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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.
Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.
Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.
Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
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Wer hats erfunden? Der Streit um das USM Haller Möbelsystem und die Grenzen des Urheberschutzes bei Produktdesigns
Wann wird ein „Designklassiker“ zum urheberrechtlich geschützten Werk – und wann bewegt sich seine Gestaltung lediglich innerhalb eines bereits bekannten Formenschatzes? Mit diesen Fragen beschäftigt sich ein Verfahren zum USM Haller Möbelsystem, das inzwischen den Bundesgerichtshof (BGH) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht hat.
In der öffentlichen Diskussion wird der Fall häufig unter dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Urheberrecht und Designschutz oder den Schutzvoraussetzungen bei verschiedener Werkarten dargestellt (vgl. etwa die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 23. April 2026 „Bundesgerichtshof verhandelt Urheberrecht für Designmöbel“ sowie Rundschau Online vom 23. April 2026 „Streit um Designklassiker: BGH prüft Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Möbel“). Tatsächlich geht es jedoch im Kern um eine andere Frage, die in der Berichterstattung allenfalls am Rande erwähnt wird: Unter welchen Voraussetzungen kann funktionales Produktdesign überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, wenn das Werk, für das Urheberechtschutz beansprucht wird, auf ältere, ähnliche Gestaltungen aufsetzt?
Worum es im Verfahren geht
USM macht für das bekannte modulare Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst geltend. Dem gegenüber steht der Onlinehändler konektra und sein Geschäftsführer und Inhaber Michael Johner, der kompatible Komponenten, Ersatzteile und Montageservices einschließlich ganzer Sets anbietet.
Die zentrale Frage des Verfahrens lautet dabei aber anders als in den öffentlichen Beiträgen regelmäßig thematisiert nicht, ob ein ikonisches Möbelsystem als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt sein kann. Hätte es mit dem abstracta Möbelsystem des dänischen Designers Poul Cadovius nicht schon zuvor ein sehr ähnliches Möbel gegeben, wäre diese Frage für das USM Haller Möbelsystem wohl kaum zweifelhaft. Entscheidend ist vielmehr, ob und wo bei der konkreten Gestaltung des USM Haller Systems eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung getroffen wurde.
Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, dass sich das Möbelsystem in einem „unstreitig vorbekannten Formenschatz“ bewege und urheberrechtlicher Schutz deshalb nicht angenommen werden könne. Der Schritt vom vorbekannte Möbel abstracta, für das USM Haller eigentlich eine Vertriebslizenz hatte erwerben wollen, reiche nicht aus. Entsprechende Äußerungen zum fehlenden Gestaltungsspielraum, hatte der Urheber selbst getätigt. Der BGH legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs vor unter anderem die Frage, ob die Aussagen des Urhebers bzw. Designers eine rechtliche Bedeutung für die Frage, ob eine geistig schöpferische Leistung vorliegt, haben.
Der EuGH entschied, dass Äußerungen des Designers nicht entscheidend seien, wohl aber berücksichtigt werden können (Rn. 75.des EuGH Urteils vom 4. Dezember 2025 - mio7konektra) Im Übrigen stellte der EuGH ganz allgemein und nicht überraschend klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten. Allerdings komme die Kumulierung von Designschutz und der durch das Urheberrecht gewährleistete Schutz nur in bestimmten Fällen in Frage (Rn. 55 des Urteils). Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, sei eben Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (Rn. 52 des Urteils). Wie der konkrete Fall zu entscheiden ist, muss jetzt der BGH entscheiden.
Unsere Rolle im Verfahren
SKW Schwarz vertritt den Onlinehändler in dem Verfahren vor LG, OLG und BGH, dort zusammen mit einem BGH Anwalt, einschließlich des EuGH-Vorlageverfahrens.
Unter Federführung von Dr. Magnus Hirsch lag ein Schwerpunkt der Vertretung auf der Frage, welche gestalterischen Elemente tatsächlich Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sind und in welchem Umfang die Gestaltung des Systems an bereits bekannte Form- und Konstruktionsprinzipien anknüpft. Daneben ging es um die Frage der Relevanz der eigenen Aussagen und Bewertungen des Designers.
Das Verfahren zeigt zugleich die wirtschaftliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Urheberrecht, Designrecht und technischen Schutzrechten. Während Designschutz zeitlich auf 25 Jahre begrenzt ist, gewährt das Urheberrecht einen erheblich weiterreichenden Schutzzeitraum., nämlich für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das kann insgesamt einen Schutz von mehr als 100 Jahren bedeuten. Entsprechend hoch ist die praktische Relevanz der Frage, wann Produktdesign die Schwelle zur urheberrechtlich geschützten Gestaltung überschreitet.
