Nachdem wir in unserem letzten KI-Flash über Entwicklungen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-VO berichtet haben, möchten wir Ihnen auch künftig in regelmäßigen Abständen rechtliche Impulse zu aktuellen Entwicklungen im KI-Recht geben.
Heutiges Thema: Smarte Maschinen: Was aktuelle Entwicklungen der KI-VO für den Maschinenbau bedeuten
Predictive Maintenance, KI-gestützte Qualitätskontrolle an der Fertigungsstraße, kollaborative Roboter mit adaptiver Kraftbegrenzung und selbstlernende Prozesssteuerungen. Immer mehr Mittelständler im Maschinen- und Anlagenbau setzen KI-Komponenten ein, ohne dass dies immer als „KI-Projekt“ wahrgenommen wird. Genau das macht die aktuelle Entwicklung praktisch bedeutsam: Ob eine dieser Komponenten unter die KI-Regulatorik fällt, hängt an einem einzigen Begriff – der „Sicherheitskomponente“ – und dessen Auslegung hat sich in den letzten Monaten gleich zweimal verschoben.
Rückblick: Die Kommission legte den Begriff im Juni tendenziell weit aus
In einem KI-Flash im Juni 2026 hatten wir bereits berichtet, dass die Europäische Kommission in ihren Entwurfsleitlinien zur Hochrisiko-Klassifizierung den Begriff der „Sicherheitskomponente“ tendenziell weit auslegt. Vor der aktuellen Änderung infolge des Digital Omnibus on AI (hierzu sogleich) lautete die Definition zur Sicherheitskomponente wie folgt:
„Sicherheitsbauteil“ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet“.
Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“ eröffnet somit zwei Wege zur Anwendbarkeit: Ein Bestandteil gilt als Sicherheitsbauteil, wenn es entweder (1) selbst eine Sicherheitsfunktion erfüllt – was nun infolge des Digital Omnibus on AI präzisiert wurde – oder (2) sein Ausfall oder seine Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet. Besonders bemerkenswert ist, wie weit die Kommission gerade den zweiten, folgenbezogenen Weg in ihren Entwurfsleitlinien auslegt: Anders als beim ersten Weg – wo es auf die erklärte Zweckbestimmung des Herstellers ankommt – verzichtet die Kommission beim Gefährdungstatbestand vollständig auf ein subjektives Element. Es kommt weder darauf an, ob der Anbieter eine Sicherheitsfunktion beabsichtigt hat, noch darauf, wie zentral oder nebensächlich die Funktion für das Produkt erscheint. Maßgeblich ist allein die objektive Folge eines Ausfalls oder einer Störung. Nach den Entwürfen können damit ausdrücklich auch Systeme erfasst sein, die auf den ersten Blick nichts mit Sicherheit zu tun haben.
Die Kommission stellt klar, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung im Fehlerfall genügt, unabhängig davon, wie das System selbst beworben oder dokumentiert wird. Praktisch bedeutet das: Gerade in vernetzten, prozesssteuernden Maschinenumgebungen, in denen nahezu jede Komponente irgendeine Rückwirkung auf den sicheren Betrieb der Gesamtanlage haben kann, wird dieser Weg zu einem sehr weiten Auffangnetz, insbesondere deutlich weiter als der erste, zweckbezogene Weg.
Der Gesetzgeber zieht nun eine Grenze – aber nur bei der Hälfte
Der Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) hat den Begriff des „Sicherheitsbauteils“ jetzt gesetzlich neu justiert und hierbei den Begriff der „Sicherheitsfunktion“ präzisiert. Ergänzend zur o. g. Definition wurde folgender Passus aufgenommen:
„[…]; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein Bauteil dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern“.
Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“ bleibt damit weiterhin zweigleisig. Neu ist lediglich eine Ergänzung zum ersten Weg: Der Gesetzgeber stellt jetzt ausdrücklich klar, dass ein Bauteil nur dann eine „Sicherheitsfunktion“ erfüllt, wenn seine Zweckbestimmung gerade darin besteht, Risiken für Gesundheit und Sicherheit abzuwenden oder zu mindern. Es handelt sich also um eine gezielte Einschränkung, die die Kommission schon hervorgehoben hatte: reine Komfort-, Effizienz- oder Unterstützungsfunktionen sollen klarer aus der Hochrisiko-Einstufung herausfallen.
Der zweite Weg – Ausfall oder Störung gefährdet Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum – bleibt aber wortgleich unangetastet. Genau dieser Auffangtatbestand war es aber, den die Kommission in ihren Leitlinien-Entwürfen besonders weit ausgelegt hatte. Der Gesetzgeber hat somit nur eine Stellschraube nachjustiert; die eigentliche Unsicherheitsquelle für Unternehmen bleibt unverändert bestehen.
