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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.
Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
News
Wie Real Estate Unternehmen durch M&A-Transaktionen im PropTech-Sektor profitieren können
Die Immobilienwirtschaft galt lange als konservativ und stark von klassischen Bricks-&-Mortar-Strukturen geprägt. Mit dem Aufkommen von PropTech hat sich dieses Bild jedoch grundlegend gewandelt. Digitale Lösungen für Effizienzsteigerung, Kostensenkung und neue Geschäftsmodelle verändern die Branche nachhaltig. Für Immobilienunternehmen eröffnet sich damit ein enormes Innovationspotenzial – zugleich bringt die Übernahme von PropTech-Unternehmen ganz eigene Herausforderungen mit sich. Anders als beim Erwerb klassischer Immobilien oder Portfolien stehen hier immaterielle Vermögenswerte, geistige Eigentumsrechte und technologische Assets im Mittelpunkt.
Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Besonderheiten bei PropTech-Akquisitionen und zeigt, wie Immobilienunternehmen ihre M&A-Strategien auf die digitale Transformation ausrichten können. Dr. Matthias Nordmann erklärt, welche rechtlichen und strukturellen Fragen im Fokus stehen, wie Technologie-Investitionen den Unternehmenswert steigern und welche regulatorischen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Zudem wird aufgezeigt, wie IP-Rechte und digitale Assets rechtlich abgesichert werden können – ein entscheidender Faktor für den Erfolg von M&A-Transaktionen im PropTech-Sektor.
Chancen durch Digitalisierung
Die Bau- und Immobilienbranche liegt im Wandel. Steigende Kosten bei gleichzeitig sinkenden Margen erfordern ein langfristiges und nachhaltiges Umdenken. Konservative „Bricks-&-Mortar“-Ansätze, die noch heute weite Teile des Sektors prägen, werden ohne eine strukturierte digitale Transformation in Kürze kaum noch wirtschaftliche Tragfähigkeit bieten. Eine weitreichende Konsolidierung und Automatisierung wird unter Gesichtspunkten der Effizienzsteigerung und Kostenoptimierung kaum verzichtbar sein. Unter Druck entstehen bekanntermaßen Diamanten, und so bietet der Zugzwang, unter dem die Branche steht, gleichzeitig eine Perspektive für eine wachsende Zahl von PropTech-Startups wie auch gestandene PropTech-Unternehmen. Smart Building-Technologien und PropTech-Innovationen verändern nicht nur die Art, wie Immobilien entwickelt, verwaltet und genutzt werden, sondern auch die strategische Ausrichtung der Unternehmen selbst.
Markt
Als einer der Wachstumsmärkte schlechthin bietet PropTech der Immobilienbranche erhebliche Anreize. Zukunftsweisende Technologien finden sich an allen Enden der Wertschöpfungskette von der Objektsuche über die Bewertung, Analyse und Finanzierung bis hin zu Digitalisierungen im Bereich Bau, Entwicklung und Property Management. Deutsche PropTech-Champions wie McMakler, PlanRadar, Vermietet.de, Exporo, Homeday und nicht zuletzt Scout24 haben sich etwa schon längst als feste Größen auf dem Markt etabliert und behauptet. Kleine bis mittlere Startups erweisen sich insbesondere in technologischer und personeller Hinsicht als besonders reizvolle Optionen für M&A-Transaktionen an. Insgesamt gab es in Deutschland im Jahr 2024 bereits 1.264 aktive PropTech-Startups, was ein Wachstum von 41 Prozent im Vorjahresvergleich darstellt (Quelle: blackprint PropTech Report 2024) – Tendenz steigend!
Gründe für eine Transaktion im PropTech Sektor
M&A-Deals, insbesondere Akquisitionen, bieten etablierten Real-Estate-Größen Chancen, sich technisch für die Zukunft zu rüsten. Nicht zuletzt eröffnet die Übernahme von Spätphasen-Startups einen Zugang zu den jungen, IT-, KI- und technologieaffinen Teams, die im Rahmen von sog. Acquihires in bestehende Unternehmensstrukturen eingegliedert werden können. Die Integration von KI- und Automatisierungs-Funktionalitäten kann rasch zu einem Treiber für Effizienz und Wertschöpfung werden. Klassische Bau- und Immobilienunternehmen wie TPG Real Estate oder Sprengnetter haben durch die Übernahmen von Aareon und 21st Real Estate bereits Ausrufezeichen in Sachen PropTech-Investments gesetzt und ihre digitale Infrastruktur sowie ihre Datenexpertise für die Zukunft gerüstet. Die damit einhergehende technologische Beschleunigung bringt entsprechende Wettbewerbsvorteile und einen Zugang zu neuen Geschäftsmodellen wie etwa digitalen Mietvertragsprozessen und Smart-Building-Services mit sich. Umgekehrt bietet sich M&A gerade auch für Spätphasen-Startups als Exit-Strategie an, wenn späte Finanzierungsrunden ins Stocken geraten
Rechtliche Besonderheiten
PropTech-M&A stellt die übernehmenden Unternehmen allerdings auch vor vielfältige Herausforderungen. Im Unterschied zu klassischen Real-Estate-Deals wirken sich nicht etwa Bricks & Mortar, sondern vorrangig immaterielle Assets wertbildend aus.
- Entsprechende M&A-Deals sind häufig durch typische Venture-Capital-Strukturen aufseiten der Targets geprägt, bei denen Investorenrechte und Liquidationspräferenzen großen Einfluss auf die Transaktionsbedingungen haben. Die Cap Tables sind oft kleinteilig und komplex, sodass eine saubere Due Diligence zur Abstimmung von Gründer‑, Venture-Capital‑ und Business-Angel-Beteiligungen unabdingbar ist. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme wie ESOPs oder VSOPs spielen zudem eine zentrale Rolle, da sie in Exit-Szenarien die Verteilung des Kaufpreises erheblich beeinflussen können.
