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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Franziska Ladiges berät Mandanten seit mehr als 10 Jahren in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Ihre Schwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung sowie dem Datenschutzrecht.
Franziska Ladiges berät Mandanten insbesondere bei der Implementierung neuer Prozesse und Technologien sowohl national als auch international. Zudem unterstützt Sie bei der fortlaufenden Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und dem Umgang mit neuen EU-Regularien. Zu ihren Mandanten gehören sowohl kleine, stark spezialisierte Unternehmen als auch börsennotierte internationale Konzerne. Sie berät branchenübergreifend, insbesondere in der Automobilbranche sowie im Gesundheitsbereich.
Besonderes Interesse widmet sie neuen EU-Gesetzen und unterstützt ihre Mandanten mit Begeisterung bei der Auslegung und Umsetzung in die Praxis. Ihre Beratung umfasst auch die Prozessführung und Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden.
Franziska Ladiges hält regelmäßig Vorträge / Webinare zu ihren Beratungsschwerpunkten und ist Lehrbeauftragte am Mainzer Medieninstitut. Zudem ist sie Mitglied des Fachanwaltsausschusses „Informationstechnologierecht“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
Einigung beim KI-Omnibus – Die wichtigsten Informationen für Unternehmen und Behörden
Es ist geschafft! Die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat haben sich am 07. Mai 2026 auf den sogenannten KI-Omnibus verständigt.
Nachfolgen die wichtigsten Punkte:
- Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für KI-generierte Inhalte werden auf den 02. Dezember 2026 verlegt. Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bleiben unverändert.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang III werden vom 02. August 2026 auf den 02. Dezember 2027 verschoben.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang I, die in Produkte eingebettet sind, gelten erst ab dem 02. August 2028.
- Wichtig: Maschinen in Anhang III der KI-VO werden von Abschnitt A in den Abschnitt B verschoben und damit von einer Vielzahl von Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko ausgenommen (siehe hierzu Art. 2 Abs. 2 KI-VO).
- Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 02. August 2027 verlängert.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission ist hier abrufbar.
Nachversteuerung bei vorzeitigem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
Wann liegt im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Behaltensfristen tatsächlich eine schädliche Veräußerung vor? Diese in Praxis und Literatur intensiv diskutierte Frage beleuchtet Emanuel Benning in seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB anhand eines jüngst rechtskräftigen Urteils des FG München.
Der Beitrag zeigt, dass nicht allein formale Kriterien wie der Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung oder des Besitzübergangs entscheidend sind. Vielmehr kann bereits die frühzeitige Einräumung weitreichender Nutzungs-, Risiko- und Verfügungsrechte zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen – mit der Folge einer Nachversteuerung trotz scheinbar eingehaltener Behaltensfrist.
Anhand des entschiedenen Falls arbeitet der Beitrag praxisrelevante Kriterien heraus und gibt konkrete Hinweise für die Vertragsgestaltung und steuerliche Beratung. Besonders im Fokus: die Risiken einer „Entkernung“ der Eigentümerposition vor Fristablauf und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bei DER BETRIEB.
World IP Day 2026: "Ready, Set, Innovate" – Marken, Ambush & KI im Sport
Am 26. April feierten wir den World Intellectual Property Day. Das diesjährige Motto der WIPO, "IP and Sports: Ready, Set, Innovate!", rückt den Beitrag von IP-Rechten zur enormen wirtschaftlichen Kraft des Sports in den Fokus. Ob es um den patentrechtlichen Schutz von High-Tech-Equipment und innovativer Sportbekleidung geht oder um die Verwertung exklusiver Rundfunkübertragungsrechte an den weltweit größten Stadien-Events – geistiges Eigentum ist das unsichtbare Rückgrat der Sportindustrie. Doch IP-Rechte sind weit mehr als nur ein rechtlicher Schutzschild für Technik und Medien; sie spielen (auch) eine entscheidende Rolle im modernen Sportmarketing, wo sie die Brücke zwischen sportlicher Höchstleistung und wirtschaftlicher Wertschöpfung schlagen.
Anlässlich dieses Tages werfen wir einen Blick auf drei aktuelle Trends im Sportmarketing, die rechtlich zunehmend an Komplexität gewinnen.
1. Signature Moves & Co: Wenn der Athlet zur Marke wird
Im modernen Sportmarketing ist nicht mehr nur das Logo des Vereins geschützt. Die Athletinnen und Athleten selbst werden zu Markenwelten. Name, Spitzname und sogar charakteristische Posen oder Jubelgesten gehören heute zu den Assets vieler Sportlerinnen und Sportler. Dabei geht der Trend weg vom nur klassischen Namensschutz oder der Eintragung von Kombinationen aus Initialen und Trikotnummer („CR7“ lässt grüßen) in Richtung Monetarisierung individueller Merkmale und Aufbau einer umfassenden „Visual Identity“.
Usain Bolt‘s „Lightning Bolt“, die Jubel-Geste von Kylian Mbappé oder das „Air Jordan“-Logo von Michael Jordan haben eines gemeinsam: Sie sind als Marken für klassische Merchandisingprodukte geschützt. Entscheidend ist, dass die Geste so prägnant ist, dass das Publikum sie unmittelbar mit der Person verbindet. Eine generische Faust in die Luft reicht deshalb nicht aus. Eine besondere Kreativität ist aber auch nicht erforderlich. Jüngst hat etwa der Chelsea Spieler Cole Palmer seine Jubelgeste, die ihm den Spitznamen „Cold Palmer“ eingebracht hat, als Bewegungsmarke beim EUIPO eintragen lassen.
Parallel dazu rücken insbesondere in der Entertainment-Branche auch Hörmarken zunehmend in den Fokus. So hat Taylor Swift erst kürzlich zwei Hörmarken mit ihrer Stimme beim US-Markenamt (USTPO) - auch zum Schutz vor KI-generierten sogenannten Deepfakes und anderen Werken - angemeldet. Auch Athletinnen und Athleten haben die Möglichkeit, charakteristische Audio Signaturen markenrechtlich zu sichern und so ihre persönliche Markenwelt um eine akustische Dimension zu erweitern.
Wiederum zeigt ein Urteil aus den USA, wie entscheidend es für Athletinnen und Athleten ist, die Kontrolle über ihre Marken und Persönlichkeitsrechte frühzeitig strategisch zu sichern. Denn der US Supreme Court ebnete den College-Athleten in der Sache NCAA v. Alston den Weg dafür, von der Vermarktung ihres Namens, Bildes und ihrer Abbildung profitieren zu dürfen, nachdem die an bestimmte Sportstipendien geknüpften Bedingungen sie hieran bislang hinderten. Und auch im Übergang zur Phase nach der sportlichen Karriere ist eine Markeneintragung sinnvoll, um ein eigenes Marken- und Unternehmensimperium aufbauen und alternative Einkommensquellen nach dem Karriereende sichern zu können.
2. Ambush-Marketing: Der Versuch des „Dabeiseins“
Nicht nur Athletinnen und Athleten nutzen das Vermarktungspotenzial im Sport, sondern auch viele Unternehmen. Große Sportereignisse wie die Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina, die Paralympics oder die Fußball-WM 2026 ziehen viel Aufmerksamkeit auf sich und werden gerne von Unternehmen im Rahmen von Werbekampagnen eingesetzt. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, um nicht ins unzulässige Ambush-Marketing (Schleichmarketing) abzurutschen. Denn auch Sportveranstaltungen wie die WM sind Gegenstand eingetragener Marken und werden von den Veranstaltern lizensiert.
Die rechtliche Zulässigkeit von Werbung im Umfeld solcher Events richtet sich primär nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist hierbei, ob geschützte Kennzeichen ohne Erlaubnis markenmäßig genutzt werden oder ob die Gestaltung beim Verbraucher den irrigen Eindruck einer offiziellen Partnerschaft oder Sponsorenstellung suggeriert. Während rein beschreibende Bezugnahmen zur zeitlichen Einordnung zulässig sein können, führen produktbezogene Verwendungen geschützter Begriffe regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen.
Ebenso sensibel sind auch Social-Media-Kampagnen, Influencer-Posts und Gewinnspiele mit Ticket- oder Reiseverlosungen. Hier treffen Marken- und Wettbewerbsrecht auf Medien- und Plattformregeln, inklusive Kennzeichnungspflichten.
Welche Spielräume Unternehmen konkret haben, hat unsere Kollegin Corinna Schneiderbauer jüngst näher erläutert.
3. KI-Content im Sportmarketing: Neue Kennzeichnungspflichten nach dem EU AI Act
Künstliche Intelligenz hat selbstverständlich auch das Sportmarketing erreicht – von KI-generierten Highlight-Clips bis hin zu virtuellen Avataren von Sportlegenden. Doch mit dem EU AI Act, dessen wesentliche Transparenzregeln ab diesem Jahr (August 2026) scharf gestellt werden, kommen neue Pflichten auf die Branche zu.
- Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte: Werden Bilder, Audio- oder Videoinhalte (z. B. KI-generierte Werbeplakate mit Sportlern) erzeugt, die „echt“ wirken, müssen diese klar und eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ziel ist es, dass Nutzer jederzeit zwischen authentischen und synthetischen Inhalten unterscheiden können.
- Texte von öffentlichem Interesse: Auch KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über gesellschaftlich relevante Themen informieren sollen – etwa offizielle Statements von Verbänden zu sportpolitischen Debatten –, müssen grundsätzlich offengelegt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt vorab prüft.
- Interaktive Systeme: Werden Chatbots oder Voicebots zur Ticketberatung oder Fan-Interaktion eingesetzt, müssen diese so gestaltet sein, dass Nutzer sofort erkennen, dass sie mit einer Maschine und nicht mit einem echten Mitarbeiter kommunizieren.
