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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.

Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.

Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Partner bei SKW Schwarz. Er erhielt in 2000 den Titel Master of Laws (LL.M.) in American Law von der Boston University (USA) und promovierte 2003 an der Universität Münster mit einem Thema aus dem Telekommunikationsrecht.

Er berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT Rechts insbesondere im Cloud- und Softwarevertragsrecht und bei agilen Vertrags- oder Softwareentwicklungsformen, bei der Nutzung von Daten und KI sowie bei Projekten zur digitalen Transformation. Mit seinen Mandanten entwickelt und realisiert er neue Digitale Plattformen und Geschäftsmodelle. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud Diensten.

Der Lexology Index Germany 2025 listet ihn als „world´s leading practitioner” in der Kategorie Daten. Auch in 2025 empfiehlt ihn das Handelsblatt / Best Lawyers als Anwalt in den Kategorien „IT-Recht“ und „Datenschutzrecht“. Er wird im JUVE Handbuch 2025 erneut als „häufig empfohlener Anwalt“ für IT- und Datenschutzrecht geführt.

Dr. Orthwein ist Lehrbeauftragter für IT und Datenschutzrecht der Hochschule Rosenheim. Dr. Orthwein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, der International Association of Privacy Professionals, des Deutschen Outsourcing Verbandes und der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Er ist Senior Vice Chairman im Technology Law Commitee der International Bar Association.

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Senior Legal Tech Advisor
Legal Tech & Innovation Managerin

News

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NIS2 – LAST CALL: Neue Deadline zur Registrierung!

NIS2 ist eine europäische Richtlinie, nach der erheblich mehr Unternehmen als zuvor dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zur IT-Sicherheit ihres Betriebs umzusetzen; darunter auch viele Unternehmen, die vermutlich bisher nicht damit gerechnet hatten zu den wichtigen Unternehmen für die Infrastruktur in Deutschland gezählt zu werden. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind bereits im deutschen BSI-Gesetz umgesetzt und unmittelbar ohne Übergangsfristen anwendbar. 

Zu den Pflichten der betroffenen Unternehmen gehört auch die Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem BSI. Die bußgeldbewehrte Frist hierfür ist seit dem 06. März 2026 eigentlich schon verstrichen.

Bisher hatte sich das BSI trotz niedriger Registrierungseingänge aber noch nachgiebig gezeigt und mit Bußgeldern (bis zu 500.000 €) war auch nach Aussagen der Behörde bisher nicht zu rechnen (wir berichteten hier).

 

Ändert sich das jetzt? Es sieht so aus! 

Denn das BSI hat nun ein Schreiben an Wirtschaftsverbände versendet, in dem die Behörde den Ton spürbar verschärft. 

Bis zum 31. Juli 2026 sollen die betroffenen Einrichtungen die Registrierung spätestens nachgeholt haben. Die Registrierungen seien überfällig, so die Behörde. Auch in schwierigen Abgrenzungsfällen hat das BSI zunehmend weniger Verständnis für weitere Verzögerungen. Solche Einrichtungen sollen dem BSI ihre gebündelten Fragen zusenden und nach deren Beantwortung durch die Behörde innerhalb von 6 Wochen eine Registrierung vornehmen, falls betroffen. 

Last Call“ also für alle, die dem Thema bislang noch nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet haben. 

Der Anwendungsbereich der neuen IT-Sicherheitsvorgaben ist weit und beschränkt sich keineswegs nur auf klassische „kritische Infrastrukturen“. Über Beispiele eher unerwarteter Anwendungsfälle berichteten wir hier

Unser NIS2-Betroffenheitsanalyse-Tool (hier) bietet einen kostenlosen und leichten Einstieg in die Betroffenheitsprüfung für alle, die es jetzt brauchen! 

   

18.06.2026, Henrik Hofmeister, Fabian Bauer, Dr. Matthias Orthwein

Handelsblatt "Deutschlands Beste Anwälte 2026"

Heute erschien die neue Auflage des Ratings „Deutschlands beste Anwälte 2026“, herausgegeben vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers:

Der Titel „Anwalt des Jahres für Gewerblicher Rechtsschutz/IP-Recht“ geht an Dr. Rembert Niebel,

In der Rubrik „Ones to watch“ wurde Dr. Frithjof Roschlaub in der Kategorie „Gesellschaftsrecht“ und Dr. Thomas Hohendorf, Hannah Mugler und Dr. Christoph Wiegand in der Kategorie „Gewerblicher Rechtsschutz“ gelistet. Hannah Mugler wurde außerdem in der Kategorie „Datenschutzrecht“ sowie – zusammen mit Helena Kasper, Marius Drabiniok und Dr. Elisabeth von Finckenstein – im Bereich „IT-Recht“ genannt. Maria Rothämel ist in der Kategorie “Öffentliches Wirtschaftsrecht” aufgeführt, Dr. Alexander Tegge in der Kategorie „Treuhandfonds und Nachlassplanung“ sowie Afra Nickl in der Kategorie „Biotechnologierecht und Life Sciences Praxis“. In der Kategorie „Konfliktlösung“ werden Anna-Sophia Leitner, Maximilian König, Dr. Max-Niklas Blome und Dr. Frithjof Roschlaub hervorgehoben.

66 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Sozietät werden zudem in 24 Rechtsgebieten empfohlen:

  • Dr. Dorothee Altenburg (Kunstrecht, Entertainmentrecht, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Stephan Altenburg (Arbeitsrecht)
  • Fabian Bauer, LL.M. (IT-Recht)
  • Nikolaus Bertermann (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Eva Bonacker (Gesellschaftsrecht)
  • Dr. Markus Brock (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Oliver M. Bühr (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Technologierecht)
  • Christoph Conrad (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
  • Markus von Fuchs (Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht)
  • Dr. Christoph Haesner (Entertainmentrecht, Medienrecht)
  • Dr. Thomas Hausbeck (Steuerrecht)
  • Dr. Johann Heyde (Werberecht, IT-Recht)
  • Dr. Magnus Hirsch (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Oliver Hornung (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Dr. Klaus Jankowski (Baurecht)
  • Dr. Bernd Joch (Arbeitsrecht)
  • Dr. Wulf Kamlah (IT-Recht)
  • Dr. Daniel Kendziur (IT-Recht)
  • René Kieselmann (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Public Private Partnership)
  • Norbert Klingner (Gaming-Recht, Medienrecht, Restrukturierung und Insolvenzrecht)
  • Margret Knitter (Kunstrecht, Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Olaf Kreißl (Immobilienwirtschaftsrecht)
  • Franziska Ladiges (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Martin Liebernickel (Steuerrecht, Treuhandfonds und Nachlassplanung)
  • Moritz Mehner (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Daniel Meßmer (Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Alexander Möller (Arbeitsrecht)
  • Dr. Stephan Morsch (Gesellschaftsrecht, Fusion und Übernahmen)
  • Dr. Rembert Niebel (Gewerblicher Rechtsschutz, Konfliktlösung)
  • Dr. Matthias Nordmann (IT-Recht)
  • Dr. Matthias Orthwein (Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht)
  • Dr. Mathias Pajunk (Public Private Partnership)
  • Dr. Stefan Peintinger (Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, IT-Recht)
  • Dr. Andreas Peschel-Mehner (Datenschutzrecht, Medienrecht, Entertainmentrecht, IT-Recht)
  • Dr. Kolja Petrovicki (Fusionen und Übernahmen)
  • Dr. Christoph Philipp (Familienrecht, Steuerrecht, Treuhandfonds und Nachlassplanung)
  • Sandra Sophia Redeker (Gewerblicher Rechtsschutz)
  • Dr. Johannes Schäufele (Datenschutzrecht)
  • Stefan C. Schicker (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Technologierecht)
  • Corinna Schneiderbauer (IT-Recht)
  • Götz Schneider-Rothhaar (Entertainmentrecht, Medienrecht)
  • Dr. Tatjana Schroeder (Fusionen und Übernahmen)
  • Prof. Dr. Mathias Schwarz (Entertainmentrecht, Medienrecht)
  • Martin Schweinoch (IT-Recht)
  • Dr. Gerd Seeliger (Steuerrecht)
  • Stefan Skulesch (Steuerrecht)
  • Dr. Oliver Stöckel (Werberecht, Gesundheitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Konfliktlösung)
  • Michael Wahl (Arbeitsrecht)
  • Georg Wallraf (Medienrecht)
  • Dr. Sebastian Graf von Wallwitz (Fusion und Übernahmen)
  • Konstantin Wegner (Medienrecht)
  • Johanna Weiß (Medienrecht)
  • Julian Westpfahl (IT-Recht)

Die Empfehlungsliste wird alljährlich vom US-Fachverlag Best Lawyers erstellt; in Deutschland wird sie in einer exklusiven Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die „Best Lawyers“-Nennungen beruhen auf einer Peer-to-Peer-Umfrage, in der Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte danach gefragt werden, welche Wettbewerberinnen und Wettbewerber sie empfehlen.

18.06.2026

SKW Schwarz berät deutschen CPQ-Anbieter SAE bei Verkauf an norwegische Xait

SKW Schwarz hat die Gesellschafter der SAE GmbH bei dem Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen an die von Main Capital Partners unterstützte Xait beraten. 

Mit dieser ersten Add-on-Akquisition seit Beginn der Partnerschaft mit Main Capital stärkt Xait seine Position im CPQ-Segment.

SAE mit Sitz in Weng, Deutschland, bietet eine modulare CPQ- und Variantenmanagement-Plattform zur Automatisierung von Konfigurations-, Preis- und Angebotsprozessen an. Die Plattform wird hauptsächlich von Industrie- und Fertigungsunternehmen im Maschinen- und Anlagenbau sowie in der industriellen Ausrüstung und der Automobilindustrie eingesetzt.

Xait mit Hauptsitz in Stavanger, Norwegen, ist ein globaler Anbieter von Software für kollaborative Dokumentbearbeitung und Angebotserstellung. Das Unternehmen betreut mehr als 300 Kunden, vor allem in den Sektoren (erneuerbare) Energien, Investitionsgüter und Business Services.

Berater SAE GmbH: 
SKW Schwarz, München: Marion Anzinger (Federführung), Dr. Stephan Morsch (beide Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Daniel Meßmer (IT), Alexander Möller (Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Stefan Peintinger (Datenschutz), Nicole Wolf-Thomann (Steuerrecht); Counsel: Eva Bonacker (M&A), Peer Niklas Bolten (Immobilienrecht, Berlin), Associates: Raluca-Ramona Calin (Corporate Paralegal)

15.06.2026, Marion Anzinger, Dr. Stephan Morsch, Dr. Daniel Meßmer, Alexander Möller, Dr. Stefan Peintinger, Nicole Wolf-Thomann, Eva Bonacker, Peer Niklas Bolten

EmpCo-Richtlinie: Wichtige Klarstellungen der Europäischen Kommission zu „grünen“ Marken

Die Europäische Kommission hat in ihren Auslegungshinweisen („FAQ“) zur EmpCo-Richtlinie erfreuliche Klarstellungen zugunsten von 

Markeninhabern vorgenommen, deren Marken Bestandteile wie „grün“ oder „blau“ enthalten.

Die bislang geltenden FAQ vom 27. November 2025 ließen den Schluss zu, dass Markeninhaber solche Markenbestandteile künftig möglicherweise nicht 

mehr verwenden könnten, da diese als allgemeine Umweltaussagen eingestuft werden könnten. Vor diesem Hintergrund hatten sich zahlreiche Unternehmen 

bereits mit Rebranding-Maßnahmen auseinandergesetzt, um das Risiko regulatorischer oder wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen gegen ihr Branding zu reduzieren.

 

Neue FAQ schaffen mehr Rechtssicherheit

Die Kommission hat nun – auch aufgrund des Drucks aus der Wirtschaft, unter anderem aus Deutschland – eine überarbeitete Fassung der FAQ veröffentlicht (Stand: 18. Mai 2026).

Darin wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die Verwendung von Markenbestandteilen oder Branding-Elementen mit den Farben Grün oder Blau sowie vergleichbaren Begriffen nicht 

automatisch unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es als unwahrscheinlich erscheint, dass die betreffenden Angaben im konkreten gewerblichen Kontext von Durchschnittsverbrauchern 

als Umweltaussage verstanden werden.

Kein generelles Verbot „grüner“ Marken

Damit ist das teilweise vertretene Verständnis eines faktischen oder gar generellen Verbots sogenannter „grüner“ Marken vom Tisch.

Zwar besitzen die FAQ keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung und entfalten keine Normqualität. Gleichwohl geben sie wichtige Hinweise auf die Auslegungsabsicht der Europäischen 

Kommission und dürften daher von Behörden und Gerichten in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der EmpCo-Richtlinie berücksichtigt werden.

