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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.
Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
News
"Wann muss ich Trennungsunterhalt zahlen?" – Christoph Meyer als WiWo Coach
In der Rubrik „WiWo Coach“ beantwortet ein Expertenteam der WirtschaftsWoche regelmäßig Fragen von Leserinnen und Lesern zu Geldanlage, Vorsorge, Steuern, Recht und Karriere.
In der aktuellen Ausgabe geht Christoph Meyer, Rechtsanwalt und Partner bei SKW Schwarz, der Frage nach, wann man Trennungsunterhalt zahlen muss.
Anhand eines konkreten Leserfalls erklärt Christoph Meyer, dass Ehegatten nach einer Trennung grundsätzlich Trennungsunterhalt zahlen, wenn ein Einkommensunterschied besteht. Maßstab ist der Lebensstandard während der Ehe und der Halbteilungsgrundsatz.
Zum vollständigen Beitrag in der WirtschaftsWoche:
Wann muss ich Trennungsunterhalt zahlen? (wiwo.de)
LG München I: Kein Schadensersatz aus DSGVO bei widersprüchlichem Verhalten des Nutzers
Das LG München I hat am 27. August 2025, Az. 33 O 635/25, ein interessantes Urteil zu einer Schadensersatzforderung nach Art. 82 DSGVO getroffen.
Das LG München I hat die Klage eines Nutzers einer amerikanischen Social Media Plattform u.a. abgewiesen, weil er sich widersprüchlich verhalten habe.
Der Kläger hat aus der EU heraus eine amerikanische Social Media Plattform genutzt und dann im Rahmen seines Klagevortrags u.a. mit einer rechtswidrigen Übertragung seiner personenbezogenen Daten in die USA argumentiert (vgl. Rdnr. 43 ff).
Nach Auffassung des Gerichts handelt entgegen Treu und Glauben, wer einerseits den Kommunikationsdienst eines Anbieters in Kenntnis des behaupteten Rechtsverstoßes nutzt und andererseits den Anbieter gerade für das Anbieten (des Kommunikationsdienstes) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Hintergrund
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann grundsätzlich jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadenersatz von dem Verantwortlichen und/oder vom dem Auftragsverarbeiter verlangen. Ein Schadensersatz kann dem Grunde nach gegeben sein, wenn die Datenverarbeitung rechtswidrig ist (hier: die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU heraus in die USA ohne Einhaltung der Anforderungen an eine internationale Datenübermittlung nach den Art. 44 ff DSGVO).
Am 16. Juli 2020 erklärte der EuGH in der Rs. Schrems II den EU-U.S. Privacy Shield für ungültig. Bis zum Inkrafttreten des EU-U.S. Data Privacy Framework am 11. Juli 2023 konnten daher keine Daten auf Grundlage des Art. 45 Abs. 1 DSGVO in die USA übermittelt werden.
Nach Auffassung des Klägers waren Datenübermittlungen von einer europäischen Tochter an die U.S.-amerikanische Konzernmuttergesellschaft in diesem Zeitraum (2020 bis 2023) daher rechtswidrig. Aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von U.S.-amerikanischen Behörden auf die übermittelten Daten habe der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust erlitten und daraus resultierend einen Schaden iSd Art. 82 DSGVO.
Kernaussagen
- Keine Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung in Drittland bei Standardvertragsklauseln
Eine Datenübermittlung in ein Drittland kann auch ohne Angemessenheitsbeschluss im Sinne des Art. 45 DSGVO rechtmäßig sein, wenn zwischen dem Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter und dem Empfänger Standardvertragsklauseln vereinbart sind und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c DSGVO).
- Kein Anspruch auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur in Europa
Soziale Netzwerke, die „global konzipiert“ sind (vgl. Rdnr. 41), setzen technisch einen internationalen Austausch von personenbezogenen Daten voraus.
Einem Nutzer einer solcher Plattformen ist dieser Umstand hinlänglich bekannt. Es besteht auch kein Anspruch gegen die Betreiberin eines solchen Netzwerks, den Dienst als „rein europäische[…] Plattform[en]“ zu betreiben:
„Die unternehmerische Entscheidung …, ein weltweites Netzwerk anzubieten […] und Daten in den USA zu verarbeiten, ist von den Nutzern, die sich freiwillig für eine entsprechende Nutzung entscheiden, hinzunehmen.“
- Kein Schadensersatz bei widersprüchlichem Nutzerverhalten
Zuletzt kann nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, wer bewusst eine weltweit agierende amerikanische Social Media Plattform nutzt, obwohl allgemein bekannt ist, dass dabei Daten in die USA übermittelt werden und U.S.-amerikanische Geheimdienste auf diese Daten unter Umständen zugreifen können. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben.
Ausblick
Das Urteil des LG München I ist zu begrüßen.
Mit dem Urteil erteilt das LG München I den „massenhaft[…]“ auftretenden, „weitgehend aus Textbausteinen bestehenden Klagen“ auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO, bei denen bereits die tatsächliche Beeinträchtigung zweifelhaft ist und der Nutzer / Kläger sich widersprüchlich verhält, etwa indem dieser trotz behauptet schwerer Beeinträchtigung weiter einen anderen Dienst desselben Anbieters nutzt, eine klare Absage.
KI-Flash: Neue Orientierungshilfe der DSK zu RAG-basierten KI-Systemen
Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die aktuellen FAQ der EU-Kommission zur Umsetzung der KI-Verordnung berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen geben.
Heutiges Thema: Neue Orientierungshilfe der DSK zu RAG-basierten KI-Systemen
Am 17. Oktober 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) eine neue Orientierungshilfe (OH) zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz generativer KI-Systeme mit Retrieval Augmented Generation (RAG) veröffentlicht. Das Dokument richtet sich insbesondere an Unternehmen und öffentliche Stellen, die solche Systeme bereits nutzen oder deren Einsatz planen. Es beleuchtet sowohl die technischen Grundlagen als auch die datenschutzrechtlichen Implikationen und gibt konkrete Empfehlungen für die Praxis. Da RAG-basierte Systeme zunehmend in verschiedenen Branchen eingesetzt werden, wurde diesem Themenfeld nun ein eigener KI-Flash gewidmet.
Technischer Hintergrund
Retrieval Augmented Generation (RAG) bezeichnet ein technisches Konzept zur Verbesserung des Outputs generativer KI-Systeme, insbesondere großer Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs). Ziel ist es, die Qualität, Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit der generierten Inhalte zu erhöhen, indem ausgewählte Wissensquellen in den Verarbeitungsschritt des KI-Systems eingebunden werden. Ein RAG-System besteht – vereinfacht dargestellt – aus zwei funktional getrennten, aber eng verzahnten Hauptkomponenten:
Retriever: Diese Komponente identifiziert und extrahiert kontextrelevante Informationen aus einer externen Wissensquelle (z. B. Vektordatenbank, Dokumentenspeicher). Die Auswahl erfolgt typischerweise auf Basis semantischer Ähnlichkeit zur Nutzeranfrage – die DSK stellt hierbei auf die semantische Nähe durch die Distanz von Vektorrepräsentationen im Einbettungsraum ab. Diese Vektorrepräsentationen entstehen durch sogenannte Embeddings, also mathematische Abbildungen von Texten in einen Vektorraum, die semantische Ähnlichkeiten zwischen Textabschnitten rechnerisch erfassbar machen. Die eingebundenen Datenquellen können strukturierte oder unstrukturierte Inhalte enthalten, deren datenschutzrechtliche Bewertung – bei personenbezogenen Daten – gesondert erfolgen muss.
- LLM-Komponente (generative KI-Modelle): Das Sprachmodell verarbeitet die vom Retriever bereitgestellten Inhalte und generiert darauf basierend eine Antwort. Die Ausgabe beruht somit nicht ausschließlich auf dem jeweiligen „Modellwissen“, sondern auf explizit eingebundenen, aktuellen und kontextbezogenen Informationen. Dies erhöht die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse, kann aber auch zu einer komplexeren Datenverarbeitung führen, insbesondere, da das Output durch die Kombination von externen Daten und modell-internem Wissen beeinflusst wird.
Die Architektur von RAG kann u.a. dazu beitragen, typische Schwächen generativer KI-Systeme – insbesondere die Tendenz zu „Halluzinationen“ – zu reduzieren und die Ausgaben besser nachvollziehbar zu gestalten. RAG-Systeme werden daher zunehmend in Unternehmen und Behörden eingesetzt, sowohl intern als auch extern. Sie unterstützen u.a. bei:
- der Informationsrecherche,
- der automatisierten Kundenkommunikation, sowie
- datenintensiven Bereichen wie Forschung und Entwicklung.
Durch die Einbindung unternehmensspezifischer Wissensquellen ermöglichen sie eine kontextbezogene und effiziente Bearbeitung komplexer Aufgaben. Die DSK hebt in ihrer OH explizit hervor, dass RAG-Systeme zur digitalen Souveränität beitragen können, etwa durch lokalen Betrieb (On-Premise) und geringere Abhängigkeit von Cloud-Anbietern.
