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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
Connected Cars im Fokus des Cybersecurity Act 2.0
Der von der New York Times getestete Geely Galaxy M9 kostet in China rund 35.000 US-Dollar, bietet die Ausstattung eines deutlich teureren europäischen Oberklassefahrzeugs und wird in den USA trotzdem faktisch nicht erhältlich sein. Der Grund liegt nicht in bekannten technischen Mängeln. Entscheidend sind die Herkunft des Herstellers und die Sorge vor einem möglichen Zugriff auf Fahrzeugdaten und zentrale Fahrzeugfunktionen.
Ab dem Modelljahr 2027 greifen in den USA weitreichende Beschränkungen für bestimmte Fahrzeug-software, Hardware und Fahrzeughersteller mit Verbindungen nach China oder Russland. Betroffen sind insbesondere Komponenten für die externe Fahrzeugkommunikation und Software für automatisierte Fahrsysteme.
Die EU verfolgt einen anderen Ansatz. Der Vorschlag der EU-Kommission für einen Cybersecurity Act 2.0 (CSA 2.0) sieht kein allgemeines Verbot chinesischer oder russischer Fahrzeugtechnologie vor. Er könnte aber dazu führen, dass künftig nicht mehr nur die technische Sicherheit einer Technologie, sondern auch die Herkunft und Kontrolle ihres Anbieters über ihren Einsatz entscheidet.
Nicht nur die Automobilindustrie ist betroffen
Der CSA 2.0 soll einen branchenübergreifenden Mechanismus für sichere Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie schaffen. Dieser kann wichtige IKT-Assets erfassen, die bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren der Anhänge I und II der NIS-2-Richtlinie eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe.
Auch Hersteller von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen sind dort ausdrücklich genannt. Die Automobilindustrie ist daher nicht der einzige mögliche Anwendungsfall, aber ein besonders anschaulicher. Bei Connected Cars treffen langfristige Lieferbeziehungen auf tief integrierte Technologien, umfangreiche Datenverarbeitung und die Möglichkeit externer Zugriffe.
„Technisch sicher“ könnte künftig nicht mehr genügen
Der CSA 2.0 richtet den Blick auch auf nichttechnische Risiken. Diese können sich insbesondere aus der Herkunft, den Eigentumsverhältnissen oder einer möglichen staatlichen Einflussnahme auf einen Anbieter ergeben.
Eine technisch sichere Komponente könnte daher Beschränkungen unterliegen, wenn sie von einem gelisteten Hochrisikoanbieter stammt und in einem wichtigen IKT-Asset eingesetzt wird. Betroffen sein können insbesondere Hard- und Software sowie Komponenten, in denen solche IKT-Komponenten enthalten sind.
Genau darin liegt der Kern des NYT-Beitrags. Die getestete Fahrzeugtechnologie überzeugt durch Leistung, Ausstattung und Preis. Die Sicherheitsbedenken knüpfen vielmehr daran an, welche Daten ein vernetztes Fahrzeug erhebt und wer auf diese Daten oder zentrale Fahrzeugfunktionen zugreifen könnte.
Vom Lieferkettenrisiko zum Rückbau
Anders als die USA setzt die EU nicht unmittelbar auf herkunftsbezogene Verbote. Der Entwurf sieht ein mehrstufiges Verfahren vor.
Die EU-Kommission oder mindestens drei Mitgliedstaaten können zunächst die NIS-Kooperationsgruppe mit der Bewertung einer bestimmten IKT-Lieferkette beauftragen. In dringenden Fällen kann die Kommission die Bewertung selbst durchführen.
Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Drittstaat als Staat mit besonderen Cybersicherheitsrisiken einstufen und Anbieter aus diesem Staat oder unter dessen Kontrolle als Hochrisikoanbieter listen. Anschließend kann sie wichtige IKT-Assets bestimmen und bestimmten Unternehmenstypen untersagen, Komponenten dieser Anbieter darin zu nutzen, zu installieren oder zu integrieren.
Möglich sind auch mildere Maßnahmen, etwa Transparenz- und Prüfungspflichten, Beschränkungen von Datenübermittlungen oder Fernzugriffen sowie Vorgaben zur Diversifizierung von Lieferanten.
Ein Einsatzverbot kann jedoch auch bereits integrierte Komponenten erfassen. Der jeweilige Durchführungsrechtsakt müsste dafür Übergangsfristen und zusätzliche Fristen für die Ausphasung der betroffenen Komponenten vorsehen. Für Fahrzeughersteller kann dies bedeuten, dass Hard- oder Software deaktiviert, ausgetauscht oder aus Fahrzeugen und Backend-Systemen entfernt werden muss. Der CSA 2.0 kann damit nicht nur künftige Beschaffungsentscheidungen beeinflussen, sondern auch einen kostspieligen Rückbau bestehender Technologien erforderlich machen.
Bestehende Fahrzeugregulierung greift zu kurz
Connected Cars unterliegen bereits umfangreichen Anforderungen an die Cybersicherheit. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben der UN R155 zu Cybersecurity-Managementsystemen und der UN R156 zu Softwareupdates sowie die europäische Fahrzeugtypgenehmigung.
Diese Regelungen adressieren vor allem technische Risiken und die Verkehrssicherheit. Die mögliche Einflussnahme eines Drittstaats auf einen Fahrzeughersteller oder Zulieferer wird dadurch nur begrenzt erfasst.
Wie konkret dieses Risiko sein kann, zeigt die im Januar 2026 veröffentlichte EU-Risikobewertung zu vernetzten und automatisierten Fahrzeugen. Als eines der wesentlichen Risiken beschreibt sie ein Szenario, in dem ein feindlich handelnder Drittstaat einen Fahrzeughersteller oder Tier-1-Zulieferer dazu zwingt, versteckte schädliche Hard- oder Software zu implementieren.
Die Risikobewertung kommt zu dem Ergebnis, dass Risiken durch Hochrisikoanbieter bislang nicht ausreichend adressiert werden. Empfohlen werden deshalb unter anderem die Diversifizierung der Lieferkette und die Verringerung der Abhängigkeit von einzelnen Anbietern.
Verträge müssen auch den Rückbau mitdenken
Hersteller sollten frühzeitig Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen, Unterauftragnehmer, Datenflüsse sowie Fernzugriffs- und Updatemöglichkeiten schaffen. Verträge sollten Prüfungsrechte, Informationspflichten bei Veränderungen in der Lieferkette und Mitwirkungspflichten bei behördlichen Risikobewertungen vorsehen.
Ein bloßes Kündigungsrecht genügt bei einer tief integrierten Technologie nicht. Entscheidend ist, ob Hard- und Software sowie verbundene Dienste tatsächlich ersetzt werden können. Verträge sollten deshalb auch den Zugang zu technischen Informationen, die Unterstützung bei der Migration sowie die Verteilung der Kosten eines regulatorisch erforderlichen Austauschs oder Rückbaus regeln.
Praxistipp
Der CSA 2.0 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein bestimmter Anbieter oder eine Fahrzeugtechnologie wird durch den Entwurf noch nicht verboten.
Unternehmen sollten aber bereits jetzt prüfen, welche Anbieter bei wichtigen IKT-Assets eingesetzt werden, welche Abhängigkeiten bestehen und wie schnell sich die jeweilige Technologie ersetzen ließe. Entscheidend ist auch regulatorisch nicht mehr nur, ob eine bestimmte Technologie sicher ist, sondern auch, wer ihre Herstellung kontrolliert.
EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware
Kurz vor dem EmpCo-Stichtag ist die Entscheidung gefallen: Der Bundestag hat am 24. September 2026 die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt damit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf bestimmte umweltbezogene Claims und Siegel. Eine pauschale Abverkaufsfrist gibt es allerdings auch mit der Neuregelung nicht.
Am 27. September 2026 werden die neuen EmpCo-Regelungen im UWG anwendbar. Bis zuletzt war insbesondere der Umgang mit Waren umstritten, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und möglicherweise nicht den neuen Anforderungen entsprechen.
Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Im Rahmen der Modernisierung des Designrechts hat der Bundestag den neuen § 15b UWG beschlossen.
Was ändert sich für Bestandsware?
Bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße im Zusammenhang mit vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren sind künftig Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Interessenabwägung nennt das Gesetz insbesondere vier Kriterien:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die damit verbundenen Kosten und
- die entstehenden Umweltbelastungen.
Die Sonderregelung ist zeitlich begrenzt und soll am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten.
Keine pauschale Abverkaufsfrist
Die Neuregelung macht einen EmpCo-Verstoß nicht automatisch zulässig und schafft keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
Sie kann aber im konkreten Streitfall erheblichen Spielraum eröffnen. Nach der Gesetzesbegründung kann die Interessenabwägung je nach Einzelfall beispielsweise zu zusätzlichen Informationspflichten, einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder sogar zum Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs führen.
Entscheidend ist dabei: Die Sonderregelung betrifft nicht pauschal alle vor dem Stichtag produzierten Waren, sondern nur Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für Unternehmen mit betroffenen Warenbeständen wird Dokumentation damit noch wichtiger. Sie sollten insbesondere festhalten, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt oder noch möglich sind und welche Kosten und Umweltfolgen damit verbunden wären.
Für kurzfristig änderbare Kommunikation – etwa Websites, Online-Shops oder Social Media – bleibt der EmpCo-Stichtag dagegen unverändert relevant.
