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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk sind in der Beratungspraxis Alltag – doch gerade im Zusammenspiel mit gesonderten Feststellungen stellen sich anspruchsvolle verfahrensrechtliche Fragen. Wie weit reicht § 165 AO, wenn zugleich ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung nach §§ 175, 182 AO vorliegt? Und darf ein Folgebescheid überhaupt „offen gehalten“ werden, wenn die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen bereits gesondert festgestellt sind?
Diese praxisrelevante Schnittstelle beleuchtet unsere Kollegin Nicola Halmburger in ihrem Beitrag in DER BETRIEB. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des FG München vom 19.04.2023 (4 K 2013/17) zu Bewertungsfällen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Der Beitrag zeigt kompakt,
- wann ein Vorläufigkeitsvermerk im Folgebescheid neben einem Grundlagenbescheid unzulässig ist und
- welche Konsequenzen sich hieraus für die Praxis – insbesondere die Überprüfung und Beseitigung von Vorläufigkeitsvermerken – ergeben.
Den vollständigen Fachbeitrag finden Sie bei DER BETRIEB.
Die E-Evidence-Verordnung kommt: Was Diensteanbieter jetzt wissen müssen – Teil 2
Teil 2: EEVO – Pflichten, Fristen und Sanktionen in der Praxis
Im ersten Teil dieser Veröffentlichung wurde die Grundstruktur der EEVO dargestellt. Die beiden neuen Instrumente EPOC und EPOC-PR, der Kreis der betroffenen Diensteanbieter sowie die Voraussetzungen unter denen ein Bezug zur EU im Sinne der Verordnung vorliegt. Der nun folgende zweite Teil wendet sich der praktischen Umsetzung zu, die für Diensteanbieter im Ernstfall unmittelbar relevant wird: den geltenden Fristen für Herausgabe und Sicherung, dem Umfang der vor der Ausführung gebotenen Prüfung sowie den Sanktions- und Haftungsfolgen einer Nichtbefolgung.
Fristen: Herausgabe und Sicherung im Vergleich
Am markantesten sind zunächst die Fristen, weil sie deutlich kürzer ausfallen als das, was aus klassischen Rechtshilfeverfahren bekannt ist. Für die Europäische Herausgabeanordnung gilt im Regelfall eine Frist von zehn Tagen ab Zugang, in Notfällen verkürzt sie sich auf acht Stunden (Art. 10 Abs. 2, Abs. 4 EEVO). Bei der Europäischen Sicherungsanordnung ist die Logik eine andere: Hier steht nicht die schnelle Herausgabe im Vordergrund, sondern das Einfrieren des Status quo. Die Pflicht, die betroffenen Daten zu sichern, entsteht unverzüglich nach Zugang; die Sicherung selbst muss für 60 Tage aufrechterhalten werden und kann von der anordnenden Behörde einmalig um 30 Tage verlängert werden (Art. 11 Abs. 1 EEVO). Ergeht im Anschluss noch eine Herausgabeanordnung, läuft die Sicherungspflicht bis zur tatsächlichen Herausgabe fort (Art. 11 Abs. 2 EEVO) – die beiden Instrumente lassen sich also miteinander kombinieren.
Welche Prüfung ist vor der Ausführung nötig?
Wie intensiv ein Diensteanbieter vor der Ausführung prüfen muss, hängt maßgeblich von der betroffenen Datenkategorie ab. Bei einer EPOC gilt: Teilnehmerdaten und Verkehrsdaten, die ausschließlich der Nutzeridentifizierung dienen, sind ohne weitere Prüfung herauszugeben (Art. 5 Abs. 3 EEVO). Anders bei allem, was darüber hinausgeht – für weitergehende Verkehrsdaten und für Inhaltsdaten muss geprüft werden, ob die zugrundeliegende Straftat unter den in Art. 5 Abs. 4 EEVO benannten Katalog schwerwiegender Straftaten fällt. Bei der EPOC-PR ist der Anwendungsbereich bewusst weiter gefasst: Sie kann für alle Straftaten erlassen werden, für die im vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen eine entsprechende Anordnung möglich wäre (Art. 6 Abs. 3 EEVO), und erfasst sämtliche Datenarten.
Unabhängig von der Datenkategorie bleibt in beiden Fällen dieselbe formale Prüfung: Ist die betroffene Person anhand der übermittelten Angaben identifizierbar, und ist die Bescheinigung vollständig und fehlerfrei? Bestehen hier Zweifel, ist das über das Formular in Anhang III anzuzeigen; die anordnende Behörde muss dann binnen fünf Tagen für Klarstellung sorgen – reagiert sie nicht, entfällt die Ausführungs- beziehungsweise Sicherungspflicht.
Wann darf oder muss die Ausführung verweigert werden?
Nicht jede eingehende Anordnung muss auch tatsächlich ausgeführt werden. Eine umfassende Ablehnungsbefugnis hat der Adressat zwar nicht – dafür ist die EEVO zu sehr auf schnelle Wirksamkeit ausgelegt. In vier eng umgrenzten Fällen kann beziehungsweise muss er die Ausführung aber verweigern und dies der Anordnungsbehörde unverzüglich mitteilen: bei formalen Mängeln der Anordnung (Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 5 EEVO), bei faktischer Unmöglichkeit, etwa weil die betroffene Person nicht Kunde des Diensteanbieters ist oder die Daten bereits rechtmäßig gelöscht wurden (Art. 10 Abs. 7, Art. 11 Abs. 6 EEVO), bei Anhaltspunkten für Immunitäten, Vorrechte oder presserechtliche Verantwortlichkeitsregeln (Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4 EEVO) sowie bei Widerspruch zu einer Verpflichtung aus dem Recht eines Drittstaats, etwa der USA oder des Vereinigten Königreichs (Art. 17 EEVO).
Der letzte Fall dürfte in der Praxis der komplizierteste sein: Der Einwand kann binnen zehn Tagen nach Erhalt geltend gemacht werden, die Vollstreckung ist dann bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt – die Daten müssen währenddessen aber weiterhin gesichert bleiben. Bei den Immunitäten- und Presserechtsfällen wiederum trifft der Adressat gar keine eigene Ablehnungsentscheidung, sondern löst lediglich eine Prüfung durch die zuständigen Behörden aus.
Sanktionen und Haftung: Wer trägt welches Risiko?
Wer eine Anordnung ohne tragfähigen Grund pflichtwidrig nicht befolgt, riskiert Geldbußen von bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (Art. 16 Abs. 1 EEVO) – ein Rahmen, der Unternehmen aus anderen europäischen Regelwerken durchaus vertraut vorkommen dürfte.
Entscheidend dürfte in der Praxis regelmäßig sein, ob und wie aktiv ein Unternehmen mit der anordnenden Behörde kommuniziert: Wer Hindernisse unverzüglich meldet, dürfte sich damit tendenziell auf einen anerkannten Grund im Sinne der Vorschrift berufen können, während unkommentiertes Schweigen das Sanktionsrisiko erhöht.
Etwas versöhnlicher fällt der Blick auf die Haftung aus: Diensteanbieter haften ihren Nutzer:innen oder Dritten gegenüber nicht für Schäden, die ausschließlich aus der gutgläubigen Befolgung einer EPOC oder EPOC-PR entstehen (Art. 15 Abs. 2 EEVO) – die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung bleibt bei der anordnenden Behörde. Und wer die Kosten für die Beantwortung einer Anordnung trägt, muss auch nicht zwangsläufig der Diensteanbieter allein sein. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Erstattung verlangen, soweit das nationale Recht des Anordnungsstaats dies für vergleichbare nationale Anordnungen vorsieht (Art. 14 EEVO).
Was Unternehmen jetzt konkret tun müssen
Aus alledem ergibt sich für betroffene Diensteanbieter ein Handlungsrahmen, der überschaubar, aber zeitkritisch ist. Eine empfangsbereite Stelle muss benannt oder bestellt werden, interne Workflows für Eingang, Prüfung, Sicherung, Übermittlung und Dokumentation sind zu etablieren, und das zuständige Personal sollte mit den engen Fristen vertraut sein, bevor der Ernstfall eintritt. Um hier einen schnellen Überblick zu bekommen, haben wir die maßgeblichen Fristen und Prüfschritte für EPOC und EPOC-PR in diesem One-Pager zusammengefasst.
Damit sind die auch praktischen Pflichten aus der EEVO umrissen. Diensteanbieter, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sollten die dargestellten Fristen, Prüf- und Reaktionspflichten spätestens bis zum 18. August 2026 in ihre internen Prozesse überführt haben, um im Fall einer EPOC oder EPOC-PR fristgerecht und rechtssicher reagieren zu können.
Sie möchten Ihre internen Prozesse aufsetzen oder überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung praxistauglicher Workflows und begleiten Sie gerne bei der Vorbereitung auf den 18. August 2026.
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur
Zinslose Darlehen sind in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen weit verbreitet. Dass sie jedoch schenkungsteuerliche Risiken bergen können, wird in der Praxis häufig unterschätzt.
In seinem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB analysiert unser Kollege Emanuel Benning ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf. Das Gericht stellt klar: Bei befristeten zinslosen Darlehen ist für die schenkungsteuerliche Beurteilung der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich. Nachträglich vereinbarte Zinsen oder eine spätere Aufhebung des Darlehens können die bereits entstandene Schenkungsteuer grundsätzlich nicht mehr rückwirkend beseitigen.
Der Beitrag zeigt, warum das Stichtagsprinzip für die steuerliche Gestaltung entscheidend ist, welche Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Darlehen bestehen und welche Konsequenzen sich daraus für die Beratungspraxis ergeben.
Den vollständigen Fachbeitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
Die E-Evidence-Verordnung kommt: Was Diensteanbieter jetzt wissen müssen - Teil 1
Teil 1: Was regelt die E-Evidence-Verordnung – und wen betrifft sie?
Ab dem 18. August 2026 wird die Verordnung (EU) 2023/1543 über europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen – kurz E-Evidence-Verordnung oder EEVO – nach einer dreijährigen Übergangsfrist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland anwendbar. Das Datum ist kein fernes Zukunftsszenario mehr: In Deutschland ist das dazugehörige Ausführungsgesetz, das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG), im März 2026 verkündet worden, das Bundesamt für Justiz steht als zentrale Behörde fest, die Bundesnetzagentur übernimmt die technische Regulierung.
Bevor wir uns der EEVO selbst zuwenden, soll ein Blick auf das, was bisher gilt, bei der Einordnung helfen. Mit der EEVO reagiert der Gesetzgeber auf einen Zustand, der sich über Jahre als zunehmend „sehr schwierig“ erwiesen hat. Grenzüberschreitender Zugriff auf elektronische Beweismittel war bislang über das klassische Rechtshilfeverfahren geregelt: eine ausländische Behörde musste ein Ersuchen an die zuständige deutsche Stelle richten, die es sodann prüfte und gegebenenfalls selbst eine Anordnung erließ – erst dann war ein Diensteanbieter überhaupt zur Herausgabe verpflichtet. Dieser Weg konnte je nach Fall Wochen bis Monate dauern, während die Anfrage für den Diensteanbieter selbst bis dahin folgenlos blieb. Eine direkt beim Diensteanbieter eingehende ausländische Anfrage begründete für sich genommen weder eine Prüf- noch eine Reaktionspflicht – sie konnte, bzw. musste meist unbeantwortet bleiben, solange keine deutsche Anordnung vorlag.
In dieser zweiteiligen Veröffentlichung stellen wir nun die EEVO vor – die genau an diesem Punkt ansetzt. Im ersten Teil geht es um die Grundstruktur, die neuen Instrumente EPOC und EPOC-PR, den Kreis der betroffenen Diensteanbieter und den Anwendungsbereich. Im zweiten Teil sollen dann die geltenden Fristen dargestellt werden, welche Prüfpflichten bestehen, und mit welchen Sanktionen bei einer Nichtbefolgung zu rechnen ist.
