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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.
Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.
Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.
Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
NIS2 – LAST CALL: Neue Deadline zur Registrierung!
NIS2 ist eine europäische Richtlinie, nach der erheblich mehr Unternehmen als zuvor dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zur IT-Sicherheit ihres Betriebs umzusetzen; darunter auch viele Unternehmen, die vermutlich bisher nicht damit gerechnet hatten zu den wichtigen Unternehmen für die Infrastruktur in Deutschland gezählt zu werden. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind bereits im deutschen BSI-Gesetz umgesetzt und unmittelbar ohne Übergangsfristen anwendbar.
Zu den Pflichten der betroffenen Unternehmen gehört auch die Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem BSI. Die bußgeldbewehrte Frist hierfür ist seit dem 06. März 2026 eigentlich schon verstrichen.
Bisher hatte sich das BSI trotz niedriger Registrierungseingänge aber noch nachgiebig gezeigt und mit Bußgeldern (bis zu 500.000 €) war auch nach Aussagen der Behörde bisher nicht zu rechnen (wir berichteten hier).
Ändert sich das jetzt? Es sieht so aus!
Denn das BSI hat nun ein Schreiben an Wirtschaftsverbände versendet, in dem die Behörde den Ton spürbar verschärft.
Bis zum 31. Juli 2026 sollen die betroffenen Einrichtungen die Registrierung spätestens nachgeholt haben. Die Registrierungen seien überfällig, so die Behörde. Auch in schwierigen Abgrenzungsfällen hat das BSI zunehmend weniger Verständnis für weitere Verzögerungen. Solche Einrichtungen sollen dem BSI ihre gebündelten Fragen zusenden und nach deren Beantwortung durch die Behörde innerhalb von 6 Wochen eine Registrierung vornehmen, falls betroffen.
„Last Call“ also für alle, die dem Thema bislang noch nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet haben.
Der Anwendungsbereich der neuen IT-Sicherheitsvorgaben ist weit und beschränkt sich keineswegs nur auf klassische „kritische Infrastrukturen“. Über Beispiele eher unerwarteter Anwendungsfälle berichteten wir hier.
Unser NIS2-Betroffenheitsanalyse-Tool (hier) bietet einen kostenlosen und leichten Einstieg in die Betroffenheitsprüfung für alle, die es jetzt brauchen!
FAQ: Anforderungen an die Kennzeichnung audiovisueller Inhalte nach Art. 50 KI-Verordnung
Nach Art. 50 der Europäischen KI-Verordnung („KI-VO“) müssen Betreiber von KI-Systemen offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein Deepfake sind, künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die neuen Kennzeichnungspflichten tragen den sich rasant entwickelnden technischen Möglichkeiten Rechnung, mit denen große Mengen synthetischer Inhalte immer schneller erzeugt werden können und von der Realität immer schwieriger unterscheidbar sind.
Eine Kommission aus Expertinnen und Experten hat in den vergangenen Monaten Leitlinien ausgearbeitet, die der Umsetzung der Transparenzpflichten aus der KI-VO dienen sollen. Der „Code of Practice“ (Link) ist nun in seiner finalen Fassung veröffentlicht und gegenüber des bisher vorliegenden Entwurfs deutlich entschärft. Für Adressaten der Kennzeichnungspflichten ergibt sich hieraus ein großer Gestaltungsspielraum bei der Kennzeichnung von Inhalten. Rechtlich zwingend ist der Code of Practice zudem nicht. Er ist von der Europäischen Kommission aber zur Umsetzung der Transparenzpflichten aus der KI-VO anerkannt.
Wir führen die relevanten Informationen, die sich aus KI-Verordnung sowie den zugehörigen Guidelines (Link, derzeit noch im Entwurf, Stand 08.05.2026) und dem nun final vorliegenden Code of Practice ergeben, für Produzenten und Auswerter audiovisueller Inhalte kompakt in einem FAQ zusammen:
1. Wer ist zur Kennzeichnung verpflichtet?
Adressat der Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind „Betreiber“ von KI-Systemen. Betreiber sind nach dem Begriffsverständnis der KI-VO (natürliche oder juristische) Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden. Adressaten der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere Produzenten von Bild-, Ton- oder Videoinhalten aller Art sowie die nachgeschalteten Verwerter dieser Inhalte.
2. Was ist zu kennzeichnen?
Gegenstand der Kennzeichnungspflicht ist die Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Audio- oder Videoinhalten, die einen „Deepfake“ darstellen. Gegenstand eines Deepfakes können nicht nur Personen sein, sondern insbesondere auch Gegenstände, Orte oder (beispielsweise historische) Ereignisse.
Begrifflich setzt das Vorliegen eines Deepfakes voraus, dass der KI-erzeugte Inhalt der Wirklichkeit ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Erforderlich ist ein hoher Grad an Ähnlichkeit zwischen Deepfake und simuliertem Motiv. Ohne Relevanz ist, ob der Verwender des Deepfakes sein Publikum tatsächlich über dessen Echtheit täuschen möchte.
Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern der KI-generierte oder manipulierte Inhalt eindeutig unauthentisch oder unecht ist. Ist die KI-generierte Person nur stilisiert dargestellt, fliegt ein Mensch aus eigener Kraft durch die Lüfte oder spricht ein Tier in menschlicher Sprache ,ist es offensichtlich, dass der Inhalt mittels KI erstellt oder manipuliert wurde. Eine Kennzeichnung ist dann nichtmehr erforderlich. Ebenfalls entfällt die Kennzeichnungspflicht im Falle einer nur KI-gestützten Überarbeitung, wobei von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob durch eine solche Überarbeitung nicht wiederum ein (dann kennzeichnungspflichtiger) Deepfake erzeugt wird. Ohne KI-Kennzeichnung dürfen etwa die seit Jahren üblichen Bearbeitungen im Rahmen der Postproduktion auskommen, insbesondere die KI-gestützte Bearbeitung von Hintergrunddetails, des Lichts oder des Tons.
