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21.02.2025

Zur Durchsetzung der Geschäftsführerhaftung durch die zweigliedrige GmbH

In einer interessanten Entscheidung hat es der Bundesgerichtshof den Gesellschaftern einer zweigliedrigen GmbH erleichtert, für die Durchsetzung von Ansprüchen der GmbH gegen ihre eigene Geschäftsführung zu sorgen (Urteil vom 5.11.2024, Az. II ZR 85/23). Hintergrund war folgender:

Die Minderheitsgesellschafterin (49%) einer GmbH war der Ansicht, dass der Gesellschaft SchadensersatzansprĂĽche gegen ihre eigenen GeschäftsfĂĽhrer zustĂĽnden. Zur Geltendmachung von AnsprĂĽchen gegen die eigene GeschäftsfĂĽhrung bedarf es nach § 46 Nr. 8 GmbHG eigentlich eines Gesellschafterbeschlusses (sog. â€žGeltendmachungsbeschluss“). Ăśblicherweise wird mit dem Geltendmachungsbeschluss zugleich ein sog. „besonderer Vertreter“ bestellt, der die Gesellschaft gegenĂĽber ihrer eigenen GeschäftsfĂĽhrung vertritt, d.h. insbesondere den Sachverhalt aufarbeitet, Anwälte beauftragt instruiert und alle nötigen Entscheidungen trifft. Denn die befangenen GeschäftsfĂĽhrer können die Gesellschaft ersichtlich nicht im Streit gegen sich selbst vertreten.

Im Streitfall waren die angegangenen GeschäftsfĂĽhrer der Gesellschaft allerdings zugleich GeschäftsfĂĽhrer der Mehrheitsgesellschafterin (51%). Erwartungsgemäß nutzten sie ihre Stimmmehrheit und votierten gegen den Geltendmachung der AnsprĂĽche gegen sich selbst. Hierbei unterlagen sie zwar einem Stimmverbot, da nach § 47 Abs. 4 GmbHG niemand als „Richter in eigener Sache“ mit abstimmen darf. Ihre Stimmen hätten daher nicht mitgezählt werden dĂĽrfen. Dies hielt die befangenen GeschäftsfĂĽhrer jedoch nicht davon ab, eine Feststellung des Beschlusses „angesichts der unklaren Rechtslage“ trotzdem zu verweigern.

Dem hat der Bundesgerichtshof unter WeiterfĂĽhrung seiner bisherigen Rechtsprechung nun die Grundlage entzogen. 

Danach „erĂĽbrigt sich ein Geltendmachungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine ĂĽberflĂĽssige Formalität bedeuten wĂĽrde […]. Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung ĂĽber die Bestellung eines Prozessvertreters. […] Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist […] zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf […]. Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine ĂĽberflĂĽssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird.“ 

Der allein stimmberechtigte Gesellschafter kann also auf kurzem Wege ohne Beschluss selbst über die Geltendmachung der Ansprüche entscheiden und sich selbst oder einen Dritten mit der Durchsetzung betrauen. Während sich diese Rechtsprechung im Hinblick auf den bloßen Geltendmachungsbeschluss bereits seit den 1980er Jahren herausgebildet hatte, war bislang offen, ob dies auch für die praktisch relevante Frage der Bestellung des besonderen Vertreters gilt. Hier hat der Bundesgerichtshof nun für erfreuliche Rechtssicherheit gesorgt.

Der klagenden Minderheitsgesellschafterin im Streitfall war damit freilich nicht geholfen: Wegen der fehlenden BeschlĂĽsse hatte sie die Klage – als Gesellschafterin – in eigenem Namen erhoben und Zahlung an die Gesellschaft verlangt, was nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist (sog. â€žactio pro socio“). Da die Gesellschaft ohne Weiteres selbst hätte klagen können, indem die Minderheitsgesellschafterin sich selbst oder einen Dritten hiermit beauftragt, war die Klage der Gesellschafterin abzuweisen.

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