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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.

Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.

Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Partner bei SKW Schwarz. Er erhielt in 2000 den Titel Master of Laws (LL.M.) in American Law von der Boston University (USA) und promovierte 2003 an der Universität Münster mit einem Thema aus dem Telekommunikationsrecht.

Er berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT Rechts insbesondere im Cloud- und Softwarevertragsrecht und bei agilen Vertrags- oder Softwareentwicklungsformen, bei der Nutzung von Daten und KI sowie bei Projekten zur digitalen Transformation. Mit seinen Mandanten entwickelt und realisiert er neue Digitale Plattformen und Geschäftsmodelle. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud Diensten.

Der Lexology Index Germany 2025 listet ihn als „world´s leading practitioner” in der Kategorie Daten. Auch in 2025 empfiehlt ihn das Handelsblatt / Best Lawyers als Anwalt in den Kategorien „IT-Recht“ und „Datenschutzrecht“. Er wird im JUVE Handbuch 2025 erneut als „häufig empfohlener Anwalt“ für IT- und Datenschutzrecht geführt.

Dr. Orthwein ist Lehrbeauftragter für IT und Datenschutzrecht der Hochschule Rosenheim. Dr. Orthwein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, der International Association of Privacy Professionals, des Deutschen Outsourcing Verbandes und der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Er ist Senior Vice Chairman im Technology Law Commitee der International Bar Association.

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Schwerpunkte der Tätigkeit von Mathias Schwarz stellen die Film- und Fernsehproduktion, Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Lizenzverträge und die Medienfinanzierung dar. Seine Mandanten sind Finanzinstitute, private Investoren, Film- und Fernsehproduzenten sowie Sende- und Verlagsunternehmen. Er vertritt zudem eine Reihe prominenter Persönlichkeiten der deutschen Medienwirtschaft. Darüber hinaus berät er seit langem eine Reihe von Family Offices und betreut eine Reihe persönlicher Mandate.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Head of Finance
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Legal Tech & Innovation Managerin
Business Development und Marketing Managerin

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KI-Flash: Was Werbetreibende und Agenturen beim Buchen von Werbung in KI-Assistenten verantworten

Seit dem 24. August 2026 werden in Deutschland Nutzer:innen der kostenlosen Version und des Go-Tarifs Anzeigen in ChatGPT ausgespielt. Seit dem 31. August 2026 können Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Österreich und der Schweiz sie über den Anzeigenmanager des Anbieters in einer Betaversion auch selbst buchen. Daneben bestehen die bisherigen Wege über das Ads-Solutions-Team des Anbieters sowie über Agentur- und Technologiepartner. Die beiden vorangegangenen Beiträge dieser Reihe haben die Pflichten des Anbieters behandelt. Dieser Beitrag wechselt die Seite und fragt, was die buchende Stelle selbst verantwortet.

Zu dieser Frage gibt es bislang kaum Literatur. Das liegt an der Neuheit des Kanals und daran, dass die öffentliche Aufmerksamkeit dem Anbieter gilt. Für Unternehmen ist die Buchungsseite trotzdem die praktisch dringlichere. Die Pflichten des Anbieters erfüllt der Anbieter. Die Pflichten des Werbenden erfüllt im Zweifel niemand sonst.

 

Auf einen Blick

  • Wer eine Anzeige in einem KI-Assistenten schaltet, ist für ihre Kennzeichnung grundsätzlich selbst verantwortlich und sollte festhalten, wie sie tatsächlich ausgeliefert wird.
  • Verstöße einer Agentur könnten dem Auftraggeber ohne Entlastungsmöglichkeit zugerechnet werden. Freigabeprozess, Dokumentation und die Frage, wer das Werbekonto hält, sollten deshalb vertraglich festgelegt werden.
  • Wer eine Voreinstellung zur automatischen Anpassung von Anzeigentexten aktiviert lässt, wird sich bei der Verantwortung für den ausgelieferten Text nicht auf die Maschine berufen können. In regulierten Sektoren können die Folgen bis zur Strafbarkeit reichen.
  • Wer das Pixel des Anbieters zur Messung einsetzt, könnte dafür gemeinsam mit dem Anbieter datenschutzrechtlich verantwortlich sein.
  • Die Kategorienausschlüsse des Anbieters ersetzen keine Prüfung der sektoriellen Werbeverbote.

 

Muss der Werbende die Anzeige selbst kennzeichnen?

§ 5a Abs. 4 UWG verpflichtet denjenigen, der den kommerziellen Zweck seiner eigenen geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht. Wer eine Anzeige schaltet, erfüllt damit grundsätzlich einen eigenen Tatbestand und sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Plattform korrekt kennzeichnet. Für Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gilt dasselbe. Erfasst ist dort der als Information getarnte, vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktionell wirkender Inhalte. Finanziert wird der Einsatz wohl meist vom Werbenden, unabhängig davon, wer die Kennzeichnung technisch umsetzt.

Praktisch folgt daraus eine Dokumentationsobliegenheit. Wie die Anzeige im Auslieferungsumfeld tatsächlich gekennzeichnet und vom Antworttext abgesetzt ist, sollte mit Datum festgehalten werden. Ändert der Anbieter das Format, ändert sich die Grundlage der eigenen Bewertung, ohne dass der Werbende davon erfährt.

 

Wer haftet, wenn die Agentur bucht?

In Deutschland lief der Einkauf zunächst ausschließlich über Agentur- und Technologiepartner, und ein großer Teil dürfte weiterhin so laufen. Damit stellt sich die Frage, wen die Pflichten treffen. Werbender ist, wessen Absatz gefördert wird. Verstöße der Agentur könnten somit dem Auftraggeber über § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden, und zwar ohne die Möglichkeit, sich mit sorgfältiger Auswahl und Überwachung zu entlasten.

Die Agentur haftet daneben für eigene Tatbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen. Gestaltet sie die Anzeige oder wirkt sie daran mit, haftet sie als Täterin. Die wettbewerbsrechtliche Prüfung gehört dann auch im Verhältnis zum Auftraggeber zu ihren Vertragspflichten. Eine Mediaagentur, die Werbung lediglich platziert und den Inhalt nicht kennt, haftet dagegen nur für Verstöße, die unter zumutbaren Anstrengungen erkennbar sind.

Gegen die Zurechnung lässt sich einwenden, es fehle an der Beauftragtenstellung, wenn die Agentur keinen inhaltlichen Spielraum hat. Die Rechtsprechung zu Affiliates verlangt einen bestimmenden Einfluss auf Kontext, Art und Inhalt der Werbung. Führt die Agentur das Werbekonto im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, spricht das grundsätzlich für die Eingliederung.

Ob § 8 Abs. 2 UWG auch gegenüber dem Anbieter des Werbesystems greift, ist weniger eindeutig, als es zunächst scheint. Der Beauftragte muss in die betriebliche Organisation eingegliedert sein, und der Betriebsinhaber muss auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss haben. Daran sollte es im gewöhnlichen Anzeigengeschäft im Verhältnis des Anzeigenkunden zum Verlag fehlen. Beauftragter ist der Verlag aber dann, wenn der Anzeigenkunde ihm einen Gestaltungsspielraum eingeräumt hat. Genau darum geht es hier. Wer die Voreinstellung zur automatischen Textanpassung aktiviert lässt, räumt dem Anbieter einen Gestaltungsspielraum über den Anzeigentext ein. Das spricht dafür, diese Konstellation anders zu behandeln als das gewöhnliche Anzeigengeschäft.

 

Was vertraglich geregelt werden sollte

Bei der Vertragsgestaltung sollte der Auftraggeber einen Freigabeprozess für den Text in der Fassung, die tatsächlich ausgeliefert wird, eine Dokumentation dieser Freigabe und eine Regelung dazu vorsehen, wer das Werbekonto hält. Die letzte Frage wirkt technisch, entscheidet aber zugleich über die datenschutzrechtliche Rollenverteilung und über den Zugriff auf die Kampagnendaten nach Vertragsende. Freistellungsklauseln wirken dabei allein im Innenverhältnis. Nach außen bleibt der Auftraggeber verantwortlich, weshalb die vereinbarte Kennzeichnung zusätzlich kontrolliert und notfalls durchgesetzt werden sollte.

 

Wer haftet also für einen automatisch umgeschriebenen Anzeigentext?

Aus der Praxis wird berichtet, dass Werbesysteme eingereichte Anzeigentexte automatisiert anpassen, teilweise über eine aktive Voreinstellung. Ob und in welchem Umfang das im deutschen Markt geschieht, ist im Einzelnen zu prüfen. 

Die Rechtsfrage lässt sich unabhängig davon stellen. Soweit ein Werbesystem den eingereichten Text vor der Auslieferung verändert, ist zu klären, wessen geschäftliche Handlung der ausgelieferte Text ist. Die Antwort dürfte auch davon abhängen, ob der Werbende die Veränderung veranlasst hat und ob er die ausgelieferte Fassung vor Schaltung freigeben kann.

Ein Maßstab dafür liegt in der Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bereits vor, und er trifft den Fall genauer, als es zunächst scheint. Wer die Standardoption für weitgehend passende Keywords wählt, hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2012 (I ZR 217/10) auch die vom Algorithmus hinzugefügten Schlüsselwörter für seine Werbezwecke ausgewählt. Eine aktivierte Voreinstellung, die den eingereichten Anzeigentext anpasst, dürfte damit vergleichbar sein.

Die Grenze wiederum zeigt eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.9.2017 (6 U 18/17): Verknüpft der Algorithmus des Suchmaschinenbetreibers selbstständig ein fremdes Kennzeichen, fehlt es an einem adäquat kausalen Beitrag des Anzeigenbestellers. Ab dem Hinweis auf die Rechtsverletzung haftet dieser aber als Störer, weil ihm die Überprüfung zumutbar ist. Die Trennlinie sollte damit bei der Vorhersehbarkeit der Veränderung und beim Zeitpunkt der Kenntnis verlaufen. 

Eine weitere Stütze liefert die Rechtsprechung zu automatisiert erzeugten Inhalten. Im Fall des Vertragsdokumentengenerators hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9.9.2021 (I ZR 113/20) entschieden, dass die Programmierung einer Software und die mit ihr erzeugten Ergebnisse sich nicht in eigenständige Vorgänge aufspalten lassen, sondern unselbstständige Teile einer einheitlichen Tätigkeit sind. Die Entscheidung betrifft die Erzeugung von Inhalten und nicht die Veränderung eines eingereichten Textes, sodass die Übertragung auf den vorliegenden Fall eine eigene Einordnung bleibt.

Die Veränderung ist zugleich eine geschäftliche Handlung des Anbieters. Wer eine automatisierte Auswertung veranlasst, handelt nach der Rechtsprechung im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, und die Tätigkeit ist nicht rein technisch und passiv, wenn ein eigenes Programm die Inhalte erzeugt. Für die buchende Stelle heißt das, dass sie nicht allein steht. Praktisch verlagert sich die Frage damit in den Vertrag mit dem Anbieter und darauf, ob dort ein Ausgleich vorgesehen ist.

In Bereichen, in denen der Wortlaut über die Zulässigkeit entscheidet, ist das keine theoretische Überlegung. Im Anwendungsbereich des HWG kann eine einzige umformulierte Wirkaussage über die Zulässigkeit der gesamten Werbung entscheiden. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG untersagt es, einem Heilmittel eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die es nicht hat, und die wissenschaftliche Absicherung der Aussage hat der Werbende darzulegen und zu beweisen. Auf die Entstehungsgeschichte des Textes kommt es dabei nicht an. Verstöße gegen § 3 HWG sind nach § 14 HWG zudem strafbewehrt. Wo die Automatik abschaltbar ist, spricht deshalb einiges dafür, sie abzuschalten. Wo sie es nicht ist, bleibt die regelmäßige Kontrolle der ausgelieferten Fassung.

 

Verantwortlichkeit bei der Messung

Setzt der Werbende ein Messinstrument des Anbieters auf der eigenen Website ein, verarbeitet er selbst. Für den Zugriff auf Endgeräteinformationen gilt § 25 TDDDG für die Stelle, die den Zugriff veranlasst. Dass der Pixel des Anbieters ein Cookie auf der eigenen Domain setzt, ändert an der Einwilligungsbedürftigkeit nichts, weil die Vorschrift zwischen Erst- und Drittanbietern nicht unterscheidet. Für die serverseitige Übermittlung über die Conversion-Schnittstelle gilt § 25 TDDDG dagegen nicht, weil dort kein Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet; Maßstab ist insoweit allein die DSGVO. Das gilt nur, soweit dabei keine Werte weitergegeben werden, die zuvor aus dem Endgerät ausgelesen wurden, etwa die im Cookie gespeicherte Klickkennung.

Die Rollenverteilung nach der DSGVO richtet sich danach, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Wer lediglich eine vom Anbieter vorgegebene Zielgruppenlogik auswählt, entscheidet weniger als derjenige, der eigene Daten einbringt. Nach der Dokumentation von OpenAI lassen sich für auf den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz ausgerichtete Kampagnen derzeit keine eigenen Kundenlisten hochladen, weil personalisierte Werbung hier noch nicht angeboten wird. Das spricht gegen eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Zielgruppenbildung.

Für die Messung gilt das Gegenteil. In der Sache Fashion ID begründet nach dem Urteil des EuGH vom 29.7.2019 (C-40/17) bereits die Einbindung eines fremden Messinstruments eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhebung und die Übermittlung der Daten, weil der Websitebetreiber sie ermöglicht und ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat. Sie endet dort, wo der Anbieter die Daten weiterverarbeitet, denn darauf nimmt der Werbende keinen bestimmenden Einfluss. Die Rollenverteilung ist deshalb phasenweise zu bestimmen und nicht für die Kampagne als Ganzes.

Die Rechtsprechung zur Werbung in sozialen Netzwerken ist Ausgangspunkt der Bewertung, lässt sich aber nicht unbesehen übertragen, weil dort die Zielgruppe anhand von Merkmalen gebildet wurde, die der Werbende selbst bestimmt hat.

Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Messdaten sind personenbezogene Daten, und gehashte Kennungen sind pseudonymisiert und damit weiterhin personenbezogen. Ungeklärt ist, ob ihre Übermittlung zugleich eine Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO ist, wenn sich aus dem Umfeld Rückschlüsse auf die Gesundheit oder andere sensible Merkmale ziehen lassen.

 

Ein Umfeld ohne Trefferliste

Wer im klassischen Suchumfeld wirbt, steht neben Ergebnissen, die der Betreiber vermittelt. Im KI-Assistenten steht die Anzeige zwischen Text, den das LG München I und die ZAK dem Anbieter als eigene Äußerung zugerechnet haben. Beide Entscheidungen sind nicht bestandskräftig; der vorangegangene Beitrag dieser Reihe geht darauf ein. Für den Werbenden verschiebt sich damit die Risikolage. Der Text neben seiner Anzeige kann unrichtig sein und ist zugleich einem Anbieter zurechenbar, der dafür einstehen muss.

Hinzu kommt, dass die Platzierung in einer bestimmten Unterhaltung nach den Angaben des Anbieters nicht zugesagt wird. Gesteuert wird wohl über Kontexthinweise, die Gesprächssituationen, Themen oder Stichworte beschreiben; eine Auslieferung in bestimmten Unterhaltungen garantieren sie nicht. Umfeldausschlüsse im hergebrachten Sinn lassen sich damit nur begrenzt abbilden. Vertraglich bleibt zu klären, welche Reaktionswege bestehen, wenn eine Antwort im Anzeigenumfeld unrichtig oder rufschädigend ist, und ob der Werbende die Aussetzung der Auslieferung verlangen kann.

 

Sektorielle Werbeverbote und die Kategorienausschlüsse des Anbieters

Die sektoriellen Werbeverbote gelten im KI-Umfeld unverändert, insbesondere:

  • das HWG für Heilmittel,
  • § 5 GlüStV für Glücksspiel,
  • WpHG und MiFID II für Finanzinstrumente,
  • das TabakerzG für Tabakerzeugnisse,
  • LMIV und HCVO für Lebensmittel und
  • die PAngV für Preisangaben.

Ihre Anwendung im KI-Umfeld hat allerdings eine Besonderheit. Die Anzeigenauswahl richtet sich nach dem Thema des laufenden Gesprächs. Ein Nutzer, der Symptome schildert, gehört damit zum Regelfall der Zielgruppenbildung und nicht zu ihren Randfällen. Was im klassischen Umfeld ein Streuverlust wäre, ist hier die Funktionsweise des Systems.

Die Kategorienausschlüsse des Anbieters sind vertragliche Vorgaben. Sie decken die gesetzlichen Grenzen nicht ab.

Wie unterschiedlich die Anforderungen ausfallen, zeigen vier Beispiele. § 5 Abs. 2 GlüStV untersagt Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, was im Umfeld einer KI-Antwort naheliegt. § 19 Abs. 3 TabakerzG verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft und damit auch in einem KI-Assistenzdienst. Die HCVO arbeitet mit Positivlisten, sodass jede nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unzulässig ist, auch wenn sie erst durch eine automatisierte Anpassung entsteht. Und nach § 1 PAngV muss die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar bleiben, was bei einem veränderten Anzeigentext eigens zu prüfen ist.

An anderer Stelle gehen die Ausschlüsse weiter als das Gesetz: Nach den Werberichtlinien (Stand: 10. September 2026) sind regulierte Branchen außerhalb der Vereinigten Staaten teilweise vollständig von der Buchung ausgeschlossen. Werbung für Rechtsdienstleistungen ist außerhalb der Vereinigten Staaten derzeit vollständig ausgeschlossen; für Gesundheits- und Finanzdienstleistungen gilt dasselbe, mit einzelnen Ausnahmen, die nur für die Vereinigten Staaten gelten. Für Unternehmen aus diesen Bereichen beginnt die Prüfung deshalb bei der Frage des Zugangs.

 

Die eigene Marke im Anzeigenumfeld

Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 (52 O 62/26) den Antrag eines Parfümkonzerns zurückgewiesen. Eine markenmäßige Benutzung nach Art. 9 UMV hat das Gericht verneint, weil der Suchmaschinenbetreiber ein neues Format für Suchergebnisse schaffe und keine eigene kommerzielle Kommunikation führe. Es handelt sich um ein Verfügungsverfahren, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Begründung trägt eine Übertragung auf Werbung allerdings nicht. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Texte die tatsächlichen Suchergebnisse widerspiegelten, dass jede Aussage durch einen Link auf ein Suchergebnis unterlegt war und dass eine gezielte Auswahl oder Steuerung zugunsten einzelner Anbieter nicht ersichtlich war. Diese drei Merkmale fehlen bei einer bezahlten Anzeigenauswahl. Wer für die Platzierung zahlt, bewirkt eine Steuerung zugunsten eines einzelnen Anbieters, und der Anzeigentext ist durch kein organisches Suchergebnis unterlegt.

Für die Zurechnung zum Werbenden lässt sich die Berliner Linie ohnehin nicht heranziehen. Sie betrifft die Frage, ob der Betreiber ein eigenes Format schafft, und nicht die Frage, ob eine gebuchte Anzeige kommerzielle Kommunikation des Werbenden ist. Für die Haftung des Betreibers selbst fehlt bislang eine höchstrichterliche Klärung.

 

Was offen bleibt

Ungeklärt ist bei diesem Kanal vor allem die Zurechnung des ausgelieferten Anzeigentextes. Das deutsche Wettbewerbsrecht regelt in § 8 Abs. 2 UWG die Zurechnung des Handelns von Beauftragten zum Unternehmensinhaber. Eine eigene Regel für den Fall, dass ein Werbesystem den Text des Werbenden verändert, kennt es nicht. Bis das geklärt ist, gilt für die Praxis: Wer die Automatik aktiviert lässt und die ausgelieferte Fassung nicht kontrolliert, wird sich auf die Maschine nicht berufen können.