- Geistige Eigentumsrechte (IP) sind bei PropTech-Startups oft der wichtigste Wertträger: Hierzu zählen Registerrechte wie etwa Softwarepatente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, verwandte Kennzeichenrechte wie Domainrechte und Unternehmenskennzeichen, aber auch Soft-IP wie insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte an Software. Eine gründliche IP-Due-Diligence aller strategisch relevanten Prüfungsbereiche ist daher ein zentraler Erfolgsfaktor bei PropTech-Deals. Zentral hierbei ist der Schutz der IP, die Rechte an Datenbeständen, die Einhaltung von Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben, Struktur und Risiken der SaaS-Verträge sowie die regulatorische und technische Compliance bei KI-Anwendungen.
- Eine sauber dokumentierte Chain of Title, Nachweise von Quellcodes, sowie ein gut funktionierendes Laufzeitmanagement für Softwarepatente oder Markenrechte entscheidet zentral über die Bewertung des Startups und Investitionsbereitschaft. Einer stabilen rechtlichen Absicherung der Technologie kommt eine zentrale Rolle zu. Ungeklärte Rechtsverhältnisse können zu teuren Nacharbeiten oder Konflikten mit Mitwirkenden und Mitbewerbern führen und letztlich zum Deal Breaker werden. Gerade im Bereich der Open-Source-Compliance ist eine klare Dokumentation essenziell, da die jeweils genutzte Software unter Umständen zur Infektion abgeleiteter Werke führen kann. Als Resultat droht eine kostenlose Offenlegung der Quellcodes, ein Wegfall der Nutzungsrechte, insbesondere kommerzieller Vermarktungsmöglichkeiten, bei Lizenzverstößen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein kaum reparabler Reputationsschaden. Daher empfiehlt sich im Rahmen der IP-Due-Diligence das Anfordern einer vollständigen Liste aller verwendeten Softwarekomponenten und gegebenenfalls auch ein automatisierter Scan auf Open-Source-Software.
- Auch mangelhafte Patent-Compliance, riskante Vertragsklauseln in SaaS-Verträgen sowie zu niedrige Standards bei IT-Sicherheit oder KI-Governance können rasch ein Deal Breaker sein oder zumindest erhebliche Preisabschläge, Nachverhandlungen oder schlimmstenfalls den Abbruch der Transaktion bedeuten. Weiter kommt im Rahmen der Due Diligence spezielle Regulatorik wie die DS-GVO sowie die jüngst in Kraft getretene KI-Verordnung zum Tragen, um das übernehmende Unternehmen nicht erheblichen Sanktionsrisiken auszusetzen. Eine umfassende Dokumentation historischer und laufender IP-bezogener Litigation hinsichtlich Verletzungs-, Unterlassungs- und Vergütungsstreitigkeiten, sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite, ist unabdingbar.
- Gleichzeitig sind gerade vor dem Hintergrund der Wertbildung durch IP die hier im Regelfall besonders ausgeprägten Geheimhaltungsinteressen des Verkäufers zu berücksichtigen und mit dem Informationsbedürfnis des Käufers in Einklang zu bringen. Gerade dem Schutz von Erfindungen, Geschäftsgeheimnissen und Knowhow kommt dabei Bedeutung zu. Hierfür bieten sich der Abschluss entsprechender Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie prozessual gestufte oder eingeschränkte Due-Diligence-Prozesse an.
Fazit und Ausblick
Eine erfolgreiche PropTech-Akquisition erfordert eine gezielte Anpassung der M&A-Strategien, da hier die nachhaltige Wertsteigerung im Fokus steht. Es reicht nicht mehr aus, nur auf klassische Real-Estate-M&A-Beratung zu setzen. Entscheidend sind fundierte rechtliche Spezialkenntnisse, insbesondere im Bereich IP und IT, um technologische Risiken und regulatorische Fallstricke frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Als Ausgangspunkt für die systematischen Bewertung aller rechtlich relevanten Aspekte ist eine spezielle Information Request List für PropTech-Deals von großer Bedeutung. Sie wird flankiert von speziellen IP und IT-Garantien (Reps & Warranties) in der Kaufvertragsdokumentation.
Bitkom: Umsetzungsleitfaden zum Data Act
Wesentliche Teile des EU Data Acts sind am 12. September 2025 in Kraft getreten. Für Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste stellt der Data Act zahlreiche neue Anforderungen, schafft aber zugleich auch Chancen in der Nutzung und Weitergabe von Nutzungsdaten. Um den Einstieg in das komplexe Regelwerk zu erleichtern, hat der Bitkom einen neuen Praxisleitfaden veröffentlicht. Dieser soll betroffenen Unternehmen und weiteren Interessierten die Umsetzung sowie das Verständnis der neuen Vorgaben erleichtern.
Wir freuen uns, dass Dr. Daniel Meßmer, Jan-Dierk Schaal, Ferdinand Schwarz und Franziska Wulf mit ihrer Expertise an der Erarbeitung dieses Leitfadens mitwirken konnten. Der Leitfaden konzentriert sich auf ausgewählte Artikel und Kapitel des Data Acts, bereitet diese praxisnah auf und verzichtet bewusst weitgehend auf juristische Fachsprache, um eine breite Leserschaft zu erreichen.
Den vollständigen Bitkom-Leitfaden finden Sie hier.
