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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
Cyber Resilience Act: Die fünf wichtigsten Erkenntnisse aus den Leitlinien der EU-Kommission
Der Cyber Resilience Act (CRA) stellt Hersteller von Software, vernetzten Geräten und anderen Produkten mit digitalen Elementen vor umfangreiche neue Anforderungen an die Cybersicherheit. Während die meisten Vorgaben ab dem 11. Dezember 2027 gelten, müssen Hersteller bereits ab dem 11. September 2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden.
Bei der Vorbereitung auf den CRA stellen sich zahlreiche praktische Fragen: Wann gilt eine neue Softwareversion als neues Produkt? Welche Folgen hat ein wesentliches Update? Wie lange müssen Sicherheitsupdates bereitgestellt werden? Und müssen bereits entwickelte Produkte für den CRA neu konstruiert werden?
Die EU-Kommission hat nun Leitlinien zur Anwendung des CRA veröffentlicht. Darin erläutert die EU-Kommission anhand praxisnaher Beispiele, wie zentrale Begriffe und Pflichten des CRA nach ihrer Auffassung zu verstehen sind. Die Leitlinien sind zwar rechtlich nicht bindend, bieten Unternehmen und voraussichtlich auch den zuständigen Behörden aber wichtige Orientierung für die laufende Umsetzung.
Nachfolgend haben wir Aspekte der Leitlinien mit besonders hoher Praxisrelevanz zusammengefasst:
1. Die 24-Stunden-Meldefrist beginnt nicht beim ersten Verdacht
Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Die Leitlinien erläutern, ab welchem Zeitpunkt die kurzen Meldefristen laufen.
Ein unbestätigter Hinweis allein löst die Frist noch nicht aus. Der Hersteller muss ihn jedoch unverzüglich prüfen. Die Meldefrist beginnt, sobald nach dieser ersten Prüfung mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass:
- eine im Produkt enthaltene Schwachstelle aktiv ausgenutzt wird oder
- ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall aufgetreten ist und die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt hat.
Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden eine erste Warnmeldung abzugeben. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine ergänzende Meldung. Bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle ist der vollständige Bericht grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Minderungsmaßnahme einzureichen. Bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall beträgt die Frist einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung.
Unternehmen benötigen daher neben einem technischen Meldeweg auch klare Zuständigkeiten für die erste Bewertung und Eskalation. Der Prozess sollte sowohl externe Hinweise als auch Erkenntnisse aus eigenen Sicherheitstests erfassen. Die Leitlinien betonen, dass die erste Prüfung unverzüglich erfolgen muss – insbesondere, wenn die mögliche Schwachstelle ein erhebliches Risiko darstellt. Entsprechende Abläufe sollten vor dem 11. September 2026 praktisch erprobt werden.
2. Eine Softwareversion wird grundsätzlich nur einmal in Verkehr gebracht
Software, die als eigenes Produkt angeboten wird, wird nach Auffassung der EU-Kommission zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, zu dem die fertiggestellte Version erstmals auf dem EU-Markt angeboten wird. Dies gilt unabhängig davon, wann einzelne Kunden die Software erwerben oder herunterladen.
Die Leitlinien verdeutlichen dies anhand eines Beispiels: Wird die Softwareversion 1.0.0 am 1. Januar 2028 erstmals zum Download angeboten, gilt sie an diesem Tag als in Verkehr gebracht – auch wenn einzelne Kunden sie erst später herunterladen. Eine später bereitgestellte Version 1.0.1 gilt nicht als neu in Verkehr gebracht, sofern die Änderungen nicht wesentlich sind. Für sie bleibt daher das ursprüngliche Datum maßgeblich.
Anders kann es bei verschiedenen Varianten derselben Software sein, etwa bei Builds für unterschiedliche Betriebssysteme oder bei Paketen mit abweichenden Funktionen. Solche Varianten können als eigenständige Produkte gelten. Eine neue Softwareversion wird zudem erneut in Verkehr gebracht, wenn sie wesentlich geändert wurde.
Diese Abgrenzung ist vor allem für die Übergangsregeln des CRA wichtig. Hersteller sollten dokumentieren, wann einzelne Versionen erstmals angeboten wurden, welche Varianten sie als eigene Produkte behandeln und welche Änderungen später vorgenommen wurden.
3. Bereits entwickelte Produkte müssen nicht automatisch neu konstruiert werden
Viele Produkte, die erst nach dem 11. Dezember 2027 auf den Markt kommen, befinden sich bereits heute in der Entwicklung oder sind schon fertig entwickelt. Nach den Leitlinien verlangt der CRA in solchen Fällen nicht automatisch eine Neukonstruktion.
Hersteller müssen allerdings die Cybersicherheitsrisiken des Produkts bewerten. Anhand der technischen Dokumentation müssen sie nachweisen können, dass das Produkt ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht und die Anforderungen des CRA erfüllt. Auch die vorgeschriebene Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung bleiben erforderlich.
Die Kommission verlangt jedoch nicht zwingend, sämtliche Nachweise und Tests aus früheren Entwicklungsphasen nachträglich zu erstellen. Lässt sich nicht mehr belegen, wie die Cybersicherheitsrisiken während der ursprünglichen Entwicklung berücksichtigt wurden, kann der Hersteller eine aktuelle Risikobewertung vornehmen und darlegen, wie das bestehende Produktdesign und die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen die festgestellten Risiken begrenzen.
Diese Klarstellung ist insbesondere für Industrieprodukte mit langen Entwicklungszyklen relevant. Unternehmen sollten prüfen, welche Nachweise für laufende Produktentwicklungen bereits vorhanden sind und wo noch Dokumentationslücken geschlossen werden müssen.
4. Bei Softwareupdates entscheidet das Sicherheitsrisiko, nicht der Umfang
Nicht jedes größere Update ist eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des CRA. Umgekehrt kann auch eine kleine Anpassung wesentlich sein. Entscheidend ist, ob sich der vorgesehene Einsatz des Produkts verändert oder neue beziehungsweise höhere Cybersicherheitsrisiken entstehen, die bisher nicht berücksichtigt wurden.