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kampagnen im KI-Umfeld, bei der Ausgestaltung von Agenturverträgen und Freigabeprozessen sowie bei der Bewertung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.

Weiterführende Beiträge:

20.10.2026, Moritz Mehner, Helena Kasper

Telemedizin und medizinisches Cannabis in Deutschland: Ein komplexes rechtliches Spannungsfeld

Die Versorgung mit medizinischem Cannabis über telemedizinische Angebote eröffnet neue Möglichkeiten für Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig stellt sie Anbieter, Plattformen und behandelnde Ärztinnen und Ärzte vor komplexe rechtliche Anforderungen.

Margret Knitter, LL.M., Partnerin bei SKW Schwarz, hat die maßgeblichen Entwicklungen in einem Fachbeitrag für die US-amerikanische Fachzeitschrift Cannabis & Tech Today eingeordnet.

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen für eine Verschreibung von medizinischem Cannabis per Telemedizin, die ärztliche Unabhängigkeit sowie die besonderen Anforderungen an grenzüberschreitende Angebote innerhalb der Europäischen Union.

Besondere Bedeutung kommt dem Werberecht zu: Nach § 9 HWG darf für Fernbehandlungen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen geworben werden. Zudem ist die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel – einschließlich medizinischem Cannabis – nach § 10 HWG grundsätzlich verboten. Pauschale Versprechen einer unkomplizierten Online-Verschreibung können daher rechtliche Risiken bergen.

Auch geplante Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes könnten die Branche erheblich beeinflussen. Vorgesehen waren unter anderem persönliche Untersuchungen vor der Verschreibung von Cannabisblüten sowie Einschränkungen beim Versandhandel. Die Änderungen sind bislang jedoch nicht verabschiedet.

Welche Anforderungen für telemedizinische Cannabisangebote in Deutschland gelten sowie die wesentlichen rechtlichen Entwicklungen und ihre Bedeutung für Anbieter und Plattformen erläutert Margret Knitter in ihrem vollständigen Beitrag in Cannabis & Tech Today.

19.10.2026, Margret Knitter

Im Podcast: Auslegungssache 169 "Datenschutz in Videokonferenzen"

Videokonferenzen und Datenschutz: Was ist erlaubt – und wo wird es heikel? Videokonferenzen gehören längst zum Arbeitsalltag. Doch wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich? Wann müssen Beschäftigte ihre Kamera einschalten? Was gilt für Aufzeichnungen und Screenshots? Und ab wann wird ein KI-generiertes Transkript zum rechtlichen Problem? 

Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich die neue Folge "Datenschutz in Videokonferenzen" des c’t-Datenschutz-Podcasts „Auslegungssache“ von heise. 

Zu Gast ist Nikolaus Bertermann, Rechtsanwalt und langjähriger Experte für IT- und Datenschutzrecht bei SKW Schwarz. Gemeinsam mit Holger Bleich und Joerg Heidrich diskutiert er die datenschutzrechtlichen Herausforderungen rund um Teams, Zoom & Co. – von der Verantwortlichkeit über Einwilligungen und Mitbestimmung bis hin zu Aufzeichnungen und KI-Transkripten. 

Ein besonders wichtiger Punkt: Auch wenn eine KI das Gespräch automatisch zusammenfasst, bleibt die Verantwortung für das Ergebnis beim Menschen. Die Kontrolle auf Fehler und eine sorgfältige Prüfung vor der Weitergabe sind daher unverzichtbar. 

>> Jetzt reinhören <<

Vielen Dank an das Team von heise und an Nikolaus Bertermann für das spannende Gespräch!

15.10.2026, Nikolaus Bertermann

KI-Retrofit in der Produktion. Vom Betreiber zum Hersteller?

Viele Produktionsmaschinen sind mechanisch noch lange nicht am Ende ihrer Lebensdauer. Digital sind sie dagegen häufig nicht mehr auf dem neuesten Stand. Statt die gesamte Anlage auszutauschen, rüsten Unternehmen Kameras, Sensoren und KI-Systeme nach.

Das kann wirtschaftlich attraktiv sein. Mit dem Umbau kann das Unternehmen allerdings zusätzliche Herstellerverantwortung übernehmen. Wer eine fertige Maschine kauft und bestimmungsgemäß einsetzt, ist grundsätzlich deren Betreiber. Wer sie wesentlich verändert, kann selbst zum Hersteller werden.

 

Wenn Roboter sehen lernen

Wie ein KI-Retrofit aussehen kann, zeigt ein von der New York Times beschriebener Einsatz bei Stellantis. Ein älterer Industrieroboter in einem Werk in Detroit hatte Schwierigkeiten, Karosserieteile aufzunehmen, wenn diese nicht exakt an der erwarteten Position lagen. Statt ihn auszutauschen, wurde er mit einer Kamera, einer Recheneinheit und einem KI-System nachgerüstet.

Das System erkennt Position und Ausrichtung des Bauteils und übermittelt korrigierte Koordinaten an den Roboter. Dieser kann seinen Bewegungsablauf daran anpassen. Die technische Funktionsweise beschreibt auch eine ergänzende Veröffentlichung des Anbieters Inbolt.

Die KI verbessert hier den Produktionsprozess. Ihre Ergebnisse beeinflussen aber auch die Bewegungen der Maschine. Damit stellt sich die Frage, welche Folgen eine fehlerhafte Erkennung für die Sicherheit haben könnte.

KI kann darüber hinaus gezielt für den Schutz von Menschen eingesetzt werden. Diesen Ansatz untersucht das Fraunhofer-Projekt PROTECT. Das kamerabasierte System unterscheidet Personen von fahrerlosen Transportsystemen und ermöglicht eine situationsabhängige Geschwindigkeitsregelung des Roboters. KI-basierte Erkennung und klassische Bewegungsdetektion werden dabei kombiniert.

PROTECT veranschaulicht damit eine weitere Einsatzmöglichkeit, bei der die KI unmittelbar in das Sicherheitskonzept eingebunden wird. Ob die Umsetzung an einer bestehenden Maschine eine wesentliche Veränderung wäre, müsste gesondert geprüft werden.

Für einen Retrofit kommt es nicht allein darauf an, welche Technik nachgerüstet wird. Entscheidend ist, wie sie das Verhalten der Maschine verändert und welche Schutzmaßnahmen dadurch erforderlich werden.

 

Wann aus dem Betreiber ein Hersteller wird

Die ab dem 20. Januar 2027 anzuwendende EU-Maschinenverordnung legt fest, wann eine nachträgliche Veränderung wesentlich ist. Erforderlich ist eine vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Hinzukommen muss, dass deshalb zusätzliche trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen erforderlich werden, deren Einbindung eine Anpassung der bestehenden Sicherheitssteuerung verlangt. Alternativ müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig werden, um die Stabilität oder mechanische Festigkeit sicherzustellen. Nicht jede Änderung eines Bewegungsablaufs oder einer Sicherheitsfunktion erfüllt diese Voraussetzungen.

Bei einem KI-Retrofit muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Erkennung gefährliche Bewegungen auslösen kann, ob das bestehende Sicherheitskonzept diese Risiken bereits abdeckt und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Ob die Nachrüstung bei Stellantis diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich anhand der öffentlich verfügbaren Informationen nicht beurteilen. Die rechtliche Bewertung eines entsprechenden Umbaus setzt eine Risikobeurteilung im konkreten Einzelfall voraus.

Liegt eine wesentliche Veränderung vor, gilt die Person, die sie vornimmt, als Hersteller der veränderten Maschine. Das kann der bisherige Betreiber sein. Wird ein Systemintegrator mit der Durchführung einer wesentlichen Änderung beauftragt, kommt es auf die tatsächliche Aufgabenverteilung an. 

 

Die neue Rolle bringt neue Pflichten

Der neue Hersteller muss die Konformität der veränderten Maschine in eigener Verantwortung sicherstellen. Dazu gehören die Risikobeurteilung, die technische Dokumentation und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

Gerade bei älteren Anlagen kann die Umsetzung aufwendig werden. Fehlen technische Unterlagen, Informationen zur Steuerungsarchitektur oder erforderliche Zugriffsrechte, lässt sich der Umbau möglicherweise nur mit Unterstützung des ursprünglichen Herstellers bewerten und dokumentieren. Neben Kamera, Software und Integration sind auch Sicherheitsnachweise und mögliche Verzögerungen bis zur Wiederinbetriebnahme einzuplanen.

 

Wie die KI-Verordnung hineinspielt

Nicht jedes KI-System in einer Produktionsanlage ist Hochrisiko-KI. Bei produktbezogenen Systemen setzt die Einstufung insbesondere voraus, dass die KI eine Sicherheitskomponente ist oder selbst ein erfasstes Produkt darstellt und für das Produkt eine Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle vorgeschrieben ist.

Für Maschinen enthält die aktuelle Fassung der KI-Verordnung eine Sonderregelung. Die allgemeinen Hochrisikoanforderungen und Anbieterpflichten gelten für diese produktbezogenen Systeme nicht unmittelbar in gleicher Weise wie für andere Hochrisiko-KI. Ein KI-Retrofit macht den Betreiber deshalb nicht automatisch zusätzlich zum Anbieter nach Artikel 25 der KI-Verordnung.

Stattdessen sollen entsprechende KI-Anforderungen durch ergänzende Rechtsakte in die Maschinenverordnung aufgenommen werden. Diese müssen bis zum 2. August 2028 anwendbar sein. Für den Retrofit bleibt damit die Herstellerverantwortung für die veränderte Maschine der zentrale Ausgangspunkt.

 

Praxistipp für Betreiber und Systemintegratoren

Vor der Beauftragung eines KI-Retrofits durch einen Dritten sollten Unternehmen den bisherigen Zustand der Maschine, den geplanten Eingriff und die betroffenen Sicherheitsfunktionen dokumentieren. Auf dieser Grundlage lässt sich klären, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt und wer die daraus folgenden Herstellerpflichten übernimmt.

Im Vertrag sollte klar dokumentiert sein, wer die Sicherheitsbewertung und eine gegebenenfalls erforderliche Konformitätsbewertung durchführt. Öffentlich-rechtliche Rollen lassen sich vertraglich nicht beliebig verschieben. Die Unterstützung, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt, sollte aber vor dem Umbau verbindlich gesichert sein.

14.10.2026, Dr. Daniel Meßmer

Der Fälscher will sein Bild zurück

Wolfgang Beltracchi fordert die Herausgabe des „Roten Bildes mit Pferden“. Nach zwei Niederlagen vor Gericht hat er vor dem Bundesgerichtshof einen ersten Erfolg erzielt. Nun steht eine Rechtsfrage zur Entscheidung, die weit über den Kunsthandel hinausreicht.

Ein Kunstfälscher, der seine Fälschung zurückverlangt, ist ein ungewöhnlicher Kläger. Am 9. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über die Klage von Wolfgang Beltracchi verhandelt. Er will das „Rote Bild mit Pferden“ zurückhaben, das er einst als Werk Heinrich Campendonks in den Kunsthandel brachte. Der V. Zivilsenat hat die Frage zu beantworten, wem das Gemälde nach der Rückabwicklung des damaligen Verkaufs gehört.

Die Geschichte beginnt im Jahr 2005. Beltracchi malte ein Ölgemälde im Stil des Expressionisten Heinrich Campendonk, versah es mit dessen Namen und der Jahreszahl 1914. Auf der Rückseite brachte er fingierte Sammleraufkleber an, darunter einen mit einem vermeintlichen Hinweis auf die berühmte Düsseldorfer Galerie Flechtheim. Auch die angebliche Familiensammlung Jäger, aus der das Bild stammen sollte, war frei erfunden.

Die Täuschung gelang. Im Jahr 2006 nahm das Kölner Auktionshaus Lempertz das Gemälde als vermeintlich echten Campendonk in seinen Katalog auf. Der Schätzpreis lag zwischen 800.000 und 1,2 Millionen Euro. Bei der Auktion „Moderne Kunst“ erzielte das Bild einen Zuschlag von 2,4 Millionen Euro. Einschließlich der Nebenkosten zahlte die Käuferin 2,88 Millionen Euro.

Der Erfolg war allerdings nicht von Dauer. Die Fälschung wurde entdeckt und Beltracchis jahrelanger Kunstbetrug flog auf. Im Oktober 2011 verurteilte ihn das Landgericht Köln zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es war das strafrechtliche Ende eines der größten Fälschungsskandale der deutschen Kunstgeschichte.

Zivilrechtlich war die Angelegenheit damit keineswegs erledigt. Die Käuferin verlangte ihr Geld zurück und verklagte das Auktionshaus. Im September 2012 verurteilte das Landgericht Köln Lempertz zum Schadensersatz gegen Rückgabe des Gemäldes. Das Auktionshaus hatte das Bild im Katalog als echten Campendonk angeboten, ohne diese Zuschreibung hinreichend abgesichert zu haben. Der Rechtsstreit endete schließlich vor dem Oberlandesgericht Köln mit einem Vergleich. Lempertz erhielt das Gemälde zurück und verkaufte es anschließend an einen Dritten.

Damit nahm die Geschichte eine unerwartete Wendung. Beltracchi verlangte nun das Bild vom neuen Besitzer heraus. Er ist der Auffassung, dass ihm das Eigentum mit der Rückabwicklung des ursprünglichen Verkaufs wieder zugefallen sei. Das Auktionshaus habe deshalb kein Eigentum erwerben und das Werk auch nicht wirksam weiterveräußern können.

Dahinter steht eine grundsätzliche Frage des Eigentumsrechts. Bei einem Kommissionsgeschäft verkauft das Auktionshaus im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einlieferers. Es ist selbst nicht Eigentümer des Gemäldes, darf es jedoch mit Zustimmung des Berechtigten an den Käufer übereignen. Was aber geschieht, wenn dieser vom Kauf zurücktritt und das Bild zurückgibt? Wird das Auktionshaus durch die Rückübertragung Eigentümer, obwohl ihm das Werk zuvor nie gehört hatte? Oder fällt das Eigentum unmittelbar an den ursprünglichen Eigentümer zurück?

Mit seiner Klage ist Beltracchi bislang in zwei Instanzen gescheitert. Das Landgericht Freiburg wies seine Klage im Herbst 2022 ab. Auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte er keinen Erfolg. Die Richter bestätigten im November 2024 die Entscheidung der Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung vollzog sich die Rückübertragung des Gemäldes allein zwischen der Käuferin und dem Auktionshaus. Beltracchi sei an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen. Aus dessen Vereinbarungen lasse sich auch kein Eigentumserwerb zu seinen Gunsten ableiten.

Ebenso wenig hielten die Richter einen automatischen Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer für rechtlich geboten. Die Richter beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002. Der BGH hatte einen Rückerwerb durch den ursprünglich Nichtberechtigten bereits in einer anderen rechtlichen Konstellation anerkannt. Das Oberlandesgericht sah keinen Grund, den vorliegenden Fall anders zu behandeln.

Hinzu kommt ein besonderer Umstand dieses Falles. Beltracchi hatte die Beteiligten arglistig getäuscht und durch den Verkauf einen Millionenschaden verursacht. Den Versteigerungserlös hatte er bereits erhalten. Dass er nun auch noch aus der Rückabwicklung des Geschäfts Eigentumsrechte herleiten können soll, hielten die OLG-Richter nicht für schutzwürdig.

Damit schien der Rechtsstreit entschieden. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Beltracchi gab sich damit jedoch nicht zufrieden und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Mit Erfolg: Der V. Zivilsenat ließ die Revision selbst zu. Ein erster juristischer Etappensieg für Beltracchi, der allerdings noch nichts über den Ausgang des Verfahrens besagt. Offenbar sehen die Bundesrichter Anlass, die umstrittene Eigentumsfrage selbst zu beantworten. Dabei können sie die Auffassung des Oberlandesgerichts durchaus bestätigen. 

In der mündlichen Verhandlung argumentierte der Anwalt Beltracchis, dass es eine Gesetzeslücke bei der Rückabwicklung gebe, da Lempertz zuvor nicht Eigentümerin gewesen und es auch nicht mit Zustimmung des Fälschers geworden sei. Die Gegenseite stellte sich auf den Standpunkt, dass man eine bestimmte Form der Rückabwicklung, nämlich an den Alteigentümer, hätte vertraglich regeln müssen. Ansonsten bleibe es bei einem Eigentumserwerb durch das Auktionshaus.

Die höchstrichterliche Klärung könnte weit über den Kunsthandel hinaus Bedeutung erlangen. Schließlich stellt sich die Frage nach den Eigentumsverhältnissen auch bei anderen Kommissionsgeschäften. Dass die Beteiligten bei deren Rückabwicklung gut beraten sind, die Eigentumsübertragung unmissverständlich zu regeln, klang bereits in den Entscheidungen der Vorinstanzen an.

So beschäftigt das „Rote Bild mit Pferden“ die Justiz fast zwanzig Jahre nach seiner Versteigerung erneut. Wer es gemalt hat, steht längst fest. Wem es gehört, ist noch offen. Der Mann, der es einst als Werk eines anderen in den Kunsthandel brachte, will es nun als sein eigenes zurück. Der BGH wird am 15. Januar 2027 seine Entscheidung verkünden.

14.10.2026, Dr. Dorothee Altenburg

Digital Business 2027: SKW Schwarz beleuchtet die Rechtslage in Deutschland

Digitale Geschäftsmodelle machen nicht an Landesgrenzen halt. Die rechtlichen Vorgaben unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Wer digitale Produkte und Dienstleistungen international anbietet oder neue Märkte erschließen möchte, muss diese Unterschiede kennen.

Genau hier setzt Lexology Panoramic: Digital Business 2027 an. Die internationale Fachpublikation zeigt, welche rechtlichen Vorgaben für digitale Geschäftsmodelle in verschiedenen Ländern gelten. Dank eines einheitlichen Fragenkatalogs lassen sich die einzelnen Rechtsordnungen direkt miteinander vergleichen.

Den Beitrag für Deutschland hat erneut SKW Schwarz verfasst. Franziska Ladiges, Matthias Orthwein, Stefan Peintinger, Johannes Schäufele und Daniel Meßmer geben darin einen umfassenden Überblick über die Rechtslage für digitale Unternehmen in Deutschland. Unterstützt wurden sie von Fabian Bauer, Corinna Schneiderbauer, Veronika Gelser, Moritz Mehner, Thomas Hausbeck, Maximilian König und Oliver Bühr.

Die Themen reichen von E-Commerce, digitalen Verträgen und Plattformregulierung über Datenschutz und geistiges Eigentum bis hin zu Künstlicher Intelligenz und Cybersecurity. Dabei greifen die Autoren auch aktuelle Entwicklungen der europäischen Digitalregulierung auf, etwa den AI Act, den Data Act, den Cyber Resilience Act und NIS2. Sie zeigen, welche Anforderungen sich daraus für Unternehmen auf dem deutschen Markt ergeben.

Mit dem Deutschland-Kapitel bringt SKW Schwarz seine fachbereichsübergreifende Expertise in der Beratung digitaler und technologiegetriebener Unternehmen in den internationalen Rechtsvergleich ein.

Zum Deutschland-Kapitel von Lexology Panoramic: Digital Business 2027: hier klicken

12.10.2026, Franziska Ladiges, Dr. Matthias Orthwein, Dr. Stefan Peintinger, Johannes Schäufele, Dr. Daniel Meßmer

Handelsblatt-Ranking: SKW Schwarz gewinnt „Kanzlei des Jahres“-Award im Medien- und Urheberrecht!

