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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.
Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.
Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.
Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Mit Spannung wird die für 2026 angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste erwartet. Hintergrund ist der Vorlagebeschluss des BFH (VIII R 11/18), der erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG geäußert hat.
In ihrem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“ beleuchtet unsere Partnerin Nicole Wolf-Thomann die Hintergründe des Verfahrens, die Argumentation des BFH sowie die möglichen praktischen Auswirkungen für Privatanleger und die steuerliche Beratungspraxis. Im Fokus stehen insbesondere Fragen der Steuergerechtigkeit, des Leistungsfähigkeitsprinzips und der zukünftigen Systematik der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften.
Der Beitrag zeigt zudem auf, welche Handlungsmöglichkeiten betroffene Anleger bereits heute nutzen sollten — etwa im Hinblick auf Vorläufigkeitsvermerke und die Dokumentation von Aktienverlusten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB“.
„Von Gerechtigkeit und Säulen der Demokratie“
In der aktuellen Ausgabe von beck-aktuell ist ein Gastbeitrag unseres Partners Dr. Konstantin Wegner erschienen. In seinem Beitrag „Von Gerechtigkeit und Säulen der Demokratie“ analysiert er die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑797/23 „Meta Platforms Ireland – Gerechter Ausgleich“ zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage.
Er erläutert, wie der EuGH das Zusammenspiel von Art. 15 DSM‑Richtlinie, nationalen Vergütungsmechanismen und Auskunftspflichten gegenüber Plattformen bewertet und warum Mitgliedstaaten Presseverlagen nicht nur exklusive Online-Rechte einräumen, sondern auch angemessene Vergütungsansprüche gegen Tech-Unternehmen vorsehen dürfen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich die unternehmerische Freiheit der Plattformen mit dem Schutz des geistigen Eigentums und der Medienpluralität als „Säule demokratischer Gesellschaften“ in Einklang bringen lässt – und welche Handlungsspielräume sich daraus insbesondere auch für den deutschen Gesetzgeber und das hiesige Presseverleger-Leistungsschutzrecht ergeben.
Der vollständige Beitrag ist bei beck-aktuell verfügbar.
Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke in der Vermögensnachfolge
Kryptowerte wie Bitcoin sind längst Bestandteil privater Vermögen geworden – und stellen die steuerliche Beratung vor neue Herausforderungen. Gerade die hohe Volatilität von Kryptowerten kann im Rahmen der Vermögensnachfolge erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnen, birgt zugleich aber auch erhebliche Risiken.
In ihrem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB beleuchtet Dr. Lisa Fiedler, Counsel bei SKW Schwarz, insbesondere die schenkungsteuerliche Bedeutung der Stichtagsbewertung, die einkommensteuerlichen Folgen der sogenannten Fußstapfentheorie sowie mögliche steuerstrafrechtliche Risiken bei der Übertragung und späteren Veräußerung von Kryptowerten.
Der Beitrag zeigt anhand praxisnaher Beispiele, weshalb die steuerliche Behandlung von Kryptowerten bei Schenkungen sorgfältige Planung und Dokumentation erfordert – insbesondere im Hinblick auf Haltefristen, historische Anschaffungskosten und mögliche Verzerrungseffekte bei späteren Kursentwicklungen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
Cyberangriffe erfolgreich abwehren – was ist rechtlich zu beachten?
Cyberangriffe werden häufiger, professioneller und für Unternehmen immer teurer. Neben technischen Schutzmaßnahmen sind klare rechtliche Vorkehrungen entscheidend, um Risiken zu minimieren und im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.
In einer gemeinsamen Online-Veranstaltung mit HESSENMETALL zeigen Dr. Oliver Hornung und Fabian Bauer, welche rechtlichen Anforderungen Unternehmen im Zusammenhang mit Cyberangriffen und Datenpannen beachten müssen – von der vorsorgenden Vertragsgestaltung und internen Prozessen bis zu Melde- und Informationspflichten nach DSGVO und BDSG.
Die Teilnehmenden erhalten praxisnahe Empfehlungen, wie sie ihre Organisation rechtlich auf Cyberangriffe vorbereiten und im Krisenfall strukturiert handeln können.
Datum: Mittwoch, 03.06.2026
Uhrzeit: 10:30 – 11:30 Uhr
Format: Online-Seminar
Anmeldung: Bitte melden Sie sich [hier] an. Die Einwahldaten erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung.
Fragen zur Veranstaltung können vorab an unsere Veranstaltungspartnerin gerichtet werden:
Michaela Maxwell, E-Mail: michaela.maxwell@hessenmetall.de
Umsatzsteuer für Sportvereine: Neuer Gestaltungsspielraum nach BFH-Urteil
Mit seiner bereits am 13. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt, dass auch gemeinnützige Sportvereine grundsätzlich steuerbare Leistungen für ihre Mitglieder erbringen. Das Resultat: Mitgliedsbeiträge können damit grundsätzlich ein Entgelt für die Bereitstellung von Sportangeboten darstellen und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem das Urteil vielerorts einen medialen Aufschrei hervorgerufen hat, kann der Kern der Entscheidung in Einzelfällen reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Die aktuelle und politisch gewollte Praxis der Finanzverwaltung – grundsätzlich keine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Künftig könnte es sich für Sportvereine anbieten, in Jahren mit großen Investitionsvolumina in Vereinsinfrastruktur bewusst zur Steuerbarkeit zu optieren und so vom Vorsteuerabzug zu profitieren.
