Nach Art. 50 der Europäischen KI-Verordnung („KI-VO“) müssen Betreiber von KI-Systemen offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein Deepfake sind, künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die neuen Kennzeichnungspflichten tragen den sich rasant entwickelnden technischen Möglichkeiten Rechnung, mit denen große Mengen synthetischer Inhalte immer schneller erzeugt werden können und von der Realität immer schwieriger unterscheidbar sind.
Eine Kommission aus Expertinnen und Experten hat in den vergangenen Monaten Leitlinien ausgearbeitet, die der Umsetzung der Transparenzpflichten aus der KI-VO dienen sollen. Der „Code of Practice“ (Link) ist nun in seiner finalen Fassung veröffentlicht und gegenüber des bisher vorliegenden Entwurfs deutlich entschärft. Für Adressaten der Kennzeichnungspflichten ergibt sich hieraus ein großer Gestaltungsspielraum bei der Kennzeichnung von Inhalten. Rechtlich zwingend ist der Code of Practice zudem nicht. Er ist von der Europäischen Kommission aber zur Umsetzung der Transparenzpflichten aus der KI-VO anerkannt.
Wir führen die relevanten Informationen, die sich aus KI-Verordnung sowie den zugehörigen Guidelines (Link, derzeit noch im Entwurf, Stand 08.05.2026) und dem nun final vorliegenden Code of Practice ergeben, für Produzenten und Auswerter audiovisueller Inhalte kompakt in einem FAQ zusammen:
1. Wer ist zur Kennzeichnung verpflichtet?
Adressat der Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind „Betreiber“ von KI-Systemen. Betreiber sind nach dem Begriffsverständnis der KI-VO (natürliche oder juristische) Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden. Adressaten der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere Produzenten von Bild-, Ton- oder Videoinhalten aller Art sowie die nachgeschalteten Verwerter dieser Inhalte.
2. Was ist zu kennzeichnen?
Gegenstand der Kennzeichnungspflicht ist die Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Audio- oder Videoinhalten, die einen „Deepfake“ darstellen. Gegenstand eines Deepfakes können nicht nur Personen sein, sondern insbesondere auch Gegenstände, Orte oder (beispielsweise historische) Ereignisse.
Begrifflich setzt das Vorliegen eines Deepfakes voraus, dass der KI-erzeugte Inhalt der Wirklichkeit ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Erforderlich ist ein hoher Grad an Ähnlichkeit zwischen Deepfake und simuliertem Motiv. Ohne Relevanz ist, ob der Verwender des Deepfakes sein Publikum tatsächlich über dessen Echtheit täuschen möchte.
Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern der KI-generierte oder manipulierte Inhalt eindeutig unauthentisch oder unecht ist. Ist die KI-generierte Person nur stilisiert dargestellt, fliegt ein Mensch aus eigener Kraft durch die Lüfte oder spricht ein Tier in menschlicher Sprache ,ist es offensichtlich, dass der Inhalt mittels KI erstellt oder manipuliert wurde. Eine Kennzeichnung ist dann nichtmehr erforderlich. Ebenfalls entfällt die Kennzeichnungspflicht im Falle einer nur KI-gestützten Überarbeitung, wobei von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob durch eine solche Überarbeitung nicht wiederum ein (dann kennzeichnungspflichtiger) Deepfake erzeugt wird. Ohne KI-Kennzeichnung dürfen etwa die seit Jahren üblichen Bearbeitungen im Rahmen der Postproduktion auskommen, insbesondere die KI-gestützte Bearbeitung von Hintergrunddetails, des Lichts oder des Tons.
3. Wie ist verpflichtend zu kennzeichnen?
Erzeugt oder manipuliert der Betreiber Inhalte, die ein Deepfake sind, ist dies dem Zuschauer offenzulegen. Gesetzlich vorgeschrieben ist
- eine klare und eindeutige Kennzeichnung des Inhalts
- spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung mit dem Deepfake.
Zudem unterscheidet Art. 50 KI-VO nach privilegierten Inhalten, an die nur reduzierte Kennzeichnungsvorgaben gestellt werden, und nicht-privilegierten Inhalten (hierzu nachfolgend).
Weitere, gesetzlich zwingende, Vorgaben enthält die KI-Verordnung nicht. Auch ist gesetzlich nicht konkret vorgegeben, wie eine „klare und eindeutige Kennzeichnung des Inhalts“ aussehen kann. Der „Code of Practice“ soll den Adressaten der Kennzeichnungspflicht indes nur Leitlinien zur Verfügung stellen (näher hierzu unten), ist aber selbst gesetzlich nicht verpflichtend . Im Rahmen der obenstehenden Vorgaben sind die Adressaten der Kennzeichnungspflicht damit frei im Designsund in der Platzierung einer Kennzeichnung. Im Wesentlichen lässt sich aber wie folgt unterscheiden:
Privilegierte Inhalte: Kennzeichnung im Vorspann des Inhalts ausreichend
Eine KI-Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, im Falle von Film- und Serienproduktionen damit beispielsweise bereits im Vorspann, erfolgen. Eine Kennzeichnung von Inhalten erst im Nachspann genügt nicht.
In der Regel dürfte bei Film- und Serienproduktionen eine Kennzeichnung beispielsweise bereits im Vorspann ausreichen. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung auch während der Wiedergabe des Inhalts ist dann nicht erforderlich. Denn für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Deepfake-Inhalte gilt nur eine eingeschränkte Kennzeichnungspflicht, die „den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“ – und unter einem „künstlerischen Werk“ versteht der EU-Gesetzgeber unter anderem auch filmische Werke.
Mit Blick auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob die in Rede stehende Film- oder Serienproduktion privilegiert zu behandeln ist oder nicht.