Aber auch abseits der Kennzeichnungspflichten bleiben zwei zentrale Fragen: Wem gehören die KI-generierten Inhalte? Und wurde das Trainingsmaterial, wie beispielsweise Spielszenen, Pressefotos oder Stimmaufnahmen von Profis, rechtmäßig lizensiert? Gerade bei virtuellen Avataren von Sportlegenden oder täuschend echten Highlight-Clips entscheiden diese Punkte über die spätere Verwertbarkeit. Hinzu kommt die Haftung für rechtsverletzende KI-Inhalte — ein Kernthema jeder belastbaren KI-Strategie.
Fazit
Die Entwicklungen verdeutlichen, dass geistiges Eigentum im Sport weit über den klassischen Markenschutz hinausgeht. Die zunehmende Kommerzialisierung von Athleten-Persönlichkeiten, die Komplexität des Ambush-Marketings bei Großereignissen und die neuen regulatorischen Anforderungen durch den EU AI Act fordern von Unternehmen und Verbänden eine vorausschauende Strategie.
Für die Praxis ergeben sich daraus klare Handlungsschwerpunkte:
- Ganzheitliche Markenführung: Der Fokus kann nicht nur auf Namen liegen, sondern auch die Identifikation und Absicherung prägnanter Merkmale wie Signature Moves oder einer umfassenden „Visual Identity“ sollte in Betracht gezogen werden.
- Rechtssicheres Event-Marketing: Bei der Planung von Kampagnen im Umfeld von sportlichen Großereignissen ist eine genaue Abgrenzung zwischen zulässiger Assoziation und wettbewerbswidrigem Schleichmarketing essenziell, um Konflikte mit Rechte- und Lizenzinhabern zu vermeiden.
- KI-Governance: Mit dem Inkrafttreten der Transparenzregeln des EU AI Acts im August 2026 müssen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (z. B. Deepfakes) zwingend in die Marketing-Workflows integriert werden.
Die wirtschaftliche Verwertung von IP-Rechten bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor. Eine frühzeitige Identifikation schutzwürdiger Assets und eine darauf abgestimmte vertragliche Gestaltung bilden das notwendige Fundament, um im dynamischen Sportmarkt rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig zu agieren.
SKW Schwarz begleitet GS1 Germany bei Fragen zur Umsetzung und Wirkung der EU-Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo)
SKW Schwarz hat GS1 Germany als exklusiver Rechtsberatungspartner bei der Entwicklung der Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis: Anwendungsempfehlung für transparente und rechtskonforme Produktkommunikation“ begleitet. Seit Herbst 2025 unterstützt SKW Schwarz das Projektteam von GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen aus Handel, Industrie und Verbänden bei der rechtlichen Auslegung und praktischen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“ / „EmpCo“) sowie des novellierten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die nun veröffentlichte Anwendungsempfehlung gibt Unternehmen einen praxisnahen Rahmen für transparente, konsistente und möglichst rechtssichere Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Im Fokus stehen insbesondere umweltbezogene Claims, Aussagen zur Kreislaufwirtschaft (z. B. Recyclingfähigkeit, Rezyklatgehalt, Mehrweg, Nachfüllbarkeit) sowie die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, künftige Umweltleistungen und den Umgang mit Kompensationsmaßnahmen.
„EmpCo verändert die Spielregeln der Produkt- und Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend. Wer auch nach dem 27. September 2026 mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims werben möchte, braucht belastbare Konzepte, saubere Daten und eine klare juristische Linie“, sagt Dr. Daniel Kendziur, Partner bei SKW Schwarz. „Gemeinsam mit GS1 Germany und den beteiligten Unternehmen konnten wir einen Best-Practice-Rahmen entwickeln, der Orientierung bietet, ohne die notwendige Einzelfallprüfung zu ersetzen.“
Die Rolle von SKW Schwarz umfasste insbesondere:
- die rechtliche Analyse und Auslegung der EmpCo und ihrer Umsetzung in das UWG,
- die Mitgestaltung der inhaltlichen Leitplanken für zulässige und unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
- die juristische Begleitung der Positivbeispiele zu zentralen Claims wie „recycelbar“, „Recyclinganteil/Rezyklatgehalt“, „regional“, „natürlich/naturbelassen“, „biobasierter Kunststoff“, „Mehrweg“, „nachfüllbar“, „CO₂-Fußabdruck“ oder „fairer Handel“,
- die Einordnung der Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme sowie
- die Konzeption von Best-Practice-Ansätzen für die Kommunikation künftiger Umweltleistungen und den Umgang mit Investitionen in Klimaschutzprojekte.
„Mit der Anwendungsempfehlung verbinden wir regulatorische Anforderungen mit GS1 Standards – von der eindeutigen Produktidentifikation bis hin zu digitalen Informationskanälen per GS1 Digital Link“, erläutert Joanna Behrend, Managerin Sustainability, GS1 Germany. „Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Referenzrahmen zu geben: Unternehmen bekommen praktische Orientierung für EmpCo‑konforme Nachhaltigkeitsaussagen, und Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von klareren, vergleichbareren Informationen. So können sie Vertrauen stärken, Greenwashing‑Risiken reduzieren und die Grundlage für skalierbare, datengetriebene Nachhaltigkeitskommunikation entlang der gesamten Wertschöpfungskette schaffen.“
Die Anwendungsempfehlung „EmpCo in der Praxis“ steht Unternehmen als Referenzdokument für die produktbezogene Nachhaltigkeitskommunikation zur Verfügung. Sie versteht sich ausdrücklich nicht als abschließende Rechtsmeinung, sondern als gemeinsame Branchenposition, die im Lichte der künftigen Rechtsprechung fortzuentwickeln ist.
Die Anwendungsempfehlung finden Sie hier.
Profitabilität im Cannabismarkt ist eine Rechtsfrage: Erkenntnisse aus der ICBC in Berlin
Der deutsche Cannabismarkt steht unter Druck. Steigender Wettbewerb, politische Unsicherheiten, Zurückhaltung der Investoren und sinkende Margen prägen das Bild. Die zentrale Frage lautet nicht mehr, ob der Markt wächst, sondern unter welchen Bedingungen Unternehmen in ihm wirtschaftlich erfolgreich sein können.
Diese Frage stand auch im Mittelpunkt der diesjährigen International Cannabis Business Conference (ICBC), die vom 13. bis 15. April 2026 in Berlin stattfand. SKW Schwarz begleitet die Entwicklung des Marktes seit Jahren mit einer spezialisierten Fokusgruppe für Medical Cannabis und bringt diese Perspektive aktiv in den Austausch mit Branchenvertretern ein. Im Rahmen der Veranstaltung – an der die Kanzlei auch als Sponsor beteiligt war – diskutierten die Fokusgruppenleiterin Margret Knitter sowie Tobias Rodehau und Dr. Oliver Stöckel aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen mit Marktteilnehmern.
Einen vertieften Einblick in die strategischen und regulatorischen Fragestellungen bot dabei insbesondere ein Panel, auf dem Dr. Oliver Stöckel gemeinsam mit den CEOs führender Unternehmen diskutierte, wie sich Unternehmen im deutschen Cannabismarkt nachhaltig profitabel aufstellen können.
Die zentrale Erkenntnis: Die aktuellen Herausforderungen sind nicht nur wirtschaftlicher Natur. Gerade im Bereich des medizinischen Cannabis entscheidet die richtige rechtliche und regulatorische Aufstellung über nachhaltigen Erfolg.
Ein Markt im Wandel – aber nicht in der Krise
Trotz der vielfach betonten Unsicherheiten bleibt die Stimmung in der Branche bemerkenswert positiv. Selbst angesichts politischer Gegenbewegungen und regulatorischer Unklarheiten agieren viele Marktteilnehmer weiterhin mit einer gewissen Gelassenheit – ein Eindruck, der auch in der Berichterstattung von Apotheke adhoc und Deutschlandfunk aufgegriffen wurde.
Das deutet darauf hin, dass sich der Markt weiterentwickelt hat: Die Unternehmen haben gelernt, mit regulatorischer Unsicherheit umzugehen und richten ihre Geschäftsmodelle zunehmend darauf aus.
Gleichzeitig gewinnt medizinisches Cannabis weiter an Bedeutung. Regulatorische Eingriffe – etwa Preisvorgaben oder Handelsbeschränkungen – werden jedoch kritisch gesehen, da sie den legalen Markt schwächen und unbeabsichtigt illegale Märkte begünstigen können.
Von Marktzugang zu Marktstruktur: Die eigentliche Herausforderung
Während in der frühen Phase des Marktes vor allem die Frage im Vordergrund stand, ob und unter welchen Bedingungen Cannabisprodukte vertrieben werden dürfen, hat sich der Fokus inzwischen verschoben.
Heute geht es weniger um das „Ob“ als um das „Wie“:
- Wie sind Vertriebsstrukturen rechtssicher auszugestalten?
- Welche Rolle können Partnerschaften und Plattformmodelle einnehmen?
- Wie lassen sich Risiken in der Lieferkette minimieren?
- Wie werden Qualitäts- und Regulatorik-Anforderungen zuverlässig und effizient erfüllt?
- Wie darf geworben werden?
Diese Verschiebung markiert einen Reifegrad des Marktes – erhöht aber zugleich die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität erheblich.
Regulierung als wirtschaftlicher Faktor
Die zunehmende wirtschaftliche Anspannung im Markt ist allerdings unübersehbar. Margendruck und Wettbewerb zwingen Unternehmen dazu, ihre Strukturen zu überprüfen und effizienter zu werden. Dabei wird häufig unterschätzt, wie stark regulatorische Fragen die Wirtschaftlichkeit beeinflussen.
Fehlende oder unzureichende regulatorische Strukturierung kann:
- zu erhöhten Compliance-Kosten führen;
- Markteintritte und die Unternehmensentwicklung verzögern;
- operative Risiken erhöhen;
- zu behördlichen Interventionen führen;
- das Risiko von Rechtsstreitigkeiten steigern.