Relevanz für Unternehmen
Die im USM-Haller-Verfahren aufgeworfenen Fragen betreffen zahlreiche Branchen – weit über den Möbelbereich hinaus. Das gilt insbesondere für:
- Hersteller mit funktional geprägten Designprodukten,
- Unternehmen, die kompatible Produkte oder Ersatzteile anbieten,
- Anbieter, die sich gestalterisch an klassischen Formensprachen orientieren.
Für Unternehmen zeigt der Fall vor allem:
- Urheberrechtlicher Schutz für Produktdesign setzt eine eigenständige schöpferische Leistung voraus,
- bekannte Formensprachen und technische Vorgaben können den Schutzbereich begrenzen,
- Streitigkeiten über kompatible Systeme betreffen häufig nicht nur Designfragen, sondern auch Wettbewerbs- und Marktstrategien.
Beratung durch SKW Schwarz
SKW Schwarz berät Unternehmen bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht – insbesondere in komplexen Auseinandersetzungen um Produktdesign, kompatible Systeme und gewerbliche Schutzrechte.
Unsere Tätigkeit umfasst unter anderem:
- die Prüfung der Schutzfähigkeit von Produktdesigns,
- die Entwicklung von Prozess- und Verteidigungsstrategien in IP-Streitigkeiten,
- die Vertretung vor Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH und dem EuGH.
Familienheim – später Einzug gefährdet die Erbschaftsteuerbefreiung
Mit Urteil vom 07.01.2026 (4 K 1677/24) hat das FG München erneut die strengen Anforderungen an die erbschaftsteuerliche Befreiung des sogenannten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestätigt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann eine Selbstnutzung noch als „unverzüglich“ anzusehen ist.
In seinem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“ analysiert unser Associate Maximilian Moormann die Entscheidung des FG München sowie die hierzu entwickelten Grundsätze der BFH-Rechtsprechung. Im Fokus stehen insbesondere die Anforderungen an die zeitnahe Selbstnutzung, die Darlegungs- und Beweislast des Erwerbers sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen Renovierungsmaßnahmen oder Finanzierungshindernisse einen späteren Einzug rechtfertigen können.
Der Beitrag zeigt zudem, welche praktischen Konsequenzen sich hieraus für die erbschaftsteuerliche Beratung ergeben und weshalb eine frühzeitige Planung sowie eine lückenlose Dokumentation von Renovierungs- und Einzugsmaßnahmen entscheidend sein können.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB“.
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Mit Spannung wird die für 2026 angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste erwartet. Hintergrund ist der Vorlagebeschluss des BFH (VIII R 11/18), der erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG geäußert hat.
In ihrem aktuellen Beitrag für „DER BETRIEB“ beleuchtet unsere Partnerin Nicole Wolf-Thomann die Hintergründe des Verfahrens, die Argumentation des BFH sowie die möglichen praktischen Auswirkungen für Privatanleger und die steuerliche Beratungspraxis. Im Fokus stehen insbesondere Fragen der Steuergerechtigkeit, des Leistungsfähigkeitsprinzips und der zukünftigen Systematik der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften.
Der Beitrag zeigt zudem auf, welche Handlungsmöglichkeiten betroffene Anleger bereits heute nutzen sollten — etwa im Hinblick auf Vorläufigkeitsvermerke und die Dokumentation von Aktienverlusten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei „DER BETRIEB“.
„Von Gerechtigkeit und Säulen der Demokratie“
In der aktuellen Ausgabe von beck-aktuell ist ein Gastbeitrag unseres Partners Dr. Konstantin Wegner erschienen. In seinem Beitrag „Von Gerechtigkeit und Säulen der Demokratie“ analysiert er die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑797/23 „Meta Platforms Ireland – Gerechter Ausgleich“ zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage.
Er erläutert, wie der EuGH das Zusammenspiel von Art. 15 DSM‑Richtlinie, nationalen Vergütungsmechanismen und Auskunftspflichten gegenüber Plattformen bewertet und warum Mitgliedstaaten Presseverlagen nicht nur exklusive Online-Rechte einräumen, sondern auch angemessene Vergütungsansprüche gegen Tech-Unternehmen vorsehen dürfen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich die unternehmerische Freiheit der Plattformen mit dem Schutz des geistigen Eigentums und der Medienpluralität als „Säule demokratischer Gesellschaften“ in Einklang bringen lässt – und welche Handlungsspielräume sich daraus insbesondere auch für den deutschen Gesetzgeber und das hiesige Presseverleger-Leistungsschutzrecht ergeben.
