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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Einer der beiden Schwerpunkte von Frank van Alen liegt in der Prozessführung und Beratung von Banken und Sparkassen. Die Prozessführung überwiegt hierbei aktuell und erstreckt sich auf alle Bereiche des Bankrechts. Die Beratung umfasst ein Spektrum von bankaufsichtsrechtlichen Themen bis hin zur Einführung neuer Produkte. Im Gesellschaftsrecht berät er überwiegend Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs und Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Vereine. Das Beratungsfeld erstreckt sich von der Gesellschaftsgründung über die Umstrukturierung von Unternehmensgruppen bis zur Sanierungsberatung und der streitigen Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern. Herr van Alen ist ferner im Bereich M&A tätig und begleitet den Erwerb und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften.

Herr Antholz ist seit dem Studium auf das Insolvenzrecht fokussiert. Seine Mandanten sind Unternehmen und Kreditinstitute, die er bei wirtschaftlichen Krisen von Geschäftspartnern berät. Eine besondere Expertise hat Herr Antholz im Bereich der Insolvenzanfechtung. Bundesweit wehrt er für Mandanten unberechtigte Ansprüche von Insolvenzverwaltern ab. Seine kaufmännischen Qualifikationen ermöglichen ihm außerdem die professionelle Begleitung von Sanierungen und Erstellung von Gutachten. Als Referent schult er in Unternehmen und Behörden zum Thema Insolvenzrecht. Seit 2005 wurde er von norddeutschen Insolvenzgerichten in über 120 Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt und ist durch zahlreiche Sanierungen ausgezeichnet. 

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Durch seinen Branchenfokus auf das Digital Business berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen zu den Themen Cloud Computing, Big Data, Industrie 4.0 und FinTech.

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz und die IT-Compliance. Hier unterstützt Dr. Oliver Hornung unter anderem Cloud Provider und Anwender bei der Entwicklung von nationalen und internationalen Datenschutzkonzepten, insbesondere zur Umsetzung der DS-GVO und nationaler Begleitgesetze und bei der Herstellung der IT-Compliance.

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Kreißl berät schwerpunktmäßig in- und ausländische Mandanten im Bereich des Immobilienrechts. Er hat langjährige Expertise beim Erwerb und der Veräußerung von Immobilien und Immobilienportfolios, im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht. Im Vordergrund steht auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge. Ferner berät Dr. Kreißl im Bereich des Insolvenzrechts (Forderungsdurchsetzung) und der Sanierung.  

Zudem ist Dr. Kreißl seit 2020 als Notar zugelassen. Er arbeitet vornehmlich im immobilienrechtlichen Notariat und begleitet u.a. bei Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen. Ferner bietet Dr. Kreißl sämtliche notariellen Beratungs- und Beurkundungsleistungen in den Bereichen des Gesellschaftsrechts und des Erb- und Familienrechts an.

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo ist als Notar in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).
Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Aufgrund von Secondments und langjähriger Erfahrung, verfügt sie über vertiefte Kenntnisse im Datenschutz. In diesem Bereich unterstützt sie Unternehmen (von Kleinunternehmen bis zu börsennotierten Unternehmen) aus verschiedenen Branchen bei der Einführung einer Datenschutz-Compliance. Zudem berät sie zu verschiedenen Einzelfragen aus dem Bereich Datenschutz, unter anderem Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte oder im internationalen Datentransfer. Schließlich führt sie regelmäßig Datenschutz-Quickchecks bei Unternehmen vor Ort durch.

Darüber hinaus verfügt Franziska Ladiges über Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, welche die Softwareerstellung, -nutzung oder -übertragung regeln. Weiterhin gestaltet und prüft sie AGB (sowohl Einkauf als auch Verkauf und Internet-Plattformen) oder berät bei dem Aufbau von Online-Shops und Internetplattformen. Häufig vertritt sie ihre Mandanten vor staatlichen Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.

Christine Lingenfelser ist auf das Gebiet des nationalen und internationalen Handels- und Vertragsrechtes sowie des Produkthaftungsrechtes spezialisiert. Sie begleitet ihre Mandanten bei der Planung und Gestaltung neuer Projekte und unterstützt sie bei den Vertragsverhandlungen.

Im Bereich des Immobilienrechtes berät Christine Lingenfelser Unternehmen bei der Gestaltung von Bau- und Mietverträgen und unterstützt ihre Mandanten bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Stephan Neubauer wird als Insolvenzverwalter bestellt und berät Unternehmen und Unternehmer in der Krise. Das Insolvenzrecht wird als Sanierungsinstrument genutzt. Stephan Neubauer vertritt ferner Geschäftsführer und Gesellschafter im persönlichen Haftungsfall. Gläubiger begleitet Stephan Neubauer bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen zu insolventen Unternehmen und der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Die Vermeidung und Abwehr unberechtigter Anfechtungsansprüche ist Teil seiner Beratung.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT-Rechts, insbesondere im Softwarevertragsrecht und bei IT-Outsourcing und sonstigen IT-Projekten. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen und hält regelmäßig Vorträge und Seminare zu diesen Themen. 

Business Development Managerin
Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
Leitung Controlling
Leitung IT
Legal Tech & Innovation Manager
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
Legal Tech Advisor

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BFH: Anwendung der Escape-Klausel auf Familienstiftungen außerhalb der EU / des EWR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 24.04.2025 veröffentlichtem Urteil vom 3.12.2024 (Az.: IX R 32/22)  entschieden, dass sich nicht nur Familienstiftungen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, sondern auch Familienstiftungen mit Sitz in Drittländern.

 

Einführung

Neben inländischen Familienstiftungen sind auch ausländische Familienstiftungen ein beliebtes Gestaltungsvehikel in der Nachfolgeplanung, um das Familienvermögen generationsübergreifend zu erhalten. Um allerdings zu verhindern, dass zum Zweck der Steuervermeidung oder gar Steuerflucht ausländische Familienstiftungen gegründet werden, sieht das deutsche Außensteuergesetz (AStG) die sog. Zurechnungsbesteuerung vor (§ 15 Abs. 1 AStG). Danach werden grundsätzlich das Vermögen und die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, ersatzweise den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- / Anfallsberechtigten ertragsteuerlich zugerechnet (§ 15 Abs. 1 und 2 AStG; sog. Zurechnungsbesteuerung).

Die Zurechnungsbesteuerung findet jedoch nicht statt, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter und dessen Angehörigen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Familienstiftung ein zwischenstaatlicher Informationsaustausch stattfindet (§ 15 Abs. 6 AStG; sog. Escape-Klausel). Weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Escape-Klausel ist , dass die ausländische Familienstiftung ihre „Geschäftsleitung oder [ihren] Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“ (§ 15 Abs. 6 AStG) hat.

 

Entscheidung

Diese Einschränkung der Escape-Klausel auf ausländische Familienstiftungen mit Sitz/Geschäftsleitung in der EU/dem EWR verstößt nach Auffassung des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. „Denn die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Zur Abwendung dieses Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist das „europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal“ wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu beachten […], so dass § 15 Abs. 6 [AStG] auch auf Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet“ (BFH, Urt. v. 3.12.2024 – IX R 32/22, Rz. 59 f.).

 

Praxisrelevanz

Dieses Urteil ist für die Praxis grundsätzlich erfreulich, da es neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Es könnte zum einen Relevanz für Schweizer Familienunterhaltsstiftungen haben, da derzeit die Aufhebung des Verbots von Familienunterhaltsstiftungen (Art. 335 ZGB) diskutiert und geprüft wird (vgl. Motion 22.4445 „Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben“).

Zum anderen ist das Urteil für Begünstigte von intransparenten Trusts aus dem Common-Law-Raum relevant (vgl. BFH, Pressemitteilung vom 24.04.2025). Dies folgt daraus, dass sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den Familienstiftungen gleichgestellt werden (§ 15 Abs. 4 AStG). Hierunter fallen intransparente Trusts. Damit intransparente Trusts jedoch von der Escape-Klausel profitieren, muss nachgewiesen werden, dass deren Statuten die Vorgaben des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG erfüllen. Dies dürfte bei sog. irrevocable discretionary Trusts der Fall sein, sofern der settlor (Errichter) und die beneficiaries (Begünstigte) vollständig von der Verfügungsmacht über das Trustvermögen ausgeschlossen sind.

Es bleibt abzuwarten, wie die unterlegene Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. 

25.04.2025, Dr. Alexander Tegge

KI Flash: Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über Zurechnungsfragen beim Einsatz von KI-Tools berichtet haben, möchten wir Ihnen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse mit auf den Weg geben. 

 

Heutiges Thema: Konsultation des AI Office zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM

 

Das AI Office der Europäischen Kommission hat per Datum vom 22. April 2025 eine Konsultation zur Vorbereitung von Leitlinien für GPAIM gestartet (siehe hier die offizielle Pressemitteilung). Hintergrund der Konsultation sind die Vorschriften der Art. 51 ff. der KI-Verordnung (KI-VO), die die Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAIM) regulieren und ab dem 02. August 2025 Gültigkeit beanspruchen. 

Ziel der Konsultation ist es, Steakholder mit einschlägigem Fachwissen und Expertise (bspw. Industrieverbände und Anbieter von GPAIM) in den Prozess der Ausarbeitung von Leitlinien einzubeziehen. Die Konsultation läuft bis zum 22. Mai 2025, während eine Veröffentlichung der finalisierten Leitlinien für Mai oder Juni 2025 geplant ist. Die Leitlinien sollen den sich derzeit ebenfalls in der Konsultation befindlichen Praxisleitfaden (vgl. Art. 56 KI-VO) ergänzen und eine weitere Hilfestellung für die Praxis bieten.

Auch wenn die aktuellen Arbeitsdokumente des AI Office naturgemäß noch nicht finalisiert wurden, und eine verbindliche Auslegung der KI-VO stets dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt, lassen sich bereits einige rechtliche Einordnungen des AI Office ableiten, die im vorliegenden KI-Flash vorgestellt werden sollen.

 

Wann ist ein KI-Modell ein GPAIM?

Bei der Frage, ob ein KI-Modell als GPAIM anzusehen ist, kommt es primär darauf an, ob es “eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen“. Die Klärung dieser Anforderungen ist von grundlegender Bedeutung, da nur KI-Modelle, die als GPAIM einzustufen sind, den Anforderungen der KI-VO unterliegen.

Das AI Office geht aktuell davon aus, dass ein KI-Modell, das Text und/oder Bild erzeugen kann, dann als GPAIM anzusehen ist, sofern seine Trainingsberechnung 10^22 FLOPs (=Gleitkommaoperationen) übersteigt. Gemäß Art. 3 Nr. 67 KI-VO handelt es sich bei Gleitkommaoperationen um

jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird;

KI-Modelle, die weder Text noch Bild erzeugen, können als GPAIM eingestuft werden, wenn sie einen Grad an Allgemeinheit aufweisen, der mit den vom AI Office primär in den Blick genommenen KI-Modellen zur Generierung von Bild und/oder Text vergleichbar ist. 

Die Arbeitsdokumente des AI Office beinhalten verschiedene Berechnungsmöglichkeiten nebst dazugehörigen Beispielen, anhand derer die Schätzung der Anzahl vom FLOPs vorgenommen werden kann. Es wird insbesondere zwischen einem hardware-basierten Ansatz und einem architekturbasierten Ansatz unterschieden. Anbietern von KI-Modellen soll es dabei grundsätzlich möglich sein, zwischen beiden Berechnungsmethoden frei auszuwählen, wobei weitergehende Anforderungen zur Art sowie zum Zeitpunkt der Berechnung aufgestellt werden.

Wichtig ist, anzumerken, dass die Vermutungsregeln anhand des o.g. Schwellenwertes ausdrücklich widerlegbar sind. Wenn die Trainingsberechnung den o.g. Schwellenwert erreicht, wird somit zunächst davon ausgegangen, dass das KI-Modell über eine ausreichende Allgemeinheit verfügt, um als GPAIM eingestuft zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Ob ein KI-Modell eine ausreichende Allgemeingültigkeit aufweist und in der Lage ist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent auszuführen, hängt nach den Ausführungen des AI Office nicht nur von der Trainingsberechnung ab, sondern auch von der Modalität sowie weiteren Merkmalen der für das Training verwendeten Daten. Nach den Ausführungen des AI Office sollte bspw. ein KI-Modell, das nur für die Transkription von Sprache geeignet ist, nicht als GPAIM anzusehen sein, selbst wenn seine Trainingsberechnung den o.g. Schwellenwert erreichen. 

 

Unterscheidung zwischen KI-Modell und Modellversion

Da GPAIM laut Erwägungsgrund 97 KI-VO “weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden” können, stellt sich insbesondere beim sog. Fine-Tuning die Frage, wo genau die Grenze zur Entwicklung eines (neuen) eigenständigen GPAIM liegt. Die Frage war bereits Gegenstand einer Vielzahl an Diskussionen, wobei unterschiedliche Merkmale zur Abgrenzung herangezogen werden.

Das AI Office geht aktuell davon aus, dass Änderungen an einem KI-Modell nur dann als eigenständige Entwicklung anzusehen sind, wenn die Änderungen mehr als ein Drittel der Rechenleistung in Anspruch nehmen, die für die Einstufung des Modells als GPAIM erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Rechenleistung beim Fine-Tuning den Wert 3 * 10^21 FLOPs übersteigen müsste, um eine Klassifizierung des geänderten KI-Modells zu einem (neuen) GPAIM zu rechtfertigen. Weiterentwicklungen, die unterhalb der vorgenannten Schwelle liegen, sollen demgegenüber lediglich als neue Modellversion eingestuft werden.

Die Frage, ob es sich um eine eigenständige Entwicklung eines GPAIM, oder nur um die Schaffung einer neuen Modellversion handelt, spielt auch bei der Bestimmung der einschlägigen Pflichten eine entscheidende Rolle. Ausweislich Erwägungsgrund 109 KI-VO „sollten die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf diese Änderung oder Feinabstimmung beschränkt sein, indem beispielsweise die bereits vorhandene technische Dokumentation um Informationen über die Änderungen, einschließlich neuer Trainingsdatenquellen, ergänzt wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten in der Wertschöpfungskette zu erfüllen.

Der Ansatz des AI Office zur Grenzziehung ist sehr „technisch“, im Ergebnis jedoch konsequent. In den Arbeitsdokumenten des AI Office wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Trainingsberechnung zwar nur als ein unvollkommener Indikator zur Bestimmung von GPAIM anzusehen ist, derzeit jedoch das größte Maß an Rechtssicherheit bietet. Das AI Office weist in seinen Arbeitsdokumenten jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die herangezogenen Schwellenwerte sowie deren Berechnung künftig ggf. nochmal angepasst werden (müssen).

 

Wer ist Anbieter des GPAIM?

Aus praktischer Sicht von besonderer Bedeutung ist zudem die Frage, wer als Anbieter eines GPAIM in Betracht kommt und daher die Pflichten der Art. 51 ff. KI-VO umsetzen muss. 

Bei der Frage, ob ein Unternehmen als Anbieter eines GPAIM anzusehen ist, muss das jeweilige GPAIM gerade durch das Unternehmen in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 3 Nr. 9 KI-VO handelt es sich hierbei um die erstmalige Bereitstellung des GPAIM auf dem Unionsmarkt, wobei das GPAIM entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit „abgegeben“ werden muss. Das Inverkehrbringen nimmt daher primär die Breitstellung des GPAIM gegenüber – aus Sicht des Anbieters – externen Dritten in den Blick, sodass die rein interne Nutzung von KI-Modellen zumindest nicht schwerpunktmäßig erfasst wird. In Erwägungsgrund 97 der KI-VO heißt es jedoch wörtlich:

„Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen; diese sollten auch gelten, wenn diese Modelle in ein KI-System integriert oder Teil davon sind. Es sollte klar sein, dass die Pflichten für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten sollten, sobald die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden. Wenn der Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck ein eigenes Modell in sein eigenes KI-System integriert, das auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sollte jenes Modell als in Verkehr gebracht gelten und sollten daher die Pflichten aus dieser Verordnung für Modelle weiterhin zusätzlich zu den Pflichten für KI-Systeme gelten. Die für Modelle festgelegten Pflichten sollten in jedem Fall nicht gelten, wenn ein eigenes Modell für rein interne Verfahren verwendet wird, die für die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung an Dritte nicht wesentlich sind, und die Rechte natürlicher Personen nicht beeinträchtigt werden. Angesichts ihrer potenziellen in erheblichem Ausmaße negativen Auswirkungen sollten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko stets den einschlägigen Pflichten gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

Diese Systematik (bestehend aus Ausnahmen und Rückausnahmen) muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden. Nur auf diese Weise kann mit Gewissheit festgestellt werden, ob eine Anbietereigenschaft auch bei rein interner Nutzung des GPAIM in Betracht kommt. Details hierzu werden in den aktuellen Arbeitspapieren des AI Office noch nicht abgebildet, weshalb die weiteren Entwicklungen im Blick behalten werden müssen.

Das AI Office hat jedoch bereits einige Beispiele entwickelt, bei deren Vorliegen vom Inverkehrbringen des GPAIM auszugehen sein soll:

  • Breitstellung des GPAIM über eine Programmierbibliothek
  • Bereitstellung des GPAIM über eine Programmierschnittstelle (API)
  • Bereitstellung des GPAIM zum direkten Download
  • Breitstellung einer physischen Kopie des GPAIM oder Upload des GPAIM auf die eigene Infrastruktur eines Dritten
  • Integration des GPAIM in einen Chatbot, der auf einer öffentlichen Webseite oder in einer App abrufbar ist
  • Integration des GPAIM in ein Produkt oder in eine Dienstleistung, die auf dem Markt angeboten wird

 

Ausnahmen bei Open Source

In Erwägungsgrund 102 KI-VO wird festgehalten, dass für „Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden, […] Ausnahmen in Bezug auf die Transparenzanforderungen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten [sollten], es sei denn, sie können als Modelle gelten, die ein systemisches Risiko bergen“. Die KI-VO sieht daher für gewisse Anbieter von GPAIM – welche kein systemisches Risiko aufweisen – Ausnahmen bei der Bestimmung der einschlägigen Pflichten vor.

