Alle News & Events anzeigen
11.06.2026

Influencer-Werbung auf Plattformen im Fokus: LG Bamberg konkretisiert Kennzeichnungspflichten für Plattformanbieter

Das Landgericht Bamberg hat die Anforderungen an die Kennzeichnung von Sponsoring-Inhalten, die durch Influencer auf Plattformen bereitgestellt werden, konkretisiert (Urteil vom 11.03.2026 – 1 HK O 19/25). Nach Ansicht des Gerichts muss während der gesamten Dauer eines von Dritten (mit)finanzierten Influencer-Beitrags ein deutlicher Hinweis auf den werblichen Charakter sichtbar sein. Für Plattformanbieter ergibt sich daraus, dass sie die bereits vorhandenen Tools für die Kennzeichnung von Werbung überarbeiten und noch transparenter gestalten müssen – insbesondere durch hervorgehobene, dauerhafte Hinweise und eine eindeutige Nennung der Kooperationspartner der Influencer.

 

Streit um vorhandenen Hinweis auf Werbeinhalt

Ausgangspunkt der Entscheidung waren zwei Beiträge von Influencern auf einer Video-Plattform: Ein sogenannter „Finfluencer“ (Influencer für Finanzthemen) stellte Finanzprodukte vor und bewarb gleichzeitig eine Broker-App, die er selbst nutzte, inklusive Provisionslinks. Eine andere Influencerin zeigte in einem Unboxing-Video Produkte eines Online-Händlers, ebenfalls mit Logo und Tracking-Links. In beiden Fällen wurde lediglich zu Beginn des Videos für etwa zehn Sekunden ein Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ durch den Plattformanbieter eingeblendet. Danach verschwand dieser vollständig. Eine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung, dass die genannten Unternehmen den Beitrag (mit)finanziert hatten, erfolgte nicht. Nur abstrakt fanden sich an weiteren Stellen, z.B. unter dem Video, Hinweise auf die werbefinanzierte Natur der Videos der Influencer. Auch die Plattformanbieter stellte verschiedene Möglichkeiten zur Kennzeichnung zur Verfügung.

Dies genügte der Klägerin nicht. Sie sah darin eine Irreführung der Nutzer und klagte gegen die Anbieterin der Online-Plattform unter Berufung auf Art. 26 des Digital Services Acts (DSA).

 

Dreh- und Angelpunkt: Hinweise müssen in „Echtzeit“ erfolgen

Das Gericht gab der Klage statt. Unstreitig hatte die Plattformanbieterin zwar, wie von Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA gefordert, den Influencern eine Funktion bereitgestellt, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält, allerdings genügte dem Gericht der dadurch ausgelöste Hinweis im Video nicht.

Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA müssen Plattformanbieter nämlich sicherstellen, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Influencer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder enthält. In Echtzeit bedeutet aus Sicht des Gerichts nichts anderes als, dass der Hinweis während des gesamten oder zumindest überwiegenden Teils des Videos sichtbar sein muss. Ein kurzer Hinweis zu Beginn genüge nicht. Zudem müsse die Kennzeichnung optisch deutlicher hervorgehoben eingeblendet werden. Als Kriterien für die Hervorhebung zieht das Gericht im vorliegenden Fall das Verhältnis zur werbenden Aussage, Größe, Farbe und Platzierung an, betont aber auch, dass die genauen Anforderungen an den Umständen des Einzelfalls zu messen sind.

Primär trifft die Kennzeichnungspflicht den Influencer. In diesem Sinne hielt das Gericht es nicht für ausreichend, dass einer der Influencer unter seinem Video abstrakt auf Werbeinhalte hinwies. Hieraus lasse sich der Bezug zu den konkreten werbenden Inhalten nicht eindeutig erkennen. Nutzt der Influencer aber die Funktion gem. Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA und kennzeichnet seine Inhalte so als Werbung/Inhalt mit Werbung, nimmt das Gericht auch den Plattformanbieter in die Verantwortung.

Auch der Kooperationspartner der Influencer – also der eigentlich Werbende - muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG offengelegt werden. Auch hier ist zunächst der Influencer in der Verantwortung. Darüber hinaus könnten aber auch – ohne dass es auf eine möglicherweise bestehende Haftungsprivilegierung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA ankäme - Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem UWG gegen den Plattformanbieter geltend gemacht werden.

 

Fazit und Praxishinweis

Sollte sich die Auffassung des LG Bamberg durchsetzen, kommen Plattformanbieter nicht umhin, mit ihren Tools sicherzustellen, dass die Influencer-Beiträge für die gesamte Dauer in hervorgehobener Weise als Werbung oder Inhalt mit Werbung gekennzeichnet sind. Problematisch wird diese weitreichende Verpflichtung aber dann, wenn Beiträge - wie durchaus üblich - nur phasenweise Werbung enthalten, zum Beispiel weil der Influencer eigene Werbeblöcke einfügt. Eine klare Zuordnung des Hinweises zur Werbung ist dann nicht möglich. Dem Influencer wird zudem der Dauerhinweis auch für nicht werbende Inhalte aufgezwungen. Ob dies sachgerecht ist, erscheint fraglich. Auch ob die Haftungsprivilegierung des Art. 6 Abs. 1 DSA tatsächlich - wie vom Gericht angenommen - ausgehebelt wird, bedarf weiterer Klärung. Plattformanbietern muss dennoch geraten werden, die eigenen Tools vorsorglich zu überarbeiten – trotz offener Fragen und fehlender Rechtskraft des Urteils.

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING