Suchergebnisse für

Personen

44

Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.

Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.

Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Partner bei SKW Schwarz. Er erhielt in 2000 den Titel Master of Laws (LL.M.) in American Law von der Boston University (USA) und promovierte 2003 an der Rheinischen Friedrich Wilhelms Universität in Münster mit einem Thema aus dem Telekommunikationsrecht.

Er berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT Rechts insbesondere im Cloud- und Softwarevertragsrecht und bei agilen Vertrags- oder Softwareentwicklungsformen, bei der Nutzung von Daten und KI sowie bei Projekten zur digitalen Transformation. Mit seinen Mandanten entwickelt und realisiert er neue Digitale Plattformen und Geschäftsmodelle. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud Diensten.

Der Lexology Index Germany 2025 listet ihn als „world´s leading practitioner” in der Kategorie Daten. Auch in 2025 empfiehlt ihn das Handelsblatt / Best Lawyers als Anwalt in den Kategorien „IT-Recht“ und „Datenschutzrecht“. Er wird im JUVE Handbuch 2025 erneut als „häufig empfohlener Anwalt“ für IT- und Datenschutzrecht geführt.

Dr. Orthwein ist Lehrbeauftragter für IT und Datenschutzrecht der Hochschule Rosenheim. Dr. Orthwein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, der International Association of Privacy Professionals, des Deutschen Outsourcing Verbandes und der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Er ist Senior Vice Chairman im Technology Law Commitee der International Bar Association.

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Senior Legal Tech Advisor

News

30

David gegen Goliath im Markenrecht: Wie wir Krispy Kebab im Streit mit KFC begleiten

Wenn eine inhabergeführte Dönermarke mit 17 Standorten gegen einen globalen Fast-Food-Konzern mit über 30.000 Restaurants antritt, ist die Schlagzeile schnell gefunden: David gegen Goliath. Genau in dieser Konstellation befindet sich unser Mandant Krispy Kebab aus Bielefeld.

 

Der Fall: „Krispy Kebab“ – einmal Name, zwei Produkte

Krispy Kebab ist eine dynamisch wachsende Dönermarke, die ihren Namen seit 2017 markenrechtlich geschützt hat. Unter dem gleichen Namen brachte Kentucky Fried Chicken (KFC) im Frühjahr 2026 ein neues Produkt auf den Markt – beworben mit einer groß angelegten Kampagne und dem Song „Alles nur geklaut“ der Prinzen.

Die Folge: Risiko von Verwechslungen, potenzielle Umsatzeinbußen, Druck aus dem Franchise-System – und ein massives mediales Echo von tagesschau.de über FAZ bis hin zu Fachmedien der Systemgastronomie.

 

Unsere Rolle: Klare Linie im Marken-Dschungel

In dieser Situation vertritt Dr. Markus Brock, Partner im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz bei SKW Schwarz, Krispy Kebab in dem Konflikt mit KFC. Im Zentrum stehen insbesondere:

  • Markenrechtliche Bewertung der identischen Bezeichnung „Krispy Kebab“ für konkurrierende Produkte
  • Verwechslungsgefahr aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher: Liegt es nahe, dass beide Unternehmen kooperieren oder zusammengehören?
  • Durchsetzung bestehender Markenrechte (Wort-Bild-Marke, ergänzend Wortmarke in Anmeldung) gegenüber einem global agierenden Konzern
  • Strategische Verhandlungen: von kurzfristigen pragmatischen Lösungen bis zur Vorbereitung gerichtlicher Schritte, falls erforderlich

Markus Brock bringt hier seine jahrelange Erfahrung im Markenrecht und in der Arbeit für nationale wie internationale Marken ein – unter anderem bei der Beurteilung, welche „Freedom-to-Operate“-Prüfungen Unternehmen vor Produkteinführungen üblicherweise vornehmen müssen und welche Konsequenzen es haben kann, wenn diese Prüfungen lückenhaft sind oder unterbleiben.

 

Was der Fall zeigt: Markenrecht ist kein „Big Player“-Privileg

Der Krispy-Kebab-Fall zeigt eindrücklich:

  • Markenrechte wirken auch für kleinere und mittlere Unternehmen – gegenüber internationalen Konzernen ebenso wie im Wettbewerb vor Ort.
  • Frühzeitiger Markenschutz zahlt sich aus: Ohne die rechtzeitige Eintragung wäre eine Durchsetzung in dieser Form deutlich schwieriger.
  • Franchise- und Expansionsmodelle brauchen Rechtssicherheit: Gerade bei Corporate Design und Markennutzung ist eine belastbare IP-Strategie zentral, um Konflikte mit Lizenznehmern und Wettbewerbern zu vermeiden.

 

Relevanz für andere Unternehmen

Für Systemgastronomen, Food-Start-ups, Franchisegeber und alle, die neue Marken oder Produkte einführen, lassen sich aus dem Fall mehrere Lehren ziehen:

  • Vor der Kampagne kommt die Recherche: Produktnamen sollten systematisch auf bestehende Markenrechte geprüft werden („Freedom to Operate“).
  • Markenschutz strategisch planen: National vs. EU-weit und international, Wort- vs. Wort-Bild-Marke, Klassenwahl – hier werden die Weichen früh gestellt.
  • Kommunikation & Recht zusammendenken: Wenn ein Markenstreit medial sichtbar wird, geht es nicht nur um Paragrafen, sondern auch um Reputation und Markenstory.

 

SKW Schwarz berät Unternehmen regelmäßig an dieser Schnittstelle aus Markenrecht, Marketing und Geschäftsstrategie – von der Markenanmeldung über Kampagnen-Checks bis hin zur Vertretung in komplexen Konflikten wie im Fall Krispy Kebab vs. KFC.

04.05.2026, Dr. Markus Brock

World IP Day 2026: "Ready, Set, Innovate" – Marken, Ambush & KI im Sport

Am 26. April feierten wir den World Intellectual Property Day. Das diesjährige Motto der WIPO, "IP and Sports: Ready, Set, Innovate!", rückt den Beitrag von IP-Rechten zur enormen wirtschaftlichen Kraft des Sports in den Fokus. Ob es um den patentrechtlichen Schutz von High-Tech-Equipment und innovativer Sportbekleidung geht oder um die Verwertung exklusiver Rundfunkübertragungsrechte an den weltweit größten Stadien-Events – geistiges Eigentum ist das unsichtbare Rückgrat der Sportindustrie. Doch IP-Rechte sind weit mehr als nur ein rechtlicher Schutzschild für Technik und Medien; sie spielen (auch) eine entscheidende Rolle im modernen Sportmarketing, wo sie die Brücke zwischen sportlicher Höchstleistung und wirtschaftlicher Wertschöpfung schlagen.

Anlässlich dieses Tages werfen wir einen Blick auf drei aktuelle Trends im Sportmarketing, die rechtlich zunehmend an Komplexität gewinnen.

 

1. Signature Moves & Co: Wenn der Athlet zur Marke wird

Im modernen Sportmarketing ist nicht mehr nur das Logo des Vereins geschützt. Die Athletinnen und Athleten selbst werden zu Markenwelten. Name, Spitzname und sogar charakteristische Posen oder Jubelgesten gehören heute zu den Assets vieler Sportlerinnen und Sportler. Dabei geht der Trend weg vom nur klassischen Namensschutz oder der Eintragung von Kombinationen aus Initialen und Trikotnummer („CR7“ lässt grüßen) in Richtung Monetarisierung individueller Merkmale und  Aufbau einer umfassenden „Visual Identity“.

Usain Bolt‘s „Lightning Bolt“, die Jubel-Geste von Kylian Mbappé oder das „Air Jordan“-Logo von Michael Jordan haben eines gemeinsam: Sie sind als Marken für klassische Merchandisingprodukte geschützt. Entscheidend ist, dass die Geste so prägnant ist, dass das Publikum sie unmittelbar mit der Person verbindet. Eine generische Faust in die Luft reicht deshalb nicht aus. Eine besondere Kreativität ist aber auch nicht erforderlich. Jüngst hat etwa der Chelsea Spieler Cole Palmer seine Jubelgeste, die ihm den Spitznamen „Cold Palmer“ eingebracht hat, als Bewegungsmarke beim EUIPO eintragen lassen.

Parallel dazu rücken insbesondere in der Entertainment-Branche auch Hörmarken zunehmend in den Fokus. So hat Taylor Swift erst kürzlich zwei Hörmarken mit ihrer Stimme beim US-Markenamt (USTPO) - auch zum Schutz vor KI-generierten sogenannten Deepfakes und anderen Werken - angemeldet. Auch Athletinnen und Athleten haben die Möglichkeit, charakteristische Audio Signaturen markenrechtlich zu sichern und so ihre persönliche Markenwelt um eine akustische Dimension zu erweitern.

Wiederum zeigt ein Urteil aus den USA, wie entscheidend es für Athletinnen und Athleten ist, die Kontrolle über ihre Marken und Persönlichkeitsrechte frühzeitig strategisch zu sichern. Denn der US Supreme Court ebnete den College-Athleten in der Sache NCAA v. Alston den Weg dafür, von der Vermarktung ihres Namens, Bildes und ihrer Abbildung profitieren zu dürfen, nachdem die an bestimmte Sportstipendien geknüpften Bedingungen sie hieran bislang hinderten. Und auch im Übergang zur Phase nach der sportlichen Karriere ist eine Markeneintragung sinnvoll, um ein eigenes Marken- und Unternehmensimperium aufbauen und alternative Einkommensquellen nach dem Karriereende sichern zu können.  

 

2. Ambush-Marketing: Der Versuch des „Dabeiseins“

Nicht nur Athletinnen und Athleten nutzen das Vermarktungspotenzial im Sport, sondern auch viele Unternehmen. Große Sportereignisse wie die Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina, die Paralympics oder die Fußball-WM 2026 ziehen viel Aufmerksamkeit auf sich und werden gerne von Unternehmen im Rahmen von Werbekampagnen eingesetzt. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, um nicht ins unzulässige Ambush-Marketing (Schleichmarketing) abzurutschen. Denn auch Sportveranstaltungen wie die WM sind Gegenstand eingetragener Marken und werden von den Veranstaltern lizensiert.

Die rechtliche Zulässigkeit von Werbung im Umfeld solcher Events richtet sich primär nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist hierbei, ob geschützte Kennzeichen ohne Erlaubnis markenmäßig genutzt werden oder ob die Gestaltung beim Verbraucher den irrigen Eindruck einer offiziellen Partnerschaft oder Sponsorenstellung suggeriert. Während rein beschreibende Bezugnahmen zur zeitlichen Einordnung zulässig sein können, führen produktbezogene Verwendungen geschützter Begriffe regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen.

Ebenso sensibel sind auch Social-Media-Kampagnen, Influencer-Posts und Gewinnspiele mit Ticket- oder Reiseverlosungen. Hier treffen Marken- und Wettbewerbsrecht auf Medien- und Plattformregeln, inklusive Kennzeichnungspflichten. 
Welche Spielräume Unternehmen konkret haben, hat unsere Kollegin Corinna Schneiderbauer jüngst näher
erläutert.  

 

3. KI-Content im Sportmarketing: Neue Kennzeichnungspflichten nach dem EU AI Act

Künstliche Intelligenz hat selbstverständlich auch das Sportmarketing erreicht – von KI-generierten Highlight-Clips bis hin zu virtuellen Avataren von Sportlegenden. Doch mit dem EU AI Act, dessen wesentliche Transparenzregeln ab diesem Jahr (August 2026) scharf gestellt werden, kommen neue Pflichten auf die Branche zu.

  • Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte: Werden Bilder, Audio- oder Videoinhalte (z. B. KI-generierte Werbeplakate mit Sportlern) erzeugt, die „echt“ wirken, müssen diese klar und eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ziel ist es, dass Nutzer jederzeit zwischen authentischen und synthetischen Inhalten unterscheiden können.
     
  • Texte von öffentlichem Interesse: Auch KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über gesellschaftlich relevante Themen informieren sollen – etwa offizielle Statements von Verbänden zu sportpolitischen Debatten –, müssen grundsätzlich offengelegt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt vorab prüft.
     
  • Interaktive Systeme: Werden Chatbots oder Voicebots zur Ticketberatung oder Fan-Interaktion eingesetzt, müssen diese so gestaltet sein, dass Nutzer sofort erkennen, dass sie mit einer Maschine und nicht mit einem echten Mitarbeiter kommunizieren. 

Aber auch abseits der Kennzeichnungspflichten bleiben zwei zentrale Fragen: Wem gehören die KI-generierten Inhalte? Und wurde das Trainingsmaterial, wie beispielsweise Spielszenen, Pressefotos oder Stimmaufnahmen von Profis, rechtmäßig lizensiert? Gerade bei virtuellen Avataren von Sportlegenden oder täuschend echten Highlight-Clips entscheiden diese Punkte über die spätere Verwertbarkeit. Hinzu kommt die Haftung für rechtsverletzende KI-Inhalte — ein Kernthema jeder belastbaren KI-Strategie.
 

Fazit

Die Entwicklungen verdeutlichen, dass geistiges Eigentum im Sport weit über den klassischen Markenschutz hinausgeht. Die zunehmende Kommerzialisierung von Athleten-Persönlichkeiten, die Komplexität des Ambush-Marketings bei Großereignissen und die neuen regulatorischen Anforderungen durch den EU AI Act fordern von Unternehmen und Verbänden eine vorausschauende Strategie.

Für die Praxis ergeben sich daraus klare Handlungsschwerpunkte:

  • Ganzheitliche Markenführung: Der Fokus kann nicht nur auf Namen liegen, sondern auch die Identifikation und Absicherung prägnanter Merkmale wie Signature Moves oder einer umfassenden „Visual Identity“ sollte in Betracht gezogen werden.  
     
