Richtlinie, während die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten der DSGVO unterlag. Der neue Vorschlag der Kommission beendet dieses Dualsystem. Künftig werden Cookies und vergleichbare Tracking-Technologien vollständig in die DSGVO integriert, sodass ein harmonisierter Rechtsrahmen mit gemeinsamen Grundsätzen, Durchsetzungsmechanismen und Sanktionen gilt.
Die Kommission erkennt dabei ein bestehendes Problem: Consent-Management funktioniert in der Praxis häufig schlecht. Nutzer werden mit komplexen Pop-ups konfrontiert, viele klicken reflexartig auf „Zustimmen“, ohne sich zu informieren – das entspricht kaum einer informierten Einwilligung wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Ziel der Reform ist es daher, die Einwilligung wieder zu einer funktionalen und glaubwürdigen Rechtsgrundlage zu machen. Der Vorschlag schreibt unter anderem vor, dass Cookie-Banner eine echte „Ein-Klick-Option“ zur Ablehnung aller nicht essenziellen Cookies bieten müssen – sichtbar, gleichwertig und ebenso leicht erreichbar wie die Option „Alle akzeptieren“. Eine Ablehnung muss mindestens sechs Monate lang gelten.
- Zentrales System für Datenschutzpräferenzen: Noch weitreichender sind die geplanten Regeln zu technischen Präferenzsignalen: Nutzer sollen Datenschutzentscheidungen einmalig (z. B. im Browser oder Betriebssystem) festlegen können. Websites und Apps müssen diese maschinenlesbaren Signale künftig automatisch respektieren. Unternehmen müssen ihre Consent-Mechanismen deshalb technisch so gestalten, dass diese Standards verarbeitet werden können.
- Differenzierung zwischen risikoreichem Tracking und risikoarmen Nutzungen: Der Vorschlag führt eine „Whitelist“ bestimmter, datenschutzfreundlicher Nutzungsarten ein, beispielsweise für statistische Auswertungen oder aggregierte Reichweitenmessungen. Wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Unternehmen Gerätedaten für eng definierte Zwecke ohne Einwilligung und ohne Cookie-Banner verarbeiten. Für Unternehmen, die primär Performance-Analysen oder Serviceoptimierungen durchführen, bedeutet dies weniger Banner, geringeren Compliance-Aufwand und ein nutzerfreundlicheres Erlebnis.
- Strengere Durchsetzung, aber mehr Rechtssicherheit: Durch die Integration in die DSGVO unterliegen Verstöße gegen Regeln zum Endgerätezugriff künftig unmittelbar dem bestehenden Sanktionsrahmen. Gleichzeitig soll die Reform die Rechtssicherheit erhöhen, indem sie Fragmentierung reduziert und Schutzstandards präzisiert.
- Präzisierungen zur Definition personenbezogener Daten: Der Vorschlag setzt aktuelle EuGH-Rechtsprechung um. Daten gelten für einen Empfänger nicht als personenbezogen, wenn dieser realistischerweise keine Möglichkeit zur Re-Identifizierung hat. Der ursprüngliche Verantwortliche, der pseudonymisiert hat, behält jedoch vollständig die Pflichten aus der DSGVO.
- Technische Leitlinien per Durchführungsrechtsakten: Die Kommission erhält die Befugnis, technische Kriterien und Methoden für Pseudonymisierung und die Bewertung von Re-Identifizierungsrisiken festzulegen. Damit sollen Unternehmen künftig über klarere Bewertungsmaßstäbe und praktische Orientierung verfügen.
- Änderungen in der DSGVO: Der „Digitale Omnibus“ verändert die Grundstruktur der DSGVO nicht, sondern adressiert konkret identifizierte Problemfelder:
- Innovation und KI: Der Vorschlag stellt klar, dass die Entwicklung und der Betrieb von KI-Systemen und Modellen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ gestützt werden können, solange die Verarbeitung alle Anforderungen der DSGVO erfüllt und nicht durch andere EU- oder nationale Vorschriften untersagt oder an eine Einwilligung geknüpft ist. o Wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten lediglich vereinzelt in Trainings- oder Testdatensätzen auftreten und nicht Gegenstand der Sammlung sind, wird eine enge Ausnahme vom üblichen Verarbeitungsverbot eingeführt. Verantwortliche müssen angemessene Schutzmaßnahmen über den gesamten KI-Lebenszyklus hinweg umsetzen, solche Daten entfernen, sobald sie identifiziert werden, und sicherstellen, dass sie weder zur Ableitung von Ergebnissen genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Betroffene behalten ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für diese KI-Zwecke.
- Vereinfachung alltäglicher Compliance-Pflichten: Informationspflichten entfallen, wenn berechtigte Gründe dafür sprechen, dass betroffene Personen die Informationen bereits besitzen und die Verarbeitung kein hohes Risiko darstellt. Davon profitieren vor allem kleinere Unternehmen mit begrenzter Datennutzung.
Zudem wird das Auskunftsrecht vor missbräuchlicher Nutzung geschützt: Verantwortliche können auf offensichtlich unberechtigte Anfragen mit Ablehnung oder einer angemessenen Gebühr reagieren; die Anforderungen an den Missbrauchsnachweis werden gesenkt.
