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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Einer der beiden Schwerpunkte von Frank van Alen liegt in der Prozessführung und Beratung von Banken und Sparkassen. Die Prozessführung überwiegt hierbei aktuell und erstreckt sich auf alle Bereiche des Bankrechts. Die Beratung umfasst ein Spektrum von bankaufsichtsrechtlichen Themen bis hin zur Einführung neuer Produkte. Im Gesellschaftsrecht berät er überwiegend Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs und Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Vereine. Das Beratungsfeld erstreckt sich von der Gesellschaftsgründung über die Umstrukturierung von Unternehmensgruppen bis zur Sanierungsberatung und der streitigen Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern. Herr van Alen ist ferner im Bereich M&A tätig und begleitet den Erwerb und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechtrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.

Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.

Christine Lingenfelser ist auf das Gebiet des nationalen und internationalen Handels- und Vertragsrechtes sowie des Produkthaftungsrechtes spezialisiert. Sie begleitet ihre Mandanten bei der Planung und Gestaltung neuer Projekte und unterstützt sie bei den Vertragsverhandlungen.

Im Bereich des Immobilienrechtes berät Christine Lingenfelser Unternehmen bei der Gestaltung von Bau- und Mietverträgen und unterstützt ihre Mandanten bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT-Rechts, insbesondere im Softwarevertragsrecht und bei IT-Outsourcing und sonstigen IT-Projekten. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen und hält regelmäßig Vorträge und Seminare zu diesen Themen. 

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Business Development Managerin
Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Legal Tech & Innovation Manager
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Legal Tech Advisor
HR Managerin

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Wie Real Estate Unternehmen durch M&A-Transaktionen im PropTech-Sektor profitieren können

Die Immobilienwirtschaft galt lange als konservativ und stark von klassischen Bricks-&-Mortar-Strukturen geprägt. Mit dem Aufkommen von PropTech hat sich dieses Bild jedoch grundlegend gewandelt. Digitale Lösungen für Effizienzsteigerung, Kostensenkung und neue Geschäftsmodelle verändern die Branche nachhaltig. Für Immobilienunternehmen eröffnet sich damit ein enormes Innovationspotenzial – zugleich bringt die Übernahme von PropTech-Unternehmen ganz eigene Herausforderungen mit sich. Anders als beim Erwerb klassischer Immobilien oder Portfolien stehen hier immaterielle Vermögenswerte, geistige Eigentumsrechte und technologische Assets im Mittelpunkt.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Besonderheiten bei PropTech-Akquisitionen und zeigt, wie Immobilienunternehmen ihre M&A-Strategien auf die digitale Transformation ausrichten können. Dr. Matthias Nordmann erklärt, welche rechtlichen und strukturellen Fragen im Fokus stehen, wie Technologie-Investitionen den Unternehmenswert steigern und welche regulatorischen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Zudem wird aufgezeigt, wie IP-Rechte und digitale Assets rechtlich abgesichert werden können – ein entscheidender Faktor für den Erfolg von M&A-Transaktionen im PropTech-Sektor.

 

Chancen durch Digitalisierung

Die Bau- und Immobilienbranche liegt im Wandel. Steigende Kosten bei gleichzeitig sinkenden Margen erfordern ein langfristiges und nachhaltiges Umdenken. Konservative „Bricks-&-Mortar“-Ansätze, die noch heute weite Teile des Sektors prägen, werden ohne eine strukturierte digitale Transformation in Kürze kaum noch wirtschaftliche Tragfähigkeit bieten. Eine weitreichende Konsolidierung und Automatisierung wird unter Gesichtspunkten der Effizienzsteigerung und Kostenoptimierung kaum verzichtbar sein. Unter Druck entstehen bekanntermaßen Diamanten, und so bietet der Zugzwang, unter dem die Branche steht, gleichzeitig eine Perspektive für eine wachsende Zahl von PropTech-Startups wie auch gestandene PropTech-Unternehmen. Smart Building-Technologien und PropTech-Innovationen verändern nicht nur die Art, wie Immobilien entwickelt, verwaltet und genutzt werden, sondern auch die strategische Ausrichtung der Unternehmen selbst.

 

Markt

Als einer der Wachstumsmärkte schlechthin bietet PropTech der Immobilienbranche erhebliche Anreize. Zukunftsweisende Technologien finden sich an allen Enden der Wertschöpfungskette von der Objektsuche über die Bewertung, Analyse und Finanzierung bis hin zu Digitalisierungen im Bereich Bau, Entwicklung und Property Management. Deutsche PropTech-Champions wie McMakler, PlanRadar, Vermietet.de, Exporo, Homeday und nicht zuletzt Scout24 haben sich etwa schon längst als feste Größen auf dem Markt etabliert und behauptet. Kleine bis mittlere Startups erweisen sich insbesondere in technologischer und personeller Hinsicht als besonders reizvolle Optionen für M&A-Transaktionen an. Insgesamt gab es in Deutschland im Jahr 2024 bereits 1.264 aktive PropTech-Startups, was ein Wachstum von 41 Prozent im Vorjahresvergleich darstellt (Quelle: blackprint PropTech Report 2024) – Tendenz steigend!

 

Gründe für eine Transaktion im PropTech Sektor

M&A-Deals, insbesondere Akquisitionen, bieten etablierten Real-Estate-Größen Chancen, sich technisch für die Zukunft zu rüsten. Nicht zuletzt eröffnet die Übernahme von Spätphasen-Startups einen Zugang zu den jungen, IT-, KI- und technologieaffinen Teams, die im Rahmen von sog. Acquihires in bestehende Unternehmensstrukturen eingegliedert werden können. Die Integration von KI- und Automatisierungs-Funktionalitäten kann rasch zu einem Treiber für Effizienz und Wertschöpfung werden. Klassische Bau- und Immobilienunternehmen wie TPG Real Estate oder Sprengnetter haben durch die Übernahmen von Aareon und 21st Real Estate bereits Ausrufezeichen in Sachen PropTech-Investments gesetzt und ihre digitale Infrastruktur sowie ihre Datenexpertise für die Zukunft gerüstet. Die damit einhergehende technologische Beschleunigung bringt entsprechende Wettbewerbsvorteile und einen Zugang zu neuen Geschäftsmodellen wie etwa digitalen Mietvertragsprozessen und Smart-Building-Services mit sich. Umgekehrt bietet sich M&A gerade auch für Spätphasen-Startups als Exit-Strategie an, wenn späte Finanzierungsrunden ins Stocken geraten

 

Rechtliche Besonderheiten

PropTech-M&A stellt die übernehmenden Unternehmen allerdings auch vor vielfältige Herausforderungen. Im Unterschied zu klassischen Real-Estate-Deals wirken sich nicht etwa Bricks & Mortar, sondern vorrangig immaterielle Assets wertbildend aus. 

  • Entsprechende M&A-Deals sind häufig durch typische Venture-Capital-Strukturen aufseiten der Targets geprägt, bei denen Investorenrechte und Liquidationspräferenzen großen Einfluss auf die Transaktionsbedingungen haben. Die Cap Tables sind oft kleinteilig und komplex, sodass eine saubere Due Diligence zur Abstimmung von Gründer‑, Venture-Capital‑ und Business-Angel-Beteiligungen unabdingbar ist. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme wie ESOPs oder VSOPs spielen zudem eine zentrale Rolle, da sie in Exit-Szenarien die Verteilung des Kaufpreises erheblich beeinflussen können. 
  • Geistige Eigentumsrechte (IP) sind bei PropTech-Startups oft der wichtigste Wertträger: Hierzu zählen Registerrechte wie etwa Softwarepatente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, verwandte Kennzeichenrechte wie Domainrechte und Unternehmenskennzeichen, aber auch Soft-IP wie insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte an Software. Eine gründliche IP-Due-Diligence aller strategisch relevanten Prüfungsbereiche ist daher ein zentraler Erfolgsfaktor bei PropTech-Deals. Zentral hierbei ist der Schutz der IP, die Rechte an Datenbeständen, die Einhaltung von Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben, Struktur und Risiken der SaaS-Verträge sowie die regulatorische und technische Compliance bei KI-Anwendungen.
  • Eine sauber dokumentierte Chain of Title, Nachweise von Quellcodes, sowie ein gut funktionierendes Laufzeitmanagement für Softwarepatente oder Markenrechte entscheidet zentral über die Bewertung des Startups und Investitionsbereitschaft. Einer stabilen rechtlichen Absicherung der Technologie kommt eine zentrale Rolle zu. Ungeklärte Rechtsverhältnisse können zu teuren Nacharbeiten oder Konflikten mit Mitwirkenden und Mitbewerbern führen und letztlich zum Deal Breaker werden. Gerade im Bereich der Open-Source-Compliance ist eine klare Dokumentation essenziell, da die jeweils genutzte Software unter Umständen zur Infektion abgeleiteter Werke führen kann. Als Resultat droht eine kostenlose Offenlegung der Quellcodes, ein Wegfall der Nutzungsrechte, insbesondere kommerzieller Vermarktungsmöglichkeiten, bei Lizenzverstößen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein kaum reparabler Reputationsschaden. Daher empfiehlt sich im Rahmen der IP-Due-Diligence das Anfordern einer vollständigen Liste aller verwendeten Softwarekomponenten und gegebenenfalls auch ein automatisierter Scan auf Open-Source-Software.
  • Auch mangelhafte Patent-Compliance, riskante Vertragsklauseln in SaaS-Verträgen sowie zu niedrige Standards bei IT-Sicherheit oder KI-Governance können rasch ein Deal Breaker sein oder zumindest erhebliche Preisabschläge, Nachverhandlungen oder schlimmstenfalls den Abbruch der Transaktion bedeuten. Weiter kommt im Rahmen der Due Diligence spezielle Regulatorik wie die DS-GVO sowie die jüngst in Kraft getretene KI-Verordnung zum Tragen, um das übernehmende Unternehmen nicht erheblichen Sanktionsrisiken auszusetzen. Eine umfassende Dokumentation historischer und laufender IP-bezogener Litigation hinsichtlich Verletzungs-, Unterlassungs- und Vergütungsstreitigkeiten, sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite, ist unabdingbar.
  • Gleichzeitig sind gerade vor dem Hintergrund der Wertbildung durch IP die hier im Regelfall besonders ausgeprägten Geheimhaltungsinteressen des Verkäufers zu berücksichtigen und mit dem Informationsbedürfnis des Käufers in Einklang zu bringen. Gerade dem Schutz von Erfindungen, Geschäftsgeheimnissen und Knowhow kommt dabei Bedeutung zu. Hierfür bieten sich der Abschluss entsprechender Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie prozessual gestufte oder eingeschränkte Due-Diligence-Prozesse an.

 

Fazit und Ausblick

Eine erfolgreiche PropTech-Akquisition erfordert eine gezielte Anpassung der M&A-Strategien, da hier die nachhaltige Wertsteigerung im Fokus steht. Es reicht nicht mehr aus, nur auf klassische Real-Estate-M&A-Beratung zu setzen. Entscheidend sind fundierte rechtliche Spezialkenntnisse, insbesondere im Bereich IP und IT, um technologische Risiken und regulatorische Fallstricke frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Als Ausgangspunkt für die systematischen Bewertung aller rechtlich relevanten Aspekte ist eine spezielle Information Request List für PropTech-Deals von großer Bedeutung. Sie wird flankiert von speziellen IP und IT-Garantien (Reps & Warranties) in der Kaufvertragsdokumentation.

17.09.2025, Dr. Matthias Nordmann

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Verbreitung des Romans „Innerstädtischer Tod“ nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Galeristen-Ehepaars gegen die Veröffentlichung des im Luchterhand Verlag erschienenen Romans „Innerstädtischer Tod“ nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 773/25). Der Verlag und der Autor Christoph Peters dürfen das Werk damit weiter uneingeschränkt verbreiten.

Die Karlsruher Richter führten aus, es lägen keine irreparablen Grundrechtsverletzungen durch den Roman auf der Hand. Es sei den Beschwerdeführern zuzumuten, zunächst ein Hauptsacheverfahren durchzuführen. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht hatten zuvor im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Anträge auf ein Verbot des Buches zurückgewiesen. 

„Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Schwelle für einen Eingriff in die Kunstfreiheit hoch liegt. Autoren fiktionaler Stoffe dürfen Gegenwartsbezüge herstellen, Zeitgeschehen aufgreifen und literarisch verarbeiten – all dies ist durch die Verfassung geschützt“, erklärt Dr. Konstantin Wegner, Partner bei SKW Schwarz als Vertreter der Verlagsgruppe Penguin Random House, zu der auch der Luchterhand Verlag gehört. „Die Entscheidung gibt Rechtssicherheit für die literarische Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Themen und hat somit Signalwirkung für Autoren und Verlage insgesamt“, so Wegner weiter.

17.09.2025, Johanna Weiß, Dr. Konstantin Wegner

IP-Rechte in PropTech und Innovationsschutz

PropTech: Durch IP rechtlich abgesichert

Die Immobilienbranche befindet sich inmitten einer digitalen Transformation, die unter dem Schlagwort „PropTech“ – Property Technology – zunehmend an Bedeutung gewinnt. PropTech umfasst technologische Innovationen, die den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie betreffen: von der Planung über die Finanzierung und Vermarktung bis hin zum Betrieb und der Verwaltung. Start-ups und etablierte Unternehmen entwickeln neue digitale Geschäftsmodelle, setzen Künstliche Intelligenz, Blockchain oder Internet-of-Things-Technologien (IoT) ein und verändern damit nachhaltig die Branche.

Diese Entwicklung birgt jedoch nicht nur wirtschaftliche Chancen, sondern wirft auch komplexe rechtliche Fragestellungen auf. Im Zentrum steht der Schutz geistigen Eigentums (Intellectual Property, IP), da Innovationen das zentrale Kapital der neuen Geschäftsmodelle darstellen. Ohne effektiven Schutz laufen Unternehmen Gefahr, dass ihre Entwicklungen kopiert, nachgeahmt oder durch unzureichende Rechtsdurchsetzung entwertet werden (sog. „Verwässerung“). Zugleich bergen digitale Technologien sogar ein erhöhtes Verletzungspotential, da sie häufig leichter nachgebaut und vervielfältigt werden können. Gerade junge Unternehmen stehen daher vor der Abwägung, wie viel Investitionen in IP-Schutz für sie sinnvoll ist, dies unter Berücksichtigung dessen, dass nur ein effektives IP-Portfolio sie davor bewahren mag, durch große etablierte Player verdrängt zu werden.