Best Lawyers und das Handelsblatt haben „Deutschlands beste Kanzleien 2026“ ermittelt – und wir freuen uns sehr: SKW Schwarz wurde als „Kanzlei des Jahres“ im Bereich Media Law ausgezeichnet.

Besonders erfreulich: Die Rankings basieren auf dem Peer-to-Peer-Prinzip von Best Lawyers. Bewertet wird, wie häufig Kanzleien von anderen Juristinnen und Juristen empfohlen werden. Anwältinnen und Anwälte stimmen also für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die sie fachlich schätzen und für besonders empfehlenswert halten. Dass SKW Schwarz vor diesem Hintergrund zur „Kanzlei des Jahres“ im Medien- und Urheberrecht gekürt wurde, ist ein starkes Zeichen unseres Renommees in der Branche.

Noch mehr Grund zur Freude: SKW Schwarz wird zudem in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten als führende Kanzlei gelistet – national wie regional. Das Ranking zeigt, dass wir unsere Mandantschaft in zentralen Zukunftsfeldern des Wirtschaftsrechts breit und auf hohem Niveau unterstützen: von Datenschutz, IT und IP über Arbeitsrecht und M&A bis hin zu Steuer- und Technologiefragen.

Wir danken den Kolleginnen und Kollegen, die uns empfohlen haben, und unseren Teams für ihren großartigen Einsatz. Die Auszeichnungen sind für uns Motivation, weiterhin mit hoher Fachkompetenz, Pragmatismus und Begeisterung an innovativen Lösungen zu arbeiten.

Unsere Auszeichnungen im Detail:

Kanzlei des Jahres

  • Medien- und Urheberrecht

National: Tier 1

  • Datenschutzrecht
  • IT-Recht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Medien- und Urheberrecht
  • Steuerrecht

National: Tier 2

  • Arbeitsrecht
  • Fusionen und Übernahmen

National: Tier 3

  • Gesellschaftsrecht
  • Konfliktlösung
  • Restrukturierung und Insolvenzrecht

Weitere Informationen zu unseren Auszeichnungen finden Sie auf der Website des Handelsblatts.

09.10.2026

Green Claims nach EmpCo: Zwischen Kommunikation und Rechtsrisiko

Mit dem Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen am 27. September 2026 verändern sich die Anforderungen an die Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen deutlich. Doch welche Aussagen sind zulässig, wo entstehen rechtliche Risiken und wie können Unternehmen weiterhin glaubwürdig über Nachhaltigkeit kommunizieren?

In einem aktuellen Beitrag für ESB gibt Dr. Daniel Kendziur Einblicke in die aktuellen Herausforderungen rund um Green Claims und zeigt, worauf Unternehmen bei ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation achten sollten.

Umweltkommunikation unter EmpCo

Besonders relevant sind die neuen Anforderungen an allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen. Auch produktbezogene Kompensationswerbung kann rechtliche Risiken bergen. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, welche Aussagen sie verwenden und ob diese ausreichend konkret, nachvollziehbar und belegbar sind.

Verstöße können unter anderem Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und gerichtliche Verfahren nach sich ziehen. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation auf mögliche Risiken überprüfen und insbesondere bei neuen Werbemaßnahmen die Anforderungen der EmpCo-Regelungen berücksichtigen.

Glaubwürdig und rechtssicher kommunizieren

Die neuen Vorgaben bieten zugleich die Chance, Umweltkommunikation stärker an messbaren und nachweisbaren Verbesserungen auszurichten. Transparente, präzise und überprüfbare Aussagen können nicht nur rechtliche Risiken reduzieren, sondern auch zu einer glaubwürdigen Nachhaltigkeitskommunikation beitragen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.

06.10.2026, Dr. Daniel Kendziur

KI-Flash: ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act

Am 31. August 2026 hat die Europäische Kommission ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine (VLOSE) nach dem Digital Services Act (DSA) eingestuft. Es ist die erste Einstufung eines generativen KI-Dienstes. Zeitgleich wurden auch Reddit und Roblox als sehr große Online-Plattformen (VLOP) klassifiziert. Alle drei Dienste hatten der Kommission gemeldet, dass sie den Schwellenwert von 45 Millionen durchschnittlichen monatlichen Nutzer:innen in der Union nach Art. 33 Abs. 1 DSA erreichen. OpenAI wies für ChatGPT rund 159,1 Millionen Nutzer:innen der Suchfunktionen für den Sechsmonatszeitraum bis zum 31. März 2026 aus.

Die Einstufung fiel zeitlich eng mit dem Werbestart zusammen: Die Anzeigen wurden in Deutschland eine Woche zuvor freigeschaltet, und der Self-Service-Zugang über den Ads Manager öffnete am selben Tag.

Dieser Beitrag ist der zweite Teil der dreiteiligen Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Der erste Teil hatte bereits die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für das Werbemodell eingeordnet. In diesem Teil soll es darum gehen, welche Pflichten aus der Einstufung folgen, wo der DSA für Werbung in KI-Assistenten Lücken lassen könnte und welche Aufsichtsstellen daneben zuständig sind. Der Beitrag richtet sich, wie der erste Teil, an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen. Der dritte Teil behandelt die Verantwortung und Haftung von Werbetreibenden und Agenturen.

 

ChatGPT als Suchmaschine

Die Kommission stützt die Einordnung als Suchmaschine darauf, dass der Dienst bei der Beantwortung von Anfragen unmittelbar auf Internetinhalte zugreift. OpenAI hat die Einstufung nicht bestritten und erklärt, die Suchfunktion von ChatGPT arbeite als Suchdienst im Sinne des DSA. Der DSA wurde für klassische Plattformen und Suchmaschinen konzipiert und kennt keine eigene Kategorie für solche generativen Systeme. Die Kommission hat damit einen bestehenden Rahmen auf diesen neuen Dienste-Typ angewendet.

Mit der Einstufung beginnt eine Frist von vier Monaten (Art. 33 Abs. 6 DSA), die nach Angaben der Kommission zum Jahreswechsel 2026/2027 abläuft. Danach greift Abschnitt 5 des Kapitels III DSA. Er umfasst die Bewertung systemischer Risiken nach Art. 34 und deren Minderung nach Art. 35, ausdrücklich unter Einbeziehung der Werbesysteme, ferner unabhängige Prüfungen nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39, den Datenzugang für Forschende nach Art. 40, erweiterte Transparenzberichte nach Art. 42 und die jährliche Aufsichtsgebühr nach Art. 43. Die Art. 37, 39 und 40 DSA, die der erste Beitrag als Ansatzpunkte für die Nachprüfung des Antwortversprechens genannt hat, gelten damit erst ab diesem Zeitpunkt. Für Abschnitt 5 liegt die Aufsichts- und Durchsetzungskompetenz ausschließlich bei der Kommission.

 

Asymmetrie im Werberecht des DSA

Art. 39 Abs. 1 DSA richtet sich nach seinem Wortlaut an „Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen“. Die materiellen Werbevorgaben des Abschnitts 3 richten sich dagegen durchgehend nur an „Anbieter von Online-Plattformen“: Art. 25 zur Gestaltung der Online-Schnittstelle, Art. 26 zur Werbekennzeichnung und zum Profiling mit besonderen Datenkategorien, Art. 27 zur Transparenz der Empfehlungssysteme und Art. 28 zum Schutz Minderjähriger einschließlich des Verbots profilbasierter Werbung gegenüber Minderjährigen. Nach dem Wortlaut trifft OpenAI als VLOSE damit zwar die Archivpflicht, nicht aber die Vorgaben zu Kennzeichnung, Transparenz der Empfehlungssysteme, manipulativem Design und Minderjährigen-Targeting. 

Diese wortlautgetreue Lesart ist indes nicht unbestritten: In der Literatur wird vertreten, dass Art. 26 DSA jedenfalls auf werbefinanzierte Online-Suchmaschinen anwendbar ist, und für die Transparenzvorgaben zu Empfehlungssystemen wird über Art. 38 DSA eine funktionale Erstreckung auf sehr große Online-Suchmaschinen befürwortet. Diese Asymmetrie führt zu den aufgezeigten Wertungswidersprüchen und ist deshalb regelmäßig Gegenstand von entsprechenden Diskussionen. Werbetreibende und Anbieter sollten möglicherweise nicht darauf setzen, dass die Wortlautlücke dauerhaft trägt.

Im Übrigen ist entsprechend zu beachten, dass die Kommission ChatGPT als VLOSE eingestuft hat, damit aber nicht entschieden hat, dass der Dienst daneben keine Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i DSA ist. Sofern er auch die Plattformmerkmale erfüllt, könnten die Vorschriften des Abschnitts 3 kumulativ Anwendung finden. 

Ansatzpunkte dafür gibt es mehrere. Art. 3 lit. i DSA setzt einen Hostingdienst voraus, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und öffentlich verbreitet. Das trifft zunächst auf die Werbeanzeigen selbst zu, die der Anbieter im Auftrag seiner Werbekunden speichert und ausspielt. Hinzu kommen Funktionen, mit denen Nutzer eigene Inhalte öffentlich zugänglich machen, etwa das Teilen einzelner Konversationen über abrufbare Links oder das Bereitstellen selbst konfigurierter Assistenten in einem öffentlichen Verzeichnis. Ob solche Funktionen als unbedeutende und reine Nebenfunktion im Sinne des Art. 3 lit. i DSA einzuordnen sind, entscheidet darüber, ob die Plattformeigenschaft trägt. 

 

Deutsches Medienrecht setzt bereits an

Neben dem DSA setzen deutsche Behörden über das deutsche Medienrecht seit Juli 2026 an. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in zwei von den Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg geführten Verfahren erstmals Bescheide gegen KI-Angebote erlassen, betreffend Googles AI Overviews und Perplexity. Sie stellt fest, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA insoweit nicht greift. Hebel sind dabei die Vielfaltsregeln für Medienintermediäre nach §§ 91 bis 94 MStV, insbesondere Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot, die ihrerseits die Weiterleitung fremder Informationen voraussetzen. Google hat Rechtsmittel angekündigt; die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig.

Verfahrensgegenstand waren allerdings Google und Perplexity. Ob sich die Argumentationslinie auf ChatGPT übertragen lässt, dürfte von der konkreten Ausgestaltung von Quellenauswahl und Verlinkung abhängen. Nach der im ersten Beitrag dargestellten Abgrenzung setzt die Einordnung als Medienintermediär voraus, dass der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt, ohne diese als Gesamtangebot zusammenzufassen (wovon man bei eigenen Inhalten der Anbieter, für die sie selbst haften, eigentlich ausgehen müsste). In der Literatur ist dabei umstritten, ob bereits die Präsentation generierter Antworten genügt oder sichtbar dargestellte Drittinhalte mit erkennbarer Quellenangabe erforderlich sind. Ein von den Landesmedienanstalten in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass LLMs insofern als Medienintermediär einzuordnen sind, insoweit sie Quellen-Links innerhalb der selbst generierten Antworten wiedergeben. Das soll wiederum aber nur gelten, wenn die Quellen nicht als reiner Beleg angegeben werden, sondern als „weiterführende Quellen“ und dementsprechend Drittinhalte weitergeleitet werden. Wie dieser Unterschied praktisch konkret aussehen soll, lässt das Gutachten allerdings offen.

 

Zwei Aufsichtsregime nebeneinander

Wäre ChatGPT zugleich Medienintermediär nach §§ 91 ff. MStV und VLOSE nach dem DSA, träfen zwei Aufsichtsstrukturen aufeinander: die Landesmedienanstalten auf der einen Seite, die Kommission, die für Abschnitt 5 allein zuständig ist, und – für die übrigen Pflichten bei irischer Niederlassung – Coimisiún na Meán als Koordinator für digitale Dienste auf der anderen. Dazwischen steht das Herkunftslandprinzip nach § 3 DDG und Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG. Ob § 93 MStV gegenüber Anbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durchsetzbar ist, haben das VG Berlin und das OVG Schleswig offengelassen und zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zugleich Koordinator für digitale Dienste; die datenschutzrechtliche Federführung liegt bei der irischen Datenschutzkommission.

Hinzu kommt die Zuständigkeitsverteilung nach dem KI-MIG, die der erste Beitrag für Art. 50 KI-VO dargestellt hat: Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken bleiben nach § 2 Abs. 8 KI-MIG die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Die Zuständigkeitsfrage ist damit nicht nur zwischen EU- und Landesebene, sondern auch innerhalb der deutschen Aufsicht klärungsbedürftig. Den Entwurf des Digitale-Medien-Staatsvertrags und die dort vorgesehene Zuständigkeitsordnung haben wir in einem eigenen Beitrag dargestellt (s. hier).

 

Was das bisherige Durchsetzungsmuster zeigt

Die Kommission hat den DSA bislang in drei Fällen mit einem Bußgeld abgeschlossen. Am 5. Dezember 2025 traf es X mit 120 Millionen Euro wegen der irreführenden Gestaltung des Verifizierungszeichens, eines unvollständigen Werbearchivs und unzureichenden Datenzugangs für Forschende, also durchweg wegen nachprüfbarer Transparenzpflichten. Am 28. Mai 2026 folgten 200 Millionen Euro gegen Temu, am 20. Juli 2026 550 Millionen Euro gegen AliExpress. In beiden Fällen standen nicht Transparenzpflichten im Mittelpunkt, sondern die Bewertung und Minderung systemischer Risiken im Zusammenhang mit illegalen, unsicheren oder gefälschten Produkten. Bei Temu geht es nach den Angaben der Kommission darum, dass die Risikobewertung auf allgemeine Informationen über Risiken des E-Commerce-Sektors gestützt war statt auf Nachweise zum eigenen Dienst. 

Für ChatGPT ist die zweite Linie möglicherweise die aussagekräftigere, denn zu den ersten Pflichten nach Fristablauf zählt die Risikobewertung. Die Kommission hat insbesondere bei Temu erkennbar nicht nur geprüft, ob eine Bewertung vorgelegt wurde, sondern ob sie inhaltlich trägt. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; die bisher verhängten Beträge blieben deutlich darunter.

 

Folgen für das Werbesystem

Das Werbesystem ist eine Woche vor der Einstufung in Betrieb gegangen und muss bis zum Ablauf der Frist in die erste systemische Risikobewertung einfließen. Art. 34 Abs. 1 lit. b und d DSA erfasst negative Auswirkungen auf die Grundrechte, einschließlich Verbraucherschutz und Kinderrechten, sowie den Schutz Minderjähriger und das körperliche und geistige Wohlbefinden. Die Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung zählen nach Art. 34 Abs. 2 DSA zu den Faktoren der Risikobewertung. Damit sollte auch die im ersten Beitrag beschriebene Anzeigenauswahl nach dem Thema des laufenden Gesprächs der Prüfung unterliegen, unabhängig davon, ob Art. 26 DSA nach seinem Wortlaut anwendbar ist.

 

Was als Nächstes kommt

Zwei Vorhaben sind absehbar. Auf Unionsebene steht ein Vorschlag der Kommission für einen Digital Fairness Act im vierten Quartal 2026 an, mit Schwerpunkt auf manipulativem Interface-Design, unfairer Personalisierung und dem Schutz Minderjähriger. Auf Länderebene hat die Rundfunkkommission am 16. September 2026 den Entwurf eines Digitale-Medien-Staatsvertrags (Teil 2) beraten. Danach sollen Anbieter von KI-Informationssystemen für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich sein. Erwogen wird, KI-Dienste als Medienintermediär oder als neuen Typus von Telemedien zu erfassen. Die öffentliche Anhörung ist noch für 2026 geplant.

Der Fristablauf zum Jahreswechsel wird zeigen, wie die Kommission die Risikobewertung eines konversationellen Dienstes beurteilt. Bis dahin bleibt für Unternehmen, die solche Dienste einsetzen oder in ihnen werben, vor allem die Frage relevant, welches Aufsichtsregime für ihre eigene Rolle maßgeblich ist. Mit dieser Rolle befasst sich der dritte Beitrag der Reihe.

Bei Fragen zur aufsichtsrechtlichen Einordnung Ihrer Kampagnen oder Ihres Einsatzes von KI-Assistenten und zu den Folgen der DSA-Einstufung für Ihr Werbeumfeld stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Weiterführende Beiträge:

06.10.2026, Moritz Mehner, Dr. Anna Kellner, Helena Kasper

Sanktionsrisiko als eigenständiger Streitgrund bei Post-M&A-Streitigkeiten im Verteidigungs- und Rüstungssektor

Ein Überblick über Erscheinungsformen, Besonderheiten und Gestaltungsfragen

Post-M&A-Streitigkeiten – also Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer nach Vollzug eines Unternehmenskaufs – gehören zum festen Repertoire der M&A-Praxis. Klassischerweise drehen sie sich um verletzte Bilanzgarantien, Earn-Out-Berechnungen oder allgemeine Compliance-Zusicherungen. Im Verteidigungs- und Rüstungssektor hat sich daneben in den letzten Jahren ein eigenständiges, zunehmend bedeutsames Streitfeld herausgebildet: das Sanktionsrisiko.

Während nämlich Sanktionsfragen bei Unternehmenstransaktionen früher allenfalls eine Randnotiz in der Due Diligence waren, haben die seit 2022 (mit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine) massiv ausgeweiteten und beschleunigt verabschiedeten Sanktionspakete der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), des Vereinigten Königreichs (UK) und weiterer Staaten das Thema zu einem zentralen Baustein der Due-Diligence-Prüfung und zu einem entscheidenden Faktor bei der Gestaltung von Transaktionsstrukturen und Kaufverträgen gemacht. Für Zielunternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitsbranche gilt dies in besonderem Maße: Sie tragen aufgrund ihres Geschäftsmodells – internationale Lieferbeziehungen, Dual-Use-Güter, Kooperationen mit staatlichen und halbstaatlichen Abnehmern in sicherheitspolitisch sensiblen Regionen – ein strukturell erhöhtes Risiko, gegen wirtschafts-, handels- oder finanzsanktionsrechtliche Vorgaben oder Embargos zu verstoßen.

Dieser Beitrag will einordnen, (1.) warum Sanktionsrisiken im Rüstungssektor zu einem eigenständigen Streitgrund geworden sind, (2.) in welchen typischen Konstellationen sich Post-M&A-Streit hieraus entwickelt, (3.) welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind und (4.) welche Gestaltungsansätze sich in der Praxis anbieten.

 

Warum das Sanktionsrisiko eine Sonderstellung einnimmt

Drei Faktoren unterscheiden das Sanktionsrisiko von „gewöhnlichen“ Compliance-Garantieverletzungen und begründen seine Sonderstellung als Streitgrund:

Strafrechtliche Dimension
Verstöße gegen Sanktionsvorschriften können nicht nur erhebliche wirtschaftliche Folgen wie Bußgelder, Vermögenseinziehung, Ausschluss von Vergabeverfahren nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für die handelnden Einzelpersonen (insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) auslösen. Das unterscheidet den Sanktionsverstoß ganz grundlegend von den meisten sonstigen Garantieverletzungen, die primär eine finanzielle Kompensationsfrage sind und regelmäßig „nur“ das Unternehmen treffen. Ein Post-M&A-Streit um Sanktionsrisiken ist damit selten ein reiner Zivilrechtsstreit – er wird regelmäßig von parallelen behördlichen Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren überlagert oder ausgelöst.