Einzelfallprüfung bleibt erforderlich

Die Kommission betont jedoch zugleich, dass weiterhin auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist. Ein Verbot kommt in Betracht, 

wenn Verbraucher die betreffende Marke als allgemeine Umweltaussage verstehen. Unternehmen und ihre Berater sind daher weiterhin gefordert, die konkrete Wahrnehmung der 

jeweiligen Marke im relevanten Marktumfeld sorgfältig zu prüfen.

Fazit

Die aktualisierten FAQ der Europäischen Kommission schaffen für zahlreiche Markeninhaber mehr Rechtssicherheit. Die Verwendung von Markenbestandteilen wie „grün“, „blau“ 

oder vergleichbaren Begriffen bleibt grundsätzlich möglich und führt nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie.

Gleichzeitig bleibt eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich, da die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher weiterhin entscheidend ist.

12.06.2026, Dr. Rembert Niebel

FAQ: Anforderungen an die Kennzeichnung audiovisueller Inhalte nach Art. 50 KI-Verordnung

Nach Art. 50 der Europäischen KI-Verordnung („KI-VO“) müssen Betreiber von KI-Systemen offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein Deepfake sind, künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die neuen Kennzeichnungspflichten tragen den sich rasant entwickelnden technischen Möglichkeiten Rechnung, mit denen große Mengen synthetischer Inhalte immer schneller erzeugt werden können und von der Realität immer schwieriger unterscheidbar sind.

Eine Kommission aus Expertinnen und Experten hat in den vergangenen Monaten Leitlinien ausgearbeitet, die der Umsetzung der Transparenzpflichten aus der KI-VO dienen sollen. Der „Code of Practice“ (Link) ist nun in seiner finalen Fassung veröffentlicht und gegenüber des bisher vorliegenden Entwurfs deutlich entschärft. Für Adressaten der Kennzeichnungspflichten ergibt sich hieraus ein großer Gestaltungsspielraum bei der Kennzeichnung von Inhalten. Rechtlich zwingend ist der Code of Practice zudem nicht. Er ist von der Europäischen Kommission aber zur Umsetzung der Transparenzpflichten aus der KI-VO anerkannt.

Wir führen die relevanten Informationen, die sich aus KI-Verordnung sowie den zugehörigen Guidelines (Link, derzeit noch im Entwurf, Stand 08.05.2026) und dem nun final vorliegenden Code of Practice ergeben, für Produzenten und Auswerter audiovisueller Inhalte kompakt in einem FAQ zusammen:

1. Wer ist zur Kennzeichnung verpflichtet?

Adressat der Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind „Betreiber“ von KI-Systemen. Betreiber sind nach dem Begriffsverständnis der KI-VO (natürliche oder juristische) Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden. Adressaten der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere Produzenten von Bild-, Ton- oder Videoinhalten aller Art sowie die nachgeschalteten Verwerter dieser Inhalte.

2. Was ist zu kennzeichnen?

Gegenstand der Kennzeichnungspflicht ist die Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Audio- oder Videoinhalten, die einen „Deepfake“ darstellen. Gegenstand eines Deepfakes können nicht nur Personen sein, sondern insbesondere auch Gegenstände, Orte oder (beispielsweise historische) Ereignisse.

Begrifflich setzt das Vorliegen eines Deepfakes voraus, dass der KI-erzeugte Inhalt der Wirklichkeit ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Erforderlich ist ein hoher Grad an Ähnlichkeit zwischen Deepfake und simuliertem Motiv. Ohne Relevanz ist, ob der Verwender des Deepfakes sein Publikum tatsächlich über dessen Echtheit täuschen möchte.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern der KI-generierte oder manipulierte Inhalt eindeutig unauthentisch oder unecht ist. Ist die KI-generierte Person nur stilisiert dargestellt, fliegt ein Mensch aus eigener Kraft durch die Lüfte oder spricht ein Tier in menschlicher Sprache ,ist es offensichtlich, dass der Inhalt mittels KI erstellt oder manipuliert wurde. Eine Kennzeichnung ist dann nichtmehr erforderlich. Ebenfalls entfällt die Kennzeichnungspflicht im Falle einer nur KI-gestützten Überarbeitung, wobei von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob durch eine solche Überarbeitung nicht wiederum ein (dann kennzeichnungspflichtiger) Deepfake erzeugt wird. Ohne KI-Kennzeichnung dürfen etwa die seit Jahren üblichen Bearbeitungen im Rahmen der Postproduktion auskommen, insbesondere die KI-gestützte Bearbeitung von Hintergrunddetails, des Lichts oder des Tons.

3. Wie ist verpflichtend zu kennzeichnen?

Erzeugt oder manipuliert der Betreiber Inhalte, die ein Deepfake sind, ist dies dem Zuschauer offenzulegen. Gesetzlich vorgeschrieben ist

  • eine klare und eindeutige Kennzeichnung des Inhalts
  • spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung mit dem Deepfake.

Zudem unterscheidet Art. 50 KI-VO nach privilegierten Inhalten, an die nur reduzierte Kennzeichnungsvorgaben gestellt werden, und nicht-privilegierten Inhalten (hierzu nachfolgend).

Weitere, gesetzlich zwingende, Vorgaben enthält die KI-Verordnung nicht. Auch ist gesetzlich nicht konkret vorgegeben, wie eine „klare und eindeutige Kennzeichnung des Inhalts“ aussehen kann. Der „Code of Practice“ soll den Adressaten der Kennzeichnungspflicht indes nur Leitlinien zur Verfügung stellen (näher hierzu unten), ist aber selbst gesetzlich nicht verpflichtend . Im Rahmen der obenstehenden Vorgaben sind die Adressaten der Kennzeichnungspflicht damit frei im Designsund in der Platzierung einer Kennzeichnung. Im Wesentlichen lässt sich aber wie folgt unterscheiden:

 

  • Privilegierte Inhalte: Kennzeichnung im Vorspann des Inhalts ausreichend

Eine KI-Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, im Falle von Film- und Serienproduktionen damit beispielsweise bereits im Vorspann, erfolgen. Eine Kennzeichnung von Inhalten erst im Nachspann genügt nicht.

In der Regel dürfte bei Film- und Serienproduktionen eine Kennzeichnung beispielsweise bereits im Vorspann ausreichen. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung auch während der Wiedergabe des Inhalts ist dann nicht erforderlich. Denn für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Deepfake-Inhalte gilt nur eine eingeschränkte Kennzeichnungspflicht, die „den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“ – und unter einem „künstlerischen Werk“ versteht der EU-Gesetzgeber unter anderem auch filmische Werke.

Mit Blick auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob die in Rede stehende Film- oder Serienproduktion privilegiert zu behandeln ist oder nicht. 

  • Nicht-privilegierte Inhalte: Kennzeichnung ggf. auch bei Wiedergabe des Inhalts

Für nicht-privilegierte Inhalte findet die Kennzeichnungspflicht uneingeschränkt Anwendung. Erforderlich ist wiederum, dass die Kennzeichnung klar und eindeutig ist sowie spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung mit dem Inhalt erscheint. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht-privilegierte Inhalte auch während der gesamten Dauer des Abspielvorgangs zu kennzeichnen sind. 

Entlang der Dauer, Art und Maß des KI- Einsatzes und des Verbreitungswegs des Inhalts ist  im Einzelfall zu prüfen, wie eine Kennzeichnung umgesetzt werden kann, die auch den Bedürfnissen des Kennzeichnungspflichtigen (etwa: des Werbetreibenden) und des Zuschauers Rechnung tragen sollte. Nähere gesetzlich verpflichtende Vorgaben enthält die KI-VO nicht. 

 

4. Welche Leitlinien zur Kennzeichnung enthält der „Code of Practice“?

Der „Code of Practice“ stellt den Adressaten lediglich Leitlinien bei der Kennzeichnung ihrer Inhalte zur Verfügung, die aber gesetzlich nicht verpflichtend sind. Die Nutzung der nachstehenden einheitlichen „EU-Icons“ ist von der EU-Kommission als geeignetes Instrument zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht anerkannt, wobei nach Art und Umfang des KI-Einsatzes zu differenzieren ist:

a) Die einheitlichen “EU-Icons” des Code of Practice

AI1.pngAI2.png

AI3.png

Wichtig: Eine Pflicht zur Nutzung der obenstehenden „EU Icons“ besteht nicht. Genutzt werden kann auch ein eigens entwickeltes Symbol, das das Corporate Design des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens übernimmt und sich an den wesentlichen Merkmalen des EU-Icons orientiert. Insbesondere sollte ein eigens entwickeltes Symbol die Akronyme „AI“ bzw. „KI“ enthalten. Zudem sollte dargelegt werden, ob der Inhalt KI-generiert oder lediglich mithilfe von KI bearbeitet wurde und was konkret mithilfe von KI bearbeitet wurde.

b) Die Leitlinien des Code of Practice zur Platzierung des EU Icons

Nach Maßgabe des Code of Practice soll das genutzte Symbol 

  • deutlich und hinreichend lange sichtbar sein,
  • sofort erkennbar sein, 
  • sich vom Hintergrund abheben und
  • angemessenen Abstand zu eingeblendeten Texten und Symbolen wahren.

Im Übrigen ist die finale Fassung des Code of Practice deutlich entschärft:

  • Die Kennzeichnung soll nur noch möglichst in den Inhalt eingebettet sein, sofern gleichwertige Alternativen, wie etwa eine Benutzeroberflächeneinblendung, die auf dem Inhalt sichtbar ist, nicht zur Verfügung stehen.
  • In Videos soll eine Kennzeichnung nur noch wo immer möglich und angemessen im gesamten Deepfake-Video oder während des Deepfake-Teils des Videos oder in regelmäßigen Abständen während des Abspielvorgangs, mindestens jedoch nach Unterbrechungen (z.B. nach Werbepausen). eingeblendet werden (z.B. in der oberen rechten Ecke des Videos).
  • Eine Unterscheidung nach kurzen und langen Videos nimmt die finale Fassung des Code of Practice nichtmehr vor. Damit ist auch für Werbespots eine Kennzeichnung nur zu Beginn nichtmehr per se ausgeschlossen.

c) Die Behandlung privilegierter Inhalte im Code of Practice

Schließlich enthält der Code of Practice auch Leitlinien für die Kennzeichnung privilegierter Inhalte, also für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Deepfake-Inhalte. Auch privilegierte Inhalte sollen danach, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Konfrontation mit dem Deepfake, durch eines der obenstehenden EU-Icons oder ein vergleichbares , deutlich und hinreichend sichtbares sowie unterscheidbares, Zeichen gekennzeichnet werden.

Auch hinsichtlich der privilegierten Inhalte ist die finale Fassung des Code of Practice deutlich entschärft:

  • Für digital oder interaktiv bereitgestellte Deepfakes (z.B. auf Websites, Apps oder anderen Benutzeroberflächen) soll die Kennzeichnung auch außerhalb des Bildes, aber angrenzend an das Video- oder Bildfenster und in Benutzeroberflächen oder Overlays integriert werden können. Ein Einbettung in das Bild selbst ist danach nichtmehr erforderlich.
  • Beachtenswert: Für nicht-digital oder nicht-interaktiv bereitgestellte Deepfakes soll die Kennzeichnung auch am Online- oder physischen Zugangs- oder Verkaufsort, als Teil einer einleitenden oder begleitenden Information, bereitgestellt werden können. Für Kinovorführungen soll das beispielsweise die Kinokarte sein.

     

5. Ab wann ist zu kennzeichnen?

Die Transparenzpflichten finden ab dem 2. August 2026 Anwendung. Vor dem 2. August 2026 produzierte und veröffentlichte Inhalte, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

 

6. Was droht, wenn ich die Kennzeichnungspflichten nicht erfülle?

Im Falle des Verstoßes gegen die Transparenzpflichten kann die Europäische Kommission Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder von bis zu 3% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 

Mit Blick auf den großen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Kennzeichnungspflichten, die fehlende rechtliche Verbindlichkeit des Code of Practice sowie das Fehlen einer gängigen Kennzeichnungspraxis ist mit derart hohen Strafen aber zunächst nicht zu rechnen

Abzuwarten bleibt vor dem Hintergrund, wie experimentierfreudig und ideenreich Adressaten bei der Kennzeichnung ihrer Inhalte sind.