Dieser Beitrag behandelt Möglichkeiten und Relevanz, im Kontext von PropTech IP-Rechte zu erwerben. Er zeigt, warum das Thema für die Immobilienwirtschaft von hoher Relevanz ist, welche rechtlichen Herausforderungen bestehen und wie Unternehmer, Investoren und Projektentwickler ihre Innovationskraft rechtlich absichern können. Ziel ist es, den Lesern praxisnahe Lösungsansätze an die Hand zu geben, die ihnen ermöglichen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu wahren und Risiken zu minimieren.

 

Die Immobilienbranche: Ein Wandel von materiellen zu immateriellen Werten und dessen Auswirkungen

Die Immobilienbranche ist traditionell stark durch Kapital, Boden und Bauwerke geprägt. Mit der zunehmenden Digitalisierung treten jedoch immaterielle Werte – Daten, Software, Algorithmen, digitale Plattformen – immer stärker in den Vordergrund und werden Teil der Geschäftsmodelle.

PropTech-Unternehmen entwickeln innovative Lösungen wie automatisierte Bewertungsmodelle, Smart-Building-Technologien, digitale Marktplätze oder Anwendungen für Predictive Maintenance. Diese Innovationen sind in hohem Maße von geistigen Eigentumsrechten abhängig.

Die grundlegenden Aspekte dieses Themas lassen sich in drei Bereiche gliedern:

  1. Schutz technischer Innovationen durch Patente und Geschäftsgeheimnisse
  2. Schutz digitaler Plattformen, Software und Daten durch Urheber- und Datenbankrechte sowie
  3. Schutz des guten Namens und von Investitionen in die Bekanntheit durch Markenanmeldungen.

Jeder dieser Bereiche ist für Immobilienunternehmen, Bauherren und Investoren von hoher Relevanz, da er unmittelbar den Wert eines Geschäftsmodells beeinflusst. Ein Unternehmen, das beispielsweise eine smarte und neuartige Gebäudesteuerung entwickelt, wird ohne wirksamen Patentschutz kaum in der Lage sein, seine Marktposition gegen Nachahmer zu behaupten, da die Technologie schnell und einfach nachgeahmt wird.

Die rechtlichen Implikationen sind vielfältig: Zum einen müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Innovationen ausreichend geschützt sind. Zum anderen besteht die Gefahr, unbewusst in fremde Rechte einzugreifen. Schließlich sind auch Compliance-Aspekte zu berücksichtigen, etwa bei der Nutzung personenbezogener Daten in digitalen Plattformen. Unternehmen müssen daher nicht nur Innovationsschutz betreiben, sondern auch eine systematische IP-Strategie entwickeln, die sowohl die eigenen Rechte absichert als auch fremde Rechte respektiert.

 

Das Zusammenspiel von IP im Bereich PropTech

Ziel muss es sein, umfassend und bedarfsgerecht abgesichert zu sein. Dabei sind verschiedene Aspekte und Herausforderungen in Einklang zu bringen.

a) Komplexität der Schutzrechte:
Eine zentrale Herausforderung im PropTech-Bereich ist die Vielzahl möglicher Schutzrechte. Während Patente für technische Erfindungen wie neue Sensorik oder IoT-Anwendungen relevant sind, greift für Software in der Regel der urheberrechtliche Schutz. Plattformen können zusätzlich durch Datenbankrechte abgesichert sein. Parallel dazu spielt das Markenrecht eine bedeutende Rolle, da eine starke Marke den Marktzugang erleichtert und die Wiedererkennung erhöht. Hat sich ein Produkt unter einer starken Marke als „das Original“ einmal etabliert, wird es für Nachahmer umso schwerer, die sich daraus resultierende Marktposition aufzubrechen. Die Herausforderung für Unternehmen liegt darin, die jeweils passenden Schutzinstrumente zu wählen und diese systematisch miteinander zu kombinieren.

b) Internationaler Markenauftritt:
Da PropTech-Lösungen häufig digital und skalierbar sind, streben Unternehmen schnell die internationale Expansion an. Dies bringt erhebliche rechtliche Folgen mit sich: IP-Rechte sind territorial gebunden und müssen für jedes relevante Land separat angemeldet und durchgesetzt werden. Unternehmen stehen daher vor der Aufgabe, frühzeitig eine internationale Schutzrechtsstrategie zu entwickeln. Lösungen können etwa in europäischen Patentanmeldungen, Unionsmarken oder internationalen Registrierungen bestehen.

c) Vertragsfragen:
PropTech-Unternehmen arbeiten oft in komplexen Vertragsbeziehungen mit Bauunternehmen, Projektentwicklern, Investoren oder Softwareunternehmern zusammen. Ohne klare vertragliche Regelungen droht die Gefahr, dass Rechte an Entwicklungen oder Daten unklar verteilt sind. Hier sind präzise IP-Klauseln in Verträgen unerlässlich. Gleichzeitig stellen sich Haftungsfragen: Wer trägt die Verantwortung, wenn eine PropTech-Lösung Rechte Dritter verletzt oder im Betrieb Fehler verursacht? Unternehmen sollten daher die Leistungsbeziehungen in ihren Verträgen und Haftungsbegrenzungen sorgfältig ausgestalten.

d) Compliance, Datenschutz und Dateninhaberschaft:
Daten spielen eine immer größer werdende Rolle im PropTech-Bereich. Besondere Aufmerksamkeit erfordert daher die Nutzung personenbezogener Daten, etwa in Smart-Building- oder Plattformlösungen. Hier greifen datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die DSGVO. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte datenschutzkonform ausgestaltet sind. Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten sind zwingend erforderlich. Seit dem Inkrafttreten des Data Acts gewinnt aber auch die Frage der Dateninhaberschaft und Datenzuordnung zunehmend an Bedeutung. Habe ich als Unternehmen Zugriff auf die Daten, die ich benötige? Und selbst wenn dies der Fall ist, an wen muss ich die Daten ggf. herausgeben? 

Unternehmen können diesen Herausforderungen begegnen, indem sie sich bereits frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, welches werthaltige IP schaffe ich, wo liegen besondere Risiken für das eigene Geschäftsmodell und sichere ich mich ganzheitlich ab. Dazu gehört die frühzeitige Identifikation schutzwürdiger Innovationen, die Entwicklung eines internationalen Schutzportfolios, die Integration klarer Vertragsregelungen und die Etablierung eines Compliance-Systems. Zudem sollten während der Einwicklung und vor Markteintritt sog. „Freedom-to-Operate“-Analysen durchgeführt werden, um Verletzungen fremder Schutzrechte zu vermeiden. Nicht zu vergessen ist dabei die Prüfung, ob die eigenen Produkte allgemeinen Compliance-Pflichten gerecht werden, wie etwa dem datenschutzrechtlichen Minimierungspflichten und den Anforderungen an Data Privacy by Design und Default. 

 

Was gilt es nun konkret zu veranlassen?

Um rechtliche Risiken im PropTech-Sektor zu minimieren, sollten Unternehmen mithin Best Practices in ihr Tagesgeschäft integrieren. Aus unserer Erfahrung heraus schlagen wir vor, zunächst mit den folgenden Maßnahmen zu beginnen:

a) Strategische IP-Planung:
Unternehmen sollten frühzeitig eine IP-Strategie entwickeln, die auf ihre Geschäftsziele abgestimmt ist. Dazu gehört die Identifikation zentraler Innovationen, die Auswahl der passenden Schutzrechte sowie die Definition von Prioritäten für internationale Märkte. Empfehlenswert ist die regelmäßige Überprüfung und Anpassung dieser Strategie, da sich Technologien und Märkte dynamisch entwickeln.

b) Vertragsgestaltung:
In sämtlichen Verträgen mit Entwicklern, Partnern und Investoren sollten IP-Fragen explizit geregelt werden. Dies umfasst die klare Zuweisung von Nutzungsrechten, die Sicherstellung von Exklusivität, die Vereinbarung von Geheimhaltungsverpflichtungen sowie Haftungsregelungen. Standardisierte Vertragsmuster werden dabei häufig nicht helfen, da sie den individuellen Bedürfnissen zumeist nicht gerecht werden und müssen daher immer auf den konkreten Einzelfall angepasst werden.

c) Compliance und Schulung:
Neben der formalen Schutzrechtsanmeldung ist die Etablierung einer internen IP-Compliance von großer Bedeutung. Mitarbeiter sollten im Umgang mit geistigem Eigentum geschult werden, um unbewusste Rechtsverletzungen zu vermeiden. Zudem sollten Unternehmen Verfahren zur Überwachung von Märkten implementieren, um Verletzungen ihrer Rechte frühzeitig zu erkennen und dagegen vorzugehen.

Best Practices zeigen, dass Unternehmen, die IP als integralen Bestandteil ihrer Unternehmensstrategie verstehen und nicht nur als rechtliches „Add-on“, langfristig erfolgreicher sind. Eine Kombination aus rechtlicher Absicherung, organisatorischen Maßnahmen und kontinuierlicher Anpassung an Marktveränderungen ist der Schlüssel.

 

Fazit und Ausblick

Die Digitalisierung der Immobilienbranche eröffnet enorme Chancen, bringt jedoch auch neue rechtliche Herausforderungen mit sich. PropTech-Unternehmen stehen vor der Aufgabe, ihre Innovationen wirksam zu schützen, um nicht zum Spielball großer etablierter Marktteilnehmer zu werden. Der Schutz geistigen Eigentums ist dabei nicht nur juristische Kür, sondern ein zentraler Wettbewerbsfaktor. Unternehmen, die eine klare IP-Strategie entwickeln, Verträge sorgfältig gestalten und Compliance-Strukturen implementieren, sichern sich nachhaltige Wettbewerbsvorteile.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass der Innovationsdruck in der Branche weiter zunimmt. Themen wie Künstliche Intelligenz, Blockchain-basierte Transaktionen oder Smart-City-Konzepte werden neue Fragen des IP-Schutzes aufwerfen. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, ihre Schutzrechtsstrategien kontinuierlich zu erweitern und an neue rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Nur so lässt sich langfristig eine rechtssichere und erfolgreiche Position im dynamischen PropTech-Markt behaupten.

 

Im Bereich IP gilt „Vorsorge ist besser als Nachsorge“. Wird der Aufbau eines nachhaltigen IP-Managements zu Beginn der geschäftlichen Entwicklung oder bei Markteintritt vernachlässigt, lassen sich daraus resultierende Fehler häufig nicht mehr korrigieren. Wir unterstützen Sie mit unserem IP-Schutzrechtsleitfaden, den Sie im gelben Kasten herunterladen können.

12.09.2025, Jan-Dierk Schaal

Der Einfluss des EU AI Acts auf die Immobilienbranche

Künstliche Intelligenz (KI) hat längst Einzug in nahezu alle Branchen gehalten und verändert maßgeblich, wie Unternehmen Prozesse gestalten, Entscheidungen treffen und Wertschöpfung generieren. Auch die Immobilienwirtschaft bleibt von diesem Trend nicht unberührt. Von der automatisierten Bewertung von Immobilien über datengetriebene Prognosen zur Mietpreisentwicklung bis hin zu intelligenten Gebäudesteuerungen – KI ist im Real Estate-Sektor längst angekommen.

Mit der Verabschiedung des EU AI Acts, der weltweit ersten umfassenden Regulierung künstlicher Intelligenz, treten nun rechtliche Rahmenbedingungen hinzu, die für Unternehmen dieser Branche von erheblicher Bedeutung sind.

Relevanz erhält dieses Thema insbesondere dadurch, dass die Immobilienwirtschaft stark datengetrieben ist und zunehmend KI-gestützte Systeme in Geschäftsmodellen und Projekten integriert. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche rechtlichen Herausforderungen damit verbunden sind und wie sich Unternehmer, Investoren und Projektentwickler rechtssicher aufstellen können.

Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Bestimmte Anwendungen in Immobilienprojekten – etwa biometrische Zugangssysteme oder algorithmische Risikobewertungen – potenziell werden in hohe Risikokategorien fallen. Daraus resultieren erhöhte Compliance-Anforderungen, Haftungsrisiken und Dokumentationspflichten.

Im Folgenden zeigen wir auf, welche rechtlichen Implikationen sich beim Einsatz von KI ergeben, wie Unternehmen KI-Compliance-Projekte in den Griff bekommen können und welche Handlungsempfehlungen sich für die Praxis ableiten lassen.

 

Wieso ist KI in der Immobilienbranche ein rechtliches Thema?

Der EU AI Act verfolgt das Ziel, einheitliche Regeln für den Einsatz von künstlicher Intelligenz innerhalb der Europäischen Union zu schaffen. Er basiert auf einem risikobasierten Ansatz, der KI-Anwendungen in vier Kategorien unterteilt: verbotene Systeme, Hochrisiko-Anwendungen, KI-Systeme mit begrenztem Risiko und KI-Systeme mit minimalen Risiken. Für die Immobilienbranche bedeutet dies, dass je nach Anwendungsfall unterschiedliche Pflichten greifen.

Grundlegende Aspekte sind zunächst die Identifikation von Anwendungen im Immobiliensektor, die unter die gesetzliche Regulierung fallen könnten sowie die Kategorisierung von KI-Systemen im Sinne des AI Acts. Beispiele aus der Praxis und die rechtlichen Implikationen sind etwa:

  • Automatisierte Immobilienbewertungen: KI-Systeme, die Immobilienpreise oder Mietrenditen berechnen, können zu Fehlbewertungen führen und müssen transparent gestaltet werden.
  • Smart-Building-Technologien: Intelligente Gebäudesteuerungen, die auf Nutzungsdaten basieren, können in den Bereich personenbezogener Daten fallen.
  • Mieter- und Bonitätsprüfungen: Der Einsatz algorithmischer Risikobewertungen bei Bewerberprüfungen werden häufig als Hochrisiko-Anwendung eingestuft werden müssen und erfordern erweiterte Compliance Maßnahmen.
  • Sicherheits- und Zugangssysteme: Gesichtserkennung oder biometrische Zugangskontrollen gelten in der Regel als Hochrisiko und unterliegen ebenfalls strengen Pflichten.

Für Immobilienunternehmen, Bauherren und Investoren sind diese Aspekte hochrelevant, da sie einerseits neue Chancen eröffnen – etwa Effizienzsteigerungen, verbesserte Prognosen und Kosteneinsparungen – andererseits aber auch neue rechtliche Verpflichtungen nach sich ziehen. Verstöße gegen den AI Act können zu erheblichen Bußgeldern führen, die sich am Umsatz des Unternehmens orientieren.

Die rechtlichen Implikationen betreffen vor allem die Pflicht zur Risikobewertung, Transparenz- und Dokumentationspflichten sowie die Verantwortung für die Qualität der eingesetzten Daten. Immobilienunternehmen müssen künftig sicherstellen, dass KI-Systeme nicht diskriminierend wirken, dass Ergebnisse nachvollziehbar bleiben und dass die eingesetzten Systeme kontinuierlich überwacht werden. Dies bedeutet einen erheblichen organisatorischen und rechtlichen Anpassungsbedarf und die Implementierung eines effektiven Compliance-Management-Systems im Bereich KI.