Der Sachverhalt
Im Ausgangsfall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein, der im Jahr 2015 verschiedene Sportarten anbot und seine erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führte. Weitere angebotene Sportarten waren Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz auf gepachtetem Gelände und erhielt hierfür einen Zuschuss von der Gemeinde. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Verein sowohl Einnahmen aus Pacht und Eintrittsgeldern als auch aus Mitgliedsbeiträgen an, die er allesamt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Hintergrund war, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für seine Leistungen ansah und deshalb Umsatzsteuer abführen wollte, um als Kehrseite den Vorsteuerabzug für Investitionen wie den Kunstrasenplatz geltend machen zu können. Die Finanzverwaltung vertrat unter Verweis auf die herrschende Verwaltungspraxis, darunter das BMF-Schreiben vom 04. Februar 2019 (BStBl I 2019, 115), die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen im Sinne von im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG gelten und daher jedenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge kein Vorsteuerabzug möglich sei. Der Verein wandte sich gegen diese Sichtweise. Er argumentierte, dass Mitgliedsbeiträge keine Teilnehmergebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes seien. Insbesondere fehle es für eine Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen an einer klaren gesetzlichen Regelung.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des BFH können die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich umsatzsteuerbar sein: Sie sind als Entgelt für Leistungen des Vereins und damit als steuerbar anzusehen, wenn aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine konkrete Gegenleistung, z.B. die Nutzung von Sportangeboten, gegenübersteht. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der – seit über 15 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden – Verwaltungspraxis, die solche Leistungen als nicht steuerbar ansieht. Der BFH verweist dabei auf die Vorgaben des Unionsrechts: Insbesondere sehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c MwStSystRL keine Ausnahme für Sportvereine vor. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung der Vereinsangebote gelten, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG greife – so der BFH – nur für sportliche Veranstaltungen, bei denen aktive Sportler durch organisatorische Maßnahmen des Vereins Sport treiben können. Eine bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder ein freies Training ohne Anleitung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Es braucht ein „Mehr“, etwa in Form einer qualifizierten organisatorischen Maßnahme oder einer Präsentation sportlicher Darbietungen. Zudem, so der BFH, könne bei einer einheitlichen Leistung mit gleichwertigen Bestandteilen, die nicht allesamt unter die Steuerbefreiung fallen, auch die gesamte Leistung steuerpflichtig sein. Mangels hinreichender Feststellungen des Ausgangsgerichts hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG soll nun prüfen, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG möglich ist und ob darüber hinausgehende, beihilferechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Die Konsequenzen: Gestaltungsfreiheit für Sportvereine
Medial wurde die Entscheidung des BFH kritisch rezipiert. Das Handelsblatt titelte gar boulevardesk, nun drohe den Sportvereinen der „Steuer-Schock“ (Handelsblatt). Das Bundesfinanzministerium kündigte als Reaktion auf das Urteil an, eine Anpassung der Verwaltungspraxis prüfen zu wollen (FAZ). Sportverbände wie der DOSB und der DFB sowie die Politik verweisen auf die Risiken, die sich aus einer Mehrbelastung der Vereine durch die nun drohende Umsatzsteuer ergeben können. Tatsächlich bietet sich aber – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine:
Zum einen konkretisiert die Entscheidung die bislang ohnehin zentrale Abgrenzungsfrage, ob es sich bei den Vereinsleistungen um steuerfreie „sportliche Veranstaltungen“ oder um (regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsüberlassungen handelt (vgl. dazu und zum Folgenden BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 130 ff.). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlerinnen und Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Demgegenüber liegt – wie der BFH nochmals hervorhebt – keine sportliche Veranstaltung vor, wenn sich die Leistung in der bloßen Überlassung von Sportanlagen oder Sportgeräten erschöpft oder in der Erbringung einzelner Dienstleistungen (etwa reines Einzeltraining ohne Veranstaltungscharakter). In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG ausgeschlossen.
Zum anderen verdeutlicht das Urteil die bestehende Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge: Während die Finanzverwaltung Mitgliedsbeiträge vielfach schon auf der Ebene der Steuerbarkeit „herausnimmt“, geht der BFH davon aus, dass diese grundsätzlich Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen. Aus dieser Divergenz ergibt sich faktisch ein Wahlbereich: Vereine können – unter sorgfältiger Abwägung der Folgen – ihre Mitgliedsbeiträge entweder entsprechend der Verwaltungspraxis als nicht steuerbar behandeln (mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist) oder der BFH-Rechtsprechung folgend als steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung greift – steuerpflichtig einordnen. Im letzteren Fall eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsteuer aus Investitionen in die Vereinsinfrastruktur (z.B. Bau oder Sanierung von Plätzen, Hallen oder sonstigen Anlagen) geltend zu machen.
Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besondere Bedeutung. Der unionsrechtliche Befreiungstatbestand knüpft nicht an den engen Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ an, sondern begünstigt „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“. Der BFH hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich Unternehmerinnen und Unternehmer im Sportbereich unmittelbar auf diese unionsrechtliche Vorschrift berufen konnten, etwa um die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen steuerfrei zu stellen. Nach der aktuellen Linie des EuGH und des BFH steht dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der sich allerdings an den unionsrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich erkennbar für eine Beschränkung auf sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG entschieden. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sich das Spektrum steuerfreier Leistungen im Wesentlichen an diesem nationalen Begriff orientiert und die reine Anlagenüberlassung – anders als nach früherer Rechtsprechung teilweise angenommen – zwingend steuerpflichtig bleibt.
Im Ergebnis zwingt die BFH-Entscheidung gemeinnützige Sportvereine dazu, ihre Leistungsstrukturen genauer zu analysieren:
- Welche Komponenten der Mitgliedschaft bestehen in der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (mit organisatorischem „Mehr“) und welche in der bloßen Nutzung von Sportanlagen?
- Liegt aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine einheitliche Leistung des Vereins vor oder ein Bündel getrennt zu beurteilender Leistungen?
- In welchem Umfang kommen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG, gegebenenfalls kombiniert mit der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, in Betracht?
- Und vor allem: Welche Behandlung der Mitgliedsbeiträge – entsprechend der Verwaltungspraxis oder entsprechend der Rechtsprechung – ist im Lichte geplanter oder laufender Investitionen langfristig wirtschaftlich vorteilhaft?
Für Vereine mit größeren Investitionsvorhaben eröffnet der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bewusst eine steuerbare und steuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge zu wählen, um so den vollen Vorsteuerabzug auf investitionsbezogene Eingangsleistungen zu sichern. Gleichzeitig ist im Blick zu behalten, dass sich eine einmal getroffene umsatzsteuerliche Einordnung aufgrund der Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG über Jahre auswirken kann und ein späterer Wechsel des „Modells“ sorgfältig zu planen ist.
Die dargestellten Fragen sind komplex und stark einzelfallabhängig. Ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge im konkreten Verein steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei sind und wie eine gegebenenfalls gewünschte Nutzung des Vorsteuerabzugs rechtssicher gestaltet werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung.
SKW Schwarz beim Workshop „EmpCo & die Lebensmittelbranche“
Am 11.05. haben wir im Workshop „EmpCo & die Lebensmittelbranche“ gemeinsam mit der Food Bubble Berlin und dem Together for Climate Labelling e.V. bei Berlin Partner über die neuen Anforderungen der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EU 2024/825) gesprochen.
Ab 27.09.2026 gelten die Vorgaben ohne Übergangsfrist – besonders relevant für die Lebensmittelbranche und ihre Nachhaltigkeitskommunikation.
Der Vortrag von Yves Heuser hat zentrale Dos & Don’ts für eine rechtssichere und zugleich überzeugende Kommunikation aufgezeigt. Auch Dr. Daniel Kendziur und Lara Guyot waren vor Ort dabei.
