Klarstellung der Rechtsauffassung von BMWE und BMVg
Das neue Merkblatt fasst die derzeitige, unverbindlich-abgestimmte Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) zusammen und definiert nun insbesondere die in Nr. 9 der Kriegswaffenliste (KWL) genannten „sonstigen Flugkörper“.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), nachfolgend zusammen auch „Genehmigungsbehörden“ genannt, haben zum 25. Juni 2026 ein aktualisiertes Merkblatt zur Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen veröffentlicht. Ziel ist es, die auf Basis der Erstfassung vom 1. Dezember 2025 in der Praxis aufgetretenen Abgrenzungsschwierigkeiten zu beheben.
Grundsatz: Nur bewaffnete Drohnen sind Kriegswaffen
Die Genehmigungsbehörden verfolgen weiterhin den Ansatz, dass ausschließlich sog. Kampfdrohnen Kriegswaffen i. S. des KrWaffKontrG sind. Dabei sollen unter Kampfdrohnen sowohl Drohnen als auch Loitering-Munition verstanden werden, sofern sie eine Zerstörungswirkung im Zielgebiet aufweisen, weil sie bewaffnet bzw. mit Wirkmitteln versehen sind. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass erst das Bewaffnen der Loitering-Munition / Drohnen die Genehmigungspflichten nach dem KrWaffKontrG (insbesondere für die „Herstellung“) auslöst. Die Art der Bewaffnung (Gefechtskopf, Zünder, Abfeuerungseinrichtungen oder Schrotwaffen) ist dabei unbeachtlich.
Wesentliche Änderungen gegenüber der Vorgängerversion
Die neue Version des Merkblatts enthält wichtige Klarstellungen und Korrekturen gegenüber der Erstfassung.
Die in der Vorgängerversion noch vertretene Rechtsauffassung, die bei Loitering-Munition ohne Bewaffnung/Gefechtskopf/Zünder nur dann eine Kriegswaffeneigenschaft annahm, wenn spezifische Software bzw. eine Funktionsäquivalenz zu Zielsuchköpfen nach Nr. 58 KWL vorhanden war, wird nun aufgegeben. Auch führt nunmehr nicht bereits die Existenz spezifischer Aufnahmevorrichtungen für Bewaffnung/Gefechtskopf/Zünder ohne eigene Kriegswaffeneigenschaft zu einer Einstufung nach Nr. 9 KWL.
Entsprechend gilt auch bei bewaffneten Drohnen, also solchen ferngesteuerten Flugkörpern, die im Gegensatz zur Loitering-Munition grundsätzlich auf Wiederverwendbarkeit ausgelegt sind: Drohnen, die auf Waffeneinsatz und/oder die Verbringung von Wirkmitteln sowie eine zumindest theoretische anschließende Rückkehr bzw. für mehrere Missionen ausgelegt sind, erlangen erst dann die Kriegswaffeneigenschaft nach Nr. 9 KWL, wenn eine Bewaffnung angebracht wird.
Die im Merkblatt Dezember 2025 noch vertretene Rechtsauffassung, nach der objektiv für Bewaffnung bestimmte Drohnen bzw. solche mit technischen Vorrichtungen für einen späteren Waffeneinsatz, ohne aber bereits Waffen zu tragen, bereits Kriegswaffen sind, wird nun ebenfalls aufgegeben. Gleichfalls wird die Rechtsauffassung aufgegeben dass Abfangdrohnen, die dazu bestimmt sind, andere Drohnen abzufangen und zu zerstören, grundsätzlich Kriegswaffen sind. Kriegswaffeneigenschaft besteht nach aktueller Rechtsauffassung einzig dort, wo die Abfang-/Zerstörungswirkung nicht durch die Drohne selbst, sondern durch einen auf dieser installierten Gefechtskopf bzw. Zünder oder eine andere Abfangwaffe herbeigeführt wird.
Loitering-Munition
Unter Loitering-Munition (umgangssprachlich vielfach auch „Kamikaze-Drohne“ genannt) werden Flugkörper verstanden, die selbständig über dem Zielgebiet kreisen, Gegner aufklären und sich zu dessen Bekämpfung mit dem Zielobjekt selbst zerstören. Dabei soll nach Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden aber nur sog. vollständige Loitering-Munition, also solche mit Gefechtskopf, Zünder, Triebwerk und Zielsuchfunktion, Kriegswaffeneigenschaft nach Nr. 9 KWL darstellen.