Zusätzlich zu den beiden Beiträgen haben wir einen One-Pager entworfen, der Ihnen einen schnellen Überblick über die maßgeblichen Fristen und Prüfschritte gibt.
>> Zum One-Pager <<
Zwei neue Instrumente: EPOC und EPOC-PR
Kernstück der EEVO sind zwei neue Anordnungsarten, mit denen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat künftig direkt adressieren können – ohne den bisher üblichen Umweg über ein Rechtshilfeverfahren. Die Europäische Herausgabeanordnung (European Production Order, EPOC) verpflichtet einen Diensteanbieter zur Herausgabe bestimmter elektronischer Beweismittel, etwa Inhalts-, Verkehrs- oder Bestandsdaten. Die Europäische Sicherungsanordnung (European Preservation Order, EPOC-PR) setzt einen Schritt davor an: Sie verpflichtet den Diensteanbieter lediglich, Daten für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, damit sie nicht gelöscht werden, bevor gegebenenfalls eine Herausgabeanordnung nachfolgt.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Beide Anordnungen entfalten unmittelbare Wirkung. Anders als bisher braucht es dafür keine gesonderte Mitwirkung einer deutschen Behörde mehr – die Anordnung eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet direkt, sobald sie bei der zuständigen Stelle im Unternehmen eingeht. Aus der zuvor beschriebenen passiven Rolle wird damit eine aktive Handlungspflicht. Soweit ein Dienstanbieter eine ausländische Anfrage bislang folgenlos unbeantwortet lassen durfte, ist er nun ab Zugang einer EPOC oder EPOC-PR unmittelbar selbst in der Pflicht.
Wer ist von der EEVO betroffen?
Adressiert werden Diensteanbieter mit Bezug zur EU nach Art. 2 Abs. 1 EEVO, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Sitz überhaupt in der EU haben. Das ist ein wichtiger Unterschied zu manch anderer europäischer Regelung: Ein Cloud-Anbieter ohne jede europäische Niederlassung kann ebenso betroffen sein wie ein deutsches Unternehmen. Erfasst sind nach Art. 3 Nr. 3 EEVO insbesondere Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste (etwa Messaging-Dienste oder VoIP), Domain-Name-Registrierungsstellen und -Registrare sowie sonstige Dienste der Informationsgesellschaft – worunter die Verordnung ausdrücklich Plattformbetreiber wie soziale Netzwerke und Filehosting-Dienste sowie Hosting-Provider und Cloud-Dienste fasst.
Adressat einer Anordnung ist dabei grundsätzlich der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, also wer über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Nur ausnahmsweise darf sich eine EPOC direkt an einen Auftragsverarbeiter richten: wenn der Verantwortliche trotz angemessener Bemühungen der Anordnungsbehörde nicht ermittelt werden kann, oder wenn die Ermittlungen andernfalls gefährdet wären (Art. 5 Abs. 6 EEVO).
Wann liegt ein „Bezug zur EU“ vor?
Die Verordnung verlangt zunächst, dass die Dienste für Personen in einem Mitgliedstaat zugänglich sind – erkennbar etwa an Sprache, Währung oder gezieltem Marketing. Das allein reicht aber noch nicht. Hinzukommen muss eine wesentliche Verbindung zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten, etwa eine Niederlassung mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit, eine erhebliche Nutzerzahl oder eine erkennbare Ausrichtung der Tätigkeit auf den jeweiligen Mitgliedstaat. Die bloße technische Erreichbarkeit einer Website reicht dafür nach Erwägungsgrund 29 EEVO ausdrücklich nicht aus – wer zufällig auch aus Deutschland aufrufbar ist, fällt damit noch nicht automatisch in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Wer empfängt die Anordnungen?
Ist die Frage der Betroffenheit geklärt, bleibt die praktische Frage, wo eine Anordnung überhaupt ankommt. Jeder Diensteanbieter muss nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter für den Empfang von EPOC und EPOC-PR bestellen – spätestens bis zum 18. August 2026 oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Diensteangebots in der EU. Anordnungen werden grundsätzlich ausschließlich an diese benannte Stelle gerichtet (Art. 7 Abs. 1 EEVO). Reagiert sie in einem Notfall nicht rechtzeitig, oder wurde noch gar keine Stelle bestellt, darf die Behörde ausnahmsweise eine andere Niederlassung des Unternehmens adressieren (Art. 7 Abs. 2 EEVO).
In der Praxis empfiehlt es sich daher, dass die intern für EPOC/EPOC-PR zuständige Stelle mit der nach außen benannten Stelle übereinstimmt und tatsächlich erreichbar ist. Andernfalls droht, dass ausgerechnet eine Notfall-Anordnung mit besonders kurzer Frist bei einer Konzerneinheit landet, die nicht vorbereitet ist und dann gegebenenfalls eine rechtzeitige Reaktion unmöglich macht.
Damit steht der rechtliche Rahmen. Wie sich das im Alltag konkret anfühlt – welche Fristen im Einzelnen laufen, wann eine Anordnung abgelehnt werden darf und was bei Nichtbefolgung droht – ist Thema des zweiten und letzten Teils dieser Serie.
Sie möchten prüfen, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen von der EEVO betroffen ist, oder benötigen Unterstützung bei der Benennung einer empfangsbereiten Stelle? Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung und der Vorbereitung auf den 18. August 2026.
Art. 50 KI-VO in der Praxis: Die 14 wichtigsten Fragen zu Transparenz und Kennzeichnung
KI-Inhalte transparent zu kennzeichnen klingt zunächst einfach – die praktische Umsetzung stellt Unternehmen jedoch vor zahlreiche Einzelfragen. In unserem bereits veröffentlichten Grundlagenbeitrag zu den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO haben wir die zentralen Anforderungen vorgestellt und bereits erste praktische Hinweise für die Umsetzung im Unternehmen gegeben (Jetzt lesen →).
Dieser Q&A-Beitrag geht nun einen Schritt weiter und beantwortet die wichtigsten Fragen aus der Praxis: Wann muss gekennzeichnet werden? Welche Ausnahmen gibt es? Und welche Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?
Wann muss ich offenlegen, dass Nutzer mit einer KI interagieren?
Art. 50 Abs. 1 KI-VO verpflichtet Anbieter interaktiver KI-Systeme, dafür zu sorgen, dass natürliche Personen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Das Das betrifft etwa Chatbots, virtuelle Assistenten oder automatisierte Dialogsysteme und gilt unabhängig davon, ob die Interaktion intern oder extern stattfindet, solange es sich um eine direkte, unmittelbare Interaktion mit natürlichen Personen handelt.
Eine Ausnahme besteht, wenn die künstliche Natur der Interaktion für ein angemessen informiertes, aufmerksames und verständiges Mitglied des Zielpublikums offensichtlich ist. Für technische Fachkreise oder streng interne Tools kann das im Einzelfall angenommen werden. Ausnahmen sind jedoch tendenziell eng auszulegen.
Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen und zudem klar wahrnehmbar und barrierefrei sein. Das Format ist grundsätzlich frei, wobei rein maschinenlesbare Hinweise oder Informationen, die nur in AGB, im Impressum, in Handbüchern oder auf Unterseiten versteckt sind, nicht ausreichen.
Müssen Anbieter jede KI-Ausgabe markieren?
Art. 50 Abs. 2 KI‑VO erfasst synthetische Audio‑, Bild‑, Video‑ und Textinhalte, die durch KI erzeugt oder manipuliert werden und über reine Standardbearbeitung hinausgehen. Aber: Nicht jeder KI-Output ist automatisch kennzeichnungspflichtig. Nach den Leitlinien der EU-Kommission fallen insbesondere folgende Inhalte aus dem Anwendungsbereich:
- reine Standardbearbeitung (Rechtschreibung, Grammatik, einfache Formatierung, Rauschunterdrückung, geringfügige Zuschnitte),
- reine interne Analyseschritte, die Daten nur extrahieren und strukturieren, ohne sie zusammenzufassen oder inhaltlich zu verändern,
- bloße Beobachtungen und Aufzeichnungen von Daten, die nicht als synthetische Inhalte erzeugt oder manipuliert werden,
- sehr kurze technische Outputs und bestimmte Formen von Quellcode, die nicht dazu bestimmt sind, von natürlichen Personen als „Inhalt“ im informationsbezogenen Sinne betrachtet zu werden.
Nach den Leitlinien der EU-Kommission (Rn. 86 f.) können sodann auch bestimmte Outputs aus „industrial AI applications“ oder „business‑to‑business applications“ ausnahmsweise von der Markierungs‑ und Detektionspflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI‑VO ausgenommen sein, wenn kumulativ
- der Output strikt technischer Natur ist (bspw. Engineering Designs, Predictive Maintenance Outputs o.Ä.),
- ihn nur ein begrenzter, vordefinierter Kreis beruflich handelnder Personen wahrnimmt und
- keine externe Weitergabe vorgesehen und durch geeignete Vorkehrungen abgesichert ist. Sobald Inhalte extern publiziert oder gegenüber Dritten verwendet werden, greifen jedoch die Markierungspflichten.
Was genau verlangt die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung und Detektion – und welche technischen Ansätze kommen in Betracht?
Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet Anbieter generativer oder manipulativer KI-Systeme, die Ausgaben ihrer Systeme in zweierlei Hinsicht transparent zu machen: Erstens müssen die Outputs in einem maschinenlesbaren Format markiert werden; zweitens müssen sie detektierbar sein, also erkennbar als KI-generierte oder -manipulierte Inhalte. Beide Elemente sind gleichrangig und müssen kumulativ erfüllt sein. Eine bloße Markierung ohne Detektionsmöglichkeit – oder umgekehrt eine Detektionslösung ohne robuste Markierung – genügt den Anforderungen des Art. 50 Abs. 2 KI-VO nicht.
Mit „maschinenlesbar“ ist gemeint, dass die Markierung so strukturiert ist, dass Software sie automatisiert erkennen, auslesen und auswerten kann, ohne menschliches Zutun. Die Leitlinien und der Code of Practice nennen als zentrale technische Ansätze insbesondere:
- kryptografisch signierte Metadaten / Provenance-Lösungen, bei denen Herkunftsinformationen in Dateien eingebettet und kryptografisch abgesichert werden,
- unsichtbare, robust eingewobene Wasserzeichen im Bild- oder Audiosignal,
- optional ergänzend Fingerprinting- und Logging-Verfahren, bei denen charakteristische Muster oder Hashwerte der Outputs gespeichert und wiedererkennbar gemacht werden.
Da nach dem derzeitigen Stand der Technik kein Einzelverfahren alle Anforderungen („wirksam“, „interoperabel“, „belastbar“, „zuverlässig“) gleichermaßen erfüllt, gehen Leitlinien und Kodex davon aus, dass in der Regel eine Kombination mehrerer Verfahren erforderlich ist („Multi Layer Marking“).
Zur Detektion verlangt Art. 50 Abs. 2 KI-VO, dass geeignete Mittel bereitgestellt werden, mit denen die Markierungen tatsächlich erkannt und bewertet werden können. Das kann etwa über:
- eine öffentliche oder zumindest zugängliche Detektions-Schnittstelle (API oder Web-Tool),
- oder über integrierte Funktionen in eigenen Produkten und Diensten erfolgen.
Technisch können Unternehmen die Umsetzung im Detail frei gestalten, solange sie nachweisbar Lösungen wählen, die im konkreten Einsatzkontext tatsächlich greifen (wirksam), mit anderen Systemen und Tools interagieren können (interoperabel), gegenüber üblichen Bearbeitungsschritten und Angriffen robust sind (belastbar) und verlässlich zwischen KI-generierten und nicht KI-generierten Inhalten unterscheiden (zuverlässig).
Müssen wir als Anbieter immer selbst markieren – auch wenn wir KI-Komponenten von Drittanbietern einsetzen?