  • Rechtssicheres Event-Marketing: Bei der Planung von Kampagnen im Umfeld von sportlichen Großereignissen ist eine genaue Abgrenzung zwischen zulässiger Assoziation und wettbewerbswidrigem Schleichmarketing essenziell, um Konflikte mit Rechte- und Lizenzinhabern zu vermeiden. 
     
  • KI-Governance: Mit dem Inkrafttreten der Transparenzregeln des EU AI Acts im August 2026 müssen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (z. B. Deepfakes) zwingend in die Marketing-Workflows integriert werden. 

Die wirtschaftliche Verwertung von IP-Rechten bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor. Eine frühzeitige Identifikation schutzwürdiger Assets und eine darauf abgestimmte vertragliche Gestaltung bilden das notwendige Fundament, um im dynamischen Sportmarkt rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig zu agieren.

 

30.04.2026, Sandra Sophia Redeker, Dr. Thomas Hohendorf

SKW Schwarz beim Digital Sustainability Summit 2026 in Berlin

Am 23. April 2026 fand in Berlin der vom Bitkom organisierte Digital Sustainability Summit (DSS26) statt – die Flagship-Konferenz für die grüne und digitale Twin-Transition. Rund 400 Vertreter aus Digitalwirtschaft, Nachhaltigkeitsforschung, Politik und Start-up-Szene kamen zusammen, um zu diskutieren, wie sich Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit strategisch verbinden lassen.

Auch SKW Schwarz brachte sich in die Diskussion ein:
Dr. Daniel Kendziur und Yves Heuser gestalteten im Rahmen eines Deep Dives die Session
„Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit & Langlebigkeit: Wie neue gesetzliche Vorgaben die Digitalbranche verändern“.

Im Fokus standen aktuelle und kommende regulatorische Entwicklungen auf europäischer Ebene – insbesondere rund um:

  • Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign und längere Lebenszyklen,
  • die Stärkung von Reparierbarkeit und zirkulären Geschäftsmodellen,
  • sowie die zunehmende Verzahnung von Nachhaltigkeitszielen und digitaler Regulierung.

Deutlich wurde: Die digitale Transformation ist ein zentraler Hebel für Klimaschutz und Ressourceneffizienz – gleichzeitig wird Nachhaltigkeit zunehmend zum verbindlichen Rechtsrahmen. Für Unternehmen bedeutet das einen tiefgreifenden Wandel, der Produktentwicklung, Geschäftsmodelle und Compliance-Strukturen gleichermaßen betrifft.

Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung bot der Summit eine hervorragende Gelegenheit zum Austausch mit führenden Akteuren aus Wirtschaft, Politik und Forschung. Die Gespräche vor Ort haben einmal mehr gezeigt, wie groß der Bedarf an rechtlicher Einordnung und strategischer Begleitung in diesem dynamischen Umfeld ist.

Wir danken dem Bitkom für die Organisation dieser wichtigen Plattform sowie allen Gesprächspartner für die wertvollen Impulse.

29.04.2026, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

BFH zur Grunderwerbsteuer bei Nachlassteilung: Grenzen der Steuerbefreiung konkretisiert

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.07.2025 (II R 42/21) entschieden:
Die Übertragung von Nachlassimmobilien auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann grunderwerbsteuerlich begünstigt sein – jedoch nur unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass auch Teilerbauseinandersetzungen unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG fallen. Die Übertragung von Grundstücken auf eine Personengesellschaft wird dabei als eigenständiger Erwerbsvorgang qualifiziert, kann aber nach dem Rechtsgedanken der §§ 5 und 6 GrEStG anteilig steuerbefreit sein – entsprechend den Beteiligungsquoten der Miterben an der Gesellschaft.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die zentrale Bedeutung der Beteiligungskontinuität:
Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der maßgeblichen Behaltensfrist, entfällt die Steuerbefreiung anteilig. Im entschiedenen Fall führte dies zu einer Reduzierung der Begünstigung auf 83,85 %.

Vor dem Hintergrund der mittlerweile auf zehn Jahre verlängerten Behaltensfrist sowie der anstehenden Änderungen durch das MoPeG ab 2027 gewinnen eine vorausschauende Strukturierung von Beteiligungsverhältnissen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen weiter an Bedeutung.

Stefan Skulesch ordnet in DER BETRIEB die wesentlichen Aussagen der Entscheidung ein und zeigt, welche Anforderungen an eine steueroptimierte Nachlassgestaltung zu stellen sind.

Zum Beitrag: Gründung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Erben und Übertragung von Nachlassvermögen: BFH zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Nachlassteilung - Online Portal von Der Betrieb

 

28.04.2026, Stefan Skulesch

SKW Schwarz begleitet GS1 Germany bei Fragen zur Umsetzung und Wirkung der EU-Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo)

SKW Schwarz hat GS1 Germany als exklusiver Rechtsberatungspartner bei der Entwicklung der Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis: Anwendungsempfehlung für transparente und rechtskonforme Produktkommunikation“ begleitet. Seit Herbst 2025 unterstützt SKW Schwarz das Projektteam von GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen aus Handel, Industrie und Verbänden bei der rechtlichen Auslegung und praktischen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“ / „EmpCo“) sowie des novellierten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die nun veröffentlichte Anwendungsempfehlung gibt Unternehmen einen praxisnahen Rahmen für transparente, konsistente und möglichst rechtssichere Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Im Fokus stehen insbesondere umweltbezogene Claims, Aussagen zur Kreislaufwirtschaft (z. B. Recyclingfähigkeit, Rezyklatgehalt, Mehrweg, Nachfüllbarkeit) sowie die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistungen und den Umgang mit Kompensationsmaßnahmen.

„EmpCo verändert die Spielregeln der Produkt- und Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend. Wer auch nach dem 27. September 2026 mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims werben möchte, braucht belastbare Konzepte, saubere Daten und eine klare juristische Linie“, sagt Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz. „Gemeinsam mit GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen konnten wir einen Best-Practice-Rahmen entwickeln, der Orientierung bietet, ohne die notwendige Einzelfallprüfung zu ersetzen.“

Die Rolle von SKW Schwarz umfasste insbesondere:

  • die rechtliche Analyse und Auslegung der EmpCo und ihrer Umsetzung in das UWG,
  • die Mitgestaltung der inhaltlichen Leitplanken für zulässige und unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
  • die juristische Begleitung der Positivbeispiele zu zentralen Claims wie „recycelbar“, „Recyclinganteil/Rezyklatgehalt“, „regional“, „natürlich/naturbelassen“, „biobasierter Kunststoff“, „Mehrweg“, „nachfüllbar“, „CO₂-Fußabdruck“ oder „fairer Handel“,
  • die Einordnung der Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme sowie
  • die Konzeption von Best-Practice-Ansätzen für die Kommunikation künftiger Umweltleistungen und den Umgang mit Investitionen in Klimaschutzprojekte.

„Mit der Anwendungsempfehlung verbinden wir regulatorische Anforderungen mit GS1 Standards – von der eindeutigen Produktidentifikation bis hin zu digitalen Informationskanälen per GS1 Digital Link“, erläutert Joanna Behrend, Managerin Sustainability, GS1 Germany. „Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Referenzrahmen zu geben: Unternehmen bekommen praktische Orientierung für EmpCo‑konforme Nachhaltigkeitsaussagen, und Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von klareren, vergleichbareren Informationen. So können sie Vertrauen stärken, Greenwashing‑Risiken reduzieren und die Grundlage für skalierbare, datengetriebene Nachhaltigkeitskommunikation entlang der gesamten Wertschöpfungskette schaffen.“

Die Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis“ steht Unternehmen als Referenzdokument für die produktbezogene Nachhaltigkeitskommunikation zur Verfügung. Sie versteht sich ausdrücklich nicht als abschließende Rechtsmeinung, sondern als gemeinsame Branchenposition, die im Lichte der künftigen Rechtsprechung fortzuentwickeln ist.

Die Anwendungsempfehlung finden Sie hier.

24.04.2026, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

Kann man Humor abmahnen? Die rechtlichen Fallstricke des Meme-Marketings

Gelacht, geteilt, abgemahnt 

Als der Carlsen Verlag im Sommer 2025 klarstellte, dass er die grassierenden KI-Memes rund um Kinderbuchheldin Conni nicht unwidersprochen lässt und sich anwaltliche Schritte vorbehielt, entbrannte eine lebhafte Debatte über die Grenzen von Internethumor. Gerichtlich eskaliert ist die Sache nicht - aber die Diskussion hat etwas sichtbar gemacht, das Social-Media-Teams und ihre Rechtsabteilungen seither beschäftigt: Meme-Marketing bewegt sich rechtlich auf mehreren Ebenen gleichzeitig, und die Toleranz der Rechteinhaber im kommerziellen Kontext ist deutlich geringer als im privaten.

Für Marken, Agenturen und Creatives, die Memes bewusst als Kommunikationsmittel einsetzen, ist das kein akademisches Problem. Wer heute schnell und günstig Reichweite generieren will, greift auf virale Templates, bekannte Figuren oder popkulturelle Bildsprache zurück - und läuft dabei durch mindestens vier Rechtsgebiete gleichzeitig.

 

Das Urheberrecht: Fremde Vorlagen sind kein Freimaterial

Wer ein Meme baut, greift typischerweise auf fremdes Bildmaterial zurück - Filmstills, Buchcover, Fotos, Cartoons. All das ist urheberrechtlich geschützt. Wer es vervielfältigt und öffentlich zugänglich macht, braucht grundsätzlich eine Lizenz oder eine einschlägige Schrankenbestimmung.

An dieser Stelle kommt § 51a UrhG ins Spiel - seit der Umsetzung der DSM-Richtlinie 2021 die zentrale Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche. Das klingt nach Freibrief, ist aber keiner. Wie weit der Begriff des Pastiches reicht, war lange umstritten - und ist es im Kern noch immer. Der EuGH hat dazu am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 (Pelham/Metall auf Metall) erstmals eine verbindliche unionsrechtliche Definition geliefert: Ein Pastiche liegt vor, wenn ein Werk an ein bestehendes erinnert, dabei aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original führt. Drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen - und die im konkreten Einzelfall nicht selten schwer zu belegen sind.

Für das Meme-Marketing ist das eine wichtige Leitlinie - und zugleich eine Warnung. Das Urteil stärkt die Schranke, schafft aber keinen Automatismus. Ein Meme, das fremde Bekanntheit lediglich als Transportmittel für eine völlig ortsfremde Botschaft nutzt, ohne sich inhaltlich mit der Vorlage auseinanderzusetzen, erfüllt die Anforderungen an einen künstlerischen Dialog kaum. Im kommerziellen Werbekontext verstärkt sich dieses Risiko: Die Rechtsprechung bewertet werbliche Nutzungen tendenziell strenger als rein kommunikative.

 

Das Persönlichkeitsrecht: Auch wenn das Bild passt, kann die Person klagen

Selbst wenn ein Meme urheberrechtlich sauber ist, kann die abgebildete Person eigenständig vorgehen. Das Recht am eigenen Bild schützt erkennbare Personen vor nicht genehmigten Bildverwendungen - und im Werbekontext greifen die ohnehin eng auszulegenden Ausnahmen in aller Regel nicht. Besonders heikel: Prominente, deren Gesicht und Image einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben. Wer das Reaction-Meme mit dem ungläubig schauenden Schauspieler zum Werbepost umbaut, riskiert nicht nur eine Abmahnung wegen Bildrechten, sondern auch den Vorwurf einer irreführenden Testimonialwirkung - als würde die Person das Produkt unterstützen.

 

Markenrecht und UWG: Wenn der Gag auf Kosten des Wettbewerbers geht

Enthält das Meme ein fremdes Logo, eine Markenfarbe oder eine charakteristische Gestaltung des Mitbewerbers, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Rufausbeutung oder Rufschädigung ins Spiel. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt den Schutzrahmen: Auch humoristische Formate sind dem Lauterkeitsrecht nicht entzogen. Wer den Wettbewerber herabsetzt oder verunglimpft, überschreitet die Grenze. Und wer ein Meme so gestaltet, dass der Eindruck entsteht, eine fremde Person oder ein fremdes Unternehmen stehe hinter der Botschaft, riskiert einen Irreführungsvorwurf. Humor schützt vor dem UWG nicht.

 

Der KI-Sonderfall: Kein Schutz, aber auch keine Immunität

Ein Großteil der im Netz kursierenden Marken-Memes ist heute KI-generiert. Was viele nicht wissen: KI-Output genießt in Deutschland grundsätzlich keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz, weil es an einer menschlichen Schöpfung fehlt. Das klingt nach Vorteil, ist aber keiner. Denn die KI schützt nicht vor Kollisionen mit fremden Rechten. Wenn das Tool geschützte Stilelemente, Markengrafiken oder erkennbare Persönlichkeiten in den Output bringt, gelten dieselben Schranken wie bei manueller Gestaltung. Und die Anforderungen des EuGH an einen erkennbaren künstlerischen Dialog dürfte ein KI-generiertes Meme, das schlicht eine bekannte Figur in einen neuen Kontext setzt, regelmässig nicht erfüllen. KI ist kein Compliance-Shortcut - allenfalls ein neuer Weg in bekannte Haftungsfallen.

 

Fazit: Ja, Humor kann abgemahnt werden

Meme-Marketing ist rechtlich kein Sonderbiotop, sondern eine Zuspitzung klassischer Immaterialgüter- und Kommunikationsrisiken. § 51a UrhG schafft Spielraum - das EuGH-Urteil vom April 2026 gibt dem Pastiche-Begriff nun erstmals europaweit verbindliche Konturen. Zugleich zeigt es: Die Schranke setzt einen erkennbaren künstlerischen Dialog voraus, der im werblichen Kontext nicht leichtfertig zu bejahen ist. Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und UWG gelten unabhängig davon und können eine urheberrechtlich sauber gedachte Kampagne dennoch kippen.