Im Anschluss stand der Austausch im Fokus: von Klimakennzeichnung bis praktischer Umsetzung in Marketing und Produktentwicklung.
>> Hier << finden Sie die Vortragsfolien von Yves Heuser, welche die rechtlichen Neuerungen aus juristischer Perspektive beleuchten.
>> Hier << finden Sie die Vortragsfolien von Florian Dexl (Initiative TCL e.V.) zum Thema "Verlässliches Klimalabel: Staat in der Pflicht?"
Security-Insider Podcast: Das KRITIS-Dachgesetz als Ergänzung zu NIS2
Wie hängen KRITIS-Dachgesetz und NIS 2 zusammen? Darüber spricht Dr. Daniel Meßmer in der aktuellen Folge des Security-Insider Podcasts.
Seine Einordnung: Das KRITIS-Dachgesetz ersetzt NIS 2 nicht – beide Regelwerke gelten parallel. Während NIS 2 beziehungsweise das BSI-Gesetz vor allem die Cybersicherheit adressiert, fokussiert sich das KRITIS-Dachgesetz auf die physische Resilienz kritischer Infrastrukturen.
Im Mittelpunkt steht damit nicht nur der Schutz vor Cyberangriffen, sondern auch die Frage, wie Unternehmen und Betreiber kritischer Anlagen auf physische Risiken wie Stromausfälle, Hochwasser oder andere Krisenszenarien vorbereitet sind.
Mehr dazu und zu den praktischen Auswirkungen für Unternehmen in der aktuellen Podcastfolge: Jetzt reinhören
Einigung beim KI-Omnibus – Die wichtigsten Informationen für Unternehmen und Behörden
Es ist geschafft! Die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat haben sich am 07. Mai 2026 auf den sogenannten KI-Omnibus verständigt.
Nachfolgen die wichtigsten Punkte:
- Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für KI-generierte Inhalte werden auf den 02. Dezember 2026 verlegt. Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bleiben unverändert.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang III werden vom 02. August 2026 auf den 02. Dezember 2027 verschoben.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang I, die in Produkte eingebettet sind, gelten erst ab dem 02. August 2028.
- Wichtig: Maschinen in Anhang III der KI-VO werden von Abschnitt A in den Abschnitt B verschoben und damit von einer Vielzahl von Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko ausgenommen (siehe hierzu Art. 2 Abs. 2 KI-VO).
- Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 02. August 2027 verlängert.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission ist hier abrufbar.
Nachversteuerung bei vorzeitigem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
Wann liegt im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Behaltensfristen tatsächlich eine schädliche Veräußerung vor? Diese in Praxis und Literatur intensiv diskutierte Frage beleuchtet Emanuel Benning in seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB anhand eines jüngst rechtskräftigen Urteils des FG München.
Der Beitrag zeigt, dass nicht allein formale Kriterien wie der Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung oder des Besitzübergangs entscheidend sind. Vielmehr kann bereits die frühzeitige Einräumung weitreichender Nutzungs-, Risiko- und Verfügungsrechte zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen – mit der Folge einer Nachversteuerung trotz scheinbar eingehaltener Behaltensfrist.
Anhand des entschiedenen Falls arbeitet der Beitrag praxisrelevante Kriterien heraus und gibt konkrete Hinweise für die Vertragsgestaltung und steuerliche Beratung. Besonders im Fokus: die Risiken einer „Entkernung“ der Eigentümerposition vor Fristablauf und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
World IP Day 2026: "Ready, Set, Innovate" – Marken, Ambush & KI im Sport
Am 26. April feierten wir den World Intellectual Property Day. Das diesjährige Motto der WIPO, "IP and Sports: Ready, Set, Innovate!", rückt den Beitrag von IP-Rechten zur enormen wirtschaftlichen Kraft des Sports in den Fokus. Ob es um den patentrechtlichen Schutz von High-Tech-Equipment und innovativer Sportbekleidung geht oder um die Verwertung exklusiver Rundfunkübertragungsrechte an den weltweit größten Stadien-Events – geistiges Eigentum ist das unsichtbare Rückgrat der Sportindustrie. Doch IP-Rechte sind weit mehr als nur ein rechtlicher Schutzschild für Technik und Medien; sie spielen (auch) eine entscheidende Rolle im modernen Sportmarketing, wo sie die Brücke zwischen sportlicher Höchstleistung und wirtschaftlicher Wertschöpfung schlagen.
Anlässlich dieses Tages werfen wir einen Blick auf drei aktuelle Trends im Sportmarketing, die rechtlich zunehmend an Komplexität gewinnen.
1. Signature Moves & Co: Wenn der Athlet zur Marke wird
Im modernen Sportmarketing ist nicht mehr nur das Logo des Vereins geschützt. Die Athletinnen und Athleten selbst werden zu Markenwelten. Name, Spitzname und sogar charakteristische Posen oder Jubelgesten gehören heute zu den Assets vieler Sportlerinnen und Sportler. Dabei geht der Trend weg vom nur klassischen Namensschutz oder der Eintragung von Kombinationen aus Initialen und Trikotnummer („CR7“ lässt grüßen) in Richtung Monetarisierung individueller Merkmale und Aufbau einer umfassenden „Visual Identity“.
Usain Bolt‘s „Lightning Bolt“, die Jubel-Geste von Kylian Mbappé oder das „Air Jordan“-Logo von Michael Jordan haben eines gemeinsam: Sie sind als Marken für klassische Merchandisingprodukte geschützt. Entscheidend ist, dass die Geste so prägnant ist, dass das Publikum sie unmittelbar mit der Person verbindet. Eine generische Faust in die Luft reicht deshalb nicht aus. Eine besondere Kreativität ist aber auch nicht erforderlich. Jüngst hat etwa der Chelsea Spieler Cole Palmer seine Jubelgeste, die ihm den Spitznamen „Cold Palmer“ eingebracht hat, als Bewegungsmarke beim EUIPO eintragen lassen.
Parallel dazu rücken insbesondere in der Entertainment-Branche auch Hörmarken zunehmend in den Fokus. So hat Taylor Swift erst kürzlich zwei Hörmarken mit ihrer Stimme beim US-Markenamt (USTPO) - auch zum Schutz vor KI-generierten sogenannten Deepfakes und anderen Werken - angemeldet. Auch Athletinnen und Athleten haben die Möglichkeit, charakteristische Audio Signaturen markenrechtlich zu sichern und so ihre persönliche Markenwelt um eine akustische Dimension zu erweitern.
