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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Durch seinen Branchenfokus auf das Digital Business berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen zu den Themen Cloud Computing, Big Data, Industrie 4.0 und FinTech.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz und die IT-Compliance. Hier unterstützt Dr. Oliver Hornung unter anderem Cloud Provider und Anwender bei der Entwicklung von nationalen und internationalen Datenschutzkonzepten, insbesondere zur Umsetzung der DS-GVO und nationaler Begleitgesetze und bei der Herstellung der IT-Compliance.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
News
BFH: Anwendung der Escape-Klausel auf Familienstiftungen außerhalb der EU / des EWR
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 24.04.2025 veröffentlichtem Urteil vom 3.12.2024 (Az.: IX R 32/22) entschieden, dass sich nicht nur Familienstiftungen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, sondern auch Familienstiftungen mit Sitz in Drittländern.
Einführung
Neben inländischen Familienstiftungen sind auch ausländische Familienstiftungen ein beliebtes Gestaltungsvehikel in der Nachfolgeplanung, um das Familienvermögen generationsübergreifend zu erhalten. Um allerdings zu verhindern, dass zum Zweck der Steuervermeidung oder gar Steuerflucht ausländische Familienstiftungen gegründet werden, sieht das deutsche Außensteuergesetz (AStG) die sog. Zurechnungsbesteuerung vor (§ 15 Abs. 1 AStG). Danach werden grundsätzlich das Vermögen und die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, ersatzweise den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- / Anfallsberechtigten ertragsteuerlich zugerechnet (§ 15 Abs. 1 und 2 AStG; sog. Zurechnungsbesteuerung).
Die Zurechnungsbesteuerung findet jedoch nicht statt, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter und dessen Angehörigen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Familienstiftung ein zwischenstaatlicher Informationsaustausch stattfindet (§ 15 Abs. 6 AStG; sog. Escape-Klausel). Weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Escape-Klausel ist , dass die ausländische Familienstiftung ihre „Geschäftsleitung oder [ihren] Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“ (§ 15 Abs. 6 AStG) hat.
Entscheidung
Diese Einschränkung der Escape-Klausel auf ausländische Familienstiftungen mit Sitz/Geschäftsleitung in der EU/dem EWR verstößt nach Auffassung des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. „Denn die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Zur Abwendung dieses Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist das „europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal“ wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu beachten […], so dass § 15 Abs. 6 [AStG] auch auf Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet“ (BFH, Urt. v. 3.12.2024 – IX R 32/22, Rz. 59 f.).
Praxisrelevanz
Dieses Urteil ist für die Praxis grundsätzlich erfreulich, da es neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Es könnte zum einen Relevanz für Schweizer Familienunterhaltsstiftungen haben, da derzeit die Aufhebung des Verbots von Familienunterhaltsstiftungen (Art. 335 ZGB) diskutiert und geprüft wird (vgl. Motion 22.4445 „Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben“).
Zum anderen ist das Urteil für Begünstigte von intransparenten Trusts aus dem Common-Law-Raum relevant (vgl. BFH, Pressemitteilung vom 24.04.2025). Dies folgt daraus, dass sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den Familienstiftungen gleichgestellt werden (§ 15 Abs. 4 AStG). Hierunter fallen intransparente Trusts. Damit intransparente Trusts jedoch von der Escape-Klausel profitieren, muss nachgewiesen werden, dass deren Statuten die Vorgaben des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG erfüllen. Dies dürfte bei sog. irrevocable discretionary Trusts der Fall sein, sofern der settlor (Errichter) und die beneficiaries (Begünstigte) vollständig von der Verfügungsmacht über das Trustvermögen ausgeschlossen sind.
Es bleibt abzuwarten, wie die unterlegene Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert.
KI Flash: Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM
Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über Zurechnungsfragen beim Einsatz von KI-Tools berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben.
Heutiges Thema: Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM
Das AI Office der Europäischen Kommission hat per Datum vom 22. April 2025 eine Konsultation zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM gestartet (siehe hier die offizielle Pressemitteilung). Hintergrund der Konsultation sind die Vorschriften der Art. 51 ff. der KI-Verordnung (KI-VO), die die Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAIM) regulieren und ab dem 02. August 2025 Gültigkeit beanspruchen.
Ziel der Konsultation ist es, Steakholder mit einschlägigem Fachwissen und Expertise (bspw. Industrieverbände und Anbieter von GPAIM) in den Prozess der Ausarbeitung von Leitlinien einzubeziehen. Die Konsultation läuft bis zum 22. Mai 2025, während eine Veröffentlichung der finalisierten Leitlinien für Mai oder Juni 2025 geplant ist. Die Leitlinien sollen den sich derzeit ebenfalls in der Konsultation befindlichen Praxisleitfaden (vgl. Art. 56 KI-VO) ergänzen und eine weitere Hilfestellung für die Praxis bieten.
Auch wenn die aktuellen Arbeitsdokumente des AI Office naturgemäß noch nicht finalisiert wurden, und eine verbindliche Auslegung der KI-VO stets dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt, lassen sich bereits einige rechtliche Einordnungen des AI Office ableiten, die im vorliegenden KI-Flash vorgestellt werden sollen.
Wann ist ein KI-Modell ein GPAIM?
Bei der Frage, ob ein KI-Modell als GPAIM anzusehen ist, kommt es primär darauf an, ob es “eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen“. Die Klärung dieser Anforderungen ist von grundlegender Bedeutung, da nur KI-Modelle, die als GPAIM einzustufen sind, den Anforderungen der KI-VO unterliegen.
Das AI Office geht aktuell davon aus, dass ein KI-Modell, das Text und/oder Bild erzeugen kann, dann als GPAIM anzusehen ist, sofern seine Trainingsberechnung 10^22 FLOPs (=Gleitkommaoperationen) übersteigt. Gemäß Art. 3 Nr. 67 KI-VO handelt es sich bei Gleitkommaoperationen um
„jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird;“
KI-Modelle, die weder Text noch Bild erzeugen, können als GPAIM eingestuft werden, wenn sie einen Grad an Allgemeinheit aufweisen, der mit den vom AI Office primär in den Blick genommenen KI-Modellen zur Generierung von Bild und/oder Text vergleichbar ist.
Die Arbeitsdokumente des AI Office beinhalten verschiedene Berechnungsmöglichkeiten nebst dazugehörigen Beispielen, anhand derer die Schätzung der Anzahl vom FLOPs vorgenommen werden kann. Es wird insbesondere zwischen einem hardware-basierten Ansatz und einem architekturbasierten Ansatz unterschieden. Anbietern von KI-Modellen soll es dabei grundsätzlich möglich sein, zwischen beiden Berechnungsmethoden frei auszuwählen, wobei weitergehende Anforderungen zur Art sowie zum Zeitpunkt der Berechnung aufgestellt werden.
Wichtig ist, anzumerken, dass die Vermutungsregeln anhand des o.g. Schwellenwertes ausdrücklich widerlegbar sind. Wenn die Trainingsberechnung den o.g. Schwellenwert erreicht, wird somit zunächst davon ausgegangen, dass das KI-Modell über eine ausreichende Allgemeinheit verfügt, um als GPAIM eingestuft zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Ob ein KI-Modell eine ausreichende Allgemeingültigkeit aufweist und in der Lage ist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent auszuführen, hängt nach den Ausführungen des AI Office nicht nur von der Trainingsberechnung ab, sondern auch von der Modalität sowie weiteren Merkmalen der für das Training verwendeten Daten. Nach den Ausführungen des AI Office sollte bspw. ein KI-Modell, das nur für die Transkription von Sprache geeignet ist, nicht als GPAIM anzusehen sein, selbst wenn seine Trainingsberechnung den o.g. Schwellenwert erreichen.
Unterscheidung zwischen KI-Modell und Modellversion
Da GPAIM laut Erwägungsgrund 97 KI-VO “weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden” können, stellt sich insbesondere beim sog. Fine-Tuning die Frage, wo genau die Grenze zur Entwicklung eines (neuen) eigenständigen GPAIM liegt. Die Frage war bereits Gegenstand einer Vielzahl an Diskussionen, wobei unterschiedliche Merkmale zur Abgrenzung herangezogen werden.