Datenschutzrechtliche Herausforderungen
RAG-Systeme sind aus datenschutzrechtlicher Sicht dennoch differenziert zu betrachten. Zwar bieten sie Potenzial zur Verbesserung der Datenverarbeitung, gleichzeitig entstehen nach Ansicht der DSK jedoch neue Herausforderungen:
- Doppelte Datenverarbeitung: Personenbezogene Daten können sowohl im Retriever (z. B. durch eingebundene Dokumente) als auch „in“ der LLM-Komponente verarbeitet werden. Dies erhöht die Komplexität der datenschutzrechtlichen Bewertung.
- Transparenz und Zweckbindung: Die modulare Architektur erschwert die klare Zuordnung von Zwecken sowie die transparente Information der Betroffenen, da die Herkunft und Bedeutung der Embeddings sowie die genaue Entstehung des Outputs nach Ansicht der DSK oft nicht nachvollziehbar sind.
- Betroffenenrechte: Dynamisch generierte Inhalte können die Umsetzung von Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschrechten erschweren. Betroffenenrechte sind jedoch stets in allen Komponenten des RAG-Systems umzusetzen.
- Rechtswidriges Training: Die datenschutzrechtliche Bewertung eines RAG-Systems muss sowohl das RAG-Subsystem als auch das zugrunde liegende Sprachmodell (LLM) umfassen. Ein rechtswidrig trainiertes Modell bleibt auch dann rechtwidrig, wenn es im Rahmen eines RAG-Systems eingesetzt wird. Die Einbindung externer Datenquellen kann die Qualität der Ausgaben verbessern, hebt jedoch die Anforderungen an das Basismodell nicht auf (wir hatten zum Meinungsbild des EDSA bereits berichtet).
- Pflege der Datenquellen: Die Aktualisierung und Qualitätssicherung der eingebundenen Inhalte liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers und ist essenziell für die Verlässlichkeit der Ausgaben.
Datenschutzfreundliche Potenziale
Die DSK nennt jedoch auch einige Vorteile, die sich positiv auf die Datenschutzkonformität auswirken können. RAG
- ermöglicht erhöhte Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit durch Zugriff auf überprüfbare Datenquellen.
- verringert Halluzinationen, da die generierten Inhalte auf reale, kontextbezogene Informationen gestützt werden.
- ermöglicht einen datenschutzfreundlicheren Betrieb, insbesondere bei lokalem Hosting (On-Premise).
- reduziert den Trainingsdatenbedarf, insbesondere im Vergleich zu Fine-Tuning-Ansätzen, da die RAG-Methode auf eine dynamische Anreicherung statt dauerhafte Modellanpassung setzt.
- fördert digitale Souveränität, da Unternehmen eigene Datenquellen nutzen und sich bspw. von großen Cloud-Anbietern unabhängig machen können.
Unternehmen und Behörden, die RAG-Systeme einsetzen oder deren Einsatz planen, sollten gezielt Maßnahmen ergreifen, um die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die Potenziale der Technologie verantwortungsvoll zu nutzen. Die DSK empfiehlt insbesondere:
- Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO, unter Berücksichtigung aller Komponenten des RAG-Systems (Retriever, Vektordatenbank, LLM).
- Klare Zweckdefinition und Zwecktrennung für die eingebundenen Datenquellen, insbesondere bei personenbezogenen Daten in Referenzdokumenten.
- Aktualisierung und Pflege der Dokumentation, z. B. des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, inklusive Beschreibung der erweiterten Anfrage und Datenflüsse.
- Implementierung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, etwa Mandantentrennung, Rechte- und Rollenkonzepte sowie Zugriffsbeschränkungen auf die Vektordatenbank.
- Sicherstellung der Rechtskonformität der eingesetzten KI-Modelle, insbesondere hinsichtlich des Trainingsdatensatzes und der Einhaltung aller DSGVO-Grundsätze.
- Etablierung von Kontrollmechanismen zur Qualitätssicherung, z. B. durch Systemprompts zur Quellenbindung, regelmäßige Prüfung der Referenzdokumente und Monitoring der KI-Ausgaben.
- Schulung der Mitarbeitenden, insbesondere zu den datenschutzrechtlichen Besonderheiten von RAG-Systemen und zur sicheren Nutzung der Systeme im jeweiligen Anwendungskontext.
Praxishinweis
Der Einsatz von RAG-Systemen bietet Unternehmen und öffentlichen Stellen erhebliche Potenziale – insbesondere hinsichtlich Effizienz, Genauigkeit und digitaler Souveränität. Gleichzeitig verlangt die komplexe Architektur solcher Systeme eine sorgfältige datenschutzrechtliche Bewertung. Entscheidend ist, dass die Einbindung externer Datenquellen nicht als Freifahrtschein für die Nutzung generativer KI-Systeme verstanden werden darf. Vielmehr müssen alle Komponenten – vom Retriever bis zum LLM selbst – in die datenschutzrechtliche Analyse einbezogen werden, einschließlich der Referenzdokumente, der Vektordatenbank und des Embedding-Modells. Unsere Expert:innen bei SKW Schwarz unterstützen Sie gerne jederzeit bei der datenschutzkonformen Bewertung und Implementierung von RAG-Systemen.
KI-Flash: FAQ der Europäischen Kommission zu praxisrelevanten Fragen bei der Anwendung und Umsetzung der KI-Verordnung
Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die stufenweise Anwendbarkeit der KI-Verordnung berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen geben.
Heutiges Thema: Neues FAQ der Europäischen Kommission zu praxisrelevanten Fragen zur Anwendung und Umsetzung der KI-Verordnung
Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und sieht eine schrittweise Umsetzung ihrer Regelungen vor. Während Regelungen zur KI-Kompetenz sowie zu GPAIM bereits heute anwendbar sind, folgen ab August 2026 weitere Regelungen zur Transparenz sowie zu Hochrisiko-KI-Systemen. Im Oktober 2025 wurde nun das sog. AI Act Service Desk inkl. einer FAQ-Sektion von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Ziel der Veröffentlichung ist es, Unternehmen bei der praktischen Umsetzung und Einordnung des Regelwerks zu unterstützen.
Überblick zu den Kerninhalten des FAQ
Das FAQ basiert direkt auf Anfragen von Unternehmen, Verbänden und weiteren Stakeholdern, sodass eine Vielzahl an Fragen abgedeckt wird, die in der Praxis regelmäßig aufkommen. Das Dokument ist als ein dynamisches Nachschlagewerk zu verstehen, das von der EU-Kommission kontinuierlich aktualisiert wird.
Das FAQ enthält insbesondere Ausführungen zu folgenden Themen:
- Allgemeine Fragen zur Verordnung: Was ist die KI-Verordnung und welche Ziele werden mit ihr verfolgt?
- Anwendungsbereich und Zeitplan: Welche Pflichten gelten ab wann (z.B. Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzpflichten, etc.)?
- Risikoklassifizierung von KI-Systemen: Was sind verbotene KI-Praktiken und wann unterfällt ein KI-System einem hohen Risiko?
- Unterscheidung zwischen KI-System und KI-Modell: Was ist ein KI-Modell, wann ist es als GPAIM zu klassifizieren und wann fällt es einem systemischen Risiko?
- Rollen der KI-Verordnung: Wer ist Anbieter und wer ist Betreiber, und wie können sich die Rollen bei der Modifizierung eines KI-Modells verändern?
- Praktische Hinweise für Unternehmen: Was erwartet die EU-Kommission im ersten Jahr vor der Durchsetzung der KI-Verordnung von Unternehmen?
Alles in allem bietet das FAQ eine umfassende Orientierungshilfe dafür, wie sich die EU-Kommission zu den einzelnen Fragestellungen und Pflichten der KI-Verordnung positioniert — ohne hierbei jedoch jede einzelne Verpflichtung im Detail zu behandeln.
Praktische Auswirkungen
Die Veröffentlichung des FAQ zeigt, dass die EU-Kommission bemüht ist, Unternehmen frühzeitig und umfassend bei der Umsetzung der KI-Verordnung zu unterstützen. Unternehmen sollten die Ausführungen daher sehr ernst nehmen – insbesondere, da das FAQ den offiziellen Standpunkt der EU-Kommission zu einer Vielzahl praxisrelevanter Fragestellungen widerspiegelt. Das FAQ kann und wird perspektivisch von nationalen Marktüberwachungsbehörden (insbesondere der Bundesnetzagentur) herangezogen — jedenfalls als Auslegungshilfe. Unternehmen, die aktuell in die Umsetzung der KI-Verordnung einsteigen, sind somit gut beraten, sich eng an den im FAQ dargestellten Praxisfragen auszurichten.
SKW Schwarz unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Wir werden in künftigen KI-Flashs ausgewählte Fragestellungen der KI-Verordnung im Detail aufgreifen, um Ihnen möglichst frühzeitig eine erste Einordnung zu ermöglichen.
Beitrag in der GRUR-Prax: Privilegierung von Kooperationsapotheken auf Cannabis-Telemedizin-Plattform verletzt Apothekenwahlrecht
In der aktuellen Ausgabe der GRUR-Prax (19/2025) beleuchtet Margret Knitter, Rechtsanwältin und Partnerin bei SKW Schwarz, eine richtungsweisende Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 14.8.2025 – 6 W 108/25, zur Gestaltung von Telemedizin-Plattformen im Bereich medizinischer Cannabisprodukte.
Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob bestimmte Strukturen und Abläufe auf digitalen Plattformen das freie Apothekenwahlrecht von Patientinnen und Patienten beeinträchtigen können – insbesondere, wenn Kooperationsapotheken des Plattformbetreibers bevorzugt werden.
Der Beitrag zeigt die rechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Kooperationen zwischen Plattformen und Apotheken auf und verdeutlicht, welche Anforderungen an transparente, diskriminierungsfreie Bestellprozesse zu stellen sind.
Mit ihrer Analyse ordnet Margret Knitter die Entscheidung praxisnah ein und gibt Hinweise, welche Gestaltungen im Bereich der Telemedizin und des digitalen Arzneimittelvertriebs künftig rechtssicher umgesetzt werden können.
Den vollständigen Artikel finden Sie in:
Margret Knitter, „Privilegierung von Kooperationsapotheken auf Cannabis-Telemedizin-Plattform verletzt freies Apothekenwahlrecht“, GRUR-Prax 2025, Heft 19, S. 682–683.
Zum Artikel auf beck-online
Data Act in Kraft: Neues Whitepaper von ITK Engineering & SKW Schwarz
ITK Engineering und SKW Schwarz haben gemeinsam das zweite Whitepaper zum Data Act veröffentlicht. Seit dem 12. September 2025 gelten die neuen EU-Vorgaben – mit umfangreichen Pflichten, aber auch Chancen für Unternehmen, die vernetzte Produkte anbieten oder datenbasierte Geschäftsmodelle nutzen. Das Whitepaper zeigt, wie Organisationen regulatorische Anforderungen erfüllen und daraus Innovation sowie Wettbewerbsvorteile erzielen können. Im Fokus stehen praktische Handlungspfade, Compliance-Tipps und erprobte Governance-Frameworks.
Jetzt kostenfrei das neue Whitepaper herunterladen – verfügbar über die ITK-Website!
Wer tiefer eintauchen möchte, findet im ersten Whitepaper (“Data Act – Die EU revolutioniert den Datenmarkt”) die wichtigsten Grundlagen zum Inkrafttreten. Zusammen geben beide Publikationen wertvolle Orientierung für eine nachhaltige Datenstrategie. (Kostenfreier Download über die ITK-Website.)
Online-Banking-Missbrauch im Zusammenhang mit Verkauf bei „Kleinanzeigen“: OLG Schleswig-Holstein weist Berufung zurück
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 – 5 U 27/25 die Berufung eines Bankkunden zurückgewiesen, der von seinem Zahlungsdienstleister eine Erstattung nach unautorisierten Kreditkartenzahlungen begehrte. Dem Verfahren lag derselbe Sachverhalt zugrunde, über den ich bereits in meinem Blogbeitrag vom 05.02.2025 zur Klagabweisung durch das Landgericht Itzehoe berichtet habe (Urteil vom 28. Januar 2025 – 7 O 114/24; abrufbar unter https://www.skwschwarz.de/news/keine-uberwachungspflicht-fur-banken-aktuelles-urteil-des-lg-itzehoe-im-kontext-von-online-banking-missbrauchsfallen).
1. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden
Der Senat bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Kläger in mehrfacher Hinsicht grob fahrlässig gehandelt habe. Maßgeblich sei insbesondere gewesen, dass er einem außerhalb des Kommunikationssystems von Kleinanzeigen versandten Link folgte und dort persönliche Kreditkartendaten eingab, obwohl er sich in der Rolle des Zahlungsempfängers befand. Bereits dies hätte den Verdacht eines Betrugs nahegelegt.
Hinzu trat die Registrierung seiner Kreditkarte im S-ID-Check-Verfahren mittels Face-ID/PushTAN. Der Kläger ignorierte dabei nach Auffassung des Gerichts eindeutige Hinweise, die auf die missbräuchliche Nutzung seiner Daten hindeuteten. Die Preisgabe sensibler Authentifizierungsmerkmale unter diesen Umständen stelle einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach § 675l Abs. 1 BGB sowie gegen die einschlägigen vertraglichen Online-Banking-Bedingungen dar.
2. Kein Ausschluss der Haftung nach § 675v Abs. 4 BGB
Der Senat verneinte zudem einen Haftungsausschluss nach § 675v Abs. 4 Nr. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Sparkasse eine starke Kundenauthentifizierung bei der Transaktion verlangt. Diese erfolgte – unionsrechtskonform – auf der Grundlage einer Zwei-Faktor-Authentifizierung mit den Kategorien Wissen (Online-Banking-Zugangsdaten), Besitz (Kreditkartendaten) und Inhärenz (Face-ID). Damit war die Voraussetzung für einen Haftungsausschluss nicht erfüllt. Den Vortrag des Klägers, wonach zwischen den Parteien streitig war, inwieweit bei der bloßen Anmeldung für das Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt worden sei, hielt der Senat für nicht entscheidungserheblich und ließ ihn daher unberücksichtigt.
3. Kein Mitverschulden der Bank
Schließlich lehnte das Oberlandesgericht auch eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens der Beklagten nach § 254 BGB ab. Weder habe es Anhaltspunkte für eine mangelhafte Systemsicherheit gegeben, noch sei eine vertragliche Schutz- oder Warnpflicht verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen Warnpflichten von Kreditinstituten nur in Ausnahmefällen, etwa bei objektiv evidenten Verdachtsmomenten für eine Fremdschädigung. Ein solcher Ausnahmefall habe hier nicht vorgelegen.
Fazit
Mit seinem Beschluss bestätigt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig einzustufen ist und damit seine Erstattungsansprüche ausschließt. Die Entscheidung unterstreicht, dass Bankkunden bei der Preisgabe von Sicherheitsmerkmalen ein hohes Maß an Eigenverantwortung trifft, während Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, jeden verdächtigen Zahlungsvorgang im Einzelfall zu hinterfragen.
Von Bedeutung ist ferner, dass der Senat die streitige Behauptung des Klägers, dass bei der bloßen Anmeldung für das Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt worden sei, für nicht entscheidungserheblich hielt und daher unberücksichtigt ließ (vgl. zur diesbezüglichen Diskussion OLG Dresden, Urt. v. 05.05.2025 – 8 U 1482/24, BKR 2025, 850 m. Anm. von mir, sowie jüngst BGH, Urt. v. 22.07.2025 – XI ZR 107/24, BKR 2025, 843).
Private Clients Forum 2025: SKW Schwarz Experten zu Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung
Am 18. und 19. September 2025 fand in Frankfurt das Private Clients Forum 2025 des FORUM Instituts in Kooperation mit der FAZ (Skyloft) statt. Im Fokus standen die Themen „Family Office“ und „Vermögensnachfolge“. Die Fachtagung richtet sich an vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Stiftungen und bot Gelegenheit, tiefgehende Einblicke und Best-Practice-Empfehlungen führender Expertinnen und Experten zu erhalten.
Auch in diesem Jahr waren unsere Experten Christoph Meyer und Dr. Gerd Seeliger, Partner bei SKW Schwarz, wieder als Referenten vertreten und gaben praxisnahe Einblicke in zwei zentrale Fragestellungen der privaten Vermögensplanung.
Christoph Meyer: Die Liechtensteiner Stiftung als sicherer Hafen
Christoph Meyer, Partner bei SKW Schwarz, beleuchtete die Rolle der Liechtensteiner Stiftung in der Nachfolgeplanung. Ausgangspunkt sei oft die Sorge um politische und steuerliche Unsicherheiten in Deutschland. Liechtenstein biete Stabilität, Rechtssicherheit, Flexibilität und ein dienstleistungsorientiertes Umfeld. Die Stiftung sei das zentrale Instrument: „Sie ist einfach zu errichten, erfordert vergleichsweise geringe Kosten und bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.“
Dr. Gerd Seeliger: Fallstricke bei der Testamentsgestaltung vermeiden
Dr. Gerd Seeliger, Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Mediator bei SKW Schwarz in München, zeigte, wie wichtig frühzeitige und fachkundige Nachlassplanung ist. Ein eigenhändiges Testament müsse handschriftlich verfasst sein – „nur die Unterschrift reicht nicht aus“. Unklare Formulierungen und übersehene Pflichtteilsansprüche führten häufig zu Konflikten. Bei Unternehmensanteilen sollten Testament und Gesellschaftervertrag zwingend aufeinander abgestimmt sein; steuerliche Aspekte seien mitzudenken und Freibeträge optimal zu nutzen.
Fazit: Das Private Clients Forum 2025 war eine Fachtagung für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Stiftungen – mit praxisnahen Impulsen zur rechtssicheren Gestaltung von Nachfolge und Vermögen.
Mehr über die Inhalte lesen Sie in der Frankfurter Allgemeine Zeitung online unter Link.
https://www.faz.net/asv/private-clients-forum-2025/verstaendigung-ueber-generationen-110710647.html
Produkthaftung und Künstliche Intelligenz
Die Neuregelung des Produkthaftungsrechts im Lichte des Regierungsentwurfs vom 11. September 2025
Am 8. Dezember 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftRL) in Kraft getreten, die die fast 40 Jahre alte Richtlinie 85/374/EWG, auf der auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beruht, ersetzt hat. Bereits am 11. September 2025 – und damit vergleichsweise früh – hat nun das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf zur Umsetzung der ProdHaftRL vorgelegt (ProdHaftG-E). Das Gesetz soll mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 9. Dezember 2026 in Kraft treten.
