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Markus von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs-, Patent- und Markenrecht sowie im Know-how-Schutz tätig. Er berät Unternehmen bei der Absicherung und wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums, zum Beispiel durch Lizenz-, Vertriebs-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung von geistigen Schutzrechten durch einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen, durch Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie durch Einleitung und Begleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Produkt- und Markenpiraterie und bei Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus berät Markus von Fuchs viele Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Dr. Oliver Hornung berät nationale und internationale IT-Dienstleister und Anwender, und zwar bei der rechtlichen Strukturierung und Verhandlung von IT-, Projekt- und Outsourcingverträgen, sowie in Fragen des Urheberrechts und der Lizenzierung. Er ist dabei auch regelmäßig in notleidenden Projekten (Konfliktbewältigung) tätig und betreut Mandanten in Schlichtungs- und Schiedsverfahren und widrigenfalls in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das regulatorische Umfeld für die Nutzung von Daten und entsprechenden Technologien ist komplex und ständig kommen neue Rechtsakte der Europäischen Kommission hinzu. In diesem dynamischen Umfeld berät Dr. Oliver Hornung seine Mandanten zu allen Rechtsfragen, insbesondere mit Fokus KI-Compliance, Data Act, NIS-2, Cyber-Security, Cloud Computing und Datenrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung sind der Datenschutz im Fokus auf Digital Health und die Digital Decade der EU. Falls erforderlich, verteidigt Dr. Oliver Hornung und sein Team die Rechte seiner Mandanten gegenüber Aufsichtsbehörden oder vor Gericht.
Schließlich betreut Dr. Oliver Hornung Start-ups in allen Fragen rund um das IT-Recht und das Datenschutzrecht. Neben seiner umfangreichen praktischen Arbeit ist Dr. Oliver Hornung auch ein häufig gefragter Vortragender im Datenschutzrecht und IT-Recht.
Norbert Klingner ist auf nationale und internationale Film- / TV- und Werbefilmproduktion, -finanzierung, -versicherung und -vertrieb spezialisiert. Er vertritt namhafte Produzenten, Verleiher, Weltvertriebe und Filmfinanziers. Seine Expertise reicht damit in der Verhandlung und Vertragsgestaltung vom Beginn der Stoffentwicklung über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Produktion und deren Finanzierung bis hin zur strategisch richtigen Auswertung und Lizensierung. Eine Auswahl von Filmproduktionen, an denen Herr Klingner mitgewirkt hat, finden Sie auf der Internet Movie Database IMDb.
Dr. Matthias Nordmann berät internationale Konzerne, Mittelständler, Investoren und Unternehmer bei Fragen des Unternehmens-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Strukturierungen und Mergers & Acquisitions. Ein spezieller Fokus liegt auf Transaktionen in IP/IT getriebenen Branchen sowie Real Estate.
Dr. Andreas Peschel-Mehner begleitet seit Beginn des Internets alle Formen des Digital Business, von Start-ups über Multichannel-Angebote bis zu internationalen Internet-Konzernen. Im Mittelpunkt der Beratung stehen alle hierfür relevanten rechtlichen Bereiche, insbesondere Datenschutz- und Nutzungskonzepte, AGB und Verbraucherschutz, Compliance, Werbe-, Gewinnspiel- und Wettbewerbsrecht und andere mehr.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung von Dr. Andreas Peschel-Mehner ist das Medien- und Entertainmentrecht, insbesondere sämtliche Belange der Film- und Fernsehbranche. Im Fokus stehen hier alle Aspekte der Finanzierung und weltweiten Auswertung der Produktionen sowie der Rechteerwerb. Einen besonderen Ausschnitt stellen dabei die digitalen Medien dar, sowohl hinsichtlich der Veränderung der Nutzungskonzepte und Erlösströme als auch die Begleitung von Video-On-Demand Plattformen. Einen Auszug der von ihm betreuten Film- und Serien-Projekte finden Sie hier auf der Internet Movie Database IMDb.
Er berät außerdem seit jeher nationale und internationale Computer-Game Publisher und Studios und seit einigen Jahren die Esport-Branche.
Ein wichtiges Querschnittsthema ist für ihn inzwischen in seiner Beratung die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien geworden.
Juristische Expertise – digital durchdacht
Stefan Schicker berät seit über 20 Jahren an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Innovation. Als erfahrener und mehrfach ausgezeichneter Rechtsanwalt im IT- und IP-Recht begleitet er nationale und internationale Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsmodelle – von der Gestaltung komplexer Internet-Plattformen bis zum Schutz geistigen Eigentums.
Ein besonderer Beratungsbereich von Stefan Schicker ist die rechtliche Gestaltung von Corporate-Influencer-Initiativen: Mit speziell entwickelten Workshops unterstützt er Unternehmen dabei, unternehmensnahe LinkedIn-Kommunikation rechtssicher und wirkungsvoll aufzusetzen – im Einklang mit Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht etc. – Mehr Informationen.
Legal Tech & Kanzleientwicklung – mit Führungserfahrung
Parallel zur juristischen Praxis ist Stefan Schicker einer der profiliertesten Legal-Tech-Experten im deutschsprachigen Raum. Als ehemaliger COO und CEO von SKW Schwarz hat er die digitale Transformation der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet – von der Strategie bis zur operativen Umsetzung.
Heute begleitet er Kanzleien und Rechtsabteilungen beim Auf- und Ausbau moderner Strukturen:
- Entwicklung und Einführung KI-gestützter Tools
- Aufbau interner Expertenteams und Fortbildungskonzepte
- Change-Prozesse zur nachhaltigen Verankerung digitaler Arbeitsweisen
- Organisation von Kanzleien als Unternehmen
Dabei bringt Stefan Schicker eine einzigartige Kombination aus juristischer Tiefe, technologischer Erfahrung und operativer Kanzleiführung mit – ausgezeichnet unter anderem als „Top 3 Legal Leader des Jahres“ (Best of Legal Awards).
Für Unternehmen & Kanzleien, die Zukunft nicht abwarten
Ob Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Kanzleien im Wandel: Stefan Schicker verbindet rechtliche Sicherheit mit unternehmerischer Weitsicht – und macht komplexe Transformationen verständlich, machbar und wirksam – Mehr Informationen.
News
Wettbewerbsverbot für nahestehende Personen im Unternehmenskaufvertrag
Wettbewerbsverbote sind ein wichtiger Bestandteil von Unternehmenskaufverträgen. Sie sollen sicherstellen, dass der Käufer das erworbene Unternehmen nach dem Verkauf ohne Wertverlust fortführen kann. Doch was gilt, wenn das Wettbewerbsverbot auch nahestehende Personen des Verkäufers erfasst?
In einem aktuellen Beitrag in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) beleuchtet Dr. Alexander Karst die rechtlichen Herausforderungen und Haftungsrisiken, die mit solchen Vertragsklauseln verbunden sind. Denn der Verkäufer kann unter Umständen für Wettbewerbsverstöße nahestehender Personen haften, obwohl er deren Verhalten weder rechtlich kontrollieren noch unmittelbar beeinflussen kann.
Der Beitrag zeigt die Grenzen solcher Wettbewerbsverbote auf und stellt mögliche Gestaltungsansätze vor, mit denen sich Haftungsrisiken begrenzen lassen. Dazu zählen etwa die Beschränkung des erfassten Personenkreises sowie angemessene Haftungshöchstgrenzen und kürzere Haftungszeiträume.
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KI-Flash: Was Werbetreibende und Agenturen beim Buchen von Werbung in KI-Assistenten verantworten
Seit dem 24. August 2026 werden in Deutschland Nutzer:innen der kostenlosen Version und des Go-Tarifs Anzeigen in ChatGPT ausgespielt. Seit dem 31. August 2026 können Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Österreich und der Schweiz sie über den Anzeigenmanager des Anbieters in einer Betaversion auch selbst buchen. Daneben bestehen die bisherigen Wege über das Ads-Solutions-Team des Anbieters sowie über Agentur- und Technologiepartner. Die beiden vorangegangenen Beiträge dieser Reihe haben die Pflichten des Anbieters behandelt. Dieser Beitrag wechselt die Seite und fragt, was die buchende Stelle selbst verantwortet.
Zu dieser Frage gibt es bislang kaum Literatur. Das liegt an der Neuheit des Kanals und daran, dass die öffentliche Aufmerksamkeit dem Anbieter gilt. Für Unternehmen ist die Buchungsseite trotzdem die praktisch dringlichere. Die Pflichten des Anbieters erfüllt der Anbieter. Die Pflichten des Werbenden erfüllt im Zweifel niemand sonst.
Auf einen Blick
- Wer eine Anzeige in einem KI-Assistenten schaltet, ist für ihre Kennzeichnung grundsätzlich selbst verantwortlich und sollte festhalten, wie sie tatsächlich ausgeliefert wird.
- Verstöße einer Agentur könnten dem Auftraggeber ohne Entlastungsmöglichkeit zugerechnet werden. Freigabeprozess, Dokumentation und die Frage, wer das Werbekonto hält, sollten deshalb vertraglich festgelegt werden.
- Wer eine Voreinstellung zur automatischen Anpassung von Anzeigentexten aktiviert lässt, wird sich bei der Verantwortung für den ausgelieferten Text nicht auf die Maschine berufen können. In regulierten Sektoren können die Folgen bis zur Strafbarkeit reichen.
- Wer das Pixel des Anbieters zur Messung einsetzt, könnte dafür gemeinsam mit dem Anbieter datenschutzrechtlich verantwortlich sein.
- Die Kategorienausschlüsse des Anbieters ersetzen keine Prüfung der sektoriellen Werbeverbote.
Muss der Werbende die Anzeige selbst kennzeichnen?
§ 5a Abs. 4 UWG verpflichtet denjenigen, der den kommerziellen Zweck seiner eigenen geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht. Wer eine Anzeige schaltet, erfüllt damit grundsätzlich einen eigenen Tatbestand und sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Plattform korrekt kennzeichnet. Für Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gilt dasselbe. Erfasst ist dort der als Information getarnte, vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktionell wirkender Inhalte. Finanziert wird der Einsatz wohl meist vom Werbenden, unabhängig davon, wer die Kennzeichnung technisch umsetzt.
Praktisch folgt daraus eine Dokumentationsobliegenheit. Wie die Anzeige im Auslieferungsumfeld tatsächlich gekennzeichnet und vom Antworttext abgesetzt ist, sollte mit Datum festgehalten werden. Ändert der Anbieter das Format, ändert sich die Grundlage der eigenen Bewertung, ohne dass der Werbende davon erfährt.
Wer haftet, wenn die Agentur bucht?
In Deutschland lief der Einkauf zunächst ausschließlich über Agentur- und Technologiepartner, und ein großer Teil dürfte weiterhin so laufen. Damit stellt sich die Frage, wen die Pflichten treffen. Werbender ist, wessen Absatz gefördert wird. Verstöße der Agentur könnten somit dem Auftraggeber über § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden, und zwar ohne die Möglichkeit, sich mit sorgfältiger Auswahl und Überwachung zu entlasten.
Die Agentur haftet daneben für eigene Tatbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen. Gestaltet sie die Anzeige oder wirkt sie daran mit, haftet sie als Täterin. Die wettbewerbsrechtliche Prüfung gehört dann auch im Verhältnis zum Auftraggeber zu ihren Vertragspflichten. Eine Mediaagentur, die Werbung lediglich platziert und den Inhalt nicht kennt, haftet dagegen nur für Verstöße, die unter zumutbaren Anstrengungen erkennbar sind.
Gegen die Zurechnung lässt sich einwenden, es fehle an der Beauftragtenstellung, wenn die Agentur keinen inhaltlichen Spielraum hat. Die Rechtsprechung zu Affiliates verlangt einen bestimmenden Einfluss auf Kontext, Art und Inhalt der Werbung. Führt die Agentur das Werbekonto im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, spricht das grundsätzlich für die Eingliederung.
Ob § 8 Abs. 2 UWG auch gegenüber dem Anbieter des Werbesystems greift, ist weniger eindeutig, als es zunächst scheint. Der Beauftragte muss in die betriebliche Organisation eingegliedert sein, und der Betriebsinhaber muss auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss haben. Daran sollte es im gewöhnlichen Anzeigengeschäft im Verhältnis des Anzeigenkunden zum Verlag fehlen. Beauftragter ist der Verlag aber dann, wenn der Anzeigenkunde ihm einen Gestaltungsspielraum eingeräumt hat. Genau darum geht es hier. Wer die Voreinstellung zur automatischen Textanpassung aktiviert lässt, räumt dem Anbieter einen Gestaltungsspielraum über den Anzeigentext ein. Das spricht dafür, diese Konstellation anders zu behandeln als das gewöhnliche Anzeigengeschäft.
