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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Einer der beiden Schwerpunkte von Frank van Alen liegt in der Prozessführung und Beratung von Banken und Sparkassen. Die Prozessführung überwiegt hierbei aktuell und erstreckt sich auf alle Bereiche des Bankrechts. Die Beratung umfasst ein Spektrum von bankaufsichtsrechtlichen Themen bis hin zur Einführung neuer Produkte. Im Gesellschaftsrecht berät er überwiegend Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs und Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Vereine. Das Beratungsfeld erstreckt sich von der Gesellschaftsgründung über die Umstrukturierung von Unternehmensgruppen bis zur Sanierungsberatung und der streitigen Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern. Herr van Alen ist ferner im Bereich M&A tätig und begleitet den Erwerb und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.

Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.

Christine Lingenfelser ist auf das Gebiet des nationalen und internationalen Handels- und Vertragsrechtes sowie des Produkthaftungsrechtes spezialisiert. Sie begleitet ihre Mandanten bei der Planung und Gestaltung neuer Projekte und unterstützt sie bei den Vertragsverhandlungen.

Im Bereich des Immobilienrechtes berät Christine Lingenfelser Unternehmen bei der Gestaltung von Bau- und Mietverträgen und unterstützt ihre Mandanten bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT-Rechts, insbesondere im Softwarevertragsrecht und bei IT-Outsourcing und sonstigen IT-Projekten. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen und hält regelmäßig Vorträge und Seminare zu diesen Themen. 

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Legal Tech Advisor
HR Managerin

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Influencer-Marketing: Wofür hafte ich als Unternehmen, wenn die von mir beauftragte Influencerin rechtswidrige Inhalte veröffentlicht?

Der Einsatz von Influencerinnen und Influencern zählt zum gängigen Marketing-Mix von Wirtschaftsunternehmen. Durch Einblicke in ihr Privatleben wirken sie nahbar und die von ihnen ausgesprochenen Produktempfehlungen dadurch für viele authentisch und besonders glaubwürdig. Influencer-Marketing hat Potenzial, die Verkaufszahlen eines Produkts oder einer Dienstleistung spürbar zu steigern. 

Doch wer haftet, wenn der in Auftrag gegebene Content, den der Influencer produziert und veröffentlicht hat, rechtswidrig ist? Das Oberlandesgericht Köln musste sich im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Arzneimittels erneut mit dieser Frage auseinandersetzen (Urteil vom 11.09.2025, Az. 6 U 118/24), die auch uns in unserer Praxis regelmäßig beschäftigt.

Das Urteil zeigt deutlich, dass Unternehmen bei Influencer-Marketing-Kampagnen nicht nur die kreative Gestaltung im Blick haben sollten, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Denn die Rechtsprechung nimmt die beauftragenden Unternehmen immer mehr mit in die Haftung und sieht in den Influencern regelmäßig „Beauftragte“ des jeweiligen Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne, § 8 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Für Heilmittelwerbung (für Arzneimittel & Co.) gelten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zudem besonders strenge Anforderungen. Hintergrund ist, dass irreführende Werbung in diesem Bereich besonders gravierende Folgen haben kann. Das gilt insbesondere, wenn sie – wie hier – durch eine „bekannte Person“ (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz, hier bereits bei 130.000 Followern bejaht) ausgesprochen wird und wenn diese Empfehlungen den Arzneimittelverbrauch fördern könnten. Aus Sicht des Gerichts gilt keine starre Grenze für die Bekanntheit. Entscheidend sei vielmehr, ob die Zielgruppe die Person als „bekannt“ wahrnimmt und ihr vertraut. 

Influencer und Influencerinnen sind sich der rechtlichen Voraussetzungen bei Erstellung ihrer Werbeinhalte möglicherweise nicht bewusst. In dem zu entscheidenden Fall fehlte bspw. die gesetzlich vorgeschriebene Einblendung „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“. Diese gelte, für Werbetreibende möglicherweise überraschend, auch für sog. Short-Content in audio-visuellen Medien wie Instagram-Beiträge. Eine Verlinkung des Pflichttexts reiche hier nicht aus.

Praxistipp: Beauftragt ein Unternehmen daher eine Influencerin mit der Bewerbung seines Produkts, sollte es ihr hinreichende Vorgaben zur Gestaltung der zu produzierenden Inhalte machen. Unsere Erfahrung zeigt, dass vor allem detaillierte vertragliche Regelungen die Unternehmen absichern. Wird das Unternehmen dann aufgrund der Influencer-Werbung von einem Wettbewerber oder bspw. der Verbraucherschutzzentrale in Anspruch genommen, kann es auf vertraglicher Grundlage zumindest bei dem Influencer oder der Influencerin Regress nehmen. Gelten in Ihrer Branche besondere regulatorische Vorgaben? Informieren Sie die Influencer über rechtliche Vorgaben, die für die Bewerbung Ihrer Produkte gelten. Zu Risiken und Nebenwirkungen …beim Influencer-Marketing helfen wir Ihnen gern.

Chancen, Risiken und Nebenwirkungen beim Influencer-Marketing: Was alle Beteiligten zur Risikovermeidung in Sachen Haftung für Influencer-Beiträge, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Arzneimittelwerbung, beachten sollten, lesen Sie im heutigen Rechtsprechungs-Update. 

 

01.12.2025, Lara Guyot

Digital Omnibus – Teil des neuen Digitalpakets der Europäischen Kommission

Die EU Kommission hat kürzlich ein neues Digitalpaket verabschiedet. Das Digitalpaket soll Unternehmen in der EU – von Start-ups bis zu Industriebetrieben – helfen, Compliance- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, um sich stärker auf Innovation und Wachstum zu konzentrieren. Im Zentrum des Pakets steht die Omnibus-Verordnung („Digital Omnibus“), die vor allem Regeln für Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vereinfachen soll. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die relevantesten Regeln und Änderungen.

Nachdem zahlreiche Digitalverordnungen der EU im Rahmen der Digital Decade in den vergangenen Jahren schrittweise in Kraft getreten sind und teilweise schon Anwendung finden (eine Übersicht über den Status der Gesetze finden Sie auf unserer Digital Decade Landingpage), möchte die EU in eine Konsolidierungs- und Vereinfachungsphase übertreten – vor allem wohl auch auf Druck der Industrie hin, die sich dem zunehmend erheblichen Compliance-Aufwand und teilweise sich überschneidenden Pflichten gegenübersieht. Das Paket soll nun genau hier ansetzen und bestehende Vorschriften besser aufeinander abstimmen, Doppelanforderungen reduzieren und die Anwendung und Umsetzung für Unternehmen praxistauglicher gestalten.

Ergänzt wird der Digital Omnibus, der vor allem eine Konsolidierung der Vorschriften zu Künstlicher Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vorsieht, durch die Data Union Strategy, die den Zugang zu hochwertigen Daten für KI erleichtern soll, sowie durch die European Business Wallets, die Unternehmen eine einzige digitale Identität zur Verfügung stellen. 

Nachfolgend möchten wir einen ersten Überblick über die Änderungen des Digital Omnibus aufzeigen:

 

Was sind die wesentlichen Änderungen beim EU-Datenrecht?

Mit dem Digital Omnibus verfolgt die EU eine konsolidierte Weiterentwicklung des Datenrechts. Ziel sind eine Vereinfachung der Regelungen, die Reduzierung administrativer Lasten und ein klarerer Rahmen für datengestützte Innovation. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen am Data Act und punktuelle Änderungen an der DSGVO – alle Datenregeln sollen in diesen beiden Hauptgesetzen konsolidiert werden.

Für den Data Act sind die folgenden Anpassungen vorgesehen:

  • Konsolidierung früherer Rechtsakte: Mehrere bisher nebeneinander bestehende Rechtsakte, darunter die Open Data Directive, die Free Flow of Non-Personal Data Regulation und der Data Governance Act, sollen in den Data Act integriert werden, um ein einheitliches Regelwerk für nicht-personenbezogene Daten zu schaffen.
     
  • Datenintermediationsdienste: Die verpflichtende Registrierung sowie das EU-Label für Datenintermediäre sollen entfallen, sodass der regulatorische Rahmen insgesamt deutlich verschlankt wird. Neue Vermittlungsmodelle sollen schneller und mit weniger Formalitäten angeboten werden können, da die Markteintrittshürden sinken.
     
  • Datenaltruismus: Der rechtliche Rahmen für gemeinwohlorientiertes Datenteilen wird vereinfacht, damit bisherige komplexe Strukturen und Anforderungen reduziert werden. Organisationen sollen Daten leichter für Forschungs-, Gesundheits- oder Nachhaltigkeitszwecke bereitstellen können, ohne umfangreiche administrative Prozesse erfüllen zu müssen.
     
  • Datenbestände des öffentlichen Sektors: Die bestehenden Vorgaben zu öffentlichen Datenbeständen sollen zusammengeführt und vereinheitlicht werden, um bestehende Fragmentierungen zu beseitigen. Unternehmen sollen einfacher nachvollziehen können, welche öffentlichen Daten unter welchen Bedingungen genutzt werden können, um Innovation im Binnenmarkt zu stärken.
     
  • Business-to-Government-Zugänge (B2G): Der Zugriff staatlicher Stellen auf Unternehmensdaten soll klar auf echte Not- und Krisenlagen wie Naturkatastrophen oder Pandemien begrenzt werden. Unternehmen sollen außerhalb solcher Situationen keinen zusätzlichen oder unklaren Offenlegungspflichten unterliegen.
     
  • Entlastung durch Bürokratieabbau und Harmonisierung: Der regulatorische Rahmen in den Bereichen Daten, Datenschutz, Cybersicherheit und KI soll bereinigt und harmonisiert werden, indem Meldesysteme zentralisiert und Informationspflichten reduziert werden.

 

Folgende Änderungen sind beim Anwendungsbereich der Cloud-Switching-Pflichten vorgesehen:

Der Omnibus-Vorschlag nimmt eine gezielte Neuausrichtung des Anwendungsbereichs der Cloud-Switching-Regeln des Data Act vor. Das Grundprinzip der leichteren Wechselbarkeit zwischen Cloud-, Edge- und Datenverarbeitungsdiensten bleibt bestehen, wird aber präziser gefasst und auf eine stärker verhältnismäßige und risikobasierte Grundlage gestellt. Nachfolgend die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs für KMU und Kleinstunternehmen: Die Wechselpflichten sollen nur noch gelten, sofern sie für diese Anbieter technisch realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind. Damit sollen kleinere Marktteilnehmer von unverhältnismäßigen regulatorischen Anforderungen entlastet werden.
     
  • Ausnahme kundenspezifischer Datenverarbeitungsdienste: Individuell entwickelte Datenverarbeitungslösungen, die ausschließlich für einen einzelnen Kunden bereitgestellt werden, sollen nicht mehr den vollen Cloud-Switching-Pflichten unterliegen. Hintergrund ist, dass Interoperabilität und standardisierte Datenportabilität bei solchen maßgeschneiderten Architekturen häufig weder technisch sinnvoll noch praktikabel umsetzbar sind.
     
  • Betonung technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit des Switchings: Der Omnibus präzisiert, dass die Anforderungen nur dann gelten sollen, wenn sie mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Diese Klarstellung reduziert bestehende Rechtsunsicherheiten und verhindert, dass Anbieter in Situationen geraten, in denen die Einhaltung faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre.
     
  • Stärkung bestehender Industriestandards: Die Reform stellt klar, dass Dienstanbieter keine neuen proprietären Schnittstellen entwickeln müssen. Die Verwendung branchenüblicher Datenformate und Protokolle soll genügen, um die Anforderungen zu erfüllen. Dies verringert insbesondere für kleinere Anbieter Entwicklungsaufwand und Integrationskosten.
     
  • Weiterhin nutzerfreundlicher Wechselrahmen: Die EU hält am Ziel fest, Wechselkosten zu reduzieren und Nutzerinnen und Nutzern echte Anbieterwechselmöglichkeiten einzuräumen. Gleichzeitig soll die Reform sicherstellen, dass spezialisierte oder kleinere Anbieter nicht durch übermäßige Compliance-Lasten verdrängt werden.

 

Insgesamt soll ein stärker differenzierter, verhältnismäßiger und risikobasierter Wechselrahmen entstehen. Das Cloud-Switching-Regime des Data Act bleibt funktional erhalten, konzentriert sich künftig aber klarer auf standardisierbare Services und auf Anbieter, für die die Umsetzung der Pflichten realistisch und wirtschaftlich vertretbar ist.

 

Für die DSGVO und die Regeln für Cookies sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Neuer Ansatz für Cookie-Banner und Consent-Management: Bisher basierte die Regulierung auf einem zweigeteilten Modell: Der Zugriff auf Endgeräte fiel unter die ePrivacy-Richtlinie, während die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten der DSGVO unterlag. Der neue Vorschlag der Kommission beendet dieses Dualsystem. Künftig werden Cookies und vergleichbare Tracking-Technologien vollständig in die DSGVO integriert, sodass ein harmonisierter Rechtsrahmen mit gemeinsamen Grundsätzen, Durchsetzungsmechanismen und Sanktionen gilt.
    Die Kommission erkennt dabei ein bestehendes Problem: Consent-Management funktioniert in der Praxis häufig schlecht. Nutzer werden mit komplexen Pop-ups konfrontiert, viele klicken reflexartig auf „Zustimmen“, ohne sich zu informieren – das entspricht kaum einer informierten Einwilligung wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Ziel der Reform ist es daher, die Einwilligung wieder zu einer funktionalen und glaubwürdigen Rechtsgrundlage zu machen. Der Vorschlag schreibt unter anderem vor, dass Cookie-Banner eine echte „Ein-Klick-Option“ zur Ablehnung aller nicht essenziellen Cookies bieten müssen – sichtbar, gleichwertig und ebenso leicht erreichbar wie die Option „Alle akzeptieren“. Eine Ablehnung muss mindestens sechs Monate lang gelten.
     
  • Zentrales System für Datenschutzpräferenzen: Noch weitreichender sind die geplanten Regeln zu technischen Präferenzsignalen: Nutzer sollen Datenschutzentscheidungen einmalig (z. B. im Browser oder Betriebssystem) festlegen können. Websites und Apps müssen diese maschinenlesbaren Signale künftig automatisch respektieren. Unternehmen müssen ihre Consent-Mechanismen deshalb technisch so gestalten, dass diese Standards verarbeitet werden können.
     
