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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.

Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT-Rechts, insbesondere im Softwarevertragsrecht und bei IT-Outsourcing und sonstigen IT-Projekten. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen und hält regelmäßig Vorträge und Seminare zu diesen Themen. 

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Legal Tech Advisor

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Kein Betriebsrat für Lieferando’s Remote-Cities: Warum KI und Plattformsteuerung keinen Betrieb schaffen

Unternehmen der „Gig Economy“, die app- bzw. plattformbasierte „on demand“ Dienstleistungen anbieten – etwa Liefer-, Fahr-, Kurier-, oder IT-Dienstleister – organisieren ihre Arbeit in der Regel dezentral über geografische Einheiten. Bei app-basierten Lieferdiensten wie Lieferando sind diese Tätigkeitsgebiete beispielsweise in sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen mit Verwaltung und Backoffice) sowie „Remote-Cities“ (Liefergebiete ohne „Zentrale“, in denen nur Auslieferungen stattfinden) untergliedert.  

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren zusammenhängenden Verfahren (Beschlüsse vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/247 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) zutreffend entschieden, dass rein remote-gesteuerte Organisationsgebiete in „Remote-Cities“ grundsätzlich nicht betriebsratsfähig sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei solchen rein digital gesteuerten Einheiten weder um Betriebe noch um selbstständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für einen selbstständigen Betriebsteil sei ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erforderlich. Dieses Mindestmaß wird nicht allein dadurch erreicht, dass es einen abgrenzbaren Stamm an Lieferfahrern mit gemeinsamen Interessen gibt oder diese Fahrer in einem Dienstplan zusammengefasst werden.

Das Gericht schließt sich damit einer Reihe vorangehender landesarbeitsgerichtlicher Entscheidungen aus den vergangenen Jahren an. Die Vorinstanzen stellten klar, dass eine digital gesteuerte organisatorische Einheit nur dann als selbstständiger Betriebsteil gelten kann, wenn vor Ort eine Leitung „institutionalisiert“ ist, die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmt und Weisungsrechte des Arbeitgebers tatsächlich ausübt. Es bedarf daher einer strukturierten Leitung, die Entscheidungen in sozialen oder personellen Angelegenheiten trifft. Diese werden bei plattformbasierter Steuerung der Personal- und Geschäftsprozesse aber in der Regel rein „remote“ getroffen. Daran ändert – so explizit das LAG Schleswig-Holstein (6 TaBV 20/23) – auch der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Personalsteuerung nichts.

Die Entscheidung des BAG ist relevant für alle Unternehmen, die plattformbasierte Geschäftsmodelle nutzen und mit dezentralen Strukturen oder rein digital gesteuerten (Personal-)Prozessen arbeiten. Sie gibt Anlass dazu, die plattform- bzw. app-gesteuerte Organisationsstruktur daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Einheiten die Anforderungen an einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil erfüllen. 

Sollen Einheiten als eigenständig gelten, müssen organisatorische Verantwortlichkeiten und personelle Leitungsbefugnisse klar definiert und dokumentiert werden. Andernfalls sollten Unternehmen darauf achten, dass die Steuerung der Remote-Cities tatsächlich von den Hub-Cities ausgeht und in den Remote-Cities keine eigenständigen Leitungsfunktionen entstehen, die unbeabsichtigt zur Betriebsratsfähigkeit führen könnten.

Auch die bislang in Deutschland noch nicht umgesetzte Plattformarbeitsrichtlinie (RL (EU) 2024/283) erfordert keine andere Bewertung. Nach Art. 20 der Richtlinie muss lediglich sichergestellt sein, dass Arbeitnehmer über die digitale Infrastruktur der Plattformen oder vergleichbar wirksame Mittel privat und sicher mit ihren Vertretern kommunizieren können. Vorgaben zu organisatorischen Voraussetzungen für Arbeitnehmervertretungen enthält die Richtlinie hingegen nicht.

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre digitalen Geschäftsprozesse und die Gestaltung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen zur Verfügung.

05.02.2026, Tamara Ulm, Ferdinand Schwarz

World Trademark Review WTR 1000: Erneutes Silber-Ranking für die herausragende deutsche IP-Praxis von SKW Schwarz

Bereits zum vierzehnten Mal veröffentlichte die renommierte Fachzeitschrift World Trademark Review in dieser Woche das WTR 1000 Deutschland-Ranking. SKW Schwarz wurde darin erneut für seine exzellente Leistung im Fachbereich IP mit dem begehrten Silber-Ranking ausgezeichnet.

 

Die WTR-Redaktion äußert sich wie folgt zu dieser Anerkennung:

“SKW Schwarz’s IP team is recognised for its sharp litigation instincts and cross-disciplinary strength. Whether navigating high-stakes copyright cases or intricate trademark disputes, the firm delivers agile, effective solutions that win client loyalty.“

Besonders empfohlen werden Dorothee Altenburg (Bronze), Magnus Hirsch (Bronze), Daniel Kendziur (Bronze), Margret Knitter (Gold), Rembert Niebel (Silber) und Sandra Sophia Redeker (Silber).

 

WTR schreibt dazu:

„A trusted adviser to major brands, Magnus Hirsch recently led a trademark infringement action for The North Face against ‘The Dog Face’, and continues to steer anti-counterfeiting efforts, customs enforcement, and police-led seizures — ensuring robust brand protection across every touchpoint. He also oversees the international brand portfolio of Webasto, managing around 1,000 marks with tactical acuity and future-focused advice. BVB Merchandising, the official merchandising arm of Borussia Dortmund, continues to rely on the firm for strategic IP guidance.“

Sandra Sophia Redeker serves as lead counsel on the brand’s trademark and copyright matters. She earns widespread recognition this year for her “deep expertise in German and EU trademark and copyright law. She is practical, business-oriented, and capable of handling complicated mat-ters. Sandra consistently produces high-quality work and can be relied on to deliver clear, concise, and actionable advice that gets straight to the point”“. 

Dorothee Altenburg, Daniel Kendziur and Margret Knitter have also enjoyed busy years. 

„For Baller League, Altenburg advises on clearance, registration, and opposition proceedings. She also handles licensing matters with a deft touch, ensuring the brand’s commercial interests are fully safeguarded.“ 

Kendziur is a trusted adviser to the Forest Stewardship Council, offering strategic insight on adapting its global certification system in line with EU sustainability regulations. His deep understanding of certification marks and regulatory frameworks makes him a standout in complex, po-licy-driven IP matters.“ 

Knitter advises a diverse client base across industries on launching new trademarks, building strong portfolios, and enforcing rights with precision. Her skill in defending against infringing pro-ducts and navigating unfair competition matters makes her a valued partner in safeguarding brand reputation.“ 

„Bringing more than 25 years of experience to the team, Rembert Niebel is a seasoned and ver-satile practitioner. He expertly builds and strengthens trademark portfolios, positioning clients for commercial success. His meticulous approach to drafting licensing agreements ensures that IP rights are clearly represented and brand assets are thoroughly protected.“

 

Der WTR 1000 bleibt die einzige Publikation, die ausschließlich Experten und Kanzleien im Markenbereich empfiehlt und die führenden Akteure in über 80 wichtigen Jurisdiktionen weltweit aufführt. Einzelpersonen und Anwaltskanzleien werden nur dann in den WTR 1000 aufgenommen, wenn sie ausreichend positive Rückmeldungen aus Marktquellen erhalten. Der umfassende Auswahl- und Prüfprozess umfasste hunderte persönliche und telefonische Interviews mit Markenfachleuten auf der ganzen Welt und dient als zentrale Anlaufstelle für alle, die markenrechtliche Dienstleistungen suchen.

30.01.2026, Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Magnus Hirsch, Dr. Daniel Kendziur, Margret Knitter, Dr. Rembert Niebel, Sandra Sophia Redeker

Das Unternehmertestament – Vorsorge für den Ernstfall

Die Nachfolgeplanung ist eine der größten Herausforderungen eines Unternehmers. Während das operative Geschäft oft im Mittelpunkt steht, wird die Regelung des eigenen Nachlasses häufig vernachlässigt. Dabei kann eine fehlende oder unzureichende Nachfolgeregelung existenzielle Risiken für das Unternehmen und die Familie bedeuten. Das Unternehmertestament ist daher das zentrale Instrument, um die Unternehmensnachfolge im Todesfall des Unternehmers rechtssicher und steueroptimiert zu gestalten.

Derzeit haben mehr als 70 Prozent aller Deutschen kein Testament errichtet und nur etwa einer von 100 Unternehmern hat in Deutschland seine Nachfolge im Unternehmen geregelt. Dies sind erschreckende Zahlen, zumal selbst von den getroffenen Regelungen nicht jede rechtssicher, streitvermeidend und/oder sinnvoll sein dürfte. Für ein Unternehmen und seine Mitarbeiter kann dies jedoch katastrophale Folgen haben, denn die wenigsten Unternehmen halten einen jahrelangen Erbstreit zwischen den Nachkommen des Patriarchen aus. Eine Unternehmensinsolvenz ist oft die Folge. 

Ein Unternehmertestament muss daher die Zukunft des Unternehmens nach dem Tod des Inhabers sichern, um dessen Verantwortung gegenüber dem Betrieb, den Mitarbeitern und der eigenen Familie gerecht zu werden.

 

Bedeutung und Zielsetzung eines Unternehmertestaments

Das Unternehmertestament unterscheidet sich grundlegend vom klassischen privaten Testament. Während nämlich letzteres meist auf die gerechte Verteilung des Privatvermögens abzielt, steht beim Unternehmertestament die Sicherung und der Fortbestand des Unternehmens im Vordergrund. Hinzu kommt, dass das deutsche Erbrecht bei Tod des Unternehmers ohne testamentarische Regelung dessen Vermögen, einschließlich des Unternehmens, auf die gesetzlichen Erben nach §§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übergehen lässt. Dies kann jedoch zu unerwünschten Ergebnissen führen, insbesondere wenn mehrere Erben vorhanden sind, weil es dann oft zu Konflikten darüber kommt, wer die Geschäfte führen soll. Zudem kann eine ungünstige Vermögensaufteilung hohe Erbschaftssteuerbelastungen verursachen, die die Liquidität des Unternehmens gefährden. Oberstes Ziel muss es daher sein, die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und steuerliche Belastungen zu minimieren. Ein Unternehmertestament sollte daher immer folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Sicherstellung der Unternehmensfortführung,
  • Vermeidung von Zersplitterung des Gesellschaftsvermögens,
  • Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Vorgaben (z. B. Nachfolgeklauseln),
  • Steuerliche Optimierung (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer) und
  • Versorgung der Familie und Absicherung von Pflichtteilsansprüchen.

 

Typische Fehler und Risiken

In der Praxis treten typischerweise insbesondere folgende Fehler auf, die die Unternehmensnachfolge gefährden können:

  • Fehlende Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag,
  • unklare oder widersprüchliche Regelungen im Testament,
  • Nichtberücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen,
  • fehlende Testamentsvollstreckung und
  • unzureichende steuerliche Planung.

Diese Fehler können zu langwierigen Erbstreitigkeiten, Zerschlagung des Unternehmens oder erheblichen Steuerbelastungen führen.

 

Wesentliche Inhalte eines Unternehmertestaments

Ein Unternehmertestament sollte individuell auf die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmers und seines Unternehmens sowie die familiären Umstände zugeschnitten sein. Es gibt jedoch einige grundlegende Inhalte, die in keinem Unternehmertestament fehlen sollten.


a) Regelung der Unternehmensnachfolge
Ein zentraler Bestandteil des Unternehmertestaments ist die klare Regelung der Nachfolge. Der Unternehmer muss festlegen, wer das Unternehmen nach seinem Tod übernehmen soll. Dies kann ein Familienmitglied, ein langjähriger Mitarbeiter oder auch ein externer Nachfolger sein. Wichtig ist, dass der Nachfolger über die notwendigen Qualifikationen und die Bereitschaft verfügt, die Verantwortung zu übernehmen. Es empfiehlt sich, den potenziellen Nachfolger frühzeitig in die Unternehmensführung einzubinden, um die eigene Nachfolgeentscheidung prüfen zu können und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.


b) Testamentarische Verfügungen und Erbaufteilung
Das Unternehmertestament sollte klare Anweisungen zur Verteilung des Vermögens enthalten. Dies betrifft nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch andere Vermögenswerte. Eine klare Aufteilung kann Streitigkeiten unter den Erben vorbeugen. So könnte es beispielsweise sinnvoll sein, den Betrieb einem Erben zu übertragen und andere Erben mit finanziellen Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Unternehmertestaments. Änderungen in der persönlichen oder betrieblichen Situation sowie neue gesetzliche Regelungen können eine Anpassung erforderlich machen. Ein veraltetes Testament kann im Ernstfall zu Problemen führen und die Nachfolgeplanung gefährden.