Was vertraglich geregelt werden sollte
Bei der Vertragsgestaltung sollte der Auftraggeber einen Freigabeprozess für den Text in der Fassung, die tatsächlich ausgeliefert wird, eine Dokumentation dieser Freigabe und eine Regelung dazu vorsehen, wer das Werbekonto hält. Die letzte Frage wirkt technisch, entscheidet aber zugleich über die datenschutzrechtliche Rollenverteilung und über den Zugriff auf die Kampagnendaten nach Vertragsende. Freistellungsklauseln wirken dabei allein im Innenverhältnis. Nach außen bleibt der Auftraggeber verantwortlich, weshalb die vereinbarte Kennzeichnung zusätzlich kontrolliert und notfalls durchgesetzt werden sollte.
Wer haftet also für einen automatisch umgeschriebenen Anzeigentext?
Aus der Praxis wird berichtet, dass Werbesysteme eingereichte Anzeigentexte automatisiert anpassen, teilweise über eine aktive Voreinstellung. Ob und in welchem Umfang das im deutschen Markt geschieht, ist im Einzelnen zu prüfen.
Die Rechtsfrage lässt sich unabhängig davon stellen. Soweit ein Werbesystem den eingereichten Text vor der Auslieferung verändert, ist zu klären, wessen geschäftliche Handlung der ausgelieferte Text ist. Die Antwort dürfte auch davon abhängen, ob der Werbende die Veränderung veranlasst hat und ob er die ausgelieferte Fassung vor Schaltung freigeben kann.
Ein Maßstab dafür liegt in der Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bereits vor, und er trifft den Fall genauer, als es zunächst scheint. Wer die Standardoption für weitgehend passende Keywords wählt, hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2012 (I ZR 217/10) auch die vom Algorithmus hinzugefügten Schlüsselwörter für seine Werbezwecke ausgewählt. Eine aktivierte Voreinstellung, die den eingereichten Anzeigentext anpasst, dürfte damit vergleichbar sein.
Die Grenze wiederum zeigt eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.9.2017 (6 U 18/17): Verknüpft der Algorithmus des Suchmaschinenbetreibers selbstständig ein fremdes Kennzeichen, fehlt es an einem adäquat kausalen Beitrag des Anzeigenbestellers. Ab dem Hinweis auf die Rechtsverletzung haftet dieser aber als Störer, weil ihm die Überprüfung zumutbar ist. Die Trennlinie sollte damit bei der Vorhersehbarkeit der Veränderung und beim Zeitpunkt der Kenntnis verlaufen.
Eine weitere Stütze liefert die Rechtsprechung zu automatisiert erzeugten Inhalten. Im Fall des Vertragsdokumentengenerators hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9.9.2021 (I ZR 113/20) entschieden, dass die Programmierung einer Software und die mit ihr erzeugten Ergebnisse sich nicht in eigenständige Vorgänge aufspalten lassen, sondern unselbstständige Teile einer einheitlichen Tätigkeit sind. Die Entscheidung betrifft die Erzeugung von Inhalten und nicht die Veränderung eines eingereichten Textes, sodass die Übertragung auf den vorliegenden Fall eine eigene Einordnung bleibt.
Die Veränderung ist zugleich eine geschäftliche Handlung des Anbieters. Wer eine automatisierte Auswertung veranlasst, handelt nach der Rechtsprechung im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, und die Tätigkeit ist nicht rein technisch und passiv, wenn ein eigenes Programm die Inhalte erzeugt. Für die buchende Stelle heißt das, dass sie nicht allein steht. Praktisch verlagert sich die Frage damit in den Vertrag mit dem Anbieter und darauf, ob dort ein Ausgleich vorgesehen ist.
In Bereichen, in denen der Wortlaut über die Zulässigkeit entscheidet, ist das keine theoretische Überlegung. Im Anwendungsbereich des HWG kann eine einzige umformulierte Wirkaussage über die Zulässigkeit der gesamten Werbung entscheiden. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG untersagt es, einem Heilmittel eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die es nicht hat, und die wissenschaftliche Absicherung der Aussage hat der Werbende darzulegen und zu beweisen. Auf die Entstehungsgeschichte des Textes kommt es dabei nicht an. Verstöße gegen § 3 HWG sind nach § 14 HWG zudem strafbewehrt. Wo die Automatik abschaltbar ist, spricht deshalb einiges dafür, sie abzuschalten. Wo sie es nicht ist, bleibt die regelmäßige Kontrolle der ausgelieferten Fassung.
Verantwortlichkeit bei der Messung
Setzt der Werbende ein Messinstrument des Anbieters auf der eigenen Website ein, verarbeitet er selbst. Für den Zugriff auf Endgeräteinformationen gilt § 25 TDDDG für die Stelle, die den Zugriff veranlasst. Dass der Pixel des Anbieters ein Cookie auf der eigenen Domain setzt, ändert an der Einwilligungsbedürftigkeit nichts, weil die Vorschrift zwischen Erst- und Drittanbietern nicht unterscheidet. Für die serverseitige Übermittlung über die Conversion-Schnittstelle gilt § 25 TDDDG dagegen nicht, weil dort kein Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet; Maßstab ist insoweit allein die DSGVO. Das gilt nur, soweit dabei keine Werte weitergegeben werden, die zuvor aus dem Endgerät ausgelesen wurden, etwa die im Cookie gespeicherte Klickkennung.
Die Rollenverteilung nach der DSGVO richtet sich danach, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Wer lediglich eine vom Anbieter vorgegebene Zielgruppenlogik auswählt, entscheidet weniger als derjenige, der eigene Daten einbringt. Nach der Dokumentation von OpenAI lassen sich für auf den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz ausgerichtete Kampagnen derzeit keine eigenen Kundenlisten hochladen, weil personalisierte Werbung hier noch nicht angeboten wird. Das spricht gegen eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Zielgruppenbildung.
Für die Messung gilt das Gegenteil. In der Sache Fashion ID begründet nach dem Urteil des EuGH vom 29.7.2019 (C-40/17) bereits die Einbindung eines fremden Messinstruments eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhebung und die Übermittlung der Daten, weil der Websitebetreiber sie ermöglicht und ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat. Sie endet dort, wo der Anbieter die Daten weiterverarbeitet, denn darauf nimmt der Werbende keinen bestimmenden Einfluss. Die Rollenverteilung ist deshalb phasenweise zu bestimmen und nicht für die Kampagne als Ganzes.
Die Rechtsprechung zur Werbung in sozialen Netzwerken ist Ausgangspunkt der Bewertung, lässt sich aber nicht unbesehen übertragen, weil dort die Zielgruppe anhand von Merkmalen gebildet wurde, die der Werbende selbst bestimmt hat.
Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Messdaten sind personenbezogene Daten, und gehashte Kennungen sind pseudonymisiert und damit weiterhin personenbezogen. Ungeklärt ist, ob ihre Übermittlung zugleich eine Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO ist, wenn sich aus dem Umfeld Rückschlüsse auf die Gesundheit oder andere sensible Merkmale ziehen lassen.
Ein Umfeld ohne Trefferliste
Wer im klassischen Suchumfeld wirbt, steht neben Ergebnissen, die der Betreiber vermittelt. Im KI-Assistenten steht die Anzeige zwischen Text, den das LG München I und die ZAK dem Anbieter als eigene Äußerung zugerechnet haben. Beide Entscheidungen sind nicht bestandskräftig; der vorangegangene Beitrag dieser Reihe geht darauf ein. Für den Werbenden verschiebt sich damit die Risikolage. Der Text neben seiner Anzeige kann unrichtig sein und ist zugleich einem Anbieter zurechenbar, der dafür einstehen muss.
Hinzu kommt, dass die Platzierung in einer bestimmten Unterhaltung nach den Angaben des Anbieters nicht zugesagt wird. Gesteuert wird wohl über Kontexthinweise, die Gesprächssituationen, Themen oder Stichworte beschreiben; eine Auslieferung in bestimmten Unterhaltungen garantieren sie nicht. Umfeldausschlüsse im hergebrachten Sinn lassen sich damit nur begrenzt abbilden. Vertraglich bleibt zu klären, welche Reaktionswege bestehen, wenn eine Antwort im Anzeigenumfeld unrichtig oder rufschädigend ist, und ob der Werbende die Aussetzung der Auslieferung verlangen kann.
Sektorielle Werbeverbote und die Kategorienausschlüsse des Anbieters
Die sektoriellen Werbeverbote gelten im KI-Umfeld unverändert, insbesondere:
- das HWG für Heilmittel,
- § 5 GlüStV für Glücksspiel,
- WpHG und MiFID II für Finanzinstrumente,
- das TabakerzG für Tabakerzeugnisse,
- LMIV und HCVO für Lebensmittel und
- die PAngV für Preisangaben.
Ihre Anwendung im KI-Umfeld hat allerdings eine Besonderheit. Die Anzeigenauswahl richtet sich nach dem Thema des laufenden Gesprächs. Ein Nutzer, der Symptome schildert, gehört damit zum Regelfall der Zielgruppenbildung und nicht zu ihren Randfällen. Was im klassischen Umfeld ein Streuverlust wäre, ist hier die Funktionsweise des Systems.
Die Kategorienausschlüsse des Anbieters sind vertragliche Vorgaben. Sie decken die gesetzlichen Grenzen nicht ab.
Wie unterschiedlich die Anforderungen ausfallen, zeigen vier Beispiele. § 5 Abs. 2 GlüStV untersagt Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, was im Umfeld einer KI-Antwort naheliegt. § 19 Abs. 3 TabakerzG verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft und damit auch in einem KI-Assistenzdienst. Die HCVO arbeitet mit Positivlisten, sodass jede nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unzulässig ist, auch wenn sie erst durch eine automatisierte Anpassung entsteht. Und nach § 1 PAngV muss die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar bleiben, was bei einem veränderten Anzeigentext eigens zu prüfen ist.
An anderer Stelle gehen die Ausschlüsse weiter als das Gesetz: Nach den Werberichtlinien (Stand: 10. September 2026) sind regulierte Branchen außerhalb der Vereinigten Staaten teilweise vollständig von der Buchung ausgeschlossen. Werbung für Rechtsdienstleistungen ist außerhalb der Vereinigten Staaten derzeit vollständig ausgeschlossen; für Gesundheits- und Finanzdienstleistungen gilt dasselbe, mit einzelnen Ausnahmen, die nur für die Vereinigten Staaten gelten. Für Unternehmen aus diesen Bereichen beginnt die Prüfung deshalb bei der Frage des Zugangs.
Die eigene Marke im Anzeigenumfeld
Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 (52 O 62/26) den Antrag eines Parfümkonzerns zurückgewiesen. Eine markenmäßige Benutzung nach Art. 9 UMV hat das Gericht verneint, weil der Suchmaschinenbetreiber ein neues Format für Suchergebnisse schaffe und keine eigene kommerzielle Kommunikation führe. Es handelt sich um ein Verfügungsverfahren, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Begründung trägt eine Übertragung auf Werbung allerdings nicht. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Texte die tatsächlichen Suchergebnisse widerspiegelten, dass jede Aussage durch einen Link auf ein Suchergebnis unterlegt war und dass eine gezielte Auswahl oder Steuerung zugunsten einzelner Anbieter nicht ersichtlich war. Diese drei Merkmale fehlen bei einer bezahlten Anzeigenauswahl. Wer für die Platzierung zahlt, bewirkt eine Steuerung zugunsten eines einzelnen Anbieters, und der Anzeigentext ist durch kein organisches Suchergebnis unterlegt.
Für die Zurechnung zum Werbenden lässt sich die Berliner Linie ohnehin nicht heranziehen. Sie betrifft die Frage, ob der Betreiber ein eigenes Format schafft, und nicht die Frage, ob eine gebuchte Anzeige kommerzielle Kommunikation des Werbenden ist. Für die Haftung des Betreibers selbst fehlt bislang eine höchstrichterliche Klärung.
