Aktuell müssen immer mehr Unternehmen ihre Betriebe aufgrund des Coronavirus und der hohen Infektionsgefahr komplett umstellen. In vielen Fällen führt dies zu vorübergehenden Betriebsschließungen. Daraus können sich gerade im Frachtverkehr Probleme ergeben. Hier gilt es, den Überblick zu bewahren und richtig zu reagieren.

Betriebsschließungen: Empfängersicht
Als Empfänger sollten Sie sicherstellen, dass es für Frachtführer stets die Möglichkeit gibt, die ankommende Ware sicher abzuliefern und sich den Empfang gegenzeichnen zu lassen. Mindestens sollte ein Mitarbeiter an der Empfangsstelle telefonisch zu erreichen sein, um den Frachtführer eventuelle Weisungen zu erteilen. Andernfalls kann es zu Aufwendungen für das Transportgut kommen, die in der Folge von Ihnen zu tragen wären. Um dies zu vermeiden, sollte eine zuverlässige Organisationsstruktur geschaffen und möglichst auch mit den Speditionen kommuniziert werden.
Betriebsschließungen: Frachtführersicht
Wenn es dem Frachtführer nicht möglich ist, das Transportgut am vereinbarten Ablieferungsort zu übergeben, weil beispielsweise das Werksgelände, das als Ablieferungsort bestimmt ist, nicht besetzt oder gar verschlossen ist, muss der Frachtführer sich Weisungen einholen. Hier sind der Empfänger oder der Absender zu kontaktieren, abhängig davon, wer verfügungsberechtigt ist. Sollte das Einholen von Weisungen nicht möglich sein, beispielsweise weil der Verfügungsberechtigte nicht erreichbar ist, kann der Frachtführer das Gut beispielsweise einlagern. Er hat hier Maßnahmen zu treffen, die aus Sicht des Verfügungsberechtigten als die besten erscheinen. Aufwendungen hierfür kann er beim Verfügungsberechtigten geltend machen.
Stand: 02.04.2020
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