 

 

 

 

 

 

 

12.06.2026, Dr. Christian Schepers

Influencer-Werbung auf Plattformen im Fokus: LG Bamberg konkretisiert Kennzeichnungspflichten für Plattformanbieter

Das Landgericht Bamberg hat die Anforderungen an die Kennzeichnung von Sponsoring-Inhalten, die durch Influencer auf Plattformen bereitgestellt werden, konkretisiert (Urteil vom 11.03.2026 – 1 HK O 19/25). Nach Ansicht des Gerichts muss während der gesamten Dauer eines von Dritten (mit)finanzierten Influencer-Beitrags ein deutlicher Hinweis auf den werblichen Charakter sichtbar sein. Für Plattformanbieter ergibt sich daraus, dass sie die bereits vorhandenen Tools für die Kennzeichnung von Werbung überarbeiten und noch transparenter gestalten müssen – insbesondere durch hervorgehobene, dauerhafte Hinweise und eine eindeutige Nennung der Kooperationspartner der Influencer.

 

Streit um vorhandenen Hinweis auf Werbeinhalt

Ausgangspunkt der Entscheidung waren zwei Beiträge von Influencern auf einer Video-Plattform: Ein sogenannter „Finfluencer“ (Influencer für Finanzthemen) stellte Finanzprodukte vor und bewarb gleichzeitig eine Broker-App, die er selbst nutzte, inklusive Provisionslinks. Eine andere Influencerin zeigte in einem Unboxing-Video Produkte eines Online-Händlers, ebenfalls mit Logo und Tracking-Links. In beiden Fällen wurde lediglich zu Beginn des Videos für etwa zehn Sekunden ein Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ durch den Plattformanbieter eingeblendet. Danach verschwand dieser vollständig. Eine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung, dass die genannten Unternehmen den Beitrag (mit)finanziert hatten, erfolgte nicht. Nur abstrakt fanden sich an weiteren Stellen, z.B. unter dem Video, Hinweise auf die werbefinanzierte Natur der Videos der Influencer. Auch die Plattformanbieter stellte verschiedene Möglichkeiten zur Kennzeichnung zur Verfügung.

Dies genügte der Klägerin nicht. Sie sah darin eine Irreführung der Nutzer und klagte gegen die Anbieterin der Online-Plattform unter Berufung auf Art. 26 des Digital Services Acts (DSA).

 

Dreh- und Angelpunkt: Hinweise müssen in „Echtzeit“ erfolgen

Das Gericht gab der Klage statt. Unstreitig hatte die Plattformanbieterin zwar, wie von Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA gefordert, den Influencern eine Funktion bereitgestellt, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält, allerdings genügte dem Gericht der dadurch ausgelöste Hinweis im Video nicht.

Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA müssen Plattformanbieter nämlich sicherstellen, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Influencer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder enthält. In Echtzeit bedeutet aus Sicht des Gerichts nichts anderes als, dass der Hinweis während des gesamten oder zumindest überwiegenden Teils des Videos sichtbar sein muss. Ein kurzer Hinweis zu Beginn genüge nicht. Zudem müsse die Kennzeichnung optisch deutlicher hervorgehoben eingeblendet werden. Als Kriterien für die Hervorhebung zieht das Gericht im vorliegenden Fall das Verhältnis zur werbenden Aussage, Größe, Farbe und Platzierung an, betont aber auch, dass die genauen Anforderungen an den Umständen des Einzelfalls zu messen sind.

Primär trifft die Kennzeichnungspflicht den Influencer. In diesem Sinne hielt das Gericht es nicht für ausreichend, dass einer der Influencer unter seinem Video abstrakt auf Werbeinhalte hinwies. Hieraus lasse sich der Bezug zu den konkreten werbenden Inhalten nicht eindeutig erkennen. Nutzt der Influencer aber die Funktion gem. Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA und kennzeichnet seine Inhalte so als Werbung/Inhalt mit Werbung, nimmt das Gericht auch den Plattformanbieter in die Verantwortung.

Auch der Kooperationspartner der Influencer – also der eigentlich Werbende - muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG offengelegt werden. Auch hier ist zunächst der Influencer in der Verantwortung. Darüber hinaus könnten aber auch – ohne dass es auf eine möglicherweise bestehende Haftungsprivilegierung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA ankäme - Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem UWG gegen den Plattformanbieter geltend gemacht werden.

 

Fazit und Praxishinweis

Sollte sich die Auffassung des LG Bamberg durchsetzen, kommen Plattformanbieter nicht umhin, mit ihren Tools sicherzustellen, dass die Influencer-Beiträge für die gesamte Dauer in hervorgehobener Weise als Werbung oder Inhalt mit Werbung gekennzeichnet sind. Problematisch wird diese weitreichende Verpflichtung aber dann, wenn Beiträge - wie durchaus üblich - nur phasenweise Werbung enthalten, zum Beispiel weil der Influencer eigene Werbeblöcke einfügt. Eine klare Zuordnung des Hinweises zur Werbung ist dann nicht möglich. Dem Influencer wird zudem der Dauerhinweis auch für nicht werbende Inhalte aufgezwungen. Ob dies sachgerecht ist, erscheint fraglich. Auch ob die Haftungsprivilegierung des Art. 6 Abs. 1 DSA tatsächlich - wie vom Gericht angenommen - ausgehebelt wird, bedarf weiterer Klärung. Plattformanbietern muss dennoch geraten werden, die eigenen Tools vorsorglich zu überarbeiten – trotz offener Fragen und fehlender Rechtskraft des Urteils.

11.06.2026, Yves Heuser

Hochrisiko-KI-Systeme nach der KI-Verordnung: Zeitliche Verschiebungen und erste Konkretisierungen

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

Im heutigen KI-Flash möchten wir – aufgrund aktueller Entwicklungen auf europäischer Ebene – die Thematik der Hochrisiko-KI-Systeme näher in den Blick nehmen. Die Europäische Kommission hat am 19. Mai 2026 ein Konsultationsverfahren gestartet und hierbei drei Entwürfe für Leitlinien zur Klassifizierung von Hochrisiko-KI-Systemen veröffentlicht. Die Entwürfe konkretisieren erstmals auf diesem Detailgrad die wohl folgenreichste Frage der KI-Verordnung (KI-VO): Wann gilt ein KI-System als hochriskant – und wann nicht?

Aufgrund der Vielschichtigkeit der Thematik – auch mit Blick auf die unterschiedlichen Arten von Hochrisiko-KI-Systemen – werden wir unsere Anmerkungen zu den Leitlinien-Entwürfen auf mehrere KI-Flashs aufteilen. Der vorliegende Beitrag soll hierbei einen ersten Überblick verschaffen, sodass wir in weiteren KI-Flashs auf Einzelheiten eingehen können.

 

Zeitlicher Rahmen: Was der KI-Omnibus geändert hat

Bevor man jedoch in die inhaltliche Klassifizierungsfrage einsteigt, ist der zeitliche Rahmen entscheidend. Mit der vorläufigen Trilog-Einigung zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ am 7. Mai 2026 haben Europäisches Parlament und Rat die Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme substanziell verschoben:

  • KI-Systeme als Sicherheitskomponenten in regulierten Produkten nach Anhang I der KI-VO (u.a. KI in Medizinprodukten, Aufzügen, Spielzeug).

    Verschiebung: 02.08.2027 → 02.08.2028 (+12 Monate)

  • Eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-VO (u.a. KI im HR-Bereich und in kritischer Infrastruktur).

    Verschiebung: 02.08.2026 → 02.12.2027 (+16 Monate)

Auch wenn die Trilog-Einigung noch keine veröffentlichte Rechtsvorschrift darstellt und bis zur formellen Verabschiedung noch die „alten“ Fristen gelten, ist mit einer formellen (rechtzeitigen) Verabschiedung mit aller Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund sind die jetzt veröffentlichten Leitlinien-Entwürfe ein wichtiges Instrument für Unternehmen. Sie bieten die Möglichkeit, den gewonnenen zeitlichen Puffer für eine strukturierte und inhaltlich fundierte Vorbereitung zu nutzen und erstmals auf offizieller Basis zu bewerten, ob und inwieweit KI-Systeme künftig von der Hochrisiko-Klassifizierung betroffen sind bzw. betroffen sein können.

 

Die zwei Klassifizierungswege nach Art. 6 KI-VO

Art. 6 KI-VO kennt zwei voneinander unabhängige Wege in die Hochrisiko-Klassifizierung:

Anhang I (Produktsicherheit): Ein KI-System ist zunächst dann hochriskant, wenn es selbst ein reguliertes Produkt ist oder als Sicherheitskomponente in einem solchen eingesetzt wird, das unter bestimmtes EU-Harmonisierungsrecht fällt und wenn das Produkt einer Drittkonformitätsbewertung bedarf. 

Relevant ist dies vor allem für KI in Medizinprodukten, Spielzeug, Fahrzeugen und Aufzügen. Der entscheidende Begriff der „Sicherheitskomponente“ wird von der Kommission dabei tendenziell weit ausgelegt: Auch ein System, das nicht ausdrücklich für eine Sicherheitsfunktion vorgesehen ist, kann als Sicherheitskomponente zu qualifizieren sein, wenn sein Ausfall oder seine Fehlfunktion zu einer Gesundheits- oder Sicherheitsgefahr führen kann. Reine Effizienz-, Komfort- oder Leistungsfunktionen ohne Sicherheitsrelevanz fallen dagegen nicht darunter. 

 

Anhang III (Anwendungsfall): Der für die Mehrzahl der Unternehmen praktisch bedeutsamere Weg eröffnet sich über Anhang III der KI-VO. Dort listet der Gesetzgeber acht Anwendungsfälle (mit weiteren Differenzierungen) auf, in denen der Einsatz von KI-Systemen als grundsätzlich hochriskant eingestuft wird:

  • Biometrie
  • Kritische Infrastruktur
  • Bildung und Berufsausbildung
  • Beschäftigung und Arbeitnehmerverwaltung
  • Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten
  • Strafverfolgung
  • Migration, Asyl und Grenzkontrolle
  • Justiz und demokratische Prozesse

Diese Kategorie soll im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags stehen.

 

Der „Intended Purpose“ als Schlüssel zur Klassifizierung

Ein zentrales Leitmotiv der Leitlinien-Entwürfe ist der vorgesehene Verwendungszweck („intended purpose“). Hierbei ist maßgeblich, wie der Verwendungszweck in Gebrauchsanweisungen, technischer Dokumentation, Werbematerialien und sonstigen Anbieteraussagen nach außen dargestellt wird.

Die Kommission macht in ihren Entwürfen deutlich, dass sich ein Anbieter nicht durch einen Disclaimer oder einen Ausschluss in den Nutzungsbedingungen von der Hochrisiko-Einstufung befreien kann, wenn Design, Marketing oder die Gesamtpositionierung des Systems einen Hochrisiko-Einsatz nahelegen. Jede Einschränkung des Verwendungszwecks muss klar, konkret und konsistent über alle Materialien hinweg kommuniziert werden. 

 

Praxisbeispiel HR: Wo beginnt die Hochrisiko-Zone?

Anhang III der KI-VO erfasst unter Punkt 4 ausdrücklich KI-Systeme im Bereich Beschäftigung, Arbeitnehmerverwaltung und Zugang zur Selbständigkeit. Konkret erfasst werden

  • KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten
  • KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll

Nach den Leitlinien-Entwürfen sind hierbei v.a. der konkrete Einsatzbereich und sodann der Grad der Beeinflussung einer menschlichen Entscheidung von Relevanz. Das bloße Vorhandensein einer menschlichen Kontrolle reicht hierbei nicht aus, um die Klassifizierung als Hochrisiko-KI-System zu umgehen. Da gerade der HR-Bereich von enormer Praxisrelevanz ist, möchten wir weitere Einzelheiten in einem eigenständigen KI-Flash adressieren.

 

Der Art. 6 Abs. 3-Filter: Ausnahme für Anhang-III-Systeme 

Für KI-Systeme, die zwar in einen der Anhang-III-Bereiche fallen, deren konkrete Funktionen jedoch insgesamt als überschaubar gelten, sieht Art. 6 Abs. 3 KI-VO einen Filter vor, der eine Einstufung als Hochrisiko-System (doch) vermeiden kann. Dieser Filter gilt ausschließlich für Systeme nach Anhang III und nicht für die produktsicherheitsrelevanten KI-Systeme nach Anhang I. 

Die Kommission betont in den Entwürfen ausdrücklich, dass die Filterbedingungen eng auszulegen sind, da Art. 6 Abs. 3 KI-VO eine Ausnahme von grundsätzlich grundrechtsschützenden Regeln darstellt.