Um in den Genuss von Ausnahmeregelungen zu kommen, müssen Anbieter von GPAIM nach den Ausführungen des AI Office folgende Bedingungen erfüllen:

  • Das GPAIM wird unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht, die den Zugang, die Nutzung, die Veränderung und die Verbreitung des KI-Modells erlaubt;
  • Die Parameter, einschließlich die Gewichte, die Informationen über die Modellarchitektur und die Informationen über die Verwendung des KI-Modells werden öffentlich zugänglich gemacht;
  • Das GPAIM unterliegt keinem systemischen Risiko.

Zu sämtlichen der genannten Anforderungen werden in den Arbeitspapieren des AI Office bereits weiterführende Erläuterungen vorgenommen.

 

Bedeutung von Praxisleitfäden und Stellung des AI Office

Das AI Office geht in seinem Arbeitspapier zudem kurz auf die Bedeutung von Praxisleitfäden und seiner eigenen Stellung als Aufsichtsbehörde ein. 

Das AI Office ist für die Prüfung der Anforderungen für Anbieter von GPAIM zuständig (vgl. Art. 88 KI-VO). Gleiches gilt für Anbieter von KI-Systemen, die technische auf einem GPAIM aufbauen, sofern es sich in beiden Fällen um den gleichen Anbieter handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 KI-VO). Das AI Office führt selbst aus, dass es bei der Durchsetzung der KI-VO einen möglichst kooperativen und verhältnismäßigen Ansatz verfolgen möchte. Wie sich dies in der Praxis konkret auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Gemäß Art. 53 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 2 KI-VO stellt die Einhaltung von genehmigten Praxisleitfäden jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, die Einhaltung der Anforderungen der KI-VO zu gewährleisten. Die Unterzeichnung entsprechender Praxisleitfäden soll daher insbesondere dem vereinfachten Nachweis dienen. Das AI Office weist ausdrücklich darauf hin, dass sich Unternehmen im Falle der Unterzeichnung eines Praxisleitfadens darauf verlassen können sollen, dass sich aufsichtsbehördliche Prüfungen auf die Einhaltung dieser Praxisleitfäden beschränken. Anbieter, die keinen entsprechenden Praxisleitfaden unterzeichnen, müssen demgegenüber durch andere angemessene, wirksame und verhältnismäßige Mittel nachweisen, dass sie die Anforderungen der KI-VO umsetzen.

 

Praxishinweis

Künstliche Intelligenz nimmt mehr und mehr an Bedeutung zu. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wurden bereits vielfache Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden veröffentlicht, die sich sowohl mit der Entwicklung als auch mit dem Einsatz von KI beschäftigten. Auch der Europäische Datenschutzausschuss bezieht sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 (veröffentlicht am 23. April 2025) mehrfach auf das Themenfeld KI. Durch die stufenweise Gültigkeit der KI-VO nehmen nun auch die (weiteren) regulatorischen Anforderungen an Fahrt auf. 

Auch wenn das Themenfeld GPAIM – und ganz generell die Entwicklung von KI – häufig in den Verantwortungsbereich der Tech-Giganten verschoben wird, existiert eine Vielzahl an praxisrelevanten Konstellationen, in denen auch KMUs in die Rolle als Anbieter von KI schlüpfen können. Insbesondere beim Fine-Tuning von KI-Modellen sowie je nach Art und Weise der Nutzung von KI kann ein „Entwickeln“ und „Inverkehrbringen“ im Sinne der KI-VO in Betracht zu ziehen sein.

Unsere Empfehlung kann daher nur lauten, dass sich Unternehmen möglichst frühzeitig mit den regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen und ein Konzept für die Entwicklung und den Einsatz von KI vorhalten. Die Deadline für GPAIM am 02. August 2025 rückt immer näher, sodass grundlegende Anforderungen – trotz teilweise bestehender Übergangsregelungen sowie Regelungen zum Bestandschutz – bereits jetzt bekannt sein sollten.

 

Kommen Sie im Falle von Fragen zum Entwickeln oder zum Einsatz von KI gerne auf uns zu! 

24.04.2025, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

Medienpolitik im Koalitionsvertrag 2025: Neue Regeln für Kreative, Plattformen und Unternehmen

Mit dem Koalitionsvertrag 2025 kündigen Union und SPD zentrale medienpolitische Impulse an: Kreative sollen besser geschützt und vergütet, Plattformen stärker reguliert und der Medienstandort Deutschland zukunftsfähig gemacht werden. Unternehmen der Medien- und Kreativbranchen stehen vor neuen Compliance-Pflichten, aber auch vor Chancen.

 

KI & Urheberrecht: 

Neue Regeln für Vergütung und Transparenz
Im Urheberrecht, und insbesondere bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bei der Entwicklung generativer KI-Systeme will die Koalition einen „fairen Ausgleich der Interessen aller Akteure“ – und macht Andeutungen in Richtung einer Vergütungspflicht. Im Rahmen der Strategie „Kultur & KI“ sollen künstlich generierte Inhalte erkennbar bleiben. 

Unternehmen, die KI zur Contentgenerierung nutzen oder Trainingsdaten verarbeiten, sollten ihre Verträge und Prozesse frühzeitig anpassen. 

 

Filmförderung: 

Investitionspflichten und Steueranreize
Der Koalitionsvertrag sieht das steuerliche Anreizsystem und die Investitionsverpflichtung vor. Ziel der Bundesregierung: Stärkung des Filmstandorts Deutschland, mehr Kapital für heimische Produktionen, mehr internationale Drehs.

Verbände und Produzenten sprechen von einem „Booster“ für die Filmwirtschaft. 

Sender und Streamer befürchten Eingriffe in ihre Geschäftsmodelle durch die angekündigte Investitionsverpflichtung.

 

Musikplattformen: 

Umverteilung bei den Streaming-Einnahmen?
Die Koalition will, dass Kreative fairer an Streaming-Einnahmen beteiligt werden – ohne aber zu sagen, wie. Plattformen wie Spotify schütten schon heute rund 70 % ihrer Einnahmen an Rechteinhaber*innen aus.
Worum geht’s also wirklich? Vermutlich um die Verteilung innerhalb dieses Topfs:

  • Zum Beispiel durch Modelle wie „User-Centric“, das nach individuellem Nutzerverhalten gewichtet.
  • Oder durch Anpassungen bei der Aufteilung zwischen Künstlern, Urhebern, Labels und Verlagen.

Sollte die Regierung hier konkret werden, hätte das potenziell große Auswirkungen – von Indie-Acts bis Major-Labels.

 

Abrechnungsprüfung: 

Bekommt § 32d UrhG ein Update?
Die Koalition plant ein „unabdingbares Recht auf Abrechnungsprüfung“; Ist damit eine noch weitere Ausdehnung von § 32d UrhG gemeint? Das birgt Konfliktpotenzial: Kreative erhalten mehr Einblick, Verwerter fürchten um Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse. Wie fair austariert wird, hängt von der Ausgestaltung ab – Angemessenheitsschranken bleiben unerlässlich.

 

Weitere Vorhaben 

Fairness, Förderung & Finanzierung
Die Bundesregierung will Fairness im Werbemarkt stärken, die soziale Absicherung Kreativer verbessern und neue Finanzierungsmodelle im Journalismus schaffen. Weitere Werbeverbote sind nicht geplant – stattdessen soll das duale Mediensystem gestärkt werden. Mindestgagen und neue Förderstandards sollen für verlässlichere Rahmenbedingungen sorgen.

Mit Plattformabgaben und der Förderung gemeinnützigen Journalismus sollen zudem neue Wege zur Sicherung der Medienvielfalt entstehen. Für Medienhäuser, Verlage und Kreative bedeutet das: mehr Planungssicherheit, aber auch neue Pflichten bei Transparenz und Anpassung interner Prozesse.

 

Fazit: 

Neue Spielregeln, neue Chancen – aber auch neue Pflichten
Der Koalitionsvertrag bringt Bewegung in die Medienpolitik – mit dem Ziel: mehr Schutz, Fairness und Transparenz. Kreative sollen gestärkt, Plattformen stärker eingebunden und der Medienstandort zukunftsfähig gemacht werden.

Ob daraus symbolische Signale oder echte Reformen entstehen, bleibt abzuwarten. Für Unternehmen der Medien-, Kreativ- und Unterhaltungsbranchen heißt das: informiert bleiben, strategisch handeln und Chancen aktiv nutzen.

17.04.2025, Maximilian Moll de Alba

Mögliche Änderungen im Beschaffungswesen - ein Überblick zum Inhalt des Koalitionsvertrages 2025

In der vergangenen Woche haben CDU, CSU und SPD den neuen Koalitionsvertrag vorgestellt. Dabei hat sich die Große Koalition auf diverse Maßnahmen geeinigt, die das öffentliche Beschaffungswesen beeinflussen sollen. Die Parteien möchten dabei u.a. das Vergaberecht an diversen Stellen vereinfachen und entbürokratisieren. Zudem soll die Umsetzung von großen Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden.

Nach aktuellem Stand möchte die Große Koalition in der kommenden Legislaturperiode folgende Punkte in Angriff nehmen: 

 

Vereinfachung des Vergaberechts 

Nach dem Koalitionsvertrag soll das Vergaberecht an vielen Stellen auf nationaler Ebene vereinfacht werden. Auch sollen Änderungen auf europäischer Ebene angestoßen werden. Die Koalitionspartner bekräftigen dabei, dass auch künftig mittelständische Interessen weiterhin im Fokus stehen. Es sind u.a. folgende Maßnahmen geplant: 

Anhebung der Wertgrenzen (Rz. 2069 ff): 
Der aktuelle Stand des Koalitionsvertrages sieht eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen auf 50.000 Euro (netto) an. Für innovative Start-ups soll die Wertgrenze 100.000 Euro (netto) betragen.

 

Erhöhung der Schwellenwerte für Planerleistungen (Rz. 2071 f)
Die Parteien möchten sich künftig eine maßvolle Erhöhung der Schwellenwerte und eine getrennte Betrachtung von Planungsleistungen einsetzen. Hintergrund hierfür dürfte die vielseitig kritisierte Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV (a.F.) sein (weitere Informationen hier). 

 

Sektorale Befreiungsmöglichkeiten (Rz. 20163 f)
Darüber hinaus möchten die künftigen Regierungsparteien sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht umsetzen. Hier bleibt abzuwarten, in welchem Umfang entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden können, da gerade im Oberschwellenbereich die EU-rechtlichen Vorgaben grundsätzlich beachtet werden müssen. 

 

Vereinfachungen hinsichtlich des Eignungsnachweises (Rz. 2082 f): 
Die Koalitionspartner planen zugleich eine Entlastung der Bieter. Diese sollen ihre Eignung möglichst bürokratiearm, mittelstandsfreundlich und digital nachweisen können. Hierfür sollen u.a. geprüfte Systeme zum Einsatz kommen.

 

Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen Entscheidung der Vergabekammern (Rz. 2084 ff.): 
Daneben plant die Koalition den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Vergabekammern. 

Dies könnte dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter vor den Oberlandesgerichten erheblich eingeschränkt werden und die Vergabesenate an Bedeutung verlieren. Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, so könnten die Bieter u.U. lediglich einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens stellen. Der angegriffene Vertrag könnte allerdings bereits mit dem konkurrierenden Bieter geschlossen werden. 

Die Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten könnte dabei erhebliche Auswirkungen auf die Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen haben, da die Vergabesenate an Bedeutung verlieren könnten.

 

Einführung eines strategischen Beschaffungsmanagements

Darüber hinaus planen die Koalitionsparteien die Einführung eines strategischen Beschaffungsmanagements (Rz. 2077 ff). Dabei sollen Behörden sollen künftig auf Rahmenverträge anderer öffentlicher Dienststellen und auf zentrale Einkaufsplattformen zurückgreifen dürfen. Zugleich soll die Bestellplattform des Bundes (Kaufhaus des Bundes) als digitaler Marktplatz für Bund, Länder und Kommunen genutzt werden. Darüber hinaus soll der IT-Einkauf des Bundes künftig zentral gesteuert werden. 

 

Förderung von Infrastrukturvorhaben (Infrastruktur-Zukunftsgesetz)

Nach dem Koalitionsvertrag (Rz. 1930 ff.) sollen zudem Regelungen geschaffen werden, die zu Vereinfachungen mit Blick auf die Umsetzung von Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen führen. Dies betrifft komplexe Infrastrukturvorhaben, wie die Errichtung von Brücken, Straßen und Schienen. Hierzu möchte die Große Koalition ein Gesetzespaket verabschieden, das Anpassungen in allen relevanten Rechtsgrundlagen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte vorsieht. 

 

Einführung eines Bundestariftreuegesetzes 

Darüber hinaus soll die Tarifbindung weiterhin gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des Bundestariftreuegesetzes (Rz. 553 f.) vorgesehen. Das Gesetz soll für Aufträge auf Bundesebene ab 50.000 Euro (netto) gelten. Für Start-ups, die innovative Leistungen erbringen, soll es ab einem Schwellenwert von 100.000 Euro (netto) greifen. Zugleich sollen die Nachweispflichten für mittelständische Unternehmen möglichst gering sein. 

 

Beschaffungen im Rüstungsbereich 

Die Koalition möchte zuletzt auch die Verteidigungsausgaben deutlich erhöhen. Vor diesem Hintergrund soll ein rechtlicher Rahmen zur Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr geschaffen werden (Rz. 4207 ff.). Zugleich soll ein Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz verabschiedet werden. Das Gesetz soll u.a. Ausnahmen hinsichtlich des Bau-, Umwelt- und Vergaberechts vorsehen. Dabei sollen die Belange der Gesamtverteidigung und militärischen Infrastrukturmaßnahmen künftig als überragendes öffentliches Interesse gelten und eine entsprechende Priorisierung erhalten. 

 

Fazit

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Abzuwarten bleibt, wann die mit der Umsetzung begonnen werden kann. Die Mitglieder der Parteien stimmen derzeit über den Koalitionsvertrag ab. Die Abstimmungsergebnisse werden bis Ende April erwartet. Zugleich wird der CDU-Kandidat Friedrich Merz voraussichtlich Anfang Mai zum Bundeskanzler gewählt. 

17.04.2025, Dr. Karin Deichmann

Whitepaper: Verbotene KI-Praktiken - Leitlinien der Europäischen Kommission

15.04.2025, Jan-Dierk Schaal, Dr. Christoph Krück, Moritz Mehner, Dr. Oliver Hornung, Fabian Bauer

SKW Schwarz unterstützt Forest Stewardship Council bei seinen Nachhaltigkeitsaussagen

München/Bonn, 15. April 2025

SKW Schwarz hat Forest Stewardship Council (FSC®), eines der weltweit größten Zertifizierungssysteme für nachhaltige Waldwirtschaft, bei der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel in das FSC System unterstützt.

 

Ein Expertenteam von SKW Schwarz mit Expertise in den Bereichen Nachhaltigkeitskommunikation, Wettbewerbsrecht und Green Claims hat das etablierte Zertifizierungssystem des FSC detailliert auf Compliance mit den Vorgaben der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive, kurz „EmpCo“; Richtlinie (EU) 2024/825) hin geprüft. Damit wird es FSC seinen Kunden auch in Zukunft ermöglichen, Forstwirtschaft-basierte Produkte aus Materialien wie Holz, Papier, Gummi, die gemessen an den hohen Standards von FSC aus nachhaltiger Waldwirtschaft stammen, mit transparenten, klaren Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen rechtssicher zu kennzeichnen und zu bewerben. 

Mit der ab 2026 auch auf nationaler Ebene geltenden EmpCo-Richtlinie steigen EU-weit die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Unternehmenskommunikation. Allgemeine Umweltaussagen ohne Erklärung oder Spezifizierung werden gar nicht mehr möglich sein; konkrete Umweltaussagen müssen detailliert erläutert werden. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das offen, transparent und diskriminierungsfrei ist und dessen Anforderungen durch unabhängige Dritte überwacht werden. 

FSC stellt bereits heute durch ein umfassendes System aus zahlreichen öffentlich einsehbaren Standards und Kontrollen sicher, dass seine Label nur dann den Weg auf ein Produkt finden, wenn dieses nachweislich den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Waldwirtschaft entspricht.

Gleichwohl war es erforderlich, die Prozesse für die Label-Vergabe durch FSC daraufhin überprüfen zu lassen, dass sie auch den neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen.

„Bei der Auswahl des richtigen Rechtsberatungspartners war FSC eine Kanzlei wichtig, die nicht nur über technisches Fachwissen, sondern auch über ein tiefes Verständnis unserer Branche verfügt; Qualitäten, die SKW Schwarz eindeutig bewiesen hat. Ihre Fähigkeit, die Komplexität unseres Zertifizierungssystems zu bewältigen, in Kombination mit ihrer maßgeschneiderten Beratung, war von unschätzbarem Wert“, sagt Ana-Maria Băban, Commercial Director von FSC.

Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz, erklärt: „Als eines von zahlreichen für die Umwelt wichtigen Zertifizierungssystemen hat sich FSC frühzeitig den wichtigen mit der EmpCo verbundenen Fragen gestellt. Wir freuen uns, dass wir FSC dabei unterstützen konnten, das Zertifizierungssystem strategisch anhand des zukünftigen Rechtsrahmens so auszurichten, dass FSC und seine Kunden sich wie bisher auch weiterhin erfolgreich für Nachhaltigkeit und die Waldwirtschaft einsetzen können.“

 

Über SKW Schwarz

SKW Schwarz ist eine unabhängige Kanzlei mit rund 120 Anwältinnen und Anwälten, vier Standorten und einem gemeinsamen Anspruch: Wir denken weiter. Als Mitglied von TerraLex ist die Kanzlei global vernetzt und berät in allen relevanten Gebieten des Wirtschaftsrechts. Auch in einem Bereich, der für Unternehmen besonders wichtig ist: der Zukunft. Wir analysieren, schaffen Klarheit und beraten schon heute in den wesentlichen Rechtsbereichen von morgen.