Wiederum zeigt ein Urteil aus den USA, wie entscheidend es für Athletinnen und Athleten ist, die Kontrolle über ihre Marken und Persönlichkeitsrechte frühzeitig strategisch zu sichern. Denn der US Supreme Court ebnete den College-Athleten in der Sache NCAA v. Alston den Weg dafür, von der Vermarktung ihres Namens, Bildes und ihrer Abbildung profitieren zu dürfen, nachdem die an bestimmte Sportstipendien geknüpften Bedingungen sie hieran bislang hinderten. Und auch im Übergang zur Phase nach der sportlichen Karriere ist eine Markeneintragung sinnvoll, um ein eigenes Marken- und Unternehmensimperium aufbauen und alternative Einkommensquellen nach dem Karriereende sichern zu können.
2. Ambush-Marketing: Der Versuch des „Dabeiseins“
Nicht nur Athletinnen und Athleten nutzen das Vermarktungspotenzial im Sport, sondern auch viele Unternehmen. Große Sportereignisse wie die Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina, die Paralympics oder die Fußball-WM 2026 ziehen viel Aufmerksamkeit auf sich und werden gerne von Unternehmen im Rahmen von Werbekampagnen eingesetzt. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, um nicht ins unzulässige Ambush-Marketing (Schleichmarketing) abzurutschen. Denn auch Sportveranstaltungen wie die WM sind Gegenstand eingetragener Marken und werden von den Veranstaltern lizensiert.
Die rechtliche Zulässigkeit von Werbung im Umfeld solcher Events richtet sich primär nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist hierbei, ob geschützte Kennzeichen ohne Erlaubnis markenmäßig genutzt werden oder ob die Gestaltung beim Verbraucher den irrigen Eindruck einer offiziellen Partnerschaft oder Sponsorenstellung suggeriert. Während rein beschreibende Bezugnahmen zur zeitlichen Einordnung zulässig sein können, führen produktbezogene Verwendungen geschützter Begriffe regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen.
Ebenso sensibel sind auch Social-Media-Kampagnen, Influencer-Posts und Gewinnspiele mit Ticket- oder Reiseverlosungen. Hier treffen Marken- und Wettbewerbsrecht auf Medien- und Plattformregeln, inklusive Kennzeichnungspflichten.
Welche Spielräume Unternehmen konkret haben, hat unsere Kollegin Corinna Schneiderbauer jüngst näher erläutert.
3. KI-Content im Sportmarketing: Neue Kennzeichnungspflichten nach dem EU AI Act
Künstliche Intelligenz hat selbstverständlich auch das Sportmarketing erreicht – von KI-generierten Highlight-Clips bis hin zu virtuellen Avataren von Sportlegenden. Doch mit dem EU AI Act, dessen wesentliche Transparenzregeln ab diesem Jahr (August 2026) scharf gestellt werden, kommen neue Pflichten auf die Branche zu.
- Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte: Werden Bilder, Audio- oder Videoinhalte (z. B. KI-generierte Werbeplakate mit Sportlern) erzeugt, die „echt“ wirken, müssen diese klar und eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ziel ist es, dass Nutzer jederzeit zwischen authentischen und synthetischen Inhalten unterscheiden können.
- Texte von öffentlichem Interesse: Auch KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über gesellschaftlich relevante Themen informieren sollen – etwa offizielle Statements von Verbänden zu sportpolitischen Debatten –, müssen grundsätzlich offengelegt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt vorab prüft.
- Interaktive Systeme: Werden Chatbots oder Voicebots zur Ticketberatung oder Fan-Interaktion eingesetzt, müssen diese so gestaltet sein, dass Nutzer sofort erkennen, dass sie mit einer Maschine und nicht mit einem echten Mitarbeiter kommunizieren.
Aber auch abseits der Kennzeichnungspflichten bleiben zwei zentrale Fragen: Wem gehören die KI-generierten Inhalte? Und wurde das Trainingsmaterial, wie beispielsweise Spielszenen, Pressefotos oder Stimmaufnahmen von Profis, rechtmäßig lizensiert? Gerade bei virtuellen Avataren von Sportlegenden oder täuschend echten Highlight-Clips entscheiden diese Punkte über die spätere Verwertbarkeit. Hinzu kommt die Haftung für rechtsverletzende KI-Inhalte — ein Kernthema jeder belastbaren KI-Strategie.
Fazit
Die Entwicklungen verdeutlichen, dass geistiges Eigentum im Sport weit über den klassischen Markenschutz hinausgeht. Die zunehmende Kommerzialisierung von Athleten-Persönlichkeiten, die Komplexität des Ambush-Marketings bei Großereignissen und die neuen regulatorischen Anforderungen durch den EU AI Act fordern von Unternehmen und Verbänden eine vorausschauende Strategie.
Für die Praxis ergeben sich daraus klare Handlungsschwerpunkte:
- Ganzheitliche Markenführung: Der Fokus kann nicht nur auf Namen liegen, sondern auch die Identifikation und Absicherung prägnanter Merkmale wie Signature Moves oder einer umfassenden „Visual Identity“ sollte in Betracht gezogen werden.
- Rechtssicheres Event-Marketing: Bei der Planung von Kampagnen im Umfeld von sportlichen Großereignissen ist eine genaue Abgrenzung zwischen zulässiger Assoziation und wettbewerbswidrigem Schleichmarketing essenziell, um Konflikte mit Rechte- und Lizenzinhabern zu vermeiden.
- KI-Governance: Mit dem Inkrafttreten der Transparenzregeln des EU AI Acts im August 2026 müssen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (z. B. Deepfakes) zwingend in die Marketing-Workflows integriert werden.
Die wirtschaftliche Verwertung von IP-Rechten bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor. Eine frühzeitige Identifikation schutzwürdiger Assets und eine darauf abgestimmte vertragliche Gestaltung bilden das notwendige Fundament, um im dynamischen Sportmarkt rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig zu agieren.
SKW Schwarz begleitet GS1 Germany bei Fragen zur Umsetzung und Wirkung der EU-Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo)
SKW Schwarz hat GS1 Germany als exklusiver Rechtsberatungspartner bei der Entwicklung der Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis: Anwendungsempfehlung für transparente und rechtskonforme Produktkommunikation“ begleitet. Seit Herbst 2025 unterstützt SKW Schwarz das Projektteam von GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen aus Handel, Industrie und Verbänden bei der rechtlichen Auslegung und praktischen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“ / „EmpCo“) sowie des novellierten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die nun veröffentlichte Anwendungsempfehlung gibt Unternehmen einen praxisnahen Rahmen für transparente, konsistente und möglichst rechtssichere Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Im Fokus stehen insbesondere umweltbezogene Claims, Aussagen zur Kreislaufwirtschaft (z. B. Recyclingfähigkeit, Rezyklatgehalt, Mehrweg, Nachfüllbarkeit) sowie die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistungen und den Umgang mit Kompensationsmaßnahmen.