 

Was ist rechtlich beim Einsatz von KI zu beachten?

Mit dem Inkrafttreten des EU AI Acts ergeben sich für Unternehmen der Immobilienwirtschaft vielfältige rechtliche Herausforderungen. Besonders relevant sind folgende Bereiche:

a) Haftungsrechtliche Fragestellungen: 
Die Immobilienbranche bewegt sich in einem haftungsintensiven Umfeld. Fehlerhafte Prognosen oder diskriminierende Systeme können nicht nur zu finanziellen Schäden führen, sondern auch zu Reputationsverlusten. Wer trägt die Verantwortung, wenn ein KI-System eine fehlerhafte Immobilienbewertung vornimmt oder ein Bewerber aufgrund eines algorithmischen Fehlers benachteiligt wird? Empfehlenswert sind klare Regelungen zu Gewährleistung, Haftungshöchstgrenzen und Regressmöglichkeiten in sämtlichen Verträgen mit Dienstleistern. Der AI Act sieht zudem vor, dass Unternehmen, die Hochrisiko-KI einsetzen, umfassende Prüf- und Dokumentationspflichten erfüllen müssen. Werden diese verletzt, drohen erhebliche Sanktionen. Unternehmen sollten daher interne Prozesse zur Qualitätssicherung etablieren und Verantwortlichkeiten klar zuweisen.

b) Compliance- und Datenschutzthemen: 
Viele KI-Anwendungen in der Immobilienbranche verarbeiten personenbezogene Daten, etwa bei Bonitätsprüfungen oder beim Einsatz von Smart-Building-Systemen. Hier überschneiden sich die Anforderungen des AI Acts mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sicherstellen, dass KI-Systeme datenschutzkonform betrieben werden. Dazu gehört u. a. die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Minimierung von Datenrisiken sowie die Gewährleistung von Transparenz gegenüber betroffenen Personen. Soweit es um die Vergabe von Krediten oder das (Mieter-)Bewerbermanagement geht, gilt es die Regelungen zum Profiling nach der DSGVOI zu beachten.

c) Organisatorische Herausforderungen: 
Der AI Act erfordert, dass Hochrisiko-Systeme nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen. Dazu zählen u. a. die Einrichtung eines Risikomanagementsystems, die Dokumentation der Funktionsweise, menschliche Aufsicht sowie eine kontinuierliche Überwachung. Unternehmen müssen daher interne Compliance-Strukturen schaffen, die sowohl juristische als auch technische Expertise vereinen.

Lösungsansätze: Um diese Herausforderungen zu meistern, empfiehlt sich ein mehrstufiger Ansatz:

  1. Bestandsaufnahme: Identifikation aller eingesetzten KI-Systeme im Unternehmen.
  2. Risikoklassifizierung: Einstufung gemäß den Kategorien des AI Acts.
  3. Vertragsanpassung: Überarbeitung bestehender und zukünftiger Verträge mit KI-Anbietern.
  4. Compliance-Integration: Aufbau eines internen Kontroll- und Überwachungssystems.
  5. Schulung und Sensibilisierung: Mitarbeiter müssen für die rechtlichen Anforderungen geschult werden.
  6. Externe Beratung: Zusammenarbeit mit Fachanwälten und IT-Sicherheitsexperten.

Auf diese Weise können Immobilienunternehmen sicherstellen, dass sie die rechtlichen Risiken minimieren und zugleich die Vorteile der neuen Technologien nutzen.

 

Wie sorge ich für Compliance bei Einsatz von KI in meinem Unternehmen?

Um die rechtlichen Anforderungen des EU AI Acts in der Praxis erfolgreich umzusetzen, sollten Immobilienunternehmen eine strategische Herangehensweise wählen. Folgende Empfehlungen und Best Practices sind besonders relevant:

  1. Frühzeitige Compliance-Strategie entwickeln: 
    Unternehmen sollten nicht abwarten, bis der AI Act vollständig anwendbar ist, sondern bereits jetzt interne Strukturen schaffen. Dazu gehört die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems, das speziell auf den Umgang mit KI zugeschnitten ist.
  2. Interdisziplinäre Teams aufbauen: 
    Die rechtlichen Anforderungen betreffen nicht nur die Rechtsabteilung, sondern auch IT, Datenanalyse, Vertrieb und Facility Management. Empfehlenswert ist daher ein interdisziplinäres Team, das juristische, technische und betriebswirtschaftliche Expertise bündelt.
  3. Verträge systematisch prüfen und anpassen: 
    Da viele KI-Systeme von externen Anbietern stammen, müssen Einkaufs- und Lizenzverträge rechtssicher gestaltet werden. Wichtig ist insbesondere die Klärung von Haftungsfragen und die vertragliche Sicherstellung, dass Anbieter die Anforderungen des AI Acts erfüllen.
  4. Transparenz und Dokumentation gewährleisten: 
    Unternehmen sollten Prozesse implementieren, um die Funktionsweise von KI-Systemen nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies ist nicht nur rechtlich erforderlich, sondern stärkt auch das Vertrauen von Investoren, Mietern und Geschäftspartnern.
  5. Datenschutz und Ethik berücksichtigen: 
    Neben den rechtlichen Mindestanforderungen sollten Unternehmen freiwillige Standards im Bereich Ethik und Datenschutz einführen. Dies schafft Wettbewerbsvorteile und signalisiert Verantwortungsbewusstsein gegenüber Stakeholdern.
  6. Monitoring und kontinuierliche Verbesserung: 
    KI-Systeme entwickeln sich dynamisch weiter. Daher sollten Unternehmen regelmäßige Audits und Überprüfungen vorsehen, um sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme auch langfristig den Anforderungen entsprechen.

Best Practices bestehen also nicht allein in der rechtlichen Umsetzung, sondern auch in einer proaktiven, strategischen Nutzung der Technologie. Unternehmen, die den AI Act als Chance begreifen, können ihre Marktposition stärken und rechtliche Risiken zugleich minimieren.

 

Fazit & Ausblick

Der EU AI Act markiert einen Meilenstein in der Regulierung künstlicher Intelligenz und hat erhebliche Auswirkungen auf die Immobilienbranche. Die zentralen Erkenntnisse sind, dass Immobilienunternehmen künftig verpflichtet sind, ihre KI-Systeme einer Risikobewertung zu unterziehen, Transparenz und Dokumentation sicherzustellen sowie Haftungs- und Datenschutzfragen sorgfältig zu berücksichtigen. Die größten Herausforderungen liegen in der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben, insbesondere bei Hochrisiko-Anwendungen wie Bonitätsprüfungen oder biometrischen Zugangssystemen.

Für Unternehmen ist es entscheidend, rechtzeitig eine klare Compliance-Strategie zu entwickeln und interne Strukturen aufzubauen, die sowohl juristische als auch technische Expertise vereinen. Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch das Vertrauen von Investoren, Mietern und Geschäftspartnern stärken.

Der Ausblick zeigt, dass die Regulierung von KI weiter zunehmen wird. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass die Anforderungen an Transparenz, Verantwortung und ethische Standards steigen. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann den AI Act nicht nur als regulatorische Pflicht, sondern auch als Chance zur Positionierung im Markt nutzen.

09.09.2025, Jan-Dierk Schaal, Dr. Stefan Peintinger

EuGH bestätigt relativen Personenbezug von personenbezogenen Daten

Pseudonyme Daten haben für Dritte ohne (Zusatz-)Wissen keinen Personenbezug

Der EuGH hat am 4. September 2025, Az. C‑413/23 P, eine höchst praxisrelevante Entscheidung zum Personenbezug von Daten getroffen. Dabei geht es um die Frage, ob Daten aufgrund ihres Personenbezugs den Regelungen zum Datenschutz unterliegen. Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar.

Für den Personenbezug von Daten kommt es auf die Perspektive des Verantwortlichen an, insbesondere zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Ein Verantwortlicher kann durch eine Pseudonymisierung verhindern, dass ein Dritter die betroffene Person identifiziert. Wenn ein Dritter nach der Pseudonymisierung nur einen Teildatensatz erhält und über kein weiteres Zusatzwissen verfügt, ist dieser Teildatensatz für den Dritten regelmäßig anonymisiert im Sinne des europäischen Datenschutzrechts. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

 

Entscheidung des EuGH

Nach dem Urteil des EuGH sind die von einem Verantwortlichen (hier: SRB) an einen Dritten (hier: Deloitte) übermittelten pseudonymisierten Daten für diesen Dritten grundsätzlich nicht personenbezogen, sofern dieser Dritte keinen Zugang zu zusätzlichen Informationen zur Identifizierung der betroffenen Personen hat und die ergriffenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen effektiv verhindern, dass eine solche Zuordnung möglich ist.

Wir hatten bereits zur Entscheidung der Vorinstanz (EuG, Urteil vom 26. April 2023, Az. T-557/20) einen Beitrag in der CR 2023, S. 532 ff. veröffentlicht. SKW Schwarz hat sich zudem an einem Diskussionsbeitrag der Plattform Industrie 4.0 zu dem Positionspapier des BfDI „Anonymisierung im Datenschutz als Chance für Wirtschaft und Innovationen“ beteiligt.

 

A. Kurze Zusammenfassung der Hintergründe

Im Rahmen einer Bankenabwicklung in Spanien hatte der Einheitliche Abwicklungsausschuss („SRB“) personenbezogene Daten von Anteilseignern und Gläubigern erhoben (hier: Antworten auf bestimmte Fragen; „Fragebogen“). Dann hat der SRB diese Daten pseudonymisiert, indem er jeden Fragebogen mit einem alphanumerischen Code versehen hat („CodeID“). Im Anschluss hat der SRB nur den Fragebogen mit CodeID an Deloitte übermittelt. Es wurden keine Klardaten, wie z. B. Namen der Antwortenden, übermittelt. Deloitte verfügte über keine Mittel, um eine Zuordnung einer CodeID zu einem konkreten Antwortenden als betroffener Person zu erreichen.

Darüber beschwerten sich einige betroffene Personen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“).

Der EDSB stellte fest, dass SRB in der entsprechenden Datenschutzerklärung nicht alle Empfänger, insbesondere Deloitte, genannt und damit gegen die Informationspflicht nach Artikel 15 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen hatte. Diese Norm ist identisch mit Artikel 13 Abs. 1 lit. e) sowie Artikel 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Daher ist das Urteil, was der EuGH selbst hervorhebt, auch für die Anwendung der DSGVO relevant, um eine einheitliche Auslegung der relevanten Begriffe zu erreichen.

Das EuG gab der Klage des SRB gegen die Entscheidung des EDSB zunächst statt und erklärte die Entscheidung des EDSB für nichtig.

Der EuGH hat die Entscheidung des EuG aufgehoben. Das EuG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der EDSB zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, ob die vom SRB an Deloitte übermittelten pseudonymisierten Daten aus Sicht von Deloitte als personenbezogen gelten

Der EuGH stellte klar, dass es für die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und den Begriff der personenbezogenen Daten bei der Datenerhebung maßgeblich auf die Perspektive des Verantwortlichen (also des SRB) ankommt und nicht auf die Sicht eines späteren Dritten als Empfänger. Die streitigen Daten waren daher aus Sicht des SRB in jedem Fall personenbezogen, weshalb der SRB eine Informationspflicht hatte, auch über Deloitte als Empfänger zu informieren. 

Der EuGH hat die Entscheidung des EuG daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung nach den Vorgaben des EuGH an das EuG zurückverwiesen. 

 

B. Kernaussagen zum Personenbezug

1. Weitere Auslegung des Begriffs „Personenbezug“

Der EuGH stellt fest, dass der Begriff „Personenbezug“ (Artikel 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) weit zu verstehen ist. 

Der Gesetzgeber hat jeweils die Formulierung „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ verwendet. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass diesem Begriff eine weite Bedeutung zukommt. Umfasst sind potenziell alle Arten von Informationen, sowohl objektiver als auch subjektiver Art, auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.

 

2. Relativer Personenbezug

Der EuGH bestätigt zudem: Pseudonymisierte Daten sind für einen Verantwortlichen, der diese pseudonymisierten Daten den Klardaten zuordnen kann, personenbezogene Daten.

In einem nächsten Schritt stellt der EuGH klar: Pseudonymisierte Daten, die ein Verantwortlicher an einen Dritten übermittelt, der gerade nicht über Zusatzwissen zur Zuordnung zu den relevanten Klardaten verfügt, sind für diesen Dritten keine personenbezogenen Daten. 

Diese Daten sind für den Dritten damit anonyme Daten. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese Maßnahmen zur – aus seiner Sicht bestehenden – Anonymisierung aufzuheben. Diese Maßnahmen müssen auch tatsächlich geeignet sein, zu verhindern, dass der Dritte die für ihn anonymen Daten der betroffenen Person zuordnet. Dabei kommt es auch darauf an, welche Mittel der Dritte zur Verfügung hat. Wenn der Dritte anhand anderer Mittel, wie etwa eines Abgleichs mit anderen Elementen, eine Identifizierung ermöglichen kann, sind diese Daten für den Dritten nicht mehr anonym im Sinne des europäischen Datenschutzrechts.

Dabei kann Erwägungsgrund Nr. 26 S. 3 DSGVO herangezogen werden. Danach sollen bei der Prüfung der Identifizierbarkeit einer natürlichen Person „alle Mittel“ berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, also einem Dritten im Sinne der DSGVO, nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren.

Der EuGH bezieht sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung, u. a. auf die Breyer-Entscheidung vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14, und die IAB Europe-Entscheidung vom 7. März 2024, Az. C-604/22 (siehe unseren SKW-Beitrag zur IAB Europe-Entscheidung hier).

Der EuGH hatte bereits entschieden, dass ein Mittel zur Identifizierung einer natürlichen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich nicht genutzt wird, wenn das Risiko einer Identifizierung de facto unbedeutend erscheint. Dies kann etwa der Fall sein, weil die Identifizierung dieser Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar ist, z. B. weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft erfordern würde.

Der EuGH bestätigt dabei seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Existenz von zusätzlichen, die Identifizierung der betroffenen Person ermöglichenden Informationen für sich genommen nicht bedeutet, dass pseudonymisierte Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 (oder eben der DSGVO) in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

In dem Zusammenhang hat der EuGH auch nochmals hervorgehoben, dass ein Verantwortlicher, der über Mittel verfügt, um eine betroffene Person zu identifizieren, sich nicht darauf berufen kann, dass das Zusatzwissen in Händen eines Dritten ist. Diese Wissensaufteilung ist nicht geeignet, die Identifizierung der betroffenen Person tatsächlich zu verhindern. Eine solche betroffene Person ist für den Verantwortlichen identifizierbar, auch wenn er das Zusatzwissen nicht unmittelbar zur Verfügung hat.