Was offen bleibt
Ungeklärt ist bei diesem Kanal vor allem die Zurechnung des ausgelieferten Anzeigentextes. Das deutsche Wettbewerbsrecht regelt in § 8 Abs. 2 UWG die Zurechnung des Handelns von Beauftragten zum Unternehmensinhaber. Eine eigene Regel für den Fall, dass ein Werbesystem den Text des Werbenden verändert, kennt es nicht. Bis das geklärt ist, gilt für die Praxis: Wer die Automatik aktiviert lässt und die ausgelieferte Fassung nicht kontrolliert, wird sich auf die Maschine nicht berufen können.
Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kampagnen im KI-Umfeld, bei der Ausgestaltung von Agenturverträgen und Freigabeprozessen sowie bei der Bewertung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.
Weiterführende Beiträge:
- 06. Oktober (Teil 2): ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act
- 21. September (Teil 1): Werberecht und Datenschutz beim Werbestart in ChatGPT
Wie das EU-Geldwäschepaket Risiken für Familienvermögen erhöht
Mit dem EU-Geldwäschepaket werden die Anforderungen an das Transparenzregister ab dem 10. Juli 2027 ausgeweitet. Für Familienunternehmen, Stiftungen und vermögende Privatpersonen können dadurch zusätzliche Meldepflichten entstehen. Zugleich gewinnt der Schutz sensibler Vermögens- und Beteiligungsdaten an Bedeutung.
In ihrem Beitrag im private banking magazin erläutern unsere Anwälte Dr. Martin Liebernickel und Emanuel Benning, welche wesentlichen Änderungen das EU-Geldwäschepaket mit sich bringt. Sie beleuchten unter anderem die erweiterten Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte, die Auswirkungen auf Stiftungs- und Familienstrukturen sowie die Risiken, die durch die Verknüpfung verschiedener Register entstehen können.
Das Fazit: Familienvermögensstrukturen sollten frühzeitig auf zusätzliche Transparenzpflichten und mögliche Sicherheitsrisiken überprüft werden. Eine vorausschauende Gestaltung und die Prüfung geeigneter Schutzmaßnahmen können dabei helfen, sensible Informationen besser zu schützen.
Hier geht es zum vollständigen Beitrag im private banking magazin.
Telemedizin und medizinisches Cannabis in Deutschland: Ein komplexes rechtliches Spannungsfeld
Die Versorgung mit medizinischem Cannabis über telemedizinische Angebote eröffnet neue Möglichkeiten für Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig stellt sie Anbieter, Plattformen und behandelnde Ärztinnen und Ärzte vor komplexe rechtliche Anforderungen.
Margret Knitter, LL.M., Partnerin bei SKW Schwarz, hat die maßgeblichen Entwicklungen in einem Fachbeitrag für die US-amerikanische Fachzeitschrift Cannabis & Tech Today eingeordnet.
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen für eine Verschreibung von medizinischem Cannabis per Telemedizin, die ärztliche Unabhängigkeit sowie die besonderen Anforderungen an grenzüberschreitende Angebote innerhalb der Europäischen Union.
Besondere Bedeutung kommt dem Werberecht zu: Nach § 9 HWG darf für Fernbehandlungen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen geworben werden. Zudem ist die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel – einschließlich medizinischem Cannabis – nach § 10 HWG grundsätzlich verboten. Pauschale Versprechen einer unkomplizierten Online-Verschreibung können daher rechtliche Risiken bergen.
Auch geplante Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes könnten die Branche erheblich beeinflussen. Vorgesehen waren unter anderem persönliche Untersuchungen vor der Verschreibung von Cannabisblüten sowie Einschränkungen beim Versandhandel. Die Änderungen sind bislang jedoch nicht verabschiedet.
Welche Anforderungen für telemedizinische Cannabisangebote in Deutschland gelten sowie die wesentlichen rechtlichen Entwicklungen und ihre Bedeutung für Anbieter und Plattformen erläutert Margret Knitter in ihrem vollständigen Beitrag in Cannabis & Tech Today.
Im Podcast: Auslegungssache 169 "Datenschutz in Videokonferenzen"
Videokonferenzen und Datenschutz: Was ist erlaubt – und wo wird es heikel? Videokonferenzen gehören längst zum Arbeitsalltag. Doch wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich? Wann müssen Beschäftigte ihre Kamera einschalten? Was gilt für Aufzeichnungen und Screenshots? Und ab wann wird ein KI-generiertes Transkript zum rechtlichen Problem?
Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich die neue Folge "Datenschutz in Videokonferenzen" des c’t-Datenschutz-Podcasts „Auslegungssache“ von heise.
Zu Gast ist Nikolaus Bertermann, Rechtsanwalt und langjähriger Experte für IT- und Datenschutzrecht bei SKW Schwarz. Gemeinsam mit Holger Bleich und Joerg Heidrich diskutiert er die datenschutzrechtlichen Herausforderungen rund um Teams, Zoom & Co. – von der Verantwortlichkeit über Einwilligungen und Mitbestimmung bis hin zu Aufzeichnungen und KI-Transkripten.
Ein besonders wichtiger Punkt: Auch wenn eine KI das Gespräch automatisch zusammenfasst, bleibt die Verantwortung für das Ergebnis beim Menschen. Die Kontrolle auf Fehler und eine sorgfältige Prüfung vor der Weitergabe sind daher unverzichtbar.
Vielen Dank an das Team von heise und an Nikolaus Bertermann für das spannende Gespräch!
Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung
Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. In den mündlichen Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen befasst.
Dr. Martin Liebernickel hat beide Verhandlungen verfolgt und die wesentlichen Argumente in einem Fachbeitrag für DER BETRIEB eingeordnet.
Im Mittelpunkt stehen die Frage nach größeren Gestaltungsspielräumen der Länder bei der Erbschaftsteuer sowie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Betriebsvermögensverschonung im Vergleich zur Besteuerung von Privatvermögen.
Die Verhandlungen beleuchteten unter anderem den Anpassungsbedarf bei Freibeträgen, die Bewertung von Unternehmen und die Herausforderungen bei der Finanzierung der Steuerlast im Rahmen von Unternehmensnachfolgen. Dabei gilt es, den Schutz von Unternehmenssubstanz und Arbeitsplätzen mit dem Grundsatz der gleichheitsgerechten Besteuerung in Einklang zu bringen.
Welche Erkenntnisse liefern die Verhandlungen für die künftige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer? Die Einschätzungen und Hintergründe lesen Sie im vollständigen Beitrag von Dr. Martin Liebernickel bei DER BETRIEB.
KI-Retrofit in der Produktion. Vom Betreiber zum Hersteller?
Viele Produktionsmaschinen sind mechanisch noch lange nicht am Ende ihrer Lebensdauer. Digital sind sie dagegen häufig nicht mehr auf dem neuesten Stand. Statt die gesamte Anlage auszutauschen, rüsten Unternehmen Kameras, Sensoren und KI-Systeme nach.
Das kann wirtschaftlich attraktiv sein. Mit dem Umbau kann das Unternehmen allerdings zusätzliche Herstellerverantwortung übernehmen. Wer eine fertige Maschine kauft und bestimmungsgemäß einsetzt, ist grundsätzlich deren Betreiber. Wer sie wesentlich verändert, kann selbst zum Hersteller werden.
Wenn Roboter sehen lernen
Wie ein KI-Retrofit aussehen kann, zeigt ein von der New York Times beschriebener Einsatz bei Stellantis. Ein älterer Industrieroboter in einem Werk in Detroit hatte Schwierigkeiten, Karosserieteile aufzunehmen, wenn diese nicht exakt an der erwarteten Position lagen. Statt ihn auszutauschen, wurde er mit einer Kamera, einer Recheneinheit und einem KI-System nachgerüstet.
Das System erkennt Position und Ausrichtung des Bauteils und übermittelt korrigierte Koordinaten an den Roboter. Dieser kann seinen Bewegungsablauf daran anpassen. Die technische Funktionsweise beschreibt auch eine ergänzende Veröffentlichung des Anbieters Inbolt.
Die KI verbessert hier den Produktionsprozess. Ihre Ergebnisse beeinflussen aber auch die Bewegungen der Maschine. Damit stellt sich die Frage, welche Folgen eine fehlerhafte Erkennung für die Sicherheit haben könnte.
KI kann darüber hinaus gezielt für den Schutz von Menschen eingesetzt werden. Diesen Ansatz untersucht das Fraunhofer-Projekt PROTECT. Das kamerabasierte System unterscheidet Personen von fahrerlosen Transportsystemen und ermöglicht eine situationsabhängige Geschwindigkeitsregelung des Roboters. KI-basierte Erkennung und klassische Bewegungsdetektion werden dabei kombiniert.
PROTECT veranschaulicht damit eine weitere Einsatzmöglichkeit, bei der die KI unmittelbar in das Sicherheitskonzept eingebunden wird. Ob die Umsetzung an einer bestehenden Maschine eine wesentliche Veränderung wäre, müsste gesondert geprüft werden.
Für einen Retrofit kommt es nicht allein darauf an, welche Technik nachgerüstet wird. Entscheidend ist, wie sie das Verhalten der Maschine verändert und welche Schutzmaßnahmen dadurch erforderlich werden.
Wann aus dem Betreiber ein Hersteller wird
Die ab dem 20. Januar 2027 anzuwendende EU-Maschinenverordnung legt fest, wann eine nachträgliche Veränderung wesentlich ist. Erforderlich ist eine vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Hinzukommen muss, dass deshalb zusätzliche trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen erforderlich werden, deren Einbindung eine Anpassung der bestehenden Sicherheitssteuerung verlangt. Alternativ müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig werden, um die Stabilität oder mechanische Festigkeit sicherzustellen. Nicht jede Änderung eines Bewegungsablaufs oder einer Sicherheitsfunktion erfüllt diese Voraussetzungen.
Bei einem KI-Retrofit muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Erkennung gefährliche Bewegungen auslösen kann, ob das bestehende Sicherheitskonzept diese Risiken bereits abdeckt und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Ob die Nachrüstung bei Stellantis diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich anhand der öffentlich verfügbaren Informationen nicht beurteilen. Die rechtliche Bewertung eines entsprechenden Umbaus setzt eine Risikobeurteilung im konkreten Einzelfall voraus.
Liegt eine wesentliche Veränderung vor, gilt die Person, die sie vornimmt, als Hersteller der veränderten Maschine. Das kann der bisherige Betreiber sein. Wird ein Systemintegrator mit der Durchführung einer wesentlichen Änderung beauftragt, kommt es auf die tatsächliche Aufgabenverteilung an.
Die neue Rolle bringt neue Pflichten
Der neue Hersteller muss die Konformität der veränderten Maschine in eigener Verantwortung sicherstellen. Dazu gehören die Risikobeurteilung, die technische Dokumentation und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Gerade bei älteren Anlagen kann die Umsetzung aufwendig werden. Fehlen technische Unterlagen, Informationen zur Steuerungsarchitektur oder erforderliche Zugriffsrechte, lässt sich der Umbau möglicherweise nur mit Unterstützung des ursprünglichen Herstellers bewerten und dokumentieren. Neben Kamera, Software und Integration sind auch Sicherheitsnachweise und mögliche Verzögerungen bis zur Wiederinbetriebnahme einzuplanen.
Wie die KI-Verordnung hineinspielt
Nicht jedes KI-System in einer Produktionsanlage ist Hochrisiko-KI. Bei produktbezogenen Systemen setzt die Einstufung insbesondere voraus, dass die KI eine Sicherheitskomponente ist oder selbst ein erfasstes Produkt darstellt und für das Produkt eine Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle vorgeschrieben ist.
Für Maschinen enthält die aktuelle Fassung der KI-Verordnung eine Sonderregelung. Die allgemeinen Hochrisikoanforderungen und Anbieterpflichten gelten für diese produktbezogenen Systeme nicht unmittelbar in gleicher Weise wie für andere Hochrisiko-KI. Ein KI-Retrofit macht den Betreiber deshalb nicht automatisch zusätzlich zum Anbieter nach Artikel 25 der KI-Verordnung.
Stattdessen sollen entsprechende KI-Anforderungen durch ergänzende Rechtsakte in die Maschinenverordnung aufgenommen werden. Diese müssen bis zum 2. August 2028 anwendbar sein. Für den Retrofit bleibt damit die Herstellerverantwortung für die veränderte Maschine der zentrale Ausgangspunkt.