 

Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen

Die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben sind bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Je nach Rechtsform des Unternehmens bestehen nämlich unterschiedliche Regelungen zur Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen. Der Unternehmer sollte daher sicherstellen, dass das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmt, um rechtliche Konflikte und die Unwirksamkeit seiner Nachlassregelung zu vermeiden. 


a) GmbH
Die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich möglich. Allerdings können im Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklauseln, Zustimmungserfordernisse oder Abfindungsregelungen vereinbart sein, die die Übertragung der Anteile im Erbfall einschränken oder regeln. Es ist daher unerlässlich, das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag zu verzahnen.


b) Personengesellschaften 
Bei Personengesellschaften wie insbesondere der Kommanditgesellschaft (KG) oder der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist die Rechtsnachfolge im Todesfall häufig problematisch. Ohne entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag scheidet der Gesellschafter im Todesfall aus, und der Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern an. Eine Fortsetzungsklausel oder Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag ist daher essenziell, wenn die Nachfolge durch Erben gewünscht ist.


c) Aktiengesellschaft
Aktien sind grundsätzlich vererblich. Allerdings kann die Satzung sog. Vinkulierungen vorsehen, die die Übertragung an bestimmte Personen beschränken.

 

Inhaltliche Gestaltung des Unternehmertestaments

Ein Unternehmertestament sollte individuell auf die familiären und unternehmerischen Verhältnisse zugeschnitten sein. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:


a) Erbeinsetzung und Vermächtnisse
Es sollte klar geregelt werden, wer Erbe des Unternehmensvermögens wird. Häufig empfiehlt sich die Einsetzung eines Alleinerben für die Unternehmensanteile, um eine Zersplitterung zu vermeiden. Andere Familienmitglieder können durch Vermächtnisse oder Ausgleichszahlungen bedacht werden.


b) Testamentsvollstreckung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist im Unternehmertestament besonders wichtig. Ein Testamentsvollstrecker kann nämlich die Unternehmensfortführung sichern, die Umsetzung der Nachfolgeregelung überwachen und Pflichtteilsansprüche abwickeln.


c) Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsberechtigte können im Erbfall erhebliche Liquiditätsbelastungen für das Unternehmen verursachen. Es empfiehlt sich daher eine vorausschauende Planung, etwa durch Pflichtteilsverzichtsverträge oder Einräumung von Abfindungsansprüchen.

 

Steuerliche Aspekte

Ein weiterer wichtiger Punkt im Unternehmertestament ist die Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen, denn erbschaftsteuerliche Belastungen können die Unternehmensnachfolge erheblich erschweren. Hierbei spielen insbesondere die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) eine Rolle. So gibt es beispielsweise für Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen (Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG), die genutzt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Unternehmen nach dem Erbfall fortgeführt wird und bestimmte Lohnsummen- und Behaltensregelungen eingehalten werden. Es ist jedoch eine rechtzeitige und sorgfältige Planung erforderlich, um die Steuervergünstigungen optimal zu nutzen. Hierzu zählen:

  • Prüfung der begünstigten Vermögenswerte,
  • Gestaltung der Nachfolge zur Einhaltung der Lohnsummenregelung und
  • Vermeidung von schädlichen Gestaltungen (z. B. Übertragung von nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen).

 

Vorsorge für den Fall der Handlungsunfähigkeit

Neben der Regelung für den Fall des Todes des Unternehmers sollte auch eine Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass dieser aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, das Unternehmen zu führen. Hierfür bietet sich die Erstellung einer sog. Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung an. Eine umfassende Vorsorgevollmacht und eine spezielle Unternehmervollmacht stellen sicher, dass das Unternehmen auch bei vorübergehender Handlungsunfähigkeit des Unternehmers weitergeführt werden kann.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Unternehmertestament ist ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung. Es bedarf einer sorgfältigen, individuellen Gestaltung unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Unternehmer sollten regelmäßig prüfen, ob ihr Testament noch den aktuellen Verhältnissen entspricht und es gegebenenfalls anpassen. Folgende Checkliste kann hierbei helfen:

  • Klare Erbeinsetzung für Unternehmensanteile,
  • Regelung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung,
  • Vorsorgevollmacht und Unternehmervollmacht,
  • steuerliche Optimierung (Erbschaftsteuer) sowie
  • regelmäßige Überprüfung und Anpassung.

Das Unternehmertestament ist ein unverzichtbares Instrument für jeden Unternehmer, der die Zukunft seines Unternehmens und die finanzielle Absicherung seiner Familie und Mitarbeiter sichern möchte. Es ermöglicht eine klare Regelung der Nachfolge, minimiert das Risiko von Streitigkeiten unter den Erben und trägt dazu bei, steuerliche Belastungen zu reduzieren. Gleichzeitig bietet es dem Unternehmer die Möglichkeit, sein Lebenswerk in die richtigen Hände zu legen und in seinem Sinne fortführen zu lassen. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen eines fehlenden oder unzureichenden Testaments ist es unerlässlich, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und professionellen Rat einzuholen. Denn die Erstellung eines Unternehmertestaments ist eine komplexe Aufgabe, die sorgfältige Planung und juristisches Fachwissen erfordert. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Unternehmen auch in schwierigen Zeiten erfolgreich bleibt und die Lebensgrundlage vieler Menschen gesichert ist.

Gerne steht Ihnen Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen im Zusammenhang mit einem Unternehmertestament zur Seite.

26.01.2026, Dr. Thomas Hausbeck

Barrierefreiheit im Automobilbereich: Neue Anforderungen durch BFSG und EAA

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zum 28. Juni 2025 setzte Deutschland die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, „EAA“) um.

Auch die Automobilbranche ist von diesen neuen gesetzlichen Anforderungen betroffen – insbesondere, wenn die Fahrzeuge selbst mit digitalen Schnittstellen, Infotainmentsystemen oder Online-Diensten ausgestattet sind.

 

Welche Fahrzeugfunktionen sind betroffen?

Das BFSG betrifft insbesondere folgende Bereiche moderner Fahrzeuge und deren Vertrieb:

  • Hersteller-Websites und Online-Shops: Werden Fahrzeuge oder fahrzeugbezogene Dienstleistungen direkt über eine Website verkauft, muss diese Website barrierefrei gestaltet sein. 
  • Mobile Apps: Viele Hersteller bieten Apps an, mit denen Nutzer Dienstleistungen kaufen, Fahrzeuge konfigurieren oder steuern können. Auch diese Apps können dann in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.
  • Infotainmentsysteme und integrierte Software: Insbesondere, wenn über das Infotainmentsystem audiovisuelle Inhalte von Drittanbietern (wie YouTube, Spotify) oder andere E-Commerce-Dienste genutzt werden können, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen ebenfalls. Es sind dann auch die besonderen Anforderungen des Medienstaatsvertrags (MStV) für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, zu beachten.

Maßgeblich ist dann – wie bei anderen Websites, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen –, primär der Standard WCAG 2.2 (AA). Zudem ist eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website zu veröffentlichen.

 

 

Gilt das BFSG auch für die Hardware im Fahrzeug?

Das Gesetz erfasst grundsätzlich auch Endgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationszwecke oder den Zugang zu audiovisuelle Mediendienste genutzt werden. 

Nach derzeit vertretbarer Rechtsauffassung sprechen gute Argumente dafür, dass integrierte Tablets oder Touchscreens im Fahrzeug nicht primär diesen Zwecken dienen und daher nicht unmittelbar den zusätzlichen Anforderungen des BFSG unterfallen. 

Dennoch bleibt ein gewisses Restrisiko, da die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist.

 

 

Was sollten Automobilhersteller und -zulieferer jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre digitalen Angebote (Websites, Apps, Infotainmentsysteme) unter die BFSG-Anforderungen fallen.
  • Setzen Sie die technischen Standards (insbesondere WCAG 2.2 AA) konsequent um.
  • Erstellen und veröffentlichen Sie die erforderlichen Barrierefreiheitserklärungen.
  • Beobachten Sie die weitere Rechtsentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Einordnung von Fahrzeughardware.

 

 

Fazit

Die neuen Barrierefreiheitsanforderungen stellen die Automobilbranche vor neue Herausforderungen, bieten aber auch Chancen für innovative, nutzerfreundliche Produkte und den Zugang zu einer größeren Kundengruppe. Eine frühzeitige und sorgfältige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu stärken. Im schlimmsten Fall können bei Verstößen auch Produktrückrufe drohen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben im Automobilbereich. Sprechen Sie uns an!

26.01.2026, Johannes Schäufele, Corinna Schneiderbauer

SKW Schwarz berät Lindhardt og Ringhof beim Erwerb des Gmeiner-Verlags

SKW Schwarz hat das dänische Medienhaus Forlagshuset Lindhardt og Ringhof A/S bei dem Erwerb der Gmeiner-Verlag GmbH mit Sitz in Meßkirch beraten. 

Im Zuge der Transaktion geht der Gmeiner-Verlag an die Lindhardt og Ringhof Verlagsmarke Saga Egmont über und wird damit zum 1. Januar 2026 Teil der Egmont Mediengruppe.

Auch unter neuem Eigentümer setzt der Gmeiner-Verlag seine verlegerische Tätigkeit unverändert fort.

Der Gmeiner-Verlag hat sich seit der Gründung im Jahr 1986 vor allem mit Kriminalliteratur, Regionalia und Sachbüchern einen Namen gemacht. Die Sparte Sachbuch wird künftig unter dem Namen GMEINER studio als unabhängiger Verlag weitergeführt. 

Saga Egmont ist ein 2015 gegründeter internationaler Verlag mit Sitz in Kopenhagen, der Hörbücher, E-Books, und gedruckte Bücher in mehr als elf Sprachen veröffentlicht. Saga Egmont ist Teil der Egmont Mediengruppe, Skandinaviens größter Mediengruppe mit einem Jahresumsatz von rund 2,3 Milliarden Euro. 

 

Berater Lindhardt og Ringhof A/S: 
SKW Schwarz: Dr. Stephan Morsch (Federführung), Dr. Angela Poschenrieder (beide Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Konstantin Wegner, Maximilian König (Counsel; alle IP), Alexander Möller (Arbeitsrecht), Dr. Klaus Jankowski (öffentliches Recht); Associate: Christine Wärl (Gesellschaftsrecht/M&A)

22.01.2026, Dr. Stephan Morsch, Dr. Angela Poschenrieder, Dr. Dorothee Altenburg, Dr. Konstantin Wegner, Maximilian König, Alexander Möller, Dr. Klaus Jankowski, Christine Wärl

Werbung rund um Sportgroßereignisse: Welche Spielräume haben Unternehmen?

Große Sportereignisse wie die Olympischen Winterspiele in Mailand Cortina oder die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 erzeugen enorme öffentliche Aufmerksamkeit. Für Unternehmen bieten sie ein attraktives Umfeld für Kampagnen – zugleich aber auch erhebliche rechtliche Fallstricke. Denn auch wenn Sportgroßereignisse als tatsächliche Geschehnisse niemandem gehören, sind zahlreiche mit ihnen verbundene Rechte geschützt.

Für werbende Unternehmen kommt es daher entscheidend darauf an, die Grenze zwischen zulässiger Bezugnahme und unzulässiger Anlehnung zu kennen.

 

Dürfen Unternehmen Sportgroßereignisse werblich aufgreifen?

Die rechtliche Zulässigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Maßgeblich ist, ob geschützte Kennzeichen genutzt werden oder ob die Werbung beim angesprochenen Verkehr den Eindruck einer offiziellen Verbindung zum Veranstalter erweckt.

Unzulässig sind insbesondere:

  • die markenmäßige Nutzung geschützter Eventnamen, Logos, Embleme oder Slogans ohne Zustimmung des Rechteinhabers;
  • Gestaltungen mit Bezug zum Großereignis, die als Herkunfts- oder Qualitätsangabe verstanden werden können;
  • Aussagen, die eine Sponsor- oder Partnerstellung suggerieren.

Zulässig bleiben demgegenüber rein beschreibende Bezugnahmen, etwa zur zeitlichen oder thematischen Einordnung einer Kampagne. Voraussetzung ist stets, dass die Werbung nicht als Hinweis auf eine Lizenz- oder Sponsorenbeziehung verstanden wird.

 

Wann wird Werbung zum unzulässigen „Ambush Marketing“?

„Ambush‑Marketing“ beschreibt Werbung, die ohne vertragliche Berechtigung an ein Großereignis anknüpft, um von dessen medialer Präsenz, Image oder Publikumsinteresse zu profitieren. Werbung ohne offiziellen Sponsorenstatus ist nicht per se rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Veranstalter kein Monopol auf die allgemeine Aufmerksamkeit und Begeisterung für ein Turnier haben (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 183/07 - „WM Marken/Ferrero“). 

Gleichwohl ist Vorsicht geboten. Rechtlich problematisch wird „Ambush Marketing“ insbesondere dann, wenn:

  • geschützte Kennzeichen markenmäßig genutzt werden;
  • der Eindruck entsteht, das Unternehmen sei offizieller Partner oder Sponsor;
  • das Image des Sportereignisses gezielt und unlauter für eigene Zwecke ausgenutzt wird.

Die Beurteilung erfolgt stets nach dem Gesamteindruck der Werbung aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers. Einzelne für sich genommen zulässige Elemente können in ihrer Kombination problematisch werden.

 

Was gilt für Werbung in Social Media und digitalen Formaten?

Werbung im Umfeld von Sportgroßereignissen findet häufig in digitalen Kanälen statt. Neben Marken- und Wettbewerbsrecht sind auch die werberechtlichen Vorgaben des Medienstaatsvertrags (MStV) zu beachten. Diese Regelungen sind nicht auf klassische Rundfunkwerbung beschränkt, sondern erfassen auch digitale und telemediale Angebote, etwa Livestreams, Highlight-Clips oder Social-Media-Kommunikation mit Sportbezug.