Als Beispiel nennt die Kommission ein System, das zunächst nur Betriebsdaten von Maschinen anzeigt. Erhält es später die Möglichkeit, diese Maschinen zu steuern, verändert sich sein vorgesehener Einsatz. Das Update ist daher als wesentliche Änderung einzustufen.
Die Leitlinien nennen zudem nicht abschließende Prüfkriterien. Zu untersuchen ist insbesondere, ob ein Update:
- zusätzliche Schnittstellen, Kommunikationskanäle, Ausführungsumgebungen oder externe Abhängigkeiten einführt,
- neue Angriffsszenarien ermöglicht oder
- die Wahrscheinlichkeit oder die möglichen Auswirkungen bereits betrachteter Angriffe erheblich verändert.
Eine größere Funktionserweiterung muss dagegen nicht wesentlich sein, wenn sie bereits bei der ursprünglichen Entwicklung geplant und in der Risikobewertung berücksichtigt wurde. Updates, die ausschließlich Schwachstellen beheben oder bestehende Sicherheitsmaßnahmen stärken, stellen regelmäßig keine wesentliche Änderung dar, sofern sie weder den Verwendungszweck ändern noch neue oder höhere Cybersicherheitsrisiken verursachen.
Unternehmen sollten ihre Produkt-Roadmaps deshalb frühzeitig mit der Risikobewertung verknüpfen. Die technische Einstufung als Major- oder Minor-Release reicht für die rechtliche Bewertung nicht aus. Sinnvoll ist ein dokumentierter Prozess, mit dem sicherheitsrelevante Updates anhand der Kriterien des CRA geprüft werden.
5. Fünf Jahre sind kein pauschaler Supportzeitraum
Der CRA verlangt grundsätzlich einen Supportzeitraum von mindestens fünf Jahren. Wird ein Produkt voraussichtlich kürzer genutzt, darf auch der Supportzeitraum kürzer sein. Bei Produkten mit einer längeren erwarteten Nutzungsdauer reichen fünf Jahre dagegen nicht automatisch aus.
Das betrifft insbesondere Industrieanlagen, Steuerungen und andere langlebige Produkte. Bei ihnen muss sich der Supportzeitraum an der realistisch zu erwartenden Nutzungsdauer orientieren. Die Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass fünf Jahre nicht als pauschaler Standard für alle Produkte anzusehen sind.
Eine wesentliche Änderung führt zudem nicht automatisch dazu, dass ein neuer fünfjähriger Supportzeitraum beginnt. Entscheidend ist, ob die Änderung auch die erwartete Nutzungsdauer des Produkts beeinflusst. Ergänzt etwa ein Softwareupdate lediglich neue Funktionen, ohne die Lebensdauer der Hardware oder die Erwartungen der Nutzer zu verändern, bleibt es grundsätzlich bei der noch verbleibenden ursprünglichen Supportdauer.
Bei laufend weiterentwickelter Software darf sich die Behebung von Schwachstellen unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuletzt in Verkehr gebrachte Version beschränken. Nutzer müssen kostenlos und ohne zusätzliche Kosten auf diese Version wechseln können. Normaler Aufwand für Tests oder Konfigurationsänderungen gilt dabei grundsätzlich nicht als zusätzliche Kosten. Ist hingegen der Kauf neuer Hardware oder ein grundlegender Umbau der Systemumgebung erforderlich, kann sich der Hersteller nicht auf diese Erleichterung berufen.
Praxistipp
Die Leitlinien schaffen keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten. Sie konkretisieren aber wichtige Fragen, die Unternehmen bei der Umsetzung des CRA beantworten müssen.
Hersteller sollten insbesondere prüfen, ob Softwareversionen und Updates nachvollziehbar dokumentiert werden, die Risikobewertung mit der Produktplanung verknüpft ist, Supportzeiträume realistisch festgelegt wurden und der Meldeprozess ab September 2026 einsatzbereit ist.
Darüber hinaus behandeln die Leitlinien unter anderem freie und quelloffene Software, cloudbasierte Funktionen, Ersatzteile sowie das Zusammenspiel des CRA mit der Fahrzeugregulierung, der Funkanlagenrichtlinie und der Maschinenverordnung.
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Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR
Wie können Unternehmen ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis wirksam schützen?
Mit dieser Frage befassen sich unsere Partner Dr. Rembert Niebel und Alexander Möller in ihrem Fachbeitrag „Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen“, der in der aktuellen Ausgabe der RüSiR – Zeitschrift für Verteidigung, Heimatschutz, Cyber & Space erschienen ist.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zählen zu den wichtigsten Vermögenswerten eines Unternehmens. Insbesondere in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, in der Mitarbeitende regelmäßig Zugang zu sensiblen Informationen und technischem Know-how haben, kommt einem wirksamen Geheimnisschutz eine besondere Bedeutung zu. Der Fachbeitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes im Arbeitsverhältnis und zeigt auf, welche Schutzmechanismen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bereits bietet und wie diese durch arbeitsvertragliche Regelungen sinnvoll ergänzt werden können.
Darüber hinaus setzen sich die Autoren mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verschwiegenheitsvereinbarungen auseinander. Sie erläutern, weshalb pauschale Geheimhaltungsklauseln regelmäßig nicht ausreichen und welche Gestaltungsmöglichkeiten Unternehmen stattdessen zur Verfügung stehen. Im Fokus stehen dabei insbesondere abgestufte Geheimhaltungsvereinbarungen für betriebliche Geheimnisträger sowie weitere Instrumente, mit denen sich sensible Unternehmensinformationen rechtssicher schützen lassen.
Der Beitrag richtet sich insbesondere an Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, bietet aber auch darüber hinaus wertvolle Impulse für Arbeitgeber, die ihre arbeitsvertraglichen Geheimnisschutzkonzepte an die aktuelle Rechtslage anpassen möchten.
Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier als PDF herunterladen.
Rückkehrpflicht für Mietwagen nicht am Unionsrecht zu messen
Mit Urteil vom 3. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 PBefG bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht am Unionsrecht zu messen ist. Gleichzeitig bestätigt der BGH die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Vorschrift und setzt seine bisherige Rechtsprechung zur klaren Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr konsequent fort.