3. Wie ist verpflichtend zu kennzeichnen?
Erzeugt oder manipuliert der Betreiber Inhalte, die ein Deepfake sind, ist dies dem Zuschauer offenzulegen. Gesetzlich vorgeschrieben ist
- eine klare und eindeutige Kennzeichnung des Inhalts
- spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung mit dem Deepfake.
Zudem unterscheidet Art. 50 KI-VO nach privilegierten Inhalten, an die nur reduzierte Kennzeichnungsvorgaben gestellt werden, und nicht-privilegierten Inhalten (hierzu nachfolgend).
Weitere, gesetzlich zwingende, Vorgaben enthält die KI-Verordnung nicht. Auch ist gesetzlich nicht konkret vorgegeben, wie eine „klare und eindeutige Kennzeichnung des Inhalts“ aussehen kann. Der „Code of Practice“ soll den Adressaten der Kennzeichnungspflicht indes nur Leitlinien zur Verfügung stellen (näher hierzu unten), ist aber selbst gesetzlich nicht verpflichtend . Im Rahmen der obenstehenden Vorgaben sind die Adressaten der Kennzeichnungspflicht damit frei im Designsund in der Platzierung einer Kennzeichnung. Im Wesentlichen lässt sich aber wie folgt unterscheiden:
Privilegierte Inhalte: Kennzeichnung im Vorspann des Inhalts ausreichend
Eine KI-Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, im Falle von Film- und Serienproduktionen damit beispielsweise bereits im Vorspann, erfolgen. Eine Kennzeichnung von Inhalten erst im Nachspann genügt nicht.
In der Regel dürfte bei Film- und Serienproduktionen eine Kennzeichnung beispielsweise bereits im Vorspann ausreichen. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung auch während der Wiedergabe des Inhalts ist dann nicht erforderlich. Denn für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Deepfake-Inhalte gilt nur eine eingeschränkte Kennzeichnungspflicht, die „den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“ – und unter einem „künstlerischen Werk“ versteht der EU-Gesetzgeber unter anderem auch filmische Werke.
Mit Blick auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob die in Rede stehende Film- oder Serienproduktion privilegiert zu behandeln ist oder nicht.
Nicht-privilegierte Inhalte: Kennzeichnung ggf. auch bei Wiedergabe des Inhalts
Für nicht-privilegierte Inhalte findet die Kennzeichnungspflicht uneingeschränkt Anwendung. Erforderlich ist wiederum, dass die Kennzeichnung klar und eindeutig ist sowie spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung mit dem Inhalt erscheint. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht-privilegierte Inhalte auch während der gesamten Dauer des Abspielvorgangs zu kennzeichnen sind.
Entlang der Dauer, Art und Maß des KI- Einsatzes und des Verbreitungswegs des Inhalts ist im Einzelfall zu prüfen, wie eine Kennzeichnung umgesetzt werden kann, die auch den Bedürfnissen des Kennzeichnungspflichtigen (etwa: des Werbetreibenden) und des Zuschauers Rechnung tragen sollte. Nähere gesetzlich verpflichtende Vorgaben enthält die KI-VO nicht.
4. Welche Leitlinien zur Kennzeichnung enthält der „Code of Practice“?
Der „Code of Practice“ stellt den Adressaten lediglich Leitlinien bei der Kennzeichnung ihrer Inhalte zur Verfügung, die aber gesetzlich nicht verpflichtend sind. Die Nutzung der nachstehenden einheitlichen „EU-Icons“ ist von der EU-Kommission als geeignetes Instrument zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht anerkannt, wobei nach Art und Umfang des KI-Einsatzes zu differenzieren ist:
a) Die einheitlichen “EU-Icons” des Code of Practice



Wichtig: Eine Pflicht zur Nutzung der obenstehenden „EU Icons“ besteht nicht. Genutzt werden kann auch ein eigens entwickeltes Symbol, das das Corporate Design des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens übernimmt und sich an den wesentlichen Merkmalen des EU-Icons orientiert. Insbesondere sollte ein eigens entwickeltes Symbol die Akronyme „AI“ bzw. „KI“ enthalten. Zudem sollte dargelegt werden, ob der Inhalt KI-generiert oder lediglich mithilfe von KI bearbeitet wurde und was konkret mithilfe von KI bearbeitet wurde.
b) Die Leitlinien des Code of Practice zur Platzierung des EU Icons
Nach Maßgabe des Code of Practice soll das genutzte Symbol
- deutlich und hinreichend lange sichtbar sein,
- sofort erkennbar sein,
- sich vom Hintergrund abheben und
- angemessenen Abstand zu eingeblendeten Texten und Symbolen wahren.
Im Übrigen ist die finale Fassung des Code of Practice deutlich entschärft:
- Die Kennzeichnung soll nur noch möglichst in den Inhalt eingebettet sein, sofern gleichwertige Alternativen, wie etwa eine Benutzeroberflächeneinblendung, die auf dem Inhalt sichtbar ist, nicht zur Verfügung stehen.
- In Videos soll eine Kennzeichnung nur noch wo immer möglich und angemessen im gesamten Deepfake-Video oder während des Deepfake-Teils des Videos oder in regelmäßigen Abständen während des Abspielvorgangs, mindestens jedoch nach Unterbrechungen (z.B. nach Werbepausen). eingeblendet werden (z.B. in der oberen rechten Ecke des Videos).
- Eine Unterscheidung nach kurzen und langen Videos nimmt die finale Fassung des Code of Practice nichtmehr vor. Damit ist auch für Werbespots eine Kennzeichnung nur zu Beginn nichtmehr per se ausgeschlossen.
c) Die Behandlung privilegierter Inhalte im Code of Practice
Schließlich enthält der Code of Practice auch Leitlinien für die Kennzeichnung privilegierter Inhalte, also für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Deepfake-Inhalte. Auch privilegierte Inhalte sollen danach, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Konfrontation mit dem Deepfake, durch eines der obenstehenden EU-Icons oder ein vergleichbares , deutlich und hinreichend sichtbares sowie unterscheidbares, Zeichen gekennzeichnet werden.