Die Neuregelung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen also nicht ab. Sie schafft aber neue Argumentations- und Verteidigungsmöglichkeiten:
Neben der Frage „Ist der Claim zulässig?“ kann bei Bestandsware künftig auch entscheidend sein: „Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dieser Form verhältnismäßig?“
EmpCo Compliance & Litigation
SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – von der Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie in Bußgeldverfahren.
Mehr zu unserer EmpCo Compliance & Litigation Beratung (hier klicken)
EmpCo: Was bedeutet die diskutierte Ausnahme für Bestandsware?
EmpCo steht vor der Tür – und kurz vor dem 27. September 2026 wird vor allem eine Frage intensiv diskutiert:
Was passiert mit Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?
In einem aktuellen Interview mit der Textilwirtschaft erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, welche Auswirkungen die geplante Regelung für Bestandsware haben könnte und worauf Unternehmen sich jetzt vorbereiten sollten.
Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem:
- Keine generelle Abverkaufsfrist: Auch eine mögliche Sonderregelung würde nicht automatisch eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist schaffen.
- Verhältnismäßigkeit bei Bestandsware: Für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren soll es auf die Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs ankommen.
- Kosten und Umweltbelastungen: Entscheidend kann im Einzelfall sein, welcher Aufwand mit einer Anpassung verbunden wäre und welche Umweltfolgen etwa eine Vernichtung von Warenbeständen hätte.
- Dokumentation wird wichtiger: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden und welche Anpassungsmaßnahmen möglich sind.
- Digitale Kommunikation bleibt im Fokus: Websites, Online-Shops, Social Media und digitale Kampagnen müssen zum EmpCo-Stichtag rechtskonform sein.
Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die diskutierte Sonderregelung für bestimmte Bestandsware ersetzt weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
Zum vollständigen Interview von Dr. Daniel Kendziur in der Textilwirtschaft: EmpCo-Ausnahme: Daniel Kendziur erklärt die Folgen
VwGO-Reform: Weniger Bürokratie, mehr Effizienz in Verwaltungsverfahren
Die Verwaltungsgerichte arbeiten seit Jahren unter hoher Belastung: Verfahren dauern häufig zu lange und die Streitgegenstände werden komplexer. Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/7824) reagiert die Bundesregierung jetzt auf diese Entwicklungen. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 in der 96. Sitzung vorgesehen.
Der Entwurf soll Bürokratie reduzieren, Verfahren beschleunigen und den Rechtsschutz zeitgemäß ausgestalten. Im Mittelpunkt stehen ein klareres Verfahrensmanagement, digitale Zugangswege und Instrumente gegen missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte. Viele Regelungen wirken sich unmittelbar auf den Arbeitsalltag von Verwaltungen und auf die Prozessstrategien von Verfahrensbeteiligten aus. Entsprechend geändert werden sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz.
Kostenvorschuss gegen querulatorische Klagen
Einen besonders praxisnahen Hebel setzt der Entwurf mit dem neuen § 85a VwGO-E. Bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Klage erst zugestellt wird, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen. Das gilt auch für bestimmte Eil- und Rechtsmittelverfahren.
Die Gerichte erhalten damit ein wirksames Instrument, um querulatorische Verfahren zu begrenzen und ihre Ressourcen auf substanzielle Streitigkeiten zu konzentrieren. Für Behörden und öffentliche Körperschaften dürfte sich der Aufwand für offenkundig missbräuchliche Verfahren spürbar reduzieren.
Vereinfachung des Berufungsverfahrens
Die Reform setzt auch im Berufungsverfahren an. Wird eine Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soll künftig keine gesonderte Berufungsbegründung mehr erforderlich sein (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E). Hintergrund ist, dass der Streitstoff im Zulassungsverfahren regelmäßig bereits vollständig aufgearbeitet ist. Der bisherige Zwang zur „zweiten Runde“ der Begründung erzeugt zwar Aufwand, führt aber meist nicht zu neuen Erkenntnissen.
Der Wegfall dieser Doppelbegründung entlastet sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Gerichte und beschleunigt den Übergang zur mündlichen Verhandlung. Flankierend passt der Entwurf die Fristen für Anschlussberufungen an, um Abläufe stimmig zu halten.
Gestärkte Vollstreckung gegenüber der Verwaltung (Zwangsgelder)
Mit dem neuen § 172 VwGO-E reformiert der Entwurf das Vollstreckungsrecht gegenüber der öffentlichen Hand. Das Gericht des ersten Rechtszugs soll bei Nichterfüllung einer vollstreckbaren Verpflichtung Zwangsgelder bis zu EUR 25.000 androhen, festsetzen und von Amts wegen vollstrecken können. Wiederholte Androhungen und Vollstreckungen sind vorgesehen.
Der Betrag erscheint nicht hoch. Er motiviert dennoch Behörden stärker, gerichtliche Entscheidungen umzusetzen. Für Bürger wie auch Unternehmen steigt die Durchsetzungskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, ohne dass zusätzliche Verfahren erforderlich werden.
Flexibler Personaleinsatz und Ausbau des Einzelrichters
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Organisation der Gerichte. Die Sperrfrist für Proberichter als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten sinkt von einem Jahr auf sechs Monate. An Oberverwaltungsgerichten wird der fakultative Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet. Am Bundesverwaltungsgericht werden erstinstanzliche Entscheidungen durch drei Berufsrichter häufiger möglich. Verweisungsbeschlüsse können in reduzierter Besetzung ergehen. Darüber hinaus gehen einzelne Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte auf die Oberverwaltungsgerichte über – dies schränkt ggf. den Rechtsschutz ein, beschleunigt aber Verfahren.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewinnt damit spürbare Flexibilität, um Personal zielgerichtet einzusetzen. Gerade angesichts hoher Verfahrenszahlen ist dies ein praxisrelevanter Beitrag zur Beschleunigung, ohne das Niveau der Rechtsprechung insgesamt abzusenken. Einzelrichterentscheidungen werden häufiger, gleichzeitig erhalten bestimmte Verfahren früh die Aufmerksamkeit gestärkter Spruchkörper.
Systematisierung und Kodifizierung im einstweiligen Rechtsschutz
Der Entwurf führt den in der Praxis etablierten „Hängebeschluss“ ausdrücklich in die VwGO ein (§ 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E). Gerichte können so die Vollziehung vorläufig aussetzen, bis über den Eilantrag entschieden ist – mit nun klarer gesetzlicher Grundlage und der Möglichkeit zur Abänderung.
Strengere Präklusion verspäteten Vorbringens
Verspätetes Vorbringen belastet Gerichte erheblich und kann Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Der neue § 87b VwGO-E schärft hier die Präklusionsregelung: „Konnte“ das Gericht bislang verspätetes Vorbringen zurückweisen (Ermessen), „soll“ es das fortan (intendiertes Ermessen). Auch entfällt das zusätzliche Erfordernis einer Verfahrensverzögerung. Verspätetes Vorbringen im Verwaltungsprozess würde also fortan wie im Zivilprozess im Regelfall als präkludiert zurückgewiesen werden.
Damit setzt der Gesetzgeber auf klarere Verfahrensdisziplin. Wer seine Argumente rechtzeitig einbringt, trägt zu einem effizienten Verfahren bei; taktisches Nachschieben soll deutlich erschwert werden. Für die Gerichte entsteht ein handhabbares Instrument, um Verfahren strukturierter zu führen und den Fokus auf frühzeitige, vollständige Sachverhaltsaufklärung zu legen.
Bürokratieabbau
Besonders deutlich wird der Bürokratieabbau beim Widerspruchsverfahren. Künftig kann ein Widerspruch „in einfacher elektronischer Weise“ eingelegt werden – etwa per E-Mail –, wenn die Behörde einen Zugang eröffnet (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen künftig über das Internet.
Die Reform verkürzt darüber hinaus einige Fristen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung sinkt von 50 auf 20 Tage. Parallel dazu reduziert sich die erforderliche Personenzahl für öffentliche Bekanntmachungen in Massenverfahren von 50 auf 20. Im Berufungsverfahren werden Fristen an die erstinstanzlichen Vorgaben angeglichen.
Diese Maßnahmen sind klassische „Beschleunigungsinstrumente“. Sie halten Verfahren im Fluss, ohne den Beteiligten die Vorbereitung zu verunmöglichen. Gerade in Massenverfahren können Gerichte schneller reagieren und Verfahrensstaus vermeiden.
Fazit: Entlastung und Beschleunigung bei funktionierendem Rechtsschutz
Der Reformentwurf setzt an vielen praxisrelevanten Punkten an: Er reduziert (hoffentlich) Bürokratie, stärkt digitale Zugänge, begrenzt offensichtlichen Missbrauch, schärft die Verfahrensdisziplin und erhöht die Durchsetzungskraft gerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Verwaltung. Gleichzeitig bleibt der Zugang zum Verwaltungsrechtsschutz erhalten; an den grundlegenden Strukturen des Systems rüttelt der Entwurf erkennbar nicht.
Insgesamt ist die geplante Reform im Grundsatz zu begrüßen: Sie verspricht mehr Tempo und Klarheit im Verfahren bei insgesamt stabilen rechtlichen Garantien.
