Pseudonyme Daten haben fÞr Dritte ohne (Zusatz-)Wissen keinen Personenbezug
Der EuGH hat am 4. September 2025, Az. Câ413/23 P, eine hÃķchst praxisrelevante Entscheidung zum Personenbezug von Daten getroffen. Dabei geht es um die Frage, ob Daten aufgrund ihres Personenbezugs den Regelungen zum Datenschutz unterliegen. Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar.
FÞr den Personenbezug von Daten kommt es auf die Perspektive des Verantwortlichen an, insbesondere zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Ein Verantwortlicher kann durch eine Pseudonymisierung verhindern, dass ein Dritter die betroffene Person identifiziert. Wenn ein Dritter nach der Pseudonymisierung nur einen Teildatensatz erhÃĪlt und Þber kein weiteres Zusatzwissen verfÞgt, ist dieser Teildatensatz fÞr den Dritten regelmÃĪÃig anonymisiert im Sinne des europÃĪischen Datenschutzrechts. Dabei kommt es auf die UmstÃĪnde des Einzelfalles an.
Entscheidung des EuGH
Nach dem Urteil des EuGH sind die von einem Verantwortlichen (hier: SRB) an einen Dritten (hier: Deloitte) Þbermittelten pseudonymisierten Daten fÞr diesen Dritten grundsÃĪtzlich nicht personenbezogen, sofern dieser Dritte keinen Zugang zu zusÃĪtzlichen Informationen zur Identifizierung der betroffenen Personen hat und die ergriffenen technischen sowie organisatorischen MaÃnahmen effektiv verhindern, dass eine solche Zuordnung mÃķglich ist.
Wir hatten bereits zur Entscheidung der Vorinstanz (EuG, Urteil vom 26. April 2023, Az. T-557/20) einen Beitrag in der CR 2023, S. 532 ff. verÃķffentlicht. SKW Schwarz hat sich zudem an einem Diskussionsbeitrag der Plattform Industrie 4.0 zu dem Positionspapier des BfDI âAnonymisierung im Datenschutz als Chance fÞr Wirtschaft und Innovationenâ beteiligt.
A. Kurze Zusammenfassung der HintergrÞnde
Im Rahmen einer Bankenabwicklung in Spanien hatte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (âSRBâ) personenbezogene Daten von Anteilseignern und GlÃĪubigern erhoben (hier: Antworten auf bestimmte Fragen; âFragebogenâ). Dann hat der SRB diese Daten pseudonymisiert, indem er jeden Fragebogen mit einem alphanumerischen Code versehen hat (âCodeIDâ). Im Anschluss hat der SRB nur den Fragebogen mit CodeID an Deloitte Þbermittelt. Es wurden keine Klardaten, wie z. B. Namen der Antwortenden, Þbermittelt. Deloitte verfÞgte Þber keine Mittel, um eine Zuordnung einer CodeID zu einem konkreten Antwortenden als betroffener Person zu erreichen.
DarÞber beschwerten sich einige betroffene Personen beim EuropÃĪischen Datenschutzbeauftragten (âEDSBâ).
Der EDSB stellte fest, dass SRB in der entsprechenden DatenschutzerklÃĪrung nicht alle EmpfÃĪnger, insbesondere Deloitte, genannt und damit gegen die Informationspflicht nach Artikel 15 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoÃen hatte. Diese Norm ist identisch mit Artikel 13 Abs. 1 lit. e) sowie Artikel 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Daher ist das Urteil, was der EuGH selbst hervorhebt, auch fÞr die Anwendung der DSGVO relevant, um eine einheitliche Auslegung der relevanten Begriffe zu erreichen.
Das EuG gab der Klage des SRB gegen die Entscheidung des EDSB zunÃĪchst statt und erklÃĪrte die Entscheidung des EDSB fÞr nichtig.
Der EuGH hat die Entscheidung des EuG aufgehoben. Das EuG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der EDSB zur PrÞfung verpflichtet gewesen sei, ob die vom SRB an Deloitte Þbermittelten pseudonymisierten Daten aus Sicht von Deloitte als personenbezogen gelten.