Umgekehrt wird eine rechtlich solide und resiliente Aufstellung zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor, weil sie diese Risiken und auch die damit verbundenen Kosten und Gewinnausfälle vermeidet.
Plattformmodelle und neue Vertriebsansätze im Fokus
Ein zentrales Diskussionsthema im Markt sind digitale Plattformen und neue Vertriebsmodelle. Diese versprechen Effizienz und Skalierbarkeit, bewegen sich jedoch häufig in rechtlichen Grauzonen und einem komplexen regulatorischen Umfeld.
Zentrale Fragen sind:
- Abgrenzung zwischen Vermittlung und Vertrieb
- Einbindung von Apotheken
- Verantwortung für Inhalte und Werbung
- rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
- die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
- und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.
Gleichzeitig nimmt der rechtliche Druck zu: Verbraucher- und Wettbewerbsverbände gehen verstärkt gegen Unternehmen vor, die hier die rechtlichen Grenzen ausloten und neue Werbe- und Geschäftsmodelle betreiben. Auch Gerichte urteilen zunehmend restriktiv. Hier ist Rechtsberatung gefragt, die nicht nur kompetent und erfahren, sondern auch praxisnah und pragmatisch ist. Funktionierende Modelle sind rechtlich möglich, bedürfen jedoch einer fundierten rechtlichen Begleitung. „Legal Resilience“ ist hier das Schlagwort der Stunde.
Politische Unsicherheit als Dauerzustand
Die Diskussionen im politischen Raum – insbesondere Versuche, die Entwicklung des Marktes einzuschränken – bleiben ein prägender Faktor.
Gleichzeitig scheint sich in der Branche die Erwartung durchzusetzen, dass grundlegende regulatorische Änderungen eher schrittweise als disruptiv erfolgen. Eine Abkehr von der Anerkennung von medizinischem Cannabis als Arzneimittel ist nicht zu erwarten.
Für Unternehmen bedeutet das: Nicht die Absicherung gegen ein extremes Szenario steht im Vordergrund, sondern die Fähigkeit, sich kontinuierlich an neue Rahmenbedingungen anzupassen.
Fazit: Erfolgreich ist, wer Recht und Regulierung strategisch versteht
Der deutsche Cannabismarkt ist kein unerschlossenes Neuland mehr. Er befindet sich in einer Phase, in der wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich von der Fähigkeit abhängt, auf rechtliche und regulatorische Änderungen zu reagieren und die eigene Unternehmensstrategie aktiv anzupassen.
Unternehmen, die Recht und Regulierung als strategischen Faktor begreifen, werden sich langfristig erfolgreich behaupten können.
Unternehmen sollten daher
- rechtlich und regulatorisch fundierte Strategien verfolgen,
- die nötige Flexibilität für Änderungen von Rahmenbedingungen schaffen,
- und insbesondere bei disruptiven Geschäftsstrategien einen Resilienzplan (Legal Resilience) für den Fall rechtlicher und regulatorischer Auseinandersetzungen mit Verbänden und Behörden entwickeln.
KI im Live Entertainment: Neues BDKV-Guidebook bietet rechtliche Orientierung für die Branche
Künstliche Intelligenz hält längst intensiven Einzug auch in die Live-Entertainment-Branche – von kreativen Prozessen über Marketing und Ticketing bis hin zu Produktion und Sicherheit. Mit einem neuen Guidebook hat der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) nun eine praxisnahe Orientierung speziell für die Branche veröffentlicht.
Verfasser des Leitfadens ist Götz Schneider-Rothhaar, Partner bei SKW Schwarz, Leiter der Praxisgruppe Musik sowie Justiziar des BDKV.
Das Guidebook richtet sich an Veranstalter, Agenturen und weitere Marktteilnehmer und verbindet konkrete Anwendungsbeispiele mit einer Einordnung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere im Urheberrecht, Datenschutz und im Hinblick auf den europäischen AI Act.
Für die Praxis zeigt sich dabei ein klares Bild: KI wird in der Branche bereits breit eingesetzt – häufig schneller, als sich die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln. Entsprechend steigt der Bedarf, typische Risiken frühzeitig zu identifizieren und rechtlich einzuordnen.
Das KI-Guidebook ist digital verfügbar und kann über den BDKV bezogen werden.
>> Zum KI-Guidebook <<
Transkription in Videokonferenzen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Ein Klick, und das Meeting schreibt sich selbst mit. Microsoft Teams, Zoom, Webex – nahezu jede Videokonferenzplattform bietet heute eine integrierte Transkriptionsfunktion an. Das Ergebnis ist ein vollständiges Wortprotokoll, das automatisch mit Sprecherzuordnung und Zeitstempeln erstellt wird. Was technisch praktisch ist, ist rechtlich jedoch komplexer als viele Unternehmen annehmen. Denn bei der Transkription von Videokonferenzen treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Während das Datenschutzrecht auf der Hand liegt, muss bei der Transkription auch das das Strafrecht im Auge behalten werden.
Der vorliegende Beitrag erklärt, wo die rechtlichen Risiken liegen, wie sich Aufsichtsbehörden bereits geäußert haben und unter welchen rechtlichen Bedingungen Transkriptionen eingesetzt werden können.
Was technisch bei der Transkription passiert und warum das rechtlich eine Rolle spielt
Bevor es in die rechtlichen Details geht, lohnt sich ein kurzer Blick auf die technische Funktionsweise moderner Transkriptionssysteme. Denn entgegen einer verbreiteten Vorstellung bedeutet automatisierte Spracherkennung nicht, dass eine KI einfach „zuhört“ und das Gesagte unmittelbar mitschreibt.
In der Praxis wird das akustische Signal zunächst digital erfasst, in sehr kurze Zeitsegmente zerlegt und in Datenströme überführt. Diese Segmente werden analysiert, typischerweise in charakteristische akustische Merkmale umgewandelt und anschließend durch statistische oder neuronale Modelle verarbeitet, um daraus Text zu rekonstruieren. Dabei wird nicht jeder Ton direkt in ein Wort übersetzt, vielmehr wird das Gesprochene in schlüssig klingende Sprache übertragen. Verzögerungslaute wie „Äh“ und „hmm“ werden aus dem Transkript gelöscht, unvollständige Sätze ergänzt. Um diese Verarbeitung zu ermöglichen, muss das Audiosignal zumindest vorübergehend gespeichert, gepuffert oder in strukturierter Form vorgehalten werden.
Diese Zwischenspeicherung geht regelmäßig über eine rein flüchtige RAM‑Verarbeitung im Sinne eines bloßen „Durchleitens“ hinaus. Selbst bei sogenannten Live‑ oder Echtzeit‑Transkriptionen werden Audiodaten für kurze Zeit zwischengespeichert, segmentiert oder vorverarbeitet. Dies gilt auch dann, wenn am Ende bewusst keine dauerhaft abrufbare Audiodatei gespeichert werden soll.
Genau dieser technische Umstand ist rechtlich entscheidend. Eine hypothetische Live‑Mitschrift ohne jede Form der Speicherung oder Zwischenspeicherung wäre rechtlich anders zu bewerten als der technische Standard marktüblicher Transkriptionstools. Wer diese Differenzierung nicht kennt oder unterschätzt, läuft Gefahr, fehlerhafte Annahmen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang eine Verarbeitung – insbesondere personenbezogener Daten – vorliegt und damit den rechtlichen Prüfungsmaßstab falsch anzusetzen.
Das Datenschutzrecht: Personenbezug, Rechtsgrundlagen und die Tücken der Einwilligung
Transkriptionen verarbeiten in der Regel personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dazu zählen nicht nur explizite Identifikationsdaten wie Namen oder E‑Mail‑Adressen, sondern regelmäßig auch der Inhalt der Wortbeiträge. Soweit Transkriptionstools darüber hinaus eine Sprecherzuordnung oder Sprecheridentifikation vornehmen, kann auch die Stimme selbst als personenbezogenes Datum verarbeitet werden.
Sobald eine Transkriptionssoftware Stimmen einzelnen Personen zuordnet, stellt sich die Frage, ob hierbei biometrische Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO verarbeitet werden und ob damit die strengeren Anforderungen des Art. 9 DSGVO greifen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vertritt hierzu eine differenzierte Auffassung:
„Die Verarbeitung der Stimme im Rahmen der Transkription stellt in der Regel keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO dar. Zwar handelt es sich bei der Stimme um ein biometrisches Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO, jedoch wird sie bei der Transkription typischerweise nicht zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person genutzt. Die Sprechertrennung erfolgt grundsätzlich über sog. Voice embeddings, also nummerische Vektoren und über externe Kontextinformationen wie bspw. das verwendete Nutzerkonto oder den aktiven Mikrofoneingang, ohne dass eine Identifizierung der sprechenden Person hierfür notwendig ist.“ (vgl. 15. Tätigkeitsbericht 2025, S. 56).
Entscheidend ist somit, ob die Stimme tatsächlich zur Identifizierung einer Person genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall ist, findet keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO statt. Ist dies aber der Fall, gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen.
Für die Verarbeitung „gewöhnlicher” personenbezogener Daten im Rahmen der Transkription kommen sodann folgende Rechtsgrundlagen in Betracht: die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Vertragserfüllung nach lit. b sowie das berechtigte Interesse nach lit. f.