EmpCo: Sonderregelung für Waren-Altbestände geplant – was Unternehmen jetzt wissen sollten
Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen zeichnet sich eine wichtige Änderung im UWG ab: Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll eine Sonderregelung gelten. Eine pauschale Abverkaufsfrist ist allerdings nicht geplant. Für Unternehmen kommt es deshalb jetzt vor allem auf eines an: dokumentieren, priorisieren und den möglichen Streitfall mitdenken.
Am 27. September 2026 treten die neuen Regelungen zur Umsetzung der Empowering Consumers Directive (EmpCo) im UWG in Kraft. Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation muss dann den verschärften Anforderungen entsprechen.
Eine Frage beschäftigt Unternehmen dabei besonders: Was passiert mit Waren, die bereits im Markt sind und deren Verpackungen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims enthalten, die den neuen Anforderungen möglicherweise nicht entsprechen?
Bislang sieht das UWG hierfür keine allgemeine Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vor. Nun zeichnet sich wenige Tage vor dem Stichtag eine wichtige Änderung ab.
Geplanter § 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen
Nach einer aktuell vorliegenden Beschlussvorlage soll ein neuer § 15b UWG im deutschen Recht eingeführt werden.
Danach soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere vier Kriterien berücksichtigt werden:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und
- die damit verbundenen Umweltbelastungen.
Der Bundestag soll am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen, in dessen Rahmen die UWG-Änderung nach den derzeit vorliegenden Informationen eingebracht werden soll. Die geplante Neuregelung ist derzeit noch nicht beschlossen.
Keine pauschale Abverkaufsfrist
Für Unternehmen ist entscheidend, was die geplante Regelung nicht bedeutet: Sie schafft nach dem derzeit bekannten Wortlaut keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
Ein EmpCo-Verstoß wird durch § 15b UWG-E nicht automatisch zulässig. Vielmehr soll die Vorschrift die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei bestimmten bereits in Verkehr gebrachten Waren an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung knüpfen.
Im konkreten Streitfall könnte deshalb beispielsweise relevant werden, ob ein beanstandeter Claim durch Überkleben oder Umetikettieren korrigiert werden kann, welche Kosten damit verbunden wären oder ob ein sofortiger Vertriebsstopp zur Vernichtung größerer Warenbestände und entsprechenden Umweltbelastungen führen würde.
Je nach Einzelfall kann diese Interessenabwägung Auswirkungen auf Art und Umfang eines Unterlassungsanspruchs haben. Wie die Vorschrift konkret angewendet wird, dürfte allerdings erst die weitere Praxis und gegebenenfalls die Rechtsprechung zeigen.
Entscheidend: „in Verkehr gebracht“ ist nicht gleich „produziert“
Ein Detail des geplanten Wortlauts ist besonders wichtig.
Die Sonderregelung soll nicht pauschal für alle Waren gelten, die vor dem Stichtag produziert wurden. Sie knüpft vielmehr ausdrücklich an Waren an, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Für Unternehmen mit größeren Waren- oder Verpackungsbeständen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Bestände die Voraussetzungen der geplanten Regelung erfüllen könnten.
Insbesondere sollte jetzt nachvollziehbar dokumentiert werden, wann welche Waren in Verkehr gebracht wurden.
Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten
Die geplante Regelung macht Dokumentation noch wichtiger. Denn die Faktoren, die Unternehmen heute erfassen, können später für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs entscheidend sein.
Unternehmen sollten insbesondere festhalten:
- Welche Waren sind betroffen? Welche Produkte bzw. Verpackungen enthalten möglicherweise kritische Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen?
- Wann wurden sie in Verkehr gebracht? Lieferbelege, Warenwirtschaftsdaten und andere Nachweise sollten kurzfristig gesichert werden.
- Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? Etwa Änderungen künftiger Verpackungen, Umetikettierungen, Überkleber oder Informationen an Handelspartner.
- Welche weiteren Anpassungen sind möglich? Und welcher organisatorische und wirtschaftliche Aufwand wäre damit verbunden?
- Welche Kosten (würden) entstehen? Etwa durch Umetikettierung, Rückholung, Produktionsänderungen oder gegebenenfalls Vernichtung.
- Welche Umweltfolgen wären damit verbunden? Insbesondere bei einer möglichen Vernichtung größerer Waren- oder Verpackungsbestände.
Gerade die letzten vier Aspekte entsprechen unmittelbar den Kriterien, die nach dem derzeit vorliegenden Entwurf in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen sollen.
Kein Aufschub für Website, Online-Shop und Social Media
Die geplante Sonderregelung sollte außerdem nicht als allgemeine Verlängerung der EmpCo-Umsetzungsfrist verstanden werden.
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut knüpft § 15b UWG-E ausdrücklich an vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren an. Andere Formen der Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation werden dadurch nicht generell privilegiert.
Unternehmen sollten deshalb insbesondere Websites, Online-Shops, Social-Media-Kommunikation, digitale Kampagnen und andere kurzfristig änderbare Kommunikationsmittel weiterhin bis zum 27. September überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch aktuelle juristische Einordnungen ziehen diese klare Grenze zwischen Warenbeständen und sonstiger Werbung.
EmpCo bleibt ein Litigation-Thema
Die geplante Änderung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen nicht ab.
Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen können gegen unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation vorgehen. Die neue Vorschrift würde vielmehr eine zusätzliche Frage in mögliche Auseinandersetzungen bringen: Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im konkreten Fall verhältnismäßig?
Damit kann neben der rechtlichen Bewertung des Claims künftig auch entscheidend werden, wie gut ein Unternehmen seine Bestände, bisherigen Anpassungsmaßnahmen sowie deren Kosten und Umweltfolgen dokumentiert hat.
Unternehmen sollten die verbleibenden Tage deshalb auf zwei Ebenen nutzen:
- Compliance:
Noch änderbare Kommunikation priorisieren, Claims prüfen und erforderliche Nachweise sichern. - Litigation Readiness: Betroffene Warenbestände und deren Inverkehrbringen dokumentieren, mögliche Anpassungsmaßnahmen bewerten und die wirtschaftlichen sowie ökologischen Auswirkungen festhalten.
Was passiert jetzt?
Der Bundestag wird am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen. Ob und in welcher endgültigen Fassung der geplante § 15b UWG beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Entwicklung beobachten – aber nicht auf sie warten.
Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die geplante Sonderregelung kann für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren neue Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen. Sie ersetzt jedoch weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.
Claims priorisieren. Nachweise sichern. Bestandsware dokumentieren. Den Streitfall mitdenken.
EmpCo Compliance & Litigation
SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – vom EmpCo Quick Check und der rechtlichen Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie bei Bußgeldverfahren.
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KI-Flash: Werberecht und Datenschutz beim Werbestart in ChatGPT
Seit dem 24. August 2026 bekommen auch deutsche Nutzer:innen von ChatGPT Werbung angezeigt.
OpenAI hat den Werbekanal für 31 europäische Märkte freigeschaltet. Für Nutzer:innen der kostenfreien Tarife Free und Go sind die Funktionen von ChatGPT ab jetzt nur noch mit Werbeanzeigen verfügbar, die Tarife Plus, Pro, Business, Enterprise und Edu bleiben nach der Mitteilung des Anbieters vom 18. August 2026 werbefrei. Anzeigen sehen zudem nur eingeloggte volljährige Nutzer:innen.
Eine Woche später, am 31. August 2026, hat OpenAI den Self-Service-Zugang über den Ads Manager für dieselben Märkte in einer Betaversion geöffnet. Werbetreibende mit Sitz in Deutschland können seither ohne Agentur- oder Technologiepartner Werbeanzeigen buchen. Der Weg über das Ads-Solutions-Team des Anbieters sowie über Agentur- und Technologiepartner bleibt daneben bestehen.
Damit ist Werbefinanzierung in generativer KI im deutschen Markt kein angekündigtes Vorhaben mehr, sondern laufender Betrieb. Der vorliegende Beitrag ordnet die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe ein. Er richtet sich an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen; die Pflichtenlage des Anbieters wird nur so weit dargestellt, wie sie für diese Perspektive trägt. Äußerungen von zuständigen Behörden zu diesem Werbemodell liegen bislang nicht vor.
Dieser Beitrag eröffnet eine dreiteilige Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Im zweiten Teil folgt eine Einstufung von ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act und die Pflichten, die daran hängen. Der dritte Teil fragt, inwieweit Werbetreibende und Agenturen beim Schalten von Anzeigen in KI-Assistenten die Inhalte verantworten und für die Aussagen haften. Die Frage, wann sich ein Anbieter KI-Antworten als eigene Inhalte zurechnen lassen muss, haben wir bereits im KI-Flash vom 2. Juli 2026 behandelt.
Bislang keine personalisierte Werbung im EWR
Bei Werbeanzeigen auf Online-Plattformen unterscheidet man zwischen personalisierter und nicht personalisierter Werbung. Die rechtlichen Voraussetzungen unterschieden sich grundlegend.
In der derzeit im Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzten ersten Phase erfolgt die Anzeigenauswahl ohne Personalisierung im Sinne einer Profilbildung. Herangezogen werden das Thema des laufenden Gesprächs sowie begrenzte Kontextinformationen wie ungefährer Standort, Sprache, Tageszeit und Gerätetyp. Frühere Chats und gespeicherte Informationen bleiben nach Angaben des Anbieters ausdrücklich ausgeschlossen. Werbetreibende erhalten allein aggregierte Leistungsdaten, und keine Gesprächsinhalte, keine Klarnamen, sowie keine präzisen Standortdaten.