Der Filter greift (nur) dann, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Enge Verfahrensaufgabe: Das System erfüllt nur eine klar begrenzte, verfahrenstechnische Aufgabe, etwa das Sortieren von Bewerbungsunterlagen in vordefinierte Kategorien. Systeme, die dabei Wertungen vornehmen oder Daten bewerten, fallen nicht darunter.
  • Verbesserung bereits abgeschlossener menschlicher Tätigkeit: Das System verbessert das Ergebnis einer vorher abgeschlossenen menschlichen Handlung, ersetzt oder revidiert diese aber nicht. Beispiel: Markierung von Widersprüchen in einer menschlich getroffenen Entscheidung.
  • Erkennung von Entscheidungsmustern ohne Einfluss: Das System erkennt Muster oder Abweichungen in Entscheidungsverläufen, beeinflusst und ersetzt die menschliche Beurteilung jedoch nicht.
  • Vorbereitende Aufgabe mit geringem Ergebniseinfluss: Das System bereitet eine Entscheidung vor, ohne sie inhaltlich zu lenken, etwa durch die Bereitstellung relevanter Leitlinien, ohne dass daraus unmittelbar eine Entscheidungsrichtung folgt.

Die operative Schlüsselfrage lautet damit: Strukturiert das System lediglich einen Vorgang oder beeinflusst es das Urteil des Menschen? Systeme, die sortieren, konvertieren oder Duplikate erkennen, können unter den Filter fallen. Systeme, die ranken, bewerten, oder klare Empfehlungen aussprechen, fallen dagegen in der Regel in die Hochrisiko-Klassifizierung.

Der vorgenannte Filter ist zudem vollständig ausgeschlossen, wenn das KI-System sog. „Profiling“ betreibt, also eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durchführt, die darin besteht, dass personenbezogene Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten. Diese Einschränkung hat erhebliche Praxisrelevanz, da viele KI-Tools im Personalbereich zwangsläufig auch Profiling-Funktionen beinhalten. Eine gründliche Prüfung ist hier somit unerlässlich.

Wer den o.g. Filter in Anspruch nehmen möchte, muss – als Anbieter dieses Systems – vor der Markteinführung zudem eine schriftliche Selbstbewertung erstellen, die den Verwendungszweck, die Grundlage für die Hochrisiko-Einordnung nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO, die anwendbare Filterbedingung und die Begründung, warum kein Profiling vorliegt, dokumentiert. Das System muss anschließend in einer EU-Datenbank registriert werden. 

 

Stolperfalle für KI-Betreiber

Im ersten Schritt ist der Anbieter des KI-Systems dafür verantwortlich, den Verwendungszweck eines KI-Systems – und somit auch die Frage der Risikoklassifizierung – zu bestimmen. Aus Betreiber-Sicht ist jedoch insbesondere die Regelung in Art. 25 Abs. 1 KI-VO von Relevanz. Dort wird u.a. festgehalten, dass ein Betreiber zu einem Anbieter „aufschwingen“ kann, sofern bei der Inbetriebnahme die Zweckbestimmung eines KI-Systems, das nicht als hochriskant eingestuft und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändert wird, dass das betreffende KI-System nun zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 KI-VO wird.

Bedeutet vereinfacht: Wer ein generatives KI-System – das häufig nicht als hochriskant einzustufen sein wird – nun zur Bewerberauswahl einsetzt, kann die Risikoklassifizierung dieses KI-Systems ändern und gleichzeitig in eine andere regulatorische Rolle schlüpfen. 

 

Praxishinweis: Konsultation nutzen!

Die Leitlinien-Entwürfe sind bis zum 23. Juni 2026 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Eine formelle Annahme durch die Kommission ist danach vorgesehen, ein konkreter Zeitplan steht noch nicht fest. Die Leitlinien sind nach derzeitigem Stand nicht rechtsverbindlich, die autoritative Auslegung liegt stets beim EuGH. Sie sind dennoch das bislang klarste Signal, wie die Kommission und damit faktisch auch die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Klassifizierungsfrage angehen werden.

Der durch den KI-Omnibus gewonnene zeitliche Puffer sollte somit nicht als Anlass zum Abwarten verstanden werden, sondern als Chance zur strukturierten Vorbereitung. Die Klassifizierungsfrage – ist mein System hochriskant, und wenn ja, greift der Art. 6 Abs. 3-Filter? – sollte daher möglichst frühzeitig beantwortet bzw. zumindest vorbereitet werden. 

Unsere Erfahrung zeigt: Eine verspätete Befassung oder gar ein später Kurswechsel führen häufig zu einem erheblichen Mehraufwand. Gerne unterstützen wir Sie daher bei der initialen Prüfung Ihrer KI-Systeme und einem für Sie praxistauglichen Format zur Dokumentation und routinierten Überprüfung Ihrer Dokumentation.

10.06.2026, Dr. Oliver Hornung, Marius Drabiniok

PV-Anlagenpflicht in Deutschland

Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden trifft in Deutschland heute nahezu jede Eigentümerin und jeden Eigentümer eines Hausgrundstück, da diese mittlerweile nicht nur für den Neubau eines Gebäudes, sondern auch für Bestandsgebäude gilt.

Der nachfolgende Artikel soll daher einen ersten Überblick über die PV-Anlagenpflicht geben. Für die Prüfung der PV-Anlagenpflicht oder Fragen in Bezug auf Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich gerne an Ihren Kontakt bei SKW Schwarz. 

 

Wo ist die PV-Anlagenpflicht gesetzlich geregelt?

Das zentrale Bundesgesetz für die Regelung der energetischen Anforderungen an Gebäude ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Aus dem GEG selbst ergibt sich keine bundesweite PV-Anlagenpflicht. Stattdessen ermächtigt es in § 9 a GEG die Bundesländer dazu, weitergehende Regelungen zu treffen. In § 9 a GEG heißt es daher: 

„Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.“

Maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen einer PV-Anlagenpflicht sind daher die konkreten landesrechtlichen Regelungen in dem Bundesland, in dem Ihr Vorhaben realisiert werden soll. 

 

Die PV-Anlagenpflicht der Bundesländer im Überblick

Die nachfolgende Tabelle (Stand: 17.05.2026) gibt Ihnen einen Überblick über das Bestehen einer PV-Anlagenpflicht in Ihrem jeweiligen Bundesland und die der PV-Anlagenpflicht zugrundliegenden rechtlichen Regelung(en): 

Tabelle PV-Anlagenpflicht.jpg

Aufgrund der zahlreichen landesrechtlichen Regelungen kann diese Tabelle nur einen groben Überblick geben und es bedarf immer einer rechtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall. Selbst in Bundesländern, in denen grundsätzlich keine landesrechtliche PV-Anlagenpflicht gesetzlich geregelt ist, kann im Einzelfall z.B. durch einen lokalen Bebauungsplan oder Regelungen in der jeweiligen Kommune im Ausnahmefall doch eine PV-Anlagenpflicht bestehen. 

 

Ausnahmen und Befreiungen von der PV-Anlagenpflicht am Beispiel von Niedersachsen

Doch selbst, wenn in Ihrem Bundesland grundsätzlich eine PV-Anlagenpflicht besteht, bedeutet dies nicht, dass diese immer greift. Dies sollen die nachfolgenden, beispielhaften Ausführungen zu der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zeigen. 

1. Fälle, in denen die PV-Anlagenpflicht schon nach § 32 a Abs. 2 NBauO nicht besteht

Nach dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 NBauO besteht die Pflicht, 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten, nur, wenn die neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² beträgt. 

Als weitere Voraussetzung sieht § 32 a Abs. 2 Nr. 3 NBauO „eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht“ vor. Wird bei einer Neu-Eindeckung des Daches keine solche „grundlegende Dachsanierung“ vorgenommen, dürfte keine PV-Anlagenpflicht bestehen.

Es ist also stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob das Vorhaben die relevante Größenordnung und den erforderlichen Umfang erreicht. Das gilt in ähnlicher Form auch in den anderen Bundesländern mit PV-Anlagenpflicht.

 

2. Gesetzliche Ausnahmen von der PV-Anlagenpflicht gem. § 32a Abs. 4 NBauO

§ 32a Abs. 4 S. 1 NBauO sieht mehrere Ausnahmen von der PV-Anlagenpflicht vor. Hierbei ist zu beachten, dass die Norm die Formulierung „soweit“ beinhaltet, was bedeutet, dass die PV-Anlagenpflicht bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ggf. auch nur teilweise und nicht gänzlich entfallen kann.

a) PV-Anlagenpflicht widerspricht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, § 32 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 NBauO

Ein Widerspruch gegen andere öffentlich-rechtliche Pflichten wird eher der Ausnahmefall sein und kann sich beispielsweise aus Festsetzungen eines Bebauungsplans (z.B. hinsichtlich einer Dachbegrünung) oder denkmalschutzrechtlichen Belangen ergeben. Das gilt auch in anderen Bundesländern ähnlich.

b) PV-Anlagenpflicht ist technisch unmöglich, § 32 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 NBauO

Eine technische Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Tragkonstruktion des Daches bzw. des Gebäudes keine ausreichenden Lastreserven bzw. Standsicherheit oder Anschlussmöglichkeiten zulässt oder keine ebenen Dachflächen bzw. zu viele kleine Teilflächen vorliegen, um zusätzlich eine PV-Anlage zu installieren. Auch Gebäude mit überwiegender Nord-/Nordwest-/ Nordostausrichtung oder Verschattung des Daches können unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Auch insoweit haben andere Bundesländer vergleichbare Normen.

c) PV-Anlagenpflicht ist wirtschaftlich nicht vertretbar, § 32 a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 NBauO

Im Ergebnis wird in Niedersachsen eine PV-Anlagenpflicht als wirtschaftlich nicht vertretbar angesehen, wenn sich eine optimierte Solarenergieanlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren würde, das heißt, sich die getätigten Investitionskosten nicht durch Einnahmen oder Einsparungen (bei Selbstversorgungsanlagen) innerhalb dieses Zeitraums wieder ausgleichen, oder wenn für das Gebäude eine Restnutzungsdauer von weniger als 20 Jahren vorgesehen ist.

Als wirtschaftlich nicht vertretbar gilt auch, wenn das Bauvorhaben durch die Installationspflicht einer Solarenergieanlage wirtschaftlich nicht mehr durchführbar wäre. In anderen Bundesländern gelten jedoch abweichende Regelungen hierzu.

d) Auf der Dachfläche sind Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet worden bzw. sollen errichtet werden, § 32a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 NBauO 

Die Dachfläche, die für eine solche Solarenergieanlage benötigt wird, kann anteilig aus der zur Verfügung stehenden Dachfläche und der Mindestbelegung der Dachfläche herausgerechnet werden. Beträgt die danach zur Verfügung stehende Dachfläche weniger als 50 m² oder ist die Dachfläche bereits zu 50 Prozent belegt, entfällt die PV-Anlagenpflicht.

e) Ausnahmetatbestand des § 32 a Abs. 4 S. 2 NBauO

Hiernach gilt, dass die Pflichten nach § 32 a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 S. 2 NBauO auch entfallen können, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Umweltereignisse, zwingend erforderlich ist. Dieser Tatbestand kann also beispielsweise geltend gemacht werden, wenn das Dach Schäden (z.B. durch Umweltereignisse) aufweist, die eine unfreiwillige Erneuerung des Daches im Sinne des § 32a Abs. 2 Nr. 3 NBauO erfordern. 

 

 

Fazit

Da die PV-Anlagenpflicht mittlerweile in fast allen Bundesländern besteht, sollte diese bei der Errichtung von neuen Gebäuden und bei geplanten Dachsanierungen, Aufstockungen oder Umbauten von Bestandsgebäuden frühzeitig beachtet werden. Selbst wenn man überzeugt ist, im Einzelfall nicht dazu verpflichtet zu sein, empfiehlt sich eine gründliche Dokumentation der Sachlage. Gerne beraten wir Sie dazu, ob Ihre bauliche Maßnahme der PV-Anlagenpflicht unterfällt oder eventuell im konkreten Einzelfall ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden könnte. 

10.06.2026, Janina Schortz

Die steuerpflichtige Bereicherung bei freigebiger Zuwendung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts

10.06.2026, Cecily Zöllner

Capital-Ranking 2026: SKW Schwarz überzeugt in Medien-, Urheber- und IT-Recht

SKW Schwarz wurde im aktuellen Ranking „Beste Anwaltskanzleien 2026“ des Wirtschaftsmagazins Capital in den Bereichen Medien und Presse, Urheberrecht sowie IT, Telekommunikation und Datenschutz ausgezeichnet.

Das Ranking wird jährlich von Capital gemeinsam mit dem unabhängigen Marktforschungsinstitut Statista erstellt. Grundlage ist eine bundesweite Befragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Inhouse-Juristinnen und Inhouse-Juristen sowie weiteren Marktteilnehmern.

Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Frage, welche Kanzleien im Markt als besonders kompetent wahrgenommen und empfohlen werden. Die Ergebnisse basieren auf den Einschätzungen von Wettbewerbern sowie Inhouse-Juristinnen und Inhouse-Juristen und spiegeln damit die fachliche Reputation der ausgezeichneten Kanzleien wider.