  • Differenzierung zwischen risikoreichem Tracking und risikoarmen Nutzungen: Der Vorschlag führt eine „Whitelist“ bestimmter, datenschutzfreundlicher Nutzungsarten ein, beispielsweise für statistische Auswertungen oder aggregierte Reichweitenmessungen. Wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Unternehmen Gerätedaten für eng definierte Zwecke ohne Einwilligung und ohne Cookie-Banner verarbeiten. Für Unternehmen, die primär Performance-Analysen oder Serviceoptimierungen durchführen, bedeutet dies weniger Banner, geringeren Compliance-Aufwand und ein nutzerfreundlicheres Erlebnis.
     
  • Strengere Durchsetzung, aber mehr Rechtssicherheit: Durch die Integration in die DSGVO unterliegen Verstöße gegen Regeln zum Endgerätezugriff künftig unmittelbar dem bestehenden Sanktionsrahmen. Gleichzeitig soll die Reform die Rechtssicherheit erhöhen, indem sie Fragmentierung reduziert und Schutzstandards präzisiert.
     
  • Präzisierungen zur Definition personenbezogener Daten: Der Vorschlag setzt aktuelle EuGH-Rechtsprechung um. Daten gelten für einen Empfänger nicht als personenbezogen, wenn dieser realistischerweise keine Möglichkeit zur Re-Identifizierung hat. Der ursprüngliche Verantwortliche, der pseudonymisiert hat, behält jedoch vollständig die Pflichten aus der DSGVO.
     
  • Technische Leitlinien per Durchführungsrechtsakten: Die Kommission erhält die Befugnis, technische Kriterien und Methoden für Pseudonymisierung und die Bewertung von Re-Identifizierungsrisiken festzulegen. Damit sollen Unternehmen künftig über klarere Bewertungsmaßstäbe und praktische Orientierung verfügen.
     
  • Änderungen in der DSGVO: Der „Digitale Omnibus“ verändert die Grundstruktur der DSGVO nicht, sondern adressiert konkret identifizierte Problemfelder:
     
    • Innovation und KI: Der Vorschlag stellt klar, dass die Entwicklung und der Betrieb von KI-Systemen und Modellen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ gestützt werden können, solange die Verarbeitung alle Anforderungen der DSGVO erfüllt und nicht durch andere EU- oder nationale Vorschriften untersagt oder an eine Einwilligung geknüpft ist. o Wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten lediglich vereinzelt in Trainings- oder Testdatensätzen auftreten und nicht Gegenstand der Sammlung sind, wird eine enge Ausnahme vom üblichen Verarbeitungsverbot eingeführt. Verantwortliche müssen angemessene Schutzmaßnahmen über den gesamten KI-Lebenszyklus hinweg umsetzen, solche Daten entfernen, sobald sie identifiziert werden, und sicherstellen, dass sie weder zur Ableitung von Ergebnissen genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Betroffene behalten ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für diese KI-Zwecke.
       
    • Vereinfachung alltäglicher Compliance-Pflichten: Informationspflichten entfallen, wenn berechtigte Gründe dafür sprechen, dass betroffene Personen die Informationen bereits besitzen und die Verarbeitung kein hohes Risiko darstellt. Davon profitieren vor allem kleinere Unternehmen mit begrenzter Datennutzung.
      Zudem wird das Auskunftsrecht vor missbräuchlicher Nutzung geschützt: Verantwortliche können auf offensichtlich unberechtigte Anfragen mit Ablehnung oder einer angemessenen Gebühr reagieren; die Anforderungen an den Missbrauchsnachweis werden gesenkt.
       
    • Datenschutz-Folgenabschätzungen werden durch EU-weit einheitliche Listen harmonisiert – sowohl für Verarbeitungstypen, die stets eine DSFA erfordern, als auch für solche, die keine benötigen. Dies wird ergänzt durch eine einheitliche Methodologie und Vorlage. 
    • Meldungen von Datenschutzverletzungen an Aufsichtsbehörden werden künftig an die Schwelle des „hohen Risikos“ angeglichen – dieselbe Schwelle, ab der bereits eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Meldung erfolgt zentral über eine gemeinsame Anlaufstelle, die mit anderen digitalen und cybersicherheitsbezogenen Regelwerken verknüpft ist. Für Unternehmen bedeutet dies weniger Meldungen mit geringem Nutzen, eine besser kalkulierbare Risikobewertung sowie einen effizienteren Austausch mit den Aufsichtsbehörden. 

       

Was bedeutet das für Unternehmen? - Für viele Unternehmen wird auf den ersten Blick vor allem die Aussicht auf weniger und vereinfachte Cookie-Banner im Vordergrund stehen. Tatsächlich geht die Reform jedoch deutlich weiter: Jeder gerätebasierte Datenzugriff wird in das einheitliche DSGVO-Regelwerk integriert – ergänzt durch zentrale Präferenzsignale, eine Whitelist für risikoarme Verarbeitungen und höhere Anforderungen an die Gestaltung von Einwilligungen. Gleichzeitig beseitigt der Gesetzgeber langjährige Unklarheiten, etwa zu pseudonymisierten Daten, KI-Training, Auskunftsersuchen, Informationspflichten, DSFAs sowie Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen und schafft Strukturen für künftige technische Leitlinien. In der Praxis werden insbesondere diejenigen Unternehmen profitieren, die frühzeitig ihre Cookie- und Tracking-Praktiken an der neuen Whitelist ausrichten, Consent-Flows entlang von „Ein-Klick“-Entscheidungen und zentralen Signalen neu gestalten und KI- sowie Analyseprojekte auf Basis des präzisierten Rahmens zu berechtigtem Interesse und Pseudonymisierung entwickeln. Sie können die angekündigten Vereinfachungen am effektivsten nutzen und gleichzeitig vermeiden, zum Testobjekt für das verschärfte Durchsetzungsmodell zu werden.

 

Welche Änderungen bringt der Digital Omnibus im Bereich Cybersicherheitsrecht mit sich?

Vereinfachte Meldung von Cybersicherheitsvorfällen: Nach derzeitiger Rechtslage haben Unternehmen im Zuge eines Cybersicherheitsvorfalls verschiedene gesetzliche Meldepflichten nach unterschiedlichen Rechtsakten nebeneinander zu erfüllen (beispielsweise Art. 32 DSGVO, Art. 23 NIS-2-Richtlinie, Art. 14 CRA sowie viele weitere sektorspezifische Meldepflichten wie Art. 73 KI-VO für Hochrisiko-KI-Systeme, Art. 19 DORA im Finanzbereich usw.). Jede dieser Meldeverpflichtungen unterliegt abweichenden inhaltlichen Anforderungen, unterschiedlichen Meldefristen und richtet sich an jeweils unterschiedliche Stellen. Der Vorschlag der EU-Kommission soll die Meldungserstellung im Cybersicherheitsrecht vereinfachen und in einer einheitlichen Anlaufstelle bei der Europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA) zusammenführen. Bei der ENISA soll dafür ein zentrales Meldeportal eingerichtet werden, in dem betroffene Unternehmen die verpflichtenden Meldungen bei Cybersicherheitsvorfällen gesammelt vornehmen können. Diese werden dann von der ENISA zentral verarbeitet und an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet. Ermöglicht werden soll auch ein Austausch der jeweils gemeldeten Informationen zwischen den Behörden. Zur Umsetzung der Änderungen soll dabei die nach Art. 16 CRA angelegte Meldeplattform für Schwachstellen genutzt werden. Die EU-Kommission rechnet damit, dass die jährlichen Kosten im Zusammenhang mit der Meldung von Cybersicherheitsvorfällen dadurch um bis zu 50 % gesenkt werden können.
 

Ausdrücklich adressiert werden in dem Entwurf der Kommission bisher insbesondere die bestehenden Meldepflichten nach NIS-2, DSGVO, eIDAS-VO, DORA sowie die RCE-CER-Richtlinie. Die inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Meldepflichten und die hierfür jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bleiben hingegen von den Änderungsvorschlägen weitestgehend unberührt. In einzelnen Punkten enthält der Vorschlag jedoch auch inhaltliche Stellschrauben. So soll etwa die Frist für Meldungen von Datenschutzvorfällen in Art. 33 DSGVO auf 96 Stunden erhöht werden und zukünftig nur noch bei Verletzungen mit hohem Betroffenenrisiko in Betracht kommen.

 

Was sind die wesentlichen Änderungen im Bereich Künstliche Intelligenz und dem AI Act?

Der AI Act trat im August 2024 in Kraft und findet stufenweise Anwendung: Einige Vorschriften, wie bestimmte Verbote, Anforderungen zur KI-Kompetenz und Regeln für General-Purpose-KI-Modelle, gelten bereits. Die restlichen Bestimmungen sollen ab dem 2. August 2026 verbindlich werden.Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Stakeholder-Konsultationen 2025 mehrere Herausforderungen identifiziert und schlägt nun folgende Anpassungen vor:

  • Neuer Zeitplan für Hochrisiko-KI-Systeme: Die Anwendung der Regeln wird an die Verfügbarkeit von Standards und Unterstützungsinstrumenten gekoppelt. Nach Bestätigung der Kommission, dass diese ausreichend verfügbar sind, treten die Regeln nach einer Übergangsfrist in Kraft.
    • Annex III KI-Systeme: 6 Monate nach der Entscheidung der Kommission oder spätestens bis 2. Dezember 2027.
    • Annex I Systeme: 12 Monate nach der Entscheidung oder spätestens bis 2. August 2028.
       
  • KI-Kompetenz: Die Verpflichtung der Unternehmen, ein angemessenes Niveau an KI-Kompetenz sicherzustellen, entfällt. Stattdessen sollen Kommission und Mitgliedstaaten Anbieter und Anwender ermutigen, ausreichende KI-Kompetenz bereitzustellen.
     
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: Anbieter und Anwender von KI-Systemen dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten für Bias-Erkennung und -Korrektur verarbeiten, sofern geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
     
  • Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen: Systeme, die in Hochrisikobereichen für Aufgaben genutzt werden, die selbst nicht als Hochrisiko gelten, müssen nicht mehr registriert werden.
     
  • Erweiterung der Nutzung von KI-Regulierungs-Sandboxes und Real-World-Tests: Ab 2028 soll unter anderem eine EU-weite Regulierungs-Sandbox eingerichtet werden.
     
  • Abschaffung der Vorschrift eines harmonisierten Post-Market-Monitoring-Plans.
     
  • Ausweitung vereinfachter Compliance-Regelungen auf kleine Mid-Cap-Unternehmen (KMUs): Für SMCs sollen bspw. vereinfachte Regeln für die erforderliche technische Dokumentation für KI-Systeme gelten.
     
  • Zentralisierung der Aufsicht über KI-Systeme auf Basis von General-Purpose-Modellen: Die Aufsicht wird beim AI Office gebündelt, um Governance-Fragmente zu reduzieren. Auch KI in sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen wird auf EU-Ebene überwacht.
     
  • Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen EU-Rechtsvorschriften: Verfahren werden vereinfacht, um die rechtzeitige Verfügbarkeit von Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten.
01.12.2025, Dr. Christoph Krück, Helena Kasper, Dr. Daniel Meßmer, Ferdinand Schwarz

Böse Überraschungen bei vermeintlichen Vertretungsrechten zwischen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern

In der Beratungspraxis begegnet man immer wieder der Annahme, Ehepartner / eingetragene Lebenspartner dürften umfassend füreinander Entscheidungen treffen, wenn der andere durch Krankheit oder Unfall handlungsunfähig wird. 

Dem ist nicht so, was zu bösen Überraschungen führen kann.

Zum 1. Januar 2023 wurde im Zuge der Reform des Betreuungsrechts erstmals das sog. Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) eingeführt. Zuvor war eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nur im Umfang der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 Abs. 1 BGB) vorgesehen. Dies ermöglichte es, vereinfacht gesagt, „im Rahmen des Wocheneinkaufs“ auch den anderen Ehegatten zu vertreten. Eine weitergehende Berechtigung bestand jedoch nicht. 

Auch mit der Einführung des Ehegatten-Notvertretungsrechts hat sich dies nicht wesentlich und nur im Rahmen der Gesundheitssorge geändert. Im Einzelnen:

Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen“, so darf der andere Ehegatte (§ 1358 Abs. 1 BGB) für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten im Wesentlichen:

  • in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese ablehnen (mit Einschränkungen des § 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1829 BGB),
  • Behandlungs-/Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Rehabilitationsmaßnahmen abschließen und durchsetzen,
  • in begrenztem Umfang über freiheitsentziehende Maßnahmen (etwa Bettgitter) entscheiden und
  • Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Sozialleistungsträger) aufgrund der Krankheit geltend machen.

Es gilt für diesen Zeitraum auch eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten. 

Der Ehegatte/ Lebenspartner hat dabei das Vertretungsrecht nach den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen des Erkrankten auszuüben.

Dieses Notvertretungsrecht gilt jedoch nicht, wenn die Partner getrennt sind oder eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, die die genannte Rechte umfasst oder wenn eine Betreuung mit diesem Aufgabenbereich eingerichtet ist. Allerdings kann der Vertretung gegenüber dem Ehegatten vorab widersprochen oder diese Entscheidung im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. In einigen Fällen ist weiterhin die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Zur Ausübung des Notvertretungsrechts muss zusätzlich ein Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigen (vgl. § 1358 Abs. 4 BGB).

Die Ausführungen machen deutlich, dass eine Vertretung in (anderen), v.a. finanziellen Angelegenheiten, nicht erfasst ist. 

Eine umfassende Vertretungsmöglichkeit für den Ehegatten kann nur erreicht werden, indem dieser bereits vor dem Notfall ausdrücklich bevollmächtigt wird. Regelmäßig empfiehlt sich hierzu neben der Bankvollmacht die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, um die Handlungsfähigkeit des Ehegatten / Lebenspartners sicherzustellen. Weitere wichtige Informationen finden sie hier.

In der Vorsorgevollmacht, idealerweise auch in Kombination mit einer Patientenverfügung, kann umfassend und ausführlich geregelt werden, welche Rechte dem Partner (oder auch einem Dritten) im Vorsorgefall zustehen sollen und welche Behandlung (oder Nicht-Behandlung) man sich wünscht. 

Gerne beraten wir Sie zur Frage des Notvertretungsrechts sowie bei Fragen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung umfassend.

27.11.2025, Franziska Sontheim

Auswahlverfahren mit Bereichsausnahme in Sachsen – Qualität und Resilienz im Fokus

Die jüngste Vergabeentscheidung des Rettungszweckverbands „Südwestsachsen“ (RettZV SWS) für neun Rettungswachen im Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau (2026–2033) markiert einen Meilenstein: Seit Jahren von GWB-Ausschreibungen wurde erstmals auf eine klassische Ausschreibung verzichtet. In Abstimmung mit den Kassen (Kostenträger) wurde ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren genutzt. Grundlage hierfür ist die Änderung des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes (SächsBRKG). Dieses hat ermöglicht, die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr anzuwenden.

