Der EuGH hat am 09.03.2021 entschieden, dass ein Urheberrechtsinhaber (bzw. ein entsprechender Rechteverwerter) technische Schutzmaßnahmen gegen Framing ergreifen bzw. veranlassen kann, um die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes zu begrenzen (Az. C-392/19 - VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Die Einbettung eines derartig geschützten Werks in die Website eines Dritten durch Framing stellt eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar (§ 19a UrhG) und ist von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig, wenn sie unter Umgehung technischer Maßnahmen gegen Framing erfolgt ist.
Autor/innen
WeiterfĂĽhrende Informationen
Erfahren Sie mehr ĂĽber aktuelle rechtliche Entwicklungen, neue Publikationen, Veranstaltungen und Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
- Legal insights
- Whitepaper
- Kanzlei-Update
- In den Medien
- Kommende Veranstaltungen
20.08.2026
Influencer-Marketing: Keine Kennzeichnungspflicht bei Werbung fĂĽr eigene Marke
14.08.2026
BAG: Kein Anspruch auf vollständige Herausgabe von Compliance-Berichten oder Kopien
13.08.2026
KI-Flash: GEMA gegen Suno – Wie das LG München I amerikanisches Fair-Use-Recht selbst ermittelt und angewendet hat
10.08.2026
Die E-Evidence-Verordnung kommt: Was Diensteanbieter jetzt wissen müssen – Teil 2