 

Über Forest Stewardship Council™ (FSC®)

Der Forest Stewardship Council™ (FSC®) ist eine Non-Profit-Organisation, die eine bewährte Lösung für nachhaltige Waldwirtschaft zur Verfügung stellt. Derzeit sind weltweit über 150 Millionen Hektar Wald nach den FSC-Standards zertifiziert. FSC wird unter vielen NGOs, Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen als das strengste Zertifizierungssystem im Bereich der Waldwirtschaft angesehen, um heutige Herausforderungen wie Entwaldung, Klimawandel und Biodiversität zu begegnen. Der FSC-Waldwirtschaftsstandard basiert auf zehn Kernprinzipien, die geschaffen wurden, um eine Bandbreite an Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsfaktoren abzudecken. FSCs „Check Tree“-Label ist auf Millionen von Produkten aus Waldmaterialien weltweit zu finden und zertifiziert, dass diese vom Wald bis zum Endverbraucher nachhaltig gewonnen wurden. Für weitere Informationen, besuchen Sie www.fsc.org.

15.04.2025, Dr. Daniel Kendziur, Yves Heuser

Koalitionsvertrag 2025: Steuerpolitische Weichenstellungen für Unternehmen und Beschäftigte

Am 9. April 2025 haben CDU/CSU und SPD ihren Entwurf für einen Koalitionsvertrag zur 21. Legislaturperiode vorgestellt. Besonders für unsere unternehmerisch tätigen Mandanten und für Arbeitnehmer ergeben sich daraus steuerpolitisch relevante Neuerungen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die geplanten Maßnahmen:

 

Unternehmensbesteuerung

Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem 1. Januar 2028 über fünf Jahre hinweg schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % gesenkt werden. Darüber hinaus ist ein sogenannter „Investitions-Booster“ geplant: Für die Jahre 2025 bis 2027 soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % auf Ausrüstungsinvestitionen möglich sein. Gleichzeitig ist eine Erhöhung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes von 200 % auf 280 % vorgesehen. Der Solidaritätszuschlag soll bestehen bleiben. Zudem soll der Umsatzsteuersatz auf Speisen (wieder) auf 7 % gesenkt werden. Auf europäischer Ebene wird an der Einführung einer Finanztransaktionsteuer sowie an der Umsetzung der globalen Mindeststeuer für große Konzerne festgehalten.

 

Besteuerung von Arbeitnehmern

Für „kleine und mittlere“ Einkommen ist eine Senkung der Einkommensteuer geplant. Überstunden, die über eine Vollzeittätigkeit hinausgehen, sowie ein Betrag von bis zu 2.000 Euro nach dem Renteneintrittsalter sollen künftig steuerfrei sein. Ebenso sollen Prämien, die an Teilzeitbeschäftigte für eine Ausweitung ihrer Arbeitszeit gezahlt werden, steuerlich begünstigt werden. Zudem ist geplant,  die Pendlerpauschale dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer anzuheben.

 

Fazit

Die steuerpolitischen Vorhaben für die Unternehmensbesteuerung sind ein guter Ansatz, um den deutschen Mittelstand und den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und wettbewerbsfähig(er) zu machen. Dies gilt insbesondere für den bereits für dieses Jahr geltenden „Investitions-Booster“. Auch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ist grundsätzlich begrüßenswert, wenngleich die endgültige Senkung auf 10 % erst 2032 eintritt. Die Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung sind erfreulich und setzen auch auf dieser Ebene die richtigen Anreize, die zur Stärkung der deutschen Wirtschaft notwendig sind. Erwähnenswert ist zudem, dass der Koalitionsvertrag keine Verlautbarungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zur Kapitalertragsteuer enthält.

15.04.2025, Dr. Alexander Tegge

Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Viele der Vorhaben, die im Koalitionsvertrag nun verschriftlich worden sind, waren bereits Bestandteil der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Arbeit & Soziales“. Neben einem geplanten Bürokratieabbau, u.a. durch den Wegfall des Schriftformerfordernisses bei Befristungen oder ein transparenteres Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung einer abhängigen oder unabhängigen Beschäftigung, sind folgende Eckpunkte im Koalitionspapier festgehalten worden:

 

Arbeitszeit – Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit 

Arbeitszeitmodelle sollen flexibler gestaltbar sein. Statt der täglichen Höchstarbeitszeit soll künftig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten – so wie es die europäische Arbeitszeitrichtlinie ohnehin bereits vorsieht. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung legten sich die Koalitionäre allerdings noch nicht fest. 

 

Elektronische Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung

Die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten soll künftig „unbürokratisch“ geregelt werden. Versprochen werden zudem angemessene Übergangsfristen für kleine und mittlere Unternehmen. Vertrauensarbeitszeit soll „im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie“ ohne Zeiterfassung möglich bleiben. Ob und wie dies EU-rechtskonform umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten.

 

Steuerbegünstigungen bei Zuschlägen von Mehrarbeit und Arbeitszeitprämien

Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Teilzeitbeschäftigte sollen von dieser Regelung nicht umfasst sein. Ob dies zulässig ist, wird im Zweifel vor Gericht geklärt werden müssen. Zum Anreiz der Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten sollen Prämien von Arbeitgebern steuerlich begünstigt werden.

 

Mindestlohn – Perspektivisch 15 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn wird weiterhin von der Mindestlohnkommission festgesetzt, soll sich aber künftig an der Tarifentwicklung sowie 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren. Nach der künftigen Regierung sei auf diesem Wege im Jahr 2026 ein Mindestlohn in Höhe von 15 Euro erreichbar. 

 

Sicherung der Fachkräftebasis 

Durch eine Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, der erleichterten Rückkehr von Rentnern zu ihrem alten Arbeitgeber und einer qualifizierten Einwanderung in Deutschland soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Es soll eine „Work-and-stay-Agentur“ als einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte geschaffen werden und erleichterte Prozesse unter Einbezug des Arbeitgebers geben. 

 

Digitalisierung, KI und digitale Mitbestimmungsoptionen

Die Koalitionäre möchten die „richtigen Rahmenbedingungen“ für den Einsatz von Digitalisierung und KI in der Arbeitswelt setzen. Gleichzeitig lassen sie jedoch völlig vage, wie diese aussehen könnten. Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen und Betriebsratswahlen sollen zukünftig auch „online“ möglich sein. 

 

Fazit

Positiv hervorzuheben ist, dass nun die europarechtskonforme Arbeitszeiterfassung endlich in Angriff genommen werden soll – wie und wann eine konkrete Umsetzung erfolgen wird, bleibt allerdings noch offen. Insofern gilt – wie auch für die weiteren angekündigten Vorhaben – weiterhin: Entwicklungen beobachten, um bei verbindlichen Vorgaben handlungsfähig zu sein.

14.04.2025, Sabrina Hochbrückner, Tamara Ulm

Cybersecurity im Koalitionsvertrag: Was die neue Bundesregierung zur Stärkung der IT-Sicherheit plant

Im Koalitionsvertrag setzt die zukünftige Bundesregierung, getragen von CDU/CSU und SPD, Schwerpunkte auch im Bereich der Cybersicherheit. Im Fokus stehen die nationale Umsetzung bestehender EU-Vorgaben wie des Cyber Resilience Act (CRA) und der NIS-2-Richtlinie, der Ausbau des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie Maßnahmen zur Stärkung digitaler Souveränität. Für Unternehmen bedeutet das: Die politischen Weichen werden gestellt.

 

Cyber Resilience Act

Der CRA enthält erstmals unmittelbar geltende Anforderungen an die Cybersicherheit digitaler Produkte und Software über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Die Bundesregierung kündigt an, Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen, insbesondere kleinere Anbieter. Die Einhaltung der Vorgaben bleibt jedoch verpflichtend, auch für solche Unternehmen, die bislang nicht im Anwendungsbereich vergleichbarer EU-Regelungen lagen. Der Koalitionsvertrag betont, dass die Umsetzung des CRA national politisch begleitet und priorisiert wird.

Erfahren Sie hier mehr von SKW Schwarz zum Cyber Resilience Act: 

Vorschlag der EU-Kommission für einen 'Cyber Resilience Act'

 

NIS-2 und BSI-Reform

Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist gesetzlich zwingend und zeitlich dringlich. Sie muss durch ein nationales Umsetzungsgesetz erfolgen, nach EU-Vorgabe bereits bis spätestens Oktober 2024. Der Koalitionsvertrag stellt klar, dass das BSI-Gesetz zu diesem Zweck novelliert wird. Die Richtlinie erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich, unter anderem auf Teile der Industrie, der Logistik, der Energie- und Abfallwirtschaft sowie digitale Dienste. 

Künftig gelten dort verbindliche Anforderungen an IT-Sicherheitsmaßnahmen, Meldepflichten und Governance-Strukturen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll im Zuge dessen zur zentralen Aufsichtsbehörde für Cybersicherheit mit erweiterten Zuständigkeiten ausgebaut werden. Unternehmen, die bislang nicht erfasst waren, müssen prüfen, ob sie künftig unter die neuen Pflichten fallen und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Erfahren Sie hier mehr von SKW Schwarz zur NIS-2 Richtlinie: 

NIS2-Tool: Betroffenheit von neuen Anforderungen an IT-Sicherheit

 

Digitale Souveränität

Ergänzend kündigt die Koalition Maßnahmen zur Stärkung digitaler Souveränität an. Vorgesehen ist unter anderem, sicherheitspolitisch nicht vertrauenswürdige Anbieter in sensiblen Bereichen künftig auf gesetzlicher Grundlage ausschließen zu können. Parallel sollen europäische IT-Infrastrukturen und Open-Source-Lösungen gezielt gestärkt werden. Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund die technologische Resilienz ihrer Lieferketten analysieren, nicht nur technisch, sondern auch mit Blick auf regulatorische und geopolitische Risiken.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass eine zwischenzeitlich von den Koalitionsparteien veröffentlichte Fassung des Koalitionsvertrags nicht mehr die Formulierung „Komponenten aus vertrauenswürdigen Staaten“ verwendet, sondern schlicht „vertrauenswürdige Komponenten“. Damit würde die inhaltliche Bewertung von Sicherheit und Integrität der Technik stärker in den Vordergrund treten, während der geografische Ursprung an Bedeutung verliert.

Erfahren Sie hier mehr von SKW Schwarz zur digitalen Souveränität in der EU: 

Digital Decade Update – Was steht als Nächstes auf der Agenda der Digitalregulierung der EU?​

 

Nationale Cybersicherheitsstrategie

Darüber hinaus soll die nationale Cybersicherheitsstrategie weiterentwickelt werden. Ziel ist eine klarere Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Stellen, eine bessere Verzahnung bestehender Instrumente und eine Stärkung strategischer Sicherheitsziele auf Bundesebene. Dies dürfte auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen staatlicher Aufsicht und betroffenen Unternehmen haben.

Die neue Bundesregierung setzt im Bereich der IT-Sicherheit auf die Durchsetzung bestehender europäischer Rechtsakte und die Reform nationaler Strukturen. Für Unternehmen ergeben sich daraus nicht nur neue formelle Pflichten, sondern auch strukturelle Anforderungen an Organisation, Prozesse und Technologieeinsatz. Die kommenden Monate sollten genutzt werden, um bestehende Systeme zu prüfen, Verantwortlichkeiten zu klären und die eigene IT-Compliance auf die künftigen gesetzlichen Anforderungen auszurichten. 

14.04.2025, Dr. Daniel Meßmer

KI-Flash: Zurechnungsfragen beim Einsatz von KI-Tools

Im heutigen KI-Flash sollen Fragen rund um die Wissenszurechnung beim Einsatz von KI-Tools in der Customer-Experience mit einem besonderen Blick auf die Haftung von Plattformbetreibern erörtert werden. Dabei geht es vor allem um den Maßstab der Wissenszurechnung, die Anforderungen an die Geeignetheit des KI-Tools zur Wissensermittlung und die Frage der Zurechnung bei den unterschiedlichen Einsatzformen von KI-Tools.

 

Aufhänger und zugleich Illustration dieses Problembereichs ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Landgerichts München I:

Am 27.01.2025 hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I eine einstweilige Verfügung gegen TikTok erlassen (Az.: 33 O 28/25). Gegenstand der Verfügung war die Untersagung der Veröffentlichung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung eines sog. „Fake-Accounts“. Was auf den ersten Blick nicht besonders erwähnenswert scheint, offenbart bei näherer Betrachtung spannende rechtliche Fragestellungen rund um den Einsatz von KI-Chatbots und KI-Tools und deren „Wissens“-Zurechnung.

In diesem Fall entdeckte der Antragsteller einen von Unbekannten erstellten Fake-Account auf der Plattform. Der Fake-Account hatte einen zum Verwechseln ähnlichen Namen und verwendete das Profilbild des Original-Accounts. Ebenfalls wurden einige Videos des Original-Accounts verwendet. Über den Fake-Account forderten dessen Betreiber in betrügerischer Absicht wahllos Nutzer über Privatnachrichten zur Durchführung von Transaktionen mit Kryptowährungen auf.

Nach einem Versuch der unmittelbaren Kommunikation mit den Betreibern des Fake-Accounts bediente sich der spätere Antragsteller des Meldeformulars der Antragsgegnerin. Nachdem das Formular ausgefüllt und abgeschickt war, erhielt die Antragstellerin die automatisch generierte Nachricht „Überprüfung deiner Meldung – Wir Überprüfen die Meldung und ergreifen entsprechende Maßnahmen, wenn ein Verstoß gegen unsere Community-Richtlinie vorliegt“. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand erhielt der Antragsteller später eine Meldung, wonach aus Sicht von TikTok keine Rechtsverletzung vorliege. Auch eine zweite Meldung über das Meldeformular endete auf diese Weise. Nach dieser Weigerung von TIkTok, den Fake-Account zu löschen, ging der Betroffene gerichtlich gegen TIkTok vor.

Im genannten Rechtsstreit argumentierte TikTok, dass TikTok zur Kommunikation und zum Report von Verstößen gegen die Community-Richtlinien gegenüber den Nutzern der Plattform ein KI-Tool einsetze. TikTok selbst habe deshalb keine Kenntnis vom Vorliegen eines Fake-Accounts gehabt, die einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 I BGB begründe. Grund dafür sei vor allem, dass von dem Beschwerdeführer in dem Meldeformular ein Verstoß gegen die Richtlinien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Damit seien die Anforderungen an den Notice-and-Takedown-Mechanismus des Digital Services Acts nicht erfüllt.

Das LG München I entschied zugunsten des Antragstellers und erließ die beantragte einstweilige Verfügung, da es einen Verfügungsanspruch aus §§ 1004, 823 I BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und §§ 22, 23 KUG, 19a UrhG als gegeben ansah. Insbesondere, so das Landgericht, konnte sich TikTok nicht auf eine fehlende Kenntnis der Rechtsverletzungen berufen, da sich TikTok an der Prüfung des Vorgangs, die ausweislich der dem Antragsteller mitgeteilten Prüfergebnisse des Meldesystems durchgeführt worden sei, festhalten lassen müsse. Den weiteren Vortrag von TikTok bewertete das Landgericht als widersprüchlich und daher unerheblich.

 

Maßstab der Wissenszurechnung im Rahmen des Notice and Takedowns

Als mittelbarer Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich und damit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passivlegitimiert ist der Plattformbetreiber erst, nachdem er über die anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zwar besteht der Unterlassungsanspruch (etwa § 12 BGB, §§ 1004 I 2 analog iVm. 823 I BGB iVm. Art. 1 I, II 1 GG iVm. § 12 BGB und § 22 KUG oder aus Art. 6 I VO (EU) 2022/2065) auch unabhängig von der Kenntnis des Plattformbetreibers, jedoch wird er im Regelfall erst mit Erlangung der Kenntnis auch Verantwortlicher und damit richtiger Anspruchsgegner. Auch aus dem Wettbewerbsrecht (§ 8 I UWG) und aus der Verletzung von Schutzrechten wie z.B. Marken, Patenten, Urheberrechten etc. können Unterlassungsansprüche resultieren.

Grund hierfür ist, dass vom Plattformbetreiber unter Berücksichtigung der schier unendlichen Datenmengen, die von den Nutzern auf den Plattformen hochgeladen und geteilt werden, nicht erwartet werden kann, dass er über jeden Inhalt hinreichend informiert ist. Um eine Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für die Haftung auf Beseitigung und Unterlassung zu begründen, bedarf es damit einer hinreichend substantiierten und konkreten Inkenntnissetzung durch den Betroffenen.

Eine Wissenszurechnung von KI-Tools zulasten des Verwenders richtet sich hier wohl nach dem Maßstab des § 166 I BGB – wie auch bei der Beurteilung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens vom Verhalten Dritter. Dies vor allem, da eine mit dem Einsatz von Mitarbeitern bzw. weisungsgebunden Dritten vergleichbare Risikoverteilung vorliegt. Nach dem Rechtsgedanke des § 166 I BGB soll gerade derjenige mehr in die Verantwortung genommen werden, der sich Dritter im rechtsgeschäftlichen Verkehr bedient. Durch den Einsatz von Mitarbeitern kann der Geschäftsherr deutlich umfangreicher im rechtsgeschäftlichen Verkehr agieren. Dafür muss er als Ausgleich aber auch das Risiko von Fehlern oder Wissen der Mitarbeiter tragen. Er hat daher seinen Betrieb intern so zu organisieren, dass Wissen und Weisungen hinreichend zirkulieren. Andernfalls könnte sich der Geschäftsherr durch den Einsatz von Strohmännern aus der rechtlichen Verantwortung ziehen. Nichts anderes kann gelten, wenn KI-Tools (anstelle von Mitarbeitern) eingesetzt werden.