Art. 50 Abs. 2 KI-VO adressiert den Anbieter des Systems, das die synthetischen Inhalte generiert oder manipuliert. Setzt ein Unternehmen ein vorgelagertes KI-Modell eines Dritten ein und bringt darauf ein eigenes generatives KI-System unter eigener Marke in Verkehr oder nimmt es unter eigenem Namen in Betrieb, ist es Anbieter im Sinne der KI-VO.
Unternehmen können sich zwar – soweit vorhanden – auf technische Markierungslösungen des Drittanbieters stützen, ihre eigene Verantwortung bleibt hiervon aber unberührt. In der Praxis sollten Unternehmen daher:
- sich die Markierungs- und Detektionsfähigkeit vertraglich zusichern lassen,
- prüfen, ob die Markierungen in der eigenen Integration erhalten bleiben,
- und die Wirksamkeit der Detektionslösung regelmäßig testen.
Die gleichen Fragen stellen sich auch dann, wenn KI-Systeme „von der Stange“ als White-Label-Lösungen lizenziert und dann unter dem eigenen Unternehmensname in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Auch hier sind die passenden vertraglichen Regelungen mit dem Entwickler essenziell.
Wann liegt ein „Deepfake“ im Sinne der KI-VO vor?
Ob ein Inhalt als Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60 KI-VO einzustufen ist, ist für Betreiber zentral, weil daran die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO anknüpfen. „Deepfake“ meint einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild‑, Ton‑ oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Das betrifft klassische Deepfakes ebenso wie realistisch wirkende KI-Bilder oder synthetische Videos in der Werbung.
Die Anforderung, dass der Inhalt einer „wirklichen“ Person, Sache, Einrichtung, einem Ort oder einem Ereignis ähnelt, ist dabei grundsätzlich nicht im engen Sinne zu verstehen, dass die dargestellte Person oder das dargestellte Objekt tatsächlich existieren muss. Nach den Leitlinien genügt es, wenn der Inhalt realistische Subjekte simuliert, die existieren, plausibel existieren oder plausibel existiert haben könnten. Entscheidend ist, dass der Inhalt wie eine Darstellung der realen Welt wirkt und sich nicht offensichtlich außerhalb des physikalisch oder biologisch Möglichen bewegt. Auch wenn Einzelfälle u.E. einen gewissen Spielraum zulassen, ist das Kriterium „wirklich“ grundsätzlich weit zu verstehen.
Es kommt ebenso nicht darauf an, ob eine Täuschungsabsicht besteht. Entscheidend ist, dass der Inhalt einem real wirkenden „Original“ so nahekommt, dass das beabsichtigte Publikum ihn vernünftigerweise für authentisch halten könnte.
Die Leitlinien der Kommission betonen jedoch mehrere Abgrenzungen:
- Inhalte, die erkennbar gegen Naturgesetze verstoßen (z.B. physikalisch unmögliche Szenen, extrem stilisierte Comicfiguren), fallen in der Regel nicht unter die Deepfake-Definition, weil ihnen das Täuschungspotenzial fehlt.
- Technisch künstliche Inhalte (z.B. generische KI-Landschaften, Kunstfilter, stilisierte Avatare), die keinen konkreten realen oder plausibel realen Bezug haben, sind zwar synthetisch, aber nicht zwingend Deepfakes.
- Entscheidend ist auch das vernünftigerweise vorhersehbare Publikum: Ein und derselbe Inhalt kann gegenüber verschiedenen Zielgruppen eine unterschiedliche Deepfake-Relevanz haben.
Typische Beispiele für Deepfakes im Sinne der KI-VO sind:
- ein KI-generiertes Video, in dem eine bekannte Person eine Aussage trifft, die sie nie getätigt hat, wobei Stimme, Mimik und Umgebung realistisch an eine Pressekonferenz oder Fernsehansprache erinnern,
- ein Bild, das eine zwar nicht tatsächlich stattgefundene, aber plausibel erscheinende Szene zeigt, etwa eine Politikerin bei einer vermeintlichen Demonstration oder Rede,
- eine Audioaufnahme mit KI-synthetischer Stimme, die eine reale Person fälschlicherweise bei einem Telefonat zeigt.
Nicht oder nur ausnahmsweise als Deepfakes zu qualifizieren sind demgegenüber etwa:
- deutlich als fiktional oder künstlerisch erkennbare Inhalte (z.B. Filmszenen mit offenkundig überzeichneten Effekten),
- Parodien oder Memes, bei denen aus Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds des Publikums klar ist, dass es sich nicht um eine authentische Darstellung handelt,
- rein generische KI-Avatare ohne erkennbaren Bezug zu konkreten Personen oder Ereignissen, sofern kein realistischer Eindruck einer „echten“ Person vermittelt wird.
Grenzfälle ergeben sich vor allem dort, wo der Kontext zwischen „künstlerisch/fiktional“ und „authentisch“ verschwimmt. Die Leitlinien verlangen hier eine einzelfallbezogene Betrachtung des vorgesehenen Publikums, des Veröffentlichungsumfelds und der Realitätsnähe des Inhalts. Ein satirischer Beitrag in einem klar erkennbaren Satireformat kann anders zu bewerten sein als derselbe Clip in einem vermeintlich seriösen Nachrichtenkontext.
In der Praxis empfiehlt es sich, nicht nur die technische Entstehung (KI‑generiert oder manipuliert) zu dokumentieren, sondern auch zu prüfen und zu begründen, ob für das jeweils adressierte Zielpublikum ein realistisches Täuschungspotenzial besteht. Dabei sind Einzelfall und Kontext entscheidend: Maßgeblich sind insbesondere der konkrete Einsatzbereich, die Art der Darstellung, die erwartbare Zusammensetzung des Publikums und dessen typische Erwartungshaltungen.
Wo dieses Täuschungspotenzial für das relevante Publikum bejaht werden muss, ist von einem Deepfake auszugehen – mit den entsprechenden Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI‑VO.
Wann und wie genau müssen Betreiber Deepfakes kennzeichnen?
Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes ergibt sich aus Art. 50 Abs. 4 und 5 KI‑VO. Gesetzlich gilt:
- Betreiber eines KI‑Systems, das Bild‑, Ton‑ oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
- Die Information muss nach Art. 50 Abs. 5 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition gegenüber natürlichen Personen bereitgestellt werden und klar, unterscheidbar sowie barrierefrei ausgestaltet sein.
Eine bloß technische Markierung des Inhalts durch den Anbieter (z.B. Metadaten, Wasserzeichen) erfüllt diese sichtbare Betreiberpflicht nicht; sie dient primär der maschinenlesbaren Erkennbarkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 2 KI‑VO.
Die Leitlinien der Kommission und der Transparenz‑Kodex konkretisieren, wie diese Anforderungen praktisch erfüllt werden sollen. Sie empfehlen, die Kennzeichnung für Deepfakes und andere KI‑Inhalte in unmittelbarer Nähe des Inhalts anzubringen:
- bei Bild- und Videoinhalten typischerweise durch klar sichtbare Labels oder standardisierte EU‑Icons (z.B. „AI Generated“, „AI Modified“), die direkt im Bild/Video oder im unmittelbaren Sichtbereich angezeigt werden,
- bei Audioinhalten durch einen kurzen, verständlichen Hinweis zu Beginn (ggf. ergänzt um eine visuelle Kennzeichnung im Player oder in der Beschreibung).
Kennzeichnungsorte, die für das Publikum nicht unmittelbar wahrnehmbar sind – etwa allein im Impressum, in allgemeinen Nutzungsbedingungen oder ausschließlich in technischen Metadaten – gelten nach Leitlinien und Kodex ausdrücklich nicht als ausreichend, um die Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 4 und 5 KI‑VO zu erfüllen.
Gesetzliche Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bestehen nur in eng begrenzten Fällen. Art. 50 Abs. 4 KI‑VO sieht vor, dass Deepfakes nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn ihre Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Zudem wird die Transparenzpflicht für Deepfakes in „offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werken oder Programmen“ abgeschwächt: Hier genügt eine geeignete Offenlegung des Vorhandenseins künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte, die Darstellung oder Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Inhalte, die mangels realistischer Täuschungspotenziale bereits nicht als Deepfakes im Sinne von Art. 3 Nr. 60 KI‑VO einzustufen sind – etwa physikalisch unmögliche Szenen, klar erkennbar fiktionale Fantasy‑Darstellungen oder stark stilisierte Comicfiguren ohne Bezug zur realen Welt –, fallen ebenfalls nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
Wann müssen Betreiber KI-generierte Texte kennzeichnen – und wann nicht?
Art. 50 Abs. 4 KI‑VO sieht eine Kennzeichnungspflicht für KI‑generierte oder KI‑manipulierte Texte vor, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Maßgeblich sind damit drei gesetzliche Kriterien:
- der Text ist (ganz oder teilweise) durch KI erzeugt oder manipuliert,
- der Text wird veröffentlicht,
- Zweck der Veröffentlichung ist die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Der Begriff „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ ist unionsrechtlich auszulegen und umfasst Themen, die gesellschaftlich relevant und diskussionswürdig sind – etwa öffentliche Verwaltung und Dienste, Grundrechte (einschließlich Justiz und Strafverfolgung), öffentliche Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen von Belang. Die Aufzählung ist nicht abschließend; reine Unterhaltung sowie Service‑ oder Werbetexte ohne Informationsanspruch fallen demgegenüber regelmäßig nicht darunter.
Aus diesem gesetzlichen Rahmen folgt, dass insbesondere keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI‑VO besteht für:
- Werbung ohne Bezug zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
- Produktbeschreibungen,
- individuelle Beratungen und interne Dokumente,
Die Kennzeichnungspflicht entfällt außerdem, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Die KI‑Inhalte haben eine echte menschliche redaktionelle Kontrolle durch fachlich geeignete Personen durchlaufen, und
- eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Die Leitlinien stellen klar, dass eine bloß formale Durchsicht, rein automatisierte Prüfungen oder oberflächliche Checks hierfür nicht ausreichen. Erfolgt nach der redaktionellen Freigabe noch ein substantieller KI‑Eingriff – etwa eine wesentliche Umformulierung oder Neu‑Generierung –, lebt die Kennzeichnungspflicht wieder auf.
Reicht ein Hinweis im Quellcode oder in den AGB?
In der Regel nein. Die Kennzeichnung muss klar, unterscheidbar und für den Nutzer ohne Umwege erkennbar sein. Ein Hinweis im Quellcode, in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem schwer auffindbaren Untermenü genügt typischerweise nicht.
Die Kennzeichnung muss dort erscheinen, wo der Inhalt wahrgenommen wird. Bei Bildern also am Bild, bei Audio idealerweise zu Beginn der Wiedergabe, bei Video unmittelbar im sichtbaren Bereich. Maßgeblich ist nicht technische Eleganz, sondern praktische Verständlichkeit.
Gilt die Pflicht auch für Social Media, Newsletter und Landingpages?
Ja, wenn die Inhalte in den Anwendungsbereich fallen. Der Ort der Veröffentlichung ist nicht entscheidend, sondern die Art des Inhalts und die Rolle des Unternehmens. Wer etwa für die Social Media-Seite des Unternehmens realistisch wirkende KI-Bilder, KI-Videos oder Deepfakes einsetzt, muss die Kennzeichnung auch dort sicherstellen.
Das gilt ebenso für Kampagnen-Landingpages, Newsletter oder sonstige öffentliche Kommunikation. Gerade im Marketing sollte geprüft werden, ob ein Inhalt nur kreativ unterstützt wurde oder ob er tatsächlich KI-generiert und damit kennzeichnungspflichtig ist.
Was gilt bei rein interner Nutzung?
Die Frage, ob Art. 50 KI-VO bei rein interner Nutzung greift, ist für Anbieter- und Betreiberpflichten unterschiedlich zu beantworten.
Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet Anbieter generativer oder manipulativer KI-Systeme zur maschinenlesbaren Markierung und Detektion von synthetischen Inhalten. Diese Pflicht knüpft weder an eine Veröffentlichung noch an eine externe Nutzung an, sondern daran, dass das KI-System Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt oder manipuliert, die über eine bloße Standardbearbeitung hinausgehen.
