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06.07.2022

AufhebungsvertrÀge und das Gebot des fairen Verhandelns

Statt durch KÌndigung kann ein ArbeitsverhÀltnis auch einvernehmlich mittels Aufhebungsvertrag (auch Aufhebungsvereinbarung oder Auflösungsvertrag genannt) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden. Hierbei muss das Gebot des fairen Verhandelns beachtet werden.

Aber verhandelt ein Arbeitgeber noch fair, wenn er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vorlegt, den dieser nur sofort und ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes/Rechtsrates annehmen kann?

1. Aufhebungsvertrag

Es gibt verschiedene Möglichkeiten das ArbeitsverhÀltnis zu beenden. Das ArbeitsverhÀltnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, stellt eine besonders beliebte Variante dar – vor allem fÃŒr Arbeitgeber. Denn wegen der Privatautonomie können beide Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) das ArbeitsverhÀltnis jederzeit einvernehmlich, ohne Vorliegen eines KÃŒndigungsgrundes oder anderer Voraussetzungen (wie z.B. der Beteiligung des Betriebsrats) und ohne Einhaltung einer KÃŒndigungsfrist, aufheben und damit beenden.

Die Vertragsparteien mÌssen ihren Willen, das ArbeitsverhÀltnis aufzuheben, lediglich schriftlich manifestieren, vgl. § 623 BGB.

Seine rechtlichen Grenzen findet der Aufhebungsvertrag, wenn er z.B. gegen ein gesetzliches Verbot, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), gegen Sittenwidrigkeit oder gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstößt.

2. Gebot des fairen Verhandelns

Das Gebot fairen Verhandelns ist eine im Rahmen von eigenstÀndigen RechtsgeschÀften bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen begrÃŒndete Nebenpflicht i.S.d. Â§ 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Da der Aufhebungsvertrag ein eigenstÀndiges RechtsgeschÀft darstellt, findet diese Nebenpflicht und damit das Gebot des fairen Verhandelns auch im Zusammenhang mit der Aufnahme von Verhandlungen ÃŒber einen Aufhebungsvertrag Anwendung (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).

Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns liegt vor, wenn eine Seite bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen eine Verhandlungssituation herbeifÃŒhrt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt. Entscheidend ist hierbei vor allem, ob die eine Seite den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit in zu missbilligender Weise beeinflusst, also z.B. eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und ÃŒberlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (BAG Urteil vom 24.02.2022 â€“ 6 AZR 333/21).

Durch den Grundsatz des fairen Verhandelns soll bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Mindestmaß an Fairness gewÀhrleistet werden (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Ob dies in einer konkreten Verhandlungssituation gewÀhrleistet wurde, ist anhand der GesamtumstÀnde im jeweiligen Einzelfall zu eruieren.

3. Vorlage eines Aufhebungsvertrages zur sofortigen Unterzeichnung – Entscheidung des BAG vom 24. Februar 2022 (Az.: 6 AZR 333/21)

In seiner aktuellen Entscheidung vom 24. Februar 2022 setzte sich das BAG mit dem Grundsatz des fairen Verhandelns auseinander.

a) Sachverhalt

Dabei lag der Entscheidung des BAG der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin wurde zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages in das BÌro des GeschÀftsfÌhrers gebeten. Als die Arbeitnehmerin dort eintraf, stellte sich der ebenfalls gemeinsam mit dem GeschÀftsfÌhrer vor Ort anwesende Rechtsanwalt des Arbeitgebers gegenÌber der Arbeitnehmerin als Rechtsanwalt fÌr Arbeitsrecht vor. Dann warfen die Beiden (der GeschÀftsfÌhrer und der Rechtsanwalt) der Arbeitnehmerin vor, Betrug gegenÌber und zu Lasten des Arbeitgebers begangen zu haben. In diesem Zuge legten sie der Arbeitnehmerin einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag vor, der ein einvernehmliches Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus betrieblichen GrÌnden vorsah.

DarÃŒber hinaus, so behauptete die Arbeitnehmerin, hÀtten der GeschÀftsfÃŒhrer und der Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin sowohl Ihrer Bitte nach weiterer Bedenkzeit als auch ihrem Wunsch nach Rechtsbeistand nicht entsprochen. Vielmehr, so behauptete die Arbeitnehmerin weiter, hÀtte der Rechtsanwalt des Arbeitgebers erklÀrt, der Aufhebungsvertrag sei „vom Tisch“, wenn die Arbeitnehmerin durch die TÃŒr gehe.

