New Deal For Consumers – Neuer Regelungsrahmen für ein digitales Europa

Was kommt auf (Online-)Unternehmen zu? Ist Ihr Unternehmen bereit für das Update des EU-Verbraucherschutzes?

Die EU hat 2019 mit dem „New Deal For Consumers“ die sogenannte Omnibus-Richtlinie erlassen und damit die Mitgliedstaaten beauftragt, die Verbraucherrechte zu stärken. (Nähere Informationen dazu in unserem Artikel) Seit dem 4. November 2020 liegen nun die deutschen Entwürfe zur Umsetzung dieser Regeln in Form des „Gesetzesentwurfs zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ vor. Der Referentenentwurf kann hier heruntergeladen werden. Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht soll hierdurch der Verbraucherschutz auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen sowie bei sogenannten Kaffeefahrten verbessert sowie für Blogger/innen und Influencer/innen mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.

Zum Referentenentwurf

Welche wesentlichen Neuerungen sind in den aktuellen Entwürfen vorgesehen?

Im Wesentlichen sind zwei Bereiche betroffen: Einerseits sollen neue wettbewerbsrechtliche Regelungen geschaffen werden, andererseits die Stärkung der Verbraucherrechte beim Erwerb digitaler Produkte. Hierdurch stehen insbesondere Online- und Offline-Händler/innen, Plattformbetreiber/innen, aber etwa auch Influencer/innen und die dahinter stehenden Unternehmen vor großen Herausforderungen, die dringende Anpassungen in Geschäftsprozessen, aber auch in Compliance-Systemen, erforderlich machen. Besonders hervorzuheben sind die künftigen neuen Bußgeldvorschriften, die bis zu 4 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können.

Bei Verstößen drohen künftig hohe Bußgelder

Für Unternehmen besonders relevant ist die geplante und erstmalige Einführung zahlreicher Bußgeldvorschriften in § 19 UWG neue Fassung. Bei „weitverbreiteten“ Verstößen „mit Unions-Dimension“ – etwa bei unlauteren, aggressiven oder irreführenden geschäftlichen Handlungen –  drohen künftig Bußgelder in Höhe von 100.000 € für kleinere Unternehmen bis zu 4 % des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens.

Neuregelung zur Kennzeichnungspflicht von Influencer/innen und Blogger/innen

Der Gesetzesentwurf soll außerdem „einen sicheren Rechtsrahmen für Handlungen von Blogger/innen und Influencer/innen bieten, wenn diese Waren und Dienstleistungen empfehlen, ohne selbst davon im Wege eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung finanziell zu profitieren“.  Hierdurch sollen die bisherigen Unsicherheiten für Influencer/innen beseitigt werden, wann und wie Werbung für die Produkte fremder Unternehmen kenntlich gemacht werden soll. Diese Kennzeichnungspflicht soll künftig nur noch dann bestehen, wenn der oder die Handelnde ein „Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung“ – wohl etwa Gratisprodukte – erhält. 

Nähere Informationen

Online-Marktplätze (Ranking und Verbraucherbewertungen)

Einige Kernregelungen des Gesetzesentwurfs betreffen Online-Marktplätze und Vergleichsportale. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollen mithilfe zahlreicher Änderungen die Pflichten der Betreiber/innen erweitert werden:

  • Künftig müssen Online-Marktplätze und Vergleichsportale die wesentlichen Parameter und ihre Gewichtung für Suchergebnisse („Ranking“) transparent auf der eigenen Website unmittelbar und leicht zugänglich machen, noch bevor die Suchergebnisse angezeigt werden.
  • Unternehmen, die Verbraucherbewertungen anzeigen, müssen in Zukunft darstellen, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen von Verbraucher/innen stammen, die die bewerteten Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich erworben haben.
  • Diese Regelungen werden durch zahlreiche weitere Tatbestände flankiert, die etwa die verdeckte Werbung in Suchergebnissen oder gefälschte Verbraucherbewertungen verbieten.