Auch hinsichtlich der privilegierten Inhalte ist die finale Fassung des Code of Practice deutlich entschärft:
- Für digital oder interaktiv bereitgestellte Deepfakes (z.B. auf Websites, Apps oder anderen Benutzeroberflächen) soll die Kennzeichnung auch außerhalb des Bildes, aber angrenzend an das Video- oder Bildfenster und in Benutzeroberflächen oder Overlays integriert werden können. Ein Einbettung in das Bild selbst ist danach nichtmehr erforderlich.
Beachtenswert: Für nicht-digital oder nicht-interaktiv bereitgestellte Deepfakes soll die Kennzeichnung auch am Online- oder physischen Zugangs- oder Verkaufsort, als Teil einer einleitenden oder begleitenden Information, bereitgestellt werden können. Für Kinovorführungen soll das beispielsweise die Kinokarte sein.
5. Ab wann ist zu kennzeichnen?
Die Transparenzpflichten finden ab dem 2. August 2026 Anwendung. Vor dem 2. August 2026 produzierte und veröffentlichte Inhalte, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
6. Was droht, wenn ich die Kennzeichnungspflichten nicht erfülle?
Im Falle des Verstoßes gegen die Transparenzpflichten kann die Europäische Kommission Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder von bis zu 3% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Mit Blick auf den großen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Kennzeichnungspflichten, die fehlende rechtliche Verbindlichkeit des Code of Practice sowie das Fehlen einer gängigen Kennzeichnungspraxis ist mit derart hohen Strafen aber zunächst nicht zu rechnen.
Abzuwarten bleibt vor dem Hintergrund, wie experimentierfreudig und ideenreich Adressaten bei der Kennzeichnung ihrer Inhalte sind.
Hochrisiko-KI-Systeme nach der KI-Verordnung: Zeitliche Verschiebungen und erste Konkretisierungen
Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben.
Im heutigen KI-Flash möchten wir – aufgrund aktueller Entwicklungen auf europäischer Ebene – die Thematik der Hochrisiko-KI-Systeme näher in den Blick nehmen. Die Europäische Kommission hat am 19. Mai 2026 ein Konsultationsverfahren gestartet und hierbei drei Entwürfe für Leitlinien zur Klassifizierung von Hochrisiko-KI-Systemen veröffentlicht. Die Entwürfe konkretisieren erstmals auf diesem Detailgrad die wohl folgenreichste Frage der KI-Verordnung (KI-VO): Wann gilt ein KI-System als hochriskant – und wann nicht?
Aufgrund der Vielschichtigkeit der Thematik – auch mit Blick auf die unterschiedlichen Arten von Hochrisiko-KI-Systemen – werden wir unsere Anmerkungen zu den Leitlinien-Entwürfen auf mehrere KI-Flashs aufteilen. Der vorliegende Beitrag soll hierbei einen ersten Überblick verschaffen, sodass wir in weiteren KI-Flashs auf Einzelheiten eingehen können.
Zeitlicher Rahmen: Was der KI-Omnibus geändert hat
Bevor man jedoch in die inhaltliche Klassifizierungsfrage einsteigt, ist der zeitliche Rahmen entscheidend. Mit der vorläufigen Trilog-Einigung zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ am 7. Mai 2026 haben Europäisches Parlament und Rat die Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme substanziell verschoben:
KI-Systeme als Sicherheitskomponenten in regulierten Produkten nach Anhang I der KI-VO (u.a. KI in Medizinprodukten, Aufzügen, Spielzeug).
Verschiebung: 02.08.2027 → 02.08.2028 (+12 Monate)
Eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-VO (u.a. KI im HR-Bereich und in kritischer Infrastruktur).
Verschiebung: 02.08.2026 → 02.12.2027 (+16 Monate)
Auch wenn die Trilog-Einigung noch keine veröffentlichte Rechtsvorschrift darstellt und bis zur formellen Verabschiedung noch die „alten“ Fristen gelten, ist mit einer formellen (rechtzeitigen) Verabschiedung mit aller Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund sind die jetzt veröffentlichten Leitlinien-Entwürfe ein wichtiges Instrument für Unternehmen. Sie bieten die Möglichkeit, den gewonnenen zeitlichen Puffer für eine strukturierte und inhaltlich fundierte Vorbereitung zu nutzen und erstmals auf offizieller Basis zu bewerten, ob und inwieweit KI-Systeme künftig von der Hochrisiko-Klassifizierung betroffen sind bzw. betroffen sein können.
Die zwei Klassifizierungswege nach Art. 6 KI-VO
Art. 6 KI-VO kennt zwei voneinander unabhängige Wege in die Hochrisiko-Klassifizierung:
Anhang I (Produktsicherheit): Ein KI-System ist zunächst dann hochriskant, wenn es selbst ein reguliertes Produkt ist oder als Sicherheitskomponente in einem solchen eingesetzt wird, das unter bestimmtes EU-Harmonisierungsrecht fällt und wenn das Produkt einer Drittkonformitätsbewertung bedarf.
Relevant ist dies vor allem für KI in Medizinprodukten, Spielzeug, Fahrzeugen und Aufzügen. Der entscheidende Begriff der „Sicherheitskomponente“ wird von der Kommission dabei tendenziell weit ausgelegt: Auch ein System, das nicht ausdrücklich für eine Sicherheitsfunktion vorgesehen ist, kann als Sicherheitskomponente zu qualifizieren sein, wenn sein Ausfall oder seine Fehlfunktion zu einer Gesundheits- oder Sicherheitsgefahr führen kann. Reine Effizienz-, Komfort- oder Leistungsfunktionen ohne Sicherheitsrelevanz fallen dagegen nicht darunter.
