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Dr. Dorothee Altenburg berät und vertritt Mandanten in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere beim Aufbau von Markenstrategien im In- und Ausland sowie der Verwertung und Verteidigung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten. Neben der Recherche von Marken und Geschmacksmustern sowie deren Durchsetzung bei den Ämtern Deutschlands, der EU sowie der WIPO verwaltet und überwacht Dorothee Altenburg Markeneintragungen und -portfolios weltweit. Sie verfügt über langjährige Expertise in der Konzeption von Lizenz- und Abgrenzungsverträgen sowie in der Prozessführung vor deutschen Gerichten im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vertritt Dr. Altenburg Schutzrechtsinhaber vor den Zollbehörden in Fällen von Produktpiraterie und koordiniert EU-weite Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Verlagen, Medienunternehmen und Künstlern auf den Gebieten des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Persönlichkeitsrechts.

Nikolaus Bertermann war rund zehn Jahre lang Justiziar eines europaweit führenden Internet-Service-Providers und kann daher bei der Beratung auf vertieftes technisches Know-how, gute Kenntnisse der IT-Branche und langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist zurückgreifen.

Er berät umfassend, zu allen Formen von klassischen und agilen Softwareerstellungs- und IT-Projektverträgen, zur Nutzung und Anpassung von Open-Source-Software sowie zum Cloud Computing innerhalb und außerhalb der EU.

Herr Bertermann führt Datenschutzaudits durch, berät Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb und außerhalb von Konzernstrukturen und begleitet Mandanten in Projekten zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Für den Verlag C.H.Beck hat er zentrale Vorschriften der DS-GVO kommentiert.

Eva Bonacker berät in- und ausländische Mandanten bei allen Fragen des europäischen und deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie im Gesellschaftsrecht und bei Unternehmenskäufen und sonstigen Unternehmenstransaktionen.

Die von Eva Bonacker betreuten Mandanten kommen aus verschiedenen Branchen. Dazu gehören insbesondere Medien, IT und Software, E-Commerce, Verlagswesen, Energie, Klimatechnologie und Konsumgüter.

Dr. Mathias Pajunk berät in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungskonzessionen. Dies umfasst die Begleitung von Vergaben in sämtlichen Phasen, einschließlich der Vertragsgestaltung. Zugleich vertritt Dr. Mathias Pajunk gleichermaßen öffentliche Auftraggeber und Bieter im Rahmen von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern zählt die Bearbeitung komplexer Fragestellungen auf den Gebieten des Beihilfen- und Kartellrechts. 

Dr. Brock ist spezialisiert auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Designs, Urheberrecht etc.), das Lauterkeits- bzw. Wettbewerbsrecht (einschließlich des Werberechts), das IT- und Datenschutzrecht sowie das Vertriebs- und Vertragsrecht.

Seine umfassende Beratung zum geistigen Eigentum beinhaltet sowohl die Anmeldung nationaler und internationaler Schutzrechte als auch deren vertragliche Lizenzierung sowie deren Durchsetzung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Daneben berät er seine Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen des Innovations- und Know-how-Schutzes (einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen), zu grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprojekten, zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts sowie zu standardessentiellen Patenten (SEP). Ferner beinhaltet seine Beratung den Aufbau von markenbasierten Gütezeichen-, Label- und Siegelsystemen.

Seine Mandanten kommen aus einer Vielzahl von Branchen (z.B. aus den Bereichen Health Care & Life Sciences, Information Technology und Konsumgüter), wobei der Schwerpunkt bei technologiebasierten und innovativen Unternehmen liegt, deren Unternehmensgröße von Start-ups über mittelständische Unternehmen bis hin zu weltweit agierenden Großkonzernen reicht.

Dr. Oliver M. Bühr berät seit vielen Jahren in allen Themen rund um die Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere Software, Hardware, Projekte, Outsourcing. Häufig unterstützt er seine Mandanten auch bei allen Fragen rund um den Datenschutz, insbesondere bei der Umsetzung der DS-GVO. Er hat ebenfalls im Bereich des E-Business vertiefte Erfahrungen und unterstützt Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Angebote im Internet. Auch innovative Themen wie Cloud Computing oder die Beratung von FinTechs gehören zu seinen Tätigkeitsgebieten. Viele der von ihm begleiteten Projekte haben einen internationalen Bezug und er arbeitet dabei eng mit Anwälten aus anderen Rechtsordnungen zusammen.

Als Notar ist er insbesondere in den Bereichen des Immobilienrechts, des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts tätig.

Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie. 

Der Tätigkeitsbereich von Christoph Haesner deckt die gesamte Bandbreite des Medien-, Urheber- und Entertainmentrechts ab. Im Film- und Fernsehbereich sowie im Bereich des Vertriebs und des Lizenzgeschäfts betreut er Mandanten bei rechtlichen Fragen in allen Phasen der Entwicklung, Herstellung, des Vertriebs und der Auswertung von audiovisuellen Produktionen, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden dabei sämtliche Fragen in und um die Filmfinanzierung, nicht nur bei rein nationalen Projekten, sondern auch bei solchen mit vielfältigem internationalen Bezug.

Ein weiterer Tätigkeitsfokus liegt in der rechtlichen Beratung im Transaktionsgeschäft (M&A) innerhalb der Medienbranche. Hier betreut Christoph Haesner regelmäßig Unternehmen während der gesamten Transaktionsphase und berät bei allen sich im Zuge von M&A-Transaktionen ergebenden sowohl gesellschaftsrechtlichen als auch vertrags-, urheber- und medienrechtlichen Fragen.

Dr. Johann Heyde berät umfassend im gesamten Medien- und Entertainmentrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich von Film und Fernsehen. Im Fokus steht hierbei die rechtliche Begleitung von nationalen und internationalen Film- und TV-Produktionen in allen Belangen – beginnend mit der Filmfinanzierung, dem Filmförderrecht, der Rechteklärung insbesondere im Urheber- und Persönlichkeitsrecht, dem Lizenzvertragsrecht bis hin zur Auswertung der Produktionen.

Ferner umfasst die anwaltliche Tätigkeit von Dr. Johann Heyde die Beratung auf allen Ebenen des Digital Business. Er beschäftigt sich hierbei insbesondere mit Internet-Portalen, Online-Diensten und sonstigen digitalen Medien (einschließlich On-Demand-Plattformen) in Bezug auf sämtliche hierfür relevanten rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce-Bereich wie etwa AGB, Verbraucherschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Lizenzierung und Verbreitung von Inhalten im Internet.

Dr. Johann Heyde verfügt darüber hinaus über eine besondere Expertise im Musikrecht einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften – gerade auch im Bereich der digitalen Medien.

Die Tätigkeit von Dr. Magnus Hirsch umfasst unter anderem die Beratung deutscher und ausländischer Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, grenzüberschreitende Verfolgung von Marken-, Patent- und Designverletzungen sowie bei der Entwicklung von Werbekonzepten, vor allem bei der Werbung und der Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, Werbeagenturverträgen etc. Sie umfasst ferner äußerungs- und presserechtliche Beratung und Vertretung.

Dr. Magnus Hirsch hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Prozessführung vor zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland in Kennzeichen-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten und hat mehrere von ihm geführte Verfahren auch bis zum BGH begleitet.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, vor allem im Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit Internet-Domains sowie der Verfolgung von Patentverletzungen.

Dr. Magnus Hirsch war einige Monate am Standort Hongkong einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien insbesondere in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie der Verfolgung von Marken- und Produktpiraterie in Südostasien lag.

Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht. 

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht. 

Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.

Klaus Jankowski berät bei komplexen Investitionsprojekten und Unternehmensansiedlungen, schwerpunktmäßig im öffentlichen Bau- und Planungsrecht.

Seit einigen Jahren berät er zudem die Öffentliche Hand bei Gesetzgebungsvorhaben und sensiblen Infrastrukturprojekten.

Er ist im internationalen Anwaltsnetzwerk First Law International an der Spitze aktiv und verfügt über exzellente Kontakte zu Anwaltskanzleien weltweit.

Dr. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.

Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern sowie Angestellten insbesondere auch in Kündigungsschutzsachen.

Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

René M. Kieselmann ist auf EU-Vergaberecht und damit verbundene Gebiete spezialisiert. Er ist u.a. in der Praxisgruppe IT & Digital Business bei SKW Schwarz sowie Life Sciences & Health aktiv und verfügt über umfassende technische Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen. Neben dem IT-Recht berät er im Beihilfenrecht, Fördermittelrecht/Zuwendungsrecht und im Bereich Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, also der gesundheitlichen Gefahrenabwehr. Er gestaltet mit seinem Team komplexe Vergabeprojekte. René Kieselmann achtet auf eine adäquate Kommunikation zwischen Bietern und Auftraggebern und gestaltet Verhandlungen konstruktiv. SKW Schwarz begleitet große Ausschreibungsprojekte u.a. in der Wohnungswirtschaft, im Gesundheitswesen/Pharma und im IT-/Bankbereich. Ebenfalls kennt er die Strukturen in Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz bzw. Katastrophenschutz und den regulatorischen Kontext (SGB). Er gestaltet auch dort Vergabeverfahren langfristig konstruktiv („Planungsmodell“, v.a. im Kontext der Bereichsausnahme Rettungsdienst bzw – präziser – Bereichsausnahme Gefahrenabwehr). In diesem Zusammenhang befasst er sich auch mit Fragen des Medizinrechts vom Notarzt bis zum Notfallsanitäter. Er muss zwar nicht oft vor Gericht bzw. vor die Vergabekammer, hat dennoch seit 2009 erhebliche forensische Erfahrung bis hin zum EuGH gesammelt.

Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.

Margret Knitter berät Ihre Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst nicht nur die strategische Beratung, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind der Aufbau und die Verteidigung von Marken- und Designportfolios, Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingkampagnen. Zudem berät sie zu Kennzeichnungsverpflichtungen, Labeling (Packungsgestaltung), Vermarktungsstrategien & regulatorischen Fragen, insbesondere von Kosmetika, Waschmitteln, Spielwaren, Lebensmitteln sowie im Bereich Cannabis. Ihre Mandanten vertritt sie gegenüber Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Im Medien- und Entertainmentrecht berät sie hauptsächlich in Fragen des Werberechts, insbesondere des Product Placements, Branded Entertainment und des Influencer Marketings. Sie ist Mitglied des Vorstands der Branded Content Marketing Association (BCMA) für die DACH Länder sowie des INTA Non-Traditional Marks Committee.

Dr. Olaf Kreißl ist Notar und Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Er begleitet hier u.a. bei Immobilientransaktionen, Bauträgerprojekten, Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufverträgen sowie Unternehmenstransaktionen (M&A) und allen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (Corporate Housekeeping, Kapitalerhöhungen, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen etc.). Im Bereich der Vermögensvorsorge und in der Nachfolgegestaltung bzw. vorweggenommener Erbfolge konzipiert und beurkundet er Schenkungen, Testamente, Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen sowie Vorsorge- und Spezialvollmachten.

Er hat zudem langjährige anwaltliche Expertise im Bereich des Real Estate Managements sowie im privaten Bau- und Architektenrecht.  Im Vordergrund steht hier auch die Beratung bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien (gewerbliche Vermietung, Asset Management etc.), bei der Realisierung einer Baumaßnahme sowie der Gestaltung und Verhandlung der entsprechenden immobilienspezifischen Verträge.  

Stefan Kridlo berät laufend nationale und internationale Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenskäufen.

Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind die Betreuung von Immobilieninvestoren bei Transaktionen von Immobilien und Immobilienportfolios, deren Strukturierung und Verwaltung. Stefan Kridlo war als Notar bis April 2025 in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Erbrechts tätig. Er arbeitet zudem als Testamentsvollstrecker.

Sabine Kröger ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und Gesellschafter umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Bankrechts.

Sie ist dabei für ihre Mandanten als erfahrene Prozessanwältin auch umfassend forensisch tätig (Corporate Litigation / Banking Litigation).

Besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten von Frau Kröger liegen in:

  • der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten und gesellschafterinternen Auseinandersetzungen;
  • der Übernahme von Gremienvertretungen für Gesellschafter;
  • der Beratung und Vertretung von Finanzinvestoren und Kreditinstituten auf dem Gebiet des Kredit- und Kreditsicherungsrechts und bei der Abwehr von Forderungen von Kunden/Anlegern, einschließlich der Vertretung in Masseklageverfahren.

Traditioneller Schwerpunkt ist im Bereich Medien das Entertainment- und Musikrecht. Hier betreut Dr. Kromer Künstler, Musikverlage, Labels, Internetdienstleister, Managements und Veranstalter. Ebenso ist er seit den Anfangstagen des Internet im Bereich Digital Business zuhause. Der schnelle Wandel von E-Commerce-Modellen, Social-Media-Plattformen und Digitalisierungstiefe (Web 4.0, Internet der Dinge) ist laufender Begleiter seiner Arbeit.

Dr. Kromers Erfahrungen als früherer Chefjustiziar und Business-Affairs-Verantwortlicher in einem internationalen Medienkonzern helfen ihm, die operativen und strukturellen Stärken und Schwächen von Unternehmen zu erkennen. Mit diesen Stärken oder auch Schwächen kann man arbeiten und Lösungen finden.

Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.

Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.

Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Im Bereich Private Clients besteht besonderes Know-how im Bereich der Gründung und Administrierung von Familienstiftungen, der Erstellung von Nachfolgeregelungen für mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen sowie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, wobei auch hier der Fokus auf komplexere Vermögenssituationen gerichtet ist. Die Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Eheverträgen spielt ebenfalls eine große Rolle, wobei ein erheblicher Teil der Fälle einen internationalen Bezug aufweist. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht zu erzielen sein, begleitet Herr Meyer die Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen strategischen und taktischen Planung auch mit der gebotenen Konfliktbereitschaft durch etwaige Gerichtsverfahren vor den Zivil- und Finanzgerichten. 

Dr. Ulrich Muth berät Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von Gläubigern immobiliengesicherter Kreditforderungen, der Begleitung von Kredit- und Sanierungsverhandlungen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie der Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz des Schuldners. Auf der Grundlage langjähriger Prozesserfahrung in den Bereichen Bank-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt Dr. Muth gemeinsam mit den Mandanten wirtschaftliche Lösungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie effiziente Prozessstrategien.

Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.

Dr. Orthwein ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Partner bei SKW Schwarz. Er erhielt in 2000 den Titel Master of Laws (LL.M.) in American Law von der Boston University (USA) und promovierte 2003 an der Universität Münster mit einem Thema aus dem Telekommunikationsrecht.

Er berät seine Mandanten in allen Bereichen des IT Rechts insbesondere im Cloud- und Softwarevertragsrecht und bei agilen Vertrags- oder Softwareentwicklungsformen, bei der Nutzung von Daten und KI sowie bei Projekten zur digitalen Transformation. Mit seinen Mandanten entwickelt und realisiert er neue Digitale Plattformen und Geschäftsmodelle. Er ist ein erfahrener Experte für nationale und internationale Datenschutzrechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud Diensten.

Der Lexology Index Germany 2025 listet ihn als „world´s leading practitioner” in der Kategorie Daten. Auch in 2025 empfiehlt ihn das Handelsblatt / Best Lawyers als Anwalt in den Kategorien „IT-Recht“ und „Datenschutzrecht“. Er wird im JUVE Handbuch 2025 erneut als „häufig empfohlener Anwalt“ für IT- und Datenschutzrecht geführt.

Dr. Orthwein ist Lehrbeauftragter für IT und Datenschutzrecht der Hochschule Rosenheim. Dr. Orthwein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, der International Association of Privacy Professionals, des Deutschen Outsourcing Verbandes und der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Er ist Senior Vice Chairman im Technology Law Commitee der International Bar Association.

Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.

Ulrich Reber ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, er berät und vertritt in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Prozessführung (Litigation), etwa in handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Zivil- und Schiedsgerichten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Rechtsverteidigung vor Gericht. Zu den Mandanten zählen Unternehmen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland mit Rechtsproblemen in Deutschland. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden Spezialfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Zahlreiche Mandanten kommen dabei aus dem Medien- und Entertainment- und IT-Bereich.

Juristische Expertise – digital durchdacht

Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.

Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.

 

Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung

Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.

Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:

  • Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
  • Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
  • Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
  • Organisation von Kanzleien als Unternehmen

Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).

 

Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten

Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.

Dr. Tatjana Schroeder verfügt über große Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen und begleitet auch mit  regelmäßigen Veröffentlichungen die Fortentwicklung dieses sehr spezifischen Rechtsgebiets. Aktienrecht lebt dabei immer auch von Trends im Kapitalmarkt und unterliegt damit kontinuierlichen Veränderungen.

Schwerpunkte der Tätigkeit von Mathias Schwarz stellen die Film- und Fernsehproduktion, Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Lizenzverträge und die Medienfinanzierung dar. Seine Mandanten sind Finanzinstitute, private Investoren, Film- und Fernsehproduzenten sowie Sende- und Verlagsunternehmen. Er vertritt zudem eine Reihe prominenter Persönlichkeiten der deutschen Medienwirtschaft. Darüber hinaus berät er seit langem eine Reihe von Family Offices und betreut eine Reihe persönlicher Mandate.

Leitung Business Development
Marketing Managerin
Leitung HR
HR Managerin
Assistenz HR
Head of Finance
Leitung IT
Leitung Marketing & Kommunikation
Leitung Buchhaltung
HR Managerin
Senior Legal Tech Advisor
Legal Tech & Innovation Managerin
Business Development und Marketing Managerin

News

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Connected Cars im Fokus des Cybersecurity Act 2.0

Der von der New York Times getestete Geely Galaxy M9 kostet in China rund 35.000 US-Dollar, bietet die Ausstattung eines deutlich teureren europäischen Oberklassefahrzeugs und wird in den USA trotzdem faktisch nicht erhältlich sein. Der Grund liegt nicht in bekannten technischen Mängeln. Entscheidend sind die Herkunft des Herstellers und die Sorge vor einem möglichen Zugriff auf Fahrzeugdaten und zentrale Fahrzeugfunktionen.

Ab dem Modelljahr 2027 greifen in den USA weitreichende Beschränkungen für bestimmte Fahrzeug-software, Hardware und Fahrzeughersteller mit Verbindungen nach China oder Russland. Betroffen sind insbesondere Komponenten für die externe Fahrzeugkommunikation und Software für automatisierte Fahrsysteme.

Die EU verfolgt einen anderen Ansatz. Der Vorschlag der EU-Kommission für einen Cybersecurity Act 2.0 (CSA 2.0) sieht kein allgemeines Verbot chinesischer oder russischer Fahrzeugtechnologie vor. Er könnte aber dazu führen, dass künftig nicht mehr nur die technische Sicherheit einer Technologie, sondern auch die Herkunft und Kontrolle ihres Anbieters über ihren Einsatz entscheidet.

 

Nicht nur die Automobilindustrie ist betroffen

Der CSA 2.0 soll einen branchenübergreifenden Mechanismus für sichere Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie schaffen. Dieser kann wichtige IKT-Assets erfassen, die bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren der Anhänge I und II der NIS-2-Richtlinie eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe.

Auch Hersteller von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen sind dort ausdrücklich genannt. Die Automobilindustrie ist daher nicht der einzige mögliche Anwendungsfall, aber ein besonders anschaulicher. Bei Connected Cars treffen langfristige Lieferbeziehungen auf tief integrierte Technologien, umfangreiche Datenverarbeitung und die Möglichkeit externer Zugriffe.

 

„Technisch sicher“ könnte künftig nicht mehr genügen

Der CSA 2.0 richtet den Blick auch auf nichttechnische Risiken. Diese können sich insbesondere aus der Herkunft, den Eigentumsverhältnissen oder einer möglichen staatlichen Einflussnahme auf einen Anbieter ergeben.