Auf den ersten Blick scheint die Einwilligung die naheliegendste Lösung zu sein. In der Praxis scheitert sie im Unternehmenskontext jedoch häufig. Eine Einwilligung muss nach Art. 7 DSGVO freiwillig, informiert, für den bestimmten Fall und unmissverständlich abgegeben werden. Im Beschäftigungsverhältnis wird zudem immer wieder die Freiwilligkeit in Frage gestellt, jedenfalls wenn der Arbeitgeber die Transkription anordnet oder faktisch erwartet. Wer in einem Meeting bleibt, nachdem ein Pop-up erschienen ist und auf „Zustimmen” geklickt hat, hat jedenfalls keine informierte Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne abgegeben. Bereits die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO werden durch solche Anbieter-Popups in aller Regel nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Widerspricht ein Teilnehmer mitten im Meeting, darf die Transkription nicht mehr fortgeführt werden, was den Dokumentationszweck wesentlich beeinträchtigt.
Die entscheidende Frage: Geht es auch ohne ausdrückliche Einwilligung?
Die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet in den meisten internen Besprechungen aus. Eine Transkription ist für die Erfüllung des Arbeitsvertrags in der Regel nicht zwingend erforderlich. Angesichts der strukturellen Probleme mit der Einwilligung stellt sich daher die praktisch relevante Frage: Kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Transkription interner Meetings dienen?
Die Antwort lautet: Ja, aber nicht pauschal, sondern nur unter konkreten Voraussetzungen.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine dreistufige Prüfung: Erstens muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegen. Zweitens muss die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Für interne Meetings ohne sensiblen Inhalt – also etwa Projekt-Jour-fixes, Teamabstimmungen oder interne Sachstandsbesprechungen – lässt sich diese Prüfung bei entsprechender Ausgestaltung positiv abschließen. Das berechtigte Interesse an effizienter Dokumentation und nachvollziehbarer Protokollierung ist wirtschaftlich anerkannt. Mildere Mittel mit vergleichbarer Wirkung sind kaum ersichtlich. Ein manuelles Protokoll bietet weder die Vollständigkeit noch die Effizienz einer automatisierten Transkription. Auf der Gegenseite der Abwägung steht das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmenden, insbesondere ihr Recht am gesprochenen Wort. Die Gewichtung kann hierbei erheblich reduziert werden, wenn die Verarbeitung auf klar definierte Protokollierungszwecke beschränkt ist, kein Profiling und keine Verhaltenskontrolle erfolgt und die Teilnehmenden vorab klar informiert werden und eine echte Möglichkeit haben, nicht teilzunehmen oder in einem alternativen Format beizuwohnen.
Eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommt bei Personalgesprächen, Disziplinaranhörungen, Bewerbungsgesprächen oder Meetings, in denen erkennbar besondere Kategorien personenbezogener Daten besprochen werden, hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Hier überwiegen die Schutzinteressen der Betroffenen.
Das Strafrecht: § 201 StGB und die Vertraulichkeit des Wortes
Neben dem Datenschutzrecht ist § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und stellt dessen unbefugte Aufnahme auf einen Tonträger unter Strafe.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass eine Transkription keine „Aufnahme auf einen Tonträger” darstellt. Diese Annahme wäre jedoch technisch ungenau und – wie einleitend bereits dargestellt – rechtlich gefährlich kurz gedacht. Weil die meisten marktüblichen Tools eine Pufferspeicherung des Audiosignals vornehmen, wird das gesprochene Wort technisch festgehalten, womit der Anwendungsbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig eröffnet ist.
Die Anforderungen an eine rechtfertigende Einwilligung sind im Strafrecht jedoch deutlich niedriger als im Datenschutzrecht. Nach überwiegender Auffassung – und auch nach ausdrücklicher Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW, 40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) – genügt für die strafrechtliche Rechtfertigung bereits eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung. Dies gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Personen vorab transparent über die Aufzeichnung informiert wurde und dann wissentlich am Meeting teilnimmt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2025 (1 BvR 975/25): Das Gericht hat implizit bestätigt, dass das Merkmal „unbefugt” in § 201 StGB im Lichte der gesamten Rechtsordnung auszulegen ist. Was datenschutzrechtlich erlaubt ist, kann – so das BVerfG – nicht strafrechtlich verboten werden. Eine datenschutzrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage kann damit zugleich einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Wichtig ist dann aber, dass die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage auch wirksam besteht – ist die Einwilligung mangels transparenter Information oder fehlender Freiwilligkeit unwirksam, die Transkription für die Vertragsdurchführung doch nicht erforderlich, die Interessenabwägung fehlerhaft oder fehlt es in den Datenschutzhinweisen an der Angabe der eigenen Interessen, so fällt die datenschutzrechtliche Rechtfertigung weg und der Straftatbestand ist wieder eröffnet!
Was die Aufsichtsbehörden sagen
Auch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in jüngster Zeit aufgrund der enormen Praxisrelevanz verstärkt zur Thematik geäußert, allerdings nicht einheitlich:
- Das BayLDA hat in seinem 15. Tätigkeitsbericht 2025 (S. 56 f.) anerkannt, dass die Transkription von Videokonferenzen zur Dokumentation von Besprechungsergebnissen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA betont dabei die Notwendigkeit einer präzisen Zweckbindung (Protokollierung, nicht Verhaltenskontrolle) und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
- Der LfDI Baden-Württemberg (40. Tätigkeitsbericht 2024, S. 135) erkennt das berechtigte Interesse ebenfalls als mögliche Rechtsgrundlage an, hebt aber stärker die strafrechtliche Dimension hervor und empfiehlt, Teilnehmende bereits in der Meeting-Einladung zu informieren.
- Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte vertritt demgegenüber eine restriktivere Auffassung: In ihrem Tätigkeitsbericht 2022 (S.99) lehnt sie das Abstellen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Aufzeichnungen von Telefongesprächen grundsätzlich ab, da die Erforderlichkeit nicht gegeben sei und das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen entgegenstehe.
Die Aufsichtsbehörden sind sich also nicht einig. Das BayLDA bietet mit seiner Stellungnahme aus 2025 die aktuellste und für Unternehmen günstigste Orientierung. Sie ist aber kein Freibrief, sondern setzt eine ernsthaft durchgeführte Interessenabwägung voraus.
Lösungsansätze für die Praxis
Wer Transkriptionen möglichst rechtssicher einsetzen möchte, sollte die folgenden Schritte als Mindeststandard betrachten:
- Vorabinformation der Teilnehmenden: Alle Personen, die an einem transkribierten Meeting teilnehmen, müssen vor Beginn über die Tatsache, den Zweck, die Dauer und die Empfänger der Transkription informiert werden, idealerweise bereits in der Kalendereinladung.
- Dokumentierte Interessenabwägung: Wer sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, muss die Abwägung schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentation muss im Fall einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
- Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Tool-Anbieter ist in aller Regel als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzustufen. Ein entsprechender Vertrag muss vorliegen und ausdrücklich ausschließen, dass der Anbieter die verarbeiteten Daten zu eigenen Zwecken verwendet.
- Eintrag ins Verarbeitungsverzeichnis: Die Transkription ist als eigenständiger Verarbeitungsvorgang in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO aufzunehmen.
- Angemessene Speicherdauer festlegen: Transkriptionen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Nach Wegfall des Zwecks sind die Daten unverzüglich zu löschen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Beim flächendeckenden Einsatz, bei spezifischen Fallkonstellationen und/oder wenn besondere Datenkategorien berührt sind, ist ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Jedenfalls ist eine entsprechende Vorprüfung („Schwellwertanalyse“) zu dokumentieren.
- Betriebsrat einbinden: Wo ein Betriebsrat besteht, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.
- Meetingtyp differenzieren: Nicht jedes Meeting eignet sich für eine Transkription auf Basis berechtigter Interessen. Personalgespräche, Disziplinarverfahren und Gespräche mit besonderem Vertraulichkeitsbezug sollten grundsätzlich nicht transkribiert werden.
KI-gestützte Transkription ist rechtlich kein No-Go, aber auch kein Selbstläufer. Eine „Standard-Installation” ohne rechtliche Vorbereitung kann in einer Vielzahl der Fälle zu vermeidbaren Risiken führen. Wer den Einsatz sorgfältig vorbereitet, transparent kommuniziert und die Grenzen des Einsatzbereichs kennt, kann jedoch von den Effizienzvorteilen profitieren, ohne datenschutzrechtliche oder strafrechtliche Risiken einzugehen. Die jüngsten Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden zeigen: Die Diskussion entwickelt sich. Das berechtigte Interesse ist als Rechtsgrundlage für interne Meetings kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern eine behördlich (teilweise) anerkannte Option.
Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Anforderungen in Ihrem Unternehmen und entwickeln gemeinsam eine Strategie zum Einsatz von Transkription.
Save the Date:
In unserer nächsten Digital Bites Session "KI-basierte Transkription zwischen Datenschutz- und Strafrecht" am 19. Mai 2026 gehen Nikolaus Bertermann (SKW Schwarz) und Dr. Arne Klaas (WTK Legal) mehr auf das Thema ein.
Bei Interesse melden Sie sich gerne hier kostenfrei zum Webinar an.
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
In seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB analysiert Dr. Gerd Seeliger drei richtungsweisende Entscheidungen des BFH zur Grunderwerbsteuer.
Im Fokus steht die Frage, welche Konsequenzen eine verspätete Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs hat – sowohl für Steuerpflichtige als auch für Notare. Der BFH bestätigt dabei seine strenge Linie: Wird die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zur Anzeige beim Finanzamt versäumt, bestehen weder Ansprüche auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch auf eine rückwirkende Fristverlängerung.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass die Verantwortung letztlich beim Steuerpflichtigen verbleibt – selbst dann, wenn ein notariell beurkundeter Vorgang vorliegt und die Fristversäumnis auf Seiten des Notars erfolgt. Unkenntnis der Anzeigepflichten schützt dabei nicht vor nachteiligen steuerlichen Folgen.
Der Beitrag beleuchtet die zugrunde liegenden Sachverhalte, die differenzierte Argumentation des BFH sowie die weitreichenden praktischen Implikationen für die Gestaltung und Abwicklung immobilienbezogener Transaktionen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in DER BETRIEB.