Die Auszeichnung ist für SKW Schwarz eine wertvolle Anerkennung durch den Markt. Sie unterstreicht die Stärke der Kanzlei in den Bereichen Medien, Technologie und geistiges Eigentum sowie den Anspruch, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen rechtlichen und unternehmerischen Herausforderungen mit fundierter Beratung und praxisnahen Lösungen zu begleiten.

SKW Schwarz bedankt sich bei allen, die die Kanzlei im Rahmen der Befragung empfohlen haben. Ein besonderer Dank gilt den Teams der ausgezeichneten Praxisgruppen für ihr kontinuierliches Engagement und ihre herausragende Arbeit.

08.06.2026

Wer hats erfunden? Der Streit um das USM Haller Möbelsystem und die Grenzen des Urheberschutzes bei Produktdesigns

Wann wird ein „Designklassiker“ zum urheberrechtlich geschützten Werk – und wann bewegt sich seine Gestaltung lediglich innerhalb eines bereits bekannten Formenschatzes? Mit diesen Fragen beschäftigt sich ein Verfahren zum USM Haller Möbelsystem, das inzwischen den Bundesgerichtshof (BGH) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht hat.

In der öffentlichen Diskussion wird der Fall häufig unter dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Urheberrecht und Designschutz oder den Schutzvoraussetzungen bei verschiedener Werkarten dargestellt (vgl. etwa die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 23. April 2026 „Bundesgerichtshof verhandelt Urheberrecht für Designmöbel“ sowie Rundschau Online vom 23. April 2026 „Streit um Designklassiker: BGH prüft Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Möbel“). Tatsächlich geht es jedoch im Kern um eine andere Frage, die in der Berichterstattung allenfalls am Rande erwähnt wird: Unter welchen Voraussetzungen kann funktionales Produktdesign überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, wenn das Werk, für das Urheberechtschutz beansprucht wird, auf ältere, ähnliche Gestaltungen aufsetzt?

 

Worum es im Verfahren geht

USM macht für das bekannte modulare Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst geltend. Dem gegenüber steht der Onlinehändler konektra und sein Geschäftsführer und Inhaber Michael Johner, der kompatible Komponenten, Ersatzteile und Montageservices einschließlich ganzer Sets anbietet.

Die zentrale Frage des Verfahrens lautet dabei aber anders als in den öffentlichen Beiträgen regelmäßig thematisiert nicht, ob ein ikonisches Möbelsystem als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt sein kann. Hätte es mit dem abstracta Möbelsystem des dänischen Designers Poul Cadovius nicht schon zuvor ein sehr ähnliches Möbel gegeben, wäre diese Frage für das USM Haller Möbelsystem wohl kaum zweifelhaft. Entscheidend ist vielmehr, ob und wo bei der konkreten Gestaltung des USM Haller Systems eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung getroffen wurde.

Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, dass sich das Möbelsystem in einem „unstreitig vorbekannten Formenschatz“ bewege und urheberrechtlicher Schutz deshalb nicht angenommen werden könne. Der Schritt vom vorbekannte Möbel abstracta, für das USM Haller eigentlich eine Vertriebslizenz hatte erwerben wollen, reiche nicht aus. Entsprechende Äußerungen zum fehlenden Gestaltungsspielraum, hatte der Urheber selbst getätigt. Der BGH legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs vor unter anderem die Frage, ob die Aussagen des Urhebers bzw. Designers eine rechtliche Bedeutung für die Frage, ob eine geistig schöpferische Leistung vorliegt, haben.

Der EuGH entschied, dass Äußerungen des Designers nicht entscheidend seien, wohl aber berücksichtigt werden können (Rn. 75.des EuGH Urteils vom 4. Dezember 2025 - mio7konektra) Im Übrigen stellte der EuGH ganz allgemein und nicht überraschend klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten. Allerdings komme die Kumulierung von Designschutz und der durch das Urheberrecht gewährleistete Schutz nur in bestimmten Fällen in Frage (Rn. 55 des Urteils). Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, sei eben Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (Rn. 52 des Urteils). Wie der konkrete Fall zu entscheiden ist, muss jetzt der BGH entscheiden.

 

Unsere Rolle im Verfahren

SKW Schwarz vertritt den Onlinehändler in dem Verfahren vor LG, OLG und BGH, dort zusammen mit einem BGH Anwalt, einschließlich des EuGH-Vorlageverfahrens.

Unter Federführung von Dr. Magnus Hirsch lag ein Schwerpunkt der Vertretung auf der Frage, welche gestalterischen Elemente tatsächlich Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sind und in welchem Umfang die Gestaltung des Systems an bereits bekannte Form- und Konstruktionsprinzipien anknüpft. Daneben ging es um die Frage der Relevanz der eigenen Aussagen und Bewertungen des Designers.

Das Verfahren zeigt zugleich die wirtschaftliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Urheberrecht, Designrecht und technischen Schutzrechten. Während Designschutz zeitlich auf 25 Jahre begrenzt ist, gewährt das Urheberrecht einen erheblich weiterreichenden Schutzzeitraum., nämlich für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das kann insgesamt einen Schutz von mehr als 100 Jahren bedeuten. Entsprechend hoch ist die praktische Relevanz der Frage, wann Produktdesign die Schwelle zur urheberrechtlich geschützten Gestaltung überschreitet.

 

Relevanz für Unternehmen

Die im USM-Haller-Verfahren aufgeworfenen Fragen betreffen zahlreiche Branchen – weit über den Möbelbereich hinaus. Das gilt insbesondere für:

  • Hersteller mit funktional geprägten Designprodukten, 
  • Unternehmen, die kompatible Produkte oder Ersatzteile anbieten, 
  • Anbieter, die sich gestalterisch an klassischen Formensprachen orientieren. 

Für Unternehmen zeigt der Fall vor allem:

  • Urheberrechtlicher Schutz für Produktdesign setzt eine eigenständige schöpferische Leistung voraus, 
  • bekannte Formensprachen und technische Vorgaben können den Schutzbereich begrenzen, 
  • Streitigkeiten über kompatible Systeme betreffen häufig nicht nur Designfragen, sondern auch Wettbewerbs- und Marktstrategien. 

 

Beratung durch SKW Schwarz

SKW Schwarz berät Unternehmen bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht – insbesondere in komplexen Auseinandersetzungen um Produktdesign, kompatible Systeme und gewerbliche Schutzrechte.

Unsere Tätigkeit umfasst unter anderem:

  • die Prüfung der Schutzfähigkeit von Produktdesigns, 
  • die Entwicklung von Prozess- und Verteidigungsstrategien in IP-Streitigkeiten, 
  • die Vertretung vor Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH und dem EuGH.
02.06.2026, Dr. Magnus Hirsch

In-Car-Entertainment im Visier der Medienregulierung: Wann Infotainment-Systeme zu Medienplattformen werden

Automobilhersteller entwickeln ihre Fahrzeuge zunehmend zu rollenden Medienzentren. Die deutsche Medienaufsicht hat hierzu bereits wichtige Präzedenzfälle geschaffen: Im Jahr 2024 stuften die Landesmedienanstalten die In-Car-Entertainment-Systeme mehrerer Automobilhersteller als Benutzeroberflächen ein; der „Tesla Media Player“ wurde darüber hinaus als Medienplattform eingeordnet. Damit wird deutlich, dass der Zugang zu Medienangeboten und deren Auffindbarkeit im Fahrzeug der Medienregulierung unterliegen.

Der Medienstaatsvertrag (MStV) definiert Medienplattformen als Dienste, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfassen (z. B. wenn ein OEM ein Gesamtangebot aus Radio-, Streaming- und Video-Apps von Drittanbietern wie Spotify oder YouTube kuratiert und steuert).

Benutzeroberflächen hingegen sind die textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen.

 

Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet,

  • die zuständige Landesmedienanstalt einen Monat vor Aufnahme des Betriebs zu informieren;
  • einen diskriminierungsfreien Zugang sicherzustellen, indem sie für alle Inhaltsanbieter gleiche Zugangsbedingungen gewährleisten;
  • Änderungen an Medienangeboten nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Inhaltsanbieter vorzunehmen;
  • bei Erreichen einer bestimmten Mindestgröße Transparenzanforderungen einzuhalten. Medienplattformanbieter müssen ihre Nutzer insbesondere transparent über die Grundsätze informieren, nach denen Angebote Zugang zur Plattform erhalten. Hierzu gehören unter anderem Informationen über die Kriterien, nach denen Inhalte auf der Plattform sortiert, angeordnet und präsentiert werden.

 

Sofern ein In-Car-Entertainment-System als Benutzeroberfläche einzustufen ist, sind grundsätzlich insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • Keine Bevorzugung eigener Angebote oder von Angeboten Dritter gegen Entgelt;
  • Die Sortierung von Apps innerhalb des Angebots muss für Nutzer dauerhaft und einfach anpassbar sein;
  • Rundfunkangebote müssen auf der ersten Auswahlebene mit einem Klick erreichbar sein;
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote sowie Public-Value-Angebote müssen leicht auffindbar sein (soweit sie auf der Plattform enthalten sind).

 

Mit anderen Worten: Die Gestaltung und Organisation eines In-Car-Medienangebots ist längst nicht mehr nur eine UX-Entscheidung, sondern ein regulierter Bereich. OEMs sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre bestehenden oder geplanten Infotainment-Systeme als Medienplattform und/oder Benutzeroberfläche im Sinne des MStV einzustufen sind. Ist dies der Fall, sollten bereits in einem frühen Stadium rechtskonforme Produkt-, UX- und Vertragsstrukturen implementiert und die erforderlichen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden – etwa die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt. Ein proaktives Vorgehen reduziert regulatorische Risiken, vermeidet kostspielige Anpassungen nach dem Marktstart und schafft Rechtssicherheit für zukünftige, zunehmend mediengetriebene Fahrzeuggenerationen.

01.06.2026, Johannes Schäufele, Corinna Schneiderbauer

SKW Schwarz erzielt Erfolg vor dem Arbeitsgericht Berlin in AGG-Verfahren für DVNW

Das Arbeitsrechts-Team von SKW Schwarz hat für die Deutsche Vergabenetzwerk GmbH (DVNW) erfolgreich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin geführt. Das Gericht wies die Klage einer nicht-binären Person auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, Az 42 Ca 3438/26).

Dem Verfahren lag eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung der DVNW zugrunde. Die klagende Partei machte geltend, wegen ihrer geschlechtlichen Identität diskriminiert worden zu sein, und verlangte eine Entschädigung nach § 15 AGG.

Das Arbeitsgericht Berlin folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Bewerbung nicht mit dem Ziel einer tatsächlichen Beschäftigung erfolgt war, sondern primär darauf abzielte, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Das Gericht wertete die Klage daher als rechtsmissbräuchlich und wies die Ansprüche ab.

Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass das AGG zwar einen wichtigen Schutz vor Diskriminierung bietet, gleichzeitig aber kein Instrument für missbräuchliche Anspruchsverfolgung sein darf. Das Urteil stärkt damit Unternehmen, die sich gegen sogenannte „AGG-Hopping“-Konstellationen verteidigen müssen.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Gerichte bei der Prüfung von Entschädigungsansprüchen weiterhin genau differenzieren: Nicht jede formale Unregelmäßigkeit im Bewerbungsprozess führt automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Maßgeblich bleibt vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

„Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Arbeitgeber. Das AGG schützt vor tatsächlicher Diskriminierung, soll aber nicht der missbräuchlichen Inanspruchnahme dienen.“, sagt Nicole Becker, Partnerin bei SKW Schwarz und federführende Prozessvertreterin der DVNW.

SKW Schwarz vertrat die Deutsche Vergabenetzwerk GmbH mit einem arbeitsrechtlichen Team unter der Federführung von Nicole Becker. Zum Team gehörten außerdem die Associates Tamara Ulm und Thorben Schade.

29.05.2026, Nicole Becker, Tamara Ulm, Thorben Schade

Abmahnwelle im Gitarrenbau: Fender, die Stratocaster und die Grenzen des Urheberrechts

Unter Berufung auf ein Versäumnisurteil des LG Düsseldorf reklamiert Fender urheberrechtlichen Schutz für die Korpusform der „Stratocaster“ – und mahnt reihenweise Gitarrenhersteller mit Strat-ähnlichen Formen ab. SKW Schwarz begleitet Maybach Guitars in dieser Auseinandersetzung. Der Fall zeigt, wie weit Urheberrecht an ikonischen Produktformen wirklich reichen darf.

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.12.2025 – 14c O 64/25) hat im Wege eines Versäumnisurteils unter Zugrundelegung lediglich des Vortrags von Fender und ohne Gegendarstellung entschieden: Die Korpusform der Fender „Stratocaster“ ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst. Fender nutzt diese Entscheidung nun für eine Abmahnwelle gegen zahlreiche Hersteller von Gitarren mit Strat‑ähnlicher Form – unter anderem gegen Maybach Guitars.

