Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.08.2025 (II R 1/23) entschieden:
Wird nach einer Anzeige nach § 30 ErbStG eine Schenkungsteuererklärung angefordert, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Erklärung. Der Zeitpunkt der Anzeige ist nicht maßgeblich.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zu § 7 Abs. 8 ErbStG:
Leistungen einer anderen Person an eine Kapitalgesellschaft führen zu einer steuerpflichtigen Werterhöhung der Anteile beim Gesellschafter. Dies gilt auch dann, wenn die Mittel über den Gesellschafter fließen.
Die Entscheidung stellt auf die wirtschaftliche Betrachtung ab:
- Der Gesellschafter kann Mittelsperson sein
- Die Leistung wird der Gesellschaft zugerechnet
- Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Werterhöhung
Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an die steuerliche Gestaltung.
Der Zeitpunkt der Erklärung und Struktur von Drittleistungen spielen eine zentrale Rolle.
Franziska Sontheim ordnet in DER BETRIEB die wesentlichen Aussagen der Entscheidung ein und zeigt die Auswirkungen für die Beratungspraxis.



