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16.10.2023

VK Nordbayern bestÃĪtigt Gebot der Losaufteilung im KHZG-Kontext

In der Praxis zÃĪhlt die Ausgestaltung der Losvergabe zu den hÃĪufigsten vergaberechtlichen Problemen. Die VK Nordbayern hat mit ihrem kÞrzlich ergangenen Beschluss vom 23.03.2023 die Bedeutung der Losaufteilung insbesondere fÞr mittelstÃĪndische Unternehmen nochmals hervorgehoben. Im konkreten Fall stellt sie zugleich die hohen HÞrden einer Gesamtvergabe heraus. So entschied sie im KHZG-Kontext, dass die Gesamtvergabe von digitalem Aufnahme-, Behandlungs- und Entlassmanagement gegen das Gebot der Losaufteilung aus § 97 Abs. 4 S. 2 GWB verstoße. Das Entlassmanagement hÃĪtte separat ausgeschrieben werden mÞssen.

1. Sachverhalt

Ein Ãķffentliches Krankenhaus schrieb die Beschaffung und Implementierung eines Patientenportalsystems europaweit aus. Als Verfahrensart wÃĪhlte es das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ziel war die Implementierung eines Portals fÞr ein digitales Aufnahme-, Behandlungs- sowie Entlassungsmanagement, das im Rahmen des FÃķrdertatbestands 2 (Patientenportale) des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) gefÃķrdert werden sollte. Eine Losaufteilung erfolgte nicht.

Es gingen insgesamt zehn TeilnahmeantrÃĪge ein. Die Antragstellerin war in fÞnf TeilnahmeantrÃĪgen als Nachunternehmerin fÞr das Entlassmanagement benannt worden; insgesamt waren in acht TeilnahmeantrÃĪgen Nachunternehmer benannt worden. DarÞber hinaus hatte ein Bieter in einem weiteren Teilnahmeantrag angegeben, dass eine externe SoftwarelÃķsung benÃķtigt werde. Die Antragstellerin reichte selbst keinen Teilnahmeantrag sein. Gleichwohl die Antragstellerin sich als Nachunternehmerin anderer Bieter einsetzen ließ, wendete sie sich zugleich gegen die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens.

Die Antragstellerin rÞgte die Verletzung von subjektiven Rechten gem. § 160 Abs. 2 GWB. Vorliegend sei der Antragstellerin durch die fehlenden losweise Vergabe die Abgabe eines Angebotes mit realistischen Erfolgsaussichten unmÃķglich. Bei einer losweisen Vergabe bestÞnde fÞr die eine Chance auf die Zuschlagserteilung hinsichtlich des Loses fÞr das digitale Entlassmanagement, so dass ihr aufgrund des Verstoßes auch ein Schaden drohe.

Mangels Abhilfe reichte sie einen NachprÞfungsantrag bei der zustÃĪndigen Vergabekammer ein.

2. Die Entscheidung der Vergabekammer

Der NachprÞfungsantrag war nach Ansicht der VK zulÃĪssig und begrÞndet.

Obwohl die Antragstellerin keinen Teilnahmeantrag eingereicht habe, sei sie nach Auffassung der VK antragsbefugt, da sie zumindest ein Interesse an dem Auftrag nachweisen kÃķnne. Mangels Losaufteilung drohe ihr ein Schaden, da ihre Chancen auf einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung fÞr das Entlassmanagement zumindest nicht ausgeschlossen seien.

DarÞber hinaus sieht die VK den Antrag auch als begrÞndet an. Die fehlende Losaufteilung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB. Danach sind Leistungen grundsÃĪtzlich in Fachlosen zu vergeben. Bei den Leistungen des Aufnahme- und Behandlungsmanagements sowie des Entlassmanagements handele es sich um getrennte MÃĪrkte. Daneben sei die avisierte Gesamtvergabe angesichts der UmstÃĪnde des Einzelfalls nicht ausnahmsweise zulÃĪssig.

Die VK betont zunÃĪchst, dass dem Auftraggeber grundsÃĪtzlich ein weites Leistungsbestimmungsrecht zukomme. Dies bestehe allerdings nicht uneingeschrÃĪnkt und werde u.a. durch das Gebot der MittelstandsfÃķrderung begrenzt. Danach sind Leistungen grundsÃĪtzlich in Losen zu vergeben. FÞr die Frage der Losaufteilung sei u.a. von wesentlicher Bedeutung, ob ein eigenstÃĪndiger Anbietermarkt in dem jeweiligen Marktsegment bestehe. Maßgeblich sei diesbezÞglich die Vergabedokumentation, bei der sich der jeweilige Auftraggeber intensiv mit der Ausnahme von der Losaufteilung befassen mÞsse. Nach § 97 Abs. 4 GWB ist es erforderlich, dass wirtschaftliche oder technische GrÞnde die Gesamtvergabe erfordern.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber in dem Vergabevermerk zur BegrÞndung der Gesamtvergabe aufgefÞhrt, dass die Leistungen in Bezug auf den FÃķrdertatbestand 2 nicht teilbar seien. Insbesondere bestÞnde insoweit kein eigener Anbietermarkt.

