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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.

Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.

Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Partner bei SKW Schwarz. Er erhielt in 2000 den Titel Master of Laws (LL.M.) in American Law von der Boston University (USA) und promovierte 2003 an der Universität Münster mit einem Thema aus dem Telekommunikationsrecht.

Er berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT Rechts insbesondere im Cloud- und Softwarevertragsrecht und bei agilen Vertrags- oder Softwareentwicklungsformen, bei der Nutzung von Daten und KI sowie bei Projekten zur digitalen Transformation. Mit seinen Mandanten entwickelt und realisiert er neue Digitale Plattformen und Geschäftsmodelle. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud Diensten.

Der Lexology Index Germany 2025 listet ihn als „world´s leading practitioner” in der Kategorie Daten. Auch in 2025 empfiehlt ihn das Handelsblatt / Best Lawyers als Anwalt in den Kategorien „IT-Recht“ und „Datenschutzrecht“. Er wird im JUVE Handbuch 2025 erneut als „häufig empfohlener Anwalt“ für IT- und Datenschutzrecht geführt.

Dr. Orthwein ist Lehrbeauftragter für IT und Datenschutzrecht der Hochschule Rosenheim. Dr. Orthwein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, der International Association of Privacy Professionals, des Deutschen Outsourcing Verbandes und der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Er ist Senior Vice Chairman im Technology Law Commitee der International Bar Association.

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Schwerpunkte der Tätigkeit von Mathias Schwarz stellen die Film- und Fernsehproduktion, Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Lizenzverträge und die Medienfinanzierung dar. Seine Mandanten sind Finanzinstitute, private Investoren, Film- und Fernsehproduzenten sowie Sende- und Verlagsunternehmen. Er vertritt zudem eine Reihe prominenter Persönlichkeiten der deutschen Medienwirtschaft. Darüber hinaus berät er seit langem eine Reihe von Family Offices und betreut eine Reihe persönlicher Mandate.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Senior Legal Tech Advisor

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Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über die Einigung beim KI-Omnibus berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

Heutiges Thema: Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots – und was das OLG Hamm dazu zu sagen hat.

 

Sachverhalt: Chatbot vergab nicht existierende Facharzttitel

Die Aesthetify GmbH, betrieben von den beiden Medizinern und Influencern „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“, hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot integriert, über den Patientinnen und Patienten Termine buchen und Fragen stellen konnten. Auf entsprechende Anfragen bezeichnete der Chatbot die beiden Geschäftsführer als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ – Bezeichnungen, die als solche weder existieren noch von den Betroffenen nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern geführt werden dürfen. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte ab und klagte nach Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Unterlassung. Das OLG Hamm gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2026 statt (Az. I-4 UKl 3/25).

 

Rechtliche Begründung: Kein Dritter, sondern Teil des Unternehmens

Das OLG Hamm stützte seine Entscheidung auf §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und qualifizierte die Chatbot-Aussagen als irreführende geschäftliche Handlungen über die berufliche Qualifikation der Unternehmensinhaber. Der entscheidende dogmatische Schritt des Senats: Der Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Die Ausgaben des Systems sind der Aesthetify GmbH unmittelbar zuzurechnen – unabhängig davon, ob der Chatbot ausschließlich mit korrekten Daten trainiert worden ist. Wer ein solches System in seinem Geschäftsbetrieb einsetzt und damit nach außen kommuniziert, übernimmt die rechtliche Verantwortung für dessen Äußerungen in vollem Umfang. Eine Exkulpation über den Einwand fehlerhafter KI-Ausgabe trotz korrekter Trainingsdaten scheidet damit aus. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Übertragbarkeit: Wo drohen vergleichbare Haftungsrisiken?

Das Urteil des OLG Hamm ist kein Einzelfall, sondern Ausdruck einer sich festigenden Linie: Bereits das LG Hamburg hatte Ende 2025 entschieden, dass Betreiber für unwahre Tatsachenbehauptungen eines KI-Systems auf einem Social-Media-Account haften, wenn diese dauerhaft öffentlich abrufbar sind (Az. 324 O 461/25). Und das LG Kiel stellte bereits im November 2024 klar, dass wer KI-Output in Verkehr bringt, für diesen im Rahmen der Störerhaftung einzustehen hat (Az. 6 O 151/23).

Denkt man die Zurechnungslogik des OLG Hamm weiter, ergeben sich Haftungsrisiken in einer Vielzahl weiterer Konstellationen:

  • Kaufrecht: Ein Chatbot, der fehlerhafte Produkteigenschaften kommuniziert, kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB begründen.
  • Vertragsrecht: Werden über einen KI-gestützten Kundenservice fehlerhafte Vertragsbedingungen oder Preise kommuniziert, stellt sich die Frage einer rechtsgeschäftlichen Bindung nach §§ 130 ff. BGB.
  • Datenschutzrecht: Ein Chatbot, der unzutreffende Auskünfte über Verarbeitungspraktiken erteilt, kann die Transparenzpflichten aus Art. 13 ff. DSGVO verletzen – mit Haftungsfolgen nach Art. 82 DSGVO.
  • Produkthaftung: Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853), die bis Dezember 2026 umzusetzen ist, kann KI-Output unter bestimmten Voraussetzungen als „fehlerhaftesProdukt“ qualifiziert werden.

Art und Umfang einer Haftung sind dabei stets einzelfallspezifisch zu bewerten. Gleichwohl gehört es zu einer guten KI-Compliance, diese Risiken systematisch im Blick zu behalten – und nicht erst dann, wenn der erste Abmahnbrief im Briefkasten liegt.

 

Ausblick: BGH-Entscheidung mit Signalwirkung

Die zugelassene BGH-Revision macht das Verfahren zu einem der meistbeachteten KI-Haftungsfälle im deutschen Recht. Der BGH wird sich voraussichtlich erstmals grundsätzlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, nach welchem Zurechnungsmaßstab KI-generierte Aussagen dem Betreiber zuzuordnen sind – eine Frage, die weit über den wettbewerbsrechtlichen Kontext hinausstrahlt. Unternehmen sind gut beraten, ihre KI-gestützten Kommunikationssysteme bereits jetzt auf rechtliche Risiken zu prüfen und klare interne Qualitätssicherungsprozesse zu etablieren. Wir behalten die Entwicklung im Blick und werden in einem weiteren KI-Flash berichten.

21.05.2026, Dr. Oliver Hornung, Marius Drabiniok

Umsatzsteuer für Sportvereine: Neuer Gestaltungsspielraum nach BFH-Urteil

Mit seiner bereits am 13. November 2025 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt, dass auch gemeinnützige Sportvereine grundsätzlich steuerbare Leistungen für ihre Mitglieder erbringen. Das Resultat: Mitgliedsbeiträge können damit grundsätzlich ein Entgelt für die Bereitstellung von Sportangeboten darstellen und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem das Urteil vielerorts einen medialen Aufschrei hervorgerufen hat, kann der Kern der Entscheidung in Einzelfällen reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Die aktuelle und politisch gewollte Praxis der Finanzverwaltung – grundsätzlich keine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen – steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Künftig könnte es sich für Sportvereine anbieten, in Jahren mit großen Investitionsvolumina in Vereinsinfrastruktur bewusst zur Steuerbarkeit zu optieren und so vom Vorsteuerabzug zu profitieren.

 

Der Sachverhalt

Im Ausgangsfall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein, der im Jahr 2015 verschiedene Sportarten anbot und seine erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führte. Weitere angebotene Sportarten waren Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz auf gepachtetem Gelände und erhielt hierfür einen Zuschuss von der Gemeinde. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Verein sowohl Einnahmen aus Pacht und Eintrittsgeldern als auch aus Mitgliedsbeiträgen an, die er allesamt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Hintergrund war, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für seine Leistungen ansah und deshalb Umsatzsteuer abführen wollte, um als Kehrseite den Vorsteuerabzug für Investitionen wie den Kunstrasenplatz geltend machen zu können. Die Finanzverwaltung vertrat unter Verweis auf die herrschende Verwaltungspraxis, darunter das BMF-Schreiben vom 04. Februar 2019 (BStBl I 2019, 115), die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen im Sinne von im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG gelten und daher jedenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge kein Vorsteuerabzug möglich sei. Der Verein wandte sich gegen diese Sichtweise. Er argumentierte, dass Mitgliedsbeiträge keine Teilnehmergebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes seien. Insbesondere fehle es für eine Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen an einer klaren gesetzlichen Regelung. 

 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BFH können die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich umsatzsteuerbar sein: Sie sind als Entgelt für Leistungen des Vereins und damit als steuerbar anzusehen, wenn aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine konkrete Gegenleistung, z.B. die Nutzung von Sportangeboten, gegenübersteht. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der – seit über 15 Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden – Verwaltungspraxis, die solche Leistungen als nicht steuerbar ansieht. Der BFH verweist dabei auf die Vorgaben des Unionsrechts: Insbesondere sehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c  MwStSystRL keine Ausnahme für Sportvereine vor. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung der Vereinsangebote gelten, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG greife – so der BFH – nur für sportliche Veranstaltungen, bei denen aktive Sportler durch organisatorische Maßnahmen des Vereins Sport treiben können. Eine bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder ein freies Training ohne Anleitung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Es braucht ein „Mehr“, etwa in Form einer qualifizierten organisatorischen Maßnahme oder einer Präsentation sportlicher Darbietungen. Zudem, so der BFH, könne bei einer einheitlichen Leistung mit gleichwertigen Bestandteilen, die nicht allesamt unter die Steuerbefreiung fallen, auch die gesamte Leistung steuerpflichtig sein. Mangels hinreichender Feststellungen des Ausgangsgerichts hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG soll nun prüfen, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG möglich ist und ob darüber hinausgehende, beihilferechtliche Vorgaben zu beachten sind.

 

Die Konsequenzen: Gestaltungsfreiheit für Sportvereine

Medial wurde die Entscheidung des BFH kritisch rezipiert. Das Handelsblatt titelte gar boulevardesk, nun drohe den Sportvereinen der „Steuer-Schock“ (Handelsblatt). Das Bundesfinanzministerium kündigte als Reaktion auf das Urteil an, eine Anpassung der Verwaltungspraxis prüfen zu wollen (FAZ). Sportverbände wie der DOSB und der DFB sowie die Politik verweisen auf die Risiken, die sich aus einer Mehrbelastung der Vereine durch die nun drohende Umsatzsteuer ergeben können. Tatsächlich bietet sich aber – zumindest für einen Übergangszeitraum bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine:

Zum einen konkretisiert die Entscheidung die bislang ohnehin zentrale Abgrenzungsfrage, ob es sich bei den Vereinsleistungen um steuerfreie „sportliche Veranstaltungen“ oder um (regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsüberlassungen handelt (vgl. dazu und zum Folgenden BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 130 ff.). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlerinnen und Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Demgegenüber liegt – wie der BFH nochmals hervorhebt – keine sportliche Veranstaltung vor, wenn sich die Leistung in der bloßen Überlassung von Sportanlagen oder Sportgeräten erschöpft oder in der Erbringung einzelner Dienstleistungen (etwa reines Einzeltraining ohne Veranstaltungscharakter). In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG ausgeschlossen.