Praxistipp für Betreiber und Systemintegratoren
Vor der Beauftragung eines KI-Retrofits durch einen Dritten sollten Unternehmen den bisherigen Zustand der Maschine, den geplanten Eingriff und die betroffenen Sicherheitsfunktionen dokumentieren. Auf dieser Grundlage lässt sich klären, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt und wer die daraus folgenden Herstellerpflichten übernimmt.
Im Vertrag sollte klar dokumentiert sein, wer die Sicherheitsbewertung und eine gegebenenfalls erforderliche Konformitätsbewertung durchführt. Öffentlich-rechtliche Rollen lassen sich vertraglich nicht beliebig verschieben. Die Unterstützung, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt, sollte aber vor dem Umbau verbindlich gesichert sein.
Rückblick Segelevent 2026
Letzten Freitag haben wir den Kanzleialltag gegen frischen Wind am Chiemsee getauscht!
Bei unserem Segel-Event am Chiemsee haben wir angehenden Juristen die Möglichkeit gegeben, SKW Schwarz von einer anderen Seite kennenzulernen: persönlich, ungezwungen und auf Augenhöhe.
Von der bayerischen Brotzeit über den Segel-Workshop bis hin zu gemeinsamen Stunden auf dem Wasser: Unser Segel-Event bot jede Menge Gelegenheit für spannende Gespräche, neue Begegnungen und echtes Teamgefühl.
Ein herzliches Dankeschön an die Chiemsee-Yachtschule und alle, die diesen Tag so besonders gemacht haben!
Du möchtest SKW Schwarz persönlich kennenlernen? Entdecke deine Einstiegsmöglichkeiten auf unserer Karriereseite.
Digital Business 2027: SKW Schwarz beleuchtet die Rechtslage in Deutschland
Digitale Geschäftsmodelle machen nicht an Landesgrenzen halt. Die rechtlichen Vorgaben unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Wer digitale Produkte und Dienstleistungen international anbietet oder neue Märkte erschließen möchte, muss diese Unterschiede kennen.
Genau hier setzt Lexology Panoramic: Digital Business 2027 an. Die internationale Fachpublikation zeigt, welche rechtlichen Vorgaben für digitale Geschäftsmodelle in verschiedenen Ländern gelten. Dank eines einheitlichen Fragenkatalogs lassen sich die einzelnen Rechtsordnungen direkt miteinander vergleichen.
Den Beitrag für Deutschland hat erneut SKW Schwarz verfasst. Franziska Ladiges, Matthias Orthwein, Stefan Peintinger, Johannes Schäufele und Daniel Meßmer geben darin einen umfassenden Überblick über die Rechtslage für digitale Unternehmen in Deutschland. Unterstützt wurden sie von Fabian Bauer, Corinna Schneiderbauer, Veronika Gelser, Moritz Mehner, Thomas Hausbeck, Maximilian König und Oliver Bühr.
Die Themen reichen von E-Commerce, digitalen Verträgen und Plattformregulierung über Datenschutz und geistiges Eigentum bis hin zu Künstlicher Intelligenz und Cybersecurity. Dabei greifen die Autoren auch aktuelle Entwicklungen der europäischen Digitalregulierung auf, etwa den AI Act, den Data Act, den Cyber Resilience Act und NIS2. Sie zeigen, welche Anforderungen sich daraus für Unternehmen auf dem deutschen Markt ergeben.
Mit dem Deutschland-Kapitel bringt SKW Schwarz seine fachbereichsübergreifende Expertise in der Beratung digitaler und technologiegetriebener Unternehmen in den internationalen Rechtsvergleich ein.
Zum Deutschland-Kapitel von Lexology Panoramic: Digital Business 2027: hier klicken
Handelsblatt-Ranking: SKW Schwarz gewinnt „Kanzlei des Jahres“-Award im Medien- und Urheberrecht!
Best Lawyers und das Handelsblatt haben „Deutschlands beste Kanzleien 2026“ ermittelt – und wir freuen uns sehr: SKW Schwarz wurde als „Kanzlei des Jahres“ im Bereich Media Law ausgezeichnet.
Besonders erfreulich: Die Rankings basieren auf dem Peer-to-Peer-Prinzip von Best Lawyers. Bewertet wird, wie häufig Kanzleien von anderen Juristinnen und Juristen empfohlen werden. Anwältinnen und Anwälte stimmen also für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die sie fachlich schätzen und für besonders empfehlenswert halten. Dass SKW Schwarz vor diesem Hintergrund zur „Kanzlei des Jahres“ im Medien- und Urheberrecht gekürt wurde, ist ein starkes Zeichen unseres Renommees in der Branche.
Noch mehr Grund zur Freude: SKW Schwarz wird zudem in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten als führende Kanzlei gelistet – national wie regional. Das Ranking zeigt, dass wir unsere Mandantschaft in zentralen Zukunftsfeldern des Wirtschaftsrechts breit und auf hohem Niveau unterstützen: von Datenschutz, IT und IP über Arbeitsrecht und M&A bis hin zu Steuer- und Technologiefragen.
Wir danken den Kolleginnen und Kollegen, die uns empfohlen haben, und unseren Teams für ihren großartigen Einsatz. Die Auszeichnungen sind für uns Motivation, weiterhin mit hoher Fachkompetenz, Pragmatismus und Begeisterung an innovativen Lösungen zu arbeiten.
Unsere Auszeichnungen im Detail:
Kanzlei des Jahres
- Medien- und Urheberrecht
National: Tier 1
- Datenschutzrecht
- IT-Recht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Medien- und Urheberrecht
- Steuerrecht
National: Tier 2
- Arbeitsrecht
- Fusionen und Übernahmen
National: Tier 3
- Gesellschaftsrecht
- Konfliktlösung
- Restrukturierung und Insolvenzrecht
Weitere Informationen zu unseren Auszeichnungen finden Sie auf der Website des Handelsblatts.
Green Claims nach EmpCo: Zwischen Kommunikation und Rechtsrisiko
Mit dem Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen am 27. September 2026 verändern sich die Anforderungen an die Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen deutlich. Doch welche Aussagen sind zulässig, wo entstehen rechtliche Risiken und wie können Unternehmen weiterhin glaubwürdig über Nachhaltigkeit kommunizieren?
In einem aktuellen Beitrag für ESB gibt Dr. Daniel Kendziur Einblicke in die aktuellen Herausforderungen rund um Green Claims und zeigt, worauf Unternehmen bei ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation achten sollten.
Umweltkommunikation unter EmpCo
Besonders relevant sind die neuen Anforderungen an allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen. Auch produktbezogene Kompensationswerbung kann rechtliche Risiken bergen. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, welche Aussagen sie verwenden und ob diese ausreichend konkret, nachvollziehbar und belegbar sind.
Verstöße können unter anderem Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und gerichtliche Verfahren nach sich ziehen. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation auf mögliche Risiken überprüfen und insbesondere bei neuen Werbemaßnahmen die Anforderungen der EmpCo-Regelungen berücksichtigen.
Glaubwürdig und rechtssicher kommunizieren
Die neuen Vorgaben bieten zugleich die Chance, Umweltkommunikation stärker an messbaren und nachweisbaren Verbesserungen auszurichten. Transparente, präzise und überprüfbare Aussagen können nicht nur rechtliche Risiken reduzieren, sondern auch zu einer glaubwürdigen Nachhaltigkeitskommunikation beitragen.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.
KI-Flash: ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act
Am 31. August 2026 hat die Europäische Kommission ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine (VLOSE) nach dem Digital Services Act (DSA) eingestuft. Es ist die erste Einstufung eines generativen KI-Dienstes. Zeitgleich wurden auch Reddit und Roblox als sehr große Online-Plattformen (VLOP) klassifiziert. Alle drei Dienste hatten der Kommission gemeldet, dass sie den Schwellenwert von 45 Millionen durchschnittlichen monatlichen Nutzer:innen in der Union nach Art. 33 Abs. 1 DSA erreichen. OpenAI wies für ChatGPT rund 159,1 Millionen Nutzer:innen der Suchfunktionen für den Sechsmonatszeitraum bis zum 31. März 2026 aus.
Die Einstufung fiel zeitlich eng mit dem Werbestart zusammen: Die Anzeigen wurden in Deutschland eine Woche zuvor freigeschaltet, und der Self-Service-Zugang über den Ads Manager öffnete am selben Tag.
Dieser Beitrag ist der zweite Teil der dreiteiligen Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Der erste Teil hatte bereits die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für das Werbemodell eingeordnet. In diesem Teil soll es darum gehen, welche Pflichten aus der Einstufung folgen, wo der DSA für Werbung in KI-Assistenten Lücken lassen könnte und welche Aufsichtsstellen daneben zuständig sind. Der Beitrag richtet sich, wie der erste Teil, an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen. Der dritte Teil behandelt die Verantwortung und Haftung von Werbetreibenden und Agenturen.
ChatGPT als Suchmaschine
Die Kommission stützt die Einordnung als Suchmaschine darauf, dass der Dienst bei der Beantwortung von Anfragen unmittelbar auf Internetinhalte zugreift. OpenAI hat die Einstufung nicht bestritten und erklärt, die Suchfunktion von ChatGPT arbeite als Suchdienst im Sinne des DSA. Der DSA wurde für klassische Plattformen und Suchmaschinen konzipiert und kennt keine eigene Kategorie für solche generativen Systeme. Die Kommission hat damit einen bestehenden Rahmen auf diesen neuen Dienste-Typ angewendet.
Mit der Einstufung beginnt eine Frist von vier Monaten (Art. 33 Abs. 6 DSA), die nach Angaben der Kommission zum Jahreswechsel 2026/2027 abläuft. Danach greift Abschnitt 5 des Kapitels III DSA. Er umfasst die Bewertung systemischer Risiken nach Art. 34 und deren Minderung nach Art. 35, ausdrücklich unter Einbeziehung der Werbesysteme, ferner unabhängige Prüfungen nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39, den Datenzugang für Forschende nach Art. 40, erweiterte Transparenzberichte nach Art. 42 und die jährliche Aufsichtsgebühr nach Art. 43. Die Art. 37, 39 und 40 DSA, die der erste Beitrag als Ansatzpunkte für die Nachprüfung des Antwortversprechens genannt hat, gelten damit erst ab diesem Zeitpunkt. Für Abschnitt 5 liegt die Aufsichts- und Durchsetzungskompetenz ausschließlich bei der Kommission.
Asymmetrie im Werberecht des DSA
Art. 39 Abs. 1 DSA richtet sich nach seinem Wortlaut an „Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen“. Die materiellen Werbevorgaben des Abschnitts 3 richten sich dagegen durchgehend nur an „Anbieter von Online-Plattformen“: Art. 25 zur Gestaltung der Online-Schnittstelle, Art. 26 zur Werbekennzeichnung und zum Profiling mit besonderen Datenkategorien, Art. 27 zur Transparenz der Empfehlungssysteme und Art. 28 zum Schutz Minderjähriger einschließlich des Verbots profilbasierter Werbung gegenüber Minderjährigen. Nach dem Wortlaut trifft OpenAI als VLOSE damit zwar die Archivpflicht, nicht aber die Vorgaben zu Kennzeichnung, Transparenz der Empfehlungssysteme, manipulativem Design und Minderjährigen-Targeting.
Diese wortlautgetreue Lesart ist indes nicht unbestritten: In der Literatur wird vertreten, dass Art. 26 DSA jedenfalls auf werbefinanzierte Online-Suchmaschinen anwendbar ist, und für die Transparenzvorgaben zu Empfehlungssystemen wird über Art. 38 DSA eine funktionale Erstreckung auf sehr große Online-Suchmaschinen befürwortet. Diese Asymmetrie führt zu den aufgezeigten Wertungswidersprüchen und ist deshalb regelmäßig Gegenstand von entsprechenden Diskussionen. Werbetreibende und Anbieter sollten möglicherweise nicht darauf setzen, dass die Wortlautlücke dauerhaft trägt.
Im Übrigen ist entsprechend zu beachten, dass die Kommission ChatGPT als VLOSE eingestuft hat, damit aber nicht entschieden hat, dass der Dienst daneben keine Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i DSA ist. Sofern er auch die Plattformmerkmale erfüllt, könnten die Vorschriften des Abschnitts 3 kumulativ Anwendung finden.