Sobald ein KI-System synthetische Inhalte erzeugt oder manipuliert, die für Menschen wahrnehmbar sind – etwa Bilder, Videos oder Texte, die intern in Präsentationen gezeigt, in internen Newslettern verbreitet oder als Entscheidungsgrundlage in Gremien verwendet werden –, greift Art. 50 Abs. 2 KI-VO grundsätzlich ein. Es spielt aus Sicht des Abs. 2 keine Rolle, ob diese Inhalte nur intern oder auch extern verwendet werden.
Art. 50 Abs. 4 KI-VO unterscheidet für Betreiber sodann zwischen Deepfakes und KI‑Texten:
- KI‑Texte:
Die Pflicht greift nur für Texte, „die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“. Nach den Leitlinien der EU-Kommission liegt Veröffentlichung nur vor, wenn der Text einer unbestimmten, relativ großen Zahl potenzieller Leser zugänglich ist (z.B. Website, Social Media, Pressemitteilung, öffentlich zugänglicher Newsletter).
Interne Kommunikation – E‑Mails, Intranet‑Beiträge, interne Rundschreiben, Präsentationen oder Inhalte in internen Kollaborationstools – gilt ausdrücklich nicht als „veröffentlicht“ und fällt daher grundsätzlich nicht unter Art. 50 Abs. 4 S. 2 KI-VO. - Deepfakes:
Für Deepfakes verlangt Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO eine Offenlegung, wenn Bild‑, Ton‑ oder Videoinhalte als Deepfake erzeugt oder manipuliert werden und Personen zugänglich sind. Ein formaler Veröffentlichungsakt ist hierfür keine zusätzliche Voraussetzung; entscheidend ist die Wahrnehmbarkeit des Deepfakes durch Betroffene bzw. Publikum. Verbleiben Deepfakes strikt in einem internen, eng begrenzten Personenkreis, kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine zusätzliche Kennzeichnung angezeigt ist.
Wie ist die rein private Nutzung zu behandeln?
Für Anwender von KI gilt eine Ausnahme für die rein private Nutzung. Wer ein KI-System ausschließlich im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet, ist kein Betreiber im Sinne der KI-VO.
Diese Ausnahme endet jedoch, sobald die Tätigkeit erkennbar wirtschaftlich motiviert ist oder in einem gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen beruflichen Kontext erfolgt, etwa bei Influencer-Tätigkeit mit Einnahmen, nebenberuflichen Agenturleistungen oder regelmäßiger Nutzung im Rahmen eines Unternehmens.
Der Anbieter bleibt unabhängig davon, ob sein System privat oder beruflich genutzt wird, den Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO unterworfen.
Gilt Art. 50 KI-VO (auch/nur) für Hochrisiko-KI?
Art. 50 KI-VO ist von der Hochrisiko-Einstufung unabhängig. Die Transparenzpflichten knüpfen nur an bestimmte Nutzungssituationen an. Konkret erfasst sind die direkte Interaktion mit natürlichen Personen, die Erzeugung oder Manipulation synthetischer Inhalte, die Emotionserkennung bzw. biometrische Kategorisierung und die Veröffentlichung von Deepfakes oder bestimmten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Ein Marketing-Team, das einen gängigen Bildgenerator nutzt, fällt mit der Veröffentlichung der erstellten Bilder regelmäßig unter Art. 50 Abs. 4 KI-VO, ohne dass ein Hochrisiko-System eingesetzt wird. Umgekehrt gilt: Die Erfüllung der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten macht einen KI-Einsatz nicht automatisch rechtmäßig. Auch ein ordnungsgemäß gekennzeichneter KI-Einsatz kann weiterhin verboten sein oder als Hochrisiko-KI eingestuft werden.
Was gilt für Open-Source?
Für Art. 50 KI-VO wird grundsätzlich nicht zwischen proprietären und Open-Source-Systemen unterschieden (vgl. Art. 2 Abs. 12 KI-VO). Unter freier und quelloffener Lizenz bereitgestellte KI-Systeme bleiben im Anwendungsbereich des Art. 50 KI-VO, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob das System im konkreten Einsatzszenario:
- direkt mit natürlichen Personen interagiert,
- synthetische Inhalte erzeugt oder manipuliert,
- Emotionserkennung bzw. biometrische Kategorisierung vornimmt,
- oder zur Erzeugung von Deepfakes bzw. einschlägigen Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verwendet wird, die veröffentlicht werden.
Open Source setzt Pflichten insoweit nicht außer Kraft und begründet auch keine Sonderrechte.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Neben aufsichtsrechtlichen Folgen einschließlich Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes drohen vor allem wettbewerbsrechtliche Risiken (u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche). Für werbliche Kommunikation ist das besonders relevant, weil unklare oder fehlende Kennzeichnungen schnell als irreführend bewertet werden können.
Hinzu kommt ein Reputationsrisiko. Wer den KI-Einsatz nicht sauber kennzeichnet, riskiert nicht nur juristische Auseinandersetzungen, sondern auch Vertrauensverlust bei Kunden, Nutzern und Geschäftspartnern. Gerade deshalb ist eine klare, frühzeitig umgesetzte Kennzeichnung die wirtschaftlich vernünftigste Lösung.
KI-Flash: Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO
Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der europäischen KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „KI-VO“). Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen, das KI im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzt. Besonders brisant ist hierbei, dass die Einhaltung dieser Pflichten von außen sichtbar bzw. nachprüfbar ist. Beschwerden, behördliche Auskunftsersuchen und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen sind daher nicht bloß theoretische Risiken, sondern absehbare Praxis.
Unser KI-Flash Spezial ordnet die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten ein und erläutert die maßgebliche Rollenverteilung für Unternehmen. Abschließend werden konkrete Praxishinweise aufgezeigt, wie Unternehmen Art. 50 KI-VO organisatorisch und technisch umsetzen können – und wie SKW Schwarz hierbei unterstützt.
Die häufigsten Fragen in der Unternehmenspraxis beantworten wir hier →
Die Grundlagen: Verordnung, Leitlinien und Verhaltenskodex
Zentraler Anknüpfungspunkt ist Art. 50 der KI-VO. Dieser wird durch die Leitlinien der Europäischen Kommission und einen ebenfalls bereits veröffentlichten (unverbindlichen) Verhaltenskodex mit spezifischen Icons flankiert:
- Verordnung. Art. 50 KI-VO bündelt die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung. Er enthält vier maßgebliche Pflichtengruppen: den Hinweis bei Interaktionen des Nutzers mit KI (Abs. 1), die Markierung und Detektion synthetischer Inhalte (Abs. 2), die Informationspflicht bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Abs. 3) sowie die Kennzeichnung von sogenannten Deepfakes und bestimmten KI-Texten (Abs. 4).
Leitlinien. Konkretisiert werden die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten durch die von der Europäischen Union hierzu veröffentlichten Leitlinien sowie eines amtlichen Fragen-/Antwortkatalogs (FAQ), der typische Praxisfragen und Beispielfälle aufgreift. Die Leitlinien und FAQ sind zwar rechtlich unverbindlich, helfen aber bei der Auslegung der neuen Pflichten und es wird erwartet, dass diese auch von den Gerichten und nationalen Marktüberwachungsbehörden als maßgebliche Orientierung herangezogen werden.
Eine abschließende „Checkliste“ o.ä. enthalten die Leitlinien hingegen genauso wenig wie zwingende Gestaltungsvorgaben. Als Auslegungshilfe bieten sie rechtssichere Orientierungspunkte für die Umsetzung der Transparenzpflichten. Die Transparenz kann aber auch auf andere Weise hergestellt werden. Dies spielt gerade im Content- und Werbebereich eine große Rolle. In der Praxis zeichnet sich bereits ein Wettbewerb um kreative Kennzeichnungslösungen ab. Es ist daher absehbar, dass sich Marktstandards nicht nur an formalen Mindestanforderungen, sondern auch an stilistischen und markenbezogenen Überlegungen orientieren werden.
Verhaltenskodex. Mit dem „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ liegt seit dem 10. Juni 2026 zudem ein praktischer Rahmen für die Umsetzung und den Nachweis der Transparenzpflichten vor. Der Kodex beschreibt insbesondere technische und organisatorische Standards für die Markierung und Kennzeichnung von KI-Output und enthält in seinem Anhang I einen offiziellen EU-Icon-Satz für KI-generierte und KI-veränderte Inhalte:
(Auswahl an verwendbaren Icons)
Unternehmen, die den Kodex unterzeichnen und die dort vorgesehenen Maßnahmen einhalten, können die Umsetzung der wesentlichen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten an einem unionsweit anerkannten Referenzrahmen ausrichten. Die Unterzeichnung ist freiwillig. Unternehmen, die dies nicht tun, müssen die Gleichwertigkeit ihrer eigenen Lösungen anderweitig nachweisen.
Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sowie eine mögliche Doppelrolle
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten danach, wer der Anbieter und wer „nur“ der Betreiber des KI-Systems ist. Hiervon ist abhängig, welche Maßnahmen im Rahmen der internen Compliance erforderlich sind:
- Anbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
Anbieter treffen die designbezogenen Transparenzpflichten. Sie müssen ihre Systeme so gestalten, dass natürliche Personen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). KI-generierte oder -manipulierte Inhalte müssen zudem maschinenlesbar markiert sowie eine Detektionsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (Art. 50 Abs. 2 KI-VO). - Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Werden dabei mit dem KI-System sogenannte Deepfakes, also realistisch wirkende Fotos, Audioinhalte etc. sowie bestimmte Texte erstellt, müssen diese für Menschen klar und unterscheidbar als KI-generiert oder -manipuliert gekennzeichnet werden (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Über den Einsatz eines KI-Systems muss zudem informiert werden, wenn dieses zur Erkennung von Emotionen oder für eine biometrische Kategorisierung eingesetzt wird (Art. 50 Abs. 3 KI-VO).
In vielen Fällen kann auch eine Doppelrolle vorliegen. Ein Unternehmen entwickelt etwa ein generatives KI-System zur Bildbearbeitung und setzt es zugleich für eigene Marketingkampagnen ein. Es ist dann Anbieter und Betreiber zugleich und muss beide Pflichtenkreise erfüllen.
Beschäftigte, Freelancer und Dienstleister werden regelmäßig nicht selbst zu Betreibern, solange sie innerhalb der Weisungen eines Unternehmens handeln; Betreiber bleibt das jeweilige Unternehmen. Eigenständige Akteure wie Agenturen, die aus eigener Verantwortung entscheiden, ob und wie sie KI in Kundenprojekten einsetzen, sind demgegenüber Betreiber ihrer Systeme.
Sämtliche Informationen müssen spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition bereitgestellt werden, klar und unterscheidbar sein und den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen genügen.
Für die Praxis ist wichtig, dass ein KI-System mehrere dieser Pflichten gleichzeitig auslösen kann. Ein Chatbot, der mit Nutzerinnen und Nutzern interagiert und gleichzeitig synthetische Inhalte (bspw. Text und Bild) erzeugt, löst typischerweise Art. 50 Abs. 1 (Interaktion) und Abs. 2 (Markierung/Detektion) aus. Werden die erzeugten Inhalte anschließend als Deepfakes oder als Text zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, können zusätzlich die Betreiberpflichten nach Abs. 4 hinzukommen.
Wichtig:
Grundsätzlich sind sämtliche Pflichten aus Art. 50 KI-VO seit dem 02. August 2026 umzusetzen – für alle erfassten Systeme und für alle Rollen. Davon wird nur ein sehr eng begrenzter Teilbereich über die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) vorübergehend erleichtert.
Die Digital-Omnibus-Verordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie sieht ausschließlich für die Markierungs- und Detektionspflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO eine Übergangsfrist von vier Monaten vor, und zwar nur für KI-Systeme, die bereits vor dem 02. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Für diese Bestandssysteme gilt: Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung und zur Bereitstellung einer Detektionslösung muss spätestens bis zum 02. Dezember 2026 umgesetzt sein. Für KI-Systeme, die am oder nach dem 02. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, muss die Markierungs- und Detektionspflicht vom ersten Tag an umgesetzt werden.