Extraterritoriale und mehrschichtige Regelungsdichte
Ein Zielunternehmen (Target) der Rüstungsbranche kann gleichzeitig EU-Sanktionsrecht, deutschem Außenwirtschaftsrecht, US-Sanktionsrecht (insbesondere bei US-Bezug von Technologie, Personal oder Zahlungsverkehr) sowie gegebenenfalls UK- oder UN-Sanktionsregimen unterliegen. Diese Regime unterscheiden sich in Reichweite, Verschuldensmaßstab und Sanktionsfolgen erheblich. Ein und derselbe Sachverhalt kann deshalb nach unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich zu bewerten sein – ein fruchtbarer Boden für Auslegungsstreit im Nachgang zu einer Transaktion.

Verzögerte Aufdeckung
Sanktionsverstöße liegen naturgemäß selten offen zutage. Sie werden häufig erst durch eine bankinterne oder käuferseitige Post-Closing-Prüfung, durch eine behördliche Anfrage oder durch einen Whistleblower aufgedeckt – mitunter Jahre nach Closing. Das kollidiert mit den in Unternehmenskaufverträgen üblichen, für den operativen Geschäftsbetrieb regelmäßig eher kurzen Verjährungsfristen von Garantieansprüchen.

 

Typische Erscheinungsformen des Streits

Verletzung der Sanktions-Compliance-Garantie
Der naheliegendste Streitgrund ist die klassische Garantieverletzung. Der Verkäufer hat im Unternehmenskaufvertrag zugesichert, dass die Zielgesellschaft sanktionsrechtliche Vorgaben eingehalten hat; nach Closing stellt sich jedoch heraus, dass dies nicht oder nicht vollständig zutraf.

In der Praxis zeigt sich hier ein wiederkehrendes Problem: Viele Kaufverträge enthalten nur eine allgemeine Compliance-Garantie wie etwa „die Gesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geführt“, ohne sanktionsspezifische Einzelfragen (Screening-Prozesse, Umgang mit sanktionierten Gegenparteien, Exportkontroll-Zusammenspiel) eigenständig zu adressieren. Gerade bei Compliance-Garantien zeigt sich in der Praxis jedoch immer wieder, dass ein Fehlen spezifischer vertraglicher Regelungen zu erheblichen, teils kaum auflösbaren Auslegungsschwierigkeiten führt – etwa zu der Frage, ob bereits ein einzelner, untergeordneter Verstoß eine „wesentliche“ Verletzung darstellt, oder ob es auf eine systemische Compliance-Schwäche ankommt.

Streit um Offenlegung und Kenntnis des Käufers
Ein zweiter typischer Streitpunkt betrifft die Frage, ob ein Sanktionsrisiko im Disclosure-Prozess offengelegt wurde und ob der Käufer hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Da Garantiehaftung in den meisten Vertragsgestaltungen durch Offenlegung oder positive Kenntnis des Käufers ausgeschlossen bzw. reduziert wird, wird im Streitfall häufig intensiv um den Umfang und die Qualität der Due-Diligence-Offenlegung gestritten – etwa ob ein im Datenraum versteckter Hinweis auf eine Altgeschäftsbeziehung mit einer später sanktionierten Partei als ordnungsgemäße Offenlegung gilt.

Freistellungsansprüche (Indemnities) für Altlasten
Bei erkannten, aber zum Signing-Zeitpunkt noch nicht verwirklichten Sanktionsrisiken (z. B. laufende behördliche Prüfverfahren, bekannte Altgeschäfte mit fraglichen Endverwendern) werden regelmäßig spezifische Freistellungsklauseln vereinbart, die – anders als Garantien – verschuldensunabhängig und meist ohne Haftungshöchstbetrag ausgestaltet sind. Post-Closing-Streit entsteht hier typischerweise über die Reichweite der Freistellung, also die Frage, ob auch mittelbare Folgeschäden wie der Verlust von Exportgenehmigungen, der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren oder Reputationsschäden bei staatlichen Auftraggebern erfasst sein sollen.

Auswirkungen auf Kaufpreis, MAC-Klauseln und Rücktrittsrechte
Wird ein Sanktionsrisiko zwischen Signing und Closing bekannt, stellt sich die Frage, ob dies eine sog. Material-Adverse-Change (MAC)Klausel auslöst oder ein vertragliches Rücktrittsrecht begründet. Da Sanktionsverstöße potenziell existenzbedrohende Sanktionsfolgen wie Bußgelder, Ausschluss von US-Zulieferketten oder Verlust von Exportlizenzen nach sich ziehen können, wird in der Praxis zunehmend verlangt, sanktionsbezogene Ereignisse ausdrücklich als MAC-Tatbestand oder als eigenständiges Rücktrittsrecht zu benennen, statt sich auf die Auslegung einer allgemeinen MAC-Klausel zu verlassen – ein Streitpunkt, wenn eine solche Klarstellung fehlt.

Zusammenspiel mit W&I-Versicherungen
Warranty-&-Indemnity-Versicherungen (W&I-Versicherungen), die Garantie- und Freistellungsrisiken des Verkäufers absichern, schließen bekannte oder spezifisch identifizierte Sanktionsrisiken regelmäßig vom Versicherungsschutz aus oder verlangen gesonderte, oft nur eingeschränkt verfügbare Zusatzdeckungen. Entsteht Streit über die Reichweite eines solchen Ausschlusses, tritt der Versicherer als weiterer, eigenständig interessierter Akteur neben Käufer und Verkäufer in die Auseinandersetzung ein – mit der Folge, dass sich der Post-M&A-Streit faktisch zu einer Drei-Parteien-Konstellation entwickeln kann.

 

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Parallelität zu behördlichen Verfahren 
Anders als bei den meisten sonstigen Garantiestreitigkeiten läuft ein zivilrechtlicher Post-M&A-Streit über Sanktionsrisiken häufig neben einem behördlichen Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren. Dies wirft erhebliche prozesstaktische Fragen auf, wie insbesondere, ob Aussagen und Dokumente aus dem Zivilverfahren in das Verwaltungs- oder Strafverfahren hineinwirken können (und umgekehrt), was aus Betroffenensicht besondere Zurückhaltung bei Sachverhaltsdarstellungen und eine enge Abstimmung zwischen Zivil- und (Wirtschafts-) Strafrechtlern gebietet.

Beweisschwierigkeiten
Zudem liegen Sanktionsverstöße selten dokumentiert vor, weshalb Post-M&A-Streitigkeiten in diesem Bereich in besonderem Maße auf forensische Aufarbeitung angewiesen sind, also die Auswertung von E-Mail-Verkehr, Zahlungsflüssen oder Lieferketten. Dies verlängert Verfahren typischerweise nicht unerheblich und treibt zugleich die Kosten in unangenehme Höhen – ein Umstand, der die in der M&A-Praxis ohnehin verbreitete Präferenz für Schiedsverfahren (Vertraulichkeit, fachkundige Schiedsrichter, international durchsetzbare Schiedssprüche) weiter verstärkt.

Vertraulichkeit als Doppelanforderung 
Anders als bei gewöhnlichen Post-M&A-Schiedsverfahren, bei denen Vertraulichkeit primär geschäftliche Interessen schützt, kommt zudem im Rüstungssektor eine sicherheitsrechtliche Dimension hinzu. Sachverhalte können hier Verschlusssachen oder exportkontrollrechtlich sensible Informationen berühren, sodass sich Fragen nach dem Zugang sicherheitsüberprüfter Verfahrensbeteiligter und der zulässigen Aktenführung stellen.

Verjährung verdeckter Verstöße
Da vertragliche Garantiefristen regelmäßig kürzer sind als die gesetzlichen Verjährungsfristen und Sanktionsverstöße oft erst spät entdeckt werden, ist schließlich in der Vertragsgestaltung besonders auf verlängerte oder gesonderte Verjährungsfristen für sanktionsbezogene Garantien und Freistellungen zu achten – ein Punkt, der im Streitfall häufig zum eigentlichen Dreh- und Angelpunkt wird, wenn der Käufer erst nach Fristablauf Kenntnis erlangt.

 

Gestaltungsempfehlungen für die Vertragspraxis

Aus den genannten Besonderheiten lassen sich einige praxisrelevante Gestaltungsansätze ableiten, die helfen können, dass Streitpotenzial von vornherein zu reduzieren:

  1. Eigenständige, granulare Sanktions-Compliance-Garantie statt Verlass auf eine allgemeine Compliance-Klausel – mit klarer Bezugnahme auf die konkret relevanten Sanktionsregime (EU, USA, UK u. a.).
  2. Klare Regelung des Verschuldensmaßstabs – verschuldensunabhängige Garantiehaftung ist bei Sanktionsrisiken angesichts der potenziell existenzbedrohenden Folgen häufig sachgerechter als eine auf Kenntnis abstellende Garantie.
  3. Gesonderte, unbegrenzte oder zumindest deutlich erhöhte Haftungsobergrenzen für Sanktionsverstöße, losgelöst vom allgemeinen Haftungshöchstbetrag des Kaufvertrags.
  4. Verlängerte Verjährungsfristen speziell für sanktions- und exportkontrollbezogene Garantien, die der typischerweise verzögerten Aufdeckung Rechnung tragen.
  5. Ausdrückliche Benennung sanktionsbezogener Ereignisse als MAC-Tatbestand bzw. eigenständiges Rücktrittsrecht zwischen Signing und Closing.
  6. Frühzeitige Abstimmung mit dem W&I-Versicherer über den Umfang etwaiger Sanktionsausschlüsse, um Deckungslücken bereits vor Signing zu erkennen.
  7. Post-Closing-Sanktions-Audits als vertraglich vorgesehenes Instrument, um Altrisiken innerhalb eines definierten Zeitfensters strukturiert aufzuarbeiten, statt sie dem Zufall der Entdeckung zu überlassen.
  8. Schiedsklauseln mit Vorkehrungen für sicherheitsrelevante Informationen, etwa Vorgaben zur Sicherheitsüberprüfung von Schiedsrichtern oder zur Aktenführung bei Verschlusssachenbezug.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Sanktionsrisiko hat sich im Verteidigungs- und Rüstungssektor von einem Nebenaspekt der Compliance-Due-Diligence zu einem eigenständigen, strukturell besonders streitträchtigen Post-M&A-Thema entwickelt. Ursächlich hierfür sind die strafrechtliche Dimension möglicher Verstöße, die mehrschichtige und teils extraterritoriale Regelungsdichte sowie die typischerweise verzögerte Aufdeckung entsprechender Sachverhalte. Wer als Käufer oder Verkäufer in diesem Marktsegment tätig ist, tut deshalb gut daran, Sanktionsrisiken nicht als Unterfall der allgemeinen Compliance-Garantie zu behandeln, sondern als eigenständiges Vertrags- und Streitthema mit eigenen Garantie-, Freistellungs-, Fristen- und Verfahrensregelungen zu adressieren.

Gerne steht Ihnen Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit Sanktionsrisken bei der Vermeidung und Durchführung von Post-M&A-Streitigkeiten zur Seite.

05.10.2026, Dr. Thomas Hausbeck

Junge Finanzmittel bei Überführung von Gesellschafterforderungen: FG Münster widerspricht der Verwaltung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.07.2026 (3 K 682/24 EW) eine für die Unternehmensnachfolge in Familienpersonengesellschaften wichtige Frage zur erbschaftsteuerlichen Behandlung sogenannter „junger Finanzmittel“ neu bewertet.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis führten Übertragungen von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen in gesamthänderisch gebundenes Eigenkapital vor einer Anteilsübertragung regelmäßig zur Entstehung junger Finanzmittel – mit entsprechend schädlichen Folgen für die steuerliche Verschonung. Das FG Münster widerspricht dieser Sichtweise und verneint in der entschiedenen Konstellation das Vorliegen von Einlage- und Entnahmevorgängen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.

Maßgeblich ist dem Gericht zufolge, dass das Wirtschaftsgut den betrieblichen Funktionszusammenhang nicht verlässt, sondern lediglich innerhalb des einheitlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft umgeschichtet wird. Damit begrenzt das Urteil den Anwendungsbereich „junger Finanzmittel“ auf Fälle tatsächlicher Zuführung oder Entziehung von Finanzmitteln und setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur bisherigen Verwaltungskonzeption in den Ländererlassen vom 13.10.2022.

Die Revision ist beim BFH (Az. II R 28/26) anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation von Umstrukturierungen sowie die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Argumentation des FG Münster in offenen Fällen.

Den vollständigen Beitrag von Emanuel Benning finden Sie in DER BETRIEB.

02.10.2026, Emanuel Benning

KI Flash: Was KI-Startups nach Suno, LAION und AI Act noch vor der nächsten Prüfung klären könnten

Seit diesem Sommer sind einige Rechtsfragen für KI-Startups greifbarer geworden. Das Landgericht München I hat am 31. Juli 2026 entschieden, dass der Musikgenerator Suno Urheberrechte an Werken aus dem Repertoire der GEMA verletzt (Az. 42 O 763/25, nicht rechtskräftig). Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 über die Erstellung des Trainingsdatensatzes von LAION verhandelt und will am 17. Dezember 2026 entscheiden (Az. I ZR 281/25). Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt neues Produkthaftungsrecht, das Software ausdrücklich erfasst.

Solche Themen dürften daher in der Due Diligence einer Finanzierungsrunde zur Sprache kommen, im Audit eines Kunden, in der Einkaufsprüfung eines Konzerns oder beim Unternehmensverkauf. Wir haben sechs Fragen zusammengestellt, die sich ein KI-Startup vorab stellen sollte, um für solche Prüfungen und Verhandlungen gerüstet zu sein.

 

Sind die Trainingsdaten rechtmäßig beschafft und lizenziert?

Das LG München I hat die Schranke für Text und Data Mining in § 44b UrhG im Fall Suno nicht angewendet, soweit Werke im Modell memorisiert waren. Nach dem Urteil fehlte es außerdem am rechtmäßigen Zugang, weil Suno die Werke unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen von YouTube heruntergeladen habe. Im LAION-Verfahren liegt dem BGH unter anderem die Frage vor, wann ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar ist. Wer mit fremden Daten trainiert, könnte deshalb gut beraten sein, Herkunft und Zugangsweg der Daten nachvollziehbar festzuhalten.

Hilfreiche Dokumentation: Verzeichnis der Datenquellen mit Zugangsweg, Lizenzen und Nutzungsbedingungen sowie eine Dokumentation, wie Nutzungsvorbehalte beachtet werden.

 

Kann das Modell geschützte Inhalte wiedergeben, und wer haftet dann?

Das Gericht hat im Suno-Fall aus reproduzierbaren Ausgaben auf eine Speicherung der Werke im Modell geschlossen und darin eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG gesehen. Einfache, ergebnisoffene Prompts der Nutzer unterbrechen nach dem Urteil die Zurechnung zum Anbieter nicht; bei gezielt steuernden Prompts könnte das anders liegen. Dieselbe Kammer hatte schon im November 2025 im Verfahren GEMA gegen OpenAI zu Liedtexten eine Urheberrechtsverletzung angenommen (Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24). Ob die höheren Instanzen dem folgen, ist offen. Bis dahin könnte es sogar sinnvoll sein, das eigene Modell gezielt auf solche Ausgaben zu testen und dies zu dokumentieren.

Hilfreiche Dokumentation: Testprotokolle zur Wiedergabe von Trainingsinhalten, eine Beschreibung der Output-Filter und ein Verfahren für Beschwerden von Rechteinhabern.

 

Liegen die Rechte an Code, Daten und Modell beim Unternehmen?

Bei Arbeitnehmern stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen nach § 69b UrhG grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Für Code, den Gründer vor der Gründung geschrieben haben, und für Arbeiten von Freelancern und Agenturen gilt diese Regel allerdings nicht. Hier wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Weil eine Einräumung im Zweifel auf den Vertragszweck beschränkt ist (§ 31 Abs. 5 UrhG), könnten ausdrückliche Regelungen spätere Zweifel vermeiden. Open-Source-Komponenten und offene Modellgewichte können weitere Lizenzbedingungen mitbringen, etwa zu Weitergabe, Nutzungszweck und Namensnennung. Einen urheberrechtlichen Schutz der Modellgewichte selbst verneint die Literatur überwiegend, gerichtlich geklärt ist die Frage unseres Wissens nicht. Umso mehr Gewicht dürften Verträge und der Schutz als Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG haben, der angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraussetzt.

Hilfreiche Dokumentation: Gründer- und Arbeitsverträge mit Rechteklauseln, Freelancer-Verträge, eine Liste der Open-Source-Komponenten und Modelle mit ihren Lizenzen sowie eine Beschreibung der Geheimhaltungsmaßnahmen.

 

Welche Rolle und welche Pflichten hat das Unternehmen nach dem AI Act?

Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt davon ab, ob es Anbieter oder Betreiber ist, ob es ein Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder verändert und in welche Risikoklasse sein System fällt. Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50. Anbieter generativer Systeme, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten nach dem Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027. Für Anbieter mit Sitz außerhalb der EU kann die Benennung eines Bevollmächtigten in der Union hinzukommen, bei Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck schon jetzt (Art. 54), bei Hochrisiko-Systemen nach Anhang III ab Dezember 2027 (Art. 22).

Hilfreiche Dokumentation: Einstufung von Rolle und Risikoklasse, ein Nachweis der Kennzeichnung und, soweit einschlägig, die technische Dokumentation und die Zusammenfassung der Trainingsinhalte.

 

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in Training und Betrieb abgesichert?

Enthalten Trainingsdaten personenbezogene Daten, braucht das Training eine Rechtsgrundlage. Welche in Betracht kommt, hängt von der Herkunft der Daten ab. Bei öffentlich zugänglichen Daten dürfte häufig das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Vordergrund stehen, für dessen Abwägung der Europäische Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme 28/2024 Maßstäbe formuliert hat. Stammen die Daten von eigenen Nutzern, kämen daneben eine Einwilligung nach lit. a oder wiederum das berechtigte Interesse in Betracht. Der Vertrag mit dem Nutzer nach lit. b dürfte das Training nur tragen, soweit es der Leistung gerade für diesen Nutzer dient, nicht aber der allgemeinen Verbesserung des Modells. Eine Einwilligung lässt sich widerrufen, und einzelne Daten könnten sich aus einem trainierten Modell nach derzeitigem Stand kaum gezielt entfernen lassen. Im Betrieb kann der Vertrag mit dem Nutzer die Verarbeitung tragen, soweit die KI-Leistung Vertragsinhalt ist. Verarbeitet das Startup Daten im Auftrag seiner Kunden, liegt die Frage der Rechtsgrundlage zunächst bei diesen. Nutzt es dieselben Daten auch für das eigene Training, verfolgt es nach verbreiteter Ansicht einen eigenen Zweck und bewegt sich insoweit außerhalb der Auftragsverarbeitung.

Hilfreiche Dokumentation: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten mit den gewählten Rechtsgrundlagen, je nach Grundlage eine Interessenabwägung oder die Einwilligungstexte, eine Datenschutz-Folgenabschätzung und Verträge zur Auftragsverarbeitung mit klaren Regeln zur Nutzung von Kundendaten für das Training.

 

Was regeln die Verträge mit Kunden und Modellanbietern, und was ändert sich ab Dezember bei der Haftung?

Viele KI-Produkte bauen auf dem Modell eines großen Anbieters auf, dessen Bedingungen Nutzung, Haftung und Änderungen weitgehend einseitig festlegen. Es könnte sich lohnen zu prüfen, ob die eigenen Kundenverträge dazu passen, etwa bei Freistellungen für Rechtsverletzungen durch Ausgaben, Haftungsgrenzen und Zusagen zur Datenverwendung. Nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 haften Hersteller für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, verschuldensunabhängig auch für fehlerhafte Software einschließlich KI-Systemen. Gegenüber Geschädigten lässt sich diese Haftung vertraglich weder ausschließen noch begrenzen. Zwischen Unternehmen bleiben Haftungsregelungen dagegen möglich, etwa für den Rückgriff innerhalb der Lieferkette. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist noch nicht beschlossen.