Ansatzpunkte dafür gibt es mehrere. Art. 3 lit. i DSA setzt einen Hostingdienst voraus, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und öffentlich verbreitet. Das trifft zunächst auf die Werbeanzeigen selbst zu, die der Anbieter im Auftrag seiner Werbekunden speichert und ausspielt. Hinzu kommen Funktionen, mit denen Nutzer eigene Inhalte öffentlich zugänglich machen, etwa das Teilen einzelner Konversationen über abrufbare Links oder das Bereitstellen selbst konfigurierter Assistenten in einem öffentlichen Verzeichnis. Ob solche Funktionen als unbedeutende und reine Nebenfunktion im Sinne des Art. 3 lit. i DSA einzuordnen sind, entscheidet darüber, ob die Plattformeigenschaft trägt.
Deutsches Medienrecht setzt bereits an
Neben dem DSA setzen deutsche Behörden über das deutsche Medienrecht seit Juli 2026 an. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in zwei von den Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg geführten Verfahren erstmals Bescheide gegen KI-Angebote erlassen, betreffend Googles AI Overviews und Perplexity. Sie stellt fest, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA insoweit nicht greift. Hebel sind dabei die Vielfaltsregeln für Medienintermediäre nach §§ 91 bis 94 MStV, insbesondere Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot, die ihrerseits die Weiterleitung fremder Informationen voraussetzen. Google hat Rechtsmittel angekündigt; die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig.
Verfahrensgegenstand waren allerdings Google und Perplexity. Ob sich die Argumentationslinie auf ChatGPT übertragen lässt, dürfte von der konkreten Ausgestaltung von Quellenauswahl und Verlinkung abhängen. Nach der im ersten Beitrag dargestellten Abgrenzung setzt die Einordnung als Medienintermediär voraus, dass der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt, ohne diese als Gesamtangebot zusammenzufassen (wovon man bei eigenen Inhalten der Anbieter, für die sie selbst haften, eigentlich ausgehen müsste). In der Literatur ist dabei umstritten, ob bereits die Präsentation generierter Antworten genügt oder sichtbar dargestellte Drittinhalte mit erkennbarer Quellenangabe erforderlich sind. Ein von den Landesmedienanstalten in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass LLMs insofern als Medienintermediär einzuordnen sind, insoweit sie Quellen-Links innerhalb der selbst generierten Antworten wiedergeben. Das soll wiederum aber nur gelten, wenn die Quellen nicht als reiner Beleg angegeben werden, sondern als „weiterführende Quellen“ und dementsprechend Drittinhalte weitergeleitet werden. Wie dieser Unterschied praktisch konkret aussehen soll, lässt das Gutachten allerdings offen.
Zwei Aufsichtsregime nebeneinander
Wäre ChatGPT zugleich Medienintermediär nach §§ 91 ff. MStV und VLOSE nach dem DSA, träfen zwei Aufsichtsstrukturen aufeinander: die Landesmedienanstalten auf der einen Seite, die Kommission, die für Abschnitt 5 allein zuständig ist, und – für die übrigen Pflichten bei irischer Niederlassung – Coimisiún na Meán als Koordinator für digitale Dienste auf der anderen. Dazwischen steht das Herkunftslandprinzip nach § 3 DDG und Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG. Ob § 93 MStV gegenüber Anbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durchsetzbar ist, haben das VG Berlin und das OVG Schleswig offengelassen und zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zugleich Koordinator für digitale Dienste; die datenschutzrechtliche Federführung liegt bei der irischen Datenschutzkommission.
Hinzu kommt die Zuständigkeitsverteilung nach dem KI-MIG, die der erste Beitrag für Art. 50 KI-VO dargestellt hat: Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken bleiben nach § 2 Abs. 8 KI-MIG die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Die Zuständigkeitsfrage ist damit nicht nur zwischen EU- und Landesebene, sondern auch innerhalb der deutschen Aufsicht klärungsbedürftig. Den Entwurf des Digitale-Medien-Staatsvertrags und die dort vorgesehene Zuständigkeitsordnung haben wir in einem eigenen Beitrag dargestellt (s. hier).
Was das bisherige Durchsetzungsmuster zeigt
Die Kommission hat den DSA bislang in drei Fällen mit einem Bußgeld abgeschlossen. Am 5. Dezember 2025 traf es X mit 120 Millionen Euro wegen der irreführenden Gestaltung des Verifizierungszeichens, eines unvollständigen Werbearchivs und unzureichenden Datenzugangs für Forschende, also durchweg wegen nachprüfbarer Transparenzpflichten. Am 28. Mai 2026 folgten 200 Millionen Euro gegen Temu, am 20. Juli 2026 550 Millionen Euro gegen AliExpress. In beiden Fällen standen nicht Transparenzpflichten im Mittelpunkt, sondern die Bewertung und Minderung systemischer Risiken im Zusammenhang mit illegalen, unsicheren oder gefälschten Produkten. Bei Temu geht es nach den Angaben der Kommission darum, dass die Risikobewertung auf allgemeine Informationen über Risiken des E-Commerce-Sektors gestützt war statt auf Nachweise zum eigenen Dienst.
Für ChatGPT ist die zweite Linie möglicherweise die aussagekräftigere, denn zu den ersten Pflichten nach Fristablauf zählt die Risikobewertung. Die Kommission hat insbesondere bei Temu erkennbar nicht nur geprüft, ob eine Bewertung vorgelegt wurde, sondern ob sie inhaltlich trägt. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; die bisher verhängten Beträge blieben deutlich darunter.
Folgen für das Werbesystem
Das Werbesystem ist eine Woche vor der Einstufung in Betrieb gegangen und muss bis zum Ablauf der Frist in die erste systemische Risikobewertung einfließen. Art. 34 Abs. 1 lit. b und d DSA erfasst negative Auswirkungen auf die Grundrechte, einschließlich Verbraucherschutz und Kinderrechten, sowie den Schutz Minderjähriger und das körperliche und geistige Wohlbefinden. Die Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung zählen nach Art. 34 Abs. 2 DSA zu den Faktoren der Risikobewertung. Damit sollte auch die im ersten Beitrag beschriebene Anzeigenauswahl nach dem Thema des laufenden Gesprächs der Prüfung unterliegen, unabhängig davon, ob Art. 26 DSA nach seinem Wortlaut anwendbar ist.
Was als Nächstes kommt
Zwei Vorhaben sind absehbar. Auf Unionsebene steht ein Vorschlag der Kommission für einen Digital Fairness Act im vierten Quartal 2026 an, mit Schwerpunkt auf manipulativem Interface-Design, unfairer Personalisierung und dem Schutz Minderjähriger. Auf Länderebene hat die Rundfunkkommission am 16. September 2026 den Entwurf eines Digitale-Medien-Staatsvertrags (Teil 2) beraten. Danach sollen Anbieter von KI-Informationssystemen für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich sein. Erwogen wird, KI-Dienste als Medienintermediär oder als neuen Typus von Telemedien zu erfassen. Die öffentliche Anhörung ist noch für 2026 geplant.
Der Fristablauf zum Jahreswechsel wird zeigen, wie die Kommission die Risikobewertung eines konversationellen Dienstes beurteilt. Bis dahin bleibt für Unternehmen, die solche Dienste einsetzen oder in ihnen werben, vor allem die Frage relevant, welches Aufsichtsregime für ihre eigene Rolle maßgeblich ist. Mit dieser Rolle befasst sich der dritte Beitrag der Reihe.
Bei Fragen zur aufsichtsrechtlichen Einordnung Ihrer Kampagnen oder Ihres Einsatzes von KI-Assistenten und zu den Folgen der DSA-Einstufung für Ihr Werbeumfeld stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Weiterführende Beiträge:
- 20. Oktober (Teil 3): Was Werbetreibende und Agenturen beim Buchen von Werbung in KI-Assistenten verantworten
- 21. September (Teil 1): Werberecht und Datenschutz beim Werbestart in ChatGPT
Junge Finanzmittel bei Überführung von Gesellschafterforderungen: FG Münster widerspricht der Verwaltung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.07.2026 (3 K 682/24 EW) eine für die Unternehmensnachfolge in Familienpersonengesellschaften wichtige Frage zur erbschaftsteuerlichen Behandlung sogenannter „junger Finanzmittel“ neu bewertet.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis führten Übertragungen von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen in gesamthänderisch gebundenes Eigenkapital vor einer Anteilsübertragung regelmäßig zur Entstehung junger Finanzmittel – mit entsprechend schädlichen Folgen für die steuerliche Verschonung. Das FG Münster widerspricht dieser Sichtweise und verneint in der entschiedenen Konstellation das Vorliegen von Einlage- und Entnahmevorgängen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.
Maßgeblich ist dem Gericht zufolge, dass das Wirtschaftsgut den betrieblichen Funktionszusammenhang nicht verlässt, sondern lediglich innerhalb des einheitlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft umgeschichtet wird. Damit begrenzt das Urteil den Anwendungsbereich „junger Finanzmittel“ auf Fälle tatsächlicher Zuführung oder Entziehung von Finanzmitteln und setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur bisherigen Verwaltungskonzeption in den Ländererlassen vom 13.10.2022.
Die Revision ist beim BFH (Az. II R 28/26) anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation von Umstrukturierungen sowie die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Argumentation des FG Münster in offenen Fällen.
Den vollständigen Beitrag von Emanuel Benning finden Sie in DER BETRIEB.
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 7/24) zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke konkretisiert und damit wichtige Fragen zur Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren geklärt.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie der Bodenwert zu bestimmen ist, wenn die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks von der planungsrechtlich möglichen Nutzung abweicht. Der BFH stellt klar, dass für die typisierende Bodenwertermittlung grundsätzlich die rechtlich mögliche Bebauung maßgeblich ist. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Nutzung bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie aufgrund von Bestandsschutz rechtlich zulässig ist.
Darüber hinaus setzt sich der BFH mit der Geschossflächenzahl (GFZ) und der wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ) auseinander. Bei der Anpassung eines Bodenrichtwerts sind die vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe konsequent zu berücksichtigen. Eine Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung kommt im typisierten Sachwertverfahren hingegen nicht in Betracht.
Die Entscheidung verdeutlicht damit, welche Bedeutung der planungsrechtlich möglichen Nutzung und den Vorgaben des Gutachterausschusses bei der steuerlichen Grundstücksbewertung zukommt. Für Steuerpflichtige mit von der planungsrechtlich möglichen Nutzung abweichender tatsächlicher Bebauung stellt sich insbesondere die Frage, wie solche Besonderheiten bei der Bewertung berücksichtigt werden können.
Den vollständigen Beitrag von Franziska Gerhardt finden Sie in DER BETRIEB.
Connected Cars im Fokus des Cybersecurity Act 2.0
Der von der New York Times getestete Geely Galaxy M9 kostet in China rund 35.000 US-Dollar, bietet die Ausstattung eines deutlich teureren europäischen Oberklassefahrzeugs und wird in den USA trotzdem faktisch nicht erhältlich sein. Der Grund liegt nicht in bekannten technischen Mängeln. Entscheidend sind die Herkunft des Herstellers und die Sorge vor einem möglichen Zugriff auf Fahrzeugdaten und zentrale Fahrzeugfunktionen.
Ab dem Modelljahr 2027 greifen in den USA weitreichende Beschränkungen für bestimmte Fahrzeug-software, Hardware und Fahrzeughersteller mit Verbindungen nach China oder Russland. Betroffen sind insbesondere Komponenten für die externe Fahrzeugkommunikation und Software für automatisierte Fahrsysteme.
Die EU verfolgt einen anderen Ansatz. Der Vorschlag der EU-Kommission für einen Cybersecurity Act 2.0 (CSA 2.0) sieht kein allgemeines Verbot chinesischer oder russischer Fahrzeugtechnologie vor. Er könnte aber dazu führen, dass künftig nicht mehr nur die technische Sicherheit einer Technologie, sondern auch die Herkunft und Kontrolle ihres Anbieters über ihren Einsatz entscheidet.
Nicht nur die Automobilindustrie ist betroffen
Der CSA 2.0 soll einen branchenübergreifenden Mechanismus für sichere Lieferketten der Informations- und Kommunikationstechnologie schaffen. Dieser kann wichtige IKT-Assets erfassen, die bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren der Anhänge I und II der NIS-2-Richtlinie eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe.
Auch Hersteller von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen sind dort ausdrücklich genannt. Die Automobilindustrie ist daher nicht der einzige mögliche Anwendungsfall, aber ein besonders anschaulicher. Bei Connected Cars treffen langfristige Lieferbeziehungen auf tief integrierte Technologien, umfangreiche Datenverarbeitung und die Möglichkeit externer Zugriffe.
