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25.09.2026

EmpCo: Was bedeutet die diskutierte Ausnahme für Bestandsware?

EmpCo steht vor der Tür – und kurz vor dem 27. September 2026 wird vor allem eine Frage intensiv diskutiert: 

Was passiert mit Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?

In einem aktuellen Interview mit der Textilwirtschaft erläutert unser Partner Dr. Daniel Kendziur, welche Auswirkungen die geplante Regelung für Bestandsware haben könnte und worauf Unternehmen sich jetzt vorbereiten sollten.

Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem:

  • Keine generelle Abverkaufsfrist: Auch eine mögliche Sonderregelung würde nicht automatisch eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist schaffen. 
  • Verhältnismäßigkeit bei Bestandsware: Für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren soll es auf die Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs ankommen. 
  • Kosten und Umweltbelastungen: Entscheidend kann im Einzelfall sein, welcher Aufwand mit einer Anpassung verbunden wäre und welche Umweltfolgen etwa eine Vernichtung von Warenbeständen hätte. 
  • Dokumentation wird wichtiger: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden und welche Anpassungsmaßnahmen möglich sind. 
  • Digitale Kommunikation bleibt im Fokus: Websites, Online-Shops, Social Media und digitale Kampagnen müssen zum EmpCo-Stichtag rechtskonform sein. 

Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die diskutierte Sonderregelung für bestimmte Bestandsware ersetzt weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen. 

Zum vollständigen Interview von Dr. Daniel Kendziur in der Textilwirtschaft: EmpCo-Ausnahme: Daniel Kendziur erklärt die Folgen

 

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