Eine technisch sichere Komponente könnte daher Beschränkungen unterliegen, wenn sie von einem gelisteten Hochrisikoanbieter stammt und in einem wichtigen IKT-Asset eingesetzt wird. Betroffen sein können insbesondere Hard- und Software sowie Komponenten, in denen solche IKT-Komponenten enthalten sind.

Genau darin liegt der Kern des NYT-Beitrags. Die getestete Fahrzeugtechnologie überzeugt durch Leistung, Ausstattung und Preis. Die Sicherheitsbedenken knüpfen vielmehr daran an, welche Daten ein vernetztes Fahrzeug erhebt und wer auf diese Daten oder zentrale Fahrzeugfunktionen zugreifen könnte.

 

Vom Lieferkettenrisiko zum Rückbau

Anders als die USA setzt die EU nicht unmittelbar auf herkunftsbezogene Verbote. Der Entwurf sieht ein mehrstufiges Verfahren vor.

Die EU-Kommission oder mindestens drei Mitgliedstaaten können zunächst die NIS-Kooperationsgruppe mit der Bewertung einer bestimmten IKT-Lieferkette beauftragen. In dringenden Fällen kann die Kommission die Bewertung selbst durchführen.

Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Drittstaat als Staat mit besonderen Cybersicherheitsrisiken einstufen und Anbieter aus diesem Staat oder unter dessen Kontrolle als Hochrisikoanbieter listen. Anschließend kann sie wichtige IKT-Assets bestimmen und bestimmten Unternehmenstypen untersagen, Komponenten dieser Anbieter darin zu nutzen, zu installieren oder zu integrieren.

Möglich sind auch mildere Maßnahmen, etwa Transparenz- und Prüfungspflichten, Beschränkungen von Datenübermittlungen oder Fernzugriffen sowie Vorgaben zur Diversifizierung von Lieferanten.

Ein Einsatzverbot kann jedoch auch bereits integrierte Komponenten erfassen. Der jeweilige Durchführungsrechtsakt müsste dafür Übergangsfristen und zusätzliche Fristen für die Ausphasung der betroffenen Komponenten vorsehen. Für Fahrzeughersteller kann dies bedeuten, dass Hard- oder Software deaktiviert, ausgetauscht oder aus Fahrzeugen und Backend-Systemen entfernt werden muss. Der CSA 2.0 kann damit nicht nur künftige Beschaffungsentscheidungen beeinflussen, sondern auch einen kostspieligen Rückbau bestehender Technologien erforderlich machen.

 

Bestehende Fahrzeugregulierung greift zu kurz

Connected Cars unterliegen bereits umfangreichen Anforderungen an die Cybersicherheit. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben der UN R155 zu Cybersecurity-Managementsystemen und der UN R156 zu Softwareupdates sowie die europäische Fahrzeugtypgenehmigung.

Diese Regelungen adressieren vor allem technische Risiken und die Verkehrssicherheit. Die mögliche Einflussnahme eines Drittstaats auf einen Fahrzeughersteller oder Zulieferer wird dadurch nur begrenzt erfasst.

Wie konkret dieses Risiko sein kann, zeigt die im Januar 2026 veröffentlichte EU-Risikobewertung zu vernetzten und automatisierten Fahrzeugen. Als eines der wesentlichen Risiken beschreibt sie ein Szenario, in dem ein feindlich handelnder Drittstaat einen Fahrzeughersteller oder Tier-1-Zulieferer dazu zwingt, versteckte schädliche Hard- oder Software zu implementieren. 

Die Risikobewertung kommt zu dem Ergebnis, dass Risiken durch Hochrisikoanbieter bislang nicht ausreichend adressiert werden. Empfohlen werden deshalb unter anderem die Diversifizierung der Lieferkette und die Verringerung der Abhängigkeit von einzelnen Anbietern.

 

Verträge müssen auch den Rückbau mitdenken

Hersteller sollten frühzeitig Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen, Unterauftragnehmer, Datenflüsse sowie Fernzugriffs- und Updatemöglichkeiten schaffen. Verträge sollten Prüfungsrechte, Informationspflichten bei Veränderungen in der Lieferkette und Mitwirkungspflichten bei behördlichen Risikobewertungen vorsehen.

Ein bloßes Kündigungsrecht genügt bei einer tief integrierten Technologie nicht. Entscheidend ist, ob Hard- und Software sowie verbundene Dienste tatsächlich ersetzt werden können. Verträge sollten deshalb auch den Zugang zu technischen Informationen, die Unterstützung bei der Migration sowie die Verteilung der Kosten eines regulatorisch erforderlichen Austauschs oder Rückbaus regeln.

 

Praxistipp

Der CSA 2.0 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein bestimmter Anbieter oder eine Fahrzeugtechnologie wird durch den Entwurf noch nicht verboten.

Unternehmen sollten aber bereits jetzt prüfen, welche Anbieter bei wichtigen IKT-Assets eingesetzt werden, welche Abhängigkeiten bestehen und wie schnell sich die jeweilige Technologie ersetzen ließe. Entscheidend ist auch regulatorisch nicht mehr nur, ob eine bestimmte Technologie sicher ist, sondern auch, wer ihre Herstellung kontrolliert.

25.09.2026, Dr. Daniel Meßmer

EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware

Kurz vor dem EmpCo-Stichtag ist die Entscheidung gefallen: Der Bundestag hat am 24. September 2026 die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt damit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf bestimmte umweltbezogene Claims und Siegel. Eine pauschale Abverkaufsfrist gibt es allerdings auch mit der Neuregelung nicht.

Am 27. September 2026 werden die neuen EmpCo-Regelungen im UWG anwendbar. Bis zuletzt war insbesondere der Umgang mit Waren umstritten, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und möglicherweise nicht den neuen Anforderungen entsprechen.

Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Im Rahmen der Modernisierung des Designrechts hat der Bundestag den neuen § 15b UWG beschlossen.

Was ändert sich für Bestandsware?

Bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße im Zusammenhang mit vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren sind künftig Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Interessenabwägung nennt das Gesetz insbesondere vier Kriterien:

  • die Schwere des Rechtsverstoßes, 
  • die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 
  • die damit verbundenen Kosten und 
  • die entstehenden Umweltbelastungen. 

Die Sonderregelung ist zeitlich begrenzt und soll am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten.

Keine pauschale Abverkaufsfrist

Die Neuregelung macht einen EmpCo-Verstoß nicht automatisch zulässig und schafft keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.

Sie kann aber im konkreten Streitfall erheblichen Spielraum eröffnen. Nach der Gesetzesbegründung kann die Interessenabwägung je nach Einzelfall beispielsweise zu zusätzlichen Informationspflichten, einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder sogar zum Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs führen.

Entscheidend ist dabei: Die Sonderregelung betrifft nicht pauschal alle vor dem Stichtag produzierten Waren, sondern nur Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Unternehmen mit betroffenen Warenbeständen wird Dokumentation damit noch wichtiger. Sie sollten insbesondere festhalten, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt oder noch möglich sind und welche Kosten und Umweltfolgen damit verbunden wären.

Für kurzfristig änderbare Kommunikation – etwa Websites, Online-Shops oder Social Media – bleibt der EmpCo-Stichtag dagegen unverändert relevant.

Die Neuregelung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen also nicht ab. Sie schafft aber neue Argumentations- und Verteidigungsmöglichkeiten:

Neben der Frage „Ist der Claim zulässig?“ kann bei Bestandsware künftig auch entscheidend sein: „Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dieser Form verhältnismäßig?“

EmpCo Compliance & Litigation

SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – von der Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie in Bußgeldverfahren.

 

Mehr zu unserer EmpCo Compliance & Litigation Beratung (hier klicken)

25.09.2026, Dr. Daniel Kendziur

EmpCo: Was bedeutet die diskutierte Ausnahme für Bestandsware?

EmpCo steht vor der Tür – und kurz vor dem 27. September 2026 wird vor allem eine Frage intensiv diskutiert: 

Was passiert mit Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?

In einem aktuellen Interview mit der Textilwirtschaft erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, welche Auswirkungen die geplante Regelung für Bestandsware haben könnte und worauf Unternehmen sich jetzt vorbereiten sollten.

Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem:

  • Keine generelle Abverkaufsfrist: Auch eine mögliche Sonderregelung würde nicht automatisch eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist schaffen. 
  • Verhältnismäßigkeit bei Bestandsware: Für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren soll es auf die Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs ankommen. 
  • Kosten und Umweltbelastungen: Entscheidend kann im Einzelfall sein, welcher Aufwand mit einer Anpassung verbunden wäre und welche Umweltfolgen etwa eine Vernichtung von Warenbeständen hätte. 
  • Dokumentation wird wichtiger: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden und welche Anpassungsmaßnahmen möglich sind. 
  • Digitale Kommunikation bleibt im Fokus: Websites, Online-Shops, Social Media und digitale Kampagnen müssen zum EmpCo-Stichtag rechtskonform sein. 

Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die diskutierte Sonderregelung für bestimmte Bestandsware ersetzt weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen. 

Zum vollständigen Interview von Dr. Daniel Kendziur in der Textilwirtschaft: EmpCo-Ausnahme: Daniel Kendziur erklärt die Folgen

 

25.09.2026, Dr. Daniel Kendziur

Infoschreiben zu Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine (Beschluss Nr. 875)

Mit dem Beschluss Nr. 875 hat die Ukraine zum 1. Juli 2026 ein neues Verfahren für die Ausfuhr von Militärgütern, bestimmten Dual-Use-Gütern sowie entsprechenden Technologien eingeführt. Ziel ist es, ukrainischen Herstellern einen schnelleren Zugang zu internationalen Märkten zu ermöglichen und gleichzeitig die Kontrolle über sicherheitsrelevante Technologien zu sichern. Das Verfahren gilt während des aktuell herrschenden Kriegsrechts sowie sechs Monate darüber hinaus.

Dieses Infoschreiben ordnet das neue Exportregime nach Beschluss Nr. 875 ein, skizziert die wesentlichen Anforderungskreise für Exporteure und ausländische Importeure und zeigt auf, warum Produktklassifizierung, Compliance-Strukturen und Vertragsgestaltung zentrale Voraussetzungen für belastbare Lieferketten sind.

 

Welche Güter und Geschäftskonstellationen werden erfasst?

Der Beschluss Nr. 875 erfasst militärische Güter der ukrainischen Militärgüterliste sowie bestimmte Dual-Use-Güter und -Technologien. Besonders praxisrelevant ist dies für Unternehmen, die UAV- und UGV-Systeme (unbemannte Luft- und Bodenfahrzeuge) entwickeln, herstellen oder mit entsprechenden Technologien handeln. Erfasst werden sowohl fertige Systeme als auch Komponenten und Einzelteile, sofern sie funktional zum jeweiligen System gehören.

Grundsätzlich setzt das neue Verfahren voraus, dass der zugrunde liegende Exportvertrag einen Wert von mindestens 15 Mio. UAH (rund 290.000 Euro) aufweist. Einzelteile oder Komponenten können jedoch auch bei niedrigeren Werten umfasst sein, wenn sie in übergreifende Beschaffungs- oder Projektkonstellationen eingebettet sind.

Das Exportregime ist außerdem auf bestimmte Zielländer beschränkt. Exporte sind nur in solche Drittstaaten zulässig, die mit der Ukraine ein Abkommen über wehrtechnische oder verteidigungsindustrielle Zusammenarbeit abgeschlossen haben. Darunter fallen etwa die Staaten, welche mit der Ukraine sogenannte „Drone Deals“ abgeschlossen haben. Sechs solcher „Drone Deals“ sind bereits für 10 Jahre geschlossen worden. Zahlreiche EU- und NATO-Staaten werden voraussichtlich unter diese privilegierten Drittstaaten fallen. Für Unternehmen aus diesen Ländern eröffnet das neue Regime grundsätzlich erleichterte Zugangsmöglichkeiten zu ukrainischen Militärgütern und Technologien, zugleich aber auch einen engeren Rahmen für technologische und sicherheitsbezogene Kooperationen.

 

Struktur des Genehmigungsverfahrens und Rolle der Behörden

Die Ausfuhrgenehmigungen werden durch den State Service of Export Control (SSECU) erteilt. Entscheidungen über Waren, die nicht auf der Liste der „kritischen Produkte“ stehen, sollen innerhalb von 30 Tagen per „Fast-Track“ ergehen. Solche „kritischen Produkte“ unterliegen einer strengeren Prüfung mit einer 90-Tages-Frist. Verteidigungs- und Sicherheitsbehörden werden in die Entscheidung eingebunden; nehmen sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung, greift eine Genehmigungsfiktion.

Für Exporteure bedeutet dies, dass sie bei vollständigen und plausiblen Antragsunterlagen mit deutlich verkürzten Bearbeitungszeiten rechnen können. Zugleich steigt der Druck, die eigene Antragstellung – insbesondere die Darlegung des Endverbleibs, der Kundenstruktur und der Projektarchitektur – sorgfältig vorzubereiten und zu dokumentieren.

 

Verlagerung von Compliance-Aufgaben auf die Unternehmen

Ein wesentlicher Teil der Compliance-Prüfung wird auf die beteiligten Unternehmen verlagert. Ausländische Importeure und sonstige Kunden müssen insbesondere sicherstellen, dass sie selbst keinen Sanktionen unterliegen, nicht von einem „Aggressorstaat“ kontrolliert werden und unter ihren Gesellschaftern, wirtschaftlich Berechtigten oder Führungskräften keine Personen mit Bezügen zu einem solchen Aggressorstaat vorhanden sind.

Für Exporteure folgt daraus ein erhöhter Bedarf an strukturierten Prüfprozessen. Die Anforderungen reichen typischerweise über klassische Sanktionslistenprüfungen hinaus und umfassen auch die Analyse von Eigentümer- und Kontrollstrukturen sowie relevanten Geschäftsbeziehungen. In der Praxis ist zu erwarten, dass die ukrainischen Behörden eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Prüfungen verlangen und dass sich entsprechende Prozesse in standardisierte Exportkontroll-Workflows integrieren müssen.

 

Technologietransfer, geistiges Eigentum und Weitergabekontrollen

Der Beschluss Nr. 875 gestattet ausdrücklich die Übertragung von Technologien, hält aber die Kontrolle über geistiges Eigentum und Weitergaberechte in ukrainischer Hand:

  • Grundsätzlich soll lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt werden; Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim ukrainischen Rechteinhaber.
  • Jede Weitergabe, Wiederausfuhr oder sonstige Nutzung, die über den ursprünglich genehmigten Zweck hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen ukrainischen Behörden.
  • Technologietransferverträge müssen so strukturiert werden, dass die Rechteverteilung (IP-Inhaberschaft vs. Nutzungsrechte), die zulässigen Nutzungszwecke und etwaige Weitergaberechte klar geregelt und mit den ukrainischen Vorgaben abgestimmt sind.

Für ausländische Unternehmen ist die frühzeitige Einbindung von IP- und Exportkontroll-Compliance ratsam. Bereits in der Angebots- und Vertragsphase sollten IP-Regelungen, Endverbleibsklauseln und Re-Exportbeschränkungen geprüft und mit den Vorgaben des Beschlusses Nr. 875 harmonisiert werden.

 

Staatliche Garantien des Einfuhrstaates und Endverbleibssicherung

Für zahlreiche Exporte – insbesondere bei sensiblen Militärgütern und Technologien – sind staatliche Garantien des Einfuhrstaates erforderlich. Diese Garantien dienen dazu,

  • den Endverbleib der Güter abzusichern,
  • Re-Exportbeschränkungen verbindlich zu verankern und
  • die Einhaltung der Technologietransferbedingungen sicherzustellen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Exporteure nicht nur mit dem ausländischen Kunden, sondern regelmäßig auch mit Behörden des Einfuhrstaates in einem abgestimmten Verfahren agieren müssen. Vertragsgestaltung und Projektplanung sollten darauf ausgerichtet sein, entsprechende staatliche Endverbleibs- und Garantieschreiben rechtzeitig zu beschaffen und in die Zeitplanung von Liefer- und Zahlungsmeilensteinen zu integrieren.

 

Gebührenstruktur und wirtschaftliche Auswirkungen

Das neue Exportregime sieht erhebliche, wertabhängige Gebühren vor:

  • Für fertige Militär- und Dual-Use-Produkte sowie Technologietransfers fällt eine Gebühr von 20 % des Warenwertes an.
  • Für Komponenten und Bauteile beträgt die Gebühr 30 % des Warenwertes.
  • Die Gebühr ist bereits bei Antragstellung fällig; eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn die Ausfuhrgenehmigung verweigert wird.

Darüber hinaus kann eine Gebühr auch dann anfallen, wenn mit ukrainischer Technologie hergestellte Produkte später in Drittstaaten exportiert werden. Unternehmen müssen die wirtschaftlichen Effekte dieser Gebühren frühzeitig in ihre Preis- und Projektkalkulationen einbeziehen und Zahlungsstrukturen entsprechend aufsetzen. Dies umfasst u. a. die Verteilung der Gebührenlast zwischen den Vertragsparteien, die Abbildung in Zahlungsplänen sowie die Berücksichtigung möglicher Genehmigungsrisiken in der Vertragsarchitektur.

 

Vorrang ukrainischer Beschaffungsbedarfe und Projektrisiken

Die Ukraine behält sich vor, Exporte zugunsten eigener Beschaffungsbedarfe zurückzustellen. Besteht ein eigener Verteidigungsbedarf, können Exportgenehmigungen verweigert sowie bereits erteilte Genehmigungen nachträglich ausgesetzt werden.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass auch nach erteilter Genehmigung eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Durchführbarkeit des Exports verbleibt. Langfristige Lieferverträge sollten diese Möglichkeit vertraglich berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf

  • Lieferverpflichtungen und Lieferfristen,
  • Haftungsregelungen und Gewährleistungsstrukturen sowie
  • Force-Majeure- oder Hardship-Klauseln.

Eine klare Risikoallokation zwischen den Parteien ist erforderlich, um Genehmigungsrisiken und staatliche Eingriffsmöglichkeiten angemessen zu adressieren.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Unternehmen, die von dem neuen Exportregime profitieren möchten oder bereits in entsprechenden Lieferketten eingebunden sind, sollten in einem ersten Schritt systematisch prüfen und dokumentieren,

  • ob ihre Produkte, Komponenten oder Technologien von der ukrainischen Militärgüterliste bzw. den erfassten Dual-Use-Bereichen umfasst sind,
  • ob die maßgeblichen Wertgrenzen und Zielländer (privilegierte Drittstaaten mit Kooperationsabkommen) erfüllt sind und
  • welche Projektkonstellationen (Endkunden, Zwischenhändler, Technologietransfer, Lizenzmodelle) geplant sind.

Auf dieser Grundlage empfiehlt sich insbesondere:

  • Anpassung interner Exportkontroll- und Compliance-Prozesse an die Anforderungen des Beschlusses Nr. 875,
  • vertiefte Analyse von Kunden-, Eigentümer- und Kontrollstrukturen, um Sanktionen und Bezüge zu Aggressorstaaten auszuschließen,
  • Überprüfung und Neustrukturierung von Technologietransferverträgen, IP-Regelungen und Endverbleibsvereinbarungen im Lichte der ukrainischen Vorgaben,
  • Einbindung staatlicher Endverbleibs- und Garantieschreiben in die Projektplanung und Vertragsgestaltung sowie
  • Integration der wertabhängigen Gebühren und der Genehmigungsrisiken in Preis­­-, Finanzierungs- und Projektkalkulationen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung konkreter Export- und Importvorhaben, der Ausgestaltung von Vertrags- und Compliance-Strukturen sowie der strategischen Bewertung des neuen Exportregimes nach Beschluss Nr. 875 für Ihre Geschäftsmodelle.