In seinem Beitrag ordnet Yves Heuser die Entscheidung ein und erläutert die wesentlichen Erwägungen des Gerichts. Dabei beleuchtet er insbesondere die verfassungs- und unionsrechtlichen Hintergründe, die Bedeutung der Rückkehrpflicht als Marktverhaltensregel sowie die Auswirkungen des Urteils auf Fahrdienstvermittler wie Uber und den Wettbewerb im Personenbeförderungsmarkt. Darüber hinaus zeigt er auf, welche Fragen die Entscheidung für die zukünftige Entwicklung moderner Mobilitätsangebote offenlässt.
Den gesamten Beitrag lesen Beck-Online-Abonnenten hier.
Geheimnisschutz militärischer Erfindungen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR
Wie können militärische Erfindungen wirksam geschützt werden, ohne sicherheitsrelevante Informationen offenzulegen? Mit dieser Fragestellung befasst sich unser Partner Markus von Fuchs in seinem Fachbeitrag „Der Geheimnisschutz militärischer Erfindungen bei Entstehung, Verwertung und Verletzungsverfahren“, der in der aktuellen Ausgabe der RüSiR – Zeitschrift für Verteidigung, Heimatschutz, Cyber & Space erschienen ist.
Vor dem Hintergrund sich wandelnder sicherheitspolitischer Rahmenbedingungen und der zunehmenden Bedeutung von Dual-Use-Technologien analysiert der Beitrag die Herausforderungen beim Schutz militärischer Innovationen. Er zeigt auf, weshalb klassische Patentstrategien im Verteidigungsbereich nicht immer den gewünschten Schutz bieten und welche Rolle Geheimpatente sowie der Schutz als Betriebsgeheimnis dabei spielen können. Gleichzeitig wird erläutert, wie sich technologische Entwicklungen – etwa im Bereich der Drohnen- und Cybertechnologien – auf die Wahl geeigneter Schutzstrategien auswirken.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Grundlagen des Geheimpatentrechts. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen für die Einstufung einer Erfindung als Geheimpatent, den Ablauf des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie die besonderen Anforderungen, die sich aus einer Geheimhaltungsanordnung ergeben. Darüber hinaus werden die Auswirkungen auf Patentverletzungsverfahren, Sicherheitsüberprüfungen sowie die wirtschaftliche Verwertung und Lizenzierung sicherheitsrelevanter Technologien beleuchtet.
Abschließend zeigt der Beitrag auf, dass die Entscheidung zwischen Patentschutz und Geheimhaltung zunehmend eine strategische Frage ist. Gerade bei Technologien mit kurzen Innovationszyklen oder hoher sicherheitspolitischer Relevanz kann ein mehrschichtiges Schutzkonzept – bestehend aus technischen Schutzrechten einerseits sowie einem wirksamen Geheimnisschutzkonzept, bestehend aus technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen andererseits– der geeignete Weg sein, um Innovationen nachhaltig zu schützen.
Den vollständigen Fachbeitrag können Sie hier als PDF herunterladen.
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft
Die Diskussion um eine Reform der Erbschaftsteuer gewinnt weiter an Dynamik: Nach dem SPD-Konzept „FairErben“ haben nun auch die Finanzministerinnen und Finanzminister der norddeutschen Bundesländer ein Positionspapier zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vorgelegt. Zwar handelt es sich noch nicht um einen Gesetzentwurf, das Papier gibt jedoch deutliche Hinweise auf die mögliche Reformrichtung.
Im Fokus stehen insbesondere die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, die Besteuerung großer Unternehmensnachfolgen, Familienstiftungen sowie die steuerliche Behandlung von Immobilienvermögen. Zudem wird deutlich, dass die Ergebnisse der derzeit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts haben werden.
In seinem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB ordnet Dr. Martin Liebernickel, Partner bei SKW Schwarz, die Vorschläge der Nord-FM ein, beleuchtet deren praktische Auswirkungen für Unternehmen, Familiengesellschaften und Berater und zeigt auf, warum Unternehmen ihre Nachfolgeplanung bereits heute kritisch überprüfen sollten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie hier.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz als Teil des Reformpakets der Koalition
Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren für zentrale Infrastrukturvorhaben deutlich zu beschleunigen. Das Gesetz sieht unter anderem vereinheitlichte Verfahrensregelungen, den verstärkten Einsatz digitaler Planungsinstrumente, Änderungen im Umweltrecht sowie die gesetzliche Priorisierung wichtiger Verkehrs- und Infrastrukturprojekte vor. Ziel ist es, Sanierungs-, Ersatz- und Ausbauvorhaben künftig effizienter umzusetzen und die Leistungsfähigkeit der deutschen Infrastruktur nachhaltig zu stärken.
In der aktuellen Ausgabe der NJW-Spezial analysiert Christoph Conrad die wesentlichen Neuerungen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes. Der Beitrag ordnet die gesetzlichen Änderungen rechtlich ein, beleuchtet deren praktische Auswirkungen und setzt sich kritisch mit den Chancen und Herausforderungen der Reform auseinander.
Der vollständige Beitrag ist für Abonnentinnen und Abonnenten von beck-online unter folgendem Link abrufbar: beck-online.beck.de
EuGH-Urteil zu Geoblocking: Grenzen der Grenzlosigkeit des Internets
Während Informationen im Internet jederzeit und überall weltumspannend abrufbar sind, unterliegen seine rechtlichen Regelungen und Schutzrechte stets strengen territorialen Grenzen. Wer Inhalte im Netz veröffentlicht, muss daher befürchten, Rechte Dritter im Ausland zu verletzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass ein wirksames Geoblocking solche Verletzungen im Ausland ausschließen kann (Urteil vom 09.07.2026, Az. C-788/24 – Anne Frank Fonds).