Hilfreiche Dokumentation: Nutzungsbedingungen der Modellanbieter, Muster der Kundenverträge und eine Übersicht über Haftungsregelungen und Versicherungen.

Offen ist vor allem, ob der BGH am 17. Dezember die Erstellung von Trainingsdatensätzen der Schranke für Text und Data Mining zuordnet oder Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt. Davon könnte abhängen, wie belastbar Datensätze sind, die auf öffentlich zugänglichen Inhalten beruhen. In einer Prüfung dürfte es daher vor allem darauf ankommen, ob ein Startup seine Risiken kennt und belegen kann, wie es mit ihnen umgeht, unabhängig davon, ob jede Rechtsfrage bereits geklärt ist. Die oben genannten Unterlagen schon jetzt zusammenzustellen, könnte sich lohnen, auch als Grundlage für Verhandlungen über Garantien und Freistellungen. Bei Fragen zu einzelnen Punkten unterstützen wir gern.

29.09.2026, Moritz Mehner

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 7/24) zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke konkretisiert und damit wichtige Fragen zur Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren geklärt.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie der Bodenwert zu bestimmen ist, wenn die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks von der planungsrechtlich möglichen Nutzung abweicht. Der BFH stellt klar, dass für die typisierende Bodenwertermittlung grundsätzlich die rechtlich mögliche Bebauung maßgeblich ist. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Nutzung bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie aufgrund von Bestandsschutz rechtlich zulässig ist.

Darüber hinaus setzt sich der BFH mit der Geschossflächenzahl (GFZ) und der wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ) auseinander. Bei der Anpassung eines Bodenrichtwerts sind die vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe konsequent zu berücksichtigen. Eine Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung kommt im typisierten Sachwertverfahren hingegen nicht in Betracht.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, welche Bedeutung der planungsrechtlich möglichen Nutzung und den Vorgaben des Gutachterausschusses bei der steuerlichen Grundstücksbewertung zukommt. Für Steuerpflichtige mit von der planungsrechtlich möglichen Nutzung abweichender tatsächlicher Bebauung stellt sich insbesondere die Frage, wie solche Besonderheiten bei der Bewertung berücksichtigt werden können.

Den vollständigen Beitrag von Franziska Gerhardt finden Sie in DER BETRIEB.

28.09.2026, Franziska Gerhardt (geb. Sontheim)

Connected Cars im Fokus des Cybersecurity Act 2.0

Der von der New York Times getestete Geely Galaxy M9 kostet in China rund 35.000 US-Dollar, bietet die Ausstattung eines deutlich teureren europäischen Oberklassefahrzeugs und wird in den USA trotzdem faktisch nicht erhältlich sein. Der Grund liegt nicht in bekannten technischen Mängeln. Entscheidend sind die Herkunft des Herstellers und die Sorge vor einem möglichen Zugriff auf Fahrzeugdaten und zentrale Fahrzeugfunktionen.

Ab dem Modelljahr 2027 greifen in den USA weitreichende Beschränkungen für bestimmte Fahrzeug-software, Hardware und Fahrzeughersteller mit Verbindungen nach China oder Russland. Betroffen sind insbesondere Komponenten für die externe Fahrzeugkommunikation und Software für automatisierte Fahrsysteme.

Die EU verfolgt einen anderen Ansatz. Der Vorschlag der EU-Kommission für einen Cybersecurity Act 2.0 (CSA 2.0) sieht kein allgemeines Verbot chinesischer oder russischer Fahrzeugtechnologie vor. Er könnte aber dazu führen, dass künftig nicht mehr nur die technische Sicherheit einer Technologie, sondern auch die Herkunft und Kontrolle ihres Anbieters über ihren Einsatz entscheidet.

 

Nicht nur die Automobilindustrie ist betroffen

Der CSA 2.0 soll einen branchenübergreifenden Mechanismus für sichere Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie schaffen. Dieser kann wichtige IKT-Assets erfassen, die bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren der Anhänge I und II der NIS-2-Richtlinie eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe.

Auch Hersteller von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen sind dort ausdrücklich genannt. Die Automobilindustrie ist daher nicht der einzige mögliche Anwendungsfall, aber ein besonders anschaulicher. Bei Connected Cars treffen langfristige Lieferbeziehungen auf tief integrierte Technologien, umfangreiche Datenverarbeitung und die Möglichkeit externer Zugriffe.

 

„Technisch sicher“ könnte künftig nicht mehr genügen

Der CSA 2.0 richtet den Blick auch auf nichttechnische Risiken. Diese können sich insbesondere aus der Herkunft, den Eigentumsverhältnissen oder einer möglichen staatlichen Einflussnahme auf einen Anbieter ergeben.

Eine technisch sichere Komponente könnte daher Beschränkungen unterliegen, wenn sie von einem gelisteten Hochrisikoanbieter stammt und in einem wichtigen IKT-Asset eingesetzt wird. Betroffen sein können insbesondere Hard- und Software sowie Komponenten, in denen solche IKT-Komponenten enthalten sind.

Genau darin liegt der Kern des NYT-Beitrags. Die getestete Fahrzeugtechnologie überzeugt durch Leistung, Ausstattung und Preis. Die Sicherheitsbedenken knüpfen vielmehr daran an, welche Daten ein vernetztes Fahrzeug erhebt und wer auf diese Daten oder zentrale Fahrzeugfunktionen zugreifen könnte.

 

Vom Lieferkettenrisiko zum Rückbau

Anders als die USA setzt die EU nicht unmittelbar auf herkunftsbezogene Verbote. Der Entwurf sieht ein mehrstufiges Verfahren vor.

Die EU-Kommission oder mindestens drei Mitgliedstaaten können zunächst die NIS-Kooperationsgruppe mit der Bewertung einer bestimmten IKT-Lieferkette beauftragen. In dringenden Fällen kann die Kommission die Bewertung selbst durchführen.

Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Drittstaat als Staat mit besonderen Cybersicherheitsrisiken einstufen und Anbieter aus diesem Staat oder unter dessen Kontrolle als Hochrisikoanbieter listen. Anschließend kann sie wichtige IKT-Assets bestimmen und bestimmten Unternehmenstypen untersagen, Komponenten dieser Anbieter darin zu nutzen, zu installieren oder zu integrieren.

Möglich sind auch mildere Maßnahmen, etwa Transparenz- und Prüfungspflichten, Beschränkungen von Datenübermittlungen oder Fernzugriffen sowie Vorgaben zur Diversifizierung von Lieferanten.

Ein Einsatzverbot kann jedoch auch bereits integrierte Komponenten erfassen. Der jeweilige Durchführungsrechtsakt müsste dafür Übergangsfristen und zusätzliche Fristen für die Ausphasung der betroffenen Komponenten vorsehen. Für Fahrzeughersteller kann dies bedeuten, dass Hard- oder Software deaktiviert, ausgetauscht oder aus Fahrzeugen und Backend-Systemen entfernt werden muss. Der CSA 2.0 kann damit nicht nur künftige Beschaffungsentscheidungen beeinflussen, sondern auch einen kostspieligen Rückbau bestehender Technologien erforderlich machen.

 

Bestehende Fahrzeugregulierung greift zu kurz

Connected Cars unterliegen bereits umfangreichen Anforderungen an die Cybersicherheit. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben der UN R155 zu Cybersecurity-Managementsystemen und der UN R156 zu Softwareupdates sowie die europäische Fahrzeugtypgenehmigung.

Diese Regelungen adressieren vor allem technische Risiken und die Verkehrssicherheit. Die mögliche Einflussnahme eines Drittstaats auf einen Fahrzeughersteller oder Zulieferer wird dadurch nur begrenzt erfasst.

Wie konkret dieses Risiko sein kann, zeigt die im Januar 2026 veröffentlichte EU-Risikobewertung zu vernetzten und automatisierten Fahrzeugen. Als eines der wesentlichen Risiken beschreibt sie ein Szenario, in dem ein feindlich handelnder Drittstaat einen Fahrzeughersteller oder Tier-1-Zulieferer dazu zwingt, versteckte schädliche Hard- oder Software zu implementieren. 

Die Risikobewertung kommt zu dem Ergebnis, dass Risiken durch Hochrisikoanbieter bislang nicht ausreichend adressiert werden. Empfohlen werden deshalb unter anderem die Diversifizierung der Lieferkette und die Verringerung der Abhängigkeit von einzelnen Anbietern.

 

Verträge müssen auch den Rückbau mitdenken

Hersteller sollten frühzeitig Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen, Unterauftragnehmer, Datenflüsse sowie Fernzugriffs- und Updatemöglichkeiten schaffen. Verträge sollten Prüfungsrechte, Informationspflichten bei Veränderungen in der Lieferkette und Mitwirkungspflichten bei behördlichen Risikobewertungen vorsehen.

Ein bloßes Kündigungsrecht genügt bei einer tief integrierten Technologie nicht. Entscheidend ist, ob Hard- und Software sowie verbundene Dienste tatsächlich ersetzt werden können. Verträge sollten deshalb auch den Zugang zu technischen Informationen, die Unterstützung bei der Migration sowie die Verteilung der Kosten eines regulatorisch erforderlichen Austauschs oder Rückbaus regeln.

 

Praxistipp

Der CSA 2.0 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein bestimmter Anbieter oder eine Fahrzeugtechnologie wird durch den Entwurf noch nicht verboten.

Unternehmen sollten aber bereits jetzt prüfen, welche Anbieter bei wichtigen IKT-Assets eingesetzt werden, welche Abhängigkeiten bestehen und wie schnell sich die jeweilige Technologie ersetzen ließe. Entscheidend ist auch regulatorisch nicht mehr nur, ob eine bestimmte Technologie sicher ist, sondern auch, wer ihre Herstellung kontrolliert.

25.09.2026, Dr. Daniel Meßmer

EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware

Kurz vor dem EmpCo-Stichtag ist die Entscheidung gefallen: Der Bundestag hat am 24. September 2026 die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt damit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf bestimmte umweltbezogene Claims und Siegel. Eine pauschale Abverkaufsfrist gibt es allerdings auch mit der Neuregelung nicht.

Am 27. September 2026 werden die neuen EmpCo-Regelungen im UWG anwendbar. Bis zuletzt war insbesondere der Umgang mit Waren umstritten, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und möglicherweise nicht den neuen Anforderungen entsprechen.

Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Im Rahmen der Modernisierung des Designrechts hat der Bundestag den neuen § 15b UWG beschlossen.

Was ändert sich für Bestandsware?

Bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße im Zusammenhang mit vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren sind künftig Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Interessenabwägung nennt das Gesetz insbesondere vier Kriterien:

  • die Schwere des Rechtsverstoßes, 
  • die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 
  • die damit verbundenen Kosten und 
  • die entstehenden Umweltbelastungen. 

Die Sonderregelung ist zeitlich begrenzt und soll am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten.

Keine pauschale Abverkaufsfrist

Die Neuregelung macht einen EmpCo-Verstoß nicht automatisch zulässig und schafft keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.

Sie kann aber im konkreten Streitfall erheblichen Spielraum eröffnen. Nach der Gesetzesbegründung kann die Interessenabwägung je nach Einzelfall beispielsweise zu zusätzlichen Informationspflichten, einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder sogar zum Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs führen.

Entscheidend ist dabei: Die Sonderregelung betrifft nicht pauschal alle vor dem Stichtag produzierten Waren, sondern nur Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Unternehmen mit betroffenen Warenbeständen wird Dokumentation damit noch wichtiger. Sie sollten insbesondere festhalten, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt oder noch möglich sind und welche Kosten und Umweltfolgen damit verbunden wären.

Für kurzfristig änderbare Kommunikation – etwa Websites, Online-Shops oder Social Media – bleibt der EmpCo-Stichtag dagegen unverändert relevant.

Die Neuregelung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen also nicht ab. Sie schafft aber neue Argumentations- und Verteidigungsmöglichkeiten:

Neben der Frage „Ist der Claim zulässig?“ kann bei Bestandsware künftig auch entscheidend sein: „Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dieser Form verhältnismäßig?“

EmpCo Compliance & Litigation

SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – von der Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie in Bußgeldverfahren.

 

Mehr zu unserer EmpCo Compliance & Litigation Beratung (hier klicken)

25.09.2026, Dr. Daniel Kendziur

EmpCo: Was bedeutet die diskutierte Ausnahme für Bestandsware?

EmpCo steht vor der Tür – und kurz vor dem 27. September 2026 wird vor allem eine Frage intensiv diskutiert: 

Was passiert mit Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?

In einem aktuellen Interview mit der Textilwirtschaft erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, welche Auswirkungen die geplante Regelung für Bestandsware haben könnte und worauf Unternehmen sich jetzt vorbereiten sollten.

Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem:

  • Keine generelle Abverkaufsfrist: Auch eine mögliche Sonderregelung würde nicht automatisch eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist schaffen. 
  • Verhältnismäßigkeit bei Bestandsware: Für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren soll es auf die Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs ankommen. 
  • Kosten und Umweltbelastungen: Entscheidend kann im Einzelfall sein, welcher Aufwand mit einer Anpassung verbunden wäre und welche Umweltfolgen etwa eine Vernichtung von Warenbeständen hätte. 
  • Dokumentation wird wichtiger: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden und welche Anpassungsmaßnahmen möglich sind. 
  • Digitale Kommunikation bleibt im Fokus: Websites, Online-Shops, Social Media und digitale Kampagnen müssen zum EmpCo-Stichtag rechtskonform sein. 

Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die diskutierte Sonderregelung für bestimmte Bestandsware ersetzt weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen. 

Zum vollständigen Interview von Dr. Daniel Kendziur in der Textilwirtschaft: EmpCo-Ausnahme: Daniel Kendziur erklärt die Folgen

 

25.09.2026, Dr. Daniel Kendziur

Infoschreiben zu Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine (Beschluss Nr. 875)

Mit dem Beschluss Nr. 875 hat die Ukraine zum 1. Juli 2026 ein neues Verfahren für die Ausfuhr von Militärgütern, bestimmten Dual-Use-Gütern sowie entsprechenden Technologien eingeführt. Ziel ist es, ukrainischen Herstellern einen schnelleren Zugang zu internationalen Märkten zu ermöglichen und gleichzeitig die Kontrolle über sicherheitsrelevante Technologien zu sichern. Das Verfahren gilt während des aktuell herrschenden Kriegsrechts sowie sechs Monate darüber hinaus.

Dieses Infoschreiben ordnet das neue Exportregime nach Beschluss Nr. 875 ein, skizziert die wesentlichen Anforderungskreise für Exporteure und ausländische Importeure und zeigt auf, warum Produktklassifizierung, Compliance-Strukturen und Vertragsgestaltung zentrale Voraussetzungen für belastbare Lieferketten sind.

 

Welche Güter und Geschäftskonstellationen werden erfasst?

Der Beschluss Nr. 875 erfasst militärische Güter der ukrainischen Militärgüterliste sowie bestimmte Dual-Use-Güter und -Technologien. Besonders praxisrelevant ist dies für Unternehmen, die UAV- und UGV-Systeme (unbemannte Luft- und Bodenfahrzeuge) entwickeln, herstellen oder mit entsprechenden Technologien handeln. Erfasst werden sowohl fertige Systeme als auch Komponenten und Einzelteile, sofern sie funktional zum jeweiligen System gehören.

Grundsätzlich setzt das neue Verfahren voraus, dass der zugrunde liegende Exportvertrag einen Wert von mindestens 15 Mio. UAH (rund 290.000 Euro) aufweist. Einzelteile oder Komponenten können jedoch auch bei niedrigeren Werten umfasst sein, wenn sie in übergreifende Beschaffungs- oder Projektkonstellationen eingebettet sind.

Das Exportregime ist außerdem auf bestimmte Zielländer beschränkt. Exporte sind nur in solche Drittstaaten zulässig, die mit der Ukraine ein Abkommen über wehrtechnische oder verteidigungsindustrielle Zusammenarbeit abgeschlossen haben. Darunter fallen etwa die Staaten, welche mit der Ukraine sogenannte „Drone Deals“ abgeschlossen haben. Sechs solcher „Drone Deals“ sind bereits für 10 Jahre geschlossen worden. Zahlreiche EU- und NATO-Staaten werden voraussichtlich unter diese privilegierten Drittstaaten fallen. Für Unternehmen aus diesen Ländern eröffnet das neue Regime grundsätzlich erleichterte Zugangsmöglichkeiten zu ukrainischen Militärgütern und Technologien, zugleich aber auch einen engeren Rahmen für technologische und sicherheitsbezogene Kooperationen.

 

Struktur des Genehmigungsverfahrens und Rolle der Behörden

Die Ausfuhrgenehmigungen werden durch den State Service of Export Control (SSECU) erteilt. Entscheidungen über Waren, die nicht auf der Liste der „kritischen Produkte“ stehen, sollen innerhalb von 30 Tagen per „Fast-Track“ ergehen. Solche „kritischen Produkte“ unterliegen einer strengeren Prüfung mit einer 90-Tages-Frist. Verteidigungs- und Sicherheitsbehörden werden in die Entscheidung eingebunden; nehmen sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung, greift eine Genehmigungsfiktion.

Für Exporteure bedeutet dies, dass sie bei vollständigen und plausiblen Antragsunterlagen mit deutlich verkürzten Bearbeitungszeiten rechnen können. Zugleich steigt der Druck, die eigene Antragstellung – insbesondere die Darlegung des Endverbleibs, der Kundenstruktur und der Projektarchitektur – sorgfältig vorzubereiten und zu dokumentieren.

 

Verlagerung von Compliance-Aufgaben auf die Unternehmen

Ein wesentlicher Teil der Compliance-Prüfung wird auf die beteiligten Unternehmen verlagert. Ausländische Importeure und sonstige Kunden müssen insbesondere sicherstellen, dass sie selbst keinen Sanktionen unterliegen, nicht von einem „Aggressorstaat“ kontrolliert werden und unter ihren Gesellschaftern, wirtschaftlich Berechtigten oder Führungskräften keine Personen mit Bezügen zu einem solchen Aggressorstaat vorhanden sind.

Für Exporteure folgt daraus ein erhöhter Bedarf an strukturierten Prüfprozessen. Die Anforderungen reichen typischerweise über klassische Sanktionslistenprüfungen hinaus und umfassen auch die Analyse von Eigentümer- und Kontrollstrukturen sowie relevanten Geschäftsbeziehungen. In der Praxis ist zu erwarten, dass die ukrainischen Behörden eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Prüfungen verlangen und dass sich entsprechende Prozesse in standardisierte Exportkontroll-Workflows integrieren müssen.

 

Technologietransfer, geistiges Eigentum und Weitergabekontrollen

Der Beschluss Nr. 875 gestattet ausdrücklich die Übertragung von Technologien, hält aber die Kontrolle über geistiges Eigentum und Weitergaberechte in ukrainischer Hand:

  • Grundsätzlich soll lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt werden; Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim ukrainischen Rechteinhaber.
  • Jede Weitergabe, Wiederausfuhr oder sonstige Nutzung, die über den ursprünglich genehmigten Zweck hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen ukrainischen Behörden.
  • Technologietransferverträge müssen so strukturiert werden, dass die Rechteverteilung (IP-Inhaberschaft vs. Nutzungsrechte), die zulässigen Nutzungszwecke und etwaige Weitergaberechte klar geregelt und mit den ukrainischen Vorgaben abgestimmt sind.

Für ausländische Unternehmen ist die frühzeitige Einbindung von IP- und Exportkontroll-Compliance ratsam. Bereits in der Angebots- und Vertragsphase sollten IP-Regelungen, Endverbleibsklauseln und Re-Exportbeschränkungen geprüft und mit den Vorgaben des Beschlusses Nr. 875 harmonisiert werden.