Für Marken, Agenturen und Legal-Teams gilt deshalb: Keine unreflektierte Übernahme viraler Templates, besondere Vorsicht bei erkennbaren Personen und fremden Logos, und ein kurzer Rechtecheck vor Veröffentlichung. Spontaneität ist das Wesen von Meme-Kultur - das rechtliche Risiko lässt sich mit überschaubarem Aufwand aber erheblich reduzieren.

23.04.2026, Maximilian König

4 von 5 Sternen für Legal Tech: SKW Schwarz im AZUR-Ranking ausgezeichnet

SKW Schwarz gehört zu den ausgezeichneten Kanzleien im Bereich Legal Tech und Künstliche Intelligenz. Im aktuellen Ranking der AZUR erhält die Kanzlei 4 von 5 Sternen für ihre Aktivitäten und Ausbildungsangebote im Bereich Legal Tech.

Die Bewertung unterstreicht die konsequente strategische Ausrichtung von SKW Schwarz: Digitale Kompetenz, innovative Arbeitsweisen und die gezielte Förderung von Legal Tech sind fest in der Kanzlei verankert.

 

Innovation als strategischer Bestandteil

Legal Tech ist bei SKW Schwarz integraler Bestandteil der täglichen Arbeit. Mit dem InnovationLab entwickelt die Kanzlei kontinuierlich neue Lösungen, die juristische Beratung effizienter, skalierbarer und mandantenorientierter machen.

Im Fokus stehen dabei:

  • Digitale Tools und Anwendungen zur Unterstützung der Mandatsarbeit
  • Automatisierung standardisierbarer Prozesse, insbesondere in der Vertragsgestaltung
  • Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Analyse, Strukturierung und Auswertung von Daten
  • Entwicklung innovativer Self-Service-Lösungen für Mandanten
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Recht, Technologie und Business
  • Sicherstellung höchster Standards bei Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance in allen Anwendungen

 

Ausbildung als zentraler Erfolgsfaktor

Die Auszeichnung im Ranking der AZUR hebt insbesondere die Bedeutung hervor, die SKW Schwarz der Ausbildung im Bereich Legal Tech beimisst.

Die Kanzlei investiert gezielt in den Aufbau technologischer Kompetenzen. Dazu gehören:

  • TÜV-zertifizierte KI-Ausbildung, die vertiefte technische Kenntnisse vermittelt
  • ein kanzleieigenes KI-Curriculum für Anwältinnen und Anwälte
  • die Ausbildung zu Innovations-Botschafterinnen und -Botschaftern, die neue Technologien in die Praxis tragen
  • praxisnahe Trainings zu Themen wie Legal Design, Prozessautomatisierung und KI-Anwendungen
  • die frühzeitige Einbindung in Innovationsprojekte
  • die Zusammenarbeit mit Legal-Tech-Start-ups zur gemeinsamen Weiterentwicklung von Lösungen

Diese Kombination aus strukturierter Ausbildung, praktischer Anwendung und offener Innovationskultur schafft die Grundlage für nachhaltige Weiterentwicklung.

 

Klare Haltung zur Zukunft der Rechtsberatung

Für SKW Schwarz ist Legal Tech kein isoliertes Thema, sondern Teil eines umfassenden Verständnisses moderner Rechtsberatung. Ziel ist es, Mandanten nicht nur rechtlich, sondern auch bei der digitalen Transformation zu begleiten.

Die Auszeichnung ist für die Kanzlei Bestätigung und Ansporn zugleich, diesen Weg konsequent weiterzugehen.

21.04.2026

SKW Schwarz für Chambers Germany Awards 2026 im Bereich AI & TMT nominiert

SKW Schwarz wurde im Rahmen der Chambers Germany Awards 2026 im Bereich AI & TMT als „Law Firm of the Year“ nominiert. Damit zählt die Kanzlei zu den führenden Einheiten im deutschen Markt für technologiegetriebene Beratung und Digitalregulierung.

Die Nominierung unterstreicht die strategische Entwicklung des Fachbereichs IT & Digital Business in den vergangenen Jahren. Die Praxis begleitet Mandanten zunehmend bei komplexen Digitalisierungs- und Transformationsprojekten sowie an der Schnittstelle von Technologie, Regulierung und Geschäftsmodell – etwa im Kontext von Plattformstrategien, KI-Anwendungen und der Umsetzung neuer EU-Digitalregulierung wie Data Act, AI Act oder Cyber Resilience Act.

„Die Nominierung ist für uns auch eine Bestätigung unserer strategischen Fokussierung in den vergangenen Jahren“, sagt Dr. Daniel Meßmer, Leiter des Fachbereichs IT & Digital Business. „Wir legen bei unserer Beratung großen Wert auf die Verknüpfung von technischem Verständnis und regulatorischer Tiefe, um neue EU-Vorgaben wie Data Act, AI Act oder Cyber Resilience Act in konkrete Lösungen für Produkte, Prozesse und Verträge zu übersetzen. Dass genau diese strategische Kombination im Markt in dieser Form wahrgenommen wird, ist für uns eine besondere Bestätigung.“

Die Chambers Germany Awards würdigen jährlich Kanzleien und Anwältinnen und Anwälte, die sich durch besondere Marktpräsenz, Mandatsarbeit und Innovationskraft auszeichnen.

20.04.2026, Dr. Daniel Meßmer

Profitabilität im Cannabismarkt ist eine Rechtsfrage: Erkenntnisse aus der ICBC in Berlin

Der deutsche Cannabismarkt steht unter Druck. Steigender Wettbewerb, politische Unsicherheiten, Zurückhaltung der Investoren und sinkende Margen prägen das Bild. Die zentrale Frage lautet nicht mehr, ob der Markt wächst, sondern unter welchen Bedingungen Unternehmen in ihm wirtschaftlich erfolgreich sein können. 

Diese Frage stand auch im Mittelpunkt der diesjährigen International Cannabis Business Conference (ICBC), die vom 13. bis 15. April 2026 in Berlin stattfand. SKW Schwarz begleitet die Entwicklung des Marktes seit Jahren mit einer spezialisierten Fokusgruppe für Medical Cannabis und bringt diese Perspektive aktiv in den Austausch mit Branchenvertretern ein. Im Rahmen der Veranstaltung – an der die Kanzlei auch als Sponsor beteiligt war – diskutierten die Fokusgruppenleiterin Margret Knitter sowie Tobias Rodehau und Dr. Oliver Stöckel aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen mit Marktteilnehmern.

Einen vertieften Einblick in die strategischen und regulatorischen Fragestellungen bot dabei insbesondere ein Panel, auf dem Dr. Oliver Stöckel gemeinsam mit den CEOs führender Unternehmen diskutierte, wie sich Unternehmen im deutschen Cannabismarkt nachhaltig profitabel aufstellen können.

Die zentrale Erkenntnis: Die aktuellen Herausforderungen sind nicht nur wirtschaftlicher Natur. Gerade im Bereich des medizinischen Cannabis entscheidet die richtige rechtliche und regulatorische Aufstellung über nachhaltigen Erfolg.

 

Ein Markt im Wandel – aber nicht in der Krise

Trotz der vielfach betonten Unsicherheiten bleibt die Stimmung in der Branche bemerkenswert positiv. Selbst angesichts politischer Gegenbewegungen und regulatorischer Unklarheiten agieren viele Marktteilnehmer weiterhin mit einer gewissen Gelassenheit – ein Eindruck, der auch in der Berichterstattung von Apotheke adhoc und Deutschlandfunk aufgegriffen wurde.

Das deutet darauf hin, dass sich der Markt weiterentwickelt hat: Die Unternehmen haben gelernt, mit regulatorischer Unsicherheit umzugehen und richten ihre Geschäftsmodelle zunehmend darauf aus.

Gleichzeitig gewinnt medizinisches Cannabis weiter an Bedeutung. Regulatorische Eingriffe – etwa Preisvorgaben oder Handelsbeschränkungen – werden jedoch kritisch gesehen, da sie den legalen Markt schwächen und unbeabsichtigt illegale Märkte begünstigen können. 

 

Von Marktzugang zu Marktstruktur: Die eigentliche Herausforderung

Während in der frühen Phase des Marktes vor allem die Frage im Vordergrund stand, ob und unter welchen Bedingungen Cannabisprodukte vertrieben werden dürfen, hat sich der Fokus inzwischen verschoben.

Heute geht es weniger um das „Ob“ als um das „Wie“:

  • Wie sind Vertriebsstrukturen rechtssicher auszugestalten? 
  • Welche Rolle können Partnerschaften und Plattformmodelle einnehmen? 
  • Wie lassen sich Risiken in der Lieferkette minimieren?
  • Wie werden Qualitäts- und Regulatorik-Anforderungen zuverlässig und effizient erfüllt?
  • Wie darf geworben werden? 

Diese Verschiebung markiert einen Reifegrad des Marktes – erhöht aber zugleich die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität erheblich.

 

Regulierung als wirtschaftlicher Faktor

Die zunehmende wirtschaftliche Anspannung im Markt ist allerdings unübersehbar. Margendruck und Wettbewerb zwingen Unternehmen dazu, ihre Strukturen zu überprüfen und effizienter zu werden.  Dabei wird häufig unterschätzt, wie stark regulatorische Fragen die Wirtschaftlichkeit beeinflussen.

Fehlende oder unzureichende regulatorische Strukturierung kann:

  • zu erhöhten Compliance-Kosten führen; 
  • Markteintritte und die Unternehmensentwicklung verzögern; 
  • operative Risiken erhöhen;
  • zu behördlichen Interventionen führen;
  • das Risiko von Rechtsstreitigkeiten steigern. 

Umgekehrt wird eine rechtlich solide und resiliente Aufstellung zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor, weil sie diese Risiken und auch die damit verbundenen Kosten und Gewinnausfälle vermeidet.

 

Plattformmodelle und neue Vertriebsansätze im Fokus

Ein zentrales Diskussionsthema im Markt sind digitale Plattformen und neue Vertriebsmodelle. Diese versprechen Effizienz und Skalierbarkeit, bewegen sich jedoch häufig in rechtlichen Grauzonen und einem komplexen regulatorischen Umfeld.

Zentrale Fragen sind:

  • Abgrenzung zwischen Vermittlung und Vertrieb 
  • Einbindung von Apotheken 
  • Verantwortung für Inhalte und Werbung 
  • rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
  • die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
  • und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.

Gleichzeitig nimmt der rechtliche Druck zu: Verbraucher- und Wettbewerbsverbände gehen verstärkt gegen Unternehmen vor, die hier die rechtlichen Grenzen ausloten und neue Werbe- und Geschäftsmodelle betreiben. Auch Gerichte urteilen zunehmend restriktiv. Hier ist Rechtsberatung gefragt, die nicht nur kompetent und erfahren, sondern auch praxisnah und pragmatisch ist. Funktionierende Modelle sind rechtlich möglich, bedürfen jedoch einer fundierten rechtlichen Begleitung. „Legal Resilience“ ist hier das Schlagwort der Stunde.

 

Politische Unsicherheit als Dauerzustand

Die Diskussionen im politischen Raum – insbesondere Versuche, die Entwicklung des Marktes einzuschränken – bleiben ein prägender Faktor.

Gleichzeitig scheint sich in der Branche die Erwartung durchzusetzen, dass grundlegende regulatorische Änderungen eher schrittweise als disruptiv erfolgen. Eine Abkehr von der Anerkennung von medizinischem Cannabis als Arzneimittel ist nicht zu erwarten.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht die Absicherung gegen ein extremes Szenario steht im Vordergrund, sondern die Fähigkeit, sich kontinuierlich an neue Rahmenbedingungen anzupassen.

 

Fazit: Erfolgreich ist, wer Recht und Regulierung strategisch versteht

Der deutsche Cannabismarkt ist kein unerschlossenes Neuland mehr. Er befindet sich in einer Phase, in der wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich von der Fähigkeit abhängt, auf rechtliche und regulatorische Änderungen zu reagieren und die eigene Unternehmensstrategie aktiv anzupassen.

Unternehmen, die Recht und Regulierung als strategischen Faktor begreifen, werden sich langfristig erfolgreich behaupten können. 

Unternehmen sollten daher

  • rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
  • die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
  • und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.
20.04.2026, Dr. Oliver Stöckel, Margret Knitter, Tobias Rodehau

Transkription in Videokonferenzen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Klick, und das Meeting schreibt sich selbst mit. Microsoft Teams, Zoom, Webex – nahezu jede Videokonferenzplattform bietet heute eine integrierte Transkriptionsfunktion an. Das Ergebnis ist ein vollständiges Wortprotokoll, das automatisch mit Sprecherzuordnung und Zeitstempeln erstellt wird. Was technisch praktisch ist, ist rechtlich jedoch komplexer als viele Unternehmen annehmen. Denn bei der Transkription von Videokonferenzen treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Während das Datenschutzrecht auf der Hand liegt, muss bei der Transkription auch das das Strafrecht im Auge behalten werden.

Der vorliegende Beitrag erklärt, wo die rechtlichen Risiken liegen, wie sich Aufsichtsbehörden bereits geäußert haben und unter welchen rechtlichen Bedingungen Transkriptionen eingesetzt werden können.

 

Was technisch bei der Transkription passiert und warum das rechtlich eine Rolle spielt

Bevor es in die rechtlichen Details geht, lohnt sich ein kurzer Blick auf die technische Funktionsweise moderner Transkriptionssysteme. Denn entgegen einer verbreiteten Vorstellung bedeutet automatisierte Spracherkennung nicht, dass eine KI einfach „zuhört“ und das Gesagte unmittelbar mitschreibt.

