Ein zunehmend relevanter Praxisfall: Der Erbe weiß, dass Kryptowerte vorhanden sind, kann jedoch nicht darauf zugreifen, etwa weil Private Keys fehlen oder Notizen nicht entschlüsselt werden können.
Erbschaftsteuerlich ist die Ausgangslage eindeutig: Kryptowerte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über und gelten als sonstige Wirtschaftsgüter gemäß § 3 ErbStG. Maßgeblich ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, regelmäßig bestimmt anhand von Marktpreisen.
Die Besteuerung knüpft an den Vermögensanfall an und nicht an die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Rechtliche Zuordnung und wirtschaftliche Verfügbarkeit können daher auseinanderfallen.
Fehlender Zugriff kann etwa auf verlorene Zugangsdaten, technische Probleme oder unzureichende Dokumentation zurückzuführen sein. Ist der Bestand nicht eindeutig feststellbar, drohen Schätzungen durch die Finanzverwaltung.
Ein Wert von Null kommt nur in Betracht, wenn objektiv nachgewiesen ist, dass kein wirtschaftlicher Nutzen mehr realisierbar ist. Die Anforderungen hierfür sind hoch und erfordern belastbare Nachweise.
Fazit:
Besteuert wird der rechtliche Vermögensübergang und nicht dessen tatsächliche Verfügbarkeit. Daraus ergeben sich erhebliche Risiken für Erben ohne Zugriff auf Kryptowerte.
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