Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court; UPC) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über Ansprüche entscheiden, die den britischen Teil eines europäischen Bündelpatents betreffen. Das hat das UPC-Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2026 im Verfahren Kodak/Fujifilm (UPC_CoA_312/2025) klargestellt.
Das Vereinigte Königreich nimmt infolge des Brexits nicht am UPC teil. Das UPC ist daher nicht für rein nationale britische Patente zuständig. Anders kann es bei dem britischen Teil eines klassischen europäischen Patents liegen: Besteht gegenüber dem beklagten Unternehmen eine internationale Zuständigkeit des UPC, insbesondere wegen dessen Sitzes in einem UPC-Vertragsmitgliedstaat, kann das UPC nach der Rechtsprechung in Fujifilm v Kodak auch über behauptete Verletzungshandlungen im Vereinigten Königreich entscheiden.
Damit bestätigt das Berufungsgericht die praktische Reichweite der sogenannten „Long-Arm-Jurisdiction“. Für Patentinhaber kann das attraktiv sein. Grenzüberschreitende Ansprüche lassen sich möglicherweise vor einem Gericht bündeln, anstatt in mehreren Staaten parallel zu klagen. Das kann Verfahren vereinfachen, Kosten reduzieren und das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen verringern.
Zugleich bleibt die Prüfung anspruchsvoll und verlangt eine besonders sorgfältige Vorbereitung: Die internationale Zuständigkeit eröffnet nur den Weg zum Gericht. Sie ersetzt weder den Nachweis einer Patentverletzung noch die Zuordnung der behaupteten Handlung zu der konkret verklagten Gesellschaft. Genau daran scheiterte Fujifilm im konkreten Fall. Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Für Deutschland konnte Kodak ein Vorbenutzungsrecht geltend machen. Für das Vereinigte Königreich war nicht hinreichend belegt, dass die beklagten deutschen Kodak-Gesellschaften dort selbst relevante Verletzungshandlungen vorgenommen hatten oder für solche Handlungen einer britischen Konzerngesellschaft rechtlich einzustehen hatten. Entscheidend waren die konkrete Lieferkette, die Eigentumsverhältnisse und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Produkte. Dass eine deutsche Konzerngesellschaft Produkte für eine britische Gesellschaft herstellte, reichte für sich genommen nicht aus, um ihr deren Import- oder Vertriebshandlungen im Vereinigten Königreich zuzurechnen.
Die Entscheidung ist deshalb kein Freifahrtschein für internationale UPC-Klagen. Sie zeigt aber, dass Unternehmen bei europäischen Bündelpatenten die Patent- und Prozessstrategie nicht an den Grenzen der UPC-Mitgliedstaaten ausrichten sollten.
Auf Beklagtenseite bieten konzerninterne Produktions- und Vertriebsstrukturen Verteidigungsansätze: Der Patentinhaber muss für jeden betroffenen Markt konkret darlegen und beweisen, welche Konzerngesellschaft die relevanten Verletzungshandlungen vornimmt; die bloße Konzernzugehörigkeit reicht nicht aus. Angegriffene Unternehmen sollten daher Produktionsorte, Liefer- und Vertragswege, Eigentumsübergänge sowie die tatsächliche Entscheidungs- und Vertriebshoheit frühzeitig und nachvollziehbar dokumentieren.
Kodak/Fujifilm macht damit deutlich: Das UPC kann auch für Nicht-UPC-Märkte relevant werden. Ob ein grenzüberschreitender Anspruch Erfolg hat, entscheidet sich jedoch weiterhin anhand der konkreten Verletzungshandlung und der Verantwortlichkeit der jeweils verklagten Gesellschaft.