Hintergrund der umfassenden Modernisierung des Produkthaftungsrechts sind unter anderem die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI). So hätten sich in der Anwendung des bisherigen Produkthaftungsrechts Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Auslegung des „Produkt“-Begriffs ergeben. Zudem gestaltet sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Geschädigte angesichts einer zunehmenden technischen Komplexität der Produkte oft schwierig.
Mit dem ProdHaftG-E soll jetzt der Spagat zwischen einerseits der Förderung der Entwicklung neuer Technologien und andererseits der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für Geschädigte gelingen. Ein wesentliches Element hierzu ist die Einbeziehung von Software – und damit auch von KI-Systemen – in den Anwendungsbereich des ProdHaftG. Für Unternehmen stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage: Wen trifft die Verantwortlichkeit für „mangelhafte“ Software – den Hersteller oder einen anderen Akteur entlang der Wertschöpfungskette? Welche Pflichten treffen die Marktteilnehmer und wie können sie sich gegen Haftungsrisiken absichern?
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im ProdHaftG nach dem Regierungsentwurf analysiert und die Konsequenzen aufgezeigt, die sich insbesondere für Unternehmen ergeben, die KI-Systeme entwickeln, vertreiben oder einsetzen.
Zur neuen ProdHaftRL hat SKW Schwarz bereits berichtet.
Zentrale Änderungen im Produkthaftungsrecht
Mit dem ProdHaftG-E ergeben sich im Vergleich zum bisherigen ProdHaftG einige Änderungen:
1) Software & KI-Systeme als Produkt
Software wird künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen, das heißt unabhängig von ihrer Verkörperung oder Verbindung mit körperlichen Gegenständen und damit auch unabhängig davon, ob die Software „on-premise“ verwendet oder etwa über die Cloud abgerufen wird (§ 2 Nr. 3 ProdHaftG-E).
Auch KI-Systeme sollen damit unter den – technologieoffen zu verstehenden und bewusst nicht legaldefinierten – „Software“-Begriff fallen (vgl. Erwägungsgrund 13 der ProdHaftRL).
Eine Sonderrolle nimmt freie und Open-Source-Software ein: Sie ist grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts ausgenommen (§ 2 Nr. 3 ProdHaftG-E, zweiter Halbsatz), jedoch nur, wenn sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Erfolgt die Bereitstellung dagegen für ein Entgelt oder personenbezogene Daten, die zu anderen Zwecken als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden, liegt eine geschäftliche Tätigkeit vor und die Ausnahme greift nicht. Das bedeutet zugleich: Wird Open-Source-Software, die ursprünglich außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit bereitgestellt wurde, von einem Hersteller im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert, haftet dieser Hersteller für Schäden, die durch Fehler der Software verursacht werden – nicht jedoch der ursprüngliche Hersteller der Open-Source-Software (vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 ProdHaftRL sowie Begr. RefE, S. 26).
2) Arten von ersatzfähigen Schäden
Neben Schäden infolge einer Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung werden künftig auch Schäden ersatzfähig sein, die dadurch entstehen, dass nicht beruflich verwendete Daten vernichtet oder beschädigt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Schäden an Daten, die – zumindest auch – für berufliche Zwecke verwendet werden, nicht nach dem ProdHaftG-E ersatzfähig sind (vgl. Erwägungsgrund 22 der ProdHaftRL).
Vom datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO unterscheidet sich der Anspruch aus § 1 ProdHaftG-E dadurch, dass letzterer keine datenschutzwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt und den Hersteller (und nicht den datenschutzrechtlich Verantwortlichen) in die Pflicht nimmt.
3) Anpassung des Fehlerbegriffs
§ 7 S. 1 ProdHaftG-E normiert den Grundsatz, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder die erwartet werden darf.
§ 7 S. 2 Nr. 1–8 ProdHaftG-E nennt als Umstände, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sind, unter anderem den vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch (Nr. 2), die Auswirkungen der Lernfähigkeit des Produkts (Nr. 3), Wechselwirkungen mit anderen Produkten (Nr. 4) sowie die Anforderungen an die Cybersicherheit (Nr. 5).
4) Erweiterung des Kreises der Haftungssubjekte
Zentrales Haftungssubjekt des ProdHaftG-E bleibt der Hersteller, einschließlich desjenigen, der als Hersteller auftritt (sog. Quasi-Hersteller). Insoweit entspricht die Legaldefinition in § 3 ProdHaftG-E im Kern der des Anbieters nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO.
Im Übrigen sehen die §§ 10–13 ProdHaftG-E eine Haftungskaskade vor, die neben dem Hersteller (bzw. Anbieter) jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten sowie Anbieter einer Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i) DSA als Haftungssubjekte erfasst.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Fehlern eines Produkts, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, sowohl der Hersteller des Produkts als auch der Hersteller der Komponente haften können (§ 4 ProdHaftG-E). Komponenten sind auch
„verbundene Dienste“ wie der Temperaturüberwachungsdienst, der die Temperatur eines intelligenten Kühlschranks überwacht und reguliert (vgl. Erwägungsgrund 17 ProdHaftRL).
5) Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast
§ 19 ProdHaftG-E sieht nach dem Vorbild der U.S.-amerikanischen „disclosure of evidence“ eine Regelung zur Offenlegung von Beweismitteln in Gerichtsverfahren vor. Dies soll dafür sorgen, dass Kläger und Beklagter über vergleichbares Wissen verfügen.
Zuletzt enthält § 20 ProdHaftG-E Vermutungen und Annahmen für das Vorliegen eines Fehlers sowie für dessen Ursächlichkeit für die eingetretene Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG-E.
Auswirkungen für Unternehmen
Für Unternehmen, die KI-Systeme oder andere Software entwickeln oder vertreiben, ergibt sich aus dem ProdHaftG-E eine erhebliche Ausweitung der Haftungsrisiken, nicht zuletzt dadurch, dass die gesetzlichen Anforderungen und die faktische Möglichkeit zur Umsetzung dabei teilweise erheblich auseinanderfallen. Stellt das ProdHaftG-E etwa auf den „Stand der Wissenschaft und Technik“ ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 3), setzt dies entsprechende Normen oder Standards voraus, die nicht nur eine faktische Hilfestellung bieten, sondern insbesondere auch eine Untergrenze definieren – jedoch sind diese flächendeckend schlicht nicht existent. So stehen Hersteller vor der Herausforderung, ohne entsprechende Leitplanken Produkte und Komponenten so zu konstruieren, dass „erwartbare“, „vernünftigerweise vorhersehbare“ oder auch – im Falle selbstständig lernender Produkte – „unerwartete“ negative Auswirkungen vermieden werden (§ 7 S. 2 Nr. 3 ProdHaftG-E).
Zudem können nunmehr neben Herstellern auch sonstige Akteure potenzielles Haftungssubjekt sein. Mit der in §§ 10–13 ProdHaftG-E vorgesehenen Haftungskaskade soll gewährleistet werden, dass Geschädigte stets einen Anspruchsgegner mit Sitz in der Europäischen Union haben, auch wenn der Hersteller selbst außerhalb der EU ansässig ist. So können auch Importeure und Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten sowie Anbieter von Online-Plattformen haftbar sein, sofern der in dieser (Liefer-)Kette jeweils vorgeschaltete Akteur mangels Sitzes in der EU nicht greifbar ist.
Andererseits bleibt es dabei, dass mit der Anknüpfung an bestimmte Rechte und Rechtsgüter in § 1 Abs. 1 ProdHaftG-E und insbesondere der Ausklammerung von reinen Vermögensschäden der Schutzbereich des Gesetzes weiterhin begrenzt ist.
Empfehlungen zur internen Umsetzung sowie Best Practices
Um Haftungsfälle zu vermeiden, empfiehlt sich die Umsetzung der folgenden allgemeinen sowie
Akteur-spezifischen Leitlinien. Insbesondere für den Hersteller als zentrales Haftungssubjekt des ProdHaftG-E besteht dabei ein umfassender Handlungsbedarf.
1) Akteur-übergreifende Empfehlungen
- Produkthaftpflichtversicherung: Unternehmen sollten prüfen, ob bestehende Versicherungen Schäden durch Software und KI-Systeme abdecken.
- Überprüfung von Vereinbarungen mit Dritten: Verträge etwa mit Lieferanten sind auf die Verteilung des Haftungsrisikos zu überprüfen. Ggf. sind Regressklauseln einzuführen.
- Compliance-Systeme: Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Systeme die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und Risiken minimiert werden.
- Dokumentation, unter anderem der Lieferketten.
2) Für Hersteller
- Sicherheit-by-Design: Bei der Entwicklung eines Produkts sind relevante Sicherheitsaspekte, wie die sich durch den Gebrauch des Produkts, dessen Lernfähigkeit oder dessen Wechselwirkungen mit anderen Produkten ergebenden Risiken, zu berücksichtigen.