Gerne steht Ihnen Dr. Oliver Hornung für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit den Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine zur Verfügung. 

24.09.2026, Dr. Oliver Hornung

Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (BwIBG)

Mit dem Entwurf des Bundeswehr‑Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (BwIBG) reagiert die Bundesregierung auf den stark gestiegenen Ausbaubedarf der militärischen Infrastruktur vor dem Hintergrund der veränderten sicherheits‑ und verteidigungspolitischen Lage in Europa. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Planung, Genehmigung und Umsetzung verteidigungsrelevanter Bau‑ und Infrastrukturvorhaben deutlich zu beschleunigen und zugleich die Funktionssicherheit militärischer Liegenschaften langfristig zu sichern.

Dazu bündelt das BwIBG Regelungen in einem eigenständigen Bundeswehrbaugesetz (BwBauG) und nimmt flankierende Änderungen u. a. im Umwelt‑, Natur‑, Wasser‑ und Waldrecht, im Schutzbereich‑ und Landbeschaffungsrecht sowie in der Verwaltungsgerichtsordnung und im Bundesleistungsgesetz vor.

Dieses Infoschreiben skizziert die wesentlichen Inhalte des Entwurfs und ordnet seine praktischen Auswirkungen insbesondere für Unternehmen ein, die an Bundeswehr‑Infrastrukturvorhaben beteiligt sind oder eine Beteiligung prüfen.

 

1. Bundeswehrbaugesetz: neue Struktur für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur

Kern des BwIBG ist das neue Bundeswehrbaugesetz (BwBauG). Es definiert den Anwendungsbereich, regelt die Zuständigkeiten für Bauaufgaben und verankert zentrale Beschleunigungs‑ und Priorisierungsentscheidungen.

Anwendungsbereich: Das BwBauG gilt für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben für Zwecke der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für den Betrieb der entsprechenden militärischen Liegenschaften und Gebäude. Erfasst sind damit sowohl Neubau‑ und Erweiterungsmaßnahmen als auch der Betrieb und die Anpassung bestehender Infrastruktur, einschließlich der infrastrukturellen Vorbereitung auf Krisen‑ und Verteidigungsfälle.

Bauaufgaben und Eigenvollzug: Neben der bisherigen Erledigung von Bauaufgaben durch die Bauverwaltungen der Länder im Wege der Organleihe (§ 5b FVG) soll der Bund seine Bauaufgaben künftig auch im Eigenvollzug wahrnehmen können. Die Leitung, Steuerung und Erledigung von Bauaufgaben können der Bundeswehrverwaltung übertragen werden, sofern nicht ein Land die Bauaufgabe nach einem zuvor vereinbarten Verfahren übernimmt. Damit entsteht ein zusätzlicher Handlungsstrang neben den klassischen Bundesbauverwaltungen, der gerade bei zeitkritischen Vorhaben die Umsetzungskapazität erweitern soll.

Unternehmensbeteiligungen: Der Bund soll ausdrücklich dazu ermächtigt werden, für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur ein Unternehmen in privater Rechtsform zu gründen oder sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen. Dies eröffnet Spielräume für projektbezogene Gesellschaftsstrukturen, etwa zur resilienten Energie‑ und Versorgungsinfrastruktur an militärischen Standorten, und ermöglicht eine stärkere Einbindung privater Expertise in Planung, Bau und Betrieb.

Eine zentrale Leitentscheidung betrifft die Qualifizierung militärischer Infrastrukturvorhaben als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse. Nach § 4 BwBauG liegen Bau und Betrieb von Anlagen für Zwecke der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. In Abwägungsentscheidungen, etwa in Planfeststellungs‑ oder Genehmigungsverfahren, kommt den Verteidigungsbelangen damit ein besonders hohes Gewicht zu; zwischen mehreren im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Belangen ist gleichwohl im Einzelfall abzuwägen.

 

2. Verfahrensbeschleunigung: Rechtsbehelfe und Zuständigkeitskonzentration

Das BwIBG sieht verschiedene Instrumente vor, um Verfahren zu verkürzen und Planungssicherheit zu erhöhen:

Rechtsbehelfe ohne aufschiebende Wirkung: Nach § 3 Abs. 1 BwBauG sollen Rechtsbehelfe gegen die Zulässigkeit oder Durchführung von Bauvorhaben nach § 1 BwBauG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Dadurch können Maßnahmen trotz anhängiger Klagen oder Widersprüche zunächst weitergeführt werden. Effektiver Rechtsschutz bleibt durch einstweilige Verfahren und die Hauptsacheentscheidung gewährleistet; die Schwelle für einen faktischen Baustopp liegt jedoch höher.

Erst‑ und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 3 Abs. 2 BwBauG ordnet für bestimmte verteidigungsrelevante Vorhaben mit hohem Infrastruktur‑ und Sicherheitsbezug eine Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an. Erfasst sind u. a. Streitigkeiten über Schutzbereichsanordnungen und Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz, über bestimmte militärische Leitungs‑ und Versorgungsinfrastruktur mit länderübergreifender Ausdehnung, über Genehmigungen und Genehmigungsfreiheit von militärischen Flugplätzen sowie über Bezeichnungen nach dem Landbeschaffungsgesetz. Das BVerwG entscheidet in diesen Fällen im ersten und letzten Rechtszug. Mehrstufige Instanzenzüge werden vermieden, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Verwaltungsgerichte reduziert und Verfahrensdauern verkürzt.

Benehmens‑ und Anerkennungsregelung im Wassergefährdungsrecht: § 5 BwBauG ermächtigt das BMVg, für seinen Geschäftsbereich eine eigene Sachverständigenorganisation (z. B. Technische Überwachungsstelle der Bundeswehr) zur Durchführung fachlicher Prüfungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu bestimmen und anzuerkennen. Dies stärkt Eigenkompetenzen, reduziert externe Abhängigkeiten und erleichtert die krisenfeste Aufrechterhaltung kritischer Versorgungsinfrastruktur.

 

3. Umwelt‑, Natur‑, Wasser‑ und Waldrecht: Privilegierungen und neue Kompensationslogiken

Der Entwurf setzt nicht auf eine generelle Absenkung materieller Umweltstandards, schafft aber für Verteidigungszwecke spezifische Verfahrensvereinfachungen und Prioritäten.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Für bestimmte Verteidigungsvorhaben auf Verteidigungsflächen oder entsprechend geplanten Flächen kann das BMVg oder eine von ihm benannte Stelle befristet bis Ende 2035 von der Durchführung einer UVP absehen. Die Prüfung von Ausnahmevoraussetzungen und die Veröffentlichung der Entscheidung können in diesen Fällen entfallen, wenn andernfalls Verteidigungsinteressen – etwa durch Geheimschutzprobleme – beeinträchtigt würden.

Immissionsschutzrecht: Wesentliche Änderungen bestimmter militärischer Anlagen, bei denen ausschließlich Lärm eine Änderungsgenehmigung auslösen würde, sollen künftig im vereinfachten Anzeigeverfahren abgewickelt werden können. Materielle Schutzvorgaben bleiben bestehen; die Beschleunigung betrifft das formelle Verfahren.

Wasserrecht und Trinkwasserschutz: Militärische Flächen sollen nur dann erstmals als Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden, wenn ortsnahe Wasserversorgung nicht anderweitig mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Für Wasserschutz‑ und Hochwasserschutzmaßnahmen wird klargestellt, dass auf Verteidigungsflächen die bestimmungsgemäße Nutzung grundsätzlich zu gewährleisten ist, soweit zentrale wasserrechtliche Schutzziele nicht gefährdet werden.

Waldrecht und militärische Flächen: Bestimmte verteidigungsbezogene Flächen – etwa freigehaltene Übungsgelände, versiegelte Bunkerbereiche oder definierte Sicherheitsstreifen um militärische Anlagen – werden ausdrücklich nicht mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes angesehen. Zudem ordnet § 45 BWaldG‑E auf Flächen, die u. a. Verteidigungszwecken dienen, einen Vorrang der bestimmungsgemäßen Nutzung an. Landesrechtliche Vorschriften, insbesondere zur forstlichen Rahmenplanung, sind nur anwendbar, soweit sie die militärische Nutzung nicht beeinträchtigen.

Naturschutzrecht und Kompensation: Im Bundesnaturschutzgesetz wird für bestimmte militärische Eingriffe auf Verteidigungsflächen eine Abkehr von klassischen flächenbezogenen Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen ermöglicht: Unvermeidbare Beeinträchtigungen dürfen bis Ende 2035 zulässig sein, wenn stattdessen eine Ersatzzahlung nach Maßgabe der Bundeskompensationsverordnung geleistet wird. Die Ersatzzahlung ist gegenüber anderen Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse angemessen erhöht; sie ist zweckgebunden für gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertungen in dem betroffenen oder angrenzenden Naturraum zu verwenden. Darüber hinaus werden militärische Nutzung, Bau und Betrieb militärischer Anlagen sowie bestimmte Gefahrenabwehr‑ und Betreuungsmaßnahmen von einzelnen Naturschutzverboten ausgenommen. Zuständig für artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen ist für verteidigungsbezogene Vorhaben künftig überwiegend das BMVg bzw. die Bundeswehr; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden.

 

4. Schutzbereich‑ und Landbeschaffungsgesetz: Frühzeitige Sicherung und Fristen mit Genehmigungsfiktion

Das Schutzbereichgesetz und das Landbeschaffungsgesetz werden an die heutigen Anforderungen angepasst.

Schutzbereichgesetz: Der Verteidigungszweck wird weit gefasst und ausdrücklich auf Bündnisverpflichtungen und zwischenstaatliche Verträge erstreckt. Der Begriff der Verteidigungsanlage umfasst künftig auch konkret geplante Anlagen und gekennzeichnete Flächen, sodass Schutzbereiche bereits in einem frühen Planungsstadium angeordnet werden können. Für die Anhörung der Länder wird eine Dreimonatsfrist mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit eingeführt; nach Fristablauf wird vermutet, dass keine Einwände bestehen. Zudem wird die Entscheidung über bauliche und sonstige Anlagen im Schutzbereich stärker in die Verantwortung der Schutzbereichsbehörde (BMVg bzw. benannte Stelle) verlagert, kombiniert mit Entscheidungsfristen und Zustimmungsfiktion.

Landbeschaffungsgesetz: Das Anhörungsverfahren der Länder und Gemeinden bei Landbeschaffungsmaßnahmen wird ebenfalls durch Fristen mit Genehmigungsfiktion strukturiert. Für bereits bundeseigene, vormals militärisch genutzte und weiterhin ungenutzte Grundstücke wird eine vereinfachte Widmungs‑ und Bezeichnungsregelung geschaffen, die einen erneuten vollständigen Durchlauf des Landbeschaffungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich macht. Zugleich wird präzisiert, in welchem Umfang die Bezeichnung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke die kommunale Planungshoheit einschränkt.

 

5. Einordnung für Unternehmen und andere Akteure

Für Unternehmen, die als Dienstleister, Auftragnehmer oder Projektpartner an Bundeswehr‑Infrastrukturvorhaben beteiligt sind oder dies erwägen, hat der Entwurf des BwIBG mehrere praktische Implikationen:

Neue Kooperations‑ und Betreibermodelle: Die ausdrückliche Möglichkeit der Gründung bzw. Beteiligung des Bundes an Unternehmen in privater Rechtsform für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur eröffnet Räume für strukturierte Partnerschaften, etwa bei Energie‑, Versorgungs‑ und Betreiberkonzepten. Vertragsgestaltung, Governance und Risikoallokation müssen diese öffentlich‑rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen.

Veränderte Zuständigkeiten und Entscheidungswege: Die verstärkte Rolle der Bundeswehrverwaltung und des BMVg – inklusive eigener Sachverständigenorganisationen und fachrechtlicher Entscheidungskompetenzen im Naturschutzrecht – verändert Ansprechpartner, Entscheidungslogiken und Eskalationspfade in Projekten.

Beschleunigte Verfahren und Rechtsbehelfsarchitektur: Fristen mit Genehmigungs‑ und Zustimmungsfiktionen, der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und die erst‑ und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG führen zu schnelleren, aber auch verdichteten Verfahren. Unternehmen müssen ihre Projektplanung, internen Entscheidungsprozesse und Compliance‑Strukturen darauf ausrichten, dass Zeitfenster enger werden und Rechtsrisiken früh adressiert werden müssen.

Umwelt‑, Natur‑ und Waldrecht in neuer Balance: Während materielle Standards bestehen bleiben, verschiebt sich die Gewichtung zugunsten verteidigungsrelevanter Vorhaben. Für die Projektpraxis bedeutet dies andere Anforderungen an Umwelt‑ und Naturschutzkonzepte, eine stärkere Rolle monetärer Kompensation und die Notwendigkeit, Flächen‑ und Standortentscheidungen frühzeitig mit den spezifischen Privilegierungen und Restriktionen abzugleichen.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Sobald ein konsolidierter oder endgültiger Gesetzestext vorliegt, sollten betroffene Unternehmen ihre Projektportfolios systematisch daraufhin analysieren, in welchem Umfang sie von den neuen Instrumenten, Priorisierungen und Zuständigkeitsverlagerungen betroffen sind und welche Anpassungen bei Strategie, Vertragsgestaltung, Compliance‑Strukturen und Risikobewertung erforderlich werden.

Gerne steht Ihnen Dr. Oliver Hornung für Fragen zu dem Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz zur Verfügung. 

24.09.2026, Dr. Oliver Hornung

Was der Digitale Medien-Staatsvertrag für Medien, Plattformen und KI regelt

Mit dem Digitale Medien-Staatsvertrag wollen die Länder den Medienstaatsvertrag an neue europäische Vorgaben für digitale Medien, politische Werbung und Künstliche Intelligenz anpassen. Der Entwurf des ersten Teils (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Stand 10. Juni 2026) betrifft vor allem Medienunternehmen, Online-Plattformen, Anbieter journalistischer Inhalte sowie die Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben ihn am 25. Juni 2026 beschlossen und wollen ihn bis spätestens Januar 2027 unterzeichnen. In Kraft treten soll er am 1. August 2027; sind bis zum 31. Juli 2027 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, wird er gegenstandslos.

Der Staatsvertrag enthält vor allem die Regelungen, die zur Durchführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA), der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung sowie der KI-Verordnung erforderlich sind. Die Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar; der Staatsvertrag bestimmt vor allem, wer ihre Einhaltung überwacht. Für Unternehmen bedeutet dies: Neue Transparenz-, Kooperations- und Compliancepflichten treffen auf erweiterte Aufsichtsbefugnisse der Landesmedienanstalten.  Erstmals bezieht der Entwurf außerdem die Presse in den Medienstaatsvertrag ein und bestimmt, was als Druckerzeugnis und als periodisches Druckerzeugnis gelten soll (§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 32 und 33 MStV-E).

 

Neue Zuständigkeiten hinsichtlich KI

Die Landesmedienanstalten erhalten eine ausdrückliche Rolle als Marktüberwachungsbehörden für KI-Anwendungen im Medienbereich.

Die Zuständigkeit knüpft an das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) des Bundes an, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme regelt § 2 Abs. 8 KI-MIG für Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Nr. 2 EMFA, die KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden. Für diese Fälle überlässt das Bundesgesetz die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Bundesnetzagentur nimmt hier nur Beschwerden entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter (§ 8 KI-MIG). Der neue § 111 Abs. 5 MStV-E knüpft an § 2 Abs. 8 KI-MIG an und bestimmt die jeweils nach § 106 MStV zuständige Landesmedienanstalt als Marktüberwachungsbehörde.

Die Landesmedienanstalten sind deshalb nur zuständig, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Die erste betrifft den Anbieter: Erfasst sind Mediendiensteanbieter nach dem EMFA, also Anbieter, die beruflich einen Mediendienst erbringen, redaktionell über die Inhalte entscheiden und die Organisation des Angebots bestimmen. Dazu zählen private Fernseh- und Hörfunkveranstalter, Anbieter von Abrufdiensten, Presseverlage, journalistische Online-Angebote und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Online-Plattformen sind nur erfasst, wenn sie ausnahmsweise selbst redaktionelle Verantwortung für die Auswahl ihrer Inhalte tragen. Suchmaschinen fallen nicht unter den Begriff des EMFA, und Anbieter von KI-Diensten wie Chatbots sind mangels redaktioneller Verantwortung regelmäßig keine Mediendiensteanbieter. Für sie bleibt die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde, für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck das KI-Büro der Europäischen Kommission. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zweck: Das KI-System muss für journalistische Zwecke oder Werbezwecke eingesetzt werden. Nutzt ein Verlag KI in der Personalauswahl oder in der Buchhaltung, bleibt die Bundesnetzagentur zuständig. Für dasselbe Medienunternehmen können so je nach Einsatzbereich zwei Aufsichtsbehörden zuständig sein.

§ 111 Abs. 5 MStV-E beschränkt die Aufsicht nicht auf einzelne Vorschriften der KI-Verordnung. Die Landesmedienanstalten überwachen alle Pflichten, die den Mediendiensteanbieter als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems treffen; ein früherer Entwurf hatte die Zuständigkeit noch auf die Durchsetzung von Art. 50 KI-VO beschränkt. Praktisch betrifft die Aufsicht vor allem die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO. Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die als Deepfake einzuordnen sind, muss dies offenlegen; bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Inhalten genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO). Wie weit der Begriff „Deepfake“ reicht, ist umstritten. Die Rundfunkkommission der Länder hat am 5. Juni 2026 die weite Auslegung im Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50 KI-VO kritisiert, weil redaktionell verantwortete Presse-, Audio- und Videoinhalte sonst unverhältnismäßigen Kennzeichnungspflichten unterlägen. KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind ebenfalls offenzulegen. Die Pflicht entfällt, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO). Für redaktionell verantwortete Texte greift die Offenlegungspflicht deshalb in der Regel nicht; für Bild, Ton und Video kennt die KI-Verordnung keine vergleichbare Ausnahme. Betreibt ein Medienhaus eigene KI-Anwendungen, etwa einen Chatbot auf der Website, kommen die Anbieterpflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 2 KI-VO hinzu: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, und synthetische Inhalte sind maschinenlesbar zu kennzeichnen.

Bußgelder wegen Verstößen gegen die KI-Verordnung verhängt die jeweilige Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 1 KI-MIG), im Medienbereich also künftig die Landesmedienanstalt. Für Verstöße gegen Art. 50 KI-VO sieht Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Verfahren gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und gegen Anbieter periodischer Druckerzeugnisse darf die Landesmedienanstalt nur nach Anhörung des zuständigen Aufsichtsgremiums beziehungsweise des Deutschen Presserats einleiten. Deren Stellungnahme ist bindend, soweit die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind (§ 111 Abs. 6 MStV-E). Für die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur, der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der Europäischen Kommission benennen die Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Beauftragten.

Offen ist die Zeit bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026. § 2 Abs. 8 KI-MIG weist die Marktüberwachung im Medienbereich seitdem den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu, benennt aber selbst keine; der Staatsvertrag soll die Landesmedienanstalten erst ab dem 1. August 2027 bestimmen. Die Aufsicht nach dem Medienstaatsvertrag läuft unabhängig davon weiter: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Die Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde nach der KI-Verordnung verleiht der Medienstaatsvertrag aber nicht, denn § 109 MStV setzt einen Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag selbst voraus. Welche Behörde bis August 2027 Verstöße von Mediendiensteanbietern gegen Art. 50 KI-VO verfolgen darf, ergibt sich weder aus dem KI-MIG noch aus dem Medienstaatsvertrag.