„Technisch sicher“ könnte künftig nicht mehr genügen
Der CSA 2.0 richtet den Blick auch auf nichttechnische Risiken. Diese können sich insbesondere aus der Herkunft, den Eigentumsverhältnissen oder einer möglichen staatlichen Einflussnahme auf einen Anbieter ergeben.
Eine technisch sichere Komponente könnte daher Beschränkungen unterliegen, wenn sie von einem gelisteten Hochrisikoanbieter stammt und in einem wichtigen IKT-Asset eingesetzt wird. Betroffen sein können insbesondere Hard- und Software sowie Komponenten, in denen solche IKT-Komponenten enthalten sind.
Genau darin liegt der Kern des NYT-Beitrags. Die getestete Fahrzeugtechnologie überzeugt durch Leistung, Ausstattung und Preis. Die Sicherheitsbedenken knüpfen vielmehr daran an, welche Daten ein vernetztes Fahrzeug erhebt und wer auf diese Daten oder zentrale Fahrzeugfunktionen zugreifen könnte.
Vom Lieferkettenrisiko zum Rückbau
Anders als die USA setzt die EU nicht unmittelbar auf herkunftsbezogene Verbote. Der Entwurf sieht ein mehrstufiges Verfahren vor.
Die EU-Kommission oder mindestens drei Mitgliedstaaten können zunächst die NIS-Kooperationsgruppe mit der Bewertung einer bestimmten IKT-Lieferkette beauftragen. In dringenden Fällen kann die Kommission die Bewertung selbst durchführen.
Auf dieser Grundlage kann die Kommission einen Drittstaat als Staat mit besonderen Cybersicherheitsrisiken einstufen und Anbieter aus diesem Staat oder unter dessen Kontrolle als Hochrisikoanbieter listen. Anschließend kann sie wichtige IKT-Assets bestimmen und bestimmten Unternehmenstypen untersagen, Komponenten dieser Anbieter darin zu nutzen, zu installieren oder zu integrieren.
Möglich sind auch mildere Maßnahmen, etwa Transparenz- und Prüfungspflichten, Beschränkungen von Datenübermittlungen oder Fernzugriffen sowie Vorgaben zur Diversifizierung von Lieferanten.
Ein Einsatzverbot kann jedoch auch bereits integrierte Komponenten erfassen. Der jeweilige Durchführungsrechtsakt müsste dafür Übergangsfristen und zusätzliche Fristen für die Ausphasung der betroffenen Komponenten vorsehen. Für Fahrzeughersteller kann dies bedeuten, dass Hard- oder Software deaktiviert, ausgetauscht oder aus Fahrzeugen und Backend-Systemen entfernt werden muss. Der CSA 2.0 kann damit nicht nur künftige Beschaffungsentscheidungen beeinflussen, sondern auch einen kostspieligen Rückbau bestehender Technologien erforderlich machen.
Bestehende Fahrzeugregulierung greift zu kurz
Connected Cars unterliegen bereits umfangreichen Anforderungen an die Cybersicherheit. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben der UN R155 zu Cybersecurity-Managementsystemen und der UN R156 zu Softwareupdates sowie die europäische Fahrzeugtypgenehmigung.
Diese Regelungen adressieren vor allem technische Risiken und die Verkehrssicherheit. Die mögliche Einflussnahme eines Drittstaats auf einen Fahrzeughersteller oder Zulieferer wird dadurch nur begrenzt erfasst.
Wie konkret dieses Risiko sein kann, zeigt die im Januar 2026 veröffentlichte EU-Risikobewertung zu vernetzten und automatisierten Fahrzeugen. Als eines der wesentlichen Risiken beschreibt sie ein Szenario, in dem ein feindlich handelnder Drittstaat einen Fahrzeughersteller oder Tier-1-Zulieferer dazu zwingt, versteckte schädliche Hard- oder Software zu implementieren.
Die Risikobewertung kommt zu dem Ergebnis, dass Risiken durch Hochrisikoanbieter bislang nicht ausreichend adressiert werden. Empfohlen werden deshalb unter anderem die Diversifizierung der Lieferkette und die Verringerung der Abhängigkeit von einzelnen Anbietern.
Verträge müssen auch den Rückbau mitdenken
Hersteller sollten frühzeitig Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen, Unterauftragnehmer, Datenflüsse sowie Fernzugriffs- und Updatemöglichkeiten schaffen. Verträge sollten Prüfungsrechte, Informationspflichten bei Veränderungen in der Lieferkette und Mitwirkungspflichten bei behördlichen Risikobewertungen vorsehen.
Ein bloßes Kündigungsrecht genügt bei einer tief integrierten Technologie nicht. Entscheidend ist, ob Hard- und Software sowie verbundene Dienste tatsächlich ersetzt werden können. Verträge sollten deshalb auch den Zugang zu technischen Informationen, die Unterstützung bei der Migration sowie die Verteilung der Kosten eines regulatorisch erforderlichen Austauschs oder Rückbaus regeln.
Praxistipp
Der CSA 2.0 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein bestimmter Anbieter oder eine Fahrzeugtechnologie wird durch den Entwurf noch nicht verboten.
Unternehmen sollten aber bereits jetzt prüfen, welche Anbieter bei wichtigen IKT-Assets eingesetzt werden, welche Abhängigkeiten bestehen und wie schnell sich die jeweilige Technologie ersetzen ließe. Entscheidend ist auch regulatorisch nicht mehr nur, ob eine bestimmte Technologie sicher ist, sondern auch, wer ihre Herstellung kontrolliert.
EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware
Kurz vor dem EmpCo-Stichtag ist die Entscheidung gefallen: Der Bundestag hat am 24. September 2026 die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt damit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf bestimmte umweltbezogene Claims und Siegel. Eine pauschale Abverkaufsfrist gibt es allerdings auch mit der Neuregelung nicht.
Am 27. September 2026 werden die neuen EmpCo-Regelungen im UWG anwendbar. Bis zuletzt war insbesondere der Umgang mit Waren umstritten, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und möglicherweise nicht den neuen Anforderungen entsprechen.
Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Im Rahmen der Modernisierung des Designrechts hat der Bundestag den neuen § 15b UWG beschlossen.
Was ändert sich für Bestandsware?
Bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße im Zusammenhang mit vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren sind künftig Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Interessenabwägung nennt das Gesetz insbesondere vier Kriterien:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die damit verbundenen Kosten und
- die entstehenden Umweltbelastungen.
Die Sonderregelung ist zeitlich begrenzt und soll am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten.
Keine pauschale Abverkaufsfrist
Die Neuregelung macht einen EmpCo-Verstoß nicht automatisch zulässig und schafft keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
Sie kann aber im konkreten Streitfall erheblichen Spielraum eröffnen. Nach der Gesetzesbegründung kann die Interessenabwägung je nach Einzelfall beispielsweise zu zusätzlichen Informationspflichten, einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder sogar zum Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs führen.
Entscheidend ist dabei: Die Sonderregelung betrifft nicht pauschal alle vor dem Stichtag produzierten Waren, sondern nur Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für Unternehmen mit betroffenen Warenbeständen wird Dokumentation damit noch wichtiger. Sie sollten insbesondere festhalten, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt oder noch möglich sind und welche Kosten und Umweltfolgen damit verbunden wären.
Für kurzfristig änderbare Kommunikation – etwa Websites, Online-Shops oder Social Media – bleibt der EmpCo-Stichtag dagegen unverändert relevant.
Die Neuregelung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen also nicht ab. Sie schafft aber neue Argumentations- und Verteidigungsmöglichkeiten:
Neben der Frage „Ist der Claim zulässig?“ kann bei Bestandsware künftig auch entscheidend sein: „Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dieser Form verhältnismäßig?“
EmpCo Compliance & Litigation
SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – von der Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie in Bußgeldverfahren.
Mehr zu unserer EmpCo Compliance & Litigation Beratung (hier klicken)
EmpCo: Was bedeutet die diskutierte Ausnahme für Bestandsware?
EmpCo steht vor der Tür – und kurz vor dem 27. September 2026 wird vor allem eine Frage intensiv diskutiert:
Was passiert mit Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?
In einem aktuellen Interview mit der Textilwirtschaft erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, welche Auswirkungen die geplante Regelung für Bestandsware haben könnte und worauf Unternehmen sich jetzt vorbereiten sollten.
Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem:
- Keine generelle Abverkaufsfrist: Auch eine mögliche Sonderregelung würde nicht automatisch eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist schaffen.
- Verhältnismäßigkeit bei Bestandsware: Für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren soll es auf die Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs ankommen.
- Kosten und Umweltbelastungen: Entscheidend kann im Einzelfall sein, welcher Aufwand mit einer Anpassung verbunden wäre und welche Umweltfolgen etwa eine Vernichtung von Warenbeständen hätte.
- Dokumentation wird wichtiger: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden und welche Anpassungsmaßnahmen möglich sind.
- Digitale Kommunikation bleibt im Fokus: Websites, Online-Shops, Social Media und digitale Kampagnen müssen zum EmpCo-Stichtag rechtskonform sein.
Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die diskutierte Sonderregelung für bestimmte Bestandsware ersetzt weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
Zum vollständigen Interview von Dr. Daniel Kendziur in der Textilwirtschaft: EmpCo-Ausnahme: Daniel Kendziur erklärt die Folgen
VwGO-Reform: Weniger Bürokratie, mehr Effizienz in Verwaltungsverfahren
Die Verwaltungsgerichte arbeiten seit Jahren unter hoher Belastung: Verfahren dauern häufig zu lange und die Streitgegenstände werden komplexer. Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/7824) reagiert die Bundesregierung jetzt auf diese Entwicklungen. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 in der 96. Sitzung vorgesehen.
Der Entwurf soll Bürokratie reduzieren, Verfahren beschleunigen und den Rechtsschutz zeitgemäß ausgestalten. Im Mittelpunkt stehen ein klareres Verfahrensmanagement, digitale Zugangswege und Instrumente gegen missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte. Viele Regelungen wirken sich unmittelbar auf den Arbeitsalltag von Verwaltungen und auf die Prozessstrategien von Verfahrensbeteiligten aus. Entsprechend geändert werden sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz.
Kostenvorschuss gegen querulatorische Klagen
Einen besonders praxisnahen Hebel setzt der Entwurf mit dem neuen § 85a VwGO-E. Bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Klage erst zugestellt wird, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen. Das gilt auch für bestimmte Eil- und Rechtsmittelverfahren.
Die Gerichte erhalten damit ein wirksames Instrument, um querulatorische Verfahren zu begrenzen und ihre Ressourcen auf substanzielle Streitigkeiten zu konzentrieren. Für Behörden und öffentliche Körperschaften dürfte sich der Aufwand für offenkundig missbräuchliche Verfahren spürbar reduzieren.
Vereinfachung des Berufungsverfahrens
Die Reform setzt auch im Berufungsverfahren an. Wird eine Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soll künftig keine gesonderte Berufungsbegründung mehr erforderlich sein (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E). Hintergrund ist, dass der Streitstoff im Zulassungsverfahren regelmäßig bereits vollständig aufgearbeitet ist. Der bisherige Zwang zur „zweiten Runde“ der Begründung erzeugt zwar Aufwand, führt aber meist nicht zu neuen Erkenntnissen.
Der Wegfall dieser Doppelbegründung entlastet sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Gerichte und beschleunigt den Übergang zur mündlichen Verhandlung. Flankierend passt der Entwurf die Fristen für Anschlussberufungen an, um Abläufe stimmig zu halten.
Gestärkte Vollstreckung gegenüber der Verwaltung (Zwangsgelder)
Mit dem neuen § 172 VwGO-E reformiert der Entwurf das Vollstreckungsrecht gegenüber der öffentlichen Hand. Das Gericht des ersten Rechtszugs soll bei Nichterfüllung einer vollstreckbaren Verpflichtung Zwangsgelder bis zu EUR 25.000 androhen, festsetzen und von Amts wegen vollstrecken können. Wiederholte Androhungen und Vollstreckungen sind vorgesehen.
Der Betrag erscheint nicht hoch. Er motiviert dennoch Behörden stärker, gerichtliche Entscheidungen umzusetzen. Für Bürger wie auch Unternehmen steigt die Durchsetzungskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, ohne dass zusätzliche Verfahren erforderlich werden.