- Ferner ist – soweit möglich – kodifiziertes technisches Wissen in Gestalt harmonisierter Normen und Standards zu berücksichtigen, um einen Haftungsausschluss zu ermöglichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E).
- Dokumentation: Unabhängig von der Risikoklassifizierung des KI-Systems ist die Einhaltung der Anforderungen der KI-VO zu empfehlen, zumindest aber die lückenlose Aufzeichnung über die Entwicklung und ein „AI-Lifecycle-Management“, um im Haftungsverfahren dessen Fehlerfreiheit nachzuweisen bzw. die Vermutungen und Annahmen in § 20 ProdHaftG-E zu widerlegen; auch können Unternehmen dazu verpflichtet sein, die Funktionsweise des KI-Systems offenzulegen.
- Zudem sind insbesondere auch die Anforderungen an die Cybersecurity zu berücksichtigen (zum CRA und zur NIS-2-RL berichtete SKW Schwarz bereits hier und hier).
- Update-Management: Hersteller sollten in Verkehr gebrachte/in Betrieb genommene Produkte mit den erforderlichen Sicherheitsupdates versorgen (§ 9 Abs. 2 S. 2 ProdHaftG-E); hierzu sind entsprechende interne Prozesse zu etablieren.
3) Für Lieferanten und Anbieter einer Online-Plattform
- Informationsmanagement: Insbesondere Lieferanten sollten Lieferketten transparent dokumentieren und Systeme einrichten, um einem Gläubiger gegenüber auf Aufforderung innerhalb eines Monats einen vorrangig haftbaren Akteur nennen zu können (§ 12 Abs. 1 ProdHaftG-E). Gleiches gilt für Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher mit Unternehmern Verträge schließen können. Für sie gelten die Pflichten der Lieferanten entsprechend.
- Klare Kennzeichnung: Anbieter einer Online-Plattform sollten Produkte, die nicht vom Anbieter selbst oder von einem der Aufsicht des Anbieters unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden, nach außen eindeutig erkennbar dem Hersteller oder Verkäufer zuordnen, um eine Eigenhaftung zu vermeiden (vgl. § 13 Nr. 2 ProdHaftG-E in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSA).
Fazit und Ausblick
Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts markiert einen Wendepunkt im Umgang mit KI-Systemen. Erstmals wird Software umfassend als Produkt anerkannt, sodass auch KI-Anwendungen der Produkthaftung unterliegen. Zwar wird bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des Gesetzes noch etwas Zeit vergehen, jedoch sollten Unternehmen sich angesichts der erheblichen Ausweitung der Haftungsrisiken rechtzeitig auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten.
Wie Real Estate Unternehmen durch M&A-Transaktionen im PropTech-Sektor profitieren können
Die Immobilienwirtschaft galt lange als konservativ und stark von klassischen Bricks-&-Mortar-Strukturen geprägt. Mit dem Aufkommen von PropTech hat sich dieses Bild jedoch grundlegend gewandelt. Digitale Lösungen für Effizienzsteigerung, Kostensenkung und neue Geschäftsmodelle verändern die Branche nachhaltig. Für Immobilienunternehmen eröffnet sich damit ein enormes Innovationspotenzial – zugleich bringt die Übernahme von PropTech-Unternehmen ganz eigene Herausforderungen mit sich. Anders als beim Erwerb klassischer Immobilien oder Portfolien stehen hier immaterielle Vermögenswerte, geistige Eigentumsrechte und technologische Assets im Mittelpunkt.
Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Besonderheiten bei PropTech-Akquisitionen und zeigt, wie Immobilienunternehmen ihre M&A-Strategien auf die digitale Transformation ausrichten können. Dr. Matthias Nordmann erklärt, welche rechtlichen und strukturellen Fragen im Fokus stehen, wie Technologie-Investitionen den Unternehmenswert steigern und welche regulatorischen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Zudem wird aufgezeigt, wie IP-Rechte und digitale Assets rechtlich abgesichert werden können – ein entscheidender Faktor für den Erfolg von M&A-Transaktionen im PropTech-Sektor.
Chancen durch Digitalisierung
Die Bau- und Immobilienbranche liegt im Wandel. Steigende Kosten bei gleichzeitig sinkenden Margen erfordern ein langfristiges und nachhaltiges Umdenken. Konservative „Bricks-&-Mortar“-Ansätze, die noch heute weite Teile des Sektors prägen, werden ohne eine strukturierte digitale Transformation in Kürze kaum noch wirtschaftliche Tragfähigkeit bieten. Eine weitreichende Konsolidierung und Automatisierung wird unter Gesichtspunkten der Effizienzsteigerung und Kostenoptimierung kaum verzichtbar sein. Unter Druck entstehen bekanntermaßen Diamanten, und so bietet der Zugzwang, unter dem die Branche steht, gleichzeitig eine Perspektive für eine wachsende Zahl von PropTech-Startups wie auch gestandene PropTech-Unternehmen. Smart Building-Technologien und PropTech-Innovationen verändern nicht nur die Art, wie Immobilien entwickelt, verwaltet und genutzt werden, sondern auch die strategische Ausrichtung der Unternehmen selbst.
Markt
Als einer der Wachstumsmärkte schlechthin bietet PropTech der Immobilienbranche erhebliche Anreize. Zukunftsweisende Technologien finden sich an allen Enden der Wertschöpfungskette von der Objektsuche über die Bewertung, Analyse und Finanzierung bis hin zu Digitalisierungen im Bereich Bau, Entwicklung und Property Management. Deutsche PropTech-Champions wie McMakler, PlanRadar, Vermietet.de, Exporo, Homeday und nicht zuletzt Scout24 haben sich etwa schon längst als feste Größen auf dem Markt etabliert und behauptet. Kleine bis mittlere Startups erweisen sich insbesondere in technologischer und personeller Hinsicht als besonders reizvolle Optionen für M&A-Transaktionen an. Insgesamt gab es in Deutschland im Jahr 2024 bereits 1.264 aktive PropTech-Startups, was ein Wachstum von 41 Prozent im Vorjahresvergleich darstellt (Quelle: blackprint PropTech Report 2024) – Tendenz steigend!
Gründe für eine Transaktion im PropTech Sektor
M&A-Deals, insbesondere Akquisitionen, bieten etablierten Real-Estate-Größen Chancen, sich technisch für die Zukunft zu rüsten. Nicht zuletzt eröffnet die Übernahme von Spätphasen-Startups einen Zugang zu den jungen, IT-, KI- und technologieaffinen Teams, die im Rahmen von sog. Acquihires in bestehende Unternehmensstrukturen eingegliedert werden können. Die Integration von KI- und Automatisierungs-Funktionalitäten kann rasch zu einem Treiber für Effizienz und Wertschöpfung werden. Klassische Bau- und Immobilienunternehmen wie TPG Real Estate oder Sprengnetter haben durch die Übernahmen von Aareon und 21st Real Estate bereits Ausrufezeichen in Sachen PropTech-Investments gesetzt und ihre digitale Infrastruktur sowie ihre Datenexpertise für die Zukunft gerüstet. Die damit einhergehende technologische Beschleunigung bringt entsprechende Wettbewerbsvorteile und einen Zugang zu neuen Geschäftsmodellen wie etwa digitalen Mietvertragsprozessen und Smart-Building-Services mit sich. Umgekehrt bietet sich M&A gerade auch für Spätphasen-Startups als Exit-Strategie an, wenn späte Finanzierungsrunden ins Stocken geraten
Rechtliche Besonderheiten
PropTech-M&A stellt die übernehmenden Unternehmen allerdings auch vor vielfältige Herausforderungen. Im Unterschied zu klassischen Real-Estate-Deals wirken sich nicht etwa Bricks & Mortar, sondern vorrangig immaterielle Assets wertbildend aus.
- Entsprechende M&A-Deals sind häufig durch typische Venture-Capital-Strukturen aufseiten der Targets geprägt, bei denen Investorenrechte und Liquidationspräferenzen großen Einfluss auf die Transaktionsbedingungen haben. Die Cap Tables sind oft kleinteilig und komplex, sodass eine saubere Due Diligence zur Abstimmung von Gründer‑, Venture-Capital‑ und Business-Angel-Beteiligungen unabdingbar ist. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme wie ESOPs oder VSOPs spielen zudem eine zentrale Rolle, da sie in Exit-Szenarien die Verteilung des Kaufpreises erheblich beeinflussen können.
- Geistige Eigentumsrechte (IP) sind bei PropTech-Startups oft der wichtigste Wertträger: Hierzu zählen Registerrechte wie etwa Softwarepatente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, verwandte Kennzeichenrechte wie Domainrechte und Unternehmenskennzeichen, aber auch Soft-IP wie insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte an Software. Eine gründliche IP-Due-Diligence aller strategisch relevanten Prüfungsbereiche ist daher ein zentraler Erfolgsfaktor bei PropTech-Deals. Zentral hierbei ist der Schutz der IP, die Rechte an Datenbeständen, die Einhaltung von Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben, Struktur und Risiken der SaaS-Verträge sowie die regulatorische und technische Compliance bei KI-Anwendungen.