Der Fall Anne Frank: Geoblocking schützt vor Urheberrechtsklagen
In dem Verfahren stritten der Anne Frank Fonds und die Anne Frank Stichting über die Online-Veröffentlichung der Tagebücher der weltberühmten Jüdin. In Belgien sind die Werke bereits gemeinfrei, in den Niederlanden jedoch teilweise noch bis 2037 geschützt. Die Beklagten veröffentlichten eine wissenschaftliche Ausgabe auf einer belgischen Website, sperrten jedoch den Zugriff für Nutzer aus den Niederlanden mittels Geoblocking. Der Anne Frank Fonds sah darin trotzdem eine Verletzung seiner Urheberrechte, weil User die Sperre über allgemeine VPN-Dienste umgehen konnten.
Der EuGH entschied: Eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“ und damit eine Verletzung der in den Niederlande noch bestehenden Urheberrechte liegt nicht vor, sofern die geografische Sperre wirksam ist. Hierfür muss die Sperre vor allem dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Eine absolute Sicherheit ist nicht nötig. Eine nutzerseitige Umgehung mittels VPN-Diensten macht die Sperre nicht automatisch unwirksam.
Relevanz über das Urheberrecht hinaus
Zugleich betont der EuGH im Umkehrschluss, dass denjenigen eine aktive Pflicht trifft, der um bestehende Schutzrechte im Ausland weiß oder wissen müsste. Wer in Kenntnis dieser Rechte keine wirksamen Geoblocking-Maßnahmen ergreift, ziele darauf ab, dass seine Inhalte dem gesamten weltweiten Publikum zugänglich sind (Rn. 42 des Urteils). Wann ein solches Kennen(-müssen) angenommen werden kann, lässt der EuGH offen. Frühere Geschäftsbeziehungen oder das Bestehen von Abgrenzungsvereinbarungen könnten hierfür schon ausreichend sein.
Diese Pflicht betrifft keineswegs nur das Urheberrecht. Auch im Markenrecht spielt das Geoblocking eine immer größere Rolle. Eine Verletzung einer nationalen Marke im Internet setzt nämlich voraus, dass die Markenbenutzung überhaupt im Inland erfolgt. Die Gerichte prüfen hierbei, ob die Zeichennutzung eine spürbare wirtschaftliche Auswirkung im Inland erzeugt – den sogenannten „commercial effect“.
Ob dieser Inlandsbezug vorliegt, ist grds. anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören u.a. die Sprache der Website, die Top-Level-Domain, Angaben auf der Website oder – sofern vorhanden -– konkrete Lieferoptionen, sowie andere Umstände, wie z.B. eine wirtschaftliche Tätigkeit im Inland. Nunmehr bestätigt durch den EuGH ist das Unterlassen von Geoblocking-Maßnahmen mindestens ein starkes, wenn nicht sogar entscheidendes Indiz dafür, dass sich die betreffende Website (auch) an die inländischen Verkehrskreise richtet. Dies dürfte insbesondere für globale Websites gelten.
Haftung des Webseitenbetreibers, nicht des VPN-Anbieters
Im Übrigen haftet laut EuGH allein der Webseitenbetreiber für unwirksame technische Maßnahmen und nicht der VPN-Anbieter, dessen Dienst zur Umgehung genutzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er Kenntnis von der Folge hat, dass sein Dienst dazu genutzt werden kann, ohne die Zustimmung der Inhaber zu geschützten Inhalten Zugang zu erhalten.
Fazit
Das EuGH-Urteil schafft dringend benötigte Klarheit für die Praxis im Internet. Geoblocking ist im geistigen Eigentum ein zentrales Werkzeug zur rechtssicheren Marktsegmentierung geworden. Zugleich können fehlende Geoblocking-Maßnahmen darauf hinweisen, dass ein Abruf der Inhalte auch im Ausland bewusst gewollt ist. Wer seine Online-Aktivitäten gezielt auf bestimmte Länder beschränkt und dies technisch sauber mittels Geoblocking umsetzt, kann indes Haftungsrisiken im Ausland effektiv ausschließen.
Datenschutzrechtliche Herausforderungen der NIS-2-RL Systematische Analyse der Anforderungen bei der Umsetzung
Die Umsetzung der NIS-2-RL stellt eine Vielzahl von Organisationen vor die Herausforderung, Cybersicherheitsmaßnahmen mit den Anforderungen der DS-GVO in Einklang zu bringen. Viele technische Sicherheitsmaßnahmen – etwa Protokollierung, Zugriffskontrollen oder Nutzerverhaltensanalysen – erfordern uU die Verarbeitung personenbezogener Daten und werfen so komplexe rechtliche Fragen auf.
In ihrem neuen Beitrag bei Beck-Online analysiert Veronika Gelser, unter welchen Bedingungen die DS-GVO greift, welche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung einschlägig ist, wie sich der Grundsatz der Zweckbindung mit neuen Sicherheitsanforderungen vereinbaren lässt und was Unternehmen tun müssen, um sowohl mit der NIS-2-RL als auch mit der DS-GVO konform zu sein.
Beck-Online-Abonnenten lesen den vollständigen Beitrag hier.
EuGH: Verbraucher können bei Abschluss eines Streaming-Abonnements nicht auf 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten
Ist ein Streaming-Abonnement als „Angebot digitaler Inhalte“ oder als „Angebot digitaler Dienstleistungen“ im Sinne der Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: „VR-RL“) zu qualifizieren? An dieser Frage, ob ein Verzicht auf das Widerrufsrecht möglich ist (digitale Inhalte) oder nicht (digitale Dienstleistungen), scheiden sich die Geister.
Der Oberste Gerichtshof (Österreich) wollte es wissen und hat diese Frage, die letztlich darüber bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Widerrufsrecht von Verbrauchern erlischt und damit weit über eine bloß semantische Abgrenzung hinausgeht, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Am 9. Juli hat der EuGH nun zugunsten eines stärkeren Verbraucherschutzes entschieden (Urteil vom 9.7.2026, C-234/25).