In der Praxis wird das akustische Signal zunächst digital erfasst, in sehr kurze Zeitsegmente zerlegt und in Datenströme überführt. Diese Segmente werden analysiert, typischerweise in charakteristische akustische Merkmale umgewandelt und anschließend durch statistische oder neuronale Modelle verarbeitet, um daraus Text zu rekonstruieren. Dabei wird nicht jeder Ton direkt in ein Wort übersetzt, vielmehr wird das Gesprochene in schlüssig klingende Sprache übertragen. Verzögerungslaute wie „Äh“ und „hmm“ werden aus dem Transkript gelöscht, unvollständige Sätze ergänzt. Um diese Verarbeitung zu ermöglichen, muss das Audiosignal zumindest vorübergehend gespeichert, gepuffert oder in strukturierter Form vorgehalten werden.

Diese Zwischenspeicherung geht regelmäßig über eine rein flüchtige RAM‑Verarbeitung im Sinne eines bloßen „Durchleitens“ hinaus. Selbst bei sogenannten Live‑ oder Echtzeit‑Transkriptionen werden Audiodaten für kurze Zeit zwischengespeichert, segmentiert oder vorverarbeitet. Dies gilt auch dann, wenn am Ende bewusst keine dauerhaft abrufbare Audiodatei gespeichert werden soll.

Genau dieser technische Umstand ist rechtlich entscheidend. Eine hypothetische Live‑Mitschrift ohne jede Form der Speicherung oder Zwischenspeicherung wäre rechtlich anders zu bewerten als der technische Standard marktüblicher Transkriptionstools. Wer diese Differenzierung nicht kennt oder unterschätzt, läuft Gefahr, fehlerhafte Annahmen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang eine Verarbeitung – insbesondere personenbezogener Daten – vorliegt und damit den rechtlichen Prüfungsmaßstab falsch anzusetzen.

 

Das Datenschutzrecht: Personenbezug, Rechtsgrundlagen und die Tücken der Einwilligung

Transkriptionen verarbeiten in der Regel personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dazu zählen nicht nur explizite Identifikationsdaten wie Namen oder E‑Mail‑Adressen, sondern regelmäßig auch der Inhalt der Wortbeiträge. Soweit Transkriptionstools darüber hinaus eine Sprecherzuordnung oder Sprecheridentifikation vornehmen, kann auch die Stimme selbst als personenbezogenes Datum verarbeitet werden. 

Sobald eine Transkriptionssoftware Stimmen einzelnen Personen zuordnet, stellt sich die Frage, ob hierbei biometrische Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO verarbeitet werden und ob damit die strengeren Anforderungen des Art. 9 DSGVO greifen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vertritt hierzu eine differenzierte Auffassung:

„Die Verarbeitung der Stimme im Rahmen der Transkription stellt in der Regel keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO dar. Zwar handelt es sich bei der Stimme um ein biometrisches Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO, jedoch wird sie bei der Transkription typischerweise nicht zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person genutzt. Die Sprechertrennung erfolgt grundsätzlich über sog. Voice embeddings, also nummerische Vektoren und über externe Kontextinformationen wie bspw. das verwendete Nutzerkonto oder den aktiven Mikrofoneingang, ohne dass eine Identifizierung der sprechenden Person hierfür notwendig ist.“ (vgl. 15. Tätigkeitsbericht 2025, S. 56).

Entscheidend ist somit, ob die Stimme tatsächlich zur Identifizierung einer Person genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall ist, findet keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO statt. Ist dies aber der Fall, gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen.

Für die Verarbeitung „gewöhnlicher” personenbezogener Daten im Rahmen der Transkription kommen sodann folgende Rechtsgrundlagen in Betracht: die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Vertragserfüllung nach lit. b sowie das berechtigte Interesse nach lit. f.

Auf den ersten Blick scheint die Einwilligung die naheliegendste Lösung zu sein. In der Praxis scheitert sie im Unternehmenskontext jedoch häufig. Eine Einwilligung muss nach Art. 7 DSGVO freiwillig, informiert, für den bestimmten Fall und unmissverständlich abgegeben werden. Im Beschäftigungsverhältnis wird zudem immer wieder die Freiwilligkeit in Frage gestellt, jedenfalls wenn der Arbeitgeber die Transkription anordnet oder faktisch erwartet. Wer in einem Meeting bleibt, nachdem ein Pop-up erschienen ist und auf „Zustimmen” geklickt hat, hat jedenfalls keine informierte Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne abgegeben. Bereits die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO werden durch solche Anbieter-Popups in aller Regel nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Widerspricht ein Teilnehmer mitten im Meeting, darf die Transkription nicht mehr fortgeführt werden, was den Dokumentationszweck wesentlich beeinträchtigt.

 

Die entscheidende Frage: Geht es auch ohne ausdrückliche Einwilligung?

Die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet in den meisten internen Besprechungen aus. Eine Transkription ist für die Erfüllung des Arbeitsvertrags in der Regel nicht zwingend erforderlich. Angesichts der strukturellen Probleme mit der Einwilligung stellt sich daher die praktisch relevante Frage: Kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Transkription interner Meetings dienen?

Die Antwort lautet: Ja, aber nicht pauschal, sondern nur unter konkreten Voraussetzungen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine dreistufige Prüfung: Erstens muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegen. Zweitens muss die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Für interne Meetings ohne sensiblen Inhalt – also etwa Projekt-Jour-fixes, Teamabstimmungen oder interne Sachstandsbesprechungen – lässt sich diese Prüfung bei entsprechender Ausgestaltung positiv abschließen. Das berechtigte Interesse an effizienter Dokumentation und nachvollziehbarer Protokollierung ist wirtschaftlich anerkannt. Mildere Mittel mit vergleichbarer Wirkung sind kaum ersichtlich. Ein manuelles Protokoll bietet weder die Vollständigkeit noch die Effizienz einer automatisierten Transkription. Auf der Gegenseite der Abwägung steht das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden, insbesondere ihr Recht am gesprochenen Wort. Die Gewichtung kann hierbei erheblich reduziert werden, wenn die Verarbeitung auf klar definierte Protokollierungszwecke beschränkt ist, kein Profiling und keine Verhaltenskontrolle erfolgt und die Teilnehmenden vorab klar informiert werden und eine echte Möglichkeit haben, nicht teilzunehmen oder in einem alternativen Format beizuwohnen.

Eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommt bei Personalgesprächen, Disziplinaranhörungen, Bewerbungsgesprächen oder Meetings, in denen erkennbar besondere Kategorien personenbezogener Daten besprochen werden, hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Hier überwiegen die Schutzinteressen der Betroffenen.

 

Das Strafrecht: § 201 StGB und die Vertraulichkeit des Wortes

Neben dem Datenschutzrecht ist § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und stellt dessen unbefugte Aufnahme auf einen Tonträger unter Strafe.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass eine Transkription keine „Aufnahme auf einen Tonträger” darstellt. Diese Annahme wäre jedoch technisch ungenau und – wie einleitend bereits dargestellt – rechtlich gefährlich kurz gedacht. Weil die meisten marktüblichen Tools eine Pufferspeicherung des Audiosignals vornehmen, wird das gesprochene Wort technisch festgehalten, womit der Anwendungsbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig eröffnet ist.

Die Anforderungen an eine rechtfertigende Einwilligung sind im Strafrecht jedoch deutlich niedriger als im Datenschutzrecht. Nach überwiegender Auffassung – und auch nach ausdrücklicher Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW, 40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) – genügt für die strafrechtliche Rechtfertigung bereits eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung. Dies gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Personen vorab transparent über die Aufzeichnung informiert wurde und dann wissentlich am Meeting teilnimmt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2025 (1 BvR 975/25): Das Gericht hat implizit bestätigt, dass das Merkmal „unbefugt” in § 201 StGB im Lichte der gesamten Rechtsordnung auszulegen ist. Was datenschutzrechtlich erlaubt ist, kann – so das BVerfG – nicht strafrechtlich verboten werden. Eine datenschutzrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage kann damit zugleich einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Wichtig ist dann aber, dass die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage auch wirksam besteht – ist die Einwilligung mangels transparenter Information oder fehlender Freiwilligkeit unwirksam, die Transkription für die Vertragsdurchführung doch nicht erforderlich, die Interessenabwägung fehlerhaft oder fehlt es in den Datenschutzhinweisen an der Angabe der eigenen Interessen, so fällt die datenschutzrechtliche Rechtfertigung weg und der Straftatbestand ist wieder eröffnet!

 

Was die Aufsichtsbehörden sagen

Auch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in jüngster Zeit aufgrund der enormen Praxisrelevanz verstärkt zur Thematik geäußert, allerdings nicht einheitlich:

  • Das BayLDA hat in seinem 15. Tätigkeitsbericht 2025 (S. 56 f.) anerkannt, dass die Transkription von Videokonferenzen zur Dokumentation von Besprechungsergebnissen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA betont dabei die Notwendigkeit einer präzisen Zweckbindung (Protokollierung, nicht Verhaltenskontrolle) und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
  • Der LfDI Baden-Württemberg (40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) erkennt das berechtigte Interesse ebenfalls als mögliche Rechtsgrundlage an, hebt aber stärker die strafrechtliche Dimension hervor und empfiehlt, Teilnehmende bereits in der Meeting-Einladung zu informieren.
  • Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte vertritt demgegenüber eine restriktivere Auffassung: In ihrem Tätigkeitsbericht 2022 (S.99) lehnt sie das Abstellen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Aufzeichnungen von Telefongesprächen grundsätzlich ab, da die Erforderlichkeit nicht gegeben sei und das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen entgegenstehe. 

Die Aufsichtsbehörden sind sich also nicht einig. Das BayLDA bietet mit seiner Stellungnahme aus 2025 die aktuellste und für Unternehmen günstigste Orientierung. Sie ist aber kein Freibrief, sondern setzt eine ernsthaft durchgeführte Interessenabwägung voraus.

 

Lösungsansätze für die Praxis

Wer Transkriptionen möglichst rechtssicher einsetzen möchte, sollte die folgenden Schritte als Mindeststandard betrachten:

  • Vorabinformation der Teilnehmenden: Alle Personen, die an einem transkribierten Meeting teilnehmen, müssen vor Beginn über die Tatsache, den Zweck, die Dauer und die Empfänger der Transkription informiert werden, idealerweise bereits in der Kalendereinladung. 
  • Dokumentierte Interessenabwägung: Wer sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, muss die Abwägung schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentation muss im Fall einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Tool-Anbieter ist in aller Regel als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzustufen. Ein entsprechender Vertrag muss vorliegen und ausdrücklich ausschließen, dass der Anbieter die verarbeiteten Daten zu eigenen Zwecken verwendet.
  • Eintrag ins Verarbeitungsverzeichnis: Die Transkription ist als eigenständiger Verarbeitungsvorgang in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO aufzunehmen.
  • Angemessene Speicherdauer festlegen: Transkriptionen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Nach Wegfall des Zwecks sind die Daten unverzüglich zu löschen.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Beim flächendeckenden Einsatz, bei spezifischen Fallkonstellationen und/oder wenn besondere Datenkategorien berührt sind, ist ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Jedenfalls ist eine entsprechende Vorprüfung („Schwellwertanalyse“) zu dokumentieren.
  • Betriebsrat einbinden: Wo ein Betriebsrat besteht, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. 
  • Meetingtyp differenzieren: Nicht jedes Meeting eignet sich für eine Transkription auf Basis berechtigter Interessen. Personalgespräche, Disziplinarverfahren und Gespräche mit besonderem Vertraulichkeitsbezug sollten grundsätzlich nicht transkribiert werden.

KI-gestützte Transkription ist rechtlich kein No-Go, aber auch kein Selbstläufer. Eine „Standard-Installation” ohne rechtliche Vorbereitung kann in einer Vielzahl der Fälle zu vermeidbaren Risiken führen. Wer den Einsatz sorgfältig vorbereitet, transparent kommuniziert und die Grenzen des Einsatzbereichs kennt, kann jedoch von den Effizienzvorteilen profitieren, ohne datenschutzrechtliche oder strafrechtliche Risiken einzugehen. Die jüngsten Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden zeigen: Die Diskussion entwickelt sich. Das berechtigte Interesse ist als Rechtsgrundlage für interne Meetings kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern eine behördlich (teilweise) anerkannte Option.

Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Anforderungen in Ihrem Unternehmen und entwickeln gemeinsam eine Strategie zum Einsatz von Transkription.

 

Save the Date:

In unserer nächsten Digital Bites Session "KI-basierte Transkription zwischen Datenschutz- und Strafrecht" am 19. Mai 2026 gehen Nikolaus Bertermann (SKW Schwarz) und Dr. Arne Klaas (WTK Legal) mehr auf das Thema ein.
Bei Interesse melden Sie sich gerne hier kostenfrei zum Webinar an.

15.04.2026, Nikolaus Bertermann, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern: Informationen Ja, Werbung Nein

Der BGH hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25) klargestellt, dass Werbung für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis gegenüber Verbrauchern weiterhin unzulässig ist. Für rezeptpflichtige Medikamente dürfe nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden, nicht aber bei Patienten.

 

Was ist geschehen?

Die Beklagte Bloomwell betreibt ein Internetportal, über das Patienten Termine für Behandlungen mit medizinischem Cannabis bei kooperierenden Ärzten vereinbaren können. Auf der Plattform wurden verschiedene Beschwerden und Erkrankungen aufgeführt, bei denen eine Therapie mit medizinischem Cannabis in Betracht kommen könne. Zudem bestand die Möglichkeit, unmittelbar Behandlungsanfragen an die kooperierenden Ärzten zu richten. 

Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sah hierin eine unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis und klagte auf Unterlassung. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihr teilweise statt. Der BGH bestätigte schließlich das Verbot der beanstandeten Werbung.