Der vollständige Beitrag ist bei beck-aktuell verfügbar.
Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke in der Vermögensnachfolge
Kryptowerte wie Bitcoin sind längst Bestandteil privater Vermögen geworden – und stellen die steuerliche Beratung vor neue Herausforderungen. Gerade die hohe Volatilität von Kryptowerten kann im Rahmen der Vermögensnachfolge erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnen, birgt zugleich aber auch erhebliche Risiken.
In ihrem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB beleuchtet Dr. Lisa Fiedler, Counsel bei SKW Schwarz, insbesondere die schenkungsteuerliche Bedeutung der Stichtagsbewertung, die einkommensteuerlichen Folgen der sogenannten Fußstapfentheorie sowie mögliche steuerstrafrechtliche Risiken bei der Übertragung und späteren Veräußerung von Kryptowerten.
Der Beitrag zeigt anhand praxisnaher Beispiele, weshalb die steuerliche Behandlung von Kryptowerten bei Schenkungen sorgfältige Planung und Dokumentation erfordert – insbesondere im Hinblick auf Haltefristen, historische Anschaffungskosten und mögliche Verzerrungseffekte bei späteren Kursentwicklungen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
Cyberangriffe erfolgreich abwehren – was ist rechtlich zu beachten?
Cyberangriffe werden häufiger, professioneller und für Unternehmen immer teurer. Neben technischen Schutzmaßnahmen sind klare rechtliche Vorkehrungen entscheidend, um Risiken zu minimieren und im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.
In einer gemeinsamen Online-Veranstaltung mit HESSENMETALL zeigen Dr. Oliver Hornung und Fabian Bauer, welche rechtlichen Anforderungen Unternehmen im Zusammenhang mit Cyberangriffen und Datenpannen beachten müssen – von der vorsorgenden Vertragsgestaltung und internen Prozessen bis zu Melde- und Informationspflichten nach DSGVO und BDSG.
Die Teilnehmenden erhalten praxisnahe Empfehlungen, wie sie ihre Organisation rechtlich auf Cyberangriffe vorbereiten und im Krisenfall strukturiert handeln können.
Datum: Mittwoch, 03.06.2026
Uhrzeit: 10:30 – 11:30 Uhr
Format: Online-Seminar
Anmeldung: Bitte melden Sie sich [hier] an. Die Einwahldaten erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung.
Fragen zur Veranstaltung können vorab an unsere Veranstaltungspartnerin gerichtet werden:
Michaela Maxwell, E-Mail: michaela.maxwell@hessenmetall.de
Umsatzsteuer für Sportvereine: Neuer Gestaltungsspielraum nach BFH-Urteil
Mit seiner bereits am 13. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt, dass auch gemeinnützige Sportvereine grundsätzlich steuerbare Leistungen für ihre Mitglieder erbringen. Das Resultat: Mitgliedsbeiträge können damit grundsätzlich ein Entgelt für die Bereitstellung von Sportangeboten darstellen und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem das Urteil vielerorts einen medialen Aufschrei hervorgerufen hat, kann der Kern der Entscheidung in Einzelfällen reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Die aktuelle und politisch gewollte Praxis der Finanzverwaltung – grundsätzlich keine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Künftig könnte es sich für Sportvereine anbieten, in Jahren mit großen Investitionsvolumina in Vereinsinfrastruktur bewusst zur Steuerbarkeit zu optieren und so vom Vorsteuerabzug zu profitieren.