Personalisiertes Streaming-Angebot stellt „digitale Dienstleistung“ dar
Wer bei Sky und anderen Streamingdiensten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf Filme, Serien oder Live-Sport zugreifen möchte, muss dafür regelmäßig bei Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht verzichten. Art. 16 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 VR-RL eröffnet für „digitale Inhalte“ dahingehend die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Art. 9 Abs. 1 (Widerrufsrecht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen) abzuweichen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission und des Generalanwalts, der sich der EuGH angeschlossen hat, stellen Streaming-Abonnements jedoch regelmäßig keine „digitalen Inhalte“, sondern „digitale Dienstleistungen“ dar, für die diese Ausnahme nicht greift. Vielmehr entfällt das Widerrufsrecht danach erst dann, wenn der Unternehmer die vertragliche Leistung vollständig erbracht hat (Art. 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 VR-RL).
Kennzeichnend für die Bereitstellung „digitaler Dienstleistungen“ sei der „dynamische[…] Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung […], die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht“. Ein solcher sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistungen an das „Verhalten oder [die] individuellen Erwartungen [des Verbrauchers] angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden“ (Rn. 39). Solche Empfehlungssysteme sind inzwischen in alle modernen Streamingdienste integriert und tragen dazu bei, die Auswahl angesichts der Vielfalt an Inhalten zu erleichtern.
Keine Missbrauchsgefahr in Form kostenlosen Streamings nach Widerruf wegen Entschädigungsanspruch der Streamingplattformen
Nicht durchgedrungen ist die beteiligte Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: "Sky Österreich") mit dem Einwand der Missbrauchsgefahr. Sky Österreich hatte in dem Verfahren darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Zurverfügungstellung der ersten oder letzten Staffel populärer Serien oder bei entscheidenden Spielen der Fußballmeisterschaften Spitzenwerte bei Abonnements für den Streamingdienst zu verzeichnen seien. Der Verbraucher könne diesen Inhalt quasi kostenlos ansehen, wenn er die Möglichkeit hätte, sein Abonnement unmittelbar nach dem Konsum eines Inhalts rückwirkend durch den Widerruf zu beendigen.
Nach Ansicht des EuGH hat der Gesetzgeber diesen Umstand in Art. 14 Abs. 3 VR-RL ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift sieht vor, dass der Unternehmer eine Entschädigung verlangen kann, die „verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist.“ Hierbei sei der Unternehmer nicht darauf festgelegt, die Entschädigung zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen; vielmehr könne der Unternehmer auch den Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde legen, um der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Werte der angebotenen Inhalte (Bsp.: Endrunde eines sportlichen Wettbewerbs verglichen mit einer täglichen Fernsehserie) abzubilden (Rn. 52). Dies bedeutet im Klartext, dass die vom Verbraucher zu leistende Entschädigung sogar höher ausfallen könnte als die monatliche Abo-Gebühr, jedenfalls ist aber die Abrechnung der zumindest zeitanteiligen Abo-Gebühr zulässig. Insofern dürfte das EUGH-Urteil ein theoretischer Sieg für die Verbraucher sein, in der Praxis dürfte sich nicht viel ändern, und das wohl zurecht.
Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage
Da die in dem Vorabentscheidungsverfahren zentrale Vorschrift österreichischen Rechts, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, im Wesentlichen § 356 Abs. 5 und 6 BGB entspricht, ist die Entscheidung auch ohne weiteres übertragbar. Zudem verweist die VR-RL zur Auslegung des Begriffs des „digitalen Inhalts“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten, weshalb dieser unionsrechtlich autonom und einheitlich auszulegen ist (Rn. 30).
Ausblick
Mit dieser Entscheidung wirbelt der EuGH die bestehende digitale Vertragslandschaft erheblich um, insbesondere da einerseits die Architektur der Streamingdienste in Gestalt der Empfehlungssysteme betroffen ist und andererseits Entschädigungsansprüche bei erfolgtem Widerruf und vorherigen Streaming-Konsum erstmal auf wenig Akzeptanz stoßen wird.
Mittelbar dürfte die Entscheidung auch auf andere Streamingmodelle – sei es das Streaming von Musiktiteln und Podcasts über Spotify, Hörbüchern über Audible oder das Zeitschriftenabonnement bei der Süddeutschen Zeitung – ausstrahlen; überall dort, wo die Leistung des Anbieters über die bloße Bereitstellung eines einzelnen digitalen Gegenstands hinausgeht. Der EuGH hat damit eine dogmatische Schneise geschlagen, die weit über die konkrete Vorlagefrage hinausweist. In ökonomischer Hinsicht wird die Schneise weniger groß, da sich für die bis zum Widerruf erfolgten Nutzungen Entschädigungsentgelte etablieren werden.
KI-Flash: EDSA veröffentlicht Leitlinien zu Web Scraping im Kontext generativer KI
Web Scraping ist für das Training großer KI-Modelle praktisch unverzichtbar und datenschutzrechtlich zugleich eine der größten Unbekannten: Wer haftet, wenn beim automatisierten Absammeln des offenen Internets personenbezogene Daten in den Trainingsdatensatz geraten? Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat dazu am 7. Juli 2026 mit den Leitlinien 03/2026 erstmals ein konkretes Prüfraster vorgelegt. Nachdem wir in einem vorangegangenen KI-Flash bereits zur Stellungnahme 28/2024 des EDSA zu KI-Modellen berichtet haben, blicken wir heute auf diese zweite große Neuerung aus derselben Plenarsitzung. Zu den zeitgleich verabschiedeten Guidelines zur Anonymisierung personenbezogener Daten hatten wir bereits gesondert berichtet. Auch die neuen Web-Scraping-Leitlinien liegen bis zum 30. Oktober 2026 zur öffentlichen Konsultation vor.
Web Scraping zu KI-Trainingszwecken
Genauer gesagt handelt es sich beim Web Scraping um das automatisierte Extrahieren großer Datenmengen aus öffentlich zugänglichen Internetquellen – eine der zentralen Methoden zur Beschaffung von Trainingsdaten für generative KI-Modelle. Eine spezifische, EU-weit abgestimmte Orientierung dazu, wie sich diese Praxis mit den Anforderungen der DS-GVO vereinbaren lässt, fehlte bislang. Die neuen Leitlinien schließen diese Lücke und knüpfen an die bereits erwähnte Stellungnahme 28/2024 sowie an die Leitlinien 1/2024 zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO an. Sie richten sich an private Stellen, die selbst scrapen, Dritte damit beauftragen oder bereits gescrapte Datensätze zum Training oder Fine-Tuning einsetzen.