Eine ähnliche Auffassung vertrat auch ein kanadisches Bezirksgericht im Prozess Moffatt v. Air Canada (Az.: 2024 BCCRT 149). Im dortigen Fall klagte ein Kunde gegen die Fluglinie Air Canada, weil der KI-Chatbot auf der Website der Fluglinie ihm eine falsche Auskunft über die Stornierungsmöglichkeiten seines Fluges gab und er im Zuge dessen vergeblich einen Betrag von fast 800 CAD ausgab. Air Canada versuchte sich mit dem Argument verteidigen, der eingesetzte KI-Chatbot sei eine eigene Entität und deswegen für sein eigenes Verhalten verantwortlich. Dieses Argument überzeugte den kanadischen Richter nicht. Aus seiner Sicht mache es keinen Unterschied, ob die Information von einer statischen Website oder einem in die Website integrierten KI-Chatbot stamme. In beiden Fällen sei Air Canada als Betreiber der Website für den Inhalt verantwortlich.

 

Anforderungen an die Geeignetheit eines KI-Tools

Aber welche Anforderungen sind an die Geeignetheit des KI-Tools zu stellen? Wie so oft: Es kommt darauf an. Die Geeignetheit eines KI-Tools ist in jedem Einzelfall am Einsatzgebiet und der Aufgabenverteilung zu messen. 

In der oben genannten Verfügung des Landgerichts wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen, da in den Nachrichten des Plattformbetreibers nach der Meldung des möglichen Verstoßes von einer „abgeschlossenen Prüfung“ die Rede ist und die Prüfung keinen Verstoß ergeben habe. Daher konnte sich die Plattform aus Sicht des Gerichts nicht mehr hinter der fehlenden Substantiierung der Beschwerde „verstecken“.

Diese Beurteilung des Gerichts zeigt aber gerade, dass die eingesetzten KI-Tools jedenfalls dann geeignet sind, Beschwerden und ähnliche Mitteilungen anzunehmen, wenn sie dem Nutzer einen echten Mehrwert bieten und nicht bloß vorgefertigte Textvorlagen ohne nähere Prüfung zurückgeben. Konkret heißt das, dass Halluzinationen des KI-Systems, die zu falschen Entscheidungen aufgrund einer unzureichenden Datengrundlage führen, ausgeschlossen werden müssen. Das System muss dahingehend programmiert und trainiert werden, dass im Zweifel eine Nachforderung von Daten zu der Rechtsverletzung erfolgt, anstatt die Nutzeranfrage ohne tiefergehende Prüfung zurückzuweisen. Je weniger falsche und/oder halluzinierte Entscheidungen das KI-System trifft, desto geeigneter ist es für diesen Einsatzzweck.  

Das Erfordernis einer Möglichkeit der Substantiierung für den Nutzer zeigt sich auch in einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az.: 16 U 195/22). Dort hat das Gericht entschieden, dass eine Haftung des Plattformbetreibers nur dann gegeben sein kann, wenn die Beanstandungen des Betroffenen – gleich ob tatsächlich wahr oder falsch – derart konkret gefasst sind, dass ein Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer beurteilt werden kann. Dies ist auch im Lichte des Notice-and-Takedown-Systems sinnvoll. 

 

Zusammenfassung

Die Frage der Wissenszurechnung zulasten des Verwenders von KI-Tools ist am Ende „alter Wein in neuen Schläuchen“. Die entwickelten und bestehenden Rechtsgrundsätze zur Haftung beim Einsatz von Mitarbeitern lassen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten von KI auch auf den Einsatz von KI-Tools als „virtuelle Mitarbeiter“ übertragen. Nicht zuletzt aufgrund der technisch bedingten intransparenten Entscheidungsfindung von KI-Systemen trägt der Verwender das Risiko des Einsatzes. Kurz: „Betreiber haften für ihre KI“. Ob der Betreiber dann Regress beim Anbieter des KI-Tools nehmen kann, hängt vor allem davon ab, ob das KI-Tool funktionssicher gestaltet, ausreichend gut programmiert und hinreichen fehlerresistent ist – und welche Haftungsregelungen im Vertrag mit dem Anbieter vereinbart wurden.

14.04.2025, Dr. Oliver Stöckel

SKW Schwarz und df-mp.tech setzen Kamerapatent von Contour erfolgreich gegen Verletzer durch

Die Kanzleien SKW Schwarz und df-mp.tech haben ein bedeutendes Kamerapatent der Contour-Unternehmensgruppe gegen einen Anbieter von Action Cams durchgesetzt. 

Das europäische Patent (EP 2 617 186 B1) schützt eine Erfindung, die es insbesondere ermöglicht, ein Vorschauvideo von einer digitalen Kamera über eine kabellose Verbindung wie Bluetooth oder Wifi auf einem mobilen Gerät (z.B. Smartphone) zu erhalten und dort Einstellungen an der Kamera vorzunehmen, bevor eine Aufnahme gestartet wird. 

Der Action-Cam-Anbieter hatte diese Erfindung in seinen Digitalkameras benutzt. Er weigerte sich, eine Lizenz zu erwerben, war aber auch nicht bereit, die Nutzung der patentierten Technologie zu unterlassen. Daher reichten SKW Schwarz und df-mp.tech eine Patentverletzungsklage gegen den Anbieter beim Landgericht Mannheim ein.

Mit Urteil vom 1. April 2025 verurteilte das Landgericht Mannheim den Anbieter vollumfänglich wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten. Außerdem wurde der Anbieter zum Rückruf, zur Entfernung aus den Vertriebswegen und zur Vernichtung patentverletzender Kameras verurteilt. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Anbieter Schadenersatz für die Patentverletzung leisten muss. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Contour hat sich auf die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und Patenten im Bereich der Kameratechnologien spezialisiert. Die Verwertung und Lizenzierung der europäischen Patente erfolgt durch die Contour Technosciences Ltd. mit Sitz in Irland.

Contour Technosciences Ltd. geht vertreten durch SKW Schwarz und df-mp.tech aktuell noch gegen eine Reihe weiterer Anbieter vor, die die patentierte Technologie ohne Lizenz nutzen. 

Zum SKW Schwarz-Team gehören Partner Dr. Oliver Stöckel und Associates Afra Nickl und Jan Möbus. Für df-mp.tech sind die Patentanwälte David Molnia und Stefan Sohn sowie Rechtsanwalt Jakob Dandl an den Verfahren beteiligt.

10.04.2025, Dr. Oliver Stöckel, Afra Nickl, Jan Möbus

EU-Expertengruppe veröffentlicht Vertragsmuster zum Data Act

Mit dem Data Act schafft die EU erstmals verbindliche Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die durch vernetzte Produkte und zugehörige Dienste erzeugt werden. Ab dem 15. September 2025 haben Nutzerinnen und Nutzer einen Anspruch auf Zugang zu diesen Daten und können deren Weitergabe an Dritte verlangen. Hersteller und Anbieter entsprechender Produkte sind verpflichtet, diesen Zugang fair, diskriminierungsfrei und technisch zugänglich zu ermöglichen. Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Vorgaben hat eine von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe nun einen umfassenden Bericht mit konkreten Vertragsmustern veröffentlicht.

 

Rechtsgrundlage: Artikel 41 Data Act

Artikel 41 des Data Act verpflichtet die EU-Kommission, freiwillige Standardvertragsbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Daten sowie für Cloud-Dienste zu entwickeln. Die im Abschlussbericht veröffentlichten Modellvertragsklauseln (MCTs) und Standardvertragsklauseln (SCCs) sind die erste konkrete Umsetzung dieses Mandats. Sie sollen Unternehmen dabei helfen, rechtssichere, transparente und praktikable Verträge zu gestalten.

 

Vier Szenarien aus der Praxis

Die MCTs orientieren sich an vier zentralen Vertragssituationen, die für den Data Act nach Auffassung der Expertengruppe besonders relevant sind:

  • Vertag zwischen Nutzer und Dateninhaber über die Bereitstellung von Nutzungsdaten durch den Dateninhaber an den Nutzer (Data Holder to User) 
  • Vertrag zwischen Nutzer und Datenempfänger über die Weitergabe von Nutzungsdaten durch den Dateninhaber an den Datenempfänger auf Anforderung des Nutzers. 
  • Vertrag zwischen Dateninhaber und Datenempfänger über die Weitergabe der Daten durch den Dateninhaber an den Datenempfänger auf Anforderung des Nutzers
  • Vertag über die (freiwillige) Bereitstellung von Daten zwischen einem Datenlieferanten und dem Datenempfänger.  

Diese Szenarien spiegeln typische Konstellationen bei Vertrieb und Verwendung vernetzter Produkte wider, etwa im Bereich Maschinenbau, Smart Home oder Mobilität.

 

Was regeln die Modellvertragsklauseln (MCTs) konkret?

Die MCTs enthalten detaillierte Regelungen zur Beschreibung des Datenumfangs, zur Bereitstellung in maschinenlesbarer Form, zur technischen Schnittstellenbeschreibung (z. B. API-Dokumentation) sowie zu Anforderungen an Vertraulichkeit, Sicherheit und Transparenz. 

Zudem werden Optionen zur Vergütung der Datenbereitstellung erläutert, etwa nach Art der Daten oder Nutzergruppe. Wichtige Klauseln betreffen auch die Pflicht zur Nichtverwendung der Daten zur Profilbildung, die Verantwortung für DSGVO-Konformität und den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen.

 

Standardvertragsklauseln (SSCs) für Cloud-Dienste

Ergänzend zu den MCTs enthält der Bericht auch SCCs für Cloud- und Plattformverträge. Diese zielen insbesondere darauf ab, einen Anbieterwechsel oder die Rückführung von Daten am Ende eines Vertrags technisch und organisatorisch zu erleichtern. Sie regeln unter anderem Exit-Pläne, Migrationsfristen, Zugriff auf Self-Service-Tools, die Fortführung kritischer Dienste sowie Schutzmechanismen gegen Lock-in-Effekte. Damit sprechen sie gezielt auch Betreiber hybrider oder cloudbasierter Produktinfrastrukturen an.

 

Flexibilität durch Modularität 

Die Vorlagen sind modular aufgebaut und zur Anpassung gedacht. Verwender können Klauseln kombinieren, kürzen oder ergänzen. Der Bericht enthält aber auch Hinweise darauf, welche Änderungen rechtliche Auswirkungen haben können – insbesondere bei der Datenverwendung durch Dritte, bei Datenschutzverpflichtungen oder bei der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten. Unternehmen sollten die Muster gezielt an ihren Anwendungsfall anpassen.

 

Anwendbarkeit im Verbraucherverhältnis nur eingeschränkt möglich

Die MCTs sind auf B2B-Verträge ausgerichtet. Für eine Nutzung im B2C-Kontext sind sie nicht unmittelbar geeignet, da verbraucherschutzrechtliche Elemente wie Widerrufsrechte, Transparenzvorgaben und Informationspflichten nicht standardmäßig enthalten sind. Wer die Muster auch gegenüber Endkunden einsetzen möchte, muss zusätzliche Prüfungen und Anpassungen vornehmen.

 

Empfehlung: Jetzt prüfen, strukturieren und vorbereiten

Die Kommission wird den Bericht voraussichtlich in eine offizielle Empfehlung überführen. Schon jetzt aber empfiehlt es sich für Unternehmen, die Inhalte zu prüfen und in die eigene Vertragsarchitektur zu integrieren. Anbieter vernetzter Produkte sollten insbesondere analysieren, wie sie den Datenzugang technisch und organisatorisch sicherstellen können, welche Klauseln verpflichtend umzusetzen sind und wie bestehende Verträge angepasst werden müssen. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung auf Basis des Data Act.

09.04.2025, Dr. Daniel Meßmer

BAG kippt Verfallklauseln in VSOP – Kehrtwende bei der Bewertung gevesteter Optionsrechte

BAG erklärt nach bisheriger Rechtsprechung zulässige Verfallklauseln eines Employee/Virtual Stock Option Plans (ESOP/VSOP) für unwirksam

 

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24 zwei Verfallklauseln eines Virtual Stock Option Plans (VSOP) für unwirksam erklärt.

Nach Ansicht des Gerichts würde sowohl der sofortige Verfall bereits gevesteter virtueller Optionsrechte im Falle einer Eigenkündigung als auch der sukzessive Verfall bereits gevesteter virtueller Optionsrechte innerhalb von zwei Jahren – und damit doppelt so schnell, wie die vierjährige Vesting Period – nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligen. Dies begründet der Senat einerseits damit, dass die bereits gevesteten virtuellen Optionsrechte einen Teil der Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung darstellten, sodass die Verfallklauseln dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegenstünden. Andererseits würden die Verfallklauseln eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung darstellen.

Die Entscheidung erregt insoweit Aufsehen, als dass der 10. Senat mit dieser Entscheidung von seinem bisherigen Verständnis bereits gevesteter Optionen abweicht und an seiner früheren Entscheidung (BAG, Urt. v. 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07) nicht mehr festhält (Pressemitteilung 12/25*). Bisher hatte der 10. Senat die Auffassung vertreten, dass bereits gevestete Optionen aufgrund ihres spekulativen Charakters lediglich als Verdienstchance zu qualifizieren seien. Nach dieser Auffassung wären die o.g. Verfallklauseln wirksam gewesen.

Vor diesem Hintergrund und den damit verbundenen Folgen für die Praxis darf das vollständig abgefasste Urteil mit Spannung erwartet werden; insbesondere, da der 10. Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 über 12 Seiten darstellte, dass (virtuelle) Optionsrechte wegen ihres spekulativen Charakters, der den bereits gevesteten virtuellen Optionsrechten auch weiterhin innewohnt, nur eine Verdienstchance, aber eben keine bereits erdiente Vergütung darstellen würden.

Erst mit der Veröffentlichung des vollständig abgefassten Urteils wird erkennbar sein, ob es sich bei der aktuellen Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob der 10. Senat bereits gevestete Optionen bzw. gevestete virtuelle Optionsrechte zukünftig als Teil der Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung qualifiziert.

Sobald das Urteil veröffentlich ist, werden wir auf die Entscheidung zurückkommen, diese für Sie einordnen und die Auswirkungen auf die Praxis für Sie herausarbeiten.

 

* Pressemitteilung des BAG v. 19. März 2025 (12/25) hier abrufbar.

09.04.2025, Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

Unternehmensnachfolge im Handwerk – das sollten Sie beachten

Für Handwerksbetriebe wird das Thema Unternehmensnachfolge zunehmend zur großen Herausforderung. Geschätzt etwa 600.000 kleinere und mittelständische Unternehmen in Deutschland planen bis Ende 2025 eine Nachfolgeregelung. Doch etwa 165.000 Betrieben droht mangels geeignetem Nachfolger die Stilllegung. Dabei hat das Handwerk nicht nur sprichwörtlich goldenen Boden, sondern tatsächlich sehr gute Wachstumschancen. Und gegenüber einer Neugründung bietet die Nachfolge einen entscheidenden Vorteil: Unternehmensnachfolger übernehmen meist auch einen treuen Kundenstamm.

Immer weniger junge Menschen sind an einer Selbstständigkeit oder auch einer Betriebsnachfolge interessiert.  Viele scheuen zudem den bürokratischen Aufwand bei der Erfüllung von Informations- und Meldepflichten (z. B. Grundbuchamt, Handelsregister, Kammern und Berufsgenossenschaften) sowie die rechtliche und steuerliche Komplexität einer Betriebsnachfolge. Und schließlich bleiben die nicht unerheblichen Probleme des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten sowie der Finanzierung der Unternehmensnachfolge.

Der Wunsch, innerhalb der eigenen Familie einen passenden Unternehmensnachfolger zu finden, ist in deutschen Betrieben weiterhin stark ausgeprägt. Doch nicht immer findet sich innerhalb der Familie ein passender Kandidat. Eine naheliegende Alternative ist es, den Betrieb an einen erfahrenen Mitarbeiter zu übergeben, der nicht nur Branchenwissen mitbringt, sondern auch bereits mit den Strukturen und Abläufen innerhalb des Betriebes vertraut ist.

Eine solche Übertragung kann, je nachdem in welcher Rechtsform der Handwerksbetrieb betrieben wird, als Asset Deal oder als Share Deal erfolgen. Während beim Share Deal das Unternehmen als Ganzes übertragen wird und damit eine Gesamtrechtsnachfolge unter Erhalt des Betriebes erfolgt, werden beim Asset Deal lediglich die Vermögensgegenstände des Unternehmens einzeln übertragen. Vertragstechnisch ist in der Regel ein Share Deal einfacher, weil hier lediglich Anteile an einem Unternehmen und nicht dessen Vermögensgegenstände übertragen werden. Allerdings ist ein Share Deal dann nicht möglich, wenn der Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird und es deshalb keine Gesellschaftsanteile gibt.

 

Verkaufssteuern

Gut ist, dass, wenn ein Unternehmen im Ganzen verkauft wird, keine Umsatzsteuer anfällt. Weniger gut ist, dass abhängig davon, wie der Betrieb organisiert ist und wie der Verkauf letztlich stattfindet, Ertragsteuern entstehen. Was das bedeutet, soll hier exemplarisch für den Verkauf einer GmbH und einer GmbH & Co. KG erklärt werden.

 

Verkauf einer Handwerksbetriebs-GmbH & Co. KG

Wenn ein privater Unternehmer seine Anteile an einer GmbH & Co. KG im Wege eines Share Deal oder den laufenden Betrieb des Unternehmens, sprich die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens, in Form des Asset Deal verkauft, fällt auf den Veräußerungsgewinn gleichermaßen Einkommensteuer an. 

Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich dabei aus dem Verkaufspreis abzüglich der Kosten wie z. B. Beraterkosten oder Notargebühren und des steuerlichen Buchwerts. Die stillen Reserven des Betriebs werden beim Verkauf aufgedeckt und mitversteuert. Der so ermittelte Gewinn aus dem Unternehmensverkauf wird dann mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Unternehmers von bis zu 42 % (im Fall der „Reichensteuer“ sogar 45 %) besteuert.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) hält für den Verkauf einer GmbH & Co. KG einige Steuervergünstigungen parat. So gilt beim Verkauf eines kleineren Betriebs ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro, der jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro abgeschmolzen wird. Wegen dieser Abschmelzungswirkung löst sich der Steuervorteil ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro komplett auf.