 

Was Fender fordert

  • Unterlassung von Herstellung, Vertrieb und Bewerbung bestimmter Modelle,
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,
  • Vernichtung und Rückruf der betroffenen Gitarren,
  • umfassende Auskunft sowie Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Für betroffene Hersteller steht damit mehr als nur eine Produktlinie auf dem Spiel.

 

Die Gegenposition: Ikone ja – Monopol nein

Maybach Guitars wehrt sich – unterstützt von einem internationalen Anwaltsteam, darunter SKW Schwarz (Dr. Magnus Hirsch). Im Zentrum der Erwiderung stehen u.a.:

  • Grenzen der Verwertbarkeit eines Versäumnisurteils gegenüber der gesamten Branche,
  • die über Jahrzehnte geduldete Nutzung der Strat-Form durch Hunderte von Herstellern weltweit,
  • internationale Präzedenzfälle, in denen die Strat-Korpusform als generisch eingestuft wurde, sowie
  • konkrete Gestaltungsunterschiede zwischen Maybach-Gitarren und den von Fender angeführten Beispielen aber auch 
  • Schutz von Gestaltungen von Gebrauchsgegenständen, sog. Werken angewandter Kunst, nach dem zeitlich nahezu unbegrenzten Urheberrecht neben dem zeitlich auf 25 Jahre begrenzten Designschutz .

 

Was bedeutet das für die Branche?

Der Fall Stratocaster zeigt: Urheberrecht an ikonischen Formen ist möglich – aber nicht grenzenlos. Wer abgemahnt wird, sollte weder in Panik verfallen noch vorschnell unterschreiben, sondern die rechtlichen Spielräume prüfen lassen, zumal nicht nur Fender ähnliche Ansprüche auch für andere Modelle erheben könnte, sondern auch andere Hersteller bekannter Gitarren dem Beispiel von Fender folgen könnten. 

Gerne steht Ihnen unser Partner & Rechtsanwalt Dr. Magnus Hirsch bei Fragen und Beratungsbedarf zur Verfügung.

26.05.2026, Dr. Magnus Hirsch

Berliner Milieuschutz: Neue Risiken für „Wohnen auf Zeit“

Mit den am 18. April 2026 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften „VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete“ (Abl. Berlin Nr.16/2026) verschärft das Land Berlin seine Regulierungspraxis in Milieuschutzgebieten erneut erheblich. Im Fokus steht dieses Mal das sogenannte „Wohnen auf Zeit“. Für Investoren, Projektentwickler und Bestandshalter gewinnt damit die Frage der zulässigen Nutzung von Wohnraum in sozialen Erhaltungsgebieten weiter an Bedeutung.

Nach Ziffer 2.10 der neuen Verwaltungsvorschriften sollen befristete, möblierte Kurzzeitvermietungen in den derzeit 82 Berliner Milieuschutzgebieten künftig nicht mehr als reguläre Wohnnutzung gelten. Die Bezirke werden angewiesen, entsprechende Modelle grundsätzlich als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu behandeln und Genehmigungen regelmäßig zu versagen.

 

Indizien für die Prüfung, ob im Einzelfall eine Nutzungsänderung vorliegt, sind insbesondere: 

  • Laufzeit des Mietvertrags, 
  • Möblierung, 
  • Nutzung bzw. Nutzungsabsicht/Wohnbedarf des Mieters, 
  • Vorformulierung der mieterseitig gewünschten Befristung im Mietvertrag, 
  • kurzfristige reguläre Kündigungsrechte, 
  • Verlängerungsmöglichkeiten nach Ablauf der Befristung, 
  • Miethöhe, 
  • Anmeldung bei der Meldebehörde, Zusatzleistungen (z. B. Wäscheservice, Fitnessstudio).

 

Betroffen sind damit insbesondere Konzepte des „Wohnen auf Zeit“, die bislang vielfach als klassische Wohnnutzung eingeordnet wurden. Die Senatsverwaltung vertritt nun die Auffassung, dass die zeitlich befristete Vermietung oder Untervermietung von zuvor dauerhaft vermietetem Wohnraum den Schutzzweck der sozialen Erhaltungsverordnungen beeinträchtige.

Ob diese restriktive Verwaltungspraxis rechtlich Bestand haben wird, erscheint allerdings zweifelhaft. Insbesondere die pauschale Gleichsetzung von befristeter Wohnraumnutzung mit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung bedarf zwingend einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

 

Grundsätzlich genehmigungsfähig sind nach den Verwaltungsvorschriften lediglich zwei Fallgruppen:

  • sogenannte echte Zeitmietverträge gemäß § 575 BGB, 
  • befristete Untervermietungen des eigenen Haupt- oder Zweitwohnsitzes natürlicher Personen. 

 

Ein wirksamer Zeitmietvertrag setzt voraus, dass bereits bei Vertragsschluss ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund schriftlich mitgeteilt wird. Hierzu zählen:

  • die spätere Eigennutzung durch den Vermieter oder Angehörige, 
  • geplante erhebliche bauliche Veränderungen oder Modernisierungen an der Wohnung, 
  • die Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten. 

 

Letzteres umfasst Fälle, in denen die Wohnung nach Ablauf der Befristung an einen Arbeitnehmer auf Grundlage von dessen Dienst- bzw. Arbeitsvertrag überlassen werden soll.

Für institutionelle Vermieter, Serviced-Apartment-Konzepte und investorengetriebene Vermietungsmodelle dürften diese Ausnahmen in der Praxis regelmäßig nicht greifen.

Die Senatsverwaltung begründet diesen Schritt mit der zunehmenden Verbreitung möblierter Kurzzeitvermietungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt. Nach Angaben des Senats habe sich der Anteil entsprechender Wohnungsangebote innerhalb der vergangenen Jahre deutlich erhöht. Parallel dazu seien auch die erzielbaren Mieten in diesem Segment erheblich gestiegen. Aus Sicht des Landes Berlin entzieht diese Entwicklung dem regulären Wohnungsmarkt langfristig verfügbaren Wohnraum und gefährdet damit die Ziele des sozialen Erhaltungsrechts.

 

Die Verwaltungsvorschriften sind damit Teil einer insgesamt weiter zunehmenden Regulierung des Berliner Wohnungsmarktes. Für Investoren und Projektentwickler bedeutet dies insbesondere:

  • erhöhte Genehmigungsrisiken bei Flex- und Serviced-Living-Konzepten, 
  • größere Unsicherheit bei Vermietungsstrategien, 
  • verstärkter Prüfungsbedarf im Rahmen von Due Diligence-Prozessen, 
  • potenzielle Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Nutzungsmodelle. 

 

Gerade bei Forward Deals, Umstrukturierungen von Bestandsportfolios oder Mixed-Use-Entwicklungen sollte künftig noch genauer geprüft werden, ob geplante Vermietungsmodelle in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig sind.

Die neuen Verwaltungsvorschriften markieren eine weitere Verschärfung des Berliner Milieuschutzrechts. Insbesondere Konzepte des möblierten Wohnens auf Zeit geraten verstärkt in den Fokus der Bezirke. Für Investoren, Bestandshalter und Projektentwickler steigt damit die regulatorische Komplexität bei Erwerb, Entwicklung und Bewirtschaftung von Wohnimmobilien in Berlin erheblich.

Angesichts der teilweise zweifelhaften rechtlichen Herleitung der neuen Verwaltungspraxis ist zugleich damit zu rechnen, dass die Verwaltungsgerichte sich zeitnah mit der Genehmigungspflicht für befristete Vermietungsmodelle befassen werden.

26.05.2026, Maria Rothämel

Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die Einigung beim KI-Omnibus berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

Heutiges Thema: Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots – und was das OLG Hamm dazu zu sagen hat.

 

Sachverhalt: Chatbot vergab nicht existierende Facharzttitel

Die Aesthetify GmbH, betrieben von den beiden Medizinern und Influencern „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“, hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot integriert, über den Patientinnen und Patienten Termine buchen und Fragen stellen konnten. Auf entsprechende Anfragen bezeichnete der Chatbot die beiden Geschäftsführer als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ – Bezeichnungen, die als solche weder existieren noch von den Betroffenen nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern geführt werden dürfen. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte ab und klagte nach Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Unterlassung. Das OLG Hamm gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2026 statt (Az. I-4 UKl 3/25).

 

Rechtliche Begründung: Kein Dritter, sondern Teil des Unternehmens

Das OLG Hamm stützte seine Entscheidung auf §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und qualifizierte die Chatbot-Aussagen als irreführende geschäftliche Handlungen über die berufliche Qualifikation der Unternehmensinhaber. Der entscheidende dogmatische Schritt des Senats: Der Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Die Ausgaben des Systems sind der Aesthetify GmbH unmittelbar zuzurechnen – unabhängig davon, ob der Chatbot ausschließlich mit korrekten Daten trainiert worden ist. Wer ein solches System in seinem Geschäftsbetrieb einsetzt und damit nach außen kommuniziert, übernimmt die rechtliche Verantwortung für dessen Äußerungen in vollem Umfang. Eine Exkulpation über den Einwand fehlerhafter KI-Ausgabe trotz korrekter Trainingsdaten scheidet damit aus. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Übertragbarkeit: Wo drohen vergleichbare Haftungsrisiken?

Das Urteil des OLG Hamm ist kein Einzelfall, sondern Ausdruck einer sich festigenden Linie: Bereits das LG Hamburg hatte Ende 2025 entschieden, dass Betreiber für unwahre Tatsachenbehauptungen eines KI-Systems auf einem Social-Media-Account haften, wenn diese dauerhaft öffentlich abrufbar sind (Az. 324 O 461/25). Und das LG Kiel stellte bereits im November 2024 klar, dass wer KI-Output in Verkehr bringt, für diesen im Rahmen der Störerhaftung einzustehen hat (Az. 6 O 151/23).

Denkt man die Zurechnungslogik des OLG Hamm weiter, ergeben sich Haftungsrisiken in einer Vielzahl weiterer Konstellationen:

  • Kaufrecht: Ein Chatbot, der fehlerhafte Produkteigenschaften kommuniziert, kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB begründen.
  • Vertragsrecht: Werden über einen KI-gestützten Kundenservice fehlerhafte Vertragsbedingungen oder Preise kommuniziert, stellt sich die Frage einer rechtsgeschäftlichen Bindung nach §§ 130 ff. BGB.
  • Datenschutzrecht: Ein Chatbot, der unzutreffende Auskünfte über Verarbeitungspraktiken erteilt, kann die Transparenzpflichten aus Art. 13 ff. DSGVO verletzen – mit Haftungsfolgen nach Art. 82 DSGVO.
  • Produkthaftung: Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853), die bis Dezember 2026 umzusetzen ist, kann KI-Output unter bestimmten Voraussetzungen als „fehlerhaftesProdukt“ qualifiziert werden.

Art und Umfang einer Haftung sind dabei stets einzelfallspezifisch zu bewerten. Gleichwohl gehört es zu einer guten KI-Compliance, diese Risiken systematisch im Blick zu behalten – und nicht erst dann, wenn der erste Abmahnbrief im Briefkasten liegt.

 

Ausblick: BGH-Entscheidung mit Signalwirkung

Die zugelassene BGH-Revision macht das Verfahren zu einem der meistbeachteten KI-Haftungsfälle im deutschen Recht. Der BGH wird sich voraussichtlich erstmals grundsätzlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, nach welchem Zurechnungsmaßstab KI-generierte Aussagen dem Betreiber zuzuordnen sind – eine Frage, die weit über den wettbewerbsrechtlichen Kontext hinausstrahlt. Unternehmen sind gut beraten, ihre KI-gestützten Kommunikationssysteme bereits jetzt auf rechtliche Risiken zu prüfen und klare interne Qualitätssicherungsprozesse zu etablieren. Wir behalten die Entwicklung im Blick und werden in einem weiteren KI-Flash berichten.

21.05.2026, Dr. Oliver Hornung, Marius Drabiniok

Umsatzsteuer für Sportvereine: Neuer Gestaltungsspielraum nach BFH-Urteil

Mit seiner bereits am 13. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt, dass auch gemeinnützige Sportvereine grundsätzlich steuerbare Leistungen für ihre Mitglieder erbringen. Das Resultat: Mitgliedsbeiträge können damit grundsätzlich ein Entgelt für die Bereitstellung von Sportangeboten darstellen und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem das Urteil vielerorts einen medialen Aufschrei hervorgerufen hat, kann der Kern der Entscheidung in Einzelfällen reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Die aktuelle und politisch gewollte Praxis der Finanzverwaltung – grundsätzlich keine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Künftig könnte es sich für Sportvereine anbieten, in Jahren mit großen Investitionsvolumina in Vereinsinfrastruktur bewusst zur Steuerbarkeit zu optieren und so vom Vorsteuerabzug zu profitieren.