Für alle anderen Pflichten – insbesondere die Chatbot-Interaktionshinweise sowie die Kennzeichnungspflichten – gibt es keine Übergangsfrist. Sie sind seit dem 02. August 2026 vollumfänglich einzuhalten.
Praxishinweis
Art. 50 KI-VO greift unmittelbar in Produktdesign, Publikationsworkflows und Vertragsgestaltung ein – und seine Einhaltung ist für jede Person sichtbar, die den Inhalt sieht oder hört. Unternehmen sollten daher strukturiert vorgehen:
- Zentrale Voraussetzung ist eine Inventur der eingesetzten KI-Systeme und eine klare Rollenzuordnung (Anbieter, Betreiber, Doppelrolle).
- Anschließend sollten KI-Systeme, die mit Transparenzrisiken der KI-VO einhergehen, entlang der vier Pflichtengruppen in Art. 50 KI-VO eingeteilt und entsprechende Prozesse festgelegt werden: Markierungs- und Detektionsarchitektur auf Anbieterseite, Kennzeichnungs- und Redaktionsworkflows auf Betreiberseite, vertragliche Sicherung der Lieferkette und Schulung der relevanten Fachbereiche. Hierbei bieten die Leitlinien und der Verhaltenskodex eine gute Orientierung, um eine Compliance mit den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten sicherzustellen.
Neben der Anpassung von Workflows, Freigabeprozessen und Vorlagen ist auch eine saubere interne Verantwortungsverteilung wichtig: Wer Inhalte erstellt, prüft und veröffentlicht? Wer entscheidet über die Kennzeichnung? Wer dokumentiert den Einsatz?
Gerade im Content- und Werbebereich ist Transparenz zunehmend auch ein Gestaltungsfeld. Leitlinien und Transparenz-Kodex geben zwar einen sicheren Rahmen vor, schreiben aber nicht jeden Hinweistext und jedes Icon verbindlich fest. Viele Unternehmen entwickeln bereits kreative Kennzeichnungslösungen. Entscheidend ist, dass diese Kreativität im Einklang mit den rechtlichen Mindestanforderungen steht und zugleich zur Marke und zum Kommunikationsstil des Unternehmens passt.
SKW Schwarz kann Unternehmen bei all diesen Schritten gezielt unterstützen. Zu unserem Beratungsportfolio gehören insbesondere:
- die gemeinsame Inventur und Rollenzuordnung der eingesetzten KI-Systeme, einschließlich der Abgrenzung von Anbieter- und Betreiberpflichten,
- die Entwicklung konkreter Arbeitsanweisungen und FAQs für einzelne Fachbereiche – etwa für Marketing, Kommunikation, E‑Commerce, HR oder IT –,
- die Ausarbeitung passgenauer Schulungen zu Art. 50 KI-VO, zugeschnitten auf unterschiedliche Zielgruppen (Management, Fachbereiche, Redaktionsteams),
- die Unterstützung bei der Konzeption und Dokumentation von Markierungs- und Detektionsarchitekturen für KI-Output, einschließlich der Einbindung technischer Dienstleister,
- die Erstellung und Verhandlung vertraglicher Regelungen mit Drittanbietern, Plattformen und anderen KI-Dienstleistern, um Markierung und Detektionsfähigkeit entlang der Verarbeitungskette abzusichern,
- die Begleitung beim Aufbau von Kennzeichnungs- und Redaktionsprozessen für Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
- sowie die Unterstützung beim Lifecycle-Management von KI-Systemen, von der Planung über die Einführung bis zur laufenden Anpassung und Nachweisdokumentation.
Unternehmen, die zum 2. August 2026 noch nicht vollständig rechtskonform auftreten, sollten sehr zeitnah prüfen, welche Systeme betroffen sind, welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und nach welchem Plan verbleibende Lücken geschlossen werden. Gerne unterstützen wie Sie dabei, diesen Prozess rechtlich und organisatorisch zu begleiten und bei Rückfragen zu unterstützen.
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Cyber Resilience Act: Die fünf wichtigsten Erkenntnisse aus den Leitlinien der EU-Kommission
Der Cyber Resilience Act (CRA) stellt Hersteller von Software, vernetzten Geräten und anderen Produkten mit digitalen Elementen vor umfangreiche neue Anforderungen an die Cybersicherheit. Während die meisten Vorgaben ab dem 11. Dezember 2027 gelten, müssen Hersteller bereits ab dem 11. September 2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden.
Bei der Vorbereitung auf den CRA stellen sich zahlreiche praktische Fragen: Wann gilt eine neue Softwareversion als neues Produkt? Welche Folgen hat ein wesentliches Update? Wie lange müssen Sicherheitsupdates bereitgestellt werden? Und müssen bereits entwickelte Produkte für den CRA neu konstruiert werden?
Die EU-Kommission hat nun Leitlinien zur Anwendung des CRA veröffentlicht. Darin erläutert die EU-Kommission anhand praxisnaher Beispiele, wie zentrale Begriffe und Pflichten des CRA nach ihrer Auffassung zu verstehen sind. Die Leitlinien sind zwar rechtlich nicht bindend, bieten Unternehmen und voraussichtlich auch den zuständigen Behörden aber wichtige Orientierung für die laufende Umsetzung.
Nachfolgend haben wir Aspekte der Leitlinien mit besonders hoher Praxisrelevanz zusammengefasst:
1. Die 24-Stunden-Meldefrist beginnt nicht beim ersten Verdacht
Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Die Leitlinien erläutern, ab welchem Zeitpunkt die kurzen Meldefristen laufen.
Ein unbestätigter Hinweis allein löst die Frist noch nicht aus. Der Hersteller muss ihn jedoch unverzüglich prüfen. Die Meldefrist beginnt, sobald nach dieser ersten Prüfung mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass:
- eine im Produkt enthaltene Schwachstelle aktiv ausgenutzt wird oder
- ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall aufgetreten ist und die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt hat.
Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden eine erste Warnmeldung abzugeben. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine ergänzende Meldung. Bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle ist der vollständige Bericht grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Minderungsmaßnahme einzureichen. Bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall beträgt die Frist einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung.
Unternehmen benötigen daher neben einem technischen Meldeweg auch klare Zuständigkeiten für die erste Bewertung und Eskalation. Der Prozess sollte sowohl externe Hinweise als auch Erkenntnisse aus eigenen Sicherheitstests erfassen. Die Leitlinien betonen, dass die erste Prüfung unverzüglich erfolgen muss – insbesondere, wenn die mögliche Schwachstelle ein erhebliches Risiko darstellt. Entsprechende Abläufe sollten vor dem 11. September 2026 praktisch erprobt werden.
2. Eine Softwareversion wird grundsätzlich nur einmal in Verkehr gebracht
Software, die als eigenes Produkt angeboten wird, wird nach Auffassung der EU-Kommission zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, zu dem die fertiggestellte Version erstmals auf dem EU-Markt angeboten wird. Dies gilt unabhängig davon, wann einzelne Kunden die Software erwerben oder herunterladen.
Die Leitlinien verdeutlichen dies anhand eines Beispiels: Wird die Softwareversion 1.0.0 am 1. Januar 2028 erstmals zum Download angeboten, gilt sie an diesem Tag als in Verkehr gebracht – auch wenn einzelne Kunden sie erst später herunterladen. Eine später bereitgestellte Version 1.0.1 gilt nicht als neu in Verkehr gebracht, sofern die Änderungen nicht wesentlich sind. Für sie bleibt daher das ursprüngliche Datum maßgeblich.
Anders kann es bei verschiedenen Varianten derselben Software sein, etwa bei Builds für unterschiedliche Betriebssysteme oder bei Paketen mit abweichenden Funktionen. Solche Varianten können als eigenständige Produkte gelten. Eine neue Softwareversion wird zudem erneut in Verkehr gebracht, wenn sie wesentlich geändert wurde.
Diese Abgrenzung ist vor allem für die Übergangsregeln des CRA wichtig. Hersteller sollten dokumentieren, wann einzelne Versionen erstmals angeboten wurden, welche Varianten sie als eigene Produkte behandeln und welche Änderungen später vorgenommen wurden.
3. Bereits entwickelte Produkte müssen nicht automatisch neu konstruiert werden
Viele Produkte, die erst nach dem 11. Dezember 2027 auf den Markt kommen, befinden sich bereits heute in der Entwicklung oder sind schon fertig entwickelt. Nach den Leitlinien verlangt der CRA in solchen Fällen nicht automatisch eine Neukonstruktion.
Hersteller müssen allerdings die Cybersicherheitsrisiken des Produkts bewerten. Anhand der technischen Dokumentation müssen sie nachweisen können, dass das Produkt ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht und die Anforderungen des CRA erfüllt. Auch die vorgeschriebene Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung bleiben erforderlich.
Die Kommission verlangt jedoch nicht zwingend, sämtliche Nachweise und Tests aus früheren Entwicklungsphasen nachträglich zu erstellen. Lässt sich nicht mehr belegen, wie die Cybersicherheitsrisiken während der ursprünglichen Entwicklung berücksichtigt wurden, kann der Hersteller eine aktuelle Risikobewertung vornehmen und darlegen, wie das bestehende Produktdesign und die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen die festgestellten Risiken begrenzen.
Diese Klarstellung ist insbesondere für Industrieprodukte mit langen Entwicklungszyklen relevant. Unternehmen sollten prüfen, welche Nachweise für laufende Produktentwicklungen bereits vorhanden sind und wo noch Dokumentationslücken geschlossen werden müssen.
4. Bei Softwareupdates entscheidet das Sicherheitsrisiko, nicht der Umfang
Nicht jedes größere Update ist eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des CRA. Umgekehrt kann auch eine kleine Anpassung wesentlich sein. Entscheidend ist, ob sich der vorgesehene Einsatz des Produkts verändert oder neue beziehungsweise höhere Cybersicherheitsrisiken entstehen, die bisher nicht berücksichtigt wurden.
Als Beispiel nennt die Kommission ein System, das zunächst nur Betriebsdaten von Maschinen anzeigt. Erhält es später die Möglichkeit, diese Maschinen zu steuern, verändert sich sein vorgesehener Einsatz. Das Update ist daher als wesentliche Änderung einzustufen.
Die Leitlinien nennen zudem nicht abschließende Prüfkriterien. Zu untersuchen ist insbesondere, ob ein Update:
- zusätzliche Schnittstellen, Kommunikationskanäle, Ausführungsumgebungen oder externe Abhängigkeiten einführt,
- neue Angriffsszenarien ermöglicht oder
- die Wahrscheinlichkeit oder die möglichen Auswirkungen bereits betrachteter Angriffe erheblich verändert.
Eine größere Funktionserweiterung muss dagegen nicht wesentlich sein, wenn sie bereits bei der ursprünglichen Entwicklung geplant und in der Risikobewertung berücksichtigt wurde. Updates, die ausschließlich Schwachstellen beheben oder bestehende Sicherheitsmaßnahmen stärken, stellen regelmäßig keine wesentliche Änderung dar, sofern sie weder den Verwendungszweck ändern noch neue oder höhere Cybersicherheitsrisiken verursachen.
Unternehmen sollten ihre Produkt-Roadmaps deshalb frühzeitig mit der Risikobewertung verknüpfen. Die technische Einstufung als Major- oder Minor-Release reicht für die rechtliche Bewertung nicht aus. Sinnvoll ist ein dokumentierter Prozess, mit dem sicherheitsrelevante Updates anhand der Kriterien des CRA geprüft werden.
5. Fünf Jahre sind kein pauschaler Supportzeitraum
Der CRA verlangt grundsätzlich einen Supportzeitraum von mindestens fünf Jahren. Wird ein Produkt voraussichtlich kürzer genutzt, darf auch der Supportzeitraum kürzer sein. Bei Produkten mit einer längeren erwarteten Nutzungsdauer reichen fünf Jahre dagegen nicht automatisch aus.
