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02.07.2026

KI Flash: Wenn KI Antworten nicht mehr privilegiert sind

Mit zwei aktuellen Entscheidungen haben das LG München I und das LG Berlin II erstmals konkreter zu KI‑gestützten Such‑ und Antwortformaten Stellung bezogen. Beide Verfahren betrafen die „Übersicht mit KI“ von Google. 

Während der zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich ist, beschäftigen sich die Entscheidungen im Kern um die Frage:

Wann muss ich mir als Plattform den Output einer KI-Funktion als eigene Aussage zurechnen lassen? 

 

Suchmaschinen und andere Plattform-Modelle fungieren grundsätzlich als Aggregatoren und „technisches Werkzeug“ zum Auffinden von Dritt-Inhalten. Rechtliche sind sie in Ihrer Haftung meist so privilegiert, dass sie für diesen Dritt-Inhalt auf ihrer Plattform erst dann haften, wenn sie von einem Rechtsverstoß diesbezüglich aktive Kenntnis haben und den Inhalt dann sperren/offline nehmen müssen („sog. „Notice and Take-Down Prinzip“). Anders bei der Veröffentlichung eigener Inhalte für die man grundsätzlich unmittelbar bei Rechtsverstößen haftet. Genau an diesem Punkt setzen die Gerichte bei ihren beiden Entscheidungen an. 

Wenn sich Plattformen solche Dritt-Inhalte „zu eigen machen“, haften diese meist wie für eigene Veröffentlichungen.

Dieses Prinzip wenden die Gerichte vorliegend in Grundsatz auch bei diesen beiden Entscheidungen an: Wird ein KI‑Output als eigene Äußerung des Dienstes verstanden, behandeln die Gerichte ihn nicht mehr wie eine neutrale Vermittlungsplattform. Die besonderen Haftungserleichterungen, die klassische Suchmaschinen und Host‑Provider genießen, greifen dann nur eingeschränkt oder gar nicht. Der Anbieter haftet im Grundsatz so, als hätte er den Inhalt selbst verfasst. Die beiden Urteile setzen hier unterschiedliche Akzente und geben erste Orientierungspunkte, wann Gerichte wozu tendieren.

 

LG München I: „Übersicht mit KI“ als eigene Äußerung des Anbieters

Im Verfahren vor dem LG München I (Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26) klagte ein Verlagshaus gegen Google wegen der Funktion „Übersicht mit KI“. Gibt man den Firmennamen in die Google Suchleiste ein, wird schon durch die sog. „Autocomplete-Funktion“ unter anderem der Begriff „Betrugsmasche“ vorgeschlagen. Diesen ausgewählt erscheint dann, oberhalb der klassischen Trefferliste, eine „Übersicht mit KI“. Diese besteht aus einem durchgehenden Text, in dem das Unternehmen ausdrücklich mit Vorwürfen wie „unseriöse Geschäftspraktiken“, „Betrugsmasche“ und „Abo‑Fallen“ in Verbindung gebracht wird. Der Text ist in mehrere Abschnitte gegliedert, enthält Links auf Drittseiten, formuliert Aussagen aus Quellen in eigenen Worten und enthält sogar Handlungsanweisungen („Wenn sie mit … zu tun haben, seien Sie extrem vorsichtig“, „Wenn sie ein Abo haben, versuchen Sie, dieses fristgerecht zu kündigen“, „Bei unberechtigten Forderungen zahlen Sie nicht“). In dieser Übersicht finden sich schließlich auch Inhalte/Folgerungen, die sich in den Quellen teilweise so überhaupt nicht finden.

Das LG München I wertet diese „Übersicht mit KI“ als eigene inhaltliche Äußerung von Google, nicht als bloße technische Anzeige fremder Inhalte (Rz. 33 f.). Ausschlaggebend ist insbesondere, dass

  • die KI einen eigenständigen, abgeschlossenen Fließtext erzeugt, der Suchergebnisse in eigenen Worten zusammenfasst, strukturiert und bewertet,
  • Aussagen und Verknüpfungen gebildet werden, die in den herangezogenen Drittquellen überhaupt nicht enthalten sind (Stichwort: „Halluzinationen“),
  • die KI‑Übersicht aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers wie eine von Google verantwortete Antwort auf die Suchanfrage wirkt und nicht wie eine neutrale Trefferliste; der ratgebende Teil verstärkt diesen Eindruck.

Auf dieser Grundlage nimmt das Gericht ein „Zu‑Eigen‑Machen“ der KI‑Inhalte an. Google haftet daher für rechtsverletzende KI‑Overviews, insbesondere bei unwahren, rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über das klagende Unternehmen.

