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02.10.2026

Junge Finanzmittel bei Überführung von Gesellschafterforderungen: FG Münster widerspricht der Verwaltung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.07.2026 (3 K 682/24 EW) eine für die Unternehmensnachfolge in Familienpersonengesellschaften wichtige Frage zur erbschaftsteuerlichen Behandlung sogenannter „junger Finanzmittel“ neu bewertet.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis führten Übertragungen von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen in gesamthänderisch gebundenes Eigenkapital vor einer Anteilsübertragung regelmäßig zur Entstehung junger Finanzmittel – mit entsprechend schädlichen Folgen für die steuerliche Verschonung. Das FG Münster widerspricht dieser Sichtweise und verneint in der entschiedenen Konstellation das Vorliegen von Einlage- und Entnahmevorgängen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.

Maßgeblich ist dem Gericht zufolge, dass das Wirtschaftsgut den betrieblichen Funktionszusammenhang nicht verlässt, sondern lediglich innerhalb des einheitlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft umgeschichtet wird. Damit begrenzt das Urteil den Anwendungsbereich „junger Finanzmittel“ auf Fälle tatsächlicher Zuführung oder Entziehung von Finanzmitteln und setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur bisherigen Verwaltungskonzeption in den Ländererlassen vom 13.10.2022.

Die Revision ist beim BFH (Az. II R 28/26) anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation von Umstrukturierungen sowie die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Argumentation des FG Münster in offenen Fällen.

Den vollständigen Beitrag von Emanuel Benning finden Sie in DER BETRIEB.

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