Nehmen wir als Beispiel eine KI-gestützte Bildverarbeitung, die an einer Pressenstraße Bauteile auf Fehler prüft und bei Auffälligkeiten automatisch die Anlage stoppt. Die Kernfunktion ist Qualitätskontrolle und damit eigentlich keine klassische Sicherheitsfunktion. Ihre Zweckbestimmung ist nicht per se Risikoabwehr. Fällt das System jedoch aus oder erkennt einen kritischen Fehler nicht, kann das im Zusammenspiel mit der Presse zu einer Gefährdung führen. Über den nach wie vor unveränderten, folgenbezogenen Prüfungsweg (Ausfall/Störung) kann ein solches System damit durchaus als Sicherheitsbauteil gelten, während eine reine Verschleiß-Prognose für die Wartungsplanung ohne unmittelbaren Sicherheitsbezug in aller Regel außen vor bleibt. Die Grenze verläuft damit oft mitten durch das eigene Produktportfolio, nicht entlang einer spezifischen Produktkategorie.
Weitere Entwicklung: Die Maschinenverordnung wandert in Anhang I der KI-VO
Zeitgleich hat der Gesetzgeber eine strukturelle Weichenstellung vorgenommen, die in ihrer praktischen Tragweite kaum zu unterschätzen ist: Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wandert innerhalb von Anhang I der KI-VO von Abschnitt A in Abschnitt B.
Das klingt nach einer technischen Fußnote, hat aber erhebliche Folgen. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Produkten nach Anhang I Abschnitt B zusammenhängen, gelten nach der neu gefassten Regelung nur noch die reinen Einstufungs-, Registrierungs- und Durchsetzungsvorschriften der KI-VO. Die eigentlichen materiellen Pflichten (Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht) gelten für Maschinen-KI nicht mehr unmittelbar aus der KI-VO selbst. Stattdessen soll dies künftig über eigene, KI-spezifische delegierte Rechtsakte innerhalb der Maschinenverordnung geregelt werden.
Für Interessierte: der Mechanismus im Detail Nach Art. 2 Abs. 2 KI-VO n.F. gelten für Hochrisiko-KI-Systeme im Zusammenhang mit Anhang-I-Abschnitt-B-Produkten nur noch Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102 bis 112 KI-VO. Die substanziellen Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 2 und 3 (Art. 8–15, 16–27 KI-VO) finden keine unmittelbare Anwendung mehr. Die entsprechenden (KI-spezifischen) delegierten Rechtsakte innerhalb der Maschinenverordnung selbst sollen erst bis zum 2. August 2028 vorliegen. Bis dahin bewegen sich Maschinenbauer faktisch in einem regulatorischen Zwischenraum: erfasst von der KI-VO vom Grundsatz her, aber ohne ausformulierten materiellen Pflichtenkatalog. |
Was diese Entwicklungen für den Maschinenbau im Ergebnis bedeuten
Zwei Entwicklungen greifen ineinander, die die Lage im Ergebnis nicht übersichtlicher gestalten:
- Beim Sicherheitsbauteil-Begriff wurde nur eine Hälfte geklärt: Für reine Komfort-, Effizienz- oder Unterstützungsfunktionen sorgt die neue Zweckbestimmungs-Klausel für mehr Klarheit – sie fallen tendenziell eindeutiger aus der Hochrisiko-Einstufung heraus. Der folgenbezogene Auffangtatbestand (Ausfall/Störung gefährdet Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum) bleibt dagegen unverändert und damit ebenso weit auslegbar wie zuvor. Hier liegt weiterhin die eigentliche Unsicherheit.
- Das Regelwerk fehlt noch: Gleichzeitig gilt für Maschinen-KI die KI-VO nur noch eingeschränkt. Das eigentliche, verbindliche Pflichtenprogramm soll erst über künftige delegierte Rechtsakte der Maschinenverordnung entstehen, die frühestens 2028 vorliegen müssen.
Praktisch heißt das: Wer jetzt abwartet, bis die delegierten Rechtsakte da sind, läuft Gefahr, Produktentwicklung und Dokumentation zu spät aufzusetzen. Wer umgekehrt vorschnell alles nach dem bisherigen KI-VO-Vollprogramm behandelt, investiert womöglich Aufwand in Anforderungen, die für seine konkrete Komponente am Ende gar nicht in dieser Form gelten werden.
Unser Praxishinweis lautet daher:
Unternehmen dürfen zunächst nicht der irrigen Annahme unterliegen, dass die Verschiebung der Maschinenverordnung innerhalb von Anhang I der KI-VO etwas an der rechtlichen Qualifikation ändert: Sofern die Qualifikation eines „Sicherheitsbauteils“ bejaht wird, handelt es sich bei dem besagten Produkt weiterhin um ein Hochrisiko-KI-System. Die „Spieregeln“ werden lediglich an anderer Stelle abgebildet.
Wir empfehlen, dass Unternehmen nicht auf die delegierten Rechtsakte warten sollten, um mit der Einordnung ihrer Produkte zu beginnen. Sinnvoller ist es, jetzt schon systematisch zu erfassen, welche KI-Komponenten in Produkten überhaupt als Sicherheitsbauteil infrage kommen können. Besteht hierzu erstmal ein Überblick, lassen sich Prozesse künftig deutlich passgenauer ausgestalten.
Wir beobachten sowohl die weitere Entwicklung der Kommissions-Leitlinien als auch die künftigen delegierten Rechtsakte zur Maschinenverordnung und werden in weiteren KI-Flashs berichten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre KI-gestützten Maschinenkomponenten systematisch zu erfassen und einzuordnen, welche Regulatorik im Einzelfall in Betracht kommt. Kommen Sie gerne direkt auf uns zu.

