Seit Anfang 2018 ist es Unternehmen gesetzlich verboten, für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt zu erheben. Die maßgebliche Vorschrift (§ 270a Bürgerliches Gesetzbuch), die auf europäischen Vorgaben beruht, nennt ausdrücklich folgende Zahlungsmittel: SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten. Umstritten war bislang jedoch, ob auch weitere Zahlungsmittel, insbesondere Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisungen, unter diese Vorschrift fallen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist, sondern bei diesen Zahlungsmitteln ein zusätzliches Entgelt erhoben werden darf (BGH, Urt. v. 25.03.2021, Az. I ZR 203/19). Begründet wird dies damit, dass weder bei PayPal noch im Fall einer Sofortüberweisung das Entgelt für das Zahlungsmittel als solches, sondern für weitere Dienstleistungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters anfällt.
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