 

Verbot der Arzneimittelwerbung gegenüber Verbrauchern

Nach Auffassung des BGH lag eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel vor. Diese berge die Gefahr, dass Verbrauchern das beworbene Produkt bei den genannten Beschwerden ohne hinreichende ärztliche Kontrolle anwenden, missbräuchlich verwenden oder gezielt auf eine entsprechende Verschreibung hinwirken. Darin liege ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Der BGH schloss sich zudem der Einschätzung des OLG Frankfurt an, wonach medizinisches Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG einzuordnen ist. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine sachliche und umfassende Information – etwa durch die vollständige Wiedergabe behördlich genehmigter Gebrauchsinformationen – grundsätzlich zulässig bleibt. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Plattform jedoch nicht auf eine neutrale Darstellung. Vielmehr wurden gezielt Vorteile einer Cannabistherapie hervorgehoben und Patienten dazu angeregt, entsprechende Behandlungen bei den kooperierenden Ärzten nachzufragen. Damit überschritt das Angebot die Grenze zur unzulässigen Werbung.

Der BGH erklärte, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten – und zwar unabhängig davon, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Produktkategorie – hier: medizinisches Cannabis – beziehe, kann laut Gericht eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Darstellung geeignet ist, die Nachfrage nach entsprechenden Arzneimitteln zu fördern.

 

Rechtlicher Rahmen bleibt bestehen 

Trotz der Entkriminalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Wegfalls des Werbeverbots nach § 14 Abs. 5 BtMG bleibt das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für medizinisches Cannabis bestehen. Der BGH betont, dass § 10 Abs. 1 HWG weiterhin uneingeschränkt gelte und auch mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel setze lediglich Mindeststandards, sodass strengere nationale Regelungen zulässig blieben. Ob die Richtlinienvorschrift im konkreten Fall einschlägig ist, ließ der BGH offen, da jedenfalls die strengere nationale Regelung Anwendung finde.

 

Was folgt aus dem Urteil?

Digitale Gesundheitsplattformen, die den Zugang zu verschreibungspflichtigem Cannabis ermöglichen oder vermitteln, unterfallen dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes – und zwar unabhängig davon, ob sie sich selbst lediglich als Informations- oder Vermittlungsdienstleister einordnen. 

Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Werbung gegenüber Verbrauchern konsequent fort. Vor allem die sehr weite Auslegung der produktbezogenen Werbung im Sinne von § 1 HWG, die der BGH bereits in der „PAYBACK“-Entscheidung vertreten hat (Urt. v. 17.05.2025 – I ZR 43/24 – siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 24.07.2025) findet sich auch in diesem Urteil wieder. Die Entscheidung verdeutlicht, dass diese Maßstäbe auch im Bereich des medizinischen Cannabis uneingeschränkt gelten. Nach der sehr weiten Auslegung ist grundsätzlich jede werbend ausgestaltete Darstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegenüber Verbrauchern unzulässig – auch wenn weder Produktnamen noch Wirkstoffe genannt werden. Rein sachliche und neutrale Informationen über Behandlungsmöglichkeiten können im Einzelfall zulässig sein, sofern sie nicht darauf abzielen, den Absatz oder Verbrauch von medizinischem Cannabis zu fördern. 

09.04.2026, Dr. Oliver Stöckel, Margret Knitter

Das BwBBG im Check – Neuer Turbo für Rüstungsvergaben?

Die im Februar 2022 eingeläutete Zeitenwende bewirkt nun zumindest in Rüstungsvergaben eine begrüßenswerte Beschleunigung. Hierdurch soll die deutsche Verteidigungsbereitschaft möglichst rasch wiederhergestellt werden. Am 14. Februar 2026 ist das „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) in Kraft getreten. In dem Artikelgesetz enthalten sind Änderungen des Luftverkehrsgesetzes und des GWB sowie das neu gefasste „Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz“ (BwBBG). Diese Neufassung des 2022 in Kraft getretenen BwBBG sieht Erleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen für Beschaffungen im Rüstungsbereich und Bauvergaben im Bereich Verteidigung vor. Die Maßnahmen sollen derzeit nach knapp zehn Jahren am 31. Dezember 2035 auslaufen. Das neue BwBBG wurde von den Fraktionen der Union, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen sowie Die Linke beschlossen. Letztere kritisierte das Gesetz als ein „riesiges Geschenk an die Rüstungsindustrie“. 

 

Abweichen vom Losgrundsatz: Mittelstandsinteressen in Gefahr?

Das BwBBG ist nicht lediglich auf Rüstungsgüter beschränkt. Vielmehr gelten die Erleichterungen für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs – also auch für zivile Aufträge wie Sanitätsmaterial und sogar Bauleistungen. Entsprechend erweitert das BwBBG in § 2 Abs. 1 den Anwendungsbereich von § 107 Abs. 2 GWB: So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der NATO die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands grundsätzlich (Nr. 1). Das Gleiche gilt für die Versorgungssicherheit in Bezug auf Waffen, Munition und Kriegsmaterial (Nr. 2) und „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien“ (Nr. 4).

Eine wesentliche Regelung des neuen BwBBG ist in § 8 Abs. 1 verankert, wonach § 97 Abs. 4 Sätze 2-4 GWB im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht anzuwenden seien. Damit entfällt bei Beschaffungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr oder der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedsstaaten der Grundsatz der Losaufteilung. Gleiches regelt § 8 Abs. 2 für öffentliche Bauaufträge im Verteidigungssektor. Der Losgrundsatz ist ein wichtiges Instrument der Mittelstandsförderung. Er soll sicherstellen, dass sich nicht nur „Global Player“, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ohne Weiteres an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, ohne eine Überforderung durch zu große Auftragsvolumina fürchten zu müssen. Ursprünglich sollte die Abweichung vom Losgrundsatz noch bis zum Schluss des Jahres 2030 befristet sein. Nunmehr tritt die Ausnahme ebenso wie die übrigen Vorschriften des Gesetzes zum 31. Dezember 2035 außer Kraft. Das Absehen vom Losgrundsatz wurde in enger Abstimmung mit Mittelstandsverbänden in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz ordnet damit den Mittelstandsschutz der vollkommenen Beschleunigung von Rüstungsbeschaffungen als oberstes Ziel unter. Allerdings solle dennoch darauf Acht gegeben werden, dass auch Mittelständler zum Zuge kommen. Diese Ziel wird dadurch erreicht, dass § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, wonach mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind, anwendbar bleibt.

In der Tat hat sich der Gesetzgeber um einen gerechten Ausgleich bemüht und den Auftraggebern in § 5 gestattet, in Vorleistung zu treten. Die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu vereinbaren, soll Beschaffungen für eine größere Zahl von Bietern öffnen. Insbesondere Mittelständler und innovative Startups profitieren von dieser Regelung. Wenig finanzstarke Bieter können so Zugang zu Aufträgen erhalten, die sie ansonsten mangels finanzieller Rückendeckung nicht oder nicht ohne teure Zwischenfinanzierung wahrnehmen könnten. Man sollte als Auftraggeber bei Vorauszahlungen allerdings das Insolvenzrisiko im Blick behalten und möglichst absichern.

 

Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren

Ein weiterer Kernaspekt des BwBBG ist die Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens. Die Stoßrichtung dieser Maßnahmen ist klar: Vergabenachprüfungsverfahren sollen für übergangene Bieter unattraktiver gestaltet werden. Bloßer Formalismus soll in Rüstungsangelegenheiten keine Beschaffungen mehr verhindern können. Hier hat der Gesetzgeber eine insgesamt wirkmächtige Wertungsentscheidung gegen die Bieterinteressen zugunsten einer beschleunigten Beschaffung getroffen.

In § 15 ordnet das BwBBG an, dass für sämtliche Nachprüfungsverfahren in Rüstungsangelegenheiten die Vergabekammer des Bundes zuständig sein soll. Diese ist zwar ohnehin regelmäßig zuständig. Der Gesetzgeber hofft, mit der Regelung etwaige Lücken zu schließen und eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten.

Auch weitet das Gesetz den Anwendungsbereich der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB auf Anträge aus, mit denen die Unwirksamkeit von Verträgen verfolgt wird. Bislang konnte man bei mutmaßlich rechtswidrigen De-facto-Vergaben direkt die Nachprüfung bei der Vergabekammer beantragen, ohne vorher zu rügen, wenngleich man in der Praxis oft parallel rügt. Dies war in § 160 Abs. 3 S. 2 GWB festgelegt, der die Rügepflichten „bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags“ aussetzte. Auch ermöglicht das BwBBG auf Antrag des Auftraggebers eine Entscheidung nach Lage der Akten im Vergabeverfahren. Das Zuschlagsverbot im Rahmen der Nachprüfung endet bei einem Obsiegen des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung in der ersten (!) Instanz über den Nachprüfungsantrag.

Auch wird die vorläufige Zuschlagsgestattung erleichtert: Das eher selten angewandte Eilverfahren nach § 169 Abs. 2 GWB wird in Rüstungsangelegenheiten so ausgestattet, dass Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen in der Regel die Interessen übergangener Bieter überwiegen. Diese Regelung fand sich bislang in § 5 Abs. 3 BwBBG aF. Die Regelung des BwBBG unterstellt die für einen Vorabzuschlag nötige Abwägungsentscheidung einem intendierten Abwägungsergebnis: Der Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr soll ein derart starkes Gewicht zukommen, dass der Vorabzuschlag in der Regel zu gewähren sein wird. Ziel der Regelung ist es, die Verzögerung der Beschaffung durch Nachprüfungsverfahren zu minimieren. Es dürfte somit wesentlich häufiger zu vorläufigen Zuschlägen im Eilverfahren trotz laufender Nachprüfungsverfahren kommen. 

Zuletzt wird auch die sofortige Beschwerde entwertet (§ 16). In Fällen, in denen der Nachprüfungsantrag abgelehnt wurde, entfaltet die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht keine aufschiebende Wirkung: Der Zuschlag kann also anders als im Normalfall erteilt werden, das Beschwerdeverfahren wird „zahnlos“.

Besonders in Kombination mit § 10 dürften diese gesetzgeberischen Entscheidungen eine erhebliche Wirkung entfalten: Darin bietet das Gesetz der Vergabekammer des Bundes eine Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Vergaberecht von dem scharfen Schwert, den bereits geschlossenen Vertrag für unwirksam zu erklären, abzusehen. Stattdessen stehen der VK-Bund alternative Sanktionen (§ 10 Abs. 2) zur Verfügung, etwa Geldsanktionen von bis zu zehn Prozent des Auftragswertes gegen den Auftraggeber oder eine Verkürzung der Laufzeit. Finanzielle Sanktionen gegen den Auftraggeber bleiben eher wertlos und dürften wenig Anreiz zum rechtskonformen Handeln erzeugen. Auch die Verkürzung der Vertragslaufzeit auch zu Lasten des Bieters erscheint problematisch: Gerade bei längeren Vertragslaufzeiten werden meist Risiken oder anfängliche Investitionen über die Laufzeit umgerechnet. Diese Amortisation zerstört ggf. eine ex officio entschiedene Kürzung der Laufzeit. Dies erzeugt ggf. wiederum Schadensersatzforderungen des Zuschlagsempfängers, die wiederum zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Vertrag selbst bleibt in Kraft. Die Höhe der Geldsanktionen wurde im Vergleich zum ursprünglichen BwBBG von 15 Prozent nach unten angepasst. Ziel der Senkung ist, verteidigungswichtige Verträge möglichst aufrecht erhalten zu können – hier zu Lasten übergangener Bieter.

 

Direktvergaben und Innovationspartnerschaften

Das BwBBG erlaubt künftig auch dann Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (sog. Direktvergaben), wenn es Anforderungen an die Interoperabilität der jeweiligen Rüstungsgüter gebieten (§ 4). Hierdurch gibt der Gesetzgeber der nahtlosen Zusammenarbeit der eingesetzten Systeme dem Vorzug gegenüber dem Wettbewerbsgrundsatz des Vergaberechts. Direktvergaben sollen auch dann möglich sein, wenn die Interoperabilität bei der militärischen Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedsstaaten hergestellt werden soll.

Darüber hinaus erlaubt § 14 Abs. 1 für Beschaffungen nach dem Gesetz auch eine Innovationspartnerschaft, wenn alternativ ein Verhandlungsverfahren statthaft wäre. Das ursprünglich nur für zivile Auftragsvergaben eingeführte Instrument soll nun auch im Verteidigungssektor zur Anwendung kommen. Grundsätzlich bot das nach der VSVgV bislang bereits zulässige Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in der Praxis zwar ähnliche Vorteile. Durch den Verweis in § 14 Abs. 1 wurde das in der VSVgV unerwähnte Verfahren nun auch ausdrücklich zugelassen. Es ermöglicht etwa, die Innovationspartner für das Erreichen von Zwischenzielen zu vergüten. Zugleich ist nach dem Ende jedes Entwicklungsabschnitts eine Kündigung durch den Auftraggeber möglich, falls sich das Projekt nicht in die gewünschte Richtung entwickelt. Hierdurch wird die Flexibilität bei der Beschaffung innovativer Leistungen gefördert.

 

Fazit

Insgesamt bietet die Neuregelung des BwBBG eine ausgewogene Mischung von Maßnahmen, die zu einer signifikanten Beschleunigung von Rüstungsbeschaffungen beitragen werden. Altbekannte Problematiken des Vergaberechts – überbordender Formalismus, Trägheit und Dauer von Nachprüfungsverfahren – werden ausgehebelt. Auch werden Innovationen gestärkt und flexibilisiert. Trotz der Abweichung vom Losgrundsatz wird auch den Mittelstandsinteressen Rechnung getragen und die wachsende Startup-Szene im Rüstungssektor gestärkt. Ob die nicht unkritische Beschneidung des Rechtsschutzes praxistauglich ist, wird sich zeigen.