Verantwortlichkeit: Wer haftet für den Scraping-Vorgang?
Eine zentrale Frage in der Praxis betrifft die datenschutzrechtliche Rollenverteilung: Der EDSA stellt klar, dass die scrapende Stelle nicht automatisch Verantwortliche im Sinne der DS-GVO ist. Entscheidend ist vielmehr, wer Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt. Beauftragt ein KI-Entwickler einen Dienstleister mit dem Scraping nach dokumentierten Weisungen, ist dieser regelmäßig als Auftragsverarbeiter einzuordnen, während der Entwickler als Verantwortlicher gilt. Wird ein bereits gescrapter Datensatz von einem Dritten weiterverwendet, sind Scraper und nachnutzender KI-Entwickler grundsätzlich für ihre jeweils eigene Verarbeitung getrennt verantwortlich. Nur wenn beide Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen, kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit in Betracht.
Transparenz: Wann entfällt die individuelle Informationspflicht?
Ist die Verantwortlichkeit geklärt, stellt sich als außerdem die Frage der ausreichenden Transparenz: Die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO stellen Verantwortliche bei Web Scraping vor praktische Schwierigkeiten, da betroffene Personen bei indirekter Erhebung häufig nicht individuell identifizierbar sind. Der EDSA erkennt an, dass eine individuelle Information dann entbehrlich sein kann, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde (Art. 14 Abs. 5 lit. b) DS-GVO). Diese Ausnahme ist jedoch nicht pauschal anwendbar, sondern erfordert eine Abwägung des Aufwands gegen die Auswirkungen auf die betroffenen Personen, unter Berücksichtigung von Datenmenge, Alter der Daten und getroffenen Schutzmaßnahmen. Als Mindestmaßnahme verlangt der EDSA in diesen Fällen die öffentliche Bereitstellung der Informationen, etwa über eine Datenschutzerklärung mit Angaben zu Datenkategorien, Quellen und, soweit möglich, den Merkmalen des eingesetzten Crawlers.
Datenminimierung: Maßnahmen vor, während und nach der Erhebung
Der Grundsatz schließt das Training mit großen Datenmengen nicht per se aus, verlangt aber, personenbezogene Daten, die für den Zweck nicht erforderlich sind, gar nicht erst zu erheben. Der EDSA schlägt hierfür ein mehrstufiges Maßnahmenpaket vor. Vor der Erhebung sollten Verantwortliche etwa den Einsatz synthetischer Daten prüfen, präzise Auswahlkriterien definieren und Websites ausschließen, die strukturell besonders schutzbedürftige Daten enthalten oder das Scraping technisch ablehnen, etwa über robots.txt, ai.txt oder CAPTCHA. Während und nach der Erhebung kommen zudem syntaxbasierte Filterung, Pseudonymisierung und Anonymisierung in Betracht. Ergänzend fordert der EDSA, die Datenqualität durch Rückgriff auf verlässliche Quellen, Zeitstempel und Stichprobenprüfungen sicherzustellen, um dem Grundsatz der Richtigkeit gerecht zu werden.
Berechtigtes Interesse als zentrale Rechtsgrundlage
Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage all dies überhaupt zulässig ist, führt in der Praxis meist zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO: Eine Einwilligung ist bei indirekter Massenerhebung faktisch kaum einholbar, sodass Web Scraping für generative KI regelmäßig auf das berechtigte Interesse gestützt wird. Der EDSA wendet den bekannten Dreistufentest an: Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung sowie eine Interessenabwägung. Als Beispiele legitimer Interessen nennt er etwa die Entwicklung von Chatbots oder die Verbesserung der Bedrohungserkennung. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen über ihre Daten, mögliche Einschüchterungseffekte durch das Gefühl der Überwachung sowie die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, etwa danach, ob eine Website das Scraping technisch ausschließt oder die Daten erkennbar öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Fällt die Abwägung zulasten der betroffenen Personen aus, können Abhilfemaßnahmen wie Opt-out-Listen, verkürzte Speicherfristen oder verstärkte Transparenzmaßnahmen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wiederherstellen.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Eine besondere Herausforderung stellt auch der Umgang mit sensiblen Daten dar: Für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO gilt grundsätzlich ein Verarbeitungsverbot, das nur bei Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO durchbrochen werden kann. Da sich beim Scraping großer Datenmengen im Vorfeld kaum zuverlässig ausschließen lässt, dass auch sensible Daten miterfasst werden, überträgt der EDSA die Erwägungen des EuGH aus der Entscheidung GC u.a. (C-136/17) zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern auf den Web-Scraping-Kontext: Das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO gilt danach nur im Rahmen der Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Möglichkeiten des Verantwortlichen, sofern dieser vor, während und nach der KI-Entwicklung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Löschung solcher Daten trifft. Diese Übertragung ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Sie gilt nur bei struktureller Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Suchmaschine und ausschließlich für die zufällige, nicht beabsichtigte Miterfassung sensibler Daten.
Praxishinweis
Auch wenn die Leitlinien noch nicht endgültig verabschiedet sind, geben sie bereits jetzt eine klare Richtung vor, an der sich die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Prüfung bestehender und künftiger Trainingsdatenpipelines orientieren dürften. Unternehmen, die selbst scrapen, Scraping beauftragen oder gescrapte Datensätze einkaufen, sollten die eigene Dokumentation zur Interessenabwägung, zu Datenminimierungsmaßnahmen und zum Umgang mit besonderen Datenkategorien zeitnah gegen die Kriterien der Leitlinien prüfen. Die laufende Konsultation bietet zudem die Möglichkeit, eigene Praxiserfahrungen und Bedenken direkt in den finalen Text einfließen zu lassen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Trainingsdatenpipelines auf Vereinbarkeit mit den neuen EDSA-Leitlinien sowie bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer Datenschutzdokumentation zu KI-Trainingsprozessen.