Statt starrer Preisangebote standen bei der Auswahl Qualität und Resilienz (49 %) sowie Wirtschaftlichkeit (51 %) im Mittelpunkt. Bewertet wurden unter anderem Konzepte für Katastrophenschutz, Massenanfall von Verletzten, Schulsanitätsdienst, Jugendarbeit und Hygiene. Die Wirtschaftlichkeit wurde anhand von Personalsicherung und Sonderleistungen wie Bergwacht und Rettungshundestaffel beurteilt – jedoch ohne verbindliche Kalkulationen.

Diese Entwicklung bestätigt die Linie von SKW Schwarz: Langfristige Preiskalkulationen im Rettungsdienst sind angesichts Fachkräftemangel, Tarifsteigerungen, anziehender Inflation und sich wandelnder Anforderungen nicht nachhaltig. Stattdessen müssen Vergabeverfahren die Leistungsfähigkeit, Qualität und Resilienz des Bevölkerungsschutzes in den Mittelpunkt stellen. Dass kein Geld verschleudert wird, stellen die Verhandlungen zwischen Träger und Kassen, unterstützt durch die Leistungserbringer sicher.

Das neue Verfahren ermöglicht eine flexible, jährliche Planung und ein permanentes Controlling statt langfristiger Risikoaufschläge. Es gibt Anreize für Qualität und Ehrenamt im Bevölkerungsschutz. Sonderkündigungsrechte und Prüfungen durch den Rettungszweckverband sorgen für zusätzliche Sicherheit.

Unsere Empfehlung: Die Finanzierung und Vergabe im Rettungsdienst sollten sich an regionalen Strukturen und an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit orientieren – nicht an Kosten über viele Jahre. Nur so bleibt der Rettungsdienst krisenfest, qualitätsorientiert, wirtschaftlich und zukunftssicher.

Wie sich die aktuell anstehende Reform der Notfallversorgung auf Bundesebene auf die Refinanzierung von Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz auswirkt, bleibt ein großes Fragezeichen, v.a. für die Refinanzierung.

Auch dazu diskutieren wir im DVNWforum am 25.02.2026 in Berlin (mehr Informationen).

>> Zum Beitrag in der Freien Presse <<
>> Zum Rettungszweckverband “Südwestsachsen”<<

20.11.2025, René M. Kieselmann, Dr. Mathias Pajunk

Margret Knitter erhält „Gold Member Award“ von IR Global

Auf der diesjährigen IR Global Annual Conference, die vom 13. bis 16. September 2025 im JW Marriott Hotel in Berlin stattfand, wurde Margret Knitter, Partnerin bei SKW Schwarz, mit dem renommierten „Gold Member Award“ ausgezeichnet. Die Ehrung wurde im Rahmen einer feierlichen Zeremonie verliehen und würdigt ihr langjähriges und außergewöhnliches Engagement innerhalb des internationalen Netzwerks.

Der Gold Member Status ist eine besondere Auszeichnung, die weltweit nur wenigen Mitgliedern zuteilwird. Sie wird für kontinuierliches Engagement, aktive Mitwirkung und herausragende Netzwerkaktivitäten vergeben und dokumentiert die internationale Anerkennung von Margret Knitter als Expertin für Intellectual Property und Medienrecht.

Margret Knitter ist seit 2019 Exclusive IR Global Advisor for IP - Trademark & Copyright in Germany und Mitglied des Steering Committee der IR Global IP Group, die in über 60 Jurisdiktionen führende Fachleute im gewerblichen Rechtsschutz vereint. Die Gruppe zählt zu den weltweit bedeutendsten Netzwerken im Bereich des geistigen Eigentums und steht für fachliche Exzellenz, Innovation und internationale Zusammenarbeit.

„Ich freue mich sehr über diese besondere Anerkennung“, sagt Margret Knitter. „Das IR Global Netzwerk ist eine inspirierende Plattform, die es ermöglicht, fachliche Exzellenz international zu vernetzen und Mandanten weltweit auf höchstem Niveau zu beraten.“
 

20.11.2025, Margret Knitter

KI-Flash: Agentic AI – Chancen und Grenzen steigender Autonomie

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die neue Orientierungshilfe der DSK zu RAG-basierten KI-Systemen berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen geben. 

 

Heutiges Thema: Agentic AI – Chancen und Grenzen steigender Autonomie  

 

Unternehmen sehen sich mit einem immer größeren Druck zur Innovation und Effizienzsteigerung konfrontiert. Globale Abhängigkeiten, schwankende Märkte und auch der Mangel an qualifizierten Fachkräften machen eine kontinuierliche Optimierung von Prozessen unverzichtbar. In diesem Umfeld rückt auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) zunehmend in den Vordergrund. Besonders im Fokus stehen derzeit sogenannte KI-Agenten – also Systeme, die eigenständig Entscheidungen treffen und Aufgaben ausführen können, ohne auf direkte menschliche Eingaben angewiesen zu sein. Die Technologie gilt als nächster Schritt in der Automatisierung und verspricht nicht nur Produktivitätsgewinne, sondern auch eine höhere Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit in komplexen Betriebsabläufen.

Der Einsatz von KI-Agenten wirft jedoch nicht nur technologische, sondern insbesondere auch rechtliche Fragen auf. Mit der europäischen KI-Verordnung (KI-VO) gilt seit August 2024 (mit weiteren zeitlichen Staffelungen) ein verbindlicher Rechtsrahmen für die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen. Unternehmen müssen daher insbesondere prüfen, ob ihre Agenten-Systeme unter diese regulatorischen Anforderungen fallen und welche Pflichten hieraus resultieren. Hinzu kommen u.a. Datenschutz-, Haftungs- und Zurechnungsaspekte. 

Wir möchten den vorliegenden KI-Flash nutzen, um die vorgenannten Fragen in einen ersten systematischen Kontext zu setzen. Für weitere Einblicke in die Thematik werben wir sodann ausdrücklich für unsere dazugehörige Veranstaltung (mehr Informationen). Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

 

Unklarheiten bei der Begriffsbestimmung

Bereits die Frage, was überhaupt als „KI-Agent“ zu verstehen ist, kann zu praktischen Schwierigkeiten führen. Die Begriffe KI-Agent, KI-Assistent oder – etwas technischer – KI-gestützte Workflows sind in der betrieblichen Praxis weit verbreitet, werden jedoch häufig unscharf oder gar synonym verwendet. Eine gesetzliche Definition der vorgenannten Begriffe existiert bislang nicht. Auch die KI-VO verwendet sie nicht explizit; dort wird lediglich in Art. 3 Abs. 1 KI-VO der Begriff des KI-Systems verwendet. Hiernach handelt es sich bei einem KI-System um

„ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“

Für eine konsistente Bewertung der unterschiedlichen Automatisierungsstufen sollte jedoch eine funktionale Unterscheidung getroffen werden. Die nachfolgende Abgrenzung erfolgt daher anhand einer praxisorientierten Auslegung, die sich an Autonomiegrad, Zielverfolgung und Systemintegration orientiert:

  • Ein KI-Assistent oder auch ein KI-gestützterWorkflow sollen hiernach als reaktive, eingebettete Funktionen innerhalb bestehender Software verstanden werden, die den Nutzer bei konkreten Aufgaben unterstützen, jedoch keine eigenen Ziele verfolgen und nicht selbstständig agieren. Typische Beispiele sind Textvorschläge oder einfache Chatfunktionen. Rechtlich sind diese Funktionen oft Teil eines KI-Systems, aber nicht zwingend selbst als solches einzustufen.
  • Ein KI-Agent hingegen handelt autonom, trifft eigenständig Entscheidungen und kann Aufgaben initiieren, priorisieren und über mehrere Schritte hinweg verfolgen – auch ohne direkte Nutzereingabe. Er kann mit anderen Systemen interagieren und erfüllt regelmäßig selbst die Merkmale eines KI-Systems im Sinne der KI-VO.

Zusammenfassend: Assistenten und Workflows sind unterstützende Funktionen innerhalb einer Software und meist ohne eigene Zielverfolgung, während Agenten häufig eigenständige Systeme mit Entscheidungs- und Handlungskompetenz darstellen. Die Unterscheidung ist sowohl technisch als auch rechtlich relevant.

Beispiel: In der Microsoft-365-Copilot-Umgebung gibt es zwei Typen von (dort so bezeichneten) Agenten – jeweils mit unterschiedlichem Funktionsumfang und Autonomiegrad:

1. Copilot Agent Builder (ehemals „AgentBuilder“)

  • Charakteristik: Einfach erstellbare, regelbasierte Agenten für standardisierte Aufgaben wie Onboarding, FAQ-Beantwortung oder einfache Informationsabfragen.
  • Funktionsweise: Reaktiv – sie antworten auf Nutzereingaben basierend auf vordefinierten Wissensquellen (z. B. SharePoint, interne Dokumente). Keine eigenständige Zielverfolgung oder komplexe Workflow-Steuerung.
  • Autonomiegrad: Niedrig. Keine selbstständige Prozessausführung, keine externe Systemintegration.
  • Regulatorische Einordnung: In der Regel kein eigenständiges KI-System im Sinne der KI-VO, sondern eingebettete Komponenten innerhalb des übergeordneten KI-Systems „Microsoft Copilot“.

 

2. Copilot Studio Agents

  • Charakteristik: Hochgradig anpassbare Agenten, die über Low-Code/Pro-Code erstellt werden und komplexe Aufgaben übernehmen können.
  • Funktionsweise: Unterstützt die Integration externer Dienste (bspw. über APIs), Multi-Step-Workflows, Event-Trigger und teilweise autonome Prozessausführung.
  • Autonomiegrad: Mittel bis hoch. Sie Können insbesondere eigenständig Workflows starten und orchestrieren.
  • Regulatorische Einordnung: Copilot Studio Agents erfüllen regelmäßig die Kriterien eines KI-Systems nach der KI-VO, da sie nicht mehr „nur“ Komponente des Systems „Microsoft Copilot“ sind.

 

Im Rahmen unseres o.g. Webinars wird Frau Dr. Sara Jourdan (CEO & Co-founder, Genow GmbH) einen technischen Blick auf Agentensysteme werfen und hierbei die unterschiedlichen technischen Ansätze und Architekturen aufzeigen. 

 

KI-Agenten und Risikoklassen

Die Risikoklassifizierung eines KI-Agenten nach der KI-VO hängt maßgeblich vom konkreten Einsatzbereich und den damit verbundenen Risiken ab. Die KI-VO unterscheidet zwischen verbotenen, Hochrisiko-, und KI-Systemen mit Transparenzpflichten. Während verbotene KI-Praktiken in Art. 5 KI-VO abgebildet werden (dies betrifft bspw. die Emotionserkennung am Arbeitsplatz), hat die Einstufung als Hochrisiko-KI-System anhand der in Anhang I und III der KI-VO aufgeführten Anwendungsfälle zu erfolgen. KI-Agenten, die beispielsweise sicherheitsrelevante Aufgaben übernehmen und Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf Personen treffen (bspw. im Kontext von Medizinprodukten) oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden, können als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden. Ein weiterer, praxisrelevanter Hochrisiko-Bereich ist etwa der Einsatz von KI-Agenten im HR-Bereich, bspw. zur eigenständigen Bewertung und Auswahl von eingehenden Bewerbungen, wobei die konkrete Einordnung natürlich immer am Einzelfall zu erfolgen hat.

In diesen Fällen gelten umfangreiche Anforderungen, etwa zur technischen Dokumentation, zur Transparenz, zur menschlichen Aufsicht und zur regelmäßigen Überprüfung. Für KI-Agenten die demgegenüber außerhalb des Hochrisikobereichs gelten weniger strenge, aber dennoch relevante Pflichten, wie Kennzeichnung und grundlegende Transparenz. 

Unternehmen müssen daher für jeden KI-Agenten, der die Qualität eines KI-Systems erreicht, eine individuelle Risikobewertung vornehmen und die daraus resultierenden regulatorischen Anforderungen umsetzen. Dies setzt neben dem Bewusstsein über die rechtlichen Anforderungen eine praktisch umsetzbare Vorgehensweise zur Prüfung und Freigabe entsprechender Agenten voraus. Wie eine solche Vorgehensweise aussehen könnte, möchten wir in unserem o.g. Webinar aufzeigen.

 

 

Automatisierung und Datenschutz

Der Einsatz von KI-Agenten berührt auch zentrale Datenschutzfragen, da diese Systeme eigenständig personenbezogene Daten verarbeiten und ggf. sogar Entscheidungen treffen können. Nach der DS-GVO bleibt jedoch das Unternehmen Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, auch wenn ein KI-Agent agiert. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

KI-Agenten können personenbezogene Daten verarbeiten und hierbei automatisierte Entscheidungen treffen. Als Beispiel können intelligente Chatbots auf B2C-Online-Plattformen genannt werden. Eine entsprechende Vorgehensweise ist jedoch nur dann zulässig, sofern die Voraussetzungen des Art. 22 DS-GVO erfüllt sind. Automatisierte Einzelentscheidungen mit rechtlicher Wirkung sind hiernach grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Einwilligung, eine spezifische gesetzliche Grundlage oder ein Vertrag liegt vor, der diese Vorgehensweise zulässt. In solchen Fällen sind jedoch Schutzmaßnahmen wie menschliche Eingriffsmöglichkeiten und Anfechtungsrechte für betroffene Personen zwingend erforderlich.

Auch Transparenz ist entscheidend: Unternehmen müssen Betroffene klar über den Einsatz von KI-Agenten, die verarbeiteten Daten und die Entscheidungslogik informieren. Bei hohem Risiko – etwa bei sensiblen Daten oder bei Profilbildung – ist zudem eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO erforderlich. Ergänzend sind technische und organisatorische Maßnahmen wie Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und kontinuierliches Monitoring umzusetzen, um Datenschutzverstöße zu verhindern.

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? 

Melden Sie sich gerne zu unserem interdisziplinären Webinar am Dienstag, den 25. November 2025 an, und lassen Sie sich einen weiteren spannenden digitalen bite, praktisch und kompakt in Ihrer Mittagspause näherbringen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

Digital Bites

19.11.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung, Dr. Stefan Peintinger

Bundestag beschließt NIS-2-Umsetzungsgesetz – Unternehmen sollten spätestens jetzt NIS-2-compliant werden

Das deutsche NIS-2-Umsetzungsgesetz ist gestern am 13.11.2025 – endlich! – vom Bundestag beschlossen worden (s. hier). Im nächsten Schritt wird sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten des Gesetzes ist spätestens (!) Anfang 2026 zu rechnen. 