Zentral ist insoweit das Trennungsgebot. Werbung muss klar als solche erkennbar sein und muss von redaktionellen Inhalten getrennt sein.

Problematisch sind insbesondere:

  • unzureichend gekennzeichnete Social-Media-Beiträge;
  • werbliche Inhalte im Umfeld von Livestreams oder Highlight-Clips;

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann nicht nur als unzulässige Schleichwerbung medienrechtlich beanstandet werden, sondern regelmäßig zugleich eine Irreführung nach § 5a Abs. 4 UWG begründen.

Die Regelungen zur Übertragung von Großereignissen und zur Kurzberichterstattung (§§ 13, 14 MStV) begrenzen zwar die mediale Exklusivität der Rechteinhaber, begründen jedoch keine weitergehenden Befugnisse für Werbende.

 

Was ist bei Gewinnspielen im Zusammenhang mit Sportereignissen zu beachten?

Gewinnspiele sind im Umfeld von Sportgroßereignissen ein beliebtes Marketinginstrument, bergen aber auch rechtliche Risiken, da sie regelmäßig einen ausgeprägten Werbecharakter aufweisen und zugleich eine besondere Nähe zum jeweiligen Ereignis suggerieren können.

Besondere Vorsicht ist geboten bei:

  • der Verlosung von Eintrittskarten oder VIP-Erlebnissen;
  • Reisegewinnen zu Austragungsorten;
  • der Verwendung geschützter Eventkennzeichen in der Bewerbung.

Hinzu kommen strenge Transparenzanforderungen. Teilnahmebedingungen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein. 

 

Gelten für Olympia und Fußball-Turniere unterschiedliche Maßstäbe?

Ja. Die rechtlichen Spielräume unterscheiden sich deutlich.

Olympische Spiele: besonders restriktiver Schutz
Für die Olympischen Spiele gilt in Deutschland mit dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) ein eigenständiges und besonders strenges Schutzregime. Nach § 3 i.V.m. § 1 OlympSchG ist die Verwendung der Bezeichnungen „Olympia“, „Olympiade“ oder „olympisch“ sowie der olympischen Ringe im geschäftlichen Verkehr unzulässig, wenn sie geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr mit den Olympischen Spielen oder den berechtigten Organisationen zu begründen oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise auszunutzen. Der Schutz greift damit bereits unterhalb der Schwelle einer markenmäßigen Nutzung und erfasst auch solche Werbeformen, die nach allgemeinen markenrechtlichen Maßstäben noch als beschreibend oder anspielungsartig eingeordnet werden könnten.

Unzulässig sind insbesondere produkt‑ oder qualitätsbezogene Verwendungen olympischer Bezeichnungen, die den Eindruck einer besonderen Güte, Billigung oder Nähe zur olympischen Bewegung vermitteln. In der Entscheidung „Olympia‑Pflegeset“ hat der BGH eine solche Nutzung als unlautere Rufausnutzung qualifiziert, da der Verkehr hierin eine besondere Qualität oder eine Verbindung zur olympischen Organisation erwarte (BGH, Urt. v. 15.05.2014 – I ZR 131/13).

Demgegenüber hat der BGH klargestellt, dass nicht jede Verwendung olympischer Begriffe per se verboten ist. In den Entscheidungen „Olympia‑Rabatt“ und „Olympiareif“ wurde eine eher großzügige Linie für rein metaphorische, allgemeinsprachliche Wendungen entwickelt, sofern diese erkennbar nicht auf die Olympischen Spiele als Veranstaltung Bezug nehmen, sondern lediglich als bildhafte Übersteigerung verstanden werden (BGH, Urt. v. 15.05.2014 – I ZR 131/13; BGH, Urt. v. 07.03.2019 – I ZR 225/17). Zulässig sind insofern allenfalls locker‑sprachliche Anlehnungen ohne Produktbezug und ohne jeden Anschein einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung. Jede konkretisierende oder qualitätssuggerierende Nutzung ist hingegen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

 

FIFA- und UEFA-Turniere: größere, aber begrenzte Spielräume
Für Fußball-Welt- und Europameisterschaften existiert kein vergleichbares Sondergesetz. Beschreibende Angaben wie „Fußball-WM“ oder „Weltmeisterschaft“ sind grundsätzlich zulässig. (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – I ZB 96/05 („Fußball WM 2006“); BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 183/07 („WM Marken/Ferrero“).

Gleichwohl gilt auch hier: Werbliche Gestaltungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, es bestehe eine offizielle Partnerschaft oder eine besondere Nähe zu FIFA oder UEFA.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Unzulässige Werbung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Im Raum stehen insbesondere:

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche;
  • Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, häufig bemessen nach fiktiven Lizenzgebühren;
  • Erstattung von Abmahnkosten;
  • aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zu Bußgeldern bei medienrechtlichen Verstößen.

 

Was sollten Unternehmen bei der Kampagnenplanung beachten?

Die Aufmerksamkeit rund um Sportgroßereignisse kann genutzt werden – allerdings nur innerhalb klarer rechtlicher Leitplanken.

In der Praxis sollten Unternehmen insbesondere darauf achten, dass:

  • Bezugnahmen auf Sportereignisse rein beschreibend bleiben;
  • geschützte Kennzeichen und offizielle Bezeichnungen vermieden werden;
  • keine unmittelbaren oder mittelbaren Sponsorensuggestionen entstehen;
  • Gewinnspiele mit Eventbezug stets vorab rechtlich geprüft werden.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ermöglicht es, zulässige Spielräume auszuschöpfen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

22.01.2026, Corinna Schneiderbauer

Handels-Bazooka bei Ausschreibungen? Die ACI-Verordnung im Überblick – Auswirkungen bei öffentlichen Aufträgen und gewerblichen Schutzrechten

Die US-Zollpolitik droht zu eskalieren. Die EU wehrt sich: Man spricht von Reaktionsmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates (kurz „Anti Coercion Instrument“ oder „ACI-Verordnung“). Die medial martialisch wie boulevardesk als „Handels-Bazooka“ bezeichnete Verordnung zur Bekämpfung von wirtschaftlichem Zwang gilt als bislang schärfstes Schwert der Europäischen Union gegen wirtschaftliche Zwänge. Angewendet wurde sie bislang noch nicht.

 

Instrumente der Europäischen Union gegen aggressive Handelspolitik

Die gemeinsame Handels- und Zollpolitik ist einer der Kernbereiche der Europäischen Union. Sie steht seit dem Vertrag von Lissabon gemäß Art. 207 Abs. 2 AEUV unter Verordnungsvorbehalt. Entsprechend bedarf jede handels- und zollpolitische Maßnahme der EU einer Rechtsgrundlage, die im EU-Sekundärrecht verankert sein muss. Milde Mittel des Handelsschutzes sind etwa die Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/1036 („Antidumping-Grundverordnung“) sowie die Antisubventionsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/1037 („Antisubventions-Grundverordnung“). Beide können die Mitgliedsstaaten durch Antidumping- und Ausgleichszölle gegen Preisdumping und drittstaatlich subventionierte Einfuhren in die Europäische Union schützen.

Ungleich schärfere Gegenmaßnahmen gerade gegen eine aggressive Handels- und Zollpolitik bieten dagegen die Verordnung (EU) 654/2014 („Handelsvergeltungs-Verordnung“) sowie die Verordnung (EU) 2023/2675. Auf die im vergangenen Jahr verhängten Zölle der US-Regierung auf Einfuhren aus der Europäischen Union reagierte die EU-Kommission mit Maßnahmen nach der Handelsvergeltungsverordnung und entsprechenden Änderungen der korrespondierenden Durchführungsverordnungen DVO (EU) 2018/886 und DVO (EU) 2020/502. Es wurden zusätzliche Wertzölle im Rahmen des Rebalancings erhoben. Die Maßnahmen waren zeitweise ausgesetzt, um Verhandlungen zu ermöglichen. Der hieraus entstandene Zollpakt ist allerdings bis zum heutigen Tage nicht ratifiziert. Ob die für kommende Woche angekündigte Abstimmung im EU-Parlament stattfindet, ist fraglich. Mehrfach diskutiert, jedoch bislang nicht zum Einsatz gebracht wurde das wirkungsvollste Druckmittel der EU-Kommission in handelspolitischen Angelegenheiten, die ACI-Verordnung. Infolge der nun angedrohten, zusätzlichen Strafzölle der USA zur Durchsetzung der US-Grönlandpolitik wird eine Anwendung der ACI-Verordnung jüngst wieder vermehrt diskutiert. Bereits im vergangenen Jahr gab es Vorstöße in diese Richtung. Bislang sprach sich unter anderem die deutsche Bundesregierung dagegen aus. Es folgt ein Überblick über den Wirkmechanismus und ausgewählte Instrumente. Im Fokus sind der gewerbliche Rechtsschutz und das Vergaberecht.

 

Wirkmechanismus

Die ACI-Verordnung gibt der EU-Kommission eine ganze Reihe wirkungsvoller Instrumente zur Reaktion auf wirtschaftlichen Zwang durch Drittstaaten an die Hand. Schon die Existenz der Verordnung schreckt ab. Die Drohkulisse der „Folterinstrumente“ verhindert bei vielen Drittstaaten angesichts der noch existierenden Marktmacht der Europäischen Union eine aggressive Zollpolitik.

Wendet der Drittstaat nun wirtschaftlichen Zwang an, so kann die Kommission von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin eine bis zu viermonatige Untersuchung der Maßnahmen anordnen, Art. 4 Abs. 1, 2 ACI-VO. Antragsbefugt ist grundsätzlich jedermann. Die Kommission prüft auch grundsätzlich jedes Ersuchen, ganz gleich wie substantiiert es eingereicht wird. Allerdings dürften wohl hauptsächlich Anträge der Regierungen der Mitgliedsstaaten Aussicht auf Erfolg haben.

Handelt es sich nun um wirtschaftlichen Zwang im Sinne des Art. 2 Abs. 1 ACI-VO, schlägt die EU-Kommission dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vor, in dem das Bestehen von wirtschaftlichem Zwang festgestellt wird. Anschließend wird eine bis zu sechsmonatige Frist in Gang gesetzt, innerhalb derer die EU-Kommission mit dem Drittstaat in Dialog tritt. Falls sich hieraus keine Lösung – etwa ein Handelsabkommen – ergibt und der wirtschaftliche Zwang fortbesteht, so hat die EU-Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 ACI-VO das Mandat, Reaktionsmaßnahmen vorzubereiten. Dem Drittstaat wird eine angemessene Frist gesetzt, Art. 8 Abs. 1 lit. a ACI-VO. Danach werden die Reaktionsmaßnahmen als Durchführungsrechtsakt (DVO) erlassen. Bei der Wahl der Reaktionsmaßnahme ist die EU-Kommission an das Gebot der Angemessenheit gebunden. Das gesamte Verfahren soll vom Eingang des Antrags bis zum Erlass der Reaktionsmaßnahmen maximal zehn Monate dauern – im Einzelfall je nach Dringlichkeit allerdings auch erheblich kürzer. Die Reaktionsmaßnahmen werden mit dem Ende des wirtschaftlichen Zwangs aufgehoben, Art. 8 Abs. 9 ACI-VO.

 

Reaktionsmaßnahmen: Gewerbliche Schutzrechte

Die ACI-VO sieht in ihrem Anhang I einen Katalog von Reaktionsmaßnahmen vor. Dies sind Gegenzölle sowie Ein-, Aus- und Durchfuhrbeschränkungen. Weiter gibt es eine Reihe wirkungsvoller nichttarifärer Instrumente, darunter insbesondere die Ziffern 4 und 7 des Anhangs I. Ziffer 7 gibt der EU-Kommission die Möglichkeit, per Durchführungsrechtsakt 

„Einschränkungen beim Schutz von Rechten des geistigen Eigentums oder ihrer kommerziellen Nutzung in Bezug auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlandes sind, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gleichkommen können,“

einzuführen. Hinter dieser sperrigen Formulierung verbirgt sich nichts anderes als Beschränkungen des patent-, marken-, design- oder gar urheberrechtlichen Schutzes von Produkten aus dem jeweiligen Drittstaat. Hierbei ergeben sich für die EU-Kommission vielfältige Möglichkeiten: So könnte etwa der Patentschutz oder zumindest dessen Durchsetzung zeitweilig ausgesetzt werden, Patentschutzfristen verkürzt, Lizenzierungen erschwert oder der Verkauf untersagt werden. Hierzu gestattet die ACI-Verordnung zeitweilige Ausnahmen von den Vorschriften internationaler Abkommen, insbesondere des TRIPS-Abkommens. Die dort festgelegten Mindeststandards können zumindest zeitweise unterschritten werden. Gerade die Unterbrechung oder Beschränkung des Patentschutzes kann für eine Reihe von Branchen, etwa die Technologie- und die Gesundheitsindustrie, existenzbedrohliche Wirkungen entfalten.

Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Rechteinhaber bestimmt sich gemäß Anhang II Ziff. 4 nach Art. 1 Abs. 3 TRIPS sowie der Anmerkung 1 hierzu. „Angehöriger“ in diesem Sinne ist jede „natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder einer wirklichen und tatsächlichen gewerblichen oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet“.