Der Sachverhalt
Im Ausgangsfall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein, der im Jahr 2015 verschiedene Sportarten anbot und seine erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führte. Weitere angebotene Sportarten waren Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz auf gepachtetem Gelände und erhielt hierfür einen Zuschuss von der Gemeinde. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Verein sowohl Einnahmen aus Pacht und Eintrittsgeldern als auch aus Mitgliedsbeiträgen an, die er allesamt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Hintergrund war, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für seine Leistungen ansah und deshalb Umsatzsteuer abführen wollte, um als Kehrseite den Vorsteuerabzug für Investitionen wie den Kunstrasenplatz geltend machen zu können. Die Finanzverwaltung vertrat unter Verweis auf die herrschende Verwaltungspraxis, darunter das BMF-Schreiben vom 04. Februar 2019 (BStBl I 2019, 115), die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen im Sinne von im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG gelten und daher jedenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge kein Vorsteuerabzug möglich sei. Der Verein wandte sich gegen diese Sichtweise. Er argumentierte, dass Mitgliedsbeiträge keine Teilnehmergebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes seien. Insbesondere fehle es für eine Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen an einer klaren gesetzlichen Regelung.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des BFH können die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich umsatzsteuerbar sein: Sie sind als Entgelt für Leistungen des Vereins und damit als steuerbar anzusehen, wenn aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine konkrete Gegenleistung, z.B. die Nutzung von Sportangeboten, gegenübersteht. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der – seit über 15 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden – Verwaltungspraxis, die solche Leistungen als nicht steuerbar ansieht. Der BFH verweist dabei auf die Vorgaben des Unionsrechts: Insbesondere sehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c MwStSystRL keine Ausnahme für Sportvereine vor. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung der Vereinsangebote gelten, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG greife – so der BFH – nur für sportliche Veranstaltungen, bei denen aktive Sportler durch organisatorische Maßnahmen des Vereins Sport treiben können. Eine bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder ein freies Training ohne Anleitung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Es braucht ein „Mehr“, etwa in Form einer qualifizierten organisatorischen Maßnahme oder einer Präsentation sportlicher Darbietungen. Zudem, so der BFH, könne bei einer einheitlichen Leistung mit gleichwertigen Bestandteilen, die nicht allesamt unter die Steuerbefreiung fallen, auch die gesamte Leistung steuerpflichtig sein. Mangels hinreichender Feststellungen des Ausgangsgerichts hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG soll nun prüfen, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG möglich ist und ob darüber hinausgehende, beihilferechtliche Vorgaben zu beachten sind.
Die Konsequenzen: Gestaltungsfreiheit für Sportvereine
Medial wurde die Entscheidung des BFH kritisch rezipiert. Das Handelsblatt titelte gar boulevardesk, nun drohe den Sportvereinen der „Steuer-Schock“ (Handelsblatt). Das Bundesfinanzministerium kündigte als Reaktion auf das Urteil an, eine Anpassung der Verwaltungspraxis prüfen zu wollen (FAZ). Sportverbände wie der DOSB und der DFB sowie die Politik verweisen auf die Risiken, die sich aus einer Mehrbelastung der Vereine durch die nun drohende Umsatzsteuer ergeben können. Tatsächlich bietet sich aber – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine:
Zum einen konkretisiert die Entscheidung die bislang ohnehin zentrale Abgrenzungsfrage, ob es sich bei den Vereinsleistungen um steuerfreie „sportliche Veranstaltungen“ oder um (regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsüberlassungen handelt (vgl. dazu und zum Folgenden BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 130 ff.). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlerinnen und Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Demgegenüber liegt – wie der BFH nochmals hervorhebt – keine sportliche Veranstaltung vor, wenn sich die Leistung in der bloßen Überlassung von Sportanlagen oder Sportgeräten erschöpft oder in der Erbringung einzelner Dienstleistungen (etwa reines Einzeltraining ohne Veranstaltungscharakter). In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG ausgeschlossen.
Zum anderen verdeutlicht das Urteil die bestehende Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge: Während die Finanzverwaltung Mitgliedsbeiträge vielfach schon auf der Ebene der Steuerbarkeit „herausnimmt“, geht der BFH davon aus, dass diese grundsätzlich Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen. Aus dieser Divergenz ergibt sich faktisch ein Wahlbereich: Vereine können – unter sorgfältiger Abwägung der Folgen – ihre Mitgliedsbeiträge entweder entsprechend der Verwaltungspraxis als nicht steuerbar behandeln (mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist) oder der BFH-Rechtsprechung folgend als steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung greift – steuerpflichtig einordnen. Im letzteren Fall eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsteuer aus Investitionen in die Vereinsinfrastruktur (z.B. Bau oder Sanierung von Plätzen, Hallen oder sonstigen Anlagen) geltend zu machen.
Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besondere Bedeutung. Der unionsrechtliche Befreiungstatbestand knüpft nicht an den engen Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ an, sondern begünstigt „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“. Der BFH hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich Unternehmerinnen und Unternehmer im Sportbereich unmittelbar auf diese unionsrechtliche Vorschrift berufen konnten, etwa um die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen steuerfrei zu stellen. Nach der aktuellen Linie des EuGH und des BFH steht dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der sich allerdings an den unionsrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich erkennbar für eine Beschränkung auf sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG entschieden. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sich das Spektrum steuerfreier Leistungen im Wesentlichen an diesem nationalen Begriff orientiert und die reine Anlagenüberlassung – anders als nach früherer Rechtsprechung teilweise angenommen – zwingend steuerpflichtig bleibt.