 

Zuständigkeiten und neue Sanktionen hinsichtlich EMFA

Zur Durchsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes erweitert der Entwurf den Bußgeldkatalog. Verstöße gegen bestimmte Pflichten, etwa zu Funktionen von Online-Plattformen, Transparenzangaben, Dialogverfahren mit Mediendiensteanbietern oder der Sichtbarkeit medialer Angebote auf Benutzeroberflächen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 115 Abs. 1a MStV-E). Die Geldbuße kann bis zu 1,5 Mio. Euro betragen (§ 115 Abs. 2 MStV-E); die Verfolgung verjährt künftig erst nach 24 statt nach sechs Monaten (§ 115 Abs. 5 MStV-E).

Zu diesen Pflichten zählt beispielsweise Art. 18 EMFA, der sehr große Onlineplattformen wie Facebook, Instagram, TikTok, YouTube, usw. verpflichtet, Mediendiensteanbieter, die sich gegenüber der Plattform als solche ausgewiesen haben, vor einer auf ihre AGB gestützten Einschränkung oder Entfernung ihrer Inhalte zu informieren, anzuhören und deren Beschwerden vorrangig zu behandeln. Außerdem überwachen die Landesmedienanstalten künftig auch die Einhaltung von Art. 20 EMFA, der Hersteller von Geräten und Benutzeroberflächen, die den Zugang zu Mediendiensten steuern, ab Mai 2027 verpflichtet, Nutzern eine einfache Änderung von Einstellungen und Voreinstellungen zu ermöglichen und die eindeutige visuelle Erkennbarkeit der Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Daneben ist auch die Pflicht aus Art. 24 EMFA relevant. Sie gilt, wenn ein Dienst ein Publikumsmesssystem betreibt, etwa wenn Nutzungs-, Reichweiten-, View-, Wiedergabezeit-, Interaktions- oder Zielgruppendaten für Werbe-, Preis-, Kauf-/Verkaufs-, Planungs- oder Verbreitungsentscheidungen erhoben und verarbeitet werden. Art. 24 EMFA verlangt transparente, unparteiische, inklusive, verhältnismäßige, nichtdiskriminierende, vergleichbare und überprüfbare Messmethoden. Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme müssen zusätzlich ihre Methodik offenlegen, jährlich unabhängig prüfen lassen und Mediendiensteanbietern auf Anfrage die ihr Angebot betreffenden Messdaten einschließlich nicht aggregierter Daten bereitstellen.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Digitale Medien-Staatsvertrags ist die Transparenz über Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse im Mediensektor. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) soll künftig eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Datenbank führen (§ 60 Abs. 8 MStV-E). Sie soll insbesondere Informationen zu den Inhabern und Beteiligungen relevanter Medienunternehmen enthalten. Damit soll nachvollziehbarer werden, wer hinter einem Medienangebot steht und welche wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen. 

 

Politische Werbung unter Aufsicht

Der Entwurf ordnet Zuständigkeiten für die neue EU-Verordnung zur Transparenz und zum Targeting politischer Werbung zu. Die Landesmedienanstalten sollen künftig die Pflichten aus Art. 11 und 12 der Verordnung bei Anbietern von Telemedien sowie die Pflichten aus Art. 5, 7 bis 17 und 21 bei Mediendiensteanbietern und bei Anbietern von Telemedien, die keine Vermittlungsdienste im Sinne des Digital Services Act sind, überwachen (§ 111 Abs. 4 MStV-E). Erfasst sind insbesondere Anforderungen rund um die Kennzeichnung, Transparenz und Ausspielung politischer Werbung. Verstöße sollen nach dem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz des Bundes geahndet werden, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet (§ 115 Abs. 1b MStV-E). 

 

KI-gestützte Medienaufsicht

Besonders praxisrelevant ist außerdem die neu vorgesehene ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel in der Medienaufsicht (§ 109a MStV-E). Landesmedienanstalten dürfen künftig automatisierte Systeme einsetzen, die Text-, Bild-, Audio- und Video-Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße prüfen. Dies kann auch Inhalte betreffen, die nicht frei zugänglich sind. Der Einsatz soll unter anderem der Aufdeckung von Verstößen gegen medienrechtliche und jugendmedienschutzrechtliche Vorgaben dienen.

Der Entwurf enthält diesbezüglich zugleich Schutzvorgaben: Ein automatisch festgestellter möglicher Verstoß muss unverzüglich von einer natürlichen Person überprüft werden. Bestätigt sich der Verdacht nicht, müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelöscht werden, ohne Prüfung spätestens nach 30 Tagen. Daten, die nach einem bestätigten Verdacht für ein Aufsichtsverfahren benötigt werden, unterliegen einer strengen Zweckbindung und sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, sofern bis dahin kein Aufsichtsverfahren anhängig ist. Im Aufsichtsverfahren ist dem betroffenen Anbieter offenzulegen, dass technische Mittel eingesetzt wurden. 

Online-Plattformen können außerdem verpflichtet werden, den Landesmedienanstalten geeignete technische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Details sollen die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen konkretisieren; über wesentliche Ergebnisse des Einsatzes technischer Mittel soll jährlich berichtet werden. 

 

Zuständigkeiten im Überblick

RegelungsbereichLandesmedienanstaltenBundesnetzagentur und andere Stellen

KI-Verordnung: Mediendiensteanbieter, die KI zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken einsetzen

 

Marktüberwachung und Bußgelder ab Inkrafttreten des Staatsvertrags (§ 111 Abs. 5 MStV-E, § 2 Abs. 8 und § 17 Abs. 1 KI-MIG)Bundesnetzagentur nur als Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG)

KI-Verordnung: alle übrigen KI-Einsätze, auch in Medienhäusern (etwa Personal, Buchhaltung)

 

–Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG); sektorale Behörden wie die BaFin

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

 

–KI-Büro der Europäischen Kommission

EMFA: Art. 18 (sehr große Online-Plattformen), Art. 20 (Benutzeroberflächen), Art. 24 (Publikumsmessung)

 

Aufsicht und Bußgelder (§ 115 Abs. 1a MStV-E)–
Politische Werbung (Verordnung (EU) 2024/900)

Art. 11 und 12 bei Telemedien; Art. 5, 7 bis 17 und 21 bei Mediendiensteanbietern und Telemedien ohne Vermittlungsdienst (§ 111 Abs. 4 MStV-E)

 

Bundesbehörden nach dem Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz, insbesondere für Vermittlungsdienste (Gesetzgebungsverfahren läuft)
Medienstaatsvertrag, auch gegenüber KI-Suche und ChatbotsAufsicht nach §§ 104 ff. MStV (bereits geltendes Recht)–

 

Was der Entwurf für Mediendienste bedeutet

Insgesamt zieht der Entwurf die Medienregulierung weiter in den digitalen Raum. Medienhäuser, Plattformbetreiber und Werbevermarkter müssten mit neuen Transparenz-, Organisations- und Dokumentationspflichten für ihre Angebote, Werbeprozesse und KI-Anwendungen rechnen. Parallel beraten die Länder über einen zweiten Teil des Staatsvertrags. Nach Presseberichten soll er unter anderem Anbieter von KI-Informationssystemen für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich machen; eine Anhörungsfassung ist bislang nicht veröffentlicht. Offen ist auch, wie sich eine solche Verantwortlichkeit zu den Haftungsregeln des Digital Services Act verhält, soweit KI-Antworten in Suchmaschinen und Plattformen eingebunden sind.

22.09.2026, Dr. Anna Kellner, Moritz Mehner

VwGO-Reform: Weniger Bürokratie, mehr Effizienz in Verwaltungsverfahren

Die Verwaltungsgerichte arbeiten seit Jahren unter hoher Belastung: Verfahren dauern häufig zu lange und die Streitgegenstände werden komplexer. Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/7824) reagiert die Bundesregierung jetzt auf diese Entwicklungen. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 in der 96. Sitzung vorgesehen. 

Der Entwurf soll Bürokratie reduzieren, Verfahren beschleunigen und den Rechtsschutz zeitgemäß ausgestalten. Im Mittelpunkt stehen ein klareres Verfahrensmanagement, digitale Zugangswege und Instrumente gegen missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte. Viele Regelungen wirken sich unmittelbar auf den Arbeitsalltag von Verwaltungen und auf die Prozessstrategien von Verfahrensbeteiligten aus. Entsprechend geändert werden sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz.

 

Kostenvorschuss gegen querulatorische Klagen

Einen besonders praxisnahen Hebel setzt der Entwurf mit dem neuen § 85a VwGO-E. Bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Klage erst zugestellt wird, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen. Das gilt auch für bestimmte Eil- und Rechtsmittelverfahren.

Die Gerichte erhalten damit ein wirksames Instrument, um querulatorische Verfahren zu begrenzen und ihre Ressourcen auf substanzielle Streitigkeiten zu konzentrieren. Für Behörden und öffentliche Körperschaften dürfte sich der Aufwand für offenkundig missbräuchliche Verfahren spürbar reduzieren.

 

Vereinfachung des Berufungsverfahrens

Die Reform setzt auch im Berufungsverfahren an. Wird eine Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soll künftig keine gesonderte Berufungsbegründung mehr erforderlich sein (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E). Hintergrund ist, dass der Streitstoff im Zulassungsverfahren regelmäßig bereits vollständig aufgearbeitet ist. Der bisherige Zwang zur „zweiten Runde“ der Begründung erzeugt zwar Aufwand, führt aber meist nicht zu neuen Erkenntnissen.

Der Wegfall dieser Doppelbegründung entlastet sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Gerichte und beschleunigt den Übergang zur mündlichen Verhandlung. Flankierend passt der Entwurf die Fristen für Anschlussberufungen an, um Abläufe stimmig zu halten.

 

Gestärkte Vollstreckung gegenüber der Verwaltung (Zwangsgelder)

Mit dem neuen § 172 VwGO-E reformiert der Entwurf das Vollstreckungsrecht gegenüber der öffentlichen Hand. Das Gericht des ersten Rechtszugs soll bei Nichterfüllung einer vollstreckbaren Verpflichtung Zwangsgelder bis zu EUR 25.000 androhen, festsetzen und von Amts wegen vollstrecken können. Wiederholte Androhungen und Vollstreckungen sind vorgesehen.

Der Betrag erscheint nicht hoch. Er motiviert dennoch Behörden stärker, gerichtliche Entscheidungen umzusetzen. Für Bürger wie auch Unternehmen steigt die Durchsetzungskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, ohne dass zusätzliche Verfahren erforderlich werden.

 

Flexibler Personaleinsatz und Ausbau des Einzelrichters

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Organisation der Gerichte. Die Sperrfrist für Proberichter als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten sinkt von einem Jahr auf sechs Monate. An Oberverwaltungsgerichten wird der fakultative Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet. Am Bundesverwaltungsgericht werden erstinstanzliche Entscheidungen durch drei Berufsrichter häufiger möglich. Verweisungsbeschlüsse können in reduzierter Besetzung ergehen. Darüber hinaus gehen einzelne Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte auf die Oberverwaltungsgerichte über – dies schränkt ggf. den Rechtsschutz ein, beschleunigt aber Verfahren.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewinnt damit spürbare Flexibilität, um Personal zielgerichtet einzusetzen. Gerade angesichts hoher Verfahrenszahlen ist dies ein praxisrelevanter Beitrag zur Beschleunigung, ohne das Niveau der Rechtsprechung insgesamt abzusenken. Einzelrichterentscheidungen werden häufiger, gleichzeitig erhalten bestimmte Verfahren früh die Aufmerksamkeit gestärkter Spruchkörper.

 

Systematisierung und Kodifizierung im einstweiligen Rechtsschutz

Der Entwurf führt den in der Praxis etablierten „Hängebeschluss“ ausdrücklich in die VwGO ein (§ 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E). Gerichte können so die Vollziehung vorläufig aussetzen, bis über den Eilantrag entschieden ist – mit nun klarer gesetzlicher Grundlage und der Möglichkeit zur Abänderung.

 

Strengere Präklusion verspäteten Vorbringens

Verspätetes Vorbringen belastet Gerichte erheblich und kann Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Der neue § 87b VwGO-E schärft hier die Präklusionsregelung: „Konnte“ das Gericht bislang verspätetes Vorbringen zurückweisen (Ermessen), „soll“ es das fortan (intendiertes Ermessen). Auch entfällt das zusätzliche Erfordernis einer Verfahrensverzögerung. Verspätetes Vorbringen im Verwaltungsprozess würde also fortan wie im Zivilprozess im Regelfall als präkludiert zurückgewiesen werden.

Damit setzt der Gesetzgeber auf klarere Verfahrensdisziplin. Wer seine Argumente rechtzeitig einbringt, trägt zu einem effizienten Verfahren bei; taktisches Nachschieben soll deutlich erschwert werden. Für die Gerichte entsteht ein handhabbares Instrument, um Verfahren strukturierter zu führen und den Fokus auf frühzeitige, vollständige Sachverhaltsaufklärung zu legen.

 

Bürokratieabbau

Besonders deutlich wird der Bürokratieabbau beim Widerspruchsverfahren. Künftig kann ein Widerspruch „in einfacher elektronischer Weise“ eingelegt werden – etwa per E-Mail –, wenn die Behörde einen Zugang eröffnet (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen künftig über das Internet.

Die Reform verkürzt darüber hinaus einige Fristen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung sinkt von 50 auf 20 Tage. Parallel dazu reduziert sich die erforderliche Personenzahl für öffentliche Bekanntmachungen in Massenverfahren von 50 auf 20. Im Berufungsverfahren werden Fristen an die erstinstanzlichen Vorgaben angeglichen.

Diese Maßnahmen sind klassische „Beschleunigungsinstrumente“. Sie halten Verfahren im Fluss, ohne den Beteiligten die Vorbereitung zu verunmöglichen. Gerade in Massenverfahren können Gerichte schneller reagieren und Verfahrensstaus vermeiden.

 

Fazit: Entlastung und Beschleunigung bei funktionierendem Rechtsschutz

Der Reformentwurf setzt an vielen praxisrelevanten Punkten an: Er reduziert (hoffentlich) Bürokratie, stärkt digitale Zugänge, begrenzt offensichtlichen Missbrauch, schärft die Verfahrensdisziplin und erhöht die Durchsetzungskraft gerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Verwaltung. Gleichzeitig bleibt der Zugang zum Verwaltungsrechtsschutz erhalten; an den grundlegenden Strukturen des Systems rüttelt der Entwurf erkennbar nicht.

Insgesamt ist die geplante Reform im Grundsatz zu begrüßen: Sie verspricht mehr Tempo und Klarheit im Verfahren bei insgesamt stabilen rechtlichen Garantien.

22.09.2026, Maximilian Wild, René M. Kieselmann, Dr. Mathias Pajunk

EmpCo: Sonderregelung für Waren-Altbestände geplant – was Unternehmen jetzt wissen sollten

Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen zeichnet sich eine wichtige Änderung im UWG ab: Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll eine Sonderregelung gelten. Eine pauschale Abverkaufsfrist ist allerdings nicht geplant. Für Unternehmen kommt es deshalb jetzt vor allem auf eines an: dokumentieren, priorisieren und den möglichen Streitfall mitdenken.

Am 27. September 2026 treten die neuen Regelungen zur Umsetzung der Empowering Consumers Directive (EmpCo) im UWG in Kraft. Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation muss dann den verschärften Anforderungen entsprechen.

Eine Frage beschäftigt Unternehmen dabei besonders: Was passiert mit Waren, die bereits im Markt sind und deren Verpackungen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims enthalten, die den neuen Anforderungen möglicherweise nicht entsprechen?

Bislang sieht das UWG hierfür keine allgemeine Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vor. Nun zeichnet sich wenige Tage vor dem Stichtag eine wichtige Änderung ab.

Geplanter § 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen

Nach einer aktuell vorliegenden Beschlussvorlage soll ein neuer § 15b UWG im deutschen Recht eingeführt werden.

Danach soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere vier Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die Schwere des Rechtsverstoßes, 
  2. die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 
  3. die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und 
  4. die damit verbundenen Umweltbelastungen. 

Der Bundestag soll am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen, in dessen Rahmen die UWG-Änderung nach den derzeit vorliegenden Informationen eingebracht werden soll. Die geplante Neuregelung ist derzeit noch nicht beschlossen. 

Keine pauschale Abverkaufsfrist

Für Unternehmen ist entscheidend, was die geplante Regelung nicht bedeutet: Sie schafft nach dem derzeit bekannten Wortlaut keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.

Ein EmpCo-Verstoß wird durch § 15b UWG-E nicht automatisch zulässig. Vielmehr soll die Vorschrift die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei bestimmten bereits in Verkehr gebrachten Waren an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung knüpfen.

Im konkreten Streitfall könnte deshalb beispielsweise relevant werden, ob ein beanstandeter Claim durch Überkleben oder Umetikettieren korrigiert werden kann, welche Kosten damit verbunden wären oder ob ein sofortiger Vertriebsstopp zur Vernichtung größerer Warenbestände und entsprechenden Umweltbelastungen führen würde.

Je nach Einzelfall kann diese Interessenabwägung Auswirkungen auf Art und Umfang eines Unterlassungsanspruchs haben. Wie die Vorschrift konkret angewendet wird, dürfte allerdings erst die weitere Praxis und gegebenenfalls die Rechtsprechung zeigen. 

Entscheidend: „in Verkehr gebracht“ ist nicht gleich „produziert“

Ein Detail des geplanten Wortlauts ist besonders wichtig.

Die Sonderregelung soll nicht pauschal für alle Waren gelten, die vor dem Stichtag produziert wurden. Sie knüpft vielmehr ausdrücklich an Waren an, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Für Unternehmen mit größeren Waren- oder Verpackungsbeständen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Bestände die Voraussetzungen der geplanten Regelung erfüllen könnten.

Insbesondere sollte jetzt nachvollziehbar dokumentiert werden, wann welche Waren in Verkehr gebracht wurden.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Die geplante Regelung macht Dokumentation noch wichtiger. Denn die Faktoren, die Unternehmen heute erfassen, können später für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs entscheidend sein.

Unternehmen sollten insbesondere festhalten:

  • Welche Waren sind betroffen? Welche Produkte bzw. Verpackungen enthalten möglicherweise kritische Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen? 
  • Wann wurden sie in Verkehr gebracht? Lieferbelege, Warenwirtschaftsdaten und andere Nachweise sollten kurzfristig gesichert werden. 
  • Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? Etwa Änderungen künftiger Verpackungen, Umetikettierungen, Überkleber oder Informationen an Handelspartner. 
  • Welche weiteren Anpassungen sind möglich? Und welcher organisatorische und wirtschaftliche Aufwand wäre damit verbunden? 
  • Welche Kosten (würden) entstehen? Etwa durch Umetikettierung, Rückholung, Produktionsänderungen oder gegebenenfalls Vernichtung. 
  • Welche Umweltfolgen wären damit verbunden? Insbesondere bei einer möglichen Vernichtung größerer Waren- oder Verpackungsbestände. 

Gerade die letzten vier Aspekte entsprechen unmittelbar den Kriterien, die nach dem derzeit vorliegenden Entwurf in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen sollen.

Kein Aufschub für Website, Online-Shop und Social Media

Die geplante Sonderregelung sollte außerdem nicht als allgemeine Verlängerung der EmpCo-Umsetzungsfrist verstanden werden.

Nach dem derzeit bekannten Wortlaut knüpft § 15b UWG-E ausdrücklich an vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren an. Andere Formen der Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation werden dadurch nicht generell privilegiert.

Unternehmen sollten deshalb insbesondere Websites, Online-Shops, Social-Media-Kommunikation, digitale Kampagnen und andere kurzfristig änderbare Kommunikationsmittel weiterhin bis zum 27. September überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch aktuelle juristische Einordnungen ziehen diese klare Grenze zwischen Warenbeständen und sonstiger Werbung. 

EmpCo bleibt ein Litigation-Thema

Die geplante Änderung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen nicht ab.

Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen können gegen unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation vorgehen. Die neue Vorschrift würde vielmehr eine zusätzliche Frage in mögliche Auseinandersetzungen bringen: Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im konkreten Fall verhältnismäßig?

Damit kann neben der rechtlichen Bewertung des Claims künftig auch entscheidend werden, wie gut ein Unternehmen seine Bestände, bisherigen Anpassungsmaßnahmen sowie deren Kosten und Umweltfolgen dokumentiert hat.

Unternehmen sollten die verbleibenden Tage deshalb auf zwei Ebenen nutzen:

  1. Compliance:
    Noch änderbare Kommunikation priorisieren, Claims prüfen und erforderliche Nachweise sichern.
  2. Litigation Readiness: Betroffene Warenbestände und deren Inverkehrbringen dokumentieren, mögliche Anpassungsmaßnahmen bewerten und die wirtschaftlichen sowie ökologischen Auswirkungen festhalten.

Was passiert jetzt?

Der Bundestag wird am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen. Ob und in welcher endgültigen Fassung der geplante § 15b UWG beschlossen wird, bleibt abzuwarten.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Entwicklung beobachten – aber nicht auf sie warten.

Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die geplante Sonderregelung kann für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren neue Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen. Sie ersetzt jedoch weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.

Claims priorisieren. Nachweise sichern. Bestandsware dokumentieren. Den Streitfall mitdenken.

EmpCo Compliance & Litigation

SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – vom EmpCo Quick Check und der rechtlichen Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie bei Bußgeldverfahren.

Mehr zu unserer EmpCo Compliance & Litigation Beratung hier klicken


 

22.09.2026, Dr. Daniel Kendziur

KI-Flash: Werberecht und Datenschutz beim Werbestart in ChatGPT

Seit dem 24. August 2026 bekommen auch deutsche Nutzer:innen von ChatGPT Werbung angezeigt. 

OpenAI hat den Werbekanal für 31 europäische Märkte freigeschaltet. Für Nutzer:innen der kostenfreien Tarife Free und Go sind die Funktionen von ChatGPT ab jetzt nur noch mit Werbeanzeigen verfügbar, die Tarife Plus, Pro, Business, Enterprise und Edu bleiben nach der Mitteilung des Anbieters vom 18. August 2026 werbefrei. Anzeigen sehen zudem nur eingeloggte volljährige Nutzer:innen.

Eine Woche später, am 31. August 2026, hat OpenAI den Self-Service-Zugang über den Ads Manager für dieselben Märkte in einer Betaversion geöffnet. Werbetreibende mit Sitz in Deutschland können seither ohne Agentur- oder Technologiepartner Werbeanzeigen buchen. Der Weg über das Ads-Solutions-Team des Anbieters sowie über Agentur- und Technologiepartner bleibt daneben bestehen.

Damit ist Werbefinanzierung in generativer KI im deutschen Markt kein angekündigtes Vorhaben mehr, sondern laufender Betrieb. Der vorliegende Beitrag ordnet die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe ein. Er richtet sich an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen; die Pflichtenlage des Anbieters wird nur so weit dargestellt, wie sie für diese Perspektive trägt. Äußerungen von zuständigen Behörden zu diesem Werbemodell liegen bislang nicht vor. 

Dieser Beitrag eröffnet eine dreiteilige Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Im zweiten Teil folgt eine Einstufung von ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act und die Pflichten, die daran hängen. Der dritte Teil fragt, inwieweit Werbetreibende und Agenturen beim Schalten von Anzeigen in KI-Assistenten die Inhalte verantworten und für die Aussagen haften. Die Frage, wann sich ein Anbieter KI-Antworten als eigene Inhalte zurechnen lassen muss, haben wir bereits im KI-Flash vom 2. Juli 2026 behandelt.

 

Bislang keine personalisierte Werbung im EWR

Bei Werbeanzeigen auf Online-Plattformen unterscheidet man zwischen personalisierter und nicht personalisierter Werbung. Die rechtlichen Voraussetzungen unterschieden sich grundlegend. 

In der derzeit im Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzten ersten Phase erfolgt die Anzeigenauswahl ohne Personalisierung im Sinne einer Profilbildung. Herangezogen werden das Thema des laufenden Gesprächs sowie begrenzte Kontextinformationen wie ungefährer Standort, Sprache, Tageszeit und Gerätetyp. Frühere Chats und gespeicherte Informationen bleiben nach Angaben des Anbieters ausdrücklich ausgeschlossen. Werbetreibende erhalten allein aggregierte Leistungsdaten, und keine Gesprächsinhalte, keine Klarnamen, sowie keine präzisen Standortdaten.

Sog. personalisierte Werbung setzt eine gesonderte Einwilligung voraus. Erst danach fließen Chatverlauf, gespeicherte Informationen und das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen in die Auswahl ein. Dafür ist die Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich, wie auch OpenAI in der Fassung seiner europäischen Datenschutzrichtlinie vom 2. Juni 2026 ausdrücklich beschreibt. Diese Option der personalisierten Werbung ist im EWR jedoch bislang noch nicht freigeschaltet.

Dabei ist ein Punkt zu beachten, der bisher etwas untergeht: Das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen kann nur in die Auswahl einfließen, wenn es zuvor erhoben wird, und genau das geschieht in der ersten Phase jedenfalls nach Angaben des Anbieters nicht. Die Umstellung besteht daher nicht allein in der Auswertung vorhandener Daten, sondern zunächst im Aufbau eines neuen Datenbestands. Eine Einwilligung müsste diesen Schritt mit abdecken.

 

Wie muss Werbung im KI-Assistenten gekennzeichnet sein?

Der Anbieter beschreibt die Anzeigen als deutlich gekennzeichnet und optisch von der Antwort getrennt. Werberechtlich wird die Frage üblicherweise über § 5a Abs. 4 UWG diskutiert. Daneben kommt Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in Betracht, der den als Information getarnten, vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte erfasst. Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein redaktioneller Inhalt vorliegt, und ob eine KI-generierte Antwort das ist, ist offen. Für Vergleichsportale und Suchmaschinen wird ein redaktioneller Inhalt teilweise bejaht, obwohl eine Redaktion im herkömmlichen Sinne fehlt. Gegen die Einordnung spricht gerade die Linie der ZAK, wonach KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters sind und damit nicht als neutrale Berichterstattung erscheinen. Hinzu treten § 6 Abs. 1 DDG für kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten und, bei Einordnung als Medienintermediär oder medienähnliches Angebot, § 22 MStV. Für die Einordnung als Medienintermediär kommt es darauf an, ob der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt. Genau darauf hat die ZAK bei Quellenangaben und Linklisten abgestellt. Ein Dienst, der ausschließlich eigene Antworten erzeugt, erfüllt das nicht.

Das strukturelle Risiko liegt allerdings nicht in der Gestaltung des Anzeigenblocks, sondern in der Auswahllogik. Eine Anzeige, die nach dem Thema des laufenden Gesprächs ausgewählt wird, tritt in einem Moment auf, in dem die Nutzerin gerade ein konkretes Anliegen formuliert hat. Sie wirkt funktional wie Native Advertising, auch wenn sie „formal getrennt“ dargestellt wird. Ob eine visuelle Trennung dieses Kontextnähe-Problem auffängt, ist eine Frage der konkreten Umsetzung. 

 

Sind KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters?

Gegen die Kennzeichnungspflichten aus § 22 MStV und § 6 DDG ließe sich einwenden, ein Chat-Interface habe keinen redaktionellen Teil, von dem Werbung überhaupt abzugrenzen wäre. Diese Verteidigung trägt nach der bislang erkennbaren Linie nicht: Das LG München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (26 O 869/26) die Funktion „Übersicht mit KI“ einer Suchmaschine als eigene inhaltliche Äußerung des Anbieters gewertet und ein Zu-Eigen-Machen angenommen (Rz. 33 f.). Maßgeblich waren drei Gesichtspunkte: Die Funktion erzeugt einen eigenständigen Fließtext, der Suchergebnisse zusammenfasst, strukturiert und bewertet; sie bildet Aussagen, die in den herangezogenen Quellen nicht enthalten sind; und sie wirkt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers wie eine vom Anbieter verantwortete Antwort und nicht wie eine neutrale Trefferliste. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in Verfahren der Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen und dabei festgestellt, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA nicht greift. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht bestandskräftig, Rechtsmittel wurden angekündigt. Für § 5a Abs. 4 UWG kommt es auf diese Vorfrage nicht an. Für Nr. 11 des Anhangs kommt es darauf an, weil ein redaktioneller Inhalt dort Tatbestandsmerkmal ist.

 

Das Antwortversprechen

OpenAI bewirbt den Grundsatz, dass Werbung die Antworten nicht beeinflusst. Neben der Produktbeschreibung scheint dies auch eine Angabe über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung im Sinne des § 5 UWG zu sein. Weicht die tatsächliche Ausgestaltung davon ab – etwa durch Einfluss auf Reihenfolge, Produktnennung oder Shopping-Integration –, käme eine Irreführung in Betracht. Praktisch stellt sich sofort die Beweisfrage: Wie weist ein Mitbewerber eine Verzerrung im Modellverhalten nach? Die Funktionsweise des Modells liegt allein in der Sphäre des Anbieters, was für eine sekundäre Darlegungslast spricht: Der Mitbewerber trägt greifbare Anhaltspunkte vor, der Anbieter muss sich daraufhin substantiiert äußern. Entgegenhalten lässt sich, dass eine sekundäre Darlegungslast ausscheidet, soweit der Mitbewerber das Antwortverhalten selbst testen kann. Ansatzpunkte bieten die Auditpflichten nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39 und der Forschendenzugang nach Art. 40 DSA – Vorschriften, die durch die Einstufung als sehr große Online-Suchmaschine vom 31. August 2026 nunmehr Anwendung finden. Dazu im Folgebeitrag mehr.

 

Wen trifft die Einwilligungspflicht?

Für den Zugriff auf Endgeräteinformationen durch sog. Cookies gilt § 25 TDDDG. Der OpenAI Measurement Pixel setzt ein First-Party-Cookie auf der Domain des Werbetreibenden. Die Einwilligungspflicht trifft insoweit nicht den Plattformbetreiber, sondern die buchende Stelle. Daneben stellt der Anbieter eine serverseitige Schnittstelle zur Conversion-Messung bereit; auch deren Einsatz ist eine eigene Verarbeitung der buchenden Stelle. 

Für die serverseitige Übermittlung gilt § 25 TDDDG dagegen nicht, weil dort kein Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet. Maßstab ist insoweit allein die DSGVO.

 

Dürfen Chatverläufe für die Anzeigenauswahl ausgewertet werden?

Hier liegt der eigentliche Prüfpunkt. Chats werden zur Aufgabenerfüllung überlassen, nicht zur Werbeoptimierung. Die Heranziehung des Verlaufs für die Anzeigenauswahl ist deshalb an Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu messen, unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird.

Hinzu kommt Art. 9 DSGVO. Gesprächsverläufe offenbaren regelmäßig Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder politische Meinungen. Der EuGH hat in den Rechtssachen C-252/21 und C-446/21 einen weiten Maßstab für die Erfassung besonderer Kategorien angelegt und an die Wirksamkeit einer Einwilligung strenge Anforderungen gestellt. In der Rechtssache C-446/21 hat er zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung angenommen, weil personenbezogene Daten ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung verarbeitet wurden. Unabhängig davon besteht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein unbedingtes Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, das keiner Abwägung zugänglich ist. Das Recht knüpft allein an den Verarbeitungszweck an und nicht an die Rechtsgrundlage. Es erfasst damit auch die Auslieferung nicht personalisierter Anzeigen, soweit sie Direktwerbung ist.

 

Selbstbindung ersetzt keine Rechtsgrundlage

Der Anbieter hat Kategorieausschlüsse für persönliche Gesundheit, psychische Gesundheit und Politik gesetzt; politische Werbung ist derzeit generell nicht zulässig. Solche Ausschlüsse sind vertragliche Selbstbindungen. Sie ersetzen weder eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO noch die Prüfung sektorieller Werbeverbote. Wie ein heilmittelwerberechtliches Verbot in einer Oberfläche durchgesetzt wird, in der Nutzer:innen gerade Symptome schildern, ist eine offene Frage. 

Hinzu kommt der umgekehrte Fall. Nach den Werberichtlinien des Anbieters sind regulierte Branchen, darunter Rechts-, Gesundheits- und Finanzdienstleistungen, außerhalb der USA von der Buchung ausgeschlossen. Für Unternehmen aus diesen Bereichen stellt sich damit zunächst keine Zulässigkeits-, sondern eine Zugangsfrage.

Auch der Minderjährigenschutz verläuft über eine technische Selbstbindung: Anzeigen werden bei vermuteter Minderjährigkeit nicht ausgespielt, ermittelt über eine Altersschätzung. Diese Schutzmaßnahme ist selbst eine erklärungsbedürftige Verarbeitung. Ergänzend zu berücksichtigen sind § 6 JMStV sowie Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. § 6 JMStV ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und damit auch lauterkeitsrechtlich durchsetzbar. Nr. 28 des Anhangs erfasst unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder, also an Personen unter vierzehn Jahren. Als Rechtsgrundlage für die Altersschätzung kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt sie sich nicht stützen, soweit sie auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung beruht und nicht auf einer konkreten Rechtspflicht.

 

Transparenz und Kennzeichnung

Die Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO stehen 2026 unter besonderer Beobachtung: Der EDSA hat am 19. März 2026 mit 25 beteiligten Aufsichtsbehörden eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme genau zu diesen Vorschriften gestartet. Eine kurz zuvor überarbeitete Datenschutzrichtlinie, die erstmals Werbung als Verarbeitungszweck aufnimmt, fällt damit in ein laufendes Prüfjahr.

Daneben gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 KI-VO. Verschoben wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 allein die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Systeme, und zwar auf den 2. Dezember 2026. Für die Zuständigkeit ist in Deutschland zu differenzieren: Nach dem KI-MIG ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken verbleibt die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 8 KI-MIG jedoch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

 

Was für die buchende Stelle offen bleibt

Ungeklärt bleibt vor allem, welche Kennzeichnungspflichten die buchende Stelle unabhängig von der Umsetzung durch den Plattformbetreiber selbst treffen und wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist, sobald eigene Messinstrumente eingesetzt werden. Beiden Fragen geht der dritte Beitrag dieser Reihe nach. Für Unternehmen, deren Beschäftigte werbefinanzierte Tarife im Arbeitsalltag nutzen, kommt hinzu, dass Gesprächsinhalte dort in die Anzeigenauswahl einfließen. Welche Folgen das für Geschäftsgeheimnisse und für Berufsgeheimnisträger hat, ist bislang kaum untersucht.

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kampagnen im KI-Umfeld, bei der Ausgestaltung von Kennzeichnung und Messung sowie bei der Bewertung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.

21.09.2026, Moritz Mehner, Helena Kasper

Die neue EU-FDI-Screening-Verordnung – was Unternehmen schon jetzt beachten sollten

Bereits zu Beginn des Jahres 2026 haben die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament eine Einigung über die Reform der europäischen Investitionskontrollverordnung (VO (EU) 2019/452) erzielt. Die neue Verordnung (EU) 2026/1386 („EU Screening Verordnung 2026“) entfaltet ihre unmittelbare Wirkung jedoch überwiegend erst ab 2028. Dennoch ist es für Unternehmen bereits jetzt sinnvoll zu prüfen, welche Auswirkungen sich hieraus für sie ergeben und welche Maßnahmen frühzeitig ergriffen werden können.

 

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Für Unternehmen ist die zeitliche Staffelung von besonderer Bedeutung. Die neue EU Screening-Verordnung 2026 wurde am 26. Juni 2026 veröffentlicht und tritt am 16. Juli 2026 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten gilt sie ab dem 17. Januar 2028 unmittelbar. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle EU-Mitgliedstaaten über Investitionsprüfmechanismen verfügen, die mindestens den in der Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.

Deutschland wird diese Regelungen in ein eigenständiges Investitionsprüfgesetz (IPG) überführen, das die bisher über das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verteilten Regelungen bündelt und systematisiert. Dies dürfte auch für Unternehmen die Prüfung eines Genehmigungs- oder Meldeerfordernisses zukünftig erleichtern. Dieses IPG soll nach den bisherigen Ankündigungen „zeitnah“ auf den Weg gebracht werden.

 

Was ändert sich im Kern in der EU?

Die wohl wichtigste strukturelle Neuerung ist die Pflicht aller Mitgliedstaaten, überhaupt ein Investitionsprüfregime zu etablieren. Während die bisherige Verordnung den Mitgliedstaaten im Grundsatz freigestellt hatte, ob sie ausländische Investitionen kontrollieren, sieht die Reform nun eine Mindestharmonisierung vor. Die Zeiten, in denen bestimmte Länder bewusst auf FDI Screening verzichtet haben und damit für ausländische Investoren attraktivere „Hubs“ boten, sind damit vorbei.

Die Verordnung sieht zudem einen gemeinsamen Mindestkatalog von Sektoren vor, in denen ausländische Investitionen zwingend einer Vorabprüfung unterliegen und nicht ohne Freigabe vollzogen werden dürfen. Dazu gehören insbesondere Unternehmen, die Dual Use Güter im Sinne der EU Dual Use Verordnung entwickeln, herstellen oder vermarkten, Unternehmen, die Güter oder Technologien der EU Militärgüterliste betreffen, sowie Unternehmen aus besonders sensiblen Technologiebereichen wie Halbleiter und Quantentechnologie oder bestimmte Formen der Künstlichen Intelligenz. Hinzu kommen Betreiber kritischer Energie-, Verkehrs- und Digitalinfrastruktur, Unternehmen, die strategische Rohstoffe explorieren, gewinnen, verarbeiten oder bevorraten, zentrale Finanzmarktinfrastrukturen und Betreiber spezieller Systeme für die Durchführung und Auswertung von Wahlen.

Die Verordnung schreibt nunmehr ein zweistufiges Prüfverfahren vor, das sich an der Praxis der Fusionskontrolle orientiert. In einer ersten Phase muss die zuständige Behörde innerhalb von 45 Tagen nach vollständiger Anmeldung entscheiden, ob die Investition freigegeben oder eine vertiefte Prüfung erforderlich wird. Damit wird die bisher oft heterogene Dauer der ersten Prüfphase in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Für die zweite Phase gibt die Verordnung zwar keine bindende Frist vor, sie bleibt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Unternehmen erhalten aber durch die klar definierte erste Phase mehr Planungssicherheit für die kurzfristige Deal-Taktung.

Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit der Prüfung von Amts wegen. Auch Investitionen, die nicht meldepflichtig sind, können künftig innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren, je nach Art des Erwerbs, nach Vollzug überprüft werden, wenn Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Sicherheit oder öffentlicher Ordnung bestehen. Diese – in Deutschland bereits geltende Regelung – bedeutet, dass auch vermeintlich „kleine“ oder „risikoarme“ Transaktionen nicht vollständig aus dem Blickfeld der Behörden verschwinden.

Die materiellen Prüfkriterien werden ebenfalls geschärft. Zwar bleibt der Prüfmaßstab formal unverändert – es geht wie bisher um mögliche negative Auswirkungen auf Sicherheit und öffentliche Ordnung –, die Verordnung ergänzt aber eine detaillierte Liste von Schutzgütern und investorenbezogenen Faktoren, die zwingend zu berücksichtigen sind.

Schließlich wird der Kooperationsmechanismus innerhalb der EU reformiert. Die Zahl der mitteilungs- und kommentierungspflichtigen Fälle soll reduziert werden und sich auf besonders kritische Investitionen konzentrieren. Gleichzeitig steigen die Rechenschaftspflichten der Mitgliedstaaten: Sie müssen künftig gegenüber Kommission und anderen Staaten erläutern, inwieweit sie Stellungnahmen und Kommentare berücksichtigt haben und warum sie gegebenenfalls abweichend entscheiden. Für Unternehmen erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass Investitionsentscheidungen in einem Mitgliedstaat auch unter dem Blick anderer Staaten und der Kommission erfolgen.