Schulungen und Webinare

Wir bieten Ihnen zu allen rechtlichen Fragen rund um die neuen Regelungen Schulungen durch erfahrene Anwältinnen und Anwälte vor Ort oder als Webinar an.

Kontaktieren Sie uns

Klagerechte für Verbraucher/innen bei Wettbewerbsverstößen

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Wettbewerbsrechts sieht außerdem erstmals eigenständige Klagerechte für Verbraucher/innen bei Verstößen gegen verbraucherschützende Regeln des Wettbewerbsrechts vor. Künftig sollen Verbraucher/innen erstmals beispielsweise auch gegen irreführend werbende Hersteller den Ersatz der ihnen dadurch entstandenen Schäden geltend machen können. Dies selbst dann, wenn sie mit dem Unternehmen keinen Vertrag abgeschlossen haben.

Zahlreiche Spezialregelungen

Daneben sieht der Gesetzesentwurf eine Reihe weiterer Änderungen vor:

  • So soll künftig der Wiederverkauf von Event-Tickets verboten werden, sofern der Wiederverkäufer die Tickets unter Nutzung von bspw. Bots erworben hat.
  • Bei Preisangaben im Rahmen von Rabattaktionen muss zukünftig auch der niedrigste vorherige Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde.

Verbraucherverträge über digitale Produkte

Mit der Umsetzung der digitalen Inhalte Richtlinie schafft der deutsche Gesetzgeber einen neuen Vertragstyp für digitale Produkte. Mit digitalen Produkten sind digitale Inhalte und Dienstleistungen gemeint.

  • Digitale Inhalte sind z.B. Audio- und Videodateien, E-Books, Software, Games, etc.
  • Digitale Dienstleistungen sind z.B. Streaming-Dienste, Cloud-Dienste, Social Media, etc.

Unerheblich ist, ob das Produkt digital übermittelt wird oder über den Einsatz von Hardware (DVD, USB-Stick, etc.).

Erfasst sind nicht nur Dienste, für die ein finanzielles Entgelt bezahlt wird, sondern auch solche, bei denen mit Daten „bezahlt“ wird.

Mangelfreie Bereitstellung des digitalen Produktes

Das Unternehmen muss das Produkt frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen. Der Entwurf sieht eine ausführliche Beschreibung der Mängelfreiheit des digitalen Produktes vor. So muss es über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus sich beispielsweise auch für die gewöhnliche Verwendung eignen und den Anforderungen an die Integration genügen, also in der digitalen Umgebung der Verbraucher/innen nutzbar sein.

Update-Pflicht

Gesetzlich ausdrücklich normiert ist auch eine Aktualisierungspflicht des Unternehmens. Danach ist das Unternehmen zur Bereithaltung funktionserhaltender Updates und Sicherheitsupdates verpflichtet. Diese Pflicht gilt bei fortlaufender Vertragsbeziehung über die gesamte Vertragsdauer, bei einmalig zu erfüllenden Verträgen nur für den Zeitraum, den die Verbraucher/innen vernünftigerweise erwarten können.

Sofern das Unternehmen sich nicht vertragsgemäß verhält, stehen den Verbraucher/innen Mängelgewährleistungsrechte wie etwa Nacherfüllung und Vertragsbeendigung zu.

Wie geht es weiter?

Die finalen Regelungen der wettbewerbsrechtlichen Neuerungen müssen bis zum 28. November 2021 feststehen. In Kraft treten muss das Gesetz am 28. Mai 2022. Da die Regelungen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen, sollten alle Unternehmen früh beginnen, den individuellen Umsetzungsbedarf zu analysieren und dann gezielt die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Hierbei stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns

Unsere 2 Expertinnen und Experten

Elisabeth  Noltenius

Elisabeth Noltenius

Partnerin

Dr. Sascha  Pres

Dr. Sascha Pres

Partner