Im Ergebnis zwingt die BFH-Entscheidung gemeinnützige Sportvereine dazu, ihre Leistungsstrukturen genauer zu analysieren:
- Welche Komponenten der Mitgliedschaft bestehen in der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (mit organisatorischem „Mehr“) und welche in der bloßen Nutzung von Sportanlagen?
- Liegt aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine einheitliche Leistung des Vereins vor oder ein Bündel getrennt zu beurteilender Leistungen?
- In welchem Umfang kommen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG, gegebenenfalls kombiniert mit der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, in Betracht?
- Und vor allem: Welche Behandlung der Mitgliedsbeiträge – entsprechend der Verwaltungspraxis oder entsprechend der Rechtsprechung – ist im Lichte geplanter oder laufender Investitionen langfristig wirtschaftlich vorteilhaft?
Für Vereine mit größeren Investitionsvorhaben eröffnet der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bewusst eine steuerbare und steuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge zu wählen, um so den vollen Vorsteuerabzug auf investitionsbezogene Eingangsleistungen zu sichern. Gleichzeitig ist im Blick zu behalten, dass sich eine einmal getroffene umsatzsteuerliche Einordnung aufgrund der Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG über Jahre auswirken kann und ein späterer Wechsel des „Modells“ sorgfältig zu planen ist.
Die dargestellten Fragen sind komplex und stark einzelfallabhängig. Ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge im konkreten Verein steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei sind und wie eine gegebenenfalls gewünschte Nutzung des Vorsteuerabzugs rechtssicher gestaltet werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung.
SKW Schwarz beim Workshop „EmpCo & die Lebensmittelbranche“
Am 11.05. haben wir im Workshop „EmpCo & die Lebensmittelbranche“ gemeinsam mit der Food Bubble Berlin und dem Together for Climate Labelling e.V. bei Berlin Partner über die neuen Anforderungen der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EU 2024/825) gesprochen.
Ab 27.09.2026 gelten die Vorgaben ohne Übergangsfrist – besonders relevant für die Lebensmittelbranche und ihre Nachhaltigkeitskommunikation.
Der Vortrag von Yves Heuser hat zentrale Dos & Don’ts für eine rechtssichere und zugleich überzeugende Kommunikation aufgezeigt. Auch Dr. Daniel Kendziur und Lara Guyot waren vor Ort dabei.
Im Anschluss stand der Austausch im Fokus: von Klimakennzeichnung bis praktischer Umsetzung in Marketing und Produktentwicklung.
>> Hier << finden Sie die Vortragsfolien von Yves Heuser, welche die rechtlichen Neuerungen aus juristischer Perspektive beleuchten.
>> Hier << finden Sie die Vortragsfolien von Florian Dexl (Initiative TCL e.V.) zum Thema "Verlässliches Klimalabel: Staat in der Pflicht?"
Security-Insider Podcast: Das KRITIS-Dachgesetz als Ergänzung zu NIS2
Wie hängen KRITIS-Dachgesetz und NIS 2 zusammen? Darüber spricht Dr. Daniel Meßmer in der aktuellen Folge des Security-Insider Podcasts.
Seine Einordnung: Das KRITIS-Dachgesetz ersetzt NIS 2 nicht – beide Regelwerke gelten parallel. Während NIS 2 beziehungsweise das BSI-Gesetz vor allem die Cybersicherheit adressiert, fokussiert sich das KRITIS-Dachgesetz auf die physische Resilienz kritischer Infrastrukturen.
Im Mittelpunkt steht damit nicht nur der Schutz vor Cyberangriffen, sondern auch die Frage, wie Unternehmen und Betreiber kritischer Anlagen auf physische Risiken wie Stromausfälle, Hochwasser oder andere Krisenszenarien vorbereitet sind.
Mehr dazu und zu den praktischen Auswirkungen für Unternehmen in der aktuellen Podcastfolge: Jetzt reinhören
Einigung beim KI-Omnibus – Die wichtigsten Informationen für Unternehmen und Behörden
Es ist geschafft! Die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat haben sich am 07. Mai 2026 auf den sogenannten KI-Omnibus verständigt.
Nachfolgen die wichtigsten Punkte:
- Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für KI-generierte Inhalte werden auf den 02. Dezember 2026 verlegt. Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bleiben unverändert.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang III werden vom 02. August 2026 auf den 02. Dezember 2027 verschoben.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang I, die in Produkte eingebettet sind, gelten erst ab dem 02. August 2028.
- Wichtig: Maschinen in Anhang III der KI-VO werden von Abschnitt A in den Abschnitt B verschoben und damit von einer Vielzahl von Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko ausgenommen (siehe hierzu Art. 2 Abs. 2 KI-VO).
- Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 02. August 2027 verlängert.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission ist hier abrufbar.
Nachversteuerung bei vorzeitigem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
Wann liegt im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Behaltensfristen tatsächlich eine schädliche Veräußerung vor? Diese in Praxis und Literatur intensiv diskutierte Frage beleuchtet Emanuel Benning in seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB anhand eines jüngst rechtskräftigen Urteils des FG München.
Der Beitrag zeigt, dass nicht allein formale Kriterien wie der Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung oder des Besitzübergangs entscheidend sind. Vielmehr kann bereits die frühzeitige Einräumung weitreichender Nutzungs-, Risiko- und Verfügungsrechte zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen – mit der Folge einer Nachversteuerung trotz scheinbar eingehaltener Behaltensfrist.
Anhand des entschiedenen Falls arbeitet der Beitrag praxisrelevante Kriterien heraus und gibt konkrete Hinweise für die Vertragsgestaltung und steuerliche Beratung. Besonders im Fokus: die Risiken einer „Entkernung“ der Eigentümerposition vor Fristablauf und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
World IP Day 2026: "Ready, Set, Innovate" – Marken, Ambush & KI im Sport
Am 26. April feierten wir den World Intellectual Property Day. Das diesjährige Motto der WIPO, "IP and Sports: Ready, Set, Innovate!", rückt den Beitrag von IP-Rechten zur enormen wirtschaftlichen Kraft des Sports in den Fokus. Ob es um den patentrechtlichen Schutz von High-Tech-Equipment und innovativer Sportbekleidung geht oder um die Verwertung exklusiver Rundfunkübertragungsrechte an den weltweit größten Stadien-Events – geistiges Eigentum ist das unsichtbare Rückgrat der Sportindustrie. Doch IP-Rechte sind weit mehr als nur ein rechtlicher Schutzschild für Technik und Medien; sie spielen (auch) eine entscheidende Rolle im modernen Sportmarketing, wo sie die Brücke zwischen sportlicher Höchstleistung und wirtschaftlicher Wertschöpfung schlagen.
Anlässlich dieses Tages werfen wir einen Blick auf drei aktuelle Trends im Sportmarketing, die rechtlich zunehmend an Komplexität gewinnen.
1. Signature Moves & Co: Wenn der Athlet zur Marke wird
Im modernen Sportmarketing ist nicht mehr nur das Logo des Vereins geschützt. Die Athletinnen und Athleten selbst werden zu Markenwelten. Name, Spitzname und sogar charakteristische Posen oder Jubelgesten gehören heute zu den Assets vieler Sportlerinnen und Sportler. Dabei geht der Trend weg vom nur klassischen Namensschutz oder der Eintragung von Kombinationen aus Initialen und Trikotnummer („CR7“ lässt grüßen) in Richtung Monetarisierung individueller Merkmale und Aufbau einer umfassenden „Visual Identity“.
Usain Bolt‘s „Lightning Bolt“, die Jubel-Geste von Kylian Mbappé oder das „Air Jordan“-Logo von Michael Jordan haben eines gemeinsam: Sie sind als Marken für klassische Merchandisingprodukte geschützt. Entscheidend ist, dass die Geste so prägnant ist, dass das Publikum sie unmittelbar mit der Person verbindet. Eine generische Faust in die Luft reicht deshalb nicht aus. Eine besondere Kreativität ist aber auch nicht erforderlich. Jüngst hat etwa der Chelsea Spieler Cole Palmer seine Jubelgeste, die ihm den Spitznamen „Cold Palmer“ eingebracht hat, als Bewegungsmarke beim EUIPO eintragen lassen.
Parallel dazu rücken insbesondere in der Entertainment-Branche auch Hörmarken zunehmend in den Fokus. So hat Taylor Swift erst kürzlich zwei Hörmarken mit ihrer Stimme beim US-Markenamt (USTPO) - auch zum Schutz vor KI-generierten sogenannten Deepfakes und anderen Werken - angemeldet. Auch Athletinnen und Athleten haben die Möglichkeit, charakteristische Audio Signaturen markenrechtlich zu sichern und so ihre persönliche Markenwelt um eine akustische Dimension zu erweitern.