Das AI Office geht aktuell davon aus, dass Änderungen an einem KI-Modell nur dann als eigenständige Entwicklung anzusehen sind, wenn die Änderungen mehr als ein Drittel der Rechenleistung in Anspruch nehmen, die für die Einstufung des Modells als GPAIM erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Rechenleistung beim Fine-Tuning den Wert 3 * 10^21 FLOPs übersteigen müsste, um eine Klassifizierung des geänderten KI-Modells zu einem (neuen) GPAIM zu rechtfertigen. Weiterentwicklungen, die unterhalb der vorgenannten Schwelle liegen, sollen demgegenüber lediglich als neue Modellversion eingestuft werden.
Die Frage, ob es sich um eine eigenständige Entwicklung eines GPAIM, oder nur um die Schaffung einer neuen Modellversion handelt, spielt auch bei der Bestimmung der einschlägigen Pflichten eine entscheidende Rolle. Ausweislich Erwägungsgrund 109 KI-VO „sollten die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf diese Änderung oder Feinabstimmung beschränkt sein, indem beispielsweise die bereits vorhandene technische Dokumentation um Informationen über die Änderungen, einschließlich neuer Trainingsdatenquellen, ergänzt wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten in der Wertschöpfungskette zu erfüllen.“
Der Ansatz des AI Office zur Grenzziehung ist sehr „technisch“, im Ergebnis jedoch konsequent. In den Arbeitsdokumenten des AI Office wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Trainingsberechnung zwar nur als ein unvollkommener Indikator zur Bestimmung von GPAIM anzusehen ist, derzeit jedoch das größte Maß an Rechtssicherheit bietet. Das AI Office weist in seinen Arbeitsdokumenten jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die herangezogenen Schwellenwerte sowie deren Berechnung künftig ggf. nochmal angepasst werden (müssen).
Wer ist Anbieter des GPAIM?
Aus praktischer Sicht von besonderer Bedeutung ist zudem die Frage, wer als Anbieter eines GPAIM in Betracht kommt und daher die Pflichten der Art. 51 ff. KI-VO umsetzen muss.
Bei der Frage, ob ein Unternehmen als Anbieter eines GPAIM anzusehen ist, muss das jeweilige GPAIM gerade durch das Unternehmen in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 3 Nr. 9 KI-VO handelt es sich hierbei um die erstmalige Bereitstellung des GPAIM auf dem Unionsmarkt, wobei das GPAIM entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit „abgegeben“ werden muss. Das Inverkehrbringen nimmt daher primär die Breitstellung des GPAIM gegenüber – aus Sicht des Anbieters – externen Dritten in den Blick, sodass die rein interne Nutzung von KI-Modellen zumindest nicht schwerpunktmäßig erfasst wird. In Erwägungsgrund 97 der KI-VO heißt es jedoch wörtlich:
„Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen; diese sollten auch gelten, wenn diese Modelle in ein KI-System integriert oder Teil davon sind. Es sollte klar sein, dass die Pflichten für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten sollten, sobald die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden. Wenn der Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck ein eigenes Modell in sein eigenes KI-System integriert, das auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sollte jenes Modell als in Verkehr gebracht gelten und sollten daher die Pflichten aus dieser Verordnung für Modelle weiterhin zusätzlich zu den Pflichten für KI-Systeme gelten. Die für Modelle festgelegten Pflichten sollten in jedem Fall nicht gelten, wenn ein eigenes Modell für rein interne Verfahren verwendet wird, die für die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung an Dritte nicht wesentlich sind, und die Rechte natürlicher Personen nicht beeinträchtigt werden. Angesichts ihrer potenziellen in erheblichem Ausmaße negativen Auswirkungen sollten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko stets den einschlägigen Pflichten gemäß dieser Verordnung unterliegen.“
Diese Systematik (bestehend aus Ausnahmen und Rückausnahmen) muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden. Nur auf diese Weise kann mit Gewissheit festgestellt werden, ob eine Anbietereigenschaft auch bei rein interner Nutzung des GPAIM in Betracht kommt. Details hierzu werden in den aktuellen Arbeitspapieren des AI Office noch nicht abgebildet, weshalb die weiteren Entwicklungen im Blick behalten werden müssen.
Das AI Office hat jedoch bereits einige Beispiele entwickelt, bei deren Vorliegen vom Inverkehrbringen des GPAIM auszugehen sein soll:
- Breitstellung des GPAIM über eine Programmierbibliothek
- Bereitstellung des GPAIM über eine Programmierschnittstelle (API)
- Bereitstellung des GPAIM zum direkten Download
- Breitstellung einer physischen Kopie des GPAIM oder Upload des GPAIM auf die eigene Infrastruktur eines Dritten
- Integration des GPAIM in einen Chatbot, der auf einer öffentlichen Webseite oder in einer App abrufbar ist
- Integration des GPAIM in ein Produkt oder in eine Dienstleistung, die auf dem Markt angeboten wird
Ausnahmen bei Open Source
In Erwägungsgrund 102 KI-VO wird festgehalten, dass für „Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden, […] Ausnahmen in Bezug auf die Transparenzanforderungen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten [sollten], es sei denn, sie können als Modelle gelten, die ein systemisches Risiko bergen“. Die KI-VO sieht daher für gewisse Anbieter von GPAIM – welche kein systemisches Risiko aufweisen – Ausnahmen bei der Bestimmung der einschlägigen Pflichten vor.
Um in den Genuss von Ausnahmeregelungen zu kommen, müssen Anbieter von GPAIM nach den Ausführungen des AI Office folgende Bedingungen erfüllen:
- Das GPAIM wird unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht, die den Zugang, die Nutzung, die Veränderung und die Verbreitung des KI-Modells erlaubt;
- Die Parameter, einschließlich die Gewichte, die Informationen über die Modellarchitektur und die Informationen über die Verwendung des KI-Modells werden öffentlich zugänglich gemacht;
- Das GPAIM unterliegt keinem systemischen Risiko.
Zu sämtlichen der genannten Anforderungen werden in den Arbeitspapieren des AI Office bereits weiterführende Erläuterungen vorgenommen.
Bedeutung von Praxisleitfäden und Stellung des AI Office
Das AI Office geht in seinem Arbeitspapier zudem kurz auf die Bedeutung von Praxisleitfäden und seiner eigenen Stellung als Aufsichtsbehörde ein.
Das AI Office ist für die Prüfung der Anforderungen für Anbieter von GPAIM zuständig (vgl. Art. 88 KI-VO). Gleiches gilt für Anbieter von KI-Systemen, die technische auf einem GPAIM aufbauen, sofern es sich in beiden Fällen um den gleichen Anbieter handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 KI-VO). Das AI Office führt selbst aus, dass es bei der Durchsetzung der KI-VO einen möglichst kooperativen und verhältnismäßigen Ansatz verfolgen möchte. Wie sich dies in der Praxis konkret auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Gemäß Art. 53 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 2 KI-VO stellt die Einhaltung von genehmigten Praxisleitfäden jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, die Einhaltung der Anforderungen der KI-VO zu gewährleisten. Die Unterzeichnung entsprechender Praxisleitfäden soll daher insbesondere dem vereinfachten Nachweis dienen. Das AI Office weist ausdrücklich darauf hin, dass sich Unternehmen im Falle der Unterzeichnung eines Praxisleitfadens darauf verlassen können sollen, dass sich aufsichtsbehördliche Prüfungen auf die Einhaltung dieser Praxisleitfäden beschränken. Anbieter, die keinen entsprechenden Praxisleitfaden unterzeichnen, müssen demgegenüber durch andere angemessene, wirksame und verhältnismäßige Mittel nachweisen, dass sie die Anforderungen der KI-VO umsetzen.
Praxishinweis
Künstliche Intelligenz nimmt mehr und mehr an Bedeutung zu. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wurden bereits vielfache Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden veröffentlicht, die sich sowohl mit der Entwicklung als auch mit dem Einsatz von KI beschäftigten. Auch der Europäische Datenschutzausschuss bezieht sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 (veröffentlicht am 23. April 2025) mehrfach auf das Themenfeld KI. Durch die stufenweise Gültigkeit der KI-VO nehmen nun auch die (weiteren) regulatorischen Anforderungen an Fahrt auf.
