Mit dem Beschluss Nr. 875 hat die Ukraine zum 1. Juli 2026 ein neues Verfahren für die Ausfuhr von Militärgütern, bestimmten Dual-Use-Gütern sowie entsprechenden Technologien eingeführt. Ziel ist es, ukrainischen Herstellern einen schnelleren Zugang zu internationalen Märkten zu ermöglichen und gleichzeitig die Kontrolle über sicherheitsrelevante Technologien zu sichern. Das Verfahren gilt während des aktuell herrschenden Kriegsrechts sowie sechs Monate darüber hinaus.
Dieses Infoschreiben ordnet das neue Exportregime nach Beschluss Nr. 875 ein, skizziert die wesentlichen Anforderungskreise für Exporteure und ausländische Importeure und zeigt auf, warum Produktklassifizierung, Compliance-Strukturen und Vertragsgestaltung zentrale Voraussetzungen für belastbare Lieferketten sind.
Welche Güter und Geschäftskonstellationen werden erfasst?
Der Beschluss Nr. 875 erfasst militärische Güter der ukrainischen Militärgüterliste sowie bestimmte Dual-Use-Güter und -Technologien. Besonders praxisrelevant ist dies für Unternehmen, die UAV- und UGV-Systeme (unbemannte Luft- und Bodenfahrzeuge) entwickeln, herstellen oder mit entsprechenden Technologien handeln. Erfasst werden sowohl fertige Systeme als auch Komponenten und Einzelteile, sofern sie funktional zum jeweiligen System gehören.
Grundsätzlich setzt das neue Verfahren voraus, dass der zugrunde liegende Exportvertrag einen Wert von mindestens 15 Mio. UAH (rund 290.000 Euro) aufweist. Einzelteile oder Komponenten können jedoch auch bei niedrigeren Werten umfasst sein, wenn sie in übergreifende Beschaffungs- oder Projektkonstellationen eingebettet sind.
Das Exportregime ist außerdem auf bestimmte Zielländer beschränkt. Exporte sind nur in solche Drittstaaten zulässig, die mit der Ukraine ein Abkommen über wehrtechnische oder verteidigungsindustrielle Zusammenarbeit abgeschlossen haben. Darunter fallen etwa die Staaten, welche mit der Ukraine sogenannte „Drone Deals“ abgeschlossen haben. Sechs solcher „Drone Deals“ sind bereits für 10 Jahre geschlossen worden. Zahlreiche EU- und NATO-Staaten werden voraussichtlich unter diese privilegierten Drittstaaten fallen. Für Unternehmen aus diesen Ländern eröffnet das neue Regime grundsätzlich erleichterte Zugangsmöglichkeiten zu ukrainischen Militärgütern und Technologien, zugleich aber auch einen engeren Rahmen für technologische und sicherheitsbezogene Kooperationen.
Struktur des Genehmigungsverfahrens und Rolle der Behörden
Die Ausfuhrgenehmigungen werden durch den State Service of Export Control (SSECU) erteilt. Entscheidungen über Waren, die nicht auf der Liste der „kritischen Produkte“ stehen, sollen innerhalb von 30 Tagen per „Fast-Track“ ergehen. Solche „kritischen Produkte“ unterliegen einer strengeren Prüfung mit einer 90-Tages-Frist. Verteidigungs- und Sicherheitsbehörden werden in die Entscheidung eingebunden; nehmen sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung, greift eine Genehmigungsfiktion.
Für Exporteure bedeutet dies, dass sie bei vollständigen und plausiblen Antragsunterlagen mit deutlich verkürzten Bearbeitungszeiten rechnen können. Zugleich steigt der Druck, die eigene Antragstellung – insbesondere die Darlegung des Endverbleibs, der Kundenstruktur und der Projektarchitektur – sorgfältig vorzubereiten und zu dokumentieren.
Verlagerung von Compliance-Aufgaben auf die Unternehmen
Ein wesentlicher Teil der Compliance-Prüfung wird auf die beteiligten Unternehmen verlagert. Ausländische Importeure und sonstige Kunden müssen insbesondere sicherstellen, dass sie selbst keinen Sanktionen unterliegen, nicht von einem „Aggressorstaat“ kontrolliert werden und unter ihren Gesellschaftern, wirtschaftlich Berechtigten oder Führungskräften keine Personen mit Bezügen zu einem solchen Aggressorstaat vorhanden sind.
Für Exporteure folgt daraus ein erhöhter Bedarf an strukturierten Prüfprozessen. Die Anforderungen reichen typischerweise über klassische Sanktionslistenprüfungen hinaus und umfassen auch die Analyse von Eigentümer- und Kontrollstrukturen sowie relevanten Geschäftsbeziehungen. In der Praxis ist zu erwarten, dass die ukrainischen Behörden eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Prüfungen verlangen und dass sich entsprechende Prozesse in standardisierte Exportkontroll-Workflows integrieren müssen.
Technologietransfer, geistiges Eigentum und Weitergabekontrollen
Der Beschluss Nr. 875 gestattet ausdrücklich die Übertragung von Technologien, hält aber die Kontrolle über geistiges Eigentum und Weitergaberechte in ukrainischer Hand:
- Grundsätzlich soll lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt werden; Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim ukrainischen Rechteinhaber.
- Jede Weitergabe, Wiederausfuhr oder sonstige Nutzung, die über den ursprünglich genehmigten Zweck hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen ukrainischen Behörden.
