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09.02.2026

OLG München zu personalisierter Werbung und Nutzungsverträgen

Das OLG München hat am 18.12.2025 eine wichtige Entscheidung zu personalisierter Werbung unter Einsatz von Website-Tracking-Tools getroffen (OLG München, Endurteil v. 18.12.2025 – 14 U 1068/25 e).

Website-Tracking-Tools ermöglichen es, die Interessen von Besuchern einer Website nachzuvollziehen, um – auf der eigenen Website und/oder der von Vertragspartnern – entsprechende Werbung zu platzieren. Wenn ein Nutzer bspw. auf einer Website nach Flügen an ein bestimmtes Reiseziel sucht, könnte diesem Nutzer auf einer anderen Website Werbung für Hotels an diesem Ort angezeigt werden.

Im Kern hat das OLG München entschieden, dass in dem ungefilterten Erfassen von „Off-Site-Daten“ mithilfe eines entsprechenden Tools, der Weiterleitung an und der Verarbeitung bspw. durch Unternehmen mit einem eigenen AdTech-Stack (wie Anbietern sozialer Netzwerke) ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung liegt, wenn keine informierte Einwilligung vorliegt.

Diese, dann insoweit unzulässige Datenverarbeitung, kann im Einzelfall einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Unterlassung begründen. Kläger müssen dabei nicht die konkreten Verarbeitungsvorgänge benennen, sondern können sich insoweit auf die Vermutung stützen, dass auf bestimmten (Dritt-)Websites und Apps ein Tracking-Tool verwendet wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nutzte seit 2021 ein soziales Netzwerk, dessen Anbieterin die Beklagte ist. Die Beklagte bietet Werbetreibenden die Möglichkeit, entgeltlich Anzeigen zu schalten, die auf die Interessen ihrer Nutzer abgestimmt sind. 

Um die Zielgruppenansprache zu verbessern, bietet die Anbieterin dieses Netzwerks Websitebetreibern bestimmte Tools an. Integriert ein Unternehmen ein solches Tool in seine Website und/oder App, werden auch ohne Einwilligung der Nutzer der Webseite und/oder der App Information zum jeweiligen Gerät und dem Nutzungsverhalten („Event-Daten“) erfasst und an die Anbieterin des Netzwerks weitergeleitet.

Eine Weiterleitung dieser Off-Site-Daten an die Anbieterin dieses Netzwerks erfolgt unabhängig davon, ob eine Person ein Nutzerkonto bei der Beklagten unterhält. 

Ist die betreffende Person bei dem sozialen Netzwerk registriert, werden ihre Off-Site-Daten automatisch mit den Informationen, die bei der Registrierung angegeben wurden, und den Informationen über das Nutzungsverhalten innerhalb dieses Netzwerks („On-Site-Daten“) verknüpft. Einer solchen Verknüpfung können Nutzer durch Konfiguration ihres Nutzerkontos widersprechen.

Im Verfahren legte die Klägerin dar, dass ihr bei der Nutzung des Netzwerks der Beklagten personalisierte Werbung angezeigt wurde, die auf ihre Aktivitäten auf Websites anderer Betreiber abgestimmt war.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts liegt in der allgemeinen und unterschiedslosen Erhebung und Weiterverarbeitung von (Event-)Daten ein Verstoß gegen den in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankerten Grundsatz der Datenminimierung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, S. 3 DSGVO).

Die Anbieterin des Netzwerks bestimmt über die Funktionalität des Tools die Zwecke und Mittel der Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten mit. Daher sind die Anbieterin des Netzwerks und der jeweilige Websitebetreiber bzw. App-Anbieter gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich (vgl. Art. 26 DSGVO). Für die Speicherung und weitere Verwertung der Off-Site-Daten ist die Anbieterin des Netzwerks verantwortlich (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

Eine Rechtfertigung der hier streitgegenständlichen Datenverarbeitungen scheiterte im konkreten Fall daran, dass diese für die Erfüllung des Nutzungsvertrags mit der Klägerin nach dem OLG München nicht erforderlich war. 

Ausweislich der Entscheidungsgründe ist zweifelhaft, ob die Personalisierung von Funktionen, Inhalten und Vorschlägen zu Personen, Gruppen und Veranstaltungen notwendiger Bestandteil der Vertragsleistung seitens der Anbieterin des Netzwerks gewesen ist (Rn. 157). 

Jedenfalls aber ist die Verarbeitung von Off-Site-Daten zur Erreichung dieses Zweckes nicht „objektiv unerlässlich“, sondern auch durch die Verarbeitung von On-Site-Daten zu erreichen.

Die Beklagte konnte die Verarbeitung im konkreten Fall auch nicht auf eine Einwilligung (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) oder einen anderen Rechtfertigungsgrund der DSGVO stützen.

 

Ausblick

Das Urteil des OLG München ist auch über die streitgegenständliche Verarbeitung hinaus relevant.

Das OLG München arbeitet heraus, wann eine Verarbeitung möglicherweise nicht auf einen Nutzungsvertrag gestützt werden kann.

Umgekehrt zeigt die Entscheidung des OLG München, dass ein Abstellen auf einen Nutzungsvertrag möglich sein kann, sofern die Verarbeitung der Daten zur Erreichung des Vertragszweckes „objektiv unerlässlich“ ist. Zwar gehen die Meinungen in der Literatur darüber auseinander, wann dies gegeben ist, jedoch kann es im Einzelfall durchaus zulässig sein, eine Verarbeitung zur Vertragsleistung zu erheben.

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

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