EuGH bestätigt relativen Personenbezug von personenbezogenen Daten
Pseudonyme Daten haben für Dritte ohne (Zusatz-)Wissen keinen Personenbezug
Der EuGH hat am 4. September 2025, Az. C‑413/23 P, eine höchst praxisrelevante Entscheidung zum Personenbezug von Daten getroffen. Dabei geht es um die Frage, ob Daten aufgrund ihres Personenbezugs den Regelungen zum Datenschutz unterliegen. Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar.
Für den Personenbezug von Daten kommt es auf die Perspektive des Verantwortlichen an, insbesondere zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Ein Verantwortlicher kann durch eine Pseudonymisierung verhindern, dass ein Dritter die betroffene Person identifiziert. Wenn ein Dritter nach der Pseudonymisierung nur einen Teildatensatz erhält und über kein weiteres Zusatzwissen verfügt, ist dieser Teildatensatz für den Dritten regelmäßig anonymisiert im Sinne des europäischen Datenschutzrechts. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Entscheidung des EuGH
Nach dem Urteil des EuGH sind die von einem Verantwortlichen (hier: SRB) an einen Dritten (hier: Deloitte) übermittelten pseudonymisierten Daten für diesen Dritten grundsätzlich nicht personenbezogen, sofern dieser Dritte keinen Zugang zu zusätzlichen Informationen zur Identifizierung der betroffenen Personen hat und die ergriffenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen effektiv verhindern, dass eine solche Zuordnung möglich ist.
Wir hatten bereits zur Entscheidung der Vorinstanz (EuG, Urteil vom 26. April 2023, Az. T-557/20) einen Beitrag in der CR 2023, S. 532 ff. veröffentlicht. SKW Schwarz hat sich zudem an einem Diskussionsbeitrag der Plattform Industrie 4.0 zu dem Positionspapier des BfDI „Anonymisierung im Datenschutz als Chance für Wirtschaft und Innovationen“ beteiligt.
A. Kurze Zusammenfassung der Hintergründe
Im Rahmen einer Bankenabwicklung in Spanien hatte der Einheitliche Abwicklungsausschuss („SRB“) personenbezogene Daten von Anteilseignern und Gläubigern erhoben (hier: Antworten auf bestimmte Fragen; „Fragebogen“). Dann hat der SRB diese Daten pseudonymisiert, indem er jeden Fragebogen mit einem alphanumerischen Code versehen hat („CodeID“). Im Anschluss hat der SRB nur den Fragebogen mit CodeID an Deloitte übermittelt. Es wurden keine Klardaten, wie z. B. Namen der Antwortenden, übermittelt. Deloitte verfügte über keine Mittel, um eine Zuordnung einer CodeID zu einem konkreten Antwortenden als betroffener Person zu erreichen.
Darüber beschwerten sich einige betroffene Personen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“).
Der EDSB stellte fest, dass SRB in der entsprechenden Datenschutzerklärung nicht alle Empfänger, insbesondere Deloitte, genannt und damit gegen die Informationspflicht nach Artikel 15 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen hatte. Diese Norm ist identisch mit Artikel 13 Abs. 1 lit. e) sowie Artikel 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Daher ist das Urteil, was der EuGH selbst hervorhebt, auch für die Anwendung der DSGVO relevant, um eine einheitliche Auslegung der relevanten Begriffe zu erreichen.
Das EuG gab der Klage des SRB gegen die Entscheidung des EDSB zunächst statt und erklärte die Entscheidung des EDSB für nichtig.
Der EuGH hat die Entscheidung des EuG aufgehoben. Das EuG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der EDSB zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, ob die vom SRB an Deloitte übermittelten pseudonymisierten Daten aus Sicht von Deloitte als personenbezogen gelten.
Der EuGH stellte klar, dass es für die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und den Begriff der personenbezogenen Daten bei der Datenerhebung maßgeblich auf die Perspektive des Verantwortlichen (also des SRB) ankommt und nicht auf die Sicht eines späteren Dritten als Empfänger. Die streitigen Daten waren daher aus Sicht des SRB in jedem Fall personenbezogen, weshalb der SRB eine Informationspflicht hatte, auch über Deloitte als Empfänger zu informieren.
Der EuGH hat die Entscheidung des EuG daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung nach den Vorgaben des EuGH an das EuG zurückverwiesen.
B. Kernaussagen zum Personenbezug
1. Weitere Auslegung des Begriffs „Personenbezug“
Der EuGH stellt fest, dass der Begriff „Personenbezug“ (Artikel 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) weit zu verstehen ist.
Der Gesetzgeber hat jeweils die Formulierung „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ verwendet. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass diesem Begriff eine weite Bedeutung zukommt. Umfasst sind potenziell alle Arten von Informationen, sowohl objektiver als auch subjektiver Art, auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.
2. Relativer Personenbezug
Der EuGH bestätigt zudem: Pseudonymisierte Daten sind für einen Verantwortlichen, der diese pseudonymisierten Daten den Klardaten zuordnen kann, personenbezogene Daten.
In einem nächsten Schritt stellt der EuGH klar: Pseudonymisierte Daten, die ein Verantwortlicher an einen Dritten übermittelt, der gerade nicht über Zusatzwissen zur Zuordnung zu den relevanten Klardaten verfügt, sind für diesen Dritten keine personenbezogenen Daten.