Sog. personalisierte Werbung setzt eine gesonderte Einwilligung voraus. Erst danach fließen Chatverlauf, gespeicherte Informationen und das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen in die Auswahl ein. Dafür ist die Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich, wie auch OpenAI in der Fassung seiner europäischen Datenschutzrichtlinie vom 2. Juni 2026 ausdrücklich beschreibt. Diese Option der personalisierten Werbung ist im EWR jedoch bislang noch nicht freigeschaltet.
Dabei ist ein Punkt zu beachten, der bisher etwas untergeht: Das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen kann nur in die Auswahl einfließen, wenn es zuvor erhoben wird, und genau das geschieht in der ersten Phase jedenfalls nach Angaben des Anbieters nicht. Die Umstellung besteht daher nicht allein in der Auswertung vorhandener Daten, sondern zunächst im Aufbau eines neuen Datenbestands. Eine Einwilligung müsste diesen Schritt mit abdecken.
Wie muss Werbung im KI-Assistenten gekennzeichnet sein?
Der Anbieter beschreibt die Anzeigen als deutlich gekennzeichnet und optisch von der Antwort getrennt. Werberechtlich wird die Frage üblicherweise über § 5a Abs. 4 UWG diskutiert. Daneben kommt Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in Betracht, der den als Information getarnten, vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte erfasst. Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein redaktioneller Inhalt vorliegt, und ob eine KI-generierte Antwort das ist, ist offen. Für Vergleichsportale und Suchmaschinen wird ein redaktioneller Inhalt teilweise bejaht, obwohl eine Redaktion im herkömmlichen Sinne fehlt. Gegen die Einordnung spricht gerade die Linie der ZAK, wonach KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters sind und damit nicht als neutrale Berichterstattung erscheinen. Hinzu treten § 6 Abs. 1 DDG für kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten und, bei Einordnung als Medienintermediär oder medienähnliches Angebot, § 22 MStV. Für die Einordnung als Medienintermediär kommt es darauf an, ob der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt. Genau darauf hat die ZAK bei Quellenangaben und Linklisten abgestellt. Ein Dienst, der ausschließlich eigene Antworten erzeugt, erfüllt das nicht.
Das strukturelle Risiko liegt allerdings nicht in der Gestaltung des Anzeigenblocks, sondern in der Auswahllogik. Eine Anzeige, die nach dem Thema des laufenden Gesprächs ausgewählt wird, tritt in einem Moment auf, in dem die Nutzerin gerade ein konkretes Anliegen formuliert hat. Sie wirkt funktional wie Native Advertising, auch wenn sie „formal getrennt“ dargestellt wird. Ob eine visuelle Trennung dieses Kontextnähe-Problem auffängt, ist eine Frage der konkreten Umsetzung.
Sind KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters?
Gegen die Kennzeichnungspflichten aus § 22 MStV und § 6 DDG ließe sich einwenden, ein Chat-Interface habe keinen redaktionellen Teil, von dem Werbung überhaupt abzugrenzen wäre. Diese Verteidigung trägt nach der bislang erkennbaren Linie nicht: Das LG München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (26 O 869/26) die Funktion „Übersicht mit KI“ einer Suchmaschine als eigene inhaltliche Äußerung des Anbieters gewertet und ein Zu-Eigen-Machen angenommen (Rz. 33 f.). Maßgeblich waren drei Gesichtspunkte: Die Funktion erzeugt einen eigenständigen Fließtext, der Suchergebnisse zusammenfasst, strukturiert und bewertet; sie bildet Aussagen, die in den herangezogenen Quellen nicht enthalten sind; und sie wirkt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers wie eine vom Anbieter verantwortete Antwort und nicht wie eine neutrale Trefferliste. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in Verfahren der Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen und dabei festgestellt, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA nicht greift. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht bestandskräftig, Rechtsmittel wurden angekündigt. Für § 5a Abs. 4 UWG kommt es auf diese Vorfrage nicht an. Für Nr. 11 des Anhangs kommt es darauf an, weil ein redaktioneller Inhalt dort Tatbestandsmerkmal ist.
Das Antwortversprechen
OpenAI bewirbt den Grundsatz, dass Werbung die Antworten nicht beeinflusst. Neben der Produktbeschreibung scheint dies auch eine Angabe über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung im Sinne des § 5 UWG zu sein. Weicht die tatsächliche Ausgestaltung davon ab – etwa durch Einfluss auf Reihenfolge, Produktnennung oder Shopping-Integration –, käme eine Irreführung in Betracht. Praktisch stellt sich sofort die Beweisfrage: Wie weist ein Mitbewerber eine Verzerrung im Modellverhalten nach? Die Funktionsweise des Modells liegt allein in der Sphäre des Anbieters, was für eine sekundäre Darlegungslast spricht: Der Mitbewerber trägt greifbare Anhaltspunkte vor, der Anbieter muss sich daraufhin substantiiert äußern. Entgegenhalten lässt sich, dass eine sekundäre Darlegungslast ausscheidet, soweit der Mitbewerber das Antwortverhalten selbst testen kann. Ansatzpunkte bieten die Auditpflichten nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39 und der Forschendenzugang nach Art. 40 DSA – Vorschriften, die durch die Einstufung als sehr große Online-Suchmaschine vom 31. August 2026 nunmehr Anwendung finden. Dazu im Folgebeitrag mehr.
Wen trifft die Einwilligungspflicht?
Für den Zugriff auf Endgeräteinformationen durch sog. Cookies gilt § 25 TDDDG. Der OpenAI Measurement Pixel setzt ein First-Party-Cookie auf der Domain des Werbetreibenden. Die Einwilligungspflicht trifft insoweit nicht den Plattformbetreiber, sondern die buchende Stelle. Daneben stellt der Anbieter eine serverseitige Schnittstelle zur Conversion-Messung bereit; auch deren Einsatz ist eine eigene Verarbeitung der buchenden Stelle.
Für die serverseitige Übermittlung gilt § 25 TDDDG dagegen nicht, weil dort kein Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet. Maßstab ist insoweit allein die DSGVO.
Dürfen Chatverläufe für die Anzeigenauswahl ausgewertet werden?
Hier liegt der eigentliche Prüfpunkt. Chats werden zur Aufgabenerfüllung überlassen, nicht zur Werbeoptimierung. Die Heranziehung des Verlaufs für die Anzeigenauswahl ist deshalb an Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu messen, unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird.
Hinzu kommt Art. 9 DSGVO. Gesprächsverläufe offenbaren regelmäßig Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder politische Meinungen. Der EuGH hat in den Rechtssachen C-252/21 und C-446/21 einen weiten Maßstab für die Erfassung besonderer Kategorien angelegt und an die Wirksamkeit einer Einwilligung strenge Anforderungen gestellt. In der Rechtssache C-446/21 hat er zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung angenommen, weil personenbezogene Daten ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung verarbeitet wurden. Unabhängig davon besteht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein unbedingtes Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, das keiner Abwägung zugänglich ist. Das Recht knüpft allein an den Verarbeitungszweck an und nicht an die Rechtsgrundlage. Es erfasst damit auch die Auslieferung nicht personalisierter Anzeigen, soweit sie Direktwerbung ist.
Selbstbindung ersetzt keine Rechtsgrundlage
Der Anbieter hat Kategorieausschlüsse für persönliche Gesundheit, psychische Gesundheit und Politik gesetzt; politische Werbung ist derzeit generell nicht zulässig. Solche Ausschlüsse sind vertragliche Selbstbindungen. Sie ersetzen weder eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO noch die Prüfung sektorieller Werbeverbote. Wie ein heilmittelwerberechtliches Verbot in einer Oberfläche durchgesetzt wird, in der Nutzer:innen gerade Symptome schildern, ist eine offene Frage.
Hinzu kommt der umgekehrte Fall. Nach den Werberichtlinien des Anbieters sind regulierte Branchen, darunter Rechts-, Gesundheits- und Finanzdienstleistungen, außerhalb der USA von der Buchung ausgeschlossen. Für Unternehmen aus diesen Bereichen stellt sich damit zunächst keine Zulässigkeits-, sondern eine Zugangsfrage.
Auch der Minderjährigenschutz verläuft über eine technische Selbstbindung: Anzeigen werden bei vermuteter Minderjährigkeit nicht ausgespielt, ermittelt über eine Altersschätzung. Diese Schutzmaßnahme ist selbst eine erklärungsbedürftige Verarbeitung. Ergänzend zu berücksichtigen sind § 6 JMStV sowie Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. § 6 JMStV ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und damit auch lauterkeitsrechtlich durchsetzbar. Nr. 28 des Anhangs erfasst unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder, also an Personen unter vierzehn Jahren. Als Rechtsgrundlage für die Altersschätzung kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt sie sich nicht stützen, soweit sie auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung beruht und nicht auf einer konkreten Rechtspflicht.
Transparenz und Kennzeichnung
Die Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO stehen 2026 unter besonderer Beobachtung: Der EDSA hat am 19. März 2026 mit 25 beteiligten Aufsichtsbehörden eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme genau zu diesen Vorschriften gestartet. Eine kurz zuvor überarbeitete Datenschutzrichtlinie, die erstmals Werbung als Verarbeitungszweck aufnimmt, fällt damit in ein laufendes Prüfjahr.