 

3. Informationspflichten – insbesondere aus der Perspektive des Verantwortlichen

Ferner hat der EuGH entschieden, dass die Informationspflicht nach Artikel 15 Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 13, 14 DSGVO den Verantwortlichen trifft. Der SRB hätte hier auch über Deloitte als Empfänger informieren müssen, unabhängig davon, ob die Daten aus Sicht von Deloitte personenbezogen waren oder nicht. Aus Sicht des Verantwortlichen waren die Daten personenbezogen und unterlagen daher weiter den Informationspflichten. 

Ein Dritter, der keinen Personenbezug herstellen kann, kann die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und die Betroffenenrechte nicht einlösen. Dagegen kann (und muss) der Verantwortliche bei der erstmaligen Datenerhebung entsprechend informieren und die Einhaltung der Betroffenenrechte gewährleisten.

Die Informationspflicht ergibt sich hier nach dem EuGH aus dem Umstand, dass die Daten für den Verantwortlichen selbst noch personenbezogen sind. Würde ein Verantwortlicher die Daten zunächst selbst vollständig anonymisieren (z.B. in eine Statistik einfließen lassen), dann hätten diese Daten keinen Personenbezug mehr und der Verantwortliche müsste nicht über Empfänger anonymisierter Daten informieren.

 

Praxisrelevanz

Der EuGH stärkt Verantwortliche und Dritte bei der Anonymisierung von personenbezogenen Daten, stellt aber auch die Pflicht zur Information der betroffenen Personen klar. 

Auch wenn es auf den Einzelfall ankommt, hat der EuGH Leitplanken vorgegeben, die auch für europäische Datenschutzaufsichtsbehörden gelten. Durch entsprechende technische und/oder organisatorische Maßnahmen kann ein Datensatz, der für eine Partei „personenbezogen“ ist, für eine andere Partei „anonym“ sein. Dies kann dazu beitragen, dass Unternehmen die Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung stärker nutzen, um neue Geschäftsmodelle und bessere Auswertungen zu erreichen. Zudem kann dies ein Beitrag zur Einhaltung des EU Data Acts sein, um Dritten keine „personenbezogenen Daten“ zur Verfügung zu stellen (etwa wenn es dafür datenschutzrechtlich keine Rechtsgrundlage geben sollte).

Auch wenn der EuGH die Endentscheidung an das EuG zurückverwiesen hat, hat er bestätigt, dass Datensätze als de facto anonymisierte Daten einzustufen sind, wenn der Empfänger keine eigenen Mittel zur (Re-)Identifizierung hat oder keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Zusammenführung mit (Zusatz-)Informationen zur (Re-)Identifizierung gegeben ist, z. B. weil der Empfänger keine legale Möglichkeit hat, auf zusätzliche Informationen zuzugreifen (vgl. Schweinoch/Peintinger, CR 2023, 532 (538 f.)). 

Wichtig ist, dass der EuGH eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Bei komplexen und umfangreichen Datensätzen wird daher genau zu prüfen sein, ob eine Identifizierung der betroffenen Personen aus dem Datensatz selbst heraus möglich ist. In solchen Fällen muss neben den unmittelbaren Identifikatoren durch weitere Maßnahmen (z. B. Aggregation von Daten) eine Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich erschwert oder ausgeschlossen werden.

Aus Sicht der Verantwortlichen kann die Pflicht zur Information der betroffenen Personen insbesondere dann herausfordernd werden, wenn die Weitergabe an Dritte zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch nicht konkret geplant ist. Empfänger von pseudonymisierten Datensätzen müssen für mögliche Auskunftsersuchen dokumentiert werden.

08.09.2025, Martin Schweinoch, Dr. Stefan Peintinger, Hannah Mugler, Nikolaus Bertermann

Nachhaltigkeit im Bebauungsplan – Ein neuer Standard für den Neubau.

Schaffen die geplanten Änderungen im BauGB nachhaltigen Wohnungsbau?

Bei dem Begriff Nachhaltigkeit wird selten hinterfragt, was darunter zu verstehen ist. Hilfreich ist da durchaus auch mal eine simple Google-Recherche und siehe da, die Nachhaltigkeit bezieht sich nicht allein auf den Bereich des Umweltschutzes und der Ressourcensicherung für die Zukunft. Vielmehr gibt es auch eine soziale Nachhaltigkeit, die darauf abzielt, Armut zu vermeiden und menschenwürdige Lebensbedingungen zu schaffen. Seit vielen Jahren liegt der Wohnungsbau brach. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es schätzungsweise 550.000 Wohnungen zu wenig (Studie: Deutschland fehlen rund eine halbe Million Wohnungen). Diejenigen die da sind, sind vor allem in den Ballungsräumen für die Mehrheit der Menschen unbezahlbar geworden. Was kann der Staat hiergegen tun, vor allem der Bund selber mit einer nur eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Baurecht? Tatsächlich gab es auf Bundesebene vielfältige Initiativen, den Wohnungsmangel zu beheben. Zum einen wurde ein Referentenentwurf zum Gebäudetyp E erstellt, der das Bauen durch den Wegfall vieler so genannter angeblich anerkannter Regeln der Technik verbilligen sollte. Daneben gibt es eine Initiative zur Klärung, was dem einfachen und billigen Bauen rechtlich entgegensteht und jüngst die geplante Änderung des Baugesetzbuches im Juli 2025 unter dem Stichwort des „Bau-Turbos“. Schauen wir uns an, ob die Änderungen tatsächlich eine soziale Nachhaltigkeit herbeiführen können.

Bislang liegt nur ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches vor, den das Bundeskabinett am 18.06.2025 beschlossen hat (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung). Es wird damit gerechnet, dass im Herbst 2025 das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird. Die geplante Änderung verfolgt vier Ziele, nämlich

  • den Wohnungsbau zu beschleunigen,
  • Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern,
  • Umwandlungsschutz verlängern und
  • die Bestimmung über Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlängern.

Der neue § 246e des Baugesetzbuches soll als eine Art Experimentierklausel Abweichungen von Bebauungsplänen zulassen, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hierzu soll es eine Anlage 2 geben, die die öffentlichen Belange schärft, u.a. dadurch, dass die Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verursachen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet und beansprucht nur Geltung für den Wohnungsbau, die Erweiterung oder Änderung bestehender Wohngebäude und Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Die Gemeinde muss dem jedoch zustimmen (§ 36a BauGB). Auch der Außenbereich kann einbezogen werden, sofern er in räumlichem Zusammenhang mit Flächen nach den §§ 30 ff BauGB steht (§ 246e Abs. 4). Weiterhin werden die Erfordernisse des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB gelockert, was jedoch ebenfalls der Zustimmung der Gemeinde bedarf. Schließlich wird § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB novelliert. Künftig können demnach in begründeten Fällen Abweichungen von den Werten der TA-Lärm zugelassen werden. Schließlich wird die Möglichkeit der Gemeinden, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung festzusetzen, bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 250 Abs. 1). Dadurch bleiben Umwandlungen erschwert.

Die Regelungen stehen in dem dürftigen Umfeld dessen, was dem Bund an Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Baurecht zukommt. Sie stehen weiter unter dem Zustimmungserfordernis der Gemeinden, was sich aus dem grundrechtlichen Anspruch der Gemeinden zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz ergibt. Dennoch kann erwartet werden, dass sie maßgeblichen Einfluss auf einen Ausbau des Wohnungsmarktes haben. Der Mietwohnungsbau scheiterte bisher nicht allein an der Frage der Rentabilität, die vor allem durch die bisweilen absurden Vorschriften aus den Landesbauordnungen zu Brandschutz, Stellplätzen, Barrierefreiheit etc. hervorgerufen wurde, sondern auch durch einen Mangel an Bauland. Stets war ein Gewerbegebiet zu nah, die Fläche lag schon im Außenbereich, das Vorhaben fügte sich nicht in den unbeplanten Innenbereich ein oder Festsetzungen im Bebauungsplan, insbesondere zur GFZ ließen einen Ausbau nicht zu. Die letztgenannten Hindernisse versucht der Gesetzgeber nunmehr zu entschärfen. Das dürfte auch einen Anreiz an die Landesgesetzgeber bieten, die Landesbauordnungen zu „entrümpeln“. 

Investoren sollten sich zunächst auf die Suche nach geeigneten Flächen machen, die den Vorgaben der Gesetzesänderung entsprechen. 

Da die Gemeinden jeweils ihre Zustimmung für Wohnungsbauvorhaben erteilen müssen, die sich bislang nicht einfügen, den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht entsprechen oder im angrenzenden Außenbereich liegen, dürften die Schwierigkeiten für den Wohnungsbau nur von der Legislativen zur Exekutiven verlagert werden. Eine rechtswidrig verweigerte Zustimmung verweist Investoren – wie schon bisher – auf den langwierigen Rechtsweg mit ungewissem Ausgang, der nahezu jedes Vorhaben uninteressant werden lässt. Weiterhin besteht eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen fort, die den Wohnungsbau erschweren. Gerade im angrenzenden Außenbereich stellen sich in besonderem Maße Fragen nach einer Umweltverträglichkeit (UVPG), dem Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das Natur- und Landschaftsbild oder dem allgemeinen und besonderen Artenschutz (BNatSchG). Im unbeplanten Innenbereich lässt sich weiter trefflich streiten, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügt oder nicht. Ob und welche nachbarlichen Interessen berührt sein können, bleibt weiter ebenfalls im gewohnt unberechenbaren Bereich. 

Der Gesetzesentwurf kann erst der Anfang der Lösung zu schnellem Bauen bezahlbaren Wohnraums sein. Die Reduzierung wesentlicher Baustandards, die die Bundesregierung ebenfalls anstrebt, liegen überwiegend außerhalb ihres Kompetenzbereichs, nämlich in den Landesbauordnungen. Vom Gebäudetyp E abgesehen, dessen Verwirklichung vor allem durch zivilrechtliche Maßnahmen herbeigeführt werden soll, liegen die größten Hindernisse in überzogenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude und damit in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Neben den Vorgaben aus den Landesbauordnungen und den sie meist ausgestaltenden Musterverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (MVV TB) gibt es eine nicht mehr zählbare Anzahl so genannter „allgemein anerkannter Regeln der Technik“, die bislang von den Zivilgerichten als stets geschuldet angesehen werden, ohne dass die Vertragsparteien dies ausdrücklich geregelt haben. Problemtisch daran ist nicht nur, dass diese zum Teil ohne jede wissenschaftliche Basis veröffentlicht werden, sondern auch, dass jedwede Evaluierung auf ihre Sinnhaftigkeit durch staatliche Stellen fehlt. Niemand weiß genau, was zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik alles gehört. Befragt man die betroffenen Verkehrskreise, so kommt in aller Regel der Verweis auf die DIN-Normen, meist auch noch der Verweis auf die VDE-Normen. Unabhängig von der Vielzahl allein dieser DIN- und VDE-Normen können auch bloße Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen. Und dies, obwohl sie von den Herstellern keineswegs im Sinne einer objektiven Darstellung dessen, was bautechnisch notwendig oder sinnvoll ist, verfasst werden, sondern ausschließlich im Eigeninteresse.

Unternehmen, die bereits Flächen identifiziert haben, die sich nach den Änderungen im BauGB für den Wohnungsbau anbieten, sollten zunächst mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde in Kontakt treten, um zu eruieren, ob und inwieweit diese hierzu gleiche Auffassungen vertreten. Die Klärung dieser bauplanungsrechtlichen Fragen kann in einem Vorbescheidsverfahren erfolgen.

Eine weitere Möglichkeit, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen abzusichern, bestehen in dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Investor (Vorhabenträger) und der planenden Kommune zur Aufstellung eines so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein solcher Vertrag wird gemeinhin als Durchführungsvertrag bezeichnet und ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

Er ist im weitesten Sinne ein gegenseitiger Vertrag. Die Gegenleistung der Kommune besteht jedoch nicht in dem Erlass eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern nur in der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss, frühzeitige und förmliche Beteiligung, Abwägungsprozess etc.). 

Voraussetzung eines solchen Vertrages:

  • Hoheit des Vorhabenträgers über die benötigten Grundstücke (§ 12 Abs. 1 BauGB),
  • Realisierungsfähigkeit des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 1 BauGB),
  • Tragung der Erschließungskosten (§ 12 Abs. 1 BauGB).

Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan initiiert im Regelfall der Investor das Bauleitplanverfahren.  Er stellt der Gemeinde sein Vorhaben vor und regt an, einen Vorhaben- und Erschließungsplan auszuarbeiten, der später Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird.

 

Fazit und Ausblick

Die Änderungen und Ergänzungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht, sind ein erster Schritt auf dem Weg, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Sie machen den Weg frei für neue Baulandflächen. Der Ansatz der neuen Koalition, das Bauen zu „vereinfachen" und in der Folge auch für die Schaffung preiswerten Wohnraums zu sorgen, muss dabei neben der Absenkung von technischen Baustandards auch die Absenkung rechtlicher Baustandards zum Ziel haben. Ersteres könnte dem Bund über eine Anpassung des Bürgerlichen Rechts gelingen, für das er die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz innehat. Soll der ganz große Wurf gelingen, dann müsste der Bund sich dazu bekennen, die technischen Standards selbst zu bestimmen. Die kleine Lösung des großen Wurfs könnte darin bestehen, eine Nomenklatur der technischen Regeln zu entwerfen und sie in die Bereiche „sicherheitsrelevant“ und „Komfortmerkmale“ einzuordnen. Die große Lösung würde bedeuten, dass sich der Bund bspw. über seine Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufmacht, echte, weil validierte technische Standards zu setzen. Die Reduzierung der rechtlichen Standards aus den Landesbauordnungen kann hingegen nur gelingen, wenn der Bund auch die Länder überzeugt, überzogene Standards aus ihren Landesbauordnungen zu entfernen. Unternehmen der Immobilienwirtschaft sollten daher über ihre Verbände Gesetzesvorschläge erarbeiten lassen, die eine Verschlankung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an Wohngebäude zum Inhalt haben.

05.09.2025, Christoph Conrad

EuG weist Klage von Zalando gegen die Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ ab

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage von Zalando gegen die Einstufung der Plattform als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Digital Services Act (DSA) abgewiesen. Maßgeblich für die Entscheidung war die Zahl der aktiven Nutzer, die auch jene Personen umfasst, die Informationen von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren.

Mit Beschlüssen vom 25. April 2023 hatte die Europäische Kommission Zalando, eine Plattform für den Verkauf von Mode und Beauty-Produkten, als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem DSA eingestuft. Diese Einstufung basiert darauf, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der EU mit über 83 Millionen deutlich über dem Schwellenwert von 45 Millionen liegt (dies entspricht etwa 10 % der EU-Bevölkerung).