Unternehmen, die sich bislang darauf verlassen haben, dass der deutsche Gesetzgeber den Gesetzgebungsprozess nur schleppend (und im Übrigen europarechtswidrig) vorangetrieben hat, sollten sich also spätestens jetzt mit NIS-2 auseinandersetzen und in die Umsetzung einsteigen.   

Mit unserem Team, das in den vergangenen Monaten zahlreiche NIS-2-Umsetzungsprojekte begleitet hat, stehen wir Unternehmen zu allen Rechtsfragen zur IT-Sicherheit zur Verfügung. Wir verfügen zudem über ein Netzwerk von technischen Dienstleistern, mit denen wir bei Bedarf Ihr NIS-2 Projekt interdisziplinär begleiten und umsetzen. Gerne verweisen wir auch auf unser umfassendes Whitepaper, welches hier abrufbar ist: s. hier.

Drei Punkte, auf die wir Unternehmen nochmal hinweisen möchten: 

  • Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie von dem Gesetz betroffen sind. Die konkrete Anwendbarkeitsprüfung ist eine Rechtsfrage. Anders, als man dies landläufig schon gehört hat, wird das BSI auch keine Liste mit den betroffenen Unternehmen veröffentlichen. Das ist elementar für die richtige Entscheidung und Enthaftung der Geschäftsleitung. Als erste Einordnung kann unser NIS-2-Betroffenheitstool dienen, welches hier abrufbar ist: s. hier.  
  • Es gibt keine Übergangsfristen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten alle Pflichten, insbesondere zur Umsetzung der Cyber-Risikomanagementmaßnahmen, zur Registrierung beim BSI und zur Meldung von relevanten Sicherheitsvorfällen gegenüber Behörden und anderen Stellen.     
  • Selbst wenn Ihr Unternehmen nicht direkt unter die NIS2-Regeln fällt, ist die Wahrscheinlichkeit erheblich gestiegen, dass einer oder mehrere Ihrer Kunden darunterfallen und daher von allen Lieferanten verlangen (müssen), dass sie dokumentieren können, ihren Teil der Cyberresilienz zu erfüllen. Die wenigsten Unternehmen sind auf solche Anfragen bereits vorbereitet, obwohl sie für die Wettbewerbsfähigkeit sehr wichtig sind. 

Für weitere Informationen sprechen Sie unser Team jederzeit gerne an.

14.11.2025, Fabian Bauer, Dr. Matthias Orthwein, Dr. Oliver Hornung, Jan-Dierk Schaal, Henrik Hofmeister, Dr. Daniel Meßmer

Urheberrecht trifft KI: LG München I urteilt im Fall GEMA vs. OpenAI

Wie weit dürfen Anbieter Künstlicher Intelligenz gehen, wenn es um die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte geht? Diese Frage steht im Mittelpunkt eines wegweisenden Rechtsstreits zwischen der GEMA und OpenAI, dem Betreiber des bekannten Chatbots ChatGPT. Mit Urteil vom 11.11.2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) entschieden - zugunsten der GEMA. Dabei hat die Kammer einen neuen rechtlichen Bewertungsmaßstab für das Training und den Output von KI-Modellen angewendet. Das Urteil ist nicht nur ein (Etappen-)Sieg für die Rechteinhaber, sondern könnte auch die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen in Deutschland und Europa nachhaltig beeinflussen.

 

Worum geht es?

Im Zentrum des Streits zwischen GEMA und OpenAI standen Liedtexte von neun bekannten deutschen Künstlerinnen und Künstlern, darunter Werke von Kristina Bach, Herbert Grönemeyer und Rolf Zuckowski. Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Urheber wahrnimmt, warf OpenAI vor, diese Texte ohne Zustimmung in ihre Sprachmodelle integriert zu haben. Die Modelle seien auf Basis der geschützten Inhalte trainiert worden und könnten diese auf Nutzeranfrage nahezu wortgetreu wiedergeben.

OpenAI hingegen argumentierte, dass ihre Modelle keine konkreten Daten abspeichern, sondern lediglich Muster und Wahrscheinlichkeiten aus großen Datensätzen erlernen und auf deren Basis Outputs generieren. Zudem berief sich OpenAI auf die Schrankenregelung für Text- und Data-Mining im Urheberrecht (TDM, § 44b UrhG), die die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu Analysezwecken erlaubt. 


 

Die Entscheidung: Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht

Während internationale Verfahren in den USA derzeit meist unter der „Fair Use“-Doktrin geführt werden und britische Gerichte die Zuständigkeit für „ausländisches Training“ oft ablehnen, stellt das LG München I explizit auf den technischen Befund der „Memorisierung“ und Reproduzierbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke im Modell ab. Entscheidend sei allein, dass ein Werk (etwa ein Liedtext) im KI-System „wiedererkennbar“ reproduzierbar gespeichert sei – unabhängig davon, wie die Reproduktion technisch zustande komme oder ob sie tatsächlich ausgegeben werde.

Eine solche Speicherung und die Wiedergabe der Texte in Gestalt einer Antwort des Chatbots auf eine Suchanfrage stellen nach Überzeugung des Gerichts eine unzulässige Vervielfältigung der geschützten Werke dar und greifen damit in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber ein.

Die „Memorisierung“ sei auch nicht von der Schrankenregelung zum TDM gedeckt, da sie über die reine Analyse von Daten zu Trainingszwecken hinausgehe.  Die TDM-Schranke erlaube lediglich die erforderlichen Vervielfältigungen von Werken beim Zusammenstellen eines Datenkorpus für das Training von KI (wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher).Im konkreten Fall würden dagegen Werke durch die „Memorisierung“ vervielfältigt, was einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers darstelle. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei es außerdem ausgeschlossen, dass die Wiedergabe rein zufällig erfolgte. Damit lehnte die Kammer eine innovationsfreundliche, analoge oder erweiterte Anwendung der Schranken klar ab.
 

 

Verantwortlichkeit für den KI-generierten Output

Besonders aufschlussreich sind zudem die Ausführungen des Gerichts zur Frage der Verantwortlichkeit für die von den Chatbots generierten Outputs. Nach Auffassung von OpenAI sollte der Nutzer, aber nicht das Unternehmen selbst, für die Erstellung von Outputs (und damit für die Wiedergabe der geschützten Liedtexte) verantwortlich sein, da diese Inhalte lediglich auf den Eingaben (Prompts) des Nutzers basierten. Das Gericht sah dies anders: Als Entwickler und Betreiber der Sprachmodelle trage OpenAI die Verantwortung für die Speicherung der Trainingsdaten, die die generierten Outputs entscheidend prägten. Die Verantwortung liege somit eindeutig bei OpenAI. 
 

 

Signalwirkung für die KI-Branche

Für Unternehmen wie OpenAI stellt das Urteil eine erhebliche Herausforderung dar. Es stellt klar, dass KI-Anbieter nicht ohne Weiteres kostenlos urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Training ihrer Modelle verwenden dürfen. Entscheidend für die Bewertung ist die „Memorisierung“ und Reproduzierbarkeit – und nicht, wie bisher oft diskutiert, nur das Ausgangsmaterial oder der Output.

Daraus ergeben sich weitreichende Folgen für KI-Anbieter und Verwerter. KI-Anbieter werden somit künftig noch genauer prüfen müssen, ob und wie Daten für das Training ihrer Modelle genutzt werden. Zudem geht mit dem gesteigerten Haftungsrisiko von KI-Anbietern eine mögliche Neubewertung der üblichen weitreichenden Haftungsausschlüsse und vertraglichen Freizeichnungsklauseln in AGB gegenüber Anwendern einher.

Im europäischen Raum könnte sich mit dem Urteil eine vom „Fair Use“-Prinzip in den USA abweichende Rechtsauffassung etablieren: Wer KI-Modelle dauerhaft mit geschützten Werken trainiert, muss künftig Lizenzen erwerben – eine Pflicht, die europaweit Schule machen könnte. Zugleich droht eine restriktive Auslegung urheberrechtlicher Vorgaben der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas im Bereich der Entwicklung und Nutzung von KI-Anwendungen entgegenzulaufen und anderen Ländern oder Regionen die Gelegenheit zu geben, selbst durch flexible und privilegierende Regelungen den Rahmen für die transformative Entwicklung und Nutzung von KI-Anwendungen zu setzen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist außerdem davon auszugehen, dass mit dem Urteil nicht das letzte Wort im Rechtsstreit zwischen GEMA und OpenAI gesprochen ist. Es bleibt abzuwarten, wie die nachfolgenden Instanzen in der Sache entscheiden werden.

12.11.2025, Dr. Christian Schepers, Alexandra Streichfuss, Dr. Thomas Hohendorf

„Klimabewusst reisen“: Von SKW Schwarz begleitetes Projekt gewinnt Deutschen Nachhaltigkeitspreis

Das Projekt „Klimabewusst reisen“, initiiert von der Nachhaltigkeitsinitiative Futouris e.V. und dem Deutschen Reiseverband (DRV), ist mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis Produkte 2026 ausgezeichnet worden. SKW Schwarz hat den Kern des Projektes, die Emissionsdatenplattform KlimaLink, bei der Umsetzunges des Projektzieles umfassend rechtlich begleitet.

Die Plattform KlimaLink, die erstmals eine standardisierte, ISO-konforme Grundlage für die Berechnung und Darstellung von Emissionsdaten für Flüge, Unterkünfte, Busse und Pkw in Form von Klimafußabdrückenbereitstellt, macht so die Klimawirkung von Reisen als bisher schwer zugänglichem Bereich transparent. In ihrer Begründung betont die Fachjury des Deutschen Nachhaltigkeitspreises Produkte: „Die Initiative zeigt, dass verlässliche und einheitliche Daten ein Schlüssel sind, um sowohl Verbraucher als auch Anbieter in nachhaltigere Entscheidungsprozesse einzubeziehen.“ Durch die Kombination aus Standardisierung, breiter Branchenbeteiligung und Integration in bestehende Vertriebssysteme ebne das Projekt den Weg zu einer klimabewussteren Gestaltung des Reisemarkts.

SKW Schwarz begleitete das Projekt vor allem mit Blick auf die rechtssichere Kommunikation von CO₂e-Daten und die Vermeidung möglicherweise irreführender oder missverständlicher Umweltaussagen. Grundlage war ein von der Kanzlei erstelltes Gutachten zur Risikoabschätzung, das die Anforderungen an Transparenz, wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit und Wettbewerbsrecht konkretisierte.

„Gerade im Bereich nachhaltiger Produktkennzeichnungen kommt es auf eine klare rechtliche Absicherung an“, sagt Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz. „Damit Nachhaltigkeitsinnovationen wie die Emissionsdatenplattform von KlimaLink Vertrauen schaffen, müssen sie nicht nur methodisch, sondern auch rechtlich transparent und belastbar sein. Die Auszeichnung zeigt eindrucksvoll, wie rechtliche Sorgfalt und Nachhaltigkeitsinnovation Hand in Hand gehen können.“

Mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis Produkte werden Produkte ausgezeichnet, die in einem der fünf Transformationsfelder – Klima, Ressourcen, Natur, Gesellschaft und Wertschöpfungskette – besonders wirksame Beiträge zur nachhaltigen Transformation leisten.

07.11.2025, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

Unternehmenstransaktionen im Verteidigungssektor: Worauf es bei M&A-Prozessen ankommt

Die anhaltenden sicherheitspolitischen Spannungen in Osteuropa sowie die zunehmenden globalen geopolitischen Herausforderungen haben zu einem grundlegenden Wandel in der europäischen und deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geführt. Dadurch konnte sich die Rüstungs- und Verteidigungsindustrie in Deutschland in den vergangenen Jahren neu positionieren und ihre strategische Bedeutung für die nationale und europäische Sicherheit verdeutlichen.

Davon profitiert nicht nur die heimische, sondern auch die europäische Rüstungsindustrie. Allein in Deutschland verzeichnen Unternehmen im Defense-Bereich seit 2021 eine Umsatzsteigerung von 36 Prozent auf aktuell 31 Milliarden EUR, Tendenz stark steigend. Die daraus folgenden Umsatzerwartungen machen die Übernahme von Unternehmen in diesem Bereich derzeit besonders interessant, wie nicht zuletzt die Übernahme von Naval Vessels Lürssen (NVL) durch Rheinmetall zeigt.

Dabei dienen M&A-Transaktionen im Verteidigungssektor nicht nur wirtschaftlichen Zielen. Sie sind vielmehr zugleich ein strategischer Hebel, um die industrielle Widerstandsfähigkeit des eigenen Landes zu stärken, den Zugang zu kritischen Technologien zu sichern und nationale Sicherheitsanforderungen zu adressieren. Doch Akquisitions (M&A)-prozesse im Verteidigungssektor weisen im Verhältnis zu Transaktionen in anderen Branchen nicht unerhebliche Unterschiede auf. 

Einige dieser Besonderheiten sollen in diesem Beitrag aufgezeigt werden.

 

1. Die Besonderheiten deutscher Regulierung 

Zu berücksichtigen ist zunächst die besondere Regulierung des deutschen Rüstungsmarktes. In Folge des 2. Weltkriegs unterliegen nämlich Herstellung, Beförderung und Inverkehrbringung von Kriegswaffen nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) besonderen Beschränkungen und Genehmigungspflichten. Dabei stellt das Verbot der Vorratsproduktion von Kriegswaffen für Investoren in Deutschland eine besondere Herausforderung dar. Hinzu gesellen sich komplexe und langwierige Genehmigungsverfahren. Ausländische Investoren sehen sich zudem der Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach §§ 60 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konfrontiert. Hierunter fällt jeder Erwerb von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Rüstungsbetrieb. Aber nicht nur solche share deals, sondern auch der Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände des Unternehmens (asset deal) sowie ausländische Transaktionen, die eine deutsche Tochtergesellschaft betreffen, fallen unter die Meldepflicht. Mehr noch sind sogar direkte und indirekte Investitionen aus anderen EU-Ländern und solche in den Rüstungszulieferbereich meldepflichtig. Erwerbsvereinbarungen müssen daher die Möglichkeit einer nationalen Sicherheitsprüfung sowie das Risiko berücksichtigen, dass die Transaktion untersagt oder strengen Bedingungen unterworfen wird.

Parallel dazu wird der Export von Gütern und Technologien, die für militärische Zwecke konzipiert sind oder geeignet sein könnten (sog. Dual Use) durch EU-Recht reguliert (Dual-Use-Verordnung, VO (EU) 2021/821). Je nach Umständen können auch europäische Wirtschaftssanktionen, die US-amerikanischen International Traffic in Arms Regulations (ITAR) oder US-amerikanische extraterritoriale Sanktionen Anwendung finden. 