Zum anderen verdeutlicht das Urteil die bestehende Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge: Während die Finanzverwaltung Mitgliedsbeiträge vielfach schon auf der Ebene der Steuerbarkeit „herausnimmt“, geht der BFH davon aus, dass diese grundsätzlich Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen. Aus dieser Divergenz ergibt sich faktisch ein Wahlbereich: Vereine können – unter sorgfältiger Abwägung der Folgen – ihre Mitgliedsbeiträge entweder entsprechend der Verwaltungspraxis als nicht steuerbar behandeln (mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist) oder der BFH-Rechtsprechung folgend als steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung greift – steuerpflichtig einordnen. Im letzteren Fall eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsteuer aus Investitionen in die Vereinsinfrastruktur (z.B. Bau oder Sanierung von Plätzen, Hallen oder sonstigen Anlagen) geltend zu machen.

Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besondere Bedeutung. Der unionsrechtliche Befreiungstatbestand knüpft nicht an den engen Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ an, sondern begünstigt „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“. Der BFH hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich Unternehmerinnen und Unternehmer im Sportbereich unmittelbar auf diese unionsrechtliche Vorschrift berufen konnten, etwa um die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen steuerfrei zu stellen. Nach der aktuellen Linie des EuGH und des BFH steht dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der sich allerdings an den unionsrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich erkennbar für eine Beschränkung auf sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b UStG entschieden. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sich das Spektrum steuerfreier Leistungen im Wesentlichen an diesem nationalen Begriff orientiert und die reine Anlagenüberlassung – anders als nach früherer Rechtsprechung teilweise angenommen – zwingend steuerpflichtig bleibt.

Im Ergebnis zwingt die BFH-Entscheidung gemeinnützige Sportvereine dazu, ihre Leistungsstrukturen genauer zu analysieren:

  • Welche Komponenten der Mitgliedschaft bestehen in der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (mit organisatorischem „Mehr“) und welche in der bloßen Nutzung von Sportanlagen?
  • Liegt aus Sicht des Durchschnittsmitglieds eine einheitliche Leistung des Vereins vor oder ein Bündel getrennt zu beurteilender Leistungen?
  • In welchem Umfang kommen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 lit. b UStG, gegebenenfalls kombiniert mit der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, in Betracht?
  • Und vor allem: Welche Behandlung der Mitgliedsbeiträge – entsprechend der Verwaltungspraxis oder entsprechend der Rechtsprechung – ist im Lichte geplanter oder laufender Investitionen langfristig wirtschaftlich vorteilhaft?

Für Vereine mit größeren Investitionsvorhaben eröffnet der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bewusst eine steuerbare und steuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge zu wählen, um so den vollen Vorsteuerabzug auf investitionsbezogene Eingangsleistungen zu sichern. Gleichzeitig ist im Blick zu behalten, dass sich eine einmal getroffene umsatzsteuerliche Einordnung aufgrund der Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG über Jahre auswirken kann und ein späterer Wechsel des „Modells“ sorgfältig zu planen ist.

Die dargestellten Fragen sind komplex und stark einzelfallabhängig. Ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge im konkreten Verein steuerbar, steuerpflichtig oder steuerfrei sind und wie eine gegebenenfalls gewünschte Nutzung des Vorsteuerabzugs rechtssicher gestaltet werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung.

13.05.2026, Vincent Walch, Nicole Wolf-Thomann, Maximilian Wild

AGG-Hopping: Wie Arbeitgeber sich vor Scheinbewerbungen schützen können

Mit Urteil vom 12. März 2026 (Az. 6 SLa 33/25) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einem Münchner Rechtsanwalt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen. Das Gericht stellte eine Diskriminierung wegen Alters und Behinderung fest, erkannte jedoch im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch des Bewerbers. Für Arbeitgeber zeigt sich erneut, dass sie sich nicht allein auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs verlassen dürfen, sondern ihre Auswahl- und Bewerbungsprozesse sorgfältig strukturieren und umfassend dokumentieren müssen.

 

Was ist „AGG-Hopping“?

Unter „AGG-Hopping“ versteht man das systematische Ausnutzen des AGG durch sogenannte Scheinbewerber. Diese bewerben sich gezielt auf potenziell diskriminierende Stellenanzeigen, um nach einer Absage Entschädigungsansprüche geltend zu machen (§ 15 Abs. 2 AGG). Ziel ist dabei nicht die tatsächliche Aufnahme der ausgeschriebenen Position, sondern die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils. Dieses Vorgehen hat in den vergangenen Jahren zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, in denen Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsprozess auf Entschädigung in Anspruch genommen wurden.

 

Rechtlicher Rahmen und aktuelle Rechtsprechung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch bereits Bewerber vor einer Diskriminierung aufgrund der gesetzlich normierten Merkmale. Arbeitgeber müssen im Bewerbungsverfahren insbesondere § 11 AGG beachten. Hiernach dürfen Stellenanzeigen keine unzulässige Benachteiligung wegen der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität enthalten.

In der Praxis wird häufig unterschätzt, welche erhebliche Auswirkung die Beweislastumkehr nach § 22 AGG für Arbeitgeber hat. Bereits Indizien für eine Diskriminierung genügen, damit der Arbeitgeber umfassend darlegen und beweisen muss, dass keine Benachteiligung im Sinne des AGG vorlag. Ziel dieser Regelung ist es, tatsächlich diskriminierten Personen die oft schwierige Beweisführung zu erleichtern. Gleichzeitig eröffnet sich jedoch die Möglichkeit, dass gezielt Bewerbungen auf potenziell diskriminierende Stellenanzeigen erfolgen, um im Falle einer Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Welche Indizien auf eine Ungleichbehandlung im Bewerbungsverfahren schließen lassen, wird von der Rechtsprechung fortlaufend konkretisiert und ist insbesondere unter den „professionellen“ Scheinbewerbern gut bekannt. Bereits die Formulierung einer Anzeige, die sich an „Berufsanfänger“ oder Bewerber „mit erster Berufserfahrung“ richtet, kann beispielsweise eine Benachteiligung wegen des Alters indizieren (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 4/15).

Greift die Beweislastumkehr aus § 22 AGG, verbleiben Arbeitgebern in der Regel nur zwei Möglichkeiten, um geltend gemachte Entschädigungsansprüche abzuwenden:

Zum einen können sie versuchen, die Vermutung einer Diskriminierung widerlegen. Dies gelingt nur, wenn sie substantiiert darlegen und im Streitfall beweisen können, dass das Auswahlverfahren diskriminierungsfrei und nach objektiven Kriterien ablief (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 8 AZR 454/15). Ist der Bewerber grundsätzlich für die Stelle geeignet, ist die Erbringung eines solchen Gegenbeweises jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden.

Zum anderen ist ein Entschädigungsanspruch auch ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Bewerbers als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen (BAG, Urteil vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24). Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis eines solchen Rechtsmissbrauchs. Einzelne Indizien, wie professionelle Geltendmachungsschreiben, zahlreiche Entschädigungsprozesse in der Vergangenheit oder die gezielte Provokation einer Absage, können zwar Hinweise liefern, reichen aber nicht per se für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus. Es bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.

 

Praxishinweise für Arbeitgeber

Auch das aktuelle Urteil des LAG Rheinland-Pfalz unterstreicht erneut, dass die Beweislastumkehr für Arbeitgeber erhebliche Risiken birgt und der Einwand des Rechtsmissbrauchs nur unter strengen Voraussetzungen von den Gerichten anerkannt wird.

Konkret sollten Arbeitgeber daher im Bewerbungsprozess bereits die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Sorgfältige rechtliche Prüfung der Stellenausschreibungen.
  2. Transparente Dokumentation des Bewerbungs- und Auswahlprozesses.
  3. Schulung von Personalverantwortlichen im Hinblick auf Anforderungen des AGG und die Risiken des AGG-Hopping.
  4. Frühzeitige Einbindung von rechtlicher Beratung, um Risiken zu minimieren und die Prozesse im Bewerbungsverfahren AGG-konform zu gestalten.
12.05.2026, Thorben Schade

SKW Schwarz erwirkt Grundsatzurteil zur Bewerbung des Zusammenspiels von Medizinprodukten und Arzneimitteln vor dem OLG Hamburg

SKW Schwarz (Prozessvertreter: Dr. Oliver Stöckel) hat vor dem OLG Hamburg für den börsennotierten Pharma- und Medizinproduktehersteller Sedana Medical ein wichtiges Grundsatzurteil zur Bewerbung des Zusammenspiels von Medizinprodukten und Arzneimitteln erwirkt. Das bereits am 06.11.2025 verkündete Urteil (Az. 3 U 74/23) ist rechtskräftig.

Worum ging es?

Die Klage richtete sich gegen zwei Unternehmen, einen Medizinproduktehersteller und dessen exklusive Distributorin. Sie betraf ein Medizinprodukt zur Anwendung von volatilen Anästhetika (Narkosegase) zur sog. „inhalativen Sedierung“. Bei der inhalativen Sedierung erfolgt eine Beruhigung bzw. Ruhigstellung des Patienten durch Beimischung des gasförmigen Arzneimittels in die eingeatmete Luft des Patienten, beispielsweise bei einer maschinellen Beatmung auf der Intensivstation.

Volatile Anästhetika sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bis auf ein Präparat der Klägerin, das auch zur Sedierung von Patienten zusammen mit deren speziellem Applikationsmedizinprodukt zugelassen ist, sind die auf dem Markt angebotenen Narkosegase ausschließlich für die Narkose (z.B. im OP) und nicht für die inhalative Sedierung zugelassen.

Gegenstand des Prozesses waren zahlreiche Werbeaussagen, in denen vor allem die medizinischen Vorteile der inhalativen Sedierung mit volatilen Anästhetika und dem Medizinprodukt der Beklagten herausgestellt wurden. Die volatilen Anästhetika werden durch das Medizinprodukt der Beklagten abweichend von der Zulassung so verabreicht, dass der Patient nicht in eine Narkose fällt, sondern lediglich sediert wird. Bei einer Sedierung werden die Funktionen des zentralen Nervensystems nur gedämpft (minimal, moderat bis tief), meist zur Beruhigung des Patienten z.B. während einer Beatmung auf der Intensivstation. Bei einer Narkose wird der Organismus mit zentraler Ausschaltung von Schmerz und Bewusstsein betäubt; im Vordergrund steht bei der Narkose die komplette Aufhebung der Sinneswahrnehmung, z.B. zur Ermöglichung der Durchführung einer Operation.