Anhang III (Anwendungsfall): Der für die Mehrzahl der Unternehmen praktisch bedeutsamere Weg eröffnet sich über Anhang III der KI-VO. Dort listet der Gesetzgeber acht Anwendungsfälle (mit weiteren Differenzierungen) auf, in denen der Einsatz von KI-Systemen als grundsätzlich hochriskant eingestuft wird:
- Biometrie
- Kritische Infrastruktur
- Bildung und Berufsausbildung
- Beschäftigung und Arbeitnehmerverwaltung
- Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten
- Strafverfolgung
- Migration, Asyl und Grenzkontrolle
- Justiz und demokratische Prozesse
Diese Kategorie soll im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags stehen.
Der „Intended Purpose“ als Schlüssel zur Klassifizierung
Ein zentrales Leitmotiv der Leitlinien-Entwürfe ist der vorgesehene Verwendungszweck („intended purpose“). Hierbei ist maßgeblich, wie der Verwendungszweck in Gebrauchsanweisungen, technischer Dokumentation, Werbematerialien und sonstigen Anbieteraussagen nach außen dargestellt wird.
Die Kommission macht in ihren Entwürfen deutlich, dass sich ein Anbieter nicht durch einen Disclaimer oder einen Ausschluss in den Nutzungsbedingungen von der Hochrisiko-Einstufung befreien kann, wenn Design, Marketing oder die Gesamtpositionierung des Systems einen Hochrisiko-Einsatz nahelegen. Jede Einschränkung des Verwendungszwecks muss klar, konkret und konsistent über alle Materialien hinweg kommuniziert werden.
Praxisbeispiel HR: Wo beginnt die Hochrisiko-Zone?
Anhang III der KI-VO erfasst unter Punkt 4 ausdrücklich KI-Systeme im Bereich Beschäftigung, Arbeitnehmerverwaltung und Zugang zur Selbständigkeit. Konkret erfasst werden
- „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten“
- „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll“
Nach den Leitlinien-Entwürfen sind hierbei v.a. der konkrete Einsatzbereich und sodann der Grad der Beeinflussung einer menschlichen Entscheidung von Relevanz. Das bloße Vorhandensein einer menschlichen Kontrolle reicht hierbei nicht aus, um die Klassifizierung als Hochrisiko-KI-System zu umgehen. Da gerade der HR-Bereich von enormer Praxisrelevanz ist, möchten wir weitere Einzelheiten in einem eigenständigen KI-Flash adressieren.
Der Art. 6 Abs. 3-Filter: Ausnahme für Anhang-III-Systeme
Für KI-Systeme, die zwar in einen der Anhang-III-Bereiche fallen, deren konkrete Funktionen jedoch insgesamt als überschaubar gelten, sieht Art. 6 Abs. 3 KI-VO einen Filter vor, der eine Einstufung als Hochrisiko-System (doch) vermeiden kann. Dieser Filter gilt ausschließlich für Systeme nach Anhang III und nicht für die produktsicherheitsrelevanten KI-Systeme nach Anhang I.
Die Kommission betont in den Entwürfen ausdrücklich, dass die Filterbedingungen eng auszulegen sind, da Art. 6 Abs. 3 KI-VO eine Ausnahme von grundsätzlich grundrechtsschützenden Regeln darstellt.
Der Filter greift (nur) dann, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Enge Verfahrensaufgabe: Das System erfüllt nur eine klar begrenzte, verfahrenstechnische Aufgabe, etwa das Sortieren von Bewerbungsunterlagen in vordefinierte Kategorien. Systeme, die dabei Wertungen vornehmen oder Daten bewerten, fallen nicht darunter.
- Verbesserung bereits abgeschlossener menschlicher Tätigkeit: Das System verbessert das Ergebnis einer vorher abgeschlossenen menschlichen Handlung, ersetzt oder revidiert diese aber nicht. Beispiel: Markierung von Widersprüchen in einer menschlich getroffenen Entscheidung.
- Erkennung von Entscheidungsmustern ohne Einfluss: Das System erkennt Muster oder Abweichungen in Entscheidungsverläufen, beeinflusst und ersetzt die menschliche Beurteilung jedoch nicht.
- Vorbereitende Aufgabe mit geringem Ergebniseinfluss: Das System bereitet eine Entscheidung vor, ohne sie inhaltlich zu lenken, etwa durch die Bereitstellung relevanter Leitlinien, ohne dass daraus unmittelbar eine Entscheidungsrichtung folgt.
Die operative Schlüsselfrage lautet damit: Strukturiert das System lediglich einen Vorgang oder beeinflusst es das Urteil des Menschen? Systeme, die sortieren, konvertieren oder Duplikate erkennen, können unter den Filter fallen. Systeme, die ranken, bewerten, oder klare Empfehlungen aussprechen, fallen dagegen in der Regel in die Hochrisiko-Klassifizierung.
Der vorgenannte Filter ist zudem vollständig ausgeschlossen, wenn das KI-System sog. „Profiling“ betreibt, also eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durchführt, die darin besteht, dass personenbezogene Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten. Diese Einschränkung hat erhebliche Praxisrelevanz, da viele KI-Tools im Personalbereich zwangsläufig auch Profiling-Funktionen beinhalten. Eine gründliche Prüfung ist hier somit unerlässlich.
Wer den o.g. Filter in Anspruch nehmen möchte, muss – als Anbieter dieses Systems – vor der Markteinführung zudem eine schriftliche Selbstbewertung erstellen, die den Verwendungszweck, die Grundlage für die Hochrisiko-Einordnung nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO, die anwendbare Filterbedingung und die Begründung, warum kein Profiling vorliegt, dokumentiert. Das System muss anschließend in einer EU-Datenbank registriert werden.
Stolperfalle für KI-Betreiber
Im ersten Schritt ist der Anbieter des KI-Systems dafür verantwortlich, den Verwendungszweck eines KI-Systems – und somit auch die Frage der Risikoklassifizierung – zu bestimmen. Aus Betreiber-Sicht ist jedoch insbesondere die Regelung in Art. 25 Abs. 1 KI-VO von Relevanz. Dort wird u.a. festgehalten, dass ein Betreiber zu einem Anbieter „aufschwingen“ kann, sofern bei der Inbetriebnahme die Zweckbestimmung eines KI-Systems, das nicht als hochriskant eingestuft und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändert wird, dass das betreffende KI-System nun zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 KI-VO wird.
Bedeutet vereinfacht: Wer ein generatives KI-System – das häufig nicht als hochriskant einzustufen sein wird – nun zur Bewerberauswahl einsetzt, kann die Risikoklassifizierung dieses KI-Systems ändern und gleichzeitig in eine andere regulatorische Rolle schlüpfen.
Praxishinweis: Konsultation nutzen!
Die Leitlinien-Entwürfe sind bis zum 23. Juni 2026 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Eine formelle Annahme durch die Kommission ist danach vorgesehen, ein konkreter Zeitplan steht noch nicht fest. Die Leitlinien sind nach derzeitigem Stand nicht rechtsverbindlich, die autoritative Auslegung liegt stets beim EuGH. Sie sind dennoch das bislang klarste Signal, wie die Kommission und damit faktisch auch die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Klassifizierungsfrage angehen werden.
Der durch den KI-Omnibus gewonnene zeitliche Puffer sollte somit nicht als Anlass zum Abwarten verstanden werden, sondern als Chance zur strukturierten Vorbereitung. Die Klassifizierungsfrage – ist mein System hochriskant, und wenn ja, greift der Art. 6 Abs. 3-Filter? – sollte daher möglichst frühzeitig beantwortet bzw. zumindest vorbereitet werden.
Unsere Erfahrung zeigt: Eine verspätete Befassung oder gar ein später Kurswechsel führen häufig zu einem erheblichen Mehraufwand. Gerne unterstützen wir Sie daher bei der initialen Prüfung Ihrer KI-Systeme und einem für Sie praxistauglichen Format zur Dokumentation und routinierten Überprüfung Ihrer Dokumentation.
Die steuerpflichtige Bereicherung bei freigebiger Zuwendung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts
Mit Urteil vom 30.07.2025 hat das FG München entschieden, dass die freigebige Zuwendung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts beim Begünstigten zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Erwerb führen kann, wenn das Recht zivilrechtlich bereits mit sofortiger Wirkung entsteht. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Abgrenzung zwischen dem nachrangigen Nießbrauch und dem Sukzessivnießbrauch sowie die Frage, auf welcher Ebene – Steuertatbestand oder Bewertung – die fehlende Nutzungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist.
In ihrem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB" analysiert Cecily Zöllner die Entscheidung des FG München sowie die hierzu entwickelten Grundsätze der BFH-Rechtsprechung. Im Fokus stehen insbesondere der Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer, die dogmatische Einordnung des nachrangigen Nießbrauchs gegenüber dem aufschiebend bedingten Sukzessivnießbrauch sowie die konkrete Methodik zur Bewertung der steuerpflichtigen Bereicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Der Beitrag zeigt zudem, welche praktischen Konsequenzen sich hieraus für die schenkungsteuerliche Beratung ergeben und weshalb eine präzise Vertragsgestaltung sowie eine frühzeitige Einbeziehung der steuerlichen Belastung in die Liquiditäts- und Freibetragsplanung entscheidend sein können.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB".
Wer hats erfunden? Der Streit um das USM Haller Möbelsystem und die Grenzen des Urheberschutzes bei Produktdesigns
Wann wird ein „Designklassiker“ zum urheberrechtlich geschützten Werk – und wann bewegt sich seine Gestaltung lediglich innerhalb eines bereits bekannten Formenschatzes? Mit diesen Fragen beschäftigt sich ein Verfahren zum USM Haller Möbelsystem, das inzwischen den Bundesgerichtshof (BGH) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht hat.
In der öffentlichen Diskussion wird der Fall häufig unter dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Urheberrecht und Designschutz oder den Schutzvoraussetzungen bei verschiedener Werkarten dargestellt (vgl. etwa die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 23. April 2026 „Bundesgerichtshof verhandelt Urheberrecht für Designmöbel“ sowie Rundschau Online vom 23. April 2026 „Streit um Designklassiker: BGH prüft Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Möbel“). Tatsächlich geht es jedoch im Kern um eine andere Frage, die in der Berichterstattung allenfalls am Rande erwähnt wird: Unter welchen Voraussetzungen kann funktionales Produktdesign überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, wenn das Werk, für das Urheberechtschutz beansprucht wird, auf ältere, ähnliche Gestaltungen aufsetzt?
Worum es im Verfahren geht
USM macht für das bekannte modulare Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst geltend. Dem gegenüber steht der Onlinehändler konektra und sein Geschäftsführer und Inhaber Michael Johner, der kompatible Komponenten, Ersatzteile und Montageservices einschließlich ganzer Sets anbietet.
Die zentrale Frage des Verfahrens lautet dabei aber anders als in den öffentlichen Beiträgen regelmäßig thematisiert nicht, ob ein ikonisches Möbelsystem als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt sein kann. Hätte es mit dem abstracta Möbelsystem des dänischen Designers Poul Cadovius nicht schon zuvor ein sehr ähnliches Möbel gegeben, wäre diese Frage für das USM Haller Möbelsystem wohl kaum zweifelhaft. Entscheidend ist vielmehr, ob und wo bei der konkreten Gestaltung des USM Haller Systems eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung getroffen wurde.
Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, dass sich das Möbelsystem in einem „unstreitig vorbekannten Formenschatz“ bewege und urheberrechtlicher Schutz deshalb nicht angenommen werden könne. Der Schritt vom vorbekannte Möbel abstracta, für das USM Haller eigentlich eine Vertriebslizenz hatte erwerben wollen, reiche nicht aus. Entsprechende Äußerungen zum fehlenden Gestaltungsspielraum, hatte der Urheber selbst getätigt. Der BGH legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs vor unter anderem die Frage, ob die Aussagen des Urhebers bzw. Designers eine rechtliche Bedeutung für die Frage, ob eine geistig schöpferische Leistung vorliegt, haben.