Die Einstufung bringt für Zalando zusätzliche Verpflichtungen mit sich, die unter anderem den Verbraucherschutz und die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte stärken sollen. Zalando hatte diese Entscheidung vor dem EuG angefochten.

Das Gericht entschied nun, dass Zalando eine „Online-Plattform“ im Sinne des DSA darstellt, soweit Drittverkäufer über das sogenannte „Partnerprogramm“ Produkte anbieten. Der Direktverkauf von Zalando („Zalando Retail“) fällt jedoch nicht unter diese Definition.

Für die Beurteilung der Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ war die Zahl der aktiven Nutzer entscheidend. Diese umfasst Personen, die im Rahmen des Partnerprogramms von Drittverkäufern bereitgestellte Informationen erhalten haben. Da Zalando keine Möglichkeit aufzeigen konnte, zwischen Nutzern zu unterscheiden, die diese Informationen gesehen haben, und solchen, die dies nicht taten, ging die Kommission davon aus, dass alle Nutzer diesen Informationen ausgesetzt waren. Damit wurde die Zahl der aktiven Nutzer auf über 83 Millionen geschätzt, was die Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ rechtfertigte. Zalando hatte vergeblich argumentiert, dass diese Zahl nur etwa 30 Millionen betrage, basierend auf den Umsätzen im Partnerprogramm.

Das Gericht wies zudem die Argumente von Zalando zurück, wonach die Regelungen des DSA gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden. Gleiches gilt für das Argument Zalandos, dass es sich die Inhalte vollständig zu eigen gemacht habe und damit nicht als Online Plattform eingestuft werden könne. Das Gericht betonte, dass Plattformen mit mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern dazu genutzt werden können, um rechtswidrige Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu vertreiben. 

Damit bestätigte das Gericht seine verbraucherfreundliche Haltung und zeigt zugleich, wie entscheidend die konkrete Gestaltung von Online-Plattformen dafür sein kann, ob und in welchem Umfang die Pflichten des DSA greifen.

04.09.2025, Johannes Schäufele, Corinna Schneiderbauer

EU-US Data Privacy Framework bleibt in Kraft

Das Gericht der Europäischen Union hat am 3. September 2025 entschieden, das EU-US Data Privacy Framework nicht für nichtig zu erklären. Damit bleiben Datentransfers in die USA, die auf Grundlage des entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission erfolgen, rechtmäßig.

Ein französischer Staatsbürger, der zugleich Kommissar der französischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (CNIL) ist, hatte gegen den Angemessenheitsbeschluss Klage auf Nichtigkeit erhoben. Neben formalen Angriffspunkten hatte der Kläger insbesondere angeführt, der Data Protection Review Court (DPRC) sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der US-Exekutive abhängig. Ferner sei die Praxis der Nachrichtendienste der USA, ohne vorherige Genehmigung einer Richterin, eines Richters oder einer unabhängigen Behörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt.

Das EuG hat dagegen festgestellt, dass die Executive Order 14086 die Unabhängigkeit des DPRC grundsätzlich sicherstellt und die EU-Kommission nach ihrem Beschluss die Pflicht hat, den Rechtsrahmen laufend zu überwachen und kann daher den Beschluss selbst aussetzen, ändern oder seinen Anwendungsbereich einschränken. Hinsichtlich der möglichen Sammelerhebung meint das EuG, dass die im US-Recht mögliche nachträgliche gerichtliche Prüfung ausreichend sei, um einen gleichwertigen Rechtsschutz wie in der EU zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund hat das EuG die Klage abgewiesen. Eine Berufung zum EuGH ist möglich.

03.09.2025, Nikolaus Bertermann

Wenn die KI spricht, wer bekommt die Rechnung? Zum Schutz der Stimme im Zeitalter des „Voice Cloning“

Die rasanten Fortschritte in der Künstlichen Intelligenz stellen das Recht immer wieder vor neue Herausforderungen. Jüngstes Beispiel: das sogenannte „Voice Cloning“. Was, wenn eine KI die Stimme eines bekannten Schauspielers oder Synchronsprechers so täuschend echt nachahmt, dass sie von der Originalstimme kaum zu unterscheiden ist? Ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 2 O 202/24) gibt hierauf eine klare Antwort und setzt einen wichtigen Marker in der noch jungen Rechtslandschaft des KI-Zeitalters.

 

Das Recht an der eigenen Stimme

Die Stimme ist mehr als nur ein Mittel zur Kommunikation – sie ist ein wesentlicher Teil der Persönlichkeit. Im Bereich der Werbung und des Synchronsprechens hat die Stimme sogar einen eigenen, zum Teil erheblichen „Marktwert“. Während der Gesetzgeber den Schutz von Bild und Namen explizit regelt, stützt sich der Schutz der Stimme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieser Schutz kann auch vor einer bloßer Nachahmung greifen, wenn eine Stimme ohne Erlaubnis so täuschend nachgeahmt wird, dass Dritte sie der Originalperson zuordnen und dadurch eine Identitätstäuschung entsteht. Wer sich auf diese Weise einen kommerziellen Vorteil verschafft, greift rechtswidrig in die vermögenswerte Zuordnung des Rechts ein (vgl. Schwarz FilmR-HdB/Klingner, 6. Aufl. 2021, 30. Kap. Rn. 1).

 

Ein Fall mit klarer Ansage

Genau diese Grundsätze wurden im vorliegenden Fall angewandt – mit der Besonderheit, dass die Nachahmung durch KI generiert war: Ein bekannter Synchronsprecher klagte gegen einen YouTuber, der eine verwechselnd ähnliche, KI-generierte Stimme, für zwei eigene Videobeiträge auf seinem Kanal nutzte. Das Landgericht Berlin stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass es „keinen Unterschied“ macht, ob eine Stimme durch einen menschlichen Imitator oder eine KI nachgeahmt wird.

Das Gericht erkannte in der Nutzung der KI-generierten Stimme eine unberechtigte werbliche Verwendung, da die Videos letztlich zur Steigerung von Klickzahlen und Umsatz dienten. Der Einwand des Beklagten wegen polit-satirischen Inhalts der Videos, sei die Nutzung durch die Kunstfreiheit gedeckt, verfing schon deshalb nicht, weil nicht die Stimme selbst Gegenstand der Satire war. Zudem wurde der Vorfall als schwerer Eingriff beurteilt, weil bei den Zuschauern der Eindruck entstehen könnte, der Synchronsprecher identifiziere sich mit den polit-satirischen Inhalten der Videobeiträge des Beklagten.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Diese Summe wurde anhand der marktüblichen Honorare des Klägers als Werbestimme bemessen.

 

Fazit

Das Urteil ist ein klares Signal für die Medien- und Werbebranche. Es macht deutlich, dass die technologische Innovation zwar das „Voice Cloning“ vereinfacht, die grundlegenden Schutzrechte an der eigenen Stimme als Teil des Persönlichkeitsrechts aber unangetastet bleiben. Wer die Stimme einer bekannten Persönlichkeit, ob real oder künstlich erzeugt, ohne Einwilligung nutzt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

01.09.2025, Maximilian König

Whitepaper zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie

Die Zahl der Cyberangriffe auf Unternehmen in Deutschland steigt seit Jahren unaufhörlich an. Nach aktuellen Umfragen unter Unternehmensführern steht die Sorge davor, Opfer von Cyberattacken auf das eigene IT-System zu werden oder von Hacks auf die eingesetzten IT-Dienstleister betroffen zu sein, an oberster Stelle der befürchteten Risiken für den Bestand ihrer Unternehmen. In den Fokus der Cyberkriminellen geraten dabei zunehmend auch weniger prominente und mittelständische Unternehmen. Den betroffenen Unternehmen können aus solchen Attacken empfindliche Umsatzverluste und Schäden im Umgang mit ihren Kunden entstehen. Neben dem individuellen Interesse der Unternehmer bedrohen die Cyberangriffe aber auch das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gemeinwesen, wenn wichtige Lieferketten oder die Produktion von Gütern gestört werden. 

Der steigenden Gefahr tritt deshalb nun auch der Gesetzgeber entgegen. Im Januar 2023 ist eine neue Richtlinie der Europäischen Union (EU) über Netz- und Informationssysteme in Kraft getreten, die sog. NIS2-Richtlinie. Die Vorgaben aus der neuen Richtlinie hätten bereits bis zum 17. Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz war schon weit im Entwurfsstadium vorangeschritten, wurde aber von dem Bruch der Ampelkoalition überholt. Dennoch müssen Unternehmen und die Geschäftsleitung sich schon jetzt auf NIS2 vorbereiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verschiebung der gesetzlichen Umsetzung über das Ende des Jahres 2025 hinausgeht. 

Zugleich werden sich gegenüber der bisherigen Rechtslage die Pflichten und der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich ausweiten und verschärfen. Im Falle eines Verstoßes gegen die neuen Compliance-Vorgaben drohen empfindliche Bußgelder in Millionenhöhe. Besonders wachsam müssen Geschäftsführer und Vorstände der betroffenen Unternehmen sein. Sie werden persönlich in die Pflicht und Haftung genommen. Auf der anderen Seite kann die Umsetzung der NIS2 Vorgaben auch positive Effekte wie ein gesteigertes Kunden- oder Investorenvertrauen mit sich bringen. Insofern sollten Sie NIS2 auch als Chance für Ihr Unternehmen ansehen. Flankiert wird NIS2 durch die am gleichen Datum in Kraft getretene EU Critical Entities Resilience Directive oder „CER-Richtlinie“, die ebenfalls bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht zu überführen war. Diese Richtlinie stellt für „Betreiber kritischer Anlagen“ Anforderungen an die physische Resilienz auf (z.B. Schutzzäune, etc.). Alle Betreiber kritischer Anlagen unter der CER-Richtlinie werden automatisch auch unter NIS2 fallen. Die Umsetzung der CER-Richtlinie in Deutschland durch das sog. KRITIS- Dachgesetz teilt jedoch das Schicksal des NIS2-Umsetzungsgesetzes und verspätet sich bis auf Weiteres.

In diesem Whitepaper erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen nach dem aktuellen Stand von NIS2 betroffen ist und was dies für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet.

28.08.2025, Jan-Dierk Schaal, Dr. Matthias Orthwein, Fabian Bauer, Henrik Hofmeister

Weckruf für die Logistikbranche: Das OLG Düsseldorf konkretisiert die markenrechtliche Haftung von Logistikdienstleistern

Der Warenverkehr ist heute globaler und schneller denn je. Die Logistikbranche ist dabei als Marktteilnehmer in verschiedensten Jurisdiktionen in Im- und Exporte eingebunden. Doch mit der Internationalisierung des Handels wächst auch das Risiko, unbewusst in Rechtsverstöße – insbesondere Markenrechtsverletzungen – hineingezogen zu werden.

Gerade für Logistikdienstleister, die in der Lieferkette nicht als Verkäufer, sondern als reine Servicepartner auftreten, stellt sich die Frage: Wo beginnt die eigene rechtliche Verantwortung, wenn Dritte markenverletzende Ware versenden?

Diese Frage hat das Landgericht Düsseldorf im Verfahren 37 O 42/24 – bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 9/25 vom 07.08.2025) – in bemerkenswerter Deutlichkeit beantwortet: Der Logistikunternehmer kann als sog. Störer mithaften. Man könne sich der Haftung nicht als „bloßer Erfüllungsgehilfe“ entziehen. Vielmehr müssen Logistikunternehmen demnach zukünftig damit rechnen, als „Ermöglicher“ von Markenrechtsverletzungen selbst ins Visier zu geraten.

 

Das OLG Düsseldorf (20 U 9/25) bestätigt die Entscheidung des LG Düsseldorf (37 O 42/24) 

Das Urteil hat eine Unterlassungsklage eines großen Sportartikelherstellers zum Gegenstand, der Inhaberin verschiedener eingetragener Unionsmarken ist. Über verschiedene Onlineshops in China wurden Trikots mit diesen Marken ohne Zustimmung der Markeninhaberin nach Europa verkauft. Die Antragsgegnerin, ein in Deutschland ansässiger Logistikdienstleister, stellte hierbei ihre Adresse als Absenderanschrift für die Pakete zur Verfügung. Sie fungierte zudem als Rücksendeadresse für unzustellbare Ware und lagerte diese. Diese Dienstleitungen wurden für den Versand von Plagiatsware genutzt.

Das LG Düsseldorf erließ auf den Antrag der Markeninhaberin hin per Beschluss eine einstweilige Unterlassungsverfügung und bestätigte sie später im Urteil. Die Berufung zum OLG Düsseldorf blieb erfolglos.

Das LG Düsseldorf urteilte, dass auch wenn die Markenverletzung durch Dritte – nämlich den Hersteller und den Händler der Plagiatsware – als Täter oder Teilnehmer erfolgt sei, der Logistikdienstleister als Störer hafte. Auch wenn die Antragsgegnerin die Ware nicht selbst verkauft oder produziert habe, so hat sie die Markenverletzung ermöglicht, da ohne die Bereitstellung ihrer Adresse die Pakete den europäischen Markt nicht erreicht hätten. Ein Logistikdienstleister könne als Störer haften, wenn er willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung der Markenrechte beiträgt und Prüfungs- bzw. Überwachungspflichten verletzt. Insoweit gebe es zwar keine generelle Pflicht zur anlasslosen Überprüfung aller Sendungen. Allerdings sei der Logistikdienstleister verpflichtet, nach konkretem Hinweisen auf Markenrechtsverletzungen zumutbare Prüf- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

Der konkrete Vorwurf sei dabei – so das OLG Düsseldorf in der Berufungsinstanz – das „Ermöglichen“ von Rechtsverletzungen. Es gehe nicht darum, ob der Logistiker selbst Markenrechte verletzt, sondern dass er Dritten die Rechtsverletzung erleichtere.

Damit obliege es dem Logistikdienstleiser zu kontrollieren, ob die jeweilige Ware rechtsverletzend sei. Der Einwand, eine solche Kontrolle sei technisch oder wirtschaftlich unmöglich, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass von Logistikunternehmen zwar keine Vollkontrolle verlangt wird, wohl aber angemessene organisatorische Maßnahmen, die das Risiko von Rechtsverletzungen erheblich verringern. Gerade bei offensichtlichen Rechtsverletzung sei eine Stichprobenkontrolle durchzuführen. So sei insbesondere bei Importen nach Deutschland von außerhalb des EWR, insbesondere aus China, als verdächtig einzustufen, da insoweit eine Erschöpfung der Markenrechte (§ 24 MarkenG, Art. 15 UMV) regelmäßig nicht vorliege.