Hinzu kommt: Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, eine konkret beanstandete KI‑Antwort einfach abzuschalten. Wegen des Blackbox‑Effekts sei jederzeit mit einer erneuten Generierung ähnlicher Inhalte zu rechnen; die Wiederholungsgefahr bleibe bestehen. Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass bei neu formierten, chat-ähnlichen Antworten jedenfalls dann eine niedrige Schwelle für ein Zu‑Eigen‑Machen von KI‑Outputs besteht, wenn der Text nicht bloße Suchergebnisse zusammenfassend darstellt, sondern daraus neue Inhalte schöpft, konkrete Handlungsanweisungen gibt und diese – wie hier – teilweise sogar auf technischen Fehlern (Halluzinationen) beruht.

 

LG Berlin II: KI‑Antworten als Such‑/Informationsformat im Markenrecht

Im Fall vor dem LG Berlin II (Urteil vom 01.06.2026 – 52 O 62/26) standen KI-Antworttexte im Fokus, die Markenparfüms der Klägerin nennen und zugleich sogenannte „Duftzwillinge“ als günstigere Alternativen hervorheben und die entsprechenden Anbieter verlinken. Die KI‑Texte beschrieben, welche Anbieter „Duftzwillinge“ zu den Markenparfums der Klägerin anbieten, und führten Nutzer:innen über Links direkt auf die Webseiten dieser Anbieter. Inhaltlich blieben sie im Wesentlichen bei dem, was sich auch in den nachgelagerten Suchergebnissen fand. Die Klägerin sah darin eine markenrechtlich relevante Nutzung ihrer Zeichen durch Google zur Bewerbung von Dupe‑Produkten.

Das Gericht verneint jedoch eine eigene markenmäßige Benutzung der Marken durch Google im Sinne von Art. 9 UMV. Ausgangspunkt ist dabei die markenrechtliche Benutzungsvoraussetzung: Eine Benutzung liegt nur vor, wenn das Zeichen im Rahmen einer eigenen kommerziellen Kommunikation des Verwenders eingesetzt wird, also zur Kennzeichnung oder Förderung des eigenen Absatzes oder der eigenen Dienstleistungen. Das Gericht beschreibt, dass ein „normal informierter, angemessen aufmerksamer Nutzer“ die KI‑Texte als Such‑ und Informationsformat wahrnimmt, nicht als Werbung oder eigene Produktkommunikation von Google. Er erkenne, dass die Inhalte auf Drittseiten beruhen, dass Google eine Suchmaschine betreibt, die solche Inhalte aggregiert, und gerade selbst keine Parfums vertreibt. Zudem betont das Gericht, dass die KI‑Texte lediglich die tatsächlichen Suchergebnisse widerspiegelten und jede Aussage in der „Übersicht mit KI“ durch einen Link auf ein entsprechendes Suchergebnis unterlegt war; eine gezielte Auswahl oder Steuerung zugunsten einzelner Anbieter sei nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Google die Marken zwar im Rahmen der KI‑Antwort anzeigt, diese Anzeige aber nicht als eigene markenmäßige Nutzung im Rahmen einer eigenen kommerziellen Kommunikation zu qualifizieren ist. Ein Zu‑Eigen‑Machen der KI‑Outputs wird in diesem Kontext daher verneint.

 

Gemeinsame Linie und praktische Einordnung

Auf den ersten Blick mögen die beiden Entscheidungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, zwingend widersprüchlich sind sie jedoch nicht. Beide Gerichte stellen im Kern dieselbe Frage: Wirkt der KI‑Output als bloßes Suchformat, dass lediglich die Nutzererfahrung verbessert, oder als eigenständige Aussage des Anbieters? Die Antwort hängt maßgeblich von Format, Struktur und Inhalt des jeweiligen Outputs ab.

Die hier dargelegten Entscheidungen zeichnen damit eine erste weiche Linie: Nicht erst „rein fiktionale" KI‑Inhalte, sondern bereits eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung – die über eine neutrale Quellendarstellung hinausgeht – kann zur Annahme eines Zu‑Eigen‑Machens führen.

Für alle Anbieter von KI‑gestützten Such‑ und Antwortsystemen bleibt das Konzept des „Zu‑Eigen‑Machens“ damit ein zentraler Risikofaktor: Je stärker ein KI‑Output als bewertende, eigenständige Aussage erscheint und je weiter er über die zugrunde liegenden Quellen hinausgeht, desto eher haftet der Anbieter wie für eigene Inhalte.

Welche konkreten Anpassungen im Einzelfall angezeigt sind, ob im Produktdesign, der Antwortlogik, bei Disclaimern, oder in Notice‑and‑Action‑Prozessen, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Systems ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung bestehender KI‑Funktionen und der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen.

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