Alle diese Vorschriften müssen in die Due-Diligence-Prüfung vor der Übernahme einfließen. Investoren sollten sich dieser Einschränkungen bewusst sein, die ihnen diese Gesetze und Programme sowohl während des Erwerbsprozesses als auch bei der Integration des Zielunternehmens nach dem Abschluss auferlegen können.

 

 

2. Das Problem der sensiblen Daten und des geistigen Eigentums

Deutsche Unternehmen im Verteidigungssektor arbeiten zumeist mit klassifizierten Informationen oder nehmen an vertraulichen Regierungsverträgen teil. Dies birgt spezifische Compliance-Risiken für den Verteidigungssektor, schränkt den Umfang von Due-Diligence-Verfahren ein und stellt besondere Herausforderungen für die Integration des übernommenen Unternehmens dar.

Geistiges Eigentum ist vielfach ein entscheidender Vermögenswert im Verteidigungssektor und erfordert eine gründliche Prüfung. Unternehmenskaufverträge in diesem Bereich enthalten daher häufig umfangreiche branchenspezifische Bestimmungen zur Übertragung oder Lizenzierung von IP (Intellectual Property)-Rechten, die nicht selten darauf abzielen, die Wartung und Unterstützung von Ausrüstung der Streitkräfte auch nach Vertragsende sicherzustellen. Bei Kooperationen mit öffentlichen Institutionen oder ausländischen Partnern kann, wie der drohende Abbruch der Zusammenarbeit von Deutschland und Frankreich beim Futur Combat Air System (FCAS)-Projekt zeigt, die Frage des geistigen Eigentums noch komplexer werden.

 

 

3. Komplexität der Lieferketten im Verteidigungssektor

Die heimische Verteidigungsindustrie ist in die europäischen und, wie das Problem der Seltenen Erden zeigt, globalen Lieferketten fest eingebunden. Rüstungsunternehmen agieren dabei vielfach als Lieferanten, Integratoren oder Hauptauftragnehmer und stehen üblicherweise in Interaktion mit Regierungen, Kunden, Lieferanten und Partnern im In- und Ausland.

Diese Vernetzung schafft strategische Chancen, birgt jedoch auch erhebliche regulatorische Risiken, denn deutsche Unternehmen müssen dabei häufig ausländische Standards wie z. B. die US-amerikanische International Traffic in Arms Regulation (ITAR) einhalten, und ein Kontrollwechsel kann Anforderungen an Drittparteien-Genehmigungen oder behördliche Benachrichtigungen in mehreren Rechtsordnungen auslösen.

Daher muss die Due-Diligence-Prüfung bei Übernahmeverhandlungen im Rüstungsbereich eine sorgfältige Überprüfung von Haftungsallokationsklauseln, Verpflichtungen zu industriellen und technologischen Vorteilen sowie des Status laufender Projekte umfassen – oft das Kernstück des Erfolgs des Zielunternehmens (Target). Das Einholen der erforderlichen Drittparteien-Genehmigungen sollte in die Abschlussbedingungen integriert werden. Schließlich müssen Synergien nach der Übernahme im Hinblick auf grenzüberschreitende Integration bewertet werden, die ein starkes Wachstumsinstrument sein kann, aber auch erhebliche vertragliche und regulatorische Komplexität mit sich bringt.

 

 

4. M&A-Finanzierung in einem sich rasant wandelnden Sektor

Lange Zeit mieden viele öffentliche, institutionelle und private Fonds den Verteidigungssektor, da sich in Deutschland zu historischen Ressentiments auch die Auffassung gesellte, dass der Defense-Bereich aufgrund von Reputationsrisiken im Zusammenhang mit Waffen, Konflikten und Korruption mit ESG (Environmental, Social, Governance)-Prinzipien unvereinbar sei. Diese Wahrnehmung hat sich zwischenzeitlich mehrheitlich gewandelt, da Verteidigung zunehmend als strategische Branche begriffen wird, die für nationale Stabilität und Souveränität von entscheidender Bedeutung ist. Kreditgeber und Investoren reagieren hierauf langsam mit der Überarbeitung ihrer Ausschlusskriterien, der Unterscheidung zwischen verteidigungsbezogenen und rein militärischen Aktivitäten, der Entwicklung eines branchenspezifischen ESG-Rahmens, dem Fokus auf Transparenz, Governance, Anti-Korruptions-Compliance und Menschenrechte sowie mit der Einführung maßgeschneiderter Due-Diligence-Mechanismen. Infolgedessen wird der Defense-Sektor zwar weiterhin als sensibel, aber zunehmend doch auch für Unternehmen mit starker Corporate Governance, strikt regulatorischer Compliance und proaktivem ESG-Risikomanagement als „investierbar“ angesehen. Dieser Übergangsprozess muss in den Abschlussprozess einbezogen werden, einschließlich der Finanzierungskonditionen, Zusicherungen und Gewährleistungen sowie der Erwartungen der Investoren.

 

 

5. Einbeziehen der Auswirkungen geopolitischer Spannungen 

Jenseits der nationalen Sicherheitsprüfungen können internationale Spannungen – ob bewaffnete Konflikte, Handelsstreitigkeiten oder Zollkriege – direkte Auswirkungen auf Transaktionen im Verteidigungssektor haben. Solche Entwicklungen können Investitionsentscheidungen, strategische Allianzen und regulatorische Genehmigungen beeinflussen, während sie gleichzeitig Lieferketten stören, Kosten erhöhen und Unsicherheiten schaffen. Kaufverträge im Rüstungsbereich sollten daher stets ausdrücklich die potenziellen Auswirkungen solcher Störungen auf die geplante Transaktion und deren Durchführung vertraglich berücksichtigen.

 

 

6. Integration von ESG, Ethik und Compliance-Überlegungen

Die Integration von ESG-Kriterien ist mittlerweile entscheidend, um Kapital anzuziehen und Reputationsrisiken zu minimieren. Dabei ist der Verteidigungssektor (historisch betrachtet) in allen Ländern besonders anfällig für Korruption, weil Regierungen regelmäßig die Endnutzer sind und der Beschaffungsprozess häufig über mehrere Vermittler läuft. Auch deshalb sehen Anti-Korruptionsgesetze in Deutschland und anderen Rechtsordnungen schwere straf- und zivilrechtliche Sanktionen für Unternehmen und Einzelpersonen vor, die Bestechungsgelder anbieten oder annehmen. Diese Risiken müssen folglich während der Due-Diligence-Prüfung sorgfältig bewertet und im M&A-Vertrag berücksichtigt werden – insbesondere durch Zusicherungen, Gewährleistungen und Entschädigungsregelungen, um robuste Compliance- und ethische Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

 

 

7. Berücksichtigung von Verteidigungssektor-spezifischen Aspekten in Transaktionsdokumenten und Verhandlungen

Schließlich beeinflussen die besonderen Merkmale des Verteidigungssektors nicht nur die Unternehmensbewertung und Due-Diligence-Prüfung, sondern auch die Gestaltung der Transaktionsdokumente und den Ablauf der Vertragsverhandlungen. Erwerbsvereinbarungen umfassen daher typischerweise:

  • Die Feststellung behördlicher Genehmigungen und des Einhaltens betroffenen Regulierungsrechts, die Erteilung erforderlicher Lizenzen bzw. Autorisierungen sowie die Einwilligung der Vertragsparteien zu Übertragungen oder Kontrolländerungen;
  • erweiterte Zusicherungen und Gewährleistungen, die regulatorische Compliance, den Umgang mit sensiblen Daten, die Rechte an geistigem Eigentum und die Korruptionsfreiheit abdecken, sowie
  • umfassende Entschädigungsregelungen, die insbesondere auf Risiken zugeschnitten sind, die während der Due-Diligence-Prüfung identifiziert wurden, welche die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften beinhaltet.

 

Wie bei jeder M&A-Transaktion müssen solche im Verteidigungssektor sorgfältig geplant und umgesetzt werden. Branchenspezifische Überlegungen dürfen dabei niemals außer Acht gelassen werden. In einem Kontext, der sich durch steigende öffentliche Investitionen, zunehmende geopolitische Spannungen sowie den Innovations- und Produktivitätsdruck auszeichnet, sind und bleiben Unternehmenstransaktionen ein kraftvoller Wachstumstreiber – vorausgesetzt, die Besonderheiten der Branche werden hinreichend berücksichtigt.

 

Unsere auf den Kauf und Verkauf und die Umwandlung sowie regulatorische Compliance insbesondere im Tech-Sektor spezialisierten Anwälte arbeiten eng zusammen, um Mandanten durch diese Herausforderungen zu führen und ihr strategisches Wachstum in diesem höchst sensiblen Sektor zu unterstützen. Dr. Thomas Hausbeck. LL.M. und das Defense-Team von SKW Schwarz unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei der effektiven Verfolgung der Nachhaltigkeitsziele.

07.11.2025, Dr. Thomas Hausbeck

Künstliche Intelligenz im Wandel: Wie Deutschland im internationalen Vergleich aufgestellt ist

05.11.2025, Moritz Mehner, Dr. Christoph Krück

Künstliche Intelligenz in der Defense Industry – Rechtlicher Rahmen und praktische Implikationen der KI-Verordnung

Die rasante Entwicklung und Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in sicherheitsrelevante Technologien stellt auch die Verteidigungsindustrie vor neue Herausforderungen. Mit der Verabschiedung der KI-Verordnung (KI-VO) hat die Europäische Union einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, der den Einsatz von KI-Systemen regulieren soll – insbesondere auch in (hoch-) riskanten Einsatzfeldern.

Für Unternehmen, die KI-Systeme im militärischen Umfeld entwickeln, vertreiben oder einsetzen, stellt sich daher die zentrale Frage: Wann gilt die KI-Verordnung – und wann nicht? 

Die Kurzantwort lautet: Die KI-VO gilt nur dann, wenn das KI-System nicht ausschließlich militärischen oder sicherheitsbezogenen Zwecken dient. Sobald ein KI-System (auch) für zivile oder gemischte Zwecke verwendet wird – etwa im Rahmen von Dual-Use-Konzepten oder im Rahmen von internen Anwendungen (bspw. im HR-Bereich) – greift die KI-VO und bringt umfangreiche Pflichten mit sich. Im Detail:

 

1. Keine Anwendbarkeit der KI-VO bei ausschließlich militärischer Nutzung

Die KI-Verordnung findet keine Anwendung auf KI-Systeme, die ausschließlich für militärische, verteidigungspolitische oder nationale Sicherheitszwecke verwendet werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 3 S. 2 KI-VO, der insoweit eine klare Ausnahme formuliert – und zwar unabhängig davon, ob das KI-System von staatlichen oder privaten Stellen betrieben wird.

Die Ausnahme basiert auf Art. 4 Abs. 2 EUV, der die nationale Sicherheit als ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten definiert. Ergänzend verweist die Verordnung auf die in Art. 42 EUV geregelte gemeinsame Verteidigungspolitik der Union, die den Mitgliedstaaten weitreichende Autonomie bei der Organisation ihrer militärischen Fähigkeiten einräumt.

Die Ausnahme dient dem Schutz der Verteidigungsfähigkeit und der sicherheitspolitischen Interessen der EU-Mitgliedstaaten. In militärischen Konfliktsituationen, bei der Abwehr hybrider Bedrohungen oder im Rahmen nachrichtendienstlicher Tätigkeiten sind die Anforderungen der KI-VO – etwa Transparenzpflichten oder Dokumentationsvorgaben – häufig nicht praktikabel und könnten sicherheitsrelevante Bedürfnisse unterlaufen.

 

2. Abgrenzung zu gemischten oder zivilen Zwecken („Dual Use“)

Die vorgenannte Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn das KI-System ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt ist. Sobald ein KI-System auch für zivile, humanitäre oder polizeiliche Zwecke verwendet wird, fällt es in den Anwendungsbereich der KI-VO. Dies betrifft insbesondere sogenannte Dual-Use-Systeme, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden.

Die rechtliche Bewertung hängt dabei von der objektiven Zweckbestimmung des KI-Systems ab. Ein bloß potenzieller militärischer Einsatz reicht hierbei nicht aus. Maßgeblich ist, ob das System nachweislich und ausschließlich für militärische Zwecke konzipiert, angepasst und eingesetzt wird. Eine Orientierung bietet hierfür u.a. § 104 GWB, der militärische Zwecke im Rahmen der Verteidigungsvergabe definiert.

Besonders relevant ist auch Erwägungsgrund 24 der KI-VO: Wird ein ursprünglich militärisch genutztes KI-System vorübergehend oder dauerhaft für andere Zwecke eingesetzt – etwa zur Strafverfolgung oder für zivile Anwendungen – müsse die Pflichten der KI-VO (insoweit) umgesetzt werden. Gleichzeitig stellt die Verordnung jedoch klar, dass militärische Anwender nicht durch die KI-VO behindert werden dürfen. Auch wenn ein KI-System also grundsätzlich unter die Verordnung fällt, dürfen militärische Stellen in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt werden – etwa durch behördliche Aufsicht oder Offenlegungspflichten. Die Umsetzung regulatorischer Pflichten ist hier also nicht ganz unkompliziert, weshalb es stets einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall bedarf.

 

3. KI-Systeme im Unternehmen – Beispiel HR

Neben dem operativen Einsatz in sicherheitsrelevanten Bereichen nutzen viele Unternehmen der Verteidigungsindustrie KI-Systeme auch intern, etwa im Bereich HR. Hier gelten die Vorgaben der KI-VO uneingeschränkt, da der verfolgte Zweck nicht ausschließlich militärisch ist, sondern „gewöhnliche“ unternehmensinterne Use Cases verfolgt werden. Soweit also eine entsprechende, interne Nutzung von KI-Systemen erfolgt, gelten aus Sicht der KI-VO keine rechtlichen Besonderheiten.

 

Fazit: Klare rechtliche Bewertung erforderlich 

Die KI-Verordnung bringt weitreichende Implikationen für die Verteidigungsindustrie mit sich. Während rein militärische Anwendungen von der Regulierung ausgenommen sind, unterliegen gemischte oder interne KI-Systeme den umfangreichen Anforderungen der Verordnung. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich – insbesondere bei Dual-Use-Konstellationen oder (temporären) Zweckänderungen.

SKW Schwarz verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Technologie-, Vergabe- und Verteidigungsrecht. Wir unterstützen Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gerne bei der rechtssicheren Bewertung, Implementierung und Dokumentation von KI-Systemen.

03.11.2025, Franziska Ladiges, Dr. Oliver Hornung

JUVE Ranking 2025/2026: SKW Schwarz zählt zu den Top-50 Kanzleien in Deutschland

Das aktuelle JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2025/2026 wurde veröffentlicht. Besonders erfreulich ist das erneute Ranking der Gesamtkanzlei als eine der TOP 50 Wirtschaftskanzleien im nationalen Überblick.