- Datenschutz-Folgenabschätzungen werden durch EU-weit einheitliche Listen harmonisiert – sowohl für Verarbeitungstypen, die stets eine DSFA erfordern, als auch für solche, die keine benötigen. Dies wird ergänzt durch eine einheitliche Methodologie und Vorlage.
Meldungen von Datenschutzverletzungen an Aufsichtsbehörden werden künftig an die Schwelle des „hohen Risikos“ angeglichen – dieselbe Schwelle, ab der bereits eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Meldung erfolgt zentral über eine gemeinsame Anlaufstelle, die mit anderen digitalen und cybersicherheitsbezogenen Regelwerken verknüpft ist. Für Unternehmen bedeutet dies weniger Meldungen mit geringem Nutzen, eine besser kalkulierbare Risikobewertung sowie einen effizienteren Austausch mit den Aufsichtsbehörden.
- Innovation und KI: Der Vorschlag stellt klar, dass die Entwicklung und der Betrieb von KI-Systemen und Modellen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ gestützt werden können, solange die Verarbeitung alle Anforderungen der DSGVO erfüllt und nicht durch andere EU- oder nationale Vorschriften untersagt oder an eine Einwilligung geknüpft ist. o Wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten lediglich vereinzelt in Trainings- oder Testdatensätzen auftreten und nicht Gegenstand der Sammlung sind, wird eine enge Ausnahme vom üblichen Verarbeitungsverbot eingeführt. Verantwortliche müssen angemessene Schutzmaßnahmen über den gesamten KI-Lebenszyklus hinweg umsetzen, solche Daten entfernen, sobald sie identifiziert werden, und sicherstellen, dass sie weder zur Ableitung von Ergebnissen genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Betroffene behalten ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für diese KI-Zwecke.
Was bedeutet das für Unternehmen? - Für viele Unternehmen wird auf den ersten Blick vor allem die Aussicht auf weniger und vereinfachte Cookie-Banner im Vordergrund stehen. Tatsächlich geht die Reform jedoch deutlich weiter: Jeder gerätebasierte Datenzugriff wird in das einheitliche DSGVO-Regelwerk integriert – ergänzt durch zentrale Präferenzsignale, eine Whitelist für risikoarme Verarbeitungen und höhere Anforderungen an die Gestaltung von Einwilligungen. Gleichzeitig beseitigt der Gesetzgeber langjährige Unklarheiten, etwa zu pseudonymisierten Daten, KI-Training, Auskunftsersuchen, Informationspflichten, DSFAs sowie Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen und schafft Strukturen für künftige technische Leitlinien. In der Praxis werden insbesondere diejenigen Unternehmen profitieren, die frühzeitig ihre Cookie- und Tracking-Praktiken an der neuen Whitelist ausrichten, Consent-Flows entlang von „Ein-Klick“-Entscheidungen und zentralen Signalen neu gestalten und KI- sowie Analyseprojekte auf Basis des präzisierten Rahmens zu berechtigtem Interesse und Pseudonymisierung entwickeln. Sie können die angekündigten Vereinfachungen am effektivsten nutzen und gleichzeitig vermeiden, zum Testobjekt für das verschärfte Durchsetzungsmodell zu werden.
Welche Änderungen bringt der Digital Omnibus im Bereich Cybersicherheitsrecht mit sich?
Vereinfachte Meldung von Cybersicherheitsvorfällen: Nach derzeitiger Rechtslage haben Unternehmen im Zuge eines Cybersicherheitsvorfalls verschiedene gesetzliche Meldepflichten nach unterschiedlichen Rechtsakten nebeneinander zu erfüllen (beispielsweise Art. 32 DSGVO, Art. 23 NIS-2-Richtlinie, Art. 14 CRA sowie viele weitere sektorspezifische Meldepflichten wie Art. 73 KI-VO für Hochrisiko-KI-Systeme, Art. 19 DORA im Finanzbereich usw.). Jede dieser Meldeverpflichtungen unterliegt abweichenden inhaltlichen Anforderungen, unterschiedlichen Meldefristen und richtet sich an jeweils unterschiedliche Stellen. Der Vorschlag der EU-Kommission soll die Meldungserstellung im Cybersicherheitsrecht vereinfachen und in einer einheitlichen Anlaufstelle bei der Europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA) zusammenführen. Bei der ENISA soll dafür ein zentrales Meldeportal eingerichtet werden, in dem betroffene Unternehmen die verpflichtenden Meldungen bei Cybersicherheitsvorfällen gesammelt vornehmen können. Diese werden dann von der ENISA zentral verarbeitet und an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet. Ermöglicht werden soll auch ein Austausch der jeweils gemeldeten Informationen zwischen den Behörden. Zur Umsetzung der Änderungen soll dabei die nach Art. 16 CRA angelegte Meldeplattform für Schwachstellen genutzt werden. Die EU-Kommission rechnet damit, dass die jährlichen Kosten im Zusammenhang mit der Meldung von Cybersicherheitsvorfällen dadurch um bis zu 50 % gesenkt werden können.