Das betrifft insbesondere Industrieanlagen, Steuerungen und andere langlebige Produkte. Bei ihnen muss sich der Supportzeitraum an der realistisch zu erwartenden Nutzungsdauer orientieren. Die Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass fünf Jahre nicht als pauschaler Standard für alle Produkte anzusehen sind.
Eine wesentliche Änderung führt zudem nicht automatisch dazu, dass ein neuer fünfjähriger Supportzeitraum beginnt. Entscheidend ist, ob die Änderung auch die erwartete Nutzungsdauer des Produkts beeinflusst. Ergänzt etwa ein Softwareupdate lediglich neue Funktionen, ohne die Lebensdauer der Hardware oder die Erwartungen der Nutzer zu verändern, bleibt es grundsätzlich bei der noch verbleibenden ursprünglichen Supportdauer.
Bei laufend weiterentwickelter Software darf sich die Behebung von Schwachstellen unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuletzt in Verkehr gebrachte Version beschränken. Nutzer müssen kostenlos und ohne zusätzliche Kosten auf diese Version wechseln können. Normaler Aufwand für Tests oder Konfigurationsänderungen gilt dabei grundsätzlich nicht als zusätzliche Kosten. Ist hingegen der Kauf neuer Hardware oder ein grundlegender Umbau der Systemumgebung erforderlich, kann sich der Hersteller nicht auf diese Erleichterung berufen.
Praxistipp
Die Leitlinien schaffen keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten. Sie konkretisieren aber wichtige Fragen, die Unternehmen bei der Umsetzung des CRA beantworten müssen.
Hersteller sollten insbesondere prüfen, ob Softwareversionen und Updates nachvollziehbar dokumentiert werden, die Risikobewertung mit der Produktplanung verknüpft ist, Supportzeiträume realistisch festgelegt wurden und der Meldeprozess ab September 2026 einsatzbereit ist.
Darüber hinaus behandeln die Leitlinien unter anderem freie und quelloffene Software, cloudbasierte Funktionen, Ersatzteile sowie das Zusammenspiel des CRA mit der Fahrzeugregulierung, der Funkanlagenrichtlinie und der Maschinenverordnung.
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Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR
Wie können Unternehmen ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis wirksam schützen?
Mit dieser Frage befassen sich unsere Partner Dr. Rembert Niebel und Alexander Möller in ihrem Fachbeitrag „Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen“, der in der aktuellen Ausgabe der RüSiR – Zeitschrift für Verteidigung, Heimatschutz, Cyber & Space erschienen ist.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zählen zu den wichtigsten Vermögenswerten eines Unternehmens. Insbesondere in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, in der Mitarbeitende regelmäßig Zugang zu sensiblen Informationen und technischem Know-how haben, kommt einem wirksamen Geheimnisschutz eine besondere Bedeutung zu. Der Fachbeitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes im Arbeitsverhältnis und zeigt auf, welche Schutzmechanismen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bereits bietet und wie diese durch arbeitsvertragliche Regelungen sinnvoll ergänzt werden können.
Darüber hinaus setzen sich die Autoren mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verschwiegenheitsvereinbarungen auseinander. Sie erläutern, weshalb pauschale Geheimhaltungsklauseln regelmäßig nicht ausreichen und welche Gestaltungsmöglichkeiten Unternehmen stattdessen zur Verfügung stehen. Im Fokus stehen dabei insbesondere abgestufte Geheimhaltungsvereinbarungen für betriebliche Geheimnisträger sowie weitere Instrumente, mit denen sich sensible Unternehmensinformationen rechtssicher schützen lassen.
Der Beitrag richtet sich insbesondere an Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, bietet aber auch darüber hinaus wertvolle Impulse für Arbeitgeber, die ihre arbeitsvertraglichen Geheimnisschutzkonzepte an die aktuelle Rechtslage anpassen möchten.
Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier als PDF herunterladen.
Rückkehrpflicht für Mietwagen nicht am Unionsrecht zu messen
Mit Urteil vom 3. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 PBefG bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht am Unionsrecht zu messen ist. Gleichzeitig bestätigt der BGH die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Vorschrift und setzt seine bisherige Rechtsprechung zur klaren Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr konsequent fort.
In seinem Beitrag ordnet Yves Heuser die Entscheidung ein und erläutert die wesentlichen Erwägungen des Gerichts. Dabei beleuchtet er insbesondere die verfassungs- und unionsrechtlichen Hintergründe, die Bedeutung der Rückkehrpflicht als Marktverhaltensregel sowie die Auswirkungen des Urteils auf Fahrdienstvermittler wie Uber und den Wettbewerb im Personenbeförderungsmarkt. Darüber hinaus zeigt er auf, welche Fragen die Entscheidung für die zukünftige Entwicklung moderner Mobilitätsangebote offenlässt.
Den gesamten Beitrag lesen Beck-Online-Abonnenten hier.
Geheimnisschutz militärischer Erfindungen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR
Wie können militärische Erfindungen wirksam geschützt werden, ohne sicherheitsrelevante Informationen offenzulegen? Mit dieser Fragestellung befasst sich unser Partner Markus von Fuchs in seinem Fachbeitrag „Der Geheimnisschutz militärischer Erfindungen bei Entstehung, Verwertung und Verletzungsverfahren“, der in der aktuellen Ausgabe der RüSiR – Zeitschrift für Verteidigung, Heimatschutz, Cyber & Space erschienen ist.
Vor dem Hintergrund sich wandelnder sicherheitspolitischer Rahmenbedingungen und der zunehmenden Bedeutung von Dual-Use-Technologien analysiert der Beitrag die Herausforderungen beim Schutz militärischer Innovationen. Er zeigt auf, weshalb klassische Patentstrategien im Verteidigungsbereich nicht immer den gewünschten Schutz bieten und welche Rolle Geheimpatente sowie der Schutz als Betriebsgeheimnis dabei spielen können. Gleichzeitig wird erläutert, wie sich technologische Entwicklungen – etwa im Bereich der Drohnen- und Cybertechnologien – auf die Wahl geeigneter Schutzstrategien auswirken.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Grundlagen des Geheimpatentrechts. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen für die Einstufung einer Erfindung als Geheimpatent, den Ablauf des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie die besonderen Anforderungen, die sich aus einer Geheimhaltungsanordnung ergeben. Darüber hinaus werden die Auswirkungen auf Patentverletzungsverfahren, Sicherheitsüberprüfungen sowie die wirtschaftliche Verwertung und Lizenzierung sicherheitsrelevanter Technologien beleuchtet.
Abschließend zeigt der Beitrag auf, dass die Entscheidung zwischen Patentschutz und Geheimhaltung zunehmend eine strategische Frage ist. Gerade bei Technologien mit kurzen Innovationszyklen oder hoher sicherheitspolitischer Relevanz kann ein mehrschichtiges Schutzkonzept – bestehend aus technischen Schutzrechten einerseits sowie einem wirksamen Geheimnisschutzkonzept, bestehend aus technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen andererseits– der geeignete Weg sein, um Innovationen nachhaltig zu schützen.
Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier als PDF herunterladen.
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft
Die Diskussion um eine Reform der Erbschaftsteuer gewinnt weiter an Dynamik: Nach dem SPD-Konzept „FairErben“ haben nun auch die Finanzministerinnen und Finanzminister der norddeutschen Bundesländer ein Positionspapier zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vorgelegt. Zwar handelt es sich noch nicht um einen Gesetzentwurf, das Papier gibt jedoch deutliche Hinweise auf die mögliche Reformrichtung.
Im Fokus stehen insbesondere die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, die Besteuerung großer Unternehmensnachfolgen, Familienstiftungen sowie die steuerliche Behandlung von Immobilienvermögen. Zudem wird deutlich, dass die Ergebnisse der derzeit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts haben werden.
In seinem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB ordnet Dr. Martin Liebernickel, Partner bei SKW Schwarz, die Vorschläge der Nord-FM ein, beleuchtet deren praktische Auswirkungen für Unternehmen, Familiengesellschaften und Berater und zeigt auf, warum Unternehmen ihre Nachfolgeplanung bereits heute kritisch überprüfen sollten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie hier.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz als Teil des Reformpakets der Koalition
Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren für zentrale Infrastrukturvorhaben deutlich zu beschleunigen. Das Gesetz sieht unter anderem vereinheitlichte Verfahrensregelungen, den verstärkten Einsatz digitaler Planungsinstrumente, Änderungen im Umweltrecht sowie die gesetzliche Priorisierung wichtiger Verkehrs- und Infrastrukturprojekte vor. Ziel ist es, Sanierungs-, Ersatz- und Ausbauvorhaben künftig effizienter umzusetzen und die Leistungsfähigkeit der deutschen Infrastruktur nachhaltig zu stärken.
In der aktuellen Ausgabe der NJW-Spezial analysiert Christoph Conrad die wesentlichen Neuerungen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes. Der Beitrag ordnet die gesetzlichen Änderungen rechtlich ein, beleuchtet deren praktische Auswirkungen und setzt sich kritisch mit den Chancen und Herausforderungen der Reform auseinander.
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EuGH-Urteil zu Geoblocking: Grenzen der Grenzlosigkeit des Internets
Während Informationen im Internet jederzeit und überall weltumspannend abrufbar sind, unterliegen seine rechtlichen Regelungen und Schutzrechte stets strengen territorialen Grenzen. Wer Inhalte im Netz veröffentlicht, muss daher befürchten, Rechte Dritter im Ausland zu verletzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass ein wirksames Geoblocking solche Verletzungen im Ausland ausschließen kann (Urteil vom 09.07.2026, Az. C-788/24 – Anne Frank Fonds).
Der Fall Anne Frank: Geoblocking schützt vor Urheberrechtsklagen
In dem Verfahren stritten der Anne Frank Fonds und die Anne Frank Stichting über die Online-Veröffentlichung der Tagebücher der weltberühmten Jüdin. In Belgien sind die Werke bereits gemeinfrei, in den Niederlanden jedoch teilweise noch bis 2037 geschützt. Die Beklagten veröffentlichten eine wissenschaftliche Ausgabe auf einer belgischen Website, sperrten jedoch den Zugriff für Nutzer aus den Niederlanden mittels Geoblocking. Der Anne Frank Fonds sah darin trotzdem eine Verletzung seiner Urheberrechte, weil User die Sperre über allgemeine VPN-Dienste umgehen konnten.
Der EuGH entschied: Eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“ und damit eine Verletzung der in den Niederlande noch bestehenden Urheberrechte liegt nicht vor, sofern die geografische Sperre wirksam ist. Hierfür muss die Sperre vor allem dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Eine absolute Sicherheit ist nicht nötig. Eine nutzerseitige Umgehung mittels VPN-Diensten macht die Sperre nicht automatisch unwirksam.
Relevanz über das Urheberrecht hinaus
Zugleich betont der EuGH im Umkehrschluss, dass denjenigen eine aktive Pflicht trifft, der um bestehende Schutzrechte im Ausland weiß oder wissen müsste. Wer in Kenntnis dieser Rechte keine wirksamen Geoblocking-Maßnahmen ergreift, ziele darauf ab, dass seine Inhalte dem gesamten weltweiten Publikum zugänglich sind (Rn. 42 des Urteils). Wann ein solches Kennen(-müssen) angenommen werden kann, lässt der EuGH offen. Frühere Geschäftsbeziehungen oder das Bestehen von Abgrenzungsvereinbarungen könnten hierfür schon ausreichend sein.
Diese Pflicht betrifft keineswegs nur das Urheberrecht. Auch im Markenrecht spielt das Geoblocking eine immer größere Rolle. Eine Verletzung einer nationalen Marke im Internet setzt nämlich voraus, dass die Markenbenutzung überhaupt im Inland erfolgt. Die Gerichte prüfen hierbei, ob die Zeichennutzung eine spürbare wirtschaftliche Auswirkung im Inland erzeugt – den sogenannten „commercial effect“.