02.04.2026, Maximilian Wild, René M. Kieselmann, Dr. Mathias Pajunk

Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen

Die sogenannte „Initiative Wirtschaftsschutz“ hat eine Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen (Stand: 18. März 2026) herausgegeben. Diese Handreichung stellt Unternehmen jeglicher Größenordnung erstmals eine mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmte Praxishilfe zur Verfügung.

Der massenhafte Einsatz von Drohnen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zeigt, wie stark Zivilbevölkerung und kritische Infrastrukturen in den Fokus dieses neuen Angriffssektors rücken können. Da neue gesetzliche Regelungen durch den Bundesgesetzgeber nicht zu erwarten sind, stellt diese Handreichung eine höchst praxisnahe Handreichung mit Checkliste für den Umgang mit Drohnensichtungen und Drohnenüberflügen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung.

Wichtig für Unternehmen ist, dass die Handreichungen eine Liste mit konkreten Maßnahmen veröffentlicht, wie Unternehmen auf diese Situationen sich vorbereiten können und welche Schritte im Ernstfall zu ergreifen sind.

Die Handreichung wurde von der Initiative Wirtschaftsschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren und in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Bundespolizei erstellt.

Die Checkliste der Initiative Wirtschaftsschutz ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen

01.04.2026, Dr. Rembert Niebel, Dr. Oliver Hornung

CAF erkennt Senegal den Afrika-Cup ab: Sind Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters noch geschützt?

In einer spektakulären Wendung der Ereignisse erkannte das CAF Appeal Board dem bisherigen Afrika-Cup-Sieger Senegal seinen Titel ab. Das Sportgericht des afrikanischen Fußballverbandes setzt sich damit über die Ermessensentscheidung des Schiedsrichters hinweg. Das Unparteiischen-Gespann um den Kongolesen Jean-Jacques Ndala hatte sich in der Finalpartie dagegen entschieden, das Spiel nach dem kollektiven Verlassen des Platzes durch die senegalesische Auswahl als abgebrochen oder Spielaufgabe zu werden. Diese Entscheidung hat das CAF Appeal Board nun revidiert. Das Urteil des Sportgerichts reiht sich damit in eine Reihe von Übergriffen der Sportgerichtsbarkeit in die Autorität der Schiedsrichter ein. Der Fall weckt Erinnerungen an die Entscheidung des DFB-Bundesgerichts nach der Umwertung der Bundesligapartie zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum.

 

Skandalträchtige Finalpartie

Am 18. Januar dieses Jahres setzte sich der Senegal in einer umstrittenen Finalpartie (1:0 n.V.) gegen die Mannschaft aus Marokko durch. Kurz vor dem Ende der regulären Spielzeit sprach der Schiedsrichter Jean-Jacques Ndala der marokkanischen Auswahl nach Bemühen des Videobeweises einen umstrittenen Strafstoß zu. Die senegalesische Nationalmannschaft verließ daraufhin auf Anweisung ihres Cheftrainers Pape Thiaw unter Protest geschlossen den Platz. Einige Spieler um den Kapitän Sadio Mané blieben auf den Platz und holten ihre Kameraden nach einer fast zwanzigminütigen Unterbrechung zurück auf den Platz. Der Strafstoßschütze Brahim Díaz scheiterte an dem senegalesischen Torwart Édouard Mendy und der Senegal setzte sich durch ein Tor von Pape Gueye in der anschließenden Verlängerung durch.

 

Einspruch und Beschwerdeentscheidung

Der marokkanische Fußballverband legte in der Folge Einspruch gegen die Spielwertung ein. Am 29. Januar entschied das CAF Disciplinary Board erstinstanzlich über den Einspruch und wies den Rechtsbehelf zurück. Das CAF Disciplinary Board sah in dem Verhalten der senegalesischen Auswahl keine Verstöße gegen die Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln. Der marokkanische Fußballverband legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung zum CAF Appeal Board ein.

Am 17. März entschied das CAF Appeal Board neben diversen weiteren Rechtsbehelfen, Strafen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Finalpartie auch über den Einspruch (Pressetext der Entscheidung). Dabei erklärte das Sportgericht den Einspruch für zulässig und in der Sache erfolgreich. Die Entscheidung des CAF Disciplinary Board wurde aufgehoben. Das CAF Appeal Board stellte fest, dass hinsichtlich des Verhaltens der senegalesischen Mannschaft der Anwendungsbereich der Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln eröffnet sei: Das Verhalten der Mannschaft begründe einen Verstoß gegen Art. 82 des Regelwerks. Gemäß Art. 84 sei das Spiel daher zulasten der senegalesischen Mannschaft als verloren zu erklären. Der Spielausgang wurde folgerichtig mit 3:0 zugunsten der marokkanischen Auswahl gewertet. Der senegalesische Verband kündigte daraufhin Einspruch zum Court of Arbitration for Sport (CAS) an. Dabei handelt es sich um die letzte Entscheidungsinstanz der Sportgerichtsbarkeit – zumindest, wenn kein Unionsrecht betroffen ist. 

 

Ist die Entscheidung nachvollziehbar?

Die Entscheidung des CAF Appeal Board löste weltweit kontroverse Reaktionen aus. Doch ist sie mit den Regeln des Spiels grundsätzlich vertretbar? Ein Blick ins Regelwerk erleichtert wie stets die Rechtsfindung:

Art. 82 der CAF-Regeln betrifft den Fall, dass sich eine Mannschaft aus dem laufenden Wettbewerb zurückzieht, nicht zu einem Spiel antritt, sich weigert zu spielen oder das Spielfeld vor dem regulären Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt. In diesem Fall ist die betreffende Mannschaft als Verliererin zu behandeln und wird aus dem Turnier ausgeschlossen. Bei der Regelung handelt es sich – mit deutscher Rechtsmethodik beschrieben – um eine Konditionalnorm. Sie hat also die Struktur „wenn [Tatbestand], dann [Rechtsfolge]“. Die Rechtsfolgen sind hier zwingend formuliert, lassen also in der Wahl der Sanktion keinerlei Ermessen zu. Der Verwaltungsrechtler spricht hier von einer „gebundenen Entscheidung“.

 

Wer war für die Entscheidung zuständig?

Zwei zentrale Fragestellungen lässt das Regelwerk an dieser Stelle allerdings offen: Wer hat diese Entscheidung wann zu treffen? Legt man das Regelwerk systematisch aus, kommen zwei Instanzen in Frage, nämlich das Organisationskomitee oder der Schiedsrichter. 

Die Zuständigkeit des Organisationskomitees ergäbe sich aus Art. 4.2.3: Hiernach ist es für Entscheidungen nach Einsprüchen zuständig. Die Einspruchsentscheidungen stützen sich allerdings wiederum auf den Spielbericht des Schiedsrichters. Hieraus ergibt sich, dass das Organisationskomitee nur nachträgliche Entscheidungen treffen kann.

Die Zuständigkeit des Schiedsrichters ergibt sich nicht direkt aus den CAF-Regeln, sondern nur über eine allgemeine Verweisung: Gemäß Art. 16.9 sind sämtliche Spiele in Übereinstimmung mit den „Laws of the Game“, also den offiziellen IFAB-Spielregeln, auszutragen. Diese legen wiederum in Regel 5.1 fest: „Jedes Spiel wird von einem Schiedsrichter geleitet, der die uneingeschränkte Befugnis hat, die Spielregeln im Zusammenhang mit dem Spiel durchzusetzen.“ Unter Regel 5.3 werden die Kompetenzen des Schiedsrichters erläutert: Hiernach kann der Schiedsrichter das Spiel wegen jeglicher Vergehen oder Eingriffe von außen (outside interference) unterbrechen, aussetzen oder abbrechen. Der Spielabbruch stellt dabei natürlich die ultima ratio dar und soll nur erfolgen, nachdem alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind.

In Ermangelung einer anderen Zuweisung in den CAF-Regeln wird also – jedenfalls auf dem Platz – der Schiedsrichter für die Entscheidung über den Ausschluss und die automatische Niederlage zuständig sein.

 

War ein Spielabbruch möglich?

Ein Spielabbruch kann sich nach den Fußballregeln – neben Art. 82 der CAF-Regeln – etwa aus einem Eingriff von außen in das Spiel ergeben. Ungeschrieben kann ein Abbruch auch nach Regel 3.1 erfolgen: Voraussetzung hierfür ist, dass einer oder mehrere Spieler absichtlich das Spielfeld verlassen haben. In diesem Fall darf das Spiel nach einer Spielunterbrechung nicht fortgesetzt werden, wenn eines der Teams nicht über die Mindestanzahl von sieben Spielern verfügt. Da die Spielfortsetzung unzulässig ist, verbleibt – je nach Sachlage – nur eine Aussetzung oder ein Abbruch. Im Finale des Afrika-Cups dürften nach dem Verlassen der meisten Spieler unstreitig weniger als sieben Spieler auf dem Platz zugegen gewesen sein. Bereits aus diesem Grunde hätte der Schiedsrichter die Partie abbrechen können.

Misst man den Sachverhalt aber nun an dem die Entscheidung tragenden Art. 82 der CAF-Regeln, stellt sich eine weitere Frage: Hier wird geregelt, dass die Rechtsfolgen eintreten, wenn „eine Mannschaft das Spielfeld vor dem Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt“. Genügt es also, wenn der weit überwiegende Teil der Mannschaft das Spielfeld verlässt, oder bezeichnet „die Mannschaft“ die gesamte im Spiel befindliche Mannschaft? Angesichts der Schärfe dieser zwingenden Rechtsfolge wird man hier wohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eher fordern müssen, dass die gesamte Mannschaft den Platz verlässt. „a team“ bedeutet „die Mannschaft“ und nicht „acht von elf Spielern“ oder „die Mehrheit der Mannschaft“. Für den hier eingetretenen Fall bieten die Spielregeln ja gerade die Möglichkeit, das Spiel dennoch abzubrechen. Diese Möglichkeit steht aber gerade im Ermessen des Schiedsrichters.

Das sah das CAF Appeal Board hier allerdings wohl anders und entschied, dass das Verlassen des Spielfelds durch den weit überwiegenden Teil der Spieler einer Mannschaft bereits den Tatbestand von Art. 82 erfülle. Der senegalesische Fußballverband will diese Entscheidung nun vor dem CAS anfechten. Ein tragendes Argument wird hier Verband sicherlich auch in Regel 5.2 der IFAB-Spielregeln finden: „Der Schiedsrichter entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregeln und des Fußballs. Er trifft die Entscheidungen basierend auf seiner Einschätzung und darf angemessene Maßnahmen im Rahmen der Spielregeln durchsetzen. Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidung auf „Tor“ oder „kein Tor“ und das Ergebnis des Spiels.“ Sicherlich zählt hierzu auch die Entscheidung, das Spiel abzubrechen oder von einem Spielabbruch abzusehen.

 

Sind Tatsachenentscheidungen noch geschützt?

Hier wird es allerdings nun diffizil: Grundsätzlich wird es sich auch bei einer Entscheidung nach Art. 82 der CAF-Regeln um eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters handeln. Bei einer Tatsachenentscheidung unterzieht der Schiedsrichter die Tatsachen, die seiner Wahrnehmung unterliegen, einer Subsumtion unter die Spielregeln. Hierbei hat er einen gewissen Beurteilungsspielraum. Anders als etwa im Verwaltungsrecht unterliegt der Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters gerade keiner nachträgliche Kontrolle. Das geht aus Regel 5.2 hervor.

In dem Finalspiel hat der Schiedsrichter offenbar genau diesen Beurteilungsspielraum ausgefüllt: Er hat festgestellt, dass die senegalesische Nationalmannschaft das Spielfeld nicht endgültig oder zumindest nicht vollständig verlassen hat. Infolgedessen hat er den Tatbestand des Art. 82 als nicht erfüllt angesehen und dementsprechend dessen Rechtsfolge nicht angewendet.

Interessanterweise könnte das CAF Appeal Board mit dieser Entscheidung Art. 44.1 der CAF-Regeln übergangen haben: Hiernach kann gegen Entscheidungen des CAF Disciplinary Board beim CAF Appeal Board Widerspruch eingelegt werden. Allerdings gilt das nicht jedoch gegen Entscheidungen, die für endgültig erklärt wurden. Die hier genannte „Endgültigkeit“ betrifft allerdings nicht die gemäß Regel 5.2 endgültigen Schiedsrichterentscheidungen, sondern die Entscheidungen des CAF Disciplinary Board. Diese sind gemäß Art. 44.5 grundsätzlich bindend, es sei denn, sie betreffen Disziplinarmaßnahmen, die aufgrund des Spielberichts des Schiedsrichters beschlossen wurden. Entscheidend ankommen wird es bei dem Schiedsverfahren vor dem CAS also darauf, was der Schiedsrichter in seinem Spielberichtsbogen vermerkt hat.

Das CAF Appeal Board hat diese Beurteilung nun durch seine eigene ersetzt und das Spiel nachträglich als abgebrochen gewertet. Hierbei werden Erinnerungen an das Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum im Dezember 2024 wach. Das Spiel wurde infolge eines Feuerzeugwurfs auf den Bochumer Torwart unterbrochen und letztlich ohne Angriffsbemühungen beider Seiten beendet („Nichtangriffspakt“). Im Nachhinein wurde das Spiel durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit und letztinstanzlich durch das Ständige Schiedsgericht als „faktischer Spielabbruch“ und anstelle des Endstands 1:1 mit einem 2:0-Sieg zugunsten Bochums gewertet. Hier ging die Sportgerichtsbarkeit sogar noch einen Schritt weiter und ersetzte nicht nur den Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters, sondern gar sein bereits ausgeübtes Ermessen. Gemäß den Auslegungshinweisen des DFB soll ein Spielabbruch nur das letzte Mittel darstellen, wenn alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind. Hier hatte der Schiedsrichter aber gerade ein zumutbares Mittel zur Spielfortsetzung gefunden, nämlich den „Nichtangriffspakt“. Dennoch hatte die nachträgliche Umwertung des Spiels Bestand – wohl auch aus generalpräventiven Gründen zum Schutz der Spieler vor Aktionen von Nachahmern.