EU-Digitalregulierung in der Praxis: Herausforderungen für Schweizer Unternehmen
Die neuen EU-Digitalgesetze wie der EU Data Act, der EU Cyber Resilience Act, die DSGVO und die geplante Digital-Omnibus-Verordnung betreffen nicht nur Unternehmen in der EU, sondern auch Hersteller und Anbieter in der Schweiz. Schon die reine Marktteilnahme in der EU zieht zahlreiche Pflichten nach sich.
Typische Herausforderungen:
- EU Data Act: Anpassung von Verträgen, technische Umsetzung von Datenzugangsrechten, Schutz bestehender Geschäftsmodelle.
- Cyber Resilience Act: Produktsicherheit über den gesamten Lebenszyklus, klare Verantwortlichkeiten, Integration in Entwicklungsprozesse.
- DSGVO: Abstimmung datenschutzrechtlicher Pflichten mit neuen Anforderungen zu Datenzugang und Produktsicherheit.
- Digital Omnibus-Verordnung: Mögliche Vereinfachung der EU-Digitalregeln, Auswirkungen auf laufende Compliance-Strukturen.
Praxisnahe Unterstützung:
Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung dieser Anforderungen, zeigen typische Fallstricke auf und entwickeln pragmatische Lösungen für Produktdesign, IT-Prozesse und Vertragsgestaltung.
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BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern: Informationen Ja, Werbung Nein
Der BGH hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25) klargestellt, dass Werbung für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis gegenüber Verbrauchern weiterhin unzulässig ist. Für rezeptpflichtige Medikamente dürfe nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden, nicht aber bei Patienten.
Was ist geschehen?
Die Beklagte Bloomwell betreibt ein Internetportal, über das Patienten Termine für Behandlungen mit medizinischem Cannabis bei kooperierenden Ärzten vereinbaren können. Auf der Plattform wurden verschiedene Beschwerden und Erkrankungen aufgeführt, bei denen eine Therapie mit medizinischem Cannabis in Betracht kommen könne. Zudem bestand die Möglichkeit, unmittelbar Behandlungsanfragen an die kooperierenden Ärzten zu richten.
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sah hierin eine unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis und klagte auf Unterlassung. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihr teilweise statt. Der BGH bestätigte schließlich das Verbot der beanstandeten Werbung.
Verbot der Arzneimittelwerbung gegenüber Verbrauchern
Nach Auffassung des BGH lag eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel vor. Diese berge die Gefahr, dass Verbrauchern das beworbene Produkt bei den genannten Beschwerden ohne hinreichende ärztliche Kontrolle anwenden, missbräuchlich verwenden oder gezielt auf eine entsprechende Verschreibung hinwirken. Darin liege ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Der BGH schloss sich zudem der Einschätzung des OLG Frankfurt an, wonach medizinisches Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG einzuordnen ist. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine sachliche und umfassende Information – etwa durch die vollständige Wiedergabe behördlich genehmigter Gebrauchsinformationen – grundsätzlich zulässig bleibt. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Plattform jedoch nicht auf eine neutrale Darstellung. Vielmehr wurden gezielt Vorteile einer Cannabistherapie hervorgehoben und Patienten dazu angeregt, entsprechende Behandlungen bei den kooperierenden Ärzten nachzufragen. Damit überschritt das Angebot die Grenze zur unzulässigen Werbung.
Der BGH erklärte, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten – und zwar unabhängig davon, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Produktkategorie – hier: medizinisches Cannabis – beziehe, kann laut Gericht eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Darstellung geeignet ist, die Nachfrage nach entsprechenden Arzneimitteln zu fördern.
Rechtlicher Rahmen bleibt bestehen
Trotz der Entkriminalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Wegfalls des Werbeverbots nach § 14 Abs. 5 BtMG bleibt das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für medizinisches Cannabis bestehen. Der BGH betont, dass § 10 Abs. 1 HWG weiterhin uneingeschränkt gelte und auch mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel setze lediglich Mindeststandards, sodass strengere nationale Regelungen zulässig blieben. Ob die Richtlinienvorschrift im konkreten Fall einschlägig ist, ließ der BGH offen, da jedenfalls die strengere nationale Regelung Anwendung finde.
Was folgt aus dem Urteil?
Digitale Gesundheitsplattformen, die den Zugang zu verschreibungspflichtigem Cannabis ermöglichen oder vermitteln, unterfallen dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes – und zwar unabhängig davon, ob sie sich selbst lediglich als Informations- oder Vermittlungsdienstleister einordnen.
Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Werbung gegenüber Verbrauchern konsequent fort. Vor allem die sehr weite Auslegung der produktbezogenen Werbung im Sinne von § 1 HWG, die der BGH bereits in der „PAYBACK“-Entscheidung vertreten hat (Urt. v. 17.05.2025 – I ZR 43/24 – siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 24.07.2025) findet sich auch in diesem Urteil wieder. Die Entscheidung verdeutlicht, dass diese Maßstäbe auch im Bereich des medizinischen Cannabis uneingeschränkt gelten. Nach der sehr weiten Auslegung ist grundsätzlich jede werbend ausgestaltete Darstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegenüber Verbrauchern unzulässig – auch wenn weder Produktnamen noch Wirkstoffe genannt werden. Rein sachliche und neutrale Informationen über Behandlungsmöglichkeiten können im Einzelfall zulässig sein, sofern sie nicht darauf abzielen, den Absatz oder Verbrauch von medizinischem Cannabis zu fördern.
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016
Der BFH hat entschieden: Die rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuerreform 2016 ist verfassungsrechtlich zulässig – trotz „echter Rückwirkung“.
Besonders relevant: Schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage kann bereits mit dem Bundestagsbeschluss entfallen. Damit setzt der BFH wichtige Maßstäbe für die Praxis – auch mit Blick auf die erwartete Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer im Jahr 2026.
Dr. Alexander Tegge fasst in DER BETRIEB die Grundsätze des BFH-Urteils zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 zusammen. Er beleuchtet dabei, welche Maßstäbe das Urteil für die Rückwirkung eines möglicherweise neuen Erbschaftsteuerrechts setzen könnte – sollte das BVerfG eine Neuregelung erforderlich machen.
>> Zum Beitrag <<
SKW Schwarz erstmals im WirtschaftsWoche-Ranking für Arbeitsrecht gelistet
SKW Schwarz ist erstmals im aktuellen Ranking der WirtschaftsWoche im Bereich Arbeitsrecht vertreten. In der Ausgabe Nr. 15/2026 wird die Kanzlei als empfohlene Adresse für arbeitsrechtliche Beratung geführt. Besonders hervorgehoben wird Stephan Altenburg, der kürzlich als Equity-Partner zu SKW Schwarz gestoßen ist.
Das Ranking basiert auf einer Befragung von rund 6.600 Juristinnen und Juristen aus 380 Kanzleien sowie der Bewertung durch eine Jury aus Unternehmensjuristen und Branchenexperten.
Die Arbeitsrechtspraxis von SKW Schwarz berät Unternehmen umfassend im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie in strategisch sensiblen Fragestellungen, etwa bei Restrukturierungen, Trennungsprozessen, Compliance-Themen oder der Neuordnung von Organisationsstrukturen. Der Ansatz ist dabei ausdrücklich unternehmerisch und auf eine proaktive Begleitung ausgerichtet.
Strategisch ist die Praxis zweifach aufgestellt: als eigenständig profilierte arbeitsrechtliche Einheit und zugleich als integraler Bestandteil des interdisziplinären Beratungsangebots der Kanzlei. Insbesondere in technologiegetriebenen Mandaten verbindet SKW Schwarz arbeitsrechtliche Expertise mit Kompetenzen in angrenzenden Bereichen wie IP/IT, Datenschutz, Gesellschaftsrecht und M&A.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Das BwBBG im Check – Neuer Turbo für Rüstungsvergaben?
Die im Februar 2022 eingeläutete Zeitenwende bewirkt nun zumindest in Rüstungsvergaben eine begrüßenswerte Beschleunigung. Hierdurch soll die deutsche Verteidigungsbereitschaft möglichst rasch wiederhergestellt werden. Am 14. Februar 2026 ist das „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) in Kraft getreten. In dem Artikelgesetz enthalten sind Änderungen des Luftverkehrsgesetzes und des GWB sowie das neu gefasste „Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz“ (BwBBG). Diese Neufassung des 2022 in Kraft getretenen BwBBG sieht Erleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen für Beschaffungen im Rüstungsbereich und Bauvergaben im Bereich Verteidigung vor. Die Maßnahmen sollen derzeit nach knapp zehn Jahren am 31. Dezember 2035 auslaufen. Das neue BwBBG wurde von den Fraktionen der Union, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen sowie Die Linke beschlossen. Letztere kritisierte das Gesetz als ein „riesiges Geschenk an die Rüstungsindustrie“.
Abweichen vom Losgrundsatz: Mittelstandsinteressen in Gefahr?
Das BwBBG ist nicht lediglich auf Rüstungsgüter beschränkt. Vielmehr gelten die Erleichterungen für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs – also auch für zivile Aufträge wie Sanitätsmaterial und sogar Bauleistungen. Entsprechend erweitert das BwBBG in § 2 Abs. 1 den Anwendungsbereich von § 107 Abs. 2 GWB: So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der NATO die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands grundsätzlich (Nr. 1). Das Gleiche gilt für die Versorgungssicherheit in Bezug auf Waffen, Munition und Kriegsmaterial (Nr. 2) und „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien“ (Nr. 4).
