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24.09.2026

Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (BwIBG)

Mit dem Entwurf des Bundeswehr‑Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (BwIBG) reagiert die Bundesregierung auf den stark gestiegenen Ausbaubedarf der militärischen Infrastruktur vor dem Hintergrund der veränderten sicherheits‑ und verteidigungspolitischen Lage in Europa. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Planung, Genehmigung und Umsetzung verteidigungsrelevanter Bau‑ und Infrastrukturvorhaben deutlich zu beschleunigen und zugleich die Funktionssicherheit militärischer Liegenschaften langfristig zu sichern.

Dazu bündelt das BwIBG Regelungen in einem eigenständigen Bundeswehrbaugesetz (BwBauG) und nimmt flankierende Änderungen u. a. im Umwelt‑, Natur‑, Wasser‑ und Waldrecht, im Schutzbereich‑ und Landbeschaffungsrecht sowie in der Verwaltungsgerichtsordnung und im Bundesleistungsgesetz vor.

Dieses Infoschreiben skizziert die wesentlichen Inhalte des Entwurfs und ordnet seine praktischen Auswirkungen insbesondere für Unternehmen ein, die an Bundeswehr‑Infrastrukturvorhaben beteiligt sind oder eine Beteiligung prüfen.

 

1. Bundeswehrbaugesetz: neue Struktur für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur

Kern des BwIBG ist das neue Bundeswehrbaugesetz (BwBauG). Es definiert den Anwendungsbereich, regelt die Zuständigkeiten für Bauaufgaben und verankert zentrale Beschleunigungs‑ und Priorisierungsentscheidungen.

Anwendungsbereich: Das BwBauG gilt für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben für Zwecke der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für den Betrieb der entsprechenden militärischen Liegenschaften und Gebäude. Erfasst sind damit sowohl Neubau‑ und Erweiterungsmaßnahmen als auch der Betrieb und die Anpassung bestehender Infrastruktur, einschließlich der infrastrukturellen Vorbereitung auf Krisen‑ und Verteidigungsfälle.

Bauaufgaben und Eigenvollzug: Neben der bisherigen Erledigung von Bauaufgaben durch die Bauverwaltungen der Länder im Wege der Organleihe (§ 5b FVG) soll der Bund seine Bauaufgaben künftig auch im Eigenvollzug wahrnehmen können. Die Leitung, Steuerung und Erledigung von Bauaufgaben können der Bundeswehrverwaltung übertragen werden, sofern nicht ein Land die Bauaufgabe nach einem zuvor vereinbarten Verfahren übernimmt. Damit entsteht ein zusätzlicher Handlungsstrang neben den klassischen Bundesbauverwaltungen, der gerade bei zeitkritischen Vorhaben die Umsetzungskapazität erweitern soll.

Unternehmensbeteiligungen: Der Bund soll ausdrücklich dazu ermächtigt werden, für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur ein Unternehmen in privater Rechtsform zu gründen oder sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen. Dies eröffnet Spielräume für projektbezogene Gesellschaftsstrukturen, etwa zur resilienten Energie‑ und Versorgungsinfrastruktur an militärischen Standorten, und ermöglicht eine stärkere Einbindung privater Expertise in Planung, Bau und Betrieb.

Eine zentrale Leitentscheidung betrifft die Qualifizierung militärischer Infrastrukturvorhaben als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse. Nach § 4 BwBauG liegen Bau und Betrieb von Anlagen für Zwecke der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. In Abwägungsentscheidungen, etwa in Planfeststellungs‑ oder Genehmigungsverfahren, kommt den Verteidigungsbelangen damit ein besonders hohes Gewicht zu; zwischen mehreren im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Belangen ist gleichwohl im Einzelfall abzuwägen.

 

2. Verfahrensbeschleunigung: Rechtsbehelfe und Zuständigkeitskonzentration

Das BwIBG sieht verschiedene Instrumente vor, um Verfahren zu verkürzen und Planungssicherheit zu erhöhen:

Rechtsbehelfe ohne aufschiebende Wirkung: Nach § 3 Abs. 1 BwBauG sollen Rechtsbehelfe gegen die Zulässigkeit oder Durchführung von Bauvorhaben nach § 1 BwBauG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Dadurch können Maßnahmen trotz anhängiger Klagen oder Widersprüche zunächst weitergeführt werden. Effektiver Rechtsschutz bleibt durch einstweilige Verfahren und die Hauptsacheentscheidung gewährleistet; die Schwelle für einen faktischen Baustopp liegt jedoch höher.