Auch wenn das Themenfeld GPAIM – und ganz generell die Entwicklung von KI – häufig in den Verantwortungsbereich der Tech-Giganten verschoben wird, existiert eine Vielzahl an praxisrelevanten Konstellationen, in denen auch KMUs in die Rolle als Anbieter von KI schlüpfen können. Insbesondere beim Fine-Tuning von KI-Modellen sowie je nach Art und Weise der Nutzung von KI kann ein „Entwickeln“ und „Inverkehrbringen“ im Sinne der KI-VO in Betracht zu ziehen sein.
Unsere Empfehlung kann daher nur lauten, dass sich Unternehmen möglichst frühzeitig mit den regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen und ein Konzept für die Entwicklung und den Einsatz von KI vorhalten. Die Deadline für GPAIM am 02. August 2025 rückt immer näher, sodass grundlegende Anforderungen – trotz teilweise bestehender Übergangsregelungen sowie Regelungen zum Bestandschutz – bereits jetzt bekannt sein sollten.
Kommen Sie im Falle von Fragen zum Entwickeln oder zum Einsatz von KI gerne auf uns zu!
Mögliche Änderungen im Beschaffungswesen - ein Überblick zum Inhalt des Koalitionsvertrages 2025
In der vergangenen Woche haben CDU, CSU und SPD den neuen Koalitionsvertrag vorgestellt. Dabei hat sich die Große Koalition auf diverse Maßnahmen geeinigt, die das öffentliche Beschaffungswesen beeinflussen sollen. Die Parteien möchten dabei u.a. das Vergaberecht an diversen Stellen vereinfachen und entbürokratisieren. Zudem soll die Umsetzung von großen Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden.
Nach aktuellem Stand möchte die Große Koalition in der kommenden Legislaturperiode folgende Punkte in Angriff nehmen:
Vereinfachung des Vergaberechts
Nach dem Koalitionsvertrag soll das Vergaberecht an vielen Stellen auf nationaler Ebene vereinfacht werden. Auch sollen Änderungen auf europäischer Ebene angestoßen werden. Die Koalitionspartner bekräftigen dabei, dass auch künftig mittelständische Interessen weiterhin im Fokus stehen. Es sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:
Anhebung der Wertgrenzen (Rz. 2069 ff):
Der aktuelle Stand des Koalitionsvertrages sieht eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen auf 50.000 Euro (netto) an. Für innovative Start-ups soll die Wertgrenze 100.000 Euro (netto) betragen.
Erhöhung der Schwellenwerte für Planerleistungen (Rz. 2071 f):
Die Parteien möchten sich künftig eine maßvolle Erhöhung der Schwellenwerte und eine getrennte Betrachtung von Planungsleistungen einsetzen. Hintergrund hierfür dürfte die vielseitig kritisierte Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV (a.F.) sein (weitere Informationen hier).
Sektorale Befreiungsmöglichkeiten (Rz. 20163 f):
Darüber hinaus möchten die künftigen Regierungsparteien sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht umsetzen. Hier bleibt abzuwarten, in welchem Umfang entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden können, da gerade im Oberschwellenbereich die EU-rechtlichen Vorgaben grundsätzlich beachtet werden müssen.
Vereinfachungen hinsichtlich des Eignungsnachweises (Rz. 2082 f):
Die Koalitionspartner planen zugleich eine Entlastung der Bieter. Diese sollen ihre Eignung möglichst bürokratiearm, mittelstandsfreundlich und digital nachweisen können. Hierfür sollen u.a. geprüfte Systeme zum Einsatz kommen.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen Entscheidung der Vergabekammern (Rz. 2084 ff.):
Daneben plant die Koalition den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Vergabekammern.
Dies könnte dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter vor den Oberlandesgerichten erheblich eingeschränkt werden und die Vergabesenate an Bedeutung verlieren. Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, so könnten die Bieter u.U. lediglich einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens stellen. Der angegriffene Vertrag könnte allerdings bereits mit dem konkurrierenden Bieter geschlossen werden.
Die Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten könnte dabei erhebliche Auswirkungen auf die Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen haben, da die Vergabesenate an Bedeutung verlieren könnten.
Einführung eines strategischen Beschaffungsmanagements
Darüber hinaus planen die Koalitionsparteien die Einführung eines strategischen Beschaffungsmanagements (Rz. 2077 ff). Dabei sollen Behörden sollen künftig auf Rahmenverträge anderer öffentlicher Dienststellen und auf zentrale Einkaufsplattformen zurückgreifen dürfen. Zugleich soll die Bestellplattform des Bundes (Kaufhaus des Bundes) als digitaler Marktplatz für Bund, Länder und Kommunen genutzt werden. Darüber hinaus soll der IT-Einkauf des Bundes künftig zentral gesteuert werden.
Förderung von Infrastrukturvorhaben (Infrastruktur-Zukunftsgesetz)
Nach dem Koalitionsvertrag (Rz. 1930 ff.) sollen zudem Regelungen geschaffen werden, die zu Vereinfachungen mit Blick auf die Umsetzung von Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen führen. Dies betrifft komplexe Infrastrukturvorhaben, wie die Errichtung von Brücken, Straßen und Schienen. Hierzu möchte die Große Koalition ein Gesetzespaket verabschieden, das Anpassungen in allen relevanten Rechtsgrundlagen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte vorsieht.
Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
Darüber hinaus soll die Tarifbindung weiterhin gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des Bundestariftreuegesetzes (Rz. 553 f.) vorgesehen. Das Gesetz soll für Aufträge auf Bundesebene ab 50.000 Euro (netto) gelten. Für Start-ups, die innovative Leistungen erbringen, soll es ab einem Schwellenwert von 100.000 Euro (netto) greifen. Zugleich sollen die Nachweispflichten für mittelständische Unternehmen möglichst gering sein.
Beschaffungen im Rüstungsbereich
Die Koalition möchte zuletzt auch die Verteidigungsausgaben deutlich erhöhen. Vor diesem Hintergrund soll ein rechtlicher Rahmen zur Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr geschaffen werden (Rz. 4207 ff.). Zugleich soll ein Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz verabschiedet werden. Das Gesetz soll u.a. Ausnahmen hinsichtlich des Bau-, Umwelt- und Vergaberechts vorsehen. Dabei sollen die Belange der Gesamtverteidigung und militärischen Infrastrukturmaßnahmen künftig als überragendes öffentliches Interesse gelten und eine entsprechende Priorisierung erhalten.
Fazit
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Abzuwarten bleibt, wann die mit der Umsetzung begonnen werden kann. Die Mitglieder der Parteien stimmen derzeit über den Koalitionsvertrag ab. Die Abstimmungsergebnisse werden bis Ende April erwartet. Zugleich wird der CDU-Kandidat Friedrich Merz voraussichtlich Anfang Mai zum Bundeskanzler gewählt.
Whitepaper: Verbotene KI-Praktiken - Leitlinien der Europäischen Kommission
Der Europäische Gesetzgeber verfolgt mit Einführung der KI-VO hehre Ziele: (i) die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, (ii) die Unterstützung von Innovation und (iii) die Förderung der Einführung menschenbezogener und vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (KI). Gleichzeitig gilt es, (iv) Gesundheit, (v) Sicherheit, (vi)Grundrechte, (vii) Demokratie, (viii) Rechtsstaatlichkeit und (ix) Umweltschutz vor den schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen zu bewahren.
Dies soll mit einem risikobasierten Ansatz gelingen, aus dem sich ein umfangreicher Katalog an verbotenen Praktiken im KI-Bereich ergibt (Art. 5 KI-VO). Obwohl die Rechtsfolge von Art. 5 KI-VO ein Verbot darstellt, enthält sie einige unbestimmte Rechtsbegriffe. Gemäß Art. 96 KI-VO ist die Kommission daher verpflichtet durch Leitlinien einzelne Vorschriften näher zu konkretisieren. Rechtzeitig mit der Anwendbarkeit der KI-VO hinsichtlich des Verbotes des Art. 5 KI-VO am 2. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission daher die Leitlinien zu den verbotenen Praktiken aus der KI-VO (→). Diese sind zwar nicht verbindlich, wirken jedoch mittels Definitionen und Ausführungen über Anwendungsverhältnisse auf eine wirksame Praxis hin.