Daneben gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 KI-VO. Verschoben wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 allein die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Systeme, und zwar auf den 2. Dezember 2026. Für die Zuständigkeit ist in Deutschland zu differenzieren: Nach dem KI-MIG ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken verbleibt die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 8 KI-MIG jedoch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Was für die buchende Stelle offen bleibt
Ungeklärt bleibt vor allem, welche Kennzeichnungspflichten die buchende Stelle unabhängig von der Umsetzung durch den Plattformbetreiber selbst treffen und wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist, sobald eigene Messinstrumente eingesetzt werden. Beiden Fragen geht der dritte Beitrag dieser Reihe nach. Für Unternehmen, deren Beschäftigte werbefinanzierte Tarife im Arbeitsalltag nutzen, kommt hinzu, dass Gesprächsinhalte dort in die Anzeigenauswahl einfließen. Welche Folgen das für Geschäftsgeheimnisse und für Berufsgeheimnisträger hat, ist bislang kaum untersucht.
Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kampagnen im KI-Umfeld, bei der Ausgestaltung von Kennzeichnung und Messung sowie bei der Bewertung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.
Kennzeichnungspflicht beim Austausch von Lebensmittelzutaten
Wann wird der Einsatz einer Zutat zur „Ersetzung“ im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – und welche Kennzeichnungspflichten folgen daraus?
In seinem aktuellen Beitrag bei Beck-Online beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Daniel Kendziur eine Entscheidung des OVG Lüneburg zur Verwendung von Sonnenblumenöl in Teewurst. Das Gericht stellt dabei insbesondere auf die Verbrauchererwartung und die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs ab.
Der Beitrag zeigt die praktischen Folgen der Entscheidung für Rezepturänderungen und die Kennzeichnung von Fleisch- und Fleischerzeugnissen auf.
Den vollständigen Beitrag lesen Beck-Online-Abonnenten hier.
Grün reden wird schwieriger: Was EmpCo für Architektur- und Planungsbüros bedeutet
Nachhaltig, umweltfreundlich, klimaschützend: Solche Begriffe gehören seit vielen Jahren zum Vokabular der Baubranche. Doch ab dem 27. September gelten strengere Regeln für Umweltaussagen. In einem aktuellen Interview mit BauNetz erklärt Dr. Daniel Kendziur, was Planer jetzt wissen und beachten sollten.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) steigen die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen. Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollten künftig konkreter formuliert und durch nachvollziehbare Zahlen, Daten oder Zertifizierungen belegt werden.
Auch Architektur- und Planungsbüros müssen ihre Websites, Projektbeschreibungen und Werbematerialien unter die Lupe nehmen. Besonders relevant ist die Frage, wann Aussagen von Herstellern zu eigenen Aussagen werden und wie mit älteren Online-Inhalten umzugehen ist. Dr. Daniel Kendziur erklärt, wo die wichtigsten Fallstricke liegen und wie Büros ihren Prüf- und Anpassungsbedarf sinnvoll priorisieren können.
Das gesamte Interview lesen Sie hier.
Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist
Wann Grund und Boden zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist für die steuerliche Gestaltung von Betriebsübergaben von zentraler Bedeutung.
In seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB beleuchtet unser Partner Stefan Skulesch zwei aktuelle Entscheidungen des FG Münster und des FG München. Im Fokus steht die Frage, welche Bedeutung die tatsächliche und nachhaltige Nutzung der Flächen am Bewertungsstichtag für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung hat.
Die Entscheidungen zeigen: Eine bloße Zweckbestimmung, die Eingliederung in einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine lediglich gelegentliche Pflege der Flächen kann nicht ausreichen. Für die Praxis ist dies insbesondere bei geplanten Betriebsübergaben und Schenkungen relevant.
Den vollständigen Beitrag von Stefan Skulesch finden Sie in DER BETRIEB.
Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
BVerwG zur Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 12. März 2026 wichtige Fragen zur Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln in Apotheken geklärt.
Dr. Oliver Stöckel analysiert die Entscheidung in seinem aktuellen Beitrag für GRUR-Prax. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an Praxisbedarfsrezepte, die notwendige Individualisierung auf konkrete Patienten sowie die Begrenzung von Defekturarzneimitteln auf maximal 100 Patienten bzw. Patientenportionen pro Tag.
Die Entscheidung dürfte den Anwendungsbereich von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln für den Praxisbedarf in der Praxis deutlich einschränken.
Beck Online-Abonnenten lesen den Beitrag hier.
KI-Flash: Smarte Maschinen – Was aktuelle Entwicklungen der KI-VO für den Maschinenbau bedeuten
Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über Entwicklungen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-VO berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen im KI-Recht geben.
Heutiges Thema: Smarte Maschinen: Was aktuelle Entwicklungen der KI-VO für den Maschinenbau bedeuten
Predictive Maintenance, KI-gestützte Qualitätskontrolle an der Fertigungsstraße, kollaborative Roboter mit adaptiver Kraftbegrenzung und selbstlernende Prozesssteuerungen. Immer mehr Mittelständler im Maschinen- und Anlagenbau setzen KI-Komponenten ein, ohne dass dies immer als „KI-Projekt“ wahrgenommen wird. Genau das macht die aktuelle Entwicklung praktisch bedeutsam: Ob eine dieser Komponenten unter die KI-Regulatorik fällt, hängt an einem einzigen Begriff – der „Sicherheitskomponente“ – und dessen Auslegung hat sich in den letzten Monaten gleich zweimal verschoben.
Rückblick: Die Kommission legte den Begriff im Juni tendenziell weit aus
In einem KI-Flash im Juni 2026 hatten wir bereits berichtet, dass die Europäische Kommission in ihren Entwurfsleitlinien zur Hochrisiko-Klassifizierung den Begriff der „Sicherheitskomponente“ tendenziell weit auslegt. Vor der aktuellen Änderung infolge des Digital Omnibus on AI (hierzu sogleich) lautete die Definition zur Sicherheitskomponente wie folgt:
„Sicherheitsbauteil“ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet“.
Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“ eröffnet somit zwei Wege zur Anwendbarkeit: Ein Bestandteil gilt als Sicherheitsbauteil, wenn es entweder (1) selbst eine Sicherheitsfunktion erfüllt – was nun infolge des Digital Omnibus on AI präzisiert wurde – oder (2) sein Ausfall oder seine Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet. Besonders bemerkenswert ist, wie weit die Kommission gerade den zweiten, folgenbezogenen Weg in ihren Entwurfsleitlinien auslegt: Anders als beim ersten Weg – wo es auf die erklärte Zweckbestimmung des Herstellers ankommt – verzichtet die Kommission beim Gefährdungstatbestand vollständig auf ein subjektives Element. Es kommt weder darauf an, ob der Anbieter eine Sicherheitsfunktion beabsichtigt hat, noch darauf, wie zentral oder nebensächlich die Funktion für das Produkt erscheint. Maßgeblich ist allein die objektive Folge eines Ausfalls oder einer Störung. Nach den Entwürfen können damit ausdrücklich auch Systeme erfasst sein, die auf den ersten Blick nichts mit Sicherheit zu tun haben.
Die Kommission stellt klar, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung im Fehlerfall genügt, unabhängig davon, wie das System selbst beworben oder dokumentiert wird. Praktisch bedeutet das: Gerade in vernetzten, prozesssteuernden Maschinenumgebungen, in denen nahezu jede Komponente irgendeine Rückwirkung auf den sicheren Betrieb der Gesamtanlage haben kann, wird dieser Weg zu einem sehr weiten Auffangnetz, insbesondere deutlich weiter als der erste, zweckbezogene Weg.
Der Gesetzgeber zieht nun eine Grenze – aber nur bei der Hälfte
Der Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) hat den Begriff des „Sicherheitsbauteils“ jetzt gesetzlich neu justiert und hierbei den Begriff der „Sicherheitsfunktion“ präzisiert. Ergänzend zur o. g. Definition wurde folgender Passus aufgenommen:
„[…]; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein Bauteil dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern“.
Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“ bleibt damit weiterhin zweigleisig. Neu ist lediglich eine Ergänzung zum ersten Weg: Der Gesetzgeber stellt jetzt ausdrücklich klar, dass ein Bauteil nur dann eine „Sicherheitsfunktion“ erfüllt, wenn seine Zweckbestimmung gerade darin besteht, Risiken für Gesundheit und Sicherheit abzuwenden oder zu mindern. Es handelt sich also um eine gezielte Einschränkung, die die Kommission schon hervorgehoben hatte: reine Komfort-, Effizienz- oder Unterstützungsfunktionen sollen klarer aus der Hochrisiko-Einstufung herausfallen.
Der zweite Weg – Ausfall oder Störung gefährdet Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum – bleibt aber wortgleich unangetastet. Genau dieser Auffangtatbestand war es aber, den die Kommission in ihren Leitlinien-Entwürfen besonders weit ausgelegt hatte. Der Gesetzgeber hat somit nur eine Stellschraube nachjustiert; die eigentliche Unsicherheitsquelle für Unternehmen bleibt unverändert bestehen.