Hieraus ergeben sich gewisse Probleme mit der Durchsetzung von Einschränkungen gewerblicher Schutzrechte nach der ACI-Verordnung. Wirtschaftlich relevante Unternehmen aus Drittstaaten – im laufenden Zollstreit insbesondere die US-Tech-Konzerne – verfügen als „Global Players“ im Regelfall über tatsächliche Handelsniederlassungen auf dem Gebiet der Europäischen Union und gelten daher im Sinne der ACI-Verordnung als Inländer – dies jedenfalls, soweit sie als Schutzrechtsinhaber auftreten. Insoweit ist zu befürchten, dass eine entsprechende Reaktionsmaßnahme nicht immer dort ankäme, wo sie schmerzhafte Wirkungen entfalten könnte: Konzerne wie Apple, Meta und auch die US-Pharmaindustrie verfügen über große und operativ betriebene Niederlassungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Soweit diese Schutzrechtsinhaber sind, könnte das die Wirkung von Maßnahmen nach Ziffer 7 deutlich untergraben.

 

Reaktionsmaßnahmen: Vergaberechtliche Beschränkungen

Auch Sanktionen in Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge gewinnen an Bedeutung in der EU-Handelspolitik. So macht die Kommission regelmäßig von ihrem „Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU“ in der Verordnung (EU) 2022/1031 (kurz „IPI-Verordnung“) Gebrauch. Stellt die Kommission fest, dass ein Drittstaat auf dem internationalen Markt für die öffentliche Auftragsvergabe Zugangshindernisse für EU-Mitgliedsstaaten errichtet, kann sie hierauf mit Gegenmaßnahmen reagieren. So erließ die EU-Kommission im Juni 2025 etwa die DVO (EU) 2025/1197, mit der der Zugang chinesischer Hersteller von Medizinprodukten zu europäischen Oberschwellen-Vergabeverfahren beschränkt wurde – die Kommission verhängte gar einen Totalausschluss chinesischer Bieter. Unklar war allerdings, wie man mit Niederlassungen und Tochtergesellschaften dieser Bieter auf dem Gebiet der Europäischen Union umgeht.

Hierzu ergeben sich aus der ACI-Verordnung erheblich klarere Regelungen. Erlassen werden können nach Anhang I, Ziffer 4 

[f]olgende Maßnahmen, die — soweit erforderlich — einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Rechts, an Vergabeverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, gleichkommen können: 

a) der Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Lieferanten von Waren oder Erbringern von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes von der öffentlichen Auftragsvergabe oder der Ausschluss von Angeboten von der öffentlichen Auftragsvergabe, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen entfällt, die aus dem betreffenden Drittland stammen, es sei denn, aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls ist ein geringerer Prozentsatz erforderlich und der verbleibende Prozentsatz der Waren oder Dienstleistungen fällt nicht unter die Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder aus einem anderen zwischen der Union und einem anderen als dem betroffenen Drittland geschlossenen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, oder

b) die Auferlegung einer Bewertungsanpassung bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes oder bei Angeboten von Lieferanten von Waren oder Erbringers von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes.

Zusammengefasst erlaubt die ACI-Verordnung also den Ausschluss von Bietern aus dem betreffenden Drittstaat von öffentlichen Vergabeverfahren (im Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts). Dies gilt grundsätzlich, soweit entweder der betroffene Bieter oder der Gesamtwert der Beschaffung zu mehr als 50 Prozent aus dem jeweiligen Drittland stammt.

Die Staatsangehörigkeit von Dienstleistern ergibt sich dabei aus Anhang II, Ziffer 2 lit. b. Hiernach gilt eine juristische Person als Dienstleister dann als Staatsangehöriger eines Drittstaats, wenn eine von den Instrumenten der ACI-Verordnung betroffene Person Eigentümerin des jeweiligen Dienstleisters ist oder diesen kontrolliert. Was Waren angeht, bemisst sich der Ursprung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 („Unionszollkodex-Verordnung“), insbesondere Art. 60 der Unionszollkodex-Verordnung. Hiernach gilt als Ursprung einer Ware der Staat, in dem sie vollständig gewonnen oder hergestellt wurde. Falls sie in mehr als einem Land produziert wurde, dann gilt als Ursprung der Staat, in dem die Ware der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, also die letzte bedeutende Herstellungsstufe erfolgt ist.

Insoweit ergibt sich hier gerade für IT-Vergabeverfahren ein mächtiges Instrument: Unabhängig von der Einordnung des jeweiligen Produkts als Ware oder Dienstleistung wird man im Regelfall dazu kommen, dass entweder die Eigentümerschaft des US-Mutterkonzerns oder die wesentliche Endfertigung in den USA den Ausschlag geben wird.

Nicht unerwähnt bleiben soll auch das zweite vergaberechtliche Instrument der ACI-Verordnung, die Bewertungsanpassung von Angeboten aus betroffenen Drittstaaten. Auch hier gelten wieder die Regelungen zum Ursprung der Waren und Dienstleistungen. Die ACI-Verordnung sieht hier vor, dass öffentliche Auftraggeber per Durchführungsverordnung verpflichtet werden können, die Punktzahlen entsprechender Bieter in Vergabeverfahren um einen gewissen Prozentsatz zu senken. Wenn – wovon Auftraggebern im Regelfall abzuraten ist – der Preis das einzige Wertungskriterium ist, führt eine solche Bewertungsanpassung zu einer relativen Erhöhung des Angebotspreises für die Wertung – nicht jedoch für die Auftragsdurchführung im Falle des Zuschlags.

 

Fazit: MEGA gegen MAGA?

Die ACI-Verordnung gibt der EU-Kommission neben reziproken Zöllen eine Reihe mächtiger nichttarifärer Instrumente an die Hand, nicht zuletzt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Vergaberechts. Allerdings: Wie bereits Sir Isaac Newton in seinem dritten Gesetz, dem Wechselwirkungsprinzip, feststellte, treten Aktion und Reaktion stets paarweise auf. Bei einem Einsatz der ACI-Verordnung („Make Europe Great Again“?) ist daher naturgemäß mit weiteren Gegenmaßnahmen zu rechnen. Insofern ist Vorsicht, aber auch maßvolle Stärke geboten.

22.01.2026, René M. Kieselmann, Dr. Mathias Pajunk

Verpflichtender Widerrufsbutton für Online-Shops ab Juni 2026

Ab dem 19.06.2026 wird die Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion im Online-Handel verpflichtend. Das bedeutet für Online-Shops, dass sie für Verbraucher die technische Möglichkeit schaffen müssen, einen Vertrag mit wenig Aufwand und durch Betätigung einer Schaltfläche widerrufen zu können. 

Die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für im Internet geschlossene Verträge durch § 356a BGB ist wichtigster Bestandteil des Gesetzesentwurfs „zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“, der am 19. Dezember 2025 vom Bundestag beraten und beschlossen wurde und die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt. Die neue Vorschrift orientiert sich stark an dem seit Juli 2022 geltenden § 312k BGB zum Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr.

So muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden: Es ist eine zweistufige Gestaltung der digitalen Widerrufsfunktion vorgesehen.

  1. Der Widerrufsbutton muss als leicht auffindbare, besonders hervorgehobene Schaltfläche mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung gekennzeichnet sein und während der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche, auf der der Vertragsschluss erfolgte, verfügbar sein. 
  2. Nach Betätigung dieser Schaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der er seine Kontakt- und Vertragsdaten eingeben kann. Die Widerrufserklärung soll dann mittels der Betätigung einer weiteren Schaltfläche, die ebenfalls gut sichtbar und eindeutig beschriftet sein muss („Widerruf bestätigen“), abgegeben werden können. 

 

Widerruf soll nicht komplizierter sein als Kauf 

Mit der Einführung eines Widerrufsbuttons verfolgt der europäische Gesetzgeber wie beim Kündigungsbutton das Ziel, die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen zu vereinfachen. Verbraucher sollen den Willen, sich im Rahmen ihres Widerrufsrechts von einem Vertrag zu lösen, genauso leicht erklären können, wie den ursprünglichen Geschäftswillen und dabei nicht in komplizierten Menüs oder intransparenten Website-Designs hängen bleiben. Eine solche Funktion kommt also vor allem dem Verbraucher zugute, kann aber auch durch die prinzipiell schnelle Schaffung von Klarheit den Bürokratieaufwand der Händler verringern.

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Buttons zum Vertragswiderruf betrifft all jene Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, worunter eine Software, also Websites, Programme und Mobil-Apps, verstanden wird. Im Hinblick auf den Vertragsinhalt ist das Gesetz auf sämtliche Verbraucherverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienste anzuwenden.

Die betroffenen E-Commerce-Unternehmen, die bislang nicht über einen solchen Button verfügen, müssen erhebliche technische und organisatorische Anpassungen vornehmen, um der neuen Vorschrift gerecht zu werden. Verstöße können mit Geldstrafen in Höhe von bis zu 50.000,– Euro sanktioniert werden; bei großen Unternehmen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Folglich ist es wichtig, dass Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet auf die korrekte Implementierung der digitalen Widerrufsfunktion achten.

22.01.2026, Dr. Daniel Kendziur

Wenn KI handelt: Physical AI und humanoide Roboter als neue regulatorische Realität

Die diesjährige Consumer Electronics Show (CES) 2026 in Las Vegas hat eindrucksvoll gezeigt, dass Künstliche Intelligenz eine neue Entwicklungsstufe erreicht und zunehmend den rein digitalen Raum verlässt. Aktuelle Entwicklungen in der Robotik zeigen, dass sogenannte Physical-AI-Systeme nicht mehr nur ihre Umgebung wahrnehmen, sondern eigenständig schlussfolgern, Entscheidungen treffen und physisch handeln. Humanoide Roboter entwickeln sich dabei von experimentellen Einzelanwendungen zu skalierbaren Plattformen, die in unterschiedlichen Umgebungen eingesetzt werden können und sich dynamisch an neue Situationen anpassen. Diese Verschiebung von aufgabenspezifischer Automatisierung hin zu adaptiven, lernfähigen Systemen beschleunigt den kommerziellen Einsatz erheblich – sei es in Industrie, Logistik, Service oder Arbeitsumgebungen. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht nur technologische Chancen, sondern auch eine neue regulatorische Komplexität: Wo KI körperlich agiert, Menschen begegnet und autonom reagiert, ergibt sich für Hersteller, Integratoren und Betreiber ein vielschichtiger regulatorischer Rahmen, der frühzeitig adressiert werden sollte.


 

Regulatorische Einordnung

Rechtlich existiert keine eigenständige Kategorie „humanoider Roboter“. Maßgeblich ist vielmehr eine funktionale Betrachtung entlang des Lebenszyklus: Entwicklung, Inverkehrbringen, Betrieb und Weiterentwicklung. Je nach Ausgestaltung greifen parallel Regelungen aus dem Produktsicherheitsrecht, der KI-Regulierung, Datenschutz, Cybersecurity sowie dem Haftungsrecht.


 

Produktsicherheit und Marktzugang

Humanoide Roboter sind regelmäßig als Maschinen einzuordnen und unterliegen damit den Anforderungen an Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Mit der neuen EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 steigen insbesondere die Anforderungen an softwarebasierte Steuerungen und sicherheitsrelevante KI-Funktionen. Die Verordnung gilt ab 20. Januar 2027 (vollständiger Anwendungsbeginn). Zentrale Themen sind die sichere Mensch-Roboter-Interaktion, Notfallmechanismen sowie der Umgang mit autonomem und lernendem Verhalten.


 

KI-Regulierung nach dem EU AI Act

Der EU AI Act (VO (EU) 2024/1689) gilt für KI-Systeme, die in der EU in Verkehr gebracht oder genutzt werden, und knüpft nicht an die äußere Gestalt eines Roboters an, sondern an den jeweiligen Einsatzkontext. Humanoide Roboter können als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, etwa bei Einsatz im Arbeitsumfeld, bei biometrischer Identifikation oder in sicherheitskritischen Bereichen. In diesen Fällen sind u. a. Risikomanagement, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und ein Post-Market-Monitoring verpflichtend. Für Anwendungen mit einem geringen Risiko gelten lediglich eingegrenzte Transparenz- und Informationspflichten.


 

Datenschutz und Einsatz im Betrieb

Aufgrund ihrer Sensorik verarbeiten humanoide Roboter regelmäßig personenbezogene Daten, häufig auch Bild- und Audiodaten. Humanoide sind regelrechte „Datensauger“. Der Einsatz in öffentlich zugänglichen oder betrieblichen Räumen kann als Hochrisiko-Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) erforderlich machen. Besonders sensibel ist der Einsatz in Betrieben (z.B. als „co-worker“, im Lager oder am Empfang), da hier Fragen der Überwachung, Leistungs- und Verhaltenskontrolle sowie der Mitbestimmung des Betriebsrats berührt werden.


 

Zugang und Nutzung von Daten

Sobald ein Humanoid- oder Robotik-Stack Geräte- oder Nutzungsdaten generiert – insbesondere im IoT-Kontext vernetzter Produkte und damit verbundener Dienste – können die materiellen Vorschriften des Data Act (VO (EU) 2023/2854) einschlägig sein. Der Data Act enthält Regelungen zur Interoperabilität, Datenportabilität und Vertragsgestaltung zwischen Anbietern, Kunden und Nutzern von Produkten die Daten enthalten oder Daten sammeln. Er ist seit 11. Januar 2024 in Kraft und gilt weitgehend seit 12. September 2025.