Für die Unternehmensnachfolge in größeren Handwerksbetrieben, die als GmbH & Co. KG organisiert sind, erhält ein Verkäufer, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, eine Steuerermäßigung von 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes (§ 34 Abs. 4 EStG). Dies gilt allerdings nur für Veräußerungsgewinne bis zu fünf Millionen Euro. Zu beachten ist zudem, dass der Mindeststeuersatz hier 14 % beträgt.

Eine weitere Steuerprivilegierung zugunsten des Unternehmensverkäufers kann die Fünftel-Regelung sein, die zu einer Progressionsminderung führt.

Schließlich kann der Gewinn eines Mitunternehmers – also eines Unternehmers, der nicht alleiniger Unternehmensinhaber ist – von der Gewerbesteuer freigestellt werden, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil, inklusive des Sonderbetriebsvermögens, verkauft wird. Vor allem bei der GmbH & Co. KG muss berücksichtigt werden, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen darstellen und mitveräußert werden sollten. Will der Verkäufer sein Sonderbetriebsvermögen, etwa ein Grundstück, nicht mitverkaufen, bedarf es zuvor einer entsprechenden Steuergestaltung.

 

Verkauf einer Handwerksbetriebs-GmbH 

Wird der Handwerksbetrieb hingegen in der Rechtsform einer GmbH betrieben und werden alle GmbH-Geschäftsanteile verkauft, ist für die steuerliche Betrachtung maßgeblich, ob die Geschäftsanteile im Privat- oder im Betriebsvermögen des Unternehmens gehalten wurden.

Werden nämlich die Geschäftsanteile im Privatvermögen gehalten, so greift bei einem Share Deal das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach werden 60 % des Verkaufsgewinns mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Unternehmers besteuert, sofern der Verkäufer mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Das Teileinkünfteverfahren gilt auch dann, wenn die GmbH-Beteiligung nicht vom Verkäufer direkt, sondern mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten wird (z. B. Verkäufer ist an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, die wiederum die GmbH-Beteiligung hält). Liegt dagegen eine Kleinstbeteiligung des Verkäufers von unter 1 % vor, greift grundsätzlich die Abgeltungssteuer, bei der der Veräußerungsgewinn mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert wird.

Hält der Verkäufer seine GmbH-Geschäftsanteile hingegen im Betriebsvermögen, so unterliegt der Veräußerungsgewinn wiederum dem Teileinkünfteverfahren. Der Gewinn des Verkäufers unterfällt dann zu 60 % seiner Einkommensteuer und u. U. der Gewerbesteuer. Auf der Ebene des Betriebsvermögens kommt es allerdings nicht darauf an, wie hoch die Beteiligung des Verkäufers ist; Abgeltungssteuer fällt hier nicht an.

Ist der Handwerker allerdings an der operativ tätigen Handwerksbetriebs-GmbH mittelbar über eine weitere GmbH (z. B. eine Familienholding-GmbH) beteiligt, so werden die Geschäftsanteile der Handwerksbetriebs-GmbH rechtlich durch diese Mutter-GmbH verkauft. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn aufgrund des Schachtelprivilegs nach § 8 b Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn wird dann lediglich mit einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe von 5 % belastet. 

 

Verkauf der Assets eines GmbH-Handwerksbetriebs

Wird der Handelsbetrieb dergestalt übertragen, dass alle Betriebsmittel der GmbH, d. h. Grundstücke, Fahrzeuge, Arbeitsverhältnisse, einzeln auf den Käufer übertragen werden (Asset Deal), unterliegt der Veräußerungsgewinn der GmbH der normalen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der aus dem Kaufpreis generierte Veräußerungsgewinn wird daher als laufender Gewinn der GmbH besteuert (also mit insgesamt rund 30 %). Die stillen Reserven im verkauften Betrieb der GmbH werden hierbei ebenfalls aufgedeckt und sind von der GmbH zu versteuern. Dies gilt auch beim Verkauf eines Teilbetriebs der GmbH.

Wird der sich aus dem Kaufpreis ergebende Gewinn nun von der verkaufenden GmbH an seine Gesellschafter (den Handwerker) ausgeschüttet, so wird diese Gewinnausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 60 % des jeweiligen individuellen Steuersatzes der Einkommenssteuer des Unternehmers unterworfen.

 

Fazit

Um alle Herausforderungen und Hürden rund um die Betriebsnachfolge zu meistern, sollte mindestens drei Jahre vor einer geplanten Unternehmensübergabe mit der Suche nach geeigneten Kandidaten begonnen werden. Es sollten zunächst alle Vor- und Nachteile einer familieninternen oder externen Übernahme abgewogen werden. Geprüft werden sollten unbedingt auch die steuerlichen Implikationen, um sicherzustellen, dass eine Nachfolgelösung gewählt werden, die für den Unternehmen unter steuerlichen Aspekten möglichst günstig ist und das private und das Betriebsvermögen möglichst wenig belastet.

07.04.2025, Dr. Thomas Hausbeck

Azur100 Ranking: SKW Schwarz unter den Top50 Arbeitgebern

SKW Schwarz zählt zu den 50 Top-Arbeitgebern in Deutschland. Diese Auszeichnung unterstreicht unsere Position als eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland und bestätigt unser Engagement für exzellente Nachwuchsförderung.

 

Warum SKW Schwarz?

Innovative Ausbildung und Technologie-Fokus

SKW Schwarz setzt Maßstäbe in der juristischen Ausbildung mit einem starken Fokus auf Legal Tech und künstliche Intelligenz. Unser viermonatiges Legal-Tech-Curriculum und die neue KI-Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem TÜV bereiten unsere Associates optimal auf die Herausforderungen der digitalen Rechtsberatung vor.

 

Work-Life-Balance

Wir bieten flexible Arbeitszeitmodelle. Mit Jahreszielen von 1.300 oder 1.600 Billables sowie der Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten, bieten wir unseren Associates die Freiheit, ihre Arbeit und ihr Leben nach ihren Vorstellungen zu gestalten und eine gesunde Family-Work-Life-Balance zu erreichen. 

 

Frühzeitige Verantwortung und Mandantenkontakt

Bei SKW Schwarz erhalten Berufseinsteiger schon früh die Möglichkeit, direkten Kontakt zu spannenden Mandanten aufzubauen. Unsere überschaubare Kanzleigröße fördert den fachbereichsübergreifenden Austausch und ermöglicht es, schnell die richtige Expertise für komplexe Mandate zu finden.

 

Karriereentwicklung und Diversity

Wir bieten vielfältige Karrierewege, einschließlich der Positionen als Counsel und Salary-Partner. Unser Engagement für Diversity zeigt sich in speziellen Karriereprogrammen für Anwältinnen und Anwälte in Elternzeit sowie Führungskräftetrainings exklusiv für Frauen.

 

Als Teil der Top 50 Arbeitgeber bietet SKW Schwarz eine einzigartige Kombination aus innovativer Rechtsberatung, Work-Life-Balance und exzellenten Karrierechancen. Wir laden talentierte Nachwuchsjuristinnen und -juristen ein, Teil unseres dynamischen Teams zu werden und gemeinsam die Zukunft der Rechtsberatung zu gestalten. Mehr dazu unter karriere.skwschwarz.de

 

04.04.2025

Vierfach reguliert: Was Hersteller vernetzter Produkte jetzt wissen müssen

Cybersecurity, Datenzugang, Haftung – mit vier neuen EU-Regelwerken verändert sich der rechtliche Rahmen für vernetzte Produkte grundlegend.

Ob intelligente Haushaltsgeräte, Industrieanlagen oder Smart-Home-Systeme: Hersteller und Vertreiber vernetzter Produkte sehen sich deutlich schärferen Anforderungen gegenüber. 

Die EU macht ernst mit Produktsicherheit, Resilienz und Datentransparenz – und greift mit dem Cyber Resilience Act, dem Data Act, der Produktsicherheitsverordnung und der neuen Produkthaftungsrichtlinie tief in die Produktentwicklung und Herstellerverantwortung ein.

Was bedeutet das für bestehende Prozesse, Datenstrategien und Produktkonformität? Der folgende Überblick zeigt, welche Anforderungen wann gelten und wie sich Unternehmen jetzt darauf einstellen können.

 

1. Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt ab dem 13. Dezember 2024 und ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Sie stellt sicher, dass alle auf dem europäischen Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte – auch solche mit digitalen Funktionen – ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Im Gegensatz zur Produkthaftung betrifft die Produktsicherheit präventive Pflichten: Unternehmen müssen bereits vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass ihre Produkte keine Risiken für Gesundheit und Sicherheit darstellen.

Die GPSR bringt unter anderem folgende Neuerungen:

  • Verpflichtende Risikoanalyse und technische Dokumentation auch für digitale Produkte,- Stärkere Verantwortung für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister,
  • Erhöhte Rückruf- und Informationspflichten bei unsicheren Produkten,
  • Verpflichtung zur Benennung eines wirtschaftlichen Akteurs innerhalb der EU,
  • Verpflichtung zur digitalen Rückverfolgbarkeit (z. B. QR-Code zur Produktrückverfolgung).

Für Unternehmen bedeutet das, dass nicht nur physische Mängel, sondern auch Softwarefehler, fehlende Sicherheitsupdates oder Mängel in der Gebrauchsanleitung produktsicherheitsrechtlich relevant werden können.

 

2. Cyber Resilience Act (CRA)

Mit dem am 10. Dezember 2024 in Kraft getretenen Cyber Resilience Act (CRA) verfolgt die EU das Ziel, ein einheitliches Mindestniveau an Cybersicherheit für Produkte mit digitalen Elementen sicherzustellen. Der CRA ist die erste EU-weite Verordnung, die spezifische Anforderungen an die Sicherheit von Hardware und Software über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg definiert. Hersteller, Importeure und Vertreiber vernetzter Produkte müssen künftig unter anderem:
- sichere Voreinstellungen (Security by Default) gewährleisten,
- regelmäßige und dokumentierte Sicherheitsupdates bereitstellen,
- Prozesse zur Schwachstellenbewertung etablieren und
- Meldepflichten bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen erfüllen.

Zusätzlich müssen Unternehmen eine sogenannte Konformitätsbewertung durchführen, bevor Produkte auf den Markt gebracht werden. Je nach Risikoklasse sind dabei interne Verfahren oder externe Prüfstellen erforderlich. Die Übergangsfrist beträgt 36 Monate. Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen Produkte, die die Anforderungen nicht erfüllen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Meldepflichten gelten bereits ab dem 11. Dezember 2026. 

 

3. Data Act

Der Data Act gilt ab dem 15. September 2025 und betrifft insbesondere Hersteller und Anbieter vernetzter Produkte sowie verbundener digitaler Dienste. Ziel ist es, eine faire Nutzung von Daten zu ermöglichen und die wirtschaftliche Nutzung von maschinell generierten Daten im europäischen Binnenmarkt zu erleichtern. Zentrale Regelungen betreffen:

  • den direkten Zugang der Nutzer zu den durch das Produkt generierten Daten,
  • die Möglichkeit zur Datenweitergabe an Dritte (z. B. für Reparaturservices oder Analyseanbieter)

Besonders relevant ist der Data Act für Anbieter von IoT-Produkten, Smart-Home-Lösungen und maschinenbasierten Anwendungen in der Industrie. Unternehmen müssen prüfen, wie sie Transparenzpflichten, Zugangsrechte und kommerzielle Nutzungsmöglichkeiten künftig vertraglich und technisch ausgestalten. Denn Nutzerdaten dürfen nur noch mit Zustimmung des Nutzers überhaupt verwendet werden. 

 

4. Neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853

Die neue Produkthaftungsrichtlinie wurde am 8. Dezember 2024 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG und modernisiert die Haftungsvorgaben, insbesondere für digitale Produkte wie Software, KI-Systeme und smart Devices. Anders als die unmittelbar anwendbare Produktsicherheitsverordnung handelt es sich um eine Richtlinie: Die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Erst danach gelten die neuen Haftungsmaßstäbe verbindlich.

Die neue Richtlinie bringt unter anderem:

  • Eine klare Einbeziehung von Software und KI in den Anwendungsbereich,
  • Erweiterte Haftung für fehlerhafte Updates und Sicherheitsmängel,
  • Erleichterungen der Beweislast für geschädigte Personen,
  • Haftung auch bei Verletzung von Cybersicherheits- oder Datenschutzpflichten.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer digitale Produkte anbietet, muss künftig mit einer verschärften Haftung rechnen – auch für immaterielle Komponenten wie Algorithmen oder Updates. Bereits jetzt empfiehlt sich eine Überprüfung von Risikomanagement, Dokumentation und Vertragsgestaltung.

 

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Hersteller und Anbieter vernetzter Produkte sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte und Prozesse den neuen Anforderungen genügen. Dies betrifft sowohl die technische Gestaltung als auch die vertraglichen Rahmenbedingungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie die interne Compliance-Struktur. Die vier Regulierungen greifen teils ineinander und erfordern eine umfassende rechtliche und technische Bewertung. In vielen Fällen wird eine strategische Anpassung von Produktdesign, Lieferkette und Supportprozessen notwendig.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben.

02.04.2025, Dr. Daniel Meßmer

Digital Decade Update – Was steht als Nächstes auf der Agenda der Digitalregulierung der EU?

Die „Digital Decade“ der EU ist die zentrale Strategie der Europäischen Union, um Europa bis 2030 digital wettbewerbsfähig zu machen und den digitalen Wandel gezielt voranzutreiben. Im Mittelpunkt stehen dabei vier wesentliche Bereiche: die Förderung digitaler Kompetenzen und Fachkräfte, der Ausbau sicherer und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen, die Unterstützung des digitalen Wandels in Unternehmen sowie die Digitalisierung des öffentlichen Sektors.

Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, hat die EU eine Reihe weitreichender Gesetzesinitiativen verabschiedet. Auf unserer Homepage haben wir eine Landingpage zur „Digital Decade“ eingerichtet, auf der Sie einen Überblick zu den einzelnen Gesetzesinitiativen erhalten und wir regelmäßig über deren praktische Auswirkungen informieren. Der nachfolgende Überblicksartikel fasst den aktuellen Stand der wichtigsten Initiativen zusammen.

 

Data Act

Um was geht es?

Der Data Act (DA) regelt den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die bei der Verwendung vernetzter Produkte und damit verbundener Dienste generiert werden. Ziel ist es, einen fairen Zugang zu Nutzungsdaten sicherzustellen, Datenmonopole aufzubrechen und Innovationen im Binnenmarkt zu fördern. Die Verordnung betrifft insbesondere Hersteller vernetzter Geräte, Anbieter digitaler Dienste sowie Nutzer dieser Produkte. Weitere Ziele des Data Acts sind die Vereinfachung des Wechsels von Cloud-Diensten sowie eine bessere Interoperabilität von Daten.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

  • Die Verordnung trat am 11. Januar 2024 in Kraft und wird ab dem 12. September 2025 vollständig anwendbar sein.
  • Derzeit werden sektorspezifische Implementierungsleitlinien (durch die Kommission oder Standardisierungsorganisationen) erarbeitet.

     

Data Governance Act

Um was geht es?

Der Data Governance Act (DGA) regelt den Zugang zu und die Nutzung von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten des öffentlichen Sektors. Zudem enthält der DGA Regelungen zur Tätigkeit von Diensten für die gemeinsame Datennutzung (sogenannte „Datenintermediäre“) sowie Bestimmungen zur Förderung des „Datenaltruismus“, also des freiwilligen Teilens von Daten durch Dritte.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

Die Verordnung trat am 11. Januar 2024 in Kraft und wird ab dem 12. September 2025 vollständig anwendbar sein.

 

Verordnung über künstliche Intelligenz

Um was geht es?

Die Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) soll umfassende Regeln für Systeme künstlicher Intelligenz in Europa schaffen. Der Einsatz bestimmter KI-Systeme wird vollständig verboten, während andere unter strengen Compliance-Voraussetzungen und Sicherheitsmaßnahmen genutzt werden dürfen (Hochrisiko-KI-Systeme). Für bestimmte KI-Systeme mit geringem Risiko stellt der AI Act Transparenz- und Informationspflichten auf. Durch ethische und technische Standards soll der AI Act eine rechtliche Grundlage für den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der EU schaffen.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

  • Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und findet ab dem 2. August 2026 vollständig Anwendung. Vor diesem Datum werden bestimmte Teilbereiche bereits anwendbar sein:
  • Die im AI Act vorgesehenen Regelungen zu verbotenen Praktiken (verbotene KI-Systeme) sowie die Anforderungen an die KI-Kompetenz von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen gelten bereits ab dem 2. Februar 2025.
  • Die Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) werden ab dem 2. August 2025 anwendbar sein.
  • Von der Kommission sind verschiedene Leitlinien zu erlassen, insbesondere zur Umsetzung und Auslegung der Verordnung. Es liegen seit dem 2. Februar 2025 bereits die Leitlinien zu verbotenen Praktiken (Art. 5 AI Act) sowie die Leitlinie zur Definition eines KI-Systems gemäß Art. 3 Nummer 1 AI Act vor.

     

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Um was geht es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt weitreichende Veränderungen für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit sich. Es verpflichtet eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, darunter Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, spezifische Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Besonders die Regelungen zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Webseiten- und Onlineshop-Betreiber betreffen.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und ist ab diesem Tag vollständig anwendbar.

 

Digital Services Act

Um was geht es?

Der Digital Services Act (DSA) modernisiert die Grundlagen der E-Commerce-Richtlinie die im Jahr 2000 erlassen wurde und schafft neue Regeln für das Internet, die insbesondere Online-Plattformen betreffen. Ziel ist es, mehr Transparenz, Sicherheit und europäische Werte im Internet zu fördern.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

Der Digital Services Act trat am 16. November 2022 in Kraft und ist seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbar.

 

Markets in Crypto-Assets Verordnung

Um was geht es?

