Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 7/24) zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke konkretisiert und damit wichtige Fragen zur Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren geklärt.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie der Bodenwert zu bestimmen ist, wenn die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks von der planungsrechtlich möglichen Nutzung abweicht. Der BFH stellt klar, dass für die typisierende Bodenwertermittlung grundsätzlich die rechtlich mögliche Bebauung maßgeblich ist. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Nutzung bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie aufgrund von Bestandsschutz rechtlich zulässig ist.
Darüber hinaus setzt sich der BFH mit der Geschossflächenzahl (GFZ) und der wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ) auseinander. Bei der Anpassung eines Bodenrichtwerts sind die vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe konsequent zu berücksichtigen. Eine Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung kommt im typisierten Sachwertverfahren hingegen nicht in Betracht.
Die Entscheidung verdeutlicht damit, welche Bedeutung der planungsrechtlich möglichen Nutzung und den Vorgaben des Gutachterausschusses bei der steuerlichen Grundstücksbewertung zukommt. Für Steuerpflichtige mit von der planungsrechtlich möglichen Nutzung abweichender tatsächlicher Bebauung stellt sich insbesondere die Frage, wie solche Besonderheiten bei der Bewertung berücksichtigt werden können.
Den vollständigen Beitrag von Franziska Gerhardt finden Sie in DER BETRIEB.