Nehmen wir als Beispiel eine KI-gestützte Bildverarbeitung, die an einer Pressenstraße Bauteile auf Fehler prüft und bei Auffälligkeiten automatisch die Anlage stoppt. Die Kernfunktion ist Qualitätskontrolle und damit eigentlich keine klassische Sicherheitsfunktion. Ihre Zweckbestimmung ist nicht per se Risikoabwehr. Fällt das System jedoch aus oder erkennt einen kritischen Fehler nicht, kann das im Zusammenspiel mit der Presse zu einer Gefährdung führen. Über den nach wie vor unveränderten, folgenbezogenen Prüfungsweg (Ausfall/Störung) kann ein solches System damit durchaus als Sicherheitsbauteil gelten, während eine reine Verschleiß-Prognose für die Wartungsplanung ohne unmittelbaren Sicherheitsbezug in aller Regel außen vor bleibt. Die Grenze verläuft damit oft mitten durch das eigene Produktportfolio, nicht entlang einer spezifischen Produktkategorie.
Weitere Entwicklung: Die Maschinenverordnung wandert in Anhang I der KI-VO
Zeitgleich hat der Gesetzgeber eine strukturelle Weichenstellung vorgenommen, die in ihrer praktischen Tragweite kaum zu unterschätzen ist: Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wandert innerhalb von Anhang I der KI-VO von Abschnitt A in Abschnitt B.
Das klingt nach einer technischen Fußnote, hat aber erhebliche Folgen. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Produkten nach Anhang I Abschnitt B zusammenhängen, gelten nach der neu gefassten Regelung nur noch die reinen Einstufungs-, Registrierungs- und Durchsetzungsvorschriften der KI-VO. Die eigentlichen materiellen Pflichten (Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht) gelten für Maschinen-KI nicht mehr unmittelbar aus der KI-VO selbst. Stattdessen soll dies künftig über eigene, KI-spezifische delegierte Rechtsakte innerhalb der Maschinenverordnung geregelt werden.
Für Interessierte: der Mechanismus im Detail Nach Art. 2 Abs. 2 KI-VO n.F. gelten für Hochrisiko-KI-Systeme im Zusammenhang mit Anhang-I-Abschnitt-B-Produkten nur noch Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102 bis 112 KI-VO. Die substanziellen Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 2 und 3 (Art. 8–15, 16–27 KI-VO) finden keine unmittelbare Anwendung mehr. Die entsprechenden (KI-spezifischen) delegierten Rechtsakte innerhalb der Maschinenverordnung selbst sollen erst bis zum 2. August 2028 vorliegen. Bis dahin bewegen sich Maschinenbauer faktisch in einem regulatorischen Zwischenraum: erfasst von der KI-VO vom Grundsatz her, aber ohne ausformulierten materiellen Pflichtenkatalog. |
Was diese Entwicklungen für den Maschinenbau im Ergebnis bedeuten
Zwei Entwicklungen greifen ineinander, die die Lage im Ergebnis nicht übersichtlicher gestalten:
- Beim Sicherheitsbauteil-Begriff wurde nur eine Hälfte geklärt: Für reine Komfort-, Effizienz- oder Unterstützungsfunktionen sorgt die neue Zweckbestimmungs-Klausel für mehr Klarheit – sie fallen tendenziell eindeutiger aus der Hochrisiko-Einstufung heraus. Der folgenbezogene Auffangtatbestand (Ausfall/Störung gefährdet Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum) bleibt dagegen unverändert und damit ebenso weit auslegbar wie zuvor. Hier liegt weiterhin die eigentliche Unsicherheit.
- Das Regelwerk fehlt noch: Gleichzeitig gilt für Maschinen-KI die KI-VO nur noch eingeschränkt. Das eigentliche, verbindliche Pflichtenprogramm soll erst über künftige delegierte Rechtsakte der Maschinenverordnung entstehen, die frühestens 2028 vorliegen müssen.
Praktisch heißt das: Wer jetzt abwartet, bis die delegierten Rechtsakte da sind, läuft Gefahr, Produktentwicklung und Dokumentation zu spät aufzusetzen. Wer umgekehrt vorschnell alles nach dem bisherigen KI-VO-Vollprogramm behandelt, investiert womöglich Aufwand in Anforderungen, die für seine konkrete Komponente am Ende gar nicht in dieser Form gelten werden.
Unser Praxishinweis lautet daher:
Unternehmen dürfen zunächst nicht der irrigen Annahme unterliegen, dass die Verschiebung der Maschinenverordnung innerhalb von Anhang I der KI-VO etwas an der rechtlichen Qualifikation ändert: Sofern die Qualifikation eines „Sicherheitsbauteils“ bejaht wird, handelt es sich bei dem besagten Produkt weiterhin um ein Hochrisiko-KI-System. Die „Spieregeln“ werden lediglich an anderer Stelle abgebildet.
Wir empfehlen, dass Unternehmen nicht auf die delegierten Rechtsakte warten sollten, um mit der Einordnung ihrer Produkte zu beginnen. Sinnvoller ist es, jetzt schon systematisch zu erfassen, welche KI-Komponenten in Produkten überhaupt als Sicherheitsbauteil infrage kommen können. Besteht hierzu erstmal ein Überblick, lassen sich Prozesse künftig deutlich passgenauer ausgestalten.
Wir beobachten sowohl die weitere Entwicklung der Kommissions-Leitlinien als auch die künftigen delegierten Rechtsakte zur Maschinenverordnung und werden in weiteren KI-Flashs berichten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre KI-gestützten Maschinenkomponenten systematisch zu erfassen und einzuordnen, welche Regulatorik im Einzelfall in Betracht kommt. Kommen Sie gerne direkt auf uns zu.
KI-Flash: Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Ein Blick auf die neuen (alten) Fragen
Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über das Verfahren GEMA gegen Suno berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen im KI-Recht geben.
Heutiges Thema: Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Kaum eine Vorschrift der KI-Verordnung betrifft praktisch so viele Unternehmen wie Art. 4 KI-VO zur sogenannten „KI-Kompetenz". Sie gilt unabhängig von Risikoklasse oder Branche und somit für jeden, der KI-Systeme anbietet oder betreibt. Dies spielt bereits bei der reinen Nutzung von ChatGPT, Copilot oder vergleichbaren Tools im Arbeitsalltag eine Rolle. Mit dem Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) wurde die Vorschrift nun novelliert. Anlass genug, sich die Norm nochmal im Detail anzusehen.
I. Was hat sich geändert?
In seiner ursprünglichen Fassung verpflichtete Art. 4 KI-VO Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Diese Formulierung stand in der Kritik, weil sie – jedenfalls dem Wortlaut nach – auf einen Erfolg abzustellen schien, den Unternehmen kaum verlässlich garantieren können.
Der Digital Omnibus on AI hat hier nachjustiert. Art. 4 KI-VO lautet nunmehr:
(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird, auf der in Art. 62 Abs. 3 lit. b) genannten zentralen Informationsplattform.
(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen.
Aus einer Pflicht zum „Sicherstellen" eines Kompetenzniveaus wurde damit eine Pflicht, die Entwicklung von KI-Kompetenz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen – ausdrücklich ohne Garantie für ein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau.
Bemerkenswert ist zugleich, was nicht in die neue Fassung der Regelung aufgenommen wurde: Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag wollte die Verantwortung für die Förderung der KI-Kompetenz weitgehend auf die EU und die Mitgliedstaaten verlagern. Diese grundlegende Neuausrichtung hat sich im Trilog nicht durchgesetzt. Die Pflicht verbleibt – wenn auch abgemildert – bei Anbietern und Betreibern selbst. Neu ist lediglich die flankierende Unterstützung durch Kommission, Mitgliedstaaten und das KI-Gremium (Abs. 2 und 3).
II. Was meint „KI-Kompetenz" eigentlich?
Der Begriff der KI-Kompetenz wird nicht in Art. 4 KI-VO, sondern in der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 56 KI-VO näher umschrieben. Danach bezeichnet KI-Kompetenz die
„Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden".
Damit ist KI-Kompetenz kein technisches Nischenwissen, sondern ein Bündel aus technischem Verständnis, Risikobewusstsein sowie rechtlichem und ethischem Grundverständnis. Adressiert sind sämtliche Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette – von Entwicklern über das Betriebspersonal bis hin zu den Personen, die im Auftrag des Unternehmens KI-Systeme nutzen, etwa externe Dienstleister.
Wichtig für die Praxis: Art. 4 KI-VO schreibt weder ein bestimmtes Schulungsformat noch eine Zertifizierung oder einen eigenen „KI-Beauftragten" vor. Interne Fortbildungen, E-Learning, Workshops oder externe Schulungen sind gleichermaßen zulässig – entscheidend ist einzig, dass die Maßnahme zu technischem Kenntnisstand, Erfahrung, Einsatzkontext und Risikoprofil der jeweiligen Zielgruppe passt. Sowohl die Bundesnetzagentur als auch die KI-Servicestelle Österreich der RTR empfehlen jedoch ausdrücklich, die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren (Art der Schulung, Inhalt, Zeitpunkt, betroffene Personengruppen), um die Erfüllung von Art. 4 KI-VO im Zweifel belegen zu können, ohne dass hierfür bereits ein rechtlich vorgegebener Nachweisstandard existiert.
III. Die (höchst problematische) Sanktionsfrage
Bleibt die Frage, die in der Praxis besonders umstritten diskutiert wird: Was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen dieser Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz nicht nachkommt?