 

Staatliche Garantien des Einfuhrstaates und Endverbleibssicherung

Für zahlreiche Exporte – insbesondere bei sensiblen Militärgütern und Technologien – sind staatliche Garantien des Einfuhrstaates erforderlich. Diese Garantien dienen dazu,

  • den Endverbleib der Güter abzusichern,
  • Re-Exportbeschränkungen verbindlich zu verankern und
  • die Einhaltung der Technologietransferbedingungen sicherzustellen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Exporteure nicht nur mit dem ausländischen Kunden, sondern regelmäßig auch mit Behörden des Einfuhrstaates in einem abgestimmten Verfahren agieren müssen. Vertragsgestaltung und Projektplanung sollten darauf ausgerichtet sein, entsprechende staatliche Endverbleibs- und Garantieschreiben rechtzeitig zu beschaffen und in die Zeitplanung von Liefer- und Zahlungsmeilensteinen zu integrieren.

 

Gebührenstruktur und wirtschaftliche Auswirkungen

Das neue Exportregime sieht erhebliche, wertabhängige Gebühren vor:

  • Für fertige Militär- und Dual-Use-Produkte sowie Technologietransfers fällt eine Gebühr von 20 % des Warenwertes an.
  • Für Komponenten und Bauteile beträgt die Gebühr 30 % des Warenwertes.
  • Die Gebühr ist bereits bei Antragstellung fällig; eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn die Ausfuhrgenehmigung verweigert wird.

Darüber hinaus kann eine Gebühr auch dann anfallen, wenn mit ukrainischer Technologie hergestellte Produkte später in Drittstaaten exportiert werden. Unternehmen müssen die wirtschaftlichen Effekte dieser Gebühren frühzeitig in ihre Preis- und Projektkalkulationen einbeziehen und Zahlungsstrukturen entsprechend aufsetzen. Dies umfasst u. a. die Verteilung der Gebührenlast zwischen den Vertragsparteien, die Abbildung in Zahlungsplänen sowie die Berücksichtigung möglicher Genehmigungsrisiken in der Vertragsarchitektur.

 

Vorrang ukrainischer Beschaffungsbedarfe und Projektrisiken

Die Ukraine behält sich vor, Exporte zugunsten eigener Beschaffungsbedarfe zurückzustellen. Besteht ein eigener Verteidigungsbedarf, können Exportgenehmigungen verweigert sowie bereits erteilte Genehmigungen nachträglich ausgesetzt werden.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass auch nach erteilter Genehmigung eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Durchführbarkeit des Exports verbleibt. Langfristige Lieferverträge sollten diese Möglichkeit vertraglich berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf

  • Lieferverpflichtungen und Lieferfristen,
  • Haftungsregelungen und Gewährleistungsstrukturen sowie
  • Force-Majeure- oder Hardship-Klauseln.

Eine klare Risikoallokation zwischen den Parteien ist erforderlich, um Genehmigungsrisiken und staatliche Eingriffsmöglichkeiten angemessen zu adressieren.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Unternehmen, die von dem neuen Exportregime profitieren möchten oder bereits in entsprechenden Lieferketten eingebunden sind, sollten in einem ersten Schritt systematisch prüfen und dokumentieren,

  • ob ihre Produkte, Komponenten oder Technologien von der ukrainischen Militärgüterliste bzw. den erfassten Dual-Use-Bereichen umfasst sind,
  • ob die maßgeblichen Wertgrenzen und Zielländer (privilegierte Drittstaaten mit Kooperationsabkommen) erfüllt sind und
  • welche Projektkonstellationen (Endkunden, Zwischenhändler, Technologietransfer, Lizenzmodelle) geplant sind.

Auf dieser Grundlage empfiehlt sich insbesondere:

  • Anpassung interner Exportkontroll- und Compliance-Prozesse an die Anforderungen des Beschlusses Nr. 875,
  • vertiefte Analyse von Kunden-, Eigentümer- und Kontrollstrukturen, um Sanktionen und Bezüge zu Aggressorstaaten auszuschließen,
  • Überprüfung und Neustrukturierung von Technologietransferverträgen, IP-Regelungen und Endverbleibsvereinbarungen im Lichte der ukrainischen Vorgaben,
  • Einbindung staatlicher Endverbleibs- und Garantieschreiben in die Projektplanung und Vertragsgestaltung sowie
  • Integration der wertabhängigen Gebühren und der Genehmigungsrisiken in Preis­­-, Finanzierungs- und Projektkalkulationen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung konkreter Export- und Importvorhaben, der Ausgestaltung von Vertrags- und Compliance-Strukturen sowie der strategischen Bewertung des neuen Exportregimes nach Beschluss Nr. 875 für Ihre Geschäftsmodelle.

Gerne steht Ihnen Dr. Oliver Hornung für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit den Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine zur Verfügung. 

24.09.2026, Dr. Oliver Hornung

Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (BwIBG)

Mit dem Entwurf des Bundeswehr‑Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (BwIBG) reagiert die Bundesregierung auf den stark gestiegenen Ausbaubedarf der militärischen Infrastruktur vor dem Hintergrund der veränderten sicherheits‑ und verteidigungspolitischen Lage in Europa. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Planung, Genehmigung und Umsetzung verteidigungsrelevanter Bau‑ und Infrastrukturvorhaben deutlich zu beschleunigen und zugleich die Funktionssicherheit militärischer Liegenschaften langfristig zu sichern.

Dazu bündelt das BwIBG Regelungen in einem eigenständigen Bundeswehrbaugesetz (BwBauG) und nimmt flankierende Änderungen u. a. im Umwelt‑, Natur‑, Wasser‑ und Waldrecht, im Schutzbereich‑ und Landbeschaffungsrecht sowie in der Verwaltungsgerichtsordnung und im Bundesleistungsgesetz vor.

Dieses Infoschreiben skizziert die wesentlichen Inhalte des Entwurfs und ordnet seine praktischen Auswirkungen insbesondere für Unternehmen ein, die an Bundeswehr‑Infrastrukturvorhaben beteiligt sind oder eine Beteiligung prüfen.

 

1. Bundeswehrbaugesetz: neue Struktur für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur

Kern des BwIBG ist das neue Bundeswehrbaugesetz (BwBauG). Es definiert den Anwendungsbereich, regelt die Zuständigkeiten für Bauaufgaben und verankert zentrale Beschleunigungs‑ und Priorisierungsentscheidungen.

Anwendungsbereich: Das BwBauG gilt für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben für Zwecke der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für den Betrieb der entsprechenden militärischen Liegenschaften und Gebäude. Erfasst sind damit sowohl Neubau‑ und Erweiterungsmaßnahmen als auch der Betrieb und die Anpassung bestehender Infrastruktur, einschließlich der infrastrukturellen Vorbereitung auf Krisen‑ und Verteidigungsfälle.

Bauaufgaben und Eigenvollzug: Neben der bisherigen Erledigung von Bauaufgaben durch die Bauverwaltungen der Länder im Wege der Organleihe (§ 5b FVG) soll der Bund seine Bauaufgaben künftig auch im Eigenvollzug wahrnehmen können. Die Leitung, Steuerung und Erledigung von Bauaufgaben können der Bundeswehrverwaltung übertragen werden, sofern nicht ein Land die Bauaufgabe nach einem zuvor vereinbarten Verfahren übernimmt. Damit entsteht ein zusätzlicher Handlungsstrang neben den klassischen Bundesbauverwaltungen, der gerade bei zeitkritischen Vorhaben die Umsetzungskapazität erweitern soll.

Unternehmensbeteiligungen: Der Bund soll ausdrücklich dazu ermächtigt werden, für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur ein Unternehmen in privater Rechtsform zu gründen oder sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen. Dies eröffnet Spielräume für projektbezogene Gesellschaftsstrukturen, etwa zur resilienten Energie‑ und Versorgungsinfrastruktur an militärischen Standorten, und ermöglicht eine stärkere Einbindung privater Expertise in Planung, Bau und Betrieb.

Eine zentrale Leitentscheidung betrifft die Qualifizierung militärischer Infrastrukturvorhaben als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse. Nach § 4 BwBauG liegen Bau und Betrieb von Anlagen für Zwecke der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. In Abwägungsentscheidungen, etwa in Planfeststellungs‑ oder Genehmigungsverfahren, kommt den Verteidigungsbelangen damit ein besonders hohes Gewicht zu; zwischen mehreren im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Belangen ist gleichwohl im Einzelfall abzuwägen.

 

2. Verfahrensbeschleunigung: Rechtsbehelfe und Zuständigkeitskonzentration

Das BwIBG sieht verschiedene Instrumente vor, um Verfahren zu verkürzen und Planungssicherheit zu erhöhen:

Rechtsbehelfe ohne aufschiebende Wirkung: Nach § 3 Abs. 1 BwBauG sollen Rechtsbehelfe gegen die Zulässigkeit oder Durchführung von Bauvorhaben nach § 1 BwBauG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Dadurch können Maßnahmen trotz anhängiger Klagen oder Widersprüche zunächst weitergeführt werden. Effektiver Rechtsschutz bleibt durch einstweilige Verfahren und die Hauptsacheentscheidung gewährleistet; die Schwelle für einen faktischen Baustopp liegt jedoch höher.

Erst‑ und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 3 Abs. 2 BwBauG ordnet für bestimmte verteidigungsrelevante Vorhaben mit hohem Infrastruktur‑ und Sicherheitsbezug eine Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an. Erfasst sind u. a. Streitigkeiten über Schutzbereichsanordnungen und Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz, über bestimmte militärische Leitungs‑ und Versorgungsinfrastruktur mit länderübergreifender Ausdehnung, über Genehmigungen und Genehmigungsfreiheit von militärischen Flugplätzen sowie über Bezeichnungen nach dem Landbeschaffungsgesetz. Das BVerwG entscheidet in diesen Fällen im ersten und letzten Rechtszug. Mehrstufige Instanzenzüge werden vermieden, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Verwaltungsgerichte reduziert und Verfahrensdauern verkürzt.

Benehmens‑ und Anerkennungsregelung im Wassergefährdungsrecht: § 5 BwBauG ermächtigt das BMVg, für seinen Geschäftsbereich eine eigene Sachverständigenorganisation (z. B. Technische Überwachungsstelle der Bundeswehr) zur Durchführung fachlicher Prüfungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu bestimmen und anzuerkennen. Dies stärkt Eigenkompetenzen, reduziert externe Abhängigkeiten und erleichtert die krisenfeste Aufrechterhaltung kritischer Versorgungsinfrastruktur.

 

3. Umwelt‑, Natur‑, Wasser‑ und Waldrecht: Privilegierungen und neue Kompensationslogiken

Der Entwurf setzt nicht auf eine generelle Absenkung materieller Umweltstandards, schafft aber für Verteidigungszwecke spezifische Verfahrensvereinfachungen und Prioritäten.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Für bestimmte Verteidigungsvorhaben auf Verteidigungsflächen oder entsprechend geplanten Flächen kann das BMVg oder eine von ihm benannte Stelle befristet bis Ende 2035 von der Durchführung einer UVP absehen. Die Prüfung von Ausnahmevoraussetzungen und die Veröffentlichung der Entscheidung können in diesen Fällen entfallen, wenn andernfalls Verteidigungsinteressen – etwa durch Geheimschutzprobleme – beeinträchtigt würden.

Immissionsschutzrecht: Wesentliche Änderungen bestimmter militärischer Anlagen, bei denen ausschließlich Lärm eine Änderungsgenehmigung auslösen würde, sollen künftig im vereinfachten Anzeigeverfahren abgewickelt werden können. Materielle Schutzvorgaben bleiben bestehen; die Beschleunigung betrifft das formelle Verfahren.

Wasserrecht und Trinkwasserschutz: Militärische Flächen sollen nur dann erstmals als Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden, wenn ortsnahe Wasserversorgung nicht anderweitig mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Für Wasserschutz‑ und Hochwasserschutzmaßnahmen wird klargestellt, dass auf Verteidigungsflächen die bestimmungsgemäße Nutzung grundsätzlich zu gewährleisten ist, soweit zentrale wasserrechtliche Schutzziele nicht gefährdet werden.

Waldrecht und militärische Flächen: Bestimmte verteidigungsbezogene Flächen – etwa freigehaltene Übungsgelände, versiegelte Bunkerbereiche oder definierte Sicherheitsstreifen um militärische Anlagen – werden ausdrücklich nicht mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes angesehen. Zudem ordnet § 45 BWaldG‑E auf Flächen, die u. a. Verteidigungszwecken dienen, einen Vorrang der bestimmungsgemäßen Nutzung an. Landesrechtliche Vorschriften, insbesondere zur forstlichen Rahmenplanung, sind nur anwendbar, soweit sie die militärische Nutzung nicht beeinträchtigen.

Naturschutzrecht und Kompensation: Im Bundesnaturschutzgesetz wird für bestimmte militärische Eingriffe auf Verteidigungsflächen eine Abkehr von klassischen flächenbezogenen Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen ermöglicht: Unvermeidbare Beeinträchtigungen dürfen bis Ende 2035 zulässig sein, wenn stattdessen eine Ersatzzahlung nach Maßgabe der Bundeskompensationsverordnung geleistet wird. Die Ersatzzahlung ist gegenüber anderen Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse angemessen erhöht; sie ist zweckgebunden für gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertungen in dem betroffenen oder angrenzenden Naturraum zu verwenden. Darüber hinaus werden militärische Nutzung, Bau und Betrieb militärischer Anlagen sowie bestimmte Gefahrenabwehr‑ und Betreuungsmaßnahmen von einzelnen Naturschutzverboten ausgenommen. Zuständig für artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen ist für verteidigungsbezogene Vorhaben künftig überwiegend das BMVg bzw. die Bundeswehr; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden.

 

4. Schutzbereich‑ und Landbeschaffungsgesetz: Frühzeitige Sicherung und Fristen mit Genehmigungsfiktion

Das Schutzbereichgesetz und das Landbeschaffungsgesetz werden an die heutigen Anforderungen angepasst.

Schutzbereichgesetz: Der Verteidigungszweck wird weit gefasst und ausdrücklich auf Bündnisverpflichtungen und zwischenstaatliche Verträge erstreckt. Der Begriff der Verteidigungsanlage umfasst künftig auch konkret geplante Anlagen und gekennzeichnete Flächen, sodass Schutzbereiche bereits in einem frühen Planungsstadium angeordnet werden können. Für die Anhörung der Länder wird eine Dreimonatsfrist mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit eingeführt; nach Fristablauf wird vermutet, dass keine Einwände bestehen. Zudem wird die Entscheidung über bauliche und sonstige Anlagen im Schutzbereich stärker in die Verantwortung der Schutzbereichsbehörde (BMVg bzw. benannte Stelle) verlagert, kombiniert mit Entscheidungsfristen und Zustimmungsfiktion.

Landbeschaffungsgesetz: Das Anhörungsverfahren der Länder und Gemeinden bei Landbeschaffungsmaßnahmen wird ebenfalls durch Fristen mit Genehmigungsfiktion strukturiert. Für bereits bundeseigene, vormals militärisch genutzte und weiterhin ungenutzte Grundstücke wird eine vereinfachte Widmungs‑ und Bezeichnungsregelung geschaffen, die einen erneuten vollständigen Durchlauf des Landbeschaffungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich macht. Zugleich wird präzisiert, in welchem Umfang die Bezeichnung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke die kommunale Planungshoheit einschränkt.

 

5. Einordnung für Unternehmen und andere Akteure

Für Unternehmen, die als Dienstleister, Auftragnehmer oder Projektpartner an Bundeswehr‑Infrastrukturvorhaben beteiligt sind oder dies erwägen, hat der Entwurf des BwIBG mehrere praktische Implikationen:

Neue Kooperations‑ und Betreibermodelle: Die ausdrückliche Möglichkeit der Gründung bzw. Beteiligung des Bundes an Unternehmen in privater Rechtsform für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur eröffnet Räume für strukturierte Partnerschaften, etwa bei Energie‑, Versorgungs‑ und Betreiberkonzepten. Vertragsgestaltung, Governance und Risikoallokation müssen diese öffentlich‑rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen.

Veränderte Zuständigkeiten und Entscheidungswege: Die verstärkte Rolle der Bundeswehrverwaltung und des BMVg – inklusive eigener Sachverständigenorganisationen und fachrechtlicher Entscheidungskompetenzen im Naturschutzrecht – verändert Ansprechpartner, Entscheidungslogiken und Eskalationspfade in Projekten.

Beschleunigte Verfahren und Rechtsbehelfsarchitektur: Fristen mit Genehmigungs‑ und Zustimmungsfiktionen, der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und die erst‑ und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG führen zu schnelleren, aber auch verdichteten Verfahren. Unternehmen müssen ihre Projektplanung, internen Entscheidungsprozesse und Compliance‑Strukturen darauf ausrichten, dass Zeitfenster enger werden und Rechtsrisiken früh adressiert werden müssen.

Umwelt‑, Natur‑ und Waldrecht in neuer Balance: Während materielle Standards bestehen bleiben, verschiebt sich die Gewichtung zugunsten verteidigungsrelevanter Vorhaben. Für die Projektpraxis bedeutet dies andere Anforderungen an Umwelt‑ und Naturschutzkonzepte, eine stärkere Rolle monetärer Kompensation und die Notwendigkeit, Flächen‑ und Standortentscheidungen frühzeitig mit den spezifischen Privilegierungen und Restriktionen abzugleichen.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Sobald ein konsolidierter oder endgültiger Gesetzestext vorliegt, sollten betroffene Unternehmen ihre Projektportfolios systematisch daraufhin analysieren, in welchem Umfang sie von den neuen Instrumenten, Priorisierungen und Zuständigkeitsverlagerungen betroffen sind und welche Anpassungen bei Strategie, Vertragsgestaltung, Compliance‑Strukturen und Risikobewertung erforderlich werden.

Gerne steht Ihnen Dr. Oliver Hornung für Fragen zu dem Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz zur Verfügung. 

24.09.2026, Dr. Oliver Hornung

Was der Digitale Medien-Staatsvertrag für Medien, Plattformen und KI regelt

Mit dem Digitale Medien-Staatsvertrag wollen die Länder den Medienstaatsvertrag an neue europäische Vorgaben für digitale Medien, politische Werbung und Künstliche Intelligenz anpassen. Der Entwurf des ersten Teils (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Stand 10. Juni 2026) betrifft vor allem Medienunternehmen, Online-Plattformen, Anbieter journalistischer Inhalte sowie die Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben ihn am 25. Juni 2026 beschlossen und wollen ihn bis spätestens Januar 2027 unterzeichnen. In Kraft treten soll er am 1. August 2027; sind bis zum 31. Juli 2027 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, wird er gegenstandslos.

Der Staatsvertrag enthält vor allem die Regelungen, die zur Durchführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA), der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung sowie der KI-Verordnung erforderlich sind. Die Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar; der Staatsvertrag bestimmt vor allem, wer ihre Einhaltung überwacht. Für Unternehmen bedeutet dies: Neue Transparenz-, Kooperations- und Compliancepflichten treffen auf erweiterte Aufsichtsbefugnisse der Landesmedienanstalten.  Erstmals bezieht der Entwurf außerdem die Presse in den Medienstaatsvertrag ein und bestimmt, was als Druckerzeugnis und als periodisches Druckerzeugnis gelten soll (§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 32 und 33 MStV-E).

 

Neue Zuständigkeiten hinsichtlich KI

Die Landesmedienanstalten erhalten eine ausdrückliche Rolle als Marktüberwachungsbehörden für KI-Anwendungen im Medienbereich.