Erst‑ und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 3 Abs. 2 BwBauG ordnet für bestimmte verteidigungsrelevante Vorhaben mit hohem Infrastruktur‑ und Sicherheitsbezug eine Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an. Erfasst sind u. a. Streitigkeiten über Schutzbereichsanordnungen und Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz, über bestimmte militärische Leitungs‑ und Versorgungsinfrastruktur mit länderübergreifender Ausdehnung, über Genehmigungen und Genehmigungsfreiheit von militärischen Flugplätzen sowie über Bezeichnungen nach dem Landbeschaffungsgesetz. Das BVerwG entscheidet in diesen Fällen im ersten und letzten Rechtszug. Mehrstufige Instanzenzüge werden vermieden, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Verwaltungsgerichte reduziert und Verfahrensdauern verkürzt.

Benehmens‑ und Anerkennungsregelung im Wassergefährdungsrecht: § 5 BwBauG ermächtigt das BMVg, für seinen Geschäftsbereich eine eigene Sachverständigenorganisation (z. B. Technische Überwachungsstelle der Bundeswehr) zur Durchführung fachlicher Prüfungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu bestimmen und anzuerkennen. Dies stärkt Eigenkompetenzen, reduziert externe Abhängigkeiten und erleichtert die krisenfeste Aufrechterhaltung kritischer Versorgungsinfrastruktur.

 

3. Umwelt‑, Natur‑, Wasser‑ und Waldrecht: Privilegierungen und neue Kompensationslogiken

Der Entwurf setzt nicht auf eine generelle Absenkung materieller Umweltstandards, schafft aber für Verteidigungszwecke spezifische Verfahrensvereinfachungen und Prioritäten.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Für bestimmte Verteidigungsvorhaben auf Verteidigungsflächen oder entsprechend geplanten Flächen kann das BMVg oder eine von ihm benannte Stelle befristet bis Ende 2035 von der Durchführung einer UVP absehen. Die Prüfung von Ausnahmevoraussetzungen und die Veröffentlichung der Entscheidung können in diesen Fällen entfallen, wenn andernfalls Verteidigungsinteressen – etwa durch Geheimschutzprobleme – beeinträchtigt würden.

Immissionsschutzrecht: Wesentliche Änderungen bestimmter militärischer Anlagen, bei denen ausschließlich Lärm eine Änderungsgenehmigung auslösen würde, sollen künftig im vereinfachten Anzeigeverfahren abgewickelt werden können. Materielle Schutzvorgaben bleiben bestehen; die Beschleunigung betrifft das formelle Verfahren.

Wasserrecht und Trinkwasserschutz: Militärische Flächen sollen nur dann erstmals als Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden, wenn ortsnahe Wasserversorgung nicht anderweitig mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Für Wasserschutz‑ und Hochwasserschutzmaßnahmen wird klargestellt, dass auf Verteidigungsflächen die bestimmungsgemäße Nutzung grundsätzlich zu gewährleisten ist, soweit zentrale wasserrechtliche Schutzziele nicht gefährdet werden.

Waldrecht und militärische Flächen: Bestimmte verteidigungsbezogene Flächen – etwa freigehaltene Übungsgelände, versiegelte Bunkerbereiche oder definierte Sicherheitsstreifen um militärische Anlagen – werden ausdrücklich nicht mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes angesehen. Zudem ordnet § 45 BWaldG‑E auf Flächen, die u. a. Verteidigungszwecken dienen, einen Vorrang der bestimmungsgemäßen Nutzung an. Landesrechtliche Vorschriften, insbesondere zur forstlichen Rahmenplanung, sind nur anwendbar, soweit sie die militärische Nutzung nicht beeinträchtigen.

Naturschutzrecht und Kompensation: Im Bundesnaturschutzgesetz wird für bestimmte militärische Eingriffe auf Verteidigungsflächen eine Abkehr von klassischen flächenbezogenen Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen ermöglicht: Unvermeidbare Beeinträchtigungen dürfen bis Ende 2035 zulässig sein, wenn stattdessen eine Ersatzzahlung nach Maßgabe der Bundeskompensationsverordnung geleistet wird. Die Ersatzzahlung ist gegenüber anderen Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse angemessen erhöht; sie ist zweckgebunden für gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertungen in dem betroffenen oder angrenzenden Naturraum zu verwenden. Darüber hinaus werden militärische Nutzung, Bau und Betrieb militärischer Anlagen sowie bestimmte Gefahrenabwehr‑ und Betreuungsmaßnahmen von einzelnen Naturschutzverboten ausgenommen. Zuständig für artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen ist für verteidigungsbezogene Vorhaben künftig überwiegend das BMVg bzw. die Bundeswehr; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden.

