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02.06.2026

Wer hats erfunden? Der Streit um das USM Haller Möbelsystem und die Grenzen des Urheberschutzes bei Produktdesigns

Wann wird ein „Designklassiker“ zum urheberrechtlich geschützten Werk – und wann bewegt sich seine Gestaltung lediglich innerhalb eines bereits bekannten Formenschatzes? Mit diesen Fragen beschäftigt sich ein Verfahren zum USM Haller Möbelsystem, das inzwischen den Bundesgerichtshof (BGH) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht hat.

In der öffentlichen Diskussion wird der Fall häufig unter dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Urheberrecht und Designschutz oder den Schutzvoraussetzungen bei verschiedener Werkarten dargestellt (vgl. etwa die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 23. April 2026 „Bundesgerichtshof verhandelt Urheberrecht für Designmöbel“ sowie Rundschau Online vom 23. April 2026 „Streit um Designklassiker: BGH prüft Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Möbel“). Tatsächlich geht es jedoch im Kern um eine andere Frage, die in der Berichterstattung allenfalls am Rande erwähnt wird: Unter welchen Voraussetzungen kann funktionales Produktdesign überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, wenn das Werk, für das Urheberechtschutz beansprucht wird, auf ältere, ähnliche Gestaltungen aufsetzt?

 

Worum es im Verfahren geht

USM macht für das bekannte modulare Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst geltend. Dem gegenüber steht der Onlinehändler konektra und sein Geschäftsführer und Inhaber Michael Johner, der kompatible Komponenten, Ersatzteile und Montageservices einschließlich ganzer Sets anbietet.

Die zentrale Frage des Verfahrens lautet dabei aber anders als in den öffentlichen Beiträgen regelmäßig thematisiert nicht, ob ein ikonisches Möbelsystem als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt sein kann. Hätte es mit dem abstracta Möbelsystem des dänischen Designers Poul Cadovius nicht schon zuvor ein sehr ähnliches Möbel gegeben, wäre diese Frage für das USM Haller Möbelsystem wohl kaum zweifelhaft. Entscheidend ist vielmehr, ob und wo bei der konkreten Gestaltung des USM Haller Systems eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung getroffen wurde.

Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, dass sich das Möbelsystem in einem „unstreitig vorbekannten Formenschatz“ bewege und urheberrechtlicher Schutz deshalb nicht angenommen werden könne. Der Schritt vom vorbekannte Möbel abstracta, für das USM Haller eigentlich eine Vertriebslizenz hatte erwerben wollen, reiche nicht aus. Entsprechende Äußerungen zum fehlenden Gestaltungsspielraum, hatte der Urheber selbst getätigt. Der BGH legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs vor unter anderem die Frage, ob die Aussagen des Urhebers bzw. Designers eine rechtliche Bedeutung für die Frage, ob eine geistig schöpferische Leistung vorliegt, haben.

Der EuGH entschied, dass Äußerungen des Designers nicht entscheidend seien, wohl aber berücksichtigt werden können (Rn. 75.des EuGH Urteils vom 4. Dezember 2025 - mio7konektra) Im Übrigen stellte der EuGH ganz allgemein und nicht überraschend klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten. Allerdings komme die Kumulierung von Designschutz und der durch das Urheberrecht gewährleistete Schutz nur in bestimmten Fällen in Frage (Rn. 55 des Urteils). Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, sei eben Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (Rn. 52 des Urteils). Wie der konkrete Fall zu entscheiden ist, muss jetzt der BGH entscheiden.

 

Unsere Rolle im Verfahren

SKW Schwarz vertritt den Onlinehändler in dem Verfahren vor LG, OLG und BGH, dort zusammen mit einem BGH Anwalt, einschließlich des EuGH-Vorlageverfahrens.

Unter Federführung von Dr. Magnus Hirsch lag ein Schwerpunkt der Vertretung auf der Frage, welche gestalterischen Elemente tatsächlich Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sind und in welchem Umfang die Gestaltung des Systems an bereits bekannte Form- und Konstruktionsprinzipien anknüpft. Daneben ging es um die Frage der Relevanz der eigenen Aussagen und Bewertungen des Designers.

Das Verfahren zeigt zugleich die wirtschaftliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Urheberrecht, Designrecht und technischen Schutzrechten. Während Designschutz zeitlich auf 25 Jahre begrenzt ist, gewährt das Urheberrecht einen erheblich weiterreichenden Schutzzeitraum., nämlich für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das kann insgesamt einen Schutz von mehr als 100 Jahren bedeuten. Entsprechend hoch ist die praktische Relevanz der Frage, wann Produktdesign die Schwelle zur urheberrechtlich geschützten Gestaltung überschreitet.

 

Relevanz für Unternehmen

Die im USM-Haller-Verfahren aufgeworfenen Fragen betreffen zahlreiche Branchen – weit über den Möbelbereich hinaus. Das gilt insbesondere für:

  • Hersteller mit funktional geprägten Designprodukten, 
  • Unternehmen, die kompatible Produkte oder Ersatzteile anbieten, 
  • Anbieter, die sich gestalterisch an klassischen Formensprachen orientieren. 

Für Unternehmen zeigt der Fall vor allem:

  • Urheberrechtlicher Schutz für Produktdesign setzt eine eigenständige schöpferische Leistung voraus, 
  • bekannte Formensprachen und technische Vorgaben können den Schutzbereich begrenzen, 
  • Streitigkeiten über kompatible Systeme betreffen häufig nicht nur Designfragen, sondern auch Wettbewerbs- und Marktstrategien. 

 

Beratung durch SKW Schwarz

SKW Schwarz berät Unternehmen bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht – insbesondere in komplexen Auseinandersetzungen um Produktdesign, kompatible Systeme und gewerbliche Schutzrechte.

Unsere Tätigkeit umfasst unter anderem:

  • die Prüfung der Schutzfähigkeit von Produktdesigns, 
  • die Entwicklung von Prozess- und Verteidigungsstrategien in IP-Streitigkeiten, 
  • die Vertretung vor Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH und dem EuGH.

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