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08.02.2023

Das MoPeG kommt! – Oder: Jeder Gesetzesänderung wohnt der Charme des Neuanfangs inne

Der Countdown zum MoPeG läuft. Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit seinen 137 Artikeln werden Teile des BĂĽrgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) neu gefasst sowie ein neues Register eingefĂĽhrt. Dabei sind die mit diesem Gesetz eingefĂĽhrten Neuerungen nicht nur bei GesellschaftsneugrĂĽndungen zu beachten, sondern auch fĂĽr bereits bestehende Gesellschaften relevant.

Mit dem im August 2021 verkĂĽndeten MoPeG wird nun der bereits durch Literatur und Rechtsprechung (vgl. insb. WeiĂźes Ross-Entscheidung vom 29. Januar 2001) vorbereitete Systemwechsel von einer von ihren Mitgliedern getragenen und abhängigen sog. Gesamthandsgemeinschaft zu einer rechtsfähigen Gesellschaft auch gesetzlich nachvollzogen. Dabei betreffen die Ă„nderungen nicht nur die Gesellschaft bĂĽrgerlichen Rechts (GbR), sondern auch die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH Co. KG. Vor allem zwei Neuerungen stechen aus einer Vielzahl von Ă„nderungen (u. a. zur Stimmkraft von Gesellschaftern, Beschlussanfechtung, Gesellschafterabfindung, Nachhaftung und Gewinnverteilung) hervor: Die

  • EinfĂĽhrung eines Gesellschaftsregisters und die
  • Ă–ffnung der Personenhandelsgesellschaften fĂĽr Freiberufler.

Damit soll nicht nur die derzeit noch bestehende Transparenz- und Publizitätslücke bei der GbR geschlossen werden. Mehr noch soll ein Gewinn an Organisationsfreiheit erreicht werden.

Die GbR als rechtsfähige Gesellschaft

Nach dem gesetzlichen Leitbild in den §§ 705 ff. BGB war die GbR (anders als z. B. die GmbH) bisher nicht rechtsfähig und von dem Bestand ihrer Mitglieder abhängig. Dieses Leitbild war bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung im Einklang mit der Literatur aufgeweicht worden, weshalb ein GroĂźteil der nun durch das MoPeG bewirkten Ă„nderungen die GbR mit dem Ziel betreffen, diese zur rechtsfähigen Personengesellschaft zu machen. Die GbR soll hierdurch zukĂĽnftig in die Lage versetzt werden, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen zu können (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n. F.). Hierzu bedarf es nunmehr nur noch, dass die GbR nach dem ĂĽbereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Ohne diesen Willen bleibt es indes bei der nichtrechtsfähigen Innengesellschaft nach § 740 BGB n. F.

Trotz des zukünftig eigenen Vermögens der GbR bleibt es aber vor allem bei der unbeschränkten und persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Das Gesellschaftsregister und die eGbR

Eine wesentliche Neuerung besteht in der EinfĂĽhrung des neben Handels- und Partnerschaftsregister bestehenden Gesellschaftsregisters (§ 707 BGB n. F.). Zwar besteht (anders als z. B. bei GmbH und KG) keine Pflicht zur Eintragung in das neue Register. Allerdings kann zukĂĽnftig eine GbR nur dann selbst Träger von Rechten sein, die ihrerseits registerpflichtig sind (also insbesondere Rechte an GrundstĂĽcken, GmbH-Anteilen, Aktien, Marken, Patenten, Gebrauchsmustern oder Designs), wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Eine solche eingetragene GbR muss jedoch einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bĂĽrgerlichen Rechts“ fĂĽhren. Daneben mĂĽssen die wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 GwG) an das Transparenzregister gemeldet werden.

In Folge der Eintragung sind nun auch UmwandlungsmaĂźnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) möglich, sodass GbRs auch Teil von Verschmelzungen und Spaltungen sein können. Die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister ist wegen des Gutglaubensschutzes (§ 707 a Abs. 3 BGB n. F.) aber nicht einfach wieder rĂĽckgängig zu machen (§ 707 a Abs. 4 BGB n. F.), weshalb auch ein Formwechsel nach §§ 191 ff. UmwG zukĂĽnftig lediglich noch in eine eGbR zulässig ist.

Ein Verwaltungssitz im Ausland – deutsche Unternehmen werden international

Das MoPeG stellt nun mit § 706 BGB n. F. klar, dass fĂĽr alle in Deutschland registrierten Kapital- und Personengesellschaften ein freies Sitzwahlrecht unabhängig vom Ort der Registrierung besteht. Hieraus folgt fĂĽr deutsche Personengesellschaften die Möglichkeit, einen vom Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitz im Ausland zu begrĂĽnden, was bislang nicht möglich war. Damit können zukĂĽnftig sämtliche Geschäftstätigkeiten auĂźerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erbracht werden; und gleichwohl kann das Unternehmen eine deutsche Personalgesellschaft bleiben.

Die Ă–ffnung von OHG, KG und GmbH & Co. KG fĂĽr Freiberufler

Bisher standen die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) als Rechtsform fĂĽr die AusĂĽbung freiberuflicher Tätigkeiten (also Tätigkeiten i. S. des § 18 EStG: insb. Ă„rzte, Architekten, Anwälte, Notare, Steuerberater und beratende Ingenieure) nicht zur VerfĂĽgung. Vielmehr waren Freiberufler auf eine GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder eine Kapitalgesellschaft (GmbH / AG) verwiesen. Dies ändert sich zum 1. Januar 2024 (§ 107 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.). Dies allerdings nur, soweit das jeweils fĂĽr den Freiberufler geltende Berufsrecht die GrĂĽndung einer Personenhandelsgesellschaft ausdrĂĽcklich erlaubt.

Fazit

Die verbleibende Zeit bis zum Jahreswechsel 2023/2024 sollten bestehende Personenhandelsgesellschaften (GbR, OHG und KG) für eine kritische Überprüfung und Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge nutzen. Dies ist zugleich eine ideale Möglichkeit, die nun durch das MoPeG eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Insbesondere sollte Folgendes für den Fall einer Eintragung in das Gesellschaftsregister bedacht werden:

  • Eine GbR braucht eine Firmierung, also einen Namen, fĂĽr die Eintragung ins Gesellschaftsregister;
  • durch Eintragung sind die GbR-Gesellschafter zunächst festgelegt; ein Wechsel in eine nicht rechtsfähige GbR ist nur durch spätere Ă„nderung der Eintragung möglich;
  • aber die Eintragung erlaubt eine spätere Umstrukturierung innerhalb einer GbR sowie
  • die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse einer GbR.

Aber auch Personen, die sich mit der Gründung einer GbR noch dieses Jahr tragen, sollten die MoPeG-Änderungen bereits jetzt berücksichtigen.

Gerne steht Ihnen das Corporate Team von SKW Schwarz fĂĽr Fragen im Zusammenhang mit der neuen Rechtslage fĂĽr Personengesellschaften oder ganz generell bei der GrĂĽndung und rechtlichen Ausgestaltung Ihrer Personengesellschaft zur Seite.

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