Es ist geschafft! Die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat haben sich am 07. Mai 2026 auf den sogenannten KI-Omnibus verständigt.
Nachfolgen die wichtigsten Punkte:
- Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO für KI-generierte Inhalte werden auf den 02. Dezember 2026 verlegt. Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bleiben unverändert.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang III werden vom 02. August 2026 auf den 02. Dezember 2027 verschoben.
- Die Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko nach Anhang I, die in Produkte eingebettet sind, gelten erst ab dem 02. August 2028.
- Wichtig: Maschinen in Anhang III der KI-VO werden von Abschnitt A in den Abschnitt B verschoben und damit von einer Vielzahl von Vorschriften für KI-Systeme mit einem hohen Risiko ausgenommen (siehe hierzu Art. 2 Abs. 2 KI-VO).
- Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 02. August 2027 verlängert.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission ist hier abrufbar.