Diese Auffassung teilte die VK nicht. Die VK fÞhrt zunÃĪchst an, dass aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des Aufnahme- und Behandlungsmanagements sowie des Entlassmanagements (die sich aus der FÃķrderrichtlinie [Ziff. 4.3.2 ff.] ergeben die Annahme eines eigenstÃĪndigen Bietermarkts nahe liege. Im Aufnahme- und Behandlungsmanagement stÞnden demnach hauptsÃĪchlich die Patienten im Fokus. Der Bereich des Entlassmanagements habe hingegen die Entlastung der Mitarbeiter zum Ziel.

In diesem Zusammenhang zieht die VK auch die Erkenntnisse aus den eingegangenen TeilnahmeantrÃĪge heran. Diese spiegelten die Marktlage umfassend wieder, denn in acht von zehn TeilnahmeantrÃĪgen sei fÞr das Entlassmanagement ein Nachunternehmer benannt worden. Interessanterweise sei in fÞnf TeilnahmeantrÃĪgen die Antragstellerin als Nachunternehmerin genannt worden. In einem weiteren Teilnahmeantrag gab ein Bieter zudem an, dass eine externe SoftwarelÃķsung benÃķtigt werde.

Die VK sieht unter den konkreten UmstÃĪnde Einzelfalls die zusammenfassende Vergabe auch nicht ausnahmsweise als gerechtfertigt an. Nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB kann von der Losaufteilung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische GrÞnde dies erfordern. Diese hat der Auftraggeber umfassend anhand der aktuellen Marktlage zu prÞfen und zu dokumentieren. Dem Auftraggeber steht diesbezÞglich grundsÃĪtzlich eine weite EinschÃĪtzungsprÃĪrogative zu. Diese kann durch die NachprÞfungsinstanzen nur begrenzt ÞberprÞft werden. Entscheidend sei nach Ansicht der VK, ob die Entscheidung fÞr eine Gesamtvergabe auf einer vollstÃĪndigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung beruhe. Dies war hier nicht der Fall. Vorliegend sei der Auftraggeber von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da er ausweislich der Vergabedokumentation einen einheitlichen Markt fÞr den Bereich des Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie fÞr das Entlassmanagement angenommen habe. Bereits die TeilnahmeantrÃĪge mit den ausgewiesenen Nachunternehmerleistungen in diesen Bereichen belegen aus Sicht der VK das Gegenteil.

3. Praxishinweise

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: SÃĪmtliche ErwÃĪgungen in Bezug auf eine Gesamtvergabe sollten umfassend in einem Vergabevermerk dokumentiert werden. Hier gilt der Grundsatz „Wer schreibt der bleibt“.

Um dabei eine passgenaue EinschÃĪtzung treffen zu kÃķnnen, sollten v.a. FÃķrdermittelempfÃĪnger (sowohl aus dem Ãķffentlichen als auch aus dem privaten Sektor) sich im Vorfeld einer Vergabe umfassend mit dem betreffenden Markt auseinander setzen. Die technischen und wirtschaftlichen GrÞnde, die eine Gesamtvergabe erforderlich machen, sind mÃķglichst umfassen zu dokumentieren. Dies ist insbesondere auch im FÃķrdermittelkontext von erheblicher Bedeutung.

GrundsÃĪtzlich gilt im FÃķrdermittelbereich: Auch Unternehmen, die nicht als Ãķffentliche Auftraggeber i.S.d. §§ 98 GWB einzuordnen sind, kÃķnnen im FÃķrdermittelkontext (KHZG-FÃķrderungen und darÞber hinaus) regelmÃĪßig an das Vergaberecht gebunden werden. Die jeweils geltenden Vorgaben ergeben sich dabei i.d.R. aus den FÃķrdermittelbestimmungen. Aufgrund des im Haushaltsrecht geltenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind FÃķrdermittelgeber – sofern der FÃķrdermittelempfÃĪnger erheblich gegen das Vergaberecht verstoßen hat – zur RÞckforderung der FÃķrdermittel (inkl. mÃķglicher Zinsen) verpflichtet. Die (teilweise) RÞcknahme des Zuwendungsbescheids kann im Einzelfall die Existenz des Unternehmens berÞhren. Um dies zu vermeiden, sind FÃķrdermittelempfÃĪnger gut beraten, sich mit den Vorgaben des jeweils geltenden Vergaberechtsregimes umfassend auseinanderzusetzen.

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