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12.04.2023

OLG Düsseldorf bestätigt: Bereichsausnahme ist in NRW anwendbar!

Aktualisierung der Meldung:
Das zuständige Ministerium (MAGS) in Düsseldorf hat am 29.03.2023 in einem Schreiben (AZ: 93.21.01-000006) konkretisiert, dass nach der o.g. Entscheidung des Vergabesenates auch ohne weitere Gesetzesänderung im RettG NRW die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr Rettungsdienst in NRW angewendet werden kann.

Damit wurde die ursprüngliche rechtliche Einschätzung des Ministeriums auch durch OVG und OLG bestätigt. Diese Grundsatzentscheidung zugunsten der Hilfsorganisationen bedeutet nicht, dass für sonstige Private Beautragungen automatisch enden. Sie müssen jedoch strategisch bedenken, dass Tätigkeit im Rettungsdienst in Zukunft meist auch ein (ehrenamtliches) Engagement im Bevölkerungsschutz erfordert. Mit dem Planungsmodell werden hierfür Anreize erzeugt: Wer starkes Ehrenamt aufbaut und erhält, soll auch umfangreich im Rettungsdienst tätig sein. Dies stärkt dann die Gefahrenabwehr im gesundheitlichen Bereich insgesamt.
Das Landesrecht in NRW wird möglicherweise dennoch konkretisiert werden.

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Ursprünglicher Beitrag:
In seiner mit Spannung erwarteten (noch nicht veröffentlichten) Entscheidung (AZ: VII Verg 28/22) hat das OLG Düsseldorf am 22.03.2023 entschieden, dass die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen auch bereits nach bestehendem Landesrecht anwendbar ist. Mit dem Beschluss hob das OLG zugleich die Entscheidung der VK Westfalen aus dem letzten Jahr auf. Darin vertrat die VK noch die Auffassung, dass die Bereichsausnahme aufgrund der fehlenden Umsetzung auf landesrechtlicher Ebene keine Anwendung finde.

Das OLG Düsseldorf hat diesen Streit für Nordrhein-Westfalen nunmehr entschieden und folgt insoweit der jüngsten Rechtsprechung des OVG NRW. Demnach stehe bereits der aktuelle Gesetzeswortlaut in § 13 RettDG NRW der Bereichsausnahme Rettungsdienst nicht entgegen. Hintergrund des Rechtsstreites war, dass eine Privilegierung der Hilfsorganisationen im aktuellen RettDG NRW nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist. Sie ist aber auch nicht ausgeschlossen. Entscheidungen von Nachprüfungsinstanzen und Verwaltungsgerichten in Niedersachsen, Hamburg, Brandenburg sahen es für die Umsetzung der Bereichsausnahme Rettungsdienst als erforderlich an, dem Träger ein Ermessen einzuräumen, den Kreis der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen zu begrenzen. Dieser Linie folgt das OLG Düsseldorf ausdrücklich nicht. Vielmehr erachtet es das bereits in § 13 RettDG NRW geregelte Ermessen für den Träger als ausreichend, um je nach Einzelfall die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu nutzen.

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