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13.10.2026

Der Fälscher will sein Bild zurück

Wolfgang Beltracchi fordert die Herausgabe des „Roten Bildes mit Pferden“. Nach zwei Niederlagen vor Gericht hat er vor dem Bundesgerichtshof einen ersten Erfolg erzielt. Nun steht eine Rechtsfrage zur Entscheidung, die weit über den Kunsthandel hinausreicht.

Ein Kunstfälscher, der seine Fälschung zurückverlangt, ist ein ungewöhnlicher Kläger. Am 9. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über die Klage von Wolfgang Beltracchi verhandelt. Er will das „Rote Bild mit Pferden“ zurückhaben, das er einst als Werk Heinrich Campendonks in den Kunsthandel brachte. Der V. Zivilsenat hat die Frage zu beantworten, wem das Gemälde nach der Rückabwicklung des damaligen Verkaufs gehört.

Die Geschichte beginnt im Jahr 2005. Beltracchi malte ein Ölgemälde im Stil des Expressionisten Heinrich Campendonk, versah es mit dessen Namen und der Jahreszahl 1914. Auf der Rückseite brachte er fingierte Sammleraufkleber an, darunter einen mit einem vermeintlichen Hinweis auf die berühmte Düsseldorfer Galerie Flechtheim. Auch die angebliche Familiensammlung Jäger, aus der das Bild stammen sollte, war frei erfunden.

Die Täuschung gelang. Im Jahr 2006 nahm das Kölner Auktionshaus Lempertz das Gemälde als vermeintlich echten Campendonk in seinen Katalog auf. Der Schätzpreis lag zwischen 800.000 und 1,2 Millionen Euro. Bei der Auktion „Moderne Kunst“ erzielte das Bild einen Zuschlag von 2,4 Millionen Euro. Einschließlich der Nebenkosten zahlte die Käuferin 2,88 Millionen Euro.

Der Erfolg war allerdings nicht von Dauer. Die Fälschung wurde entdeckt und Beltracchis jahrelanger Kunstbetrug flog auf. Im Oktober 2011 verurteilte ihn das Landgericht Köln zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es war das strafrechtliche Ende eines der größten Fälschungsskandale der deutschen Kunstgeschichte.

Zivilrechtlich war die Angelegenheit damit keineswegs erledigt. Die Käuferin verlangte ihr Geld zurück und verklagte das Auktionshaus. Im September 2012 verurteilte das Landgericht Köln Lempertz zum Schadensersatz gegen Rückgabe des Gemäldes. Das Auktionshaus hatte das Bild im Katalog als echten Campendonk angeboten, ohne diese Zuschreibung hinreichend abgesichert zu haben. Der Rechtsstreit endete schließlich vor dem Oberlandesgericht Köln mit einem Vergleich. Lempertz erhielt das Gemälde zurück und verkaufte es anschließend an einen Dritten.

Damit nahm die Geschichte eine unerwartete Wendung. Beltracchi verlangte nun das Bild vom neuen Besitzer heraus. Er ist der Auffassung, dass ihm das Eigentum mit der Rückabwicklung des ursprünglichen Verkaufs wieder zugefallen sei. Das Auktionshaus habe deshalb kein Eigentum erwerben und das Werk auch nicht wirksam weiterveräußern können.

Dahinter steht eine grundsätzliche Frage des Eigentumsrechts. Bei einem Kommissionsgeschäft verkauft das Auktionshaus im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einlieferers. Es ist selbst nicht Eigentümer des Gemäldes, darf es jedoch mit Zustimmung des Berechtigten an den Käufer übereignen. Was aber geschieht, wenn dieser vom Kauf zurücktritt und das Bild zurückgibt? Wird das Auktionshaus durch die Rückübertragung Eigentümer, obwohl ihm das Werk zuvor nie gehört hatte? Oder fällt das Eigentum unmittelbar an den ursprünglichen Eigentümer zurück?

Mit seiner Klage ist Beltracchi bislang in zwei Instanzen gescheitert. Das Landgericht Freiburg wies seine Klage im Herbst 2022 ab. Auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte er keinen Erfolg. Die Richter bestätigten im November 2024 die Entscheidung der Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung vollzog sich die Rückübertragung des Gemäldes allein zwischen der Käuferin und dem Auktionshaus. Beltracchi sei an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen. Aus dessen Vereinbarungen lasse sich auch kein Eigentumserwerb zu seinen Gunsten ableiten.

Ebenso wenig hielten die Richter einen automatischen Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer für rechtlich geboten. Die Richter beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002. Der BGH hatte einen Rückerwerb durch den ursprünglich Nichtberechtigten bereits in einer anderen rechtlichen Konstellation anerkannt. Das Oberlandesgericht sah keinen Grund, den vorliegenden Fall anders zu behandeln.

Hinzu kommt ein besonderer Umstand dieses Falles. Beltracchi hatte die Beteiligten arglistig getäuscht und durch den Verkauf einen Millionenschaden verursacht. Den Versteigerungserlös hatte er bereits erhalten. Dass er nun auch noch aus der Rückabwicklung des Geschäfts Eigentumsrechte herleiten können soll, hielten die OLG-Richter nicht für schutzwürdig.

Damit schien der Rechtsstreit entschieden. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Beltracchi gab sich damit jedoch nicht zufrieden und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Mit Erfolg: Der V. Zivilsenat ließ die Revision selbst zu. Ein erster juristischer Etappensieg für Beltracchi, der allerdings noch nichts über den Ausgang des Verfahrens besagt. Offenbar sehen die Bundesrichter Anlass, die umstrittene Eigentumsfrage selbst zu beantworten. Dabei können sie die Auffassung des Oberlandesgerichts durchaus bestätigen. 

In der mündlichen Verhandlung argumentierte der Anwalt Beltracchis, dass es eine Gesetzeslücke bei der Rückabwicklung gebe, da Lempertz zuvor nicht Eigentümerin gewesen und es auch nicht mit Zustimmung des Fälschers geworden sei. Die Gegenseite stellte sich auf den Standpunkt, dass man eine bestimmte Form der Rückabwicklung, nämlich an den Alteigentümer, hätte vertraglich regeln müssen. Ansonsten bleibe es bei einem Eigentumserwerb durch das Auktionshaus.

Die höchstrichterliche Klärung könnte weit über den Kunsthandel hinaus Bedeutung erlangen. Schließlich stellt sich die Frage nach den Eigentumsverhältnissen auch bei anderen Kommissionsgeschäften. Dass die Beteiligten bei deren Rückabwicklung gut beraten sind, die Eigentumsübertragung unmissverständlich zu regeln, klang bereits in den Entscheidungen der Vorinstanzen an.

So beschäftigt das „Rote Bild mit Pferden“ die Justiz fast zwanzig Jahre nach seiner Versteigerung erneut. Wer es gemalt hat, steht längst fest. Wem es gehört, ist noch offen. Der Mann, der es einst als Werk eines anderen in den Kunsthandel brachte, will es nun als sein eigenes zurück. Der BGH wird am 15. Januar 2027 seine Entscheidung verkünden.

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