Das SKW Schwarz Medienteam wird in dem Ranking erneut als „Fünf-Sterne-Praxis" empfohlen! Alle anderen Teams konnten ihre Platzierung halten.

Als eine der Top-50 Kanzleien in Deutschland wird SKW Schwarz als „Full-Service-Kanzlei, die in Digital- und Techthemen eine gefragte Beraterin ist“, bezeichnet. „Bei IT u. Datenschutz sowie im Medienrecht positioniert sie sich als Alternative zu Großkanzleien“.

 

Wir gratulieren allen 16 im Handbuch empfohlenen Anwältinnen und Anwälten:

  • Dr. Dorothee Altenburg: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht, Medien (Vertrags- und Urheberrecht)
  • Dr. Markus Brock: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Markus von Fuchs: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Dr. Johann Heyde: Medien (Vertrags- und Urheberrecht)
  • Dr. Magnus Hirsch: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Dr. Thomas Hohendorf: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Margret Knitter: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Dr. Stephan Morsch: M&A
  • Dr. Rembert Niebel: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Dr. Matthias Nordmann: IT-Recht (Datenrecht/Verträge und Lizenzen)
  • Dr. Matthias Orthwein: IT-Recht (Datenrecht/Verträge und Lizenzen)
  • Dr. Andreas Peschel-Mehner: Medien (Vertrags- und Urheberrecht)
  • Sandra Sophia Redeker: Marken- und Designrecht / Wettbewerbsrecht
  • Martin Schweinoch: IT-Recht (Datenrecht/Verträge und Lizenzen)
  • Dr. Sebastian Graf von Wallwitz: M&A
  • Dr. Konstantin Wegner: Medien (Vertrags- und Urheberrecht)

 

Ein besonderer Glückwunsch geht an Dr. Dorothee Altenburg für die erneute Nennung in der Kategorie „Führender Name im Markenrecht", Dr. Andreas Peschel-Mehner für die Nennung in der Kategorie „Führende Namen im Urheberrecht" sowie Dr. Thomas Hohendorf in der Kategorie "Aufsteiger im Marken- und Wettbewerbsrecht".

Die Redaktion des JUVE Handbuchs Wirtschaftskanzleien recherchiert in jedem Jahr die Entwicklungen in zahlreichen Rechtsgebieten und Regionen. Im Rahmen der Recherche werden mehrere tausend Mandanten, Rechtsanwälte, Inhouse-Counsel und Richter befragt. Die Auszeichnungen gelten als die wichtigsten im deutschen Rechtsmarkt.

31.10.2025

LG München I: Kein Schadensersatz aus DSGVO bei widersprüchlichem Verhalten des Nutzers

Das LG München I hat am 27. August 2025, Az. 33 O 635/25, ein interessantes Urteil zu einer Schadensersatzforderung nach Art. 82 DSGVO getroffen.

Das LG München I hat die Klage eines Nutzers einer amerikanischen Social Media Plattform u.a. abgewiesen, weil er sich widersprüchlich verhalten habe. 

Der Kläger hat aus der EU heraus eine amerikanische Social Media Plattform genutzt und dann im Rahmen seines Klagevortrags u.a. mit einer rechtswidrigen Übertragung seiner personenbezogenen Daten in die USA argumentiert (vgl. Rdnr. 43 ff).

Nach Auffassung des Gerichts handelt entgegen Treu und Glauben, wer einerseits den Kommunikationsdienst eines Anbieters in Kenntnis des behaupteten Rechtsverstoßes nutzt und andererseits den Anbieter gerade für das Anbieten (des Kommunikationsdienstes) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

 

Hintergrund

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann grundsätzlich jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadenersatz von dem Verantwortlichen und/oder vom dem Auftragsverarbeiter verlangen. Ein Schadensersatz kann dem Grunde nach gegeben sein, wenn die Datenverarbeitung rechtswidrig ist (hier: die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU heraus in die USA ohne Einhaltung der Anforderungen an eine internationale Datenübermittlung nach den Art. 44 ff DSGVO).

Am 16. Juli 2020 erklärte der EuGH in der Rs. Schrems II den EU-U.S. Privacy Shield für ungültig. Bis zum Inkrafttreten des EU-U.S. Data Privacy Framework am 11. Juli 2023 konnten daher keine Daten auf Grundlage des Art. 45 Abs. 1 DSGVO in die USA übermittelt werden. 

Nach Auffassung des Klägers waren Datenübermittlungen von einer europäischen Tochter an die U.S.-amerikanische Konzernmuttergesellschaft in diesem Zeitraum (2020 bis 2023) daher rechtswidrig. Aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von U.S.-amerikanischen Behörden auf die übermittelten Daten habe der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust erlitten und daraus resultierend einen Schaden iSd Art. 82 DSGVO.

 

Kernaussagen

  1. Keine Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung in Drittland bei Standardvertragsklauseln
    Eine Datenübermittlung in ein Drittland kann auch ohne Angemessenheitsbeschluss im Sinne des Art. 45 DSGVO rechtmäßig sein, wenn zwischen dem Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter und dem Empfänger Standardvertragsklauseln vereinbart sind und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c DSGVO).
     
  2. Kein Anspruch auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur in Europa
    Soziale Netzwerke, die „global konzipiert“ sind (vgl. Rdnr. 41), setzen technisch einen internationalen Austausch von personenbezogenen Daten voraus. 

    Einem Nutzer einer solcher Plattformen ist dieser Umstand hinlänglich bekannt. Es besteht auch kein Anspruch gegen die Betreiberin eines solchen Netzwerks, den Dienst als „rein europäische[…] Plattform[en]“ zu betreiben:
    „Die unternehmerische Entscheidung …, ein weltweites Netzwerk anzubieten […] und Daten in den USA zu verarbeiten, ist von den Nutzern, die sich freiwillig für eine entsprechende Nutzung entscheiden, hinzunehmen.“
     
  3. Kein Schadensersatz bei widersprüchlichem Nutzerverhalten
    Zuletzt kann nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, wer bewusst eine weltweit agierende amerikanische Social Media Plattform nutzt, obwohl allgemein bekannt ist, dass dabei Daten in die USA übermittelt werden und U.S.-amerikanische Geheimdienste auf diese Daten unter Umständen zugreifen können. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben.

 

Ausblick

Das Urteil des LG München I ist zu begrüßen.

Mit dem Urteil erteilt das LG München I den „massenhaft[…]“ auftretenden, „weitgehend aus Textbausteinen bestehenden Klagen“ auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO, bei denen bereits die tatsächliche Beeinträchtigung zweifelhaft ist und der Nutzer / Kläger sich widersprüchlich verhält, etwa indem dieser trotz behauptet schwerer Beeinträchtigung weiter einen anderen Dienst desselben Anbieters nutzt, eine klare Absage.

24.10.2025, Dr. Elisabeth von Finckenstein, Dr. Stefan Peintinger

KI-Flash: Neue Orientierungshilfe der DSK zu RAG-basierten KI-Systemen

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die aktuellen FAQ der EU-Kommission zur Umsetzung der KI-Verordnung berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen geben.

 

Heutiges Thema: Neue Orientierungshilfe der DSK zu RAG-basierten KI-Systemen

Am 17. Oktober 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) eine neue Orientierungshilfe (OH) zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz generativer KI-Systeme mit Retrieval Augmented Generation (RAG) veröffentlicht. Das Dokument richtet sich insbesondere an Unternehmen und öffentliche Stellen, die solche Systeme bereits nutzen oder deren Einsatz planen. Es beleuchtet sowohl die technischen Grundlagen als auch die datenschutzrechtlichen Implikationen und gibt konkrete Empfehlungen für die Praxis. Da RAG-basierte Systeme zunehmend in verschiedenen Branchen eingesetzt werden, wurde diesem Themenfeld nun ein eigener KI-Flash gewidmet.

 

Technischer Hintergrund

Retrieval Augmented Generation (RAG) bezeichnet ein technisches Konzept zur Verbesserung des Outputs generativer KI-Systeme, insbesondere großer Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs). Ziel ist es, die Qualität, Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit der generierten Inhalte zu erhöhen, indem ausgewählte Wissensquellen in den Verarbeitungsschritt des KI-Systems eingebunden werden. Ein RAG-System besteht – vereinfacht dargestellt – aus zwei funktional getrennten, aber eng verzahnten Hauptkomponenten:

  • Retriever: Diese Komponente identifiziert und extrahiert kontextrelevante Informationen aus einer externen Wissensquelle (z. B. Vektordatenbank, Dokumentenspeicher). Die Auswahl erfolgt typischerweise auf Basis semantischer Ähnlichkeit zur Nutzeranfrage – die DSK stellt hierbei auf die semantische Nähe durch die Distanz von Vektorrepräsentationen im Einbettungsraum ab. Diese Vektorrepräsentationen entstehen durch sogenannte Embeddings, also mathematische Abbildungen von Texten in einen Vektorraum, die semantische Ähnlichkeiten zwischen Textabschnitten rechnerisch erfassbar machen. Die eingebundenen Datenquellen können strukturierte oder unstrukturierte Inhalte enthalten, deren datenschutzrechtliche Bewertung – bei personenbezogenen Daten – gesondert erfolgen muss.

     

  • LLM-Komponente (generative KI-Modelle): Das Sprachmodell verarbeitet die vom Retriever bereitgestellten Inhalte und generiert darauf basierend eine Antwort. Die Ausgabe beruht somit nicht ausschließlich auf dem jeweiligen „Modellwissen“, sondern auf explizit eingebundenen, aktuellen und kontextbezogenen Informationen. Dies erhöht die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse, kann aber auch zu einer komplexeren Datenverarbeitung führen, insbesondere, da das Output durch die Kombination von externen Daten und modell-internem Wissen beeinflusst wird.

Die Architektur von RAG kann u.a. dazu beitragen, typische Schwächen generativer KI-Systeme – insbesondere die Tendenz zu „Halluzinationen“ – zu reduzieren und die Ausgaben besser nachvollziehbar zu gestalten. RAG-Systeme werden daher zunehmend in Unternehmen und Behörden eingesetzt, sowohl intern als auch extern. Sie unterstützen u.a. bei:

  • der Informationsrecherche,
  • der automatisierten Kundenkommunikation, sowie
  • datenintensiven Bereichen wie Forschung und Entwicklung.

Durch die Einbindung unternehmensspezifischer Wissensquellen ermöglichen sie eine kontextbezogene und effiziente Bearbeitung komplexer Aufgaben. Die DSK hebt in ihrer OH explizit hervor, dass RAG-Systeme zur digitalen Souveränität beitragen können, etwa durch lokalen Betrieb (On-Premise) und geringere Abhängigkeit von Cloud-Anbietern.

 

Datenschutzrechtliche Herausforderungen

RAG-Systeme sind aus datenschutzrechtlicher Sicht dennoch differenziert zu betrachten. Zwar bieten sie Potenzial zur Verbesserung der Datenverarbeitung, gleichzeitig entstehen nach Ansicht der DSK jedoch neue Herausforderungen:

  • Doppelte Datenverarbeitung: Personenbezogene Daten können sowohl im Retriever (z. B. durch eingebundene Dokumente) als auch „in“ der LLM-Komponente verarbeitet werden. Dies erhöht die Komplexität der datenschutzrechtlichen Bewertung.
  • Transparenz und Zweckbindung: Die modulare Architektur erschwert die klare Zuordnung von Zwecken sowie die transparente Information der Betroffenen, da die Herkunft und Bedeutung der Embeddings sowie die genaue Entstehung des Outputs nach Ansicht der DSK oft nicht nachvollziehbar sind.
  • Betroffenenrechte: Dynamisch generierte Inhalte können die Umsetzung von Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschrechten erschweren. Betroffenenrechte sind jedoch stets in allen Komponenten des RAG-Systems umzusetzen.
  • Rechtswidriges Training: Die datenschutzrechtliche Bewertung eines RAG-Systems muss sowohl das RAG-Subsystem als auch das zugrunde liegende Sprachmodell (LLM) umfassen. Ein rechtswidrig trainiertes Modell bleibt auch dann rechtwidrig, wenn es im Rahmen eines RAG-Systems eingesetzt wird. Die Einbindung externer Datenquellen kann die Qualität der Ausgaben verbessern, hebt jedoch die Anforderungen an das Basismodell nicht auf (wir hatten zum Meinungsbild des EDSA bereits berichtet).
  • Pflege der Datenquellen: Die Aktualisierung und Qualitätssicherung der eingebundenen Inhalte liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers und ist essenziell für die Verlässlichkeit der Ausgaben.

 

Datenschutzfreundliche Potenziale

Die DSK nennt jedoch auch einige Vorteile, die sich positiv auf die Datenschutzkonformität auswirken können. RAG

  • ermöglicht erhöhte Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit durch Zugriff auf überprüfbare Datenquellen.
  • verringert Halluzinationen, da die generierten Inhalte auf reale, kontextbezogene Informationen gestützt werden.
  • ermöglicht einen datenschutzfreundlicheren Betrieb, insbesondere bei lokalem Hosting (On-Premise).
  • reduziert den Trainingsdatenbedarf, insbesondere im Vergleich zu Fine-Tuning-Ansätzen, da die RAG-Methode auf eine dynamische Anreicherung statt dauerhafte Modellanpassung setzt.
  • fördert digitale Souveränität, da Unternehmen eigene Datenquellen nutzen und sich bspw. von großen Cloud-Anbietern unabhängig machen können.

Unternehmen und Behörden, die RAG-Systeme einsetzen oder deren Einsatz planen, sollten gezielt Maßnahmen ergreifen, um die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die Potenziale der Technologie verantwortungsvoll zu nutzen. Die DSK empfiehlt insbesondere:

  • Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO, unter Berücksichtigung aller Komponenten des RAG-Systems (Retriever, Vektordatenbank, LLM).
  • Klare Zweckdefinition und Zwecktrennung für die eingebundenen Datenquellen, insbesondere bei personenbezogenen Daten in Referenzdokumenten.
  • Aktualisierung und Pflege der Dokumentation, z. B. des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, inklusive Beschreibung der erweiterten Anfrage und Datenflüsse.
  • Implementierung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, etwa Mandantentrennung, Rechte- und Rollenkonzepte sowie Zugriffsbeschränkungen auf die Vektordatenbank.
  • Sicherstellung der Rechtskonformität der eingesetzten KI-Modelle, insbesondere hinsichtlich des Trainingsdatensatzes und der Einhaltung aller DSGVO-Grundsätze.
  • Etablierung von Kontrollmechanismen zur Qualitätssicherung, z. B. durch Systemprompts zur Quellenbindung, regelmäßige Prüfung der Referenzdokumente und Monitoring der KI-Ausgaben.
  • Schulung der Mitarbeitenden, insbesondere zu den datenschutzrechtlichen Besonderheiten von RAG-Systemen und zur sicheren Nutzung der Systeme im jeweiligen Anwendungskontext.