 

Der Sachverhalt

Im Ausgangsfall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein, der im Jahr 2015 verschiedene Sportarten anbot und seine erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führte. Weitere angebotene Sportarten waren Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz auf gepachtetem Gelände und erhielt hierfür einen Zuschuss von der Gemeinde. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Verein sowohl Einnahmen aus Pacht und Eintrittsgeldern als auch aus Mitgliedsbeiträgen an, die er allesamt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Hintergrund war, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für seine Leistungen ansah und deshalb Umsatzsteuer abführen wollte, um als Kehrseite den Vorsteuerabzug für Investitionen wie den Kunstrasenplatz geltend machen zu können. Die Finanzverwaltung vertrat unter Verweis auf die herrschende Verwaltungspraxis, darunter das BMF-Schreiben vom 04. Februar 2019 (BStBl I 2019, 115), die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen im Sinne von im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG gelten und daher jedenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge kein Vorsteuerabzug möglich sei. Der Verein wandte sich gegen diese Sichtweise. Er argumentierte, dass Mitgliedsbeiträge keine Teilnehmergebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes seien. Insbesondere fehle es für eine Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen an einer klaren gesetzlichen Regelung. 

 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BFH können die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich umsatzsteuerbar sein: Sie sind als Entgelt für Leistungen des Vereins und damit als steuerbar anzusehen, wenn aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine konkrete Gegenleistung, z.B. die Nutzung von Sportangeboten, gegenübersteht. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der – seit über 15 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden – Verwaltungspraxis, die solche Leistungen als nicht steuerbar ansieht. Der BFH verweist dabei auf die Vorgaben des Unionsrechts: Insbesondere sehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c  MwStSystRL keine Ausnahme für Sportvereine vor. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung der Vereinsangebote gelten, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG greife – so der BFH – nur für sportliche Veranstaltungen, bei denen aktive Sportler durch organisatorische Maßnahmen des Vereins Sport treiben können. Eine bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder ein freies Training ohne Anleitung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Es braucht ein „Mehr“, etwa in Form einer qualifizierten organisatorischen Maßnahme oder einer Präsentation sportlicher Darbietungen. Zudem, so der BFH, könne bei einer einheitlichen Leistung mit gleichwertigen Bestandteilen, die nicht allesamt unter die Steuerbefreiung fallen, auch die gesamte Leistung steuerpflichtig sein. Mangels hinreichender Feststellungen des Ausgangsgerichts hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG soll nun prüfen, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG möglich ist und ob darüber hinausgehende, beihilferechtliche Vorgaben zu beachten sind.

 

Die Konsequenzen: Gestaltungsfreiheit für Sportvereine

Medial wurde die Entscheidung des BFH kritisch rezipiert. Das Handelsblatt titelte gar boulevardesk, nun drohe den Sportvereinen der „Steuer-Schock“ (Handelsblatt). Das Bundesfinanzministerium kündigte als Reaktion auf das Urteil an, eine Anpassung der Verwaltungspraxis prüfen zu wollen (FAZ). Sportverbände wie der DOSB und der DFB sowie die Politik verweisen auf die Risiken, die sich aus einer Mehrbelastung der Vereine durch die nun drohende Umsatzsteuer ergeben können. Tatsächlich bietet sich aber – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine:

Zum einen konkretisiert die Entscheidung die bislang ohnehin zentrale Abgrenzungsfrage, ob es sich bei den Vereinsleistungen um steuerfreie „sportliche Veranstaltungen“ oder um (regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsüberlassungen handelt (vgl. dazu und zum Folgenden BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 130 ff.). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlerinnen und Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Demgegenüber liegt – wie der BFH nochmals hervorhebt – keine sportliche Veranstaltung vor, wenn sich die Leistung in der bloßen Überlassung von Sportanlagen oder Sportgeräten erschöpft oder in der Erbringung einzelner Dienstleistungen (etwa reines Einzeltraining ohne Veranstaltungscharakter). In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG ausgeschlossen.

Zum anderen verdeutlicht das Urteil die bestehende Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge: Während die Finanzverwaltung Mitgliedsbeiträge vielfach schon auf der Ebene der Steuerbarkeit „herausnimmt“, geht der BFH davon aus, dass diese grundsätzlich Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen. Aus dieser Divergenz ergibt sich faktisch ein Wahlbereich: Vereine können – unter sorgfältiger Abwägung der Folgen – ihre Mitgliedsbeiträge entweder entsprechend der Verwaltungspraxis als nicht steuerbar behandeln (mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist) oder der BFH-Rechtsprechung folgend als steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung greift – steuerpflichtig einordnen. Im letzteren Fall eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsteuer aus Investitionen in die Vereinsinfrastruktur (z.B. Bau oder Sanierung von Plätzen, Hallen oder sonstigen Anlagen) geltend zu machen.

Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besondere Bedeutung. Der unionsrechtliche Befreiungstatbestand knüpft nicht an den engen Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ an, sondern begünstigt „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“. Der BFH hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich Unternehmerinnen und Unternehmer im Sportbereich unmittelbar auf diese unionsrechtliche Vorschrift berufen konnten, etwa um die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen steuerfrei zu stellen. Nach der aktuellen Linie des EuGH und des BFH steht dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der sich allerdings an den unionsrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich erkennbar für eine Beschränkung auf sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG entschieden. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sich das Spektrum steuerfreier Leistungen im Wesentlichen an diesem nationalen Begriff orientiert und die reine Anlagenüberlassung – anders als nach früherer Rechtsprechung teilweise angenommen – zwingend steuerpflichtig bleibt.

Im Ergebnis zwingt die BFH-Entscheidung gemeinnützige Sportvereine dazu, ihre Leistungsstrukturen genauer zu analysieren:

  • Welche Komponenten der Mitgliedschaft bestehen in der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (mit organisatorischem „Mehr“) und welche in der bloßen Nutzung von Sportanlagen?
  • Liegt aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine einheitliche Leistung des Vereins vor oder ein Bündel getrennt zu beurteilender Leistungen?
  • In welchem Umfang kommen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG, gegebenenfalls kombiniert mit der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, in Betracht?
  • Und vor allem: Welche Behandlung der Mitgliedsbeiträge – entsprechend der Verwaltungspraxis oder entsprechend der Rechtsprechung – ist im Lichte geplanter oder laufender Investitionen langfristig wirtschaftlich vorteilhaft?

Für Vereine mit größeren Investitionsvorhaben eröffnet der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bewusst eine steuerbare und steuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge zu wählen, um so den vollen Vorsteuerabzug auf investitionsbezogene Eingangsleistungen zu sichern. Gleichzeitig ist im Blick zu behalten, dass sich eine einmal getroffene umsatzsteuerliche Einordnung aufgrund der Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG über Jahre auswirken kann und ein späterer Wechsel des „Modells“ sorgfältig zu planen ist.

Die dargestellten Fragen sind komplex und stark einzelfallabhängig. Ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge im konkreten Verein steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei sind und wie eine gegebenenfalls gewünschte Nutzung des Vorsteuerabzugs rechtssicher gestaltet werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung.

13.05.2026, Vincent Walch, Nicole Wolf-Thomann, Maximilian Wild

AGG-Hopping: Wie Arbeitgeber sich vor Scheinbewerbungen schützen können

Mit Urteil vom 12. März 2026 (Az. 6 SLa 33/25) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einem Münchner Rechtsanwalt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen. Das Gericht stellte eine Diskriminierung wegen Alters und Behinderung fest, erkannte jedoch im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch des Bewerbers. Für Arbeitgeber zeigt sich erneut, dass sie sich nicht allein auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs verlassen dürfen, sondern ihre Auswahl- und Bewerbungsprozesse sorgfältig strukturieren und umfassend dokumentieren müssen.

 

Was ist „AGG-Hopping“?

Unter „AGG-Hopping“ versteht man das systematische Ausnutzen des AGG durch sogenannte Scheinbewerber. Diese bewerben sich gezielt auf potenziell diskriminierende Stellenanzeigen, um nach einer Absage Entschädigungsansprüche geltend zu machen (§ 15 Abs. 2 AGG). Ziel ist dabei nicht die tatsächliche Aufnahme der ausgeschriebenen Position, sondern die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils. Dieses Vorgehen hat in den vergangenen Jahren zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, in denen Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsprozess auf Entschädigung in Anspruch genommen wurden.

 

Rechtlicher Rahmen und aktuelle Rechtsprechung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch bereits Bewerber vor einer Diskriminierung aufgrund der gesetzlich normierten Merkmale. Arbeitgeber müssen im Bewerbungsverfahren insbesondere § 11 AGG beachten. Hiernach dürfen Stellenanzeigen keine unzulässige Benachteiligung wegen der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität enthalten.

In der Praxis wird häufig unterschätzt, welche erhebliche Auswirkung die Beweislastumkehr nach § 22 AGG für Arbeitgeber hat. Bereits Indizien für eine Diskriminierung genügen, damit der Arbeitgeber umfassend darlegen und beweisen muss, dass keine Benachteiligung im Sinne des AGG vorlag. Ziel dieser Regelung ist es, tatsächlich diskriminierten Personen die oft schwierige Beweisführung zu erleichtern. Gleichzeitig eröffnet sich jedoch die Möglichkeit, dass gezielt Bewerbungen auf potenziell diskriminierende Stellenanzeigen erfolgen, um im Falle einer Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Welche Indizien auf eine Ungleichbehandlung im Bewerbungsverfahren schließen lassen, wird von der Rechtsprechung fortlaufend konkretisiert und ist insbesondere unter den „professionellen“ Scheinbewerbern gut bekannt. Bereits die Formulierung einer Anzeige, die sich an „Berufsanfänger“ oder Bewerber „mit erster Berufserfahrung“ richtet, kann beispielsweise eine Benachteiligung wegen des Alters indizieren (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 4/15).

Greift die Beweislastumkehr aus § 22 AGG, verbleiben Arbeitgebern in der Regel nur zwei Möglichkeiten, um geltend gemachte Entschädigungsansprüche abzuwenden:

Zum einen können sie versuchen, die Vermutung einer Diskriminierung widerlegen. Dies gelingt nur, wenn sie substantiiert darlegen und im Streitfall beweisen können, dass das Auswahlverfahren diskriminierungsfrei und nach objektiven Kriterien ablief (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 8 AZR 454/15). Ist der Bewerber grundsätzlich für die Stelle geeignet, ist die Erbringung eines solchen Gegenbeweises jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden.

Zum anderen ist ein Entschädigungsanspruch auch ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Bewerbers als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen (BAG, Urteil vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24). Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis eines solchen Rechtsmissbrauchs. Einzelne Indizien, wie professionelle Geltendmachungsschreiben, zahlreiche Entschädigungsprozesse in der Vergangenheit oder die gezielte Provokation einer Absage, können zwar Hinweise liefern, reichen aber nicht per se für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus. Es bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.

 

Praxishinweise für Arbeitgeber

Auch das aktuelle Urteil des LAG Rheinland-Pfalz unterstreicht erneut, dass die Beweislastumkehr für Arbeitgeber erhebliche Risiken birgt und der Einwand des Rechtsmissbrauchs nur unter strengen Voraussetzungen von den Gerichten anerkannt wird.

Konkret sollten Arbeitgeber daher im Bewerbungsprozess bereits die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Sorgfältige rechtliche Prüfung der Stellenausschreibungen.
  2. Transparente Dokumentation des Bewerbungs- und Auswahlprozesses.
  3. Schulung von Personalverantwortlichen im Hinblick auf Anforderungen des AGG und die Risiken des AGG-Hopping.
  4. Frühzeitige Einbindung von rechtlicher Beratung, um Risiken zu minimieren und die Prozesse im Bewerbungsverfahren AGG-konform zu gestalten.
12.05.2026, Thorben Schade

SKW Schwarz erwirkt Grundsatzurteil zur Bewerbung des Zusammenspiels von Medizinprodukten und Arzneimitteln vor dem OLG Hamburg

SKW Schwarz (Prozessvertreter: Dr. Oliver Stöckel) hat vor dem OLG Hamburg für den börsennotierten Pharma- und Medizinproduktehersteller Sedana Medical ein wichtiges Grundsatzurteil zur Bewerbung des Zusammenspiels von Medizinprodukten und Arzneimitteln erwirkt. Das bereits am 06.11.2025 verkündete Urteil (Az. 3 U 74/23) ist rechtskräftig.

Worum ging es?