Flexibler Personaleinsatz und Ausbau des Einzelrichters
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Organisation der Gerichte. Die Sperrfrist für Proberichter als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten sinkt von einem Jahr auf sechs Monate. An Oberverwaltungsgerichten wird der fakultative Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet. Am Bundesverwaltungsgericht werden erstinstanzliche Entscheidungen durch drei Berufsrichter häufiger möglich. Verweisungsbeschlüsse können in reduzierter Besetzung ergehen. Darüber hinaus gehen einzelne Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte auf die Oberverwaltungsgerichte über – dies schränkt ggf. den Rechtsschutz ein, beschleunigt aber Verfahren.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewinnt damit spürbare Flexibilität, um Personal zielgerichtet einzusetzen. Gerade angesichts hoher Verfahrenszahlen ist dies ein praxisrelevanter Beitrag zur Beschleunigung, ohne das Niveau der Rechtsprechung insgesamt abzusenken. Einzelrichterentscheidungen werden häufiger, gleichzeitig erhalten bestimmte Verfahren früh die Aufmerksamkeit gestärkter Spruchkörper.
Systematisierung und Kodifizierung im einstweiligen Rechtsschutz
Der Entwurf führt den in der Praxis etablierten „Hängebeschluss“ ausdrücklich in die VwGO ein (§ 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E). Gerichte können so die Vollziehung vorläufig aussetzen, bis über den Eilantrag entschieden ist – mit nun klarer gesetzlicher Grundlage und der Möglichkeit zur Abänderung.
Strengere Präklusion verspäteten Vorbringens
Verspätetes Vorbringen belastet Gerichte erheblich und kann Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Der neue § 87b VwGO-E schärft hier die Präklusionsregelung: „Konnte“ das Gericht bislang verspätetes Vorbringen zurückweisen (Ermessen), „soll“ es das fortan (intendiertes Ermessen). Auch entfällt das zusätzliche Erfordernis einer Verfahrensverzögerung. Verspätetes Vorbringen im Verwaltungsprozess würde also fortan wie im Zivilprozess im Regelfall als präkludiert zurückgewiesen werden.
Damit setzt der Gesetzgeber auf klarere Verfahrensdisziplin. Wer seine Argumente rechtzeitig einbringt, trägt zu einem effizienten Verfahren bei; taktisches Nachschieben soll deutlich erschwert werden. Für die Gerichte entsteht ein handhabbares Instrument, um Verfahren strukturierter zu führen und den Fokus auf frühzeitige, vollständige Sachverhaltsaufklärung zu legen.
Bürokratieabbau
Besonders deutlich wird der Bürokratieabbau beim Widerspruchsverfahren. Künftig kann ein Widerspruch „in einfacher elektronischer Weise“ eingelegt werden – etwa per E-Mail –, wenn die Behörde einen Zugang eröffnet (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen künftig über das Internet.
Die Reform verkürzt darüber hinaus einige Fristen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung sinkt von 50 auf 20 Tage. Parallel dazu reduziert sich die erforderliche Personenzahl für öffentliche Bekanntmachungen in Massenverfahren von 50 auf 20. Im Berufungsverfahren werden Fristen an die erstinstanzlichen Vorgaben angeglichen.
Diese Maßnahmen sind klassische „Beschleunigungsinstrumente“. Sie halten Verfahren im Fluss, ohne den Beteiligten die Vorbereitung zu verunmöglichen. Gerade in Massenverfahren können Gerichte schneller reagieren und Verfahrensstaus vermeiden.
Fazit: Entlastung und Beschleunigung bei funktionierendem Rechtsschutz
Der Reformentwurf setzt an vielen praxisrelevanten Punkten an: Er reduziert (hoffentlich) Bürokratie, stärkt digitale Zugänge, begrenzt offensichtlichen Missbrauch, schärft die Verfahrensdisziplin und erhöht die Durchsetzungskraft gerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Verwaltung. Gleichzeitig bleibt der Zugang zum Verwaltungsrechtsschutz erhalten; an den grundlegenden Strukturen des Systems rüttelt der Entwurf erkennbar nicht.
Insgesamt ist die geplante Reform im Grundsatz zu begrüßen: Sie verspricht mehr Tempo und Klarheit im Verfahren bei insgesamt stabilen rechtlichen Garantien.
EmpCo: Sonderregelung für Waren-Altbestände geplant – was Unternehmen jetzt wissen sollten
Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen zeichnet sich eine wichtige Änderung im UWG ab: Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll eine Sonderregelung gelten. Eine pauschale Abverkaufsfrist ist allerdings nicht geplant. Für Unternehmen kommt es deshalb jetzt vor allem auf eines an: dokumentieren, priorisieren und den möglichen Streitfall mitdenken.
Am 27. September 2026 treten die neuen Regelungen zur Umsetzung der Empowering Consumers Directive (EmpCo) im UWG in Kraft. Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation muss dann den verschärften Anforderungen entsprechen.
Eine Frage beschäftigt Unternehmen dabei besonders: Was passiert mit Waren, die bereits im Markt sind und deren Verpackungen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims enthalten, die den neuen Anforderungen möglicherweise nicht entsprechen?
Bislang sieht das UWG hierfür keine allgemeine Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vor. Nun zeichnet sich wenige Tage vor dem Stichtag eine wichtige Änderung ab.
Geplanter § 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen
Nach einer aktuell vorliegenden Beschlussvorlage soll ein neuer § 15b UWG im deutschen Recht eingeführt werden.
Danach soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere vier Kriterien berücksichtigt werden:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und
- die damit verbundenen Umweltbelastungen.
Der Bundestag soll am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen, in dessen Rahmen die UWG-Änderung nach den derzeit vorliegenden Informationen eingebracht werden soll. Die geplante Neuregelung ist derzeit noch nicht beschlossen.
Keine pauschale Abverkaufsfrist
Für Unternehmen ist entscheidend, was die geplante Regelung nicht bedeutet: Sie schafft nach dem derzeit bekannten Wortlaut keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
Ein EmpCo-Verstoß wird durch § 15b UWG-E nicht automatisch zulässig. Vielmehr soll die Vorschrift die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei bestimmten bereits in Verkehr gebrachten Waren an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung knüpfen.
Im konkreten Streitfall könnte deshalb beispielsweise relevant werden, ob ein beanstandeter Claim durch Überkleben oder Umetikettieren korrigiert werden kann, welche Kosten damit verbunden wären oder ob ein sofortiger Vertriebsstopp zur Vernichtung größerer Warenbestände und entsprechenden Umweltbelastungen führen würde.
Je nach Einzelfall kann diese Interessenabwägung Auswirkungen auf Art und Umfang eines Unterlassungsanspruchs haben. Wie die Vorschrift konkret angewendet wird, dürfte allerdings erst die weitere Praxis und gegebenenfalls die Rechtsprechung zeigen.
Entscheidend: „in Verkehr gebracht“ ist nicht gleich „produziert“
Ein Detail des geplanten Wortlauts ist besonders wichtig.
Die Sonderregelung soll nicht pauschal für alle Waren gelten, die vor dem Stichtag produziert wurden. Sie knüpft vielmehr ausdrücklich an Waren an, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Für Unternehmen mit größeren Waren- oder Verpackungsbeständen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Bestände die Voraussetzungen der geplanten Regelung erfüllen könnten.
Insbesondere sollte jetzt nachvollziehbar dokumentiert werden, wann welche Waren in Verkehr gebracht wurden.
Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten
Die geplante Regelung macht Dokumentation noch wichtiger. Denn die Faktoren, die Unternehmen heute erfassen, können später für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs entscheidend sein.
Unternehmen sollten insbesondere festhalten:
- Welche Waren sind betroffen? Welche Produkte bzw. Verpackungen enthalten möglicherweise kritische Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen?
- Wann wurden sie in Verkehr gebracht? Lieferbelege, Warenwirtschaftsdaten und andere Nachweise sollten kurzfristig gesichert werden.
- Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? Etwa Änderungen künftiger Verpackungen, Umetikettierungen, Überkleber oder Informationen an Handelspartner.
- Welche weiteren Anpassungen sind möglich? Und welcher organisatorische und wirtschaftliche Aufwand wäre damit verbunden?
- Welche Kosten (würden) entstehen? Etwa durch Umetikettierung, Rückholung, Produktionsänderungen oder gegebenenfalls Vernichtung.
- Welche Umweltfolgen wären damit verbunden? Insbesondere bei einer möglichen Vernichtung größerer Waren- oder Verpackungsbestände.
Gerade die letzten vier Aspekte entsprechen unmittelbar den Kriterien, die nach dem derzeit vorliegenden Entwurf in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen sollen.
Kein Aufschub für Website, Online-Shop und Social Media
Die geplante Sonderregelung sollte außerdem nicht als allgemeine Verlängerung der EmpCo-Umsetzungsfrist verstanden werden.
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut knüpft § 15b UWG-E ausdrücklich an vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren an. Andere Formen der Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation werden dadurch nicht generell privilegiert.
Unternehmen sollten deshalb insbesondere Websites, Online-Shops, Social-Media-Kommunikation, digitale Kampagnen und andere kurzfristig änderbare Kommunikationsmittel weiterhin bis zum 27. September überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch aktuelle juristische Einordnungen ziehen diese klare Grenze zwischen Warenbeständen und sonstiger Werbung.
EmpCo bleibt ein Litigation-Thema
Die geplante Änderung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen nicht ab.
Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen können gegen unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation vorgehen. Die neue Vorschrift würde vielmehr eine zusätzliche Frage in mögliche Auseinandersetzungen bringen: Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im konkreten Fall verhältnismäßig?
Damit kann neben der rechtlichen Bewertung des Claims künftig auch entscheidend werden, wie gut ein Unternehmen seine Bestände, bisherigen Anpassungsmaßnahmen sowie deren Kosten und Umweltfolgen dokumentiert hat.
Unternehmen sollten die verbleibenden Tage deshalb auf zwei Ebenen nutzen:
- Compliance:
Noch änderbare Kommunikation priorisieren, Claims prüfen und erforderliche Nachweise sichern. - Litigation Readiness: Betroffene Warenbestände und deren Inverkehrbringen dokumentieren, mögliche Anpassungsmaßnahmen bewerten und die wirtschaftlichen sowie ökologischen Auswirkungen festhalten.
Was passiert jetzt?
Der Bundestag wird am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen. Ob und in welcher endgültigen Fassung der geplante § 15b UWG beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Entwicklung beobachten – aber nicht auf sie warten.
Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die geplante Sonderregelung kann für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren neue Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen. Sie ersetzt jedoch weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.
Claims priorisieren. Nachweise sichern. Bestandsware dokumentieren. Den Streitfall mitdenken.
EmpCo Compliance & Litigation
SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – vom EmpCo Quick Check und der rechtlichen Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie bei Bußgeldverfahren.
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KI-Flash: Werberecht und Datenschutz beim Werbestart in ChatGPT
Seit dem 24. August 2026 bekommen auch deutsche Nutzer:innen von ChatGPT Werbung angezeigt.
OpenAI hat den Werbekanal für 31 europäische Märkte freigeschaltet. Für Nutzer:innen der kostenfreien Tarife Free und Go sind die Funktionen von ChatGPT ab jetzt nur noch mit Werbeanzeigen verfügbar, die Tarife Plus, Pro, Business, Enterprise und Edu bleiben nach der Mitteilung des Anbieters vom 18. August 2026 werbefrei. Anzeigen sehen zudem nur eingeloggte volljährige Nutzer:innen.
Eine Woche später, am 31. August 2026, hat OpenAI den Self-Service-Zugang über den Ads Manager für dieselben Märkte in einer Betaversion geöffnet. Werbetreibende mit Sitz in Deutschland können seither ohne Agentur- oder Technologiepartner Werbeanzeigen buchen. Der Weg über das Ads-Solutions-Team des Anbieters sowie über Agentur- und Technologiepartner bleibt daneben bestehen.
Damit ist Werbefinanzierung in generativer KI im deutschen Markt kein angekündigtes Vorhaben mehr, sondern laufender Betrieb. Der vorliegende Beitrag ordnet die werbe- und datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstäbe ein. Er richtet sich an Unternehmen, die in diesem Umfeld werben oder KI-Assistenten im eigenen Betrieb einsetzen; die Pflichtenlage des Anbieters wird nur so weit dargestellt, wie sie für diese Perspektive trägt. Äußerungen von zuständigen Behörden zu diesem Werbemodell liegen bislang nicht vor.
