Ab dem 19.06.2026 wird die Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion im Online-Handel verpflichtend. Das bedeutet für Online-Shops, dass sie für Verbraucher die technische Möglichkeit schaffen müssen, einen Vertrag mit wenig Aufwand und durch Betätigung einer Schaltfläche widerrufen zu können.
Die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für im Internet geschlossene Verträge durch § 356a BGB ist wichtigster Bestandteil des Gesetzesentwurfs „zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“, der am 19. Dezember 2025 vom Bundestag beraten und beschlossen wurde und die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt. Die neue Vorschrift orientiert sich stark an dem seit Juli 2022 geltenden § 312k BGB zum Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr.
So muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden: Es ist eine zweistufige Gestaltung der digitalen Widerrufsfunktion vorgesehen.
- Der Widerrufsbutton muss als leicht auffindbare, besonders hervorgehobene Schaltfläche mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung gekennzeichnet sein und während der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche, auf der der Vertragsschluss erfolgte, verfügbar sein.
- Nach Betätigung dieser Schaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der er seine Kontakt- und Vertragsdaten eingeben kann. Die Widerrufserklärung soll dann mittels der Betätigung einer weiteren Schaltfläche, die ebenfalls gut sichtbar und eindeutig beschriftet sein muss („Widerruf bestätigen“), abgegeben werden können.
Widerruf soll nicht komplizierter sein als Kauf
Mit der Einführung eines Widerrufsbuttons verfolgt der europäische Gesetzgeber wie beim Kündigungsbutton das Ziel, die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen zu vereinfachen. Verbraucher sollen den Willen, sich im Rahmen ihres Widerrufsrechts von einem Vertrag zu lösen, genauso leicht erklären können, wie den ursprünglichen Geschäftswillen und dabei nicht in komplizierten Menüs oder intransparenten Website-Designs hängen bleiben. Eine solche Funktion kommt also vor allem dem Verbraucher zugute, kann aber auch durch die prinzipiell schnelle Schaffung von Klarheit den Bürokratieaufwand der Händler verringern.
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Buttons zum Vertragswiderruf betrifft all jene Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, worunter eine Software, also Websites, Programme und Mobil-Apps, verstanden wird. Im Hinblick auf den Vertragsinhalt ist das Gesetz auf sämtliche Verbraucherverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienste anzuwenden.
Die betroffenen E-Commerce-Unternehmen, die bislang nicht über einen solchen Button verfügen, müssen erhebliche technische und organisatorische Anpassungen vornehmen, um der neuen Vorschrift gerecht zu werden. Verstöße können mit Geldstrafen in Höhe von bis zu 50.000,– Euro sanktioniert werden; bei großen Unternehmen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Folglich ist es wichtig, dass Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet auf die korrekte Implementierung der digitalen Widerrufsfunktion achten.