Dieses Whitepaper fasst die Kernaussagen der Leitlinien zusammen, erläutert diese und die jeweiligen Vorschriften der KI-VO mit dem Ziel, die Auslegung und Anwendung des Art. 5 KI-VO zu vereinfachen.
SKW Schwarz unterstützt Forest Stewardship Council bei seinen Nachhaltigkeitsaussagen
München/Bonn, 15. April 2025
SKW Schwarz hat Forest Stewardship Council (FSC®), eines der weltweit größten Zertifizierungssysteme für nachhaltige Waldwirtschaft, bei der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel in das FSC System unterstützt.
Ein Expertenteam von SKW Schwarz mit Expertise in den Bereichen Nachhaltigkeitskommunikation, Wettbewerbsrecht und Green Claims hat das etablierte Zertifizierungssystem des FSC detailliert auf Compliance mit den Vorgaben der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive, kurz „EmpCo“; Richtlinie (EU) 2024/825) hin geprüft. Damit wird es FSC seinen Kunden auch in Zukunft ermöglichen, Forstwirtschaft-basierte Produkte aus Materialien wie Holz, Papier, Gummi, die gemessen an den hohen Standards von FSC aus nachhaltiger Waldwirtschaft stammen, mit transparenten, klaren Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen rechtssicher zu kennzeichnen und zu bewerben.
Mit der ab 2026 auch auf nationaler Ebene geltenden EmpCo-Richtlinie steigen EU-weit die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Unternehmenskommunikation. Allgemeine Umweltaussagen ohne Erklärung oder Spezifizierung werden gar nicht mehr möglich sein; konkrete Umweltaussagen müssen detailliert erläutert werden. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das offen, transparent und diskriminierungsfrei ist und dessen Anforderungen durch unabhängige Dritte überwacht werden.
FSC stellt bereits heute durch ein umfassendes System aus zahlreichen öffentlich einsehbaren Standards und Kontrollen sicher, dass seine Label nur dann den Weg auf ein Produkt finden, wenn dieses nachweislich den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Waldwirtschaft entspricht.
Gleichwohl war es erforderlich, die Prozesse für die Label-Vergabe durch FSC daraufhin überprüfen zu lassen, dass sie auch den neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen.
„Bei der Auswahl des richtigen Rechtsberatungspartners war FSC eine Kanzlei wichtig, die nicht nur über technisches Fachwissen, sondern auch über ein tiefes Verständnis unserer Branche verfügt; Qualitäten, die SKW Schwarz eindeutig bewiesen hat. Ihre Fähigkeit, die Komplexität unseres Zertifizierungssystems zu bewältigen, in Kombination mit ihrer maßgeschneiderten Beratung, war von unschätzbarem Wert“, sagt Ana-Maria Băban, Commercial Director von FSC.
Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz, erklärt: „Als eines von zahlreichen für die Umwelt wichtigen Zertifizierungssystemen hat sich FSC frühzeitig den wichtigen mit der EmpCo verbundenen Fragen gestellt. Wir freuen uns, dass wir FSC dabei unterstützen konnten, das Zertifizierungssystem strategisch anhand des zukünftigen Rechtsrahmens so auszurichten, dass FSC und seine Kunden sich wie bisher auch weiterhin erfolgreich für Nachhaltigkeit und die Waldwirtschaft einsetzen können.“
Über SKW Schwarz
SKW Schwarz ist eine unabhängige Kanzlei mit rund 120 Anwältinnen und Anwälten, vier Standorten und einem gemeinsamen Anspruch: Wir denken weiter. Als Mitglied von TerraLex ist die Kanzlei global vernetzt und berät in allen relevanten Gebieten des Wirtschaftsrechts. Auch in einem Bereich, der für Unternehmen besonders wichtig ist: der Zukunft. Wir analysieren, schaffen Klarheit und beraten schon heute in den wesentlichen Rechtsbereichen von morgen.
Über Forest Stewardship Council™ (FSC®)
Der Forest Stewardship Council™ (FSC®) ist eine Non-Profit-Organisation, die eine bewährte Lösung für nachhaltige Waldwirtschaft zur Verfügung stellt. Derzeit sind weltweit über 150 Millionen Hektar Wald nach den FSC-Standards zertifiziert. FSC wird unter vielen NGOs, Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen als das strengste Zertifizierungssystem im Bereich der Waldwirtschaft angesehen, um heutige Herausforderungen wie Entwaldung, Klimawandel und Biodiversität zu begegnen. Der FSC-Waldwirtschaftsstandard basiert auf zehn Kernprinzipien, die geschaffen wurden, um eine Bandbreite an Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsfaktoren abzudecken. FSCs „Check Tree“-Label ist auf Millionen von Produkten aus Waldmaterialien weltweit zu finden und zertifiziert, dass diese vom Wald bis zum Endverbraucher nachhaltig gewonnen wurden. Für weitere Informationen, besuchen Sie www.fsc.org.
Cybersecurity im Koalitionsvertrag: Was die neue Bundesregierung zur Stärkung der IT-Sicherheit plant
Im Koalitionsvertrag setzt die zukünftige Bundesregierung, getragen von CDU/CSU und SPD, Schwerpunkte auch im Bereich der Cybersicherheit. Im Fokus stehen die nationale Umsetzung bestehender EU-Vorgaben wie des Cyber Resilience Act (CRA) und der NIS-2-Richtlinie, der Ausbau des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie Maßnahmen zur Stärkung digitaler Souveränität. Für Unternehmen bedeutet das: Die politischen Weichen werden gestellt.
Cyber Resilience Act
Der CRA enthält erstmals unmittelbar geltende Anforderungen an die Cybersicherheit digitaler Produkte und Software über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Die Bundesregierung kündigt an, Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen, insbesondere kleinere Anbieter. Die Einhaltung der Vorgaben bleibt jedoch verpflichtend, auch für solche Unternehmen, die bislang nicht im Anwendungsbereich vergleichbarer EU-Regelungen lagen. Der Koalitionsvertrag betont, dass die Umsetzung des CRA national politisch begleitet und priorisiert wird.
Erfahren Sie hier mehr von SKW Schwarz zum Cyber Resilience Act:
Vorschlag der EU-Kommission für einen 'Cyber Resilience Act'
NIS-2 und BSI-Reform
Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist gesetzlich zwingend und zeitlich dringlich. Sie muss durch ein nationales Umsetzungsgesetz erfolgen, nach EU-Vorgabe bereits bis spätestens Oktober 2024. Der Koalitionsvertrag stellt klar, dass das BSI-Gesetz zu diesem Zweck novelliert wird. Die Richtlinie erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich, unter anderem auf Teile der Industrie, der Logistik, der Energie- und Abfallwirtschaft sowie digitale Dienste.
Künftig gelten dort verbindliche Anforderungen an IT-Sicherheitsmaßnahmen, Meldepflichten und Governance-Strukturen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll im Zuge dessen zur zentralen Aufsichtsbehörde für Cybersicherheit mit erweiterten Zuständigkeiten ausgebaut werden. Unternehmen, die bislang nicht erfasst waren, müssen prüfen, ob sie künftig unter die neuen Pflichten fallen und entsprechende Vorkehrungen treffen.
Erfahren Sie hier mehr von SKW Schwarz zur NIS-2 Richtlinie:
NIS2-Tool: Betroffenheit von neuen Anforderungen an IT-Sicherheit
Digitale Souveränität
Ergänzend kündigt die Koalition Maßnahmen zur Stärkung digitaler Souveränität an. Vorgesehen ist unter anderem, sicherheitspolitisch nicht vertrauenswürdige Anbieter in sensiblen Bereichen künftig auf gesetzlicher Grundlage ausschließen zu können. Parallel sollen europäische IT-Infrastrukturen und Open-Source-Lösungen gezielt gestärkt werden. Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund die technologische Resilienz ihrer Lieferketten analysieren, nicht nur technisch, sondern auch mit Blick auf regulatorische und geopolitische Risiken.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass eine zwischenzeitlich von den Koalitionsparteien veröffentlichte Fassung des Koalitionsvertrags nicht mehr die Formulierung „Komponenten aus vertrauenswürdigen Staaten“ verwendet, sondern schlicht „vertrauenswürdige Komponenten“. Damit würde die inhaltliche Bewertung von Sicherheit und Integrität der Technik stärker in den Vordergrund treten, während der geografische Ursprung an Bedeutung verliert.
