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22.03.2024

Cannabisgesetz kommt zum 01. April 2024

Nachdem der Bundestag im Februar das Cannabisgesetz (CanG) beschlossen hatte, wurde heute im Bundesrat abgelehnt, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit wird das umstrittene Gesetz zum 1. April in Kraft treten.

Umstritten war das Gesetz aus verschiedenen Gründen. So wird zum einen befürchtet, dass es für die Justiz nicht die angestrebte Entlastung bringt, da aufgrund der Regelung in § 40 CanG zur Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister hinsichtlich bereits erfolgter Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis eine Vielzahl bereits abgeschlossener Verfahren wieder aufgerollt werden müsse, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird. Auch seien die im Gesetz geregelten Abstandsflächen für den Konsum von Cannabis und die erlaubten Besitzmengen durch die Ordnungsbehörden kaum kontrollierbar. So ist der Konsum von Cannabis in einem Umkreis von 100 Metern um Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Fußgängerzonen (tagsüber) sowie Anbauvereinigungen verboten, § 5 CanG. Zudem sei unklar, was im Straßenverkehr gelte. Derzeit regelt § 24a StVG, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss eine Ordnungswidrigkeit ist, soweit Cannabis im Blut nachgewiesen werden kann.

Ziel des Gesetzes ist, den illegalen Straßenhandel mit Cannabis zu bekämpfen, indem Möglichkeiten geschaffen werden, Cannabis legal anzubauen und sich zu beschaffen. Man würde erwarten, dass dies nur gelingen kann, wenn Anreize für einen erlaubten Vertrieb von Cannabis zum Privatkonsum geschaffen werden, der die illegale Beschaffung von Cannabis unattraktiv erscheinen lässt. Ein wichtiger Faktor ist dabei sicherlich der wirtschaftliche Anreiz, eine Anbauvereinigung zu betreiben. Legale Anbauvereinigungen müssen mithin in die Lage versetzt werden, zu konkurrenzfähigen Kosten wirtschaftlich sinnvoll Cannabis zu kultivieren und kontrolliert abzugeben. Ob dies mit dem jetzigen Gesetz erreicht werden kann, erscheint fraglich. So werden wenige finanzielle Anreize für den Betrieb einer Anbauvereinigung geschaffen. Vielmehr sind die Hürden und mit dem Betrieb verbunden Kosten erheblich, während es kaum Möglichkeiten gibt, Einnahmen zu erwirtschaften.

Der Betrieb einer Anbauvereinigung ist erlaubnispflichtig. Sie ist verpflichtet, das Cannabis nur in geschlossenen/umzäunten und gegen unbefugten Zutritt gesicherten Räumlichkeiten anzubauen, die einen hinreichenden Abstand von 200 Metern zu Kinder-, Schul- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen wahren müssen. Der Anbau des Cannabis hat durch die Mitglieder selbst zu erfolgen. Die Anbauvereinigung ist verpflichtet, regelmäßig die Qualität des Anbaumaterials zu überprüfen. Es sind umfangreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu beachten, wie Gewicht, Sorte, Erntedatum, MHD, THC-Gehalt, GBD-Gehalt, Dosierungs- und Anwendungshinweise oder mögliche Wechselwirkungen. Es ist ein hinreichend geschulter Präventionsbeauftragter zu ernennen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorzuhalten. Zudem bestehen umfassende Dokumentationspflichten, insbesondere zu den Abnehmern. Anbau- und Abgabemengen sowie Bestand sind einmal jährlich der zuständigen Behörde elektronisch zu melden.   

Es gibt kaum Möglichkeiten, Einnahmen zu generieren. Das angebaute Cannabis ist zum Selbstkostenpreis abzugeben und die Abgabemengen sind beschränkt auf 25gr/Tag und 50gr/Monat. Es darf auch nur im Rohzustand abgegeben werden. Werbung und Sponsoring ist untersagt. Gewinne lassen sich nur über die Mitgliedsbeiträge erwirtschaften, wobei die Anzahl der Mitglieder auf 500 Personen beschränkt ist, und zudem die Mitgliedsbeiträge faktisch dadurch der Höhe nach gedeckelt sein werden, dass die Kosten der legalen Beschaffung von Cannabis konkurrenzfähig zum illegalen Straßenverkauf bleiben müssen. 

Sie möchten eine Anbauvereinigung gründen? Gern unterstützen wir sie hinsichtlich der Vereinsgründung, der Erstellung des erforderlichen Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes, bei der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten einschließlich der Formulierung eines Beipackzettels sowie der Umsetzung der Dokumentations- und Meldepflichten.

Autor/innen

Jan-Dierk Schaal

Jan-Dierk Schaal

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