Ausdrücklich adressiert werden in dem Entwurf der Kommission bisher insbesondere die bestehenden Meldepflichten nach NIS-2, DSGVO, eIDAS-VO, DORA sowie die RCE-CER-Richtlinie. Die inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Meldepflichten und die hierfür jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bleiben hingegen von den Änderungsvorschlägen weitestgehend unberührt. In einzelnen Punkten enthält der Vorschlag jedoch auch inhaltliche Stellschrauben. So soll etwa die Frist für Meldungen von Datenschutzvorfällen in Art. 33 DSGVO auf 96 Stunden erhöht werden und zukünftig nur noch bei Verletzungen mit hohem Betroffenenrisiko in Betracht kommen.
Was sind die wesentlichen Änderungen im Bereich Künstliche Intelligenz und dem AI Act?
Der AI Act trat im August 2024 in Kraft und findet stufenweise Anwendung: Einige Vorschriften, wie bestimmte Verbote, Anforderungen zur KI-Kompetenz und Regeln für General-Purpose-KI-Modelle, gelten bereits. Die restlichen Bestimmungen sollen ab dem 2. August 2026 verbindlich werden.Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Stakeholder-Konsultationen 2025 mehrere Herausforderungen identifiziert und schlägt nun folgende Anpassungen vor:
- Neuer Zeitplan für Hochrisiko-KI-Systeme: Die Anwendung der Regeln wird an die Verfügbarkeit von Standards und Unterstützungsinstrumenten gekoppelt. Nach Bestätigung der Kommission, dass diese ausreichend verfügbar sind, treten die Regeln nach einer Übergangsfrist in Kraft.
- Annex III KI-Systeme: 6 Monate nach der Entscheidung der Kommission oder spätestens bis 2. Dezember 2027.
- Annex I Systeme: 12 Monate nach der Entscheidung oder spätestens bis 2. August 2028.
- KI-Kompetenz: Die Verpflichtung der Unternehmen, ein angemessenes Niveau an KI-Kompetenz sicherzustellen, entfällt. Stattdessen sollen Kommission und Mitgliedstaaten Anbieter und Anwender ermutigen, ausreichende KI-Kompetenz bereitzustellen.
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: Anbieter und Anwender von KI-Systemen dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten für Bias-Erkennung und -Korrektur verarbeiten, sofern geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
- Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen: Systeme, die in Hochrisikobereichen für Aufgaben genutzt werden, die selbst nicht als Hochrisiko gelten, müssen nicht mehr registriert werden.
- Erweiterung der Nutzung von KI-Regulierungs-Sandboxes und Real-World-Tests: Ab 2028 soll unter anderem eine EU-weite Regulierungs-Sandbox eingerichtet werden.
- Abschaffung der Vorschrift eines harmonisierten Post-Market-Monitoring-Plans.
- Ausweitung vereinfachter Compliance-Regelungen auf kleine Mid-Cap-Unternehmen (KMUs): Für SMCs sollen bspw. vereinfachte Regeln für die erforderliche technische Dokumentation für KI-Systeme gelten.
- Zentralisierung der Aufsicht über KI-Systeme auf Basis von General-Purpose-Modellen: Die Aufsicht wird beim AI Office gebündelt, um Governance-Fragmente zu reduzieren. Auch KI in sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen wird auf EU-Ebene überwacht.
- Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen EU-Rechtsvorschriften: Verfahren werden vereinfacht, um die rechtzeitige Verfügbarkeit von Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten.
SKW Schwarz erneut im JUVE-Ranking „Nachfolge, Vermögen, Stiftungen“ ausgezeichnet
Das aktuelle JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien bestätigt erneut die starke Position von SKW Schwarz im Bereich Nachfolge, Vermögen, Stiftungen. Die Redaktion hebt insbesondere die fachliche Breite und tiefgehende Beratungskompetenz unseres Private-Clients-Teams hervor.
Besonders positiv bewertet werden:
- unsere Spezialexpertise im Familienrecht, insbesondere bei Scheidungen, Vermögensauseinandersetzungen und Eheverträgen,
- die umfassende Beratung zu Nachfolge- und Vermögensstrukturierungen, einschließlich Stiftungs-, Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht,
- unsere Erfahrung in der Gestaltung und Begleitung von Unternehmensnachfolgen, Schenkungs- und Wegzugsbesteuerungen sowie
- Pflichtteilsstreitigkeiten,
- die Errichtung und Betreuung von Family Offices, Lebenszeitstiftungen und komplexen Vermögensstrukturen,
- das ausgeprägte notarielle und transaktionsnahe Know-how im Bereich Finanzen und Immobilien.
Mit dieser erneuten Auszeichnung würdigt JUVE die kontinuierliche Weiterentwicklung unserer Praxis sowie das besondere Engagement unserer Beraterinnen und Berater im Private-Clients-Bereich. Wir freuen uns über das Vertrauen unserer Mandantinnen und Mandanten, das diese Erfolge erst möglich macht.
Der vollständige JUVE-Eintrag ist hier abrufbar.











