Erfahren Sie hier mehr von SKW Schwarz zur digitalen Souveränität in der EU:
Digital Decade Update – Was steht als Nächstes auf der Agenda der Digitalregulierung der EU?
Nationale Cybersicherheitsstrategie
Darüber hinaus soll die nationale Cybersicherheitsstrategie weiterentwickelt werden. Ziel ist eine klarere Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Stellen, eine bessere Verzahnung bestehender Instrumente und eine Stärkung strategischer Sicherheitsziele auf Bundesebene. Dies dürfte auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen staatlicher Aufsicht und betroffenen Unternehmen haben.
Die neue Bundesregierung setzt im Bereich der IT-Sicherheit auf die Durchsetzung bestehender europäischer Rechtsakte und die Reform nationaler Strukturen. Für Unternehmen ergeben sich daraus nicht nur neue formelle Pflichten, sondern auch strukturelle Anforderungen an Organisation, Prozesse und Technologieeinsatz. Die kommenden Monate sollten genutzt werden, um bestehende Systeme zu prüfen, Verantwortlichkeiten zu klären und die eigene IT-Compliance auf die künftigen gesetzlichen Anforderungen auszurichten.
BAG kippt Verfallklauseln in VSOP – Kehrtwende bei der Bewertung gevesteter Optionsrechte
BAG erklärt nach bisheriger Rechtsprechung zulässige Verfallklauseln eines Employee/Virtual Stock Option Plans (ESOP/VSOP) für unwirksam
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24 zwei Verfallklauseln eines Virtual Stock Option Plans (VSOP) für unwirksam erklärt.
Nach Ansicht des Gerichts würde sowohl der sofortige Verfall bereits gevesteter virtueller Optionsrechte im Falle einer Eigenkündigung als auch der sukzessive Verfall bereits gevesteter virtueller Optionsrechte innerhalb von zwei Jahren – und damit doppelt so schnell, wie die vierjährige Vesting Period – nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligen. Dies begründet der Senat einerseits damit, dass die bereits gevesteten virtuellen Optionsrechte einen Teil der Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung darstellten, sodass die Verfallklauseln dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegenstünden. Andererseits würden die Verfallklauseln eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung darstellen.
Die Entscheidung erregt insoweit Aufsehen, als dass der 10. Senat mit dieser Entscheidung von seinem bisherigen Verständnis bereits gevesteter Optionen abweicht und an seiner früheren Entscheidung (BAG, Urt. v. 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07) nicht mehr festhält (Pressemitteilung 12/25*). Bisher hatte der 10. Senat die Auffassung vertreten, dass bereits gevestete Optionen aufgrund ihres spekulativen Charakters lediglich als Verdienstchance zu qualifizieren seien. Nach dieser Auffassung wären die o.g. Verfallklauseln wirksam gewesen.
Vor diesem Hintergrund und den damit verbundenen Folgen für die Praxis darf das vollständig abgefasste Urteil mit Spannung erwartet werden; insbesondere, da der 10. Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 über 12 Seiten darstellte, dass (virtuelle) Optionsrechte wegen ihres spekulativen Charakters, der den bereits gevesteten virtuellen Optionsrechten auch weiterhin innewohnt, nur eine Verdienstchance, aber eben keine bereits erdiente Vergütung darstellen würden.
Erst mit der Veröffentlichung des vollständig abgefassten Urteils wird erkennbar sein, ob es sich bei der aktuellen Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob der 10. Senat bereits gevestete Optionen bzw. gevestete virtuelle Optionsrechte zukünftig als Teil der Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung qualifiziert.
Sobald das Urteil veröffentlich ist, werden wir auf die Entscheidung zurückkommen, diese für Sie einordnen und die Auswirkungen auf die Praxis für Sie herausarbeiten.
* Pressemitteilung des BAG v. 19. März 2025 (12/25) hier abrufbar.
Azur100 Ranking: SKW Schwarz unter den Top50 Arbeitgebern
SKW Schwarz zählt zu den 50 Top-Arbeitgebern in Deutschland. Diese Auszeichnung unterstreicht unsere Position als eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland und bestätigt unser Engagement für exzellente Nachwuchsförderung.
Warum SKW Schwarz?
Innovative Ausbildung und Technologie-Fokus
SKW Schwarz setzt Maßstäbe in der juristischen Ausbildung mit einem starken Fokus auf Legal Tech und künstliche Intelligenz. Unser viermonatiges Legal-Tech-Curriculum und die neue KI-Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem TÜV bereiten unsere Associates optimal auf die Herausforderungen der digitalen Rechtsberatung vor.
Work-Life-Balance
Wir bieten flexible Arbeitszeitmodelle. Mit Jahreszielen von 1.300 oder 1.600 Billables sowie der Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten, bieten wir unseren Associates die Freiheit, ihre Arbeit und ihr Leben nach ihren Vorstellungen zu gestalten und eine gesunde Family-Work-Life-Balance zu erreichen.
Frühzeitige Verantwortung und Mandantenkontakt
Bei SKW Schwarz erhalten Berufseinsteiger schon früh die Möglichkeit, direkten Kontakt zu spannenden Mandanten aufzubauen. Unsere überschaubare Kanzleigröße fördert den fachbereichsübergreifenden Austausch und ermöglicht es, schnell die richtige Expertise für komplexe Mandate zu finden.
Karriereentwicklung und Diversity
Wir bieten vielfältige Karrierewege, einschließlich der Positionen als Counsel und Salary-Partner. Unser Engagement für Diversity zeigt sich in speziellen Karriereprogrammen für Anwältinnen und Anwälte in Elternzeit sowie Führungskräftetrainings exklusiv für Frauen.
Als Teil der Top 50 Arbeitgeber bietet SKW Schwarz eine einzigartige Kombination aus innovativer Rechtsberatung, Work-Life-Balance und exzellenten Karrierechancen. Wir laden talentierte Nachwuchsjuristinnen und -juristen ein, Teil unseres dynamischen Teams zu werden und gemeinsam die Zukunft der Rechtsberatung zu gestalten. Mehr dazu unter karriere.skwschwarz.de
Digital Decade Update – Was steht als Nächstes auf der Agenda der Digitalregulierung der EU?
Die „Digital Decade“ der EU ist die zentrale Strategie der Europäischen Union, um Europa bis 2030 digital wettbewerbsfähig zu machen und den digitalen Wandel gezielt voranzutreiben. Im Mittelpunkt stehen dabei vier wesentliche Bereiche: die Förderung digitaler Kompetenzen und Fachkräfte, der Ausbau sicherer und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen, die Unterstützung des digitalen Wandels in Unternehmen sowie die Digitalisierung des öffentlichen Sektors.
Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, hat die EU eine Reihe weitreichender Gesetzesinitiativen verabschiedet. Auf unserer Homepage haben wir eine Landingpage zur „Digital Decade“ eingerichtet, auf der Sie einen Überblick zu den einzelnen Gesetzesinitiativen erhalten und wir regelmäßig über deren praktische Auswirkungen informieren. Der nachfolgende Überblicksartikel fasst den aktuellen Stand der wichtigsten Initiativen zusammen.
Data Act
Um was geht es?
Der Data Act (DA) regelt den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die bei der Verwendung vernetzter Produkte und damit verbundener Dienste generiert werden. Ziel ist es, einen fairen Zugang zu Nutzungsdaten sicherzustellen, Datenmonopole aufzubrechen und Innovationen im Binnenmarkt zu fördern. Die Verordnung betrifft insbesondere Hersteller vernetzter Geräte, Anbieter digitaler Dienste sowie Nutzer dieser Produkte. Weitere Ziele des Data Acts sind die Vereinfachung des Wechsels von Cloud-Diensten sowie eine bessere Interoperabilität von Daten.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
- Die Verordnung trat am 11. Januar 2024 in Kraft und wird ab dem 12. September 2025 vollständig anwendbar sein.
Derzeit werden sektorspezifische Implementierungsleitlinien (durch die Kommission oder Standardisierungsorganisationen) erarbeitet.