Weil die in der Werbung als besonders vorteilhaft herausgestellte Applikation der Narkosegase zu Sedierungszwecken mit dem Medizinprodukt der Beklagten nicht von der Zulassung gedeckt ist, stellt diese Verwendung und einen sog. Off-Label Use dar. Die Verwendung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung ist in Deutschland zwar nicht generell verboten. Allerdings darf sie nicht beworben werden (§ 3a HWG). Außerdem geht der Off-Label Use von Arzneimitteln generell mit erhöhten Risiken einher, weil es für den Off-Label Use gerade an einer Zulassungsstudie fehlt. Deshalb gelten für Ärzte und Krankenhäuser bei der Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung auch besondere Haftungsrisiken, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Für Ärzte und Krankenhäuser ist es daher wichtig zu wissen, wenn eine bestimmte Arzneimittelanwendung einen Off-Label Use darstellt.

Welche Grundsatzfragen standen im Streit?

Im Kern ging es bei dem Rechtsstreit um zwei – bisher in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärte – Grundsatzfragen:

  1. Stellt es eine Mitbewerbung der angewendeten Arzneimittel dar, wenn in der Werbung für ein Applikations-Medizinprodukt medizinische Vorteile des Arzneimittels herausgestellt werden, die sich gerade aufgrund der besonderen Verabreichungsweise des Medizinprodukts ergeben (hier: Verabreichung von volatilen Anästhetika zur Sedierung statt für eine Narkose)? Wenn ja, liegt nämlich eine nach § 3a HWG verbotene Werbung für einen Off-Label Use der applizierten Arzneimittel vor, wenn diese in der Werbung zumindest bestimmbar sind (produktbezogene Werbung).
  2. Verstößt es gegen das Irreführungsgebot des § 3 UWG i.V.m. Art. 7 lit. c) MDR bzw. § 3 HWG, wenn in der Werbung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Medizinprodukts (hier: Verabreichung volatiler Anästhetika zu Sedierungszwecken) nicht darüber aufgeklärt wird, dass diese bestimmungsgemäße Verwendung des Medizinprodukts zu einem Off-Label Use der applizierten Arzneimittel führt?

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bejahte die beiden Grundsatzfragen zu Gunsten der von SKW Schwarz vertretenen Klägerin und gab der Klage gegenüber der Distributorin vollumfänglich statt. Das Gericht untersagte der Distributorin u.a., ihr Medizinprodukt überhaupt für die inhalative Sedierung mit volatilen Anästhetika zu bewerben. Untersagt wurden außerdem zahlreiche Werbeaussagen, die auf die Absatzförderung des Medizinprodukts unter Herausstellung der medizinischen Vorteile der inhalativen Sedierung mit volatilen Anästhetika ausgerichtet waren. In Bezug auf die Herstellerin war das Gericht allerdings der Auffassung, dass die Werbeaussagen der Distributorin der Herstellerin größtenteils nicht zurechenbar seien, weil es nicht nachweisbar gewesen sei, dass die Herstellerin diese veranlasst habe. Die Herstellerin haftet deshalb nur für ihre eigenen Werbeaussagen, nicht für die der Distributorin.

Was hat das Gericht genau zu den aufgeworfenen Grundsatzfragen gesagt?

I. Die Bewerbung des Medizinprodukts für die inhalative Sedierung stellt zugleich eine verbotene Werbung für einen Off-Label Use der applizierten Arzneimittel dar

Das Gericht teilte die Auffassung der Klägerin, dass in der Werbung für das Applikations-Medizinprodukt zugleich eine Werbung für die angewendeten Arzneimittel zu sehen ist. Denn die angegriffene Werbung spreche die zu verabreichenden Stoffgruppen Isofluran, Desfluran und Sevofluran unmittelbar und zielgerichtet werblich durch Herausstellung deren medizinischer Vorteile speziell in der inhalativen Sedierung an. Weil die beworbenen Arzneimittel für die angesprochenen Fachkreise zumindest identifizierbar seien, liege auch eine produktbezogene Arzneimittelwerbung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG vor. Das Gericht stellte dabei vor allem auf die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) ab, u.a. EuGH GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 – Gintec, EuGH GRUR 2025, 424 Rn. 32, 33 – Gutscheinwerbung, EuGH GRUR 2023, 38 ff. - EUROAPOTIEKA und EuGH GRUR 2011, 1160 – MSD/Merckle. Entscheidend sei dabei die objektive Eignung zur Absatzförderung.

Vorliegend wurde diese Absatzförderungsabsicht für die Arzneimittel angenommen, obwohl die Beklagten diese selbst gar nicht vertreiben. Das Gericht folgte der Argumentation von SKW Schwarz, dass das Ziel der Botschaft – die angesprochenen Fachkreise zum Kauf des Medizinprodukts der Beklagten zu bewegen – notwendigerweise voraussetzte, dass diese sich zunächst für den Bezug der zu applizierenden volatilen Anästhetika entscheiden, und zwar in erster Linie anstelle von intravenös verabreichten Arzneimitteln. Ohne eine solche Primärentscheidung für den Bezug von volatilen Anästhetika zur inhalativen (statt intravenösen) Sedierung würde nämlich das Medizinprodukt gar nicht benötigt, sodass die Entscheidung für den Bezug der Arzneimittel Voraussetzung für den Absatzerfolg des Medizinprodukts ist. Deshalb sei auch die Werbebotschaft, dass die inhalative Sedierung der intravenösen vorzuziehen sei, ein Kernargument der angegriffenen Werbeunterlagen. Die dabei ins Zentrum gestellten medizinischen Argumente bezögen sich jedoch allesamt auf die Vorteile der Arzneimittel und nicht auf die Funktionsweise des Medizinprodukts. Deshalb habe die Werbung der Beklagten auch zum Ziel, Verschreibung, Abgabe, Verkauf oder Verbrauch dieser Arzneimittel zu fördern.

Das Gericht urteilte dabei, dass es für die Annahme einer produktbezogenen Arzneimittelwerbung dabei keine Rolle spiele, ob einzelne Präparate erkennbar seien (was in einigen der angegriffenen Werbevideos allerdings auch aus Sicht des Gerichts der Fall war). Der Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ i.S.v. Art. 86 Abs. 1 des Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er nur Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel erfasse (EuGH, GRUR 2023, 268 Rn. 38 – EUROAPTIEKA). Auch Werbung für eine Gruppe von Arzneimitteln oder gar für das gesamte Warensortiment könne produktbezogen sein (BGH PharmR 2025, 681 Rn. 21 – PAYBACK). Vorliegend ginge es um drei konkrete, auch namentlich benannte Stoffgruppen (Isofluran, Sevofluran, Desfluran), die für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres bestimmbare Arzneimittel repräsentieren.

Für welche konkreten Indikationen ein Arzneimittel zugelassen ist, ist nach dem OLG Hamburg eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Es gehe dabei nämlich um die Auslegung eines Verwaltungsakts, nämlich der Arzneimittelzulassung, in entsprechender Anwendung der §§ 113, 157 BGB. Diese Auslegung ergebe hier, wie von der Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass die beworbenen volatilen Anästhetika nur für Narkosen, nicht aber für die Sedierung zugelassen seien.

Da die beworbene Verwendung der Arzneimittel – die inhalative Sedierung – nicht von deren Zulassung gedeckt ist, stellte die angegriffene Werbung somit einen Verstoß gegen § 3a HWG dar.

II. Irreführung (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG) durch unterbliebene Aufklärung über den Off-Label Use

Das Gericht hielt es außerdem für irreführend, für den Einsatz des Medizinprodukts zur inhalativen Sedierung zu werben, ohne darüber aufzuklären, dass eine solche Behandlung mit den besonderen Risiken eines Off-Label Use des jeweiligen Arzneimittels einhergeht. Die Werbung löse insoweit auch die von der Klägerin vorgebrachten Fehlvorstellungen über den Umfang der behördlicherseits im Zulassungsverfahren auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hin überprüften Behandlung aus. Tatsächlich sei die beworbene Behandlung, da sie von der Zulassung nicht umfasst ist, aber nicht in diesem Sinne behördlich hinreichend abgesichert.

III. Verstoß gegen Art. 7 lit. c) MDR

Schließlich verstoße die Werbung auch gegen Art. 7 lit. c) MDR. Der bestimmungsgemäße Einsatz des Medizinprodukts zur inhalativen Sedierung löse nämlich Risiken aus, die mit dem Off-Label Use der applizierten Arzneimittel verbunden sind. Insoweit liege ein aufklärungspflichtiges Risiko vor, das sowohl nach der ratio legis als auch nach dem Wortlaut unter Art. 7 lit. c) MDR fällt. Die Werbung erzeuge bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung darüber, dass sie das Medizinprodukt bestimmungsgemäß zur inhalativen Sedierung einsetzen könnten, ohne dabei die besonderen Risiken eines Off-Label Use der zu applizierenden Arzneimittel einzugehen.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis für die Medizinprodukte- und Arzneimittelwerbung?

Die Entscheidung klärt einige Grundlagenfragen in der Heilmittelwerbung, wenn eine Behandlung das Zusammenspiel zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln vorsieht.

Wird ein Zusammenspiel von Medizinprodukten und Arzneimitteln beworben, dann ist es einheitlich zu beurteilen und stellt im Zweifel eine Werbung sowohl für das Medizinprodukt als auch für das Arzneimittel dar. Gerade wenn der Absatz eines Medizinprodukts mit der Herausstellung der Vorteile der als Teil der Behandlung vorgesehenen Arzneimittel erfolgt, umfasst die Bewerbung des Medizinprodukts grundsätzlich auch eine Mitbewerbung der Arzneimittel. Dem Versuch der Beklagten, beides zu trennen, obwohl es in der Werbung vereint wurde, ist das Gericht nicht gefolgt.

Spielen bei der bestimmungsgemäßen Anwendung von Medizinprodukten in der vorgesehenen Behandlung auch Arzneimittel eine Rolle – z.B. bei Applikationsmedizinprodukten wie hier – muss immer geprüft werden, ob mit der Medizinproduktewerbung auch eine Absatzförderung der Arzneimittel einher geht. Ist das der Fall, muss die mit enthaltene Arzneimittelwerbung den gesetzlichen Vorgaben für Arzneimittelwerbung genügen. Das ist z.B. besonders wichtig, wenn es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, weil dann u.a. das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG gilt – mit der Folge, dass die „kombinierte“ Werbung für Medizinprodukt und Arzneimittel dann zwingend auf die in § 10 Abs. 1 HWG genannten Fachkreise zu beschränken ist. Führt die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts, wie hier, zu einem Off-Label Use des Arzneimittels, dann darf für diese Verwendung wegen § 3a HWG überhaupt nicht geworben werden.

Außerdem können unterlassene Aufklärungen dazu, was die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts auf der Arzneimittelebene bedeutet, die Werbung für das Medizinprodukt wegen Irreführung unzulässig machen, wenn aufklärungsbedürftige Umstände wie z.B. ein Off-Label Use der applizierten Arzneimittel beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Medizinprodukts dabei nicht offengelegt werden (§ 3 HWG, Art. 7 lit. c MDR).

 

12.05.2026, Dr. Oliver Stöckel

David gegen Goliath im Markenrecht: Wie wir Krispy Kebab im Streit mit KFC begleiten

Wenn eine inhabergeführte Dönermarke mit 17 Standorten gegen einen globalen Fast-Food-Konzern mit über 30.000 Restaurants antritt, ist die Schlagzeile schnell gefunden: David gegen Goliath. Genau in dieser Konstellation befindet sich unser Mandant Krispy Kebab aus Bielefeld.

 

Der Fall: „Krispy Kebab“ – einmal Name, zwei Produkte

Krispy Kebab ist eine dynamisch wachsende Dönermarke, die ihren Namen seit 2017 markenrechtlich geschützt hat. Unter dem gleichen Namen brachte Kentucky Fried Chicken (KFC) im Frühjahr 2026 ein neues Produkt auf den Markt – beworben mit einer groß angelegten Kampagne und dem Song „Alles nur geklaut“ der Prinzen.

Die Folge: Risiko von Verwechslungen, potenzielle Umsatzeinbußen, Druck aus dem Franchise-System – und ein massives mediales Echo von tagesschau.de über FAZ bis hin zu Fachmedien der Systemgastronomie.

 

Unsere Rolle: Klare Linie im Marken-Dschungel

In dieser Situation vertritt Dr. Markus Brock, Partner im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz bei SKW Schwarz, Krispy Kebab in dem Konflikt mit KFC. Im Zentrum stehen insbesondere:

  • Markenrechtliche Bewertung der identischen Bezeichnung „Krispy Kebab“ für konkurrierende Produkte
  • Verwechslungsgefahr aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher: Liegt es nahe, dass beide Unternehmen kooperieren oder zusammengehören?
  • Durchsetzung bestehender Markenrechte (Wort-Bild-Marke, ergänzend Wortmarke in Anmeldung) gegenüber einem global agierenden Konzern
  • Strategische Verhandlungen: von kurzfristigen pragmatischen Lösungen bis zur Vorbereitung gerichtlicher Schritte, falls erforderlich

Markus Brock bringt hier seine jahrelange Erfahrung im Markenrecht und in der Arbeit für nationale wie internationale Marken ein – unter anderem bei der Beurteilung, welche „Freedom-to-Operate“-Prüfungen Unternehmen vor Produkteinführungen üblicherweise vornehmen müssen und welche Konsequenzen es haben kann, wenn diese Prüfungen lückenhaft sind oder unterbleiben.

 

Was der Fall zeigt: Markenrecht ist kein „Big Player“-Privileg

Der Krispy-Kebab-Fall zeigt eindrücklich:

  • Markenrechte wirken auch für kleinere und mittlere Unternehmen – gegenüber internationalen Konzernen ebenso wie im Wettbewerb vor Ort.
  • Frühzeitiger Markenschutz zahlt sich aus: Ohne die rechtzeitige Eintragung wäre eine Durchsetzung in dieser Form deutlich schwieriger.
  • Franchise- und Expansionsmodelle brauchen Rechtssicherheit: Gerade bei Corporate Design und Markennutzung ist eine belastbare IP-Strategie zentral, um Konflikte mit Lizenznehmern und Wettbewerbern zu vermeiden.

 

Relevanz für andere Unternehmen

Für Systemgastronomen, Food-Start-ups, Franchisegeber und alle, die neue Marken oder Produkte einführen, lassen sich aus dem Fall mehrere Lehren ziehen:

  • Vor der Kampagne kommt die Recherche: Produktnamen sollten systematisch auf bestehende Markenrechte geprüft werden („Freedom to Operate“).
  • Markenschutz strategisch planen: National vs. EU-weit und international, Wort- vs. Wort-Bild-Marke, Klassenwahl – hier werden die Weichen früh gestellt.
  • Kommunikation & Recht zusammendenken: Wenn ein Markenstreit medial sichtbar wird, geht es nicht nur um Paragrafen, sondern auch um Reputation und Markenstory.

 

SKW Schwarz berät Unternehmen regelmäßig an dieser Schnittstelle aus Markenrecht, Marketing und Geschäftsstrategie – von der Markenanmeldung über Kampagnen-Checks bis hin zur Vertretung in komplexen Konflikten wie im Fall Krispy Kebab vs. KFC.

04.05.2026, Dr. Markus Brock

World IP Day 2026: "Ready, Set, Innovate" – Marken, Ambush & KI im Sport

Am 26. April feierten wir den World Intellectual Property Day. Das diesjährige Motto der WIPO, "IP and Sports: Ready, Set, Innovate!", rückt den Beitrag von IP-Rechten zur enormen wirtschaftlichen Kraft des Sports in den Fokus. Ob es um den patentrechtlichen Schutz von High-Tech-Equipment und innovativer Sportbekleidung geht oder um die Verwertung exklusiver Rundfunkübertragungsrechte an den weltweit größten Stadien-Events – geistiges Eigentum ist das unsichtbare Rückgrat der Sportindustrie. Doch IP-Rechte sind weit mehr als nur ein rechtlicher Schutzschild für Technik und Medien; sie spielen (auch) eine entscheidende Rolle im modernen Sportmarketing, wo sie die Brücke zwischen sportlicher Höchstleistung und wirtschaftlicher Wertschöpfung schlagen.

Anlässlich dieses Tages werfen wir einen Blick auf drei aktuelle Trends im Sportmarketing, die rechtlich zunehmend an Komplexität gewinnen.

 

1. Signature Moves & Co: Wenn der Athlet zur Marke wird

Im modernen Sportmarketing ist nicht mehr nur das Logo des Vereins geschützt. Die Athletinnen und Athleten selbst werden zu Markenwelten. Name, Spitzname und sogar charakteristische Posen oder Jubelgesten gehören heute zu den Assets vieler Sportlerinnen und Sportler. Dabei geht der Trend weg vom nur klassischen Namensschutz oder der Eintragung von Kombinationen aus Initialen und Trikotnummer („CR7“ lässt grüßen) in Richtung Monetarisierung individueller Merkmale und  Aufbau einer umfassenden „Visual Identity“.

Usain Bolt‘s „Lightning Bolt“, die Jubel-Geste von Kylian Mbappé oder das „Air Jordan“-Logo von Michael Jordan haben eines gemeinsam: Sie sind als Marken für klassische Merchandisingprodukte geschützt. Entscheidend ist, dass die Geste so prägnant ist, dass das Publikum sie unmittelbar mit der Person verbindet. Eine generische Faust in die Luft reicht deshalb nicht aus. Eine besondere Kreativität ist aber auch nicht erforderlich. Jüngst hat etwa der Chelsea Spieler Cole Palmer seine Jubelgeste, die ihm den Spitznamen „Cold Palmer“ eingebracht hat, als Bewegungsmarke beim EUIPO eintragen lassen.

Parallel dazu rücken insbesondere in der Entertainment-Branche auch Hörmarken zunehmend in den Fokus. So hat Taylor Swift erst kürzlich zwei Hörmarken mit ihrer Stimme beim US-Markenamt (USTPO) - auch zum Schutz vor KI-generierten sogenannten Deepfakes und anderen Werken - angemeldet. Auch Athletinnen und Athleten haben die Möglichkeit, charakteristische Audio Signaturen markenrechtlich zu sichern und so ihre persönliche Markenwelt um eine akustische Dimension zu erweitern.

Wiederum zeigt ein Urteil aus den USA, wie entscheidend es für Athletinnen und Athleten ist, die Kontrolle über ihre Marken und Persönlichkeitsrechte frühzeitig strategisch zu sichern. Denn der US Supreme Court ebnete den College-Athleten in der Sache NCAA v. Alston den Weg dafür, von der Vermarktung ihres Namens, Bildes und ihrer Abbildung profitieren zu dürfen, nachdem die an bestimmte Sportstipendien geknüpften Bedingungen sie hieran bislang hinderten. Und auch im Übergang zur Phase nach der sportlichen Karriere ist eine Markeneintragung sinnvoll, um ein eigenes Marken- und Unternehmensimperium aufbauen und alternative Einkommensquellen nach dem Karriereende sichern zu können.  

 

2. Ambush-Marketing: Der Versuch des „Dabeiseins“

Nicht nur Athletinnen und Athleten nutzen das Vermarktungspotenzial im Sport, sondern auch viele Unternehmen. Große Sportereignisse wie die Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina, die Paralympics oder die Fußball-WM 2026 ziehen viel Aufmerksamkeit auf sich und werden gerne von Unternehmen im Rahmen von Werbekampagnen eingesetzt. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, um nicht ins unzulässige Ambush-Marketing (Schleichmarketing) abzurutschen. Denn auch Sportveranstaltungen wie die WM sind Gegenstand eingetragener Marken und werden von den Veranstaltern lizensiert.

Die rechtliche Zulässigkeit von Werbung im Umfeld solcher Events richtet sich primär nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist hierbei, ob geschützte Kennzeichen ohne Erlaubnis markenmäßig genutzt werden oder ob die Gestaltung beim Verbraucher den irrigen Eindruck einer offiziellen Partnerschaft oder Sponsorenstellung suggeriert. Während rein beschreibende Bezugnahmen zur zeitlichen Einordnung zulässig sein können, führen produktbezogene Verwendungen geschützter Begriffe regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen.

Ebenso sensibel sind auch Social-Media-Kampagnen, Influencer-Posts und Gewinnspiele mit Ticket- oder Reiseverlosungen. Hier treffen Marken- und Wettbewerbsrecht auf Medien- und Plattformregeln, inklusive Kennzeichnungspflichten. 
Welche Spielräume Unternehmen konkret haben, hat unsere Kollegin Corinna Schneiderbauer jüngst näher
erläutert.  

 

3. KI-Content im Sportmarketing: Neue Kennzeichnungspflichten nach dem EU AI Act

Künstliche Intelligenz hat selbstverständlich auch das Sportmarketing erreicht – von KI-generierten Highlight-Clips bis hin zu virtuellen Avataren von Sportlegenden. Doch mit dem EU AI Act, dessen wesentliche Transparenzregeln ab diesem Jahr (August 2026) scharf gestellt werden, kommen neue Pflichten auf die Branche zu.

  • Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte: Werden Bilder, Audio- oder Videoinhalte (z. B. KI-generierte Werbeplakate mit Sportlern) erzeugt, die „echt“ wirken, müssen diese klar und eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ziel ist es, dass Nutzer jederzeit zwischen authentischen und synthetischen Inhalten unterscheiden können.
     
  • Texte von öffentlichem Interesse: Auch KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über gesellschaftlich relevante Themen informieren sollen – etwa offizielle Statements von Verbänden zu sportpolitischen Debatten –, müssen grundsätzlich offengelegt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt vorab prüft.
     
  • Interaktive Systeme: Werden Chatbots oder Voicebots zur Ticketberatung oder Fan-Interaktion eingesetzt, müssen diese so gestaltet sein, dass Nutzer sofort erkennen, dass sie mit einer Maschine und nicht mit einem echten Mitarbeiter kommunizieren. 

Aber auch abseits der Kennzeichnungspflichten bleiben zwei zentrale Fragen: Wem gehören die KI-generierten Inhalte? Und wurde das Trainingsmaterial, wie beispielsweise Spielszenen, Pressefotos oder Stimmaufnahmen von Profis, rechtmäßig lizensiert? Gerade bei virtuellen Avataren von Sportlegenden oder täuschend echten Highlight-Clips entscheiden diese Punkte über die spätere Verwertbarkeit. Hinzu kommt die Haftung für rechtsverletzende KI-Inhalte — ein Kernthema jeder belastbaren KI-Strategie.
 

Fazit

Die Entwicklungen verdeutlichen, dass geistiges Eigentum im Sport weit über den klassischen Markenschutz hinausgeht. Die zunehmende Kommerzialisierung von Athleten-Persönlichkeiten, die Komplexität des Ambush-Marketings bei Großereignissen und die neuen regulatorischen Anforderungen durch den EU AI Act fordern von Unternehmen und Verbänden eine vorausschauende Strategie.

Für die Praxis ergeben sich daraus klare Handlungsschwerpunkte:

  • Ganzheitliche Markenführung: Der Fokus kann nicht nur auf Namen liegen, sondern auch die Identifikation und Absicherung prägnanter Merkmale wie Signature Moves oder einer umfassenden „Visual Identity“ sollte in Betracht gezogen werden.  
     
  • Rechtssicheres Event-Marketing: Bei der Planung von Kampagnen im Umfeld von sportlichen Großereignissen ist eine genaue Abgrenzung zwischen zulässiger Assoziation und wettbewerbswidrigem Schleichmarketing essenziell, um Konflikte mit Rechte- und Lizenzinhabern zu vermeiden. 
     
  • KI-Governance: Mit dem Inkrafttreten der Transparenzregeln des EU AI Acts im August 2026 müssen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (z. B. Deepfakes) zwingend in die Marketing-Workflows integriert werden. 

Die wirtschaftliche Verwertung von IP-Rechten bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor. Eine frühzeitige Identifikation schutzwürdiger Assets und eine darauf abgestimmte vertragliche Gestaltung bilden das notwendige Fundament, um im dynamischen Sportmarkt rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig zu agieren.

 

30.04.2026, Sandra Sophia Redeker, Dr. Thomas Hohendorf

SKW Schwarz beim Digital Sustainability Summit 2026 in Berlin

Am 23. April 2026 fand in Berlin der vom Bitkom organisierte Digital Sustainability Summit (DSS26) statt – die Flagship-Konferenz für die grüne und digitale Twin-Transition. Rund 400 Vertreter aus Digitalwirtschaft, Nachhaltigkeitsforschung, Politik und Start-up-Szene kamen zusammen, um zu diskutieren, wie sich Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit strategisch verbinden lassen.

Auch SKW Schwarz brachte sich in die Diskussion ein:
Dr. Daniel Kendziur und Yves Heuser gestalteten im Rahmen eines Deep Dives die Session
„Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit & Langlebigkeit: Wie neue gesetzliche Vorgaben die Digitalbranche verändern“.

Im Fokus standen aktuelle und kommende regulatorische Entwicklungen auf europäischer Ebene – insbesondere rund um:

  • Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign und längere Lebenszyklen,
  • die Stärkung von Reparierbarkeit und zirkulären Geschäftsmodellen,
  • sowie die zunehmende Verzahnung von Nachhaltigkeitszielen und digitaler Regulierung.

Deutlich wurde: Die digitale Transformation ist ein zentraler Hebel für Klimaschutz und Ressourceneffizienz – gleichzeitig wird Nachhaltigkeit zunehmend zum verbindlichen Rechtsrahmen. Für Unternehmen bedeutet das einen tiefgreifenden Wandel, der Produktentwicklung, Geschäftsmodelle und Compliance-Strukturen gleichermaßen betrifft.

Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung bot der Summit eine hervorragende Gelegenheit zum Austausch mit führenden Akteuren aus Wirtschaft, Politik und Forschung. Die Gespräche vor Ort haben einmal mehr gezeigt, wie groß der Bedarf an rechtlicher Einordnung und strategischer Begleitung in diesem dynamischen Umfeld ist.

Wir danken dem Bitkom für die Organisation dieser wichtigen Plattform sowie allen Gesprächspartner für die wertvollen Impulse.

29.04.2026, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

BFH zur Grunderwerbsteuer bei Nachlassteilung: Grenzen der Steuerbefreiung konkretisiert

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.07.2025 (II R 42/21) entschieden:
Die Übertragung von Nachlassimmobilien auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann grunderwerbsteuerlich begünstigt sein – jedoch nur unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass auch Teilerbauseinandersetzungen unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG fallen. Die Übertragung von Grundstücken auf eine Personengesellschaft wird dabei als eigenständiger Erwerbsvorgang qualifiziert, kann aber nach dem Rechtsgedanken der §§ 5 und 6 GrEStG anteilig steuerbefreit sein – entsprechend den Beteiligungsquoten der Miterben an der Gesellschaft.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die zentrale Bedeutung der Beteiligungskontinuität:
Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der maßgeblichen Behaltensfrist, entfällt die Steuerbefreiung anteilig. Im entschiedenen Fall führte dies zu einer Reduzierung der Begünstigung auf 83,85 %.

Vor dem Hintergrund der mittlerweile auf zehn Jahre verlängerten Behaltensfrist sowie der anstehenden Änderungen durch das MoPeG ab 2027 gewinnen eine vorausschauende Strukturierung von Beteiligungsverhältnissen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen weiter an Bedeutung.

Stefan Skulesch ordnet in DER BETRIEB die wesentlichen Aussagen der Entscheidung ein und zeigt, welche Anforderungen an eine steueroptimierte Nachlassgestaltung zu stellen sind.

Zum Beitrag: Gründung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Erben und Übertragung von Nachlassvermögen: BFH zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Nachlassteilung - Online Portal von Der Betrieb

 

28.04.2026, Stefan Skulesch

SKW Schwarz begleitet GS1 Germany bei Fragen zur Umsetzung und Wirkung der EU-Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo)

SKW Schwarz hat GS1 Germany als exklusiver Rechtsberatungspartner bei der Entwicklung der Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis: Anwendungsempfehlung für transparente und rechtskonforme Produktkommunikation“ begleitet. Seit Herbst 2025 unterstützt SKW Schwarz das Projektteam von GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen aus Handel, Industrie und Verbänden bei der rechtlichen Auslegung und praktischen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“ / „EmpCo“) sowie des novellierten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die nun veröffentlichte Anwendungsempfehlung gibt Unternehmen einen praxisnahen Rahmen für transparente, konsistente und möglichst rechtssichere Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Im Fokus stehen insbesondere umweltbezogene Claims, Aussagen zur Kreislaufwirtschaft (z. B. Recyclingfähigkeit, Rezyklatgehalt, Mehrweg, Nachfüllbarkeit) sowie die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistungen und den Umgang mit Kompensationsmaßnahmen.

„EmpCo verändert die Spielregeln der Produkt- und Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend. Wer auch nach dem 27. September 2026 mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims werben möchte, braucht belastbare Konzepte, saubere Daten und eine klare juristische Linie“, sagt Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz. „Gemeinsam mit GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen konnten wir einen Best-Practice-Rahmen entwickeln, der Orientierung bietet, ohne die notwendige Einzelfallprüfung zu ersetzen.“

Die Rolle von SKW Schwarz umfasste insbesondere:

  • die rechtliche Analyse und Auslegung der EmpCo und ihrer Umsetzung in das UWG,
  • die Mitgestaltung der inhaltlichen Leitplanken für zulässige und unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
  • die juristische Begleitung der Positivbeispiele zu zentralen Claims wie „recycelbar“, „Recyclinganteil/Rezyklatgehalt“, „regional“, „natürlich/naturbelassen“, „biobasierter Kunststoff“, „Mehrweg“, „nachfüllbar“, „CO₂-Fußabdruck“ oder „fairer Handel“,
  • die Einordnung der Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme sowie
  • die Konzeption von Best-Practice-Ansätzen für die Kommunikation künftiger Umweltleistungen und den Umgang mit Investitionen in Klimaschutzprojekte.

„Mit der Anwendungsempfehlung verbinden wir regulatorische Anforderungen mit GS1 Standards – von der eindeutigen Produktidentifikation bis hin zu digitalen Informationskanälen per GS1 Digital Link“, erläutert Joanna Behrend, Managerin Sustainability, GS1 Germany. „Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Referenzrahmen zu geben: Unternehmen bekommen praktische Orientierung für EmpCo‑konforme Nachhaltigkeitsaussagen, und Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von klareren, vergleichbareren Informationen. So können sie Vertrauen stärken, Greenwashing‑Risiken reduzieren und die Grundlage für skalierbare, datengetriebene Nachhaltigkeitskommunikation entlang der gesamten Wertschöpfungskette schaffen.“

Die Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis“ steht Unternehmen als Referenzdokument für die produktbezogene Nachhaltigkeitskommunikation zur Verfügung. Sie versteht sich ausdrücklich nicht als abschließende Rechtsmeinung, sondern als gemeinsame Branchenposition, die im Lichte der künftigen Rechtsprechung fortzuentwickeln ist.

Die Anwendungsempfehlung finden Sie hier.

24.04.2026, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

Kann man Humor abmahnen? Die rechtlichen Fallstricke des Meme-Marketings

Gelacht, geteilt, abgemahnt 

Als der Carlsen Verlag im Sommer 2025 klarstellte, dass er die grassierenden KI-Memes rund um Kinderbuchheldin Conni nicht unwidersprochen lässt und sich anwaltliche Schritte vorbehielt, entbrannte eine lebhafte Debatte über die Grenzen von Internethumor. Gerichtlich eskaliert ist die Sache nicht - aber die Diskussion hat etwas sichtbar gemacht, das Social-Media-Teams und ihre Rechtsabteilungen seither beschäftigt: Meme-Marketing bewegt sich rechtlich auf mehreren Ebenen gleichzeitig, und die Toleranz der Rechteinhaber im kommerziellen Kontext ist deutlich geringer als im privaten.