Ergänzend ist der Aufbau einer europäischen Datenbank vorgesehen, die erfasst, ob und welche Maßnahmen gegen ausländische Investoren erlassen wurden.

 

Was bedeutet die Reform konkret für deutsche Unternehmen?

Deutschland zählt zu den Mitgliedstaaten, die bereits seit vielen Jahren ein ausgebautes Investitionsprüfregime haben. Aus Sicht deutscher Unternehmen ist die neue EU Verordnung daher kein völlig neues Instrument, sondern eine Verschärfung und Strukturierung dessen, was schon heute gelebte Praxis ist.

Die deutsche Investitionsprüfung erfasst schon bislang sowohl direkte als auch indirekte Erwerbe und damit auch Investitionen über EU-Gesellschaften, die von Unionsfremden kontrolliert werden. Insofern ist die explizite Einbeziehung mittelbarer Investitionen auf EU Ebene für Deutschland eher Bestätigung als Umbruch. Auch das zweistufige Prüfverfahren – Vorprüfung und förmliche Prüfung – ist hierzulande bereits Standard.

Gleichwohl ergeben sich für deutsche Unternehmen spürbare Änderungen. Zum einen erfolgt eine umfassende Erfassung sämtlicher Dual-Use-Güter sowie der Güter, die in der EU Common Military List aufgeführt sind, sodass sicherheitsrelevante Produkte und Technologien systematisch in die Prüfung einbezogen werden. Zum anderen wird der Anwendungsbereich der Künstlichen Intelligenz ausdrücklich auf verteidigungs- und raumfahrtgeeignete KI-Systeme ausgedehnt; gleichzeitig wird die Definition von KI an die Vorgaben des EU AI Act angepasst, um eine einheitliche und zeitgemäße Regulierung sicherzustellen. Darüber hinaus werden kritische Infrastrukturen verpflichtend berücksichtigt, insbesondere in den Bereichen Transport, digitale Infrastruktur, Finanzdienstleistungen und Wahlinfrastruktur, um die Sensitivität dieser Sektoren angemessen abzubilden. Schließlich wird die Liste kritischer Rohstoffe ergänzt, um die Versorgungssicherheit und die strategische Bedeutung dieser Materialien im Rahmen der Investitionsprüfung stärker zu berücksichtigen.

Eine zentrale Änderung betrifft auch die bisherige Privilegierung bestimmter Drittstaaten. In der deutschen Investitionsprüfung waren Investoren aus EFTA-Staaten wie der Schweiz oder Norwegen in Teilen Unionsinvestoren gleichgestellt und damit in sensiblen Bereichen privilegiert. Die EU Screening Verordnung 2026 untersagt künftig diskriminierende Unterschiede zwischen Drittstaaten. Für deutsche Unternehmen mit EFTA-Investoren bedeutet das, dass Transaktionen, die bislang als „quasi EU-intern“ galten, künftig in den vollen Anwendungsbereich der Drittstaat-Investitionskontrolle fallen.

Auch die Verfahrensfristen werden sich verändern. Die erste Prüfphase dauert nach deutschem Recht bislang zwei Monate; auf EU Ebene ist nun einheitlich eine Frist von 45 Tagen vorgesehen.

Wesentlich ist weiterhin, dass die Informationsanforderungen bei Anmeldungen erweitert werden. Die bislang in einer Allgemeinverfügung konkretisierten Unterlagen und Angaben reichen nicht aus, um alle im Kooperationsmechanismus geforderten Informationen abzudecken. Zukünftig wird von Unternehmen detaillierter erwartet, dass sie ihre Konzernstruktur offenlegen, Aktivitäten in anderen Mitgliedstaaten schildern, Beteiligungen an EU-Projekten von besonderem Interesse benennen und größere EU-Zuschüsse der Vergangenheit angeben. Besonders wichtig wird die Transparenz in den Eigentums- und Kontrollverhältnissen: Je komplexer und intransparenter eine Struktur ist, desto eher werden Behörden diese als Risikoindikator einstufen.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Für Unternehmen bedeutet die Reform, dass sie Investitionskontrolle nicht mehr als „nachgelagerten Spezialfall“ behandeln können, sondern als integralen Bestandteil ihrer Governance- und Transaktionsprozesse. Sie müssen frühzeitig identifizieren, ob und inwieweit sie selbst in einem der künftig besonders sensiblen Bereiche tätig sind. Das erfordert eine detaillierte Analyse von Produkten, Technologien, Rohstoffen und Infrastrukturfunktionen. Gerade bei Dual Use Gütern reicht es nicht aus, nur klassische Exportgüter zu betrachten. Auch Forschung, Entwicklung und reine Vermarktungsaktivitäten können ausreichen, um in den Anwendungsbereich zu fallen.

Parallel sollten Unternehmen ihre Investoren- und Eigentümerstrukturen kritisch prüfen. Offene Fragen zur wirtschaftlichen Berechtigung, zu staatlichen Einflussmöglichkeiten oder zu Verbindungen in sanktionierte oder risikobehaftete Jurisdiktionen sind frühzeitig zu klären. Je besser diese Strukturen dokumentiert und transparent sind, desto geringer ist die Gefahr, dass sie in der Prüfung als Risikofaktor wahrgenommen werden.

Zugleich empfiehlt es sich, interne Zuständigkeiten klar zu ordnen. Investitionskontrolle ist keine rein juristische Frage; sie berührt Strategie, Finanzen, Compliance, IT und zum Teil auch Public Policy. Unternehmen sind gut beraten, feste Ansprechpartner zu benennen, Prozesse für die Vorbereitung und Koordination von Anmeldungen festzulegen und Schnittstellen zu anderen Regulierungsbereichen – insbesondere Kartellrecht, Exportkontrolle und Sanktionsrecht – zu harmonisieren. Wo komplexe internationale Transaktionen geplant sind, kann eine zentrale „FDI Taskforce“ helfen, unterschiedliche Prüfregime und Fristen zu synchronisieren und dadurch Verzögerungen zu vermeiden.

Nicht zuletzt sollten deutsche Unternehmen die Entwicklung des Investitionsprüfgesetzes aufmerksam verfolgen. Entscheidend wird sein, wie der deutsche Gesetzgeber den EU Mindestkatalog im Detail umsetzt, ob zusätzliche Sektoren freiwillig einbezogen werden und wie Schwellenwerte und Prüfmaßstäbe ausgestaltet werden. Gerade Branchen, die in der Verordnung zwar als Schutzgut, nicht aber als verpflichtendes Prüfsegment genannt werden – etwa Hersteller kritischer Arzneimittel oder bestimmte Medienunternehmen –, haben hier ein besonderes Interesse an der konkreten nationalen Ausgestaltung.

21.09.2026, Maria Rothämel

KI-Flash: Smarte Maschinen – Was aktuelle Entwicklungen der KI-VO für den Maschinenbau bedeuten

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über Entwicklungen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-VO berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen im KI-Recht geben. 

Heutiges Thema: Smarte Maschinen: Was aktuelle Entwicklungen der KI-VO für den Maschinenbau bedeuten

Predictive Maintenance, KI-gestützte Qualitätskontrolle an der Fertigungsstraße, kollaborative Roboter mit adaptiver Kraftbegrenzung und selbstlernende Prozesssteuerungen. Immer mehr Mittelständler im Maschinen- und Anlagenbau setzen KI-Komponenten ein, ohne dass dies immer als „KI-Projekt“ wahrgenommen wird. Genau das macht die aktuelle Entwicklung praktisch bedeutsam: Ob eine dieser Komponenten unter die KI-Regulatorik fällt, hängt an einem einzigen Begriff – der „Sicherheitskomponente“ – und dessen Auslegung hat sich in den letzten Monaten gleich zweimal verschoben.

 

Rückblick: Die Kommission legte den Begriff im Juni tendenziell weit aus

In einem KI-Flash im Juni 2026 hatten wir bereits berichtet, dass die Europäische Kommission in ihren Entwurfsleitlinien zur Hochrisiko-Klassifizierung den Begriff der „Sicherheitskomponente“ tendenziell weit auslegt. Vor der aktuellen Änderung infolge des Digital Omnibus on AI (hierzu sogleich) lautete die Definition zur Sicherheitskomponente wie folgt:

„Sicherheitsbauteil“ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet“.

Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“ eröffnet somit zwei Wege zur Anwendbarkeit: Ein Bestandteil gilt als Sicherheitsbauteil, wenn es entweder (1) selbst eine Sicherheitsfunktion erfüllt – was nun infolge des Digital Omnibus on AI präzisiert wurde – oder (2) sein Ausfall oder seine Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet. Besonders bemerkenswert ist, wie weit die Kommission gerade den zweiten, folgenbezogenen Weg in ihren Entwurfsleitlinien auslegt: Anders als beim ersten Weg – wo es auf die erklärte Zweckbestimmung des Herstellers ankommt – verzichtet die Kommission beim Gefährdungstatbestand vollständig auf ein subjektives Element. Es kommt weder darauf an, ob der Anbieter eine Sicherheitsfunktion beabsichtigt hat, noch darauf, wie zentral oder nebensächlich die Funktion für das Produkt erscheint. Maßgeblich ist allein die objektive Folge eines Ausfalls oder einer Störung. Nach den Entwürfen können damit ausdrücklich auch Systeme erfasst sein, die auf den ersten Blick nichts mit Sicherheit zu tun haben. 

Die Kommission stellt klar, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung im Fehlerfall genügt, unabhängig davon, wie das System selbst beworben oder dokumentiert wird. Praktisch bedeutet das: Gerade in vernetzten, prozesssteuernden Maschinenumgebungen, in denen nahezu jede Komponente irgendeine Rückwirkung auf den sicheren Betrieb der Gesamtanlage haben kann, wird dieser Weg zu einem sehr weiten Auffangnetz, insbesondere deutlich weiter als der erste, zweckbezogene Weg.

 

Der Gesetzgeber zieht nun eine Grenze – aber nur bei der Hälfte

Der Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) hat den Begriff des „Sicherheitsbauteils“ jetzt gesetzlich neu justiert und hierbei den Begriff der „Sicherheitsfunktion“ präzisiert. Ergänzend zur o. g. Definition wurde folgender Passus aufgenommen:

„[…]; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein Bauteil dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern“.

Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“ bleibt damit weiterhin zweigleisig. Neu ist lediglich eine Ergänzung zum ersten Weg: Der Gesetzgeber stellt jetzt ausdrücklich klar, dass ein Bauteil nur dann eine „Sicherheitsfunktion“ erfüllt, wenn seine Zweckbestimmung gerade darin besteht, Risiken für Gesundheit und Sicherheit abzuwenden oder zu mindern. Es handelt sich also um eine gezielte Einschränkung, die die Kommission schon hervorgehoben hatte: reine Komfort-, Effizienz- oder Unterstützungsfunktionen sollen klarer aus der Hochrisiko-Einstufung herausfallen.

Der zweite Weg – Ausfall oder Störung gefährdet Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum – bleibt aber wortgleich unangetastet. Genau dieser Auffangtatbestand war es aber, den die Kommission in ihren Leitlinien-Entwürfen besonders weit ausgelegt hatte. Der Gesetzgeber hat somit nur eine Stellschraube nachjustiert; die eigentliche Unsicherheitsquelle für Unternehmen bleibt unverändert bestehen.

Nehmen wir als Beispiel eine KI-gestützte Bildverarbeitung, die an einer Pressenstraße Bauteile auf Fehler prüft und bei Auffälligkeiten automatisch die Anlage stoppt. Die Kernfunktion ist Qualitätskontrolle und damit eigentlich keine klassische Sicherheitsfunktion. Ihre Zweckbestimmung ist nicht per se Risikoabwehr. Fällt das System jedoch aus oder erkennt einen kritischen Fehler nicht, kann das im Zusammenspiel mit der Presse zu einer Gefährdung führen. Über den nach wie vor unveränderten, folgenbezogenen Prüfungsweg (Ausfall/Störung) kann ein solches System damit durchaus als Sicherheitsbauteil gelten, während eine reine Verschleiß-Prognose für die Wartungsplanung ohne unmittelbaren Sicherheitsbezug in aller Regel außen vor bleibt. Die Grenze verläuft damit oft mitten durch das eigene Produktportfolio, nicht entlang einer spezifischen Produktkategorie.

 

Weitere Entwicklung: Die Maschinenverordnung wandert in Anhang I der KI-VO

Zeitgleich hat der Gesetzgeber eine strukturelle Weichenstellung vorgenommen, die in ihrer praktischen Tragweite kaum zu unterschätzen ist: Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wandert innerhalb von Anhang I der KI-VO von Abschnitt A in Abschnitt B.

Das klingt nach einer technischen Fußnote, hat aber erhebliche Folgen. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Produkten nach Anhang I Abschnitt B zusammenhängen, gelten nach der neu gefassten Regelung nur noch die reinen Einstufungs-, Registrierungs- und Durchsetzungsvorschriften der KI-VO. Die eigentlichen materiellen Pflichten (Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht) gelten für Maschinen-KI nicht mehr unmittelbar aus der KI-VO selbst. Stattdessen soll dies künftig über eigene, KI-spezifische delegierte Rechtsakte innerhalb der Maschinenverordnung geregelt werden.

 

Für Interessierte: der Mechanismus im Detail

Nach Art. 2 Abs. 2 KI-VO n.F. gelten für Hochrisiko-KI-Systeme im Zusammenhang mit Anhang-I-Abschnitt-B-Produkten nur noch Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102 bis 112 KI-VO. Die substanziellen Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 2 und 3 (Art. 8–15, 16–27 KI-VO) finden keine unmittelbare Anwendung mehr. Die entsprechenden (KI-spezifischen) delegierten Rechtsakte innerhalb der Maschinenverordnung selbst sollen erst bis zum 2. August 2028 vorliegen. Bis dahin bewegen sich Maschinenbauer faktisch in einem regulatorischen Zwischenraum: erfasst von der KI-VO vom Grundsatz her, aber ohne ausformulierten materiellen Pflichtenkatalog.

 

 

Was diese Entwicklungen für den Maschinenbau im Ergebnis bedeuten

Zwei Entwicklungen greifen ineinander, die die Lage im Ergebnis nicht übersichtlicher gestalten:

  • Beim Sicherheitsbauteil-Begriff wurde nur eine Hälfte geklärt: Für reine Komfort-, Effizienz- oder Unterstützungsfunktionen sorgt die neue Zweckbestimmungs-Klausel für mehr Klarheit – sie fallen tendenziell eindeutiger aus der Hochrisiko-Einstufung heraus. Der folgenbezogene Auffangtatbestand (Ausfall/Störung gefährdet Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum) bleibt dagegen unverändert und damit ebenso weit auslegbar wie zuvor. Hier liegt weiterhin die eigentliche Unsicherheit.
  • Das Regelwerk fehlt noch: Gleichzeitig gilt für Maschinen-KI die KI-VO nur noch eingeschränkt. Das eigentliche, verbindliche Pflichtenprogramm soll erst über künftige delegierte Rechtsakte der Maschinenverordnung entstehen, die frühestens 2028 vorliegen müssen.

Praktisch heißt das: Wer jetzt abwartet, bis die delegierten Rechtsakte da sind, läuft Gefahr, Produktentwicklung und Dokumentation zu spät aufzusetzen. Wer umgekehrt vorschnell alles nach dem bisherigen KI-VO-Vollprogramm behandelt, investiert womöglich Aufwand in Anforderungen, die für seine konkrete Komponente am Ende gar nicht in dieser Form gelten werden.

 

Unser Praxishinweis lautet daher:

Unternehmen dürfen zunächst nicht der irrigen Annahme unterliegen, dass die Verschiebung der Maschinenverordnung innerhalb von Anhang I der KI-VO etwas an der rechtlichen Qualifikation ändert: Sofern die Qualifikation eines „Sicherheitsbauteils“ bejaht wird, handelt es sich bei dem besagten Produkt weiterhin um ein Hochrisiko-KI-System. Die „Spieregeln“ werden lediglich an anderer Stelle abgebildet.

Wir empfehlen, dass Unternehmen nicht auf die delegierten Rechtsakte warten sollten, um mit der Einordnung ihrer Produkte zu beginnen. Sinnvoller ist es, jetzt schon systematisch zu erfassen, welche KI-Komponenten in Produkten überhaupt als Sicherheitsbauteil infrage kommen können. Besteht hierzu erstmal ein Überblick, lassen sich Prozesse künftig deutlich passgenauer ausgestalten.

Wir beobachten sowohl die weitere Entwicklung der Kommissions-Leitlinien als auch die künftigen delegierten Rechtsakte zur Maschinenverordnung und werden in weiteren KI-Flashs berichten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre KI-gestützten Maschinenkomponenten systematisch zu erfassen und einzuordnen, welche Regulatorik im Einzelfall in Betracht kommt. Kommen Sie gerne direkt auf uns zu.

14.09.2026, Dr. Oliver Hornung, Marius Drabiniok

KI-Flash: Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Ein Blick auf die neuen (alten) Fragen

Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über das Verfahren GEMA gegen Suno berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen im KI-Recht geben. 
 

Heutiges Thema: Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO 

Kaum eine Vorschrift der KI-Verordnung betrifft praktisch so viele Unternehmen wie Art. 4 KI-VO zur sogenannten „KI-Kompetenz". Sie gilt unabhängig von Risikoklasse oder Branche und somit für jeden, der KI-Systeme anbietet oder betreibt. Dies spielt  bereits bei der reinen Nutzung von ChatGPT, Copilot oder vergleichbaren Tools im Arbeitsalltag eine Rolle. Mit dem Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) wurde die Vorschrift nun novelliert. Anlass genug, sich die Norm nochmal im Detail anzusehen.

 

I. Was hat sich geändert? 

In seiner ursprünglichen Fassung verpflichtete Art. 4 KI-VO Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Diese Formulierung stand in der Kritik, weil sie – jedenfalls dem Wortlaut nach – auf einen Erfolg abzustellen schien, den Unternehmen kaum verlässlich garantieren können.

Der Digital Omnibus on AI hat hier nachjustiert. Art. 4 KI-VO lautet nunmehr:

(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird, auf der in Art. 62 Abs. 3 lit. b) genannten zentralen Informationsplattform.

(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen.

Aus einer Pflicht zum „Sicherstellen" eines Kompetenzniveaus wurde damit eine Pflicht, die Entwicklung von KI-Kompetenz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen – ausdrücklich ohne Garantie für ein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau. 

Bemerkenswert ist zugleich, was nicht in die neue Fassung der Regelung aufgenommen wurde: Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag wollte die Verantwortung für die Förderung der KI-Kompetenz weitgehend auf die EU und die Mitgliedstaaten verlagern. Diese grundlegende Neuausrichtung hat sich im Trilog nicht durchgesetzt. Die Pflicht verbleibt – wenn auch abgemildert – bei Anbietern und Betreibern selbst. Neu ist lediglich die flankierende Unterstützung durch Kommission, Mitgliedstaaten und das KI-Gremium (Abs. 2 und 3).

 

II. Was meint „KI-Kompetenz" eigentlich?

Der Begriff der KI-Kompetenz wird nicht in Art. 4 KI-VO, sondern in der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 56 KI-VO näher umschrieben. Danach bezeichnet KI-Kompetenz die

„Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden".

Damit ist KI-Kompetenz kein technisches Nischenwissen, sondern ein Bündel aus technischem Verständnis, Risikobewusstsein sowie rechtlichem und ethischem Grundverständnis. Adressiert sind sämtliche Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette – von Entwicklern über das Betriebspersonal bis hin zu den Personen, die im Auftrag des Unternehmens KI-Systeme nutzen, etwa externe Dienstleister.