 

Cybersecurity und Updates

Als vernetzte Produkte mit digitalen Elementen fallen humanoide Roboter typischerweise unter den Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847). Der Cyber Resilience Act ist seit 10. Dezember 2024 in Kraft; die meisten Pflichten gelten zeitversetzt. Hersteller müssen sichere Update- und Patch-Prozesse, Schwachstellenmanagement sowie ein durchgängiges Sicherheitskonzept etablieren. Änderungen am KI-Modell oder an der Steuerungssoftware können haftungs- und sicherheitsrelevant sein.


 

Haftung

Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 wird die Haftung ausdrücklich auf Software und KI-Systeme ausgeweitet. Fehlerhaftes oder nicht hinreichend kontrolliertes KI-Verhalten kann zu einer Haftung entlang der gesamten Lieferkette führen. Dokumentation, Logging und klare Verantwortlichkeiten gewinnen dadurch erheblich an Bedeutung. Die neue Produkthaftungsrichtlinie muss auf nationaler Ebene bis zum 9. Dezember 2026 umgesetzt werden.


 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Keine Sonderkategorie: Humanoide Roboter werden rechtlich funktional eingeordnet – nicht nach ihrer Erscheinung.
  • CE bleibt zentral: Produktsicherheit und Konformitätsbewertung sind der regulatorische Einstiegspunkt.
  • Use Case entscheidet: Ob der EU AI Act greift, hängt vom Einsatzkontext, nicht vom Robotertyp ab.
  • Datenschutz ist kritisch: Kamera- und Audiofunktionen machen Privacy-by-Design zwingend erforderlich.
  • Cybersecurity wird Pflicht: Updatepflichten und Vernetzung erhöhen die regulatorischen Anforderungen deutlich.
  • Haftungsrisiken steigen: KI-spezifische Produkthaftung erfordert saubere Dokumentation und Governance.
21.01.2026, Corinna Schneiderbauer

SKW Schwarz berät Bosch eBike Systems beim vollständigen Erwerb von MAGURA Bosch Parts & Services

SKW Schwarz hat Bosch eBike Systems bei dem Erwerb der MAGURA-Anteile an MAGURA Bosch Parts & Services (MBPS) beraten. 

Bosch eBike Systems und die MAGURA Gustav Magenwirth GmbH & Co. KG waren bislang im Rahmen eines Joint Ventures mit jeweils 50 Prozent an der MAGURA Bosch Parts & Services GmbH & Co. KG beteiligt.

Mit der Akquisition stärkt Bosch eBike Systems seine Position im Bereich Service. MBPS ist mit einem Handelsnetzwerk von über 30.000 Fachhändlern in Europa auf den Service und Vertrieb von Komponenten für Fahrräder und E-Bikes spezialisiert. 

MAGURA entwickelt, produziert und vermarktet hochwertige Komponenten im Bereich der hydraulischen Bremssysteme und funkgesteuerter Vario-Sattelstützen für E-Bikes und Fahrräder. 
Das Familienunternehmen in vierter Generation hat seinen Sitz in Bad Urach und beschäftigt rund 400 Mitarbeiter. 

Die 2009 gegründete Bosch eBike Systems ist spezialisiert auf Antriebssysteme (Drive Unit, Akku, Display und App) für E-Bikes. Als eigenständiger Geschäftsbereich innerhalb der Bosch-Gruppe nutzt Bosch eBike Systems auch das Technologie- und Fertigungs-Know-how des Konzerns. 

 

Berater Bosch eBike Systems: 
SKW Schwarz: Dr. Stephan Morsch (Federführung), Dr. Angela Poschenrieder (beide Gesellschaftsrecht/M&A), Michael Wahl, Sabrina Hochbrückner (Counsel; beide Arbeitsrecht), Dr. Matthias Orthwein (IT); Associates: Henrik Hofmeister (IT)
Inhouse: Matthias Geiger (Syndikusrechtsanwalt - M&A, Finance and Capital Markets Law), Florian Scholz (Syndikusrechtsanwalt - Business Sector Mobility Solutions – Products and Electronics)

21.01.2026, Dr. Stephan Morsch, Dr. Angela Poschenrieder, Michael Wahl, Sabrina Hochbrückner, Dr. Matthias Orthwein, Henrik Hofmeister

LET’S GET STARTED 2026: Jahresauftakt der Filmbranche in Berlin

Auf Einladung des Medienboard Berlin-Brandenburg und SKW Schwarz fand in Berlin der traditionelle Jahresauftakt der Filmbranche statt. Unter dem Titel LET’S GET STARTED widmete sich die Veranstaltung bereits zum zehnten Mal den zentralen Themen und aktuellen Herausforderungen der Film- und Medienbranche.

Den inhaltlichen Auftakt bildete ein Kaleidoskop der aktuellen Branchenthemen, präsentiert von Oliver Berben. Im anschließenden Produktionspanel diskutierten Sabine de Mardt, Christoph Friedel, Martin Heisler und Roman Paul über gegenwärtige Rahmenbedingungen, kreative Prozesse und wirtschaftliche Perspektiven der Filmproduktion.

Einen praxisnahen Einblick bot die Case Study von Fabian Gasmia zu David Wnendts neuem Science-Fiction-Film „Athos 2643“, die die rechtlichen und produktionellen Besonderheiten eines internationalen Filmprojekts beleuchtete.

Den Abschluss der Veranstaltung bildete eine Diskussionsrunde zur Zukunft des Filmproduktionsstandorts Deutschland. Nach einer Einführung durch Prof. Dr. Mathias Schwarz diskutierten Janine Jackowski, Dr. Stefan Gärtner, Donald Jenichen, Marcus Loges und Dr. Jan-Ole Püschel über Standortfaktoren, Förderstrukturen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich.

LET’S GET STARTED hat sich damit erneut als Plattform für den offenen Austausch zwischen Kreativen, Produzenten, Förderinstitutionen und rechtlichen Beratern etabliert.

 

Wer tiefer eintauchen will: @Spot Media fasst die Highlights hier zusammen:

20.01.2026

SKW Schwarz für azur Award 2026 als „Arbeitgeber des Jahres“ nominiert

SKW Schwarz gehört zu den Nominierten des azur Awards 2026 in der Kategorie „Arbeitgeber des Jahres“. Die Auszeichnung würdigt Arbeitgeber, die Juristinnen und Juristen ein überzeugendes Gesamtkonzept für Ausbildung, Karriereentwicklung und Arbeitskultur bieten. In dieser Kategorie wählt die azur-Redaktion jährlich lediglich fünf Arbeitgeber aus allen von azur betrachteten Arbeitgebern in Deutschland aus – darunter Kanzleien ebenso wie Behörden und Unternehmen.

Die Nominierung bestätigt den Anspruch von SKW Schwarz, juristische Exzellenz mit einer modernen, menschenorientierten Arbeitskultur zu verbinden. Die Kanzlei steht für Leidenschaft für zukunftsrelevante Themen, Zusammenarbeit auf Augenhöhe und den Mut, neue Wege zu gehen. Offenheit für unterschiedliche Perspektiven, Raum für persönliche Entfaltung und ein gemeinsames Arbeiten „Seite an Seite“ prägen den Kanzleialltag.

Als Arbeitgeber setzt SKW Schwarz auf flexible Arbeitsmodelle, eine konsequente Digitalisierung sowie Arbeitsweisen, die Eigenverantwortung, Agilität und Vertrauen fördern. Die Neugier auf Innovation und technische Entwicklungen ist dabei kein Selbstzweck, sondern gelebter Bestandteil der Kanzleikultur und des täglichen Arbeitens – stets mit dem Ziel, praktikable und zukunftsfähige Lösungen zu schaffen. Persönliche und fachliche Weiterentwicklung, die aktive Mitgestaltung der Kanzleikultur sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beruflichem Engagement und privatem Leben sind feste Bestandteile des Gesamtkonzepts.

Die azur-Redaktion zeichnet jährlich Arbeitgeber aus, die sich durch besonderes Engagement in der Ausbildung und Entwicklung juristischer Talente auszeichnen. Grundlage der Entscheidung ist eine mehrmonatige redaktionelle Recherche, ergänzt durch Umfragen unter Bewerberinnen und Bewerbern sowie Associates. Kriterien wie Arbeitsatmosphäre, Work-Life-Balance, Personalführung und die erfolgreiche Umsetzung von Karriere- und Entwicklungsmodellen spielen dabei eine zentrale Rolle.

In der Kategorie „Arbeitgeber des Jahres“ prämiert azur Arbeitgeber, die ein schlüssiges Gesamtkonzept für Ausbildung und Karriere vorweisen können und deren Maßnahmen von den Mitarbeitenden anerkannt werden.

Die azur Awards 2026 werden am 19. März 2026 im Rahmen einer feierlichen Abendveranstaltung in der Wolkenburg Köln verliehen. Die Nominierten wurden am 15. Januar 2026 bekannt gegeben.

Mehr Informationen zu unseren Karrieremöglichkeiten finden Sie unter karriere.skwschwarz.de.

16.01.2026

KI-Flash: Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung des Bitkom liegt in neuer Version vor

Der vom Arbeitskreis Artificial Intelligence des Bitkom erarbeitete Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung wurde kürzlich an die aktuellen Entwicklungen im europäischen KI-Recht angepasst. An dem initialen Leitfaden hatten sich unsere SKW Schwarz-Rechtsanwälte Marius Drabiniok, Dr. Christoph Krück und Ferdinand Schwarz beteiligt.

Der Leitfaden soll Unternehmen, die KI-Systeme in Verkehr bringen oder betreiben, dabei unterstützen, die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) erfolgreich und im Sinne des Gesetzgebers zu implementieren. Der Umsetzungsleitfaden richtet sich insbesondere an Unternehmen als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen.

In der der nunmehr vorliegenden Version 2.0 wurden die bis Anfang Januar 2026 erfolgten Klarstellungen durch Leitlinien der EU-Kommission und sonstige Entwicklungen zu folgenden Themen eingearbeitet: KI-Definition (Kapitel 3), Abgrenzung GPAI-Modell/-System (Kapitel 3), Konkretisierung verbotener Praktiken (Kapitel 4 und 5), Transparenzanforderungen bei Deepfakes (Kapitel 7), Exkurs zum Code of Practice (Kapitel 10) und Standardisierung (Kapitel 11).
Zum Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung (Version 2.0) >>

In unserem KI-Flash berichten wir regelmäßig und umfassend über alle relevanten Entwicklungen im KI-Recht – und werden dies auch künftig tun. Bleiben Sie informiert und melden Sie sich hier zu unserem spezialisierten Newsletter an.

14.01.2026, Marius Drabiniok, Dr. Christoph Krück, Ferdinand Schwarz

SKW Schwarz baut den Bereich Private Clients am Standort Frankfurt mit Partnerzugang von Poellath weiter aus

SKW Schwarz setzt den gezielten Ausbau ihrer Private-Clients-Praxis fort und holt dazu einen weiteren erfahrenen Partner ins Team. Dr. Martin Liebernickel, bislang Co-Leiter des Bereichs Nachfolge und Vermögen bei Poellath in Frankfurt, schließt sich dem Frankfurter Standort von SKW Schwarz an.

Dr. Martin Liebernickel berät Familienunternehmen und deren Gesellschafter ebenso wie vermögende Privatpersonen in allen Angelegenheiten rund um Vermögen und Nachfolge. Seine Expertise umfasst gesellschafts-, steuer- und erbrechtliche Aspekte komplexer Nachfolge- und Strukturierungsprojekte. Zu seinen Mandanten zählen regelmäßig auch Stiftungen, Trusts sowie Non-Profit-Organisationen. 

Dr. Martin Liebernickel ist Rechtsanwalt und Steuerberater und war viele Jahre für PwC tätig, bevor er 2017 zu Poellath wechselte.

„Das Thema Nachfolge bleibt eines der drängendsten unserer Tage, gerade für Familienunternehmen. Unser Anspruch ist es, Mandanten jederzeit auf höchstem fachlichem Niveau und mit ausreichender Schlagkraft zur Seite zu stehen“, sagt Dr. Gerd Seeliger, Leiter des Fachbereichs Private Clients bei SKW Schwarz. „Deshalb freuen wir uns sehr, mit Martin Liebernickel einen weiteren hochgeschätzten Partner bei uns zu begrüßen, der unsere Kompetenz im Bereich komplexer Vermögens- und Unternehmensnachfolgen gezielt erweitern wird.“

„Ich freue mich, künftig in einem Umfeld zu arbeiten, das Innovation ernst nimmt und zugleich die persönliche Beziehung zu Mandanten ins Zentrum stellt. SKW Schwarz vereint fachliche Exzellenz mit dem Anspruch, Nachfolgefragen vorausschauend und generationenübergreifend zu gestalten. Das deckt sich ideal mit meiner Beratungshaltung.“, ergänzt Martin Liebernickel.

SKW Schwarz hatte den Private-Clients-Bereich zuletzt um den Jahreswechsel 2024/2025 mit einem dreiköpfigen Team in München verstärkt. Mit Martin Liebernickel wird der Fachbereich Private Clients demnächst 18 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Berlin, Frankfurt a. M. und München zählen.

07.01.2026, Dr. Martin Liebernickel

Bevorstehende Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) – Telemedizin-Plattformen im Fokus

Am 18. Dezember 2025 wurde in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) beraten. Die Bundesregierung beabsichtigt, auf den starken Anstieg der Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken von bis zu 400 Prozent und die zunehmende Nutzung telemedizinischer Plattformen für die Verschreibung zu reagieren. Der Entwurf wurde im Anschluss an die erste Lesung samt Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse unter Federführung des Gesundheitsausschusses überwiesen.