Nach einer etwa zehnminÃŒtigen Pause (dies ist wieder unstreitig und wird nicht nur von der Arbeitnehmerin behauptet), in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, unterzeichnete die Arbeitnehmerin dann letztendlich den angebotenen Aufhebungsvertrag.

b) Rechtliche Bewertung

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstieß. Insbesondere verletzte er die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin nicht dadurch, dass er ihr den Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme vorlegte, so dass sie sich direkt entscheiden musste (BAG Urteil vom 24.02.2022 â€“ 6 AZR 333/21).

Ferner argumentierte das BAG: Um das Gebot des fairen Verhandelns einzuhalten, muss die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners gewÀhrleistet werden. Das bedeutet, dass der Vertragspartner jederzeit „Herr“ ÃŒber seine Entscheidung sein und bleiben soll. Dies ist unter anderem dann nicht mehr der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei objektivierter Betrachtung davon ausgehen muss, dass ihm nur noch die Option verbleibt, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, um sich der Verhandlungssituation zu entziehen.

Eine solche Konstellation ist aber von der Situation abzugrenzen, in der ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nur "Jetzt und Heute“ anzunehmendes Angebot (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 135/0) unterbreitet. Denn damit entspricht der Arbeitgeber lediglich dem gesetzlichen Leitbild, wonach ein unter Anwesenden unterbreitetes Angebot nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur sofort angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer immer noch frei entscheiden, dieses Angebot nicht anzunehmen und die Situation durch ein schlichtes „Nein“ zu beenden. Dass dann der Abschluss des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen gewesen wÀre, ist die normale gesetzliche Folge des Â§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB und stellt sich damit nicht als unfair dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulÀssigen Druck, mit dem der Arbeitgeber auf legitime Weise versucht, sein Verhandlungsziel zu erreichen (BAG Urteil vom 24.02.2022 â€“ 6 AZR 333/21).

Überdies liegt auch kein unfaires Verhandeln vor, wenn der Arbeitgeber in einer solchen Situation der Bitte des Arbeitnehmers nach  EinrÀumung einer (weiteren) Bedenkzeit  und Einholung eines Rechtsrates nicht nachkommt, sondern gegenÃŒber dem Arbeitnehmer vielmehr betont, dass er das Aufhebungsvertragsangebot nicht mehr aufrechterhÀlt, wenn der Arbeitnehmer den Raum verlÀsst. Der Arbeitnehmer kann sich dieser Situation auch in dieser Konstellation jederzeit durch ein schlichtes „Nein“ entziehen (BAG Urteil vom 24.02.2022 â€“ 6 AZR 333/21).

Entscheidend ist laut BAG in einer solchen Situation folglich die aus objektiver Sicht zu beantwortende Frage:

Kann sich der Arbeitnehmer der Verhandlungssituation durch ein bloßes „Nein“ entziehen oder kann der Arbeitnehmer die Verhandlungssituation nur noch durch das Unterschreiben des Aufhebungsvertrages beenden?

4. Fazit

Vor allem fÃŒr den Arbeitgeber ist die Entscheidung des BAG zu begrÌßen. Denn der Arbeitgeber kann seine Verhandlungsposition gegenÃŒber dem Arbeitnehmer bei Verhandlungen ÃŒber einen Aufhebungsvertrag nun insoweit rechtssicher stÀrken, als dass er den Arbeitnehmer zeitlich unter Druck setzen darf. Gerade in FÀllen, in denen sich der Arbeitgeber einigen möchte, um eine außerordentliche KÃŒndigung zu vermeiden, ist dies (auch im Sinne des Arbeitnehmers) sehr sinnvoll. Schließlich hat der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen KÃŒndigung einen enormen Zeitdruck, da er die 2-wöchige Ausschlussfrist einhalten muss. Sofern er den Arbeitnehmer im Rahmen von Verhandlungen ÃŒber einen Aufhebungsvertrag jedoch nicht derart zeitlich unter Druck setzen dÃŒrfte, wÀre er davon abgehalten, ÃŒberhaupt einen Einigungsversuch mit dem Arbeitnehmer anzustrengen.

Des Weiteren ist zu berÃŒcksichtigen, dass fÃŒr den Arbeitnehmer zwar regelmÀßig eine Ausnahmesituation bei der Verhandlung ÃŒber einen Aufhebungsvertrag vorliegt, diese jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages aufgrund des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verhandelns fÃŒhrt. Schließlich handelt es sich bei der Verhandlung ÃŒber einen Aufhebungsvertrag immer noch um eine im Rahmen der Vertragsfreiheit gefÃŒhrte Verhandlung bei der beide Vertragsparteien die Möglichkeit haben sollten (wie bei anderen Vertragsverhandlungen ebenfalls ÃŒblich), Druck auszuÃŒben, um ihre Verhandlungsziele zu erreichen.

Autorin: Larissa-Roxana Stergiou, RechtsanwÀltin fÌr Arbeitsrecht

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