Für Marken, Agenturen und Creatives, die Memes bewusst als Kommunikationsmittel einsetzen, ist das kein akademisches Problem. Wer heute schnell und günstig Reichweite generieren will, greift auf virale Templates, bekannte Figuren oder popkulturelle Bildsprache zurück - und läuft dabei durch mindestens vier Rechtsgebiete gleichzeitig.

 

Das Urheberrecht: Fremde Vorlagen sind kein Freimaterial

Wer ein Meme baut, greift typischerweise auf fremdes Bildmaterial zurück - Filmstills, Buchcover, Fotos, Cartoons. All das ist urheberrechtlich geschützt. Wer es vervielfältigt und öffentlich zugänglich macht, braucht grundsätzlich eine Lizenz oder eine einschlägige Schrankenbestimmung.

An dieser Stelle kommt § 51a UrhG ins Spiel - seit der Umsetzung der DSM-Richtlinie 2021 die zentrale Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Das klingt nach Freibrief, ist aber keiner. Wie weit der Begriff des Pastiches reicht, war lange umstritten - und ist es im Kern noch immer. Der EuGH hat dazu am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 (Pelham/Metall auf Metall) erstmals eine verbindliche unionsrechtliche Definition geliefert: Ein Pastiche liegt vor, wenn ein Werk an ein bestehendes erinnert, dabei aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original führt. Drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen - und die im konkreten Einzelfall nicht selten schwer zu belegen sind.

Für das Meme-Marketing ist das eine wichtige Leitlinie - und zugleich eine Warnung. Das Urteil stärkt die Schranke, schafft aber keinen Automatismus. Ein Meme, das fremde Bekanntheit lediglich als Transportmittel für eine völlig ortsfremde Botschaft nutzt, ohne sich inhaltlich mit der Vorlage auseinanderzusetzen, erfüllt die Anforderungen an einen künstlerischen Dialog kaum. Im kommerziellen Werbekontext verstärkt sich dieses Risiko: Die Rechtsprechung bewertet werbliche Nutzungen tendenziell strenger als rein kommunikative.

 

Das Persönlichkeitsrecht: Auch wenn das Bild passt, kann die Person klagen

Selbst wenn ein Meme urheberrechtlich sauber ist, kann die abgebildete Person eigenständig vorgehen. Das Recht am eigenen Bild schützt erkennbare Personen vor nicht genehmigten Bildverwendungen - und im Werbekontext greifen die ohnehin eng auszulegenden Ausnahmen in aller Regel nicht. Besonders heikel: Prominente, deren Gesicht und Image einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben. Wer das Reaction-Meme mit dem ungläubig schauenden Schauspieler zum Werbepost umbaut, riskiert nicht nur eine Abmahnung wegen Bildrechten, sondern auch den Vorwurf einer irreführenden Testimonialwirkung - als würde die Person das Produkt unterstützen.

 

Markenrecht und UWG: Wenn der Gag auf Kosten des Wettbewerbers geht

Enthält das Meme ein fremdes Logo, eine Markenfarbe oder eine charakteristische Gestaltung des Mitbewerbers, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Rufausbeutung oder Rufschädigung ins Spiel. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt den Schutzrahmen: Auch humoristische Formate sind dem Lauterkeitsrecht nicht entzogen. Wer den Wettbewerber herabsetzt oder verunglimpft, überschreitet die Grenze. Und wer ein Meme so gestaltet, dass der Eindruck entsteht, eine fremde Person oder ein fremdes Unternehmen stehe hinter der Botschaft, riskiert einen Irreführungsvorwurf. Humor schützt vor dem UWG nicht.

 

Der KI-Sonderfall: Kein Schutz, aber auch keine Immunität

Ein Großteil der im Netz kursierenden Marken-Memes ist heute KI-generiert. Was viele nicht wissen: KI-Output genießt in Deutschland grundsätzlich keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz, weil es an einer menschlichen Schöpfung fehlt. Das klingt nach Vorteil, ist aber keiner. Denn die KI schützt nicht vor Kollisionen mit fremden Rechten. Wenn das Tool geschützte Stilelemente, Markengrafiken oder erkennbare Persönlichkeiten in den Output bringt, gelten dieselben Schranken wie bei manueller Gestaltung. Und die Anforderungen des EuGH an einen erkennbaren künstlerischen Dialog dürfte ein KI-generiertes Meme, das schlicht eine bekannte Figur in einen neuen Kontext setzt, regelmässig nicht erfüllen. KI ist kein Compliance-Shortcut - allenfalls ein neuer Weg in bekannte Haftungsfallen.

 

Fazit: Ja, Humor kann abgemahnt werden

Meme-Marketing ist rechtlich kein Sonderbiotop, sondern eine Zuspitzung klassischer Immaterialgüter- und Kommunikationsrisiken. § 51a UrhG schafft Spielraum - das EuGH-Urteil vom April 2026 gibt dem Pastiche-Begriff nun erstmals europaweit verbindliche Konturen. Zugleich zeigt es: Die Schranke setzt einen erkennbaren künstlerischen Dialog voraus, der im werblichen Kontext nicht leichtfertig zu bejahen ist. Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und UWG gelten unabhängig davon und können eine urheberrechtlich sauber gedachte Kampagne dennoch kippen.

Für Marken, Agenturen und Legal-Teams gilt deshalb: Keine unreflektierte Übernahme viraler Templates, besondere Vorsicht bei erkennbaren Personen und fremden Logos, und ein kurzer Rechtecheck vor Veröffentlichung. Spontaneität ist das Wesen von Meme-Kultur - das rechtliche Risiko lässt sich mit überschaubarem Aufwand aber erheblich reduzieren.

23.04.2026, Maximilian König

4 von 5 Sternen für Legal Tech: SKW Schwarz im AZUR-Ranking ausgezeichnet

SKW Schwarz gehört zu den ausgezeichneten Kanzleien im Bereich Legal Tech und Künstliche Intelligenz. Im aktuellen Ranking der AZUR erhält die Kanzlei 4 von 5 Sternen für ihre Aktivitäten und Ausbildungsangebote im Bereich Legal Tech.

Die Bewertung unterstreicht die konsequente strategische Ausrichtung von SKW Schwarz: Digitale Kompetenz, innovative Arbeitsweisen und die gezielte Förderung von Legal Tech sind fest in der Kanzlei verankert.

 

Innovation als strategischer Bestandteil

Legal Tech ist bei SKW Schwarz integraler Bestandteil der täglichen Arbeit. Mit dem InnovationLab entwickelt die Kanzlei kontinuierlich neue Lösungen, die juristische Beratung effizienter, skalierbarer und mandantenorientierter machen.

Im Fokus stehen dabei:

  • Digitale Tools und Anwendungen zur Unterstützung der Mandatsarbeit
  • Automatisierung standardisierbarer Prozesse, insbesondere in der Vertragsgestaltung
  • Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Analyse, Strukturierung und Auswertung von Daten
  • Entwicklung innovativer Self-Service-Lösungen für Mandanten
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Recht, Technologie und Business
  • Sicherstellung höchster Standards bei Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance in allen Anwendungen

 

Ausbildung als zentraler Erfolgsfaktor

Die Auszeichnung im Ranking der AZUR hebt insbesondere die Bedeutung hervor, die SKW Schwarz der Ausbildung im Bereich Legal Tech beimisst.

Die Kanzlei investiert gezielt in den Aufbau technologischer Kompetenzen. Dazu gehören:

  • TÜV-zertifizierte KI-Ausbildung, die vertiefte technische Kenntnisse vermittelt
  • ein kanzleieigenes KI-Curriculum für Anwältinnen und Anwälte
  • die Ausbildung zu Innovations-Botschafterinnen und -Botschaftern, die neue Technologien in die Praxis tragen
  • praxisnahe Trainings zu Themen wie Legal Design, Prozessautomatisierung und KI-Anwendungen
  • die frühzeitige Einbindung in Innovationsprojekte
  • die Zusammenarbeit mit Legal-Tech-Start-ups zur gemeinsamen Weiterentwicklung von Lösungen

Diese Kombination aus strukturierter Ausbildung, praktischer Anwendung und offener Innovationskultur schafft die Grundlage für nachhaltige Weiterentwicklung.

 

Klare Haltung zur Zukunft der Rechtsberatung

Für SKW Schwarz ist Legal Tech kein isoliertes Thema, sondern Teil eines umfassenden Verständnisses moderner Rechtsberatung. Ziel ist es, Mandanten nicht nur rechtlich, sondern auch bei der digitalen Transformation zu begleiten.

Die Auszeichnung ist für die Kanzlei Bestätigung und Ansporn zugleich, diesen Weg konsequent weiterzugehen.

21.04.2026

SKW Schwarz für Chambers Germany Awards 2026 im Bereich AI & TMT nominiert

SKW Schwarz wurde im Rahmen der Chambers Germany Awards 2026 im Bereich AI & TMT als „Law Firm of the Year“ nominiert. Damit zählt die Kanzlei zu den führenden Einheiten im deutschen Markt für technologiegetriebene Beratung und Digitalregulierung.

Die Nominierung unterstreicht die strategische Entwicklung des Fachbereichs IT & Digital Business in den vergangenen Jahren. Die Praxis begleitet Mandanten zunehmend bei komplexen Digitalisierungs- und Transformationsprojekten sowie an der Schnittstelle von Technologie, Regulierung und Geschäftsmodell – etwa im Kontext von Plattformstrategien, KI-Anwendungen und der Umsetzung neuer EU-Digitalregulierung wie Data Act, AI Act oder Cyber Resilience Act.

„Die Nominierung ist für uns auch eine Bestätigung unserer strategischen Fokussierung in den vergangenen Jahren“, sagt Dr. Daniel Meßmer, Leiter des Fachbereichs IT & Digital Business. „Wir legen bei unserer Beratung großen Wert auf die Verknüpfung von technischem Verständnis und regulatorischer Tiefe, um neue EU-Vorgaben wie Data Act, AI Act oder Cyber Resilience Act in konkrete Lösungen für Produkte, Prozesse und Verträge zu übersetzen. Dass genau diese strategische Kombination im Markt in dieser Form wahrgenommen wird, ist für uns eine besondere Bestätigung.“

Die Chambers Germany Awards würdigen jährlich Kanzleien und Anwältinnen und Anwälte, die sich durch besondere Marktpräsenz, Mandatsarbeit und Innovationskraft auszeichnen.