Die Zuständigkeit knüpft an das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) des Bundes an, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme regelt § 2 Abs. 8 KI-MIG für Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Nr. 2 EMFA, die KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden. Für diese Fälle überlässt das Bundesgesetz die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Bundesnetzagentur nimmt hier nur Beschwerden entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter (§ 8 KI-MIG). Der neue § 111 Abs. 5 MStV-E knüpft an § 2 Abs. 8 KI-MIG an und bestimmt die jeweils nach § 106 MStV zuständige Landesmedienanstalt als Marktüberwachungsbehörde.

Die Landesmedienanstalten sind deshalb nur zuständig, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Die erste betrifft den Anbieter: Erfasst sind Mediendiensteanbieter nach dem EMFA, also Anbieter, die beruflich einen Mediendienst erbringen, redaktionell über die Inhalte entscheiden und die Organisation des Angebots bestimmen. Dazu zählen private Fernseh- und Hörfunkveranstalter, Anbieter von Abrufdiensten, Presseverlage, journalistische Online-Angebote und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Online-Plattformen sind nur erfasst, wenn sie ausnahmsweise selbst redaktionelle Verantwortung für die Auswahl ihrer Inhalte tragen. Suchmaschinen fallen nicht unter den Begriff des EMFA, und Anbieter von KI-Diensten wie Chatbots sind mangels redaktioneller Verantwortung regelmäßig keine Mediendiensteanbieter. Für sie bleibt die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde, für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck das KI-Büro der Europäischen Kommission. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zweck: Das KI-System muss für journalistische Zwecke oder Werbezwecke eingesetzt werden. Nutzt ein Verlag KI in der Personalauswahl oder in der Buchhaltung, bleibt die Bundesnetzagentur zuständig. Für dasselbe Medienunternehmen können so je nach Einsatzbereich zwei Aufsichtsbehörden zuständig sein.

§ 111 Abs. 5 MStV-E beschränkt die Aufsicht nicht auf einzelne Vorschriften der KI-Verordnung. Die Landesmedienanstalten überwachen alle Pflichten, die den Mediendiensteanbieter als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems treffen; ein früherer Entwurf hatte die Zuständigkeit noch auf die Durchsetzung von Art. 50 KI-VO beschränkt. Praktisch betrifft die Aufsicht vor allem die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO. Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die als Deepfake einzuordnen sind, muss dies offenlegen; bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Inhalten genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO). Wie weit der Begriff „Deepfake“ reicht, ist umstritten. Die Rundfunkkommission der Länder hat am 5. Juni 2026 die weite Auslegung im Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50 KI-VO kritisiert, weil redaktionell verantwortete Presse-, Audio- und Videoinhalte sonst unverhältnismäßigen Kennzeichnungspflichten unterlägen. KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind ebenfalls offenzulegen. Die Pflicht entfällt, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO). Für redaktionell verantwortete Texte greift die Offenlegungspflicht deshalb in der Regel nicht; für Bild, Ton und Video kennt die KI-Verordnung keine vergleichbare Ausnahme. Betreibt ein Medienhaus eigene KI-Anwendungen, etwa einen Chatbot auf der Website, kommen die Anbieterpflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 2 KI-VO hinzu: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, und synthetische Inhalte sind maschinenlesbar zu kennzeichnen.

Bußgelder wegen Verstößen gegen die KI-Verordnung verhängt die jeweilige Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 1 KI-MIG), im Medienbereich also künftig die Landesmedienanstalt. Für Verstöße gegen Art. 50 KI-VO sieht Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Verfahren gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und gegen Anbieter periodischer Druckerzeugnisse darf die Landesmedienanstalt nur nach Anhörung des zuständigen Aufsichtsgremiums beziehungsweise des Deutschen Presserats einleiten. Deren Stellungnahme ist bindend, soweit die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind (§ 111 Abs. 6 MStV-E). Für die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur, der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der Europäischen Kommission benennen die Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Beauftragten.

Offen ist die Zeit bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026. § 2 Abs. 8 KI-MIG weist die Marktüberwachung im Medienbereich seitdem den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu, benennt aber selbst keine; der Staatsvertrag soll die Landesmedienanstalten erst ab dem 1. August 2027 bestimmen. Die Aufsicht nach dem Medienstaatsvertrag läuft unabhängig davon weiter: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Die Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde nach der KI-Verordnung verleiht der Medienstaatsvertrag aber nicht, denn § 109 MStV setzt einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag selbst voraus. Welche Behörde bis August 2027 Verstöße von Mediendiensteanbietern gegen Art. 50 KI-VO verfolgen darf, ergibt sich weder aus dem KI-MIG noch aus dem Medienstaatsvertrag.

 

Zuständigkeiten und neue Sanktionen hinsichtlich EMFA

Zur Durchsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes erweitert der Entwurf den Bußgeldkatalog. Verstöße gegen bestimmte Pflichten, etwa zu Funktionen von Online-Plattformen, Transparenzangaben, Dialogverfahren mit Mediendiensteanbietern oder der Sichtbarkeit medialer Angebote auf Benutzeroberflächen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 115 Abs. 1a MStV-E). Die Geldbuße kann bis zu 1,5 Mio. Euro betragen (§ 115 Abs. 2 MStV-E); die Verfolgung verjährt künftig erst nach 24 statt nach sechs Monaten (§ 115 Abs. 5 MStV-E).

Zu diesen Pflichten zählt beispielsweise Art. 18 EMFA, der sehr große Onlineplattformen wie Facebook, Instagram, TikTok, YouTube, usw. verpflichtet, Mediendiensteanbieter, die sich gegenüber der Plattform als solche ausgewiesen haben, vor einer auf ihre AGB gestützten Einschränkung oder Entfernung ihrer Inhalte zu informieren, anzuhören und deren Beschwerden vorrangig zu behandeln. Außerdem überwachen die Landesmedienanstalten künftig auch die Einhaltung von Art. 20 EMFA, der Hersteller von Geräten und Benutzeroberflächen, die den Zugang zu Mediendiensten steuern, ab Mai 2027 verpflichtet, Nutzern eine einfache Änderung von Einstellungen und Voreinstellungen zu ermöglichen und die eindeutige visuelle Erkennbarkeit der Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Daneben ist auch die Pflicht aus Art. 24 EMFA relevant. Sie gilt, wenn ein Dienst ein Publikumsmesssystem betreibt, etwa wenn Nutzungs-, Reichweiten-, View-, Wiedergabezeit-, Interaktions- oder Zielgruppendaten für Werbe-, Preis-, Kauf-/Verkaufs-, Planungs- oder Verbreitungsentscheidungen erhoben und verarbeitet werden. Art. 24 EMFA verlangt transparente, unparteiische, inklusive, verhältnismäßige, nichtdiskriminierende, vergleichbare und überprüfbare Messmethoden. Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme müssen zusätzlich ihre Methodik offenlegen, jährlich unabhängig prüfen lassen und Mediendiensteanbietern auf Anfrage die ihr Angebot betreffenden Messdaten einschließlich nicht aggregierter Daten bereitstellen.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Digitale Medien-Staatsvertrags ist die Transparenz über Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse im Mediensektor. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) soll künftig eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Datenbank führen (§ 60 Abs. 8 MStV-E). Sie soll insbesondere Informationen zu den Inhabern und Beteiligungen relevanter Medienunternehmen enthalten. Damit soll nachvollziehbarer werden, wer hinter einem Medienangebot steht und welche wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen. 

 

Politische Werbung unter Aufsicht

Der Entwurf ordnet Zuständigkeiten für die neue EU-Verordnung zur Transparenz und zum Targeting politischer Werbung zu. Die Landesmedienanstalten sollen künftig die Pflichten aus Art. 11 und 12 der Verordnung bei Anbietern von Telemedien sowie die Pflichten aus Art. 5, 7 bis 17 und 21 bei Mediendiensteanbietern und bei Anbietern von Telemedien, die keine Vermittlungsdienste im Sinne des Digital Services Act sind, überwachen (§ 111 Abs. 4 MStV-E). Erfasst sind insbesondere Anforderungen rund um die Kennzeichnung, Transparenz und Ausspielung politischer Werbung. Verstöße sollen nach dem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz des Bundes geahndet werden, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet (§ 115 Abs. 1b MStV-E). 

 

KI-gestützte Medienaufsicht

Besonders praxisrelevant ist außerdem die neu vorgesehene ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel in der Medienaufsicht (§ 109a MStV-E). Landesmedienanstalten dürfen künftig automatisierte Systeme einsetzen, die Text-, Bild-, Audio- und Video-Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße prüfen. Dies kann auch Inhalte betreffen, die nicht frei zugänglich sind. Der Einsatz soll unter anderem der Aufdeckung von Verstößen gegen medienrechtliche und jugendmedienschutzrechtliche Vorgaben dienen.

Der Entwurf enthält diesbezüglich zugleich Schutzvorgaben: Ein automatisch festgestellter möglicher Verstoß muss unverzüglich von einer natürlichen Person überprüft werden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelöscht werden, ohne Prüfung spätestens nach 30 Tagen. Daten, die nach einem bestätigten Verdacht für ein Aufsichtsverfahren benötigt werden, unterliegen einer strengen Zweckbindung und sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, sofern bis dahin kein Aufsichtsverfahren anhängig ist. Im Aufsichtsverfahren ist dem betroffenen Anbieter offenzulegen, dass technische Mittel eingesetzt wurden. 

Online-Plattformen können außerdem verpflichtet werden, den Landesmedienanstalten geeignete technische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Details sollen die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen konkretisieren; über wesentliche Ergebnisse des Einsatzes technischer Mittel soll jährlich berichtet werden. 

 

Zuständigkeiten im Überblick

RegelungsbereichLandesmedienanstaltenBundesnetzagentur und andere Stellen

KI-Verordnung: Mediendiensteanbieter, die KI zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken einsetzen

 

Marktüberwachung und Bußgelder ab Inkrafttreten des Staatsvertrags (§ 111 Abs. 5 MStV-E, § 2 Abs. 8 und § 17 Abs. 1 KI-MIG)Bundesnetzagentur nur als Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG)

KI-Verordnung: alle übrigen KI-Einsätze, auch in Medienhäusern (etwa Personal, Buchhaltung)

 

–Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG); sektorale Behörden wie die BaFin

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

 

–KI-Büro der Europäischen Kommission

EMFA: Art. 18 (sehr große Online-Plattformen), Art. 20 (Benutzeroberflächen), Art. 24 (Publikumsmessung)

 

Aufsicht und Bußgelder (§ 115 Abs. 1a MStV-E)–
Politische Werbung (Verordnung (EU) 2024/900)

Art. 11 und 12 bei Telemedien; Art. 5, 7 bis 17 und 21 bei Mediendiensteanbietern und Telemedien ohne Vermittlungsdienst (§ 111 Abs. 4 MStV-E)

 

Bundesbehörden nach dem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz, insbesondere für Vermittlungsdienste (Gesetzgebungsverfahren läuft)
Medienstaatsvertrag, auch gegenüber KI-Suche und ChatbotsAufsicht nach §§ 104 ff. MStV (bereits geltendes Recht)–

 

Was der Entwurf für Mediendienste bedeutet

Insgesamt zieht der Entwurf die Medienregulierung weiter in den digitalen Raum. Medienhäuser, Plattformbetreiber und Werbevermarkter müssten mit neuen Transparenz-, Organisations- und Dokumentationspflichten für ihre Angebote, Werbeprozesse und KI-Anwendungen rechnen. Parallel beraten die Länder über einen zweiten Teil des Staatsvertrags. Nach Presseberichten soll er unter anderem Anbieter von KI-Informationssystemen für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich machen; eine Anhörungsfassung ist bislang nicht veröffentlicht. Offen ist auch, wie sich eine solche Verantwortlichkeit zu den Haftungsregeln des Digital Services Act verhält, soweit KI-Antworten in Suchmaschinen und Plattformen eingebunden sind.

22.09.2026, Dr. Anna Kellner, Moritz Mehner

VwGO-Reform: Weniger Bürokratie, mehr Effizienz in Verwaltungsverfahren

Die Verwaltungsgerichte arbeiten seit Jahren unter hoher Belastung: Verfahren dauern häufig zu lange und die Streitgegenstände werden komplexer. Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/7824) reagiert die Bundesregierung jetzt auf diese Entwicklungen. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 in der 96. Sitzung vorgesehen. 

Der Entwurf soll Bürokratie reduzieren, Verfahren beschleunigen und den Rechtsschutz zeitgemäß ausgestalten. Im Mittelpunkt stehen ein klareres Verfahrensmanagement, digitale Zugangswege und Instrumente gegen missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte. Viele Regelungen wirken sich unmittelbar auf den Arbeitsalltag von Verwaltungen und auf die Prozessstrategien von Verfahrensbeteiligten aus. Entsprechend geändert werden sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz.

 

Kostenvorschuss gegen querulatorische Klagen

Einen besonders praxisnahen Hebel setzt der Entwurf mit dem neuen § 85a VwGO-E. Bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Klage erst zugestellt wird, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen. Das gilt auch für bestimmte Eil- und Rechtsmittelverfahren.

Die Gerichte erhalten damit ein wirksames Instrument, um querulatorische Verfahren zu begrenzen und ihre Ressourcen auf substanzielle Streitigkeiten zu konzentrieren. Für Behörden und öffentliche Körperschaften dürfte sich der Aufwand für offenkundig missbräuchliche Verfahren spürbar reduzieren.

 

Vereinfachung des Berufungsverfahrens

Die Reform setzt auch im Berufungsverfahren an. Wird eine Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soll künftig keine gesonderte Berufungsbegründung mehr erforderlich sein (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E). Hintergrund ist, dass der Streitstoff im Zulassungsverfahren regelmäßig bereits vollständig aufgearbeitet ist. Der bisherige Zwang zur „zweiten Runde“ der Begründung erzeugt zwar Aufwand, führt aber meist nicht zu neuen Erkenntnissen.

Der Wegfall dieser Doppelbegründung entlastet sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Gerichte und beschleunigt den Übergang zur mündlichen Verhandlung. Flankierend passt der Entwurf die Fristen für Anschlussberufungen an, um Abläufe stimmig zu halten.

 

Gestärkte Vollstreckung gegenüber der Verwaltung (Zwangsgelder)

Mit dem neuen § 172 VwGO-E reformiert der Entwurf das Vollstreckungsrecht gegenüber der öffentlichen Hand. Das Gericht des ersten Rechtszugs soll bei Nichterfüllung einer vollstreckbaren Verpflichtung Zwangsgelder bis zu EUR 25.000 androhen, festsetzen und von Amts wegen vollstrecken können. Wiederholte Androhungen und Vollstreckungen sind vorgesehen.

Der Betrag erscheint nicht hoch. Er motiviert dennoch Behörden stärker, gerichtliche Entscheidungen umzusetzen. Für Bürger wie auch Unternehmen steigt die Durchsetzungskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, ohne dass zusätzliche Verfahren erforderlich werden.

 

Flexibler Personaleinsatz und Ausbau des Einzelrichters

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Organisation der Gerichte. Die Sperrfrist für Proberichter als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten sinkt von einem Jahr auf sechs Monate. An Oberverwaltungsgerichten wird der fakultative Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet. Am Bundesverwaltungsgericht werden erstinstanzliche Entscheidungen durch drei Berufsrichter häufiger möglich. Verweisungsbeschlüsse können in reduzierter Besetzung ergehen. Darüber hinaus gehen einzelne Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte auf die Oberverwaltungsgerichte über – dies schränkt ggf. den Rechtsschutz ein, beschleunigt aber Verfahren.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewinnt damit spürbare Flexibilität, um Personal zielgerichtet einzusetzen. Gerade angesichts hoher Verfahrenszahlen ist dies ein praxisrelevanter Beitrag zur Beschleunigung, ohne das Niveau der Rechtsprechung insgesamt abzusenken. Einzelrichterentscheidungen werden häufiger, gleichzeitig erhalten bestimmte Verfahren früh die Aufmerksamkeit gestärkter Spruchkörper.

 

Systematisierung und Kodifizierung im einstweiligen Rechtsschutz

Der Entwurf führt den in der Praxis etablierten „Hängebeschluss“ ausdrücklich in die VwGO ein (§ 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E). Gerichte können so die Vollziehung vorläufig aussetzen, bis über den Eilantrag entschieden ist – mit nun klarer gesetzlicher Grundlage und der Möglichkeit zur Abänderung.

 

Strengere Präklusion verspäteten Vorbringens

Verspätetes Vorbringen belastet Gerichte erheblich und kann Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Der neue § 87b VwGO-E schärft hier die Präklusionsregelung: „Konnte“ das Gericht bislang verspätetes Vorbringen zurückweisen (Ermessen), „soll“ es das fortan (intendiertes Ermessen). Auch entfällt das zusätzliche Erfordernis einer Verfahrensverzögerung. Verspätetes Vorbringen im Verwaltungsprozess würde also fortan wie im Zivilprozess im Regelfall als präkludiert zurückgewiesen werden.

Damit setzt der Gesetzgeber auf klarere Verfahrensdisziplin. Wer seine Argumente rechtzeitig einbringt, trägt zu einem effizienten Verfahren bei; taktisches Nachschieben soll deutlich erschwert werden. Für die Gerichte entsteht ein handhabbares Instrument, um Verfahren strukturierter zu führen und den Fokus auf frühzeitige, vollständige Sachverhaltsaufklärung zu legen.

 

Bürokratieabbau

Besonders deutlich wird der Bürokratieabbau beim Widerspruchsverfahren. Künftig kann ein Widerspruch „in einfacher elektronischer Weise“ eingelegt werden – etwa per E-Mail –, wenn die Behörde einen Zugang eröffnet (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen künftig über das Internet.

Die Reform verkürzt darüber hinaus einige Fristen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung sinkt von 50 auf 20 Tage. Parallel dazu reduziert sich die erforderliche Personenzahl für öffentliche Bekanntmachungen in Massenverfahren von 50 auf 20. Im Berufungsverfahren werden Fristen an die erstinstanzlichen Vorgaben angeglichen.

Diese Maßnahmen sind klassische „Beschleunigungsinstrumente“. Sie halten Verfahren im Fluss, ohne den Beteiligten die Vorbereitung zu verunmöglichen. Gerade in Massenverfahren können Gerichte schneller reagieren und Verfahrensstaus vermeiden.

 

Fazit: Entlastung und Beschleunigung bei funktionierendem Rechtsschutz

Der Reformentwurf setzt an vielen praxisrelevanten Punkten an: Er reduziert (hoffentlich) Bürokratie, stärkt digitale Zugänge, begrenzt offensichtlichen Missbrauch, schärft die Verfahrensdisziplin und erhöht die Durchsetzungskraft gerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Verwaltung. Gleichzeitig bleibt der Zugang zum Verwaltungsrechtsschutz erhalten; an den grundlegenden Strukturen des Systems rüttelt der Entwurf erkennbar nicht.

Insgesamt ist die geplante Reform im Grundsatz zu begrüßen: Sie verspricht mehr Tempo und Klarheit im Verfahren bei insgesamt stabilen rechtlichen Garantien.

22.09.2026, Maximilian Wild, René M. Kieselmann, Dr. Mathias Pajunk

EmpCo: Sonderregelung für Waren-Altbestände geplant – was Unternehmen jetzt wissen sollten

Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen zeichnet sich eine wichtige Änderung im UWG ab: Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll eine Sonderregelung gelten. Eine pauschale Abverkaufsfrist ist allerdings nicht geplant. Für Unternehmen kommt es deshalb jetzt vor allem auf eines an: dokumentieren, priorisieren und den möglichen Streitfall mitdenken.