Guidelines zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten – Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) startet öffentliches Konsultationsverfahren
Am 07. Juli 2026 hat der EDSA seine langerwarteten Richtlinien zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten veröffentlicht („Guidelines“). Diese Guidelines befinden sich im Entwurfsstadium und werden voraussichtlich nach dem bis zum 30. Oktober 2026 angesetzten öffentlichen Konsultationsverfahren verabschiedet.
Worum geht es?
Das zentrale Kriterium für die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten („pbD“). Dieser Begriff wird in Artikel 4 Nr. 1 DSGVO weit gefasst. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten. Die DSGVO ist also nicht auf Informationen anwendbar, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein bestehender Personenbezug von Informationen kann durch Anonymisierung aufgehoben werden.
Obwohl diese datenschutzrechtliche Weichenstellung schon vor der DSGVO galt, ist es in der Praxis eine technische und rechtliche Herausforderung, wann Informationen datenschutzrechtlich ausreichend anonymisiert sind.
Die ehemalige Art. 29-Arbeitsgruppe hatte dafür bereits im Jahr 2014 eine Opinion veröffentlicht. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in den letzten 10 Jahren mehrere Urteile gesprochen (siehe z. B. zuletzt zur SRB-Entscheidung hier).
Kerninhalte der Guidelines
Der EDSA möchte einen Beitrag zur Abgrenzung zwischen anonymen und pbD leisten und dafür einen praktischen Prüfmaßstab bereitstellen.
Entscheidend sind nach dem EDSA insbesondere die drei Kriterien No Record Isolation, No Linkage und No Inference (vgl. RdNrn. 52 ff. der Guidelines).
Das erste Kriterium „No Record Isolation“ setzt voraus, dass ein Datensatz keine personenidentifizierenden Merkmale enthält. Das Datum darf, für sich betrachtet, keinen Personenbezug darstellen.
Daran knüpft das zweite Kriterium „No Linkage“ an. Dieses fordert, dass keine Verknüpfung zu einem anderen Datensatz gegeben ist, durch die eine natürliche Person identifiziert werden kann.
Nach dem dritten Kriterium „No Inference“ dürfen aus vorhandenen Daten keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können. Ein solcher Rückschluss oder eine Ableitung darf auch nicht durch Kombination mit naheliegenden Zusatzinformationen ermöglicht werden. Praktisch darf die Wiedererkennung einer natürlichen Person durch Auswertung, Verknüpfung oder statistische Ableitung nicht möglich sein.
Diese Kriterien stehen in Wechselwirkungen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Wichtig ist, dass in der Gesamtschau eine entsprechende Anonymisierung gegeben ist (vgl. RdNr. 53 der Guidelines).
Wie geht es weiter?
Der EDSA lädt alle Interessierten zur Teilnahme an dem öffentlichen Konsultationsverfahren bis zum 30. Oktober 2026 ein. Da auf EU-Ebene aktuell auch über den DSGVO-Teil des Digital Omnibus Acts diskutiert wird, bei dem auch der Personenbezug im Fokus steht (oder stand?), gehen wir von zahlreichen Stellungnahmen aus.
Aus unserer Sicht können die Guidelines ein wichtiger Schritt sein, um die Anforderungen der DSGVO und der Rechtsprechung an eine Anonymisierung praktisch besser anwendbar zu machen.
Wir werden zu der finalen Fassung der Guidelines ebenfalls einen Beitrag veröffentlichen.
Margret Knitter erneut unter den „Top 250 Women in IP“
Die internationale IP‑Publikation Managing IP hat in Zusammenarbeit mit IP STARS die Ergebnisse des diesjährigen Rankings „Top 250 Women in IP“ veröffentlicht. Mit dabei ist erneut SKW-Schwarz-Partnerin Margret Knitter.
Mit der seit 2013 veröffentlichten Sonderausgabe „Top 250 Women in IP“ würdigt Managing IP herausragende Juristinnen im Bereich des Geistigen Eigentums, die sich durch besondere Leistungen für ihre Mandanten und Kanzleien ausgezeichnet haben. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage umfangreicher Recherchen der Analysten der IP-STARS-Redaktion und umfasst führende IP-Praktikerinnen aus mehr als 30 Jurisdiktionen weltweit.
Die erneute Aufnahme von Margret Knitter in diese Liste bestätigt ihre fachliche Exzellenz und langjährige Erfahrung im Marken‑, Design- und Wettbewerbsrecht sowie ihre hohe Anerkennung in der internationalen IP-Community.
Die Auszeichnung ergänzt die starken Ergebnisse von SKW Schwarz im diesjährigen IP STARS 2026-Ranking, in dem die Kanzlei erneut zu den führenden Adressen im Marken- und Urheberrecht zählt und mehrere Anwältinnen und Anwälte individuell ausgezeichnet wurden.
Wir gratulieren Margret Knitter herzlich zu dieser besonderen Anerkennung.
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken
Ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg rückt eine bislang höchstrichterlich ungeklärte umsatzsteuerliche Fragestellung in den Fokus: Unter welchen Voraussetzungen können Beratungskosten im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen zum Vorsteuerabzug berechtigen?
Das Gericht stellt klar, dass für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend ist, wer die Feststellungserklärung abgeben muss, wer den Steuerberater beauftragt oder wer die Rechnung bezahlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beratungsleistungen durch die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft oder durch die private Vermögensnachfolge der Gesellschafter veranlasst sind. Gleichzeitig verneint das FG eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe allein aufgrund der Begleichung der Beratungskosten durch die Gesellschaft.
Der aktuelle Beitrag von Emanuel Benning in DER BETRIEB analysiert die Entscheidung, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die praktischen Konsequenzen für die steuerliche Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und die Strukturierung von Beratungsmandaten auf.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie hier.
SKW Schwarz unter den Top 10 der besten mittelständischen Arbeitgeber für den Berufseinstieg
SKW Schwarz zählt zu den Top 10 der besten mittelständischen Arbeitgeber für den Berufseinstieg und ist damit für die iurratio awards 2027 nominiert.