- Eine sauber dokumentierte Chain of Title, Nachweise von Quellcodes, sowie ein gut funktionierendes Laufzeitmanagement für Softwarepatente oder Markenrechte entscheidet zentral über die Bewertung des Startups und Investitionsbereitschaft. Einer stabilen rechtlichen Absicherung der Technologie kommt eine zentrale Rolle zu. Ungeklärte Rechtsverhältnisse können zu teuren Nacharbeiten oder Konflikten mit Mitwirkenden und Mitbewerbern führen und letztlich zum Deal Breaker werden. Gerade im Bereich der Open-Source-Compliance ist eine klare Dokumentation essenziell, da die jeweils genutzte Software unter Umständen zur Infektion abgeleiteter Werke führen kann. Als Resultat droht eine kostenlose Offenlegung der Quellcodes, ein Wegfall der Nutzungsrechte, insbesondere kommerzieller Vermarktungsmöglichkeiten, bei Lizenzverstößen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein kaum reparabler Reputationsschaden. Daher empfiehlt sich im Rahmen der IP-Due-Diligence das Anfordern einer vollständigen Liste aller verwendeten Softwarekomponenten und gegebenenfalls auch ein automatisierter Scan auf Open-Source-Software.
- Auch mangelhafte Patent-Compliance, riskante Vertragsklauseln in SaaS-Verträgen sowie zu niedrige Standards bei IT-Sicherheit oder KI-Governance können rasch ein Deal Breaker sein oder zumindest erhebliche Preisabschläge, Nachverhandlungen oder schlimmstenfalls den Abbruch der Transaktion bedeuten. Weiter kommt im Rahmen der Due Diligence spezielle Regulatorik wie die DS-GVO sowie die jüngst in Kraft getretene KI-Verordnung zum Tragen, um das übernehmende Unternehmen nicht erheblichen Sanktionsrisiken auszusetzen. Eine umfassende Dokumentation historischer und laufender IP-bezogener Litigation hinsichtlich Verletzungs-, Unterlassungs- und Vergütungsstreitigkeiten, sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite, ist unabdingbar.
- Gleichzeitig sind gerade vor dem Hintergrund der Wertbildung durch IP die hier im Regelfall besonders ausgeprägten Geheimhaltungsinteressen des Verkäufers zu berücksichtigen und mit dem Informationsbedürfnis des Käufers in Einklang zu bringen. Gerade dem Schutz von Erfindungen, Geschäftsgeheimnissen und Knowhow kommt dabei Bedeutung zu. Hierfür bieten sich der Abschluss entsprechender Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie prozessual gestufte oder eingeschränkte Due-Diligence-Prozesse an.
Fazit und Ausblick
Eine erfolgreiche PropTech-Akquisition erfordert eine gezielte Anpassung der M&A-Strategien, da hier die nachhaltige Wertsteigerung im Fokus steht. Es reicht nicht mehr aus, nur auf klassische Real-Estate-M&A-Beratung zu setzen. Entscheidend sind fundierte rechtliche Spezialkenntnisse, insbesondere im Bereich IP und IT, um technologische Risiken und regulatorische Fallstricke frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Als Ausgangspunkt für die systematischen Bewertung aller rechtlich relevanten Aspekte ist eine spezielle Information Request List für PropTech-Deals von großer Bedeutung. Sie wird flankiert von speziellen IP und IT-Garantien (Reps & Warranties) in der Kaufvertragsdokumentation.
Bitkom: Umsetzungsleitfaden zum Data Act
Wesentliche Teile des EU Data Acts sind am 12. September 2025 in Kraft getreten. Für Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste stellt der Data Act zahlreiche neue Anforderungen, schafft aber zugleich auch Chancen in der Nutzung und Weitergabe von Nutzungsdaten. Um den Einstieg in das komplexe Regelwerk zu erleichtern, hat der Bitkom einen neuen Praxisleitfaden veröffentlicht. Dieser soll betroffenen Unternehmen und weiteren Interessierten die Umsetzung sowie das Verständnis der neuen Vorgaben erleichtern.
Wir freuen uns, dass Dr. Daniel Meßmer, Jan-Dierk Schaal, Ferdinand Schwarz und Franziska Wulf mit ihrer Expertise an der Erarbeitung dieses Leitfadens mitwirken konnten. Der Leitfaden konzentriert sich auf ausgewählte Artikel und Kapitel des Data Acts, bereitet diese praxisnah auf und verzichtet bewusst weitgehend auf juristische Fachsprache, um eine breite Leserschaft zu erreichen.
Den vollständigen Bitkom-Leitfaden finden Sie hier.
EuGH bestätigt relativen Personenbezug von personenbezogenen Daten
Pseudonyme Daten haben für Dritte ohne (Zusatz-)Wissen keinen Personenbezug
Der EuGH hat am 4. September 2025, Az. C‑413/23 P, eine höchst praxisrelevante Entscheidung zum Personenbezug von Daten getroffen. Dabei geht es um die Frage, ob Daten aufgrund ihres Personenbezugs den Regelungen zum Datenschutz unterliegen. Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar.
Für den Personenbezug von Daten kommt es auf die Perspektive des Verantwortlichen an, insbesondere zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Ein Verantwortlicher kann durch eine Pseudonymisierung verhindern, dass ein Dritter die betroffene Person identifiziert. Wenn ein Dritter nach der Pseudonymisierung nur einen Teildatensatz erhält und über kein weiteres Zusatzwissen verfügt, ist dieser Teildatensatz für den Dritten regelmäßig anonymisiert im Sinne des europäischen Datenschutzrechts. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Entscheidung des EuGH
Nach dem Urteil des EuGH sind die von einem Verantwortlichen (hier: SRB) an einen Dritten (hier: Deloitte) übermittelten pseudonymisierten Daten für diesen Dritten grundsätzlich nicht personenbezogen, sofern dieser Dritte keinen Zugang zu zusätzlichen Informationen zur Identifizierung der betroffenen Personen hat und die ergriffenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen effektiv verhindern, dass eine solche Zuordnung möglich ist.
Wir hatten bereits zur Entscheidung der Vorinstanz (EuG, Urteil vom 26. April 2023, Az. T-557/20) einen Beitrag in der CR 2023, S. 532 ff. veröffentlicht. SKW Schwarz hat sich zudem an einem Diskussionsbeitrag der Plattform Industrie 4.0 zu dem Positionspapier des BfDI „Anonymisierung im Datenschutz als Chance für Wirtschaft und Innovationen“ beteiligt.
A. Kurze Zusammenfassung der Hintergründe
Im Rahmen einer Bankenabwicklung in Spanien hatte der Einheitliche Abwicklungsausschuss („SRB“) personenbezogene Daten von Anteilseignern und Gläubigern erhoben (hier: Antworten auf bestimmte Fragen; „Fragebogen“). Dann hat der SRB diese Daten pseudonymisiert, indem er jeden Fragebogen mit einem alphanumerischen Code versehen hat („CodeID“). Im Anschluss hat der SRB nur den Fragebogen mit CodeID an Deloitte übermittelt. Es wurden keine Klardaten, wie z. B. Namen der Antwortenden, übermittelt. Deloitte verfügte über keine Mittel, um eine Zuordnung einer CodeID zu einem konkreten Antwortenden als betroffener Person zu erreichen.
Darüber beschwerten sich einige betroffene Personen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“).
Der EDSB stellte fest, dass SRB in der entsprechenden Datenschutzerklärung nicht alle Empfänger, insbesondere Deloitte, genannt und damit gegen die Informationspflicht nach Artikel 15 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen hatte. Diese Norm ist identisch mit Artikel 13 Abs. 1 lit. e) sowie Artikel 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Daher ist das Urteil, was der EuGH selbst hervorhebt, auch für die Anwendung der DSGVO relevant, um eine einheitliche Auslegung der relevanten Begriffe zu erreichen.
Das EuG gab der Klage des SRB gegen die Entscheidung des EDSB zunächst statt und erklärte die Entscheidung des EDSB für nichtig.
Der EuGH hat die Entscheidung des EuG aufgehoben. Das EuG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der EDSB zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, ob die vom SRB an Deloitte übermittelten pseudonymisierten Daten aus Sicht von Deloitte als personenbezogen gelten.
Der EuGH stellte klar, dass es für die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und den Begriff der personenbezogenen Daten bei der Datenerhebung maßgeblich auf die Perspektive des Verantwortlichen (also des SRB) ankommt und nicht auf die Sicht eines späteren Dritten als Empfänger. Die streitigen Daten waren daher aus Sicht des SRB in jedem Fall personenbezogen, weshalb der SRB eine Informationspflicht hatte, auch über Deloitte als Empfänger zu informieren.
Der EuGH hat die Entscheidung des EuG daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung nach den Vorgaben des EuGH an das EuG zurückverwiesen.
B. Kernaussagen zum Personenbezug
1. Weitere Auslegung des Begriffs „Personenbezug“
Der EuGH stellt fest, dass der Begriff „Personenbezug“ (Artikel 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) weit zu verstehen ist.
Der Gesetzgeber hat jeweils die Formulierung „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ verwendet. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass diesem Begriff eine weite Bedeutung zukommt. Umfasst sind potenziell alle Arten von Informationen, sowohl objektiver als auch subjektiver Art, auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.
