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09.04.2026

BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern: Informationen Ja, Werbung Nein

Der BGH hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25) klargestellt, dass Werbung für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis gegenüber Verbrauchern weiterhin unzulässig ist. Für rezeptpflichtige Medikamente dürfe nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden, nicht aber bei Patienten.

 

Was ist geschehen?

Die Beklagte Bloomwell betreibt ein Internetportal, über das Patienten Termine für Behandlungen mit medizinischem Cannabis bei kooperierenden Ärzten vereinbaren können. Auf der Plattform wurden verschiedene Beschwerden und Erkrankungen aufgeführt, bei denen eine Therapie mit medizinischem Cannabis in Betracht kommen könne. Zudem bestand die Möglichkeit, unmittelbar Behandlungsanfragen an die kooperierenden Ärzten zu richten. 

Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sah hierin eine unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis und klagte auf Unterlassung. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihr teilweise statt. Der BGH bestätigte schließlich das Verbot der beanstandeten Werbung.

 

Verbot der Arzneimittelwerbung gegenüber Verbrauchern

Nach Auffassung des BGH lag eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel vor. Diese berge die Gefahr, dass Verbrauchern das beworbene Produkt bei den genannten Beschwerden ohne hinreichende ärztliche Kontrolle anwenden, missbräuchlich verwenden oder gezielt auf eine entsprechende Verschreibung hinwirken. Darin liege ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Der BGH schloss sich zudem der Einschätzung des OLG Frankfurt an, wonach medizinisches Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG einzuordnen ist. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine sachliche und umfassende Information – etwa durch die vollständige Wiedergabe behördlich genehmigter Gebrauchsinformationen – grundsätzlich zulässig bleibt. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Plattform jedoch nicht auf eine neutrale Darstellung. Vielmehr wurden gezielt Vorteile einer Cannabistherapie hervorgehoben und Patienten dazu angeregt, entsprechende Behandlungen bei den kooperierenden Ärzten nachzufragen. Damit überschritt das Angebot die Grenze zur unzulässigen Werbung.

Der BGH erklärte, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten – und zwar unabhängig davon, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Produktkategorie – hier: medizinisches Cannabis – beziehe, kann laut Gericht eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Darstellung geeignet ist, die Nachfrage nach entsprechenden Arzneimitteln zu fördern.

 

Rechtlicher Rahmen bleibt bestehen 

Trotz der Entkriminalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Wegfalls des Werbeverbots nach § 14 Abs. 5 BtMG bleibt das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für medizinisches Cannabis bestehen. Der BGH betont, dass § 10 Abs. 1 HWG weiterhin uneingeschränkt gelte und auch mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel setze lediglich Mindeststandards, sodass strengere nationale Regelungen zulässig blieben. Ob die Richtlinienvorschrift im konkreten Fall einschlägig ist, ließ der BGH offen, da jedenfalls die strengere nationale Regelung Anwendung finde.

 

Was folgt aus dem Urteil?

Digitale Gesundheitsplattformen, die den Zugang zu verschreibungspflichtigem Cannabis ermöglichen oder vermitteln, unterfallen dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes – und zwar unabhängig davon, ob sie sich selbst lediglich als Informations- oder Vermittlungsdienstleister einordnen. 

Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Werbung gegenüber Verbrauchern konsequent fort. Vor allem die sehr weite Auslegung der produktbezogenen Werbung im Sinne von § 1 HWG, die der BGH bereits in der „PAYBACK“-Entscheidung vertreten hat (Urt. v. 17.05.2025 – I ZR 43/24 – siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 24.07.2025) findet sich auch in diesem Urteil wieder. Die Entscheidung verdeutlicht, dass diese Maßstäbe auch im Bereich des medizinischen Cannabis uneingeschränkt gelten. Nach der sehr weiten Auslegung ist grundsätzlich jede werbend ausgestaltete Darstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegenüber Verbrauchern unzulässig – auch wenn weder Produktnamen noch Wirkstoffe genannt werden. Rein sachliche und neutrale Informationen über Behandlungsmöglichkeiten können im Einzelfall zulässig sein, sofern sie nicht darauf abzielen, den Absatz oder Verbrauch von medizinischem Cannabis zu fördern. 

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