Data Governance Act
Um was geht es?
Der Data Governance Act (DGA) regelt den Zugang zu und die Nutzung von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten des öffentlichen Sektors. Zudem enthält der DGA Regelungen zur Tätigkeit von Diensten für die gemeinsame Datennutzung (sogenannte „Datenintermediäre“) sowie Bestimmungen zur Förderung des „Datenaltruismus“, also des freiwilligen Teilens von Daten durch Dritte.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
Die Verordnung trat am 11. Januar 2024 in Kraft und wird ab dem 12. September 2025 vollständig anwendbar sein.
Verordnung über künstliche Intelligenz
Um was geht es?
Die Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) soll umfassende Regeln für Systeme künstlicher Intelligenz in Europa schaffen. Der Einsatz bestimmter KI-Systeme wird vollständig verboten, während andere unter strengen Compliance-Voraussetzungen und Sicherheitsmaßnahmen genutzt werden dürfen (Hochrisiko-KI-Systeme). Für bestimmte KI-Systeme mit geringem Risiko stellt der AI Act Transparenz- und Informationspflichten auf. Durch ethische und technische Standards soll der AI Act eine rechtliche Grundlage für den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der EU schaffen.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
- Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und findet ab dem 2. August 2026 vollständig Anwendung. Vor diesem Datum werden bestimmte Teilbereiche bereits anwendbar sein:
- Die im AI Act vorgesehenen Regelungen zu verbotenen Praktiken (verbotene KI-Systeme) sowie die Anforderungen an die KI-Kompetenz von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen gelten bereits ab dem 2. Februar 2025.
- Die Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) werden ab dem 2. August 2025 anwendbar sein.
Von der Kommission sind verschiedene Leitlinien zu erlassen, insbesondere zur Umsetzung und Auslegung der Verordnung. Es liegen seit dem 2. Februar 2025 bereits die Leitlinien zu verbotenen Praktiken (Art. 5 AI Act) sowie die Leitlinie zur Definition eines KI-Systems gemäß Art. 3 Nummer 1 AI Act vor.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Um was geht es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt weitreichende Veränderungen für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit sich. Es verpflichtet eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, darunter Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, spezifische Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Besonders die Regelungen zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Webseiten- und Onlineshop-Betreiber betreffen.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und ist ab diesem Tag vollständig anwendbar.
Digital Services Act
Um was geht es?
Der Digital Services Act (DSA) modernisiert die Grundlagen der E-Commerce-Richtlinie die im Jahr 2000 erlassen wurde und schafft neue Regeln für das Internet, die insbesondere Online-Plattformen betreffen. Ziel ist es, mehr Transparenz, Sicherheit und europäische Werte im Internet zu fördern.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
Der Digital Services Act trat am 16. November 2022 in Kraft und ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar.
Markets in Crypto-Assets Verordnung
Um was geht es?
Die Markets in Crypto-Assets-Verordnung (MiCAR) soll in der Europäischen Union einen einheitlichen und harmonisierten Regulierungsrahmen für Krypto-Assets schaffen. Ziel ist es, den Markt für Krypto-Assets transparenter, sicherer und effizienter zu gestalten. Die Verordnung beinhaltet Regelungen für wertreferenzierte Token, E-Geld-Token und Utility-Token.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
Die Verordnung wurde im April 2023 beschlossen und trat im Juni 2023 in Kraft. Seit dem 30. Dezember 2024 sind alle Teile der Verordnung vollständig anwendbar.
Digital Operations Resilience Act
Um was geht es?
Der Digital Operations Resilience Act (DORA) stellt umfassende Anforderungen an die IT-Sicherheit im Finanzsektor. Ziel ist es, die digitale Resilienz der betroffenen Unternehmen zu stärken und damit die Gesamtsicherheit des Finanzsektors zu erhöhen.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
Der DORA trat am 17. Januar 2023 in Kraft und ist seit dem 17. Januar 2025 vollständig anwendbar.
NIS-2-Richtlinie
Um was geht es?
Die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) sieht umfassende Cybersicherheitsanforderungen für Unternehmen in verschiedenen Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit und digitale Infrastruktur vor.
Mit dem NIS-2-Tool von SKW Schwarz können Unternehmen prüfen, inwiefern sie von der Richtlinie betroffen sind.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
- Die Richtlinie ist seit Anfang 2023 in Kraft. Die Umsetzungsfrist lief am 17. Oktober 2024 ab. Der im vergangenen Jahr beschlossene Regierungsentwurf (NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) muss von der neuen Regierung erneut beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden („Diskontinuitätsprinzip“).
Eine erneute Verabschiedung des Gesetzes wird derzeit frühestens im Sommer 2025 erwartet. Zudem ist davon auszugehen, dass Änderungen am bisherigen Gesetzesentwurf vorgenommen werden.
Cyber Resilience Act
Um was geht es?
Der Cyber Resilience Act (CRA) enthält Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Dazu gehören vernetzte Hard- und Softwareprodukte sowie essenzielle Datenfernverarbeitungslösungen. Die Anforderungen des CRA betreffen insbesondere Produkthersteller, während Importeure und Händler bestimmte Kontrollpflichten erfüllen müssen.
Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?
- Der CRA trat am 10. Dezember 2024 in Kraft. Ab dem 11. Juni 2026 können Konformitätsbewertungsstellen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen.
- Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen betroffener Produkte melden. Ab dem 11. Dezember 2027 wird der CRA vollständig anwendbar sein.
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Wir kennen die Rechtsfragen, die Risiken und Chancen, die mit den neuen EU-Gesetzesinitiativen einhergehen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Umsetzung unterstützen können.
Neue Konkurrenz um den besseren Datenschutz – BGH bestätigt Klagebefugnis von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. März 2025 drei Urteile mit besonderer Tragweite veröffentlicht. In den drei wegweisenden Entscheidungen setzt der BGH die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um und öffnet die Tore für wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Konkurrenten und Verbraucherklageverbänden bei Datenschutzverstößen. Ist dies der Beginn einer neuen Abmahnwelle?
I. Hintergrund
Die Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) schützt in erster Linie betroffene Personen. Verstößt ein Verantwortlicher gegen DSGVO-Bestimmungen, stehen der betroffenen Person Rechtsbehelfe zu, wie etwa das Recht auf Datenlöschung oder je nach Fallgestaltung auch Schadensersatzansprüche. Zudem können Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen zur Durchsetzung der DSGVO ergreifen, bspw. eine Verbotsverfügung erlassen oder Bußgelder gegen den Verantwortlichen verhängen.
Unklar war demgegenüber lange Zeit, ob auch ein Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) aufgrund eines Datenschutzverstoßes des Verantwortlichen diesen auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Konkret ging es um die Frage, ob das Sanktionsregime der DSGVO als abschließend betrachtet werden muss oder ob die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) ergänzend herangezogen werden können. Die Instanzgerichte beurteilten dies in der Vergangenheit unterschiedlich, und die befürchtete Abmahnwelle nach Einführung der DSGVO im Jahr 2018 blieb zunächst aus.
Nicht abschließend geklärt war lange auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich Verbraucherschutzverbände auf ein Verbandsklagerecht im Zusammenhang mit DSGVO-Verstößen berufen können.
Erwartungsgemäß erreichten diese ungeklärten Fragen schließlich auch den BGH. In zwei Parallelverfahren (Az.: I ZR 222/19 und ZR 223/19) hatte dieser die lauterkeitsrechtliche Anspruchsbefugnis von im Wettbewerb stehenden Apothekern wegen DSGVO-Verstößen zu klären. In einem dritten Verfahren (Az.: I ZR 186/17) ging es um die Klagebefugnis des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) in einem Rechtsstreit gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform wegen Verstößen gegen datenschutz- und lauterkeitsrechtliche Informationspflichten.
Nachdem der BGH in allen drei Verfahren den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen hatte und dieser zwischenzeitlich zugunsten einer Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts entschied (siehe dazu unsere Pressemeldung vom 08.10.2024 hier), liegen in diesen Verfahren jetzt auch die abschließenden Entscheidungen des BGH vor:
II. BGH, Urteil vom 27.03.2025, Az. I ZR 186/17 – Klagebefugnis von Verbraucherverbänden
Im ersten Fall klagte vzbv gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform.