2. Relativer Personenbezug
Der EuGH bestätigt zudem: Pseudonymisierte Daten sind für einen Verantwortlichen, der diese pseudonymisierten Daten den Klardaten zuordnen kann, personenbezogene Daten.
In einem nächsten Schritt stellt der EuGH klar: Pseudonymisierte Daten, die ein Verantwortlicher an einen Dritten übermittelt, der gerade nicht über Zusatzwissen zur Zuordnung zu den relevanten Klardaten verfügt, sind für diesen Dritten keine personenbezogenen Daten.
Diese Daten sind für den Dritten damit anonyme Daten. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese Maßnahmen zur – aus seiner Sicht bestehenden – Anonymisierung aufzuheben. Diese Maßnahmen müssen auch tatsächlich geeignet sein, zu verhindern, dass der Dritte die für ihn anonymen Daten der betroffenen Person zuordnet. Dabei kommt es auch darauf an, welche Mittel der Dritte zur Verfügung hat. Wenn der Dritte anhand anderer Mittel, wie etwa eines Abgleichs mit anderen Elementen, eine Identifizierung ermöglichen kann, sind diese Daten für den Dritten nicht mehr anonym im Sinne des europäischen Datenschutzrechts.
Dabei kann Erwägungsgrund Nr. 26 S. 3 DSGVO herangezogen werden. Danach sollen bei der Prüfung der Identifizierbarkeit einer natürlichen Person „alle Mittel“ berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, also einem Dritten im Sinne der DSGVO, nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren.
Der EuGH bezieht sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung, u. a. auf die Breyer-Entscheidung vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14, und die IAB Europe-Entscheidung vom 7. März 2024, Az. C-604/22 (siehe unseren SKW-Beitrag zur IAB Europe-Entscheidung hier).
Der EuGH hatte bereits entschieden, dass ein Mittel zur Identifizierung einer natürlichen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich nicht genutzt wird, wenn das Risiko einer Identifizierung de facto unbedeutend erscheint. Dies kann etwa der Fall sein, weil die Identifizierung dieser Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar ist, z. B. weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft erfordern würde.
Der EuGH bestätigt dabei seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Existenz von zusätzlichen, die Identifizierung der betroffenen Person ermöglichenden Informationen für sich genommen nicht bedeutet, dass pseudonymisierte Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 (oder eben der DSGVO) in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind.
In dem Zusammenhang hat der EuGH auch nochmals hervorgehoben, dass ein Verantwortlicher, der über Mittel verfügt, um eine betroffene Person zu identifizieren, sich nicht darauf berufen kann, dass das Zusatzwissen in Händen eines Dritten ist. Diese Wissensaufteilung ist nicht geeignet, die Identifizierung der betroffenen Person tatsächlich zu verhindern. Eine solche betroffene Person ist für den Verantwortlichen identifizierbar, auch wenn er das Zusatzwissen nicht unmittelbar zur Verfügung hat.
3. Informationspflichten – insbesondere aus der Perspektive des Verantwortlichen
Ferner hat der EuGH entschieden, dass die Informationspflicht nach Artikel 15 Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 13, 14 DSGVO den Verantwortlichen trifft. Der SRB hätte hier auch über Deloitte als Empfänger informieren müssen, unabhängig davon, ob die Daten aus Sicht von Deloitte personenbezogen waren oder nicht. Aus Sicht des Verantwortlichen waren die Daten personenbezogen und unterlagen daher weiter den Informationspflichten.
Ein Dritter, der keinen Personenbezug herstellen kann, kann die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und die Betroffenenrechte nicht einlösen. Dagegen kann (und muss) der Verantwortliche bei der erstmaligen Datenerhebung entsprechend informieren und die Einhaltung der Betroffenenrechte gewährleisten.
Die Informationspflicht ergibt sich hier nach dem EuGH aus dem Umstand, dass die Daten für den Verantwortlichen selbst noch personenbezogen sind. Würde ein Verantwortlicher die Daten zunächst selbst vollständig anonymisieren (z.B. in eine Statistik einfließen lassen), dann hätten diese Daten keinen Personenbezug mehr und der Verantwortliche müsste nicht über Empfänger anonymisierter Daten informieren.
Praxisrelevanz
Der EuGH stärkt Verantwortliche und Dritte bei der Anonymisierung von personenbezogenen Daten, stellt aber auch die Pflicht zur Information der betroffenen Personen klar.
Auch wenn es auf den Einzelfall ankommt, hat der EuGH Leitplanken vorgegeben, die auch für europäische Datenschutzaufsichtsbehörden gelten. Durch entsprechende technische und/oder organisatorische Maßnahmen kann ein Datensatz, der für eine Partei „personenbezogen“ ist, für eine andere Partei „anonym“ sein. Dies kann dazu beitragen, dass Unternehmen die Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung stärker nutzen, um neue Geschäftsmodelle und bessere Auswertungen zu erreichen. Zudem kann dies ein Beitrag zur Einhaltung des EU Data Acts sein, um Dritten keine „personenbezogenen Daten“ zur Verfügung zu stellen (etwa wenn es dafür datenschutzrechtlich keine Rechtsgrundlage geben sollte).
Auch wenn der EuGH die Endentscheidung an das EuG zurückverwiesen hat, hat er bestätigt, dass Datensätze als de facto anonymisierte Daten einzustufen sind, wenn der Empfänger keine eigenen Mittel zur (Re-)Identifizierung hat oder keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Zusammenführung mit (Zusatz-)Informationen zur (Re-)Identifizierung gegeben ist, z. B. weil der Empfänger keine legale Möglichkeit hat, auf zusätzliche Informationen zuzugreifen (vgl. Schweinoch/Peintinger, CR 2023, 532 (538 f.)).
Wichtig ist, dass der EuGH eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Bei komplexen und umfangreichen Datensätzen wird daher genau zu prüfen sein, ob eine Identifizierung der betroffenen Personen aus dem Datensatz selbst heraus möglich ist. In solchen Fällen muss neben den unmittelbaren Identifikatoren durch weitere Maßnahmen (z. B. Aggregation von Daten) eine Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich erschwert oder ausgeschlossen werden.
Aus Sicht der Verantwortlichen kann die Pflicht zur Information der betroffenen Personen insbesondere dann herausfordernd werden, wenn die Weitergabe an Dritte zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch nicht konkret geplant ist. Empfänger von pseudonymisierten Datensätzen müssen für mögliche Auskunftsersuchen dokumentiert werden.
Nachhaltigkeit im Bebauungsplan – Ein neuer Standard für den Neubau.
Schaffen die geplanten Änderungen im BauGB nachhaltigen Wohnungsbau?
Bei dem Begriff Nachhaltigkeit wird selten hinterfragt, was darunter zu verstehen ist. Hilfreich ist da durchaus auch mal eine simple Google-Recherche und siehe da, die Nachhaltigkeit bezieht sich nicht allein auf den Bereich des Umweltschutzes und der Ressourcensicherung für die Zukunft. Vielmehr gibt es auch eine soziale Nachhaltigkeit, die darauf abzielt, Armut zu vermeiden und menschenwürdige Lebensbedingungen zu schaffen. Seit vielen Jahren liegt der Wohnungsbau brach. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es schätzungsweise 550.000 Wohnungen zu wenig (Studie: Deutschland fehlen rund eine halbe Million Wohnungen). Diejenigen die da sind, sind vor allem in den Ballungsräumen für die Mehrheit der Menschen unbezahlbar geworden. Was kann der Staat hiergegen tun, vor allem der Bund selber mit einer nur eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Baurecht? Tatsächlich gab es auf Bundesebene vielfältige Initiativen, den Wohnungsmangel zu beheben. Zum einen wurde ein Referentenentwurf zum Gebäudetyp E erstellt, der das Bauen durch den Wegfall vieler so genannter angeblich anerkannter Regeln der Technik verbilligen sollte. Daneben gibt es eine Initiative zur Klärung, was dem einfachen und billigen Bauen rechtlich entgegensteht und jüngst die geplante Änderung des Baugesetzbuches im Juli 2025 unter dem Stichwort des „Bau-Turbos“. Schauen wir uns an, ob die Änderungen tatsächlich eine soziale Nachhaltigkeit herbeiführen können.
Bislang liegt nur ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches vor, den das Bundeskabinett am 18.06.2025 beschlossen hat (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung). Es wird damit gerechnet, dass im Herbst 2025 das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird. Die geplante Änderung verfolgt vier Ziele, nämlich
- den Wohnungsbau zu beschleunigen,
- Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern,
- Umwandlungsschutz verlängern und
- die Bestimmung über Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlängern.
Der neue § 246e des Baugesetzbuches soll als eine Art Experimentierklausel Abweichungen von Bebauungsplänen zulassen, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hierzu soll es eine Anlage 2 geben, die die öffentlichen Belange schärft, u.a. dadurch, dass die Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verursachen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet und beansprucht nur Geltung für den Wohnungsbau, die Erweiterung oder Änderung bestehender Wohngebäude und Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Die Gemeinde muss dem jedoch zustimmen (§ 36a BauGB). Auch der Außenbereich kann einbezogen werden, sofern er in räumlichem Zusammenhang mit Flächen nach den §§ 30 ff BauGB steht (§ 246e Abs. 4). Weiterhin werden die Erfordernisse des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB gelockert, was jedoch ebenfalls der Zustimmung der Gemeinde bedarf. Schließlich wird § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB novelliert. Künftig können demnach in begründeten Fällen Abweichungen von den Werten der TA-Lärm zugelassen werden. Schließlich wird die Möglichkeit der Gemeinden, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung festzusetzen, bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 250 Abs. 1). Dadurch bleiben Umwandlungen erschwert.
