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22.12.2025

Bevorstehende Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) – Telemedizin-Plattformen im Fokus

Am 18. Dezember 2025 wurde in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) beraten. Die Bundesregierung beabsichtigt, auf den starken Anstieg der Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken von bis zu 400 Prozent und die zunehmende Nutzung telemedizinischer Plattformen für die Verschreibung zu reagieren. Der Entwurf wurde im Anschluss an die erste Lesung samt Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse unter Federführung des Gesundheitsausschusses überwiesen.

Ein zentrales Element des Gesetzentwurfs ist die Neufassung von § 3 MedCanG. In Absatz 1 soll fortan geregelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur dann verschrieben werden darf, wenn eine medizinische Indikation hierzu besteht. Absatz 2 soll gänzlich neu gefasst werden. Bisher lautet die Norm:

„Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nunmehr den folgenden Wortlaut vor:

„Die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches durch die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt bei der Patientin oder dem Patienten verschrieben werden. Folgeverschreibungen dürfen ohne erneuten persönlichen Kontakt nach Satz 1 nur vorgenommen werden, wenn die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt der Patientin oder dem Patienten innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1 verschrieben hat. (…)“

Vorgesehen ist damit, dass die Erstverschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken künftig ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patienten und Ärzten in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen darf. Der Gesetzesbegründung zufolge ist die Arztpraxis „der physische Ort, an dem eine Ärztin oder ein Arzt ihre oder seine Patientinnen und Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert“, gleich ob Einzel- oder Gemeinschaftspraxis.

Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass durch die Novellierung „eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Rahmen der Videosprechstunde […] aufgrund der Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausgeschlossen“ werden soll. 

Hintergrund der Neufassung ist das starke Wachstum telemedizinischer Plattformen, über die Konsumenten Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken beziehen können, ohne jemals einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (oder überhaupt Kontakt zu einem Arzt) gehabt zu haben. So kann ein Konsument durch das bloße Ausfüllen eines Online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform eine Bestellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende Versandapotheken in die Wege leiten. Dabei hat der Konsument allerdings weder persönlichen Kontakt zu einem Arzt noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke. Angesichts des mit dem Cannabiskonsum verbundenen Suchtrisikos und der gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der Gehirnentwicklung nehme Medizinalcannabis eine Sonderstellung unter den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein. Dieser Sonderstellung werde nun durch besondere Maßnahmen Rechnung getragen, um die Patientensicherheit sicherzustellen, ohne dabei die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.

Durch die geplante Novellierung sollen telemedizinische Verschreibungen von Medizinalcannabis gänzlich unterbunden werden. Falls der Gesetzentwurf unverändert den Bundestag passiert, könnte dies einen tiefen Einschnitt in die Wettbewerbsfähigkeit telemedizinischen Anbieter bedeuten – jedenfalls für das Geschäft mit Medizinalcannabis.

Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Entwicklungen im Bereich Telemedizin finden Sie auch in unserem Whitepaper „Digital Health & Telemedizin“, das Sie hier herunterladen können. Einen detaillierten Einblick in die rechtlichen Grundlagen der Telemedizin wird Ihnen unser Partner Dr. Oliver Stöckel im Rahmen des DVNW-Forums am 25. Februar 2026 verschaffen.

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