 

Was bedeutet das beim Umgang mit – möglicherweise – rechtsverletzender Ware?

Das Urteil zeigt eindrücklich: Logistikunternehmen sind nicht nur neutrale Transporthelfer, sondern stehen schnell im Fokus markenrechtlicher Haftung. Wer Adressen, Lager oder Versandservices für Dritte bereitstellt, läuft Gefahr, als Störer für Markenrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Dies kann schwerwiegende Folgen haben; von der Abmahnung bis zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung-, Auskunft- und Schadensersatzansprüchen. Aber wie kann sich ein Logistikdienstleister dagegen schützen? Geschäftsführer sollten deshalb präventive Compliance-Strukturen einführen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

So sollten Vertragspartner dahingehend in einem KYC-Prozess überprüft werden, ob Verdachtsmomente für systematischen Markenverletzungen bestehen, etwa bei Billig-Onlineshops aus Drittstaaten. Gegebenenfalls sind dann Verträge und AGB um Zusicherungen und Pönalen im Hinblick auf Markenverletzungen zu ergänzen. Der Schutz von Unternehmenshaftpflichtversicherungen mag um die Absicherung möglicher Risiken aus markenrechtlichen Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen zu ergänzen sein. Systematisch sollten in Abhängigkeit zum Risikograd Stichproben durchgeführt und dokumentiert werden. Mitarbeiter sind entsprechend anzuweisen und zu schulen.

Und nicht zuletzt gilt es eine „Notice-and-Staydown“-Verfahren einzuführen, wie es bereits bei Betreibern von Online-Plattformen gang und gäbe ist. Dieses stellt sicher, dass nach Hinweisen von Markeninhabern nicht nur die konkret beanstandeten Sendungen zurückgehalten, sondern auch zukünftige gleichartige Verstöße verhindert werden. Sollte es dabei tatsächlich zu einer Kontaktaufnahme durch Markeninhaber kommen, gilt es hierauf schnell, professionell und informiert zu reagieren, die Kommunikation zu dokumentieren und möglichst proaktiv mit Markeninhabern zusammenzuarbeiten, um eine gerichtliche Eskalation zu vermeiden.

Es gilt mithin, sich über die Risiken einer Handhabung markenverletzender Waren klar zu werden und angemessener Risikominimierungsmaßnahmen zu ergreifen. Sprechen Sie uns hierzu gern an. 

27.08.2025, Jan-Dierk Schaal, Mareike van Alen, Dr. Niels Witt, Dr. Philipp C. Hartmann, Claudia Kordts (geb. Kühn)

Kein Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch „Catch all“-Klausel im Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht erschwert Vorgehen gegen untreue Beschäftigte

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt Arbeitgeber in Deutschland vor neue Herausforderungen. Das Gericht erklärte eine relativ gängige Klausel in Arbeitsverträgen, die den Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen verhindern soll, für unwirksam. Arbeitgeber, die solche Klauseln verwenden, müssen diese nun revidieren bzw. separate Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen, um ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer kurz vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses elektronische Dateien mit geschützten technischen Daten an einen Wettbewerber seines Arbeitgebers weitergeleitet. Nachdem der Arbeitgeber von diesem Verstoß erfuhr, verklagte er den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen der unrechtmäßigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und forderte u.a. Unterlassung.

Die Klage stützte sich auf eine „Catch all“-Klausel im Arbeitsvertrag. Diese untersagte dem Arbeitnehmer, während und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse oder andere im Rahmen der Tätigkeit vom Arbeitgeber erlangte Informationen offenzulegen.

Das BAG beanstandete die umfassende und zeitlich unbegrenzte Untersagung der Offenlegung jeglicher während der Beschäftigung erlangter Informationen. Es argumentierte, dass eine solche Klausel den Arbeitnehmer daran hindern würde, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erworbenes Know-how oder Fachwissen anzuwenden. Dies würde die weitere Berufsausübung des Arbeitnehmers unverhältnismäßig einschränken. Deutsche Gerichte vertreten regelmäßig die Auffassung, dass Arbeitnehmer das während ihrer Beschäftigung erworbene und im Gedächtnis behaltene Know-how weitgehend frei nutzen dürfen, selbst wenn es vertraulich ist.

Um mit der Klage Erfolg zu haben, hätte der Arbeitgeber alle gesetzlichen Anforderungen des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) darlegen müssen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass ausreichende Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Geschäftsgeheimnisses ergriffen wurden. Der Arbeitgeber hätte u.a. detailliert darlegen müssen, welche Maßnahmen er konkret zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse getroffen hatte. Manche Arbeitgeber werden zögern, solche Details in einem öffentlichen Gerichtsverfahren preiszugeben.

Arbeitgeber können zwar differenziertere wirksame Klauseln in Arbeitsverträgen vorsehen, um ein besseres Gleichgewicht zwischen ihren berechtigten Interessen und denen der Arbeitnehmer zu schaffen. Die Ausarbeitung solcher Klauseln ist jedoch nach dieser Entscheidung nicht ganz einfach und birgt erhebliche Restrisiken. Oft ist es einfacher und effektiver, den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, eine spezifische Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zu unterzeichnen, wenn er Zugang zu besonders sensiblen Bereichen erhält, in denen Vertraulichkeit von besonderer Bedeutung ist. Ferner kommen auch Wettbewerbsverbote in Betracht, die freilich eine nachvertragliche Karenzentschädigung voraussetzen. 

20.08.2025, Dr. Rembert Niebel, Alexander Möller

Operation oder nur hübsch gespritzt? – Der BGH zieht eine feine Linie

Was haben Lippen, Kinn und Nasen gemeinsam? Sie können heutzutage ohne Skalpell verändert werden – eine kleine Kanüle, etwas Hyaluron, fertig ist die neue Kontur. Medizinisch notwendig ist das selten. Wer jedoch denkt, dass diese „Schönheitskorrekturen light“ auch rechtlich mit leichter Hand behandelt werden, irrt gewaltig. Der Bundesgerichtshof hat nun ein deutliches Statement gesetzt (Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 170/24): Auch das Spritzen ist „operativ“ – jedenfalls im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

Im Zentrum des Verfahrens: ein ästhetisch ambitionierter Instagram-Auftritt einer Praxis für nicht-invasive Schönheitseingriffe. Dort wurde mit den üblichen Vorher-Nachher-Bildchen geworben – Nase vorher etwas charakterstark, nachher filigran und glattgezogen. Das Problem: § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG untersagt Werbung für medizinisch nicht notwendige plastisch-chirurgische Eingriffe mit solchen Bildvergleichen. Und nun hat der BGH klargestellt: Auch die „sanfte“ Korrektur per Hyaluronspritze fällt darunter.

Das ist durchaus bemerkenswert. Denn bislang war der Begriff „operativ“ meist dem klassischen Chirurgenbesteck vorbehalten – Skalpell, Klammer, Narkose. Jetzt reicht auch eine Kanüle, wenn sie in die körperliche Integrität eingreift und das äußere Erscheinungsbild verändert. Ob das Ergebnis reversibel ist, spielt dabei keine Rolle. Kurz: Es kommt nicht auf die Tiefe des Schnitts an, sondern auf die Tiefe des juristischen Verständnisses.

Wer nun aufschreit und „Berufsfreiheit!“ oder „Zensur!“ ruft, den verweist der Senat auf den guten alten Gesundheitsschutz. Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern sei besonders suggestiv und könne Menschen dazu verleiten, sich ohne echte Notwendigkeit Risiken auszusetzen. Schmerzen, Schwellungen und im Worst Case auch Embolien seien selbst bei Spritzen nicht auszuschließen.

Das Urteil zeigt: Die rechtliche Bewertung orientiert sich nicht an kosmetischen Werbeästhetiken, sondern an handfesten Gesetzeszwecken. Und dieser Zweck ist klar: Der Schutz der Entscheidungssouveränität – gerade bei Angeboten, die vor allem über das äußere Bild vermarktet werden.

Was heißt das nun für Ärztinnen und Ärzte mit einem Faible für ästhetische Transformationen im Netz? Vorsicht mit Vorher-Nachher-Posts. Wer seine Erfolge zeigen will, sollte sich entweder auf fachliche Zielgruppen beschränken – oder kreativere Wege finden, den Effekt einer Spritze zu illustrieren. Vielleicht mit Metaphern, Skizzen oder poetischen Umschreibungen? Juristisch sicherer ist das allemal.

Der BGH jedenfalls macht deutlich: Auch wenn die Schönheitsmedizin sanfter wird, bleibt das Werberecht scharf. 

18.08.2025, Maximilian König

Action Replay II: BGH zu fehlendem Urheberrechtsschutz von Softwarefunktionen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 157/21) entschieden, dass Cheat-Software, die lediglich laufzeitbezogene Daten im Arbeitsspeicher verändert, ohne Quell- oder Objektcode zu berühren, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit folgt der BGH einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und bestätigt zugleich die bisher gefestigte Auslegung des urheberrechtlichen Schutzbereichs von Computerprogrammen.

 

Hintergrund

Die Beklagten vertrieben Cheat-Software, mit der sich Einschränkungen in Spielen gezielt umgehen ließen, etwa Zeitlimits oder die Anzahl spielbarer Figuren. Die Anwendung griff dabei nicht in den Programmcode ein, sondern beeinflusste temporäre Daten im Arbeitsspeicher. Die Klägerin wertete dies als unzulässige Umarbeitung ihres Programms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG.

Der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH stellte klar, dass der urheberrechtliche Schutz nur den Quell- und Objektcode eines Programms erfasst, nicht jedoch dessen bloße Ausführung oder laufzeitbezogene Zustände (Urteil vom 17. Oktober 2024, C-159/23).

 

Entscheidung

Folgerichtig stellt nun auch der BGH im Einklang mit § 69a UrhG fest, dass allein Ausdrucksformen eines Computerprogramms, insbesondere Quell- und Objektcode, urheberrechtlich geschützt sind. 

Die Veränderung flüchtiger RAM-Daten fällt hingegen nicht in den Schutzbereich, stellt also keine durch die §§ 69a ff. UrhG geschützte „Ausdrucksform“ eines Computerprogramms dar. 

 

Praxistipp

Die Entscheidung ändert die Rechtslage nicht, trägt aber zur Rechtssicherheit bei. Technische Eingriffe in den Programmablauf, die den Code des Computerprogramms selbst unberührt lassen, bleiben urheberrechtlich zulässig. Für Hersteller bedeutet das, dass sie derartige Manipulationen des Programmablaufs urheberrechtlich nicht verhindern können, sondern primär auf technische Schutzmaßnahmen oder vertragliche Einschränkungen zurückgreifen müssen. 

06.08.2025, Dr. Daniel Meßmer

Geografische Angaben in der Werbung: Rechtliche Fallstricke und Chancen

Geografische Angaben stehen bei Verbrauchern häufig für besondere Qualität und traditionelle Herstellung. Daher wird die Herkunft eines Produkts in der Werbung gerne hervorgehoben. Doch was ist rechtlich zu beachten, wenn mit geografischen Herkunftsangaben geworben wird?

Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten können für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unionsrechtlich geschützt werden (Verordnung (EU) 2024/1143 (vormals 1151/2012)). Die EU hat 1992 mit den Gütesiegeln „g.U.“ (geschützte Ursprungsbezeichnung), „g.g.A.“ (geschützte geografische Angabe) und „g.t.S.“ (garantiert traditionelle Spezialität) ein System geschaffen, um traditionelle und regionale Lebensmittel zu schützen und zu fördern. Diese Siegel stehen für geprüfte Herkunft und Qualität – und bieten Verbrauchern eine verlässliche Orientierung beim Einkauf.

 

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) 

Das g.U.-Siegel stellt die höchsten Anforderungen: Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung müssen vollständig in einem genau definierten geografischen Gebiet erfolgen – und nach einem anerkannten Verfahren. Sämtliche Produktionsschritte müssen also in dem betreffenden Gebiet stattfinden. Die besondere Qualität oder Eigenschaft des Produkts muss wesentlich auf die geografischen Bedingungen, einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren, zurückzuführen sein. Die g.U. kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Weine beantragt werden.

Beispiele aus Deutschland sind: Allgäuer Bergkäse, Allgäuer Sennalpkäse, Allgäuer Emmentaler, Fränkischer Grünkern, Allgäuer Weißlacker, Stromberger Pflaume, Weideochse vom Limpurger Rind, Diepholzer Moorschnucke, Lüneburger Heidschnucke, Odenwälder Frühstückskäse. 

 

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Die Anforderungen an die g.g.A. sind weniger streng als bei der g.U.: Es genügt, wenn ein einzelner Herstellungsschritt – also Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung – in der betreffenden Region erfolgt. Die Rohstoffe dürfen auch aus anderen Gebieten stammen. Das Siegel kann ebenfalls für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln und Weinen, beantragt werden.

Beispiele aus Deutschland sind: Aachener Printen, Abensberger Spargel, Aceto Balsamico di Modena, Bamberger Hörnla, Bayerische Brezn, Blutwurz, Dithmarscher Gans, Dresdner Christstollen, Frankfurter Grüne Soße, Fränkischer Obstler, Hessischer Apfelwein, Holsteiner Tilsiter, Lübecker Marzipan, Münchener Bier, Nürnberger Glühwein, Nürnberger Lebkuchen, Nürnberger Rostbratwürste, Oktoberfestbier, Salzwedeler Baumkuchen, Schwarzwälder Schinken, Schwäbische Maultaschen, Schwäbische Spätzle, Thüringer Glühwein, Thüringer Rostbratwurst, Westfälischer Pumpernickel.

 

Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)

Bei dem Unionszeichen "g.t.S." handelt es sich der Sache nach nicht um eine geographische Herkunftsangabe, sondern um einen Namen für traditionelle Herstellungs- oder Verarbeitungsmethoden. Der Produktionsort ist dabei nicht entscheidend – maßgeblich ist allein die Einhaltung eines historisch belegten Herstellungsprozesses. Als „traditionell“ gilt eine Praxis, wenn sie nachweislich seit mindestens 30 Jahren innerhalb einer Gemeinschaft angewendet und über Generationen weitergegeben wurde. Das Siegel kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Lebensmitteln beantragt werden.

Für Deutschland als g.t.S. beantragt ist lediglich Kräuterhefe. Als g.t.S. eingetragen ist u.a. Pizza Napoletana (Italien), Mozzarella Tradizionale (Italien), Heumilch (Österreich), Suikerstroop (Niederlande), Basterdsuiker (Niederlande), Slovenska potica (Slowenien). 

 

Rechte und Schutzumfang

Ein eingetragener Name darf von allen Marktteilnehmern verwendet werden, die Agrarerzeugnisse, Lebensmittel oder Weine vertreiben, die der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten überwacht.

