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07.10.2022

Achtung bei Google Fonts: Datenschutzrechtliche Abmahnwelle

Achtung bei Google Fonts: Datenschutzrechtliche Abmahnwelle wegen nachgeladener Schriften auf Webseiten

Es ist keine Neuigkeit, dass Datenschutzaufsichtsbehörden den Einsatz von Drittinhalten, die von Unternehmen wie Google kostenlos zur Einbindung auf Webseiten zur Verfügung gestellt werden, kritisch sehen. Ebenso ist stets das Thema der Datenübertragung in die USA zu berücksichtigen.

Seit kurzem haben sich nun allerdings auch einige Anwaltskanzleien speziell auf die Abmahnung des Einsatzes von nachgeladenen Schriften wie Google Fonts fokussiert. Hierbei werden zahlreiche vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen wegen angeblich rechtswidrigen Einsatzes der genannten Schriften oder anderen Drittinhalten mit Verweis auf allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen abgemahnt. Hierbei wird sich vor allem auf die Entscheidung des LG München I, Endurteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20 gestützt. Das Gericht hat hier entschieden, dass dem Kläger im konkret vorliegenden Einzelfall ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Es hielt die Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung für rechtswidrig, da durch den Einsatz von Google Fonts eine Übermittlung der IP-Adresse an Google Server in den USA erfolgte. In den jeweiligen Abmahnungen werden von den betroffenen Unternehmen nun Einmalzahlungen von 100-170 EUR gefordert.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Schriftenverzeichnis von mehr als 1000 Schriften, welche das amerikanische Unternehmen Google kostenfrei zur Verfügung stellt. Webseitenbetreiber können diese Schriften zur Darstellung ihrer Texte einbinden. Die Schriftarten können entweder lokal/on premises auf dem eigenen Server oder (und das ist der hier abgemahnte Weg) über die Google-Server gehostet werden.

Wir weisen darauf hin, dass sich einige der Abmahnungen neben dem Verweis auf die Schriftarten auch auf den Einsatz von Drittinhalten wie von Cloudflare ohne entsprechende Einwilligungserklärungen beziehen.

Wie finde ich (oder eine Abmahnkanzlei) heraus, ob meine Webseite Google Fonts und Co. einsetzt?
Auch wenn Sie (noch) keine Abmahnung erhalten haben, sollte einmal sorgfältig geprüft werden, welche Drittinhalte auf der Webseite des Unternehmens eingebunden sind. Die Inhalte und Drittverbindungen, die zu Servern - wie bspw. dem von Google - aufgebaut werden, lassen sich sehr einfach technisch feststellen. Sie können entweder durch Rechtsklick auf der gewünschten Webseite im Browser den Punkt „Seitenquellentext anzeigen“ auswählen. Finden sich dann im Quelltext Angaben wie „fonts.googleapis.com“ oder „fonts.gstatic.com“ sind die Schriften vermutlich über den Google Server eingebunden und ein Datentransfer zu Google findet statt. Alternativ können Sie sich auch über die „weiteren Werkzeuge“ im jeweiligen Browser die „Werkzeuge für Webentwickler“ anzeigen lassen. Auf diese Weise sehen Sie über die entsprechende „Netzwerkanalyse“ und den „Webspeicher“ weitere Details zu den jeweils eingebundenen Inhalten.

Achtung, teilweise verstecken sich Inhalte wie Google Fonts auch dann, wenn Sie andere Plugins auf der Webseite einbinden. Sind beispielsweise andere Google Inhalte wie Google Maps oder reCaptcha eingebunden, ist es ebenfalls möglich, dass Bestandteile von Google Fonts eingebunden werden.

Wie gehe ich vor, wenn ich auf der Webseite den Einsatz von Google Fonts, die über den Google Server gehostet werden, festgestellt habe?
Wie im letzten Schritt beschrieben, ist für jeden Dritten – also Abmahnkanzleien aber auch Datenschutzaufsichtsbehörden, die empfindliche Bußgelder verhängen können – einsehbar, welche Drittinhalte eingebunden sind. Hier sollten Sie sich also gar nicht erst potentiell angreifbar machen. Vor diesem Hintergrund ist von einem Einsatz von Google Fonts in der Version, in welchem ein Datentransfer auf einen Google Server stattfindet, dringend abzuraten. Es sollte entweder die Variante gewählt werden, in welchem die Google Fonts nach einem Download lediglich lokal eingebunden (hierzu finden sich online zahlreiche Anleitungen wie bspw. hier) oder gänzlich auf die Einbindung fremder Schriftarten verzichtet werden.

Was mache ich, wenn ich eine der genannten Abmahnungen erhalte?
Als erstes sollten Sie den Einsatz der Webfonts – sollte er überhaupt tatsächlich erfolgt sein –unterbinden. Von voreiligen Zahlungen der auf den ersten Blick gering erscheinenden Summen ist zudem abzuraten. Aus unserer Sicht kommt bei den Abmahnwellen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch die Abmahnkanzleien in Betracht. Melden Sie sich gerne, wenn Sie entsprechende rechtliche Unterstützung bei dem Umgang mit den genannten Abmahnungen benötigen. 

Autor/innen

Nikolaus Bertermann

Nikolaus Bertermann

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Helena Kasper

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Hannah Mugler

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