Die Europäische Kommission hat in ihren Auslegungshinweisen („FAQ“) zur EmpCo-Richtlinie erfreuliche Klarstellungen zugunsten von
Markeninhabern vorgenommen, deren Marken Bestandteile wie „grün“ oder „blau“ enthalten.
Die bislang geltenden FAQ vom 27. November 2025 ließen den Schluss zu, dass Markeninhaber solche Markenbestandteile künftig möglicherweise nicht
mehr verwenden könnten, da diese als allgemeine Umweltaussagen eingestuft werden könnten. Vor diesem Hintergrund hatten sich zahlreiche Unternehmen
bereits mit Rebranding-Maßnahmen auseinandergesetzt, um das Risiko regulatorischer oder wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen gegen ihr Branding zu reduzieren.
Neue FAQ schaffen mehr Rechtssicherheit
Die Kommission hat nun – auch aufgrund des Drucks aus der Wirtschaft, unter anderem aus Deutschland – eine überarbeitete Fassung der FAQ veröffentlicht (Stand: 18. Mai 2026).
Darin wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die Verwendung von Markenbestandteilen oder Branding-Elementen mit den Farben Grün oder Blau sowie vergleichbaren Begriffen nicht
automatisch unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es als unwahrscheinlich erscheint, dass die betreffenden Angaben im konkreten gewerblichen Kontext von Durchschnittsverbrauchern
als Umweltaussage verstanden werden.
Kein generelles Verbot „grüner“ Marken
Damit ist das teilweise vertretene Verständnis eines faktischen oder gar generellen Verbots sogenannter „grüner“ Marken vom Tisch.
Zwar besitzen die FAQ keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung und entfalten keine Normqualität. Gleichwohl geben sie wichtige Hinweise auf die Auslegungsabsicht der Europäischen
Kommission und dürften daher von Behörden und Gerichten in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der EmpCo-Richtlinie berücksichtigt werden.
Einzelfallprüfung bleibt erforderlich
Die Kommission betont jedoch zugleich, dass weiterhin auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist. Ein Verbot kommt in Betracht,
wenn Verbraucher die betreffende Marke als allgemeine Umweltaussage verstehen. Unternehmen und ihre Berater sind daher weiterhin gefordert, die konkrete Wahrnehmung der
jeweiligen Marke im relevanten Marktumfeld sorgfältig zu prüfen.
Fazit
Die aktualisierten FAQ der Europäischen Kommission schaffen für zahlreiche Markeninhaber mehr Rechtssicherheit. Die Verwendung von Markenbestandteilen wie „grün“, „blau“
oder vergleichbaren Begriffen bleibt grundsätzlich möglich und führt nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie.
Gleichzeitig bleibt eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich, da die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher weiterhin entscheidend ist.

