
Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Staat zu, in dem der Gesellschafter ansässig ist. Zieht ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Deutschland ins Ausland, dann verliert Deutschland also das Besteuerungsrecht. Daher wird in diesen Fällen eine Veräußerung „fingiert“ und die bis dahin in Deutschland erwirtschafteten stillen Reserven in der Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Außensteuergesetz („AStG“) in Deutschland der Besteuerung unterworfen. Dies gilt ebenso, wenn Anteile ins Ausland geschenkt oder vererbt werden. Bislang sah § 6 „AStG allerdings eine Erleichterung vor, wen der Anteilseigner in ein Land der EU/EWR verzog. Dann wurde ihm die anfallende Steuer zeitlich unbefristet gestundet.
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