Auf der Social-Media-Plattform wurden Nutzern in einem „App-Zentrum“ kostenlose Online-Spiele angeboten. Im November 2012 wurden in einigen dieser Spiele unter dem Button „sofort spielen“ bestimmte Hinweise eingeblendet:
„Durch das Anklicken von „Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“
Bei einem der Spiele wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Anwendung „Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ dürfe. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO, da die Nutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiert worden sind und keine erforderliche, wirksame Einwilligung eingeholt wurde.
Der EuGH hatte bereits im Jahr 2022 auf Vorlage des BGH in dieser Sache entschieden, dass Verbraucherschutzverbände Verletzungen der DSGVO auch unter Berufung auf das Verbraucher- und Wettbewerbsrecht angreifen können. Auf erneute Vorlage des BGH konkretisierte der EuGH am 11. Juli 2024, dass bereits Informationspflichtverletzungen nach den Art. 12 ff. DSGVO sowie § 5a UWG genügen können, um eine Klagebefugnis eines Verbraucherverbandes zu begründen.
Der BGH bestätigte nun mit Urteil vom 27.03.2025, dass der Verstoß gegen die DSGVO lauterkeitsrechtlich gerügt werden kann. Der BGH wies die Revision der Betreiberin der Social-Media-Plattform damit endgültig ab. Das Verhalten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), lit. e) DSGVO dar. Die Nutzer seien zu Beginn des Spiels nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung ihrer Daten sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer Daten informiert worden. Hierbei handele es sich zum einen um einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Aspekt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. Zugleich erfülle die Formulierung „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht ausreichend und sei als unwirksame Klausel gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen („UKlaG“) einzustufen. Solche Klauseln können gemäß § 1 UKlaG untersagt werden.
Kernelement des Urteils ist mithin die Feststellung, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten gleichzeitig Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht darstellen können. Diese können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG durch Verbraucherklageverbände vor dem Zivilgericht klageweise gerügt werden.
III. BGH, Urteile vom 27.03.2025, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19 – Klagebefugnis von Wettbewerbern
Im zweiten und dritten parallel anhängigen Fall hatten zwei Apotheker gegen einen Konkurrenten geklagt. Dieser hatte Medikamente über einen Online-Marktplatz verkauft und dabei personenbezogene Daten seiner Kunden verarbeitet, u.a. die Kundennamen und Informationen zu den verkauften Medikamenten. Eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden wurde hierfür nicht eingeholt.
Die beiden Kläger-Apotheker sahen darin einen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO. Danach sei hier eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO notwendig, welche nicht vorlag.
Ein solcher Verstoß kann laut BGH mittels lauterkeitsrechtlicher Klage von Wettbewerbern verfolgt werden. So hatte zuletzt bereits der EuGH in seinem viel beachteten Urteil vom 04.10.2024, Az. C-21/23 („Lindenapotheke“), als Ergebnis einer Vorlagefrage des BGH in dieser Sache entschieden. Zu diesem Urteil haben wir bereits einen umfassenden Artikel in der GRUR-Prax (GRUR-Prax 2025, 171) veröffentlicht.
Damit war bereits im Oktober letzten Jahres höchstrichterlich entschieden, dass die DSGVO einem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung eines Datenschutzverstoßes gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm 3 Abs. 1, 3a UWG grundsätzlich nicht im Wege steht.
Dabei war (und ist) noch offen, welche DSGVO-Normen im Einzelnen tatsächlich auch als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG anzusehen sind. Für Art. 9 DSGVO wurde dies nun vom BGH in den beiden Urteilen vom 27.03.2025 bejaht. Art. 9 DSGVO schützte nicht nur das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen, sondern diene auch ihrem Schutz als Marktteilnehmer.
IV. Praxisfolgen
Neben den betroffenen Personen und Datenschutzaufsichtsbehörden kommen künftig mit dem Mitbewerber und den Verbraucherklageverbänden zwei weitere potenzielle Anspruchsteller hinsichtlich etwaiger DSGVO-Verstöße hinzu. Als Hebel für die Geltendmachung solcher Ansprüche dienen insoweit das UWG und das UKlaG.
Droht jetzt eine neue Abmahnwelle? Dies darf bezweifelt werden. Denn einerseits ist ein Aufwendungsersatz des Abmahnenden nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Zum anderen ist bei einem erstmaligen Verstoß die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. So dürfte es für Abmahnkanzleien schwierig werden, aus Datenschutzverstößen ein Geschäftsmodell zu machen.
Nachdem der BGH bereits Art. 9 DSGVO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG gewertet hat, bleibt abzuwarten, welche weiteren DSGVO-Normen von der Rechtsprechung als solche eingestuft werden. Spannend wird dies insb. mit Blick auf die Art. 25, 32 DSGVO (Privacy-by-design, Privacy-by-default und technische und/oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten).
Unternehmen sollten die drei Entscheidungen des BGH vom 27.03.2025 in jedem Fall zum Anlass nehmen, ihre Geschäftsmodelle sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch aus dem Blickwinkel der Unlauterkeit gründlich zu untersuchen und abzusichern. Dabei sollten Unternehmen verstärkt auf die Aktualität ihrer Datenschutzhinweise achten.
KI-Flash: DeepSeek AI - Rechtliche und kulturelle Risiken und Chancen
DeepSeek ist der aktuelle Star der leistungsfähigsten KI-Modell - Wie smart oder gefährlich ist seine Nutzung für europäische Unternehmen?
Das KI-Modell von DeepSeek, entwickelt in China, steht im Fokus vieler Diskussionen als eines der aktuell leistungsstärksten KI-Modelle aber anderseits auch aufgrund kulturübergreifender Risiken und Vorteile, die mit seiner Nutzung für Unternehmen in der EU verbunden sind. Für Juristen und IT-Verantwortliche ist es wichtig, die potenziellen Gefahren für den Datenschutz sowie die ethischen Aspekte der Nutzung zu kennen und zu bewerten.
Datenschutzrisiken
Ein Hauptproblem von DeepSeek ist die umfangreiche Datenerhebung und -speicherung, die ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erfolgt. Dies verstößt gegen die Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung, wie sie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union festgelegt sind. Darüber hinaus ist die Transparenz von DeepSeek hinsichtlich der Datenverarbeitung unzureichend, was die Erwartungen an Fairness und Verantwortlichkeit bei der Datennutzung durch DeepSeek untergräbt.
Besonders problematisch erscheint die Speicherung von Daten auf Servern in China, die nach den chinesischen Cybersicherheits- und Datensicherheitsgesetzen von der dortigen Regierung eingesehen werden können. Dies betrifft sowohl personenbezogene als auch vertrauliche Geschäftsdaten, die nach EU-Recht geschützt sind. Unternehmen müssen sich dieser Risiken bewusst sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung sensibler Daten zu verhindern.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hat ebenfalls in einer aktuellen Pressemitteilung auf die Risiken bei der Nutzung von DeepSeek hingewiesen. Der LfD Niedersachsen betont, dass DeepSeek nicht für den europäischen Markt konzipiert sei und die Anforderungen der europäischen KI-Verordnung und der DSGVO nicht erfülle. Tatsächlich nimmt DeepSeek für sich in Anspruch, gar nicht den Anforderungen der DSGVO zu unterliegen (obwohl sich das Angebot ganz eindeutig auch an EU Bürger richtet) und sieht z.B. auch keine Notwendigkeit, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit seinen Kunden zu schließen. Das spricht zumindest für ein sehr „entspanntes“ Verhältnis des Anbieters (man könnte auch von Ignoranz sprechen) zur DSGVO als geltendem EU Recht. Dies führt erwartungsgemäß zu erheblichen rechtlichen Bedenken der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen.
Compliance-Risiken
Eine Studie von INSAIT und ETH Zürich hat ebenfalls erhebliche Compliance-Lücken in den DeepSeek-Modellen aufgedeckt. Besonders alarmierend sind die Schwächen in der Cybersicherheit, wie das erhöhte Risiko von "Goal Hijacking" und "Prompt Leakage". Diese Schwachstellen beeinträchtigen die Zuverlässigkeit und Sicherheit von DeepSeek erheblich.
