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10.06.2026

PV-Anlagenpflicht in Deutschland

Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden trifft in Deutschland heute nahezu jede Eigentümerin und jeden Eigentümer eines Hausgrundstück, da diese mittlerweile nicht nur für den Neubau eines Gebäudes, sondern auch für Bestandsgebäude gilt.

Der nachfolgende Artikel soll daher einen ersten Überblick über die PV-Anlagenpflicht geben. Für die Prüfung der PV-Anlagenpflicht oder Fragen in Bezug auf Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich gerne an Ihren Kontakt bei SKW Schwarz. 

 

Wo ist die PV-Anlagenpflicht gesetzlich geregelt?

Das zentrale Bundesgesetz für die Regelung der energetischen Anforderungen an Gebäude ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Aus dem GEG selbst ergibt sich keine bundesweite PV-Anlagenpflicht. Stattdessen ermächtigt es in § 9 a GEG die Bundesländer dazu, weitergehende Regelungen zu treffen. In § 9 a GEG heißt es daher: 

„Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.“

Maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen einer PV-Anlagenpflicht sind daher die konkreten landesrechtlichen Regelungen in dem Bundesland, in dem Ihr Vorhaben realisiert werden soll. 

 

Die PV-Anlagenpflicht der Bundesländer im Überblick

Die nachfolgende Tabelle (Stand: 17.05.2026) gibt Ihnen einen Überblick über das Bestehen einer PV-Anlagenpflicht in Ihrem jeweiligen Bundesland und die der PV-Anlagenpflicht zugrundliegenden rechtlichen Regelung(en): 

Tabelle PV-Anlagenpflicht.jpg

Aufgrund der zahlreichen landesrechtlichen Regelungen kann diese Tabelle nur einen groben Überblick geben und es bedarf immer einer rechtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall. Selbst in Bundesländern, in denen grundsätzlich keine landesrechtliche PV-Anlagenpflicht gesetzlich geregelt ist, kann im Einzelfall z.B. durch einen lokalen Bebauungsplan oder Regelungen in der jeweiligen Kommune im Ausnahmefall doch eine PV-Anlagenpflicht bestehen. 

 

Ausnahmen und Befreiungen von der PV-Anlagenpflicht am Beispiel von Niedersachsen

Doch selbst, wenn in Ihrem Bundesland grundsätzlich eine PV-Anlagenpflicht besteht, bedeutet dies nicht, dass diese immer greift. Dies sollen die nachfolgenden, beispielhaften Ausführungen zu der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zeigen. 

1. Fälle, in denen die PV-Anlagenpflicht schon nach § 32 a Abs. 2 NBauO nicht besteht

Nach dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 NBauO besteht die Pflicht, 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten, nur, wenn die neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² beträgt. 

Als weitere Voraussetzung sieht § 32 a Abs. 2 Nr. 3 NBauO „eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht“ vor. Wird bei einer Neu-Eindeckung des Daches keine solche „grundlegende Dachsanierung“ vorgenommen, dürfte keine PV-Anlagenpflicht bestehen.

Es ist also stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob das Vorhaben die relevante Größenordnung und den erforderlichen Umfang erreicht. Das gilt in ähnlicher Form auch in den anderen Bundesländern mit PV-Anlagenpflicht.

 

2. Gesetzliche Ausnahmen von der PV-Anlagenpflicht gem. § 32a Abs. 4 NBauO

§ 32a Abs. 4 S. 1 NBauO sieht mehrere Ausnahmen von der PV-Anlagenpflicht vor. Hierbei ist zu beachten, dass die Norm die Formulierung „soweit“ beinhaltet, was bedeutet, dass die PV-Anlagenpflicht bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ggf. auch nur teilweise und nicht gänzlich entfallen kann.

a) PV-Anlagenpflicht widerspricht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, § 32 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 NBauO

Ein Widerspruch gegen andere öffentlich-rechtliche Pflichten wird eher der Ausnahmefall sein und kann sich beispielsweise aus Festsetzungen eines Bebauungsplans (z.B. hinsichtlich einer Dachbegrünung) oder denkmalschutzrechtlichen Belangen ergeben. Das gilt auch in anderen Bundesländern ähnlich.

b) PV-Anlagenpflicht ist technisch unmöglich, § 32 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 NBauO

Eine technische Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Tragkonstruktion des Daches bzw. des Gebäudes keine ausreichenden Lastreserven bzw. Standsicherheit oder Anschlussmöglichkeiten zulässt oder keine ebenen Dachflächen bzw. zu viele kleine Teilflächen vorliegen, um zusätzlich eine PV-Anlage zu installieren. Auch Gebäude mit überwiegender Nord-/Nordwest-/ Nordostausrichtung oder Verschattung des Daches können unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Auch insoweit haben andere Bundesländer vergleichbare Normen.

c) PV-Anlagenpflicht ist wirtschaftlich nicht vertretbar, § 32 a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 NBauO

Im Ergebnis wird in Niedersachsen eine PV-Anlagenpflicht als wirtschaftlich nicht vertretbar angesehen, wenn sich eine optimierte Solarenergieanlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren würde, das heißt, sich die getätigten Investitionskosten nicht durch Einnahmen oder Einsparungen (bei Selbstversorgungsanlagen) innerhalb dieses Zeitraums wieder ausgleichen, oder wenn für das Gebäude eine Restnutzungsdauer von weniger als 20 Jahren vorgesehen ist.

Als wirtschaftlich nicht vertretbar gilt auch, wenn das Bauvorhaben durch die Installationspflicht einer Solarenergieanlage wirtschaftlich nicht mehr durchführbar wäre. In anderen Bundesländern gelten jedoch abweichende Regelungen hierzu.

d) Auf der Dachfläche sind Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet worden bzw. sollen errichtet werden, § 32a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 NBauO 

Die Dachfläche, die für eine solche Solarenergieanlage benötigt wird, kann anteilig aus der zur Verfügung stehenden Dachfläche und der Mindestbelegung der Dachfläche herausgerechnet werden. Beträgt die danach zur Verfügung stehende Dachfläche weniger als 50 m² oder ist die Dachfläche bereits zu 50 Prozent belegt, entfällt die PV-Anlagenpflicht.

e) Ausnahmetatbestand des § 32 a Abs. 4 S. 2 NBauO

Hiernach gilt, dass die Pflichten nach § 32 a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 S. 2 NBauO auch entfallen können, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Umweltereignisse, zwingend erforderlich ist. Dieser Tatbestand kann also beispielsweise geltend gemacht werden, wenn das Dach Schäden (z.B. durch Umweltereignisse) aufweist, die eine unfreiwillige Erneuerung des Daches im Sinne des § 32a Abs. 2 Nr. 3 NBauO erfordern. 

 

 

Fazit

Da die PV-Anlagenpflicht mittlerweile in fast allen Bundesländern besteht, sollte diese bei der Errichtung von neuen Gebäuden und bei geplanten Dachsanierungen, Aufstockungen oder Umbauten von Bestandsgebäuden frühzeitig beachtet werden. Selbst wenn man überzeugt ist, im Einzelfall nicht dazu verpflichtet zu sein, empfiehlt sich eine gründliche Dokumentation der Sachlage. Gerne beraten wir Sie dazu, ob Ihre bauliche Maßnahme der PV-Anlagenpflicht unterfällt oder eventuell im konkreten Einzelfall ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden könnte. 

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