Eine wesentliche Regelung des neuen BwBBG ist in § 8 Abs. 1 verankert, wonach § 97 Abs. 4 Sätze 2-4 GWB im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht anzuwenden seien. Damit entfällt bei Beschaffungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr oder der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedsstaaten der Grundsatz der Losaufteilung. Gleiches regelt § 8 Abs. 2 für öffentliche Bauaufträge im Verteidigungssektor. Der Losgrundsatz ist ein wichtiges Instrument der Mittelstandsförderung. Er soll sicherstellen, dass sich nicht nur „Global Player“, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ohne Weiteres an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, ohne eine Überforderung durch zu große Auftragsvolumina fürchten zu müssen. Ursprünglich sollte die Abweichung vom Losgrundsatz noch bis zum Schluss des Jahres 2030 befristet sein. Nunmehr tritt die Ausnahme ebenso wie die übrigen Vorschriften des Gesetzes zum 31. Dezember 2035 außer Kraft. Das Absehen vom Losgrundsatz wurde in enger Abstimmung mit Mittelstandsverbänden in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz ordnet damit den Mittelstandsschutz der vollkommenen Beschleunigung von Rüstungsbeschaffungen als oberstes Ziel unter. Allerdings solle dennoch darauf Acht gegeben werden, dass auch Mittelständler zum Zuge kommen. Diese Ziel wird dadurch erreicht, dass § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, wonach mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind, anwendbar bleibt.
In der Tat hat sich der Gesetzgeber um einen gerechten Ausgleich bemüht und den Auftraggebern in § 5 gestattet, in Vorleistung zu treten. Die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu vereinbaren, soll Beschaffungen für eine größere Zahl von Bietern öffnen. Insbesondere Mittelständler und innovative Startups profitieren von dieser Regelung. Wenig finanzstarke Bieter können so Zugang zu Aufträgen erhalten, die sie ansonsten mangels finanzieller Rückendeckung nicht oder nicht ohne teure Zwischenfinanzierung wahrnehmen könnten. Man sollte als Auftraggeber bei Vorauszahlungen allerdings das Insolvenzrisiko im Blick behalten und möglichst absichern.
Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
Ein weiterer Kernaspekt des BwBBG ist die Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens. Die Stoßrichtung dieser Maßnahmen ist klar: Vergabenachprüfungsverfahren sollen für übergangene Bieter unattraktiver gestaltet werden. Bloßer Formalismus soll in Rüstungsangelegenheiten keine Beschaffungen mehr verhindern können. Hier hat der Gesetzgeber eine insgesamt wirkmächtige Wertungsentscheidung gegen die Bieterinteressen zugunsten einer beschleunigten Beschaffung getroffen.
In § 15 ordnet das BwBBG an, dass für sämtliche Nachprüfungsverfahren in Rüstungsangelegenheiten die Vergabekammer des Bundes zuständig sein soll. Diese ist zwar ohnehin regelmäßig zuständig. Der Gesetzgeber hofft, mit der Regelung etwaige Lücken zu schließen und eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten.
Auch weitet das Gesetz den Anwendungsbereich der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB auf Anträge aus, mit denen die Unwirksamkeit von Verträgen verfolgt wird. Bislang konnte man bei mutmaßlich rechtswidrigen De-facto-Vergaben direkt die Nachprüfung bei der Vergabekammer beantragen, ohne vorher zu rügen, wenngleich man in der Praxis oft parallel rügt. Dies war in § 160 Abs. 3 S. 2 GWB festgelegt, der die Rügepflichten „bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags“ aussetzte. Auch ermöglicht das BwBBG auf Antrag des Auftraggebers eine Entscheidung nach Lage der Akten im Vergabeverfahren. Das Zuschlagsverbot im Rahmen der Nachprüfung endet bei einem Obsiegen des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung in der ersten (!) Instanz über den Nachprüfungsantrag.
Auch wird die vorläufige Zuschlagsgestattung erleichtert: Das eher selten angewandte Eilverfahren nach § 169 Abs. 2 GWB wird in Rüstungsangelegenheiten so ausgestattet, dass Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen in der Regel die Interessen übergangener Bieter überwiegen. Diese Regelung fand sich bislang in § 5 Abs. 3 BwBBG aF. Die Regelung des BwBBG unterstellt die für einen Vorabzuschlag nötige Abwägungsentscheidung einem intendierten Abwägungsergebnis: Der Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr soll ein derart starkes Gewicht zukommen, dass der Vorabzuschlag in der Regel zu gewähren sein wird. Ziel der Regelung ist es, die Verzögerung der Beschaffung durch Nachprüfungsverfahren zu minimieren. Es dürfte somit wesentlich häufiger zu vorläufigen Zuschlägen im Eilverfahren trotz laufender Nachprüfungsverfahren kommen.
Zuletzt wird auch die sofortige Beschwerde entwertet (§ 16). In Fällen, in denen der Nachprüfungsantrag abgelehnt wurde, entfaltet die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht keine aufschiebende Wirkung: Der Zuschlag kann also anders als im Normalfall erteilt werden, das Beschwerdeverfahren wird „zahnlos“.
Besonders in Kombination mit § 10 dürften diese gesetzgeberischen Entscheidungen eine erhebliche Wirkung entfalten: Darin bietet das Gesetz der Vergabekammer des Bundes eine Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Vergaberecht von dem scharfen Schwert, den bereits geschlossenen Vertrag für unwirksam zu erklären, abzusehen. Stattdessen stehen der VK-Bund alternative Sanktionen (§ 10 Abs. 2) zur Verfügung, etwa Geldsanktionen von bis zu zehn Prozent des Auftragswertes gegen den Auftraggeber oder eine Verkürzung der Laufzeit. Finanzielle Sanktionen gegen den Auftraggeber bleiben eher wertlos und dürften wenig Anreiz zum rechtskonformen Handeln erzeugen. Auch die Verkürzung der Vertragslaufzeit auch zu Lasten des Bieters erscheint problematisch: Gerade bei längeren Vertragslaufzeiten werden meist Risiken oder anfängliche Investitionen über die Laufzeit umgerechnet. Diese Amortisation zerstört ggf. eine ex officio entschiedene Kürzung der Laufzeit. Dies erzeugt ggf. wiederum Schadensersatzforderungen des Zuschlagsempfängers, die wiederum zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Vertrag selbst bleibt in Kraft. Die Höhe der Geldsanktionen wurde im Vergleich zum ursprünglichen BwBBG von 15 Prozent nach unten angepasst. Ziel der Senkung ist, verteidigungswichtige Verträge möglichst aufrecht erhalten zu können – hier zu Lasten übergangener Bieter.
Direktvergaben und Innovationspartnerschaften
Das BwBBG erlaubt künftig auch dann Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (sog. Direktvergaben), wenn es Anforderungen an die Interoperabilität der jeweiligen Rüstungsgüter gebieten (§ 4). Hierdurch gibt der Gesetzgeber der nahtlosen Zusammenarbeit der eingesetzten Systeme dem Vorzug gegenüber dem Wettbewerbsgrundsatz des Vergaberechts. Direktvergaben sollen auch dann möglich sein, wenn die Interoperabilität bei der militärischen Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedsstaaten hergestellt werden soll.
Darüber hinaus erlaubt § 14 Abs. 1 für Beschaffungen nach dem Gesetz auch eine Innovationspartnerschaft, wenn alternativ ein Verhandlungsverfahren statthaft wäre. Das ursprünglich nur für zivile Auftragsvergaben eingeführte Instrument soll nun auch im Verteidigungssektor zur Anwendung kommen. Grundsätzlich bot das nach der VSVgV bislang bereits zulässige Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in der Praxis zwar ähnliche Vorteile. Durch den Verweis in § 14 Abs. 1 wurde das in der VSVgV unerwähnte Verfahren nun auch ausdrücklich zugelassen. Es ermöglicht etwa, die Innovationspartner für das Erreichen von Zwischenzielen zu vergüten. Zugleich ist nach dem Ende jedes Entwicklungsabschnitts eine Kündigung durch den Auftraggeber möglich, falls sich das Projekt nicht in die gewünschte Richtung entwickelt. Hierdurch wird die Flexibilität bei der Beschaffung innovativer Leistungen gefördert.
Fazit
Insgesamt bietet die Neuregelung des BwBBG eine ausgewogene Mischung von Maßnahmen, die zu einer signifikanten Beschleunigung von Rüstungsbeschaffungen beitragen werden. Altbekannte Problematiken des Vergaberechts – überbordender Formalismus, Trägheit und Dauer von Nachprüfungsverfahren – werden ausgehebelt. Auch werden Innovationen gestärkt und flexibilisiert. Trotz der Abweichung vom Losgrundsatz wird auch den Mittelstandsinteressen Rechnung getragen und die wachsende Startup-Szene im Rüstungssektor gestärkt. Ob die nicht unkritische Beschneidung des Rechtsschutzes praxistauglich ist, wird sich zeigen.
Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen
Die sogenannte „Initiative Wirtschaftsschutz“ hat eine Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen (Stand: 18. März 2026) herausgegeben. Diese Handreichung stellt Unternehmen jeglicher Größenordnung erstmals eine mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmte Praxishilfe zur Verfügung.
Der massenhafte Einsatz von Drohnen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zeigt, wie stark Zivilbevölkerung und kritische Infrastrukturen in den Fokus dieses neuen Angriffssektors rücken können. Da neue gesetzliche Regelungen durch den Bundesgesetzgeber nicht zu erwarten sind, stellt diese Handreichung eine höchst praxisnahe Handreichung mit Checkliste für den Umgang mit Drohnensichtungen und Drohnenüberflügen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung.
Wichtig für Unternehmen ist, dass die Handreichungen eine Liste mit konkreten Maßnahmen veröffentlicht, wie Unternehmen auf diese Situationen sich vorbereiten können und welche Schritte im Ernstfall zu ergreifen sind.
Die Handreichung wurde von der Initiative Wirtschaftsschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren und in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Bundespolizei erstellt.