Ein zentrales Element des Gesetzentwurfs ist die Neufassung von § 3 MedCanG. In Absatz 1 soll fortan geregelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur dann verschrieben werden darf, wenn eine medizinische Indikation hierzu besteht. Absatz 2 soll gänzlich neu gefasst werden. Bisher lautet die Norm:

„Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nunmehr den folgenden Wortlaut vor:

„Die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches durch die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt bei der Patientin oder dem Patienten verschrieben werden. Folgeverschreibungen dürfen ohne erneuten persönlichen Kontakt nach Satz 1 nur vorgenommen werden, wenn die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt der Patientin oder dem Patienten innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1 verschrieben hat. (…)“

Vorgesehen ist damit, dass die Erstverschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken künftig ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patienten und Ärzten in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen darf. Der Gesetzesbegründung zufolge ist die Arztpraxis „der physische Ort, an dem eine Ärztin oder ein Arzt ihre oder seine Patientinnen und Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert“, gleich ob Einzel- oder Gemeinschaftspraxis.

Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass durch die Novellierung „eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Rahmen der Videosprechstunde […] aufgrund der Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausgeschlossen“ werden soll. 

Hintergrund der Neufassung ist das starke Wachstum telemedizinischer Plattformen, über die Konsumenten Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken beziehen können, ohne jemals einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (oder überhaupt Kontakt zu einem Arzt) gehabt zu haben. So kann ein Konsument durch das bloße Ausfüllen eines Online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform eine Bestellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende Versandapotheken in die Wege leiten. Dabei hat der Konsument allerdings weder persönlichen Kontakt zu einem Arzt noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke. Angesichts des mit dem Cannabiskonsum verbundenen Suchtrisikos und der gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der Gehirnentwicklung nehme Medizinalcannabis eine Sonderstellung unter den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein. Dieser Sonderstellung werde nun durch besondere Maßnahmen Rechnung getragen, um die Patientensicherheit sicherzustellen, ohne dabei die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.

Durch die geplante Novellierung sollen telemedizinische Verschreibungen von Medizinalcannabis gänzlich unterbunden werden. Falls der Gesetzentwurf unverändert den Bundestag passiert, könnte dies einen tiefen Einschnitt in die Wettbewerbsfähigkeit telemedizinischen Anbieter bedeuten – jedenfalls für das Geschäft mit Medizinalcannabis.

Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Entwicklungen im Bereich Telemedizin finden Sie auch in unserem Whitepaper „Digital Health & Telemedizin“, das Sie hier herunterladen können. Einen detaillierten Einblick in die rechtlichen Grundlagen der Telemedizin wird Ihnen unser Partner Dr. Oliver Stöckel im Rahmen des DVNW-Forums am 25. Februar 2026 verschaffen.

22.12.2025, René M. Kieselmann, Dr. Mathias Pajunk, Dr. Oliver Stöckel

Bauvertrag: Kein Abzug „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung

Mit Urteil vom 27. November 2025 (VII ZR 112/24) hat der Bundesgerichtshof eine für die Baupraxis zentrale Frage entschieden: Bei der Mängelbeseitigung im Bau- und Werkvertragsrecht ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel erst Jahre nach der Abnahme auftritt und das Bauwerk bis dahin ohne erkennbare Nutzungseinschränkungen verwendet werden konnte.

Das bedeutet: Der Auftragnehmer bleibt innerhalb der Mängelgewährleistung vollumfänglich zur Tragung der Kosten der Mängelbeseitigung verpflichtet. Dass ein Mangel erst Jahre nach Abnahme erkennbar wird und das Bauwerk bis dahin ohne erkennbare Nutzungseinschränkungen genutzt wurde, rechtfertigt keine Kürzung der Mängelbeseitigungskosten. Argumenten wie „das Bauwerk wurde doch bereits mehrere Jahre genutzt“ oder „die Sanierung verlängert die Lebensdauer“ hat der BGH damit einen klaren Riegel vorgeschoben.

 

Worum geht es?

Der Abzug „neu für alt“ ist eine Fallgruppe der Vorteilsausgleichung. Nach den aus § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelten Grundsätzen soll der Geschädigte durch die Mängelbeseitigung wirtschaftlich nicht besser stehen, als er ohne den Mangel stünde.

Der Entscheidung des BGH lag die bislang offene Frage zugrunde, ob ein Abzug „neu für alt“ jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn sich ein (verborgener) Mangel erst verhältnismäßig spät auswirkt, der Auftraggeber bis dahin keinerlei Gebrauchsnachteile hatte und sich durch die Mängelbeseitigung die Gesamtnutzungsdauer des Werks verlängert.

Beispiel: Bei einer zentralen Lüftungs- oder Kälteanlage eines Gewerbegebäudes mit einer üblichen/durchschnittlichen Lebensdauer von rund 20 Jahren, die trotz eines Mangels bereits fünf Jahre ohne Gebrauchsnachteile betrieben werden konnte, ließe sich rechnerisch ein Abzug von etwa 25 % der Mängelbeseitigungskosten erwägen.

In früheren Entscheidungen hatte der BGH einen Vorteilsausgleich bereits für diejenigen Fälle abgelehnt, in denen der behauptete Vorteil (insb. eine verlängerte Nutzungsdauer) allein auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhte. Der Auftragnehmer soll nicht dadurch begünstigt werden, dass über Jahre über Mängel gestritten wird. Offen geblieben war jedoch, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen keine Verzögerung der Mängelbeseitigung vorliegt, sondern der Mangel schlicht erst spät zutage tritt. Genau an diesem Punkt setzt die vorliegende Entscheidung an.

 

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall beauftragte der Kläger im August 2009 die Beklagte mit der Herstellung eines Fahrsilos, dass im September 2010 fertiggestellt wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger Mängel, insbesondere Risse und Unebenheiten der Betonoberfläche. Zur Klärung der Ursachen leitete der Kläger im Februar 2013 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 endete. Mit Klage vom Juli 2015 verlangte er unter anderem einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 120.000.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht kürzte den Vorschussanspruch jedoch um ein Drittel mit der Begründung, es sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Ausgehend von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von etwa 16 Jahren habe der Kläger das Bauwerk über rund fünf Jahre hinweg ohne wesentliche Beeinträchtigungen nutzen können. Dies rechtfertige einen Abzug in Höhe von einem Drittel der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH stellt nun klar, dass auch in dieser Konstellation ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“ nicht in Betracht kommt. Dies stützt der Senat auf folgende Erwägungen:

Zum einen stehen einem Vorteilsausgleich die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts selbst entgegen. Dieses unterscheidet nicht danach, zu welchem Zeitpunkt ein Mangel erkannt, gerügt oder beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte bleiben grundsätzlich gleich, unabhängig davon, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz danach oder erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Das Gesetz sieht keine zeit- oder nutzungsabhängige Kürzung der Mängelbeseitigungspflicht vor. Der Auftragnehmer hat vielmehr ohne Einschränkung sämtliche zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).

Diese gesetzliche Wertung zeigt sich besonders deutlich im Fall der Nacherfüllung durch Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB). Auch wenn der Auftraggeber das mangelhafte Werk zuvor über Jahre genutzt hat, ordnet das Gesetz lediglich die Rückgewähr des alten Werks und die Herausgabe gezogener Nutzungen an (§ 635 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 ff. BGB). Einen darüberhinausgehenden Ausgleich für Vorteile, die sich aus der Neuherstellung selbst ergeben – etwa eine längere Lebensdauer –, hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen.

Zum anderen verweist der BGH auf die Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs. Dieser ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Durch die Mängelbeseitigung erfüllt der Auftragnehmer letztlich seine ursprüngliche Herstellungspflicht; der Auftraggeber erhält erstmals das vertraglich geschuldete, mangelfreie Werk. Der Anspruch steht damit weiterhin im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütung. Vorteile, die allein daraus resultieren, dass die Mängelbeseitigung erst später erfolgt, haben keinen Bezug zu diesem Synallagma und können daher nicht wertend mit den Kosten der Nacherfüllung verknüpft werden.

Eine Einschränkung lässt der BGH weiterhin für sogenannte „Sowieso-Kosten“ zu. Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Herstellung von Anfang an angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. In diesem Umfang kann der Anspruch auf Kostenvorschuss oder Aufwendungsersatz gekürzt werden.

 

Fazit für die Praxis

Für die Baupraxis schafft die Entscheidung erhebliche Klarheit: Auch bei spät auftretenden oder lange unentdeckten Mängeln bleibt es bei der vollen Kostentragungspflicht des Auftragnehmers. Ein Abzug „neu für alt“ ist im Werkvertragsrecht – abgesehen von echten Sowieso-Kosten – grundsätzlich ausgeschlossen.

18.12.2025, Linh Nguyen, Peer Niklas Bolten

Whitepaper: Digital Health Telemedizin

17.12.2025, Afra Nickl, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung, Fabian Bauer, Margret Knitter, Dr. Oliver Stöckel, Johannes Schäufele

Influencer-Marketing: Wofür hafte ich als Unternehmen, wenn die von mir beauftragte Influencerin rechtswidrige Inhalte veröffentlicht?

Der Einsatz von Influencerinnen und Influencern zählt zum gängigen Marketing-Mix von Wirtschaftsunternehmen. Durch Einblicke in ihr Privatleben wirken sie nahbar und die von ihnen ausgesprochenen Produktempfehlungen dadurch für viele authentisch und besonders glaubwürdig. Influencer-Marketing hat Potenzial, die Verkaufszahlen eines Produkts oder einer Dienstleistung spürbar zu steigern. 

Doch wer haftet, wenn der in Auftrag gegebene Content, den der Influencer produziert und veröffentlicht hat, rechtswidrig ist? Das Oberlandesgericht Köln musste sich im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Arzneimittels erneut mit dieser Frage auseinandersetzen (Urteil vom 11.09.2025, Az. 6 U 118/24), die auch uns in unserer Praxis regelmäßig beschäftigt.

Das Urteil zeigt deutlich, dass Unternehmen bei Influencer-Marketing-Kampagnen nicht nur die kreative Gestaltung im Blick haben sollten, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Denn die Rechtsprechung nimmt die beauftragenden Unternehmen immer mehr mit in die Haftung und sieht in den Influencern regelmäßig „Beauftragte“ des jeweiligen Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne, § 8 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Für Heilmittelwerbung (für Arzneimittel & Co.) gelten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zudem besonders strenge Anforderungen. Hintergrund ist, dass irreführende Werbung in diesem Bereich besonders gravierende Folgen haben kann. Das gilt insbesondere, wenn sie – wie hier – durch eine „bekannte Person“ (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz, hier bereits bei 130.000 Followern bejaht) ausgesprochen wird und wenn diese Empfehlungen den Arzneimittelverbrauch fördern könnten. Aus Sicht des Gerichts gilt keine starre Grenze für die Bekanntheit. Entscheidend sei vielmehr, ob die Zielgruppe die Person als „bekannt“ wahrnimmt und ihr vertraut. 

Influencer und Influencerinnen sind sich der rechtlichen Voraussetzungen bei Erstellung ihrer Werbeinhalte möglicherweise nicht bewusst. In dem zu entscheidenden Fall fehlte bspw. die gesetzlich vorgeschriebene Einblendung „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“. Diese gelte, für Werbetreibende möglicherweise überraschend, auch für sog. Short-Content in audio-visuellen Medien wie Instagram-Beiträge. Eine Verlinkung des Pflichttexts reiche hier nicht aus.

Praxistipp: Beauftragt ein Unternehmen daher eine Influencerin mit der Bewerbung seines Produkts, sollte es ihr hinreichende Vorgaben zur Gestaltung der zu produzierenden Inhalte machen. Unsere Erfahrung zeigt, dass vor allem detaillierte vertragliche Regelungen die Unternehmen absichern. Wird das Unternehmen dann aufgrund der Influencer-Werbung von einem Wettbewerber oder bspw. der Verbraucherschutzzentrale in Anspruch genommen, kann es auf vertraglicher Grundlage zumindest bei dem Influencer oder der Influencerin Regress nehmen. Gelten in Ihrer Branche besondere regulatorische Vorgaben? Informieren Sie die Influencer über rechtliche Vorgaben, die für die Bewerbung Ihrer Produkte gelten. Zu Risiken und Nebenwirkungen …beim Influencer-Marketing helfen wir Ihnen gern.

Chancen, Risiken und Nebenwirkungen beim Influencer-Marketing: Was alle Beteiligten zur Risikovermeidung in Sachen Haftung für Influencer-Beiträge, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Arzneimittelwerbung, beachten sollten, lesen Sie im heutigen Rechtsprechungs-Update. 

 

16.12.2025, Lara Guyot

Digital Business in Deutschland: Regulatorische Einordnung im internationalen Vergleich

Unternehmen, die digitale Geschäftsmodelle international ausrollen oder sich gezielt in einzelnen Märkten –  etwa in Deutschland – positionieren wollen, sehen sich mit zunehmend komplexen regulatorischen Anforderungen konfrontiert. Der internationale Vergleich rechtlicher Rahmenbedingungen kann dabei eine hilfreiche Orientierung sein. 

