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15.09.2020

Ausfallfonds I für Filme endlich in Kraft

Darauf hat die deutsche Filmbranche sehnlich gewartet: Am 11. September ist der Ausfallfonds des BKM in Kraft getreten, der mit 50 Millionen € für Schäden durch Produktionsunterbrechungen und -abbrüchen Herstellern von Kinofilmen und sogenannten High-End Serien unter die Arme greifen will.

Auf der Website der FFA sind die Richtlinie sowie erste Antragsformulare und FAQ’s abrufbar.

Was deckt der Ausfallfonds ab?

Der Ausfallfonds deckt Produktionsstörungen bis zum 30. Juni 2021 im Inland oder Ausland ab, die während der so genannten „Risikophase“ eintreten, d.h. die letzten vier Wochen der Preproduction-Phase und der originäre Drehzeitraum.

Betroffen sind Kinofilme und Serienproduktionen, die nach dem DFFF 1-Programm oder dem GMPF gefördert werden; Fernsehproduktionen ohne Beteiligung einer Bundesförderung sind nicht umfasst. Für diese wird unter anderem derzeit der sogenannte Ausfallfonds II diskutiert. Auch wenn zum Beispiel eine Serie durch den GMPF gefördert wurde, aber der Produzent keine eigene Finanzierungsbeteiligung erbracht hat und keine Rechte zurückbehält, greift der Ausfallfonds I nicht ein.

Der Ausfallfonds I wird von der FFA verwaltet, ihre Ausgleichsleistungen werden als Zuschuß gewährt und sind nicht rückzahlbar. Ein Anspruch auf die Auszahlung besteht nicht; die FFA entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen.

Wie hoch sind die Leistungen der FFA?

Die Höhe der Leistungen der FFA richten sich nach dem Umfang der Bundesförderung: Beträgt diese über 50 % der gesamten Fördergelder, zahlt die FFA bis zu 95 % des anerkannten Ausfallschadens, allerdings gekappt auf die Höhe der Herstellungskosten oder 1,5 Millionen, je nachdem, was niedriger ist. Beläuft sich die Höhe der Bundesförderung auf unter 50 % der gesamten Fördergelder, zahlt die FFA nur bis zu 50 % des Ausfallschadens, allerdings gekappt auf 50 % der Herstellungskosten oder 750.000 €, je nach dem, was niedriger ist. In jedem Fall hat der Filmhersteller 5 % des Ausfallschadens, mindestens aber 10.000 € selbst zu tragen. Die Leistungen der FFA nach dem Ausfallfonds können mit finanziellen Leistungen der Länder für Covid19-Schäden kumuliert werden, solange insgesamt 1,5 Millionen nicht überschritten werden. Die FFA kann auch Akontozahlungen leisten, insbesondere bei Liquiditätsengpässen, die eine Fertigstellung der Produktion gefährden.

Ausgleichsleistungen nach dem Ausfallfonds sind allerdings subsidiär gegenüber „anderen Zahlungsansprüchen“ des Filmherstellers, z.B. gegenüber Versicherungen, oder Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz. Eventuelle Zahlungsansprüche gegenüber Koproduzenten dürften nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht darunter fallen, d.h. lösen keine Subsidiarität des Ausfallfonds aus. Der Ausfallfonds ist allerdings auch subsidiär gegenüber Leistungen aus Garantie- und Ausfallfonds anderer Staaten für Covid19-Schäden.

Wie kann man den Ausfallfonds in Anspruch nehmen?

Um vom Ausfallfonds profitieren zu können, ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich. Diese kann jedes Produktionsunternehmen einreichen, das für eine Förderung antragsberechtigt ist; es ist nicht Voraussetzung, dass der Antragsteller für den Ausfallfonds auch tatasächlich Bundesföderung erhalten hat, solange er nur für die betreffende Produktion förderantragsberechtigt wäre.. Die Anmeldung hat grundsätzlich drei Wochen vor Beginn der oben genannten Risikophase zu erfolgen, und umfasst die Einreichung sehr umfangreicher Unterlagen, unter anderem zur Einhaltung der üblichen Hygienestandards, aber auch verschiedener vertraglicher Zusätze mit Cast und Crew sowie Dienstleistern. Hier werden viele Produzenten nacharbeiten müssen. Erfreulich ist, dass auch bereits am 11. September begonnene Produktionen für zukünftige Covid19-Schäden in den Genuss des Ausfallfonds kommen, wenn sie bis zu zehn Wochen nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, d.h. bis zum 20. November einen Antrag eingereicht haben.

Der jetzt in Kraft getretene Ausfallfonds ist ein wichtiger und begrüßenswerter Schritt – auch wenn die Maßnahmen nicht den Umfang erreichen, den z.B. Ausfallfonds anderer Staaten, insbesondere Großbritannien, vorsehen. Der Schritt kommt spät, aber immerhin, zumal auch bereits in der Produktion befindliche Projekte erfasst werden. Für Fernsehproduktionen, die nicht vom Bund gefördert wurden, ist eine Lösung immer noch dringend erforderlich, denn erst wenn der hierfür angedachte „Ausfallfonds II“ operabel sein wird, besteht die Hoffnung, dass sich der abgebrochene Produktionsboom fortsetzt.
 

Autor/innen

Martin Diesbach

Dr. Martin Diesbach

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