Die Checkliste der Initiative Wirtschaftsschutz ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: Handreichung für Unternehmen bei Drohnensichtungen
CAF erkennt Senegal den Afrika-Cup ab: Sind Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters noch geschützt?
In einer spektakulären Wendung der Ereignisse erkannte das CAF Appeal Board dem bisherigen Afrika-Cup-Sieger Senegal seinen Titel ab. Das Sportgericht des afrikanischen Fußballverbandes setzt sich damit über die Ermessensentscheidung des Schiedsrichters hinweg. Das Unparteiischen-Gespann um den Kongolesen Jean-Jacques Ndala hatte sich in der Finalpartie dagegen entschieden, das Spiel nach dem kollektiven Verlassen des Platzes durch die senegalesische Auswahl als abgebrochen oder Spielaufgabe zu werden. Diese Entscheidung hat das CAF Appeal Board nun revidiert. Das Urteil des Sportgerichts reiht sich damit in eine Reihe von Übergriffen der Sportgerichtsbarkeit in die Autorität der Schiedsrichter ein. Der Fall weckt Erinnerungen an die Entscheidung des DFB-Bundesgerichts nach der Umwertung der Bundesligapartie zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum.
Skandalträchtige Finalpartie
Am 18. Januar dieses Jahres setzte sich der Senegal in einer umstrittenen Finalpartie (1:0 n.V.) gegen die Mannschaft aus Marokko durch. Kurz vor dem Ende der regulären Spielzeit sprach der Schiedsrichter Jean-Jacques Ndala der marokkanischen Auswahl nach Bemühen des Videobeweises einen umstrittenen Strafstoß zu. Die senegalesische Nationalmannschaft verließ daraufhin auf Anweisung ihres Cheftrainers Pape Thiaw unter Protest geschlossen den Platz. Einige Spieler um den Kapitän Sadio Mané blieben auf den Platz und holten ihre Kameraden nach einer fast zwanzigminütigen Unterbrechung zurück auf den Platz. Der Strafstoßschütze Brahim Díaz scheiterte an dem senegalesischen Torwart Édouard Mendy und der Senegal setzte sich durch ein Tor von Pape Gueye in der anschließenden Verlängerung durch.
Einspruch und Beschwerdeentscheidung
Der marokkanische Fußballverband legte in der Folge Einspruch gegen die Spielwertung ein. Am 29. Januar entschied das CAF Disciplinary Board erstinstanzlich über den Einspruch und wies den Rechtsbehelf zurück. Das CAF Disciplinary Board sah in dem Verhalten der senegalesischen Auswahl keine Verstöße gegen die Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln. Der marokkanische Fußballverband legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung zum CAF Appeal Board ein.
Am 17. März entschied das CAF Appeal Board neben diversen weiteren Rechtsbehelfen, Strafen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Finalpartie auch über den Einspruch (Pressetext der Entscheidung). Dabei erklärte das Sportgericht den Einspruch für zulässig und in der Sache erfolgreich. Die Entscheidung des CAF Disciplinary Board wurde aufgehoben. Das CAF Appeal Board stellte fest, dass hinsichtlich des Verhaltens der senegalesischen Mannschaft der Anwendungsbereich der Art. 82, 84 der AFCON-Wettbewerbsregeln eröffnet sei: Das Verhalten der Mannschaft begründe einen Verstoß gegen Art. 82 des Regelwerks. Gemäß Art. 84 sei das Spiel daher zulasten der senegalesischen Mannschaft als verloren zu erklären. Der Spielausgang wurde folgerichtig mit 3:0 zugunsten der marokkanischen Auswahl gewertet. Der senegalesische Verband kündigte daraufhin Einspruch zum Court of Arbitration for Sport (CAS) an. Dabei handelt es sich um die letzte Entscheidungsinstanz der Sportgerichtsbarkeit – zumindest, wenn kein Unionsrecht betroffen ist.
Ist die Entscheidung nachvollziehbar?
Die Entscheidung des CAF Appeal Board löste weltweit kontroverse Reaktionen aus. Doch ist sie mit den Regeln des Spiels grundsätzlich vertretbar? Ein Blick ins Regelwerk erleichtert wie stets die Rechtsfindung:
Art. 82 der CAF-Regeln betrifft den Fall, dass sich eine Mannschaft aus dem laufenden Wettbewerb zurückzieht, nicht zu einem Spiel antritt, sich weigert zu spielen oder das Spielfeld vor dem regulären Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt. In diesem Fall ist die betreffende Mannschaft als Verliererin zu behandeln und wird aus dem Turnier ausgeschlossen. Bei der Regelung handelt es sich – mit deutscher Rechtsmethodik beschrieben – um eine Konditionalnorm. Sie hat also die Struktur „wenn [Tatbestand], dann [Rechtsfolge]“. Die Rechtsfolgen sind hier zwingend formuliert, lassen also in der Wahl der Sanktion keinerlei Ermessen zu. Der Verwaltungsrechtler spricht hier von einer „gebundenen Entscheidung“.
Wer war für die Entscheidung zuständig?
Zwei zentrale Fragestellungen lässt das Regelwerk an dieser Stelle allerdings offen: Wer hat diese Entscheidung wann zu treffen? Legt man das Regelwerk systematisch aus, kommen zwei Instanzen in Frage, nämlich das Organisationskomitee oder der Schiedsrichter.
Die Zuständigkeit des Organisationskomitees ergäbe sich aus Art. 4.2.3: Hiernach ist es für Entscheidungen nach Einsprüchen zuständig. Die Einspruchsentscheidungen stützen sich allerdings wiederum auf den Spielbericht des Schiedsrichters. Hieraus ergibt sich, dass das Organisationskomitee nur nachträgliche Entscheidungen treffen kann.
Die Zuständigkeit des Schiedsrichters ergibt sich nicht direkt aus den CAF-Regeln, sondern nur über eine allgemeine Verweisung: Gemäß Art. 16.9 sind sämtliche Spiele in Übereinstimmung mit den „Laws of the Game“, also den offiziellen IFAB-Spielregeln, auszutragen. Diese legen wiederum in Regel 5.1 fest: „Jedes Spiel wird von einem Schiedsrichter geleitet, der die uneingeschränkte Befugnis hat, die Spielregeln im Zusammenhang mit dem Spiel durchzusetzen.“ Unter Regel 5.3 werden die Kompetenzen des Schiedsrichters erläutert: Hiernach kann der Schiedsrichter das Spiel wegen jeglicher Vergehen oder Eingriffe von außen (outside interference) unterbrechen, aussetzen oder abbrechen. Der Spielabbruch stellt dabei natürlich die ultima ratio dar und soll nur erfolgen, nachdem alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind.
In Ermangelung einer anderen Zuweisung in den CAF-Regeln wird also – jedenfalls auf dem Platz – der Schiedsrichter für die Entscheidung über den Ausschluss und die automatische Niederlage zuständig sein.
War ein Spielabbruch möglich?
Ein Spielabbruch kann sich nach den Fußballregeln – neben Art. 82 der CAF-Regeln – etwa aus einem Eingriff von außen in das Spiel ergeben. Ungeschrieben kann ein Abbruch auch nach Regel 3.1 erfolgen: Voraussetzung hierfür ist, dass einer oder mehrere Spieler absichtlich das Spielfeld verlassen haben. In diesem Fall darf das Spiel nach einer Spielunterbrechung nicht fortgesetzt werden, wenn eines der Teams nicht über die Mindestanzahl von sieben Spielern verfügt. Da die Spielfortsetzung unzulässig ist, verbleibt – je nach Sachlage – nur eine Aussetzung oder ein Abbruch. Im Finale des Afrika-Cups dürften nach dem Verlassen der meisten Spieler unstreitig weniger als sieben Spieler auf dem Platz zugegen gewesen sein. Bereits aus diesem Grunde hätte der Schiedsrichter die Partie abbrechen können.
Misst man den Sachverhalt aber nun an dem die Entscheidung tragenden Art. 82 der CAF-Regeln, stellt sich eine weitere Frage: Hier wird geregelt, dass die Rechtsfolgen eintreten, wenn „eine Mannschaft das Spielfeld vor dem Ende der Spielzeit ohne die Erlaubnis des Schiedsrichters verlässt“. Genügt es also, wenn der weit überwiegende Teil der Mannschaft das Spielfeld verlässt, oder bezeichnet „die Mannschaft“ die gesamte im Spiel befindliche Mannschaft? Angesichts der Schärfe dieser zwingenden Rechtsfolge wird man hier wohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eher fordern müssen, dass die gesamte Mannschaft den Platz verlässt. „a team“ bedeutet „die Mannschaft“ und nicht „acht von elf Spielern“ oder „die Mehrheit der Mannschaft“. Für den hier eingetretenen Fall bieten die Spielregeln ja gerade die Möglichkeit, das Spiel dennoch abzubrechen. Diese Möglichkeit steht aber gerade im Ermessen des Schiedsrichters.
Das sah das CAF Appeal Board hier allerdings wohl anders und entschied, dass das Verlassen des Spielfelds durch den weit überwiegenden Teil der Spieler einer Mannschaft bereits den Tatbestand von Art. 82 erfülle. Der senegalesische Fußballverband will diese Entscheidung nun vor dem CAS anfechten. Ein tragendes Argument wird hier Verband sicherlich auch in Regel 5.2 der IFAB-Spielregeln finden: „Der Schiedsrichter entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregeln und des Fußballs. Er trifft die Entscheidungen basierend auf seiner Einschätzung und darf angemessene Maßnahmen im Rahmen der Spielregeln durchsetzen. Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidung auf „Tor“ oder „kein Tor“ und das Ergebnis des Spiels.“ Sicherlich zählt hierzu auch die Entscheidung, das Spiel abzubrechen oder von einem Spielabbruch abzusehen.
Sind Tatsachenentscheidungen noch geschützt?