1. Keine unmittelbare Geldbuße nach Art. 99 KI-VO
Zunächst die Entwarnung: Art. 99 KI-VO zählt die bußgeldbewehrten Vorschriften der KI-Verordnung abschließend auf. Art. 4 KI-VO ist dort nicht genannt. Eine unmittelbare Geldbuße speziell wegen Verstoßes gegen die KI-Kompetenzpflicht sieht die Verordnung damit nicht vor – dies wird sowohl von der österreichischen KI-Servicestelle der RTR als auch von der Bundesnetzagentur übereinstimmend bestätigt.
Ganz folgenlos ist ein Verstoß damit aber nicht. Zum einen wird in Teilen der Literatur vertreten, dass nationale Marktüberwachungsbehörden – in Deutschland die Bundesnetzagentur – Verstöße gegen Art. 4 KI-VO auf Grundlage nationaler Vorschriften mit anderen Durchsetzungsmaßnahmen adressieren können. Zum anderen – und praktisch bedeutsamer – entfaltet Art. 4 KI-VO seine Wirkung vor allem mittelbar, über das allgemeine Zivil- und Gesellschaftsrecht:
2. Arbeitgeberhaftung nach § 278 BGB
Setzt ein Unternehmen KI-Systeme ein, trägt es als Betreiber das Unternehmerrisiko und ist für die sachgerechte Organisation von Betrieb und Arbeitsmitteln verantwortlich. Kommt es – etwa durch fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems, durch die ungeprüfte Übernahme fehlerhafter KI-Ausgaben oder durch die Eingabe von Geschäftsgeheimnissen in ein externes KI-System – zu einem Schaden bei Kunden oder Geschäftspartnern, haftet der Arbeitgeber nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitarbeitenden als Erfüllungsgehilfen. Art. 4 KI-VO bekräftigt hier eine ohnehin bestehende Sorgfaltspflicht und wird faktisch zum Maßstab, an dem die Angemessenheit der getroffenen Organisationsmaßnahmen gemessen wird. Fehlt eine nachvollziehbare Schulungs- und Governance-Struktur vollständig, liegt die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nahe.
3. Regress gegenüber Arbeitnehmern
Umgekehrt kann ein Unternehmen, das selbst Schaden erleidet, unter den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Regress bei den verantwortlichen Mitarbeitenden nehmen. Hier zeigt sich eine interessante Wechselwirkung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig; eine volle Haftung kommt im Wesentlichen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass der Erfolg eines Regressanspruchs auch davon abhängen kann, ob der Arbeitgeber seiner Schulungspflicht aus Art. 4 KI-VO nachgekommen ist. Ein Unternehmen ohne belastbares Schulungskonzept kann damit im Ernstfall – auch bei ggf. sonst objektiv grobem Verschulden der Beschäftigten – insgesamt schlechter dastehen.
4. Organhaftung von Geschäftsführung und Vorstand
Schließlich betrifft die Frage auch die Leitungsebene selbst. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) sowie Vorstände einer AG (§§ 76, 93 Abs. 1 AktG) sind verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um gesetzeskonformes Verhalten im Unternehmen sicherzustellen – etwa durch ein Compliance-Management-System, das auch die KI-Kompetenzpflicht abbildet. Verstoßen sie hiergegen schuldhaft und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kommt eine Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG in Betracht. Die im deutschen Recht anerkannte Business Judgement Rule hilft hier nur eingeschränkt weiter: Ob überhaupt ein Compliance-System samt Schulungskonzept einzurichten ist, unterliegt keiner unternehmerischen Ermessensentscheidung, sondern ist gesetzlich vorgegeben. Unternehmerisches Ermessen besteht lediglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung – solange ein angemessener Mindeststandard gewahrt bleibt.
Zwischenfazit: Art. 4 KI-VO ist zwar nicht bußgeldbewehrt, aber alles andere als folgenlos. Die eigentliche „Sanktionierung" erfolgt über die Hintertür des allgemeinen Haftungsrechts – und genau das macht die Norm für die unternehmerische Praxis relevanter, als es der fehlende Bußgeldtatbestand zunächst vermuten lässt.
IV. Der Blick über die reine Pflicht hinaus: Mehrwert in der Praxis
So berechtigt die rechtliche Auseinandersetzung mit Haftungsrisiken auch ist, zeigt sich aus unserer Beratungspraxis mit zahlreichen Inhouse-Schulungen und Workshops zur KI-Kompetenz ein weiterer, oft unterschätzter Effekt: Der eigentliche Mehrwert entsteht nicht erst im Streitfall, sondern bereits im Schulungsraum selbst. In nahezu jedem Format, das wir begleitet haben, ließen sich die meisten offenen Fragen der Belegschaft – von der Verantwortlichkeit für KI-Ausgaben über den Umgang mit vertraulichen Daten bis hin zu urheberrechtlichen Fragestellungen – im direkten Austausch klären.
Praktische Unsicherheiten im täglichen Umgang mit KI-Tools lassen sich so oft niedrigschwellig lösen, bevor sie zu tatsächlichen Problemen werden.
Nicht zuletzt entsteht durch den gemeinsamen Austausch eine geteilte Awareness im Unternehmen. KI-Kompetenz wird dann nicht als abstrakte Compliance-Vorgabe wahrgenommen, sondern als gemeinsam erarbeiteter Standard, hinter dem die Belegschaft steht.
V. Fazit und Ausblick
Der Digital Omnibus on AI hat Art. 4 KI-VO praxistauglicher gemacht, ohne die Pflicht als solche aufzugeben. Die fehlende Bußgeldbewehrung ändert nichts daran, dass Defizite bei der KI-Kompetenz über das allgemeine Zivil-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht haftungsrelevant werden können – für das Unternehmen, für Mitarbeitende im Regressfall und für die Leitungsebene gleichermaßen. Wer diesen Rahmen ernst nimmt und zugleich den praktischen Mehrwert von Schulungen und Workshops nutzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch ein Stück gemeinsamer Souveränität beim Umgang mit KI im Unternehmen.
SKW Schwarz unterstützt Sie gerne bei der Konzeption geeigneter Schulungsangebote und begleitet Sie bei der Durchführung initialer Workshops zur KI-Kompetenz in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an, sodass wir gemeinsam den größtmöglichen Mehrwert für Ihr Unternehmen schaffen.
Familienheimprivileg erfasst die gesamte bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 27/23) eine wichtige Frage zum Familienheimprivileg nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zugunsten der Erben entschieden: Die Steuerbefreiung kann nicht nur das mit dem Familienheim bebaute Flurstück, sondern die gesamte bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit erfassen.
Im zugrunde liegenden Fall gehörten neben dem mit dem Familienheim bebauten Flurstück weitere, als Garten- und Wegeflächen genutzte Flurstücke zum Grundstück. Maßgeblich ist nach Auffassung des BFH, ob diese Flächen aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung, Zweckbestimmung und wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit eine einheitliche wirtschaftliche Einheit bilden.
Die Entscheidung stärkt damit eine einzelfallgerechte Betrachtung des Familienheimprivilegs und stellt zugleich wichtige Weichen für die Beratungspraxis. Besonders relevant ist dabei die Bindungswirkung des Wertfeststellungsbescheids: Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird bereits im Bewertungsverfahren festgelegt und kann im späteren Erbschaftsteuerbescheid grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden.
Maximilian Moormann ordnet die Entscheidung des BFH ein und beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Aspekte sowie die Folgen für die Beratungspraxis in seinem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB.
Hörgeräteakustiker – Wertgutscheine für „Kunden werben Kunden“ laut OLG Hamburg unzulässig
Zufriedene Bestandskunden mit Wertgutscheinen dazu anregen, neue Kunden für die Hörakustik zu gewinnen? Das ist unzulässig, entschied das OLG Hamburg im Februar 2026 (OLG Hamburg, Urteil vom 5.2.2026 - 3 UKl 1/24).
Werbeaktion des Hörgeräteakustikers
Die Hörakustiker-Kette amplifon hat damit geworben, dass Bestandskunden und von diesem neu geworbene Kunden jeweils einen Gutschein im Wert von 50,00 Euro erhalten. Dafür muss ein Bestandskunde einen neuen Kunden dafür anwerben, dass dieser bei dem werbenden Hörakustiker einen kostenlosen Hörtest durchführen lässt und ein individuell angepasstes Hörgerät zur Probe trägt, wenn der Hörtest eine Hörschwäche des Kunden ergibt. Die Wertgutscheine konnten dann für das gesamte Sortiment des werbenden Hörakustikers oder bei den Partnershops der Wunschgutschein GmbH eingelöst werden.
In dieser Werbung sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 HWG) und verklagte den Hörakustiker deshalb.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind Zuwendungen und Werbegaben in Form von kostenlosen Waren oder Leistungen in der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte medizinische Verfahren und Behandlungen (vgl. § 1 Abs. 1 HWG) – mit gewissen Ausnahmen – grundsätzlich verboten.
Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes
Das OLG Hamburg folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale und untersagte die Werbung des Hörakustikers. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) im vorliegenden Fall eröffnet. Das HWG findet u.a. Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG) sowie auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG). Das OLG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit des HWG in beiden Fällen: Zum einen handle es sich bei den Hörgeräten um Medizinprodukte und zum anderen seien die beworbenen Hörtests Verfahren, die auf die Erkennung eines Hörverlusts abzielen, mithin auf ein körperliches Leiden.
