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13.03.2026

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien – Eine attraktive Rechtsform für die Unternehmensnachfolge

Obwohl die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in der deutschen Unternehmenslandschaft weiterhin ein Schattendasein fristet, stellt sie ein ideales Instrument zur Regelung der Nachfolge in Familienunternehmen dar. Die KGaA bietet nämlich die einzigartige Möglichkeit die Kontrolle beim Abgeber mit der Kapitalbeteiligung des Nachfolgers zu verbinden. 

Die Unternehmensnachfolge stellt für viele mittelständische Unternehmen eine zentrale Herausforderung dar. Neben steuerlichen und familiären Aspekten ist die Wahl der passenden Rechtsform ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Übergabe des Unternehmens. Die KGaA bietet in diesem Zusammenhang zahlreiche Vorteile, die sie zu einer besonders interessanten Alternative gegenüber anderen Gesellschaftsformen wie z. B. der GmbH oder der GmbH & Co. KG macht.

 

Grundstruktur und Funktionsweise der KGaA

Die KGaA ist eine Mischform aus Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft (KG). Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) und einem oder mehreren Kommanditaktionären, deren Haftung auf ihre jeweilige Einlage beschränkt ist. Die Kommanditaktionäre sind am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und nehmen ihre Rechte über die Hauptversammlung wahr. Der Komplementär führt die Geschäfte und trägt das unternehmerische Risiko (siehe weiterführend das SKW-Insights vom 14. März 2022 „KGaA – Eine unterschätzte Unternehmensform!“).

Diese Struktur ermöglicht eine klare Trennung zwischen Leitung und Kapitalbeteiligung. Während nämlich die Kommanditaktionäre als Kapitalgeber fungieren, bleibt die unternehmerische Kontrolle beim Komplementär. Dies ist insbesondere für Familienunternehmen oder eigentümergeprägte Unternehmen von Vorteil, da die Einflussnahme der Familie oder des bisherigen Unternehmers gesichert werden kann.

 

Vorteile der KGaA bei der Unternehmensnachfolge

  • Sicherung der unternehmerischen Kontrolle: Ein zentrales Anliegen des abgebenden Unternehmens bei der Unternehmensnachfolge ist typischerweise die Sicherung der unternehmerischen Kontrolle bei sich oder jedenfalls in der Familie. Die KGaA bietet sich insofern an, als dass die Geschäftsführung beim Komplementär (dem voll haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft – KG) liegt, der jedoch nicht durch die Kommanditaktionäre (über die Hauptversammlung) abberufen werden kann. Dies unterscheidet die KGaA wesentlich von der AG, bei der der Vorstand durch den Aufsichtsrat bestellt und relativ unkompliziert abberufen werden kann.
    Komplementär der KGaA kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (z. B. eine offene Handelsgesellschaft – oHG) oder – besonders interessant – eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) sein. Durch die Einsetzung einer Familien-GmbH als Komplementär kann die Kontrolle über das Unternehmen (die GmbH & Co. KGaA) generationenübergreifend für die Familie gesichert werden.
  • Flexible Beteiligungsmöglichkeiten: Die KGaA bietet zudem flexible Möglichkeiten zur Beteiligung von Familienmitgliedern, Investoren oder Mitarbeitern. Die Ausgabe von Aktien an diese ermöglicht eine einfache Übertragung von Anteilen, ohne die unternehmerische Führung zu gefährden. So können beispielsweise Kinder oder andere Nachfolger als Kommanditaktionäre beteiligt werden, während die Leitung beispielsweise bei Vater oder Mutter als Komplementär verbleibt. Auch externe Investoren können auf diese Weise einfach eingebunden werden, ohne, dass dieser Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können.
  • Steuerliche Vorteile: Die KGaA wird steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) behandelt. Die Unternehmensgewinne unterliegen daher Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei der Nachfolgeplanung können aber steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, etwa durch die schrittweise Übertragung von Aktien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Bewertung der Anteile erfolgt dabei nach dem gemeinen Wert, was bei geschickter Planung steuerliche Vorteile bringen kann. Zudem können Freibeträge und Steuervergünstigungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer genutzt werden.
  • Kontinuität und Bestandsschutz: Weil der Wechsel im Personenbestand der Kommanditaktionären keinen Einfluss auf den Fortbestand oder die Geschäftsführung der KGaA hat, bietet diese eine hohe Kontinuität und Bestandsschutz. Selbst beim Tod des Komplementärs kann durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine reibungslose Nachfolge sichergestellt werden. 
    Die KGaA bietet zudem die Möglichkeit, die persönliche und unbeschränkte Haftung des Komplementärs durch den Einsatz einer Kapitalgesellschaft auszuschließen. Ist nämlich Komplementär der KGaA z. B. eine GmbH, so ist die Haftung dieser Komplementär-GmbH auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt.