Die Klage richtete sich gegen zwei Unternehmen, einen Medizinproduktehersteller und dessen exklusive Distributorin. Sie betraf ein Medizinprodukt zur Anwendung von volatilen Anästhetika (Narkosegase) zur sog. „inhalativen Sedierung“. Bei der inhalativen Sedierung erfolgt eine Beruhigung bzw. Ruhigstellung des Patienten durch Beimischung des gasförmigen Arzneimittels in die eingeatmete Luft des Patienten, beispielsweise bei einer maschinellen Beatmung auf der Intensivstation.

Volatile Anästhetika sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bis auf ein Präparat der Klägerin, das auch zur Sedierung von Patienten zusammen mit deren speziellem Applikationsmedizinprodukt zugelassen ist, sind die auf dem Markt angebotenen Narkosegase ausschließlich für die Narkose (z.B. im OP) und nicht für die inhalative Sedierung zugelassen.

Gegenstand des Prozesses waren zahlreiche Werbeaussagen, in denen vor allem die medizinischen Vorteile der inhalativen Sedierung mit volatilen Anästhetika und dem Medizinprodukt der Beklagten herausgestellt wurden. Die volatilen Anästhetika werden durch das Medizinprodukt der Beklagten abweichend von der Zulassung so verabreicht, dass der Patient nicht in eine Narkose fällt, sondern lediglich sediert wird. Bei einer Sedierung werden die Funktionen des zentralen Nervensystems nur gedämpft (minimal, moderat bis tief), meist zur Beruhigung des Patienten z.B. während einer Beatmung auf der Intensivstation. Bei einer Narkose wird der Organismus mit zentraler Ausschaltung von Schmerz und Bewusstsein betäubt; im Vordergrund steht bei der Narkose die komplette Aufhebung der Sinneswahrnehmung, z.B. zur Ermöglichung der Durchführung einer Operation.

Weil die in der Werbung als besonders vorteilhaft herausgestellte Applikation der Narkosegase zu Sedierungszwecken mit dem Medizinprodukt der Beklagten nicht von der Zulassung gedeckt ist, stellt diese Verwendung und einen sog. Off-Label Use dar. Die Verwendung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung ist in Deutschland zwar nicht generell verboten. Allerdings darf sie nicht beworben werden (§ 3a HWG). Außerdem geht der Off-Label Use von Arzneimitteln generell mit erhöhten Risiken einher, weil es für den Off-Label Use gerade an einer Zulassungsstudie fehlt. Deshalb gelten für Ärzte und Krankenhäuser bei der Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung auch besondere Haftungsrisiken, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Für Ärzte und Krankenhäuser ist es daher wichtig zu wissen, wenn eine bestimmte Arzneimittelanwendung einen Off-Label Use darstellt.

Welche Grundsatzfragen standen im Streit?

Im Kern ging es bei dem Rechtsstreit um zwei – bisher in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärte – Grundsatzfragen:

  1. Stellt es eine Mitbewerbung der angewendeten Arzneimittel dar, wenn in der Werbung für ein Applikations-Medizinprodukt medizinische Vorteile des Arzneimittels herausgestellt werden, die sich gerade aufgrund der besonderen Verabreichungsweise des Medizinprodukts ergeben (hier: Verabreichung von volatilen Anästhetika zur Sedierung statt für eine Narkose)? Wenn ja, liegt nämlich eine nach § 3a HWG verbotene Werbung für einen Off-Label Use der applizierten Arzneimittel vor, wenn diese in der Werbung zumindest bestimmbar sind (produktbezogene Werbung).
  2. Verstößt es gegen das Irreführungsgebot des § 3 UWG i.V.m. Art. 7 lit. c) MDR bzw. § 3 HWG, wenn in der Werbung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Medizinprodukts (hier: Verabreichung volatiler Anästhetika zu Sedierungszwecken) nicht darüber aufgeklärt wird, dass diese bestimmungsgemäße Verwendung des Medizinprodukts zu einem Off-Label Use der applizierten Arzneimittel führt?

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bejahte die beiden Grundsatzfragen zu Gunsten der von SKW Schwarz vertretenen Klägerin und gab der Klage gegenüber der Distributorin vollumfänglich statt. Das Gericht untersagte der Distributorin u.a., ihr Medizinprodukt überhaupt für die inhalative Sedierung mit volatilen Anästhetika zu bewerben. Untersagt wurden außerdem zahlreiche Werbeaussagen, die auf die Absatzförderung des Medizinprodukts unter Herausstellung der medizinischen Vorteile der inhalativen Sedierung mit volatilen Anästhetika ausgerichtet waren. In Bezug auf die Herstellerin war das Gericht allerdings der Auffassung, dass die Werbeaussagen der Distributorin der Herstellerin größtenteils nicht zurechenbar seien, weil es nicht nachweisbar gewesen sei, dass die Herstellerin diese veranlasst habe. Die Herstellerin haftet deshalb nur für ihre eigenen Werbeaussagen, nicht für die der Distributorin.

Was hat das Gericht genau zu den aufgeworfenen Grundsatzfragen gesagt?

I. Die Bewerbung des Medizinprodukts für die inhalative Sedierung stellt zugleich eine verbotene Werbung für einen Off-Label Use der applizierten Arzneimittel dar

Das Gericht teilte die Auffassung der Klägerin, dass in der Werbung für das Applikations-Medizinprodukt zugleich eine Werbung für die angewendeten Arzneimittel zu sehen ist. Denn die angegriffene Werbung spreche die zu verabreichenden Stoffgruppen Isofluran, Desfluran und Sevofluran unmittelbar und zielgerichtet werblich durch Herausstellung deren medizinischer Vorteile speziell in der inhalativen Sedierung an. Weil die beworbenen Arzneimittel für die angesprochenen Fachkreise zumindest identifizierbar seien, liege auch eine produktbezogene Arzneimittelwerbung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG vor. Das Gericht stellte dabei vor allem auf die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) ab, u.a. EuGH GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 – Gintec, EuGH GRUR 2025, 424 Rn. 32, 33 – Gutscheinwerbung, EuGH GRUR 2023, 38 ff. - EUROAPOTIEKA und EuGH GRUR 2011, 1160 – MSD/Merckle. Entscheidend sei dabei die objektive Eignung zur Absatzförderung.

Vorliegend wurde diese Absatzförderungsabsicht für die Arzneimittel angenommen, obwohl die Beklagten diese selbst gar nicht vertreiben. Das Gericht folgte der Argumentation von SKW Schwarz, dass das Ziel der Botschaft – die angesprochenen Fachkreise zum Kauf des Medizinprodukts der Beklagten zu bewegen – notwendigerweise voraussetzte, dass diese sich zunächst für den Bezug der zu applizierenden volatilen Anästhetika entscheiden, und zwar in erster Linie anstelle von intravenös verabreichten Arzneimitteln. Ohne eine solche Primärentscheidung für den Bezug von volatilen Anästhetika zur inhalativen (statt intravenösen) Sedierung würde nämlich das Medizinprodukt gar nicht benötigt, sodass die Entscheidung für den Bezug der Arzneimittel Voraussetzung für den Absatzerfolg des Medizinprodukts ist. Deshalb sei auch die Werbebotschaft, dass die inhalative Sedierung der intravenösen vorzuziehen sei, ein Kernargument der angegriffenen Werbeunterlagen. Die dabei ins Zentrum gestellten medizinischen Argumente bezögen sich jedoch allesamt auf die Vorteile der Arzneimittel und nicht auf die Funktionsweise des Medizinprodukts. Deshalb habe die Werbung der Beklagten auch zum Ziel, Verschreibung, Abgabe, Verkauf oder Verbrauch dieser Arzneimittel zu fördern.

Das Gericht urteilte dabei, dass es für die Annahme einer produktbezogenen Arzneimittelwerbung dabei keine Rolle spiele, ob einzelne Präparate erkennbar seien (was in einigen der angegriffenen Werbevideos allerdings auch aus Sicht des Gerichts der Fall war). Der Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ i.S.v. Art. 86 Abs. 1 des Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er nur Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel erfasse (EuGH, GRUR 2023, 268 Rn. 38 – EUROAPTIEKA). Auch Werbung für eine Gruppe von Arzneimitteln oder gar für das gesamte Warensortiment könne produktbezogen sein (BGH PharmR 2025, 681 Rn. 21 – PAYBACK). Vorliegend ginge es um drei konkrete, auch namentlich benannte Stoffgruppen (Isofluran, Sevofluran, Desfluran), die für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres bestimmbare Arzneimittel repräsentieren.

Für welche konkreten Indikationen ein Arzneimittel zugelassen ist, ist nach dem OLG Hamburg eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Es gehe dabei nämlich um die Auslegung eines Verwaltungsakts, nämlich der Arzneimittelzulassung, in entsprechender Anwendung der §§ 113, 157 BGB. Diese Auslegung ergebe hier, wie von der Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass die beworbenen volatilen Anästhetika nur für Narkosen, nicht aber für die Sedierung zugelassen seien.

Da die beworbene Verwendung der Arzneimittel – die inhalative Sedierung – nicht von deren Zulassung gedeckt ist, stellte die angegriffene Werbung somit einen Verstoß gegen § 3a HWG dar.

II. Irreführung (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG) durch unterbliebene Aufklärung über den Off-Label Use

Das Gericht hielt es außerdem für irreführend, für den Einsatz des Medizinprodukts zur inhalativen Sedierung zu werben, ohne darüber aufzuklären, dass eine solche Behandlung mit den besonderen Risiken eines Off-Label Use des jeweiligen Arzneimittels einhergeht. Die Werbung löse insoweit auch die von der Klägerin vorgebrachten Fehlvorstellungen über den Umfang der behördlicherseits im Zulassungsverfahren auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hin überprüften Behandlung aus. Tatsächlich sei die beworbene Behandlung, da sie von der Zulassung nicht umfasst ist, aber nicht in diesem Sinne behördlich hinreichend abgesichert.

III. Verstoß gegen Art. 7 lit. c) MDR

Schließlich verstoße die Werbung auch gegen Art. 7 lit. c) MDR. Der bestimmungsgemäße Einsatz des Medizinprodukts zur inhalativen Sedierung löse nämlich Risiken aus, die mit dem Off-Label Use der applizierten Arzneimittel verbunden sind. Insoweit liege ein aufklärungspflichtiges Risiko vor, das sowohl nach der ratio legis als auch nach dem Wortlaut unter Art. 7 lit. c) MDR fällt. Die Werbung erzeuge bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung darüber, dass sie das Medizinprodukt bestimmungsgemäß zur inhalativen Sedierung einsetzen könnten, ohne dabei die besonderen Risiken eines Off-Label Use der zu applizierenden Arzneimittel einzugehen.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis für die Medizinprodukte- und Arzneimittelwerbung?

Die Entscheidung klärt einige Grundlagenfragen in der Heilmittelwerbung, wenn eine Behandlung das Zusammenspiel zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln vorsieht.

Wird ein Zusammenspiel von Medizinprodukten und Arzneimitteln beworben, dann ist es einheitlich zu beurteilen und stellt im Zweifel eine Werbung sowohl für das Medizinprodukt als auch für das Arzneimittel dar. Gerade wenn der Absatz eines Medizinprodukts mit der Herausstellung der Vorteile der als Teil der Behandlung vorgesehenen Arzneimittel erfolgt, umfasst die Bewerbung des Medizinprodukts grundsätzlich auch eine Mitbewerbung der Arzneimittel. Dem Versuch der Beklagten, beides zu trennen, obwohl es in der Werbung vereint wurde, ist das Gericht nicht gefolgt.

Spielen bei der bestimmungsgemäßen Anwendung von Medizinprodukten in der vorgesehenen Behandlung auch Arzneimittel eine Rolle – z.B. bei Applikationsmedizinprodukten wie hier – muss immer geprüft werden, ob mit der Medizinproduktewerbung auch eine Absatzförderung der Arzneimittel einher geht. Ist das der Fall, muss die mit enthaltene Arzneimittelwerbung den gesetzlichen Vorgaben für Arzneimittelwerbung genügen. Das ist z.B. besonders wichtig, wenn es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, weil dann u.a. das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG gilt – mit der Folge, dass die „kombinierte“ Werbung für Medizinprodukt und Arzneimittel dann zwingend auf die in § 10 Abs. 1 HWG genannten Fachkreise zu beschränken ist. Führt die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts, wie hier, zu einem Off-Label Use des Arzneimittels, dann darf für diese Verwendung wegen § 3a HWG überhaupt nicht geworben werden.

Außerdem können unterlassene Aufklärungen dazu, was die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts auf der Arzneimittelebene bedeutet, die Werbung für das Medizinprodukt wegen Irreführung unzulässig machen, wenn aufklärungsbedürftige Umstände wie z.B. ein Off-Label Use der applizierten Arzneimittel beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Medizinprodukts dabei nicht offengelegt werden (§ 3 HWG, Art. 7 lit. c MDR).

 

12.05.2026, Dr. Oliver Stöckel

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