Die Markets in Crypto-Assets-Verordnung (MiCAR) soll in der Europäischen Union einen einheitlichen und harmonisierten Regulierungsrahmen für Krypto-Assets schaffen. Ziel ist es, den Markt für Krypto-Assets transparenter, sicherer und effizienter zu gestalten. Die Verordnung beinhaltet Regelungen für wertreferenzierte Token, E-Geld-Token und Utility-Token.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

Die Verordnung wurde im April 2023 beschlossen und trat im Juni 2023 in Kraft. Seit dem 30. Dezember 2024 sind alle Teile der Verordnung vollständig anwendbar.

 

Digital Operations Resilience Act

Um was geht es?

Der Digital Operations Resilience Act (DORA) stellt umfassende Anforderungen an die IT-Sicherheit im Finanzsektor. Ziel ist es, die digitale Resilienz der betroffenen Unternehmen zu stärken und damit die Gesamtsicherheit des Finanzsektors zu erhöhen.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

Der DORA trat am 17. Januar 2023 in Kraft und ist seit dem 17. Januar 2025 vollständig anwendbar.

 

NIS-2-Richtlinie

Um was geht es?

Die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) sieht umfassende Cybersicherheitsanforderungen für Unternehmen in verschiedenen Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit und digitale Infrastruktur vor.

Mit dem NIS-2-Tool von SKW Schwarz können Unternehmen prüfen, inwiefern sie von der Richtlinie betroffen sind.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

  • Die Richtlinie ist seit Anfang 2023 in Kraft. Die Umsetzungsfrist lief am 17. Oktober 2024 ab. Der im vergangenen Jahr beschlossene Regierungsentwurf (NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) muss von der neuen Regierung erneut beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden („Diskontinuitätsprinzip“).
  • Eine erneute Verabschiedung des Gesetzes wird derzeit frühestens im Sommer 2025 erwartet. Zudem ist davon auszugehen, dass Änderungen am bisherigen Gesetzesentwurf vorgenommen werden.

     

Cyber Resilience Act

Um was geht es?

Der Cyber Resilience Act (CRA) enthält Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Dazu gehören vernetzte Hard- und Softwareprodukte sowie essenzielle Datenfernverarbeitungslösungen. Die Anforderungen des CRA betreffen insbesondere Produkthersteller, während Importeure und Händler bestimmte Kontrollpflichten erfüllen müssen.

Was ist der aktuelle Stand und was steht als Nächstes auf der Agenda?

  • Der CRA trat am 10. Dezember 2024 in Kraft. Ab dem 11. Juni 2026 können Konformitätsbewertungsstellen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen.
  • Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen betroffener Produkte melden. Ab dem 11. Dezember 2027 wird der CRA vollständig anwendbar sein.

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Wir kennen die Rechtsfragen, die Risiken und Chancen, die mit den neuen EU-Gesetzesinitiativen einhergehen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Umsetzung unterstützen können. 

 

 

02.04.2025, Johannes Schäufele, Corinna Schneiderbauer, Dr. Daniel Meßmer, Jan-Dierk Schaal, Henrik Hofmeister, Dr. Christoph Krück

Neue Konkurrenz um den besseren Datenschutz – BGH bestätigt Klagebefugnis von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. März 2025 drei Urteile mit besonderer Tragweite veröffentlicht. In den drei wegweisenden Entscheidungen setzt der BGH die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um und öffnet die Tore für wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Konkurrenten und Verbraucherklageverbänden bei Datenschutzverstößen. Ist dies der Beginn einer neuen Abmahnwelle?

 

I. Hintergrund

Die Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) schützt in erster Linie betroffene Personen. Verstößt ein Verantwortlicher gegen DSGVO-Bestimmungen, stehen der betroffenen Person Rechtsbehelfe zu, wie etwa das Recht auf Datenlöschung oder je nach Fallgestaltung auch Schadensersatzansprüche. Zudem können Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen zur Durchsetzung der DSGVO ergreifen, bspw. eine Verbotsverfügung erlassen oder Bußgelder gegen den Verantwortlichen verhängen. 

Unklar war demgegenüber lange Zeit, ob auch ein Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) aufgrund eines Datenschutzverstoßes des Verantwortlichen diesen auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Konkret ging es um die Frage, ob das Sanktionsregime der DSGVO als abschließend betrachtet werden muss oder ob die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) ergänzend herangezogen werden können. Die Instanzgerichte beurteilten dies in der Vergangenheit unterschiedlich, und die befürchtete Abmahnwelle nach Einführung der DSGVO im Jahr 2018 blieb zunächst aus. 

Nicht abschließend geklärt war lange auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich Verbraucherschutzverbände auf ein Verbandsklagerecht im Zusammenhang mit DSGVO-Verstößen berufen können. 

Erwartungsgemäß erreichten diese ungeklärten Fragen schließlich auch den BGH. In zwei Parallelverfahren (Az.: I ZR 222/19 und ZR 223/19) hatte dieser die lauterkeitsrechtliche Anspruchsbefugnis von im Wettbewerb stehenden Apothekern wegen DSGVO-Verstößen zu klären. In einem dritten Verfahren (Az.: I ZR 186/17) ging es um die Klagebefugnis des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) in einem Rechtsstreit gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform wegen Verstößen gegen datenschutz- und lauterkeitsrechtliche Informationspflichten. 

Nachdem der BGH in allen drei Verfahren den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen hatte und dieser zwischenzeitlich zugunsten einer Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts entschied (siehe dazu unsere Pressemeldung vom 08.10.2024 hier), liegen in diesen Verfahren jetzt auch die abschließenden Entscheidungen des BGH vor:

 

II. BGH, Urteil vom 27.03.2025, Az. I ZR 186/17 – Klagebefugnis von Verbraucherverbänden

Im ersten Fall klagte vzbv gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform. 

Auf der Social-Media-Plattform wurden Nutzern in einem „App-Zentrum“ kostenlose Online-Spiele angeboten. Im November 2012 wurden in einigen dieser Spiele unter dem Button „sofort spielen“ bestimmte Hinweise eingeblendet: 

Durch das Anklicken von „Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ 

Bei einem der Spiele wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Anwendung „Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ dürfe. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO, da die Nutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiert worden sind und keine erforderliche, wirksame Einwilligung eingeholt wurde.

Der EuGH hatte bereits im Jahr 2022 auf Vorlage des BGH in dieser Sache entschieden, dass Verbraucherschutzverbände Verletzungen der DSGVO auch unter Berufung auf das Verbraucher- und Wettbewerbsrecht angreifen können. Auf erneute Vorlage des BGH konkretisierte der EuGH am 11. Juli 2024, dass bereits Informationspflichtverletzungen nach den Art. 12 ff. DSGVO sowie § 5a UWG genügen können, um eine Klagebefugnis eines Verbraucherverbandes zu begründen.

Der BGH bestätigte nun mit Urteil vom 27.03.2025, dass der Verstoß gegen die DSGVO lauterkeitsrechtlich gerügt werden kann. Der BGH wies die Revision der Betreiberin der Social-Media-Plattform damit endgültig ab. Das Verhalten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), lit. e) DSGVO dar. Die Nutzer seien zu Beginn des Spiels nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung ihrer Daten sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer Daten informiert worden. Hierbei handele es sich zum einen um einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Aspekt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. Zugleich erfülle die Formulierung „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht ausreichend und sei als unwirksame Klausel gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen („UKlaG“) einzustufen. Solche Klauseln können gemäß § 1 UKlaG untersagt werden.

Kernelement des Urteils ist mithin die Feststellung, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten gleichzeitig Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht darstellen können. Diese können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG durch Verbraucherklageverbände vor dem Zivilgericht klageweise gerügt werden. 

 

III. BGH, Urteile vom 27.03.2025, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19 – Klagebefugnis von Wettbewerbern 

Im zweiten und dritten parallel anhängigen Fall hatten zwei Apotheker gegen einen Konkurrenten geklagt. Dieser hatte Medikamente über einen Online-Marktplatz verkauft und dabei personenbezogene Daten seiner Kunden verarbeitet, u.a. die Kundennamen und Informationen zu den verkauften Medikamenten. Eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden wurde hierfür nicht eingeholt.

Die beiden Kläger-Apotheker sahen darin einen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO. Danach sei hier eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO notwendig, welche nicht vorlag. 

Ein solcher Verstoß kann laut BGH mittels lauterkeitsrechtlicher Klage von Wettbewerbern verfolgt werden. So hatte zuletzt bereits der EuGH in seinem viel beachteten Urteil vom 04.10.2024, Az. C-21/23 („Lindenapotheke“), als Ergebnis einer Vorlagefrage des BGH in dieser Sache entschieden. Zu diesem Urteil haben wir bereits einen umfassenden Artikel in der GRUR-Prax (GRUR-Prax 2025, 171) veröffentlicht. 

Damit war bereits im Oktober letzten Jahres höchstrichterlich entschieden, dass die DSGVO einem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung eines Datenschutzverstoßes gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm 3 Abs. 1, 3a UWG grundsätzlich nicht im Wege steht. 

Dabei war (und ist) noch offen, welche DSGVO-Normen im Einzelnen tatsächlich auch als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG anzusehen sind. Für Art. 9 DSGVO wurde dies nun vom BGH in den beiden Urteilen vom 27.03.2025 bejaht. Art. 9 DSGVO schützte nicht nur das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen, sondern diene auch ihrem Schutz als Marktteilnehmer. 

 

IV. Praxisfolgen

Neben den betroffenen Personen und Datenschutzaufsichtsbehörden kommen künftig mit dem Mitbewerber und den Verbraucherklageverbänden zwei weitere potenzielle Anspruchsteller hinsichtlich etwaiger DSGVO-Verstöße hinzu. Als Hebel für die Geltendmachung solcher Ansprüche dienen insoweit das UWG und das UKlaG.

Droht jetzt eine neue Abmahnwelle? Dies darf bezweifelt werden. Denn einerseits ist ein Aufwendungsersatz des Abmahnenden nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Zum anderen ist bei einem erstmaligen Verstoß die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. So dürfte es für Abmahnkanzleien schwierig werden, aus Datenschutzverstößen ein Geschäftsmodell zu machen. 

Nachdem der BGH bereits Art. 9 DSGVO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG gewertet hat, bleibt abzuwarten, welche weiteren DSGVO-Normen von der Rechtsprechung als solche eingestuft werden. Spannend wird dies insb. mit Blick auf die Art. 25, 32 DSGVO (Privacy-by-design, Privacy-by-default und technische und/oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten).

Unternehmen sollten die drei Entscheidungen des BGH vom 27.03.2025 in jedem Fall zum Anlass nehmen, ihre Geschäftsmodelle sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch aus dem Blickwinkel der Unlauterkeit gründlich zu untersuchen und abzusichern. Dabei sollten Unternehmen verstärkt auf die Aktualität ihrer Datenschutzhinweise achten.

01.04.2025, Nikolaus Bertermann, Henrik Hofmeister, Dr. Stefan Peintinger, Jan-Dierk Schaal

Abschied von der Scheinselbstständigkeit? Gesetzgeber schafft Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht im Bildungsbereich

Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung sowie die mit einer möglichen Scheinselbstständigkeit einhergehenden Risiken bereiten den Beteiligten seit jeher Schwierigkeiten.

Nun sah sich der Gesetzgeber infolge der sog. „Herrenberg-Entscheidung“ des Bundessozialgerichts (BSG) veranlasst, mit Wirkung zum 1. März 2025 eine neue Übergangsregelung in das Sozialgesetzbuch (SGB) IV aufzunehmen, damit Bildungseinrichtungen Lehrkräfte bis Ende 2026 rechtssicher als freie Mitarbeiter einsetzen können.

 

Hintergrund

Im Rahmen der „Herrenberg-Entscheidung“ (BSG, Urt. v. 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R) wandte das BSG die bereits bekannten, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung deutlich strenger an als zuvor. Dabei ging das BSG davon aus, dass eine abhängige Beschäftigung bereits dann vorliegt, wenn durch die Auftraggeberin u.a. Arbeitsmittel und Räumlichkeiten bereitgestellt würden. Dies sollte auch dann gelten, wenn im Übrigen ein hohes Maß an Weisungsfreiheit zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses gegeben sei. In der Folge passten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und die Instanzgerichte ihre Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der Statusbeurteilung an die strengeren Anforderungen des BSG an.

Nach der Entscheidung des BSG sahen sich u.a. Bildungseinrichtungen, die sich bei der Ausgestaltung der Lehrtätigkeit an den über die letzten Jahre entwickelten Maßstäben orientiert hatten, plötzlich mit existenzgefährdenden Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert.

 

Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV (n.F.)

Die vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Übergangsregelung des § 127 SGB IV (n. F.) ermöglicht es Bildungseinrichtungen nunmehr, Lehrkräfte unter bestimmten Umständen rechtssicher auf Honorarbasis zu beschäftigen, selbst wenn die Tätigkeit eigentlich als abhängige Beschäftigung gelten und sie damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde.

Seinen Entschluss, diese Übergangsregelung einzuführen, stützt der Gesetzgeber auf die gesamtgesellschaftlich herausragende Bedeutung des Bildungswesens (BT-Drs. 20/14744, S. 28 f.).

Damit der Einsatz von Honorarkräften im Bildungswesen rechtssicher gelingt, müssen gem. § 127 Abs. 1 SGB IV (n.F.)

  • die Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrages übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein und
  • die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, muss zustimmen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt bis Ende 2026 die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Fehlt es an der erforderlichen Zustimmung der Lehrkraft, ist die Sozialversicherungspflicht, wie bisher, von der Statusbeurteilung – unter Anwendung des nunmehr strengeren Prüfungsmaßstabs – abhängig.

 

Fazit

Zwar entlastet die Übergangsregelung den Bildungsbereich finanziell in großem Maße und ermöglicht es den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften, die Ausgestaltung ihrer Tätigkeits- bzw. Geschäftsmodelle während der Übergangszeit an die erhöhten Anforderungen des BSG, der Instanzgerichte sowie der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit anzupassen.

Der Gesetzgeber verkennt allerdings, dass nicht nur der Bildungsbereich von den Auswirkungen der „Herrenberg-Entscheidung“ betroffen ist. Das Urteil strahlt bereits jetzt auf andere Tätigkeitsbereiche aus und sorgt auch in diesen für ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und finanzielle Belastung durch hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Gesetzgeber durch einen derart eng gefassten Anwendungsbereich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Allein der allgemein gehaltene Verweis auf die gesamtgesellschaftlich herausragende Bedeutung des Bildungsbereichs (BT-Drs. 20/14744, a.a.O.) dürfte wohl nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung genügen. Schließlich ist die gesamtgesellschaftlich herausragende Bedeutung kein Alleinstellungsmerkmal des Bildungsbereichs. Auch anderen Branchen – beispielsweise der Pflege, dem Baugewerbe sowie dem Transport- und Logistikbereich – kommt ebenfalls eine derartige Bedeutung zu. In Zeiten des demografischen Wandels, der Wohnungsknappheit und der immer weiter voranschreitenden Globalisierung wäre es töricht, diesen Bereichen eine mit dem Bildungsbereich vergleichbare gesamtgesellschaftlich herausragende Bedeutung abzusprechen.

Zuletzt ist fraglich, ob eine Übergangsregelung wie § 127 SGB IV (n.F.) – ob nun auf den Bildungsbereich beschränkt oder nicht – überhaupt die passende Antwort auf die Frage des Umgangs mit den Risiken einer Scheinselbstständigkeit ist oder, ob der Gesetzgeber nicht vielmehr eine dauerhafte Lösung für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung herbeiführen sollte.

Bis sich der Gesetzgeber dem Kernproblem der Scheinselbstständigkeit annimmt, bleibt den Betroffenen, die nicht zu den Bildungseinrichtungen zählen, nach wie vor nichts anderes übrig, als die Ausgestaltung ihrer Tätigkeits- bzw. Geschäftsmodelle schnellstmöglich so gut es geht, an den aktuellen, strengeren Prüfungsmaßstab des BSG, der Instanzgerichte und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei der Statusfeststellung anzupassen.

27.03.2025, Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

KI-Flash: Leitlinien der Europäischen Kommission zu verbotenen Praktiken gemäß Art. 5 KI-Verordnung

Seit dem 2. Februar 2025 sind die Vorschriften der KI-VO zu verbotenen KI-Systemen, nämlich solchen, die ein unannehmbares Risiko darstellen, zu beachten. 

Im Februar diesen Jahres hat die Europäische Kommission nun Leitlinien zu verbotenen Praktiken gemäß Art. 5 der KI-Verordnung (KI-VO) veröffentlicht. Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz, der einen umfangreichen Katalog an verbotenen Praktiken im Bereich der Künstlichen Intelligenz definiert (Art. 5 KI-VO). Art. 5 KI-VO regelt ein Verbot für bestimmte KI und sanktioniert Zuwiderhandlungen mit Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro und bei Unternehmen alternativ von bis zu 7% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Entsprechend auslegungsfeindlich dürften die entsprechenden Bestimmungen sein. Dennoch enthält die Regelung einige unbestimmte Rechtsbegriffe.

Die Leitlinien nehmen sich nunmehr dieser Thematik an, indem sie unverbindliche Ausführungen über Begriffsbestimmungen, Anwendungsverhältnisse und Durchsetzungsmöglichkeiten bieten. In diesem Beitrag erfolgt ein grober Überblick über die einzelnen Verbote. Für eine ausführliche Zusammenfassung der Leitlinien und eine detaillierte Erläuterung der Vorschriften aus Art. 5 KI-VO empfehlen wir unser Whitepaper, das kurzfristig als Download zur Verfügung gestellt wird.