 

Praxishinweis

Der Einsatz von RAG-Systemen bietet Unternehmen und öffentlichen Stellen erhebliche Potenziale – insbesondere hinsichtlich Effizienz, Genauigkeit und digitaler Souveränität. Gleichzeitig verlangt die komplexe Architektur solcher Systeme eine sorgfältige datenschutzrechtliche Bewertung. Entscheidend ist, dass die Einbindung externer Datenquellen nicht als Freifahrtschein für die Nutzung generativer KI-Systeme verstanden werden darf. Vielmehr müssen alle Komponenten – vom Retriever bis zum LLM selbst – in die datenschutzrechtliche Analyse einbezogen werden, einschließlich der Referenzdokumente, der Vektordatenbank und des Embedding-Modells. Unsere Expert:innen bei SKW Schwarz unterstützen Sie gerne jederzeit bei der datenschutzkonformen Bewertung und Implementierung von RAG-Systemen. 
 

21.10.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

KI-Flash: FAQ der Europäischen Kommission zu praxisrelevanten Fragen bei der Anwendung und Umsetzung der KI-Verordnung

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die stufenweise Anwendbarkeit der KI-Verordnung berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen geben. 

 

Heutiges Thema: Neues FAQ der Europäischen Kommission zu praxisrelevanten Fragen zur Anwendung und Umsetzung der KI-Verordnung 

 

Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und sieht eine schrittweise Umsetzung ihrer Regelungen vor. Während Regelungen zur KI-Kompetenz sowie zu GPAIM bereits heute anwendbar sind, folgen ab August 2026 weitere Regelungen zur Transparenz sowie zu Hochrisiko-KI-Systemen. Im Oktober 2025 wurde nun das sog. AI Act Service Desk inkl. einer FAQ-Sektion von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Ziel der Veröffentlichung ist es, Unternehmen bei der praktischen Umsetzung und Einordnung des Regelwerks zu unterstützen.

 

Überblick zu den Kerninhalten des FAQ

Das FAQ basiert direkt auf Anfragen von Unternehmen, Verbänden und weiteren Stakeholdern, sodass eine Vielzahl an Fragen abgedeckt wird, die in der Praxis regelmäßig aufkommen. Das Dokument ist als ein dynamisches Nachschlagewerk zu verstehen, das von der EU-Kommission kontinuierlich aktualisiert wird.

Das FAQ enthält insbesondere Ausführungen zu folgenden Themen:

  • Allgemeine Fragen zur Verordnung: Was ist die KI-Verordnung und welche Ziele werden mit ihr verfolgt? 
  • Anwendungsbereich und Zeitplan: Welche Pflichten gelten ab wann (z.B. Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzpflichten, etc.)?
  • Risikoklassifizierung von KI-Systemen: Was sind verbotene KI-Praktiken und wann unterfällt ein KI-System einem hohen Risiko? 
  • Unterscheidung zwischen KI-System und KI-Modell: Was ist ein KI-Modell, wann ist es als GPAIM zu klassifizieren und wann fällt es einem systemischen Risiko?
  • Rollen der KI-Verordnung: Wer ist Anbieter und wer ist Betreiber, und wie können sich die Rollen bei der Modifizierung eines KI-Modells verändern?
  • Praktische Hinweise für Unternehmen: Was erwartet die EU-Kommission im ersten Jahr vor der Durchsetzung der KI-Verordnung von Unternehmen?

Alles in allem bietet das FAQ eine umfassende Orientierungshilfe dafür, wie sich die EU-Kommission zu den einzelnen Fragestellungen und Pflichten der KI-Verordnung positioniert — ohne hierbei jedoch jede einzelne Verpflichtung im Detail zu behandeln.

 

Praktische Auswirkungen

Die Veröffentlichung des FAQ zeigt, dass die EU-Kommission bemüht ist, Unternehmen frühzeitig und umfassend bei der Umsetzung der KI-Verordnung zu unterstützen. Unternehmen sollten die Ausführungen daher sehr ernst nehmen – insbesondere, da das FAQ den offiziellen Standpunkt der EU-Kommission zu einer Vielzahl praxisrelevanter Fragestellungen widerspiegelt. Das FAQ kann und wird perspektivisch von nationalen Marktüberwachungsbehörden (insbesondere der Bundesnetzagentur) herangezogen — jedenfalls als Auslegungshilfe. Unternehmen, die aktuell in die Umsetzung der KI-Verordnung einsteigen, sind somit gut beraten, sich eng an den im FAQ dargestellten Praxisfragen auszurichten. 

SKW Schwarz unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Wir werden in künftigen KI-Flashs ausgewählte Fragestellungen der KI-Verordnung im Detail aufgreifen, um Ihnen möglichst frühzeitig eine erste Einordnung zu ermöglichen.

20.10.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

Förderprogramme für Defense Tech und Dual-Use-Innovation in Deutschland und Europa (Stand 2025)

Die sicherheitspolitische Zeitenwende in Europa führt zu einem tiefgreifenden Wandel in der Innovationsförderung. Wurde das Thema häufig auch aus politischen und ethischen Gründen durch die Tech-Industrie und universitäre Forschungseinrichtungen mit Desinteresse oder Ablehnung, etwa durch zahlreiche Zivilklauseln, durch die Kooperationen mit militärischer Forschung verboten werden, behandelt, ist nun eine neue Dynamik entstanden. Dies führt auch zu Veränderungen in der Förderlandschaft.  Technologien mit doppeltem Verwendungszweck – also Dual-Use-Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können – rücken zunehmend in den Fokus der europäischen und deutschen Förderpolitik. Für Unternehmen u.a. aus der Tech-Industrie, Robotik, KI, Sensorik, Drohnenherstellung oder Cybersicherheit eröffnen sich dadurch neue Finanzierungs- und Wachstumsperspektiven.

Im Folgenden nennen wir die wichtigsten Programme, die aktuell besonders relevant sind.

 

1. Europäischer Verteidigungsfonds (European Defence Fund – EDF)

Der EDF ist das zentrale EU-Instrument zur Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Verteidigungsbereich. Mit einem Budget von über 1,1 Mrd. € im Jahr 2025 unterstützt die Europäische Kommission Vorhaben in Bereichen wie KI, Robotik, Sensorik, Raumfahrt, Kommunikation, Simulation, Autonomie und Schutztechnologien. Für das Jahr 2026 hat die EU Kommission einen ähnlich hohen Betrag vorgesehen.

Hiermit können Forschungsprojekte mit bis zu 100 % und Entwicklungsprojekte anteilig mit bis zu 90 % gefördert werden. Über das EU Defence Innovation Scheme (EUDIS), das Bestandteil des EDF ist, werden gezielt KMU und Start-ups gefördert, die neue Technologien in den Verteidigungssektor hineinentwickeln möchten.

Für Unternehmen mit fortgeschrittenen technologischen Kompetenzen – etwa in KI-gestützter Datenanalyse, Sensorik, Cyberabwehr oder autonomer Systemtechnik – ist der EDF derzeit das bedeutendste Förderprogramm Europas.

 

2. NATO DIANA – Defence Innovation Accelerator for the North Atlantic und NIF – NATO Innovationsfonds

DIANA ist das Innovationsprogramm der NATO zur Unterstützung von Dual-Use-Start-ups und technologieorientierten KMU. Es bietet Accelerator-Programme u.a. Palladion an der Universität der Bundeswehr in München, Testzentren, Mentoring und Seed-Finanzierung für Technologien mit sicherheitsrelevanten Anwendungen (z. B. Energie-, Material-, Kommunikations- oder Sensoriklösungen).

DIANA versteht sich als Brücke zwischen Start-ups, Industrie, Forschung und militärischen Anwendungen.  Ausgewählte Unternehmen erhalten Zugang zu hochmodernen Testeinrichtungen. Zudem können sie Mittel aus dem NIF, der mit 1 Milliarde EUR ausgestattet ist, erhalten.

 

3. Europäische Investitionsbank (EIB) & European Investment Fund (EIF)

Die EIB hat 2024 ihre internen Förderregeln angepasst, um Dual-Use-Projekte besser finanzieren zu können. Gefördert werden insbesondere Infrastruktur-, Raumfahrt-, Sensorik- oder Kommunikationsprojekte, die zivil nutzbar, aber auch strategisch sicherheitsrelevant sind.

Der EIF hat darüber hinaus mit der Defence Equity Facility (DEF) ein erstes Wagniskapital-Instrument aufgelegt, das Investitionen in junge Defence- und Dual-Use-Unternehmen erleichtert. Diese Programme sind besonders interessant für Technologie-Start-ups mit Kapitalbedarf, die noch nicht über Fördererfahrung verfügen. Dabei findet keine direkte Beteiligung statt, sondern diese erfolgt über die Unterstützung durch insgesamt 175 Mio. EUR von Private-Equity- und Risikokapitalfonds statt, die in verteidigungsrelevante Technologien (auch dual-use) investieren.

 

4. Nationale Programme und Strukturen in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ergänzt die europäischen Förderinstrumente um eigene Programme:
•    Cyberagentur GmbH (Agentur für Innovation in der Cybersicherheit): Förderung disruptiver Forschungsprojekte im Bereich Cyberabwehr, KI und Quantenkommunikation, ausdrücklich auch mit Dual-Use-Potenzial.
•    Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw): Fördert die Schnittstelle zwischen Start-up und Bundeswehr und soll zivile Software oder Produkte von Startups, die am Markt bereits verfügbar sind, an die Bedürfnisse der Bundeswehr anpassen und für militärische Systeme nutzbar machen. Dabei werden keine eigenen Fördermittel bereitgestellt, sondern es werden Kooperationen mit der Bundeswehr vermittelt.
•    Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM): Offenes FuE-Förderprogramm des BMWK für KMU-Innovationen, das auch bei Dual-Use-Projekten anwendbar ist.
•    Exportinitiative Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BMWK): Unterstützt Unternehmen beim Marktzugang im Ausland.Forschungsaufträge des BAAINBw: Direkte Forschungs- und Entwicklungsaufträge im wehrtechnischen Bereich.

 

5. Rechtliche und regulatorische Aspekte

Die Förderung von Defense- oder Dual-Use-Technologien ist nicht nur eine Frage der Finanzierung, sondern auch des regulatorischen Rahmens. Unternehmen müssen insbesondere folgende Punkte beachten:
•    Exportkontrolle und Genehmigungspflichten (BAFA, EU-Dual-Use-Verordnung)
•    Geheimschutzanforderungen und Sicherheitsfreigaben bei militärnahen Projekten
•    Vergaberechtliche Besonderheiten bei EDF- oder BAAINBw-Projekten
•    IP- und Lizenzierungsfragen bei EU-Kofinanzierungen

Für eine erfolgreiche Antragstellung empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung – sowohl zur Förderfähigkeit als auch zur Compliance-Strukturierung.

 

Fazit

Die Förderlandschaft im Bereich Defense Tech und Dual Use befindet sich im Umbruch: Während klassische EU-Programme weiterhin primär zivil ausgerichtet sind, entstehen parallel eigenständige Verteidigungs- und Sicherheitsfonds, die auch industrielle Hochtechnologien mit sicherheitspolitischem Bezug adressieren.

Für technologieorientierte Unternehmen aus Deutschland bieten sich dadurch attraktive Finanzierungs- und Wachstumschancen – vorausgesetzt, sie verbinden zivile Innovation mit strategischem Mehrwert für Sicherheit und Verteidigung.

SKW Schwarz berät Unternehmen bei der rechtssicheren Strukturierung, Beantragung und Durchführung von Förderprojekten im Bereich Defense Tech und Dual-Use – von der Förderfähigkeitsprüfung bis zur Vertragsgestaltung mit europäischen und außereuropäischen Partnern.
 

15.10.2025, Markus von Fuchs

SKW Schwarz erneut führend im IP Stars Ranking 2025

SKW Schwarz wurde auch 2025 wieder als eine der führenden Kanzleien im Bereich des geistigen Eigentums im renommierten IP Stars Ranking ausgezeichnet. Das international anerkannte Ranking gilt als wichtiger Wegweiser der IP-Rechtsbranche und bestätigt die herausragende Expertise unserer Kanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Kanzleiranking 2025

Im Bereich „Copyright & Related Rights“ wird SKW Schwarz erneut als Top-Tier-Kanzlei geführt. Auch im Bereich „Trade Mark – Law Firms“ konnte die Kanzlei ihre Tier-2-Platzierung erfolgreich behaupten.

Trade Mark Stars 2025

Unsere Partnerinnen und Partner Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Markus Brock, Margret Knitter, Dr. Rembert Niebel und Dr. Oliver Stöckel wurden als „Trade Mark Stars 2025“ ausgezeichnet. Diese Ehrung unterstreicht die anerkannte Fachkompetenz unseres IP-Teams und unsere führende Position in markenrechtlichen Fragen.

Rising Star 2025

Lara Guyot wurde erneut als „Rising Star“ ausgezeichnet. Mit ihrem Engagement und ihrer fachlichen Exzellenz prägt sie maßgeblich den Erfolg des IP-Teams von SKW Schwarz.

Notable Practitioners

Als „Notable Practitioners“ wurden unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte Dr. Magnus Hirsch, Dr. Daniel Kendziur, Dr. Andreas Peschel-Mehner und Sandra Sophia Redeker gewürdigt.

Die IP Stars Rankings und die zugehörigen Managing IP Awards basieren auf umfangreichen Interviews sowie E-Mail- und Online-Umfragen unter tausenden von Kanzleien, IP-Anwältinnen und -Anwälten sowie Mandantinnen und Mandanten weltweit.

Wir freuen uns über die erneute Anerkennung, sind stolz auf die Leistungen unseres Teams und danken unseren Mandantinnen und Mandanten für ihr Vertrauen in unsere Arbeit.