- Technologietransferverträge müssen so strukturiert werden, dass die Rechteverteilung (IP-Inhaberschaft vs. Nutzungsrechte), die zulässigen Nutzungszwecke und etwaige Weitergaberechte klar geregelt und mit den ukrainischen Vorgaben abgestimmt sind.
Für ausländische Unternehmen ist die frühzeitige Einbindung von IP- und Exportkontroll-Compliance ratsam. Bereits in der Angebots- und Vertragsphase sollten IP-Regelungen, Endverbleibsklauseln und Re-Exportbeschränkungen geprüft und mit den Vorgaben des Beschlusses Nr. 875 harmonisiert werden.
Staatliche Garantien des Einfuhrstaates und Endverbleibssicherung
Für zahlreiche Exporte – insbesondere bei sensiblen Militärgütern und Technologien – sind staatliche Garantien des Einfuhrstaates erforderlich. Diese Garantien dienen dazu,
- den Endverbleib der Güter abzusichern,
- Re-Exportbeschränkungen verbindlich zu verankern und
- die Einhaltung der Technologietransferbedingungen sicherzustellen.
In der Praxis bedeutet dies, dass Exporteure nicht nur mit dem ausländischen Kunden, sondern regelmäßig auch mit Behörden des Einfuhrstaates in einem abgestimmten Verfahren agieren müssen. Vertragsgestaltung und Projektplanung sollten darauf ausgerichtet sein, entsprechende staatliche Endverbleibs- und Garantieschreiben rechtzeitig zu beschaffen und in die Zeitplanung von Liefer- und Zahlungsmeilensteinen zu integrieren.
Gebührenstruktur und wirtschaftliche Auswirkungen
Das neue Exportregime sieht erhebliche, wertabhängige Gebühren vor:
- Für fertige Militär- und Dual-Use-Produkte sowie Technologietransfers fällt eine Gebühr von 20 % des Warenwertes an.
- Für Komponenten und Bauteile beträgt die Gebühr 30 % des Warenwertes.
- Die Gebühr ist bereits bei Antragstellung fällig; eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn die Ausfuhrgenehmigung verweigert wird.
Darüber hinaus kann eine Gebühr auch dann anfallen, wenn mit ukrainischer Technologie hergestellte Produkte später in Drittstaaten exportiert werden. Unternehmen müssen die wirtschaftlichen Effekte dieser Gebühren frühzeitig in ihre Preis- und Projektkalkulationen einbeziehen und Zahlungsstrukturen entsprechend aufsetzen. Dies umfasst u. a. die Verteilung der Gebührenlast zwischen den Vertragsparteien, die Abbildung in Zahlungsplänen sowie die Berücksichtigung möglicher Genehmigungsrisiken in der Vertragsarchitektur.
Vorrang ukrainischer Beschaffungsbedarfe und Projektrisiken
Die Ukraine behält sich vor, Exporte zugunsten eigener Beschaffungsbedarfe zurückzustellen. Besteht ein eigener Verteidigungsbedarf, können Exportgenehmigungen verweigert sowie bereits erteilte Genehmigungen nachträglich ausgesetzt werden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass auch nach erteilter Genehmigung eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Durchführbarkeit des Exports verbleibt. Langfristige Lieferverträge sollten diese Möglichkeit vertraglich berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf
- Lieferverpflichtungen und Lieferfristen,
- Haftungsregelungen und Gewährleistungsstrukturen sowie
- Force-Majeure- oder Hardship-Klauseln.
Eine klare Risikoallokation zwischen den Parteien ist erforderlich, um Genehmigungsrisiken und staatliche Eingriffsmöglichkeiten angemessen zu adressieren.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Unternehmen, die von dem neuen Exportregime profitieren möchten oder bereits in entsprechenden Lieferketten eingebunden sind, sollten in einem ersten Schritt systematisch prüfen und dokumentieren,
- ob ihre Produkte, Komponenten oder Technologien von der ukrainischen Militärgüterliste bzw. den erfassten Dual-Use-Bereichen umfasst sind,
- ob die maßgeblichen Wertgrenzen und Zielländer (privilegierte Drittstaaten mit Kooperationsabkommen) erfüllt sind und
- welche Projektkonstellationen (Endkunden, Zwischenhändler, Technologietransfer, Lizenzmodelle) geplant sind.
Auf dieser Grundlage empfiehlt sich insbesondere:
- Anpassung interner Exportkontroll- und Compliance-Prozesse an die Anforderungen des Beschlusses Nr. 875,
- vertiefte Analyse von Kunden-, Eigentümer- und Kontrollstrukturen, um Sanktionen und Bezüge zu Aggressorstaaten auszuschließen,
- Überprüfung und Neustrukturierung von Technologietransferverträgen, IP-Regelungen und Endverbleibsvereinbarungen im Lichte der ukrainischen Vorgaben,
- Einbindung staatlicher Endverbleibs- und Garantieschreiben in die Projektplanung und Vertragsgestaltung sowie
- Integration der wertabhängigen Gebühren und der Genehmigungsrisiken in Preis-, Finanzierungs- und Projektkalkulationen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung konkreter Export- und Importvorhaben, der Ausgestaltung von Vertrags- und Compliance-Strukturen sowie der strategischen Bewertung des neuen Exportregimes nach Beschluss Nr. 875 für Ihre Geschäftsmodelle.
Gerne steht Ihnen Dr. Oliver Hornung für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit den Exportkontrolle und Technologietransfer in der Ukraine zur Verfügung.