Nicht-privilegierte Inhalte: Kennzeichnung ggf. auch bei Wiedergabe des Inhalts
Für nicht-privilegierte Inhalte findet die Kennzeichnungspflicht uneingeschränkt Anwendung. Erforderlich ist wiederum, dass die Kennzeichnung klar und eindeutig ist sowie spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung mit dem Inhalt erscheint. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht-privilegierte Inhalte auch während der gesamten Dauer des Abspielvorgangs zu kennzeichnen sind.
Entlang der Dauer, Art und Maß des KI- Einsatzes und des Verbreitungswegs des Inhalts ist im Einzelfall zu prüfen, wie eine Kennzeichnung umgesetzt werden kann, die auch den Bedürfnissen des Kennzeichnungspflichtigen (etwa: des Werbetreibenden) und des Zuschauers Rechnung tragen sollte. Nähere gesetzlich verpflichtende Vorgaben enthält die KI-VO nicht.
4. Welche Leitlinien zur Kennzeichnung enthält der „Code of Practice“?
Der „Code of Practice“ stellt den Adressaten lediglich Leitlinien bei der Kennzeichnung ihrer Inhalte zur Verfügung, die aber gesetzlich nicht verpflichtend sind. Die Nutzung der nachstehenden einheitlichen „EU-Icons“ ist von der EU-Kommission als geeignetes Instrument zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht anerkannt, wobei nach Art und Umfang des KI-Einsatzes zu differenzieren ist:
a) Die einheitlichen “EU-Icons” des Code of Practice



Wichtig: Eine Pflicht zur Nutzung der obenstehenden „EU Icons“ besteht nicht. Genutzt werden kann auch ein eigens entwickeltes Symbol, das das Corporate Design des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens übernimmt und sich an den wesentlichen Merkmalen des EU-Icons orientiert. Insbesondere sollte ein eigens entwickeltes Symbol die Akronyme „AI“ bzw. „KI“ enthalten. Zudem sollte dargelegt werden, ob der Inhalt KI-generiert oder lediglich mithilfe von KI bearbeitet wurde und was konkret mithilfe von KI bearbeitet wurde.
b) Die Leitlinien des Code of Practice zur Platzierung des EU Icons
Nach Maßgabe des Code of Practice soll das genutzte Symbol
- deutlich und hinreichend lange sichtbar sein,
- sofort erkennbar sein,
- sich vom Hintergrund abheben und
- angemessenen Abstand zu eingeblendeten Texten und Symbolen wahren.
Im Übrigen ist die finale Fassung des Code of Practice deutlich entschärft:
- Die Kennzeichnung soll nur noch möglichst in den Inhalt eingebettet sein, sofern gleichwertige Alternativen, wie etwa eine Benutzeroberflächeneinblendung, die auf dem Inhalt sichtbar ist, nicht zur Verfügung stehen.
- In Videos soll eine Kennzeichnung nur noch wo immer möglich und angemessen im gesamten Deepfake-Video oder während des Deepfake-Teils des Videos oder in regelmäßigen Abständen während des Abspielvorgangs, mindestens jedoch nach Unterbrechungen (z.B. nach Werbepausen). eingeblendet werden (z.B. in der oberen rechten Ecke des Videos).
- Eine Unterscheidung nach kurzen und langen Videos nimmt die finale Fassung des Code of Practice nichtmehr vor. Damit ist auch für Werbespots eine Kennzeichnung nur zu Beginn nichtmehr per se ausgeschlossen.
c) Die Behandlung privilegierter Inhalte im Code of Practice
Schließlich enthält der Code of Practice auch Leitlinien für die Kennzeichnung privilegierter Inhalte, also für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Deepfake-Inhalte. Auch privilegierte Inhalte sollen danach, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Konfrontation mit dem Deepfake, durch eines der obenstehenden EU-Icons oder ein vergleichbares , deutlich und hinreichend sichtbares sowie unterscheidbares, Zeichen gekennzeichnet werden.
Auch hinsichtlich der privilegierten Inhalte ist die finale Fassung des Code of Practice deutlich entschärft:
- Für digital oder interaktiv bereitgestellte Deepfakes (z.B. auf Websites, Apps oder anderen Benutzeroberflächen) soll die Kennzeichnung auch außerhalb des Bildes, aber angrenzend an das Video- oder Bildfenster und in Benutzeroberflächen oder Overlays integriert werden können. Ein Einbettung in das Bild selbst ist danach nichtmehr erforderlich.
Beachtenswert: Für nicht-digital oder nicht-interaktiv bereitgestellte Deepfakes soll die Kennzeichnung auch am Online- oder physischen Zugangs- oder Verkaufsort, als Teil einer einleitenden oder begleitenden Information, bereitgestellt werden können. Für Kinovorführungen soll das beispielsweise die Kinokarte sein.
5. Ab wann ist zu kennzeichnen?
Die Transparenzpflichten finden ab dem 2. August 2026 Anwendung. Vor dem 2. August 2026 produzierte und veröffentlichte Inhalte, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
6. Was droht, wenn ich die Kennzeichnungspflichten nicht erfülle?
Im Falle des Verstoßes gegen die Transparenzpflichten kann die Europäische Kommission Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder von bis zu 3% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Mit Blick auf den großen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Kennzeichnungspflichten, die fehlende rechtliche Verbindlichkeit des Code of Practice sowie das Fehlen einer gängigen Kennzeichnungspraxis ist mit derart hohen Strafen aber zunächst nicht zu rechnen.
Abzuwarten bleibt vor dem Hintergrund, wie experimentierfreudig und ideenreich Adressaten bei der Kennzeichnung ihrer Inhalte sind.