Die Nominierung würdigt das Engagement der Sozietät für eine hochwertige Ausbildung und attraktive Karriereperspektiven für den juristischen Nachwuchs. In der Kategorie „Die besten Arbeitgeber für den Berufseinstieg – Beste mittelständische Kanzlei“ gehört SKW Schwarz zu den zehn nominierten Kanzleien.
Die iurratio awards werden jährlich auf Grundlage einer umfangreichen Arbeitgeberbefragung sowie einer bundesweiten Talentumfrage unter Jurastudierenden, Referendarinnen und Referendaren, wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie Volljuristinnen und Volljuristen vergeben. In die Bewertung fließen unter anderem die Bereiche Aus- und Weiterbildung, Arbeitsmodelle und Karriereperspektiven, Gesundheitsangebote und Work-Life-Balance, Diversity & Social Responsibility sowie Legal Tech und Digitalisierung ein.
Die Nominierung bestätigt unseren Anspruch, Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen ein attraktives Umfeld für den Berufseinstieg zu bieten – mit spannenden Mandaten, individueller Förderung und vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten. Wir freuen uns sehr über diese Anerkennung und bedanken uns bei allen Kolleginnen und Kollegen, die zu diesem Erfolg beitragen.
Die Übersicht der nominierten Kanzleien finden Sie hier:
https://iurratio.de/die-besten-arbeitgeber-fuer-referendariat-berufseinstieg-2027
Die Gewinnerinnen und Gewinner der iurratio awards 2027 werden im November 2026 bekannt gegeben.
NIS2 – LAST CALL: Neue Deadline zur Registrierung!
NIS2 ist eine europäische Richtlinie, nach der erheblich mehr Unternehmen als zuvor dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zur IT-Sicherheit ihres Betriebs umzusetzen; darunter auch viele Unternehmen, die vermutlich bisher nicht damit gerechnet hatten zu den wichtigen Unternehmen für die Infrastruktur in Deutschland gezählt zu werden. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind bereits im deutschen BSI-Gesetz umgesetzt und unmittelbar ohne Übergangsfristen anwendbar.
Zu den Pflichten der betroffenen Unternehmen gehört auch die Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem BSI. Die bußgeldbewehrte Frist hierfür ist seit dem 06. März 2026 eigentlich schon verstrichen.
Bisher hatte sich das BSI trotz niedriger Registrierungseingänge aber noch nachgiebig gezeigt und mit Bußgeldern (bis zu 500.000 €) war auch nach Aussagen der Behörde bisher nicht zu rechnen (wir berichteten hier).
Ändert sich das jetzt? Es sieht so aus!
Denn das BSI hat nun ein Schreiben an Wirtschaftsverbände versendet, in dem die Behörde den Ton spürbar verschärft.
Bis zum 31. Juli 2026 sollen die betroffenen Einrichtungen die Registrierung spätestens nachgeholt haben. Die Registrierungen seien überfällig, so die Behörde. Auch in schwierigen Abgrenzungsfällen hat das BSI zunehmend weniger Verständnis für weitere Verzögerungen. Solche Einrichtungen sollen dem BSI ihre gebündelten Fragen zusenden und nach deren Beantwortung durch die Behörde innerhalb von 6 Wochen eine Registrierung vornehmen, falls betroffen.
„Last Call“ also für alle, die dem Thema bislang noch nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet haben.
Der Anwendungsbereich der neuen IT-Sicherheitsvorgaben ist weit und beschränkt sich keineswegs nur auf klassische „kritische Infrastrukturen“. Über Beispiele eher unerwarteter Anwendungsfälle berichteten wir hier.
Unser NIS2-Betroffenheitsanalyse-Tool (hier) bietet einen kostenlosen und leichten Einstieg in die Betroffenheitsprüfung für alle, die es jetzt brauchen!
SKW Schwarz beim Bitkom Social Media Stammtisch
Am 12.06.2026 tagte der Bitkom Social Media Stammtisch zum ersten Mal in Person. Mit dabei – das Team von SKW Schwarz.
Corporate Influencer als Teil moderner Unternehmenskommunikation standen dieses Mal im Fokus der Veranstaltung. Social Media ist persönlich – Menschen folgen Menschen. Corporate Influencer geben Einblicke, schaffen Vertrauen und machen Botschaften greifbarer als klassische Unternehmenskommunikation.
Doch wie sieht das in der Praxis aus? Was muss rechtlich beachtet werden? Johannes Schäufele und Fabian Bauer lieferten als Vertreter unserer Fokusgruppe Branded Content und Influencer Marketing einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Corporate Influencern. Dabei ging es insbesondere um:
- Rechtsichere Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten
- Kennzeichnungspflichten
- Use Cases und praxisnahe Handlungsempfehlungen
Der Social Media Stammtisch des Bitkom ist ein Netzwerk- und Austauschformat für Social-Media-Verantwortliche, Kommunikations- und Marketingexperten. In regelmäßigen Treffen diskutieren die Teilnehmenden aktuelle Entwicklungen, Trends und Herausforderungen der digitalen Kommunikation. Im Mittelpunkt stehen praxisnahe Einblicke, Best Practices sowie der offene Erfahrungsaustausch zu Strategien, Plattformen und Formaten. Gleichzeitig bietet der Stammtisch die Möglichkeit, neue Kontakte zu knüpfen, voneinander zu lernen und wertvolle Impulse für die eigene Arbeit mitzunehmen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Veranstalters.
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Erfahren Sie mehr über aktuelle rechtliche Entwicklungen, neue Publikationen, Veranstaltungen und Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
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- In den Medien
30.07.2026
Cyber Resilience Act: Die fünf wichtigsten Erkenntnisse aus den Leitlinien der EU-Kommission
28.07.2026
Geheimnisschutz in Arbeitsverhältnissen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR
27.07.2026
EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zum Cyber Resilience Act
27.07.2026
Geheimnisschutz militärischer Erfindungen: Neuer Fachbeitrag in der RüSiR















