Ob dieser Inlandsbezug vorliegt, ist grds. anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören u.a. die Sprache der Website, die Top-Level-Domain, Angaben auf der Website oder – sofern vorhanden -– konkrete Lieferoptionen, sowie andere Umstände, wie z.B. eine wirtschaftliche Tätigkeit im Inland. Nunmehr bestätigt durch den EuGH ist das Unterlassen von Geoblocking-Maßnahmen mindestens ein starkes, wenn nicht sogar entscheidendes Indiz dafür, dass sich die betreffende Website (auch) an die inländischen Verkehrskreise richtet. Dies dürfte insbesondere für globale Websites gelten.
Haftung des Webseitenbetreibers, nicht des VPN-Anbieters
Im Übrigen haftet laut EuGH allein der Webseitenbetreiber für unwirksame technische Maßnahmen und nicht der VPN-Anbieter, dessen Dienst zur Umgehung genutzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er Kenntnis von der Folge hat, dass sein Dienst dazu genutzt werden kann, ohne die Zustimmung der Inhaber zu geschützten Inhalten Zugang zu erhalten.
Fazit
Das EuGH-Urteil schafft dringend benötigte Klarheit für die Praxis im Internet. Geoblocking ist im geistigen Eigentum ein zentrales Werkzeug zur rechtssicheren Marktsegmentierung geworden. Zugleich können fehlende Geoblocking-Maßnahmen darauf hinweisen, dass ein Abruf der Inhalte auch im Ausland bewusst gewollt ist. Wer seine Online-Aktivitäten gezielt auf bestimmte Länder beschränkt und dies technisch sauber mittels Geoblocking umsetzt, kann indes Haftungsrisiken im Ausland effektiv ausschließen.
Datenschutzrechtliche Herausforderungen der NIS-2-RL Systematische Analyse der Anforderungen bei der Umsetzung
Die Umsetzung der NIS-2-RL stellt eine Vielzahl von Organisationen vor die Herausforderung, Cybersicherheitsmaßnahmen mit den Anforderungen der DS-GVO in Einklang zu bringen. Viele technische Sicherheitsmaßnahmen – etwa Protokollierung, Zugriffskontrollen oder Nutzerverhaltensanalysen – erfordern uU die Verarbeitung personenbezogener Daten und werfen so komplexe rechtliche Fragen auf.
In ihrem neuen Beitrag bei Beck-Online analysiert Veronika Gelser, unter welchen Bedingungen die DS-GVO greift, welche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung einschlägig ist, wie sich der Grundsatz der Zweckbindung mit neuen Sicherheitsanforderungen vereinbaren lässt und was Unternehmen tun müssen, um sowohl mit der NIS-2-RL als auch mit der DS-GVO konform zu sein.
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EuGH: Verbraucher können bei Abschluss eines Streaming-Abonnements nicht auf 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten
Ist ein Streaming-Abonnement als „Angebot digitaler Inhalte“ oder als „Angebot digitaler Dienstleistungen“ im Sinne der Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: „VR-RL“) zu qualifizieren? An dieser Frage, ob ein Verzicht auf das Widerrufsrecht möglich ist (digitale Inhalte) oder nicht (digitale Dienstleistungen), scheiden sich die Geister.
Der Oberste Gerichtshof (Österreich) wollte es wissen und hat diese Frage, die letztlich darüber bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Widerrufsrecht von Verbrauchern erlischt und damit weit über eine bloß semantische Abgrenzung hinausgeht, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Am 9. Juli hat der EuGH nun zugunsten eines stärkeren Verbraucherschutzes entschieden (Urteil vom 9.7.2026, C-234/25).
Personalisiertes Streaming-Angebot stellt „digitale Dienstleistung“ dar
Wer bei Sky und anderen Streamingdiensten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf Filme, Serien oder Live-Sport zugreifen möchte, muss dafür regelmäßig bei Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht verzichten. Art. 16 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 VR-RL eröffnet für „digitale Inhalte“ dahingehend die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Art. 9 Abs. 1 (Widerrufsrecht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen) abzuweichen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission und des Generalanwalts, der sich der EuGH angeschlossen hat, stellen Streaming-Abonnements jedoch regelmäßig keine „digitalen Inhalte“, sondern „digitale Dienstleistungen“ dar, für die diese Ausnahme nicht greift. Vielmehr entfällt das Widerrufsrecht danach erst dann, wenn der Unternehmer die vertragliche Leistung vollständig erbracht hat (Art. 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 VR-RL).
Kennzeichnend für die Bereitstellung „digitaler Dienstleistungen“ sei der „dynamische[…] Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung […], die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht“. Ein solcher sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistungen an das „Verhalten oder [die] individuellen Erwartungen [des Verbrauchers] angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden“ (Rn. 39). Solche Empfehlungssysteme sind inzwischen in alle modernen Streamingdienste integriert und tragen dazu bei, die Auswahl angesichts der Vielfalt an Inhalten zu erleichtern.
Keine Missbrauchsgefahr in Form kostenlosen Streamings nach Widerruf wegen Entschädigungsanspruch der Streamingplattformen
Nicht durchgedrungen ist die beteiligte Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: "Sky Österreich") mit dem Einwand der Missbrauchsgefahr. Sky Österreich hatte in dem Verfahren darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Zurverfügungstellung der ersten oder letzten Staffel populärer Serien oder bei entscheidenden Spielen der Fußballmeisterschaften Spitzenwerte bei Abonnements für den Streamingdienst zu verzeichnen seien. Der Verbraucher könne diesen Inhalt quasi kostenlos ansehen, wenn er die Möglichkeit hätte, sein Abonnement unmittelbar nach dem Konsum eines Inhalts rückwirkend durch den Widerruf zu beendigen.
Nach Ansicht des EuGH hat der Gesetzgeber diesen Umstand in Art. 14 Abs. 3 VR-RL ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift sieht vor, dass der Unternehmer eine Entschädigung verlangen kann, die „verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist.“ Hierbei sei der Unternehmer nicht darauf festgelegt, die Entschädigung zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen; vielmehr könne der Unternehmer auch den Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde legen, um der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Werte der angebotenen Inhalte (Bsp.: Endrunde eines sportlichen Wettbewerbs verglichen mit einer täglichen Fernsehserie) abzubilden (Rn. 52). Dies bedeutet im Klartext, dass die vom Verbraucher zu leistende Entschädigung sogar höher ausfallen könnte als die monatliche Abo-Gebühr, jedenfalls ist aber die Abrechnung der zumindest zeitanteiligen Abo-Gebühr zulässig. Insofern dürfte das EUGH-Urteil ein theoretischer Sieg für die Verbraucher sein, in der Praxis dürfte sich nicht viel ändern, und das wohl zurecht.
Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage
Da die in dem Vorabentscheidungsverfahren zentrale Vorschrift österreichischen Rechts, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, im Wesentlichen § 356 Abs. 5 und 6 BGB entspricht, ist die Entscheidung auch ohne weiteres übertragbar. Zudem verweist die VR-RL zur Auslegung des Begriffs des „digitalen Inhalts“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten, weshalb dieser unionsrechtlich autonom und einheitlich auszulegen ist (Rn. 30).
Ausblick
Mit dieser Entscheidung wirbelt der EuGH die bestehende digitale Vertragslandschaft erheblich um, insbesondere da einerseits die Architektur der Streamingdienste in Gestalt der Empfehlungssysteme betroffen ist und andererseits Entschädigungsansprüche bei erfolgtem Widerruf und vorherigen Streaming-Konsum erstmal auf wenig Akzeptanz stoßen wird.
Mittelbar dürfte die Entscheidung auch auf andere Streamingmodelle – sei es das Streaming von Musiktiteln und Podcasts über Spotify, Hörbüchern über Audible oder das Zeitschriftenabonnement bei der Süddeutschen Zeitung – ausstrahlen; überall dort, wo die Leistung des Anbieters über die bloße Bereitstellung eines einzelnen digitalen Gegenstands hinausgeht. Der EuGH hat damit eine dogmatische Schneise geschlagen, die weit über die konkrete Vorlagefrage hinausweist. In ökonomischer Hinsicht wird die Schneise weniger groß, da sich für die bis zum Widerruf erfolgten Nutzungen Entschädigungsentgelte etablieren werden.
KI-Flash: EDSA veröffentlicht Leitlinien zu Web Scraping im Kontext generativer KI
Web Scraping ist für das Training großer KI-Modelle praktisch unverzichtbar und datenschutzrechtlich zugleich eine der größten Unbekannten: Wer haftet, wenn beim automatisierten Absammeln des offenen Internets personenbezogene Daten in den Trainingsdatensatz geraten? Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat dazu am 7. Juli 2026 mit den Leitlinien 03/2026 erstmals ein konkretes Prüfraster vorgelegt. Nachdem wir in einem vorangegangenen KI-Flash bereits zur Stellungnahme 28/2024 des EDSA zu KI-Modellen berichtet haben, blicken wir heute auf diese zweite große Neuerung aus derselben Plenarsitzung. Zu den zeitgleich verabschiedeten Guidelines zur Anonymisierung personenbezogener Daten hatten wir bereits gesondert berichtet. Auch die neuen Web-Scraping-Leitlinien liegen bis zum 30. Oktober 2026 zur öffentlichen Konsultation vor.
Web Scraping zu KI-Trainingszwecken
Genauer gesagt handelt es sich beim Web Scraping um das automatisierte Extrahieren großer Datenmengen aus öffentlich zugänglichen Internetquellen – eine der zentralen Methoden zur Beschaffung von Trainingsdaten für generative KI-Modelle. Eine spezifische, EU-weit abgestimmte Orientierung dazu, wie sich diese Praxis mit den Anforderungen der DS-GVO vereinbaren lässt, fehlte bislang. Die neuen Leitlinien schließen diese Lücke und knüpfen an die bereits erwähnte Stellungnahme 28/2024 sowie an die Leitlinien 1/2024 zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO an. Sie richten sich an private Stellen, die selbst scrapen, Dritte damit beauftragen oder bereits gescrapte Datensätze zum Training oder Fine-Tuning einsetzen.
Verantwortlichkeit: Wer haftet für den Scraping-Vorgang?
Eine zentrale Frage in der Praxis betrifft die datenschutzrechtliche Rollenverteilung: Der EDSA stellt klar, dass die scrapende Stelle nicht automatisch Verantwortliche im Sinne der DS-GVO ist. Entscheidend ist vielmehr, wer Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt. Beauftragt ein KI-Entwickler einen Dienstleister mit dem Scraping nach dokumentierten Weisungen, ist dieser regelmäßig als Auftragsverarbeiter einzuordnen, während der Entwickler als Verantwortlicher gilt. Wird ein bereits gescrapter Datensatz von einem Dritten weiterverwendet, sind Scraper und nachnutzender KI-Entwickler grundsätzlich für ihre jeweils eigene Verarbeitung getrennt verantwortlich. Nur wenn beide Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen, kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit in Betracht.
Transparenz: Wann entfällt die individuelle Informationspflicht?
Ist die Verantwortlichkeit geklärt, stellt sich als außerdem die Frage der ausreichenden Transparenz: Die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO stellen Verantwortliche bei Web Scraping vor praktische Schwierigkeiten, da betroffene Personen bei indirekter Erhebung häufig nicht individuell identifizierbar sind. Der EDSA erkennt an, dass eine individuelle Information dann entbehrlich sein kann, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde (Art. 14 Abs. 5 lit. b) DS-GVO). Diese Ausnahme ist jedoch nicht pauschal anwendbar, sondern erfordert eine Abwägung des Aufwands gegen die Auswirkungen auf die betroffenen Personen, unter Berücksichtigung von Datenmenge, Alter der Daten und getroffenen Schutzmaßnahmen. Als Mindestmaßnahme verlangt der EDSA in diesen Fällen die öffentliche Bereitstellung der Informationen, etwa über eine Datenschutzerklärung mit Angaben zu Datenkategorien, Quellen und, soweit möglich, den Merkmalen des eingesetzten Crawlers.
