Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der europäischen KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „KI-VO“). Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen, das KI im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzt. Besonders brisant ist hierbei, dass die Einhaltung dieser Pflichten von außen sichtbar bzw. nachprüfbar ist. Beschwerden, behördliche Auskunftsersuchen und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen sind daher nicht bloß theoretische Risiken, sondern absehbare Praxis.
Unser KI-Flash Spezial ordnet die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten ein und erläutert die maßgebliche Rollenverteilung für Unternehmen. Abschließend werden konkrete Praxishinweise aufgezeigt, wie Unternehmen Art. 50 KI-VO organisatorisch und technisch umsetzen können – und wie SKW Schwarz hierbei unterstützt.
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Die Grundlagen: Verordnung, Leitlinien und Verhaltenskodex
Zentraler Anknüpfungspunkt ist Art. 50 der KI-VO. Dieser wird durch die Leitlinien der Europäischen Kommission und einen ebenfalls bereits veröffentlichten (unverbindlichen) Verhaltenskodex mit spezifischen Icons flankiert:
- Verordnung. Art. 50 KI-VO bündelt die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung. Er enthält vier maßgebliche Pflichtengruppen: den Hinweis bei Interaktionen des Nutzers mit KI (Abs. 1), die Markierung und Detektion synthetischer Inhalte (Abs. 2), die Informationspflicht bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Abs. 3) sowie die Kennzeichnung von sogenannten Deepfakes und bestimmten KI-Texten (Abs. 4).
Leitlinien. Konkretisiert werden die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten durch die von der Europäischen Union hierzu veröffentlichten Leitlinien sowie eines amtlichen Fragen-/Antwortkatalogs (FAQ), der typische Praxisfragen und Beispielfälle aufgreift. Die Leitlinien und FAQ sind zwar rechtlich unverbindlich, helfen aber bei der Auslegung der neuen Pflichten und es wird erwartet, dass diese auch von den Gerichten und nationalen Marktüberwachungsbehörden als maßgebliche Orientierung herangezogen werden.
Eine abschließende „Checkliste“ o.ä. enthalten die Leitlinien hingegen genauso wenig wie zwingende Gestaltungsvorgaben. Als Auslegungshilfe bieten sie rechtssichere Orientierungspunkte für die Umsetzung der Transparenzpflichten. Die Transparenz kann aber auch auf andere Weise hergestellt werden. Dies spielt gerade im Content- und Werbebereich eine große Rolle. In der Praxis zeichnet sich bereits ein Wettbewerb um kreative Kennzeichnungslösungen ab. Es ist daher absehbar, dass sich Marktstandards nicht nur an formalen Mindestanforderungen, sondern auch an stilistischen und markenbezogenen Überlegungen orientieren werden.
Verhaltenskodex. Mit dem „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ liegt seit dem 10. Juni 2026 zudem ein praktischer Rahmen für die Umsetzung und den Nachweis der Transparenzpflichten vor. Der Kodex beschreibt insbesondere technische und organisatorische Standards für die Markierung und Kennzeichnung von KI-Output und enthält in seinem Anhang I einen offiziellen EU-Icon-Satz für KI-generierte und KI-veränderte Inhalte:
(Auswahl an verwendbaren Icons)
Unternehmen, die den Kodex unterzeichnen und die dort vorgesehenen Maßnahmen einhalten, können die Umsetzung der wesentlichen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten an einem unionsweit anerkannten Referenzrahmen ausrichten. Die Unterzeichnung ist freiwillig. Unternehmen, die dies nicht tun, müssen die Gleichwertigkeit ihrer eigenen Lösungen anderweitig nachweisen.
Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sowie eine mögliche Doppelrolle
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten danach, wer der Anbieter und wer „nur“ der Betreiber des KI-Systems ist. Hiervon ist abhängig, welche Maßnahmen im Rahmen der internen Compliance erforderlich sind:
- Anbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
Anbieter treffen die designbezogenen Transparenzpflichten. Sie müssen ihre Systeme so gestalten, dass natürliche Personen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). KI-generierte oder -manipulierte Inhalte müssen zudem maschinenlesbar markiert sowie eine Detektionsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (Art. 50 Abs. 2 KI-VO). - Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Werden dabei mit dem KI-System sogenannte Deepfakes, also realistisch wirkende Fotos, Audioinhalte etc. sowie bestimmte Texte erstellt, müssen diese für Menschen klar und unterscheidbar als KI-generiert oder -manipuliert gekennzeichnet werden (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Über den Einsatz eines KI-Systems muss zudem informiert werden, wenn dieses zur Erkennung von Emotionen oder für eine biometrische Kategorisierung eingesetzt wird (Art. 50 Abs. 3 KI-VO).
In vielen Fällen kann auch eine Doppelrolle vorliegen. Ein Unternehmen entwickelt etwa ein generatives KI-System zur Bildbearbeitung und setzt es zugleich für eigene Marketingkampagnen ein. Es ist dann Anbieter und Betreiber zugleich und muss beide Pflichtenkreise erfüllen.
Beschäftigte, Freelancer und Dienstleister werden regelmäßig nicht selbst zu Betreibern, solange sie innerhalb der Weisungen eines Unternehmens handeln; Betreiber bleibt das jeweilige Unternehmen. Eigenständige Akteure wie Agenturen, die aus eigener Verantwortung entscheiden, ob und wie sie KI in Kundenprojekten einsetzen, sind demgegenüber Betreiber ihrer Systeme.