Am 27. September 2026 treten die neuen Regelungen zur Umsetzung der Empowering Consumers Directive (EmpCo) im UWG in Kraft. Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation muss dann den verschärften Anforderungen entsprechen.

Eine Frage beschäftigt Unternehmen dabei besonders: Was passiert mit Waren, die bereits im Markt sind und deren Verpackungen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims enthalten, die den neuen Anforderungen möglicherweise nicht entsprechen?

Bislang sieht das UWG hierfür keine allgemeine Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vor. Nun zeichnet sich wenige Tage vor dem Stichtag eine wichtige Änderung ab.

Geplanter § 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen

Nach einer aktuell vorliegenden Beschlussvorlage soll ein neuer § 15b UWG im deutschen Recht eingeführt werden.

Danach soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere vier Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die Schwere des Rechtsverstoßes, 
  2. die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 
  3. die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und 
  4. die damit verbundenen Umweltbelastungen. 

Der Bundestag soll am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen, in dessen Rahmen die UWG-Änderung nach den derzeit vorliegenden Informationen eingebracht werden soll. Die geplante Neuregelung ist derzeit noch nicht beschlossen. 

Keine pauschale Abverkaufsfrist

Für Unternehmen ist entscheidend, was die geplante Regelung nicht bedeutet: Sie schafft nach dem derzeit bekannten Wortlaut keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.

Ein EmpCo-Verstoß wird durch § 15b UWG-E nicht automatisch zulässig. Vielmehr soll die Vorschrift die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei bestimmten bereits in Verkehr gebrachten Waren an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung knüpfen.

Im konkreten Streitfall könnte deshalb beispielsweise relevant werden, ob ein beanstandeter Claim durch Überkleben oder Umetikettieren korrigiert werden kann, welche Kosten damit verbunden wären oder ob ein sofortiger Vertriebsstopp zur Vernichtung größerer Warenbestände und entsprechenden Umweltbelastungen führen würde.

Je nach Einzelfall kann diese Interessenabwägung Auswirkungen auf Art und Umfang eines Unterlassungsanspruchs haben. Wie die Vorschrift konkret angewendet wird, dürfte allerdings erst die weitere Praxis und gegebenenfalls die Rechtsprechung zeigen. 

Entscheidend: „in Verkehr gebracht“ ist nicht gleich „produziert“

Ein Detail des geplanten Wortlauts ist besonders wichtig.

Die Sonderregelung soll nicht pauschal für alle Waren gelten, die vor dem Stichtag produziert wurden. Sie knüpft vielmehr ausdrücklich an Waren an, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Für Unternehmen mit größeren Waren- oder Verpackungsbeständen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Bestände die Voraussetzungen der geplanten Regelung erfüllen könnten.

Insbesondere sollte jetzt nachvollziehbar dokumentiert werden, wann welche Waren in Verkehr gebracht wurden.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Die geplante Regelung macht Dokumentation noch wichtiger. Denn die Faktoren, die Unternehmen heute erfassen, können später für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs entscheidend sein.

Unternehmen sollten insbesondere festhalten:

  • Welche Waren sind betroffen? Welche Produkte bzw. Verpackungen enthalten möglicherweise kritische Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen? 
  • Wann wurden sie in Verkehr gebracht? Lieferbelege, Warenwirtschaftsdaten und andere Nachweise sollten kurzfristig gesichert werden. 
  • Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? Etwa Änderungen künftiger Verpackungen, Umetikettierungen, Überkleber oder Informationen an Handelspartner. 
  • Welche weiteren Anpassungen sind möglich? Und welcher organisatorische und wirtschaftliche Aufwand wäre damit verbunden? 
  • Welche Kosten (würden) entstehen? Etwa durch Umetikettierung, Rückholung, Produktionsänderungen oder gegebenenfalls Vernichtung. 
  • Welche Umweltfolgen wären damit verbunden? Insbesondere bei einer möglichen Vernichtung größerer Waren- oder Verpackungsbestände. 

Gerade die letzten vier Aspekte entsprechen unmittelbar den Kriterien, die nach dem derzeit vorliegenden Entwurf in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen sollen.

Kein Aufschub für Website, Online-Shop und Social Media

Die geplante Sonderregelung sollte außerdem nicht als allgemeine Verlängerung der EmpCo-Umsetzungsfrist verstanden werden.

Nach dem derzeit bekannten Wortlaut knüpft § 15b UWG-E ausdrücklich an vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren an. Andere Formen der Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation werden dadurch nicht generell privilegiert.

Unternehmen sollten deshalb insbesondere Websites, Online-Shops, Social-Media-Kommunikation, digitale Kampagnen und andere kurzfristig änderbare Kommunikationsmittel weiterhin bis zum 27. September überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch aktuelle juristische Einordnungen ziehen diese klare Grenze zwischen Warenbeständen und sonstiger Werbung. 

EmpCo bleibt ein Litigation-Thema

Die geplante Änderung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen nicht ab.

Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen können gegen unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation vorgehen. Die neue Vorschrift würde vielmehr eine zusätzliche Frage in mögliche Auseinandersetzungen bringen: Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im konkreten Fall verhältnismäßig?

Damit kann neben der rechtlichen Bewertung des Claims künftig auch entscheidend werden, wie gut ein Unternehmen seine Bestände, bisherigen Anpassungsmaßnahmen sowie deren Kosten und Umweltfolgen dokumentiert hat.

Unternehmen sollten die verbleibenden Tage deshalb auf zwei Ebenen nutzen:

  1. Compliance:
    Noch änderbare Kommunikation priorisieren, Claims prüfen und erforderliche Nachweise sichern.
  2. Litigation Readiness: Betroffene Warenbestände und deren Inverkehrbringen dokumentieren, mögliche Anpassungsmaßnahmen bewerten und die wirtschaftlichen sowie ökologischen Auswirkungen festhalten.

Was passiert jetzt?

Der Bundestag wird am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen. Ob und in welcher endgültigen Fassung der geplante § 15b UWG beschlossen wird, bleibt abzuwarten.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Entwicklung beobachten – aber nicht auf sie warten.

Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die geplante Sonderregelung kann für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren neue Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen. Sie ersetzt jedoch weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.

Claims priorisieren. Nachweise sichern. Bestandsware dokumentieren. Den Streitfall mitdenken.

EmpCo Compliance & Litigation

SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – vom EmpCo Quick Check und der rechtlichen Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie bei Bußgeldverfahren.

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22.09.2026, Dr. Daniel Kendziur

KI-Flash: Werberecht und Datenschutz beim Werbestart in ChatGPT

Seit dem 24. August 2026 bekommen auch deutsche Nutzer:innen von ChatGPT Werbung angezeigt. 

OpenAI hat den Werbekanal für 31 europäische Märkte freigeschaltet. Für Nutzer:innen der kostenfreien Tarife Free und Go sind die Funktionen von ChatGPT ab jetzt nur noch mit Werbeanzeigen verfügbar, die Tarife Plus, Pro, Business, Enterprise und Edu bleiben nach der Mitteilung des Anbieters vom 18. August 2026 werbefrei. Anzeigen sehen zudem nur eingeloggte volljährige Nutzer:innen.

Eine Woche später, am 31. August 2026, hat OpenAI den Self-Service-Zugang über den Ads Manager für dieselben Märkte in einer Betaversion geöffnet. Werbetreibende mit Sitz in Deutschland können seither ohne Agentur- oder Technologiepartner Werbeanzeigen buchen. Der Weg über das Ads-Solutions-Team des Anbieters sowie über Agentur- und Technologiepartner bleibt daneben bestehen.

Damit ist Werbefinanzierung in generativer KI im deutschen Markt kein angekündigtes Vorhaben mehr, sondern laufender Betrieb. Der vorliegende Beitrag ordnet die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe ein. Er richtet sich an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen; die Pflichtenlage des Anbieters wird nur so weit dargestellt, wie sie für diese Perspektive trägt. Äußerungen von zuständigen Behörden zu diesem Werbemodell liegen bislang nicht vor. 

Dieser Beitrag eröffnet eine dreiteilige Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Im zweiten Teil folgt eine Einstufung von ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act und die Pflichten, die daran hängen. Der dritte Teil fragt, inwieweit Werbetreibende und Agenturen beim Schalten von Anzeigen in KI-Assistenten die Inhalte verantworten und für die Aussagen haften. Die Frage, wann sich ein Anbieter KI-Antworten als eigene Inhalte zurechnen lassen muss, haben wir bereits im KI-Flash vom 2. Juli 2026 behandelt.

 

Bislang keine personalisierte Werbung im EWR

Bei Werbeanzeigen auf Online-Plattformen unterscheidet man zwischen personalisierter und nicht personalisierter Werbung. Die rechtlichen Voraussetzungen unterschieden sich grundlegend. 

In der derzeit im Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzten ersten Phase erfolgt die Anzeigenauswahl ohne Personalisierung im Sinne einer Profilbildung. Herangezogen werden das Thema des laufenden Gesprächs sowie begrenzte Kontextinformationen wie ungefährer Standort, Sprache, Tageszeit und Gerätetyp. Frühere Chats und gespeicherte Informationen bleiben nach Angaben des Anbieters ausdrücklich ausgeschlossen. Werbetreibende erhalten allein aggregierte Leistungsdaten, und keine Gesprächsinhalte, keine Klarnamen, sowie keine präzisen Standortdaten.

Sog. personalisierte Werbung setzt eine gesonderte Einwilligung voraus. Erst danach fließen Chatverlauf, gespeicherte Informationen und das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen in die Auswahl ein. Dafür ist die Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich, wie auch OpenAI in der Fassung seiner europäischen Datenschutzrichtlinie vom 2. Juni 2026 ausdrücklich beschreibt. Diese Option der personalisierten Werbung ist im EWR jedoch bislang noch nicht freigeschaltet.

Dabei ist ein Punkt zu beachten, der bisher etwas untergeht: Das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen kann nur in die Auswahl einfließen, wenn es zuvor erhoben wird, und genau das geschieht in der ersten Phase jedenfalls nach Angaben des Anbieters nicht. Die Umstellung besteht daher nicht allein in der Auswertung vorhandener Daten, sondern zunächst im Aufbau eines neuen Datenbestands. Eine Einwilligung müsste diesen Schritt mit abdecken.

 

Wie muss Werbung im KI-Assistenten gekennzeichnet sein?

Der Anbieter beschreibt die Anzeigen als deutlich gekennzeichnet und optisch von der Antwort getrennt. Werberechtlich wird die Frage üblicherweise über § 5a Abs. 4 UWG diskutiert. Daneben kommt Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in Betracht, der den als Information getarnten, vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte erfasst. Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein redaktioneller Inhalt vorliegt, und ob eine KI-generierte Antwort das ist, ist offen. Für Vergleichsportale und Suchmaschinen wird ein redaktioneller Inhalt teilweise bejaht, obwohl eine Redaktion im herkömmlichen Sinne fehlt. Gegen die Einordnung spricht gerade die Linie der ZAK, wonach KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters sind und damit nicht als neutrale Berichterstattung erscheinen. Hinzu treten § 6 Abs. 1 DDG für kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten und, bei Einordnung als Medienintermediär oder medienähnliches Angebot, § 22 MStV. Für die Einordnung als Medienintermediär kommt es darauf an, ob der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt. Genau darauf hat die ZAK bei Quellenangaben und Linklisten abgestellt. Ein Dienst, der ausschließlich eigene Antworten erzeugt, erfüllt das nicht.

Das strukturelle Risiko liegt allerdings nicht in der Gestaltung des Anzeigenblocks, sondern in der Auswahllogik. Eine Anzeige, die nach dem Thema des laufenden Gesprächs ausgewählt wird, tritt in einem Moment auf, in dem die Nutzerin gerade ein konkretes Anliegen formuliert hat. Sie wirkt funktional wie Native Advertising, auch wenn sie „formal getrennt“ dargestellt wird. Ob eine visuelle Trennung dieses Kontextnähe-Problem auffängt, ist eine Frage der konkreten Umsetzung. 

 

Sind KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters?

Gegen die Kennzeichnungspflichten aus § 22 MStV und § 6 DDG ließe sich einwenden, ein Chat-Interface habe keinen redaktionellen Teil, von dem Werbung überhaupt abzugrenzen wäre. Diese Verteidigung trägt nach der bislang erkennbaren Linie nicht: Das LG München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (26 O 869/26) die Funktion „Übersicht mit KI“ einer Suchmaschine als eigene inhaltliche Äußerung des Anbieters gewertet und ein Zu-Eigen-Machen angenommen (Rz. 33 f.). Maßgeblich waren drei Gesichtspunkte: Die Funktion erzeugt einen eigenständigen Fließtext, der Suchergebnisse zusammenfasst, strukturiert und bewertet; sie bildet Aussagen, die in den herangezogenen Quellen nicht enthalten sind; und sie wirkt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers wie eine vom Anbieter verantwortete Antwort und nicht wie eine neutrale Trefferliste. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in Verfahren der Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen und dabei festgestellt, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA nicht greift. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht bestandskräftig, Rechtsmittel wurden angekündigt. Für § 5a Abs. 4 UWG kommt es auf diese Vorfrage nicht an. Für Nr. 11 des Anhangs kommt es darauf an, weil ein redaktioneller Inhalt dort Tatbestandsmerkmal ist.

 

Das Antwortversprechen

OpenAI bewirbt den Grundsatz, dass Werbung die Antworten nicht beeinflusst. Neben der Produktbeschreibung scheint dies auch eine Angabe über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung im Sinne des § 5 UWG zu sein. Weicht die tatsächliche Ausgestaltung davon ab – etwa durch Einfluss auf Reihenfolge, Produktnennung oder Shopping-Integration –, käme eine Irreführung in Betracht. Praktisch stellt sich sofort die Beweisfrage: Wie weist ein Mitbewerber eine Verzerrung im Modellverhalten nach? Die Funktionsweise des Modells liegt allein in der Sphäre des Anbieters, was für eine sekundäre Darlegungslast spricht: Der Mitbewerber trägt greifbare Anhaltspunkte vor, der Anbieter muss sich daraufhin substantiiert äußern. Entgegenhalten lässt sich, dass eine sekundäre Darlegungslast ausscheidet, soweit der Mitbewerber das Antwortverhalten selbst testen kann. Ansatzpunkte bieten die Auditpflichten nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39 und der Forschendenzugang nach Art. 40 DSA – Vorschriften, die durch die Einstufung als sehr große Online-Suchmaschine vom 31. August 2026 nunmehr Anwendung finden. Dazu im Folgebeitrag mehr.

 

Wen trifft die Einwilligungspflicht?

Für den Zugriff auf Endgeräteinformationen durch sog. Cookies gilt § 25 TDDDG. Der OpenAI Measurement Pixel setzt ein First-Party-Cookie auf der Domain des Werbetreibenden. Die Einwilligungspflicht trifft insoweit nicht den Plattformbetreiber, sondern die buchende Stelle. Daneben stellt der Anbieter eine serverseitige Schnittstelle zur Conversion-Messung bereit; auch deren Einsatz ist eine eigene Verarbeitung der buchenden Stelle. 

Für die serverseitige Übermittlung gilt § 25 TDDDG dagegen nicht, weil dort kein Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet. Maßstab ist insoweit allein die DSGVO.

 

Dürfen Chatverläufe für die Anzeigenauswahl ausgewertet werden?

Hier liegt der eigentliche Prüfpunkt. Chats werden zur Aufgabenerfüllung überlassen, nicht zur Werbeoptimierung. Die Heranziehung des Verlaufs für die Anzeigenauswahl ist deshalb an Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu messen, unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird.

Hinzu kommt Art. 9 DSGVO. Gesprächsverläufe offenbaren regelmäßig Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder politische Meinungen. Der EuGH hat in den Rechtssachen C-252/21 und C-446/21 einen weiten Maßstab für die Erfassung besonderer Kategorien angelegt und an die Wirksamkeit einer Einwilligung strenge Anforderungen gestellt. In der Rechtssache C-446/21 hat er zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung angenommen, weil personenbezogene Daten ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung verarbeitet wurden. Unabhängig davon besteht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein unbedingtes Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, das keiner Abwägung zugänglich ist. Das Recht knüpft allein an den Verarbeitungszweck an und nicht an die Rechtsgrundlage. Es erfasst damit auch die Auslieferung nicht personalisierter Anzeigen, soweit sie Direktwerbung ist.

 

Selbstbindung ersetzt keine Rechtsgrundlage

Der Anbieter hat Kategorieausschlüsse für persönliche Gesundheit, psychische Gesundheit und Politik gesetzt; politische Werbung ist derzeit generell nicht zulässig. Solche Ausschlüsse sind vertragliche Selbstbindungen. Sie ersetzen weder eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO noch die Prüfung sektorieller Werbeverbote. Wie ein heilmittelwerberechtliches Verbot in einer Oberfläche durchgesetzt wird, in der Nutzer:innen gerade Symptome schildern, ist eine offene Frage. 

Hinzu kommt der umgekehrte Fall. Nach den Werberichtlinien des Anbieters sind regulierte Branchen, darunter Rechts-, Gesundheits- und Finanzdienstleistungen, außerhalb der USA von der Buchung ausgeschlossen. Für Unternehmen aus diesen Bereichen stellt sich damit zunächst keine Zulässigkeits-, sondern eine Zugangsfrage.

Auch der Minderjährigenschutz verläuft über eine technische Selbstbindung: Anzeigen werden bei vermuteter Minderjährigkeit nicht ausgespielt, ermittelt über eine Altersschätzung. Diese Schutzmaßnahme ist selbst eine erklärungsbedürftige Verarbeitung. Ergänzend zu berücksichtigen sind § 6 JMStV sowie Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. § 6 JMStV ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und damit auch lauterkeitsrechtlich durchsetzbar. Nr. 28 des Anhangs erfasst unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder, also an Personen unter vierzehn Jahren. Als Rechtsgrundlage für die Altersschätzung kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt sie sich nicht stützen, soweit sie auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung beruht und nicht auf einer konkreten Rechtspflicht.

 

Transparenz und Kennzeichnung

Die Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO stehen 2026 unter besonderer Beobachtung: Der EDSA hat am 19. März 2026 mit 25 beteiligten Aufsichtsbehörden eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme genau zu diesen Vorschriften gestartet. Eine kurz zuvor überarbeitete Datenschutzrichtlinie, die erstmals Werbung als Verarbeitungszweck aufnimmt, fällt damit in ein laufendes Prüfjahr.

Daneben gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 KI-VO. Verschoben wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 allein die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Systeme, und zwar auf den 2. Dezember 2026. Für die Zuständigkeit ist in Deutschland zu differenzieren: Nach dem KI-MIG ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken verbleibt die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 8 KI-MIG jedoch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

 

Was für die buchende Stelle offen bleibt

Ungeklärt bleibt vor allem, welche Kennzeichnungspflichten die buchende Stelle unabhängig von der Umsetzung durch den Plattformbetreiber selbst treffen und wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist, sobald eigene Messinstrumente eingesetzt werden. Beiden Fragen geht der dritte Beitrag dieser Reihe nach. Für Unternehmen, deren Beschäftigte werbefinanzierte Tarife im Arbeitsalltag nutzen, kommt hinzu, dass Gesprächsinhalte dort in die Anzeigenauswahl einfließen. Welche Folgen das für Geschäftsgeheimnisse und für Berufsgeheimnisträger hat, ist bislang kaum untersucht.

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kampagnen im KI-Umfeld, bei der Ausgestaltung von Kennzeichnung und Messung sowie bei der Bewertung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.

Weiterführende Beiträge:

21.09.2026, Moritz Mehner, Helena Kasper

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