„EmpCo verändert die Spielregeln der Produkt- und Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend. Wer auch nach dem 27. September 2026 mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims werben möchte, braucht belastbare Konzepte, saubere Daten und eine klare juristische Linie“, sagt Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz. „Gemeinsam mit GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen konnten wir einen Best-Practice-Rahmen entwickeln, der Orientierung bietet, ohne die notwendige Einzelfallprüfung zu ersetzen.“
Die Rolle von SKW Schwarz umfasste insbesondere:
- die rechtliche Analyse und Auslegung der EmpCo und ihrer Umsetzung in das UWG,
- die Mitgestaltung der inhaltlichen Leitplanken für zulässige und unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
- die juristische Begleitung der Positivbeispiele zu zentralen Claims wie „recycelbar“, „Recyclinganteil/Rezyklatgehalt“, „regional“, „natürlich/naturbelassen“, „biobasierter Kunststoff“, „Mehrweg“, „nachfüllbar“, „CO₂-Fußabdruck“ oder „fairer Handel“,
- die Einordnung der Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme sowie
- die Konzeption von Best-Practice-Ansätzen für die Kommunikation künftiger Umweltleistungen und den Umgang mit Investitionen in Klimaschutzprojekte.
„Mit der Anwendungsempfehlung verbinden wir regulatorische Anforderungen mit GS1 Standards – von der eindeutigen Produktidentifikation bis hin zu digitalen Informationskanälen per GS1 Digital Link“, erläutert Joanna Behrend, Managerin Sustainability, GS1 Germany. „Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Referenzrahmen zu geben: Unternehmen bekommen praktische Orientierung für EmpCo‑konforme Nachhaltigkeitsaussagen, und Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von klareren, vergleichbareren Informationen. So können sie Vertrauen stärken, Greenwashing‑Risiken reduzieren und die Grundlage für skalierbare, datengetriebene Nachhaltigkeitskommunikation entlang der gesamten Wertschöpfungskette schaffen.“
Die Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis“ steht Unternehmen als Referenzdokument für die produktbezogene Nachhaltigkeitskommunikation zur Verfügung. Sie versteht sich ausdrücklich nicht als abschließende Rechtsmeinung, sondern als gemeinsame Branchenposition, die im Lichte der künftigen Rechtsprechung fortzuentwickeln ist.
Die Anwendungsempfehlung finden Sie hier.
Profitabilität im Cannabismarkt ist eine Rechtsfrage: Erkenntnisse aus der ICBC in Berlin
Der deutsche Cannabismarkt steht unter Druck. Steigender Wettbewerb, politische Unsicherheiten, Zurückhaltung der Investoren und sinkende Margen prägen das Bild. Die zentrale Frage lautet nicht mehr, ob der Markt wächst, sondern unter welchen Bedingungen Unternehmen in ihm wirtschaftlich erfolgreich sein können.
Diese Frage stand auch im Mittelpunkt der diesjährigen International Cannabis Business Conference (ICBC), die vom 13. bis 15. April 2026 in Berlin stattfand. SKW Schwarz begleitet die Entwicklung des Marktes seit Jahren mit einer spezialisierten Fokusgruppe für Medical Cannabis und bringt diese Perspektive aktiv in den Austausch mit Branchenvertretern ein. Im Rahmen der Veranstaltung – an der die Kanzlei auch als Sponsor beteiligt war – diskutierten die Fokusgruppenleiterin Margret Knitter sowie Tobias Rodehau und Dr. Oliver Stöckel aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen mit Marktteilnehmern.
Einen vertieften Einblick in die strategischen und regulatorischen Fragestellungen bot dabei insbesondere ein Panel, auf dem Dr. Oliver Stöckel gemeinsam mit den CEOs führender Unternehmen diskutierte, wie sich Unternehmen im deutschen Cannabismarkt nachhaltig profitabel aufstellen können.
Die zentrale Erkenntnis: Die aktuellen Herausforderungen sind nicht nur wirtschaftlicher Natur. Gerade im Bereich des medizinischen Cannabis entscheidet die richtige rechtliche und regulatorische Aufstellung über nachhaltigen Erfolg.
Ein Markt im Wandel – aber nicht in der Krise
Trotz der vielfach betonten Unsicherheiten bleibt die Stimmung in der Branche bemerkenswert positiv. Selbst angesichts politischer Gegenbewegungen und regulatorischer Unklarheiten agieren viele Marktteilnehmer weiterhin mit einer gewissen Gelassenheit – ein Eindruck, der auch in der Berichterstattung von Apotheke adhoc und Deutschlandfunk aufgegriffen wurde.
Das deutet darauf hin, dass sich der Markt weiterentwickelt hat: Die Unternehmen haben gelernt, mit regulatorischer Unsicherheit umzugehen und richten ihre Geschäftsmodelle zunehmend darauf aus.
Gleichzeitig gewinnt medizinisches Cannabis weiter an Bedeutung. Regulatorische Eingriffe – etwa Preisvorgaben oder Handelsbeschränkungen – werden jedoch kritisch gesehen, da sie den legalen Markt schwächen und unbeabsichtigt illegale Märkte begünstigen können.
Von Marktzugang zu Marktstruktur: Die eigentliche Herausforderung
Während in der frühen Phase des Marktes vor allem die Frage im Vordergrund stand, ob und unter welchen Bedingungen Cannabisprodukte vertrieben werden dürfen, hat sich der Fokus inzwischen verschoben.
Heute geht es weniger um das „Ob“ als um das „Wie“:
- Wie sind Vertriebsstrukturen rechtssicher auszugestalten?
- Welche Rolle können Partnerschaften und Plattformmodelle einnehmen?
- Wie lassen sich Risiken in der Lieferkette minimieren?
- Wie werden Qualitäts- und Regulatorik-Anforderungen zuverlässig und effizient erfüllt?
- Wie darf geworben werden?
Diese Verschiebung markiert einen Reifegrad des Marktes – erhöht aber zugleich die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität erheblich.
Regulierung als wirtschaftlicher Faktor
Die zunehmende wirtschaftliche Anspannung im Markt ist allerdings unübersehbar. Margendruck und Wettbewerb zwingen Unternehmen dazu, ihre Strukturen zu überprüfen und effizienter zu werden. Dabei wird häufig unterschätzt, wie stark regulatorische Fragen die Wirtschaftlichkeit beeinflussen.