20.04.2026, Dr. Daniel Meßmer

Profitabilität im Cannabismarkt ist eine Rechtsfrage: Erkenntnisse aus der ICBC in Berlin

Der deutsche Cannabismarkt steht unter Druck. Steigender Wettbewerb, politische Unsicherheiten, Zurückhaltung der Investoren und sinkende Margen prägen das Bild. Die zentrale Frage lautet nicht mehr, ob der Markt wächst, sondern unter welchen Bedingungen Unternehmen in ihm wirtschaftlich erfolgreich sein können. 

Diese Frage stand auch im Mittelpunkt der diesjährigen International Cannabis Business Conference (ICBC), die vom 13. bis 15. April 2026 in Berlin stattfand. SKW Schwarz begleitet die Entwicklung des Marktes seit Jahren mit einer spezialisierten Fokusgruppe für Medical Cannabis und bringt diese Perspektive aktiv in den Austausch mit Branchenvertretern ein. Im Rahmen der Veranstaltung – an der die Kanzlei auch als Sponsor beteiligt war – diskutierten die Fokusgruppenleiterin Margret Knitter sowie Tobias Rodehau und Dr. Oliver Stöckel aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen mit Marktteilnehmern.

Einen vertieften Einblick in die strategischen und regulatorischen Fragestellungen bot dabei insbesondere ein Panel, auf dem Dr. Oliver Stöckel gemeinsam mit den CEOs führender Unternehmen diskutierte, wie sich Unternehmen im deutschen Cannabismarkt nachhaltig profitabel aufstellen können.

Die zentrale Erkenntnis: Die aktuellen Herausforderungen sind nicht nur wirtschaftlicher Natur. Gerade im Bereich des medizinischen Cannabis entscheidet die richtige rechtliche und regulatorische Aufstellung über nachhaltigen Erfolg.

 

Ein Markt im Wandel – aber nicht in der Krise

Trotz der vielfach betonten Unsicherheiten bleibt die Stimmung in der Branche bemerkenswert positiv. Selbst angesichts politischer Gegenbewegungen und regulatorischer Unklarheiten agieren viele Marktteilnehmer weiterhin mit einer gewissen Gelassenheit – ein Eindruck, der auch in der Berichterstattung von Apotheke adhoc und Deutschlandfunk aufgegriffen wurde.

Das deutet darauf hin, dass sich der Markt weiterentwickelt hat: Die Unternehmen haben gelernt, mit regulatorischer Unsicherheit umzugehen und richten ihre Geschäftsmodelle zunehmend darauf aus.

Gleichzeitig gewinnt medizinisches Cannabis weiter an Bedeutung. Regulatorische Eingriffe – etwa Preisvorgaben oder Handelsbeschränkungen – werden jedoch kritisch gesehen, da sie den legalen Markt schwächen und unbeabsichtigt illegale Märkte begünstigen können. 

 

Von Marktzugang zu Marktstruktur: Die eigentliche Herausforderung

Während in der frühen Phase des Marktes vor allem die Frage im Vordergrund stand, ob und unter welchen Bedingungen Cannabisprodukte vertrieben werden dürfen, hat sich der Fokus inzwischen verschoben.

Heute geht es weniger um das „Ob“ als um das „Wie“:

  • Wie sind Vertriebsstrukturen rechtssicher auszugestalten? 
  • Welche Rolle können Partnerschaften und Plattformmodelle einnehmen? 
  • Wie lassen sich Risiken in der Lieferkette minimieren?
  • Wie werden Qualitäts- und Regulatorik-Anforderungen zuverlässig und effizient erfüllt?
  • Wie darf geworben werden? 

Diese Verschiebung markiert einen Reifegrad des Marktes – erhöht aber zugleich die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität erheblich.

 

Regulierung als wirtschaftlicher Faktor

Die zunehmende wirtschaftliche Anspannung im Markt ist allerdings unübersehbar. Margendruck und Wettbewerb zwingen Unternehmen dazu, ihre Strukturen zu überprüfen und effizienter zu werden.  Dabei wird häufig unterschätzt, wie stark regulatorische Fragen die Wirtschaftlichkeit beeinflussen.

Fehlende oder unzureichende regulatorische Strukturierung kann:

  • zu erhöhten Compliance-Kosten führen; 
  • Markteintritte und die Unternehmensentwicklung verzögern; 
  • operative Risiken erhöhen;
  • zu behördlichen Interventionen führen;
  • das Risiko von Rechtsstreitigkeiten steigern. 

Umgekehrt wird eine rechtlich solide und resiliente Aufstellung zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor, weil sie diese Risiken und auch die damit verbundenen Kosten und Gewinnausfälle vermeidet.

 

Plattformmodelle und neue Vertriebsansätze im Fokus

Ein zentrales Diskussionsthema im Markt sind digitale Plattformen und neue Vertriebsmodelle. Diese versprechen Effizienz und Skalierbarkeit, bewegen sich jedoch häufig in rechtlichen Grauzonen und einem komplexen regulatorischen Umfeld.

Zentrale Fragen sind:

  • Abgrenzung zwischen Vermittlung und Vertrieb 
  • Einbindung von Apotheken 
  • Verantwortung für Inhalte und Werbung 
  • rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
  • die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
  • und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.

Gleichzeitig nimmt der rechtliche Druck zu: Verbraucher- und Wettbewerbsverbände gehen verstärkt gegen Unternehmen vor, die hier die rechtlichen Grenzen ausloten und neue Werbe- und Geschäftsmodelle betreiben. Auch Gerichte urteilen zunehmend restriktiv. Hier ist Rechtsberatung gefragt, die nicht nur kompetent und erfahren, sondern auch praxisnah und pragmatisch ist. Funktionierende Modelle sind rechtlich möglich, bedürfen jedoch einer fundierten rechtlichen Begleitung. „Legal Resilience“ ist hier das Schlagwort der Stunde.

 

Politische Unsicherheit als Dauerzustand

Die Diskussionen im politischen Raum – insbesondere Versuche, die Entwicklung des Marktes einzuschränken – bleiben ein prägender Faktor.

Gleichzeitig scheint sich in der Branche die Erwartung durchzusetzen, dass grundlegende regulatorische Änderungen eher schrittweise als disruptiv erfolgen. Eine Abkehr von der Anerkennung von medizinischem Cannabis als Arzneimittel ist nicht zu erwarten.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht die Absicherung gegen ein extremes Szenario steht im Vordergrund, sondern die Fähigkeit, sich kontinuierlich an neue Rahmenbedingungen anzupassen.

 

Fazit: Erfolgreich ist, wer Recht und Regulierung strategisch versteht

Der deutsche Cannabismarkt ist kein unerschlossenes Neuland mehr. Er befindet sich in einer Phase, in der wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich von der Fähigkeit abhängt, auf rechtliche und regulatorische Änderungen zu reagieren und die eigene Unternehmensstrategie aktiv anzupassen.

Unternehmen, die Recht und Regulierung als strategischen Faktor begreifen, werden sich langfristig erfolgreich behaupten können. 

Unternehmen sollten daher

  • rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
  • die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
  • und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.
20.04.2026, Dr. Oliver Stöckel, Margret Knitter, Tobias Rodehau

Transkription in Videokonferenzen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Klick, und das Meeting schreibt sich selbst mit. Microsoft Teams, Zoom, Webex – nahezu jede Videokonferenzplattform bietet heute eine integrierte Transkriptionsfunktion an. Das Ergebnis ist ein vollständiges Wortprotokoll, das automatisch mit Sprecherzuordnung und Zeitstempeln erstellt wird. Was technisch praktisch ist, ist rechtlich jedoch komplexer als viele Unternehmen annehmen. Denn bei der Transkription von Videokonferenzen treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Während das Datenschutzrecht auf der Hand liegt, muss bei der Transkription auch das das Strafrecht im Auge behalten werden.

Der vorliegende Beitrag erklärt, wo die rechtlichen Risiken liegen, wie sich Aufsichtsbehörden bereits geäußert haben und unter welchen rechtlichen Bedingungen Transkriptionen eingesetzt werden können.

 

Was technisch bei der Transkription passiert und warum das rechtlich eine Rolle spielt

Bevor es in die rechtlichen Details geht, lohnt sich ein kurzer Blick auf die technische Funktionsweise moderner Transkriptionssysteme. Denn entgegen einer verbreiteten Vorstellung bedeutet automatisierte Spracherkennung nicht, dass eine KI einfach „zuhört“ und das Gesagte unmittelbar mitschreibt.

In der Praxis wird das akustische Signal zunächst digital erfasst, in sehr kurze Zeitsegmente zerlegt und in Datenströme überführt. Diese Segmente werden analysiert, typischerweise in charakteristische akustische Merkmale umgewandelt und anschließend durch statistische oder neuronale Modelle verarbeitet, um daraus Text zu rekonstruieren. Dabei wird nicht jeder Ton direkt in ein Wort übersetzt, vielmehr wird das Gesprochene in schlüssig klingende Sprache übertragen. Verzögerungslaute wie „Äh“ und „hmm“ werden aus dem Transkript gelöscht, unvollständige Sätze ergänzt. Um diese Verarbeitung zu ermöglichen, muss das Audiosignal zumindest vorübergehend gespeichert, gepuffert oder in strukturierter Form vorgehalten werden.

Diese Zwischenspeicherung geht regelmäßig über eine rein flüchtige RAM‑Verarbeitung im Sinne eines bloßen „Durchleitens“ hinaus. Selbst bei sogenannten Live‑ oder Echtzeit‑Transkriptionen werden Audiodaten für kurze Zeit zwischengespeichert, segmentiert oder vorverarbeitet. Dies gilt auch dann, wenn am Ende bewusst keine dauerhaft abrufbare Audiodatei gespeichert werden soll.

Genau dieser technische Umstand ist rechtlich entscheidend. Eine hypothetische Live‑Mitschrift ohne jede Form der Speicherung oder Zwischenspeicherung wäre rechtlich anders zu bewerten als der technische Standard marktüblicher Transkriptionstools. Wer diese Differenzierung nicht kennt oder unterschätzt, läuft Gefahr, fehlerhafte Annahmen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang eine Verarbeitung – insbesondere personenbezogener Daten – vorliegt und damit den rechtlichen Prüfungsmaßstab falsch anzusetzen.

 

Das Datenschutzrecht: Personenbezug, Rechtsgrundlagen und die Tücken der Einwilligung

Transkriptionen verarbeiten in der Regel personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dazu zählen nicht nur explizite Identifikationsdaten wie Namen oder E‑Mail‑Adressen, sondern regelmäßig auch der Inhalt der Wortbeiträge. Soweit Transkriptionstools darüber hinaus eine Sprecherzuordnung oder Sprecheridentifikation vornehmen, kann auch die Stimme selbst als personenbezogenes Datum verarbeitet werden. 