 

Fazit

Im Sinne des sportlichen Wettbewerbs und zum Schutz der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters ist zu hoffen, dass der senegalesische Fußballverband mit seinem Schiedsantrag beim CAS durchdringt. Zum einen sollte das Finale eines Kontinentalwettbewerbs nicht nachträglich durch eine Disziplinarkommission entschieden werden. Das wäre dem Geist des Wettbewerbs nicht würdig. Zum anderen sollte die Umwertung von Spielen nach Belieben, wie sie im Fall Bochum bereits erfolgte, nicht auch noch perpetuiert werden. In beiden Fällen stand die Letztentscheidung – die jeweils das Ergebnis revidierte – nicht im Einklang mit der materiellen Gerechtigkeit. Zuletzt bedeutet das Urteil des CAF Appeal Board auch eine signifikante Schwächung der Stellung der Schiedsrichter im Gefüge der Spielregeln. All dem sollte der CAS entgegenwirken und die ursprüngliche Spielwertung aufrechterhalten.

31.03.2026, Maximilian Wild

Zusammenfassung und Thesen: Arbeitszeit von Freiberuflern

Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Altenburg im Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) der Ludwig-Maximilians-Universität München am 12. März 2026

Kernaussage: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2025 zur Arbeitszeiterfassung in Kanzleien ist dogmatisch unausgewogen und praktisch wirklichkeitsfremd. In typischen Mandatssituationen besteht ein realer Konflikt zwischen Arbeitszeitrecht und anwaltlichem Berufsrecht, der in der konkreten Kollision zugunsten des spezielleren Berufsrechts aufzulösen ist.

 

Anlass und Grundthese

Ausgangspunkt ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2025 (21 K 1202/25, NZA 2026, 47 = NJW 2026, 250), das die von der Gewerbeaufsichtsbehörde verfügte Anordnung an eine internationale Wirtschaftskanzlei bestätigt hat, die verpflichtet worden war, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwälte (Associates und Senior Associates) vollständig zu erfassen. Dies ist nicht nur eine technische Frage der Compliance. Das Verwaltungsgericht greift damit vielmehr in die Organisation und die Struktur anwaltlicher Berufsausübung ein, die berufsrechtlich anders geregelt ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts denkt die Kanzlei zu sehr vom Arbeitsschutzrecht und zu wenig vom Mandat her. Es behandelt anwaltliche Tätigkeit an entscheidenden Stellen so, als ließe sie sich in Schichten, Übergaben und Vertretungslogiken zerlegen. Das verkennt allerdings die personale Verantwortung des Rechtsanwalts, die Kontinuität der Mandatsbearbeitung und die Vertrauensbeziehung zum Mandanten.

 

Arbeitszeitrechtlicher Hintergrund

Der Hintergrund der Debatte liegt in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21, NZA 2022, 1616 = NJW 2023, 383). Der erste Senat hatte entschieden, dass sich bereits aus der allgemeinen Generalklausel des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) ergebe, dass der Arbeitgeber ein System einrichten müsse, mit dem die tatsächlich geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Schon diese Herleitung ist dogmatisch diskussionswürdig, weil das Arbeitszeitgesetz selbst als Spezialgesetz nur punktuelle Dokumentationspflichten ausdrücklich normiert (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Unabhängig von dieser dogmatischen Debatte hat die Praxis die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts natürlich zu beachten. Für Kanzleien stellt sich deshalb die Frage, ob das klassische Arbeitszeitmodell – Acht-Stunden-Tag, Ausgleichslogik, Ruhezeiten – auf anwaltliche Kernarbeit überhaupt angewendet werden kann und darf.

 

Auch der angestellte Rechtsanwalt ist voller Berufsträger

Der angestellte Rechtsanwalt ist nicht bloß Arbeitnehmer mit juristischem Tätigkeitsprofil. Er bleibt Rechtsanwalt und damit unabhängiges Organ der Rechtspflege, wie es § 1 BRAO ausdrücklich regelt. Die im Arbeitsverhältnis organisierte Berufsausübung suspendiert weder BRAO noch BORA und entbindet den Anwalt insbesondere nicht von der Einhaltung der zwingenden berufsrechtlichen Pflichten, die vornehmlich dem Schutz der Mandanteninteressen dienen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sicherstellen wollen.

Aus dem Berufsrecht folgen insbesondere vier Anforderungen: Pflicht zur loyalen und rechtzeitigen Mandatsbearbeitung, Pflicht zur Fristwahrung und Schadensabwendung, Verschwiegenheitspflicht sowie persönliche, vertrauensgetragene Verantwortung für die Mandatsführung. Diese Pflichten haben zwangsläufig eine zeitliche Dimension und kollidieren deshalb in der Praxis häufig mit den Vorgaben des Arbeitszeitrechts.

 

Die typische Pflichtenkollision

Bei den entstehenden Kollisionslagen handelt es sich nicht um exotische Ausnahmefälle, sondern um strukturprägende Alltagssituationen anwaltlicher Tätigkeit. Fristsachen, Eilverfahren, Verhandlungen, Krisenlagen oder Eskalationen bei Arbeitskampfmaßnahmen: in all diesen Situationen verlangt das Arbeitszeitrecht vom Arbeitnehmer Unterbrechung, Begrenzung und Ruhe, während das Berufsrecht vom Anwalt Fortsetzung, Reaktion und persönliche Präsenz verlangt.

Der Kernvorwurf gegenüber dem Hamburger Urteil lautet deshalb, dass es die Konfliktlage zwar sieht, sie aber auf eine reine Organisationsfrage reduziert. Die entscheidende Frage ist nicht, ob theoretisch mehrere Namen auf ein Mandat geschrieben werden können, sondern ob eine Organisation, die den sachbearbeitenden Anwalt aus arbeitszeitrechtlichen Gründen aus einem laufenden Mandat herauslösen muss, noch mit dem Berufsrecht vereinbar ist.

 

Kritik an der Organisationsantwort des VG Hamburg

Das Verwaltungsgericht Hamburg meint, die Kanzlei könne Mandate breiter aufstellen, mehrere Berufsträger einbinden und Vertretung ermöglichen. Diese Antwort ist sowohl praktisch als auch dogmatisch unzureichend. Mehrfachbesetzungen verursachen Koordinationsaufwand, Übergabeverluste, Doppelarbeit und zusätzliche Kosten. Außerdem verschlechtert die Sachbearbeiter-Rotation häufig die Qualität des Arbeitsergebnisses. 

Hinzu kommt, dass Teamarbeit nicht mit Austauschbarkeit gleichgesetzt werden darf. Der Mandant beauftragt häufig gerade konkrete Berufsträger. Der bereits eingearbeitete Anwalt ist nicht bloß Informationsspeicher, sondern Strategie-, Vertrauens- und Verantwortungsträger. Eine Sachbearbeiter-Rotation nach arbeitszeitrechtlichen Zeitscheiben gefährdet deshalb die Interessen des Mandanten.

Schließlich ist das Vorhalten einer Personalreserve vor allem in kleinen und mittleren Kanzleien nicht zu realisieren. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb auch ordnungspolitisch fragwürdig. Sie privilegiert tendenziell diejenigen Einheiten, die überhaupt in der Lage sind, personelle Redundanzen vorzuhalten. Wer klein, spezialisiert und personal geprägt arbeitet, wird strukturell benachteiligt. Das ist umso bemerkenswerter, als das anwaltliche Berufsrecht gerade keine bestimmte Kanzleigröße oder -struktur privilegiert. Die Einheit der Anwaltschaft wird hier indirekt durch arbeitsschutzrechtliche Organisationsanforderungen unterlaufen.

Das Hamburger Urteil begünstigt damit faktisch einen Strukturwandel des Rechtsberatungsmarktes, ohne dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorgegeben hätte. Auch das spricht für eine zurückhaltendere, berufsrechtssensible Anwendung des Arbeitsschutzrechts.

 

§ 14 ArbZG als Scheinlösung

Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 14 ArbZG überzeugt ebenfalls nicht. Die Norm ist auf Notfälle und außergewöhnliche Fälle zugeschnitten. Typische anwaltliche Belastungsspitzen sind aber in vielen Beratungsfeldern gerade kein atypischer Störfall, sondern Teil des üblichen Berufsbildes.

Zudem verlagert § 14 ArbZG den Konflikt in eine Rechtfertigungs- und Dokumentationsbürokratie. Die Vorschrift verlangt Darlegung. Wer der Behörde eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen erklären muss, muss regelmäßig mandatsbezogene Gründe darlegen. Dies erzeugt ein zusätzliches Problem: Die notwendige Darlegung kollidiert mit der anwaltlichen Verschwiegenheit, wenn Details der Mandatsinhalte gegenüber der Behörde – also einem Dritten – offengelegt werden müssen. 

Der Verweis auf § 14 ArbZG ist also eine Scheinlösung: Sie ist aus Rechtsgründen nicht umsetzbar (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB).

 

§ 18 ArbZG: Teilweise Entschärfung, aber keine Gesamtlösung

Eine pragmatische Anwendung von § 18 ArbZG kann Teil der Lösung sein, insbesondere für die obere Mitarbeiterebene. Dort, wo Senior Associates, Counsel oder Salary Partner faktisch eigenständig führen, Personal koordinieren oder wirtschaftlich exponiert sind, erscheint eine Herausnahme aus dem strikten Arbeitszeitschutzraster näherliegend.

Das löst das Grundproblem allerdings nicht vollständig. Auch nicht-leitende, aber voll berufsrechtlich gebundene Anwälte können in akuten Mandatssituationen in eine Pflichtenkollision geraten. Für diese Gruppe reicht der bloße Verweis auf § 18 ArbZG nicht aus.

 

Vorrang der spezielleren berufsrechtlichen Wertungen

Der eigentliche Lösungsansatz liegt in einer kollisionsbezogenen Vorrangentscheidung. Das Arbeitszeitrecht regelt allgemeine Arbeitsschutzfragen; das anwaltliche Berufsrecht enthält demgegenüber die spezielleren Wertungen für anwaltliche Interessenwahrnehmung unter persönlicher Verantwortung. Das Berufsrecht geht daher als lex specialis dem allgemeinen Arbeitszeitrecht vor.

Die Konsequenz lautet freilich nicht, dass das Berufsrecht das Arbeitszeitrecht immer verdrängt. Richtig ist vielmehr: In der konkret berufsrechtlich erzwungenen Mandatssituation muss das Arbeitszeitrecht hinter das speziellere Gesetz zurücktreten. Die Kanzlei bleibt im Regelfall selbstverständlich verpflichtet, arbeitsschutzgerecht zu organisieren; sie darf Überlastung nicht zum Geschäftsmodell machen. Wo aber die Fortsetzung der Mandatsbearbeitung berufsrechtlich geboten ist, darf dem Anwalt nicht abverlangt werden, den Mandanten ausgerechnet aus Arbeitsschutzgründen im Stich zu lassen.

 

Zur Arbeitszeiterfassung selbst

Die Zeiterfassung ist kein neutraler technischer Vorgang. Wer überlange Arbeitszeiten dokumentiert, dokumentiert damit zugleich einen möglichen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Daraus entsteht regelmäßig ein Rechtfertigungsdruck: Warum wurde die Grenze überschritten? Welche Frist, welche Verhandlung, welche Mandatssituation machte die Fortsetzung nötig? Diese Informationen müssten den Gewerbeaufsichtsbehörden gemäß § 17 Abs. 4 ArbZG vorgelegt werden, um den arbeitszeitrechtlichen Gesetzesverstoß begründen und rechtfertigen zu können.

Gerade diese Rechtfertigungslogik führt wie bereits dargelegt zurück in das Mandat und damit in den Schutzbereich der anwaltlichen Verschwiegenheit. Deshalb ist nicht erst die aus der Erfassung abgeleitete Steuerungslogik problematisch („Durch welche Organisationsmaßnahmen kann die Kanzlei zukünftigen Überschreitungen der Höchstarbeitszeit entgegenwirken?“); vielmehr ist bereits die Pflicht zur Erfassung anwaltlicher Kernarbeit zur Rechtfertigung gegenüber der Behörde berufsrechtlich verfehlt. Der Anwalt darf sich gar nicht erst in die Rolle des dokumentierten Arbeitszeitsünders begeben müssen, um sich anschließend mit mandatsbezogenen Gründen reinwaschen zu müssen. Das wäre kein Vorrang des Berufsrechts, sondern allenfalls ein nachträgliches Gnadenrecht.

 

Zivilrechtliche Nebenwirkungen

Objektive Arbeitszeiterfassung kann nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch zivilrechtliche Folgen haben. Sichtbar gemachte Mehrarbeit wird prozessual greifbar. Im Schrifttum sind daraus sogar bereicherungsrechtliche Abschöpfungsideen bis hin zu einer Beteiligung am Mandantenhonorar entwickelt worden.

Diese Ansätze sind abzulehnen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden öffentlich-rechtlich sanktioniert. Zivilrechtlich geht es nicht um Gewinn- oder Umsatzabschöpfung, sondern allenfalls um Vergütungsfragen nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts, insbesondere § 612 BGB. Das Arbeitszeitgesetz ist kein Instrument privater Honorarabschöpfung.

 

Praktikabler Lösungsweg ohne Gesetzesänderung

Als de-lege-lata-Lösung sind drei Bausteine vorzuschlagen: erstens eine berufsrechtssensible und verhältnismäßige Handhabung behördlicher Eingriffsbefugnisse; zweitens die ausdrückliche Anerkennung eines engen berufsrechtlichen Kollisionsvorbehalts für akute Mandatssituationen; und schließlich drittens eine pragmatische Anwendung von § 18 ArbZG auf die obere anwaltliche Mitarbeiterebene.