Eingetragene geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sind nicht nur vor der Verwendung für Produkte geschützt, die nicht der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. Der Schutz erstreckt sich auch auf jede direkte oder indirekte kommerzielle Nutzung sowie auf unzulässige Aneignungen, Nachahmungen oder Anspielungen. Unzulässig ist insbesondere die Verwendung von Zusätzen wie „à la“, „Typ“, „nach Art“, „hergestellt wie in“, „Nachahmung“, „Geschmack“, „wie“ oder ähnlichen Formulierungen, wenn das geschützte Erzeugnis tatsächlich nicht vorliegt.

 

Nicht geschützte geografische Angaben

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht geschützte geografische Angaben nicht uneingeschränkt in der Werbung verwendet werden dürfen. Auch sie unterliegen dem Irreführungsverbot. Ein Produkt darf grundsätzlich nur dann mit einer geografischen Herkunft beworben werden, wenn es tatsächlich aus dem genannten Ort stammt. So untersagte das Landgericht Köln die Verwendung der Bezeichnung „The Taste of Dubai“ für einen Schokoriegel, der in der Türkei hergestellt wurde (Az. 33 O 525/24, Beschluss vom 6. Januar 2025). Ausschlaggebend war, dass in der Werbung durch Formulierungen wie „Diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ und „mit einem Hauch Dubai“ gezielt ein Bezug zu Dubai hergestellt wurde.

Demgegenüber hat das Landgericht Frankfurt die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ als zulässig erachtet. Nach Auffassung des Gerichts erwartet der Verkehr nicht, dass die Zutaten der Schokolade aus Dubai stammen oder das Produkt dort hergestellt wurde, sondern versteht die Angabe vielmehr als Hinweis auf eine aus Dubai stammende Zubereitungsart oder Rezeptur (Az. 2-06 O 18/25, Beschluss vom 21. Januar 2025).

 

Künftiger Schutz auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Die Verordnung (EU) 2023/2411 dehnt den Schutz geografischer Angaben auf EU-Ebene erstmals auch auf industrielle und handwerkliche Erzeugnisse aus. Sie tritt am 1. Dezember 2025 in allen Mitgliedstaaten in Kraft. Mit der Verordnung wird ein unionsweit einheitliches Registrierungs- und Schutzsystem für nicht-landwirtschaftliche Produkte geschaffen – etwa für Schmuck, Textilien, Besteck, Glas, Porzellan, Naturstein oder Möbel. Damit wird der Schutz traditionsreicher europäischer Erzeugnisse wie Limoges-Porzellan, Solinger Messer, Carrara-Marmor oder Madeira-Stickerei harmonisiert und gestärkt. 

 

Fazit 

Geografische Angaben und traditionelle Spezialitäten sind mehr als bloße Herkunftshinweise – sie stehen für Qualität, Authentizität und oft auch für jahrzehntealte Herstellungsmethoden. Wer mit ihnen werben möchte, sollte sich der rechtlichen Anforderungen und Risiken bewusst sein. Denn sowohl geschützte als auch nicht geschützte geografische Bezeichnungen unterliegen dem Irreführungsverbot und können bei unzulässiger Verwendung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Werbeaussagen sorgfältig zu prüfen, bevor sie geografische Angaben einsetzen.

04.08.2025, Margret Knitter

Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2025/532: Klarheit bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen unter DORA

Am 22. Juli 2025 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2025/532 der Europäischen Kommission in Kraft getreten. Sie ergänzt die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durch technische Regulierungsstandards (RTS) und präzisiert die Anforderungen an Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit kritischen oder wichtigen Funktionen.

 

Hintergrund und Verfahrensverlauf

Bereits am 17. Juli 2024 wurde der ursprüngliche RTS-Entwurf zur Untervergabe von IKT-Dienstleistungen von den Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) vorgelegt. Die Kommission lehnte dessen Annahme jedoch ab, insbesondere wegen des Artikels 5, der aus ihrer Sicht das Mandat der ESAs gemäß Artikel 30 Absatz 5 DORA überschritt. Die Kommission empfahl, diesen Artikel sowie den zugehörigen Erwägungsgrund 5 zu streichen.

Nach entsprechender Überarbeitung und Stellungnahme der ESAs am 7. März 2025 wurde die angepasste Fassung am 24. März 2025 von der Kommission angenommen und am 2. Juli 2025 im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Inhalte und Schwerpunkte der Verordnung

Die RTS schaffen Klarheit über die Erwartungen an Finanzunternehmen bei der Auslagerung kritischer oder wichtiger IKT-Dienstleistungen, insbesondere:

  • Verhältnismäßigkeit: Finanzunternehmen müssen bei der Beurteilung von Untervergaben Größe, Geschäftsmodell, Risikoprofil sowie Art und Umfang der ausgelagerten IKT-Dienstleistungen angemessen berücksichtigen (Art. 1). Auch gruppeninterne Besonderheiten sind zu beachten.
  • Sorgfaltspflichten und Risikobewertung: Vor Abschluss eines Vertrags mit einem IKT-Dienstleister (IKT-TPSP) sind Prüfungen zur Eignung des Dienstleisters durchzuführen – u. a. hinsichtlich seiner technischen und organisatorischen Fähigkeiten.
  • Bedingungen für die Untervergabe: Die RTS legen fest, unter welchen Bedingungen eine Weitervergabe durch den IKT-TPSP zulässig ist, insbesondere wenn kritische oder wichtige Funktionen betroffen sind.
  • Umgang mit wesentlichen Änderungen: Für Änderungen bestehender Untervergabeverhältnisse gelten spezifische Anforderungen zur Bewertung und Kontrolle.
  • Beendigung von Verträgen: Es werden Kriterien definiert, unter welchen Umständen ein Finanzunternehmen Verträge mit IKT-TPSPs beenden darf.

 

Wegfall von Artikel 5

Der ursprünglich stark umstrittene Artikel 5 wurde gestrichen. Damit entfällt insbesondere die Verpflichtung:

  • zur vollständigen vertraglichen Erfassung der gesamten Lieferkette,
  • zur laufenden Aktualisierung dieser Informationen für das Informationsregister,
  • zur Offenlegung der Verträge zwischen IKT-TPSPs und deren Unterauftragnehmern.

Einige Überwachungsanforderungen bleiben jedoch über Artikel 4 erhalten.

 

Fazit

Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2025/532 ist nunmehr Klarheit über die konkret geltenden Anforderungen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen hergestellt. Die Unsicherheiten, die durch den im Sommer 2024 veröffentlichten Entwurf entstanden waren, wurden durch die überarbeitete Fassung behoben. Finanzunternehmen können sich damit auf ein konsistentes Regelwerk stützen, das die Anforderungen aus Artikel 30 DORA praxisgerecht ergänzt und präzisiert.

01.08.2025, Julian Westpfahl

SKW Schwarz verstärkt das Frankfurter Büro mit Dr. Max-Niklas Blome als Partner und zukünftigem Notar

SKW Schwarz baut die gesellschaftsrechtliche Beratung und das Notariat am Standort Frankfurt weiter aus: Zum 1. August 2025 steigt Dr. Max-Niklas Blome als Partner bei SKW Schwarz ein. 

Mit Max-Niklas Blome gewinnt die Kanzlei einen erfahrenen Experten für Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht sowie mit langjähriger Erfahrung in der strategischen Beratung bei Konfliktsituationen. Max-Niklas Blome begleitet Mandanten aus verschiedenen Branchen, darunter Industrie, Banken, Private Equity, Sport und Healthcare, und wird perspektivisch zudem das bislang vier Notare umfassende Notariat der Kanzlei in Frankfurt verstärken.

Max-Niklas Blome kommt von Ashurst, wo er zuletzt im Frankfurter Büro als Senior Associate tätig war. Seine anwaltliche Laufbahn begann er 2017 bei Gleiss Lutz nach dem Studium in Deutschland und Großbritannien. Seit mehreren Jahren wird er von Best Lawyers / Handelsblatt als „One to Watch“ gelistet.

Dr. Stephan Morsch, Managing Partner von SKW Schwarz, betont: „Die kontinuierliche Weiterentwicklung unseres Frankfurter Büros und des dortigen Notariats sind ein wichtiger Bestandteil unserer Kanzleistrategie. Dr. Max-Niklas Blome bringt wertvolle Impulse und neue Perspektiven ein, die unser Team bereichern und nachhaltig stärken werden.“

Dr. Max-Niklas Blome ergänzt: „SKW Schwarz bietet ein dynamisches Umfeld und die Möglichkeit, Mandanten umfassend und auf höchstem Niveau zu beraten. Ich freue mich darauf, künftig Teil des Teams zu sein und die Entwicklung des Frankfurter Standorts aktiv mitzugestalten.“

Mit diesem Zugang setzt SKW Schwarz den Ausbau des Frankfurter Standorts sowie der gesellschaftsrechtlichen und notariellen Praxis konsequent fort.

29.07.2025

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Sie jetzt wissen müssen!

Im Experten-Talk

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen – und Pflichten. Gemeinsam mit Tobias Roppelt (gehirngerecht.digital) und Lisa Marie Haag (Ergosign GmbH) hat unser Partner und Rechtsanwalt Dr. Daniel Kendziur zentrale Fragen rund um das Gesetz beleuchtet.

 

Themen im Fokus:

  • Haftungsfragen für Unternehmen,
  • der Umgang mit Drittanbieter-Tools,
  • die Erklärung zur Barrierefreiheit,
  • sowie weitere praxisrelevante Anforderungen.

 

Das vollständige Gespräch steht Ihnen hier als Video zur Verfügung:
>> Video ansehen

 

Das Thema betrifft nicht nur Entwicklerinnen und UX-Expertinnen, sondern alle, die digitale Produkte gestalten und verantworten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen des BFSG ist daher essenziell.

29.07.2025, Dr. Daniel Kendziur

WirtschaftsWoche: SKW Schwarz Top-Kanzlei 2025 im Bereich Erbrecht

SKW Schwarz wird im erstmals erschienenen WirtschaftsWoche-Ranking der besten Kanzleien für Privatpersonen in der Kategorie Erbrecht genannt. Außerdem wird Stefan Skulesch als einer der „Besten Anwälte 2025“ in dem Bereich besonders hervorgehoben.

Gratulation zu diesem tollen Erfolg!

>> Lesen Sie hier den Artikel der WirtschaftsWoche <<

 

So entsteht das Ranking:
Das Handelsblatt Research Institute befragte über 26.000 Anwältinnen und Anwälte in Deutschland, welche Kanzleien und Kollegen sie in verschiedenen Rechtsgebieten empfehlen. Über 5.500 qualifizierte Empfehlungen flossen in die Auswertung ein. Auf dieser Basis zeichnete die Redaktion 245 Kanzleien und 233 Anwältinnen und Anwälte für Privatpersonen aus.

28.07.2025, Stefan Skulesch

BGH zu Payback-Punkten für Hörgeräte: 1-Euro-Grenze für geringwertige Werbegaben in der Publikumswerbung für Medizinprodukte

Punkten, sparen und belohnen – das ist das Motto von Payback. Doch kann man auch bei einem Kauf von Medizinprodukten wie Hörgeräten Punkte sammeln? Laut BGH: Ja! Allerdings lediglich in einem sehr begrenzten Maße.

 

Was bisher geschah…

Die Hörakustiker-Kette amplifon hat damit geworben, dass Kunden bei jedem Einkauf im Fachgeschäft (einschließlich dem Kauf von Hörgeräten oder einem sonstigen Produkt für Hörbeeinträchtigte) bei Vorlage ihrer Payback-Karte für jeden Euro Einkaufswert jeweils einen Payback-Punkt im Wert von einem Cent auf ihrem Payback-Konto gutgeschrieben bekommen. Die gesammelten Payback-Punkte können bargeldlos ausbezahlt oder in Sachprämien, Gutscheine oder Spenden umgewandelt werden.

In der Werbung mit Payback-Punkten für den Kauf von Hörgeräten sah die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 HWG) und verklagte den Hörakustiker deshalb.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind Zuwendungen und Werbegaben in Form von kostenlosen Waren oder Leistungen in der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte medizinische Verfahren und Behandlungen (§ 1 Abs. 1 HWG) grundsätzlich verboten – mit gewissen Ausnahmen, die in § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 bis 5 HWG geregelt sind. Eine dieser Ausnahmen sind „geringwertige Kleinigkeiten“ (§ 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 HWG).

Das LG Hamburg (Urteil vom 12.05.2021 – 312 O 306/19), das sich zunächst mit diesem Verfahren befasste, hatte die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren änderte das OLG Hamburg (Urteil vom 29.02.2024 – 3 U 83/21) das erstinstanzliche Urteil dann teilweise ab und setzte die Grenze für den Gesamtwert der Payback-Punkte auf 5 Euro pro Einkauf eines Produkts fest. Erst ab diesem Schwellenwert bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung unsachlich beeinflusst wird. Darunter liege eine „geringwertige Kleinigkeit“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG vor.

Andere Gerichte waren allerdings strenger. Beispielsweise hatte das OLG Stuttgart schon 2018 die Wertgrenze für die „geringwertigen Kleinigkeiten“ selbst in der sog. Fachkreiswerbung (Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe und Handeltreibenden mit Heilmitteln) bei 1 Euro angesetzt (Urteil vom 22.02.2018 – 2 U 39/17).

1 Euro oder 5 Euro – was ist die Grenze für eine „geringwertige Kleinigkeit“? Diese Frage hatte nun der BGH zu beantworten.

 

BGH: 1-Euro-Grenze für geringwertige Werbegaben auch bei Medizinprodukten

Der BGH lehnt die Ansicht des OLG Hamburg in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 43/24) allerdings ab und folgt damit dem Revisionsbegehren der Wettbewerbszentrale. Die Wertgrenze, unter der eine unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeschlossen sei, beträgt laut BGH lediglich 1 Euro. Das gilt nach dem BGH zumindest für die sog. Publikumswerbung, d.h. für die Werbung außerhalb der medizinischen Fachkreise. Geringwertige Kleinigkeiten seien allein Gegenstände von so geringem Wert, die sich als „Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit“ darstellen. Bei Zuwendungen von höherem Wert bestünde gerade bei Verbrauchern die Gefahr, dass diese aufgrund der Werbung weniger intensiv nach für sie geeigneten Hörgeräten suchen.

Der BGH stellt dabei klar, dass die Geringwertigkeit nicht relativ nach dem Verhältnis von Warenwert zur Zuwendung, sondern absolut zu bestimmen ist. Es kommt dabei auch nicht auf den einzelnen Payback-Punkt an; vielmehr ist die Summe der Payback-Punkte, die für den Kauf des Medizinprodukts insgesamt gesammelt werden, maßgeblich. Diese Summe darf nicht über 1 Euro liegen.

 

Payback-Punkte sind laut BGH kein Geldrabatt

Außerdem hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob Payback-Punkte als Geldrabatt anzusehen sind. Denn Zuwendungen oder Werbegaben, die „in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag“ bestehen (Rabatte), sind vom Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 2 a) HWG auch ausgenommen – zumindest, wenn es sich nicht um unzulässige Rabatte für preisgebundene Arzneimittel handelt. Bei nicht preisgebundenen Medizinprodukten sind deshalb Geldrabatte nach § 7 HWG durchaus möglich.

Allerdings sind Payback-Punkte nach der Entscheidung des BGH kein Geldrabatt im Sinne der Vorschrift. Laut BGH ist ein Geldrabatt dadurch gekennzeichnet, dass er ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird. Bei Payback-Punkten ist das nicht der Fall. Ihr Wert realisiert sich erst in Folgetransaktionen, beispielsweise beim Eintausch gegen andere Produkte oder für Einkaufsgutscheine.

 

Höhere Wertgrenze in der Fachkreiswerbung?

Offen gelassen hat der BGH, ob in der Fachkreiswerbung für nicht preisgebundene Medizinprodukte ggf. eine höhere Wertgrenze gilt. Dafür könnte sprechen, dass der BGH die geringe 1-Euro-Grenze in der Publikumswerbung für Medizinprodukte ausdrücklich auch damit rechtfertigt, dass „bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die im Vergleich zur Fachkreiswerbung leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist“. Dies könnte als Andeutung zu verstehen sein, dass angesichts der unterstellt geringeren Beeinflussbarkeit der Fachkreise durch Zuwendung und Werbegaben gegenüber Fachkreisen eventuell doch die höhere 5-Euro-Grenze gelten könnte.

 

Strengere Maßstäbe in Branchenkodices (z.B. FSA-Kodex)

Zu beachten ist, dass kodexgebundene Unternehmen zum Teil sogar noch nicht einmal die 1-Euro-Grenze für Werbegaben nutzen dürfen.

Strenger als der BGH in seiner Entscheidung sind beispielsweise die Regelungen des FSA-Kodex Fachkreise. Der Kodex des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) regelt die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise, insbesondere mit Apothekern, Ärzten und anderem medizinischen Fachpersonal. Seine Vorschriften gehen zum Teil über die gesetzlichen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes hinaus. Der FSA-Kodex Fachkreise untersagt in § 21 seinen Mitgliedsunternehmen grundsätzlich jede Zuwendung an Fachkreise, die nicht einen fachlich legitimen Zweck verfolgt. Selbst geringwertige Kleinigkeiten, die nach § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 HWG erlaubt wären, sind nach § 21 FSA-Kodex generell unzulässig, weil § 21 Abs. 2 FSA-Kodex das allgemeine Zuwendungsverbot in § 21 Abs. 1 FSA-Kodex nur für die Ausnahmen in § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 2 bis 5 HWG öffnet, nicht aber für Nr. 1. Für FSA-Mitgliedsunternehmen, die dem Kodex unterliegen, gelten damit noch strengere Maßstäbe als die des neuen BGH-Urteils.

24.07.2025, Dr. Oliver Stöckel, Afra Nickl

SKW Schwarz erreicht umfassende Rehabilitierung für ehemaligen Bundestagsabgeordneten Stefan Gelbhaar

Die Kanzlei SKW Schwarz hat den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Stefan Gelbhaar nach reputationsschädigenden Vorwürfen in mehreren presserechtlichen Verfahren erfolgreich vertreten und konnte dabei eine umfassende Rehabilitierung erreichen.

Das Mandat unter Federführung von Götz Schneider-Rothhaar (Partner) und Fabian Bauer (Counsel) umfasste presserechtliche, zivilrechtliche und kommunikative Fragestellungen. Die anhaltende öffentliche Berichterstattung hatte schwerwiegende Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Umfeld des Mandanten.

Durch gerichtliche Maßnahmen, substanzielle Korrekturen bisheriger Veröffentlichungen, Unterstützung bei Pressemitteilungen und eine außergerichtlich vereinbarte Entschädigungszahlung gelang eine Rehabilitierung. Die außergerichtliche Einigung mit einem führenden Medienunternehmen umfasste dabei nicht nur eine Entschuldigung bei Stefan Gelbhaar, sondern auch die Veröffentlichung einer gemeinsamen Presseerklärung sowie eine Kompensation, deren Höhe vertraulich bleibt.

„Wir freuen uns sehr, dass unser Mandant durch eine konsequente und strategisch geführte rechtliche Auseinandersetzung in weiten Teilen rehabilitiert werden konnte. Gerade in medial stark aufgeladenen Verfahren ist es entscheidend, professionell und rechtlich fundiert auf rufschädigende Berichterstattung zu reagieren", erklärt Götz Schneider-Rothhaar, Partner bei SKW Schwarz.

SKW Schwarz betreut auch weiterhin noch laufende Teilverfahren. 

23.07.2025, Götz Schneider-Rothhaar, Fabian Bauer

Contour setzt mit SKW Schwarz und df-mp.tech wichtiges Digitalkamerapatent gegen einen Drohnenhersteller vor dem Landgericht Mannheim durch

SKW Schwarz und df-mp.tech haben Contour Technosciences Ltd. erneut erfolgreich in einem Patentverletzungsverfahren vertreten, dieses Mal gegen einen Drohnenanbieter.

Das Landgericht Mannheim verurteilte am 7. Mai 2025 einen Anbieter von Kameradrohnen wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 617 186 B1. Dieses schützt eine Technologie, bei der die Möglichkeit zur Aufzeichnung von Videos mit hoher Qualität mit der Möglichkeit eines kabellosen Streams eines Videos niedriger Qualität z.B. zu Vorschauzwecken kombiniert wird.

Der Drohnenanbieter wurde u.a. zur Unterlassung des Angebots und Vertriebs der patentverletzenden Drohnen, zur Auskunft und Rechnungslegung über die Patentverletzung, zu Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung der Drohnen und zur Kostenerstattung verurteilt. Außerdem wurde entschieden, dass der Anbieter Schadenersatz für die Patentverletzung leisten muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

Contour hat sich auf die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und Patenten im Bereich der Kameratechnologien spezialisiert. Die Verwertung und Lizenzierung der europäischen Patente erfolgt durch die Contour Technosciences Ltd. mit Sitz in Irland.

Zum SKW Schwarz-Team gehörten Partner Dr. Oliver Stöckel sowie die Associates Afra Nickl und Jan Möbus. Für df-mp.tech waren die Patentanwälte David Molnia und Stefan Sohn sowie Rechtsanwalt Jakob Dandl beteiligt.

Aktuell geht SKW Schwarz gemeinsam mit df-mp.tech für die Contour Gruppe gegen eine Reihe weiterer Anbieter vor, die die patentierte Technologie ohne Lizenz nutzen. Erst kürzlich waren die Kanzleien für Contour erfolgreich in einer Patentverletzungsklage gegen einen Action-Cam-Anbieter (s. Beitrag hier), der daraufhin einen Lizenzvertrag mit Contour Technosciences Ltd. abgeschlossen hat.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 7. Mai 2025, Aktenzeichen: 2 O 5/25

22.07.2025, Dr. Oliver Stöckel, Afra Nickl, Jan Möbus

Verstärkung im Bereich Tech M&A: Corporate-Partner Tobias Rodehau wechselt mit Team zu SKW Schwarz in München

SKW Schwarz baut den Bereich Gesellschaftsrecht/M&A in München mit einem erfahrenen Anwaltstrio aus. Partner Tobias Rodehau wechselt gemeinsam mit einem Counsel und einer Senior Associate von Pinsent Masons, wo er zuletzt den Bereich Private Equity / Venture Capital für Deutschland leitete.

Tobias Rodehau berät deutsche und internationale Mandanten bei Venture Capital- und Private Equity-Investments sowie bei nationalen und grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen. Einen Beratungsschwerpunkt bilden Transaktionen im Technologiesektor. Darüber hinaus verfügt Tobias Rodehau über besondere Branchenexpertise in den Bereichen Financial Services, Healthcare und Industriegüter. Nach Stationen in internationalen Wirtschaftskanzleien schloss er sich 2014 Pinsent Masons als Partner an.

„Im Bereich Corporate/M&A verfolgen wir eine klare Wachstumsstrategie, um Mandanten in komplexen Transaktionen noch umfassender zu begleiten“, sagt Dr. Stephan Morsch, Managing Partner von SKW Schwarz. „Mit Tobias Rodehau und seinem Team gewinnen wir exzellente Verstärkung mit ausgeprägter Sektor- und Transaktionserfahrung insbesondere in technologieaffinen Branchen, was unser sonstiges Beratungsangebot perfekt ergänzt.“

„Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit den renommierten Kolleginnen und Kollegen bei SKW Schwarz und die Möglichkeit, den weiteren Ausbau in den Bereichen Tech M&A sowie der PE- und VC-Praxis aktiv mitzugestalten“, sagt Tobias Rodehau. „Das innovative Profil von SKW Schwarz und die strategische Ausrichtung auf zukunftsgerichtete Geschäftsmodelle, insbesondere in den Bereichen New Media, Healthcare, IT & Digital Business, passen hervorragend zu unserer bestehenden Mandantenstruktur und bieten vielfältige Ausbaumöglichkeiten.“

21.07.2025

Ende der ODR-Plattform: Was Online-Händler jetzt wissen müssen

Die Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) der EU war seit 2016 ein zentraler Zugangspunkt für Verbraucher und Unternehmer zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen. Nach Art. 14 der ODR-Verordnung (VO (EU) Nr. 524/2013) waren Online-Händler verpflichtet, auf ihren Websites oder AGBs einen Link zur ODR-Plattform bereitzustellen. 

Diese Möglichkeit der Online-Streitbeilegung wurde jedoch im Verkehr nicht angenommen. Da jährlich nur etwa 200 Fälle EU-weit an Schlichtungsstellen weitergeleitet wurden, wurde der Betrieb der Plattform eingestellt. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/3228 hob die ODR-Verordnung zum 20. Juli 2025 auf, womit die Pflicht zum Hinweis auf die Plattform entfällt.

 

Was bedeutet das für Online-Händler?

Die Verlinkung zur ODR-Plattform sollte entfernt werden. Ob ein solcher veralteter Hinweis auf die nicht mehr existente ODR-Plattform eine nach dem Lauterkeitsrecht (UWG) abmahnrelevante Fehlinformation darstellt, erscheint zwar fraglich, dennoch raten wir dringend dazu, die entsprechenden Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sowie etwaige weitere Vertragsdokumente wie AGB auf denen sich der Hinweis befindet, zu überarbeiten. Auch weiterhin müssen Unternehmen auf Grundlage der ADR-Richtlinie und des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind und gegebenenfalls auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen.

Das Einstellen der ODR-Plattform aufgrund ihrer mangelnden Effizienz ist voraussichtlich nur der Anfang. Künftig ist mit einer Reform der Regelungen zur alternativen Streitbeilegung zu rechnen, mit dem Ziel, diese an die fortschreitende Digitalisierung des Marktes anzupassen und Verbraucherrechte weiter zu stärken. Es ist davon auszugehen, dass neue, effizientere Online-Tools zur Streitbeilegung entwickelt und etabliert werden.

21.07.2025, Jan-Dierk Schaal

EDPB äußert Bedenken zu den Mustervertragsklauseln zum Data Act

Am 8. Juli 2025 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) eine Stellungnahme zu den Modellvertragsklauseln (MCTs) vorgelegt, die im Mai von der Expertengruppe der EU-Kommission als Entwurf einer Empfehlung veröffentlicht wurden. Der EDPB begrüßt den Ansatz der Expertengruppe grundsätzlich, sieht aber Nachbesserungsbedarf.

 

Vertragsmuster noch nicht DSGVO-konform

Die MCTs wurden im Mai 2025 zunächst im Bericht der von der Kommission eingesetzten Expertengruppe vorgestellt und dienen der Kommission als Grundlage für die offizielle Empfehlung nach Artikel 41 Data Act. Sie sollen Unternehmen helfen, Verträge zum Datenzugang und zur Datennutzung rechtssicher und transparent zu gestalten. Eine Übersicht der MCTs und der vier zentralen Vertragsszenarien finden Sie hier: „EU-Expertengruppe veröffentlicht Vertragsmuster zum Data Act“ 

Der EDPB weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die MCTs zwar viele praxisnahe Regelungen enthalten, jedoch noch nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Vor allem die Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten sei in den MCTs nicht konsequent umgesetzt. Außerdem sei noch unklar, wie die Muster in Fällen anzuwenden sind, in denen der „Nutzer“ im Sinne des Data Acts zugleich betroffene Person nach der DSGVO ist.

Auch die in den Mustern vorgesehenen Vergütungsregelungen für die Datenbereitstellung sollten nach Ansicht des EDPB ausdrücklich nur für nicht-personenbezogene Daten gelten. Der EDPB hebt außerdem hervor, dass die Verwendung der MCTs die Einhaltung der DSGVO nicht sicherstellen und ergänzende Regelungen wie Auftragsverarbeitungsverträge oder Standardvertragsklauseln notwendig bleiben.

 

Empfehlung für die Vertragsgestaltung zum Data Act 

Für die Gestaltung von Klauseln zur Verwendung von Produkt- und Verbundene Dienstedaten im Sinne des Data Acts lassen sich aus der Stellungnahme die folgenden Leitlinien ableiten: 

  • Es muss für die Gestaltung stets geklärt werden, welche Datenkategorien betroffen sind, und es muss klar zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten unterschieden werden.
  • Neben einer Qualifizierung der Beteiligten nach den Rollen unter dem Data Act (z.B. Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger) muss parallel auch stets die Rolle der Vertragsparteien nach der DSGVO festgestellt werden (z.B. Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter).
  • Die MCTs müssen im Praxiseinsatz gegebenenfalls durch die datenschutzrechtlich notwendigen Vereinbarungen ergänzt werden, etwa durch eine AVV. 
  • Den Vorgaben der DSGVO und anderen einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften muss stets Vorrang eingeräumt werden, vor einer vertraglichen Regelung zur Nutzung von Produkt- und Verbundenen Dienstedaten.

     

Praxistipp

Die MCTs sind ein hilfreicher Ausgangspunkt für vertragliche Abreden zur Nutzung der dem Data Act unterfallender Daten, aber nach Auffassung des ESDP kein fertiges Konzept für DSGVO-konforme Verträge. Insbesondere Dateninhaber müssen ihre Vertragsmuster kritisch anhand der Vorgaben des Data Acts und zusätzlich des Datenschutzrechts prüfen und an die rechtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Vertragskonstellation anpassen. 

15.07.2025, Dr. Stefan Peintinger, Dr. Daniel Meßmer

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