Die „Klimaneutral“-Saga geht weiter: CO2-Kompensationsmaßnahmen wie die finanzielle Unterstützung von Klimaschutzprojekten sind weiterhin eine beliebte Möglichkeit, Kunden die Verringerung des eigenen ökologischen Impacts zu ermöglichen oder für die Umweltverträglichkeit des eigenen Unternehmens zu werben. Das OLG Düsseldorf entschied jetzt, dass die Werbung mit „CO2-neutralem“ Fliegen durch die Unterstützung von Kompensationsprojekten rechtswidrig ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 4.12.2025 – 20 U 38/25). Damit wird die werbliche Kommunikation von Kompensationsprojekten weiter eingeschränkt. Dies muss aber kein Ende der Werbung mit Klimaschutzinvestitionen bedeuten.
Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens oder Greenwashing?
Im Rahmen von CO2-Kompensationsmaßnahmen unterstützt die Kund:in oder das Unternehmen durch die Zahlung einer bestimmten Summe Projekte durch die Treibhausgase eingespart oder aus der Atmosphäre entfernt werden, wie zum Beispiel Aufforstung oder erneuerbare Energien. Die „Ersparnisse“ werden zertifiziert und sollen den errechneten CO2-Ausstoß, der beispielsweise bei einer Urlaubsreise entsteht, neutralisieren.
Das bot auch ein Luftfahrtunternehmen seinen Kund:innen an und warb mit dem Slogan:
„Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO₂-Emissionen Ihres […]-Fluges kompensieren, [unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt.] Die Zukunft des CO₂-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt. […]“
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin Greenwashing und klagte wegen einer wettbewerbsrechtlichen Irreführungsgefahr.
Auch, wenn der Kunde selbst „ausgleicht“ ist die Kommunikation von „CO2-neutral“ verboten
Wie schon in ähnlich gelagerten Fällen zu nicht bestehenden Recyclingsystemen, Sustainable Aviation Fuel (SAF) und „CO2-neutralem“ Reisen sah auch das OLG Düsseldorf in der angeblichen „CO2-Neutralität“ durch die von den Kund:innen selbst vorgenommene Kompensation der verursachten Emissionen eine relevante Irreführungsgefahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. Knackpunkt war deshalb vorliegend, ob „CO2-neutral“ so verstanden wird, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen im Sinne einer „Klimaneutralität“ kompensiert würden, obwohl wie wahrheitsgemäß angegeben nur die tatsächlichen CO₂-Emissionen kompensiert werden.
Dies nahm das OLG an. Die Verbraucher:innen würden „CO2-neutral“ in aller Regel synonym mit „klimaneutral“ verwenden und seien sich der Existenz nennenswerter anderer klimaschädlicher Emissionen nicht bewusst. Das Werbeversprechen sei, den Kunden die Flugscham abzunehmen und durch die vermeintliche Neutralisierung ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, obwohl gerade nicht alle klimaschädlichen Emissionen berücksichtigt worden sind.
EmpCo macht die Werbung mit Kompensationsmaßnahmen zukünftig faktisch unmöglich
Wenn am 27. September 2026 die Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition”, genannt „EmpCo”, den Einzug in das deutsche UWG und BGB erhalten hat – derzeit steht nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus -, werden sich die Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen noch weiter verschärfen. Dann wird nämlich das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, schlicht verboten sein.
Ein Kommunikationsshift macht Klimaschutzprojekte und Klimasiegel nicht überflüssig
Die Investition in Klimaschutz ist wichtig. Unternehmen – Händler und Hersteller gleichermaßen – leisten hier bereits wichtige Beiträge. Besonders lohnend ist es dann, wenn dieses Engagement auch werbend kommuniziert wird, frei nach dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“. Wenn die Bewerbung von Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Investitionen in Klimaschutzprojekte Gefahr läuft, verboten oder jedenfalls irreführend zu sein, dürfte dies verheerende Folgen haben. Im besten Fall führt es nur zu „Greenhushing“, also dem Verschweigen der Klimaschutzmaßnahmen, im schlimmsten Fall aber zum vollständigen Verzicht auf die Investitionen.
Dazu muss es aber nicht kommen, denn Kompensationsprojekte können durch einen Shift in der Kommunikation auch in Zukunft weiter rechtssicher genutzt werden, wenn die Grenzen des neuen Wettbewerbsrechts beachtet werden. Nur die vereinfachte Darstellung, man könne den negativen Einfluss seines Konsumverhaltens per Knopfdruck ungeschehen machen, dürfte der Vergangenheit angehören.
Auch siegelgebende Organisationen, die die CO2-Bilanz konstatieren und die Kompensationsmaßnahmen überwachen, müssen ihre Tätigkeit nicht aufgeben. Hier drohen die EmpCo und das neue UWG aber mit besonders hohen Anforderungen. Eine Überprüfung des eigenen Siegels und Zertifizierungssystems ist deshalb dringend geboten.
Fazit
Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf und die bald in Kraft tretende EmpCo-Richtlinie machen deutlich, dass die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen als „CO2-neutral“ durch Kompensationsmaßnahmen künftig unzulässig ist und Unternehmen, Hersteller sowie Händler ihre Marketingaussagen grundlegend überarbeiten müssen. Es ist jetzt entscheidend, Werbebotschaften auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit auszurichten, irreführende Begriffe zu vermeiden und Klimaschutzmaßnahmen ehrlich und differenziert darzustellen, um weiterhin das Vertrauen der Verbraucher zu sichern und rechtliche Risiken zu vermeiden. So kann auch zukünftig mit der Investition in Klimaschutz geworben werden.