Das HWG gilt nur für produktbezogene Werbung und nicht für Unternehmens- oder Imagewerbung. Das OLG Hamburg bejahrte bei den beworbenen Hörtests den Produktbezug, da die Durchführung der Tests eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt der Wertgutscheine darstellte. Dass der Neukunde zusätzlich ein Hörgerät zur Probe tragen muss, damit die Kunden den Wertgutschein in Höhe von 50,00 Euro bekommen, ändere daran nichts.
Unzulässige Werbegabe
Das Gericht sah in der Gewährung der Wertgutscheine an die Bestands- und Neukunden eine unzulässige Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Der Begriff der Werbegabe erfasst dabei grundsätzlich jede nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Die Zuwendung muss dabei gerade aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt und als ein Geschenk angesehen werden (vgl. hierzu unsere Publikation zur BGH-Rechtsprechung zu Payback-Punkte für Hörgeräte). Zudem muss das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Werbegabe zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründen.
Das Gericht urteilte, dass bei den geworbenen Neukunden nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie bei dem Verdacht eines Hörverlusts durch die Werbung des Hörakustikers veranlasst werden, bei diesem und nicht bei einem anderen Unternehmen oder einer Ärztin/einem Arzt einen Hörtest durchzuführen.
Hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden stünde, so das OLG, einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme nicht entgegen, dass die Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommt, sondern dem Bestandskunden als Kundenvermittler. Auch in dieser Konstellation wird die Entscheidung des Bestandskunden unsachlich durch das Inaussichtstellen der Wertgutscheine beeinflusst.
Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?
Die Übertragung von Immobilien im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann neben familien- und schenkungsteuerlichen auch erhebliche einkommensteuerliche Folgen haben. Werden steuerverstrickte Grundstücke zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsanspruchs übertragen, kann dies als entgeltlicher Vorgang und damit als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu qualifizieren sein.
In seinem aktuellen Beitrag für DER BETRIEB erläutert Emanuel Benning die Entscheidung des FG Münster vom 18.06.2026 (Az. 8 K 901/23 E). Das Gericht bejahte die Entgeltlichkeit der Übertragung von Miteigentumsanteilen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Für die Beratungspraxis besonders relevant ist dabei die Abgrenzung zwischen einem bereits ehevertraglich vereinbarten gegenständlichen Zugewinnausgleich und der späteren Übertragung eines Vermögensgegenstands zur Erfüllung eines bestehenden Geldanspruchs. Auch Gestaltungsmöglichkeiten – etwa im Hinblick auf eine neue AfA-Bemessungsgrundlage – werden im Beitrag beleuchtet.
Zum vollständigen Beitrag von RA Emanuel Benning bei DER BETRIEB.
Mit Regionalität werben – was ab September 2026 noch erlaubt ist
„Regional“ verkauft sich gut.
Aber ist „regional“ automatisch auch „umweltfreundlich“?
Ganz so einfach ist es rechtlich nicht. Wer mit Green Claims wirbt, sollte genau hinschauen – denn irreführende Umweltaussagen können künftig schnell zum rechtlichen Risiko werden. Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) soll Verbraucher vor irreführenden Green Claims schützen.
In der Rubrik „Leser fragen …“ von Lebensmittel Praxis erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, worauf Händler jetzt achten sollten:
- Aussagen konkretisieren
- Umweltbezogene Aussagen belegen
- Kommunikation rechtzeitig anpassen
Wichtig: Die EmpCo-Richtlinie gilt ab dem 27. September 2026.
Wer mit „regional“, „nachhaltig“ oder anderen Umweltversprechen wirbt, sollte seine Kommunikation daher rechtzeitig überprüfen.
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Wenn der Ehevertrag Steuerfolgen auslöst – die jüngere BFH-Rechtsprechung zu Eheverträgen
Eheverträge werden häufig ausschließlich unter familienrechtlichen Gesichtspunkten geplant – mit Blick auf Scheidung, Vermögensschutz und die gegenseitige Absicherung der Ehegatten. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt jedoch deutlich: Wer Güterstand und Ausgleichsmechanismen gestaltet, muss das Steuerrecht von Beginn an mitdenken.
Dr. Lisa Fiedler, Rechtsanwältin bei SKW Schwarz, analysiert in ihrem Beitrag in DER BETRIEB zwei aktuelle BFH-Entscheidungen, die erhebliche praktische Konsequenzen haben: Zum einen kann die Erfüllung des Zugewinnausgleichs durch Übertragung von GmbH-Anteilen oder Immobilien eine steuerpflichtige Veräußerung auslösen. Zum anderen verdeutlicht der BFH, unter welchen Voraussetzungen ehevertragliche Abfindungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen zu qualifizieren sind – und wann eine steuerlich begünstigte Bedarfsabfindung vorliegt.
Der Beitrag zeigt, wie wichtig eine vorausschauende, steuerlich fundierte Gestaltung von Eheverträgen ist – gerade bei größeren Vermögen. Die vollständige Analyse der Entscheidungen und ihre Bedeutung für die Vertragsgestaltung lesen Sie in DER BETRIEB.
Influencer-Marketing: Keine Kennzeichnungspflicht bei Werbung für eigene Marke
Das OLG Hamburg hat kürzlich zwei wichtige Aspekte geklärt, die die bisherige Rechtsprechung zu Kennzeichnungspflichten im Influencer-Marketing ergänzen (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2026, Az. 15 U 99/24). Gegenstand des Verfahrens war der Instagram-Post einer bekannten Influencerin, in dem sie Produkte ihrer eigenen Kosmetikmarke ohne entsprechende Werbe-Kennzeichnung präsentiert hatte.
1. Klarstellungen zur Impressumspflicht bei Instagram-Accounts
Ein Link direkt unterhalb der "Bio", der optisch hervorgehoben ist (blaue Schrift), genüge den Anforderungen der Impressumspflicht für einen geschäftsmäßig genutzten Instagram-Account. Die Bio ist der kurze Beschreibungstext im oberen Bereich eines Instagram-Profils, der üblicherweise Informationen zur Person, zum Unternehmen oder zur Marke enthält. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechne damit, das Impressum auch über einen Link zu einer Webseite auffinden zu können.
2. Klarstellungen zur Erkennbarkeit von Werbung (Sonderfall: eigene Marke)
Bei einer bekannten Influencerin mit eigener Marke kann der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen erkennbar sein. Eine ausdrückliche Werbe-Kennzeichnung ist dann nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall war die Beklagte eine bekannte Influencerin mit 9,3 Mio. Followern und verifiziertem Account, die für ihre eigene Marke warb. Zu den Umständen, aus denen die Werbecharakter aus Sicht des Gerichts hinreichend erkennbar war, zählte:
- Verifizierter Account: Der "blaue Haken" weist auf hohe öffentliche Bekanntheit oder erhebliche Follower-Zahl hin.
- Nennung als "Founderin" in der Bio: In der Bio wurde prominent hervorgehoben, dass die Influencerin "Founderin" der Marke sei.
- Markenbezeichnung im Post: Die Bezeichnung "... by ..." verdeutlichte unmissverständlich, dass es sich um eine eigene Marke handele.
- Typisch werbliche Gestaltung: Formulierungen wie "WE ARE LIVE", "have a look at my 10 products", "We ship to all European countries" hätten den Verkaufszweck verdeutlicht.
Gute Neuigkeiten?
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte durchaus eine praxisorientierte Lösung anstreben und nicht auf eine schematische Kennzeichnungspflicht für jeden Post bestehen, wenn der kommerzielle Zweck für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres erkennbar ist.
Was gilt immer?
Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung, d.h. Berücksichtigung der Gestaltung des Accounts im Allgemeinen plus Gestaltung des jeweiligen Posts.
Unternehmen, die ihre Marken mithilfe von Influencern bewerben lassen, sind unter gewissen Voraussetzung für rechtswidrig gekennzeichnete Beiträge der beauftragten Influencer mitverantwortlich (mehr dazu hier). Klare vertragliche Vorgaben für den Inhalt der zu erstellenden Beiträge und etwaige Freigabeerfordernisse schaffen mehr Rechtssicherheit.
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk sind in der Beratungspraxis Alltag – doch gerade im Zusammenspiel mit gesonderten Feststellungen stellen sich anspruchsvolle verfahrensrechtliche Fragen. Wie weit reicht § 165 AO, wenn zugleich ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung nach §§ 175, 182 AO vorliegt? Und darf ein Folgebescheid überhaupt „offen gehalten“ werden, wenn die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen bereits gesondert festgestellt sind?
Diese praxisrelevante Schnittstelle beleuchtet unsere Kollegin Nicola Halmburger in ihrem Beitrag in DER BETRIEB. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des FG München vom 19.04.2023 (4 K 2013/17) zu Bewertungsfällen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Der Beitrag zeigt kompakt,
- wann ein Vorläufigkeitsvermerk im Folgebescheid neben einem Grundlagenbescheid unzulässig ist und
- welche Konsequenzen sich hieraus für die Praxis – insbesondere die Überprüfung und Beseitigung von Vorläufigkeitsvermerken – ergeben.
Den vollständigen Fachbeitrag finden Sie bei DER BETRIEB.
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25.09.2026
Connected Cars im Fokus des Cybersecurity Act 2.0
25.09.2026
EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware
24.09.2026
Infoschreiben zu Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine (Beschluss Nr. 875)
24.09.2026
Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (BwIBG)
















