Diese Daten sind für den Dritten damit anonyme Daten. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese Maßnahmen zur – aus seiner Sicht bestehenden – Anonymisierung aufzuheben. Diese Maßnahmen müssen auch tatsächlich geeignet sein, zu verhindern, dass der Dritte die für ihn anonymen Daten der betroffenen Person zuordnet. Dabei kommt es auch darauf an, welche Mittel der Dritte zur Verfügung hat. Wenn der Dritte anhand anderer Mittel, wie etwa eines Abgleichs mit anderen Elementen, eine Identifizierung ermöglichen kann, sind diese Daten für den Dritten nicht mehr anonym im Sinne des europäischen Datenschutzrechts.
Dabei kann Erwägungsgrund Nr. 26 S. 3 DSGVO herangezogen werden. Danach sollen bei der Prüfung der Identifizierbarkeit einer natürlichen Person „alle Mittel“ berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, also einem Dritten im Sinne der DSGVO, nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren.
Der EuGH bezieht sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung, u. a. auf die Breyer-Entscheidung vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14, und die IAB Europe-Entscheidung vom 7. März 2024, Az. C-604/22 (siehe unseren SKW-Beitrag zur IAB Europe-Entscheidung hier).
Der EuGH hatte bereits entschieden, dass ein Mittel zur Identifizierung einer natürlichen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich nicht genutzt wird, wenn das Risiko einer Identifizierung de facto unbedeutend erscheint. Dies kann etwa der Fall sein, weil die Identifizierung dieser Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar ist, z. B. weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft erfordern würde.
Der EuGH bestätigt dabei seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Existenz von zusätzlichen, die Identifizierung der betroffenen Person ermöglichenden Informationen für sich genommen nicht bedeutet, dass pseudonymisierte Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 (oder eben der DSGVO) in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind.
In dem Zusammenhang hat der EuGH auch nochmals hervorgehoben, dass ein Verantwortlicher, der über Mittel verfügt, um eine betroffene Person zu identifizieren, sich nicht darauf berufen kann, dass das Zusatzwissen in Händen eines Dritten ist. Diese Wissensaufteilung ist nicht geeignet, die Identifizierung der betroffenen Person tatsächlich zu verhindern. Eine solche betroffene Person ist für den Verantwortlichen identifizierbar, auch wenn er das Zusatzwissen nicht unmittelbar zur Verfügung hat.
3. Informationspflichten – insbesondere aus der Perspektive des Verantwortlichen
Ferner hat der EuGH entschieden, dass die Informationspflicht nach Artikel 15 Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 13, 14 DSGVO den Verantwortlichen trifft. Der SRB hätte hier auch über Deloitte als Empfänger informieren müssen, unabhängig davon, ob die Daten aus Sicht von Deloitte personenbezogen waren oder nicht. Aus Sicht des Verantwortlichen waren die Daten personenbezogen und unterlagen daher weiter den Informationspflichten.
Ein Dritter, der keinen Personenbezug herstellen kann, kann die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und die Betroffenenrechte nicht einlösen. Dagegen kann (und muss) der Verantwortliche bei der erstmaligen Datenerhebung entsprechend informieren und die Einhaltung der Betroffenenrechte gewährleisten.
Die Informationspflicht ergibt sich hier nach dem EuGH aus dem Umstand, dass die Daten für den Verantwortlichen selbst noch personenbezogen sind. Würde ein Verantwortlicher die Daten zunächst selbst vollständig anonymisieren (z.B. in eine Statistik einfließen lassen), dann hätten diese Daten keinen Personenbezug mehr und der Verantwortliche müsste nicht über Empfänger anonymisierter Daten informieren.
Praxisrelevanz
Der EuGH stärkt Verantwortliche und Dritte bei der Anonymisierung von personenbezogenen Daten, stellt aber auch die Pflicht zur Information der betroffenen Personen klar.
Auch wenn es auf den Einzelfall ankommt, hat der EuGH Leitplanken vorgegeben, die auch für europäische Datenschutzaufsichtsbehörden gelten. Durch entsprechende technische und/oder organisatorische Maßnahmen kann ein Datensatz, der für eine Partei „personenbezogen“ ist, für eine andere Partei „anonym“ sein. Dies kann dazu beitragen, dass Unternehmen die Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung stärker nutzen, um neue Geschäftsmodelle und bessere Auswertungen zu erreichen. Zudem kann dies ein Beitrag zur Einhaltung des EU Data Acts sein, um Dritten keine „personenbezogenen Daten“ zur Verfügung zu stellen (etwa wenn es dafür datenschutzrechtlich keine Rechtsgrundlage geben sollte).
Auch wenn der EuGH die Endentscheidung an das EuG zurückverwiesen hat, hat er bestätigt, dass Datensätze als de facto anonymisierte Daten einzustufen sind, wenn der Empfänger keine eigenen Mittel zur (Re-)Identifizierung hat oder keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Zusammenführung mit (Zusatz-)Informationen zur (Re-)Identifizierung gegeben ist, z. B. weil der Empfänger keine legale Möglichkeit hat, auf zusätzliche Informationen zuzugreifen (vgl. Schweinoch/Peintinger, CR 2023, 532 (538 f.)).
Wichtig ist, dass der EuGH eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Bei komplexen und umfangreichen Datensätzen wird daher genau zu prüfen sein, ob eine Identifizierung der betroffenen Personen aus dem Datensatz selbst heraus möglich ist. In solchen Fällen muss neben den unmittelbaren Identifikatoren durch weitere Maßnahmen (z. B. Aggregation von Daten) eine Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich erschwert oder ausgeschlossen werden.
Aus Sicht der Verantwortlichen kann die Pflicht zur Information der betroffenen Personen insbesondere dann herausfordernd werden, wenn die Weitergabe an Dritte zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch nicht konkret geplant ist. Empfänger von pseudonymisierten Datensätzen müssen für mögliche Auskunftsersuchen dokumentiert werden.