Fehlende oder unzureichende regulatorische Strukturierung kann:
- zu erhöhten Compliance-Kosten führen;
- Markteintritte und die Unternehmensentwicklung verzögern;
- operative Risiken erhöhen;
- zu behördlichen Interventionen führen;
- das Risiko von Rechtsstreitigkeiten steigern.
Umgekehrt wird eine rechtlich solide und resiliente Aufstellung zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor, weil sie diese Risiken und auch die damit verbundenen Kosten und Gewinnausfälle vermeidet.
Plattformmodelle und neue Vertriebsansätze im Fokus
Ein zentrales Diskussionsthema im Markt sind digitale Plattformen und neue Vertriebsmodelle. Diese versprechen Effizienz und Skalierbarkeit, bewegen sich jedoch häufig in rechtlichen Grauzonen und einem komplexen regulatorischen Umfeld.
Zentrale Fragen sind:
- Abgrenzung zwischen Vermittlung und Vertrieb
- Einbindung von Apotheken
- Verantwortung für Inhalte und Werbung
- rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
- die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
- und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.
Gleichzeitig nimmt der rechtliche Druck zu: Verbraucher- und Wettbewerbsverbände gehen verstärkt gegen Unternehmen vor, die hier die rechtlichen Grenzen ausloten und neue Werbe- und Geschäftsmodelle betreiben. Auch Gerichte urteilen zunehmend restriktiv. Hier ist Rechtsberatung gefragt, die nicht nur kompetent und erfahren, sondern auch praxisnah und pragmatisch ist. Funktionierende Modelle sind rechtlich möglich, bedürfen jedoch einer fundierten rechtlichen Begleitung. „Legal Resilience“ ist hier das Schlagwort der Stunde.
Politische Unsicherheit als Dauerzustand
Die Diskussionen im politischen Raum – insbesondere Versuche, die Entwicklung des Marktes einzuschränken – bleiben ein prägender Faktor.
Gleichzeitig scheint sich in der Branche die Erwartung durchzusetzen, dass grundlegende regulatorische Änderungen eher schrittweise als disruptiv erfolgen. Eine Abkehr von der Anerkennung von medizinischem Cannabis als Arzneimittel ist nicht zu erwarten.
Für Unternehmen bedeutet das: Nicht die Absicherung gegen ein extremes Szenario steht im Vordergrund, sondern die Fähigkeit, sich kontinuierlich an neue Rahmenbedingungen anzupassen.
Fazit: Erfolgreich ist, wer Recht und Regulierung strategisch versteht
Der deutsche Cannabismarkt ist kein unerschlossenes Neuland mehr. Er befindet sich in einer Phase, in der wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich von der Fähigkeit abhängt, auf rechtliche und regulatorische Änderungen zu reagieren und die eigene Unternehmensstrategie aktiv anzupassen.
Unternehmen, die Recht und Regulierung als strategischen Faktor begreifen, werden sich langfristig erfolgreich behaupten können.
Unternehmen sollten daher
- rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
- die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
- und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.
KI im Live Entertainment: Neues BDKV-Guidebook bietet rechtliche Orientierung für die Branche
Künstliche Intelligenz hält längst intensiven Einzug auch in die Live-Entertainment-Branche – von kreativen Prozessen über Marketing und Ticketing bis hin zu Produktion und Sicherheit. Mit einem neuen Guidebook hat der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) nun eine praxisnahe Orientierung speziell für die Branche veröffentlicht.
Verfasser des Leitfadens ist Götz Schneider-Rothhaar, Partner bei SKW Schwarz, Leiter der Praxisgruppe Musik sowie Justiziar des BDKV.
Das Guidebook richtet sich an Veranstalter, Agenturen und weitere Marktteilnehmer und verbindet konkrete Anwendungsbeispiele mit einer Einordnung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere im Urheberrecht, Datenschutz und im Hinblick auf den europäischen AI Act.
Für die Praxis zeigt sich dabei ein klares Bild: KI wird in der Branche bereits breit eingesetzt – häufig schneller, als sich die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln. Entsprechend steigt der Bedarf, typische Risiken frühzeitig zu identifizieren und rechtlich einzuordnen.
Das KI-Guidebook ist digital verfügbar und kann über den BDKV bezogen werden.
>> Zum KI-Guidebook <<
Transkription in Videokonferenzen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Ein Klick, und das Meeting schreibt sich selbst mit. Microsoft Teams, Zoom, Webex – nahezu jede Videokonferenzplattform bietet heute eine integrierte Transkriptionsfunktion an. Das Ergebnis ist ein vollständiges Wortprotokoll, das automatisch mit Sprecherzuordnung und Zeitstempeln erstellt wird. Was technisch praktisch ist, ist rechtlich jedoch komplexer als viele Unternehmen annehmen. Denn bei der Transkription von Videokonferenzen treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Während das Datenschutzrecht auf der Hand liegt, muss bei der Transkription auch das das Strafrecht im Auge behalten werden.
Der vorliegende Beitrag erklärt, wo die rechtlichen Risiken liegen, wie sich Aufsichtsbehörden bereits geäußert haben und unter welchen rechtlichen Bedingungen Transkriptionen eingesetzt werden können.
Was technisch bei der Transkription passiert und warum das rechtlich eine Rolle spielt
Bevor es in die rechtlichen Details geht, lohnt sich ein kurzer Blick auf die technische Funktionsweise moderner Transkriptionssysteme. Denn entgegen einer verbreiteten Vorstellung bedeutet automatisierte Spracherkennung nicht, dass eine KI einfach „zuhört“ und das Gesagte unmittelbar mitschreibt.
In der Praxis wird das akustische Signal zunächst digital erfasst, in sehr kurze Zeitsegmente zerlegt und in Datenströme überführt. Diese Segmente werden analysiert, typischerweise in charakteristische akustische Merkmale umgewandelt und anschließend durch statistische oder neuronale Modelle verarbeitet, um daraus Text zu rekonstruieren. Dabei wird nicht jeder Ton direkt in ein Wort übersetzt, vielmehr wird das Gesprochene in schlüssig klingende Sprache übertragen. Verzögerungslaute wie „Äh“ und „hmm“ werden aus dem Transkript gelöscht, unvollständige Sätze ergänzt. Um diese Verarbeitung zu ermöglichen, muss das Audiosignal zumindest vorübergehend gespeichert, gepuffert oder in strukturierter Form vorgehalten werden.