Der EuGH entschied, dass Äußerungen des Designers nicht entscheidend seien, wohl aber berücksichtigt werden können (Rn. 75.des EuGH Urteils vom 4. Dezember 2025 - mio7konektra) Im Übrigen stellte der EuGH ganz allgemein und nicht überraschend klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten. Allerdings komme die Kumulierung von Designschutz und der durch das Urheberrecht gewährleistete Schutz nur in bestimmten Fällen in Frage (Rn. 55 des Urteils). Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, sei eben Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (Rn. 52 des Urteils). Wie der konkrete Fall zu entscheiden ist, muss jetzt der BGH entscheiden.
Unsere Rolle im Verfahren
SKW Schwarz vertritt den Onlinehändler in dem Verfahren vor LG, OLG und BGH, dort zusammen mit einem BGH Anwalt, einschließlich des EuGH-Vorlageverfahrens.
Unter Federführung von Dr. Magnus Hirsch lag ein Schwerpunkt der Vertretung auf der Frage, welche gestalterischen Elemente tatsächlich Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sind und in welchem Umfang die Gestaltung des Systems an bereits bekannte Form- und Konstruktionsprinzipien anknüpft. Daneben ging es um die Frage der Relevanz der eigenen Aussagen und Bewertungen des Designers.
Das Verfahren zeigt zugleich die wirtschaftliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Urheberrecht, Designrecht und technischen Schutzrechten. Während Designschutz zeitlich auf 25 Jahre begrenzt ist, gewährt das Urheberrecht einen erheblich weiterreichenden Schutzzeitraum., nämlich für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das kann insgesamt einen Schutz von mehr als 100 Jahren bedeuten. Entsprechend hoch ist die praktische Relevanz der Frage, wann Produktdesign die Schwelle zur urheberrechtlich geschützten Gestaltung überschreitet.
Relevanz für Unternehmen
Die im USM-Haller-Verfahren aufgeworfenen Fragen betreffen zahlreiche Branchen – weit über den Möbelbereich hinaus. Das gilt insbesondere für:
- Hersteller mit funktional geprägten Designprodukten,
- Unternehmen, die kompatible Produkte oder Ersatzteile anbieten,
- Anbieter, die sich gestalterisch an klassischen Formensprachen orientieren.
Für Unternehmen zeigt der Fall vor allem:
- Urheberrechtlicher Schutz für Produktdesign setzt eine eigenständige schöpferische Leistung voraus,
- bekannte Formensprachen und technische Vorgaben können den Schutzbereich begrenzen,
- Streitigkeiten über kompatible Systeme betreffen häufig nicht nur Designfragen, sondern auch Wettbewerbs- und Marktstrategien.
Beratung durch SKW Schwarz
SKW Schwarz berät Unternehmen bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht – insbesondere in komplexen Auseinandersetzungen um Produktdesign, kompatible Systeme und gewerbliche Schutzrechte.
Unsere Tätigkeit umfasst unter anderem:
- die Prüfung der Schutzfähigkeit von Produktdesigns,
- die Entwicklung von Prozess- und Verteidigungsstrategien in IP-Streitigkeiten,
- die Vertretung vor Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH und dem EuGH.
Familienheim – später Einzug gefährdet die Erbschaftsteuerbefreiung
Mit Urteil vom 07.01.2026 (4 K 1677/24) hat das FG München erneut die strengen Anforderungen an die erbschaftsteuerliche Befreiung des sogenannten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestätigt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann eine Selbstnutzung noch als „unverzüglich“ anzusehen ist.
In seinem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“ analysiert unser Associate Maximilian Moormann die Entscheidung des FG München sowie die hierzu entwickelten Grundsätze der BFH-Rechtsprechung. Im Fokus stehen insbesondere die Anforderungen an die zeitnahe Selbstnutzung, die Darlegungs- und Beweislast des Erwerbers sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen Renovierungsmaßnahmen oder Finanzierungshindernisse einen späteren Einzug rechtfertigen können.
Der Beitrag zeigt zudem, welche praktischen Konsequenzen sich hieraus für die erbschaftsteuerliche Beratung ergeben und weshalb eine frühzeitige Planung sowie eine lückenlose Dokumentation von Renovierungs- und Einzugsmaßnahmen entscheidend sein können.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB“.
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Mit Spannung wird die für 2026 angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste erwartet. Hintergrund ist der Vorlagebeschluss des BFH (VIII R 11/18), der erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG geäußert hat.
In ihrem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“ beleuchtet unsere Partnerin Nicole Wolf-Thomann die Hintergründe des Verfahrens, die Argumentation des BFH sowie die möglichen praktischen Auswirkungen für Privatanleger und die steuerliche Beratungspraxis. Im Fokus stehen insbesondere Fragen der Steuergerechtigkeit, des Leistungsfähigkeitsprinzips und der zukünftigen Systematik der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften.
Der Beitrag zeigt zudem auf, welche Handlungsmöglichkeiten betroffene Anleger bereits heute nutzen sollten — etwa im Hinblick auf Vorläufigkeitsvermerke und die Dokumentation von Aktienverlusten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB“.
„Von Gerechtigkeit und Säulen der Demokratie“
In der aktuellen Ausgabe von beck-aktuell ist ein Gastbeitrag unseres Partners Dr. Konstantin Wegner erschienen. In seinem Beitrag „Von Gerechtigkeit und Säulen der Demokratie“ analysiert er die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑797/23 „Meta Platforms Ireland – Gerechter Ausgleich“ zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage.
Er erläutert, wie der EuGH das Zusammenspiel von Art. 15 DSM‑Richtlinie, nationalen Vergütungsmechanismen und Auskunftspflichten gegenüber Plattformen bewertet und warum Mitgliedstaaten Presseverlagen nicht nur exklusive Online-Rechte einräumen, sondern auch angemessene Vergütungsansprüche gegen Tech-Unternehmen vorsehen dürfen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich die unternehmerische Freiheit der Plattformen mit dem Schutz des geistigen Eigentums und der Medienpluralität als „Säule demokratischer Gesellschaften“ in Einklang bringen lässt – und welche Handlungsspielräume sich daraus insbesondere auch für den deutschen Gesetzgeber und das hiesige Presseverleger-Leistungsschutzrecht ergeben.