Wiederum zeigt ein Urteil aus den USA, wie entscheidend es für Athletinnen und Athleten ist, die Kontrolle über ihre Marken und Persönlichkeitsrechte frühzeitig strategisch zu sichern. Denn der US Supreme Court ebnete den College-Athleten in der Sache NCAA v. Alston den Weg dafür, von der Vermarktung ihres Namens, Bildes und ihrer Abbildung profitieren zu dürfen, nachdem die an bestimmte Sportstipendien geknüpften Bedingungen sie hieran bislang hinderten. Und auch im Übergang zur Phase nach der sportlichen Karriere ist eine Markeneintragung sinnvoll, um ein eigenes Marken- und Unternehmensimperium aufbauen und alternative Einkommensquellen nach dem Karriereende sichern zu können.
2. Ambush-Marketing: Der Versuch des „Dabeiseins“
Nicht nur Athletinnen und Athleten nutzen das Vermarktungspotenzial im Sport, sondern auch viele Unternehmen. Große Sportereignisse wie die Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina, die Paralympics oder die Fußball-WM 2026 ziehen viel Aufmerksamkeit auf sich und werden gerne von Unternehmen im Rahmen von Werbekampagnen eingesetzt. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, um nicht ins unzulässige Ambush-Marketing (Schleichmarketing) abzurutschen. Denn auch Sportveranstaltungen wie die WM sind Gegenstand eingetragener Marken und werden von den Veranstaltern lizensiert.
Die rechtliche Zulässigkeit von Werbung im Umfeld solcher Events richtet sich primär nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist hierbei, ob geschützte Kennzeichen ohne Erlaubnis markenmäßig genutzt werden oder ob die Gestaltung beim Verbraucher den irrigen Eindruck einer offiziellen Partnerschaft oder Sponsorenstellung suggeriert. Während rein beschreibende Bezugnahmen zur zeitlichen Einordnung zulässig sein können, führen produktbezogene Verwendungen geschützter Begriffe regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen.
Ebenso sensibel sind auch Social-Media-Kampagnen, Influencer-Posts und Gewinnspiele mit Ticket- oder Reiseverlosungen. Hier treffen Marken- und Wettbewerbsrecht auf Medien- und Plattformregeln, inklusive Kennzeichnungspflichten.
Welche Spielräume Unternehmen konkret haben, hat unsere Kollegin Corinna Schneiderbauer jüngst näher erläutert.
3. KI-Content im Sportmarketing: Neue Kennzeichnungspflichten nach dem EU AI Act
Künstliche Intelligenz hat selbstverständlich auch das Sportmarketing erreicht – von KI-generierten Highlight-Clips bis hin zu virtuellen Avataren von Sportlegenden. Doch mit dem EU AI Act, dessen wesentliche Transparenzregeln ab diesem Jahr (August 2026) scharf gestellt werden, kommen neue Pflichten auf die Branche zu.
- Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte: Werden Bilder, Audio- oder Videoinhalte (z. B. KI-generierte Werbeplakate mit Sportlern) erzeugt, die „echt“ wirken, müssen diese klar und eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ziel ist es, dass Nutzer jederzeit zwischen authentischen und synthetischen Inhalten unterscheiden können.
- Texte von öffentlichem Interesse: Auch KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über gesellschaftlich relevante Themen informieren sollen – etwa offizielle Statements von Verbänden zu sportpolitischen Debatten –, müssen grundsätzlich offengelegt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt vorab prüft.
- Interaktive Systeme: Werden Chatbots oder Voicebots zur Ticketberatung oder Fan-Interaktion eingesetzt, müssen diese so gestaltet sein, dass Nutzer sofort erkennen, dass sie mit einer Maschine und nicht mit einem echten Mitarbeiter kommunizieren.
Aber auch abseits der Kennzeichnungspflichten bleiben zwei zentrale Fragen: Wem gehören die KI-generierten Inhalte? Und wurde das Trainingsmaterial, wie beispielsweise Spielszenen, Pressefotos oder Stimmaufnahmen von Profis, rechtmäßig lizensiert? Gerade bei virtuellen Avataren von Sportlegenden oder täuschend echten Highlight-Clips entscheiden diese Punkte über die spätere Verwertbarkeit. Hinzu kommt die Haftung für rechtsverletzende KI-Inhalte — ein Kernthema jeder belastbaren KI-Strategie.
Fazit
Die Entwicklungen verdeutlichen, dass geistiges Eigentum im Sport weit über den klassischen Markenschutz hinausgeht. Die zunehmende Kommerzialisierung von Athleten-Persönlichkeiten, die Komplexität des Ambush-Marketings bei Großereignissen und die neuen regulatorischen Anforderungen durch den EU AI Act fordern von Unternehmen und Verbänden eine vorausschauende Strategie.