 

Art. 5 Abs. 1 a) KI-VO: KI-Systeme, die Personen außerhalb ihres Bewusstseins beeinflussen oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken einsetzt 

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, eine unterschwellige Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder die absichtliche Manipulation mittels KI vorzunehmen. Die Leitlinien geben vor, dass hier vor allem die Einflussnahme in erheblichem Maße auf die Entscheidungsfähigkeit einer Person gemeint ist, ohne dass diese es bewusst wahrnimmt und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden verursacht wird oder mit hoher Wahrscheinlichkeit verursacht werden könnte. Als manipulative Techniken gelten also unterschwellige Techniken, die sich dem Bewusstsein einer Person entziehen, gezielt manipulative und täuschende Techniken. Der Betroffene trifft dementsprechend eine auf Zwang, Manipulation oder Täuschung basierende Entscheidung, die er normalerweise so nicht getroffen hätte. Zudem ist es erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und der Manipulation vorliegt.

 

Art. 5 Abs. 1 b) KI-VO: KI-Systeme, die eine Vulnerabilität oder Schutzbedürftigkeit einer natürlichen Person ausnutzen

In engem Zusammenhang mit dem obigen Verbot steht das Verbot, mittels KI-System die Vulnerabilität oder Schutzbedürftigkeit von Personen auszunutzen. Als besonders schutzbedürftig in diesen Zusammenhang gelten ältere Menschen, Kinder, Arbeitsunfähige und Personen aus besonderen sozioökonomischen Situationen, wie z.B. extremer Armut. Beispielhaft verweisen die Leitlinien auf digitale Spielzeuge, die gezielte manipulative Mechanismen nutzen um exzessiven Konsum oder risikobehaftetes Verhalten zu fördern. Auch hier kommt es zum Greifen des Verbots auf einen hinreichenden Kausalzusammenhang und materiellen oder immateriellen Schadenseintritt an.

Bei den beiden oben genannten Verboten kommt es erheblich auf eine Abgrenzung zwischen unzulässiger Manipulation und legitimer Überzeugungsarbeit an. Die Trennlinie soll bei transparenter Überzeugung samt Bereitstellung sachlicher Informationen und der Respektierung der eigenen Entscheidungsfreiheit liegen.

 

Art. 5 Abs. 1 c) KI-VO: KI-Systeme zur Bewertung oder Einstufung von Personen auf der Grundlage ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Eigenschaften

Mithin verboten sind KI-Systeme, die eine soziale Bewertung von Personen auf Grundlage von Daten über ihr Sozialverhalten oder persönlicher Merkmale vornehmen und dadurch eine Benachteiligung oder Schlechterstellung in einem sozialen Kontext, der in keinem Zusammenhang mit der Datenerhebung steht, erwirken. Weiterhin muss die Auswirkung unverhältnismäßig und ungerechtfertigt im Hinblick auf die Tragweite des sozialen Verhaltens sein. Die relevanten Daten für dieses Verbot sind in der Regel verhaltensbezogen, sodass sie also im Allgemeinen Handlungen, Verhalten, Gewohnheiten innerhalb der Gesellschaft oder Informationen über Geschlecht, Ethnie, familiäre Situation, etc. beinhalten. Auch hier kommt es auf einen Kausalzusammenhang zwischen Bewertung und Benachteiligung und einem Nachteilseintritt an.

 

Art. 5 Abs. 1 d) KI-VO: Durchführung von Risikobewertungen einer Person hinsichtlich der Begehung einer Straftat 

Art. 5 Abs. 1 d) KI-VO regelt das Verbot von KI-Systemen zur Durchführung von Risikobewertungen hinsichtlich der Begehung einer Straftat. Hierbei geht es um eine individuelle Risikobewertung und Vorhersage von Strafdelikten, ausschließlich auf Grundlage von Profiling oder der Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften. Eine Risikobewertung zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten soll jedenfalls nicht verboten sein, da dessen Verfolgung weniger grundrechtsinvasiv sei. Die betroffene KI funktioniert, indem sie Muster in historischen Daten erkennt und verknüpft und auf dieser Basis Risikowerte zur Vorhersage erzeugt. Parallel zum Verbot der automatisierten Entscheidungsfindung ist hier nicht von Relevanz, wenn die KI nur unterstützend zur Bewertung eingesetzt wird. 

 

Art. 5 Abs. 1 e) KI-VO: Erstellung einer Datenbank zur ungezielten Gesichtserkennung 

Dieses Verbot umfasst die Generierung einer Datenbank zur ungezielten Gesichtserkennung. Der konkrete Akt der biometrischen Identifizierung wird in Vorschriften weiter unten geregelt. Ungezielt meint in diesem Kontext, dass Daten wahllos gesammelt werden, ohne dass es auf Informationen zu einem konkreten Individuum oder eingrenzbaren Personenkreis ankommen soll. 

 

Art. 5 Abs. 1 f) KI-VO: KI-Systeme zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen 

Diese Vorschrift verbietet KI-Systeme, die Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen erkennen und ableiten können. Dies begründet sich vor allem darin, dass die Emotionserkennung oft hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Genauigkeit und der begrenzten Verallgemeinerbarkeit bemängelt wird. Durch die KI-Systeme in diesem Fall erfolgt ein Rückschluss auf die Emotion einer natürlichen Person, indem durch die Verarbeitung biometrischer Daten eine Emotion verglichen wird, die zuvor im Emotionserkennungssystem programmiert wurde. Die Einschränkung auf den Arbeitsplatz oder die Bildungseinrichtung bezieht sich auf das hier vorherrschende besondere Machtungleichgewicht zwischen den Personen.

 

Art. 5 Abs. 1 g) KI-VO: Systeme zur biometrischen Kategorisierung

Weiterhin verbietet die KI-VO solche KI-Systeme, die eine biometrische Kategorisierung durchführen können, um Rückschlüsse auf sensible Merkmale wie Ethnie, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, sexuelle Orientierung, etc. zu ziehen. Der Prozess funktioniert typischerweise so, dass anhand der biometrischen Daten festgestellt wird, ob die betroffene Person zu einer Gruppe mit bestimmten vordefinierten Merkmalen gehört. Für das Verbot ist nicht die Identifikation einer Person relevant, sondern allein die hierdurch erfolgende Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie. 

 

Art. 5 Abs. 1 h) KI-VO: biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken

Schließlich soll noch auf das Verbot der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken eingegangen werden. Es werden also Systeme, die dazu dienen, Personen aus der Ferne – ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung - durch Abgleich der biometrischen Daten mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren von diesem Verbot erfasst. Begründet wird dies mit dem dadurch erzeugten Gefühl der ständigen Überwachung und der massiven Berührung der Grundrechte. Außerdem bringen die begrenzte Überprüfbarkeit und mangelnde Möglichkeit zur Korrektur dieser Systeme erhebliche Risiken mit sich. Die Vorschrift sieht drei Fälle vor, in denen die Sicherheitsbedürfnisse der Gesellschaft die damit einhergehenden Risiken überwiegen und das Verfahren somit zulässig sein soll.

 

Die Leitlinien helfen mithin bei den Begriffsbestimmungen und Anwendung der Verbotsvorschriften. Sie geben nicht nur Auslegungshilfen an die Hand, sondern machen auch Ausführungen zu dem Zusammenspiel der KI-VO mit anderen Unionsvorschriften. 

24.03.2025, Dr. Oliver Hornung, Fabian Bauer, Dr. Christoph Krück, Moritz Mehner, Jan-Dierk Schaal

KI-Flash: DeepSeek AI - Rechtliche und kulturelle Risiken und Chancen

DeepSeek ist der aktuelle Star der leistungsfähigsten KI-Modell - Wie smart oder gefährlich ist seine Nutzung für europäische Unternehmen?

Das KI-Modell von DeepSeek, entwickelt in China, steht im Fokus vieler Diskussionen als eines der aktuell leistungsstärksten KI-Modelle aber anderseits auch aufgrund kulturübergreifender Risiken und Vorteile, die mit seiner Nutzung für Unternehmen in der EU verbunden sind. Für Juristen und IT-Verantwortliche ist es wichtig, die potenziellen Gefahren für den Datenschutz sowie die ethischen Aspekte der Nutzung zu kennen und zu bewerten.

 

Datenschutzrisiken

Ein Hauptproblem von DeepSeek ist die umfangreiche Datenerhebung und -speicherung, die ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erfolgt. Dies verstößt gegen die Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung, wie sie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union festgelegt sind. Darüber hinaus ist die Transparenz von DeepSeek hinsichtlich der Datenverarbeitung unzureichend, was die Erwartungen an Fairness und Verantwortlichkeit bei der Datennutzung durch DeepSeek untergräbt.

Besonders problematisch erscheint die Speicherung von Daten auf Servern in China, die nach den chinesischen Cybersicherheits- und Datensicherheitsgesetzen von der dortigen Regierung eingesehen werden können. Dies betrifft sowohl personenbezogene als auch vertrauliche Geschäftsdaten, die nach EU-Recht geschützt sind. Unternehmen müssen sich dieser Risiken bewusst sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung sensibler Daten zu verhindern.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hat ebenfalls in einer aktuellen Pressemitteilung auf die Risiken bei der Nutzung von DeepSeek hingewiesen. Der LfD Niedersachsen betont, dass DeepSeek nicht für den europäischen Markt konzipiert sei und die Anforderungen der europäischen KI-Verordnung und der DSGVO nicht erfülle. Tatsächlich nimmt DeepSeek für sich in Anspruch, gar nicht den Anforderungen der DSGVO zu unterliegen (obwohl sich das Angebot ganz eindeutig auch an EU Bürger richtet) und sieht z.B. auch keine Notwendigkeit, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit seinen Kunden zu schließen. Das spricht zumindest für ein sehr „entspanntes“ Verhältnis des Anbieters (man könnte auch von Ignoranz sprechen) zur DSGVO als geltendem EU Recht. Dies führt erwartungsgemäß zu erheblichen rechtlichen Bedenken der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen.

 

Compliance-Risiken

Eine Studie von INSAIT und ETH Zürich hat ebenfalls erhebliche Compliance-Lücken in den DeepSeek-Modellen aufgedeckt. Besonders alarmierend sind die Schwächen in der Cybersicherheit, wie das erhöhte Risiko von "Goal Hijacking" und "Prompt Leakage". Diese Schwachstellen beeinträchtigen die Zuverlässigkeit und Sicherheit von DeepSeek erheblich.

Die Modelle von DeepSeek schneiden auch im Bias-Management schlecht ab. Sie weisen deutlich mehr Vorurteile auf als ihre Basismodelle, was zu unausgewogenen Antworten führt und Fehlinformationen fördert. Dies steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Fairness und Gleichheit nach der EU KI-Verordnung.

 

Ethische Aspekte

Die ethischen Aspekte der Nutzung von DeepSeek sind eng mit kulturübergreifenden Bias und den möglichen politischen Einflußnahmen verbunden. DeepSeek spiegelt die Normen und Erwartungen der chinesischen Kultur- und Geschäftusancen sowie das chinesische Wirtschaftssystem wider, was die grenzüberschreitende Verwendbarkeit erschweren kann. EU Unternehmen sollten diese mittrainierten chinesischen Normen berücksichtigen, um Missverständnisse und Compliance-Probleme zu vermeiden. DeepSeek antwortet, wie ein staatlich geprüfter, professioneller chinesischer Ansprechpartner auch antworten würde. 

Die politische Kontrolle über die Daten und die Zensur bestimmter historischer und politischer Informationen in den DeepSeek-Ergebnissen können die wissenschaftliche Forschung und die geschäftliche Verwendbarkeit der Ergebnisse außerhalb Chinas beeinträchtigen. Es ist wichtig, die eingebauten Annahmen und kulturellen Voreingenommenheiten (Bias) jeder KI-Lösung zu erkennen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Im Ergebnis gilt dies übrigens nicht so viel anders für alle anderen KI-Modelle, die beim Training die am Trainingsort geltenden Gesetze eingehalten haben und z.B. In Deutschland keine nationalsozialistischen Begriffe oder Symbole verwendet haben. Man wird auch beobachten müssen, wir der aktuelle sprachliche Kampf der US Regierung unter President Trump gegen die als „woke“ identifizierten Begriffslisten das Training und damit die Outputs der US trainierten KI-Modelle wie z.B. Gronk von Elon Must, beeinflußen wird.

Wer sich dieses kulturellen Bias bewusst ist, kann ihn sich auch zu nutze machen, um herauszufinden, wie ein chinesischer Kunde oder Geschäftspartner mit bestimmten Fragen umgehen würde (s. hierzu ausführlicher W. Tanenbaum/M. Orthwein, DeepSeek’s Legal and Cross-Cultural Risks and Benefits, New York Law Journal, March 7, 2025).

 

Empfehlungen des LfD Niedersachsen

Der LfD Niedersachsen empfiehlt, die Installation und Nutzung von DeepSeek und anderen KI-Systemen aus unsicheren Drittstaaten wie China zu vermeiden. Unternehmen sollten niemals persönliche oder vertrauliche Daten eingeben, sofern keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind. Es wird außerdem empfohlen, Mitarbeiter aktiv über die Risiken der Nutzung von DeepSeek zu sensibilisieren und KI-Tools zu bevorzugen, die den europäischen Datenschutzanforderungen entsprechen und klare Garantien für die Daten- und IT-Sicherheit bieten.

 

Fazit

Die Nutzung des KI-Modells von DeepSeek birgt erhebliche Datenschutz- und Compliance-Risiken sowie ethische Herausforderungen. Unternehmen müssen diese Risiken sorgfältig bewerten und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung von Datenschutzvorschriften und ethischen Standards zu gewährleisten. Die Einhaltung der EU KI-Verordnung und der DSGVO sind entscheidend, um Vertrauen, Sicherheit und Fairness beim Einsatz von KI zu gewährleisten.


William Tanenbaum und Dr. Matthias Orthwein haben zu diesem Thema einen Fachbeitrag im New York Law Journal veröffentlicht. Lesen Sie den kompletten (englischen) Beitrag hier.

19.03.2025, Dr. Matthias Orthwein

SKW Schwarz erzielt mit Dr. Eckart von Hirschhausen Sieg gegen Provider vor dem OLG Frankfurt

Hostprovider muss sinngleiche Deep Fakes löschen – ein rechtlicher Meilenstein

SKW Schwarz hat für den bekannten Mediziner und TV-Moderator Dr. Eckart von Hirschhausen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Meilenstein beim Vorgehen gegen Deep Fakes erzielt. In einem Eilverfahren entschied das OLG, dass ein Provider, der über eine Rechteverletzung in Kenntnis gesetzt, abgemahnt oder verklagt worden ist, sich selbsttätig und somit aktiv auch um andere sinngleiche Rechteverletzungen auf seiner Plattform kümmern und diese löschen muss.

„Sinngleich“, so das Gericht in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss, sind dabei etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber durchaus auch mit abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), inklusive bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, die den Aussagegehalt nicht verändern.
Mit dem Beschluss setzt das OLG Frankfurt die Senatsrechtsprechung zum „Künast-Meme“ fort, berücksichtigt dabei aber auch den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act und formuliert erstmalig die genannte „aktive Prüfpflicht“.

„Die aktiven Prüfpflichten der Provider sind mit dieser Entscheidung nunmehr klar, konkret und vorhersehbar definiert“, betont Götz Schneider-Rothhaar, Partner bei SKW Schwarz, der gemeinsam mit dem Counsel Fabian Bauer Dr. Eckart von Hirschhausen in dem Verfahren vertreten hat. Das OLG mache in seiner Entscheidung deutlich, dass dem Serviceprovider die Prüfpflichten zumutbar sind und er genau diese Prüfung technisch umsetzen kann. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Serviceprovider seine Prüfpflicht verletzt, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von einer konkreten Rechteverletzung seiner Prüfpflicht zur Identifikation sämtlicher identischer und im Kern gleicher Videos auf seiner Plattform nachkommt. 

„Die Entscheidung ist ein fantastischer Meilenstein und Durchbruch und sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit viel weitergehende Konsequenzen für viele Prominente und andere Rechteinhaber in sämtlichen Kreativbranchen haben“, so Götz Schneider-Rothhaar. „Weiß ein Serviceprovider zukünftig von einem Deep Fake oder auch von möglichen anderen Rechteverletzungen, kann er wegen sinngleicher Inhalte, die er von seiner Plattform nicht aktiv bereits gelöscht hat, nicht nur kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Betroffenen können vielmehr auch direkt klagen, Schadenersatz und gegebenenfalls sogar eine Entschädigung verlangen.“

Nach Einschätzung von Götz Schneider-Rothhaar werden die Plattformen reagieren müssen. „Denn es bieten sich deutlich mehr Chancen, Serviceprovider für Rechteverletzungen konkreter als bisher in Anspruch zu nehmen.“

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.3.2025, Az. 16 W 10/25
(vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2024, Az. 2-03 O 393/24)
 

19.03.2025, Götz Schneider-Rothhaar, Fabian Bauer

Wir recyceln selbst! - OLG Frankfurt a.M. zu irreführender Bewerbung eines ökologischen Reinigungsmittels

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen „klimaneutral“ zu den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Werbung mit mehrdeutigen, umweltbezogenen Begriffen wird nun instanzgerichtlich umgesetzt. Nachdem das OLG Köln sich zu CO2-neutralen Reisen äußerte, hält nun auch das OLG Frankfurt a.M. mehrdeutige Werbeaussagen zur Umweltverträglichkeit von Recyclingmaterial aus dem gelben Sack, zu Recyclingbemühungen der Beklagten und zur Klimaneutralität für irreführend und überträgt die Maßstäbe auch auf Weblinks zu weiterführenden Informationen (OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 33/24).

 

Werbeaussagen zu Schadstoffgehalt und Klimabilanz
Bei dem Streit zweier Hersteller ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel vor dem Frankfurter Oberlandesgericht ging es um Werbeaussagen der Beklagten zu ihren Geschirrspülmittel-Flaschen. Konkret ging es um die Aussagen, es handele sich um die „ersten Recycling Flaschen“ von der Beklagten selbst, sie würde selbst recyceln, und dass „Recycling-PE“ aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten könne.

Außerdem nutzte die Beklagte auf ihrer Homepage das „Klimaneutral“-Logo des Unternehmens ClimatePartners hinter dem sich bei einem Klick auf das eine Webseite mit weiterführenden Informationen aufrufen ließ. Die Klägerin hielt die Werbeaussagen und die Darstellung der Informationen zur „Klimaneutralität“ für irreführend.