Wichtig für die Praxis: Art. 4 KI-VO schreibt weder ein bestimmtes Schulungsformat noch eine Zertifizierung oder einen eigenen „KI-Beauftragten" vor. Interne Fortbildungen, E-Learning, Workshops oder externe Schulungen sind gleichermaßen zulässig – entscheidend ist einzig, dass die Maßnahme zu technischem Kenntnisstand, Erfahrung, Einsatzkontext und Risikoprofil der jeweiligen Zielgruppe passt. Sowohl die Bundesnetzagentur als auch die KI-Servicestelle Österreich der RTR empfehlen jedoch ausdrücklich, die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren (Art der Schulung, Inhalt, Zeitpunkt, betroffene Personengruppen), um die Erfüllung von Art. 4 KI-VO im Zweifel belegen zu können, ohne dass hierfür bereits ein rechtlich vorgegebener Nachweisstandard existiert.

 

III. Die (höchst problematische) Sanktionsfrage

Bleibt die Frage, die in der Praxis besonders umstritten diskutiert wird: Was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen dieser Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz nicht nachkommt?

1. Keine unmittelbare Geldbuße nach Art. 99 KI-VO

Zunächst die Entwarnung: Art. 99 KI-VO zählt die bußgeldbewehrten Vorschriften der KI-Verordnung abschließend auf. Art. 4 KI-VO ist dort nicht genannt. Eine unmittelbare Geldbuße speziell wegen Verstoßes gegen die KI-Kompetenzpflicht sieht die Verordnung damit nicht vor – dies wird sowohl von der österreichischen KI-Servicestelle der RTR als auch von der Bundesnetzagentur übereinstimmend bestätigt.

Ganz folgenlos ist ein Verstoß damit aber nicht. Zum einen wird in Teilen der Literatur vertreten, dass nationale Marktüberwachungsbehörden – in Deutschland die Bundesnetzagentur – Verstöße gegen Art. 4 KI-VO auf Grundlage nationaler Vorschriften mit anderen Durchsetzungsmaßnahmen adressieren können. Zum anderen – und praktisch bedeutsamer – entfaltet Art. 4 KI-VO seine Wirkung vor allem mittelbar, über das allgemeine Zivil- und Gesellschaftsrecht:

2. Arbeitgeberhaftung nach § 278 BGB

Setzt ein Unternehmen KI-Systeme ein, trägt es als Betreiber das Unternehmerrisiko und ist für die sachgerechte Organisation von Betrieb und Arbeitsmitteln verantwortlich. Kommt es – etwa durch fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems, durch die ungeprüfte Übernahme fehlerhafter KI-Ausgaben oder durch die Eingabe von Geschäftsgeheimnissen in ein externes KI-System – zu einem Schaden bei Kunden oder Geschäftspartnern, haftet der Arbeitgeber nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitarbeitenden als Erfüllungsgehilfen. Art. 4 KI-VO bekräftigt hier eine ohnehin bestehende Sorgfaltspflicht und wird faktisch zum Maßstab, an dem die Angemessenheit der getroffenen Organisationsmaßnahmen gemessen wird. Fehlt eine nachvollziehbare Schulungs- und Governance-Struktur vollständig, liegt die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nahe.

3. Regress gegenüber Arbeitnehmern

Umgekehrt kann ein Unternehmen, das selbst Schaden erleidet, unter den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Regress bei den verantwortlichen Mitarbeitenden nehmen. Hier zeigt sich eine interessante Wechselwirkung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig; eine volle Haftung kommt im Wesentlichen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass der Erfolg eines Regressanspruchs auch davon abhängen kann, ob der Arbeitgeber seiner Schulungspflicht aus Art. 4 KI-VO nachgekommen ist. Ein Unternehmen ohne belastbares Schulungskonzept kann damit im Ernstfall – auch bei ggf. sonst objektiv grobem Verschulden der Beschäftigten –  insgesamt schlechter dastehen.

4. Organhaftung von Geschäftsführung und Vorstand

Schließlich betrifft die Frage auch die Leitungsebene selbst. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) sowie Vorstände einer AG (§§ 76, 93 Abs. 1 AktG) sind verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um gesetzeskonformes Verhalten im Unternehmen sicherzustellen – etwa durch ein Compliance-Management-System, das auch die KI-Kompetenzpflicht abbildet. Verstoßen sie hiergegen schuldhaft und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kommt eine Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG in Betracht. Die im deutschen Recht anerkannte Business Judgement Rule hilft hier nur eingeschränkt weiter: Ob überhaupt ein Compliance-System samt Schulungskonzept einzurichten ist, unterliegt keiner unternehmerischen Ermessensentscheidung, sondern ist gesetzlich vorgegeben. Unternehmerisches Ermessen besteht lediglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung – solange ein angemessener Mindeststandard gewahrt bleibt.

Zwischenfazit: Art. 4 KI-VO ist zwar nicht bußgeldbewehrt, aber alles andere als folgenlos. Die eigentliche „Sanktionierung" erfolgt über die Hintertür des allgemeinen Haftungsrechts – und genau das macht die Norm für die unternehmerische Praxis relevanter, als es der fehlende Bußgeldtatbestand zunächst vermuten lässt.

 

IV. Der Blick über die reine Pflicht hinaus: Mehrwert in der Praxis

So berechtigt die rechtliche Auseinandersetzung mit Haftungsrisiken auch ist, zeigt sich aus unserer Beratungspraxis mit zahlreichen Inhouse-Schulungen und Workshops zur KI-Kompetenz ein weiterer, oft unterschätzter Effekt: Der eigentliche Mehrwert entsteht nicht erst im Streitfall, sondern bereits im Schulungsraum selbst. In nahezu jedem Format, das wir begleitet haben, ließen sich die meisten offenen Fragen der Belegschaft – von der Verantwortlichkeit für KI-Ausgaben über den Umgang mit vertraulichen Daten bis hin zu urheberrechtlichen Fragestellungen – im direkten Austausch klären. 

Praktische Unsicherheiten im täglichen Umgang mit KI-Tools lassen sich so oft niedrigschwellig lösen, bevor sie zu tatsächlichen Problemen werden. 

Nicht zuletzt entsteht durch den gemeinsamen Austausch eine geteilte Awareness im Unternehmen. KI-Kompetenz wird dann nicht als abstrakte Compliance-Vorgabe wahrgenommen, sondern als gemeinsam erarbeiteter Standard, hinter dem die Belegschaft steht.

 

V. Fazit und Ausblick

Der Digital Omnibus on AI hat Art. 4 KI-VO praxistauglicher gemacht, ohne die Pflicht als solche aufzugeben. Die fehlende Bußgeldbewehrung ändert nichts daran, dass Defizite bei der KI-Kompetenz über das allgemeine Zivil-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht haftungsrelevant werden können – für das Unternehmen, für Mitarbeitende im Regressfall und für die Leitungsebene gleichermaßen. Wer diesen Rahmen ernst nimmt und zugleich den praktischen Mehrwert von Schulungen und Workshops nutzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch ein Stück gemeinsamer Souveränität beim Umgang mit KI im Unternehmen. 

 

SKW Schwarz unterstützt Sie gerne bei der Konzeption geeigneter Schulungsangebote und begleitet Sie bei der Durchführung initialer Workshops zur KI-Kompetenz in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an, sodass wir gemeinsam den größtmöglichen Mehrwert für Ihr Unternehmen schaffen.

07.09.2026, Marius Drabiniok, Dr. Oliver Hornung

Hörgeräteakustiker – Wertgutscheine für „Kunden werben Kunden“ laut OLG Hamburg unzulässig

Zufriedene Bestandskunden mit Wertgutscheinen dazu anregen, neue Kunden für die Hörakustik zu gewinnen? Das ist unzulässig, entschied das OLG Hamburg im Februar 2026 (OLG Hamburg, Urteil vom 5.2.2026 - 3 UKl 1/24).

 

Werbeaktion des Hörgeräteakustikers

Die Hörakustiker-Kette amplifon hat damit geworben, dass Bestandskunden und von diesem neu geworbene Kunden jeweils einen Gutschein im Wert von 50,00 Euro erhalten. Dafür muss ein Bestandskunde einen neuen Kunden dafür anwerben, dass dieser bei dem werbenden Hörakustiker einen kostenlosen Hörtest durchführen lässt und ein individuell angepasstes Hörgerät zur Probe trägt, wenn der Hörtest eine Hörschwäche des Kunden ergibt. Die Wertgutscheine konnten dann für das gesamte Sortiment des werbenden Hörakustikers oder bei den Partnershops der Wunschgutschein GmbH eingelöst werden. 

In dieser Werbung sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 HWG) und verklagte den Hörakustiker deshalb.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind Zuwendungen und Werbegaben in Form von kostenlosen Waren oder Leistungen in der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte medizinische Verfahren und Behandlungen (vgl. § 1 Abs. 1 HWG) – mit gewissen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. 

 

Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes

Das OLG Hamburg folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale und untersagte die Werbung des Hörakustikers. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) im vorliegenden Fall eröffnet. Das HWG findet u.a. Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG) sowie auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG). Das OLG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit des HWG in beiden Fällen: Zum einen handle es sich bei den Hörgeräten um Medizinprodukte und zum anderen seien die beworbenen Hörtests Verfahren, die auf die Erkennung eines Hörverlusts abzielen, mithin auf ein körperliches Leiden. 

Das HWG gilt nur für produktbezogene Werbung und nicht für Unternehmens- oder Imagewerbung. Das OLG Hamburg bejahrte bei den beworbenen Hörtests den Produktbezug, da die Durchführung der Tests eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt der Wertgutscheine darstellte. Dass der Neukunde zusätzlich ein Hörgerät zur Probe tragen muss, damit die Kunden den Wertgutschein in Höhe von 50,00 Euro bekommen, ändere daran nichts.

 

Unzulässige Werbegabe 

Das Gericht sah in der Gewährung der Wertgutscheine an die Bestands- und Neukunden eine unzulässige Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Der Begriff der Werbegabe erfasst dabei grundsätzlich jede nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Die Zuwendung muss dabei gerade aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt und als ein Geschenk angesehen werden (vgl. hierzu unsere Publikation zur BGH-Rechtsprechung zu Payback-Punkte für Hörgeräte). Zudem muss das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Werbegabe zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründen.

Das Gericht urteilte, dass bei den geworbenen Neukunden nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie bei dem Verdacht eines Hörverlusts durch die Werbung des Hörakustikers veranlasst werden, bei diesem und nicht bei einem anderen Unternehmen oder einer Ärztin/einem Arzt einen Hörtest durchzuführen.

Hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden stünde, so das OLG, einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme nicht entgegen, dass die Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommt, sondern dem Bestandskunden als Kundenvermittler. Auch in dieser Konstellation wird die Entscheidung des Bestandskunden unsachlich durch das Inaussichtstellen der Wertgutscheine beeinflusst.

02.09.2026, Afra Nickl, Dr. Oliver Stöckel

UPC mit internationaler Reichweite: Was Kodak/Fujifilm für grenzüberschreitende Patentstreitigkeiten bedeutet

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court; UPC) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über Ansprüche entscheiden, die den britischen Teil eines europäischen Bündelpatents betreffen. Das hat das UPC-Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2026 im Verfahren Kodak/Fujifilm (UPC_CoA_312/2025) klargestellt.

Das Vereinigte Königreich nimmt infolge des Brexits nicht am UPC teil. Das UPC ist daher nicht für rein nationale britische Patente zuständig. Anders kann es bei dem britischen Teil eines klassischen europäischen Patents liegen: Besteht gegenüber dem beklagten Unternehmen eine internationale Zuständigkeit des UPC, insbesondere wegen dessen Sitzes in einem UPC-Vertragsmitgliedstaat, kann das UPC nach der Rechtsprechung in Fujifilm v Kodak auch über behauptete Verletzungshandlungen im Vereinigten Königreich entscheiden.

Damit bestätigt das Berufungsgericht die praktische Reichweite der sogenannten „Long-Arm-Jurisdiction“. Für Patentinhaber kann das attraktiv sein. Grenzüberschreitende Ansprüche lassen sich möglicherweise vor einem Gericht bündeln, anstatt in mehreren Staaten parallel zu klagen. Das kann Verfahren vereinfachen, Kosten reduzieren und das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen verringern. 

Zugleich bleibt die Prüfung anspruchsvoll und verlangt eine besonders sorgfältige Vorbereitung: Die internationale Zuständigkeit eröffnet nur den Weg zum Gericht. Sie ersetzt weder den Nachweis einer Patentverletzung noch die Zuordnung der behaupteten Handlung zu der konkret verklagten Gesellschaft. Genau daran scheiterte Fujifilm im konkreten Fall. Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Für Deutschland konnte Kodak ein Vorbenutzungsrecht geltend machen. Für das Vereinigte Königreich war nicht hinreichend belegt, dass die beklagten deutschen Kodak-Gesellschaften dort selbst relevante Verletzungshandlungen vorgenommen hatten oder für solche Handlungen einer britischen Konzerngesellschaft rechtlich einzustehen hatten. Entscheidend waren die konkrete Lieferkette, die Eigentumsverhältnisse und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Produkte. Dass eine deutsche Konzerngesellschaft Produkte für eine britische Gesellschaft herstellte, reichte für sich genommen nicht aus, um ihr deren Import- oder Vertriebshandlungen im Vereinigten Königreich zuzurechnen.

Die Entscheidung ist deshalb kein Freifahrtschein für internationale UPC-Klagen. Sie zeigt aber, dass Unternehmen bei europäischen Bündelpatenten die Patent- und Prozessstrategie nicht an den Grenzen der UPC-Mitgliedstaaten ausrichten sollten.

Auf Beklagtenseite bieten konzerninterne Produktions- und Vertriebsstrukturen Verteidigungsansätze: Der Patentinhaber muss für jeden betroffenen Markt konkret darlegen und beweisen, welche Konzerngesellschaft die relevanten Verletzungshandlungen vornimmt; die bloße Konzernzugehörigkeit reicht nicht aus. Angegriffene Unternehmen sollten daher Produktionsorte, Liefer- und Vertragswege, Eigentumsübergänge sowie die tatsächliche Entscheidungs- und Vertriebshoheit frühzeitig und nachvollziehbar dokumentieren.

Kodak/Fujifilm macht damit deutlich: Das UPC kann auch für Nicht-UPC-Märkte relevant werden. Ob ein grenzüberschreitender Anspruch Erfolg hat, entscheidet sich jedoch weiterhin anhand der konkreten Verletzungshandlung und der Verantwortlichkeit der jeweils verklagten Gesellschaft.

01.09.2026, Margret Knitter

Mit Regionalität werben – was ab September 2026 noch erlaubt ist

„Regional“ verkauft sich gut.
Aber ist „regional“ automatisch auch „umweltfreundlich“?
Ganz so einfach ist es rechtlich nicht. Wer mit Green Claims wirbt, sollte genau hinschauen – denn irreführende Umweltaussagen können künftig schnell zum rechtlichen Risiko werden. Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) soll Verbraucher vor irreführenden Green Claims schützen.

In der Rubrik „Leser fragen …“ von
Lebensmittel Praxis erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, worauf Händler jetzt achten sollten:

  • Aussagen konkretisieren
  • Umweltbezogene Aussagen belegen
  • Kommunikation rechtzeitig anpassen
     

Wichtig: Die EmpCo-Richtlinie gilt ab dem 27. September 2026.
Wer mit „regional“, „nachhaltig“ oder anderen Umweltversprechen wirbt, sollte seine Kommunikation daher rechtzeitig überprüfen.

>> Lesen Sie den Artikel hier <<

27.08.2026, Dr. Daniel Kendziur

SKW Schwarz berät MM Gruppe beim Erwerb des Recyclingkartonwerks von der R.D.M. Group

SKW Schwarz hat die Mayr-Melnhof Karton AG (MM Gruppe) bei dem Erwerb des Geschäftsbetriebs des Recyclingkartonwerks in Arnsberg von der R.D.M. Group beraten. Mit der Transaktion im Rahmen eines Asset Deals investiert die MM Gruppe in ihr Kerngeschäft und baut ihr Produktionsnetzwerk aus. Das Werk Arnsberg zählt zu den etablierten Produktionsstandorten für Recyclingkarton in Europa. 

Der Abschluss der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der wettbewerbsrechtlichen Genehmigungen. Die Übernahme wird voraussichtlich zum Ende des Jahres vollzogen.

Die MM Gruppe mit Sitz in Wien ist führender Anbieter von faserbasierten Verpackungslösungen mit einem Fokus auf Recycling und Nachhaltigkeit. Das börsennotierte Unternehmen beschäftigt an 60 Standorten auf drei Kontinenten rund 13.000 Mitarbeiter.

Die R.D.M. Group mit Hauptsitz in Mailand ist ein führender europäischer Hersteller von Verpackungskarton.

Berater MM Gruppe: 
SKW Schwarz, München: Dr. Stephan Morsch (Federführung), Marion Anzinger, Dr. Thomas Hausbeck, Dr. Angela Poschenrieder (Associated Partner; alle Gesellschaftsrecht/M&A), Michael Wahl, Sabrina Hochbrückner (Counsel; beide Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Klaus Jankowski (Öffentliches Recht/Immobilien), Maria Rothämel (Counsel; öffentliches Recht; beide Berlin); Associate: Christine Wärl (Gesellschaftsrecht/M&A)

27.08.2026, Dr. Stephan Morsch, Marion Anzinger, Dr. Thomas Hausbeck, Michael Wahl, Dr. Angela Poschenrieder, Sabrina Hochbrückner, Dr. Klaus Jankowski, Maria Rothämel, Christine Wärl

SKW Schwarz berät OverDrive Europe beim Erwerb von divibib

SKW Schwarz hat die OverDrive Europe GmbH, die europäische Tochtergesellschaft der führenden US-Plattform für digitale Bibliotheken OverDrive, Inc., bei dem Erwerb der divibib GmbH, Betreiberin des digitalen Ausleihdienstes „Onleihe“, von der ekz.bibliotheksservice GmbH beraten. 

Onleihe wird schrittweise auf die Plattform Libby umgestellt, wodurch die digitalen Kataloge von OverDrive und divibib für Bibliotheken und Nutzer im gesamten DACH-Raum zusammengeführt werden. Die übrigen Geschäftsbereiche der ekz-Gruppe sind von der Transaktion nicht berührt.

Die Übernahme unterstreicht das Engagement von OverDrive für den Bibliotheksmarkt in der DACH-Region. 

OverDrive, Inc. bietet mit Libby, Sora und Kanopy die führenden Apps für digitales Lesen, Lernen und Unterhaltung für Bibliotheken und Schulen an. OverDrive bedient mehr als 600 öffentliche Bibliotheken, Schulen und akademische Partner in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

divibib mit Sitz in Reutlingen betreibt seit 2007 die digitale Plattform Onleihe und bedient damit öffentliche Bibliotheken in Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen europäischen Märkten. Die ekz-Gruppe ist ein langjähriger Anbieter von Dienstleistungen und Technologien für öffentliche Bibliotheken im deutschsprachigen Raum.