Der EuGH stellte klar, dass es fÞr die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und den Begriff der personenbezogenen Daten bei der Datenerhebung maÃgeblich auf die Perspektive des Verantwortlichen (also des SRB) ankommt und nicht auf die Sicht eines spÃĪteren Dritten als EmpfÃĪnger. Die streitigen Daten waren daher aus Sicht des SRB in jedem Fall personenbezogen, weshalb der SRB eine Informationspflicht hatte, auch Þber Deloitte als EmpfÃĪnger zu informieren.
Der EuGH hat die Entscheidung des EuG daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung nach den Vorgaben des EuGH an das EuG zurÞckverwiesen.
B. Kernaussagen zum Personenbezug
1. Weitere Auslegung des Begriffs âPersonenbezugâ
Der EuGH stellt fest, dass der Begriff âPersonenbezugâ (Artikel 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) weit zu verstehen ist.
Der Gesetzgeber hat jeweils die Formulierung âalle Informationenâ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs âpersonenbezogene Datenâ verwendet. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass diesem Begriff eine weite Bedeutung zukommt. Umfasst sind potenziell alle Arten von Informationen, sowohl objektiver als auch subjektiver Art, auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen âÞberâ die in Rede stehende Person handelt.
2. Relativer Personenbezug
Der EuGH bestÃĪtigt zudem: Pseudonymisierte Daten sind fÞr einen Verantwortlichen, der diese pseudonymisierten Daten den Klardaten zuordnen kann, personenbezogene Daten.
In einem nÃĪchsten Schritt stellt der EuGH klar: Pseudonymisierte Daten, die ein Verantwortlicher an einen Dritten Þbermittelt, der gerade nicht Þber Zusatzwissen zur Zuordnung zu den relevanten Klardaten verfÞgt, sind fÞr diesen Dritten keine personenbezogenen Daten.
Diese Daten sind fÞr den Dritten damit anonyme Daten. Nach ErwÃĪgungsgrund Nr. 26 S. 5 DSGVO sollen die GrundsÃĪtze des Datenschutzes nicht fÞr anonyme Informationen gelten, d.h. fÞr Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natÞrliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese MaÃnahmen zur â aus seiner Sicht bestehenden â Anonymisierung aufzuheben. Diese MaÃnahmen mÞssen auch tatsÃĪchlich geeignet sein, zu verhindern, dass der Dritte die fÞr ihn anonymen Daten der betroffenen Person zuordnet. Dabei kommt es auch darauf an, welche Mittel der Dritte zur VerfÞgung hat. Wenn der Dritte anhand anderer Mittel, wie etwa eines Abgleichs mit anderen Elementen, eine Identifizierung ermÃķglichen kann, sind diese Daten fÞr den Dritten nicht mehr anonym im Sinne des europÃĪischen Datenschutzrechts.
Dabei kann ErwÃĪgungsgrund Nr. 26 S. 3 DSGVO herangezogen werden. Danach sollen bei der PrÞfung der Identifizierbarkeit einer natÞrlichen Person âalle Mittelâ berÞcksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, also einem Dritten im Sinne der DSGVO, nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natÞrliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren.
Der EuGH bezieht sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung, u. a. auf die Breyer-Entscheidung vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14, und die IAB Europe-Entscheidung vom 7. MÃĪrz 2024, Az. C-604/22 (siehe unseren SKW-Beitrag zur IAB Europe-Entscheidung hier).
Der EuGH hatte bereits entschieden, dass ein Mittel zur Identifizierung einer natÞrlichen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich nicht genutzt wird, wenn das Risiko einer Identifizierung de facto unbedeutend erscheint. Dies kann etwa der Fall sein, weil die Identifizierung dieser Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchfÞhrbar ist, z. B. weil sie einen unverhÃĪltnismÃĪÃigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft erfordern wÞrde.
Der EuGH bestÃĪtigt dabei seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Existenz von zusÃĪtzlichen, die Identifizierung der betroffenen Person ermÃķglichenden Informationen fÞr sich genommen nicht bedeutet, dass pseudonymisierte Daten fÞr die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 (oder eben der DSGVO) in jedem Fall und fÞr jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind.
In dem Zusammenhang hat der EuGH auch nochmals hervorgehoben, dass ein Verantwortlicher, der Þber Mittel verfÞgt, um eine betroffene Person zu identifizieren, sich nicht darauf berufen kann, dass das Zusatzwissen in HÃĪnden eines Dritten ist. Diese Wissensaufteilung ist nicht geeignet, die Identifizierung der betroffenen Person tatsÃĪchlich zu verhindern. Eine solche betroffene Person ist fÞr den Verantwortlichen identifizierbar, auch wenn er das Zusatzwissen nicht unmittelbar zur VerfÞgung hat.