Dieser Beitrag eröffnet eine dreiteilige Reihe zu aktuellen Neuerungen rund um KI-Assistenten. Im zweiten Teil folgt eine Einstufung von ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act und die Pflichten, die daran hängen. Der dritte Teil fragt, inwieweit Werbetreibende und Agenturen beim Schalten von Anzeigen in KI-Assistenten die Inhalte verantworten und für die Aussagen haften. Die Frage, wann sich ein Anbieter KI-Antworten als eigene Inhalte zurechnen lassen muss, haben wir bereits im KI-Flash vom 2. Juli 2026 behandelt.
Bislang keine personalisierte Werbung im EWR
Bei Werbeanzeigen auf Online-Plattformen unterscheidet man zwischen personalisierter und nicht personalisierter Werbung. Die rechtlichen Voraussetzungen unterschieden sich grundlegend.
In der derzeit im Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzten ersten Phase erfolgt die Anzeigenauswahl ohne Personalisierung im Sinne einer Profilbildung. Herangezogen werden das Thema des laufenden Gesprächs sowie begrenzte Kontextinformationen wie ungefährer Standort, Sprache, Tageszeit und Gerätetyp. Frühere Chats und gespeicherte Informationen bleiben nach Angaben des Anbieters ausdrücklich ausgeschlossen. Werbetreibende erhalten allein aggregierte Leistungsdaten, und keine Gesprächsinhalte, keine Klarnamen, sowie keine präzisen Standortdaten.
Sog. personalisierte Werbung setzt eine gesonderte Einwilligung voraus. Erst danach fließen Chatverlauf, gespeicherte Informationen und das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen in die Auswahl ein. Dafür ist die Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich, wie auch OpenAI in der Fassung seiner europäischen Datenschutzrichtlinie vom 2. Juni 2026 ausdrücklich beschreibt. Diese Option der personalisierten Werbung ist im EWR jedoch bislang noch nicht freigeschaltet.
Dabei ist ein Punkt zu beachten, der bisher etwas untergeht: Das Verhalten gegenüber früheren Anzeigen kann nur in die Auswahl einfließen, wenn es zuvor erhoben wird, und genau das geschieht in der ersten Phase jedenfalls nach Angaben des Anbieters nicht. Die Umstellung besteht daher nicht allein in der Auswertung vorhandener Daten, sondern zunächst im Aufbau eines neuen Datenbestands. Eine Einwilligung müsste diesen Schritt mit abdecken.
Wie muss Werbung im KI-Assistenten gekennzeichnet sein?
Der Anbieter beschreibt die Anzeigen als deutlich gekennzeichnet und optisch von der Antwort getrennt. Werberechtlich wird die Frage üblicherweise über § 5a Abs. 4 UWG diskutiert. Daneben kommt Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in Betracht, der den als Information getarnten, vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte erfasst. Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein redaktioneller Inhalt vorliegt, und ob eine KI-generierte Antwort das ist, ist offen. Für Vergleichsportale und Suchmaschinen wird ein redaktioneller Inhalt teilweise bejaht, obwohl eine Redaktion im herkömmlichen Sinne fehlt. Gegen die Einordnung spricht gerade die Linie der ZAK, wonach KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters sind und damit nicht als neutrale Berichterstattung erscheinen. Hinzu treten § 6 Abs. 1 DDG für kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten und, bei Einordnung als Medienintermediär oder medienähnliches Angebot, § 22 MStV. Für die Einordnung als Medienintermediär kommt es darauf an, ob der Dienst Inhalte Dritter aggregiert, auswählt und über deren Auffindbarkeit bestimmt. Genau darauf hat die ZAK bei Quellenangaben und Linklisten abgestellt. Ein Dienst, der ausschließlich eigene Antworten erzeugt, erfüllt das nicht.
Das strukturelle Risiko liegt allerdings nicht in der Gestaltung des Anzeigenblocks, sondern in der Auswahllogik. Eine Anzeige, die nach dem Thema des laufenden Gesprächs ausgewählt wird, tritt in einem Moment auf, in dem die Nutzerin gerade ein konkretes Anliegen formuliert hat. Sie wirkt funktional wie Native Advertising, auch wenn sie „formal getrennt“ dargestellt wird. Ob eine visuelle Trennung dieses Kontextnähe-Problem auffängt, ist eine Frage der konkreten Umsetzung.
Sind KI-Antworten eigene Inhalte des Anbieters?
Gegen die Kennzeichnungspflichten aus § 22 MStV und § 6 DDG ließe sich einwenden, ein Chat-Interface habe keinen redaktionellen Teil, von dem Werbung überhaupt abzugrenzen wäre. Diese Verteidigung trägt nach der bislang erkennbaren Linie nicht: Das LG München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (26 O 869/26) die Funktion „Übersicht mit KI“ einer Suchmaschine als eigene inhaltliche Äußerung des Anbieters gewertet und ein Zu-Eigen-Machen angenommen (Rz. 33 f.). Maßgeblich waren drei Gesichtspunkte: Die Funktion erzeugt einen eigenständigen Fließtext, der Suchergebnisse zusammenfasst, strukturiert und bewertet; sie bildet Aussagen, die in den herangezogenen Quellen nicht enthalten sind; und sie wirkt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers wie eine vom Anbieter verantwortete Antwort und nicht wie eine neutrale Trefferliste. Die ZAK hat am 14. Juli 2026 in Verfahren der Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen und dabei festgestellt, dass KI-Antworten eigene Inhalte der Anbieter sind und das Haftungsprivileg des DSA nicht greift. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht bestandskräftig, Rechtsmittel wurden angekündigt. Für § 5a Abs. 4 UWG kommt es auf diese Vorfrage nicht an. Für Nr. 11 des Anhangs kommt es darauf an, weil ein redaktioneller Inhalt dort Tatbestandsmerkmal ist.
Das Antwortversprechen
OpenAI bewirbt den Grundsatz, dass Werbung die Antworten nicht beeinflusst. Neben der Produktbeschreibung scheint dies auch eine Angabe über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung im Sinne des § 5 UWG zu sein. Weicht die tatsächliche Ausgestaltung davon ab – etwa durch Einfluss auf Reihenfolge, Produktnennung oder Shopping-Integration –, käme eine Irreführung in Betracht. Praktisch stellt sich sofort die Beweisfrage: Wie weist ein Mitbewerber eine Verzerrung im Modellverhalten nach? Die Funktionsweise des Modells liegt allein in der Sphäre des Anbieters, was für eine sekundäre Darlegungslast spricht: Der Mitbewerber trägt greifbare Anhaltspunkte vor, der Anbieter muss sich daraufhin substantiiert äußern. Entgegenhalten lässt sich, dass eine sekundäre Darlegungslast ausscheidet, soweit der Mitbewerber das Antwortverhalten selbst testen kann. Ansatzpunkte bieten die Auditpflichten nach Art. 37, das Werbearchiv nach Art. 39 und der Forschendenzugang nach Art. 40 DSA – Vorschriften, die durch die Einstufung als sehr große Online-Suchmaschine vom 31. August 2026 nunmehr Anwendung finden. Dazu im Folgebeitrag mehr.
Wen trifft die Einwilligungspflicht?
Für den Zugriff auf Endgeräteinformationen durch sog. Cookies gilt § 25 TDDDG. Der OpenAI Measurement Pixel setzt ein First-Party-Cookie auf der Domain des Werbetreibenden. Die Einwilligungspflicht trifft insoweit nicht den Plattformbetreiber, sondern die buchende Stelle. Daneben stellt der Anbieter eine serverseitige Schnittstelle zur Conversion-Messung bereit; auch deren Einsatz ist eine eigene Verarbeitung der buchenden Stelle.
Für die serverseitige Übermittlung gilt § 25 TDDDG dagegen nicht, weil dort kein Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet. Maßstab ist insoweit allein die DSGVO.
Dürfen Chatverläufe für die Anzeigenauswahl ausgewertet werden?
Hier liegt der eigentliche Prüfpunkt. Chats werden zur Aufgabenerfüllung überlassen, nicht zur Werbeoptimierung. Die Heranziehung des Verlaufs für die Anzeigenauswahl ist deshalb an Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu messen, unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt wird.
Hinzu kommt Art. 9 DSGVO. Gesprächsverläufe offenbaren regelmäßig Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder politische Meinungen. Der EuGH hat in den Rechtssachen C-252/21 und C-446/21 einen weiten Maßstab für die Erfassung besonderer Kategorien angelegt und an die Wirksamkeit einer Einwilligung strenge Anforderungen gestellt. In der Rechtssache C-446/21 hat er zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung angenommen, weil personenbezogene Daten ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung verarbeitet wurden. Unabhängig davon besteht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein unbedingtes Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, das keiner Abwägung zugänglich ist. Das Recht knüpft allein an den Verarbeitungszweck an und nicht an die Rechtsgrundlage. Es erfasst damit auch die Auslieferung nicht personalisierter Anzeigen, soweit sie Direktwerbung ist.
Selbstbindung ersetzt keine Rechtsgrundlage
Der Anbieter hat Kategorieausschlüsse für persönliche Gesundheit, psychische Gesundheit und Politik gesetzt; politische Werbung ist derzeit generell nicht zulässig. Solche Ausschlüsse sind vertragliche Selbstbindungen. Sie ersetzen weder eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO noch die Prüfung sektorieller Werbeverbote. Wie ein heilmittelwerberechtliches Verbot in einer Oberfläche durchgesetzt wird, in der Nutzer:innen gerade Symptome schildern, ist eine offene Frage.
Hinzu kommt der umgekehrte Fall. Nach den Werberichtlinien des Anbieters sind regulierte Branchen, darunter Rechts-, Gesundheits- und Finanzdienstleistungen, außerhalb der USA von der Buchung ausgeschlossen. Für Unternehmen aus diesen Bereichen stellt sich damit zunächst keine Zulässigkeits-, sondern eine Zugangsfrage.
Auch der Minderjährigenschutz verläuft über eine technische Selbstbindung: Anzeigen werden bei vermuteter Minderjährigkeit nicht ausgespielt, ermittelt über eine Altersschätzung. Diese Schutzmaßnahme ist selbst eine erklärungsbedürftige Verarbeitung. Ergänzend zu berücksichtigen sind § 6 JMStV sowie Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. § 6 JMStV ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und damit auch lauterkeitsrechtlich durchsetzbar. Nr. 28 des Anhangs erfasst unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder, also an Personen unter vierzehn Jahren. Als Rechtsgrundlage für die Altersschätzung kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt sie sich nicht stützen, soweit sie auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung beruht und nicht auf einer konkreten Rechtspflicht.
Transparenz und Kennzeichnung
Die Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO stehen 2026 unter besonderer Beobachtung: Der EDSA hat am 19. März 2026 mit 25 beteiligten Aufsichtsbehörden eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme genau zu diesen Vorschriften gestartet. Eine kurz zuvor überarbeitete Datenschutzrichtlinie, die erstmals Werbung als Verarbeitungszweck aufnimmt, fällt damit in ein laufendes Prüfjahr.
Daneben gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 KI-VO. Verschoben wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 allein die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Systeme, und zwar auf den 2. Dezember 2026. Für die Zuständigkeit ist in Deutschland zu differenzieren: Nach dem KI-MIG ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, für Mediendienste zu journalistischen oder zu Werbezwecken verbleibt die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 8 KI-MIG jedoch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Was für die buchende Stelle offen bleibt
Ungeklärt bleibt vor allem, welche Kennzeichnungspflichten die buchende Stelle unabhängig von der Umsetzung durch den Plattformbetreiber selbst treffen und wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist, sobald eigene Messinstrumente eingesetzt werden. Beiden Fragen geht der dritte Beitrag dieser Reihe nach. Für Unternehmen, deren Beschäftigte werbefinanzierte Tarife im Arbeitsalltag nutzen, kommt hinzu, dass Gesprächsinhalte dort in die Anzeigenauswahl einfließen. Welche Folgen das für Geschäftsgeheimnisse und für Berufsgeheimnisträger hat, ist bislang kaum untersucht.
Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kampagnen im KI-Umfeld, bei der Ausgestaltung von Kennzeichnung und Messung sowie bei der Bewertung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.
Weiterführende Beiträge:
- 20. Oktober (Teil 3): Was Werbetreibende und Agenturen beim Buchen von Werbung in KI-Assistenten verantworten
- 06. Oktober (Teil 2): ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine nach dem Digital Services Act
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