Datenminimierung: Maßnahmen vor, während und nach der Erhebung
Der Grundsatz schließt das Training mit großen Datenmengen nicht per se aus, verlangt aber, personenbezogene Daten, die für den Zweck nicht erforderlich sind, gar nicht erst zu erheben. Der EDSA schlägt hierfür ein mehrstufiges Maßnahmenpaket vor. Vor der Erhebung sollten Verantwortliche etwa den Einsatz synthetischer Daten prüfen, präzise Auswahlkriterien definieren und Websites ausschließen, die strukturell besonders schutzbedürftige Daten enthalten oder das Scraping technisch ablehnen, etwa über robots.txt, ai.txt oder CAPTCHA. Während und nach der Erhebung kommen zudem syntaxbasierte Filterung, Pseudonymisierung und Anonymisierung in Betracht. Ergänzend fordert der EDSA, die Datenqualität durch Rückgriff auf verlässliche Quellen, Zeitstempel und Stichprobenprüfungen sicherzustellen, um dem Grundsatz der Richtigkeit gerecht zu werden.
Berechtigtes Interesse als zentrale Rechtsgrundlage
Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage all dies überhaupt zulässig ist, führt in der Praxis meist zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO: Eine Einwilligung ist bei indirekter Massenerhebung faktisch kaum einholbar, sodass Web Scraping für generative KI regelmäßig auf das berechtigte Interesse gestützt wird. Der EDSA wendet den bekannten Dreistufentest an: Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung sowie eine Interessenabwägung. Als Beispiele legitimer Interessen nennt er etwa die Entwicklung von Chatbots oder die Verbesserung der Bedrohungserkennung. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen über ihre Daten, mögliche Einschüchterungseffekte durch das Gefühl der Überwachung sowie die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, etwa danach, ob eine Website das Scraping technisch ausschließt oder die Daten erkennbar öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Fällt die Abwägung zulasten der betroffenen Personen aus, können Abhilfemaßnahmen wie Opt-out-Listen, verkürzte Speicherfristen oder verstärkte Transparenzmaßnahmen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wiederherstellen.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Eine besondere Herausforderung stellt auch der Umgang mit sensiblen Daten dar: Für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO gilt grundsätzlich ein Verarbeitungsverbot, das nur bei Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO durchbrochen werden kann. Da sich beim Scraping großer Datenmengen im Vorfeld kaum zuverlässig ausschließen lässt, dass auch sensible Daten miterfasst werden, überträgt der EDSA die Erwägungen des EuGH aus der Entscheidung GC u.a. (C-136/17) zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern auf den Web-Scraping-Kontext: Das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO gilt danach nur im Rahmen der Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Möglichkeiten des Verantwortlichen, sofern dieser vor, während und nach der KI-Entwicklung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Löschung solcher Daten trifft. Diese Übertragung ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Sie gilt nur bei struktureller Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Suchmaschine und ausschließlich für die zufällige, nicht beabsichtigte Miterfassung sensibler Daten.
Praxishinweis
Auch wenn die Leitlinien noch nicht endgültig verabschiedet sind, geben sie bereits jetzt eine klare Richtung vor, an der sich die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Prüfung bestehender und künftiger Trainingsdatenpipelines orientieren dürften. Unternehmen, die selbst scrapen, Scraping beauftragen oder gescrapte Datensätze einkaufen, sollten die eigene Dokumentation zur Interessenabwägung, zu Datenminimierungsmaßnahmen und zum Umgang mit besonderen Datenkategorien zeitnah gegen die Kriterien der Leitlinien prüfen. Die laufende Konsultation bietet zudem die Möglichkeit, eigene Praxiserfahrungen und Bedenken direkt in den finalen Text einfließen zu lassen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Trainingsdatenpipelines auf Vereinbarkeit mit den neuen EDSA-Leitlinien sowie bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer Datenschutzdokumentation zu KI-Trainingsprozessen.
Guidelines zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten – Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) startet öffentliches Konsultationsverfahren
Am 07. Juli 2026 hat der EDSA seine langerwarteten Richtlinien zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten veröffentlicht („Guidelines“). Diese Guidelines befinden sich im Entwurfsstadium und werden voraussichtlich nach dem bis zum 30. Oktober 2026 angesetzten öffentlichen Konsultationsverfahren verabschiedet.
Worum geht es?
Das zentrale Kriterium für die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten („pbD“). Dieser Begriff wird in Artikel 4 Nr. 1 DSGVO weit gefasst. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten. Die DSGVO ist also nicht auf Informationen anwendbar, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein bestehender Personenbezug von Informationen kann durch Anonymisierung aufgehoben werden.
Obwohl diese datenschutzrechtliche Weichenstellung schon vor der DSGVO galt, ist es in der Praxis eine technische und rechtliche Herausforderung, wann Informationen datenschutzrechtlich ausreichend anonymisiert sind.
Die ehemalige Art. 29-Arbeitsgruppe hatte dafür bereits im Jahr 2014 eine Opinion veröffentlicht. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in den letzten 10 Jahren mehrere Urteile gesprochen (siehe z. B. zuletzt zur SRB-Entscheidung hier).
Kerninhalte der Guidelines
Der EDSA möchte einen Beitrag zur Abgrenzung zwischen anonymen und pbD leisten und dafür einen praktischen Prüfmaßstab bereitstellen.
Entscheidend sind nach dem EDSA insbesondere die drei Kriterien No Record Isolation, No Linkage und No Inference (vgl. RdNrn. 52 ff. der Guidelines).
Das erste Kriterium „No Record Isolation“ setzt voraus, dass ein Datensatz keine personenidentifizierenden Merkmale enthält. Das Datum darf, für sich betrachtet, keinen Personenbezug darstellen.
Daran knüpft das zweite Kriterium „No Linkage“ an. Dieses fordert, dass keine Verknüpfung zu einem anderen Datensatz gegeben ist, durch die eine natürliche Person identifiziert werden kann.
Nach dem dritten Kriterium „No Inference“ dürfen aus vorhandenen Daten keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können. Ein solcher Rückschluss oder eine Ableitung darf auch nicht durch Kombination mit naheliegenden Zusatzinformationen ermöglicht werden. Praktisch darf die Wiedererkennung einer natürlichen Person durch Auswertung, Verknüpfung oder statistische Ableitung nicht möglich sein.
Diese Kriterien stehen in Wechselwirkungen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Wichtig ist, dass in der Gesamtschau eine entsprechende Anonymisierung gegeben ist (vgl. RdNr. 53 der Guidelines).
Wie geht es weiter?
Der EDSA lädt alle Interessierten zur Teilnahme an dem öffentlichen Konsultationsverfahren bis zum 30. Oktober 2026 ein. Da auf EU-Ebene aktuell auch über den DSGVO-Teil des Digital Omnibus Acts diskutiert wird, bei dem auch der Personenbezug im Fokus steht (oder stand?), gehen wir von zahlreichen Stellungnahmen aus.
Aus unserer Sicht können die Guidelines ein wichtiger Schritt sein, um die Anforderungen der DSGVO und der Rechtsprechung an eine Anonymisierung praktisch besser anwendbar zu machen.
Wir werden zu der finalen Fassung der Guidelines ebenfalls einen Beitrag veröffentlichen.
Margret Knitter erneut unter den „Top 250 Women in IP“
Die internationale IP‑Publikation Managing IP hat in Zusammenarbeit mit IP STARS die Ergebnisse des diesjährigen Rankings „Top 250 Women in IP“ veröffentlicht. Mit dabei ist erneut SKW-Schwarz-Partnerin Margret Knitter.
Mit der seit 2013 veröffentlichten Sonderausgabe „Top 250 Women in IP“ würdigt Managing IP herausragende Juristinnen im Bereich des Geistigen Eigentums, die sich durch besondere Leistungen für ihre Mandanten und Kanzleien ausgezeichnet haben. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage umfangreicher Recherchen der Analysten der IP-STARS-Redaktion und umfasst führende IP-Praktikerinnen aus mehr als 30 Jurisdiktionen weltweit.
Die erneute Aufnahme von Margret Knitter in diese Liste bestätigt ihre fachliche Exzellenz und langjährige Erfahrung im Marken‑, Design- und Wettbewerbsrecht sowie ihre hohe Anerkennung in der internationalen IP-Community.
Die Auszeichnung ergänzt die starken Ergebnisse von SKW Schwarz im diesjährigen IP STARS 2026-Ranking, in dem die Kanzlei erneut zu den führenden Adressen im Marken- und Urheberrecht zählt und mehrere Anwältinnen und Anwälte individuell ausgezeichnet wurden.
Wir gratulieren Margret Knitter herzlich zu dieser besonderen Anerkennung.
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken
Ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg rückt eine bislang höchstrichterlich ungeklärte umsatzsteuerliche Fragestellung in den Fokus: Unter welchen Voraussetzungen können Beratungskosten im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen zum Vorsteuerabzug berechtigen?
Das Gericht stellt klar, dass für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend ist, wer die Feststellungserklärung abgeben muss, wer den Steuerberater beauftragt oder wer die Rechnung bezahlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beratungsleistungen durch die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft oder durch die private Vermögensnachfolge der Gesellschafter veranlasst sind. Gleichzeitig verneint das FG eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe allein aufgrund der Begleichung der Beratungskosten durch die Gesellschaft.
Der aktuelle Beitrag von Emanuel Benning in DER BETRIEB analysiert die Entscheidung, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die praktischen Konsequenzen für die steuerliche Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und die Strukturierung von Beratungsmandaten auf.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie hier.
SKW Schwarz unter den Top 10 der besten mittelständischen Arbeitgeber für den Berufseinstieg
SKW Schwarz zählt zu den Top 10 der besten mittelständischen Arbeitgeber für den Berufseinstieg und ist damit für die iurratio awards 2027 nominiert.
Die Nominierung würdigt das Engagement der Sozietät für eine hochwertige Ausbildung und attraktive Karriereperspektiven für den juristischen Nachwuchs. In der Kategorie „Die besten Arbeitgeber für den Berufseinstieg – Beste mittelständische Kanzlei“ gehört SKW Schwarz zu den zehn nominierten Kanzleien.
Die iurratio awards werden jährlich auf Grundlage einer umfangreichen Arbeitgeberbefragung sowie einer bundesweiten Talentumfrage unter Jurastudierenden, Referendarinnen und Referendaren, wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie Volljuristinnen und Volljuristen vergeben. In die Bewertung fließen unter anderem die Bereiche Aus- und Weiterbildung, Arbeitsmodelle und Karriereperspektiven, Gesundheitsangebote und Work-Life-Balance, Diversity & Social Responsibility sowie Legal Tech und Digitalisierung ein.
Die Nominierung bestätigt unseren Anspruch, Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen ein attraktives Umfeld für den Berufseinstieg zu bieten – mit spannenden Mandaten, individueller Förderung und vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten. Wir freuen uns sehr über diese Anerkennung und bedanken uns bei allen Kolleginnen und Kollegen, die zu diesem Erfolg beitragen.
Die Übersicht der nominierten Kanzleien finden Sie hier:
https://iurratio.de/die-besten-arbeitgeber-fuer-referendariat-berufseinstieg-2027
Die Gewinnerinnen und Gewinner der iurratio awards 2027 werden im November 2026 bekannt gegeben.
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14.08.2026
BAG: Kein Anspruch auf vollständige Herausgabe von Compliance-Berichten oder Kopien
13.08.2026
KI-Flash: GEMA gegen Suno – Wie das LG München I amerikanisches Fair-Use-Recht selbst ermittelt und angewendet hat
10.08.2026
Die E-Evidence-Verordnung kommt: Was Diensteanbieter jetzt wissen müssen – Teil 2
06.08.2026
Die E-Evidence-Verordnung kommt: Was Diensteanbieter jetzt wissen müssen - Teil 1















