Für die Praxis ergeben sich daraus klare Handlungsschwerpunkte:
- Ganzheitliche Markenführung: Der Fokus kann nicht nur auf Namen liegen, sondern auch die Identifikation und Absicherung prägnanter Merkmale wie Signature Moves oder einer umfassenden „Visual Identity“ sollte in Betracht gezogen werden.
- Rechtssicheres Event-Marketing: Bei der Planung von Kampagnen im Umfeld von sportlichen Großereignissen ist eine genaue Abgrenzung zwischen zulässiger Assoziation und wettbewerbswidrigem Schleichmarketing essenziell, um Konflikte mit Rechte- und Lizenzinhabern zu vermeiden.
- KI-Governance: Mit dem Inkrafttreten der Transparenzregeln des EU AI Acts im August 2026 müssen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (z. B. Deepfakes) zwingend in die Marketing-Workflows integriert werden.
Die wirtschaftliche Verwertung von IP-Rechten bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor. Eine frühzeitige Identifikation schutzwürdiger Assets und eine darauf abgestimmte vertragliche Gestaltung bilden das notwendige Fundament, um im dynamischen Sportmarkt rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig zu agieren.
SKW Schwarz begleitet GS1 Germany bei Fragen zur Umsetzung und Wirkung der EU-Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo)
SKW Schwarz hat GS1 Germany als exklusiver Rechtsberatungspartner bei der Entwicklung der Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis: Anwendungsempfehlung für transparente und rechtskonforme Produktkommunikation“ begleitet. Seit Herbst 2025 unterstützt SKW Schwarz das Projektteam von GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen aus Handel, Industrie und Verbänden bei der rechtlichen Auslegung und praktischen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“ / „EmpCo“) sowie des novellierten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die nun veröffentlichte Anwendungsempfehlung gibt Unternehmen einen praxisnahen Rahmen für transparente, konsistente und möglichst rechtssichere Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Im Fokus stehen insbesondere umweltbezogene Claims, Aussagen zur Kreislaufwirtschaft (z. B. Recyclingfähigkeit, Rezyklatgehalt, Mehrweg, Nachfüllbarkeit) sowie die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistungen und den Umgang mit Kompensationsmaßnahmen.
„EmpCo verändert die Spielregeln der Produkt- und Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend. Wer auch nach dem 27. September 2026 mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims werben möchte, braucht belastbare Konzepte, saubere Daten und eine klare juristische Linie“, sagt Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz. „Gemeinsam mit GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen konnten wir einen Best-Practice-Rahmen entwickeln, der Orientierung bietet, ohne die notwendige Einzelfallprüfung zu ersetzen.“
Die Rolle von SKW Schwarz umfasste insbesondere:
- die rechtliche Analyse und Auslegung der EmpCo und ihrer Umsetzung in das UWG,
- die Mitgestaltung der inhaltlichen Leitplanken für zulässige und unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
- die juristische Begleitung der Positivbeispiele zu zentralen Claims wie „recycelbar“, „Recyclinganteil/Rezyklatgehalt“, „regional“, „natürlich/naturbelassen“, „biobasierter Kunststoff“, „Mehrweg“, „nachfüllbar“, „CO₂-Fußabdruck“ oder „fairer Handel“,
- die Einordnung der Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme sowie
- die Konzeption von Best-Practice-Ansätzen für die Kommunikation künftiger Umweltleistungen und den Umgang mit Investitionen in Klimaschutzprojekte.
„Mit der Anwendungsempfehlung verbinden wir regulatorische Anforderungen mit GS1 Standards – von der eindeutigen Produktidentifikation bis hin zu digitalen Informationskanälen per GS1 Digital Link“, erläutert Joanna Behrend, Managerin Sustainability, GS1 Germany. „Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Referenzrahmen zu geben: Unternehmen bekommen praktische Orientierung für EmpCo‑konforme Nachhaltigkeitsaussagen, und Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von klareren, vergleichbareren Informationen. So können sie Vertrauen stärken, Greenwashing‑Risiken reduzieren und die Grundlage für skalierbare, datengetriebene Nachhaltigkeitskommunikation entlang der gesamten Wertschöpfungskette schaffen.“
Die Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis“ steht Unternehmen als Referenzdokument für die produktbezogene Nachhaltigkeitskommunikation zur Verfügung. Sie versteht sich ausdrücklich nicht als abschließende Rechtsmeinung, sondern als gemeinsame Branchenposition, die im Lichte der künftigen Rechtsprechung fortzuentwickeln ist.
Die Anwendungsempfehlung finden Sie hier.











































