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13.03.2024

Lieber keine PR als gute PR?: Wenn öffentliches Teilen den Designschutz kostet

Für Unternehmen und Einzelpersonen ist es üblich geworden, ihre neuesten Entwürfe und Ideen über soziale Medien zu teilen. Dadurch soll Sichtbarkeit in der Branche für Kunden geschaffen werden. Direktes Feedback ist meist ebenfalls gewollt. Wann dies dem Unternehmen jedoch mehr schadet als hilft, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) (Urt. v. 06.03.2024, Az. T-647/22).

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein von Puma entworfener Sneaker, der durch einen Instagram-Post der Pop-Ikone Rihanna im Jahr 2014 vorzeitig enthüllt worden war. Der Sportartikelhersteller meldete die Sneaker-Gestaltung 2016 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) als Design an. Als das EUIPO später den Designschutz auf Antrag eines niederländischen Unternehmens mangels Neuheit für nichtig erklärte, zog Puma vor Gericht.

Um ein Design europaweit schützen zu lassen, muss es neu sein und Eigenart haben. Ein (überwiegend) identisches Design darf der Öffentlichkeit vor der Anmeldung grundsätzlich nicht zugänglich gemacht worden oder den Fachkreisen des jeweiligen Wirtschaftszweigs bekannt sein („Offenbarung“). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird beim Design allerdings im Anmeldeverfahren vom jeweiligen Amt nicht geprüft. Eine Ausnahme von dem beschriebenen Offenbarungsverbot stellt die sogenannte Neuheitsschonfrist dar, die je nach Territorium unterschiedlich ist und für EU-Designs 12 Monate beträgt. Ein EU-Design gilt also auch dann noch als neu, wenn es binnen 12 Monaten nach erstmaliger öffentlicher Enthüllung beim EUIPO angemeldet wurde.

Im Falle des Puma-Sneakers war diese Frist zum Zeitpunkt der Anmeldung des Sneaker-Designs in 2016 abgelaufen, da der betreffende Sneaker im Instagram-Post schon in 2014 der Öffentlichkeit gezeigt wurde. Das EuG bestätigte die Ansicht des EUIPO, dass die Veröffentlichung der wesentlichen Elemente des Designs durch Rihannas Instagram-Post gegen die Neuheit sprechen und damit einer Eintragung der Gestaltung als Design entgegenstehen. Mangels Designschutz muss Puma die Rechtedurchsetzung für die Sneaker-Gestaltung nunmehr auf andere Schutzrechte stützen. In Betracht kommen Marken-, Wettbewerbs- und ggf. Urheberschutz.

Praxishinweis

Unternehmen und Designer sollten vor der – aus Marketingsicht möglicherweise sinnvollen – Veröffentlichung von Entwürfen auf sozialen Medien sicherstellen, dass der Schutz geistigen Eigentums (was für neu kreierte Marken ähnlich gilt) dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Entwicklung einer internen Richtlinie für Mitarbeitende, die regelt, was online geteilt werden kann und was bis zur Anmeldung eines Schutzrechts unter Verschluss bleibt, kann hierbei helfen. Kommt es im Einzelfall ungewollt doch zu einer frühzeitigen Veröffentlichung, kann (jedenfalls in der EU) binnen 12 Monaten Designschutz unter Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist beantragt werden. In anderen Ländern gelten allerdings kürzere Neuheitsschonfristen, oder es ist gar absolute Neuheit ohne Schonfrist gefordert. Deshalb: Idealerweise erst anmelden, dann veröffentlichen.

Gern sind unsere Expertinnen und Experten bei einem vorausschauenden Marketing-Risikomanagement behilflich, um die Früchte der Kreativität unserer Mandantinnen und Mandanten zu schützen und nutzen zu können.

Autor/innen

Lara Guyot

Lara Guyot

Counsel

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Sandra Sophia Redeker

Sandra Sophia Redeker

Partnerin

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