Mit Urteil vom 18.09.2025 hat das FG Münster entschieden, dass die Einräumung eines lebenslangen Altenteils für beide Ehegatten im Rahmen einer Hofübergabe nicht zwangsläufig eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung zwischen Ehegatten begründet. Maßgeblich ist vielmehr, ob der begünstigte Ehegatte über die eingeräumten Rechte und Leistungen tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
In ihrem Beitrag für DER BETRIEB analysiert Annabel Graß die Entscheidung im Detail. Sie zeigt auf, warum Altenteilsleistungen, die der Sicherung des gemeinsamen Lebensstandards dienen, regelmäßig nicht als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren sind, und ordnet die Entscheidung in die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Gesamtgläubigerstellung ein. Zudem gibt der Beitrag konkrete Gestaltungshinweise für die Praxis – insbesondere für landwirtschaftliche Familienbetriebe bei der Hofübergabe.
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