Alle News & Events anzeigen
20.07.2026

EuGH-Urteil zu Geoblocking: Grenzen der Grenzlosigkeit des Internets

Während Informationen im Internet jederzeit und überall weltumspannend abrufbar sind, unterliegen seine rechtlichen Regelungen und Schutzrechte stets strengen territorialen Grenzen. Wer Inhalte im Netz veröffentlicht, muss daher befürchten, Rechte Dritter im Ausland zu verletzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass ein wirksames Geoblocking solche Verletzungen im Ausland ausschließen kann (Urteil vom 09.07.2026, Az. C-788/24 – Anne Frank Fonds).


Der Fall Anne Frank: Geoblocking schützt vor Urheberrechtsklagen

In dem Verfahren stritten der Anne Frank Fonds und die Anne Frank Stichting über die Online-Veröffentlichung der Tagebücher der weltberühmten Jüdin. In Belgien sind die Werke bereits gemeinfrei, in den Niederlanden jedoch teilweise noch bis 2037 geschützt. Die Beklagten veröffentlichten eine wissenschaftliche Ausgabe auf einer belgischen Website, sperrten jedoch den Zugriff für Nutzer aus den Niederlanden mittels Geoblocking. Der Anne Frank Fonds sah darin trotzdem eine Verletzung seiner Urheberrechte, weil User die Sperre über allgemeine VPN-Dienste umgehen konnten.

Der EuGH entschied: Eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“ und damit eine Verletzung der in den Niederlande noch bestehenden Urheberrechte liegt nicht vor, sofern die geografische Sperre wirksam ist. Hierfür muss die Sperre vor allem dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Eine absolute Sicherheit ist nicht nötig. Eine nutzerseitige Umgehung mittels VPN-Diensten macht die Sperre nicht automatisch unwirksam.

 

Relevanz über das Urheberrecht hinaus

Zugleich betont der EuGH im Umkehrschluss, dass denjenigen eine aktive Pflicht trifft, der um bestehende Schutzrechte im Ausland weiß oder wissen müsste. Wer in Kenntnis dieser Rechte keine wirksamen Geoblocking-Maßnahmen ergreift, ziele darauf ab, dass seine Inhalte dem gesamten weltweiten Publikum zugänglich sind (Rn. 42 des Urteils). Wann ein solches Kennen(-müssen) angenommen werden kann, lässt der EuGH offen. Frühere Geschäftsbeziehungen oder das Bestehen von Abgrenzungsvereinbarungen könnten hierfür schon ausreichend sein.

Diese Pflicht betrifft keineswegs nur das Urheberrecht. Auch im Markenrecht spielt das Geoblocking eine immer größere Rolle. Eine Verletzung einer nationalen Marke im Internet setzt nämlich voraus, dass die Markenbenutzung überhaupt im Inland erfolgt. Die Gerichte prüfen hierbei, ob die Zeichennutzung eine spürbare wirtschaftliche Auswirkung im Inland erzeugt – den sogenannten „commercial effect“.

Ob dieser Inlandsbezug vorliegt, ist grds. anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören u.a. die Sprache der Website, die Top-Level-Domain, Angaben auf der Website oder – sofern vorhanden -– konkrete Lieferoptionen, sowie andere Umstände, wie z.B. eine wirtschaftliche Tätigkeit im Inland. Nunmehr bestätigt durch den EuGH ist das Unterlassen von Geoblocking-Maßnahmen mindestens ein starkes, wenn nicht sogar entscheidendes Indiz dafür, dass sich die betreffende Website (auch) an die inländischen Verkehrskreise richtet. Dies dürfte insbesondere für globale Websites gelten.

 

Haftung des Webseitenbetreibers, nicht des VPN-Anbieters

Im Übrigen haftet laut EuGH allein der Webseitenbetreiber für unwirksame technische Maßnahmen und nicht der VPN-Anbieter, dessen Dienst zur Umgehung genutzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er Kenntnis von der Folge hat, dass sein Dienst dazu genutzt werden kann, ohne die Zustimmung der Inhaber zu geschützten Inhalten Zugang zu erhalten.

 

Fazit

Das EuGH-Urteil schafft dringend benötigte Klarheit für die Praxis im Internet. Geoblocking ist im geistigen Eigentum ein zentrales Werkzeug zur rechtssicheren Marktsegmentierung geworden. Zugleich können fehlende Geoblocking-Maßnahmen darauf hinweisen, dass ein Abruf der Inhalte auch im Ausland bewusst gewollt ist. Wer seine Online-Aktivitäten gezielt auf bestimmte Länder beschränkt und dies technisch sauber mittels Geoblocking umsetzt, kann indes Haftungsrisiken im Ausland effektiv ausschließen. 
 

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING