Mit Urteil vom 15. Juni 2021 (Az. VI ZR 576/19) hat der BGH einige bislang umstrittene Fragen zum Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO geklärt. Im Fall eines Versicherungsnehmers bejahte der BGH einen umfangreichen Auskunftsanspruch, welcher sich insbesondere auch auf interne Vermerke und Prüfungen sowie der betroffenen Person bereits bekannte Vorgänge bezieht.
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