09.10.2025, Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Markus Brock, Margret Knitter, Dr. Rembert Niebel, Dr. Oliver Stöckel, Lara Guyot, Dr. Magnus Hirsch, Dr. Daniel Kendziur, Dr. Andreas Peschel-Mehner, Sandra Sophia Redeker

Online-Banking-Missbrauch im Zusammenhang mit Verkauf bei „Kleinanzeigen“: OLG Schleswig-Holstein weist Berufung zurück

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 – 5 U 27/25 die Berufung eines Bankkunden zurückgewiesen, der von seinem Zahlungsdienstleister eine Erstattung nach unautorisierten Kreditkartenzahlungen begehrte. Dem Verfahren lag derselbe Sachverhalt zugrunde, über den ich bereits in meinem Blogbeitrag vom 05.02.2025 zur Klagabweisung durch das Landgericht Itzehoe berichtet habe (Urteil vom 28. Januar 2025 – 7 O 114/24; abrufbar unter https://www.skwschwarz.de/news/keine-uberwachungspflicht-fur-banken-aktuelles-urteil-des-lg-itzehoe-im-kontext-von-online-banking-missbrauchsfallen).


1. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden


Der Senat bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Kläger in mehrfacher Hinsicht grob fahrlässig gehandelt habe. Maßgeblich sei insbesondere gewesen, dass er einem außerhalb des Kommunikationssystems von Kleinanzeigen versandten Link folgte und dort persönliche Kreditkartendaten eingab, obwohl er sich in der Rolle des Zahlungsempfängers befand. Bereits dies hätte den Verdacht eines Betrugs nahegelegt.


Hinzu trat die Registrierung seiner Kreditkarte im S-ID-Check-Verfahren mittels Face-ID/PushTAN. Der Kläger ignorierte dabei nach Auffassung des Gerichts eindeutige Hinweise, die auf die missbräuchliche Nutzung seiner Daten hindeuteten. Die Preisgabe sensibler Authentifizierungsmerkmale unter diesen Umständen stelle einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach § 675l Abs. 1 BGB sowie gegen die einschlägigen vertraglichen Online-Banking-Bedingungen dar.


2. Kein Ausschluss der Haftung nach § 675v Abs. 4 BGB


Der Senat verneinte zudem einen Haftungsausschluss nach § 675v Abs. 4 Nr. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Sparkasse eine starke Kundenauthentifizierung bei der Transaktion verlangt. Diese erfolgte – unionsrechtskonform – auf der Grundlage einer Zwei-Faktor-Authentifizierung mit den Kategorien Wissen (Online-Banking-Zugangsdaten), Besitz (Kreditkartendaten) und Inhärenz (Face-ID). Damit war die Voraussetzung für einen Haftungsausschluss nicht erfüllt. Den Vortrag des Klägers, wonach zwischen den Parteien streitig war, inwieweit bei der bloßen Anmeldung für das Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt worden sei, hielt der Senat für nicht entscheidungserheblich und ließ ihn daher unberücksichtigt.


3. Kein Mitverschulden der Bank


Schließlich lehnte das Oberlandesgericht auch eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens der Beklagten nach § 254 BGB ab. Weder habe es Anhaltspunkte für eine mangelhafte Systemsicherheit gegeben, noch sei eine vertragliche Schutz- oder Warnpflicht verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen Warnpflichten von Kreditinstituten nur in Ausnahmefällen, etwa bei objektiv evidenten Verdachtsmomenten für eine Fremdschädigung. Ein solcher Ausnahmefall habe hier nicht vorgelegen.


Fazit


Mit seinem Beschluss bestätigt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig einzustufen ist und damit seine Erstattungsansprüche ausschließt. Die Entscheidung unterstreicht, dass Bankkunden bei der Preisgabe von Sicherheitsmerkmalen ein hohes Maß an Eigenverantwortung trifft, während Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, jeden verdächtigen Zahlungsvorgang im Einzelfall zu hinterfragen.


Von Bedeutung ist ferner, dass der Senat die streitige Behauptung des Klägers, dass bei der bloßen Anmeldung für das Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt worden sei, für nicht entscheidungserheblich hielt und daher unberücksichtigt ließ (vgl. zur diesbezüglichen Diskussion OLG Dresden, Urt. v. 05.05.2025 – 8 U 1482/24, BKR 2025, 850 m. Anm. von mir, sowie jüngst BGH, Urt. v. 22.07.2025 – XI ZR 107/24, BKR 2025, 843).
 

02.10.2025, Justyna Niwinski-Wellkamp

Private Clients Forum 2025: SKW Schwarz Experten zu Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung

Am 18. und 19. September 2025 fand in Frankfurt das Private Clients Forum 2025 des FORUM Instituts in Kooperation mit der FAZ (Skyloft) statt. Im Fokus standen die Themen „Family Office“ und „Vermögensnachfolge“. Die Fachtagung richtet sich an vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Stiftungen und bot Gelegenheit, tiefgehende Einblicke und Best-Practice-Empfehlungen führender Expertinnen und Experten zu erhalten.

Auch in diesem Jahr waren unsere Experten Christoph Meyer und Dr. Gerd Seeliger, Partner bei SKW Schwarz, wieder als Referenten vertreten und gaben praxisnahe Einblicke in zwei zentrale Fragestellungen der privaten Vermögensplanung.

 

Christoph Meyer: Die Liechtensteiner Stiftung als sicherer Hafen

Christoph Meyer, Partner bei SKW Schwarz, beleuchtete die Rolle der Liechtensteiner Stiftung in der Nachfolgeplanung. Ausgangspunkt sei oft die Sorge um politische und steuerliche Unsicherheiten in Deutschland. Liechtenstein biete Stabilität, Rechtssicherheit, Flexibilität und ein dienstleistungsorientiertes Umfeld. Die Stiftung sei das zentrale Instrument: „Sie ist einfach zu errichten, erfordert vergleichsweise geringe Kosten und bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.“

 

Dr. Gerd Seeliger: Fallstricke bei der Testamentsgestaltung vermeiden

Dr. Gerd Seeliger, Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Mediator bei SKW Schwarz in München, zeigte, wie wichtig frühzeitige und fachkundige Nachlassplanung ist. Ein eigenhändiges Testament müsse handschriftlich verfasst sein – „nur die Unterschrift reicht nicht aus“. Unklare Formulierungen und übersehene Pflichtteilsansprüche führten häufig zu Konflikten. Bei Unternehmensanteilen sollten Testament und Gesellschaftervertrag zwingend aufeinander abgestimmt sein; steuerliche Aspekte seien mitzudenken und Freibeträge optimal zu nutzen.

 

Fazit: Das Private Clients Forum 2025 war eine Fachtagung für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Stiftungen – mit praxisnahen Impulsen zur rechtssicheren Gestaltung von Nachfolge und Vermögen.

 

Mehr über die Inhalte lesen Sie in der Frankfurter Allgemeine Zeitung online unter Link.

https://www.faz.net/asv/private-clients-forum-2025/verstaendigung-ueber-generationen-110710647.html

30.09.2025, Christoph Meyer, Dr. Gerd Seeliger

Green Claims in der Immobilienwirtschaft rechtssicher gestalten

Nachhaltigkeit ist eines der bestimmenden Themen in politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen. Auch in der Immobilienwirtschaft hat das Thema Nachhaltigkeit einen hohen Stellenwert. Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Investoren berücksichtigen diese Aspekte zunehmend und positionieren sich auf dem Markt durch entsprechende Umweltkommunikation, kurz: durch Green Claims.

Mit der EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union („Directive on Empowering Consumers for the Green Transition“) wird ein neuer Standard für die Verwendung und Zulässigkeit von Umweltaussagen eingeführt: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen zuverlässig vor Greenwashing geschützt werden. Unternehmen müssen daher strenge Nachweispflichten erfüllen, bevor sie sich mit Begriffen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „grün“ am Markt präsentieren können.

Die Folge: Unternehmen sind gefordert, ihre Marketingpraktiken grundlegend zu überdenken und sich mit Prozessen zur Nachweisführung, Zertifizierung und rechtlichen Überprüfung zu befassen. Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Fragestellungen sich gerade für Immobilienunternehmen in Deutschland und Europa aktuell in dieser Hinsicht ergeben, wie diese gelöst werden können und wie man Risiken in der Umweltwerbung wirksam minimiert.

Die EmpCo-Richtlinie wurde bereits am 17. Januar 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und trat am 26. März 2024 offiziell in Kraft. Aktuell wird das Thema aber jetzt. Denn innerhalb von 24 Monaten – das heißt bis spätestens Ende März 2026 – müssen alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen; für Deutschland ist eine Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen. Der Regierungsentwurf hierfür liegt seit Anfang September 2025 vor.

EmpCo verfolgt das Ziel, irreführende Umweltaussagen und Greenwashing in der Verbrauchermarketing-Kommunikation dauerhaft zu unterbinden. Die Richtlinie legt fest, dass Unternehmen Umweltaussagen nur noch dann werblich nutzen dürfen, wenn diese zutreffend und spezifiziert sind.

Ein zentrales Element ist dabei das Verbot unbelegter allgemeiner Umweltaussagen. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“ oder „biobasiert“ dürfen in der Werbung nur noch verwendet werden, wenn für sie eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Dieser Ansatz ist bereits jetzt in Deutschland durch die Anforderungen an mehrdeutige Umweltaussagen abgedeckt.

Werbung mit Klimaneutralität ist in Zukunft untersagt, wenn diese ausschließlich oder auch nur zum Teil durch Kompensationsmaßnahmen („Offsetting“) erreicht wird – eine Reaktion auf die Kritik, dass Ausgleichszahlungen für Treibhausgasemissionen oft keinen tatsächlichen Umweltnutzen bewirken. Eine weitere neue zentrale Regelung lautet: Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltlabels müssen auf einem Zertifizierungssystem basieren, das bestimmten Anforderungen genügt, oder von staatlichen Stellen eingeführt worden sein; „Green-Labelling“ ohne entsprechende Grundlage wird verboten.

Auch Aussagen über die zukünftige Umweltleistung eines Unternehmens oder Produkts sind nicht mehr ohne Weiteres möglich. Ob ein Klima- oder Umweltziel beispielsweise für das Jahr 2030 kommuniziert werden kann, hängt davon ab, ob ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan vorliegt, der u.a. messbare und zeitgebundene Ziele umfasst – und der laufend von externen Sachverständigen begutachtet werden muss.

EmpCo erfasst sowohl schriftliche als auch mündliche Aussagen und stellt strenge Anforderungen an die Klarheit von Informationen sowie die Nachweisführung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Kommunikationsformen – ob in Broschüren, auf Websites, im Vertriebsgespräch oder bei Events – die Richtlinie und darauf basierende Zertifizierungsstandards strikt einhalten. Bereits bestehende Claims sind nicht durch Übergangsfristen geschützt und müssen überprüft und ggf. zertifiziert werden, um auch in Zukunft noch verwendet werden zu dürfen. Gelingt das nicht, müssen sich Unternehmen unter Umständen von ggf. sogar lang erprobten Kampagnen, Claims oder sogar Marken verabschieden. 

Die zentralen Herausforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des neuen UWG für die Immobilienbranche bestehen deshalb darin, Umweltaussagen präzise und zutreffend zu formulieren und die neuen Vorgaben in bestehende Prozesse und Verträge zu integrieren sowie Nachweise zu führen und, soweit anwendbar, Zertifizierungen einzuholen. Wer als Bauherr, Projektentwickler oder Betreiber mit Begriffen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „grün“ werben will, muss zusätzlich sicherstellen, dass für die Projekte tatsächlich eine anerkannte hervorragende Umweltleistung besteht. Die entsprechende Dokumentation betrifft etwa Energieverbrauch, Ausstoß von Treibhausgasen, Verwendung nachhaltiger Materialien u.v.m.

Aus diesen rechtlichen Herausforderungen ergeben sich ganz praktische Fragen: Wie müssen die Umweltclaims rechtlich geprüft und validiert werden? Welche internen Dokumentations- und Compliance-Routinen sind anzupassen oder neu einzuführen, damit alle Claims lückenlos nachweisbar sind? Bestehende Verträge – z. B. mit Lieferanten oder Dienstleistern – benötigen ggf. Zusatzvereinbarungen, die die Nachweisverpflichtung und Haftung eindeutig regeln. Neue Nachhaltigkeitssiegel oder Labels dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie einer konformen und transparenten Zertifizierung zugrunde liegen, die regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Für Versprechen bezüglich künftiger Umweltleistungen muss ein detaillierter Umsetzungsplan mit realistischer (Zwischen-)Zieldefinition erstellt werden.

Unternehmen in der Immobilienwirtschaft sollten eine ganzheitliche Strategie für rechtskonforme Umweltkommunikation entwickeln: Claim, Kommunikation, Validierung, Nachweisführung. Vorgehensweise und Best Practices orientieren sich daran, alle Green Claims vorab zu prüfen, validierte Nachweise zu erbringen und Prozesse zur kontinuierlichen Anpassung an neue Vorgaben einzuführen. Grundsätzlich empfiehlt sich die Einrichtung eines digitalen Nachweissystems, das alle aktuellen Zertifikate, Life Cycle Assessments (LCA-Berichte) und Auditdaten zentral dokumentiert und bei Rückfragen oder im Streitfalle sofort verfügbar macht.

Die Zusammenarbeit mit anerkannten Zertifizierungspartnern erhöht die Rechtssicherheit und den Vertrauensfaktor gegenüber Investoren, Mietern und Partnern. Regelmäßige Compliance-Schulungen für alle Abteilungen – insbesondere Vertrieb, Marketing, Rechtsabteilung – sollten Pflicht werden. Für die Kommunikation empfiehlt sich Transparenz: Statt pauschaler Begriffe werden die konkret gemessenen Ergebnisse und zertifizierten Leistungen in den Mittelpunkt gerückt, ergänzt um eine digitale Verweisstruktur (z. B. QR-Codes in Broschüren und auf Websites).

Vertragliche Regelungen zu Nachweispflichten, Haftung und Rücktrittsrecht sollten in alle Projekt-, Lieferanten- und Dienstleistungsverträge eingebunden werden. Das Monitoring von Claims und die fortlaufende Aktualisierung der Daten sind zentral, um regelmäßig neue gesetzliche Vorgaben und Branchenstandards umzusetzen.

Die EmpCo-Richtlinie setzt für die Immobilienbranche einen neuen Standard für rechtssichere und glaubwürdige Umweltkommunikation. Nur wer sorgfältig Nachweis führt, unabhängige Zertifizierungen und transparente Informationsprozesse implementiert, bleibt langfristig wettbewerbsfähig und agiert rechtssicher. Unternehmen müssen ihre Prozesse, Vertragsinhalte und Kommunikationsstrategien proaktiv anpassen und ein Compliance-System etablieren, das Green Claims in sämtlichen Medien und Vertriebskanälen vorab prüft und dokumentiert. Die künftige Entwicklung wird eine weitere Verschärfung und Professionalisierung – sowohl bei der rechtlichen Prüfung als auch in der technischen Umsetzung und Digitalisierung der Zertifikate und Umweltnachweise – mit sich bringen.

26.09.2025, Dr. Daniel Kendziur

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