Alle News & Events anzeigen
02.09.2026

Hörgeräteakustiker – Wertgutscheine für „Kunden werben Kunden“ laut OLG Hamburg unzulässig

Zufriedene Bestandskunden mit Wertgutscheinen dazu anregen, neue Kunden für die Hörakustik zu gewinnen? Das ist unzulässig, entschied das OLG Hamburg im Februar 2026 (OLG Hamburg, Urteil vom 5.2.2026 - 3 UKl 1/24).

 

Werbeaktion des Hörgeräteakustikers

Die Hörakustiker-Kette amplifon hat damit geworben, dass Bestandskunden und von diesem neu geworbene Kunden jeweils einen Gutschein im Wert von 50,00 Euro erhalten. Dafür muss ein Bestandskunde einen neuen Kunden dafür anwerben, dass dieser bei dem werbenden Hörakustiker einen kostenlosen Hörtest durchführen lässt und ein individuell angepasstes Hörgerät zur Probe trägt, wenn der Hörtest eine Hörschwäche des Kunden ergibt. Die Wertgutscheine konnten dann für das gesamte Sortiment des werbenden Hörakustikers oder bei den Partnershops der Wunschgutschein GmbH eingelöst werden. 

In dieser Werbung sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 HWG) und verklagte den Hörakustiker deshalb.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind Zuwendungen und Werbegaben in Form von kostenlosen Waren oder Leistungen in der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte medizinische Verfahren und Behandlungen (vgl. § 1 Abs. 1 HWG) – mit gewissen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. 

 

Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes

Das OLG Hamburg folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale und untersagte die Werbung des Hörakustikers. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) im vorliegenden Fall eröffnet. Das HWG findet u.a. Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG) sowie auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG). Das OLG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit des HWG in beiden Fällen: Zum einen handle es sich bei den Hörgeräten um Medizinprodukte und zum anderen seien die beworbenen Hörtests Verfahren, die auf die Erkennung eines Hörverlusts abzielen, mithin auf ein körperliches Leiden. 

Das HWG gilt nur für produktbezogene Werbung und nicht für Unternehmens- oder Imagewerbung. Das OLG Hamburg bejahrte bei den beworbenen Hörtests den Produktbezug, da die Durchführung der Tests eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt der Wertgutscheine darstellte. Dass der Neukunde zusätzlich ein Hörgerät zur Probe tragen muss, damit die Kunden den Wertgutschein in Höhe von 50,00 Euro bekommen, ändere daran nichts.

 

Unzulässige Werbegabe 

Das Gericht sah in der Gewährung der Wertgutscheine an die Bestands- und Neukunden eine unzulässige Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Der Begriff der Werbegabe erfasst dabei grundsätzlich jede nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Die Zuwendung muss dabei gerade aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt und als ein Geschenk angesehen werden (vgl. hierzu unsere Publikation zur BGH-Rechtsprechung zu Payback-Punkte für Hörgeräte). Zudem muss das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Werbegabe zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründen.

Das Gericht urteilte, dass bei den geworbenen Neukunden nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie bei dem Verdacht eines Hörverlusts durch die Werbung des Hörakustikers veranlasst werden, bei diesem und nicht bei einem anderen Unternehmen oder einer Ärztin/einem Arzt einen Hörtest durchzuführen.

Hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden stünde, so das OLG, einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme nicht entgegen, dass die Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommt, sondern dem Bestandskunden als Kundenvermittler. Auch in dieser Konstellation wird die Entscheidung des Bestandskunden unsachlich durch das Inaussichtstellen der Wertgutscheine beeinflusst.

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING