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01.06.2026

In-Car-Entertainment im Visier der Medienregulierung: Wann Infotainment-Systeme zu Medienplattformen werden

Automobilhersteller entwickeln ihre Fahrzeuge zunehmend zu rollenden Medienzentren. Die deutsche Medienaufsicht hat hierzu bereits wichtige Präzedenzfälle geschaffen: Im Jahr 2024 stuften die Landesmedienanstalten die In-Car-Entertainment-Systeme mehrerer Automobilhersteller als Benutzeroberflächen ein; der „Tesla Media Player“ wurde darüber hinaus als Medienplattform eingeordnet. Damit wird deutlich, dass der Zugang zu Medienangeboten und deren Auffindbarkeit im Fahrzeug der Medienregulierung unterliegen.

Der Medienstaatsvertrag (MStV) definiert Medienplattformen als Dienste, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfassen (z. B. wenn ein OEM ein Gesamtangebot aus Radio-, Streaming- und Video-Apps von Drittanbietern wie Spotify oder YouTube kuratiert und steuert).

Benutzeroberflächen hingegen sind die textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen.

 

Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet,

  • die zuständige Landesmedienanstalt einen Monat vor Aufnahme des Betriebs zu informieren;
  • einen diskriminierungsfreien Zugang sicherzustellen, indem sie für alle Inhaltsanbieter gleiche Zugangsbedingungen gewährleisten;
  • Änderungen an Medienangeboten nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Inhaltsanbieter vorzunehmen;
  • bei Erreichen einer bestimmten Mindestgröße Transparenzanforderungen einzuhalten. Medienplattformanbieter müssen ihre Nutzer insbesondere transparent über die Grundsätze informieren, nach denen Angebote Zugang zur Plattform erhalten. Hierzu gehören unter anderem Informationen über die Kriterien, nach denen Inhalte auf der Plattform sortiert, angeordnet und präsentiert werden.

 

Sofern ein In-Car-Entertainment-System als Benutzeroberfläche einzustufen ist, sind grundsätzlich insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • Keine Bevorzugung eigener Angebote oder von Angeboten Dritter gegen Entgelt;
  • Die Sortierung von Apps innerhalb des Angebots muss für Nutzer dauerhaft und einfach anpassbar sein;
  • Rundfunkangebote müssen auf der ersten Auswahlebene mit einem Klick erreichbar sein;
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote sowie Public-Value-Angebote müssen leicht auffindbar sein (soweit sie auf der Plattform enthalten sind).

 

Mit anderen Worten: Die Gestaltung und Organisation eines In-Car-Medienangebots ist längst nicht mehr nur eine UX-Entscheidung, sondern ein regulierter Bereich. OEMs sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre bestehenden oder geplanten Infotainment-Systeme als Medienplattform und/oder Benutzeroberfläche im Sinne des MStV einzustufen sind. Ist dies der Fall, sollten bereits in einem frühen Stadium rechtskonforme Produkt-, UX- und Vertragsstrukturen implementiert und die erforderlichen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden – etwa die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt. Ein proaktives Vorgehen reduziert regulatorische Risiken, vermeidet kostspielige Anpassungen nach dem Marktstart und schafft Rechtssicherheit für zukünftige, zunehmend mediengetriebene Fahrzeuggenerationen.

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