Hier wird es allerdings nun diffizil: Grundsätzlich wird es sich auch bei einer Entscheidung nach Art. 82 der CAF-Regeln um eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters handeln. Bei einer Tatsachenentscheidung unterzieht der Schiedsrichter die Tatsachen, die seiner Wahrnehmung unterliegen, einer Subsumtion unter die Spielregeln. Hierbei hat er einen gewissen Beurteilungsspielraum. Anders als etwa im Verwaltungsrecht unterliegt der Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters gerade keiner nachträgliche Kontrolle. Das geht aus Regel 5.2 hervor.
In dem Finalspiel hat der Schiedsrichter offenbar genau diesen Beurteilungsspielraum ausgefüllt: Er hat festgestellt, dass die senegalesische Nationalmannschaft das Spielfeld nicht endgültig oder zumindest nicht vollständig verlassen hat. Infolgedessen hat er den Tatbestand des Art. 82 als nicht erfüllt angesehen und dementsprechend dessen Rechtsfolge nicht angewendet.
Interessanterweise könnte das CAF Appeal Board mit dieser Entscheidung Art. 44.1 der CAF-Regeln übergangen haben: Hiernach kann gegen Entscheidungen des CAF Disciplinary Board beim CAF Appeal Board Widerspruch eingelegt werden. Allerdings gilt das nicht jedoch gegen Entscheidungen, die für endgültig erklärt wurden. Die hier genannte „Endgültigkeit“ betrifft allerdings nicht die gemäß Regel 5.2 endgültigen Schiedsrichterentscheidungen, sondern die Entscheidungen des CAF Disciplinary Board. Diese sind gemäß Art. 44.5 grundsätzlich bindend, es sei denn, sie betreffen Disziplinarmaßnahmen, die aufgrund des Spielberichts des Schiedsrichters beschlossen wurden. Entscheidend ankommen wird es bei dem Schiedsverfahren vor dem CAS also darauf, was der Schiedsrichter in seinem Spielberichtsbogen vermerkt hat.
Das CAF Appeal Board hat diese Beurteilung nun durch seine eigene ersetzt und das Spiel nachträglich als abgebrochen gewertet. Hierbei werden Erinnerungen an das Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum im Dezember 2024 wach. Das Spiel wurde infolge eines Feuerzeugwurfs auf den Bochumer Torwart unterbrochen und letztlich ohne Angriffsbemühungen beider Seiten beendet („Nichtangriffspakt“). Im Nachhinein wurde das Spiel durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit und letztinstanzlich durch das Ständige Schiedsgericht als „faktischer Spielabbruch“ und anstelle des Endstands 1:1 mit einem 2:0-Sieg zugunsten Bochums gewertet. Hier ging die Sportgerichtsbarkeit sogar noch einen Schritt weiter und ersetzte nicht nur den Beurteilungsspielraum des Schiedsrichters, sondern gar sein bereits ausgeübtes Ermessen. Gemäß den Auslegungshinweisen des DFB soll ein Spielabbruch nur das letzte Mittel darstellen, wenn alle zumutbaren Mittel zur Spielfortsetzung erschöpft sind. Hier hatte der Schiedsrichter aber gerade ein zumutbares Mittel zur Spielfortsetzung gefunden, nämlich den „Nichtangriffspakt“. Dennoch hatte die nachträgliche Umwertung des Spiels Bestand – wohl auch aus generalpräventiven Gründen zum Schutz der Spieler vor Aktionen von Nachahmern.
Fazit
Im Sinne des sportlichen Wettbewerbs und zum Schutz der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters ist zu hoffen, dass der senegalesische Fußballverband mit seinem Schiedsantrag beim CAS durchdringt. Zum einen sollte das Finale eines Kontinentalwettbewerbs nicht nachträglich durch eine Disziplinarkommission entschieden werden. Das wäre dem Geist des Wettbewerbs nicht würdig. Zum anderen sollte die Umwertung von Spielen nach Belieben, wie sie im Fall Bochum bereits erfolgte, nicht auch noch perpetuiert werden. In beiden Fällen stand die Letztentscheidung – die jeweils das Ergebnis revidierte – nicht im Einklang mit der materiellen Gerechtigkeit. Zuletzt bedeutet das Urteil des CAF Appeal Board auch eine signifikante Schwächung der Stellung der Schiedsrichter im Gefüge der Spielregeln. All dem sollte der CAS entgegenwirken und die ursprüngliche Spielwertung aufrechterhalten.
Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was gilt bei fehlendem Zugriff?
Ein zunehmend relevanter Praxisfall: Der Erbe weiß, dass Kryptowerte vorhanden sind, kann jedoch nicht darauf zugreifen, etwa weil Private Keys fehlen oder Notizen nicht entschlüsselt werden können.
Erbschaftsteuerlich ist die Ausgangslage eindeutig: Kryptowerte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über und gelten als sonstige Wirtschaftsgüter gemäß § 3 ErbStG. Maßgeblich ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, regelmäßig bestimmt anhand von Marktpreisen.
Die Besteuerung knüpft an den Vermögensanfall an und nicht an die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Rechtliche Zuordnung und wirtschaftliche Verfügbarkeit können daher auseinanderfallen.
Fehlender Zugriff kann etwa auf verlorene Zugangsdaten, technische Probleme oder unzureichende Dokumentation zurückzuführen sein. Ist der Bestand nicht eindeutig feststellbar, drohen Schätzungen durch die Finanzverwaltung.
Ein Wert von Null kommt nur in Betracht, wenn objektiv nachgewiesen ist, dass kein wirtschaftlicher Nutzen mehr realisierbar ist. Die Anforderungen hierfür sind hoch und erfordern belastbare Nachweise.
Fazit:
Besteuert wird der rechtliche Vermögensübergang und nicht dessen tatsächliche Verfügbarkeit. Daraus ergeben sich erhebliche Risiken für Erben ohne Zugriff auf Kryptowerte.
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Referentenentwurf zur Durchführung des CRA konkretisiert Marktüberwachung und Konformitätsbewertung
Während viele Unternehmen derzeit an der Umsetzung der materiellen Anforderungen des Cyber Resilience Act (CRA) arbeiten, wird nun auch die institutionelle Durchsetzungsstruktur klarer. Der am 18.03.2026 veröffentlichte Referentenentwurf zur Durchführung des CRA konkretisiert insbesondere die Zuständigkeiten der Marktüberwachung sowie die Struktur der Konformitätsbewertung für Produkte mit digitalen Elementen.
BSI als zentrale Marktüberwachungsbehörde
Der Entwurf sieht vor, dass die Marktüberwachung für Produkte mit digitalen Elementen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gebündelt wird. Inhaltlich kommt dies wenig überraschend. Bereits im Vorfeld wurde vielfach erwartet, dass das BSI aufgrund seiner technischen Expertise eine zentrale Rolle bei der Aufsicht über CRA-Produkte übernehmen wird.
Der Referentenentwurf schafft insoweit vor allem formale Klarheit über die künftige Aufsichtsstruktur. Für Hersteller wird damit deutlicher, welche Behörde künftig maßgeblich für die Durchsetzung der CRA-Vorgaben zuständig sein wird.
Akkreditierung und Rolle der benannten Stellen
Die Rolle der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) orientiert sich am etablierten europäischen System der Konformitätsbewertung: Grundsätzlich übernimmt die DAkkS die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen, die anschließend als benannte Stellen für CRA‑Konformitätsbewertungen tätig werden können. In Ausnahmefällen kann das BSI Konformitätsbewertungsstellen selbst bewerten und ist als notifizierende Behörde für Benennung, Notifizierung und Überwachung der Stellen verantwortlich.
Mit der Festlegung dieser Struktur wird institutionell klarer, über welche Stellen CRA-Konformitätsbewertungen künftig organisiert werden sollen. Für potenzielle Prüfstellen stellt sich nun insbesondere die Frage, ab wann entsprechende Akkreditierungsverfahren bei der DAkkS eingeleitet werden können, damit benannte Stellen rechtzeitig vor Anwendbarkeit der CRA-Pflichten zur Verfügung stehen.
Gerade für wichtige und kritische Produkte im Sinne des CRA wird das Konformitätsbewertungsverfahren mit Beteiligung einer benannten Stelle eine zentrale Rolle spielen. Die praktische Verfügbarkeit entsprechender Prüfstellen könnte daher für Hersteller zu einem relevanten Faktor werden, insbesondere im Hinblick auf die CRA-Übergangsfristen.
Verzahnung mit bestehenden Cyberregimen
Der Referentenentwurf deutet zudem eine stärkere Abstimmung zwischen der CRA-Marktüberwachung und bestehenden Strukturen aus dem BSIG- und NIS2-Kontext an. Diese Entwicklung entspricht der allgemeinen Tendenz der europäischen Cyberregulierung, bei der Produktsicherheit, IT-Sicherheitsaufsicht und Vulnerability-Management zunehmend miteinander verzahnt werden.
Für Unternehmen bedeutet dies perspektivisch, dass sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus unterschiedlichen regulatorischen Kontexten künftig stärker miteinander verknüpft werden könnten.
Einordnung
Der Referentenentwurf bringt insgesamt weniger Überraschungen als vielmehr institutionelle Klarheit für die künftige Durchsetzung des CRA. Für Unternehmen, die derzeit an der Umsetzung des CRA arbeiten, wird damit greifbarer, über welche Behörden- und Prüfstrukturen die CRA-Vorgaben künftig umgesetzt und überwacht werden sollen.
Besonders relevant dürfte dabei sein, ob rechtzeitig ausreichend benannte Stellen für CRA-Konformitätsbewertungen zur Verfügung stehen werden, insbesondere für wichtige und kritische Produkte im Sinne des CRA.











































