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17.02.2026

Recht auf Reparatur: Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 veröffentlicht

Am 15. Januar 2026 ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren erschienen. Mit dem darin verankerten „Recht auf Reparatur“ kommen auf Hersteller, Händler und weitere Marktteilnehmer erhebliche neue Pflichten zu.

Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Inhalte des Entwurfs für Sie zusammen.

 

Reparierbarkeit als Maßstab der üblichen Beschaffenheit

Künftig soll die Reparierbarkeit einer Ware als Beschaffenheitsmerkmal im Rahmen der „üblichen Beschaffenheit“, § 434 BGB, berücksichtigt werden. Ist eine Ware nicht reparierbar, obwohl dies bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann, liegt ein Sachmangel vor. Die Folge: Dem Verbraucher stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

 

Neue Informationspflichten bei der Nacherfüllung

Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darauf hinzuweisen,

  • dass sie zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Nachlieferung wählen können, und
  • dass sich bei einer Nachbesserung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Anschluss um zwölf Monate verlängert.

Diese Informationspflicht ist zwingend und muss rechtzeitig vor Durchführung der Nacherfüllung erfolgen.

 

Nachlieferung auch durch überholte Ware

Im Rahmen der Nachlieferung darf künftig auch eine überholte (refurbished) Sache geliefert werden – allerdings nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.

 

Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserung

Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung erbracht, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Durchführung der Reparatur einmalig um zwölf Monate. Dies gilt künftig als gesetzliche Folge der Reparatur im Rahmen der Gewährleistung.

 

Eigenständige Reparaturverpflichtung für bestimmte Produktgruppen

Für bestimmte, in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführte Produktgruppen wird eine eigenständige Reparaturverpflichtung des Herstellers eingeführt – auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Erfasst sind derzeit unter anderem:

  • Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel

Verlangt ein Verbraucher die Reparatur eines solchen Produkts nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, ist der Hersteller verpflichtet, diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen.

 

Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen

Hersteller müssen

  • Ersatzteile und erforderliche Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten,
  • Informationen zur Reparaturverpflichtung bereitstellen sowie
  • frei zugänglich auf ihrer Website Preisverzeichnisse für Reparaturen veröffentlichen.

Damit gehen erhöhte Transparenz- und Organisationsanforderungen einher.

 

Verbot der Behinderung von Reparaturen mit Drittteilen

Hersteller dürfen Reparaturen durch unabhängige Reparaturbetriebe mit Ersatzteilen von Drittherstellern nicht durch Hardware- oder Softwaretechniken verhindern.

 

Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Reparaturbetriebe können künftig freiwillig ein „Europäisches Formular für Reparaturinformationen“ verwenden. Dieses soll Transparenz über Kosten und Bedingungen der Reparatur schaffen und die Vergleichbarkeit verbessern.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Das Umsetzungsgesetz muss bis zum 31. Juli 2026 verabschiedet sein. Dann läuft die europäische Umsetzungsfrist ab. Das Recht auf Reparatur für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Produktgruppen soll ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten – auch für Produkte, die bereits vor Inkrafttreten gekauft wurden. Die Regelungen zur Reparierbarkeit als Sachmangel sowie zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen nur für Produkte gelten, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

 

Fazit: Frühzeitiger Handlungsbedarf für Hersteller und Händler

Der Referentenentwurf bringt weitreichende Änderungen für Produktgestaltung, Gewährleistungsabwicklung, Ersatzteilmanagement, Compliance-Strukturen und die Ausgestaltung von Serviceprozessen mit sich. Aus diesen Gründen ist der Gesetzesentwurf derzeit noch heiß diskutiert. Dabei geht es unter anderem um die Einführung der Reparierbarkeit als Sachmangel in den B2B-Bereich quasi „durch die Hintertür“ durch die aktuell schon bestehende Verknüpfung des § 377 HGB mit dem Sachmangelbegriff im BGB. Darüber hinaus geht es auch um die enormen mit der Sicherstellung der Reparierbarkeit verbundenen Logistik- und Lagerkosten, die Unschärfe des Begriffs „reparierbar“, die Sinnhaftigkeit bei Niedrigpreisprodukten, sowie Haftungs- und Beweisfragen im Zuge der Reparatur.

Insbesondere Hersteller der betroffenen Produktgruppen sollten ihre bestehenden Prozesse, Dokumentationen, Vertragswerke und technischen Beschränkungen nichtsdestotrotz schon jetzt zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, um in einem halben Jahr nicht vor großen Problemen zu stehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung der Neuregelungen sowie bei der Identifikation und Umsetzung konkreter Handlungsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns jederzeit an.

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