Der BFH hat entschieden: Die rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuerreform 2016 ist verfassungsrechtlich zulässig – trotz „echter Rückwirkung“.
Besonders relevant: Schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage kann bereits mit dem Bundestagsbeschluss entfallen. Damit setzt der BFH wichtige Maßstäbe für die Praxis – auch mit Blick auf die erwartete Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer im Jahr 2026.
Dr. Alexander Tegge fasst in DER BETRIEB die Grundsätze des BFH-Urteils zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 zusammen. Er beleuchtet dabei, welche Maßstäbe das Urteil für die Rückwirkung eines möglicherweise neuen Erbschaftsteuerrechts setzen könnte – sollte das BVerfG eine Neuregelung erforderlich machen.
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