Ob ein klassischer Gefechtskopf installiert ist oder ob die Wirkung im Ziel durch Handgranaten, Geschosse für Panzerabwehrwaffen, Hohlladungen oder einfachen Sprengstoff ohne Kriegswaffeneigenschaft erreicht werden soll, ist dabei unerheblich. Was die wesentlichen Bestandteile betrifft, so haben Gefechtsköpfe (Nr. 56 KWL) und Zünder (Nr. 57 KWL) für Loitering-Munition auch isoliert Kriegswaffeneigenschaft. Hingegen wird davon ausgegangen, dass es im Bereich der Loitering-Munition keine „Zielsuchköpfe“ i. S. der Nr. 58 KWL gibt, da deren hinreichend genaue Identifikation nicht abgrenzungsscharf und rechtssicher möglich ist. Auch bei Triebwerken von Loitering-Munition kann eine hinreichend genaue und rechtssichere Abgrenzung nicht erfolgen, sodass diese ebenfalls grundsätzlich keine Kriegswaffeneigenschaft nach Nr. 12 KWL besitzen sollen. Andere bzw. untergeordnete elektronische Bauteile wie Batterien oder Rumpfteile haben ebenfalls keine Kriegswaffeneigenschaft.
Aufklärungsdrohnen und Prototypen
Das neue Merkblatt stellt nun auch klar, dass militärische Aufklärungsdrohnen keine Kriegswaffen sind.
Bezüglich Prototypen stellen die Genehmigungsbehörden fest, dass diese in der Kriegswaffenliste aufgeführte Gegenstände, also Kriegswaffen, sind, sobald sie soweit fertig entwickelt oder zusammengesetzt sind, dass sie ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können (sog. erster einsatzfähiger Prototyp).
Bausatztheorie und Abfeuereinrichtungen
Das neue Merkblatt verweist ausdrücklich auf die sog. Bausatztheorie. Danach sind Flugkörper, die in Einzelteile zerlegt sind, welchen bei jeweils isolierter Betrachtung keine Kriegswaffeneigenschaft zukommen, grundsätzlich als Kriegswaffen zu betrachten sind, wenn diese Bauteile (so gut wie) vollständig sind und in dem Maße Zugriff auf sie besteht, dass sie zusammengefügt werden können.
Im Hinblick auf Abfeuerungseinrichtungen gehen die Genehmigungsbehörden davon aus, dass solche für Loitering-Munition und bewaffnete Drohnen (z. B. Drohnenkatapulte) grundsätzlich nicht unter Nr. 10 KWL fallen.
Rechtliche Hinweise und Exportkontrolle
Das Merkblatt selbst unterstreicht, lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe darzustellen, sodass der Hinweis auf mögliche Genehmigungspflichten für Exporte dieser Güter, die sich – auch unabhängig von der Erfassung in der KWL – aus den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder als sog. Dual-Use-Güter aus den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ergeben können, wichtig ist.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das aktualisierte Merkblatt bringt eine deutliche Versachlichung und Klarstellung der Rechtsauffassung im Bereich der Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen. Die Behörden kehren von der in der Vorgängerversion vertretenen weitergehenden Interpretation ab und stellen klar, dass lediglich tatsächlich bewaffnete Systeme Kriegswaffen sind. Zutreffend wird ebenfalls klargestellt, dass Softwarefunktionen, Trägerplattformen oder Aufnahmevorrichtungen grundsätzlich keine Zerstörungswirkung entfalten. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Denn bei modernen Systemen sind die für die Zielsuche erforderlichen Komponenten über das System verteilt und ergeben sich erst aus dem technischen Zusammenspiel zwischen Hard- und Software.
Dies schafft Rechtssicherheit für Hersteller und Beteiligte, insbesondere im Bereich der Drohnen- und Rüstungsindustrie, auch wenn sich die Genehmigungsbehörden selbstverständlich weitere Anpassungen der Auslegungs- und Verwaltungspraxis im Lichte der dynamischen Entwicklungen in diesem Bereich ausdrücklich vorbehalten haben.
Eine frühzeitige und sorgfältige Einzelfallprüfung unter Einbeziehung erfahrener Beraterinnen und Berater ist unerlässlich, um regulatorische Probleme wegen einer Kriegswaffeneinstufung von Drohnen zu vermeiden.
Gerne stehen Ihnen Dr. Oliver Hornung und Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen zur Seite.