Berater OverDrive Europe GmbH:
SKW Schwarz, München: Dr. Stephan Morsch (Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Stefan Peintinger (IT & Digital Business/IP; beide Federführung), Alexander Möller (Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Mathias Pajunk (Associated Partner, Vergaberecht, Berlin), Eva Bonacker (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A), Associates: Christine Wärl (Gesellschaftsrecht/M&A), Tamara Ulm (Arbeitsrecht)

21.08.2026, Dr. Stephan Morsch, Dr. Stefan Peintinger, Alexander Möller, Dr. Mathias Pajunk, Eva Bonacker, Christine Wärl, Tamara Ulm

Influencer-Marketing: Keine Kennzeichnungspflicht bei Werbung für eigene Marke

Das OLG Hamburg hat kürzlich zwei wichtige Aspekte geklärt, die die bisherige Rechtsprechung zu Kennzeichnungspflichten im Influencer-Marketing ergänzen (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2026, Az. 15 U 99/24). Gegenstand des Verfahrens war der Instagram-Post einer bekannten Influencerin, in dem sie Produkte ihrer eigenen Kosmetikmarke ohne entsprechende Werbe-Kennzeichnung präsentiert hatte.

1. Klarstellungen zur Impressumspflicht bei Instagram-Accounts

Ein Link direkt unterhalb der "Bio", der optisch hervorgehoben ist (blaue Schrift), genüge den Anforderungen der Impressumspflicht für einen geschäftsmäßig genutzten Instagram-Account. Die Bio ist der kurze Beschreibungstext im oberen Bereich eines Instagram-Profils, der üblicherweise Informationen zur Person, zum Unternehmen oder zur Marke enthält. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechne damit, das Impressum auch über einen Link zu einer Webseite auffinden zu können.
 

2. Klarstellungen zur Erkennbarkeit von Werbung (Sonderfall: eigene Marke)

Bei einer bekannten Influencerin mit eigener Marke kann der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen erkennbar sein. Eine ausdrückliche Werbe-Kennzeichnung ist dann nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall war die Beklagte eine bekannte Influencerin mit 9,3 Mio. Followern und verifiziertem Account, die für ihre eigene Marke warb. Zu den Umständen, aus denen die Werbecharakter aus Sicht des Gerichts hinreichend erkennbar war, zählte:

  • Verifizierter Account: Der "blaue Haken" weist auf hohe öffentliche Bekanntheit oder erhebliche Follower-Zahl hin.
  • Nennung als "Founderin" in der Bio: In der Bio wurde prominent hervorgehoben, dass die Influencerin "Founderin" der Marke sei.
  • Markenbezeichnung im Post: Die Bezeichnung "... by ..." verdeutlichte unmissverständlich, dass es sich um eine eigene Marke handele.
  • Typisch werbliche Gestaltung: Formulierungen wie "WE ARE LIVE", "have a look at my 10 products", "We ship to all European countries" hätten den Verkaufszweck verdeutlicht.


Gute Neuigkeiten?

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte durchaus eine praxisorientierte Lösung anstreben und nicht auf eine schematische Kennzeichnungspflicht für jeden Post bestehen, wenn der kommerzielle Zweck für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres erkennbar ist.
 

Was gilt immer? 

Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung, d.h. Berücksichtigung der Gestaltung des Accounts im Allgemeinen plus Gestaltung des jeweiligen Posts.

Unternehmen, die ihre Marken mithilfe von Influencern bewerben lassen, sind unter gewissen Voraussetzung für rechtswidrig gekennzeichnete Beiträge der beauftragten Influencer mitverantwortlich (mehr dazu hier). Klare vertragliche Vorgaben für den Inhalt der zu erstellenden Beiträge und etwaige Freigabeerfordernisse schaffen mehr Rechtssicherheit.

20.08.2026, Lara Guyot

BAG: Kein Anspruch auf vollständige Herausgabe von Compliance-Berichten oder Kopien

Mit Urteil vom 16. April 2026 (8 AZR 169/25) hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine für Arbeitgeber ausgesprochen praxisrelevante Entscheidung gefällt: Beschäftigte haben nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vollständige Compliance-Abschlussberichte in Kopie zu erhalten. Denn das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht bezieht sich auf personenbezogene Daten – und grundsätzlich nicht auf das Dokument als solches.

Aus Unternehmenssicht setzt das Urteil einige wichtige Klarstellungen für die Grenze datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren, mit denen sich Beschäftigte zunehmend gegen interne Untersuchungen zur Wehr setzen. Es stärkt Arbeitgebern der Rücken gegenüber den inflationären Versuchen, das Datenschutzrecht als „Einfallstor“ in unternehmensinterne Entscheidungsprozesse zu gebrauchen. 

Worum ging es in dem Fall?

Ausgangspunkt war eine leitende Angestellte, deren Führungsverhalten mehrfach bei der Ombudsperson des Unternehmens angezeigt worden war. Das Unternehmen ließ einen Compliance-Bericht anfertigen, in dem unter anderem die Vorwürfe gegen die Führungskraft, die Aussagen der Hinweisgeber und Zeugen, die Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit sowie auch rechtliche Würdigungen der beauftragten Kanzlei festgehalten wurden. Die leitende Angestellte verlangte nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO Herausgabe der Kopien der Compliance-Berichte. 

Das Recht auf Datenkopie erfasst nicht zwangsläufig vollständige Dokumente

Das BAG stellt – im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung – klar, dass Beschäftigte Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO keinen Anspruch darauf hätten, einen gesamten Compliance-Bericht in Kopie zu erhalten, auch wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind. 

Denn das „Recht auf Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO enthalte keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe eines Dokuments „als solches“, sondern regele lediglich die Modalitäten eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Gegenstand dieses Anspruchs seien aber gerade nur personenbezogene Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasse hingehen nicht auch das Recht auf Herausgabe des gesamten Dokuments, das diese personenbezogenen Daten enthält. 

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumentauszügen oder auch vollständigen Dokumenten komme nach der DSGVO danach nur in Betracht, wenn dies „unerlässlich“ ist, um dem betroffenen Arbeitnehmer die wirksame Ausübung seiner Betroffenenrechte zu ermöglichen. Das könne etwa dann der Fall sein, wenn die Datenverarbeitung für den Arbeitnehmer nur aus dem Kontext heraus verständlich ist. Die Darlegungslast hierfür obliege grundsätzlich dem betroffenen Arbeitnehmer. 

Für den in dem konkreten Fall relevanten Compliance-Bericht verneinte das BAG eine solche Notwendigkeit, jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise. Für das Verständnis der gespeicherten personenbezogenen Daten der von leitenden Angestellten müsse sie diese Inhalte nicht kennen. Deswegen bestand aus Sicht des BAG auch kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Gesamtdokuments. 

Auch kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie vollständiger Dokumente aus Einsichtsrecht in Personalakte 

Auch über das Einsichtsrecht in die Personalakte (§ 26 Abs. 2 SprAuG, § 83 Abs. 1 BetrVG) leitet das BAG keinen Anspruch auf die Herausgabe vollständiger Dokumente in Kopie her.

Die Vorschriften gewähren Arbeitnehmern das Recht auf Einsicht in die Personalakte, also in alle Unterlagen, die die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers betreffen und einen inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis haben. Daraus wird zwar allgemein ein Recht abgeleitet, in angemessenem Umfang Kopien zu fertigen; dieses Recht endet jedoch, wo Personalunterlagen „als Ganzes“ kopiert und herausgegeben werden sollen. Umfangreiche Unterlagen wie ein vollständiger Compliance-Abschlussbericht können daher nach Ansicht des BAG nicht allein über das Personalakteneinsichtsrecht als Kopie verlangt werden.

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des BAG, dass jedenfalls die rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise in einem solchen Compliance-Bericht möglicherweise gar nicht zur „Personalakte“ gehören. Das bedeutet: Selbst wenn der Bericht in der Akte gespeichert ist, müssen nicht automatisch alle darin enthaltenen Inhalte – insbesondere interne Rechtsbewertungen und Strategieüberlegungen – als Kopie herausgegeben werden. 

Praktische Hinweise

Die Entscheidung des BAG entspricht dem datenschutzrechtlichen Grundverständnis, das mehrere oberste Gerichte bereits bestätigt haben. Nach Art. 15 DSGVO besteht kein Recht auf Akteneinsicht. Auch lässt sich nicht allgemein davon ausgehen, dass die Herausgabe von Dokumenten erforderlich ist, um Betroffenenrechte wirksam ausüben zu können.

Arbeitgeber können und sollten bei Ersuchen über Herausgabe von Unterlagen in Compliance-Unterlagen restriktiv agieren. Die Pflicht zur Herausgabe von Kopien beschränkt sich grundsätzlich auf den Kontext von personenbezogenen Daten. Aus Arbeitgebersicht lohnt es sich daher, schon bei Gestaltung von Personalakten und Compliance-Prozessen genauer hinzusehen: Es empfiehlt sich, personenbezogene Sachverhaltsinformationen von rechtlichen, internen und geschäftlichen Inhalten klar strukturell abzugrenzen. Dafür bietet es sich an, Compliance-Untersuchungsberichte entsprechend zu trennen und auch separat abzulegen. Zudem sollten standardisierte Prozesse geschaffen werden, um Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO so zu beantworten, dass die betroffenen Beschäftigten ihre personenbezogenen Daten vollständig und verständlich erhalten, ohne dass der Arbeitgeber ganze Compliance-Berichte oder seine interne Rechtsstrategie offenlegen muss.

 

 

14.08.2026, Tamara Ulm, Dr. Stefan Peintinger, Ferdinand Schwarz

KI-Flash: GEMA gegen Suno – Wie das LG München I amerikanisches Fair-Use-Recht selbst ermittelt und angewendet hat

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Endurteil vom 31.07.2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator Suno überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25, mündliche Verhandlung vom 09.03.2026). Wir hatten hierzu bereits auf LinkedIn berichtet. Inzwischen liegen die vollständigen, 137-seitigen Urteilsgründe vor, die deutlich mehr hergeben als die Pressemitteilung in der vergangenen Woche. Im Folgenden ordnen wir die zentralen Passagen der Entscheidung ein: von der Memorisierung und Umgestaltung der Werke in Deutschland über die Anwendung US-amerikanischen Rechts auf die Trainingsvervielfältigung bis hin zu den ausgesprochenen Rechtsfolgen.

Stream-Ripping und ergebnisoffene Prompts

Gegenstand des Verfahrens waren sechs Musikwerke: „Atemlos durch die Nacht" (Kristina Bach), „Rasputin" (Frank Farian, Fred Jay, George Reyam), „Big in Japan" und „Forever Young" (Marian Gold, Bernhard Lloyd, Frank Mertens), der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of" (David Lubega, Christian Pletschacher) sowie „Daddy Cool" (Frank Farian). Nicht streitgegenständlich waren die Liedtexte, sondern Melodie, Harmonie, Rhythmus und Arrangement der Kompositionen. Suno hatte sich Zugriff auf die Werke verschafft, indem die Beklagte sie per Stream-Ripping von YouTube extrahierte und dabei den technischen Kopierschutz der Plattform, den sogenannten Rolling Cipher, umging. Für die Generierung der streitgegenständlichen Outputs verwendete die Klägerin je nach Werk zwischen vier und 176 Prompts, die sich jeweils auf den Originalliedtext, den gewünschten Musikstil und den Werktitel beschränkten, ohne weitere musikalische Vorgaben.

Werkschutz als Vorfrage

Bevor die Kammer zur eigentlichen Verletzungsfrage kam, musste sie für jedes der sechs Werke gesondert die urheberrechtliche Schutzfähigkeit feststellen. Die Kammer hat sich die Musikstücke im Termin angehört und die eingereichten Privatgutachten beider Parteien gewürdigt; den Antrag der Beklagten auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten wies sie zurück, da die Kammermitglieder selbst zu den mit musikalischen Fragen vertrauten Verkehrskreisen zählten. Für den weiteren Verlauf des Urteils ist diese Prüfung eher Vorfrage als eigentlicher Schwerpunkt, der Kern der Entscheidung liegt in dem, was beim KI-Training und in den Outputs mit den geschützten Werken geschehen ist.

Vervielfältigung und Umgestaltung in Deutschland

Für die Frage nach dem Vorliegen einer Vervielfältigung in Deutschland griff die Kammer auf das Konzept der Memorisierung zurück: Die Werke seien in den Modellversionen v3.5 und v4 reproduzierbar enthalten, was über das bloße Erlernen statistischer Muster hinausgehe. Sowohl die Memorisierung im Modell (§ 16 UrhG) als auch die öffentliche Wiedergabe der Outputs (§ 15 Abs. 1, 2 UrhG) wertete das Gericht als Rechtsverletzung, verantwortlich hierfür sei die Beklagte, nicht die Nutzer:innen, weil die einfachen, ergebnisoffenen Prompts den konkreten Inhalt der Outputs nicht steuerten. Die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG griff nach Auffassung der Kammer nicht. Für Outputs, die keine identischen Wiedergaben, sondern erkennbare Bearbeitungen der Originalwerke darstellen, zog die Kammer zusätzlich § 23 UrhG heran: Eine Abgrenzung zwischen Vervielfältigung und Umgestaltung sei ohnehin nicht erforderlich, weil jede körperlich festgelegte Bearbeitung zugleich eine Vervielfältigung darstelle.

Keine öffentliche Zugänglichmachung

Nicht jeder Antrag der GEMA hatte Erfolg. Die Klägerin hatte ihre Anträge zur öffentlichen Wiedergabe hilfsweise auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gestützt. Diesen Teil der Klage wies die Kammer ab: Eine öffentliche Zugänglichmachung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl auf das Werk zugreifen kann. Da für den Abruf mancher Outputs bis zu 176 gleichbleibende Prompts erforderlich waren, sah die Kammer einen Zugriff „zu Zeiten der Wahl" des Nutzers nicht als hinreichend belegt an. Die GEMA konnte ihren Anspruch stattdessen erfolgreich auf die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG stützen.

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei KI-Training in den USA

Auf Grundlage der Konzentrationsregel des § 131 Abs. 2 VGG, konnte die Klägerin als Verwertungsgesellschaft auch die Ansprüche aus den rein US-amerikanischen Trainingshandlungen vor dem Gericht geltend machen. Die Vorschrift erlaubt es einer Verwertungsgesellschaft, sämtliche Ansprüche gegen denselben Verletzer bei einem der nach § 131 Abs. 1 VGG zuständigen Gerichte zu bündeln, wenn für einzelne Verletzungshandlungen an sich unterschiedliche Gerichte zuständig wären – vorausgesetzt ist dafür allein die Identität des Verletzers, nicht die der einzelnen Verletzungshandlungen.

Der Weg zum US-Recht: Art. 8 Rom II-VO und eigene Recherche

Für die Trainingsvervielfältigung in den USA war nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO US-amerikanisches Recht anzuwenden. Die Kammer betont dabei einen international-privatrechtlichen Punkt, der über die reine Falllösung hinausgeht: Die Rom II-Verordnung gilt als sogenannte loi uniforme und verweist deshalb nicht nur auf das Recht von EU-Mitgliedstaaten, sondern auch auf das Recht von Drittstaaten wie den USA. Das anwendbare US-Recht hat die Kammer sodann nach § 293 ZPO von Amts wegen selbst ermittelt und dabei ausdrücklich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet: anhand des Gesetzestexts des U.S. Copyright Act sowie einschlägiger Rechtsprechung, unter anderem gestützt auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb in München. Auch für den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auskunftsanspruch musste die Kammer eine kollisionsrechtliche Lücke schließen: Während das US-amerikanische Recht Auskunftsersuchen verfahrensrechtlich über die pre-trial discovery regelt, kennt das deutsche Verfahrensrecht ein entsprechendes Instrument nicht. Die Kammer behalf sich mit einer analogen Anwendung von § 242 BGB, um den entstandenen sogenannten Normenmangel zu schließen.

Fair-use – vier Faktoren nach Warhol

Die Kammer prüfte sämtliche vier Faktoren des 17 U.S.C. § 107 im Licht der Warhol-Entscheidung des Supreme Court (Andy Warhol Foundation for the Visual Arts, Inc. v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023)) und wertete jeden einzelnen zulasten der Beklagten.

Beim ersten Faktor, Zweck und Charakter der Nutzung, stellte die Kammer fest, dass Suno mit den streitgegenständlichen Outputs keine neuen Musikwerke geschaffen, sondern Tonaufnahmen erzeugt habe, die den Originalen wesentlich ähneln, und die Werke damit gerade nicht transformiert habe. Ergänzend gewichtete die Kammer die Umgehung des Rolling Cipher als Verstoß gegen das DMCA-Umgehungsverbot (17 U.S.C. § 1201(a)(1)(A)), der als Beleg für ein bösgläubiges Vorgehen in die Prüfung einfließe. Die Kammer zieht dazu ausdrücklich die Parallele zu Bartz v. Anthropic, wo bereits die Herkunft aus Raubkopien gegen eine transformative Nutzung sprach, und zitiert die dortige Feststellung, das Ergebnis wäre anders ausgefallen, wenn die dortigen Outputs rechtsverletzend gewesen wären. Genau das war bei Suno der Fall.

Der zweite Faktor, die Art des genutzten Werks, sprach nach Auffassung der Kammer ebenfalls gegen Suno, weil nicht nur Fakten oder Ideen, sondern die kreativen Elemente der Werke übernommen wurden, eine Parallele, die auch das Gericht im Verfahren Kadrey v. Meta gezogen hatte. Beim dritten Faktor, dem Umfang der genutzten Teile, verwies die Kammer darauf, dass es sich bei den Vervielfältigungen gerade nicht um nicht-öffentliche Zwischenkopien handelte, wie sie etwa beim Reverse Engineering von Software als fair use anerkannt sind, sondern die Werke über die Outputs öffentlich zugänglich wurden. Beim vierten Faktor, der Marktauswirkung, stellte die Kammer auf eine tatsächliche Marktsubstitution ab und verwies dabei sogar auf öffentlich zugängliche YouTube-Tutorials, die zeigen, wie Nutzer:innen mit Suno Coverversionen bekannter Lieder erstellen können. Die Beweislast für das Fehlen eines Marktschadens trage die Beklagte, der sie nach Auffassung der Kammer nicht nachgekommen sei.

Rechtsfolgen: Auskunft, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung

Neben dem Unterlassungsanspruch sprach die Kammer der GEMA einen Auskunftsanspruch zu den vorgenommenen Nutzungshandlungen seit dem 01.07.2023 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, Letztere gestützt auf 17 U.S.C. § 504(a) für die Trainingsvervielfältigung in den USA. Hinzu kommt ein in deutschen Urheberrechtsverfahren eher seltener Anspruch: Die GEMA darf den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichen. Die Beklagte wurde zudem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.049,70 Euro verurteilt. Einen Antrag der Beklagten, das Verfahren zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen, lehnte die Kammer ab: Die unionsrechtlichen Fragen zu Vervielfältigung und öffentlicher Wiedergabe seien durch die bisherige EuGH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil ist erstinstanzlich und noch nicht rechtskräftig. Zur zeitlichen Einordnung: Das Verfahren Bartz v. Anthropic, auf das sich die Kammer wiederholt bezieht, wurde am 20.07.2026 durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich beendet, der rund 482.000 Bücher zu je etwa 3.000 US-Dollar umfasst. Für Anbieter KI-gestützter Content-Generatoren liefert das neue Urteil nun eine Richtung: Das LG München ist der Auffassung, dass nicht die abstrakte Transformativität einer Trainingsmethode über eine mögliche Fair-Use-Verteidigung entscheidet, sondern die tatsächliche Ähnlichkeit der konkret erzeugten Outputs zu den geschützten Originalwerken. Wie ausführlich sich deutsche Gerichte künftig mit ausländischem Recht auseinandersetzen, wenn Trainingsvorgänge außerhalb der EU stattfinden, dürfte dabei über den Einzelfall hinaus Bedeutung gewinnen.

Sollten Sie Fragen zur urheberrechtlichen Bewertung von KI-Trainingsdaten haben, sprechen wir gerne mit Ihnen über die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung auf Ihre Praxis.

13.08.2026, Moritz Mehner, Maximilian Moll de Alba

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