 

4. Schutzbereich‑ und Landbeschaffungsgesetz: Frühzeitige Sicherung und Fristen mit Genehmigungsfiktion

Das Schutzbereichgesetz und das Landbeschaffungsgesetz werden an die heutigen Anforderungen angepasst.

Schutzbereichgesetz: Der Verteidigungszweck wird weit gefasst und ausdrücklich auf Bündnisverpflichtungen und zwischenstaatliche Verträge erstreckt. Der Begriff der Verteidigungsanlage umfasst künftig auch konkret geplante Anlagen und gekennzeichnete Flächen, sodass Schutzbereiche bereits in einem frühen Planungsstadium angeordnet werden können. Für die Anhörung der Länder wird eine Dreimonatsfrist mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit eingeführt; nach Fristablauf wird vermutet, dass keine Einwände bestehen. Zudem wird die Entscheidung über bauliche und sonstige Anlagen im Schutzbereich stärker in die Verantwortung der Schutzbereichsbehörde (BMVg bzw. benannte Stelle) verlagert, kombiniert mit Entscheidungsfristen und Zustimmungsfiktion.

Landbeschaffungsgesetz: Das Anhörungsverfahren der Länder und Gemeinden bei Landbeschaffungsmaßnahmen wird ebenfalls durch Fristen mit Genehmigungsfiktion strukturiert. Für bereits bundeseigene, vormals militärisch genutzte und weiterhin ungenutzte Grundstücke wird eine vereinfachte Widmungs‑ und Bezeichnungsregelung geschaffen, die einen erneuten vollständigen Durchlauf des Landbeschaffungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich macht. Zugleich wird präzisiert, in welchem Umfang die Bezeichnung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke die kommunale Planungshoheit einschränkt.

 

5. Einordnung für Unternehmen und andere Akteure

Für Unternehmen, die als Dienstleister, Auftragnehmer oder Projektpartner an Bundeswehr‑Infrastrukturvorhaben beteiligt sind oder dies erwägen, hat der Entwurf des BwIBG mehrere praktische Implikationen:

Neue Kooperations‑ und Betreibermodelle: Die ausdrückliche Möglichkeit der Gründung bzw. Beteiligung des Bundes an Unternehmen in privater Rechtsform für Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur eröffnet Räume für strukturierte Partnerschaften, etwa bei Energie‑, Versorgungs‑ und Betreiberkonzepten. Vertragsgestaltung, Governance und Risikoallokation müssen diese öffentlich‑rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen.

Veränderte Zuständigkeiten und Entscheidungswege: Die verstärkte Rolle der Bundeswehrverwaltung und des BMVg – inklusive eigener Sachverständigenorganisationen und fachrechtlicher Entscheidungskompetenzen im Naturschutzrecht – verändert Ansprechpartner, Entscheidungslogiken und Eskalationspfade in Projekten.

Beschleunigte Verfahren und Rechtsbehelfsarchitektur: Fristen mit Genehmigungs‑ und Zustimmungsfiktionen, der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und die erst‑ und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG führen zu schnelleren, aber auch verdichteten Verfahren. Unternehmen müssen ihre Projektplanung, internen Entscheidungsprozesse und Compliance‑Strukturen darauf ausrichten, dass Zeitfenster enger werden und Rechtsrisiken früh adressiert werden müssen.

Umwelt‑, Natur‑ und Waldrecht in neuer Balance: Während materielle Standards bestehen bleiben, verschiebt sich die Gewichtung zugunsten verteidigungsrelevanter Vorhaben. Für die Projektpraxis bedeutet dies andere Anforderungen an Umwelt‑ und Naturschutzkonzepte, eine stärkere Rolle monetärer Kompensation und die Notwendigkeit, Flächen‑ und Standortentscheidungen frühzeitig mit den spezifischen Privilegierungen und Restriktionen abzugleichen.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Sobald ein konsolidierter oder endgültiger Gesetzestext vorliegt, sollten betroffene Unternehmen ihre Projektportfolios systematisch daraufhin analysieren, in welchem Umfang sie von den neuen Instrumenten, Priorisierungen und Zuständigkeitsverlagerungen betroffen sind und welche Anpassungen bei Strategie, Vertragsgestaltung, Compliance‑Strukturen und Risikobewertung erforderlich werden.

Gerne steht Ihnen Dr. Oliver Hornung für Fragen zu dem Infoschreiben zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz zur Verfügung. 

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