Ist ein Streaming-Abonnement als „Angebot digitaler Inhalte“ oder als „Angebot digitaler Dienstleistungen“ im Sinne der Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: „VR-RL“) zu qualifizieren? An dieser Frage, ob ein Verzicht auf das Widerrufsrecht möglich ist (digitale Inhalte) oder nicht (digitale Dienstleistungen), scheiden sich die Geister.
Der Oberste Gerichtshof (Österreich) wollte es wissen und hat diese Frage, die letztlich darüber bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Widerrufsrecht von Verbrauchern erlischt und damit weit über eine bloß semantische Abgrenzung hinausgeht, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Am 9. Juli hat der EuGH nun zugunsten eines stärkeren Verbraucherschutzes entschieden (Urteil vom 9.7.2026, C-234/25).
Personalisiertes Streaming-Angebot stellt „digitale Dienstleistung“ dar
Wer bei Sky und anderen Streamingdiensten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf Filme, Serien oder Live-Sport zugreifen möchte, muss dafür regelmäßig bei Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht verzichten. Art. 16 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 VR-RL eröffnet für „digitale Inhalte“ dahingehend die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Art. 9 Abs. 1 (Widerrufsrecht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen) abzuweichen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission und des Generalanwalts, der sich der EuGH angeschlossen hat, stellen Streaming-Abonnements jedoch regelmäßig keine „digitalen Inhalte“, sondern „digitale Dienstleistungen“ dar, für die diese Ausnahme nicht greift. Vielmehr entfällt das Widerrufsrecht danach erst dann, wenn der Unternehmer die vertragliche Leistung vollständig erbracht hat (Art. 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 VR-RL).
Kennzeichnend für die Bereitstellung „digitaler Dienstleistungen“ sei der „dynamische[…] Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung […], die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht“. Ein solcher sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistungen an das „Verhalten oder [die] individuellen Erwartungen [des Verbrauchers] angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden“ (Rn. 39). Solche Empfehlungssysteme sind inzwischen in alle modernen Streamingdienste integriert und tragen dazu bei, die Auswahl angesichts der Vielfalt an Inhalten zu erleichtern.
Keine Missbrauchsgefahr in Form kostenlosen Streamings nach Widerruf wegen Entschädigungsanspruch der Streamingplattformen
Nicht durchgedrungen ist die beteiligte Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: "Sky Österreich") mit dem Einwand der Missbrauchsgefahr. Sky Österreich hatte in dem Verfahren darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Zurverfügungstellung der ersten oder letzten Staffel populärer Serien oder bei entscheidenden Spielen der Fußballmeisterschaften Spitzenwerte bei Abonnements für den Streamingdienst zu verzeichnen seien. Der Verbraucher könne diesen Inhalt quasi kostenlos ansehen, wenn er die Möglichkeit hätte, sein Abonnement unmittelbar nach dem Konsum eines Inhalts rückwirkend durch den Widerruf zu beendigen.
Nach Ansicht des EuGH hat der Gesetzgeber diesen Umstand in Art. 14 Abs. 3 VR-RL ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift sieht vor, dass der Unternehmer eine Entschädigung verlangen kann, die „verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist.“ Hierbei sei der Unternehmer nicht darauf festgelegt, die Entschädigung zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen; vielmehr könne der Unternehmer auch den Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde legen, um der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Werte der angebotenen Inhalte (Bsp.: Endrunde eines sportlichen Wettbewerbs verglichen mit einer täglichen Fernsehserie) abzubilden (Rn. 52). Dies bedeutet im Klartext, dass die vom Verbraucher zu leistende Entschädigung sogar höher ausfallen könnte als die monatliche Abo-Gebühr, jedenfalls ist aber die Abrechnung der zumindest zeitanteiligen Abo-Gebühr zulässig. Insofern dürfte das EUGH-Urteil ein theoretischer Sieg für die Verbraucher sein, in der Praxis dürfte sich nicht viel ändern, und das wohl zurecht.
Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage
Da die in dem Vorabentscheidungsverfahren zentrale Vorschrift österreichischen Rechts, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, im Wesentlichen § 356 Abs. 5 und 6 BGB entspricht, ist die Entscheidung auch ohne weiteres übertragbar. Zudem verweist die VR-RL zur Auslegung des Begriffs des „digitalen Inhalts“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten, weshalb dieser unionsrechtlich autonom und einheitlich auszulegen ist (Rn. 30).
Ausblick
Mit dieser Entscheidung wirbelt der EuGH die bestehende digitale Vertragslandschaft erheblich um, insbesondere da einerseits die Architektur der Streamingdienste in Gestalt der Empfehlungssysteme betroffen ist und andererseits Entschädigungsansprüche bei erfolgtem Widerruf und vorherigen Streaming-Konsum erstmal auf wenig Akzeptanz stoßen wird.
Mittelbar dürfte die Entscheidung auch auf andere Streamingmodelle – sei es das Streaming von Musiktiteln und Podcasts über Spotify, Hörbüchern über Audible oder das Zeitschriftenabonnement bei der Süddeutschen Zeitung – ausstrahlen; überall dort, wo die Leistung des Anbieters über die bloße Bereitstellung eines einzelnen digitalen Gegenstands hinausgeht. Der EuGH hat damit eine dogmatische Schneise geschlagen, die weit über die konkrete Vorlagefrage hinausweist. In ökonomischer Hinsicht wird die Schneise weniger groß, da sich für die bis zum Widerruf erfolgten Nutzungen Entschädigungsentgelte etablieren werden.