Diese Zwischenspeicherung geht regelmäßig über eine rein flüchtige RAM‑Verarbeitung im Sinne eines bloßen „Durchleitens“ hinaus. Selbst bei sogenannten Live‑ oder Echtzeit‑Transkriptionen werden Audiodaten für kurze Zeit zwischengespeichert, segmentiert oder vorverarbeitet. Dies gilt auch dann, wenn am Ende bewusst keine dauerhaft abrufbare Audiodatei gespeichert werden soll.
Genau dieser technische Umstand ist rechtlich entscheidend. Eine hypothetische Live‑Mitschrift ohne jede Form der Speicherung oder Zwischenspeicherung wäre rechtlich anders zu bewerten als der technische Standard marktüblicher Transkriptionstools. Wer diese Differenzierung nicht kennt oder unterschätzt, läuft Gefahr, fehlerhafte Annahmen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang eine Verarbeitung – insbesondere personenbezogener Daten – vorliegt und damit den rechtlichen Prüfungsmaßstab falsch anzusetzen.
Das Datenschutzrecht: Personenbezug, Rechtsgrundlagen und die Tücken der Einwilligung
Transkriptionen verarbeiten in der Regel personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dazu zählen nicht nur explizite Identifikationsdaten wie Namen oder E‑Mail‑Adressen, sondern regelmäßig auch der Inhalt der Wortbeiträge. Soweit Transkriptionstools darüber hinaus eine Sprecherzuordnung oder Sprecheridentifikation vornehmen, kann auch die Stimme selbst als personenbezogenes Datum verarbeitet werden.
Sobald eine Transkriptionssoftware Stimmen einzelnen Personen zuordnet, stellt sich die Frage, ob hierbei biometrische Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO verarbeitet werden und ob damit die strengeren Anforderungen des Art. 9 DSGVO greifen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vertritt hierzu eine differenzierte Auffassung:
„Die Verarbeitung der Stimme im Rahmen der Transkription stellt in der Regel keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO dar. Zwar handelt es sich bei der Stimme um ein biometrisches Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO, jedoch wird sie bei der Transkription typischerweise nicht zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person genutzt. Die Sprechertrennung erfolgt grundsätzlich über sog. Voice embeddings, also nummerische Vektoren und über externe Kontextinformationen wie bspw. das verwendete Nutzerkonto oder den aktiven Mikrofoneingang, ohne dass eine Identifizierung der sprechenden Person hierfür notwendig ist.“ (vgl. 15. Tätigkeitsbericht 2025, S. 56).
Entscheidend ist somit, ob die Stimme tatsächlich zur Identifizierung einer Person genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall ist, findet keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO statt. Ist dies aber der Fall, gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen.
Für die Verarbeitung „gewöhnlicher” personenbezogener Daten im Rahmen der Transkription kommen sodann folgende Rechtsgrundlagen in Betracht: die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Vertragserfüllung nach lit. b sowie das berechtigte Interesse nach lit. f.
Auf den ersten Blick scheint die Einwilligung die naheliegendste Lösung zu sein. In der Praxis scheitert sie im Unternehmenskontext jedoch häufig. Eine Einwilligung muss nach Art. 7 DSGVO freiwillig, informiert, für den bestimmten Fall und unmissverständlich abgegeben werden. Im Beschäftigungsverhältnis wird zudem immer wieder die Freiwilligkeit in Frage gestellt, jedenfalls wenn der Arbeitgeber die Transkription anordnet oder faktisch erwartet. Wer in einem Meeting bleibt, nachdem ein Pop-up erschienen ist und auf „Zustimmen” geklickt hat, hat jedenfalls keine informierte Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne abgegeben. Bereits die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO werden durch solche Anbieter-Popups in aller Regel nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Widerspricht ein Teilnehmer mitten im Meeting, darf die Transkription nicht mehr fortgeführt werden, was den Dokumentationszweck wesentlich beeinträchtigt.
Die entscheidende Frage: Geht es auch ohne ausdrückliche Einwilligung?
Die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet in den meisten internen Besprechungen aus. Eine Transkription ist für die Erfüllung des Arbeitsvertrags in der Regel nicht zwingend erforderlich. Angesichts der strukturellen Probleme mit der Einwilligung stellt sich daher die praktisch relevante Frage: Kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Transkription interner Meetings dienen?
Die Antwort lautet: Ja, aber nicht pauschal, sondern nur unter konkreten Voraussetzungen.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine dreistufige Prüfung: Erstens muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegen. Zweitens muss die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Für interne Meetings ohne sensiblen Inhalt – also etwa Projekt-Jour-fixes, Teamabstimmungen oder interne Sachstandsbesprechungen – lässt sich diese Prüfung bei entsprechender Ausgestaltung positiv abschließen. Das berechtigte Interesse an effizienter Dokumentation und nachvollziehbarer Protokollierung ist wirtschaftlich anerkannt. Mildere Mittel mit vergleichbarer Wirkung sind kaum ersichtlich. Ein manuelles Protokoll bietet weder die Vollständigkeit noch die Effizienz einer automatisierten Transkription. Auf der Gegenseite der Abwägung steht das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden, insbesondere ihr Recht am gesprochenen Wort. Die Gewichtung kann hierbei erheblich reduziert werden, wenn die Verarbeitung auf klar definierte Protokollierungszwecke beschränkt ist, kein Profiling und keine Verhaltenskontrolle erfolgt und die Teilnehmenden vorab klar informiert werden und eine echte Möglichkeit haben, nicht teilzunehmen oder in einem alternativen Format beizuwohnen.
Eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommt bei Personalgesprächen, Disziplinaranhörungen, Bewerbungsgesprächen oder Meetings, in denen erkennbar besondere Kategorien personenbezogener Daten besprochen werden, hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Hier überwiegen die Schutzinteressen der Betroffenen.
Das Strafrecht: § 201 StGB und die Vertraulichkeit des Wortes
Neben dem Datenschutzrecht ist § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und stellt dessen unbefugte Aufnahme auf einen Tonträger unter Strafe.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass eine Transkription keine „Aufnahme auf einen Tonträger” darstellt. Diese Annahme wäre jedoch technisch ungenau und – wie einleitend bereits dargestellt – rechtlich gefährlich kurz gedacht. Weil die meisten marktüblichen Tools eine Pufferspeicherung des Audiosignals vornehmen, wird das gesprochene Wort technisch festgehalten, womit der Anwendungsbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig eröffnet ist.
Die Anforderungen an eine rechtfertigende Einwilligung sind im Strafrecht jedoch deutlich niedriger als im Datenschutzrecht. Nach überwiegender Auffassung – und auch nach ausdrücklicher Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW, 40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) – genügt für die strafrechtliche Rechtfertigung bereits eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung. Dies gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Personen vorab transparent über die Aufzeichnung informiert wurde und dann wissentlich am Meeting teilnimmt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2025 (1 BvR 975/25): Das Gericht hat implizit bestätigt, dass das Merkmal „unbefugt” in § 201 StGB im Lichte der gesamten Rechtsordnung auszulegen ist. Was datenschutzrechtlich erlaubt ist, kann – so das BVerfG – nicht strafrechtlich verboten werden. Eine datenschutzrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage kann damit zugleich einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Wichtig ist dann aber, dass die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage auch wirksam besteht – ist die Einwilligung mangels transparenter Information oder fehlender Freiwilligkeit unwirksam, die Transkription für die Vertragsdurchführung doch nicht erforderlich, die Interessenabwägung fehlerhaft oder fehlt es in den Datenschutzhinweisen an der Angabe der eigenen Interessen, so fällt die datenschutzrechtliche Rechtfertigung weg und der Straftatbestand ist wieder eröffnet!
Was die Aufsichtsbehörden sagen
Auch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in jüngster Zeit aufgrund der enormen Praxisrelevanz verstärkt zur Thematik geäußert, allerdings nicht einheitlich:
- Das BayLDA hat in seinem 15. Tätigkeitsbericht 2025 (S. 56 f.) anerkannt, dass die Transkription von Videokonferenzen zur Dokumentation von Besprechungsergebnissen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA betont dabei die Notwendigkeit einer präzisen Zweckbindung (Protokollierung, nicht Verhaltenskontrolle) und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
- Der LfDI Baden-Württemberg (40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) erkennt das berechtigte Interesse ebenfalls als mögliche Rechtsgrundlage an, hebt aber stärker die strafrechtliche Dimension hervor und empfiehlt, Teilnehmende bereits in der Meeting-Einladung zu informieren.
- Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte vertritt demgegenüber eine restriktivere Auffassung: In ihrem Tätigkeitsbericht 2022 (S.99) lehnt sie das Abstellen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Aufzeichnungen von Telefongesprächen grundsätzlich ab, da die Erforderlichkeit nicht gegeben sei und das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen entgegenstehe.
Die Aufsichtsbehörden sind sich also nicht einig. Das BayLDA bietet mit seiner Stellungnahme aus 2025 die aktuellste und für Unternehmen günstigste Orientierung. Sie ist aber kein Freibrief, sondern setzt eine ernsthaft durchgeführte Interessenabwägung voraus.
Lösungsansätze für die Praxis
Wer Transkriptionen möglichst rechtssicher einsetzen möchte, sollte die folgenden Schritte als Mindeststandard betrachten:
- Vorabinformation der Teilnehmenden: Alle Personen, die an einem transkribierten Meeting teilnehmen, müssen vor Beginn über die Tatsache, den Zweck, die Dauer und die Empfänger der Transkription informiert werden, idealerweise bereits in der Kalendereinladung.
- Dokumentierte Interessenabwägung: Wer sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, muss die Abwägung schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentation muss im Fall einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
- Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Tool-Anbieter ist in aller Regel als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzustufen. Ein entsprechender Vertrag muss vorliegen und ausdrücklich ausschließen, dass der Anbieter die verarbeiteten Daten zu eigenen Zwecken verwendet.
- Eintrag ins Verarbeitungsverzeichnis: Die Transkription ist als eigenständiger Verarbeitungsvorgang in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO aufzunehmen.
- Angemessene Speicherdauer festlegen: Transkriptionen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Nach Wegfall des Zwecks sind die Daten unverzüglich zu löschen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Beim flächendeckenden Einsatz, bei spezifischen Fallkonstellationen und/oder wenn besondere Datenkategorien berührt sind, ist ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Jedenfalls ist eine entsprechende Vorprüfung („Schwellwertanalyse“) zu dokumentieren.
- Betriebsrat einbinden: Wo ein Betriebsrat besteht, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.
- Meetingtyp differenzieren: Nicht jedes Meeting eignet sich für eine Transkription auf Basis berechtigter Interessen. Personalgespräche, Disziplinarverfahren und Gespräche mit besonderem Vertraulichkeitsbezug sollten grundsätzlich nicht transkribiert werden.
KI-gestützte Transkription ist rechtlich kein No-Go, aber auch kein Selbstläufer. Eine „Standard-Installation” ohne rechtliche Vorbereitung kann in einer Vielzahl der Fälle zu vermeidbaren Risiken führen. Wer den Einsatz sorgfältig vorbereitet, transparent kommuniziert und die Grenzen des Einsatzbereichs kennt, kann jedoch von den Effizienzvorteilen profitieren, ohne datenschutzrechtliche oder strafrechtliche Risiken einzugehen. Die jüngsten Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden zeigen: Die Diskussion entwickelt sich. Das berechtigte Interesse ist als Rechtsgrundlage für interne Meetings kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern eine behördlich (teilweise) anerkannte Option.
Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Anforderungen in Ihrem Unternehmen und entwickeln gemeinsam eine Strategie zum Einsatz von Transkription.
Save the Date:
In unserer nächsten Digital Bites Session "KI-basierte Transkription zwischen Datenschutz- und Strafrecht" am 19. Mai 2026 gehen Nikolaus Bertermann (SKW Schwarz) und Dr. Arne Klaas (WTK Legal) mehr auf das Thema ein.
Bei Interesse melden Sie sich gerne hier kostenfrei zum Webinar an.
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
In seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB analysiert Dr. Gerd Seeliger drei richtungsweisende Entscheidungen des BFH zur Grunderwerbsteuer.
Im Fokus steht die Frage, welche Konsequenzen eine verspätete Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs hat – sowohl für Steuerpflichtige als auch für Notare. Der BFH bestätigt dabei seine strenge Linie: Wird die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zur Anzeige beim Finanzamt versäumt, bestehen weder Ansprüche auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch auf eine rückwirkende Fristverlängerung.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass die Verantwortung letztlich beim Steuerpflichtigen verbleibt – selbst dann, wenn ein notariell beurkundeter Vorgang vorliegt und die Fristversäumnis auf Seiten des Notars erfolgt. Unkenntnis der Anzeigepflichten schützt dabei nicht vor nachteiligen steuerlichen Folgen.
Der Beitrag beleuchtet die zugrunde liegenden Sachverhalte, die differenzierte Argumentation des BFH sowie die weitreichenden praktischen Implikationen für die Gestaltung und Abwicklung immobilienbezogener Transaktionen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in DER BETRIEB.











