 

Praktische Umsetzung der Unternehmensnachfolge in der KGaA

  • Gestaltung des Gesellschaftsvertrags: Der Gesellschaftsvertrag der KGaA bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können insbesondere die Regelungen zur Nachfolge des Komplementärs, zur Übertragung von Aktien und zur Stimmrechtsausübung individuell angepasst werden. Empfehlenswert ist insofern oft die Einsetzung einer Familien-GmbH als Komplementär, um die unternehmerische Kontrolle langfristig zu sichern und in der Familie zu halten. Die Übertragung von Aktien auf Kinder oder Dritte (wie Investoren oder Mitarbeiter) kann dabei schrittweise erfolgen, etwa im Rahmen von (u. U. steuerfreien) Schenkungen oder Verkäufen an diese.
  • Einbindung von Familienmitgliedern und Dritten: Familienmitglieder können als Kommanditaktionäre beteiligt werden, ohne Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Auch ist – wie gesagt – die Einbindung von Mitarbeitern oder externen Investoren möglich. Die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien bietet zusätzliche Flexibilität. So kann Kapital eingeworben werden, ohne die Kontrolle über das Unternehmen zu gefährden.
  • Nachfolgeregelungen für den Komplementär: Ist der Komplementär eine natürliche Person und keine Gesellschaft, sollten für den Fall dessen Ausscheidens oder Todes klare Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Die Einsetzung einer Kapitalgesellschaft als Komplementär bietet hier besondere Vorteile, da die Nachfolge innerhalb dieser Komplementär-Kapitalgesellschaft geregelt werden kann. So bleibt die unternehmerische Führung unabhängig von persönlichen Veränderungen gesichert.

 

Vergleich mit anderen Rechtsformen

Im Vergleich zur klassischen GmbH oder AG bietet die KGaA erhebliche Vorteile bei der Unternehmensnachfolge. Während nämlich bei GmbH und AG die Geschäftsführung durch die Gesellschafter bzw. den Aufsichtsrat beeinflusst werden kann, verbleibt die Leitung in der KGaA unabhängig von den KG-Aktionären beim Komplementär. Die flexible Beteiligung von Familienmitgliedern und Investoren ist durch die Ausgabe von Aktien besonders einfach. Die KGaA vereint somit die Vorteile der Kapitalgesellschaft in Bezug auf Veränderungen in der Gesellschafterstruktur mit der unternehmerischen Kontrolle der Personengesellschaft.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die KGaA ist eine äußerst attraktive Rechtsform für die Unternehmensnachfolge, insbesondere für eigentümergeprägte Unternehmen und Familienunternehmen. Sie bietet die Möglichkeit, die unternehmerische Kontrolle der Familie langfristig zu sichern, flexible Beteiligungsmöglichkeiten zu schaffen und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Durch die Kombination von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft vereint sie die Vorteile beider Unternehmensformen und ermöglicht eine maßgeschneiderte Nachfolgelösung. Unternehmer, die eine nachhaltige und generationenübergreifende Nachfolge anstreben, sollten die KGaA als ernsthafte Alternative in Betracht ziehen.

Gerne steht Ihnen Dr. Thomas Hausbeck, LL.M. für Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge mittels KGaA zur Seite.

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