Der kürzlich veröffentlichte Lexology Panoramic Guide Digital Business 2026 bietet einen strukturierten Ländervergleich zu zentralen Fragestellungen des Digitalrechts – von Vertragsabschluss im Internet über Plattformregulierung, Datenschutz und Cybersecurity bis hin zu Künstlicher Intelligenz, Online-Werbung und Streitbeilegung.

SKW Schwarz hat – auf Grundlage seiner langjährigen Beratungspraxis im Digital- und Technologierecht – die Deutschland-Perspektive für den aktuellen Guide übernommen. 

Der Beitrag beleuchtet unter anderem:

  • den rechtlichen und regulatorischen Rahmen für digitale Geschäftsmodelle in Deutschland, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen nationalem Recht und EU-Regulierung (u.a. Digital Services Act, Digital Markets Act, GDPR),
  • den Vertragsschluss im Internet, elektronische Signaturen sowie Besonderheiten im B2C- und B2B-Bereich,
  • die Plattform-, Medien- und Werberegulierung, einschließlich Influencer-Marketing und Targeted Advertising,
  • Datenschutz, Cybersecurity und Data Governance, einschließlich der Pflichten bei Datenschutzverletzungen,
  • Künstliche Intelligenz und Machine Learning, insbesondere im Lichte des EU AI Acts,
  • geistiges Eigentum in digitalen Umgebungen, Datenbanken und im Metaverse,
  • sowie aktuelle Trends und Entwicklungen im deutschen Digitalrecht.

 

>> Zum vollständigen Guide auf Lexology <<

16.12.2025, Franziska Ladiges, Dr. Oliver M. Bühr, Dr. Matthias Orthwein, Dr. Stefan Peintinger, Dr. Christoph Krück, Johannes Schäufele, Fabian Bauer, Dr. Daniel Meßmer, Dr. Thomas Hausbeck, Maximilian König

Rückblick DIGITAL FEMALE 2025

Bereits zum siebten Mal fand unser DIGITAL FEMALE Event in den Berliner Kanzleiräumen von SKW Schwarz statt – und es hat sich gezeigt: Die Zukunft der Gesundheit von Frauen ist digital, datenbasiert und endlich mehr im Fokus der Forschung und Entwicklung.

Unsere Speakerinnen haben beeindruckend gezeigt, wie groß die Innovationskraft in FemTech und Female Health ist:

  • Jessica Biastoch (Brea Health) verdeutlichte, dass Krebspatientinnen unterschiedliche Bedürfnisse je nach Lebenssituation haben. Digitale Angebote können Beratung besser personalisieren.
  • Frederike Kugland (Femote) zeigte, wie Schnelltests und digitaler Zugang zu Behandlung Intimgesundheit enttabuisieren und verbessern können.
  • Eva-Maria Mejinen (Evela Health) adressierte die Menopause als Lebensphase, die lange unterforscht war, obwohl 50 % der Gesellschaft betroffen sind und 90 % Symptome erleben. Erst jetzt entstehen Studien zu den Folgen unbehandelter Beschwerden.
  • Dr. med. Therese Pross, MBA (Charité) präsentierte ein Monitoring-Projekt, das Brustkrebspatientinnen per wöchentlichem Fragenbogen unterstützt. Das führt zu signifikant weniger Krankenhausaufenthalten und mehr Lebensqualität.
  • Hannah Mugler (SKW Schwarz) brachte die rechtliche Perspektive ein: Gesundheitsdaten sind hochsensibel. Datenschutz, DSGVO und KI-Regulierung bleiben Schlüsselthemen. Nicht zuletzt weil Patientinnen zunehmend bereit sind, Daten zu teilen, wenn sie davon profitieren.

 

Ein zentraler Konsens:
Digitale Lösungen schaffen Datensätze, die die Realität von Patientinnen deutlich besser abbilden als alles, was heute in Praxen erfasst wird. Und Frauengesundheit ist kein Randgruppenthema. KI kann Forschungslücken schließen – aber nur, wenn sie nicht auf männlich dominierten Daten basiert. 

Danke an unsere Speakerinnen, unsere Moderatorin Alexa von Busse und alle Gäste für einen inspirierenden Abend.

>> Sehen Sie sich hier unseren Aftermovie an <<

08.12.2025

Digital Omnibus – Teil des neuen Digitalpakets der Europäischen Kommission

Die EU Kommission hat kürzlich ein neues Digitalpaket verabschiedet. Das Digitalpaket soll Unternehmen in der EU – von Start-ups bis zu Industriebetrieben – helfen, Compliance- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, um sich stärker auf Innovation und Wachstum zu konzentrieren. Im Zentrum des Pakets steht die Omnibus-Verordnung („Digital Omnibus“), die vor allem Regeln für Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vereinfachen soll. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die relevantesten Regeln und Änderungen.

Nachdem zahlreiche Digitalverordnungen der EU im Rahmen der Digital Decade in den vergangenen Jahren schrittweise in Kraft getreten sind und teilweise schon Anwendung finden (eine Übersicht über den Status der Gesetze finden Sie auf unserer Digital Decade Landingpage), möchte die EU in eine Konsolidierungs- und Vereinfachungsphase übertreten – vor allem wohl auch auf Druck der Industrie hin, die sich dem zunehmend erheblichen Compliance-Aufwand und teilweise sich überschneidenden Pflichten gegenübersieht. Das Paket soll nun genau hier ansetzen und bestehende Vorschriften besser aufeinander abstimmen, Doppelanforderungen reduzieren und die Anwendung und Umsetzung für Unternehmen praxistauglicher gestalten.

Ergänzt wird der Digital Omnibus, der vor allem eine Konsolidierung der Vorschriften zu Künstlicher Intelligenz, Cybersicherheit und Daten vorsieht, durch die Data Union Strategy, die den Zugang zu hochwertigen Daten für KI erleichtern soll, sowie durch die European Business Wallets, die Unternehmen eine einzige digitale Identität zur Verfügung stellen. 

Nachfolgend möchten wir einen ersten Überblick über die Änderungen des Digital Omnibus aufzeigen:

 

Was sind die wesentlichen Änderungen beim EU-Datenrecht?

Mit dem Digital Omnibus verfolgt die EU eine konsolidierte Weiterentwicklung des Datenrechts. Ziel sind eine Vereinfachung der Regelungen, die Reduzierung administrativer Lasten und ein klarerer Rahmen für datengestützte Innovation. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen am Data Act und punktuelle Änderungen an der DSGVO – alle Datenregeln sollen in diesen beiden Hauptgesetzen konsolidiert werden.

Für den Data Act sind die folgenden Anpassungen vorgesehen:

  • Konsolidierung früherer Rechtsakte: Mehrere bisher nebeneinander bestehende Rechtsakte, darunter die Open Data Directive, die Free Flow of Non-Personal Data Regulation und der Data Governance Act, sollen in den Data Act integriert werden, um ein einheitliches Regelwerk für nicht-personenbezogene Daten zu schaffen.
     
  • Datenintermediationsdienste: Die verpflichtende Registrierung sowie das EU-Label für Datenintermediäre sollen entfallen, sodass der regulatorische Rahmen insgesamt deutlich verschlankt wird. Neue Vermittlungsmodelle sollen schneller und mit weniger Formalitäten angeboten werden können, da die Markteintrittshürden sinken.
     
  • Datenaltruismus: Der rechtliche Rahmen für gemeinwohlorientiertes Datenteilen wird vereinfacht, damit bisherige komplexe Strukturen und Anforderungen reduziert werden. Organisationen sollen Daten leichter für Forschungs-, Gesundheits- oder Nachhaltigkeitszwecke bereitstellen können, ohne umfangreiche administrative Prozesse erfüllen zu müssen.
     
  • Datenbestände des öffentlichen Sektors: Die bestehenden Vorgaben zu öffentlichen Datenbeständen sollen zusammengeführt und vereinheitlicht werden, um bestehende Fragmentierungen zu beseitigen. Unternehmen sollen einfacher nachvollziehen können, welche öffentlichen Daten unter welchen Bedingungen genutzt werden können, um Innovation im Binnenmarkt zu stärken.
     
  • Business-to-Government-Zugänge (B2G): Der Zugriff staatlicher Stellen auf Unternehmensdaten soll klar auf echte Not- und Krisenlagen wie Naturkatastrophen oder Pandemien begrenzt werden. Unternehmen sollen außerhalb solcher Situationen keinen zusätzlichen oder unklaren Offenlegungspflichten unterliegen.
     
  • Entlastung durch Bürokratieabbau und Harmonisierung: Der regulatorische Rahmen in den Bereichen Daten, Datenschutz, Cybersicherheit und KI soll bereinigt und harmonisiert werden, indem Meldesysteme zentralisiert und Informationspflichten reduziert werden.

 

Folgende Änderungen sind beim Anwendungsbereich der Cloud-Switching-Pflichten vorgesehen:

Der Omnibus-Vorschlag nimmt eine gezielte Neuausrichtung des Anwendungsbereichs der Cloud-Switching-Regeln des Data Act vor. Das Grundprinzip der leichteren Wechselbarkeit zwischen Cloud-, Edge- und Datenverarbeitungsdiensten bleibt bestehen, wird aber präziser gefasst und auf eine stärker verhältnismäßige und risikobasierte Grundlage gestellt. Nachfolgend die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs für KMU und Kleinstunternehmen: Die Wechselpflichten sollen nur noch gelten, sofern sie für diese Anbieter technisch realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind. Damit sollen kleinere Marktteilnehmer von unverhältnismäßigen regulatorischen Anforderungen entlastet werden.
     
  • Ausnahme kundenspezifischer Datenverarbeitungsdienste: Individuell entwickelte Datenverarbeitungslösungen, die ausschließlich für einen einzelnen Kunden bereitgestellt werden, sollen nicht mehr den vollen Cloud-Switching-Pflichten unterliegen. Hintergrund ist, dass Interoperabilität und standardisierte Datenportabilität bei solchen maßgeschneiderten Architekturen häufig weder technisch sinnvoll noch praktikabel umsetzbar sind.
     
  • Betonung technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit des Switchings: Der Omnibus präzisiert, dass die Anforderungen nur dann gelten sollen, wenn sie mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Diese Klarstellung reduziert bestehende Rechtsunsicherheiten und verhindert, dass Anbieter in Situationen geraten, in denen die Einhaltung faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre.
     
  • Stärkung bestehender Industriestandards: Die Reform stellt klar, dass Dienstanbieter keine neuen proprietären Schnittstellen entwickeln müssen. Die Verwendung branchenüblicher Datenformate und Protokolle soll genügen, um die Anforderungen zu erfüllen. Dies verringert insbesondere für kleinere Anbieter Entwicklungsaufwand und Integrationskosten.
     
  • Weiterhin nutzerfreundlicher Wechselrahmen: Die EU hält am Ziel fest, Wechselkosten zu reduzieren und Nutzerinnen und Nutzern echte Anbieterwechselmöglichkeiten einzuräumen. Gleichzeitig soll die Reform sicherstellen, dass spezialisierte oder kleinere Anbieter nicht durch übermäßige Compliance-Lasten verdrängt werden.

 

Insgesamt soll ein stärker differenzierter, verhältnismäßiger und risikobasierter Wechselrahmen entstehen. Das Cloud-Switching-Regime des Data Act bleibt funktional erhalten, konzentriert sich künftig aber klarer auf standardisierbare Services und auf Anbieter, für die die Umsetzung der Pflichten realistisch und wirtschaftlich vertretbar ist.

 

Für die DSGVO und die Regeln für Cookies sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Neuer Ansatz für Cookie-Banner und Consent-Management: Bisher basierte die Regulierung auf einem zweigeteilten Modell: Der Zugriff auf Endgeräte fiel unter die ePrivacy-Richtlinie, während die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten der DSGVO unterlag. Der neue Vorschlag der Kommission beendet dieses Dualsystem. Künftig werden Cookies und vergleichbare Tracking-Technologien vollständig in die DSGVO integriert, sodass ein harmonisierter Rechtsrahmen mit gemeinsamen Grundsätzen, Durchsetzungsmechanismen und Sanktionen gilt.
    Die Kommission erkennt dabei ein bestehendes Problem: Consent-Management funktioniert in der Praxis häufig schlecht. Nutzer werden mit komplexen Pop-ups konfrontiert, viele klicken reflexartig auf „Zustimmen“, ohne sich zu informieren – das entspricht kaum einer informierten Einwilligung wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Ziel der Reform ist es daher, die Einwilligung wieder zu einer funktionalen und glaubwürdigen Rechtsgrundlage zu machen. Der Vorschlag schreibt unter anderem vor, dass Cookie-Banner eine echte „Ein-Klick-Option“ zur Ablehnung aller nicht essenziellen Cookies bieten müssen – sichtbar, gleichwertig und ebenso leicht erreichbar wie die Option „Alle akzeptieren“. Eine Ablehnung muss mindestens sechs Monate lang gelten.
     
  • Zentrales System für Datenschutzpräferenzen: Noch weitreichender sind die geplanten Regeln zu technischen Präferenzsignalen: Nutzer sollen Datenschutzentscheidungen einmalig (z. B. im Browser oder Betriebssystem) festlegen können. Websites und Apps müssen diese maschinenlesbaren Signale künftig automatisch respektieren. Unternehmen müssen ihre Consent-Mechanismen deshalb technisch so gestalten, dass diese Standards verarbeitet werden können.
     