3. Informationspflichten â insbesondere aus der Perspektive des Verantwortlichen
Ferner hat der EuGH entschieden, dass die Informationspflicht nach Artikel 15 Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 13, 14 DSGVO den Verantwortlichen trifft. Der SRB hÃĪtte hier auch Þber Deloitte als EmpfÃĪnger informieren mÞssen, unabhÃĪngig davon, ob die Daten aus Sicht von Deloitte personenbezogen waren oder nicht. Aus Sicht des Verantwortlichen waren die Daten personenbezogen und unterlagen daher weiter den Informationspflichten.
Ein Dritter, der keinen Personenbezug herstellen kann, kann die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und die Betroffenenrechte nicht einlÃķsen. Dagegen kann (und muss) der Verantwortliche bei der erstmaligen Datenerhebung entsprechend informieren und die Einhaltung der Betroffenenrechte gewÃĪhrleisten.
Die Informationspflicht ergibt sich hier nach dem EuGH aus dem Umstand, dass die Daten fÞr den Verantwortlichen selbst noch personenbezogen sind. WÞrde ein Verantwortlicher die Daten zunÃĪchst selbst vollstÃĪndig anonymisieren (z.B. in eine Statistik einflieÃen lassen), dann hÃĪtten diese Daten keinen Personenbezug mehr und der Verantwortliche mÞsste nicht Þber EmpfÃĪnger anonymisierter Daten informieren.
Praxisrelevanz
Der EuGH stÃĪrkt Verantwortliche und Dritte bei der Anonymisierung von personenbezogenen Daten, stellt aber auch die Pflicht zur Information der betroffenen Personen klar.
Auch wenn es auf den Einzelfall ankommt, hat der EuGH Leitplanken vorgegeben, die auch fÞr europÃĪische DatenschutzaufsichtsbehÃķrden gelten. Durch entsprechende technische und/oder organisatorische MaÃnahmen kann ein Datensatz, der fÞr eine Partei âpersonenbezogenâ ist, fÞr eine andere Partei âanonymâ sein. Dies kann dazu beitragen, dass Unternehmen die MÃķglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung stÃĪrker nutzen, um neue GeschÃĪftsmodelle und bessere Auswertungen zu erreichen. Zudem kann dies ein Beitrag zur Einhaltung des EU Data Acts sein, um Dritten keine âpersonenbezogenen Datenâ zur VerfÞgung zu stellen (etwa wenn es dafÞr datenschutzrechtlich keine Rechtsgrundlage geben sollte).
Auch wenn der EuGH die Endentscheidung an das EuG zurÞckverwiesen hat, hat er bestÃĪtigt, dass DatensÃĪtze als de facto anonymisierte Daten einzustufen sind, wenn der EmpfÃĪnger keine eigenen Mittel zur (Re-)Identifizierung hat oder keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der ZusammenfÞhrung mit (Zusatz-)Informationen zur (Re-)Identifizierung gegeben ist, z. B. weil der EmpfÃĪnger keine legale MÃķglichkeit hat, auf zusÃĪtzliche Informationen zuzugreifen (vgl. Schweinoch/Peintinger, CR 2023, 532 (538 f.)).
Wichtig ist, dass der EuGH eine EinzelfallprÞfung voraussetzt. Bei komplexen und umfangreichen DatensÃĪtzen wird daher genau zu prÞfen sein, ob eine Identifizierung der betroffenen Personen aus dem Datensatz selbst heraus mÃķglich ist. In solchen FÃĪllen muss neben den unmittelbaren Identifikatoren durch weitere MaÃnahmen (z. B. Aggregation von Daten) eine Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich erschwert oder ausgeschlossen werden.
Aus Sicht der Verantwortlichen kann die Pflicht zur Information der betroffenen Personen insbesondere dann herausfordernd werden, wenn die Weitergabe an Dritte zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch nicht konkret geplant ist. EmpfÃĪnger von pseudonymisierten DatensÃĪtzen mÞssen fÞr mÃķgliche Auskunftsersuchen dokumentiert werden.