Die Modelle von DeepSeek schneiden auch im Bias-Management schlecht ab. Sie weisen deutlich mehr Vorurteile auf als ihre Basismodelle, was zu unausgewogenen Antworten führt und Fehlinformationen fördert. Dies steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Fairness und Gleichheit nach der EU KI-Verordnung.
Ethische Aspekte
Die ethischen Aspekte der Nutzung von DeepSeek sind eng mit kulturübergreifenden Bias und den möglichen politischen Einflußnahmen verbunden. DeepSeek spiegelt die Normen und Erwartungen der chinesischen Kultur- und Geschäftusancen sowie das chinesische Wirtschaftssystem wider, was die grenzüberschreitende Verwendbarkeit erschweren kann. EU Unternehmen sollten diese mittrainierten chinesischen Normen berücksichtigen, um Missverständnisse und Compliance-Probleme zu vermeiden. DeepSeek antwortet, wie ein staatlich geprüfter, professioneller chinesischer Ansprechpartner auch antworten würde.
Die politische Kontrolle über die Daten und die Zensur bestimmter historischer und politischer Informationen in den DeepSeek-Ergebnissen können die wissenschaftliche Forschung und die geschäftliche Verwendbarkeit der Ergebnisse außerhalb Chinas beeinträchtigen. Es ist wichtig, die eingebauten Annahmen und kulturellen Voreingenommenheiten (Bias) jeder KI-Lösung zu erkennen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Im Ergebnis gilt dies übrigens nicht so viel anders für alle anderen KI-Modelle, die beim Training die am Trainingsort geltenden Gesetze eingehalten haben und z.B. In Deutschland keine nationalsozialistischen Begriffe oder Symbole verwendet haben. Man wird auch beobachten müssen, wir der aktuelle sprachliche Kampf der US Regierung unter President Trump gegen die als „woke“ identifizierten Begriffslisten das Training und damit die Outputs der US trainierten KI-Modelle wie z.B. Gronk von Elon Must, beeinflußen wird.
Wer sich dieses kulturellen Bias bewusst ist, kann ihn sich auch zu nutze machen, um herauszufinden, wie ein chinesischer Kunde oder Geschäftspartner mit bestimmten Fragen umgehen würde (s. hierzu ausführlicher W. Tanenbaum/M. Orthwein, DeepSeek’s Legal and Cross-Cultural Risks and Benefits, New York Law Journal, March 7, 2025).
Empfehlungen des LfD Niedersachsen
Der LfD Niedersachsen empfiehlt, die Installation und Nutzung von DeepSeek und anderen KI-Systemen aus unsicheren Drittstaaten wie China zu vermeiden. Unternehmen sollten niemals persönliche oder vertrauliche Daten eingeben, sofern keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind. Es wird außerdem empfohlen, Mitarbeiter aktiv über die Risiken der Nutzung von DeepSeek zu sensibilisieren und KI-Tools zu bevorzugen, die den europäischen Datenschutzanforderungen entsprechen und klare Garantien für die Daten- und IT-Sicherheit bieten.
Fazit
Die Nutzung des KI-Modells von DeepSeek birgt erhebliche Datenschutz- und Compliance-Risiken sowie ethische Herausforderungen. Unternehmen müssen diese Risiken sorgfältig bewerten und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung von Datenschutzvorschriften und ethischen Standards zu gewährleisten. Die Einhaltung der EU KI-Verordnung und der DSGVO sind entscheidend, um Vertrauen, Sicherheit und Fairness beim Einsatz von KI zu gewährleisten.
William Tanenbaum und Dr. Matthias Orthwein haben zu diesem Thema einen Fachbeitrag im New York Law Journal veröffentlicht. Lesen Sie den kompletten (englischen) Beitrag hier.
Wir recyceln selbst! - OLG Frankfurt a.M. zu irreführender Bewerbung eines ökologischen Reinigungsmittels
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen „klimaneutral“ zu den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Werbung mit mehrdeutigen, umweltbezogenen Begriffen wird nun instanzgerichtlich umgesetzt. Nachdem das OLG Köln sich zu CO2-neutralen Reisen äußerte, hält nun auch das OLG Frankfurt a.M. mehrdeutige Werbeaussagen zur Umweltverträglichkeit von Recyclingmaterial aus dem gelben Sack, zu Recyclingbemühungen der Beklagten und zur Klimaneutralität für irreführend und überträgt die Maßstäbe auch auf Weblinks zu weiterführenden Informationen (OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 33/24).
Werbeaussagen zu Schadstoffgehalt und Klimabilanz
Bei dem Streit zweier Hersteller ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel vor dem Frankfurter Oberlandesgericht ging es um Werbeaussagen der Beklagten zu ihren Geschirrspülmittel-Flaschen. Konkret ging es um die Aussagen, es handele sich um die „ersten Recycling Flaschen“ von der Beklagten selbst, sie würde selbst recyceln, und dass „Recycling-PE“ aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten könne.
Außerdem nutzte die Beklagte auf ihrer Homepage das „Klimaneutral“-Logo des Unternehmens ClimatePartners hinter dem sich bei einem Klick auf das eine Webseite mit weiterführenden Informationen aufrufen ließ. Die Klägerin hielt die Werbeaussagen und die Darstellung der Informationen zur „Klimaneutralität“ für irreführend.
Mehrdeutigen Umweltbegriff „Recycling-PE“ nicht ausreichend erklärt
Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klägerin nun weitestgehend recht. Der Begriff „Recycling-PE“ sei im konkreten Kontext mehrdeutig. Er könne entweder bereits recyceltes Polyethylen oder das Ausgangsmaterial bzw. -plastik („PE“) aus dem Gelben Sack bezeichnen. Wenn, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, die Aussage in Bezug auf das bereits fertige Recyclat verstanden würde, sei dies irreführend, denn dieses Material berge jedenfalls dann kein höheres Risiko, Schwermetalle und/oder Pestizide zu enthalten, wenn das Ausgangsmaterial wie durch die Klägerin und nach dem Stand der Technik üblich hinreichend aufbereitet würde. Die Beklagte hätte diese Mehrdeutigkeit in der Werbung selbst eindeutig und klar auflösen müssen
Umweltbeitrag muss mehr als nur symbolisch sein
Auch die Aussage der Beklagten, sie recycle selbst, hält das Gericht für irreführend, weil die Verbraucher:innen erwarten würden, dass bereits ein nennenswertes Rückführungssystem bestehe und, dass das konkret abgebildete Produkt eine Umverpackung habe, die zumindest zu einem maßgeblichen Teil aus Recyclingmaterial bestehe. Die Beklagte hatte jedoch höchstens 150 Rückgabeboxen in kleinen und kleineren Biomärkten aufgestellt und der Anteil an selbst recycelten Flaschen sei deshalb bei deutlich unter 1 % gewesen. Zudem war eine große Zahl der beworbenen neuen Flaschen vollständig aus Neuplastik.
Deutliche Hinweise auf Links zu weiterführenden Informationen nötig
Das Gericht äußerte sich außerdem zu der – nicht entscheidungserheblichen – konkreten Darstellung der weiterführenden Informationen zur Klimaneutralität mittels eines hinter dem Klimaneutral-Logo hinterlegten Links. Eine Verlinkung sei zwar grundsätzlich zulässig, allerdings müsse diese hinreichend klar und deutlich sein. Die Verkehrskreise würden aber nicht erwarten oder regelmäßig schlicht herausfinden, dass hinter dem Logo ein entsprechender Link versteckt sei. Dazu sei ein klarer Hinweis auf die Verlinkung notwendig.
Fazit: Anforderungen an Umweltaussagen weiter konkretisiert
Das OLG Frankfurt a.M. führt die instanzgerichtliche Rechtsprechung zu BGH-„klimaneutral“ fort und zeigt, dass bei umweltbezogenen Begriffen, hier „Recycling-PE“, eine grundsätzliche Gefahr besteht, dass diese mehr als nur eine Bedeutung haben. Diese Mehrdeutigkeit muss bei umweltbezogener Werbung deshalb gleich mitgedacht werden und durch klarstellende Erklärungen an Ort und Stelle ausgeräumt werden. Wer einen Link zu weiterführenden Informationen nutzt muss ausreichend auf diesen hinweisen.