Sobald eine Transkriptionssoftware Stimmen einzelnen Personen zuordnet, stellt sich die Frage, ob hierbei biometrische Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO verarbeitet werden und ob damit die strengeren Anforderungen des Art. 9 DSGVO greifen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vertritt hierzu eine differenzierte Auffassung:

„Die Verarbeitung der Stimme im Rahmen der Transkription stellt in der Regel keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO dar. Zwar handelt es sich bei der Stimme um ein biometrisches Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO, jedoch wird sie bei der Transkription typischerweise nicht zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person genutzt. Die Sprechertrennung erfolgt grundsätzlich über sog. Voice embeddings, also nummerische Vektoren und über externe Kontextinformationen wie bspw. das verwendete Nutzerkonto oder den aktiven Mikrofoneingang, ohne dass eine Identifizierung der sprechenden Person hierfür notwendig ist.“ (vgl. 15. Tätigkeitsbericht 2025, S. 56).

Entscheidend ist somit, ob die Stimme tatsächlich zur Identifizierung einer Person genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall ist, findet keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO statt. Ist dies aber der Fall, gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen.

Für die Verarbeitung „gewöhnlicher” personenbezogener Daten im Rahmen der Transkription kommen sodann folgende Rechtsgrundlagen in Betracht: die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Vertragserfüllung nach lit. b sowie das berechtigte Interesse nach lit. f.

Auf den ersten Blick scheint die Einwilligung die naheliegendste Lösung zu sein. In der Praxis scheitert sie im Unternehmenskontext jedoch häufig. Eine Einwilligung muss nach Art. 7 DSGVO freiwillig, informiert, für den bestimmten Fall und unmissverständlich abgegeben werden. Im Beschäftigungsverhältnis wird zudem immer wieder die Freiwilligkeit in Frage gestellt, jedenfalls wenn der Arbeitgeber die Transkription anordnet oder faktisch erwartet. Wer in einem Meeting bleibt, nachdem ein Pop-up erschienen ist und auf „Zustimmen” geklickt hat, hat jedenfalls keine informierte Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne abgegeben. Bereits die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO werden durch solche Anbieter-Popups in aller Regel nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Widerspricht ein Teilnehmer mitten im Meeting, darf die Transkription nicht mehr fortgeführt werden, was den Dokumentationszweck wesentlich beeinträchtigt.

 

Die entscheidende Frage: Geht es auch ohne ausdrückliche Einwilligung?

Die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet in den meisten internen Besprechungen aus. Eine Transkription ist für die Erfüllung des Arbeitsvertrags in der Regel nicht zwingend erforderlich. Angesichts der strukturellen Probleme mit der Einwilligung stellt sich daher die praktisch relevante Frage: Kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Transkription interner Meetings dienen?

Die Antwort lautet: Ja, aber nicht pauschal, sondern nur unter konkreten Voraussetzungen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine dreistufige Prüfung: Erstens muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegen. Zweitens muss die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Für interne Meetings ohne sensiblen Inhalt – also etwa Projekt-Jour-fixes, Teamabstimmungen oder interne Sachstandsbesprechungen – lässt sich diese Prüfung bei entsprechender Ausgestaltung positiv abschließen. Das berechtigte Interesse an effizienter Dokumentation und nachvollziehbarer Protokollierung ist wirtschaftlich anerkannt. Mildere Mittel mit vergleichbarer Wirkung sind kaum ersichtlich. Ein manuelles Protokoll bietet weder die Vollständigkeit noch die Effizienz einer automatisierten Transkription. Auf der Gegenseite der Abwägung steht das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden, insbesondere ihr Recht am gesprochenen Wort. Die Gewichtung kann hierbei erheblich reduziert werden, wenn die Verarbeitung auf klar definierte Protokollierungszwecke beschränkt ist, kein Profiling und keine Verhaltenskontrolle erfolgt und die Teilnehmenden vorab klar informiert werden und eine echte Möglichkeit haben, nicht teilzunehmen oder in einem alternativen Format beizuwohnen.

Eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommt bei Personalgesprächen, Disziplinaranhörungen, Bewerbungsgesprächen oder Meetings, in denen erkennbar besondere Kategorien personenbezogener Daten besprochen werden, hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Hier überwiegen die Schutzinteressen der Betroffenen.

 

Das Strafrecht: § 201 StGB und die Vertraulichkeit des Wortes

Neben dem Datenschutzrecht ist § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und stellt dessen unbefugte Aufnahme auf einen Tonträger unter Strafe.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass eine Transkription keine „Aufnahme auf einen Tonträger” darstellt. Diese Annahme wäre jedoch technisch ungenau und – wie einleitend bereits dargestellt – rechtlich gefährlich kurz gedacht. Weil die meisten marktüblichen Tools eine Pufferspeicherung des Audiosignals vornehmen, wird das gesprochene Wort technisch festgehalten, womit der Anwendungsbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig eröffnet ist.

Die Anforderungen an eine rechtfertigende Einwilligung sind im Strafrecht jedoch deutlich niedriger als im Datenschutzrecht. Nach überwiegender Auffassung – und auch nach ausdrücklicher Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW, 40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) – genügt für die strafrechtliche Rechtfertigung bereits eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung. Dies gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Personen vorab transparent über die Aufzeichnung informiert wurde und dann wissentlich am Meeting teilnimmt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2025 (1 BvR 975/25): Das Gericht hat implizit bestätigt, dass das Merkmal „unbefugt” in § 201 StGB im Lichte der gesamten Rechtsordnung auszulegen ist. Was datenschutzrechtlich erlaubt ist, kann – so das BVerfG – nicht strafrechtlich verboten werden. Eine datenschutzrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage kann damit zugleich einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Wichtig ist dann aber, dass die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage auch wirksam besteht – ist die Einwilligung mangels transparenter Information oder fehlender Freiwilligkeit unwirksam, die Transkription für die Vertragsdurchführung doch nicht erforderlich, die Interessenabwägung fehlerhaft oder fehlt es in den Datenschutzhinweisen an der Angabe der eigenen Interessen, so fällt die datenschutzrechtliche Rechtfertigung weg und der Straftatbestand ist wieder eröffnet!

 

Was die Aufsichtsbehörden sagen

Auch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in jüngster Zeit aufgrund der enormen Praxisrelevanz verstärkt zur Thematik geäußert, allerdings nicht einheitlich:

  • Das BayLDA hat in seinem 15. Tätigkeitsbericht 2025 (S. 56 f.) anerkannt, dass die Transkription von Videokonferenzen zur Dokumentation von Besprechungsergebnissen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA betont dabei die Notwendigkeit einer präzisen Zweckbindung (Protokollierung, nicht Verhaltenskontrolle) und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
  • Der LfDI Baden-Württemberg (40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) erkennt das berechtigte Interesse ebenfalls als mögliche Rechtsgrundlage an, hebt aber stärker die strafrechtliche Dimension hervor und empfiehlt, Teilnehmende bereits in der Meeting-Einladung zu informieren.
  • Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte vertritt demgegenüber eine restriktivere Auffassung: In ihrem Tätigkeitsbericht 2022 (S.99) lehnt sie das Abstellen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Aufzeichnungen von Telefongesprächen grundsätzlich ab, da die Erforderlichkeit nicht gegeben sei und das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen entgegenstehe. 

Die Aufsichtsbehörden sind sich also nicht einig. Das BayLDA bietet mit seiner Stellungnahme aus 2025 die aktuellste und für Unternehmen günstigste Orientierung. Sie ist aber kein Freibrief, sondern setzt eine ernsthaft durchgeführte Interessenabwägung voraus.

 

Lösungsansätze für die Praxis

Wer Transkriptionen möglichst rechtssicher einsetzen möchte, sollte die folgenden Schritte als Mindeststandard betrachten:

  • Vorabinformation der Teilnehmenden: Alle Personen, die an einem transkribierten Meeting teilnehmen, müssen vor Beginn über die Tatsache, den Zweck, die Dauer und die Empfänger der Transkription informiert werden, idealerweise bereits in der Kalendereinladung. 
  • Dokumentierte Interessenabwägung: Wer sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, muss die Abwägung schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentation muss im Fall einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Tool-Anbieter ist in aller Regel als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzustufen. Ein entsprechender Vertrag muss vorliegen und ausdrücklich ausschließen, dass der Anbieter die verarbeiteten Daten zu eigenen Zwecken verwendet.
  • Eintrag ins Verarbeitungsverzeichnis: Die Transkription ist als eigenständiger Verarbeitungsvorgang in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO aufzunehmen.
  • Angemessene Speicherdauer festlegen: Transkriptionen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Nach Wegfall des Zwecks sind die Daten unverzüglich zu löschen.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Beim flächendeckenden Einsatz, bei spezifischen Fallkonstellationen und/oder wenn besondere Datenkategorien berührt sind, ist ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Jedenfalls ist eine entsprechende Vorprüfung („Schwellwertanalyse“) zu dokumentieren.
  • Betriebsrat einbinden: Wo ein Betriebsrat besteht, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. 
  • Meetingtyp differenzieren: Nicht jedes Meeting eignet sich für eine Transkription auf Basis berechtigter Interessen. Personalgespräche, Disziplinarverfahren und Gespräche mit besonderem Vertraulichkeitsbezug sollten grundsätzlich nicht transkribiert werden.

KI-gestützte Transkription ist rechtlich kein No-Go, aber auch kein Selbstläufer. Eine „Standard-Installation” ohne rechtliche Vorbereitung kann in einer Vielzahl der Fälle zu vermeidbaren Risiken führen. Wer den Einsatz sorgfältig vorbereitet, transparent kommuniziert und die Grenzen des Einsatzbereichs kennt, kann jedoch von den Effizienzvorteilen profitieren, ohne datenschutzrechtliche oder strafrechtliche Risiken einzugehen. Die jüngsten Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden zeigen: Die Diskussion entwickelt sich. Das berechtigte Interesse ist als Rechtsgrundlage für interne Meetings kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern eine behördlich (teilweise) anerkannte Option.

Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Anforderungen in Ihrem Unternehmen und entwickeln gemeinsam eine Strategie zum Einsatz von Transkription.

 

Save the Date:

In unserer nächsten Digital Bites Session "KI-basierte Transkription zwischen Datenschutz- und Strafrecht" am 19. Mai 2026 gehen Nikolaus Bertermann (SKW Schwarz) und Dr. Arne Klaas (WTK Legal) mehr auf das Thema ein.
Bei Interesse melden Sie sich gerne hier kostenfrei zum Webinar an.

15.04.2026, Nikolaus Bertermann, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

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