Nachhaltigkeit im Bebauungsplan – Ein neuer Standard für den Neubau.
Schaffen die geplanten Änderungen im BauGB nachhaltigen Wohnungsbau?
Bei dem Begriff Nachhaltigkeit wird selten hinterfragt, was darunter zu verstehen ist. Hilfreich ist da durchaus auch mal eine simple Google-Recherche und siehe da, die Nachhaltigkeit bezieht sich nicht allein auf den Bereich des Umweltschutzes und der Ressourcensicherung für die Zukunft. Vielmehr gibt es auch eine soziale Nachhaltigkeit, die darauf abzielt, Armut zu vermeiden und menschenwürdige Lebensbedingungen zu schaffen. Seit vielen Jahren liegt der Wohnungsbau brach. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es schätzungsweise 550.000 Wohnungen zu wenig (Studie: Deutschland fehlen rund eine halbe Million Wohnungen). Diejenigen die da sind, sind vor allem in den Ballungsräumen für die Mehrheit der Menschen unbezahlbar geworden. Was kann der Staat hiergegen tun, vor allem der Bund selber mit einer nur eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Baurecht? Tatsächlich gab es auf Bundesebene vielfältige Initiativen, den Wohnungsmangel zu beheben. Zum einen wurde ein Referentenentwurf zum Gebäudetyp E erstellt, der das Bauen durch den Wegfall vieler so genannter angeblich anerkannter Regeln der Technik verbilligen sollte. Daneben gibt es eine Initiative zur Klärung, was dem einfachen und billigen Bauen rechtlich entgegensteht und jüngst die geplante Änderung des Baugesetzbuches im Juli 2025 unter dem Stichwort des „Bau-Turbos“. Schauen wir uns an, ob die Änderungen tatsächlich eine soziale Nachhaltigkeit herbeiführen können.
Bislang liegt nur ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches vor, den das Bundeskabinett am 18.06.2025 beschlossen hat (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung). Es wird damit gerechnet, dass im Herbst 2025 das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird. Die geplante Änderung verfolgt vier Ziele, nämlich
- den Wohnungsbau zu beschleunigen,
- Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern,
- Umwandlungsschutz verlängern und
- die Bestimmung über Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlängern.
Der neue § 246e des Baugesetzbuches soll als eine Art Experimentierklausel Abweichungen von Bebauungsplänen zulassen, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hierzu soll es eine Anlage 2 geben, die die öffentlichen Belange schärft, u.a. dadurch, dass die Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verursachen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet und beansprucht nur Geltung für den Wohnungsbau, die Erweiterung oder Änderung bestehender Wohngebäude und Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Die Gemeinde muss dem jedoch zustimmen (§ 36a BauGB). Auch der Außenbereich kann einbezogen werden, sofern er in räumlichem Zusammenhang mit Flächen nach den §§ 30 ff BauGB steht (§ 246e Abs. 4). Weiterhin werden die Erfordernisse des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB gelockert, was jedoch ebenfalls der Zustimmung der Gemeinde bedarf. Schließlich wird § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB novelliert. Künftig können demnach in begründeten Fällen Abweichungen von den Werten der TA-Lärm zugelassen werden. Schließlich wird die Möglichkeit der Gemeinden, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung festzusetzen, bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 250 Abs. 1). Dadurch bleiben Umwandlungen erschwert.
Die Regelungen stehen in dem dürftigen Umfeld dessen, was dem Bund an Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Baurecht zukommt. Sie stehen weiter unter dem Zustimmungserfordernis der Gemeinden, was sich aus dem grundrechtlichen Anspruch der Gemeinden zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz ergibt. Dennoch kann erwartet werden, dass sie maßgeblichen Einfluss auf einen Ausbau des Wohnungsmarktes haben. Der Mietwohnungsbau scheiterte bisher nicht allein an der Frage der Rentabilität, die vor allem durch die bisweilen absurden Vorschriften aus den Landesbauordnungen zu Brandschutz, Stellplätzen, Barrierefreiheit etc. hervorgerufen wurde, sondern auch durch einen Mangel an Bauland. Stets war ein Gewerbegebiet zu nah, die Fläche lag schon im Außenbereich, das Vorhaben fügte sich nicht in den unbeplanten Innenbereich ein oder Festsetzungen im Bebauungsplan, insbesondere zur GFZ ließen einen Ausbau nicht zu. Die letztgenannten Hindernisse versucht der Gesetzgeber nunmehr zu entschärfen. Das dürfte auch einen Anreiz an die Landesgesetzgeber bieten, die Landesbauordnungen zu „entrümpeln“.
Investoren sollten sich zunächst auf die Suche nach geeigneten Flächen machen, die den Vorgaben der Gesetzesänderung entsprechen.
Da die Gemeinden jeweils ihre Zustimmung für Wohnungsbauvorhaben erteilen müssen, die sich bislang nicht einfügen, den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht entsprechen oder im angrenzenden Außenbereich liegen, dürften die Schwierigkeiten für den Wohnungsbau nur von der Legislativen zur Exekutiven verlagert werden. Eine rechtswidrig verweigerte Zustimmung verweist Investoren – wie schon bisher – auf den langwierigen Rechtsweg mit ungewissem Ausgang, der nahezu jedes Vorhaben uninteressant werden lässt. Weiterhin besteht eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen fort, die den Wohnungsbau erschweren. Gerade im angrenzenden Außenbereich stellen sich in besonderem Maße Fragen nach einer Umweltverträglichkeit (UVPG), dem Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das Natur- und Landschaftsbild oder dem allgemeinen und besonderen Artenschutz (BNatSchG). Im unbeplanten Innenbereich lässt sich weiter trefflich streiten, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügt oder nicht. Ob und welche nachbarlichen Interessen berührt sein können, bleibt weiter ebenfalls im gewohnt unberechenbaren Bereich.