Der vollständige Beitrag ist bei beck-aktuell verfügbar.
Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke in der Vermögensnachfolge
Kryptowerte wie Bitcoin sind längst Bestandteil privater Vermögen geworden – und stellen die steuerliche Beratung vor neue Herausforderungen. Gerade die hohe Volatilität von Kryptowerten kann im Rahmen der Vermögensnachfolge erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnen, birgt zugleich aber auch erhebliche Risiken.
In ihrem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB beleuchtet Dr. Lisa Fiedler, Counsel bei SKW Schwarz, insbesondere die schenkungsteuerliche Bedeutung der Stichtagsbewertung, die einkommensteuerlichen Folgen der sogenannten Fußstapfentheorie sowie mögliche steuerstrafrechtliche Risiken bei der Übertragung und späteren Veräußerung von Kryptowerten.
Der Beitrag zeigt anhand praxisnaher Beispiele, weshalb die steuerliche Behandlung von Kryptowerten bei Schenkungen sorgfältige Planung und Dokumentation erfordert – insbesondere im Hinblick auf Haltefristen, historische Anschaffungskosten und mögliche Verzerrungseffekte bei späteren Kursentwicklungen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
Cyberangriffe erfolgreich abwehren – was ist rechtlich zu beachten?
Cyberangriffe werden häufiger, professioneller und für Unternehmen immer teurer. Neben technischen Schutzmaßnahmen sind klare rechtliche Vorkehrungen entscheidend, um Risiken zu minimieren und im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.
In einer gemeinsamen Online-Veranstaltung mit HESSENMETALL zeigen Dr. Oliver Hornung und Fabian Bauer, welche rechtlichen Anforderungen Unternehmen im Zusammenhang mit Cyberangriffen und Datenpannen beachten müssen – von der vorsorgenden Vertragsgestaltung und internen Prozessen bis zu Melde- und Informationspflichten nach DSGVO und BDSG.
Die Teilnehmenden erhalten praxisnahe Empfehlungen, wie sie ihre Organisation rechtlich auf Cyberangriffe vorbereiten und im Krisenfall strukturiert handeln können.
Datum: Mittwoch, 03.06.2026
Uhrzeit: 10:30 – 11:30 Uhr
Format: Online-Seminar
Anmeldung: Bitte melden Sie sich [hier] an. Die Einwahldaten erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung.
Fragen zur Veranstaltung können vorab an unsere Veranstaltungspartnerin gerichtet werden:
Michaela Maxwell, E-Mail: michaela.maxwell@hessenmetall.de
Umsatzsteuer für Sportvereine: Neuer Gestaltungsspielraum nach BFH-Urteil
Mit seiner bereits am 13. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt, dass auch gemeinnützige Sportvereine grundsätzlich steuerbare Leistungen für ihre Mitglieder erbringen. Das Resultat: Mitgliedsbeiträge können damit grundsätzlich ein Entgelt für die Bereitstellung von Sportangeboten darstellen und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem das Urteil vielerorts einen medialen Aufschrei hervorgerufen hat, kann der Kern der Entscheidung in Einzelfällen reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Die aktuelle und politisch gewollte Praxis der Finanzverwaltung – grundsätzlich keine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Künftig könnte es sich für Sportvereine anbieten, in Jahren mit großen Investitionsvolumina in Vereinsinfrastruktur bewusst zur Steuerbarkeit zu optieren und so vom Vorsteuerabzug zu profitieren.
Der Sachverhalt
Im Ausgangsfall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein, der im Jahr 2015 verschiedene Sportarten anbot und seine erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führte. Weitere angebotene Sportarten waren Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz auf gepachtetem Gelände und erhielt hierfür einen Zuschuss von der Gemeinde. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Verein sowohl Einnahmen aus Pacht und Eintrittsgeldern als auch aus Mitgliedsbeiträgen an, die er allesamt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Hintergrund war, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für seine Leistungen ansah und deshalb Umsatzsteuer abführen wollte, um als Kehrseite den Vorsteuerabzug für Investitionen wie den Kunstrasenplatz geltend machen zu können. Die Finanzverwaltung vertrat unter Verweis auf die herrschende Verwaltungspraxis, darunter das BMF-Schreiben vom 04. Februar 2019 (BStBl I 2019, 115), die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen im Sinne von im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG gelten und daher jedenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge kein Vorsteuerabzug möglich sei. Der Verein wandte sich gegen diese Sichtweise. Er argumentierte, dass Mitgliedsbeiträge keine Teilnehmergebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes seien. Insbesondere fehle es für eine Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen an einer klaren gesetzlichen Regelung.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des BFH können die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich umsatzsteuerbar sein: Sie sind als Entgelt für Leistungen des Vereins und damit als steuerbar anzusehen, wenn aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine konkrete Gegenleistung, z.B. die Nutzung von Sportangeboten, gegenübersteht. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der – seit über 15 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden – Verwaltungspraxis, die solche Leistungen als nicht steuerbar ansieht. Der BFH verweist dabei auf die Vorgaben des Unionsrechts: Insbesondere sehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c MwStSystRL keine Ausnahme für Sportvereine vor. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung der Vereinsangebote gelten, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG greife – so der BFH – nur für sportliche Veranstaltungen, bei denen aktive Sportler durch organisatorische Maßnahmen des Vereins Sport treiben können. Eine bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder ein freies Training ohne Anleitung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Es braucht ein „Mehr“, etwa in Form einer qualifizierten organisatorischen Maßnahme oder einer Präsentation sportlicher Darbietungen. Zudem, so der BFH, könne bei einer einheitlichen Leistung mit gleichwertigen Bestandteilen, die nicht allesamt unter die Steuerbefreiung fallen, auch die gesamte Leistung steuerpflichtig sein. Mangels hinreichender Feststellungen des Ausgangsgerichts hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG soll nun prüfen, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG möglich ist und ob darüber hinausgehende, beihilferechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Die Konsequenzen: Gestaltungsfreiheit für Sportvereine
Medial wurde die Entscheidung des BFH kritisch rezipiert. Das Handelsblatt titelte gar boulevardesk, nun drohe den Sportvereinen der „Steuer-Schock“ (Handelsblatt). Das Bundesfinanzministerium kündigte als Reaktion auf das Urteil an, eine Anpassung der Verwaltungspraxis prüfen zu wollen (FAZ). Sportverbände wie der DOSB und der DFB sowie die Politik verweisen auf die Risiken, die sich aus einer Mehrbelastung der Vereine durch die nun drohende Umsatzsteuer ergeben können. Tatsächlich bietet sich aber – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine:
Zum einen konkretisiert die Entscheidung die bislang ohnehin zentrale Abgrenzungsfrage, ob es sich bei den Vereinsleistungen um steuerfreie „sportliche Veranstaltungen“ oder um (regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsüberlassungen handelt (vgl. dazu und zum Folgenden BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 130 ff.). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlerinnen und Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Demgegenüber liegt – wie der BFH nochmals hervorhebt – keine sportliche Veranstaltung vor, wenn sich die Leistung in der bloßen Überlassung von Sportanlagen oder Sportgeräten erschöpft oder in der Erbringung einzelner Dienstleistungen (etwa reines Einzeltraining ohne Veranstaltungscharakter). In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG ausgeschlossen.