Sämtliche Informationen müssen spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition bereitgestellt werden, klar und unterscheidbar sein und den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen genügen.
Für die Praxis ist wichtig, dass ein KI-System mehrere dieser Pflichten gleichzeitig auslösen kann. Ein Chatbot, der mit Nutzerinnen und Nutzern interagiert und gleichzeitig synthetische Inhalte (bspw. Text und Bild) erzeugt, löst typischerweise Art. 50 Abs. 1 (Interaktion) und Abs. 2 (Markierung/Detektion) aus. Werden die erzeugten Inhalte anschließend als Deepfakes oder als Text zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, können zusätzlich die Betreiberpflichten nach Abs. 4 hinzukommen.
Wichtig:
Grundsätzlich sind sämtliche Pflichten aus Art. 50 KI-VO seit dem 02. August 2026 umzusetzen – für alle erfassten Systeme und für alle Rollen. Davon wird nur ein sehr eng begrenzter Teilbereich über die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) vorübergehend erleichtert.
Die Digital-Omnibus-Verordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie sieht ausschließlich für die Markierungs- und Detektionspflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO eine Übergangsfrist von vier Monaten vor, und zwar nur für KI-Systeme, die bereits vor dem 02. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Für diese Bestandssysteme gilt: Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung und zur Bereitstellung einer Detektionslösung muss spätestens bis zum 02. Dezember 2026 umgesetzt sein. Für KI-Systeme, die am oder nach dem 02. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, muss die Markierungs- und Detektionspflicht vom ersten Tag an umgesetzt werden.
Für alle anderen Pflichten – insbesondere die Chatbot-Interaktionshinweise sowie die Kennzeichnungspflichten – gibt es keine Übergangsfrist. Sie sind seit dem 02. August 2026 vollumfänglich einzuhalten.
Praxishinweis
Art. 50 KI-VO greift unmittelbar in Produktdesign, Publikationsworkflows und Vertragsgestaltung ein – und seine Einhaltung ist für jede Person sichtbar, die den Inhalt sieht oder hört. Unternehmen sollten daher strukturiert vorgehen:
- Zentrale Voraussetzung ist eine Inventur der eingesetzten KI-Systeme und eine klare Rollenzuordnung (Anbieter, Betreiber, Doppelrolle).
- Anschließend sollten KI-Systeme, die mit Transparenzrisiken der KI-VO einhergehen, entlang der vier Pflichtengruppen in Art. 50 KI-VO eingeteilt und entsprechende Prozesse festgelegt werden: Markierungs- und Detektionsarchitektur auf Anbieterseite, Kennzeichnungs- und Redaktionsworkflows auf Betreiberseite, vertragliche Sicherung der Lieferkette und Schulung der relevanten Fachbereiche. Hierbei bieten die Leitlinien und der Verhaltenskodex eine gute Orientierung, um eine Compliance mit den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten sicherzustellen.
Neben der Anpassung von Workflows, Freigabeprozessen und Vorlagen ist auch eine saubere interne Verantwortungsverteilung wichtig: Wer Inhalte erstellt, prüft und veröffentlicht? Wer entscheidet über die Kennzeichnung? Wer dokumentiert den Einsatz?
Gerade im Content- und Werbebereich ist Transparenz zunehmend auch ein Gestaltungsfeld. Leitlinien und Transparenz-Kodex geben zwar einen sicheren Rahmen vor, schreiben aber nicht jeden Hinweistext und jedes Icon verbindlich fest. Viele Unternehmen entwickeln bereits kreative Kennzeichnungslösungen. Entscheidend ist, dass diese Kreativität im Einklang mit den rechtlichen Mindestanforderungen steht und zugleich zur Marke und zum Kommunikationsstil des Unternehmens passt.
SKW Schwarz kann Unternehmen bei all diesen Schritten gezielt unterstützen. Zu unserem Beratungsportfolio gehören insbesondere:
- die gemeinsame Inventur und Rollenzuordnung der eingesetzten KI-Systeme, einschließlich der Abgrenzung von Anbieter- und Betreiberpflichten,
- die Entwicklung konkreter Arbeitsanweisungen und FAQs für einzelne Fachbereiche – etwa für Marketing, Kommunikation, E‑Commerce, HR oder IT –,
- die Ausarbeitung passgenauer Schulungen zu Art. 50 KI-VO, zugeschnitten auf unterschiedliche Zielgruppen (Management, Fachbereiche, Redaktionsteams),
- die Unterstützung bei der Konzeption und Dokumentation von Markierungs- und Detektionsarchitekturen für KI-Output, einschließlich der Einbindung technischer Dienstleister,
- die Erstellung und Verhandlung vertraglicher Regelungen mit Drittanbietern, Plattformen und anderen KI-Dienstleistern, um Markierung und Detektionsfähigkeit entlang der Verarbeitungskette abzusichern,
- die Begleitung beim Aufbau von Kennzeichnungs- und Redaktionsprozessen für Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
- sowie die Unterstützung beim Lifecycle-Management von KI-Systemen, von der Planung über die Einführung bis zur laufenden Anpassung und Nachweisdokumentation.
Unternehmen, die zum 2. August 2026 noch nicht vollständig rechtskonform auftreten, sollten sehr zeitnah prüfen, welche Systeme betroffen sind, welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und nach welchem Plan verbleibende Lücken geschlossen werden. Gerne unterstützen wie Sie dabei, diesen Prozess rechtlich und organisatorisch zu begleiten und bei Rückfragen zu unterstützen.
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