  • Differenzierung zwischen risikoreichem Tracking und risikoarmen Nutzungen: Der Vorschlag führt eine „Whitelist“ bestimmter, datenschutzfreundlicher Nutzungsarten ein, beispielsweise für statistische Auswertungen oder aggregierte Reichweitenmessungen. Wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Unternehmen Gerätedaten für eng definierte Zwecke ohne Einwilligung und ohne Cookie-Banner verarbeiten. Für Unternehmen, die primär Performance-Analysen oder Serviceoptimierungen durchführen, bedeutet dies weniger Banner, geringeren Compliance-Aufwand und ein nutzerfreundlicheres Erlebnis.
     
  • Strengere Durchsetzung, aber mehr Rechtssicherheit: Durch die Integration in die DSGVO unterliegen Verstöße gegen Regeln zum Endgerätezugriff künftig unmittelbar dem bestehenden Sanktionsrahmen. Gleichzeitig soll die Reform die Rechtssicherheit erhöhen, indem sie Fragmentierung reduziert und Schutzstandards präzisiert.
     
  • Präzisierungen zur Definition personenbezogener Daten: Der Vorschlag setzt aktuelle EuGH-Rechtsprechung um. Daten gelten für einen Empfänger nicht als personenbezogen, wenn dieser realistischerweise keine Möglichkeit zur Re-Identifizierung hat. Der ursprüngliche Verantwortliche, der pseudonymisiert hat, behält jedoch vollständig die Pflichten aus der DSGVO.
     
  • Technische Leitlinien per Durchführungsrechtsakten: Die Kommission erhält die Befugnis, technische Kriterien und Methoden für Pseudonymisierung und die Bewertung von Re-Identifizierungsrisiken festzulegen. Damit sollen Unternehmen künftig über klarere Bewertungsmaßstäbe und praktische Orientierung verfügen.
     
  • Änderungen in der DSGVO: Der „Digitale Omnibus“ verändert die Grundstruktur der DSGVO nicht, sondern adressiert konkret identifizierte Problemfelder:
     
    • Innovation und KI: Der Vorschlag stellt klar, dass die Entwicklung und der Betrieb von KI-Systemen und Modellen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ gestützt werden können, solange die Verarbeitung alle Anforderungen der DSGVO erfüllt und nicht durch andere EU- oder nationale Vorschriften untersagt oder an eine Einwilligung geknüpft ist. o Wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten lediglich vereinzelt in Trainings- oder Testdatensätzen auftreten und nicht Gegenstand der Sammlung sind, wird eine enge Ausnahme vom üblichen Verarbeitungsverbot eingeführt. Verantwortliche müssen angemessene Schutzmaßnahmen über den gesamten KI-Lebenszyklus hinweg umsetzen, solche Daten entfernen, sobald sie identifiziert werden, und sicherstellen, dass sie weder zur Ableitung von Ergebnissen genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Betroffene behalten ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für diese KI-Zwecke.
       
    • Vereinfachung alltäglicher Compliance-Pflichten: Informationspflichten entfallen, wenn berechtigte Gründe dafür sprechen, dass betroffene Personen die Informationen bereits besitzen und die Verarbeitung kein hohes Risiko darstellt. Davon profitieren vor allem kleinere Unternehmen mit begrenzter Datennutzung.
      Zudem wird das Auskunftsrecht vor missbräuchlicher Nutzung geschützt: Verantwortliche können auf offensichtlich unberechtigte Anfragen mit Ablehnung oder einer angemessenen Gebühr reagieren; die Anforderungen an den Missbrauchsnachweis werden gesenkt.
       
    • Datenschutz-Folgenabschätzungen werden durch EU-weit einheitliche Listen harmonisiert – sowohl für Verarbeitungstypen, die stets eine DSFA erfordern, als auch für solche, die keine benötigen. Dies wird ergänzt durch eine einheitliche Methodologie und Vorlage. 
    • Meldungen von Datenschutzverletzungen an Aufsichtsbehörden werden künftig an die Schwelle des „hohen Risikos“ angeglichen – dieselbe Schwelle, ab der bereits eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Meldung erfolgt zentral über eine gemeinsame Anlaufstelle, die mit anderen digitalen und cybersicherheitsbezogenen Regelwerken verknüpft ist. Für Unternehmen bedeutet dies weniger Meldungen mit geringem Nutzen, eine besser kalkulierbare Risikobewertung sowie einen effizienteren Austausch mit den Aufsichtsbehörden. 

       

Was bedeutet das für Unternehmen? - Für viele Unternehmen wird auf den ersten Blick vor allem die Aussicht auf weniger und vereinfachte Cookie-Banner im Vordergrund stehen. Tatsächlich geht die Reform jedoch deutlich weiter: Jeder gerätebasierte Datenzugriff wird in das einheitliche DSGVO-Regelwerk integriert – ergänzt durch zentrale Präferenzsignale, eine Whitelist für risikoarme Verarbeitungen und höhere Anforderungen an die Gestaltung von Einwilligungen. Gleichzeitig beseitigt der Gesetzgeber langjährige Unklarheiten, etwa zu pseudonymisierten Daten, KI-Training, Auskunftsersuchen, Informationspflichten, DSFAs sowie Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen und schafft Strukturen für künftige technische Leitlinien. In der Praxis werden insbesondere diejenigen Unternehmen profitieren, die frühzeitig ihre Cookie- und Tracking-Praktiken an der neuen Whitelist ausrichten, Consent-Flows entlang von „Ein-Klick“-Entscheidungen und zentralen Signalen neu gestalten und KI- sowie Analyseprojekte auf Basis des präzisierten Rahmens zu berechtigtem Interesse und Pseudonymisierung entwickeln. Sie können die angekündigten Vereinfachungen am effektivsten nutzen und gleichzeitig vermeiden, zum Testobjekt für das verschärfte Durchsetzungsmodell zu werden.

 

Welche Änderungen bringt der Digital Omnibus im Bereich Cybersicherheitsrecht mit sich?

Vereinfachte Meldung von Cybersicherheitsvorfällen: Nach derzeitiger Rechtslage haben Unternehmen im Zuge eines Cybersicherheitsvorfalls verschiedene gesetzliche Meldepflichten nach unterschiedlichen Rechtsakten nebeneinander zu erfüllen (beispielsweise Art. 32 DSGVO, Art. 23 NIS-2-Richtlinie, Art. 14 CRA sowie viele weitere sektorspezifische Meldepflichten wie Art. 73 KI-VO für Hochrisiko-KI-Systeme, Art. 19 DORA im Finanzbereich usw.). Jede dieser Meldeverpflichtungen unterliegt abweichenden inhaltlichen Anforderungen, unterschiedlichen Meldefristen und richtet sich an jeweils unterschiedliche Stellen. Der Vorschlag der EU-Kommission soll die Meldungserstellung im Cybersicherheitsrecht vereinfachen und in einer einheitlichen Anlaufstelle bei der Europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA) zusammenführen. Bei der ENISA soll dafür ein zentrales Meldeportal eingerichtet werden, in dem betroffene Unternehmen die verpflichtenden Meldungen bei Cybersicherheitsvorfällen gesammelt vornehmen können. Diese werden dann von der ENISA zentral verarbeitet und an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet. Ermöglicht werden soll auch ein Austausch der jeweils gemeldeten Informationen zwischen den Behörden. Zur Umsetzung der Änderungen soll dabei die nach Art. 16 CRA angelegte Meldeplattform für Schwachstellen genutzt werden. Die EU-Kommission rechnet damit, dass die jährlichen Kosten im Zusammenhang mit der Meldung von Cybersicherheitsvorfällen dadurch um bis zu 50 % gesenkt werden können.
 

Ausdrücklich adressiert werden in dem Entwurf der Kommission bisher insbesondere die bestehenden Meldepflichten nach NIS-2, DSGVO, eIDAS-VO, DORA sowie die RCE-CER-Richtlinie. Die inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Meldepflichten und die hierfür jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bleiben hingegen von den Änderungsvorschlägen weitestgehend unberührt. In einzelnen Punkten enthält der Vorschlag jedoch auch inhaltliche Stellschrauben. So soll etwa die Frist für Meldungen von Datenschutzvorfällen in Art. 33 DSGVO auf 96 Stunden erhöht werden und zukünftig nur noch bei Verletzungen mit hohem Betroffenenrisiko in Betracht kommen.

 

Was sind die wesentlichen Änderungen im Bereich Künstliche Intelligenz und dem AI Act?

Der AI Act trat im August 2024 in Kraft und findet stufenweise Anwendung: Einige Vorschriften, wie bestimmte Verbote, Anforderungen zur KI-Kompetenz und Regeln für General-Purpose-KI-Modelle, gelten bereits. Die restlichen Bestimmungen sollen ab dem 2. August 2026 verbindlich werden.Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Stakeholder-Konsultationen 2025 mehrere Herausforderungen identifiziert und schlägt nun folgende Anpassungen vor:

  • Neuer Zeitplan für Hochrisiko-KI-Systeme: Die Anwendung der Regeln wird an die Verfügbarkeit von Standards und Unterstützungsinstrumenten gekoppelt. Nach Bestätigung der Kommission, dass diese ausreichend verfügbar sind, treten die Regeln nach einer Übergangsfrist in Kraft.
    • Annex III KI-Systeme: 6 Monate nach der Entscheidung der Kommission oder spätestens bis 2. Dezember 2027.
    • Annex I Systeme: 12 Monate nach der Entscheidung oder spätestens bis 2. August 2028.
       
  • KI-Kompetenz: Die Verpflichtung der Unternehmen, ein angemessenes Niveau an KI-Kompetenz sicherzustellen, entfällt. Stattdessen sollen Kommission und Mitgliedstaaten Anbieter und Anwender ermutigen, ausreichende KI-Kompetenz bereitzustellen.
     
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: Anbieter und Anwender von KI-Systemen dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten für Bias-Erkennung und -Korrektur verarbeiten, sofern geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
     
  • Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen: Systeme, die in Hochrisikobereichen für Aufgaben genutzt werden, die selbst nicht als Hochrisiko gelten, müssen nicht mehr registriert werden.
     
  • Erweiterung der Nutzung von KI-Regulierungs-Sandboxes und Real-World-Tests: Ab 2028 soll unter anderem eine EU-weite Regulierungs-Sandbox eingerichtet werden.
     
  • Abschaffung der Vorschrift eines harmonisierten Post-Market-Monitoring-Plans.
     
  • Ausweitung vereinfachter Compliance-Regelungen auf kleine Mid-Cap-Unternehmen (KMUs): Für SMCs sollen bspw. vereinfachte Regeln für die erforderliche technische Dokumentation für KI-Systeme gelten.
     
  • Zentralisierung der Aufsicht über KI-Systeme auf Basis von General-Purpose-Modellen: Die Aufsicht wird beim AI Office gebündelt, um Governance-Fragmente zu reduzieren. Auch KI in sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen wird auf EU-Ebene überwacht.
     
  • Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen EU-Rechtsvorschriften: Verfahren werden vereinfacht, um die rechtzeitige Verfügbarkeit von Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten.
05.12.2025, Dr. Christoph Krück, Helena Kasper, Dr. Daniel Meßmer, Ferdinand Schwarz

SKW Schwarz berät Rondot beim Erwerb der LWN Lufttechnik

SKW Schwarz hat die Rondot International SAS bei dem Erwerb der LWN Lufttechnik Gruppe beraten. 

Rondot mit Hauptsitz in Champagne au Mont d’Or, Frankreich, entwirft und liefert weltweit leistungsstarke Lösungen für die Herstellung von Glasbehältern. 

Die LWN Lufttechnik mit Sitz in Wilsdruff, Deutschland und Wroclaw, Polen, ist eine führende Spezialistin für Kühlsysteme für Glasfabriken weltweit. 

Ein Team unter Federführung von Partner Dr. Kolja Petrovicki beriet Rondot gemeinsam mit der französischen Partnerkanzlei Carlara, Lyon, und der polnischen Partnerkanzlei Drzewiecki Tomaszek, Warschau, umfassend zu allen rechtlichen Aspekten der Transaktion. 

Berater Rondot: 
SKW Schwarz, Frankfurt: Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (Federführung), Dr. Max-Niklas Blome, LL.M., Dr. Tatjana Schroeder (alle Gesellschaftsrecht/M&A), Alexander Möller (Arbeitsrecht), Dr. Rembert Niebel (Gewerblicher Rechtsschutz), Dr. Oliver M. Bühr (Datenschutz), Nicole Wolf-Thomann, Dr. Gerd Seeliger (beide Steuern, München), Dr. Klaus Jankowski, Maria Rothämel (Counsel; beide Öffentliches Recht, Berlin), Arndt Tetzlaff (Versicherungsrecht, Berlin); Associates: Sabrina Hochbrückner (Arbeitsrecht), Jonas Laszlo Schüler (Gewerblicher Rechtsschutz), Franziska Sontheim, Nicola Halmburger (beide Steuern, München), Janina Schortz (Öffentliches Recht, Berlin), Martin Himme (Versicherungsrecht, Berlin)

02.12.2025, Dr. Kolja Petrovicki, Dr. Max-Niklas Blome, Dr. Tatjana Schroeder, Alexander Möller, Dr. Rembert Niebel, Dr. Oliver M. Bühr, Nicole Wolf-Thomann, Dr. Gerd Seeliger, Dr. Klaus Jankowski, Maria Rothämel

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