Der Gesetzesentwurf kann erst der Anfang der Lösung zu schnellem Bauen bezahlbaren Wohnraums sein. Die Reduzierung wesentlicher Baustandards, die die Bundesregierung ebenfalls anstrebt, liegen überwiegend außerhalb ihres Kompetenzbereichs, nämlich in den Landesbauordnungen. Vom Gebäudetyp E abgesehen, dessen Verwirklichung vor allem durch zivilrechtliche Maßnahmen herbeigeführt werden soll, liegen die größten Hindernisse in überzogenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude und damit in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Neben den Vorgaben aus den Landesbauordnungen und den sie meist ausgestaltenden Musterverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (MVV TB) gibt es eine nicht mehr zählbare Anzahl so genannter „allgemein anerkannter Regeln der Technik“, die bislang von den Zivilgerichten als stets geschuldet angesehen werden, ohne dass die Vertragsparteien dies ausdrücklich geregelt haben. Problemtisch daran ist nicht nur, dass diese zum Teil ohne jede wissenschaftliche Basis veröffentlicht werden, sondern auch, dass jedwede Evaluierung auf ihre Sinnhaftigkeit durch staatliche Stellen fehlt. Niemand weiß genau, was zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik alles gehört. Befragt man die betroffenen Verkehrskreise, so kommt in aller Regel der Verweis auf die DIN-Normen, meist auch noch der Verweis auf die VDE-Normen. Unabhängig von der Vielzahl allein dieser DIN- und VDE-Normen können auch bloße Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen. Und dies, obwohl sie von den Herstellern keineswegs im Sinne einer objektiven Darstellung dessen, was bautechnisch notwendig oder sinnvoll ist, verfasst werden, sondern ausschließlich im Eigeninteresse.
Unternehmen, die bereits Flächen identifiziert haben, die sich nach den Änderungen im BauGB für den Wohnungsbau anbieten, sollten zunächst mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde in Kontakt treten, um zu eruieren, ob und inwieweit diese hierzu gleiche Auffassungen vertreten. Die Klärung dieser bauplanungsrechtlichen Fragen kann in einem Vorbescheidsverfahren erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen abzusichern, bestehen in dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Investor (Vorhabenträger) und der planenden Kommune zur Aufstellung eines so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein solcher Vertrag wird gemeinhin als Durchführungsvertrag bezeichnet und ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Er ist im weitesten Sinne ein gegenseitiger Vertrag. Die Gegenleistung der Kommune besteht jedoch nicht in dem Erlass eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern nur in der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss, frühzeitige und förmliche Beteiligung, Abwägungsprozess etc.).
Voraussetzung eines solchen Vertrages:
- Hoheit des Vorhabenträgers über die benötigten Grundstücke (§ 12 Abs. 1 BauGB),
- Realisierungsfähigkeit des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 1 BauGB),
- Tragung der Erschließungskosten (§ 12 Abs. 1 BauGB).
Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan initiiert im Regelfall der Investor das Bauleitplanverfahren. Er stellt der Gemeinde sein Vorhaben vor und regt an, einen Vorhaben- und Erschließungsplan auszuarbeiten, der später Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird.
Fazit und Ausblick
Die Änderungen und Ergänzungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht, sind ein erster Schritt auf dem Weg, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Sie machen den Weg frei für neue Baulandflächen. Der Ansatz der neuen Koalition, das Bauen zu „vereinfachen" und in der Folge auch für die Schaffung preiswerten Wohnraums zu sorgen, muss dabei neben der Absenkung von technischen Baustandards auch die Absenkung rechtlicher Baustandards zum Ziel haben. Ersteres könnte dem Bund über eine Anpassung des Bürgerlichen Rechts gelingen, für das er die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz innehat. Soll der ganz große Wurf gelingen, dann müsste der Bund sich dazu bekennen, die technischen Standards selbst zu bestimmen. Die kleine Lösung des großen Wurfs könnte darin bestehen, eine Nomenklatur der technischen Regeln zu entwerfen und sie in die Bereiche „sicherheitsrelevant“ und „Komfortmerkmale“ einzuordnen. Die große Lösung würde bedeuten, dass sich der Bund bspw. über seine Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufmacht, echte, weil validierte technische Standards zu setzen. Die Reduzierung der rechtlichen Standards aus den Landesbauordnungen kann hingegen nur gelingen, wenn der Bund auch die Länder überzeugt, überzogene Standards aus ihren Landesbauordnungen zu entfernen. Unternehmen der Immobilienwirtschaft sollten daher über ihre Verbände Gesetzesvorschläge erarbeiten lassen, die eine Verschlankung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an Wohngebäude zum Inhalt haben.
EU-US Data Privacy Framework bleibt in Kraft
Das Gericht der Europäischen Union hat am 3. September 2025 entschieden, das EU-US Data Privacy Framework nicht für nichtig zu erklären. Damit bleiben Datentransfers in die USA, die auf Grundlage des entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission erfolgen, rechtmäßig.
Ein französischer Staatsbürger, der zugleich Kommissar der französischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (CNIL) ist, hatte gegen den Angemessenheitsbeschluss Klage auf Nichtigkeit erhoben. Neben formalen Angriffspunkten hatte der Kläger insbesondere angeführt, der Data Protection Review Court (DPRC) sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der US-Exekutive abhängig. Ferner sei die Praxis der Nachrichtendienste der USA, ohne vorherige Genehmigung einer Richterin, eines Richters oder einer unabhängigen Behörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt.