Zum anderen verdeutlicht das Urteil die bestehende Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge: Während die Finanzverwaltung Mitgliedsbeiträge vielfach schon auf der Ebene der Steuerbarkeit „herausnimmt“, geht der BFH davon aus, dass diese grundsätzlich Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen. Aus dieser Divergenz ergibt sich faktisch ein Wahlbereich: Vereine können – unter sorgfältiger Abwägung der Folgen – ihre Mitgliedsbeiträge entweder entsprechend der Verwaltungspraxis als nicht steuerbar behandeln (mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist) oder der BFH-Rechtsprechung folgend als steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung greift – steuerpflichtig einordnen. Im letzteren Fall eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsteuer aus Investitionen in die Vereinsinfrastruktur (z.B. Bau oder Sanierung von Plätzen, Hallen oder sonstigen Anlagen) geltend zu machen.
Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besondere Bedeutung. Der unionsrechtliche Befreiungstatbestand knüpft nicht an den engen Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ an, sondern begünstigt „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“. Der BFH hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich Unternehmerinnen und Unternehmer im Sportbereich unmittelbar auf diese unionsrechtliche Vorschrift berufen konnten, etwa um die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen steuerfrei zu stellen. Nach der aktuellen Linie des EuGH und des BFH steht dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der sich allerdings an den unionsrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich erkennbar für eine Beschränkung auf sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG entschieden. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sich das Spektrum steuerfreier Leistungen im Wesentlichen an diesem nationalen Begriff orientiert und die reine Anlagenüberlassung – anders als nach früherer Rechtsprechung teilweise angenommen – zwingend steuerpflichtig bleibt.
Im Ergebnis zwingt die BFH-Entscheidung gemeinnützige Sportvereine dazu, ihre Leistungsstrukturen genauer zu analysieren:
- Welche Komponenten der Mitgliedschaft bestehen in der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (mit organisatorischem „Mehr“) und welche in der bloßen Nutzung von Sportanlagen?
- Liegt aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine einheitliche Leistung des Vereins vor oder ein Bündel getrennt zu beurteilender Leistungen?
- In welchem Umfang kommen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG, gegebenenfalls kombiniert mit der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, in Betracht?
- Und vor allem: Welche Behandlung der Mitgliedsbeiträge – entsprechend der Verwaltungspraxis oder entsprechend der Rechtsprechung – ist im Lichte geplanter oder laufender Investitionen langfristig wirtschaftlich vorteilhaft?
Für Vereine mit größeren Investitionsvorhaben eröffnet der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bewusst eine steuerbare und steuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge zu wählen, um so den vollen Vorsteuerabzug auf investitionsbezogene Eingangsleistungen zu sichern. Gleichzeitig ist im Blick zu behalten, dass sich eine einmal getroffene umsatzsteuerliche Einordnung aufgrund der Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG über Jahre auswirken kann und ein späterer Wechsel des „Modells“ sorgfältig zu planen ist.
Die dargestellten Fragen sind komplex und stark einzelfallabhängig. Ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge im konkreten Verein steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei sind und wie eine gegebenenfalls gewünschte Nutzung des Vorsteuerabzugs rechtssicher gestaltet werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung.
SKW Schwarz beim Workshop „EmpCo & die Lebensmittelbranche“
Am 11.05. haben wir im Workshop „EmpCo & die Lebensmittelbranche“ gemeinsam mit der Food Bubble Berlin und dem Together for Climate Labelling e.V. bei Berlin Partner über die neuen Anforderungen der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EU 2024/825) gesprochen.
Ab 27.09.2026 gelten die Vorgaben ohne Übergangsfrist – besonders relevant für die Lebensmittelbranche und ihre Nachhaltigkeitskommunikation.
Der Vortrag von Yves Heuser hat zentrale Dos & Don’ts für eine rechtssichere und zugleich überzeugende Kommunikation aufgezeigt. Auch Dr. Daniel Kendziur und Lara Guyot waren vor Ort dabei.
Im Anschluss stand der Austausch im Fokus: von Klimakennzeichnung bis praktischer Umsetzung in Marketing und Produktentwicklung.
>> Hier << finden Sie die Vortragsfolien von Yves Heuser, welche die rechtlichen Neuerungen aus juristischer Perspektive beleuchten.
>> Hier << finden Sie die Vortragsfolien von Florian Dexl (Initiative TCL e.V.) zum Thema "Verlässliches Klimalabel: Staat in der Pflicht?"












