Damit entsteht ein differenziertes und praxistaugliches Modell: allgemeiner Arbeitsschutz im Regelfall, berufsrechtlicher Vorrang in der konkreten Kollisionslage und partielle Herausnahme solcher Berufsträger, die faktisch leitungsnah oder besonders eigenverantwortlich arbeiten.

 

Fazit

Die Anordnung der Arbeitszeiterfassung in Kanzleien erzeugt nicht bloß eine administrative Pflicht, sondern sie ist ein Indikator dafür, ob anwaltliche Berufsausübung noch als professionsgebundene Tätigkeit mit eigener Normlogik begriffen wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg unterschätzt die normative Dichte des anwaltlichen Berufsrechts und überschätzt die Organisationsmacht der Kanzlei.

Auch angestellte Rechtsanwälte sind vollwertige Berufsträger. Wo arbeitszeitrechtliche Grenzen die Erfüllung konkret bestehender anwaltlicher Berufspflichten vereiteln oder den Mandanten unzumutbar beeinträchtigen, muss das speziellere Berufsrecht Vorrang haben. Ein Recht, das den Anwalt zwingt, zur Einhaltung des einen Rechts ein anderes Recht zu verletzen, löst keinen Konflikt, sondern entscheidet ihn falsch.

25.03.2026, Stephan Altenburg

„digital easter-eggs“ als Gewinnspiele auf Tik Tok & Co.: Was Influencer und Unternehmen in der Osterzeit beachten müssen

Die Osterzeit ist neben der Adventszeit Hochsaison für Gewinnspiele auf Tik Tok, Instagram und anderen Social-Media-Plattformen. Influencer und Unternehmen locken ihre Follower mit versteckten „digital easter-eggs“, „crack the egg“ und anderen eingebetteten und interaktiven Such- und Gewinnspielen, bei denen täglich neue Preise verlost werden, oder veranstalten große Osterbezogene Aktionen. Was viele nicht wissen: Hinter den vermeintlich einfachen Gewinnspielen stecken zahlreiche rechtliche Anforderungen, deren Missachtung schnell zu Abmahnungen und rechtlichen Konsequenzen führen kann.

 

Transparenz ist das A und O

Wer als Influencer ein Gewinnspiel veranstaltet, muss für Klarheit sorgen. Das Wettbewerbsrecht verlangt, dass die Teilnahmebedingungen transparent, klar und unzweideutig angegeben werden. Teilnehmer müssen vor ihrer Teilnahme genau wissen, worauf sie sich einlassen.

Angegeben werden sollten der Name des Veranstalters, der genaue Teilnahmezeitraum, die Teilnahmevoraussetzungen, eine Beschreibung des Gewinns, die Art der Gewinnermittlung sowie wann und wie die Gewinner benachrichtigt werden. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein – am besten direkt im Gewinnspiel-Post oder über einen Link.

 

Der Gewinn muss tatsächlich vergeben werden

Ein Grundsatz, der selbstverständlich klingen mag, aber rechtlich von zentraler Bedeutung ist: Der angekündigte Gewinn muss am Ende auch tatsächlich vergeben werden. Es ist unzulässig, ein Gewinnspiel anzubieten, ohne die Absicht zu haben, den Preis oder ein angemessenes Äquivalent zu vergeben. Wer gegen diese unternehmerische Sorgfaltspflicht verstößt, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsansprüche.

 

Keine Spielereien mit den Regeln

Während des laufenden Gewinnspiels sind Regeländerungen problematisch. Zwar können Teilnahmebedingungen grundsätzlich angepasst werden, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft. Wer sich die Möglichkeit zur Anpassung vorbehalten möchte, sollte dies explizit in den Teilnahmebedingungen festhalten.

 

Vorsicht bei Teilnahmegebühren

Grundsätzlich muss die Teilnahme an Gewinnspielen kostenlos sein. Wird für die Teilnahme ein Entgelt verlangt und der Gewinner durch Zufall bestimmt, kann dies schnell die Grenze zum erlaubnispflichtigen und unter Umständen strafbaren Glücksspiel überschreiten. Lange galt eine Teilnahmegebühr von maximal 50 Cent als unbedenklich. Die neuere Rechtsprechung sieht dies jedoch kritischer: Das Verwaltungsgericht Köln entschied 2022, dass auch Beträge von 50 Cent die Glücksspieleigenschaft begründen können. Parallel dazu hat das Oberverwaltungsgericht Münster 2024 angelehnt an die strafrechtliche Rechtsprechung des BGH die Verlustgrenze von zehn Euro pro Stunde als Schwelle zum Glückspiel herangezogen. Lediglich reguläre Transfergebühren wie Porto oder normale Telefongebühren stellen kein problematisches Entgelt dar.

 

Werbung oder nicht? Die Kennzeichnungspflicht

Auch zur Osterzeit veranstalten Influencer häufig Gewinnspiele in Kooperation mit Unternehmen, die die Preise zur Verfügung stellen. In diesen Fällen hat das Gewinnspiel einen klaren Werbecharakter und muss entsprechend als „Werbung" oder „Anzeige" gekennzeichnet werden. Andernfalls droht der Vorwurf der Schleichwerbung. Auch eine übermäßig werbliche Darstellung des Gewinns kann problematisch sein und sollte vermieden werden.

 

Instagram-Besonderheiten beachten

Instagram stellt eigene Anforderungen an Gewinnspiele. Die Promotionsrichtlinien der Plattform verlangen eine sogenannte Freistellungserklärung: Teilnehmer müssen darüber aufgeklärt werden, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu Instagram steht, Instagram weder Veranstalter noch Sponsor ist und Fragen zum Gewinnspiel nicht an Instagram zu richten sind.

 

TikTok – Richtlinien

Ähnlich zu den Richtlinien auf Instagram stellt auch TikTok klare Regularien auf, die für das Einstellen von Gewinnspielen zu beachten gilt. Unter anderem müssen demnach Gewinnspiele für die Teilnehmenden kostenlos sein, dürfen kein Bargeld oder Gutscheinkarten verlosen und unterliegen meist einer Wertgrenze von 500 US-Dollar pro Preis. Verwendet werden sollen hierfür die offiziellen Funktionen wie das „Live Giveaway“-Tool. Zudem müssen Beiträge klar als Werbung gekennzeichnet und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich verlinkt sein. Außerdem ist die Teilnahme in der Regel erst ab 18 Jahren erlaubt und Inhalte dürfen nicht gezielt auf Kinder ausgerichtet sein.

25.03.2026, Dr. Anna Kellner

Referentenentwurf zur Durchführung des CRA konkretisiert Marktüberwachung und Konformitätsbewertung

Während viele Unternehmen derzeit an der Umsetzung der materiellen Anforderungen des Cyber Resilience Act (CRA) arbeiten, wird nun auch die institutionelle Durchsetzungsstruktur klarer. Der am 18.03.2026 veröffentlichte Referentenentwurf zur Durchführung des CRA konkretisiert insbesondere die Zuständigkeiten der Marktüberwachung sowie die Struktur der Konformitätsbewertung für Produkte mit digitalen Elementen.

 

BSI als zentrale Marktüberwachungsbehörde

Der Entwurf sieht vor, dass die Marktüberwachung für Produkte mit digitalen Elementen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gebündelt wird. Inhaltlich kommt dies wenig überraschend. Bereits im Vorfeld wurde vielfach erwartet, dass das BSI aufgrund seiner technischen Expertise eine zentrale Rolle bei der Aufsicht über CRA-Produkte übernehmen wird.

Der Referentenentwurf schafft insoweit vor allem formale Klarheit über die künftige Aufsichtsstruktur. Für Hersteller wird damit deutlicher, welche Behörde künftig maßgeblich für die Durchsetzung der CRA-Vorgaben zuständig sein wird.

 

Akkreditierung und Rolle der benannten Stellen

Die Rolle der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) orientiert sich am etablierten europäischen System der Konformitätsbewertung: Grundsätzlich übernimmt die DAkkS die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen, die anschließend als benannte Stellen für CRA‑Konformitätsbewertungen tätig werden können. In Ausnahmefällen kann das BSI Konformitätsbewertungsstellen selbst bewerten und ist als notifizierende Behörde für Benennung, Notifizierung und Überwachung der Stellen verantwortlich.

Mit der Festlegung dieser Struktur wird institutionell klarer, über welche Stellen CRA-Konformitätsbewertungen künftig organisiert werden sollen. Für potenzielle Prüfstellen stellt sich nun insbesondere die Frage, ab wann entsprechende Akkreditierungsverfahren bei der DAkkS eingeleitet werden können, damit benannte Stellen rechtzeitig vor Anwendbarkeit der CRA-Pflichten zur Verfügung stehen.

Gerade für wichtige und kritische Produkte im Sinne des CRA wird das Konformitätsbewertungsverfahren mit Beteiligung einer benannten Stelle eine zentrale Rolle spielen. Die praktische Verfügbarkeit entsprechender Prüfstellen könnte daher für Hersteller zu einem relevanten Faktor werden, insbesondere im Hinblick auf die CRA-Übergangsfristen.

 

Verzahnung mit bestehenden Cyberregimen

Der Referentenentwurf deutet zudem eine stärkere Abstimmung zwischen der CRA-Marktüberwachung und bestehenden Strukturen aus dem BSIG- und NIS2-Kontext an. Diese Entwicklung entspricht der allgemeinen Tendenz der europäischen Cyberregulierung, bei der Produktsicherheit, IT-Sicherheitsaufsicht und Vulnerability-Management zunehmend miteinander verzahnt werden.

Für Unternehmen bedeutet dies perspektivisch, dass sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus unterschiedlichen regulatorischen Kontexten künftig stärker miteinander verknüpft werden könnten.

 

Einordnung

Der Referentenentwurf bringt insgesamt weniger Überraschungen als vielmehr institutionelle Klarheit für die künftige Durchsetzung des CRA. Für Unternehmen, die derzeit an der Umsetzung des CRA arbeiten, wird damit greifbarer, über welche Behörden- und Prüfstrukturen die CRA-Vorgaben künftig umgesetzt und überwacht werden sollen.

Besonders relevant dürfte dabei sein, ob rechtzeitig ausreichend benannte Stellen für CRA-Konformitätsbewertungen zur Verfügung stehen werden, insbesondere für wichtige und kritische Produkte im Sinne des CRA.

25.03.2026, Dr. Daniel Meßmer

SKW Schwarz unter den azur Top-50-Arbeitgebern 2026

Azur hat sein jährliches Ranking der Top-50-Arbeitgeber für Juristinnen und Juristen in Deutschland veröffentlicht – und SKW Schwarz ist dabei. Die Basis: Feedback von mehr als 5.000 Associates, Studierenden und Referendarinnen und Referendaren. Bewertet werden Ausbildung, Karrierechancen, Betriebsklima, Vereinbarkeit von Karriere und Familie – und seit diesem Jahr auch der Umgang mit Legal Tech und KI.

Dass wir in genau diesen Kategorien besonders gut abschneiden, kommt nicht von ungefähr.

 

Legal Tech und KI – nicht als Option, sondern als Haltung

Als eine der führenden Kanzleien im Medien- und Urheberrecht sowie in der Digital- und Tech-Branche setzen wir konsequent auf Legal Tech und KI. Unser Innovation Lab bietet Associates die Möglichkeit, eigene Ideen einzubringen und digitale Lösungen aktiv mitzugestalten. Unser Nachwuchs honoriert diesen Ansatz in der aktuellen azur-Umfrage mit überdurchschnittlichen Noten für den Einsatz von Legal Tech und KI sowie die IT-Ausstattung.

 

Verantwortung von Anfang an

Wer bei SKW Schwarz einsteigt, arbeitet von Tag eins unmittelbar an Mandaten mit. Eigeninitiative ist dabei ausdrücklich erwünscht: Eigene Ideen finden hier echtes Interesse – das sagen nicht wir, das sagen unsere Associates. Wer möchte, kann früh eigene Akquiseprojekte entwickeln, national wie international. Das schafft Tiefe – und Bindung.

 

Karriere nach Maß

Karriere bei SKW Schwarz ist strukturiert – und trotzdem keine Einheitsgröße. Unsere Associates wählen zwischen zwei Billable-Modellen (1.300 oder 1.600 Stunden) und profitieren von klar strukturierten Karrierepfaden. 

Dazu kommt ein internes Weiterbildungsprogramm, das fachliche Module, Soft-Skills-Trainings und Business Development kombiniert, u.a. in Kooperation mit der Bucerius Law School. Und eine KI-Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem TÜV, die technische Kompetenz systematisch aufbaut.

 

Überdurchschnittliche Work-Life-Balance

Die Zahlen sprechen für sich: Unsere Associates arbeiten durchschnittlich 47 Wochenstunden – spürbar unter dem Branchendurchschnitt. Flexible Arbeitszeitmodelle, Homeoffice-Optionen und Teilzeit auf allen Ebenen sind keine Ausnahme, sondern Standard. Der Egym Wellpass rundet das Angebot ab. In der azur-Umfrage schlägt sich das in überdurchschnittlichen Bewertungen für Vereinbarkeit von Karriere und Familie nieder.

 

Was unsere Associates sagen

  • „Großartige Kolleginnen und Kollegen und sehr spannende Arbeit!”
  • „Eigene Ziele und Ideen stoßen hier auf echtes Interesse.”
  • „Komplett flexible Arbeitszeit- und Homeoffice-Modelle.”

 

Die Platzierung unter den azur Top-50-Arbeitgebern zeigt uns, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Und dass es sich lohnt, diesen Weg weiterzugehen.

24.03.2026

Events

30

Fokusthemen

26

Kompetenzen

30

Sonstiges

21