Das EuG hat dagegen festgestellt, dass die Executive Order 14086 die Unabhängigkeit des DPRC grundsätzlich sicherstellt und die EU-Kommission nach ihrem Beschluss die Pflicht hat, den Rechtsrahmen laufend zu überwachen und kann daher den Beschluss selbst aussetzen, ändern oder seinen Anwendungsbereich einschränken. Hinsichtlich der möglichen Sammelerhebung meint das EuG, dass die im US-Recht mögliche nachträgliche gerichtliche Prüfung ausreichend sei, um einen gleichwertigen Rechtsschutz wie in der EU zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund hat das EuG die Klage abgewiesen. Eine Berufung zum EuGH ist möglich.
Regellöschung ohne Einzelfallprüfung bei massenhafter Datenverarbeitung zulässig
In der aktuellen Ausgabe der GRUR-Prax kommentiert Jan-Dierk Schaal den Beschluss des OLG Stuttgart vom 4. April 2025 (9 U 141/24) zur Anwendung von Regellöschfristen bei Auskunfteien.
Im Fokus steht die Frage: Sind Auskunfteien nach der DSGVO verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob Negativmerkmale gelöscht werden müssen?
Beck-Online-Abonnenten finden den vollständigen Beitrag unter diesem LINK.
KI im Live Entertainment
Unser Partner Götz Schneider-Rothhaar wird dieses Jahr der Live Entertainment Summer School in Hamburg zum Thema „KI im Live Entertainment“ dozieren. Die Live Entertainment Summer School ist Teil der renommierten Music Business Summer School, das Weiterbildungs- und Professionalisierungsangebot für die vier wesentlichen Teilbereiche der Musikwirtschaft – Music Publishing, Live Entertainment, Recorded Music und Artist Management (Music Business Summer School). Sie findet auch dieses Jahr wieder kurz vor der Konferenz der gesamten Musikbranche beim Reeperbahnfestival statt.
SKW Schwarz unterstützt Borussia Dortmund bei Vorgehen gegen Wahlwerbe-Aufkleber der AfD
Borussia Dortmund hat sich mit Unterstützung von SKW Schwarz erfolgreich gegen eine Wahlwerbung der AfD mit Bezug auf die BVB-Vereinsfarben gewehrt. Die AfD hatte Wahlwerbe-Sticker für die Kommunalwahl am 14. September in Nordrhein-Westfalen den Slogan „Beim Fußball schwarz-gelb – am Sonntag blau” in Umlauf gebracht.
Nach eingehender Prüfung wehrte sich Borussia Dortmund, vertreten durch SKW Schwarz, juristisch gegen diese Form der Wahlwerbung. Aus Sicht von Borussia Dortmund wurde hier rechtswidrig versucht, eine Verknüpfung zwischen dem BVB und einer politischen Einstellung sowie einem politischen Wahlverhalten herzustellen, indem suggeriert wurde, ein Fußballfan des BVB würde oder müsse gleichzeitig die AfD wählen. Borussia Dortmund ließ den AfD-Kreisverband Dortmund sowie den AfD-Bundestagsabgeordneten Matthias Helferich außergerichtlich abmahnen. Sowohl der abgemahnte Kreisverband der AfD als auch der persönlich abgemahnte MdB haben inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Die offizielle Meldung des BVB finden Sie unter folgendem Link: AfD gibt strafbewehrte Unterlassungserklärung ab
Berater Borussia Dortmund: SKW Schwarz, Berlin: Sandra Sophia Redeker, Markus von Fuchs (beide IP)
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Sie jetzt wissen müssen!
Im Experten-Talk
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen – und Pflichten. Gemeinsam mit Tobias Roppelt (gehirngerecht.digital) und Lisa Marie Haag (Ergosign GmbH) hat unser Partner und Rechtsanwalt Dr. Daniel Kendziur zentrale Fragen rund um das Gesetz beleuchtet.
Themen im Fokus:
- Haftungsfragen für Unternehmen,
- der Umgang mit Drittanbieter-Tools,
- die Erklärung zur Barrierefreiheit,
- sowie weitere praxisrelevante Anforderungen.
Das vollständige Gespräch steht Ihnen hier als Video zur Verfügung:
>> Video ansehen
Das Thema betrifft nicht nur Entwicklerinnen und UX-Expertinnen, sondern alle, die digitale Produkte gestalten und verantworten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen des BFSG ist daher essenziell.
WirtschaftsWoche: SKW Schwarz Top-Kanzlei 2025 im Bereich Erbrecht
SKW Schwarz wird im erstmals erschienenen WirtschaftsWoche-Ranking der besten Kanzleien für Privatpersonen in der Kategorie Erbrecht genannt. Außerdem wird Stefan Skulesch als einer der „Besten Anwälte 2025“ in dem Bereich besonders hervorgehoben.
Gratulation zu diesem tollen Erfolg!
>> Lesen Sie hier den Artikel der WirtschaftsWoche <<
So entsteht das Ranking:
Das Handelsblatt Research Institute befragte über 26.000 Anwältinnen und Anwälte in Deutschland, welche Kanzleien und Kollegen sie in verschiedenen Rechtsgebieten empfehlen. Über 5.500 qualifizierte Empfehlungen flossen in die Auswertung ein. Auf dieser Basis zeichnete die Redaktion 245 Kanzleien und 233 Anwältinnen und Anwälte für Privatpersonen aus.
Contour setzt mit SKW Schwarz und df-mp.tech wichtiges Digitalkamerapatent gegen einen Drohnenhersteller vor dem Landgericht Mannheim durch
SKW Schwarz und df-mp.tech haben Contour Technosciences Ltd. erneut erfolgreich in einem Patentverletzungsverfahren vertreten, dieses Mal gegen einen Drohnenanbieter.
Das Landgericht Mannheim verurteilte am 7. Mai 2025 einen Anbieter von Kameradrohnen wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 617 186 B1. Dieses schützt eine Technologie, bei der die Möglichkeit zur Aufzeichnung von Videos mit hoher Qualität mit der Möglichkeit eines kabellosen Streams eines Videos niedriger Qualität z.B. zu Vorschauzwecken kombiniert wird.
Der Drohnenanbieter wurde u.a. zur Unterlassung des Angebots und Vertriebs der patentverletzenden Drohnen, zur Auskunft und Rechnungslegung über die Patentverletzung, zu Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung der Drohnen und zur Kostenerstattung verurteilt. Außerdem wurde entschieden, dass der Anbieter Schadenersatz für die Patentverletzung leisten muss. Das Urteil ist rechtskräftig.
Contour hat sich auf die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und Patenten im Bereich der Kameratechnologien spezialisiert. Die Verwertung und Lizenzierung der europäischen Patente erfolgt durch die Contour Technosciences Ltd. mit Sitz in Irland.
Zum SKW Schwarz-Team gehörten Partner Dr. Oliver Stöckel sowie die Associates Afra Nickl und Jan Möbus. Für df-mp.tech waren die Patentanwälte David Molnia und Stefan Sohn sowie Rechtsanwalt Jakob Dandl beteiligt.
Aktuell geht SKW Schwarz gemeinsam mit df-mp.tech für die Contour Gruppe gegen eine Reihe weiterer Anbieter vor, die die patentierte Technologie ohne Lizenz nutzen. Erst kürzlich waren die Kanzleien für Contour erfolgreich in einer Patentverletzungsklage gegen einen Action-Cam-Anbieter (s. Beitrag hier), der daraufhin einen Lizenzvertrag mit Contour Technosciences Ltd. abgeschlossen hat.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 7. Mai 2025, Aktenzeichen: 2 O 5/25
EDPB äußert Bedenken zu den Mustervertragsklauseln zum Data Act
Am 8. Juli 2025 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) eine Stellungnahme zu den Modellvertragsklauseln (MCTs) vorgelegt, die im Mai von der Expertengruppe der EU-Kommission als Entwurf einer Empfehlung veröffentlicht wurden. Der EDPB begrüßt den Ansatz der Expertengruppe grundsätzlich, sieht aber Nachbesserungsbedarf.
Vertragsmuster noch nicht DSGVO-konform
Die MCTs wurden im Mai 2025 zunächst im Bericht der von der Kommission eingesetzten Expertengruppe vorgestellt und dienen der Kommission als Grundlage für die offizielle Empfehlung nach Artikel 41 Data Act. Sie sollen Unternehmen helfen, Verträge zum Datenzugang und zur Datennutzung rechtssicher und transparent zu gestalten. Eine Übersicht der MCTs und der vier zentralen Vertragsszenarien finden Sie hier: „EU-Expertengruppe veröffentlicht Vertragsmuster zum Data Act“
Der EDPB weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die MCTs zwar viele praxisnahe Regelungen enthalten, jedoch noch nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Vor allem die Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten sei in den MCTs nicht konsequent umgesetzt. Außerdem sei noch unklar, wie die Muster in Fällen anzuwenden sind, in denen der „Nutzer“ im Sinne des Data Acts zugleich betroffene Person nach der DSGVO ist.
Auch die in den Mustern vorgesehenen Vergütungsregelungen für die Datenbereitstellung sollten nach Ansicht des EDPB ausdrücklich nur für nicht-personenbezogene Daten gelten. Der EDPB hebt außerdem hervor, dass die Verwendung der MCTs die Einhaltung der DSGVO nicht sicherstellen und ergänzende Regelungen wie Auftragsverarbeitungsverträge oder Standardvertragsklauseln notwendig bleiben.
Empfehlung für die Vertragsgestaltung zum Data Act
Für die Gestaltung von Klauseln zur Verwendung von Produkt- und Verbundene Dienstedaten im Sinne des Data Acts lassen sich aus der Stellungnahme die folgenden Leitlinien ableiten:
- Es muss für die Gestaltung stets geklärt werden, welche Datenkategorien betroffen sind, und es muss klar zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten unterschieden werden.
- Neben einer Qualifizierung der Beteiligten nach den Rollen unter dem Data Act (z.B. Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger) muss parallel auch stets die Rolle der Vertragsparteien nach der DSGVO festgestellt werden (z.B. Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter).
- Die MCTs müssen im Praxiseinsatz gegebenenfalls durch die datenschutzrechtlich notwendigen Vereinbarungen ergänzt werden, etwa durch eine AVV.
Den Vorgaben der DSGVO und anderen einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften muss stets Vorrang eingeräumt werden, vor einer vertraglichen Regelung zur Nutzung von Produkt- und Verbundenen Dienstedaten.
Praxistipp
Die MCTs sind ein hilfreicher Ausgangspunkt für vertragliche Abreden zur Nutzung der dem Data Act unterfallender Daten, aber nach Auffassung des ESDP kein fertiges Konzept für DSGVO-konforme Verträge. Insbesondere Dateninhaber müssen ihre Vertragsmuster kritisch anhand der Vorgaben des Data Acts und zusätzlich des Datenschutzrechts prüfen und an die rechtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Vertragskonstellation anpassen.