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31.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaften

Wann gehören landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung zum Verwaltungsvermögen – und wann greift die gesetzliche Rückausnahme?

Mit seinem Urteil vom 2. Juni 2026 (4 K 384/24) stellt das FG Düsseldorf klar, dass die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG auch dann Anwendung finden kann, wenn landwirtschaftliche Grundstücke von einer Kapitalgesellschaft gehalten und an Dritte zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Das Gericht wendet sich damit gegen eine schematische Prüfungsreihenfolge der Finanzverwaltung und betont eine am Wortlaut, an der Systematik und am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung.

Welche Auswirkungen die Entscheidung für Unternehmensnachfolgen mit landwirtschaftlichem Grundbesitz hat und welche praktischen Schlussfolgerungen sich für die Strukturierung und Deklaration begünstigten Vermögens ergeben, erläutert unser Kollege Emanuel Benning in seinem aktuellen Fachbeitrag in DER BETRIEB.

Den vollständigen Beitrag finden Sie bei DER BETRIEB.

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