 

Mehrdeutigen Umweltbegriff „Recycling-PE“ nicht ausreichend erklärt
Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klägerin nun weitestgehend recht. Der Begriff „Recycling-PE“ sei im konkreten Kontext mehrdeutig. Er könne entweder bereits recyceltes Polyethylen oder das Ausgangsmaterial bzw. -plastik („PE“) aus dem Gelben Sack bezeichnen. Wenn, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, die Aussage in Bezug auf das bereits fertige Recyclat verstanden würde, sei dies irreführend, denn dieses Material berge jedenfalls dann kein höheres Risiko, Schwermetalle und/oder Pestizide zu enthalten, wenn das Ausgangsmaterial wie durch die Klägerin und nach dem Stand der Technik üblich hinreichend aufbereitet würde. Die Beklagte hätte diese Mehrdeutigkeit in der Werbung selbst eindeutig und klar auflösen müssen

 

Umweltbeitrag muss mehr als nur symbolisch sein
Auch die Aussage der Beklagten, sie recycle selbst, hält das Gericht für irreführend, weil die Verbraucher:innen erwarten würden, dass bereits ein nennenswertes Rückführungssystem bestehe und, dass das konkret abgebildete Produkt eine Umverpackung habe, die zumindest zu einem maßgeblichen Teil aus Recyclingmaterial bestehe. Die Beklagte hatte jedoch höchstens 150 Rückgabeboxen in kleinen und kleineren Biomärkten aufgestellt und der Anteil an selbst recycelten Flaschen sei deshalb bei deutlich unter 1 % gewesen. Zudem war eine große Zahl der beworbenen neuen Flaschen vollständig aus Neuplastik.

 

Deutliche Hinweise auf Links zu weiterführenden Informationen nötig
Das Gericht äußerte sich außerdem zu der – nicht entscheidungserheblichen – konkreten Darstellung der weiterführenden Informationen zur Klimaneutralität mittels eines hinter dem Klimaneutral-Logo hinterlegten Links. Eine Verlinkung sei zwar grundsätzlich zulässig, allerdings müsse diese hinreichend klar und deutlich sein. Die Verkehrskreise würden aber nicht erwarten oder regelmäßig schlicht herausfinden, dass hinter dem Logo ein entsprechender Link versteckt sei. Dazu sei ein klarer Hinweis auf die Verlinkung notwendig.

 

Fazit: Anforderungen an Umweltaussagen weiter konkretisiert

Das OLG Frankfurt a.M. führt die instanzgerichtliche Rechtsprechung zu BGH-„klimaneutral“ fort und zeigt, dass bei umweltbezogenen Begriffen, hier „Recycling-PE“, eine grundsätzliche Gefahr besteht, dass diese mehr als nur eine Bedeutung haben. Diese Mehrdeutigkeit muss bei umweltbezogener Werbung deshalb gleich mitgedacht werden und durch klarstellende Erklärungen an Ort und Stelle ausgeräumt werden. Wer einen Link zu weiterführenden Informationen nutzt muss ausreichend auf diesen hinweisen.

12.03.2025, Yves Heuser

PSD2, RTS-PSD2 und ZAG: Zum Erfordernis der starken Kundenauthentifizierung

Bei Online-Banking Missbrauchsfällen machen die Kunden oftmals den Erstattungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB geltend, dem bankseitig wiederrum eigene Ansprüche aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegen gesetzt werden. Bisher war oftmals Schwerpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage, ob der Kunde den Schaden selbst - durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten - herbeigeführt hat. Kunden haben schließlich unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Auch haben sie die vereinbarten Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments einzuhalten.

Nachdem die Rechtsprechung diverse Sachverhaltskonstellationen beschieden hat, verlagert sich die Diskussion in der gerichtlichen Praxis zunehmend darauf, inwieweit ein bankseitiger Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein könnte. Dies könnte u.a. nach § 675 Abs. 4 BGB dann angenommen werden, wenn die Bank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. 

 

Was ist eine starke Kundenauthentifizierung?

Zentrale Vorgaben dazu finden sich in der RL (EU) 2015/2366, der sog. Zweite Zahlungsdienste-Richtlinie („PSD2“). 

Die PSD2 enthielt in ihrem Art. 4 Nr. 30 erstmalig eine konkretisierende Legaldefinition des Begriffs „starke Kundenauthentifizierung“, die der deutsche Gesetzgeber nahezu wortgleich in § 1 Abs. 24 ZAG übernahm.

Eine starke Kundenauthentifizierung ist danach eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:

1.         Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,

2.         Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder

3.         Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

 

Und wann wird die starke Kundenauthentifizierung verlangt?

Die Mitgliedstaaten wurden in Art. 97 PSD2 zu einer gesetzlichen Regelung der starken Kundenauthentifizierung verpflichtet, woraufhin der deutsche Gesetzgeber § 55 ZAG für den Geltungszeitraum ab dem 14.09.2019 einführte. 

Nach § 55 Abs. 1 ZAG sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler

1.         online auf sein Zahlungskonto zugreift;

2.         einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst;

3.       über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet.

 

Gibt es Ausnahmen zu § 55 ZAG? Braucht es bei jeder Abfrage des Online-Bankings eine starke Kundenauthentifizierung? 

Um die Vorgaben der PSD2 zu konkretisieren, beschloss die EU-Kommission am 27. November 2017 die technische Regulierungsstandards („RTS-PSD2“), vgl. VO (EU) 2018/389 über technische Regulierungsstandards für starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation. Darin werden auch Ausnahmen geregelt, wann Zahlungsdienstleister von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung absehen können. 

Weil diese RTS-PSD2 als Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht darstellen, sind die §§ 55 und 1 Abs. 24 ZAG also stets in Zusammenschau mit den Vorgaben der RTS-PSD2 zu verstehen.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 RTS-PSD2 dürfen Zahlungsdienstleister von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn sich der Zugriff des Zahlungsdienstnutzers auf das Abfragen (i) des Kontostands eines oder mehrerer Zahlungskonten oder (ii) von Zahlungsvorgängen beschränkt, die in den vergangenen 90 Tagen über ein oder mehrere bezeichnete Zahlungskonten ausgeführt wurden; außerdem kommt die Anwendung dieser Ausnahme gem. Art. 10 Abs. 2 RTS-PSD2 nicht in Betracht, wenn der Zahlungsdienstnutzer das erste Mal online auf die genannten Informationen zugreift, oder wenn mehr als 180 Tage verstrichen sind, seitdem der Zahlungsdienstnutzer letztmals auf die über sein Zahlungskonto ausgeführten Zahlungsvorgänge zugegriffen hat und dabei eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde. Diese engen tatbestandlichen Grenzen bilden den Grund dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer in der Praxis, zumindest im regelmäßigen Abstand von 180 Tagen (bis Juli 2023 sogar im Abstand von 90 Tagen), auch bei der bloßen Anmeldung zum Online-Banking ausnahmsweise ein starkes Kundenauthentifizierungsverfahren zu durchlaufen hat.

 

Was hat es mit der „Rechtsprechung des LG Heilbronn“ in diesem Zusammenhang auf sich? 

Das Urteil des LG Heilbronn vom 16. Mai 2023, Az.: 6 O 10/23, hat große Aufmerksamkeit erregt. Das Gericht entschied seinerzeit, dass das sog. pushTAN-Verfahren, bei dem die App zur Generierung und Anzeige der TAN auf dem gleichen Smartphone installiert ist wie die eigentliche Online-Banking-App, ein erhöhtes Gefährdungspotential“ aufweisen würde, da dort „eine Verwendung nur noch zweier Apps auf einem Gerät statt Nutzung getrennter Kommunikationswege“ erfolge. Damit liege keine Authentifizierung aus wenigstens zwei voneinander unabhängigen Elementen i.S.v. § 1 Abs. 24 ZAG vor. 

Diese Ausführungen des LG Heilbronn wurden in der Folge in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert und – zu Recht – kritisiert. Schließlich geht das EU-Recht in Art. 9 Abs. 2 und auch im Erwägungsgrund (6) der RTS-PSD2 davon aus, dass Unabhängigkeit der Elemente auch bei Nutzung eines Mehrzweckgeräts vorliegen kann (der Zahlungsdienstleister muss dann aber Minimierungsmaßnahmen für Risiken vorsehen, die aus der missbräuchlichen Verwendung des Mehrzweckgeräts erwachsen wie z.B. die Nutzung getrennter Ausführungsumgebungen durch die im Mehrzweckgerät installierte Software, vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. a, siehe auch das sog. „Sandboxing“, das den Zugriff mittels einer kompromittierten App auf andere Apps verhindert, etc.). 

In der neueren Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 02.04.2024, Az. Bm 6 O 378/23, hält daher das LG Heilbronn an seiner anfänglichen Rechtsauffassung nicht mehr fest und stellt klar, dass „für die starke Kundenauthentifizierung mittels zweier Elemente nach Art. 9 Abs. 2 VO EU 2018/839 grundsätzlich auch die Verwendung eines sog. Mehrzweckgerätes möglich ist“. Ein der Bank zustehender Schadenersatzanspruch wird durch diesen Einwand nicht gemäß § 675v Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

11.03.2025, Justyna Niwinski-Wellkamp

„Ja, wo ist denn Ihre Ladesäule...?“

Pflicht zur Aufstellung von E-Ladesäulen – Worauf Gewerbetreibende und Vermieter bei Verträgen mit E-Ladesäulenbetreibern achten sollten

 

Seit dem Auslaufen der staatlichen Förderung erholt sich der Markt für Elektrofahrzeuge. Im Februar 2025 wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland mehr als 35.000 Fahrzeuge mit Batterieantrieb neu zugelassen, mehr als 30% gegenüber dem Januar. Zählt man die Plug-In-Hybriden hinzu, ist ein Viertel der Neufahrzeuge auf eine funktionierende und flächendeckende Ladeinfrastruktur angewiesen. Nun verpflichtet der Staat auch die Immobilieneigentümer, hier tätig zu werden.

 

 

1. Pflicht zur Vorhaltung von Ladesäulen

Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“, kurz GEIG, zum 01. Januar 2025 sind viele Gewerbetreibende, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (nachfolgend „Eigentümer“) dazu verpflichtet worden, eine bestimmte Mindestanzahl bzw. Quote von PKW-Stellplätzen mit der Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität und entsprechenden Ladepunkten auszustatten. Dies gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch Umbauvorhaben im Bestand. Wird beispielsweise ein Gewerbegebäude (z.B. ein Bürokomplex, eine Fertigungshalle etc.) nebst Parkplatz einer vom Gesetz so bezeichneten „größeren Renovierung“ unterzogen, das über mehr als 10 PKW-Stellplätze verfügt, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass mindestens jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität (nachfolgend „LIS“) ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird (§ 9 GEIG). Andernfalls drohen Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 EUR (§ 15 GEIG). Hierdurch entstehen für bereits geplanten Baumaßnahmen nicht unerhebliche (Mehr-)Kosten. Nicht nur die Errichtung der LIS, auch der Betrieb der Ladepunkte führt zu Kosten und Mehraufwand, den viele Eigentümer vermeiden möchten. Andererseits ist der E-Mobilitäts-Trend auch nicht mehr aufzuhalten. Gerade bei größeren Liegenschaften oder Wohnungsbeständen sind viele Eigentümer mit dem „Ladensäulenmanagement“ überfordert. Entsprechend hat sich in den letzten Jahren ein vielfältiger Markt an gewerblichen Ladesäulenanbietern und -betreibern (nachfolgend „Ladesäulenbetreiber“) etabliert. Ladesäulenbetreiber bieten in der Regel einen Rundumservice an, von der Herstellung LIS bis hin zur Abrechnung der entnommenen Elektrizität mit dem Endnutzer. Was auf den ersten Blick ausschließlich mit Vorteilen für den Eigentümer verbunden ist, kann bei unvorsichtigen Vertragsabschlüssen jedoch zu Nachteilen führen. Worauf müssen Eigentümer also beim Abschluss von Verträgen mit Ladesäulenbetreibern achten?

 

 

2. Die Vertragsgestaltung

In der Regel übermitteln Ladesäulenbetreiber eigene, vorgefertigte Vertragsentwürfe oder Angebote nebst AGB, welche – je nach angefragter Leistung – neben der Beauftragung zur Errichtung dem Betrieb der Ladepunkte auch Elemente des Miet- und Leasingsrechts enthalten (nachfolgend „Betreibervertrag“). Die Bandbreite der möglichen Vertragsgestaltungen lässt sich dabei kaum abschließend darstellen. Die Vertragsmuster, die der Markt in den letzten zwei Jahren hervorgebracht hat, sind bunt und vielfältig und leider häufig weder vollständig noch wirklich transparent. Vom innovativen „Startup“ bis zu etablierten Stromversorgungsunternehmen buhlen viele Anbieter um die Gunst der Eigentümer. Dabei haben die Betreiberverträge grundsätzlich gemein, dass der Eigentümer dem Ladesäulenbetreiber gestattet, auf seinem Parkplatz sowohl die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur im Boden herzustellen, als auch die Ladesäule zu errichten und zu betreiben. Der Ladesäulenbetreiber beliefert dann den Endnutzer zu eigenen Konditionen. Hier sollten folgende vertragliche Regelungen sorgfältig vom Eigentümer geprüft werden. 

 

1) Kosten für LIS und Betrieb der LIS 

Da der Ladesäulenbetreiber durch die Belieferung des Endnutzers mit Strom nicht unerheblich finanziell von der Errichtung und dem Betrieb der LIS profitiert, ist es nicht unüblich, diesen auch vertraglich zur anteiligen oder vollständigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb (Wartung, Instandhaltung, Ersatz bei Ausfällen etc.) der LIS zu verpflichten. Entsprechend sollte im Vertrag klar geregelt werden, welche Partei für welche Kosten verantwortlich ist. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

  • Errichtungskosten: Wer trägt die Kosten für die Installation der Ladeinfrastruktur, einschließlich Tiefbauarbeiten, Netzanschlüsse und behördliche Genehmigungen?
  • Betriebskosten: Wer übernimmt laufende Kosten wie Wartung, Software-Updates, Versicherung und Netzanschlussgebühren?
  • Ersatz und Instandsetzung: Wer ist verantwortlich, wenn eine Ladesäule defekt ist oder beschädigt wurde?
  • Verwaltungskosten: Falls der Grundstückseigentümer an den Einnahmen beteiligt wird, müssen Abrechnungsmodalitäten und mögliche Verwaltungsgebühren geklärt werden.
  • Endschaftsregelungen: Wer ist für den Rückbau der LIS verantwortlich, wenn der Vertrag endet oder soll die LIS zum Ende der Vertragslaufzeit auf den Eigentümer oder einen Folgebetreiber übergehen?

    Sieht der Betreibervertrag auch eine grundbuchliche Sicherung der Ansprüche des Ladesäulenbetreibers vor, sollten entsprechende Regelungen eine faire Verteilung der hieraus entstehenden Kosten (z. B. Notarkosten) vorsehen. Zudem sollte vertraglich fixiert werden, dass die dingliche Sicherung auch bei Ablauf des Vertrages gelöscht werden kann, insbesondere bei Vertragsbeendigung.

 

2) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene existiert eine Vielzahl von rechtlichen und technischen Vorgaben, die bei der Errichtung und dem Betrieb der LIS zu beachten sind. So regelt beispielsweise die in regelmäßigen Abständen erneuerte Ladesäulenverordnung die technischen Spezifikationen für den Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Darüber hinaus sind Vorschriften aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie einschlägige Normen wie die DIN VDE 0100-722 zu beachten, die unter anderem Anforderungen an Sicherheit, Netzverträglichkeit und Abrechnungssysteme stellen. Ebenso sind Datenschutz- und IT-Sicherheitsanforderungen relevant, insbesondere im Hinblick auf die Speicherung und Verarbeitung von Nutzerdaten. Der Betreibervertrag sollte klare Regelungen enthalten, wonach der Ladesäulenbetreiber für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich ist und bei Verstößen entsprechende Haftungen trägt. Das Vertrauen des Eigentümers darauf, dass man es ja mit Profis zu tun hat, sollte nicht davon ablenken, dass viele Pflichten den Eigentümer genauso treffen wie den Betreiber. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

 

3) Vertragslaufzeit und Beendigung

Da beide Parteien ein Interesse an einer langfristigen Partnerschaft haben und sich insbesondere die erstmalige Herrichtung der LIS für den LIS-Betreiber „lohnen“ muss, sind langjährige Vertragslaufzeiten nicht unüblich. Die Betreiber möchten sich verständlicherweise langfristig ihre „Claims“ sichern. Der Eigentümer möchte sich die Flexibilität erhalten, nach einer eher kurzen Vertragslaufzeit ggf. auf einen Betreiber mit besserem Service oder günstigeren Konditionen zu wechseln. Daher ist es essenziell, die Laufzeit des Vertrages sowie die damit verbundenen Kündigungsfristen auf beiderseitige Ausgewogenheit zu prüfen. Es ist zudem darauf zu achten, ob und unter welchen Bedingungen eine vorzeitige Kündigung des Vertrages möglich ist und wie mit der LIS nach Vertragsbeendigung verfahren werden soll. Soll der Betreiber diese entfernen oder kann der Eigentümer sie übernehmen? Wer trägt die Kosten im Falle eines Rückbaus?

Insgesamt kann die Beauftragung eines Ladesäulenanbieters für Eigentümer zahlreiche Vorteile bieten. Dennoch ist es wichtig, die verschiedenen Angebote sorgfältig zu vergleichen. Da Betreiberverträge oft langfristige Verpflichtungen und komplexe rechtliche Regelungen beinhalten, sollte stets ein erfahrener Rechtsanwalt bzw. eine erfahrene Rechtsanwältin hinzugezogen werden, um den Vertrag vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt und mögliche Risiken für den Eigentümer minimiert werden.

10.03.2025, Maria Rothämel

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