Die Regelungen stehen in dem dürftigen Umfeld dessen, was dem Bund an Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Baurecht zukommt. Sie stehen weiter unter dem Zustimmungserfordernis der Gemeinden, was sich aus dem grundrechtlichen Anspruch der Gemeinden zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz ergibt. Dennoch kann erwartet werden, dass sie maßgeblichen Einfluss auf einen Ausbau des Wohnungsmarktes haben. Der Mietwohnungsbau scheiterte bisher nicht allein an der Frage der Rentabilität, die vor allem durch die bisweilen absurden Vorschriften aus den Landesbauordnungen zu Brandschutz, Stellplätzen, Barrierefreiheit etc. hervorgerufen wurde, sondern auch durch einen Mangel an Bauland. Stets war ein Gewerbegebiet zu nah, die Fläche lag schon im Außenbereich, das Vorhaben fügte sich nicht in den unbeplanten Innenbereich ein oder Festsetzungen im Bebauungsplan, insbesondere zur GFZ ließen einen Ausbau nicht zu. Die letztgenannten Hindernisse versucht der Gesetzgeber nunmehr zu entschärfen. Das dürfte auch einen Anreiz an die Landesgesetzgeber bieten, die Landesbauordnungen zu „entrümpeln“.
Investoren sollten sich zunächst auf die Suche nach geeigneten Flächen machen, die den Vorgaben der Gesetzesänderung entsprechen.
Da die Gemeinden jeweils ihre Zustimmung für Wohnungsbauvorhaben erteilen müssen, die sich bislang nicht einfügen, den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht entsprechen oder im angrenzenden Außenbereich liegen, dürften die Schwierigkeiten für den Wohnungsbau nur von der Legislativen zur Exekutiven verlagert werden. Eine rechtswidrig verweigerte Zustimmung verweist Investoren – wie schon bisher – auf den langwierigen Rechtsweg mit ungewissem Ausgang, der nahezu jedes Vorhaben uninteressant werden lässt. Weiterhin besteht eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen fort, die den Wohnungsbau erschweren. Gerade im angrenzenden Außenbereich stellen sich in besonderem Maße Fragen nach einer Umweltverträglichkeit (UVPG), dem Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das Natur- und Landschaftsbild oder dem allgemeinen und besonderen Artenschutz (BNatSchG). Im unbeplanten Innenbereich lässt sich weiter trefflich streiten, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügt oder nicht. Ob und welche nachbarlichen Interessen berührt sein können, bleibt weiter ebenfalls im gewohnt unberechenbaren Bereich.
Der Gesetzesentwurf kann erst der Anfang der Lösung zu schnellem Bauen bezahlbaren Wohnraums sein. Die Reduzierung wesentlicher Baustandards, die die Bundesregierung ebenfalls anstrebt, liegen überwiegend außerhalb ihres Kompetenzbereichs, nämlich in den Landesbauordnungen. Vom Gebäudetyp E abgesehen, dessen Verwirklichung vor allem durch zivilrechtliche Maßnahmen herbeigeführt werden soll, liegen die größten Hindernisse in überzogenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude und damit in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Neben den Vorgaben aus den Landesbauordnungen und den sie meist ausgestaltenden Musterverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (MVV TB) gibt es eine nicht mehr zählbare Anzahl so genannter „allgemein anerkannter Regeln der Technik“, die bislang von den Zivilgerichten als stets geschuldet angesehen werden, ohne dass die Vertragsparteien dies ausdrücklich geregelt haben. Problemtisch daran ist nicht nur, dass diese zum Teil ohne jede wissenschaftliche Basis veröffentlicht werden, sondern auch, dass jedwede Evaluierung auf ihre Sinnhaftigkeit durch staatliche Stellen fehlt. Niemand weiß genau, was zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik alles gehört. Befragt man die betroffenen Verkehrskreise, so kommt in aller Regel der Verweis auf die DIN-Normen, meist auch noch der Verweis auf die VDE-Normen. Unabhängig von der Vielzahl allein dieser DIN- und VDE-Normen können auch bloße Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen. Und dies, obwohl sie von den Herstellern keineswegs im Sinne einer objektiven Darstellung dessen, was bautechnisch notwendig oder sinnvoll ist, verfasst werden, sondern ausschließlich im Eigeninteresse.
Unternehmen, die bereits Flächen identifiziert haben, die sich nach den Änderungen im BauGB für den Wohnungsbau anbieten, sollten zunächst mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde in Kontakt treten, um zu eruieren, ob und inwieweit diese hierzu gleiche Auffassungen vertreten. Die Klärung dieser bauplanungsrechtlichen Fragen kann in einem Vorbescheidsverfahren erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen abzusichern, bestehen in dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Investor (Vorhabenträger) und der planenden Kommune zur Aufstellung eines so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein solcher Vertrag wird gemeinhin als Durchführungsvertrag bezeichnet und ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Er ist im weitesten Sinne ein gegenseitiger Vertrag. Die Gegenleistung der Kommune besteht jedoch nicht in dem Erlass eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern nur in der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss, frühzeitige und förmliche Beteiligung, Abwägungsprozess etc.).
Voraussetzung eines solchen Vertrages:
- Hoheit des Vorhabenträgers über die benötigten Grundstücke (§ 12 Abs. 1 BauGB),
- Realisierungsfähigkeit des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 1 BauGB),
- Tragung der Erschließungskosten (§ 12 Abs. 1 BauGB).
Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan initiiert im Regelfall der Investor das Bauleitplanverfahren. Er stellt der Gemeinde sein Vorhaben vor und regt an, einen Vorhaben- und Erschließungsplan auszuarbeiten, der später Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird.
Fazit und Ausblick
Die Änderungen und Ergänzungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht, sind ein erster Schritt auf dem Weg, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Sie machen den Weg frei für neue Baulandflächen. Der Ansatz der neuen Koalition, das Bauen zu „vereinfachen" und in der Folge auch für die Schaffung preiswerten Wohnraums zu sorgen, muss dabei neben der Absenkung von technischen Baustandards auch die Absenkung rechtlicher Baustandards zum Ziel haben. Ersteres könnte dem Bund über eine Anpassung des Bürgerlichen Rechts gelingen, für das er die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz innehat. Soll der ganz große Wurf gelingen, dann müsste der Bund sich dazu bekennen, die technischen Standards selbst zu bestimmen. Die kleine Lösung des großen Wurfs könnte darin bestehen, eine Nomenklatur der technischen Regeln zu entwerfen und sie in die Bereiche „sicherheitsrelevant“ und „Komfortmerkmale“ einzuordnen. Die große Lösung würde bedeuten, dass sich der Bund bspw. über seine Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufmacht, echte, weil validierte technische Standards zu setzen. Die Reduzierung der rechtlichen Standards aus den Landesbauordnungen kann hingegen nur gelingen, wenn der Bund auch die Länder überzeugt, überzogene Standards aus ihren Landesbauordnungen zu entfernen. Unternehmen der Immobilienwirtschaft sollten daher über ihre Verbände Gesetzesvorschläge erarbeiten lassen, die eine Verschlankung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an Wohngebäude zum Inhalt haben.
EU-US Data Privacy Framework bleibt in Kraft
Das Gericht der Europäischen Union hat am 3. September 2025 entschieden, das EU-US Data Privacy Framework nicht für nichtig zu erklären. Damit bleiben Datentransfers in die USA, die auf Grundlage des entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission erfolgen, rechtmäßig.
Ein französischer Staatsbürger, der zugleich Kommissar der französischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (CNIL) ist, hatte gegen den Angemessenheitsbeschluss Klage auf Nichtigkeit erhoben. Neben formalen Angriffspunkten hatte der Kläger insbesondere angeführt, der Data Protection Review Court (DPRC) sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der US-Exekutive abhängig. Ferner sei die Praxis der Nachrichtendienste der USA, ohne vorherige Genehmigung einer Richterin, eines Richters oder einer unabhängigen Behörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt.
Das EuG hat dagegen festgestellt, dass die Executive Order 14086 die Unabhängigkeit des DPRC grundsätzlich sicherstellt und die EU-Kommission nach ihrem Beschluss die Pflicht hat, den Rechtsrahmen laufend zu überwachen und kann daher den Beschluss selbst aussetzen, ändern oder seinen Anwendungsbereich einschränken. Hinsichtlich der möglichen Sammelerhebung meint das EuG, dass die im US-Recht mögliche nachträgliche gerichtliche Prüfung ausreichend sei, um einen gleichwertigen Rechtsschutz wie in der EU zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund hat das EuG die Klage abgewiesen. Eine Berufung zum EuGH ist möglich.













































